Mitteilung – zur Kenntnisnahme –

 

 

Hartz IV: Darstellung der Projektplanung und regelmäßiger Umsetzungsbericht

 

Drucksachen 15/3060, 15/3284 und 15/3408  - Schlussbericht -

 

 

 

 

 

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2004 Folgendes beschlossen:

 

„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus die Projektplanung der eingesetzten Arbeits- und Steuerungsgruppe (siehe Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004) für die Umsetzung von Hartz IV bis zum 15.11.2004 vorzulegen.

 

Hierbei soll explizit Folgendes dargestellt werden:

 

1. Zeitplan für Meilensteine bzw. Entwicklungsschritte

2. alle noch offenen Maßnahmen zur Umsetzung mit den Verantwortlichkeiten auf Landes- und Bezirksebene mit Zeitplan

3. Zielerreichungsanalyse

4. Personalsituation in den Job-Centern (Stellenpool, Fallmanagement) und Qualifizierung der Mitarbeiter

 

Der Projektfortschritt ist bis zum 31.01.2005 darzustellen.“

 

 

Hierzu wird berichtet:

 

Der Senat hat die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen erarbeitet, um eine erfolgreiche Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) in Berlin sicherzustellen.



Die landesseitige Begleitung und Durchführung des Prozesses der Umsetzung von Hartz IV  (Zusam-menführung der bedeutenden zwei Sozialleistungssysteme Arbeitslosen- und Sozialhilfe) erforderte und erfordert das abgestimmte Handeln der beteiligten Akteure auf unterschiedlichen Ebenen. Um die strukturellen Voraussetzungen in Berlin für das Gelingen der Umsetzung zu schaffen, bedurfte und bedarf es über eine einzelne Projektplanung hinaus der weitergehenden Begleitung des Gesamtprozesses in einer engen und vertrauensvollen Kooperation zwischen den am Umsetzungsprozess Beteiligten. Dieses hat der Senat bereits im Vorfeld seines Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2004 im Blick gehabt.

 

Folgende Ausgangslage ist gegeben:

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) werden die Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 zu einer gemeinsamen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Das in diesem Zusammenhang neu eingeführte Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sieht als Kernpunkt für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwischen kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ArGen) vor.

Träger der Leistung nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger (vgl. § 6 SGB II). In Berlin ist „kommunaler Träger“ das Land.

Die Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers obliegt den Bezirken. Arbeitsgemeinschaften sind in Berlin zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das jeweils zuständige Bezirksamt, und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die jeweils zuständige Agentur für Arbeit, zu gründen.

 

Vornehmliche Aufgabe des Senats war es, landeseinheitliche Lösungen für den organisatorischen Aufbau und die Umsetzung der in Berlin vor dem 1.1.2005 zu gründenden 12 ArGen zu erarbeiten und die notwendigen Vorgaben und Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Diese Aufgaben hat der Senat erfüllt.

 

1.1. Rahmenbedingungen

 

1.1.1. Eckpunktepapier

 

Am 17. Februar 2004 bildete sich unter Vorsitz der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB) ein Arbeitskreis zur Umsetzung des SGB II in Berlin. Dem Arbeitskreis gehörten die Senatskanzlei, die Senatsverwaltung für Finanzen, die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Agenturen für Arbeit sowie der Bezirksämter Mitte, Tempelhof-Schöneberg und Friedrichshain-Kreuzberg an.

 

Im Ergebnis des Arbeitskreises wurde ein Eckpunktepapier zwischen dem Land Berlin und der RD BB vereinbart mit dem Inhalt, dass

 

·         das SGB II in Berlin landesweit einheitlich umgesetzt werden soll,

·         in jedem Bezirk ein Jobcenter entsteht

·         die Rechtsform der gemäß § 44b SGB II zu errichtenden ArGen öffentlich-rechtlicher Natur sein soll.

 

1.1.2. Vereinbarungen

 

Mit Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 wurde eine Steuerungsgruppe in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie der Senatsverwaltung für Finanzen gebildet. Die Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Sport sowie für Inneres wurden bei Bedarf hinzugezogen. Eine Projektgruppe der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Ver-braucherschutz übernahm die Aufgabe einer zentralen Ansprechpartnerin für die Bezirke.

 

Im Ergebnis wurden Grundlagen für den verbindlichen Abschluss folgender Vereinbarungen erarbeitet:

 

·         Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der RD BB vom 26. August 2004 zur Gründung von ArGen im Land Berlin;

·         Übergangsvereinbarung zur Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem SGB II bis zur Errichtung funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den ArGen nach § 44 b SGB II im Land Berlin vom 26. August 2004;

·         ArGe-Errichtungsvertrag vom 15. September 2004, der den Bezirken als Muster eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ArGe) gemäß § 44 b SGB II zur Verfügung gestellt wurde sowie

·         Personalvereinbarung über die Dienstleistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) an die ArGen und die Umsetzung des Personals der Bezirke von Berlin in die ArGen sowie über das Weisungsrecht des/der Geschäftsführers/-in vom 8. Oktober 2004 (vgl. §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 2, 33 Abs. 3 Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004).

 

1.1.3. Ausführungsgesetz zum SGB II

 

Der Entwurf für ein solches Gesetz, das mit dem Ausführungsgesetz zum SGB XII gekoppelt ist, ist vom Senat in seiner Sitzung am 21. Dezember zur Kenntnis genommen und dem Rat der Bürgermeis-ter zur Stellungnahme zugeleitet worden. Nach Beschlussfassung im zweiten Senatsdurchgang wird der Gesetzentwurf dem Abgeordnetenhaus zugeleitet.

 

1.2. Kosten der Unterkunft

 

Gemäß § 22 SGB II gehört die Gewährung von Kosten für die Unterkunft zu den Aufgaben des kommunalen Trägers des SGB II.

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wird hierzu im ersten    Halbjahr 2005 Ausführungsvorschriften vorlegen. Da die Voraussetzungen für den Erlass von Ausführungsvorschriften derzeit nicht vorliegen, hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zunächst in ihrem Rundschreiben 15/2004 vom 23. September 2004 empfohlen, bei der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II von der grundsätzlichen Angemessenheit von Wohnraum auszugehen. Diese Empfehlung gründet auf entsprechenden Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Statistischen Landesamtes Berlin, nach denen davon auszugehen ist, dass der Personenkreis der Arbeitslosenhilfe-Empfangenden grundsätzlich nicht in Wohnungen lebt, deren Mietzins höher als derjenige von Sozialhilfe-Empfangenden ist.

 

Bei der Erarbeitung der Ausführungsvorschriften soll geprüft werden, welche bisher geltenden Regelungen einer zeitgemäßen Neubetrachtung und -be-wertung bedürfen.

In diesem Zusammenhang werden ferner in Angriff genommen:

 

·         Erarbeitung von Arbeitshinweisen zur Übernah-me von Mietschulden nach SGB II (§ 22 SGB II).

 

·         Arbeitshinweise nach § 23 Abs. 3 SGB II zu Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Be-kleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

 

1.3. Arbeitskreis Erwerbsfähigkeit

 

Gemäß den Regelungen des § 21 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der RD BB vom 26. August 2004 hat sich bei der RD BB am 6. September 2004 ein Arbeitskreis konstituiert, der das zukünftige Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich des Verfahrens zur Anrufung der Einigungsstellen erarbeitet.

Neben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz sind Vertreter/-innen zweier Bezirke (Pankow und Steglitz-Zehlendorf) in den Arbeitskreis eingebunden.

 

Nach dem bisherigen Diskussionsstand ist beabsichtigt, ein möglichst stringentes Verfahren zu installieren, das eine weitgehende Bindung der beteiligten Träger an die Entscheidung des Rententrägers vorsieht. Die Anrufung der Einigungsstelle soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Vertreter/-innen der Rententräger (BfA und LVA) sind in die Gespräche eingebunden. Es ist geplant, die Bindung der beteiligten Träger (auch der Rententräger) an das geplante Verfahren über eine schriftliche Vereinbarung herzustellen.

 

Die entsprechende Einigungsstellen-Verfahrens-ordnung der Bundesregierung ist unter dem Datum 23. November 2004 erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, Seite 2916).

 

Das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit in der Übergangszeit bis zur Herstellung arbeitsfähiger Strukturen innerhalb der Arbeitsgemeinschaften ist in der Übergangsvereinbarung geregelt.

 

1.4. Beratungsleistungen gem. § 16 Abs. 2 Satz 2  

       Nr. 1 - 4 SGB II

 

Nach der am 26. August 2004 unterzeichneten Rahmenvereinbarung werden die Beratungsleistungen im Land Berlin nicht auf die ArGen übertragen, sondern weiterhin in den bestehenden Strukturen des Landes einzelfallbezogen, nach pflichtgemäßem Er-messen erbracht.

 

Die Ausgestaltung dieses Ergänzungsangebots der Kommune erfolgt über Kooperationsvereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und den jeweiligen Bezirksämtern nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden nach derzeitigem Kenntnisstand von den Bezirken erst verhandelt, wenn die ArGe-Errichtungsverträge geschlossen sind.

 

·         § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II - die Betreuung minderjähriger od. behinderter Kinder od. die häusliche Pflege von Angehörigen  

 

        Diese Leistungen sind im Land Berlin sichergestellt, so dass ein durch das SGB II ausgelöster gesonderter Handlungsbedarf nicht besteht.

 

·         § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II – Schuldnerberatung

 

        Die Berücksichtigung eines durch das SGB II entstehenden finanziellen Mehrbedarfes zur Verbesserung des Angebots wird derzeit von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz mit der Senatsverwaltung für Finanzen verhandelt.

·         § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II – psychosoziale Betreuung

 

        Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Rechtsgrundlage für die Arbeit sozialer Dienste für Erwerbsfähige (ehemals im Bereich der Hilfe zur Arbeit) entfällt ab 1.1.2005. Deren vorhandene Fachkompetenz bei der sozialpädagogischen Beratung von Erwerbsfähigen - insbesondere mit dem Focus „Integration in den Arbeitsmarkt“ - kann demnach für die psychosoziale Betreuung nach dem SGB II genutzt werden. Aus diesem Grund wird die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz dies im Rahmen des Projektes Modellsozialamt 2005 bei den zu erarbeitenden Strukturempfehlungen nach folgender Maßgabe berücksichtigen:

 

        Die bestehenden sozialpädagogischen Hilfeangebote für Erwerbsfähige (überwiegend aus den ehemaligen Stellen Hilfe zur Arbeit) sollen in den bezirklichen Sozialämtern auf der Grundlage des § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB II erhalten werden. Eine noch zu fertigende Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der Organisationsform wird Grundlage für eine im Rahmen des Modellsozialamtes (Projektfeld 3) zu führende Diskussion bzgl. der künftigen Strukturen sein.

 

        Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle von den ArGen künftig betreuten Personen und Haushaltsangehörigen auch bisher - je nach Bedarf - sozialpädagogisch betreut wurden und allein aus der Teilung des Personenkreises in SGB II und SGB XII zunächst keine zusätzlichen Bedarfe entstehen. Im Jahr 2005 sollen IT-gestützt durch die Agenturen für Arbeit die konkret gegenüber dem kommunalen Träger geltend gemachten Bedarfe sozialer Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 4 SGB II ermittelt werden, um im Ergebnis für entsprechende Planungen in den Folgejahren ein Mengengerüst ermitteln zu können.

 

·         § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II – Suchtberatung

 

        Im Land Berlin bestand auch vor der Einführung des SGB II ein breitgefächertes Beratungsangebot in bezirklichen aber auch externen Strukturen.

 

 Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erwartet eine verstärkte Inanspruchnahme dadurch, dass Abhängigkeitserkrankungen durch die zukünftige intensivere Betreuung häufiger zu Tage treten können. Die Entwicklung der tatsächlichen Fallzahlen auf Grund des SGB II bleibt abzuwarten.

 

 Zum jetzigen Zeitpunkt kann insgesamt noch keine verlässliche Aussage zu den zu erwartenden Quantitäten für alle Beratungsleistungen getroffen werden.

 

1.5. Software

 

1.5.1. Verfahren A2LL

 

Für die Bereitstellung der Software A2LL – dem Verfahren zur Berechung und Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB II – ist die BA zuständig.

 

Die Eingabeversion der Software A2LL wird seit dem 18. Oktober 2004 seitens der BA flächendeckend für die Nutzer/-innen in Berlin zur Verfügung gestellt.

 

Im Hinblick auf die Verfahrenssicherheit hat die BA die Zahl der Nutzer/-innen, die gleichzeitig auf A2LL über das Internet zugreifen darf, zunächst bundesweit und für Berlin (hier: 694) begrenzt. Eine bezirksbezogene Aufteilung dieses Kontingents in Abhängigkeit von der je Bezirk voraussichtlich zu bearbeitenden Fallzahl wurde vorgenommen. Am 9. Dezember konnten den Bezirksämtern weitere 232 Zugänge zur Verfügung gestellt werden.

 

Nach Mitteilung der BA können seit dem 25. Oktober 2004 bundesweit alle 180 Agenturen für Arbeit sowie die kooperierenden 340 kommunalen Träger auf das IT-System zugreifen. Die Eingabeversion weist aber auch noch funktionale Einschränkungen auf, für die die BA „Umgehungslösungen“ bereitstellt.

 

Notfallkonzept:

 

Da die Software A2LL von den bezirklichen SGB II-Beauftragten als mit erheblichen Risiken behaftet eingeschätzt wurde, hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz den Einsatz der Kommunalsoftware PROSOZ für die Berechnung und Zahlbarmachung von ALG II Leistungen als Rückfallposition vorsorglich vorbereitet. Die Softwaretests wurden gemeinsam mit den Bezirksämtern durchgeführt, Softwarefehler be-seitigt, die Datenmigration getestet sowie die erforderlichen Parameterdateien angelegt. Der Haupt-personalrat hat inzwischen – ebenfalls vorsorglich – dem Übergangseinsatz von PROSOZ für ALG II – Leistungen unter Bedingungen zugestimmt.

 

Die aktuelle Situation und die Konsequenzen für die nächsten Wochen wurden am 1. Dezember 2004 von den SGB II Umsetzungsbeauftragten der Bezirksämter und am 2. Dezember 2004 auf einer Sondersitzung der Sozialstadträtinnen und Sozialstadträte in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz eingehend erörtert. Unter der Voraussetzung, dass

·         die Software A2LL in den nächsten Wochen zuverlässig betrieben werden kann und

·         die Bundesagentur für Arbeit die Eingabemöglichkeiten bis zum 17.12. 2004 verlängert,

 

wurde einvernehmlich folgendes Vorgehen vereinbart:

 

1.        Alle Bezirksämter werden bis zum 17.12.2004 für die Dateneingabe die Software A2LL der Bundesagentur benutzen.

2.        Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz stellt in der 50. Kalenderwoche die Software PROSOZ 8.0 mit der ALG II Funktionalität mit allen erforderlichen Parametern bereit.

3.        Am 15.12.2004 werden die SGB II Umsetzungsbeauftragten der Bezirksämter erneut die Lage beraten und erörtern, ob PROSOZ gegebenenfalls ab 20.12.2004 eingesetzt werden muss oder als Barauszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss.

4.        Sollte sich die unabweisbare Notwendigkeit zum Einsatz von PROSOZ ergeben, so besteht Einvernehmen, lediglich die Leistungen für Januar zahlbar zu machen.

 

1.5.2. Proxy-Server

 

Zur Gewährleistung der Datensicherheit an den BASIS-Arbeitsplätzen im Berliner Landesnetz erfolgt der Zugriff auf A2LL über das Internet über einen vom LIT betriebenen Proxy-Server im Grenznetz. Der Proxy-Server wird nach erfolgreichen Tests seit dem 18. Oktober 2004 beanstandungsfrei betrieben.

 

Die Bereitstellungs- und Einrichtungskosten des Servers werden direkt aus der Anschubfinanzierung des Bundes beglichen werden. Bei den laufenden Betriebs- und Mietkosten für den gewidmeten Proxy-Server handelt es sich um Betriebskosten der ArGen. Diese Kosten sind in den Sach- und Verwaltungskosten der jeweiligen ArGe zu berücksichtigen. Dabei entfallen auf jede Arbeitsgemeinschaft etwa 229,16 € pro Monat.

 

1.5.3. Hauptpersonalrat/Berliner Beauftragter für

          Datenschutz und Informationsfreiheit

 

Mit dem Hauptpersonalrat (HPR) und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) besteht ein vertrauensvoller Informationsaustausch. Allerdings liegen die Software – wie dargelegt – und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen außerhalb der Einflusssphäre des Landes Berlin. Daher konnten die Beteiligungen noch nicht abgeschlossen werden. Die RD BB übernimmt die Kosten für eine vom HPR gewünschte Sachverständigenbegutachtung hinsichtlich der Softwareergonomie.

Mit Schreiben vom 4. November 2004 hat der HPR der derzeit im Einsatz befindlichen Erfassungsversion der Software A2LL unter Bedingungen bis zum 31.12.2004 seine Zustimmung erteilt.

 

2. Umsetzung in den Bezirken

 

2.1. Fachschulungen

 

Die BA hat im Juni mit den Schulungen nach einem Stufenkonzept begonnen. Nach der Ausbildung der Trainer/-innen wurden Multiplikatoren/-innen geschult. In Berlin wurden von der BA auch 10 Multiplikatoren/-innen der Bezirksämter sowie weitere Mitarbeiter/-innen geschult, die auf der Grundlage der Schulungsunterlagen der BA die bezirklichen Sachbearbeiter/-innen einweisen. Technische und informationelle Unterstützung hierzu ist durch die BA erfolgt. 

 

2.2. IT-Schulungen

 

Die A2LL-Schulungen durch die BA dauern ebenfalls an; bis zum 18. Oktober 2004 sollten überall zunächst 60% der gemeldeten kommunalen Mitarbeiter/-innen geschult sein. Tatsächlich war die Anzahl der bis Ende Oktober 2004 geschulten bezirklichen Mitarbeiter/-innen um ca. 350 höher als bei der bezirklichen ersten Meldung zum 30. Juni 2004; weitere 200 Mitarbeiter/-innen haben bis Ende November 2004 an Schulungen teilgenommen.

 

Für die Eingabeversion fortgeschriebene Schulungsunterlagen wurden bereits über die Agenturen für Arbeit an die Bezirke verteilt.

 

2.3. Personalsituation / Personalkonzept

 

In den Job-Centern in Berlin wird ab dem nächsten Jahr nach den zuletzt vorliegenden Zahlen der RD BB ein Stellenbedarf für Bundesaufgaben im Umfang von rund 3.400 Stellen vorhanden sein. Dazu kommen rund 300 Stellen für die bei den Bezirken verbleibenden Kommunalaufgaben. Die BA verfügt nicht über genügend Mitarbeiter/-innen, um ihren Bedarf zu decken. Auch nach Einbeziehung des von den Bezirken für Bundesaufgaben zur Verfügung gestellten Personals verbleibt eine erhebliche Unterdeckung, die von der RD BB auf rund 1.200 Beschäftigte beziffert wird. Die Bedarfdeckung neu-er Stellen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der BA. Dies gilt ebenso für ggf. beabsichtigte Besetzungen.

 

Berlin ist bestrebt, der RD BB und den Agenturen für Arbeit für Bundesaufgaben soviel Mitarbeiter/-innen wie möglich zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere das bezirkliche Personal, dessen Aufgaben durch die Gesetzesänderungen zu Bundesaufgaben geworden sind. In diesem Zusammenhang Darüber hinaus ist die für die Vermittlung und Qualifizierung der Personalüberhangkräfte des Landes Berlin zuständige Behörde Zentrales Personalüberhangmanagement (ZeP) intensiv bemüht, die Bedarfsdeckungden Bedarf aus dem Kreis der aktuell sowie perspektivisch zur Verfügung stehenden Landesbediensteten zu rekrutierendecken.

 

Gegenwärtig sind in den Bezirken für die Ersterfassung bereits 180 Überhangkräfte zunächst bis zum 31.12.2004 eingesetzt. Für die Erfassungs- und Umstellungsaufgaben der BA für ihren Aufgabenbereich ist ebenfalls der Einsatz von Überhangkräften vorgesehen. Hierzu wurden gemeinsam mit der BA mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu denen alle eingruppierungsmäßig in Frage kommenden Personalüberhangkräfte (rund 500) eingeladen wurden. Zurzeit finden die Vorstellungsgespräche derjenigen Beschäftigten statt, die sich für einezu einer Tätigkeit bei der BA bereit erklärt haben. Die BA behält sich die Auswahl der geeigneten Personalüberhangkräfte vor.

 

2.4. Rücklauf der Anträge

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz steht mit den SGB II-Um-setzungsbeauftragten der Bezirke in ständigem Kontakt; dieses Gremium tagt regelmäßig. Zum Antragsrücklauf ist ein regelmäßiges Berichtswesen eingerichtet worden. Die Antragsrücklaufquote in den So-zialämtern liegt zur Zeit bei insgesamt rund 70,0 % im berlinweiten Durchschnitt (Stichtag 6. Dezember 2004).


Bei den an Arbeitslosenhilfebeziehende verschickten Anträgen liegt der Antragsrücklauf bei rund 85,5 % der Anträge (Stand: 49. Kalenderwoche – 3. Dezember 2004).

 

2.5. Gründung von Arbeitsgemeinschaften

 

Am 7. Dezember 2004 haben das Bezirksamt Mitte und die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte den noch ausstehenden Errichtungsvertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ArGe) geschlossen. Damit haben nun alle zwölf Berliner Bezirke Verträge zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften (ArGen) mit den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit unterzeichnet. In Berlin wurden somit alle 12 ArGen rechtzeitig vor dem 1.1.2005 gegründet.

 

Berlin, den 21. Dezember 2004

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   W o w e r e i t
Regierender Bürgermeister

 

Harald   W o l f

Senator für Wirtschaft, Arbeit

und Frauen

 

Ausschuss-Kennung : ArbBFraugcxzqsq