Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Erstes Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

 

 

 

 

 

A.      Problem

 

Eine Vielzahl von Vorschriften hat aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen ihre Bedeutung verloren. Darüber hinaus gibt es Vorschriften, die einer aufgabenkritischen Betrachtung aus heutiger Sicht nicht mehr Stand halten und einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

 

 

B.    Lösung

 

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht in unterschiedlichen Rechtsbereichen die Aufhebung von nicht mehr benötigten Rechtsvorschriften sowie die Entlastung der Verwaltung von nicht zwingend erforderlichen Aufgaben vor. Er ist Bestandteil der generellen Bemühungen des Senats um Deregulierung und Entbürokratisierung der Verwaltung, die weiter fortgesetzt werden.

 

 

C.    Alternative

 

Keine.

 

 

D.      Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Entlastungen, die durch den Wegfall von Verpflichtungen entstehen (z. B. Wegfall der Erlaubnispflicht nach dem Sammlungsgesetz) können nicht quantifiziert werden.

 


E.     Gesamtkosten

 

Keine.

 

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Die Zusammenarbeit mit Brandenburg wird durch den Wegfall der Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt.

 

 

G.    Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Inneres.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Erstes Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Erstes Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

 

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Aufhebung des Gesetzes über die Durchführung des
Arbeitsschutzes

 

Das Gesetz über die Durchführung des Arbeitsschutzes in der Fassung vom 16. April 1953 (GVBl. S. 242), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird aufgehoben.

 

 

Artikel II

 

Aufhebung der Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung benutzten Transportmittel

 

Die Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung benutzten Transportmittel vom 8. Dezember 1953 (GVBl. S. 1550), geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426), wird aufgehoben.

 



Artikel III

 

Aufhebung der Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen

 

Die Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen in der Fassung vom 16. Februar 1972 (GVBl. S. 488), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird aufgehoben.

 

 

Artikel IV

 

Aufhebung des Sammlungsgesetzes

 

Das Sammlungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 1973 (GVBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel XXX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird aufgehoben.

 

 

Artikel V

 

Änderung des Landeswaldgesetzes

 

§ 2 Abs. 4, §§ 3, 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 5 sowie §§ 7, 8, 13 und 22 des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416) geändert worden ist, werden aufgehoben.

 

 

Artikel VI

 

Aufhebung des Feldschutzgesetzes

 

Das Feldschutzgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1979 (GVBl. S. 418) wird aufgehoben.

 

 

Artikel VII

 

Aufhebung des Zweckentfremdungsbeseitigungs-gesetzes

 

Das Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz vom 8. März 1990, geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird aufgehoben.

 

 

Artikel VIII

 

Änderung des Landesstatistikgesetzes

 

§ 5 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel XXXIV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel IX

 

Aufhebung der Verordnung über den

Statistischen Beirat

 

Die Verordnung über den Statistischen Beirat vom 15. November 1994 (GVBl. S. 468) wird aufgehoben.

 

 

Artikel X

 

Änderung des Berliner Landesfischereigesetzes

 

§ 39 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel LXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

Artikel XI

 

Änderung des Kinderspielplatzgesetzes

 

§ 5 des Kinderspielplatzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 388) wird aufgehoben.

 

 

Artikel XII

 

Änderung des Gesetzes über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen

Personennahverkehrs im Land Berlin

 

§ 5 des Gesetzes über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.        In der Überschrift werden die Worte „Bedarfsplan für den öffentlichen Personennahverkehr und“ gestrichen.

 

2.        Absatz 1 wird aufgehoben.

 

3.        Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.

 

4.        Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Berlin stellt einen Nahverkehrsplan zur Sicherung und zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs auf.“

 

5.        In Absatz 6 wird die Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

 


Artikel XIII

 

Änderung der Landeshaushaltsordnung

 

§ 64 Abs. 3 der  Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

Artikel XIV

 

Aufhebung der Zuverlässigkeitsverordnung

Bewachungsgewerbe

 

Die Zuverlässigkeitsverordnung Bewachungsge­werbe vom 19. November 1996 (GVBl. S. 508) wird aufgehoben.

 

 

Artikel XV

 

Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

 

Die §§ 45 und 46 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), das zuletzt durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden aufgehoben.

 

 

Artikel XVI

 

Änderung des Berliner Sicherheitsüberprüfungs

gesetzes

 

In § 26 Abs. 1 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel I § 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) ge­ändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Die zuständige Stelle kann von einer eigenen Prüfung absehen, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle in der Geheimschutzbetreuung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes befindet und in diesem Zusammenhang bereits Feststellungen zu den in Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen getroffen worden sind.“

 

 

Artikel XVII

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 


A.     Begründung :

 

a)     Allgemeines

 

Der Entwurf des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung sieht die Aufhebung einer Reihe von Rechtsvorschriften vor, die aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen ihre praktische Bedeutung verloren haben. Ferner werden Vorschriften aufgehoben oder modifiziert, um die Verwaltung von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Dazu werden unter anderem:

 

      staatliche Aufgaben aufgegeben (z. B. Genehmigungsverfahren nach dem Sammlungsgesetz),

      überflüssige Gremien und Ausschüsse und Funktionen abgeschafft (z. B. der verwaltungsinterne Statistische Beirat und der Fischereiberater),

      Planungen reduziert, die nicht zwingend erforderlich sind und im Bedarfsfall auch ohne gesetzliche Anordnung durchgeführt werden können (z. B. die Bedarfsplanung für den öffentlichen Nahverkehr und die bezirksweite Spielplatzplanung)

      gesetzliche Berichts- und Dokumentationspflichten abgebaut (z. B. die halbjährliche Berichtspflicht des Senats über Grundstücksgeschäfte, das Führen eines Waldverzeichnisses).

 

 

b)       Einzelbegründung

 

Zu Artikel I:

 

Das Gesetz über die Durchführung des Arbeitsschutzes kann im Hinblick auf das Bundesarbeitsschutzgesetz entfallen, in dem alle wesentlichen Fragen geregelt sind.

 

Zu Artikel II:

 

Die Gebote der Verordnung über die Entseuchung und Entwesung der zur Krankenbeförderung benutzten Transportmittel betreffen aus heutiger Sicht hygienische Selbstverständlichkeiten. Mit In­krafttreten des Bundesseuchengesetzes ist die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung entfallen.

 

Zu Artikel III:

 

Die Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen hat keinen An­wendungsbereich mehr. Es sind keine freiberuflichen Hebammen mehr vorhanden, die noch eine


wirksame Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467,1474) besitzen.

 

Zu Artikel IV:

 

Die im Sammlungsgesetz geregelte Erlaubnispflicht für die Sammlung von Geld und Sachspenden führt zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Sie dient in erster Linie dem Schutz derjenigen, die bei Sammlungen Spenden geben. Soweit eine Sammlung auf Betrug gegenüber den Spendern angelegt ist, kann dagegen auch nach anderen Vorschriften vorgegangen werden. Mit dem Sammlungsgesetz werden Sammlungen erlaubnispflichtig gemacht, für die nach dem Gesetz im Zweifel ohnehin eine Genehmigung zu erteilen ist, z. B. Altmaterialsammlungen.

 

Die im Gesetz ferner vorgesehenen Bußgeldvorschriften können bei Aufhebung der Erlaubnispflicht entfallen.

 

Zu Artikel V:

 

Das in § 4 Abs. 2 vorgesehene Waldverzeichnis muss laufend aktualisiert werden und hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es hat nur deklaratorischen Charakter. Im Einzelfall, z. B. bei einem Bauantrag, muss ohnehin vor Ort festgestellt werden, ob eine Fläche - noch - bewaldet ist.

 

Die Definition des Waldbesitzers in § 3 ist wortgleich im unmittelbar geltenden Bundeswaldgesetz geregelt.

 

Für die in § 4 Nr. 2 getroffene Regelung besteht kein praktisches Bedürfnis. Wald im Eigentum Dritter kann auch ohne gesetzliche Regelung durch Abschluss von Vereinbarungen von der Behörde Berliner Forsten betreut werden.

 

§ 5 Abs. 2 Satz 5 ist überflüssig, weil das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch ohne besondere Anordnung Anwendung findet.

 

Die Regelungen in §§ 7 und 8 (Vorkaufsrecht und Enteignung von Waldflächen) können entfallen, da der Wald ganz überwiegend im Eigentum des Landes Berlin steht und Anwendungsfälle auch in Zukunft nicht zu erwarten sind.

 

Die in § 13 vorgeschriebenen Betriebs- und Wirtschaftspläne können auch ohne gesetzliche Vorschrift erstellt werden. Zur Sicherstellung einer sachgerechten Waldbewirtschaftung bedarf es keiner gesetzlichen Regelungen. Die regelmäßigen Berichtspflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus führen zu unnötigem Verwaltungsaufwand. Im Bedarfsfall kann ein solcher Bericht jederzeit angefordert werden.

 

Aufgrund der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung über die Behörde Berliner Forsten besteht für den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 22 kein Bedarf.

 

Zu Artikel VI:

 

Besondere Regelungen zum  Feldschutz sind angesichts der geringen Zahl an Landwirtschaftsflächen im Stadtgebiet nicht erforderlich.

 

Zu Artikel VII:

 

Das Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz ist im Hinblick auf den Wohnungsleerstand aufzuheben.

 

Zu Artikel VIII und IX:

 

Die Existenz eines Statistischen Beirats ist nicht zwingend erforderlich. Die Beratung kann im Bedarfsfall auch ohne einen solchen Beirat sichergestellt werden.

 

Zu Artikel X:

 

Eines Fischereiberaters bedarf es angesichts der geringen Bedeutung des Fischereiwesens in Berlin nicht.

 

Zu Artikel XI:

 

Der bezirksweite Spielplatzplan kann als verbindliches Planungsinstrument entfallen.  Es handelt sich um eine Fachplanung, die quartiersbezogen viel besser im einzelnen verfolgbar ist. Die Streichung der Vorschrift hindert das Bezirksamt nicht, solche Planungen vorzunehmen.

 

Zu Artikel XII:

 

Der Bedarfsplan für den öffentlichen Personennahverkehr muss als Vorstufe des Nahverkehrsplans nicht gesetzlich vorgeschrieben sein.

 

Zu Artikel XIII:

 

Die regelmäßigen Berichtspflichten über Grundstücksgeschäfte führen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Soweit Informationen benötigt werden, können diese jederzeit angefordert werden.

 

Zu Artikel XIV:

 

Für die in der Zuverlässigkeitsverordnung Bewachungsgewerbe getroffenen Regelungen besteht kein Bedarf. Die Ermächtigungsgrundlage ist inzwischen entfallen.

Zu Artikel XV:

 

Die Vorschriften des Berliner Naturschutzgesetzes über die Enteignung und das Vorkaufsrecht werden in Berlin seit langem nicht mehr angewandt und haben sich somit als entbehrlich erwiesen. Auch angesichts der Haushaltssituation ist langfristig nicht von einem Bedürfnis des Landes Berlin auszugehen, Grundstücke zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Wege der Enteignung oder die Ausübung von Vorkaufsrechten zu erwerben.

 

Zu Artikel XVI:

 

Es wird klargestellt, dass im Rahmen der Geheimschutzbetreuung nicht-öffentlicher Stellen durch den Bund oder ein anderes Bundesland gewonnene Erkenntnisse verwertet werden können und keine erneute Überprüfung stattfinden muss.

 

Zu Artikel XVII:

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.

 

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

 

B.      Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 VvB.

 

 

C.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Die Entlastungen, die durch den Wegfall von Verpflichtungen entstehen (z. B. durch den Wegfall der Erlaubnispflicht nach dem Sammlungsgesetz) können nicht quantifiziert werden.

 

D.     Gesamtkosten:


Keine

 

E.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg:

 

Die Zusammenarbeit mit Brandenburg wird durch den Wegfall der Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt.

F.     Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Insgesamt führt der Wegfall von Verwaltungsaufgaben zu einer Entlastung, deren Umfang jedoch nicht bezifferbar ist.

 

b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Obwohl sich der Wegfall von Verwaltungsaufgaben – insbesondere der Überwachungsaufgaben nach dem Sammlungsgesetz und einiger verbindlicher Planungen – in der Gesamtschau entlastend auswirkt, sind konkrete Auswirkungen auf den Stellenplan nicht darstellbar.

Das Gesetz soll zusammen mit weiteren Maßnahmen zur Minderung des Verwaltungsaufwands dazu beitragen, dass die vorgesehenen Personaleinsparquoten erbracht werden können.

 

Berlin, den 26. August 2003

 


 

Der Senat von Berlin

Klaus   Wowereit

 

Regierender Bürgermeister

Dr.   Körting

 

Senator für Inneres

 

 

 

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