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Richtlinien der Stipendienvergabe

vom 7. September 2023

Die Studienstiftung des Abgeordnetenhauses ist ein Stipendienprogramm für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die entweder über Berlin und damit über deutsche wie deutsch-internationale Fragen arbeiten oder Berliner Forschungseinrichtungen nutzen wollen.

Die Studienstiftung des Abgeordnetenhauses wird mit der Zielsetzung ins Leben gerufen, einen Beitrag zur Heranbildung einer jungen Generation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der genannten Staaten zu leisten, die über Berliner bzw. deutsche Fragen forschen. Die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen ihren Aufenthalt in Berlin darüber hinaus nutzen, das politische und gesellschaftliche System in Berlin und Deutschland kennenzulernen und möglichst nachhaltigen Kontakt untereinander und zum Abgeordnetenhaus von Berlin aufzubauen. So will die Stiftung durch ihre Stipendien langfristig das Interesse an und Verständnis für Deutschland in den genannten Staaten wecken bzw. verstärken.

Die Stipendien der Studienstiftung des Abgeordnetenhauses werden an jüngere Hochschulabsolventinnen und -absolventen und Studierende mit mindestens einem Abschluss (B.A. oder ähnlichem) aller Fachrichtungen, insbesondere der Geistes- und Sozialwissenschaften, vergeben, deren Forschungs- und Studienprojekte einen thematischen oder institutionellen Berlinbezug haben. Die Stipendien gelten für eine wissenschaftliche Fortbildung an allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen in Berlin.

Bewerberinnen und Bewerber für ein Stipendium der Studienstiftung des Abgeordnetenhauses müssen zur Spitzengruppe der jüngeren Akademikerinnen und Akademiker ihres Landes gehören, d. h. eindeutig überdurchschnittlich qualifiziert sein.

Die Stipendien werden nach fachlicher Qualifikation vergeben.

Das Höchstalter beträgt in der Regel 35 Jahre. Studierende sollten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen ersten Studienabschluss (Bachelor) erreicht haben.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich nach ihrem Abschlussexamen im Heimatland längere Zeit nicht wissenschaftlich betätigt haben, können nicht berücksichtigt werden.

Die Stiftung erwartet, dass die Bewerberinnen und Bewerber mit dem Antrag einen genauen Forschungsplan vorlegen. Außerdem müssen sie eine Betreuungszusage einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bzw. einer Leiterin oder eines Leiters einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung in Berlin vorlegen. Diese Zusage muss mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden. Für Studierende, die noch keinen Abschluss haben, ist die Betreuungszusage keine zwingende Bewerbungsvoraussetzung. Die Stiftung erwartet aber, dass auch diese Bewerberinnen und Bewerber sich um eine Betreuungszusage bemühen.

Die monatliche Stipendienhöhe richtet sich nach dem Ausbildungsstand. Sie beträgt

1.100,- € für Studierende und Promovierende sowie  
1.630,- € für Promovierte.

Des Weiteren übernimmt die Studienstiftung die Kosten der An- und Rückreise in Form einer Pauschale
(insgesamt 200 € innerhalb Europas sowie 600 € außerhalb Europas). 

In begründeten Fällen sind Zuschläge möglich.

Die Höhe des Stipendiums wird bei der Zusage von der Studienstiftung des Abgeordnetenhauses endgültig
festgesetzt.  
Die Stipendiatin oder der Stipendiat trägt die Kosten für die Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung selbst.

Andere Stipendien dürfen nicht gleichzeitig neben dem Stipendium der Studienstiftung des Abgeordneten-
hauses von Berlin in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit mit einer Arbeits-
verpflichtung von mehr als 15 Stunden pro Woche unzulässig, es sei denn, der Vorstand erteilt in begrün-
deten Ausnahmefällen eine Ausnahmegenehmigung für Nebentätigkeiten mit mehr Wochenstunden. Die
geplante Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Studienstiftung mindestens vier Wochen vor Unterzeich-
nung unter Vorlage des Vertrages anzuzeigen. 

Das Stipendium wird für die Monate Oktober bis Juli und in der Regel nur gezahlt, wenn sich die Stipendiatin
oder der Stipendiat während der Laufzeit des Stipendiums in Berlin aufhält. Sollte aus fachlichen oder per-
sönlichen Gründen eine Abwesenheit von mehr als einer Woche vom Studienort notwendig sein, muss die
Stiftung bei fachlichen Gründen vier Wochen vor Antritt dieser Reise und bei persönlichen Gründen unver-
züglich nach Kenntnis des Grundes unter Angabe der Gründe, des Ziels und der Dauer des Aufenthalts
informiert werden. Die Stiftung entscheidet, ob für die Zeit der Abwesenheit das Stipendium weitergezahlt
wird oder ruht.

Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Studienleistungen, Examensergebnisse und besondere fachwissenschaftliche Kenntnisse
  • wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens
  • Gutachten von Fachprofessorinnen/Fachprofessoren
  • Betreuungszusage eines deutschen Hochschullehrers/einer deutschen Hochschullehrerin für die Bewerberin oder den Bewerber
  • zivilgesellschaftliches Engagement
  • angemessene deutsche Sprachkenntnisse

Folgende Unterlagen sind den Bewerbungsformularen in deutscher Sprache beizufügen:
 

  • Lebenslauf mit neuerem Foto auf dem Deckblatt
  • ausführliche und präzise Darlegung des Studien- und Forschungsvorhabens sowie der Darstellung der bisherigen Studien- und Forschungsarbeiten, die für die Entscheidung von besonderer Wichtigkeit sind
  • Motivationsschreiben, in dem die Bewerberinnen und Bewerber schildern, was sie zukünftig für die Gesellschaft erreichen und tun wollen und welche Bedeutung ihre Forschung, für die sie das
    Stipendium beantragen, in diesem Zusammenhang hat
  • Nachweis über bestehende Kontakte zu Berliner Hochschullehrern bzw. Forschungseinrichtungen (Betreuungszusage)
  • 2 Gutachten von Fachprofessoren, die über die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers Auskunft geben. Aus dem Schreiben muss die Stellung des Gutachters hervorgehen.
     

Darüber hinaus sind folgende Zeugnisunterlagen in Kopie vorzulegen:
 

  • alle Hochschulzeugnisse über sämtliche Jahresprüfungen (mit allen Einzelnoten) sowie
  • Diplom- oder Hochschulzeugnis mit Angabe der Abschlussnote.


Allen Zeugnissen muss eine Erklärung des Notensystems beigefügt werden.

Bewerberinnen und Bewerber der Nachfolgestaaten der Sowjetunion müssen ihre Zeugniskopien in deutscher oder englischer Übersetzung einreichen.

Voraussetzung für die Bearbeitung ist die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden von der Studienstiftung des Berliner Abgeordnetenhauses nicht bearbeitet. Sie führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Stipendien werden in den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Die Bewerbungsunterlagen sind bei der Studienstiftung des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie bei kooperierenden Institutionen anzufordern und an die Studienstiftung selbst zu schicken.

Der Einsendeschluss sämtlicher Bewerbungsunterlagen ist der jeweilige 15. Dezember. Maßgeblich ist das Eingangsdatum in Berlin.

Die endgültige Entscheidung über die Stipendienvergabe trifft der Vorstand.

Die Stipendien gelten für maximal ein Studienjahr und sind nicht verlängerbar. Sie beginnen am 1. Oktober und enden in der Regel am 31. Juli des nächsten Jahres. Voraussetzung für die Förderung in der zweiten Hälfte des Studienjahres ist der überzeugende Nachweis der Forschungsleistungen und des Engagements in der ersten Hälfte des Studienjahres. Dazu muss die befürwortende Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers vorliegen, die Stipendiatin/der Stipendiat den Nachweis der Teilnehme an den verpflichtenden Veranstaltungen erbringen und eine überzeugende Präsentation seiner/ihrer bis zu diesem Punkt erreichten Forschungsergebnisse geben.

Das Stipendium muss zum 1. Oktober angetreten werden. Wird der Termin nicht eingehalten, verfällt das Stipendium. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Nachtermin gesetzt werden.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen nach sechs Monaten eine Stellungnahme ihrer betreuenden Berliner Professorin oder ihres betreuenden Berliner Professors vorlegen und spätestens einen Monat vor Ablauf des Stipendiums einen Endbericht ihrer Studien- bzw. Forschungsergebnisse einreichen, der – gegebenenfalls in gekürzter Form – im Jahrbuch der Studienstiftung veröffentlicht wird. Die Auszahlung der letzten Stipendienrate für den Monat Juli erfolgt nur, wenn der Abschlussbericht und der Evaluierungsfragebogen zum Kolloquium der Studienstiftung eingereicht wurden.

Das Stipendium kann aberkannt und Leistungen, die bereits gezahlt worden sind, können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat die vorstehenden Bedingungen nicht einhält bzw. die erbrachten Leistungen nicht ausreichen. Entsprechendes gilt, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat wegen eines Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt wird.

Ehemalige Stipendiatinnen und Stipendiaten (Alumni) können auf Einladung der Stiftung oder auf eigenen Antrag erneut gefördert werden, wenn sie sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben und in Berlin im Sinne des Stiftungszweckes tätig werden wollen (z. B. durch Vorträge, Teilnahme an Kongressen, vertiefende Studien, Forschungsprojekte o. ä.).

Die Beurteilung der Leistungen obliegt dem Vorstand der Stiftung. Er kann sich dazu der Berichte gemäß Nr. 10 dieser Richtlinien bedienen und soll weitere Erkenntnisquellen (z. B. wissenschaftliche Veröffentlichungen, Erwerb akademischer Grade, berufliche Position der Alumni u. a.) heranziehen. Darüber hinaus kann er den Beirat oder einzelne seiner Mitglieder oder andere ausgewiesene Vertrauenspersonen zu einem Votum auffordern.

Die Entscheidung über eine Bewilligung einer Alumni-Förderung und über die Art und Höhe des im Einzelfall zur Verfügung gestellten Stipendiums trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann insbesondere die Erstattung von Reisekosten und/oder die Zahlung von Tagegeldern zur Deckung der Aufenthaltskosten bewilligen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Alumni ist zu berücksichtigen. Die Gesamthöhe der gewährten Leistungen pro Person soll die Höhe eines Jahresstipendiums gemäß Nr. 4 und 9 dieser Richtlinien nicht übersteigen.