A.   Problem

 

Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe in historisch gewachsenen Zentren im Land Berlin weisen gegenüber zentral verwalteten Einkaufzentren (Shopping Malls) und sonstigen Dienstleistungszentren ein strukturell bedingtes Defizit auf. Während die Verwaltung solcher Zentren nicht nur für die Vermarktung und ein einheitliches Er­scheinungsbild sorgt, sondern auch darüber hinausge­hende Maßnahmen zur Förderung der dort angesiedelten Betriebe ermöglicht, stehen den Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in historisch gewachsenen städ­tischen Zentren keine solchen Instrumente zur Verfü­gung.

 

Mit freiwilligen Initiativen können ähnlich effektive Maßnahmen nicht erreicht werden, da es insbesondere an einer ausreichenden Finanzierung fehlt. Dies macht neue Instrumente erforderlich, um dem strukturellen Ungleich­gewicht entgegenzuwirken.

 

B.    Lösung

 

Das angestrebte Ziel wird durch die Einführung einer Sonderabgabe zugunsten von Standortgemeinschaften erreicht, die auf die Eigeninitiative der Betroffenen hin erhoben werden kann. Dadurch wird die ausreichende Finanzierung örtlicher Initiativen gewährleistet.

 

C.    Alternativen

 

Bereits bestehende freiwillige Initiativen haben keine ausreichende Wirkung gezeigt. Die Einführung einer Zwangskörperschaft mit entsprechenden Beiträgen würde nur zu einer Zwangsorganisation, die das private Enga­gement eher einschränkt, führen. Ohne ausreichende private Initiative der Betroffenen ist eine Standortgemein­schaft wenig erfolgversprechend.

 

D.    Kosten der öffentlichen Haushalte

 

Die vorgesehenen Regelungen verursachen Verwaltungs­kosten, die aber über eine entsprechende Gebührenord­nung aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.04.1996 (GVBl. S. 126), ausgeglichen werden können. Für den Ausgleich der Erhebung der Sonderabgabe ist eine Erhebungspauschale vorgesehen.

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Gesetz zur Gründung und zu den Aufgaben einer Stand­ortgemeinschaft

Standortgemeinschaftsgesetz (StandOGemG)

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz be­schlossen:

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Standortgemeinschaft

Eine Standortgemeinschaft besteht aus Grundstücks­eigentümern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern in einem abgegrenzten Bereich eines gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums, die durch einen Aufgabenträger über eine Sonderabgabe finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzel­handels- und Dienstleistungsbetrieben ergreift.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1)           Ziel der Gründung einer Standortgemeinschaft ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels- und Dienst­leistungszentrums für Kunden und Besucher zu erhöhen und dadurch die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Gewerbetreibenden und Freiberufler sowie die ansässigen Immobilieneigentümer  zu verbessern, um den jeweiligen Standort zu stärken.

(2)           Aufgabe einer Standortgemeinschaft ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, die in Abs. 1 genannten Ziele zu verwirk­lichen. Hierzu können insbesondere

- Konzepte für die Entwicklungen des Zentrums ausge­arbeitet,

- Dienstleistungen erbracht,

- in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Bauarbeiten durchgeführt,

- Grundstücke bewirtschaftet,

- gemeinschaftliche Werbemaßnamen durchgeführt,

- Veranstaltungen organisiert,

- mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betrei­bern Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen und

- Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben werden.

(3)           Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede Standortgemeinschaft in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

§ 3 Aufgabenträger

(1)           Die Aufgaben einer Standortgemeinschaft werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen.

(2)           Der Aufgabenträger muss zuverlässig und finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um die aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.

(3)           Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Dritten übertragen.

 

Zweiter Abschnitt

Gründung einer Standortgemeinschaft

§ 4 Tatsächliche Gründungsvoraussetzungen; Initia­tive

(1)           Die Gründung einer Standortgemeinschaft setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass das Gebiet der geplanten Standortgemeinschaft in einem Maße geschwächt wird, das eine Stärkung des Standorts als gewachsenes Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum notwendig erscheinen lässt.

(2)           Tatsächliche Anhaltpunkte im Sinne von Abs. 1 liegen insbesondere vor, wenn

1.  im Gebiet der geplanten Standortgemein­schaft

a)     eine signifikante Leerstandsquote anzu­treffen ist,

b)     ein geringer Umsatz getätigt wird,

c)     das allgemeine Sicherheitsempfinden,

d)     die Sauberkeit in diesem Gebiet Defizite aufweist oder

2.  das Gebiet seine Funktion als Standort auf­grund besonderer Umstände nicht in ausrei­chendem Maße erfüllen kann.

(3)   Beabsichtigen eine oder mehrere der in § 1 genann­ten Personen die Gründung einer Standortgemein­schaft, so zeigen sie dies dem Bezirk, in dessen Gebiet die geplante Standortgemeinschaft liegt, an. Der Bezirk informiert über die Anforderungen der Gründung und ist bei der Gründung der Standort­gemeinschaft behilflich. Er bestimmt auf Grundlage der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 den Aufgaben­träger.

§ 5 Auswahlverfahren

(1)   Zum Aufgabenträger bestimmt werden kann nur ein Bewerber, der die Zustimmung von in § 1 genann­ten Personen nachweist, deren nach § 8 Abs. 2 ge­wichteter Flächenanteil an der nach § 8 Abs. 2 er­rechneten Gesamtfläche mindestens 10 Prozent be­trägt.

(2)   Von jedem Bewerber ist dem Bezirk ein Vorschlag für die Gebietsabgrenzung, das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept (§ 2 Abs. 3) für die geplante Dauer, der Maßnahmen- und Finanzierungsplan (§ 7 Abs. 1) für das erste Jahr sowie Nachweise der Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 4 vorzulegen.

(3)   Der Bezirk führt nach Bestimmung des Aufgaben­trägers ein Anhörungsverfahren durch. Für das An­hörungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 3 und 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die vollständigen in Abs. 2 genannten Unter­lagen öffentlich auszulegen und im Internet öffent­lich bekannt zu machen sind. Grundstückeigen­tümer, Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen vom Bezirk von der Auslegung benachrichtigt werden. Der Benachrichtigung ist eine Abschrift dieses Ge­setzes beizufügen.

(4)   Alle Personen im Gebiet einer geplanten Standortge­meinschaft sind zur Vorbereitung und Gründung einer Standortgemeinschaft verpflichtet, dem Bezirk Auskunft über die in ihrem Eigentum stehende, bewohnte und/oder sonst genutzte Fläche sowie die Art der Nutzung Auskunft zu erteilen. Eine Bewerbung ist von der Anhörungsbehörde ab­zulehnen, wenn das Maßnahmen- und Finan­zie­rungskonzept zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 nicht geeignet ist, die Voraus­setzungen des § 4 nicht vorliegen oder öffentliche Belange oder Rechte Dritter oder die Abgaben­pflichtigen unverhältnismäßig beeinträchtigen bzw. belasten würde.

(5)           Das Verfahren  ist abzubrechen, wenn im Rahmen des Anhörungsverfahrens in § 1 genannte Personen widersprechen, deren nach § 8 Abs. 2 gewich­teter Flächenanteil an der nach § 8 Abs. 2 errechneten Gesamtfläche 50 Prozent übersteigt.

§ 6 Gründung

(1)           Der Bezirk kann nach Durchführung des An­hörungsverfahrens und der Abstimmung auf der Basis der von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Rechtsverordnung eine Standortgemeinschaft gründen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen und zuvor der Aufgabenträger und der Bezirk in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die sich aus diesem Gesetz und aus dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenen Verpflichtungen, Ziele, Aufgaben und Verantwortlich­keiten festgelegt haben.

(2)           In einem solchen Vertrag sind mindestens folgende Inhalte zu regeln:

1.  Aufgaben und Pflichten des Aufgabenträgers,

2.  Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Hand, darunter auch die Mindestleistungen der öffent­lichen Hand in Bezug auf Sicherheit, Sauberkeit, Bauunterhaltung des öffentlichen Straßenlandes und Immobilieneigentums im Bereich der Stand­ortgemeinschaft,

3. Haftungsfragen,

4.  Verantwortlichkeit für etwaig dauerhaft errichtete bauliche Anlagen nach Beendigung der Standort­gemeinschaft und

5.  die Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger und Bezirk.

Die Rechtsverordnung muss mindestens die Gebietsab­grenzung, die Ziele und Maßnahmen der Standortge­meinschaft sowie die Finanzierung einschließlich der Abgabenerhebung nach § 8 festlegen.

 

Dritter Abschnitt

Durchführung

§ 7 Umsetzung und Überwachung

(1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. Hierzu stellt er im 3. Quartal jedes Kalenderjahres einen Maßnahmen- und Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf und reicht ihn beim Bezirk ein, der ihn öffentlich sowie unter einer zumindest für die Abgabenpflichtigen zu­gänglichen Internetadressen bekannt macht. Bei der Aufstellung des Plans sind die betroffenen Grund­stückseigentümer, Gewerbebetreibenden und Frei­berufler der Standortgemeinschaft in geeigneter Weise zu beteiligen.

(2) Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan um 20 Prozent oder mehr von den Finanzvorgaben für ein­zelne Maßnahmen des im Auswahlverfahren be­kannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungs­konzeptes ab, ist er vom Bezirk zu genehmigen. Die­ser kann eine Anpassung an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept verlangen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der zuständige Bezirk überwacht die ordnungsge­mäße Geschäftsführung des Aufgaben­trägers. Hilft der Aufgabenträger begründeten Be­anstandungen nicht ab oder verletzt er seine Pflichten grob, kann der Bezirk den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen und den Aufgaben­träger abberufen. In diesem Fall ist der Bezirk ver­pflichtet, die Aufgaben der Standortgemeinschaft bis zur Bestellung eines neuen Aufgabenträgers wahrzunehmen. Findet sich in angemessener Zeit kein neuer geeigneter Aufgabenträger, so kann der Bezirk die Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1) aufheben und die Standortgemeinschaft auflösen.

§ 8 Abgabenerhebung

(1) Zur Finanzierung der Maßnahmen der Standortge­meinschaft wird von den in § 1 genann­ten Personen eine Sonderabgabe erhoben.

(2) Zur Abgabenerhebung wird der gesamte Finan­zierungsbedarf anteilig auf die genannten Personen verteilt. Dazu wird die Summe der Grundflächen der Grundeigentümer mit Ausnahme der Verkehrs-, Gewässer- und öffentlichen Grünflächen mit dem Faktor 5 multipliziert und die Summe der von Ge­werbetreibenden und Freiberuflern genutzten Ge­schossfläche dazu addiert. Der Finanzierungs­anteil errechnet sich aus dem Verhältnis der ei­genen, ebenso gewichteten Grundfläche bei Grund­stücks­eigentümern bzw. genutzter Geschossfläche bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern zur nach Satz 2 berechneten Gesamtfläche. Hat ein Grund­stück mehrere Eigentümer, so errechnet sich die Abgabe aus dem Miteigentumsanteil. Ist ein Grund­stück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbaube­rechtigte an die Stelle des Grundstücks­eigentümers.

(3) In der Rechtsverordnung (§ 6) können bestimmte Personengruppen von der Abgabenpflicht ausge­nommen werden, insbesondere gemeinnützige Ver­eine und Gesellschaften.

(4)           Das zuständige Bezirksamt kann betroffene Personen ganz oder teilweise von der Abgabenpflicht befreien, wenn die Heranziehung zu den Abgaben eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(5)           Die Sonderabgabe wird vom örtlich zuständigen Bezirk erhoben. Mit Ausnahme einer Erhebungspau­schale in Höhe von 1%, die beim Land verbleibt, fließt die Sonderabgabe an den Aufgabenträger.

(6) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen treuhänderisch und abgesondert von seinen eigenen Mitteln.

(7) Die Sonderabgaben sind in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren.

§ 9 Laufzeit

(1)           Eine Verordnung nach § 6 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten, außer Kraft.

(2)           Die Verlängerung ist unter denselben Voraus­setzungen wie die Neuerrichtung möglich.

 

Vierter Abschnitt

Ermächtigung und In-Kraft-Treten

§ 10 Ermächtigung; In-Kraft-Treten

(1)           Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein einheit­liches Verwaltungsverfahren zu regeln.

(2)           Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, einheitliche Formulare für das Auswahlverfahren zu bestimmen.

(3)           Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün­dung in Kraft.

 

Begründung:

I. Einleitung

Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe finden sich in Berlin traditionell in historisch gewachsenen Zentren. Die Entwicklung geht nunmehr hin zu zentral verwalteten Einkaufszentren (Shopping Malls) und Dienstleistungszentren. Die Verwaltung solcher Zentren steigert die Attraktivität für den Kunden und stärkt dadurch den Standort. Sie sorgt nicht nur für die zentrale Vermarktung und ein ein­heitliches Erscheinungsbild, sondern kann auch darüber hinaus notwendige und für die dort ange­siedelten Betriebe sinnvolle Maßnahmen ergreifen. Um dies auch für historisch gewachsene Zentren zu gewährleisten, haben sich zahlreiche Initiativen zur Durchführung ähnlicher Maßnahmen gebildet. Die­sen gelingt es jedoch nur unzureichend, mit an­hal­tendem Erfolg zu arbeiten. Das entscheidende Problem dieser Initiativen ist die adäquate Finan­zie­rung. Da von entsprechenden Maßnahmen alle im jeweiligen Zentrum angesiedelten Einzel­handels- und Dienstleistungsbetriebe profitieren, gelingt es häufig nicht, auf freiwilliger Basis alle an der Fi­nanzierung einer Initiative zu beteiligen. Denn von Maßnahmen einer solchen Initiative profitieren auch diejenigen, die sich an der Finanzierung nicht beteiligen (sog. Trittbrettfahrer). Ziel dieses Ge­setzes ist es, einen sicheren finanziellen Rahmen für solche Initiativen zu garantieren, indem alle, de­nen ein Vorteil aus den Maßnahmen erwächst, über eine Sonderabgabe an der Finanzierung beteiligt werden.

Vorbild für die Standortgemeinschaften sind die seit den 70er Jahren bestehenden Business Improvement Districts. Dieses Konzept ging von Kanada aus und findet eine weite Verbreitung in Nordamerika, Australien, Neuseeland aber auch in anderen Län­dern. Jüngst schuf das Vereinigte Königreich die gesetz­liche Grundlage zur Einrichtung von Business Im­provement Districts. Die Konzepte unterscheiden sich dabei stark hinsichtlich der Beitragspflichtigen und der Höhe und Gewichtung der Beiträge. Ge­meinsam ist den Konzepten jedoch die Einsicht, dass eine Beitragspflicht unerlässlich ist, da allein freiwillige Beiträge zur Finanzierung nicht aus­reichend sind. Bei der Konzeption ist dabei häufig zu beobachten, dass die Grundzüge der Voraus­setzungen der Einrichtung eines Business Impro­vement Districts in einem Gesetz geregelt werden, die Details, auch die der Abgabenerhebung, in Rechtsverordnungen bzw. kommunalen Satzungen. Dieser Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von Standortge­meinschaften in Berlin.

II. Gesetzgebungskompetenz

Dieses Gesetz regelt in erster Linie eine Materie, die dem Recht der Wirtschaft und damit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Konkurrierenden Gesetz­gebung zuzuordnen ist. Insoweit hat der Bundesge­setzgeber von der Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht, so das die Ge­setzgebungskompetenz dem Land zusteht.

Das Gesetz berührt aber ebenfalls das Bo­denrecht Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Zwar hat der Bundesge­setzgeber umfassend von dieser Gesetz­gebungs­kompetenz Gebrauch gemacht, jedoch be­trifft dies nicht neuartige Modelle aus dem Quer­schnittsbe­reich mit dem Recht der Wirtschaft. Da­her besteht auch unter diesem Gesichtspunkt eine Kompetenz des Landes. Gleiches gilt für die Mate­rien des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

III.         Grundzüge des Entwurfs

 

Für den Erfolg der Tätigkeit einer Standortgemein­schaft ist die enge Verknüpfung mit dem jeweiligen Gebiet unerlässlich. Daher muss die Initiative für die Gründung einer Standortgemeinschaft auch von ihrem Gebiet ausgehen. Die Initiative kann eine ein­zelne Per­son, jedoch auch ein Zusammenschluss von Personen ergreifen. Da es aber zweifelhaft erscheint, inwiefern allein ein wirtschaftlicher Nutzen für eine Gruppe die Erhebung einer Sonderabgabe rechtferti­gen kann, setzt die Gründung einer Standortgemein­schaft ein tatsäch­liches Bedürfnis dafür voraus. Es müssen daher An­haltspunkte für eine Schwächung des Gebiets der ge­planten Standortgemeinschaft er­sichtlich sein. Streben eine oder mehrere Personen der Standortgemeinschaft die Gründung einer solchen an, so zeigen sie dies dem Bezirk an, der sie infor­miert und ggf. bei der Suche nach einem geeigneten Aufgabenträger unterstützt. Ein Bewerber selbst nimmt die Gebietsabgrenzung vor, er­stellt für die ge­plante Dauer ein Maßnahmen- und Fi­nanzierungs­konzept sowie einen Maßnahmen- und Fi­nanzie­rungsplan für das erste Jahr. Er belegt auch die Ein­haltung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Standortgemeinschaft. Er versichert sich der Unterstützung einer Anzahl der Betroffenen, die später mindestens 10% der Finanzierung tragen müssten. Der Bezirk prüft die Bewerbung, bestimmt bei positivem Ausgang den Aufgabenträger und führt ein Anhörungsverfahren durch. Widersprechen im An­hörungsverfahren zukünftige Abgabenschuldner, die mehr als die Hälfte der nach zukünftiger Ab­gabenhöhe gewichteten Stimmen innehaben, so ist das Verfahren abzubrechen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Standortgemeinschaft auf ausrei­chende Zustimmung bei den Betroffenen trifft. Ohne Widerspruchsmög­lichkeit gliche sie einer Zwangs­körperschaft, die pri­vates Engagement eher bremst statt fördert. Da neben der mehrheitlichen Zustim­mung auch sachliche Kri­terien vorliegen müssen, ist es ausreichend lediglich eine Widerspruchsmöglich­keit vorzusehen. Zudem er­leichtert die Wider­spruchsmöglichkeit das Verfahren verwaltungstech­nisch. Ist das Verfahren nicht aus be­stimmten Grün­den zu beenden, so schließt sich daran der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Bezirk und dem Aufgabenträger an. Das Gesetz schreibt für diesen Vertrag Mindestinhalte vor. Lie­gen dieses Voraussetzungen vor, so kann der Be­zirk durch Rechtsverordnung eine Standortgemein­schaft gründen.

 

Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch den Be­zirk sichert die Einhaltung der übrigen Voraussetzun­gen. Nach der Gründung der Standortgemeinschaft werden von den abgabenpflichtigen Personen Sonder­abgaben erhoben. Das Gesetz regelt die Grundsätze der Abgabenberechnung. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen vorgesehen werden. Durch Bescheid er­hebt der Bezirk sodann die Abgabe bei den Abgaben­pflichtigen.

Bei der Durchführung und Umsetzung wird der Auf­gabenträger vom Bezirk überwacht. Zudem erstellt er im dritten Quartal jedes Kalenderjahres einen Maß­nahmen- und Wirtschaftsplan für das Folgejahr. Weicht dieser vom Grundkonzept um 20% oder mehr ab, bedarf er der Genehmigung. Das Gesetz regelt auch die Voraussetzungen für eine Abberufung des Aufgabenträgers. Grundsätzlich ist eine Standort­ge­meinschaft befristet. Die maximal zulässige Dauer be­trägt fünf Jahre. Die Verlängerung ist unter den glei­chen Voraussetzungen wie eine Neuerrichtung mög­lich.

IV.  Die Vorschriften im einzelnen

§ 1  Standortgemeinschaft

Der Begriff der Standortgemeinschaft verdeutlicht die Gruppenbezogenheit der Maßnahmen und der Finan­zierung. Zudem wird deutlich, dass es in der Sache nicht allein um wirtschaftliche Interessen geht, son­dern mit der Standortgemeinschaft der Schwächung des Standorts entgegengewirkt werden soll.

§ 2  Ziele und Aufgaben

Zu § 2 Abs. 1

Das Ziel der Gründung einer Standortgemeinschaft besteht in der Verbesserung der Rahmenbedingungen der im Bereich der Standortgemeinschaft ansässigen Grundstückseigentümer sowie der dort niederge­lassenen Gewerbetreibenden und Freiberufler.

Zu § 2 Abs. 2

Danach ist die Aufgabe einer Standortgemeinschaft, Maßnahmen zur Erreichung des in Abs. 1 definierten Ziels zu ergreifen. Die Vorschrift enthält eine Auf­zählung möglicher Maßnahmen, die beispielhaften Charakter hat und nicht abschließend ist.

Zu § 2 Abs. 3

Diese Vorschrift bestimmt, dass die konkreten Ziele und Maßnahmen in einem Maßnahmen- und Finanzie­rungskonzept festgelegt werden müssen.

§ 3 Aufgabenträger

Zu § 3 Abs. 1

Die Aufgaben einer Standortgemeinschaft werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Dies zieht die Konsequenz daraus, dass eine Standortgemeinschaft nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert ist. Als Aufgabenträger kommen auch örtliche Initia­tiven, wie zum Beispiel bestehende Werbegemein­schaften, in Betracht. Der Aufgabenträger muss jedoch nicht notwendigerweise aus dem Gebiet der Standortge­meinschaft stammen. Ein ausreichender örtlicher Bezug wird durch die Anforderung an die Initiierung und die Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sichergestellt.

Zu § 3 Abs. 2

Da die Wahrnehmung der Aufgaben einer Standortge­meinschaft als deren Aufgabenträger nicht die Neugrün­dung einer Gesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Organisationsform vorsieht, muss gewährleistet sein, dass der Aufgabenträger zuverlässig und finanziell aus­reichend leistungsfähig ist. Diese Anforderungen an den Aufgabenträger sind dabei an die Anforderungen an einen Sanierungsträger nach dem Baugesetzbuch ange­lehnt. Hoheitliche Aufgaben nimmt ein Aufgabenträger nicht wahr. Auch die Sonderabgaben werden nicht von ihm, sondern vom Bezirk eingezogen und an ihn ausge­kehrt.

Zu § 3 Abs. 3

Der Aufgabenträger darf hiernach einzelne Aufgaben Dritten übertragen.

§ 4 Tatsächliche Gründungsvoraussetzungen; Initi­ative

Mit der Gründung einer Standortgemeinschaft soll einer negativen Entwicklung des Standorts entgegengewirkt werden. Allein wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen eine Zwangsabgabe nicht, wenn ansonsten keine weiterge­hende Notwendigkeit besteht. Ziel dieses Gesetzes ist es nicht, eine Sonderabgabe von einem abgegrenzten Personenkreis zu erheben, weil sich durch die Sonderab­gabe finanzierte Maßnahmen wirtschaftlich positiv auf den Personenkreis auswirken. Eine Standortgemeinschaft soll auch nicht dort gegründet werden, wo ohnehin das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum prosperiert. Abs. 1 dieser Vorschrift setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass aufgrund einer Schwächung des Standortgemeinschaftsgebietes eine Stärkung notwendig erscheint.

Zu § 4 Abs. 2

Die Aufzählung ist beispielhaft zu verstehen und nicht abschließend. Sie umfasst die wichtigsten Fälle, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des Abs. 1 er­füllt sind.

Zu § 4 Abs. 3

Diese Vorschrift stellt die Unterstützung des Bezirks vor der Gründung einer Standortgemeinschaft sicher. Da die Aufgaben einer Standortgemeinschaft durch einen Aufgabenträger wahrgenommen werden, ist der Bezirk bei der Suche nach einem solchen Aufgaben­träger behilflich. Der Bezirk bestimmt den Aufgaben­träger, ggf. nach Durchführung eines Vergabever­fahrens.

Zuständig für die Bearbeitung des Auswahlverfahrens ist der Bezirk, in dessen Gebiet die geplante Standort­gemeinschaft liegt.

§ 5 Auswahlverfahren

Zu § 5 Abs. 1

Mit den an die Bewerbung geknüpften Voraussetzun­gen soll eine ausreichende Verankerung der Initiative in dem Gebiet der Standortgemeinschaft sichergestellt werden. Der Bewerber benötigt die Unterstützung von mindestens 10% der nach späterer Abgabenhöhe ge­wichteten Stimmen. Dies sichert auch den nötigen Rückhalt, um einen Erfolg des Auswahlverfahrens zu ermöglichen. Sinnvoll ist es für den Aufgabenträger dennoch, sich bereits hier weitere Unterstützung zu sichern, damit die Gründung nicht am Widerspruch nach Absatz 5 scheitert.

Zu § 5 Abs. 2

Diese Vorschrift regelt die einzureichenden Unterla­gen. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits das Maßnah­men- und Finanzierungskonzept für die geplante Dauer der Standortgemeinschaft erstellt sein. Der Bewerber muss sich vor der Bewerbung bereits inten­siv mit dem Gesamtkonzept auseinandergesetzt haben. Er muss auch die Nachweise für die Voraussetzungen der Errichtung beibringen. Nähere Anforderungen an die Nachweise werden durch das Gesetz nicht gestellt, da vielfältige Nachweise denkbar sind. Die Bewer­bung setzt für den potentiellen Aufgabenträger insge­samt eine intensive Beschäftigung mit den Anfor­derungen und eine umfangreiche Recherche voraus.

Zu § 5 Abs. 3

Diese Vorschrift regelt die Durchführung eines Anhö­rungsverfahrens nach Bestimmung des Aufgabenträ­gers.

Zu § 5 Abs. 4

Satz 1 ermöglicht es dem Bezirk, die notwendigen Auskünfte zu erhalten. Eine Weitergabe allgemeiner Daten im Auswahlverfahren in Form der Gesamtfläche und des daraus resultierenden notwendigen Flächen­anteils an potentielle Aufgabenträger stehen keine Bedenken entgegen. Auf diese Weise erhalten diese  alle Daten, um die notwendige Unterstützung zu er­rechnen. Eine Bewerbung ist abzulehnen, wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirk­lichung der Ziele und Aufgaben einer Standortgemein­schaft nicht geeignet ist oder die anderen in dieser Vor­schrift genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 5 Abs. 5

Um insgesamt eine ausreichende Unterstützung im Gebiet der Standortgemeinschaft sicherzustellen, muss das Verfahren abgebrochen werden, wenn eine Anzahl von Personen der Gründung widerspricht, die mehr als die Hälfte der Abgaben zahlen müsste. Da die Grün­dung einer Standortgemeinschaft nur möglich ist, wenn auch tatsächliche Voraussetzungen dafür vorlie­gen, ist eine Widerspruchsmöglichkeit ausreichend. Diese sichert eine genügende Unterstützung und ist zugleich verfahrens­technisch einfacher zu handhaben, als eine Abstimmung über das Konzept.

§ 6 Gründung

Zu § 6 Abs. 1

Nach dieser Vorschrift erfolgt die Gründung einer Standortgemeinschaft durch Rechtsverordnung. Vorher muss jedoch der Bezirk mit dem Aufgabenträger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Dies ist insbesondere wichtig, um zu verhindern, dass eigentlich vom Bezirk wahrzunehmende kommunale Aufgaben nunmehr von diesem auf die Standortgemeinschaft abgewälzt werden können.

Mit der Bezeichnung „Gründung“ wird der Stellenwert der Initiative verdeutlicht. Zwar „gründen“ nicht die Personen der Standortgemeinschaft diese, sondern ein Tätigwerden des Bezirks ist erforderlich, jedoch ist eine private Initiative zugunsten der Standortgemeinschaft Voraussetzung.

Zu § 6 Abs. 2

Hier werden die Mindestinhalte eines solchen Vertrages aufgeführt. Neben der Abgrenzung der Aufgaben der Standortgemeinschaft von den Aufgaben des Bezirks sind die Aufgaben und Pflichten des Aufgabenträgers zu regeln. Gleiches gilt für Haftungsfragen. Zwingender Regelungsinhalt ist zudem, was mit etwaigen dauerhaft bestehenden baulichen Anlagen nach Beendigung der Standortgemeinschaft geschieht und wer dafür verant­wortlich ist. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ermöglicht es, im Einzelfall erforderliche und sinnvolle Regelungen zu bestimmen. Einen möglichen Inhalt stellt auch die Pflicht zur Evaluierung nach einer bestimmten Zeitspanne dar.

Zu § 6 Abs. 3

Die konkreten Ziele und Aufgaben der Standortge­meinschaft sowie deren Gebiet werden durch die Rechts­verordnung bestimmt. Gleiches gilt für die Finanzierung und insbesondere die Abgabenerhebung.

§ 7 Umsetzung und Überwachung

Zu § 7 Abs. 1

Zuständig für die Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts ist der Aufgabenträger. Hierzu sieht das Gesetz die Aufstellung eines Maßnahmen- und Wirtschaftsplans vor, der beim Bezirk eingereicht werden muss und an dessen Aufstellung die abgabe­pflichtigen Personen in geeigneter Weise zu beteiligen sind. Das Gesetz lässt die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung offen, womit die Wahl der sinnvollsten Beteiligungsform für die konkrete Standortgemein­schaft ermöglicht wird. Denkbar sind beispielsweise die Beteiligung und Kontrolle in Form eines Umlauf­verfahrens, einer Abstimmung nach Flächenanteilen und die Konstituierung eines Beirates, in dem die Vertreter verschiedener Interessengruppen zusammen­kommen.

Zu § 7 Abs. 2

Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Aufgaben­träger erheblich von dem ursprünglichen Maßnahmen- und Finanzierungskonzept abweicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und ein Abweichen sogar notwendig machen. Um ein wesentliches Ab­weichen von dem ursprünglich genehmigten Maßnah­men- und Finanzierungskonzept nicht unbeschränkt zuzulassen, sieht das Gesetz für diesen Fall ein Ge­nehmigungserfordernis vor. Der Bezirk kann vor einer Genehmigung verlangen, dass der Maßnahmen- und Wirtschaftsplan an das Maßnahmen- und Finanzie­rungskonzept angepasst wird. Dies stellt sicher, dass der Bezirk die Kontrolle über den Inhalt der Maßnah­men der Standortgemeinschaft behält. Der Verweis auf Abs. 3 ermöglicht es dem Bezirk, den Aufgabenträger abzuberufen, wenn dieser keine Anpassung vornimmt.

Zu § 7 Abs. 3

Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen unter denen der Aufgabenträger abberufen werden kann. In der Regel ist vor einer Abberufung dem Aufgaben­träger die Möglichkeit zur Abhilfe von Beanstandun­gen zu geben.

§ 8  Abgabenerhebung

Zu § 8 Abs. 1

Diese Vorschrift konstituiert die Abgabenpflicht. Sie erfüllt die vom Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom 18.05.2004, Az.: 2 BvR 2374/99, aufgestellten Anforderungen an eine Sonderabgabe.

Abgabenpflichtig sind Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Gewerbetreibende und Freibe­rufler. Diese bilden im Hinblick auf die Abgabenerhe­bung und deren Verwendung zum Zweck der Stand­ortgemein­schaft, einer Schwächung des Gebiets als wirtschaft­lichem Standort entgegenzuwirken, eine homogene Gruppe. Zwar mag auch ein privater Mieter ideell davon profitieren, dass sein Wohngebiet „schöner“ wird, jedoch besteht für ihn kein unmittel­barer wirtschaftlicher Bezug. Eine Einbeziehung der privaten Mieter in die Standort­gemeinschaft war aus diesem Grunde nicht geboten. Die Grundstückseigen­tümer sind wirtschaftlich mit dem Gebiet der Stand­ortgemeinschaft verknüpft, da vom Standort entschei­dend der Wert des Grundstücks sowie die Vermietbar­keit tatsächlich darauf befindlicher bzw. errichtbarer Gebäude abhängt. Auch Gewerbetreibende und Freibe­rufler sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung wirtschaftlich mit dem Gebiet der Standort­gemein­schaft verknüpft. Als Gruppe sind sie klar abgrenzbar von Dritten, die nicht wirtschaftlich und örtlich mit dem Gebiet verbunden sind.

Als Sachzweck wird hier das Ziel verfolgt, einer Schwächung des Gebietes der Standortgemeinschaft entgegenzuwirken. Dazu besteht auch die erforderliche Sachnähe der Abgabepflichtigen. Denn sie betrifft eine Schwächung des Standorts in örtlicher und wirtschaft­licher Hinsicht.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Höhe der Abgabe wird dadurch verhindert, dass im Auswahlverfahren zur Gründung einer Standortgemeinschaft der Finanzbedarf und auch die Belastung überprüft wird.

Eine Überprüfung der konkreten Abgabe durch den Verordnungsgeber erfolgt ohnehin bei Ablauf der Standortgemeinschaft nach spätestens fünf Jahren.

Zu § 8 Abs. 2

Diese Vorschrift regelt die Berechnung bzw. die Ge­wichtung der einzelnen Finanzierungsanteile. Zur Berechnung des einzelnen Anteils wird die gesamte Grundfläche der Eigentümer mit dem Faktor 5 multipli­ziert und die genutzte Geschossfläche der Gewerbetrei­benden und Freiberufler dazu addiert. Der einzelne Anteil errechnet sich dann aus dem ebenso gewichteten Flächenanteil an der Gesamtfläche. Bei Wohnungsei­gentum wird nur der Flächenanteil am Grundstück berücksichtigt, um die Eigentümer nicht doppelt zu belasten und eine Gleichstellung von Wohnungs- mit Gebäudeeigentümern sicherzustellen. Dadurch werden die einzelnen Anteile durch nachvollziehbare Kriterien bestimmt, die zugleich verwaltungstechnisch handhabbar sind.

Der Faktor 5 für Grundflächen berücksichtigt zum einen den höheren Vorteil den eine Standortgemein­schaft für die Grundstückseigentümer darstellt, zum anderen das Verhältnis von Grundfläche zu Geschoss­fläche.

Beispielrechnung für einen Grundeigentümer und einen Ladeninhaber:

Maßgebliche Grundfläche im Gebiet:              50.000 m²

Maßgebliche Geschossfläche im Gebiet:        110.000 m²

Maßgebliche Gesamtfläche im Gebiet:            50.000 m² x 5 + 110.000 m² = 360.000 m²

Anteil an den Gesamtkosten:

für Grundeigentümer (1.000 m² Grundfläche):

                1.000 m² x 5 =           1           
                               360.000 m²                             72

                für Ladeninhaber (800 m² Verkaufsfläche):                    800 m² =                     2         
                360.000 m²             900

Die Finanzierung erfolgt über eine gruppennützige Sonderabgabe. Die Sonderabgabe stellt keine öffent­liche Last auf dem Grundstück dar und ist auch sonst nicht grundstücks- sondern gruppenbezogen, sodass sie nicht gemäß § 2 Nr. 1 bzw. Nr. 17 BKVO auf die Mieter umgelegt werden kann.

Zu § 8 Abs. 3

Dies ermöglicht es, bestimmte Gruppen wie gemein­nützige Vereine von der Abgabenpflicht zu befreien.

Zu § 8 Abs. 4

Hierdurch wird eine Befreiungsmöglichkeit geschaf­fen. Wie bereits der Wortlaut nahe legt, sind die Be­freiungsvoraussetzungen eng zu fassen. Eine solche Ausnahmeregelung ist jedoch notwendig, um der Verwaltung die adäquate Behandlung atypischer Fälle zu ermöglichen.

Zu § 8 Abs. 5

Die Sonderabgabe wird vom Bezirk erhoben. Sie fließt mit Ausnahme einer Erhebungspauschale an den Auf­gabenträger.

Zu § 8 Abs. 6

Diese Vorschrift stellt nochmals klar, dass es sich bei den Sonderabgaben nicht um Eigenmittel des Aufga­benträgers handelt, sondern dieser die Mittel treuhän­derisch verwaltet.

Zu § 8 Abs. 7

Hierdurch wir dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterium der Haushaltstransparenz Rechnung getragen.

§ 9 Laufzeit

Zu § 9 Abs. 1

Danach beträgt die maximale Laufzeit einer Standort­ge­meinschaft fünf Jahre.

Zu § 9 Abs. 2

Eine Verlängerung ist unter den selben Voraussetzun­gen wie die Neugründung möglich. Dies gilt auch für wiederholte Verlängerungen.

§ 10 Ermächtigung; In-Kraft-Treten

Zu § 10 Abs. 1 und 2

Diese Vorschrift ermächtigt die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit, bestimmte einheitliche Vorgaben für die Durchführung dieses Gesetzes zu machen.

 

 

 

Zu § 10 Abs. 3

Das In-Kraft-Treten wird auf die übliche Weise geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, 03. November 2004

 

 

 

 

 

 

 

Zimmer  Tromp  Wegner  Dietmann

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq