Mitteilung – zur Kenntnisnahme –

 

 

Das Vermächtnis erfüllen - die „Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung“ endlich gründen!

 

Drucksachen 15/3072 und 15/3423

 

 

 

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 09. Dezember 2004 Folgendes beschlossen:

 

”Der Senat wird beauftragt, das Nachlassvermögen der ehemaligen Königlichen Hoftänzerin i.R. Frau Antonia Marsop, geb. Dell´Era, in eine Stiftung gemäß Erblasserauflage zu überführen und als Sondervermögen (unselbstständige Stiftung) an die „Stiftung Oper in Berlin zu übergeben.““

 

 

Hierzu wird berichtet:

 

Frau Antonietta Marsop, geb. Dell´Era, hinterließ mit Datum vom 15. Oktober 1941 ein notarielles Testament, in dem sie den Preußischen Staat zu ihrem Erben einsetzte. Demnach fällt dem Land Berlin das Erbe zu - als Nachfolger des am 25.02.1947 durch die Alliierten aufgelösten Preußischen Staates und zuständige Rechts- und Fachaufsicht über die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bezeichneten „Berliner Staatstheater“.

 

Nach der letztwilligen Verfügung von Antonietta Marsop soll der Gesamtnachlass unter dem Namen Dell´Era-Gedächtnis-Stif-tung ein Sondervermögen bilden, deren Erträge dazu dienen, „... erkrankten oder arbeitsunfähig gewordenen bedürftigen Tanz-künstlerinnen der Berliner Staatstheater oder deren Familie eine Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu gewähren.“



Das von der Senatsverwaltung für Finanzen im Februar 2001 vom Testamentsvollstrecker in Depotwerten übernommene Nachlassvermögen hatte am 31.12.2000 einen Kurswert von rd. 1,6 Mio. €. Mit Stand 31.12.2004 beläuft sich das Nachlassvermögen auf insgesamt 1.445.725,- € (1.036.009,- € Depotwerte + 409.716,- € Termingelder). Seit Übernahme des Vermögens durch die Finanzverwaltung sind sämtliche Erträge und Erlöse dem Vermögensbestand zugeflossen.

 

Nach dem Willen der Stifterin soll die Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung keine besondere juristische Per-son sein. Mit Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung Oper in Berlin zum 01.01.2004 existiert ein Rechtsträger, der als Treuhänder für die nicht rechtsfähige (unselbstständige) Dell´Era-Gedächtnis-Stif-tung fungieren und mit dem künstlerisch und wirtschaftlich eigenständigen Staatsballett Berlin als Teilbetrieb der Opernstiftung dem testamentarischen Ansinnen von Antonietta Marsop gerecht wird.

 

Der Stiftungsrat der Stiftung Oper in Berlin hat in  seiner  Sitzung  am 01. März 2005  dem  Entwurf


einer Satzung für die Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung als auch deren Gründung zugestimmt. In einem zwischen der Stiftung Oper in Berlin und der das Nachlassvermögen Antonietta Marsops verwaltenden Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmten Verfahren werden die entsprechenden Depotwerte und Termingelder an die Stiftung Oper in Berlin als Treuhänderin der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung übertragen. Der Nachlass Antonietta Marsops bildet das Grundstockvermögen der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung. Gem. §4 Abs.3 der Satzung ist es in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

 

Die Satzung der Dell´Era-Gedächtnis-Stiftung füge ich diesem Schreiben zur Information bei.

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

Berlin, den 24. März 2005

 

Dr. Thomas   F l i e r l

Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Satzung

der

„Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“

 

 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

 

(1)     Die Stiftung führt den Namen „Dell’Era-Gedächtnis-Stiftung“.

 

(2)     Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der Stiftung Oper in Berlin (im folgenden: Treuhänderin) mit Sitz in Berlin und wird von dieser im Rechtsverkehr vertreten.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)     Die Stiftung hat vor allem den Zweck, erkrankten oder arbeitsunfähig gewordenen bedürftigen Tanzkünstlerinnen der Berliner Staatstheater bzw. deren Rechtsnachfolger in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder deren Familien eine Beihilfe zur Ausbildung, Erholung oder in Krankheitsfällen zu gewähren.

 

(2)     Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen, die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen, Kuraufenthalte, Umschulungen und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Einzelfall durch die Übernahme solcher Kosten.

 

(3)     Darüberhinaus hat die Stiftung den Zweck, das Erbbegräbnis der Stifterin Antonietta Marsop-Dell’Era auf dem Cimitero Monumentale in Mailand in gutem Zustand zu erhalten.

 

 

§ 3

Mildtätige Zwecke

 

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4)     Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

(1)     Der Grundstock des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Nachlass der Stifterin und besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Wertpapieren und Termingeldern mit folgendem Bestand per 31.12.2004:

  1. 1.036.009,-                   (Depotwerte)
  2.    409.716,-                   (Termingelder).

 

(2)     Die Treuhänderin ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen. Zustiftungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit diese dazu bestimmt sind.

 

(3)     Das Grundstockvermögen  ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

 

 

§ 5

Verwendung der Stiftungsmittel

 

(1)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens  und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)     Aufwendungen für die Grabpflege sind durch § 58 Nr. 5 AO begrenzt.

 

(3)     Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

 

(4)     Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

 

 

§ 6

Kuratorium

 

(1)     Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

 

(2)     Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen der Intendant bzw. die Intendantin des Staatsballetts Berlin und ein kaufmännischer Geschäftsführer bzw. eine kaufmännische Geschäftsführerin eines künstlerischen Betriebes der Treuhänderin  angehören. Das dritte Mitglied des Kuratoriums soll von der Treuhänderin unabhängig sein und besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

 

(3)     Die Kuratoriumsmitglieder werden von der Treuhänderin, vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, nach Beschluss durch den Stiftungsrat der Treuhänderin ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Tag der Ernennung. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Kuratoriumsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

(4)     Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

 

§ 7

Aufgaben des Kuratoriums

 

(1)     Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

 

(2)     Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Treuhänderin lädt die Mitglieder des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Sitzungen sind einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

 

(3)     Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen.

 

(4)     Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

 

(5)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

(6)     Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung im Sinne von § 9 betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

 

(7)     Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin, vertreten durch den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, nach Beschluss des Stiftungsrates der Treuhänderin.

 

§ 8

Treuhandverwaltung

 

(1)     Die Treuhänderin ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

 

(2)     Die Treuhänderin sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

 

(3)     Die Treuhänderin legt dem Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor. Dieser enthält insbesondere detaillierte Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)     Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Stiftungsverwaltung bestellt die Treuhänderin einen unabhängigen Kassenprüfer.

 

(5)     Die Treuhänderin belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.

 

 

§ 9

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

 

(1)     Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

 

(2)     Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums und einer Zustimmung der Treuhänderin gemäß § 7 Abs. 7. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig oder mildtätig zu sein und dem Willen der Stifterin möglichst nahe zu kommen.

 

(3)     Die Treuhänderin und das Kuratorium können entsprechend § 9 Abs. 1 S. 1 gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

 

§ 11

Stellung des Finanzamtes

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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