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Blick auf die Büstengalerie im Abgeordnetenhaus Berlin
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Altersversorgung

Ehemalige Abgeordnete haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament einen Anspruch auf Altersentschädigung bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, wenn sie dem Abgeordnetenhaus mindestens neun zehn Jahre, bei Vollendung des 62. Lebensjahrs, wenn sie dem Abgeordnetenhaus mindestens elf Jahre und bei Vollendung des 61. Lebensjahrs, wenn sie dem Abgeordnetenhaus mindestens zwölf Jahre angehört haben.

Mit jeden über zwölf Jahre hinausgehenden weiteren zwei Jahren bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus wird ein um ein Lebensjahr früherer Anspruch begründet. Die Höhe der Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun oder zehn Jahren 35 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr um drei Prozent. Die Altersentschädigung wird frühestens mit Vollendung des 57. Lebensjahres geleistet; dies setzt eine Mitgliedschaft von zwanzig Jahren voraus.