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Vorlage – zur Beschlussfassung –
Erstes Gesetz zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
Eine Vielzahl von Vorschriften hat aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen ihre Bedeutung verloren. Darüber hinaus gibt es Vorschriften, die einer aufgabenkritischen Betrachtung aus heutiger Sicht nicht mehr Stand halten und einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht in unterschiedlichen Rechtsbereichen die Aufhebung von nicht mehr benötigten Rechtsvorschriften sowie die Entlastung der Verwaltung von nicht zwingend erforderlichen Aufgaben vor. Er ist Bestandteil der generellen Bemühungen des Senats um Deregulierung und Entbürokratisierung der Verwaltung, die weiter fortgesetzt werden.
Keine.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Entlastungen, die durch den Wegfall von Verpflichtungen entstehen (z. B. Wegfall der Erlaubnispflicht nach dem Sammlungsgesetz) können nicht quantifiziert werden.
E. Gesamtkosten
Keine.
Die Zusammenarbeit mit Brandenburg wird durch den Wegfall der Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt.
Senatsverwaltung für Inneres.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Erstes
Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
Vom ...
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Aufhebung des
Gesetzes über die Durchführung des
Arbeitsschutzes
Das Gesetz über die Durchführung des Arbeitsschutzes in der Fassung vom 16. April 1953 (GVBl. S. 242), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird aufgehoben.
Artikel II
Aufhebung
der Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung
benutzten Transportmittel
Die
Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung benutzten
Transportmittel vom 8. Dezember 1953 (GVBl. S. 1550), geändert durch § 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) in
Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970
(GVBl. S. 426), wird aufgehoben.
Artikel III
Aufhebung
der Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen
Die Verordnung über die
Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen in der Fassung vom 16.
Februar 1972 (GVBl. S. 488), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes
vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird aufgehoben.
Artikel IV
Aufhebung des
Sammlungsgesetzes
Das Sammlungsgesetz in der
Fassung vom 23. Januar 1973 (GVBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel XXX
des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird aufgehoben.
Artikel V
Änderung des
Landeswaldgesetzes
§ 2 Abs. 4, §§ 3, 4 Nr. 2
und § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie §§ 7, 8, 13 und 22 des
Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), das zuletzt durch
Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel VI
Aufhebung des
Feldschutzgesetzes
Das
Feldschutzgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1979 (GVBl. S. 418) wird
aufgehoben.
Artikel VII
Aufhebung des
Zweckentfremdungsbeseitigungs-gesetzes
Das
Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz vom 8. März 1990, geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird aufgehoben.
Artikel VIII
Änderung des
Landesstatistikgesetzes
§ 5 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S.
365), das zuletzt durch Artikel XXXIV des Gesetzes vom 16. Juli 2001
(GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel
IX
Aufhebung der
Verordnung über den
Statistischen
Beirat
Die Verordnung über den
Statistischen Beirat vom 15. November 1994 (GVBl. S. 468) wird aufgehoben.
Artikel X
Änderung des Berliner
Landesfischereigesetzes
§ 39 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S.
358), das zuletzt durch Artikel LXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl.
S. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel
XI
Änderung des
Kinderspielplatzgesetzes
§ 5 des
Kinderspielplatzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 388) wird
aufgehoben.
Artikel XII
Änderung des
Gesetzes über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen
Personennahverkehrs
im Land Berlin
§ 5 des Gesetzes
über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs
im Land Berlin vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390), das zuletzt durch Artikel II
des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Worte „Bedarfsplan für den
öffentlichen Personennahverkehr und“ gestrichen.
2.
Absatz 1 wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.
4.
Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Berlin stellt
einen Nahverkehrsplan zur Sicherung und zur Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs auf.“
5.
In Absatz 6 wird die Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 5“
ersetzt.
Artikel XIII
Änderung der
Landeshaushaltsordnung
§ 64 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom
20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel XIV
Aufhebung der
Zuverlässigkeitsverordnung
Bewachungsgewerbe
Die
Zuverlässigkeitsverordnung Bewachungsgewerbe vom 19. November 1996 (GVBl. S.
508) wird aufgehoben.
Artikel XV
Änderung des Berliner
Naturschutzgesetzes
Die §§ 45 und 46 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), das zuletzt durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel XVI
Änderung des
Berliner Sicherheitsüberprüfungs
gesetzes
In § 26 Abs. 1
des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung vom 25. Juni 2001
(GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel I § 3 des Gesetzes vom 15. Oktober
2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die zuständige
Stelle kann von einer eigenen Prüfung absehen, wenn sich die nicht-öffentliche
Stelle in der Geheimschutzbetreuung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes
befindet und in diesem Zusammenhang bereits Feststellungen zu den in Nummer 1
bis 3 genannten Voraussetzungen getroffen worden sind.“
Artikel
XVII
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A.
Begründung
:
a) Allgemeines
Der Entwurf des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung
und Entbürokratisierung sieht die Aufhebung einer Reihe von Rechtsvorschriften
vor, die aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen ihre praktische
Bedeutung verloren haben. Ferner werden Vorschriften aufgehoben oder modifiziert,
um die Verwaltung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Dazu werden
unter anderem:
–
staatliche Aufgaben aufgegeben (z. B. Genehmigungsverfahren
nach dem Sammlungsgesetz),
–
überflüssige Gremien und Ausschüsse und Funktionen abgeschafft
(z. B. der verwaltungsinterne Statistische Beirat und der Fischereiberater),
–
Planungen reduziert, die nicht zwingend erforderlich sind und im
Bedarfsfall auch ohne gesetzliche Anordnung durchgeführt werden können
(z. B. die Bedarfsplanung für den öffentlichen Nahverkehr und die bezirksweite
Spielplatzplanung)
–
gesetzliche Berichts- und Dokumentationspflichten abgebaut
(z. B. die halbjährliche Berichtspflicht des Senats über Grundstücksgeschäfte,
das Führen eines Waldverzeichnisses).
b) Einzelbegründung
Zu Artikel I:
Das Gesetz über
die Durchführung des Arbeitsschutzes kann im Hinblick auf das Bundesarbeitsschutzgesetz
entfallen, in dem alle wesentlichen Fragen geregelt sind.
Zu Artikel II:
Die Gebote der
Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung
benutzten Transportmittel betreffen aus heutiger Sicht hygienische
Selbstverständlichkeiten. Mit Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes ist die
Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung entfallen.
Zu Artikel III:
Die Verordnung
über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen hat keinen Anwendungsbereich
mehr. Es sind keine freiberuflichen Hebammen mehr vorhanden, die noch eine
wirksame Niederlassungserlaubnis im
Sinne des § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467,1474) besitzen.
Zu Artikel IV:
Die im
Sammlungsgesetz geregelte Erlaubnispflicht für die Sammlung von Geld und
Sachspenden führt zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Sie dient in erster
Linie dem Schutz derjenigen, die bei Sammlungen Spenden geben. Soweit eine Sammlung
auf Betrug gegenüber den Spendern angelegt ist, kann dagegen auch nach anderen
Vorschriften vorgegangen werden. Mit dem Sammlungsgesetz werden Sammlungen
erlaubnispflichtig gemacht, für die nach dem Gesetz im Zweifel ohnehin eine Genehmigung
zu erteilen ist, z. B. Altmaterialsammlungen.
Die im Gesetz
ferner vorgesehenen Bußgeldvorschriften können bei Aufhebung der
Erlaubnispflicht entfallen.
Zu Artikel V:
Das in § 4 Abs.
2 vorgesehene Waldverzeichnis muss laufend aktualisiert werden und hat sich in
der Praxis nicht bewährt. Es hat nur deklaratorischen Charakter. Im Einzelfall,
z. B. bei einem Bauantrag, muss ohnehin vor Ort festgestellt werden, ob eine
Fläche - noch - bewaldet ist.
Die Definition
des Waldbesitzers in § 3 ist wortgleich im unmittelbar geltenden
Bundeswaldgesetz geregelt.
Für die in § 4
Nr. 2 getroffene Regelung besteht kein praktisches Bedürfnis. Wald im Eigentum
Dritter kann auch ohne gesetzliche Regelung durch Abschluss von Vereinbarungen
von der Behörde Berliner Forsten betreut werden.
§ 5 Abs. 2 Satz
5 ist überflüssig, weil das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
auch ohne besondere Anordnung Anwendung findet.
Die Regelungen
in §§ 7 und 8 (Vorkaufsrecht und Enteignung von Waldflächen) können entfallen,
da der Wald ganz überwiegend im Eigentum des Landes Berlin steht und
Anwendungsfälle auch in Zukunft nicht zu erwarten sind.
Die in § 13 vorgeschriebenen
Betriebs- und Wirtschaftspläne können auch ohne gesetzliche Vorschrift erstellt
werden. Zur Sicherstellung einer sachgerechten Waldbewirtschaftung bedarf es
keiner gesetzlichen Regelungen. Die regelmäßigen Berichtspflichten gegenüber
dem Abgeordnetenhaus führen zu unnötigem Verwaltungsaufwand. Im Bedarfsfall
kann ein solcher Bericht jederzeit angefordert werden.
Aufgrund der
Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung über die Behörde Berliner Forsten
besteht für den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 22 kein Bedarf.
Zu Artikel VI:
Besondere
Regelungen zum Feldschutz sind angesichts
der geringen Zahl an Landwirtschaftsflächen im Stadtgebiet nicht erforderlich.
Zu Artikel VII:
Das
Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz ist im Hinblick auf den Wohnungsleerstand
aufzuheben.
Zu Artikel VIII und IX:
Die Existenz eines
Statistischen Beirats ist nicht zwingend erforderlich. Die Beratung kann im Bedarfsfall
auch ohne einen solchen Beirat sichergestellt werden.
Zu Artikel X:
Eines Fischereiberaters
bedarf es angesichts der geringen Bedeutung des Fischereiwesens in Berlin
nicht.
Zu Artikel XI:
Der bezirksweite
Spielplatzplan kann als verbindliches Planungsinstrument entfallen. Es handelt sich um eine Fachplanung, die quartiersbezogen
viel besser im einzelnen verfolgbar ist. Die Streichung der Vorschrift hindert
das Bezirksamt nicht, solche Planungen vorzunehmen.
Zu Artikel XII:
Der Bedarfsplan
für den öffentlichen Personennahverkehr muss als Vorstufe des Nahverkehrsplans
nicht gesetzlich vorgeschrieben sein.
Zu Artikel XIII:
Die regelmäßigen
Berichtspflichten über Grundstücksgeschäfte führen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand.
Soweit Informationen benötigt werden, können diese jederzeit angefordert werden.
Zu Artikel XIV:
Für die in der
Zuverlässigkeitsverordnung Bewachungsgewerbe getroffenen Regelungen besteht
kein Bedarf. Die Ermächtigungsgrundlage ist inzwischen entfallen.
Zu Artikel XV:
Die Vorschriften
des Berliner Naturschutzgesetzes über die Enteignung und das Vorkaufsrecht
werden in Berlin seit langem nicht mehr angewandt und haben sich somit als
entbehrlich erwiesen. Auch angesichts der Haushaltssituation ist langfristig
nicht von einem Bedürfnis des Landes Berlin auszugehen, Grundstücke zu Zwecken
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Wege der Enteignung oder
die Ausübung von Vorkaufsrechten zu erwerben.
Zu Artikel XVI:
Es wird
klargestellt, dass im Rahmen der Geheimschutzbetreuung nicht-öffentlicher Stellen
durch den Bund oder ein anderes Bundesland gewonnene Erkenntnisse verwertet
werden können und keine erneute Überprüfung stattfinden muss.
Zu Artikel XVII:
Die Vorschrift regelt das
Inkrafttreten des Artikelgesetzes.
Diese Vorlage hat dem Rat
der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich
mit dem Inhalt einverstanden erklärt.
Artikel 59 Abs. 2 VvB.
Die Entlastungen,
die durch den Wegfall von Verpflichtungen entstehen (z. B. durch den
Wegfall der Erlaubnispflicht nach dem Sammlungsgesetz) können nicht
quantifiziert werden.
Keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg:
Die Zusammenarbeit mit
Brandenburg wird durch den Wegfall der Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt.
F.
Auswirkungen auf
den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Insgesamt führt der Wegfall von Verwaltungsaufgaben zu einer Entlastung, deren
Umfang jedoch nicht bezifferbar ist.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Obwohl sich der Wegfall von Verwaltungsaufgaben – insbesondere der
Überwachungsaufgaben nach dem Sammlungsgesetz und einiger verbindlicher
Planungen – in der Gesamtschau entlastend auswirkt, sind konkrete Auswirkungen
auf den Stellenplan nicht darstellbar.
Das Gesetz soll zusammen mit weiteren Maßnahmen zur Minderung des Verwaltungsaufwands
dazu beitragen, dass die vorgesehenen Personaleinsparquoten erbracht werden können.
Berlin, den 26. August 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Körting Senator für Inneres |
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq