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Vorblatt |
Vorlage
– zur Beschlussfassung –
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen mit landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften über die
einnahmewirksame Ablösung von Rückauflassungsvormerkungen Berlins an den ihnen
übereigneten Grundstücken
A.
Problem
Die bisher praktizierte Ablösung der
Rückauflassungsvormerkungen, nach der die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften
(im Folgenden: Gesellschaften) einen Ablösebetrag in Höhe von
75 v. H. des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für
plausibel erklärten Verkehrswertes, abzüglich notwendiger oder nützlicher
Verwendungen, an das Land Berlin zahlten, führte zuletzt nicht mehr zu dem Ziel
kurzfristiger Einnahmen für den Landeshaushalt. Voraussetzung für einen
Ablösebetrag in Höhe von 75 % war, dass mehrere Grundstücke in Paketen zusammengefasst
wurden. Der 25 %ige Rabatt, den das Land Berlin gewährt hatte, wurde durch
die von den Gesellschaften aufgenommenen Zwischenfinanzierungskosten aufgezehrt
und der finanzielle Anreiz der Gesellschaften, weitere „Paketgeschäfte“ mit dem
Land Berlin abzuschließen, entfiel.
B.
Lösung
Mit den Gesellschaften werden Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Diese ermöglichen ihnen für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren unter Gewährung eines Abschlags in Höhe von 25 % vom Verkehrswert der Grundstücke die Ablösung der Rückauflassungsvormerkung beim Verkauf. Hierbei ist der Ablösebetrag für jedes Grundstück von der Gesellschaft vier Wochen nach Abschluss eines Kaufvertrages unabhängig vom Verkaufserlös zu zahlen.
Die hohen Kosten einer
längerfristigen Zwischenfinanzierung entfallen somit. Da einzelne „Pakete“ dem
Abgeordnetenhaus von Berlin nach der Zustimmung zu dieser Vorlage nicht mehr
erneut vorgelegt werden müssen, findet eine deutliche Vereinfachung der Verfahrensabläufe
statt.
Das Abgeordnetenhaus erhält
halbjährlich Übersichten über die nach dem neuen Verfahren getätigten
Geschäfte zur Kenntnis.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.
Keine.
Vorlage
– zur Beschlussfassung –
Abschluss
von Rahmenvereinbarungen mit landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften über die
einnahmewirksame Ablösung von Rückauflassungsvormerkungen Berlins an den ihnen
übereigneten Grundstücken
Das Abgeordnetenhaus wolle
beschließen:
Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften dürfen mit dem Land Berlin Rahmenvereinbarungen über die Ablösung von zugunsten des Landes Berlin eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen abschließen. Inhalt dieser Rahmenvereinbarungen ist das Verfahren über die konkrete Ablösung der Rückauflassungsvormerkungen gegen Entgelt. Diese Vereinbarungen ermöglichen sowohl wie bisher die Ablösung von Rückauflassungsvormerkungen in Paketform als auch nunmehr in Gestalt von Ablösungen für Einzelgrundstücke. Die konkreten Ablösungen erfolgen im Nachgang zu den Rahmenvereinbarungen in Einzelgeschäften. Für diese Einzelgeschäfte bedarf es nicht mehr einer gesonderten Zustimmung von Senat und Abgeordnetenhaus.
a) Der von der
jeweiligen Gesellschaft zu zahlende Ablösebetrag für die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen
wird bei der Veräußerung des jeweiligen Grundstücks auf 75 v. H. des
ermittelten und von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für plausibel
erklärten Verkehrswertes festgelegt. Dies gilt unabhängig vom erzielten Veräußerungserlös.
b) Nützliche oder
notwendige Verwendungen werden unter Berücksichtigung einer normalen
Abschreibung und gegebenenfalls eingesetzter öffentlicher Zuschüsse nur bis zur
Höhe des ermittelten Verkehrswertes des Grundstückes erstattet. Treten
Altverbindlichkeiten, die noch valutieren, hinzu, so dürfen diese gemeinsam mit
den zuvor genannten Verwendungen den Verkehrswert ebenfalls nicht
überschreiten. Ausgenommen von der Erstattung sind Verwendungen für den
laufenden Instandhaltungsaufwand, den die Gesellschaft nach der Einbringung der
Grundstücke aufgewendet hat. Ferner sind Verwendungen ausgenommen, die die
Gesellschaft aus früheren Veräußerungen der ihr von Berlin übertragenen
Grundstücke finanziert hat.
c) Eine mit
der jeweiligen Gesellschaft abzuschließende Rahmenvereinbarung über die Ablösung
der Rückauflassungsvormerkungen gilt zunächst für zwei Jahre. Sofern nicht der
gesamte von ihr erfasste Grundstücksbestand einer Privatisierung zugeführt
werden kann, gelten mit Ablauf der Zweijahresfrist wieder die Regelungen der
Einbringungsverträge. Das bedeutet, Zahlung der vollen Verkehrswerte der Grundstücke,
ggf. unter Abzug von Altverbindlichkeiten und Verwendungen.
d) Die
Rechte Berlins, Mieter zuzuweisen (Belegungsrechte), werden beibehalten, wobei
die Verlagerung der Belegungsrechte auf andere Mietobjekte des Bestandes der
Gesellschaft möglich ist.
Die
Gesellschaft hat mit den betroffenen Bezirken Einvernehmen bezüglich der in
Frage kommenden Mietobjekte herzustellen.
A. Begründung:
Der den
landeseigenen Gesellschaften in den Jahren 1988 - 1994 übertragene Wohnhausbestand
im Westteil der Stadt steht den Gesellschaften bisher nicht zur
wirtschaftlichen Verwertung zur Verfügung.
Das Land
Berlin hat sich im Rahmen der abgeschlossenen Einbringungsverträge bestimmte
Rechte hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertung vorbehalten. Zum einen sind
die Wohngrundstücke mit Sozialbindung sowie mit Belegungsrechten des Bezirkes
belastet und zum anderen bedarf jede entgeltliche Veräußerung der Zustimmung
des Landes Berlin. Erteilt das Land Berlin seine Zustimmung, so ist der gezahlte
Kaufpreis nach Abzug der Veräußerungskosten an Berlin abzuführen. Berlin hat
sich zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung der
Grundstücke jeweils eine Rückauflassungsvormerkung in den Grundbüchern eintragen
lassen.
Um den
Gesellschaften einerseits eine schnellere wirtschaftliche Verwertung zu
ermöglichen und andererseits dem Land Berlin kurzfristig Einnahmen im Rahmen
der Vermögensaktivierung zu verschaffen, ist es erforderlich, die bisher
praktizierte Verfahrensweise zur Ablösung der Rückauflassungsvormerkungen neu
zu gestalten. Bisher stellten die Gesellschaften „Pakete“ aus mehreren
Grundstücken zusammen. Für diese zahlten sie unabhängig von einer tatsächlichen
Veräußerung vorab auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
für plausibel erklärten Verkehrswerte, nach Abzug der nützlichen und
notwendigen Verwendungen, 75 v. H. des Verkehrswertes als Ablösebetrag
für die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen.Jedes „Paket“ hat der Senat
dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Zustimmung vorgelegt.
Nach diesem
Modell mussten die Gesellschaften durch die Finanzierung der Ablösebeträge für
die Zeit ab deren Zahlung bis zur Veräußerung der Grundstücke nicht unerhebliche
finanzielle Vorleistungen erbringen. Die im Nachgang von den Gesellschaften
durchgeführten Privatisierungen bereiteten ihnen aufgrund der ungünstigen
Marktlage Schwierigkeiten, so dass zum Teil der vom Land Berlin gewährte Rabatt
aufgrund der geringeren erzielten Kaufpreise sowie der Kosten der
Zwischenfinanzierung der Ablösebeträge aufgezehrt wurde.
Aufgrund dieses erheblichen Finanzierungsaufwandes schwand das Interesse der Gesellschaften, weitere Paketlösungen mit dem Land Berlin anzustreben.
Der Senat
sieht daher im Hinblick auf die erforderliche Haushaltskonsolidierung die
dringende Notwendigkeit, das Verfahren neu zu gestalten. Dies ist auch im Sinne
der Gesellschaften, die so flexibel auf Gebote des Grundstücksmarktes reagieren
können.
Bei der
nunmehr vorgeschlagenen Verfahrensweise ist beabsichtigt, möglichst den
gesamten Grundstücksbestand der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von zunächst
zwei Jahren nach Abschluss einer hierzu mit ihr abzuschließenden Rahmenvereinbarung
zu privatisieren. Mit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin zu
dieser Vorlage müssen einzelne Geschäfte nicht mehr erneut vorgelegt werden,
sodass eine deutliche Vereinfachung der Verfahrensabläufe stattfindet.
Als
Ablösebetrag für die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen zahlen die Gesellschaften
75 v. H. des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
ermittelten Verkehrswertes abzüglich der anerkannten nützlichen oder
notwendigen Verwendungen und der möglichen noch valutierenden Altverbindlichkeiten
gemäß der Regelungen der Einbringungsverträge. Den Verkehrswert des Grundstücks
übersteigende Verbindlichkeiten trägt die Gesellschaft.
Bei der Ermittlung der nützlichen oder notwendigen Verwendungen sind der laufende Instandhaltungsaufwand, den die Gesellschaft nach der Einbringung der Grundstücke erbracht hat, sowie Verwendungen, die die Gesellschaft aus früheren Veräußerungen der ihr übertragenen Grundstücke finanziert hat, unberücksichtigt zu lassen. Gegebenenfalls eingesetzte öffentliche Zuschüsse des Landes Berlin sind hingegen zu berücksichtigen.
Die Zahlung
des Ablösebetrages in Höhe von 75 v. H. des Verkehrswertes ist
unabhängig vom erzielten Kaufpreis auszukehren und von der Gesellschaft vier
Wochen nach Beurkundung eines Kaufvertrages an das Land Berlin zu zahlen.
Nach Eingang
des Ablösebetrages bei Berlin wird sodann die Löschungsbewilligung für die jeweilige
Rückauflassungsvormerkung erteilt, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung
des Abgeordnetenhauses bedarf.
Hinsichtlich der
Belegungsrechte sollen sich die Gesellschaften verpflichten, mit den
Bezirksämtern eine Einigung zu erzielen. Beispielsweise können bestehende Belegungsrechte
auf andere Mietobjekte des Bestandes der Gesellschaft verlagert werden. Solche
Lösungen wurden bereits erfolgreich praktiziert.
Die
Verfahrensweise wird positiv auf die Privatisierung – auch Mieterprivatisierung
– wirken, da der finanzielle Anreiz hier unmittelbar der Gesellschaft zu Gute
kommt und die längerfristige Aufnahme von fremdfinanzierten Mitteln hierbei
entfällt. In einer mit den Gesellschaften zu schließenden Rahmenvereinbarung,
die zunächst zwei Jahre Gültigkeit haben wird, sind die Grundstücke und deren
aktuelle Verkehrswerte aufzulisten.
Die notwendigen oder nützlichen Verwendungen sind von den Gesellschaften für die einzelnen Grundstücke, mit Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ablösebetrages nachzuweisen. Später geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr berücksichtigt.
Für den Fall,
dass innerhalb der Zweijahresfrist nicht alle Grundstücke veräußert worden
sind, gelten mit Ablauf der Frist wieder allein die Regelungen der Einbringungsverträge.
Die
beabsichtigte Änderung der Verfahrensweise wird über die Dauer von zunächst
zwei Jahren zu vermehrten Einnahmen im Landeshaushalt führen, ohne dass auf der
Seite der Gesellschaften ein wirtschaftlich nicht vertretbares Risiko entsteht.
Auf der
Grundlage dieser Lösung ist mit einer zunehmenden Privatisierung, auch im
Bereich der Mieterprivatisierung, zu rechnen.
Das
Abgeordnetenhaus erhält halbjährlich Übersichten über die nach diesem Verfahren
getätigten Geschäfte zur Kenntnis.
B. Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b der Landeshaushalts-ordnung (LHO)
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
D. Gesamtkosten:
Keine.
E. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.
F. Auswirkungen auf
den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Ablösebeträge werden
im Kapitel 29 90 ‑ Grundstücksgeschäfte ‑ vereinnahmt.
b)
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 20. Mai 2003
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Thilo Sarrazin Senator für Finanzen |
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq