Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Hartz IV: Darstellung der Projektplanung und regelmäßiger
Umsetzungsbericht
Drucksachen 15/3060, 15/3284 und 15/3408 - Schlussbericht -
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2004
Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus die Projektplanung
der eingesetzten Arbeits- und Steuerungsgruppe (siehe Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2004) für die Umsetzung von Hartz IV bis zum 15.11.2004 vorzulegen.
Hierbei soll explizit Folgendes dargestellt werden:
1. Zeitplan für Meilensteine bzw. Entwicklungsschritte
2.
alle noch offenen Maßnahmen zur Umsetzung mit den Verantwortlichkeiten auf
Landes- und Bezirksebene mit Zeitplan
3. Zielerreichungsanalyse
4.
Personalsituation in den Job-Centern (Stellenpool, Fallmanagement) und Qualifizierung
der Mitarbeiter
Der Projektfortschritt ist bis zum 31.01.2005 darzustellen.“
Hierzu wird
berichtet:
Der Senat hat die organisatorischen und fachlichen
Voraussetzungen erarbeitet, um eine erfolgreiche Umsetzung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) in Berlin
sicherzustellen.
Die landesseitige Begleitung und Durchführung des Prozesses der
Umsetzung von Hartz IV (Zusam-menführung
der bedeutenden zwei Sozialleistungssysteme Arbeitslosen- und Sozialhilfe) erforderte
und erfordert das abgestimmte Handeln der beteiligten Akteure auf unterschiedlichen
Ebenen. Um die strukturellen Voraussetzungen in Berlin für das Gelingen der
Umsetzung zu schaffen, bedurfte und bedarf es über eine einzelne Projektplanung
hinaus der weitergehenden Begleitung des Gesamtprozesses in einer engen und
vertrauensvollen Kooperation zwischen den am Umsetzungsprozess Beteiligten.
Dieses hat der Senat bereits im Vorfeld seines Senatsbeschlusses vom 25. Mai
2004 im Blick gehabt.
Folgende Ausgangslage ist
gegeben:
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz IV) werden die Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem
1.1.2005 zu einer gemeinsamen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zusammengeführt. Das in diesem Zusammenhang neu eingeführte Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) sieht als Kernpunkt für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung
zwischen kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften (ArGen) vor.
Träger der Leistung nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit
und der kommunale Träger (vgl. § 6 SGB II). In Berlin ist „kommunaler Träger“
das Land.
Die Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers obliegt den
Bezirken. Arbeitsgemeinschaften sind in Berlin zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch das jeweils zuständige Bezirksamt, und der Bundesagentur für
Arbeit, vertreten durch die jeweils zuständige Agentur für Arbeit, zu gründen.
Vornehmliche Aufgabe des Senats war es, landeseinheitliche Lösungen für
den organisatorischen Aufbau und die Umsetzung der in Berlin vor dem 1.1.2005
zu gründenden 12 ArGen zu erarbeiten und die notwendigen Vorgaben und
Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Diese Aufgaben hat der Senat erfüllt.
1.1. Rahmenbedingungen
1.1.1. Eckpunktepapier
Am 17. Februar 2004 bildete sich unter Vorsitz der Regionaldirektion
Berlin-Brandenburg (RD BB) ein Arbeitskreis zur Umsetzung des SGB II in Berlin.
Dem Arbeitskreis gehörten die Senatskanzlei, die Senatsverwaltung für Finanzen,
die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, die
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Vertreterinnen und
Vertreter der regionalen Agenturen für Arbeit sowie der Bezirksämter Mitte,
Tempelhof-Schöneberg und Friedrichshain-Kreuzberg an.
Im Ergebnis des Arbeitskreises wurde ein Eckpunktepapier zwischen dem
Land Berlin und der RD BB vereinbart mit dem Inhalt, dass
·
das
SGB II in Berlin landesweit einheitlich umgesetzt werden soll,
·
in
jedem Bezirk ein Jobcenter entsteht
·
die
Rechtsform der gemäß § 44b SGB II zu errichtenden ArGen öffentlich-rechtlicher
Natur sein soll.
1.1.2. Vereinbarungen
Mit Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 wurde eine
Steuerungsgruppe in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie
der Senatsverwaltung für Finanzen gebildet. Die Senatsverwaltungen für Bildung,
Jugend und Sport sowie für Inneres wurden bei Bedarf hinzugezogen. Eine
Projektgruppe der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Ver-braucherschutz übernahm die Aufgabe einer zentralen Ansprechpartnerin für
die Bezirke.
Im Ergebnis wurden Grundlagen für den verbindlichen Abschluss folgender Vereinbarungen erarbeitet:
·
Rahmenvereinbarung
zwischen dem Land Berlin und der RD BB vom 26. August 2004 zur Gründung von
ArGen im Land Berlin;
·
Übergangsvereinbarung
zur Regelung der Zuständigkeiten der Träger nach dem SGB II bis zur Errichtung
funktionsfähiger Arbeitsstrukturen in den ArGen nach § 44 b SGB II im Land
Berlin vom 26. August 2004;
·
ArGe-Errichtungsvertrag
vom 15. September 2004, der den Bezirken als Muster eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ArGe)
gemäß § 44 b SGB II zur Verfügung gestellt wurde sowie
·
Personalvereinbarung
über die Dienstleistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) an
die ArGen und die Umsetzung des Personals der Bezirke von Berlin in die ArGen sowie
über das Weisungsrecht des/der Geschäftsführers/-in vom 8. Oktober 2004 (vgl.
§§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 2, 33 Abs. 3 Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004).
1.1.3. Ausführungsgesetz zum
SGB II
Der Entwurf für ein solches Gesetz, das mit dem
Ausführungsgesetz zum SGB XII gekoppelt ist, ist vom Senat in seiner Sitzung am
21. Dezember zur Kenntnis genommen und dem Rat der Bürgermeis-ter zur
Stellungnahme zugeleitet worden. Nach Beschlussfassung im zweiten
Senatsdurchgang wird der Gesetzentwurf dem Abgeordnetenhaus zugeleitet.
1.2. Kosten der Unterkunft
Gemäß § 22 SGB
II gehört die Gewährung von Kosten für die Unterkunft zu den Aufgaben des
kommunalen Trägers des SGB II.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz wird hierzu im ersten
Halbjahr 2005 Ausführungsvorschriften vorlegen. Da die Voraussetzungen
für den Erlass von Ausführungsvorschriften derzeit nicht vorliegen, hat die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zunächst in ihrem Rundschreiben
15/2004 vom 23. September 2004 empfohlen, bei der Bearbeitung von Anträgen auf
Leistungen nach dem SGB II von der grundsätzlichen Angemessenheit von Wohnraum
auszugehen. Diese Empfehlung gründet auf entsprechenden Zahlen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit sowie des Statistischen Landesamtes Berlin, nach
denen davon auszugehen ist, dass der Personenkreis der Arbeitslosenhilfe-Empfangenden
grundsätzlich nicht in Wohnungen lebt, deren Mietzins höher als derjenige von
Sozialhilfe-Empfangenden ist.
Bei der
Erarbeitung der Ausführungsvorschriften soll geprüft werden, welche bisher
geltenden Regelungen einer zeitgemäßen Neubetrachtung und -be-wertung bedürfen.
In diesem
Zusammenhang werden ferner in Angriff genommen:
·
Erarbeitung
von Arbeitshinweisen zur Übernah-me von Mietschulden nach SGB II (§ 22 SGB II).
·
Arbeitshinweise
nach § 23 Abs. 3 SGB II zu Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
Erstausstattungen für Be-kleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
1.3. Arbeitskreis
Erwerbsfähigkeit
Gemäß den
Regelungen des § 21 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der RD
BB vom 26. August 2004 hat sich bei der RD BB am 6. September 2004 ein Arbeitskreis
konstituiert, der das zukünftige Verfahren zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit einschließlich des Verfahrens zur Anrufung der Einigungsstellen
erarbeitet.
Neben der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz sind
Vertreter/-innen zweier Bezirke (Pankow und
Steglitz-Zehlendorf) in den Arbeitskreis eingebunden.
Nach dem bisherigen Diskussionsstand ist beabsichtigt,
ein möglichst stringentes Verfahren zu installieren, das eine weitgehende Bindung
der beteiligten Träger an die Entscheidung des Rententrägers vorsieht. Die Anrufung
der Einigungsstelle soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Vertreter/-innen der
Rententräger (BfA und LVA) sind in die Gespräche eingebunden. Es ist geplant,
die Bindung der beteiligten Träger (auch der Rententräger) an das geplante
Verfahren über eine schriftliche Vereinbarung herzustellen.
Die
entsprechende Einigungsstellen-Verfahrens-ordnung der Bundesregierung ist unter
dem Datum 23. November 2004 erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden
(BGBl I, Seite 2916).
Das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit
in der Übergangszeit bis zur Herstellung arbeitsfähiger Strukturen innerhalb
der Arbeitsgemeinschaften ist in der Übergangsvereinbarung geregelt.
1.4. Beratungsleistungen
gem. § 16 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 - 4 SGB II
Nach der am
26. August 2004 unterzeichneten Rahmenvereinbarung werden die
Beratungsleistungen im Land Berlin nicht
auf die ArGen übertragen, sondern
weiterhin in den bestehenden Strukturen des Landes einzelfallbezogen, nach
pflichtgemäßem Er-messen erbracht.
Die
Ausgestaltung dieses Ergänzungsangebots der Kommune erfolgt über
Kooperationsvereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und den jeweiligen
Bezirksämtern nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden nach derzeitigem
Kenntnisstand von den Bezirken erst verhandelt, wenn die
ArGe-Errichtungsverträge geschlossen sind.
·
§
16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II - die Betreuung minderjähriger od. behinderter
Kinder od. die häusliche Pflege von Angehörigen
Diese
Leistungen sind im Land Berlin sichergestellt, so dass ein durch das SGB II
ausgelöster gesonderter Handlungsbedarf nicht besteht.
·
§
16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II – Schuldnerberatung
Die
Berücksichtigung eines durch das SGB II entstehenden finanziellen Mehrbedarfes
zur Verbesserung des Angebots wird derzeit von der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz mit der Senatsverwaltung für
Finanzen verhandelt.
·
§
16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II – psychosoziale Betreuung
Das
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Rechtsgrundlage für die Arbeit sozialer
Dienste für Erwerbsfähige (ehemals im Bereich der Hilfe zur Arbeit) entfällt ab
1.1.2005. Deren vorhandene Fachkompetenz bei der sozialpädagogischen Beratung
von Erwerbsfähigen - insbesondere mit dem Focus „Integration in den Arbeitsmarkt“
- kann demnach für die psychosoziale Betreuung nach dem SGB II genutzt werden.
Aus diesem Grund wird die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz dies im Rahmen des Projektes Modellsozialamt 2005 bei den zu
erarbeitenden Strukturempfehlungen nach folgender Maßgabe berücksichtigen:
Die
bestehenden sozialpädagogischen Hilfeangebote für Erwerbsfähige (überwiegend
aus den ehemaligen Stellen Hilfe zur Arbeit) sollen in den bezirklichen
Sozialämtern auf der Grundlage des § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB II erhalten
werden. Eine noch zu fertigende Aufgabenbeschreibung
hinsichtlich der Organisationsform wird Grundlage für eine im Rahmen des Modellsozialamtes
(Projektfeld 3) zu führende Diskussion bzgl. der künftigen Strukturen sein.
Es wird grundsätzlich
davon ausgegangen, dass alle von den ArGen künftig betreuten Personen und
Haushaltsangehörigen auch bisher - je nach Bedarf - sozialpädagogisch betreut
wurden und allein aus der Teilung des Personenkreises in SGB II und SGB XII
zunächst keine zusätzlichen Bedarfe entstehen. Im Jahr 2005 sollen IT-gestützt
durch die Agenturen für Arbeit die konkret gegenüber dem kommunalen Träger
geltend gemachten Bedarfe sozialer Dienstleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2
Satz 2 Nrn. 1 - 4 SGB II ermittelt werden, um im Ergebnis für entsprechende
Planungen in den Folgejahren ein Mengengerüst ermitteln zu können.
·
§
16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II – Suchtberatung
Im Land
Berlin bestand auch vor der Einführung des SGB II ein breitgefächertes Beratungsangebot
in bezirklichen aber auch externen Strukturen.
Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erwartet eine
verstärkte Inanspruchnahme dadurch, dass Abhängigkeitserkrankungen durch die
zukünftige intensivere Betreuung häufiger zu Tage treten können. Die Entwicklung
der tatsächlichen Fallzahlen auf Grund des SGB II bleibt abzuwarten.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann
insgesamt noch keine verlässliche Aussage zu den zu erwartenden Quantitäten für
alle Beratungsleistungen getroffen werden.
1.5. Software
1.5.1. Verfahren A2LL
Für die Bereitstellung der Software A2LL – dem Verfahren zur Berechung und Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB II – ist die BA zuständig.
Die Eingabeversion der Software A2LL wird seit dem 18. Oktober 2004 seitens der BA flächendeckend für die Nutzer/-innen in Berlin zur Verfügung gestellt.
Im Hinblick auf die Verfahrenssicherheit hat die BA die Zahl der Nutzer/-innen, die gleichzeitig auf A2LL über das Internet zugreifen darf, zunächst bundesweit und für Berlin (hier: 694) begrenzt. Eine bezirksbezogene Aufteilung dieses Kontingents in Abhängigkeit von der je Bezirk voraussichtlich zu bearbeitenden Fallzahl wurde vorgenommen. Am 9. Dezember konnten den Bezirksämtern weitere 232 Zugänge zur Verfügung gestellt werden.
Nach Mitteilung der BA können seit dem 25. Oktober 2004 bundesweit alle 180 Agenturen für Arbeit sowie die kooperierenden 340 kommunalen Träger auf das IT-System zugreifen. Die Eingabeversion weist aber auch noch funktionale Einschränkungen auf, für die die BA „Umgehungslösungen“ bereitstellt.
Notfallkonzept:
Da die
Software A2LL von den bezirklichen SGB II-Beauftragten als mit erheblichen
Risiken behaftet eingeschätzt wurde, hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz den Einsatz der Kommunalsoftware PROSOZ für die
Berechnung und Zahlbarmachung von ALG II Leistungen als Rückfallposition
vorsorglich vorbereitet. Die Softwaretests wurden gemeinsam mit den Bezirksämtern
durchgeführt, Softwarefehler be-seitigt, die Datenmigration getestet sowie die
erforderlichen Parameterdateien angelegt. Der Haupt-personalrat hat inzwischen
– ebenfalls vorsorglich – dem Übergangseinsatz von PROSOZ für ALG II –
Leistungen unter Bedingungen zugestimmt.
Die aktuelle
Situation und die Konsequenzen für die nächsten Wochen wurden am 1. Dezember
2004 von den SGB II Umsetzungsbeauftragten der Bezirksämter und am 2. Dezember
2004 auf einer Sondersitzung der Sozialstadträtinnen und Sozialstadträte in der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz eingehend
erörtert. Unter der Voraussetzung, dass
·
die
Software A2LL in den nächsten Wochen zuverlässig betrieben werden kann und
·
die
Bundesagentur für Arbeit die Eingabemöglichkeiten bis zum 17.12. 2004 verlängert,
wurde einvernehmlich folgendes Vorgehen vereinbart:
1.
Alle
Bezirksämter werden bis zum 17.12.2004 für die Dateneingabe die Software A2LL
der Bundesagentur benutzen.
2.
Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz stellt in der
50. Kalenderwoche die Software PROSOZ 8.0 mit der ALG II Funktionalität mit
allen erforderlichen Parametern bereit.
3.
Am
15.12.2004 werden die SGB II Umsetzungsbeauftragten der Bezirksämter erneut die
Lage beraten und erörtern, ob PROSOZ gegebenenfalls ab 20.12.2004 eingesetzt
werden muss oder als Barauszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss.
4.
Sollte
sich die unabweisbare Notwendigkeit zum Einsatz von PROSOZ ergeben, so besteht
Einvernehmen, lediglich die Leistungen für Januar zahlbar zu machen.
1.5.2. Proxy-Server
Zur
Gewährleistung der Datensicherheit an den BASIS-Arbeitsplätzen im Berliner
Landesnetz erfolgt der Zugriff auf A2LL über das Internet über einen vom LIT
betriebenen Proxy-Server im Grenznetz. Der Proxy-Server wird nach erfolgreichen
Tests seit dem 18. Oktober 2004 beanstandungsfrei betrieben.
Die Bereitstellungs- und Einrichtungskosten des
Servers werden direkt aus der Anschubfinanzierung des Bundes beglichen werden.
Bei den laufenden Betriebs- und Mietkosten für den gewidmeten Proxy-Server handelt
es sich um Betriebskosten der ArGen. Diese Kosten sind in den Sach- und Verwaltungskosten
der jeweiligen ArGe zu berücksichtigen. Dabei entfallen auf jede Arbeitsgemeinschaft
etwa 229,16 € pro Monat.
1.5.3.
Hauptpersonalrat/Berliner Beauftragter für
Datenschutz und Informationsfreiheit
Mit dem Hauptpersonalrat (HPR) und dem Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) besteht ein
vertrauensvoller Informationsaustausch. Allerdings liegen die Software – wie
dargelegt – und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen außerhalb der Einflusssphäre
des Landes Berlin. Daher konnten die Beteiligungen noch nicht abgeschlossen
werden. Die RD BB übernimmt die Kosten für eine vom HPR gewünschte
Sachverständigenbegutachtung hinsichtlich der Softwareergonomie.
Mit Schreiben
vom 4. November 2004 hat der HPR der derzeit im Einsatz befindlichen Erfassungsversion
der Software A2LL unter Bedingungen bis zum 31.12.2004 seine Zustimmung
erteilt.
2. Umsetzung in den Bezirken
2.1. Fachschulungen
Die BA hat im Juni mit den Schulungen nach einem Stufenkonzept begonnen. Nach der Ausbildung der Trainer/-innen wurden Multiplikatoren/-innen geschult. In Berlin wurden von der BA auch 10 Multiplikatoren/-innen der Bezirksämter sowie weitere Mitarbeiter/-innen geschult, die auf der Grundlage der Schulungsunterlagen der BA die bezirklichen Sachbearbeiter/-innen einweisen. Technische und informationelle Unterstützung hierzu ist durch die BA erfolgt.
2.2. IT-Schulungen
Die A2LL-Schulungen durch die BA dauern ebenfalls an; bis zum 18. Oktober 2004 sollten überall zunächst 60% der gemeldeten kommunalen Mitarbeiter/-innen geschult sein. Tatsächlich war die Anzahl der bis Ende Oktober 2004 geschulten bezirklichen Mitarbeiter/-innen um ca. 350 höher als bei der bezirklichen ersten Meldung zum 30. Juni 2004; weitere 200 Mitarbeiter/-innen haben bis Ende November 2004 an Schulungen teilgenommen.
Für die Eingabeversion fortgeschriebene Schulungsunterlagen
wurden bereits über die Agenturen für Arbeit an die Bezirke verteilt.
2.3. Personalsituation /
Personalkonzept
In den Job-Centern in Berlin wird ab dem nächsten Jahr nach den zuletzt
vorliegenden Zahlen der RD BB ein Stellenbedarf für Bundesaufgaben im Umfang
von rund 3.400 Stellen vorhanden sein. Dazu kommen rund 300 Stellen für die bei
den Bezirken verbleibenden Kommunalaufgaben. Die BA verfügt nicht über genügend
Mitarbeiter/-innen, um ihren Bedarf zu decken. Auch nach Einbeziehung des von
den Bezirken für Bundesaufgaben zur Verfügung gestellten Personals verbleibt
eine erhebliche Unterdeckung, die von der RD BB auf rund 1.200 Beschäftigte
beziffert wird. Die Bedarfdeckung neu-er Stellen liegt in der ausschließlichen
Zuständigkeit der BA. Dies gilt ebenso für ggf. beabsichtigte Besetzungen.
Berlin ist bestrebt, der RD BB und den Agenturen
für Arbeit für Bundesaufgaben soviel Mitarbeiter/-innen wie möglich zur
Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere das bezirkliche Personal, dessen
Aufgaben durch die Gesetzesänderungen zu Bundesaufgaben geworden sind. In diesem
Zusammenhang Darüber hinaus ist die
für die Vermittlung und Qualifizierung der Personalüberhangkräfte des Landes
Berlin zuständige Behörde Zentrales Personalüberhangmanagement (ZeP) intensiv bemüht,
die
Bedarfsdeckungden Bedarf aus dem Kreis der aktuell sowie
perspektivisch zur Verfügung stehenden Landesbediensteten zu rekrutierendecken.
Gegenwärtig sind in den Bezirken für die Ersterfassung
bereits 180 Überhangkräfte zunächst bis zum 31.12.2004 eingesetzt. Für die Erfassungs-
und Umstellungsaufgaben der BA für ihren Aufgabenbereich ist ebenfalls der
Einsatz von Überhangkräften vorgesehen. Hierzu wurden gemeinsam mit der BA
mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu denen alle
eingruppierungsmäßig in Frage kommenden Personalüberhangkräfte (rund 500)
eingeladen wurden. Zurzeit finden die Vorstellungsgespräche derjenigen
Beschäftigten statt, die sich für einezu einer Tätigkeit bei
der BA bereit erklärt haben. Die BA behält sich die Auswahl der geeigneten Personalüberhangkräfte
vor.
2.4. Rücklauf der Anträge
Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz steht mit den
SGB II-Um-setzungsbeauftragten der Bezirke in ständigem Kontakt; dieses Gremium
tagt regelmäßig. Zum Antragsrücklauf ist ein regelmäßiges Berichtswesen eingerichtet
worden. Die Antragsrücklaufquote in den So-zialämtern liegt zur Zeit bei
insgesamt rund 70,0 % im berlinweiten Durchschnitt (Stichtag 6. Dezember 2004).
Bei den an
Arbeitslosenhilfebeziehende verschickten Anträgen liegt der Antragsrücklauf bei
rund 85,5 % der Anträge (Stand: 49. Kalenderwoche – 3. Dezember 2004).
2.5. Gründung von
Arbeitsgemeinschaften
Am 7. Dezember 2004 haben das Bezirksamt Mitte
und die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte den noch ausstehenden
Errichtungsvertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ArGe) geschlossen.
Damit haben nun alle zwölf Berliner Bezirke Verträge zur Errichtung von Arbeitsgemeinschaften
(ArGen) mit den jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit unterzeichnet. In
Berlin wurden somit alle 12 ArGen rechtzeitig vor dem 1.1.2005 gegründet.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t
Regierender Bürgermeister
Harald W o l f
Senator für Wirtschaft, Arbeit
und Frauen
Ausschuss-Kennung
: ArbBFraugcxzqsq