Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Drucksachen 15/120 und 15/888 – Schlussbericht –
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem
Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 31.
Oktober 2002 Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus einen Bericht über die Förderungsbedingungen im Bestand des sozialen Wohnungsbaus schnellstmöglich vorzulegen. Dabei ist der Bericht der eingesetzten Expertenkommission zur „Anschlussförderung“ einzubeziehen. Weiterhin sollte der Bericht Aussagen über die Auswirkungen auf die zu erwartenden Miethöhen, die Liquidität der Eigentümer und mögliche Verpflichtungen des Landes Berlin (z. B. Bürgschaften) enthalten. Es ist ggf. darzustellen, wie die potenziellen Mietensteigerungen so aufgefangen werden könnten, dass sowohl Mieter/innen als auch Eigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden.“
Hierzu wird berichtet:
1.
Fördersystematik im sozialen
Wohnungsbau
1.1
Mietwohnungsbau
Im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau [1]
wurden gefördert von 1952 bis 1997 in den jeweiligen Wohnungsbauprogrammen ( WP
) insgesamt
429 330 Wohnungen und 11 367 Wohnplätze
Mit Baudarlehen
[2]
gefördert wurden bis WP 1968 aus öffentlichen Mitteln
272 472
Wohnungen und 9 643 Wohnplätze in Wohnheimen
Mit
Annuitätshilfe [3]
gefördert wurden in den WP 1969 bis 1971
27 156
Wohnungen und 1 017 Wohnplätze in
Wohnheimen
Mit Aufwendungsdarlehen
[4]
gefördert wurden in den WP von 1972 bis 1976
48 654 Wohnungen
Mit Aufwendungshilfe
[5]
gefördert wurden in den WP von 1977 bis 1997
69 078
Wohnungen und 707 Wohnplätze in Wohnheimen
Mit Baudarlehen
aus Mitteln der IBB [6]
gefördert wurden in den WP von 1989 bis 1997
11 970 Wohnungen
Seit
dem WP 1969 wird der öffentlich geförderte soziale Wohnungsbau in Berlin grundsätzlich
durch laufende Subventionen gefördert. Die Subventionen werden degressiv gewährt,
sodass sich durch die Verringerung der Subventionen regelmäßige Mieterhöhungen
ergeben (derzeit bei den WP ab 1972 Verringerung um jährlich 0,1278 €/m² Wohnfläche/mtl.).
Zur
„Mietenpflege“ wurden bis Anfang der 90er Jahre noch weitere (laufende) Zuschüsse
bewilligt. Hinzu kommen die Maßnahmen im Rahmen der Mietenkonzepte 1999 bis
2002, insbesondere die Aufwendungszuschüsse für die WP ab 1972 sowie für
Objekte in den Kategorie-Gebieten. Dadurch wurden und werden planmäßige
Mieterhöhungen ganz oder teilweise „ausgesetzt“.
Seit
1992 werden die Zinsen für die öffentlichen Baudarlehen der WP bis 1968 in Abständen
außerplanmäßig erhöht, die Subventionen für die Objekte mit Annuitätshilfe der
WP 1969 bis 1971 werden außerplanmäßig verringert, jeweils mit einer entsprechenden
Mieterhöhung.
Für in den WP 1977 bis 1981 geförderte Objekte sind nach Ablauf der auf 15 Jahre befristeten Förderphase [7] für weitere 15 Jahre Anschlussförderung als Aufwendungszuschüsse nach den Anschlussförderungs RL 1993 bewilligt worden.
Für
in den WP 1982 bis 1986 geförderte Objekte wurde nach Ablauf der auf 15 Jahre befristeten
Förderphase 7 für weitere 15 Jahre Anschlussförderung
zu 1/3 als Aufwendungsdarlehen und zu 2/3 als Aufwendungszuschüsse nach den
Anschlussförderungs RL 1996 bei solchen Objekten gewährt, bei denen die
Grundförderung spätestens bis zum 31.12.2002 endete.
1.2
Eigengenutztes Wohneigentum
Die Förderung
eigengenutzten Wohneigentums ist im Zusammenhang mit dem Wegfall der Anschlussförderung
im Vergleich zum geförderten Mietwohnungsbau wegen der wesentlich geringeren
finanziellen Auswirkungen auf den Berliner Landeshaushalt von nachgeordneter
Bedeutung. Bei diesen Betrachtungen der Fördersystematik wurden nur die vom
Wegfall der Anschlussförderung betroffenen WP 1986 bis 1989 erfasst, da danach
die Förderung durch Baudarlehen erfolgte.
Die
Fördersystematik im Eigentumsprogramm A (nur Eigentümer in diesem Programm
könnten von einer Anschlussförderung betroffen sein) ist prinzipiell ähnlich
wie im Mietwohnungsbau. Die Grundförderung ist ebenfalls auf 15 Jahre
ausgelegt. Durch die Anschlussförderung von weiteren 15 Jahren sollte die
Tilgung der Fremdkredite möglich sein. Bei den Eigentümern werden jedoch nur
sehr wenige Fördernehmer die volle 30-jährige Förderung erhalten, da sie wegen
zwischenzeitlich gestiegener Einkommen nicht mehr anspruchsberechtigt sind und
nach jeweils fünf Jahren Förderung die Berechtigung erneut überprüft wird.
Aus den o. g.
Programmjahren ab WP 1986 bis 1989 endet bis 2008 für etwa 2500 Eigentümer die
Grundförderung.
2.
Ausgangslage
Für
die Objekte der WP 1972 bis 1986 wurden Anschlussförderungsrichtlinien beschlossen.
Im
Jahre 2001 sind die Anschlussförderungsrichtlinien für die nächsten anstehenden
WP 1987 - 1989 ( rd. 5 800 WE ) vorbereitet worden. Die barwertigen [8]
Kosten für das Land Berlin wurden mit ca. 265 Mio. € berechnet.
Für
die restlichen rd. 19 300 WE der Programmjahre ab 1990 wurde ein
Anschlussförderungsmittel-Bedarf von ca. 753 Mio. € Barwert ermittelt.
Insgesamt
wäre hiermit ein barwertiger Subventionsbedarf von über 1 Mrd. € ( nominal: 2,5
Mrd. € ) für ca. 25 100 WE ausgelöst worden.
Eine
Weiterführung der bisherigen Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau ist
wegen der damit verbundenen Ausgaben des Landes Berlin bei der gleichzeitig
dramatischen Haushaltslage nicht mehr möglich.
Aufgrund der
Komplexität des Themas „Anschlussförderung“ sowie der möglichen Auswirkungen
einer Änderung des bisherigen Systems wurde im Sommer 2002 eine Expertenkommission
berufen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Expertenkommission
sollte prüfen, welche Einsparungsmöglichkeiten zum Thema Anschlussförderung im
sozialen Wohnungsbau bestehen.
Ausgangspunkt
waren Analysen des bisherigen Systems der Anschlussförderung, der Entwicklung
des Wohnungsmarktes sowie das Aufzeigen weiterer Einsparungsmöglichkeiten (z.
B. Umfinanzierung von Darlehen und Verzicht des Fördernehmers auf
Eigenkapitalverzinsung). Gleichzeitig sollten die Auswirkungen einer Änderung
des bisherigen Systems der Anschlussförderung sowohl auf die Mieter als auch
auf Eigentümer eingeschätzt und rechtliche Fragen betrachtet werden. Die
Untersuchung der zunächst anstehenden Wohnungsbauprogramm-Jahrgänge 1987 - 1989
– Beginn der Anschlussförderung nach altem System Anfang 2003 – wurde auch auf
die WP ab 1990 erweitert.
Nach der
letzten Sitzung der Expertenkommission am 10.12.2002 wurden die Empfehlungen
der Kommission veröffentlicht. Der Endbericht der Expertenkommission mit Empfehlungen
für das weitere Verfahren wurde Mitte Januar 2003 vorgelegt. Dieser Endbericht
wurde in die Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingestellt.
3.
Zusammenfassung der
Ergebnisse des Berichtes der Expertenkommission
Die
Expertenkommission hat im Kern fünf verschiedene Modelle für ein weiteres
Förderverfahren gewürdigt. Im Ergebnis der Würdigung insbesondere der Bewertung
verschiedener Unwägbarkeiten hat die Expertenkommission den Ausstieg aus dem
bisherigen System der Wohnungsbauförderung empfohlen, mit einem Härteausgleich
für Mieter und dem Angebot öffentlich rechtlicher Verträge [9]
an Eigentümer zur weitgehenden Vermeidung von Insolvenzen.
Hiervon wären
alle Objekte der WP 1987 bis 1997 betroffen, für die die Grundförderung endet
und die nach bisherigem System sukzessive in die Anschlussförderung wechseln
würden. Die Expertenkommission ist somit auch zu dem Ergebnis gekommen, dass
die bisherige Anschlussförderung aufgrund des enormen Fördermittelbedarfes im
Zusammenhang mit der angespannten Haushaltslage in dieser Weise nicht
weitergeführt werden kann.
Vorgeschlagen
wird die Erhöhung der Sozialmieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten
nicht preisgebundenen Wohnraums mit den daraus resultierenden Fördermitteleinsparungen.
Dies sollte auf der Grundlage der o. g. Verträge mit den Eigentümern durchgesetzt
werden. Im Gegenzug sollte das Land auf die Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen
verzichten und eine Freistellung von Belegungsbindungen gewähren. Ferner hätten
die Fördernehmer auf die Abschöpfung der Eigenkapitalverzinsung zu verzichten.
Es wurde der
Erlass einer Richtlinie empfohlen, um unbillige Härten für die Mieter – sowohl
mit als auch ohne öffentlich-rechtliche Verträge – durch ergänzende
Mietausgleichszahlungen und Umzugshilfen zu vermeiden.
Für 2003 hat
die Expertenkommission zudem eine Übergangsregelung für die Objekte empfohlen,
für die in den ersten Monaten des Jahres die Grundförderung ausläuft.
Ein generelles
Übernahmeangebot Berlins zur Entlastung insolventer Fördernehmer wurde nicht befürwortet.
Der
verbliebene Förderaufwand hätte nach den Empfehlungen der Kommission für die WP
1987 bis 1997 barwertig ca. 464 Mio. € betragen.
Damit wäre
eine Einsparung gegenüber dem bisherigen Anschlussförderungssystem von ca. 554
Mio. € ( Barwert ) erreicht worden. Dies muss allerdings gegengerechnet werden
mit den von der Expertenkommission geschätzten Kosten i. H. von
–
ca.
65 Mio. € (Barwert) für die vorgesehene Härtefallregelung sowie
–
ca.
157 Mio. € (Barwert) Verlusten des Landes Berlin für den Ausfall der Aufwendungsdarlehen.
Nach
Einschätzung der Expertenkommission hätte eine derart modifizierte
Anschlussförderung auf niedrigem Niveau für die Mieter eine Anhebung der Mieten
um durchschnittlich 2,26 €/qm mtl., mindestens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
für vergleichbare nicht geförderte Wohnungen, bewirkt. Wird eine schrittweise
Anhebung der Mieten in 5 Jahren unterstellt, so hätte dies zu einer jährlichen
Mieterhöhung von durchschnittlich ca.
0,45 €/qm mtl. geführt.
Im Endbericht
hat sich die Expertenkommission auch mit dem Wegfall aus dem bisherigen System
der Wohnungsbauförderung bei selbst genutztem Wohneigentum befasst und
ebenfalls eine weitere Förderung auf abgesenktem Niveau zur Vermeidung von
Insolvenzen empfohlen.
4.
Senatsbeschluss zur
Einstellung der Anschlussförderung
Mit dem Beschluss
des Senats vom 4. Februar 2003 – Wegfall der Anschlussförderung mit einem
Härteausgleich für Mieter – wurde die Beendigung der Anschlussförderung
beschlossen. Von dem Verzicht auf Anschlussförderung sind primär alle Objekte
der WP 1987 bis 1997 betroffen ( ca. 25 100 Miet-Wohnungen ).
Der Verzicht auf Anschlussförderung betrifft aber auch Objekte der WP 1985 und 1986, deren Grundförderung ab 2003 ausläuft, soweit keine bindende Verpflichtung zur Anschlussförderung besteht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass entsprechend Senatsbeschluss vom 4. Februar 2003 bei allen Objekten, bei denen ab 2003 die Grundförderung endet, einheitliche Kriterien anzuwenden sind, unabhängig vom Jahr der Bewilligung der Grundförderung. Entsprechend wurden die bestehenden Anschlussförderung RL 1996 für die Wohnungsbauprogramme (WP) 1982 - 1986 rückwirkend zum 01.01.2003 außer Kraft gesetzt. Hiervon betroffen sind knapp 2 400 Miet-Wohnungen.
Damit sind
insgesamt ca. 27 500 Miet-Wohnungen der WP 1985 - 1997 in den nächsten
Jahren bis 2016 vom Verzicht auf Anschlussförderung
betroffen.
Da die Objekte
sukzessive aus der Grundförderung auslaufen, ist in den nächsten Jahren im
Durchschnitt mit ca. 2 000 WE jährlich zu rechnen, die nach Auslauf der
Grundförderungsphase keine Anschlusssubventionen mehr erhalten.
Vom Verzicht
auf Anschlussförderung betroffen sind auch schätzungsweise 600 Fördernehmer bei
selbst genutztem Wohneigentum, die nach dem bisherigen System wegen Einhaltens
der Einkommensgrenzen für eine Anschlussförderung in Frage gekommen wären.
5. Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung
Neben der
Anhebung der Mieten und einer Erhöhung des Mietniveaus kommt es zu teilweise
erheblichen negativen Auswirkungen für die Eigentümer. Auch auf das Land Berlin
kommen – neben dem positiven Effekt der Einsparungen für den Landeshaushalt –
gleichzeitig mit dem Verzicht auf Anschlussförderung zusätzliche Belastungen
zu.
Für die
15-jährige Anschlussförderung nach bisherigem System wären Bewilligungen für
die WP ab 1987 von insgesamt nominal ca. 2,5 Mrd. € ( Barwert: ca. 1 Mrd. € ) notwendig; für die WP bis 1986 ca. 220
Mio. € nominal ( ca. 140 Mio. € barwertig ) [10].
Die Höhe der
beim beschlossenen Verzicht auf Anschlussförderung notwendigen Aufwendungen ist
abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere von
–
der
Eigentümerstruktur und dem Verhalten der Eigentümer,
–
dem
Umfang der Inanspruchnahme der Härtefallregelung durch die Mieter,
–
der
Insolvenzgefahr bzw. der Höhe der Verluste städtischer Wohnungsbaugesellschaften,
–
der
Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahmen sowie des Einsatzes von Bundesrückbürgschaften,
–
der
Barwertermittlung.
Im Einzelnen
wird darauf im Punkt 5.3 eingegangen.
5.1
Auswirkungen auf Mietniveau,
Mieter sowie selbstnutzende Eigentümer
Mietwohnungsobjekte
Der Wegfall der Anschlussförderung hat Auswirkungen auf die Nettokaltmieten.
Die durchschnittlichen Nettokaltmieten in €/qm mtl. zum Stichtag 31.12.2002 ab
dem WP 1985 stellen sich wie folgt dar:
|
WP-Jahr |
Nettokaltmiete in €/qm
mtl. |
|
|
|
|
1985 |
4,78 |
|
1986 |
4,52 |
|
1987 |
4,50 |
|
1988 |
4,55 |
|
1989 |
4,39 |
|
1990 |
4,42 |
|
1991 |
4,45 |
|
1992 |
4,43 |
|
1993 |
4,54 |
|
1994 |
4,56 |
|
1995 |
4,60 |
|
1996 |
4,57 |
|
1997 |
4,58 |
Da die Eigentümer keine Anschlussförderung mehr erhalten, wird die
Differenz zwischen der vollen Kostenmiete (ohne öffentliche Fördermittel) und
der vom Mieter zu zahlenden preisrechtlich zulässigen Miete (Mietermiete) nicht
mehr durch Subventionen geschlossen.
Die Mietermiete beträgt im Durchschnitt aller relevanten WP derzeit ca.
4,50 €/qm Wfl; die volle Kostenmiete schwankt in den WP´ s 1985 - 1997
zwischen durchschnittlich 11,50 €/qm Wfl. im WP 1987 und durchschnittlich 19,40
€/qm Wfl. im WP 1992.
Nach § 8a (3) Wohnungsbindungsgesetz sind die Eigentümer grundsätzlich
berechtigt, von ihren Mietern die Kostenmiete zu verlangen.
Ob die
Kostenmiete bei einem Teil der betroffenen Wohnungen erzielbar ist, bleibt allerdings
offen. Aufgrund der allgemeinen Wohnungsmarktsituation in Berlin wird davon
ausgegangen, dass vom überwiegenden Teil der Eigentümer zunächst Mieterhöhungen
nur bis zu einer Höhe verlangt werden, die der für vergleichbare nicht
geförderte Wohnungen ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht (Sozialmietwohnungen
befinden sich überwiegend in einfacher und mittlerer Wohnlage. Dort liegen die
Mittelwerte zwischen 6,10 und 7,97 €/qm Wfl. lt. Mietspiegel 2003). Erwartet
wird solche beschränkte Mieterhöhungspraxis seitens des Landes Berlin von den
städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Ob die Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
in einem oder mehreren Schritten erfolgt, werden die städtischen Wohnungsbaugesellschaften
nach den Belastungsmöglichkeiten ihrer Mieterhaushalte entscheiden. Eigentümer
mit größeren Wohnungsbeständen, die nicht vom Wegfall der Anschlussförderung
betroffen sind, dürften die entstehenden Ertragslücken durch Ausgleich der
Verluste mit Erträgen aus anderen Objekten reduzieren können.
Besteht diese
Möglichkeit nicht, ist zu erwarten, dass insbesondere von einem Teil der
Kapitalgesellschaften ohne haftenden Eigentümer aufgrund der eintretenden
wirtschaftlichen Schwierigkeiten unmittelbar die Kostenmiete verlangt wird.
Ausgehend von
der Einschätzung der Expertenkommission ist anzunehmen, dass sich die Eigentümer
betroffener Wohnungen zumeist an den Aussagen des jeweiligen Berliner Mietspiegels
über die Höhe üblicher Mieten für vergleichbare nicht geförderte Wohnungen
orientieren, um eine Miethöhe bestimmen zu können, die einerseits
höchstmögliche Erträge sichert und andererseits zugleich dazu führt, dass die
Wohnungen weiterhin vermietet bleiben.
Der Ende März
2003 veröffentlichte Berliner Mietspiegel 2003 weist für die hier relevanten
Wohngebäude z. B. für Wohnungen mittlerer Größe folgende Beträge aus:
|
|
|
Westteil Berlins ohne
West-Staaken |
Ostteil Berlins und
West-Staaken |
|
|
WE-Größe |
Wohnlage |
Bezugsfertig |
Bezugsfertig ab 1991 |
Bezugsfertig ab 03.10.1990 |
|
60 bis unter 90 qm |
Einfach |
6,55 |
6,10 |
7,39 |
|
Mittel |
7,40 |
7,77 |
7,39 |
|
|
Gut |
8,13 |
8,16 |
7,52 |
|
Für andere Wohnungsgrößen bei unterschiedlicher Bezugsfertigkeit und
Wohnlage enthält der Mietspiegel mangels erhobener Mietwerte nur teilweise
Aussagen.
Da die insgesamt betroffenen ca. 27 500 WE je nach Termin der Bezugsfertigkeit zeitlich gestaffelt aus der
Grundförderung auslaufen, werden auch die Mieterhöhungen entsprechend
gestaffelt geltend gemacht werden [11].
Selbst genutztes
Wohneigentum
Für die selbstnutzenden Eigentümer sind die Auswirkungen des Wegfalls
der Anschlussförderung abhängig von der Höhe der Förderung am Ende des
Bewilligungszeitraumes (Grundförderung), denn die Förderkonditionen wurden in
Abhängigkeit von der Familiengröße und den Einkommensverhältnissen
differenziert. Erfahrungsgemäß haben nach Einkommensüberprüfung zum Ende der
Grundförderung noch rd. 25 % der Eigentümer Anspruch auf Anschlussförderung.
Zum Beispiel hätte eine Familie mit 2 Kindern im Eigentumsprogramm A
des WP 86 mit einem Gesamteinkommen im Zeitpunkt der Bewilligung von 105 % der
Einkommensgrenze der §§ 25, 116 II. WoBauG und einer förderfähigen Wohnfläche
von 100 qm nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung eine Anschlussförderung
von ca. 600 €/Monat erhalten, wenn das Einkommen unverändert geblieben wäre. Um
diesen Betrag erhöht sich bei Wegfall der Anschlussförderung die Belastung;
dies kann für die Familie wesentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bedeuten.
5.2
Auswirkungen auf die
Eigentümer der Mietwohnungsobjekte
Mit dem
Wegfall der Förderung treten in der Regel tief greifende wirtschaftliche Probleme
bei den Eigentümern auf. Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf die
unterschiedlichen Eigentümer sind zwei Gruppen von Wohnungsbauprogrammen zu
unterscheiden.

Quelle: Investitionsbank Berlin empirica
In den WP 1987
- 1989 beträgt der Anteil der Kapitalgesellschaften ohne haftenden Eigentümer –
in der Regel Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co KG oder Kapitalgesellschaften
62 % der Wohnungen. Diese Objektgesellschaften ohne haftenden Eigentümer
verfügen regelmäßig nur über im 1. Förderweg errichtete Wohnungen der betroffenen
Baujahrgänge. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass ein Großteil dieser
Objekte bei Wegfall der Anschlussförderung in die Insolvenz geht, da die hohe
Differenz zwischen der vollen Kostenmiete und der zu erzielenden Mietermiete
nicht ausgeglichen und insbesondere die Bedienung des aufgenommenen
Fremdkapitals nicht geleistet werden kann.
Andere
Eigentümer (städtische Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsgenossenschaften,
Privatpersonen, GbR) werden die entstehenden Liquiditätslücken voraussichtlich
– zumindest teilweise – durch Ausgleich aus sonstigem Vermögen und Quersubventionierung
aus Erträgen anderer Wohnungsbestände schließen oder zusätzlich Eigenkapital aufbringen
können.
Bei den in den
90er Jahren geförderten Wohnungen sank der Anteil der Gesellschaften ohne
haftenden Eigentümer auf etwa 45 % und die Höhe der durchschnittlich
landesverbürgten Fremdkapitaldarlehen im nachstelligen Beleihungsraum stieg
aufgrund der gestiegenen Gesamtkosten gegenüber den Förderungsobjekten in den
WP 1987 - 1989 an.
Diese
unterschiedlichen Eigentümer- und Finanzierungskonstellationen haben entscheidende
Auswirkungen auf die tatsächlich bestehende Insolvenzgefahr und die ggf. auf
das Land Berlin zukommenden Verluste aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft.
Die
Expertenkommission hat hierzu verschiedene Berechnungen angestellt bzw. Vergleichsvarianten
ermittelt, die zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.
So hat die
Expertenkommission z. B. die Annahme getroffen, dass bei Genossenschaften,
städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Privatpersonen [12]
und GbR die Insolvenzwahrscheinlichkeit ca. 10 % beträgt, während diese bei den
Aktien- und Fondsgesellschaften sowie den GmbH, GmbH & Co.KG und OHG bei
100 % liegen kann.
Allerdings sind
diese Annahmen nicht ausreichend empirisch belegt, sodass auch andere Wahrscheinlichkeiten
möglich sind – so z. B. bei der ersten Gruppe bis zu 35 % oder bei der
zweiten Gruppe 75 %.
Zusammenfassend wurde von der Expertenkommission eingeschätzt, dass
Eigentümer von ca. 290 Objekten mit rd. 12 500 WE als unmittelbare Folge
der Einstellung der Anschlussförderung Insolvenz anmelden könnten.
5.3
Auswirkungen auf das Land
Berlin
Neben den bereits erwähnten Einsparmöglichkeiten für das Land Berlin
(siehe Punkt 5) müssen Folgen der Einstellung der Anschlussförderung wie folgt betrachtet werden
(Angaben = Barwerte):
A)
Kreditausfälle
und Bürgschaften
Es wird davon ausgegangen, dass die Erlöse aus Verkäufen der
Sozialwohnungsobjekte insolventer Unternehmen derzeit deutlich unter der
verbleibenden Restfinanzierung liegen. Da das Land Berlin in nahezu allen
Fällen für die nachrangig besicherten Kredite gebürgt hat, und diese
Bürgschaften bei Insolvenz und Zwangsversteigerung aufgrund aktuell niedriger
Verkehrswerte fällig werden, können auf das Land Berlin erhebliche Kosten
zukommen.
Die Höhe ist wesentlich auch davon abhängig, ob und wann im Einzelfall
der Bürgschaftsfall eintritt.
Bei Annahme sofortiger Insolvenz sowie Zwangsversteigerungen geht die
Expertenkommission davon aus, dass Bürgschaftskosten von 918 Mio. € anfallen;
allerdings verringern sich für das Land Berlin gleichzeitig die Kosten für die
Grundförderung i. H. von 448 Mio. € (da die Grundförderung bei Insolvenz endet).
Bei verzögerten Zwangsversteigerungen gegen Ende der Grundförderung werden nach
Einschätzung der Expertenkommission Bürgschaftskosten von 617 Mio. € fällig.
B)
Rückbürgschaften
des Bundes
Für den jeweils je Objekt hälftigen Teil der vom Land Berlin
übernommenen Bürgschaften sind dem Bund Rückbürgschaftsverpflichtungen
zugewiesen. Die Expertenkommission ist davon ausgegangen, dass der Bund die
eingegangenen Verpflichtungen aus den Rückbürgschaften vollständig trägt.
Danach würde das Land Berlin nach Einschätzung der Expertenkommission noch mit
309 Mio. € bei Zwangsversteigerungen gegen Ende der Grundförderung bzw. mit 459
Mio. € bei sofortiger Insolvenz sowie Zwangsversteigerungen belastet werden.
C)
Verlust
der Aufwendungsdarlehen der Grundförderung
Unternehmen, die insolvent werden, können die aufgenommenen Aufwendungsdarlehen
nicht bedienen. Damit entfallen für Berlin nach Angaben der Expertenkommission
erwartete Einnahmen aus der Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen von 78 Mio. €.
D)
Vermögensverluste
bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Die für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften anfallenden
Wertberichtigungsbedarfe werden laut Expertenkommission auf 119 Mio. €
geschätzt. Damit verbunden ist in gleicher Höhe ein sofortiger Vermögensverlust
und damit Eigenkapitalverzehr städtischen Vermögens.
E)
Verluste
der Bankgesellschaft
Nach Angaben der Expertenkommission muss das Land Berlin mit Zahlungsverpflichtungen
aus der Risikoabschirmung für die Bankgesellschaft i. H. von 37 Mio.
€ rechnen.
F)
Weitere
Verluste
Von der Expertenkommission nicht berücksichtigt wurde der Ausgleich von
Verlusten der IBB aus der Ausreichung von Verwaltungskostenbeitrags-Darlehen
(VKB-Darlehen) sowie der Verluste städtischer Wohnungsbaugesellschaften aus von
diesen initiierten Fonds. Hinzu kommen können weiterhin Verluste für die vom
Bund nach 1990 für im Ostteil der Stadt gelegene Objekte übernommenen
Bürgschaften, für die Berlin Rückbürge ist sowie Verluste bei insolventen
Objekten auf Erbbaurechtsgrundstücken des Landes Berlin.
6.
Senatsbeschluss zur
Härtefallregelung
Mit Senatsbeschluss
vom 11. Februar 2003 wurde ein Maßnahmenkonzept zum Mieterschutz beim
Wegfall der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau beschlossen. Kernpunkte
sind insbesondere die Gewährung von einkommensabhängigem und befristeten
Mietausgleich sowie von Umzugskostenhilfe, Einrichtung einer qualifizierten
Mieterberatung mit Sicherung der Bereitstellung von Ersatzwohnungsangeboten und
Schaltung einer Info-Hotline. Ziel des Senats ist es, die Auswirkungen des
Wegfalls der Anschlussförderung vor allem für die Mieter und auch die selbstnutzenden
Eigentümer zu verringern und Härten weitgehend abzufedern.
Für das
Maßnahmenkonzept zum Mieterschutz und für selbst genutztes Wohneigentum beim
Wegfall der Anschlussförderung wird nach bisher nur möglichen groben Schätzungen
in den nächsten 14 Jahren mit Ausgaben
von insgesamt ca. 150 Mio. € gerechnet.
Diese
Maßnahmen wurden – sowohl für den Mietwohnungsbau als auch für das selbst genutzte
Wohneigentum – in Richtlinienform präzisiert und vom Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses
von Berlin am 09.04.2003 gebilligt.
Regelungen für
Mietwohnungsobjekte
Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Zahlung eines Mietausgleiches
zur vorübergehenden Abfederung der Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen
Vergleichsmiete für vergleichbare nicht geförderte Wohnungen. Mieter, deren Einkommen
die Bundeseinkommensgrenze für den sozialen Wohnungsbau nicht übersteigt, sollen
anfangs 90 % der eingetretenen Mietsteigerung ersetzt erhalten. Bei Haushalten,
deren Einkommen bis zu 50 % über der Bundeseinkommensgrenze liegt, wird der
Mietausgleich kontinuierlich und einkommensabhängig vermindert. Der
Mietausgleich wird für fünf Jahre bewilligt und jährlich um 20 % reduziert. Bei
besonderen Härtefällen kann auch ein Mietausgleich bis zu 8 Jahren und jährlich
um 12,5 % gemindert, gewährt werden. Bei nur geringfügigen jährlichen Steigerungen
der Nettokaltmiete (bis zu 0,20 €/qm mtl.) wird kein Mietausgleich gewährt. Für
Mieter, für deren Wohnung bis zum 30.06.2003 die Grundförderung ausläuft und
die kurzfristig mit ordentlicher Frist kündigen, soll ein zusätzlicher Mietausgleich
ggf. bis zur Kostenmiete bewilligt werden. Objekte von Genossenschaften,
Stiftungen und karitativen Einrichtungen sind auf der Grundlage der konkreten
wirtschaftlichen Situation gesondert zu betrachten. Hier sind ggf. besondere
Unterstützungen – z. B. zur Erhaltung des Stiftungszweckes – möglich.
Eine weitere wesentliche Unterstützung stellt die pauschale Umzugskostenhilfe
als nichtrückzahlbarer Zuschuss dar. Sie wird gewährt, wenn aufgrund der
Mieterhöhungen Mieter in eine andere Wohnung umziehen und die alte Wohnung bis
spätestens 5 Jahre bzw. in besonderen Härtefällen spätestens in 8 Jahren nach
Beendigung der Grundförderung gekündigt haben. Bei einem höheren Einkommen
(Bundeseinkommensgrenze plus 50 %) muss die Kündigung innerhalb von 2,5 Jahren
nach Ende der Grundförderung erfolgen. Für Einpersonenhaushalte beträgt die
Umzugskostenhilfe 1 500 € und erhöht sich für jede weitere zum Haushalt
rechnende Person um 500 €; maximal werden 3 500 € gezahlt.
Darüber hinaus wurde bereits sowohl bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung als auch bei der Investitionsbank Berlin eine Telefon-Hotline
eingerichtet, um die Mieter über die Auswirkungen des Ausstiegs aus der
Anschlussförderung zu beraten und auf die geplanten Regelungen für die Mieter
hinzuweisen.
Eine unabhängige und qualifizierte Mieterberatung wird beauftragt, die Mieter
umfassend und detailliert über ihre Rechte und Pflichten sowie die anstehenden
Änderungen zu informieren. Diesen Service können auch die Mieter in Anspruch
nehmen, deren Wohnung erst in nächster Zeit aus der Grundförderung fallen wird.
Im Rahmen der Mieterberatung ist auch vorgesehen, dass betroffene
Mieter bei Bedarf unmittelbar über
bezugsfreie Ersatzwohnungen informiert werden.
Dazu werden sich primär die städtischen Wohnungsbaugesellschaften
(sowie ggf. weitere interessierte Vermieter) beteiligen. Hierdurch sollen den
betroffenen Mietern Informationen über freie Wohnungen, insbesondere im näheren
Wohnumfeld, vermittelt werden.
Für besondere
Härtefälle – insbesondere bei erheblicher persönlicher Beeinträchtigung – sind
angemessene besondere Regelungen vorgesehen.
Die
Verwaltungsvorschriften werden Ende 2004 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Regelungen für selbst
genutztes Wohneigentum
Grundsätzliches
Ziel für zu treffende Maßnahmen ist die Vermeidung von Notverkäufen bzw.
Zwangsversteigerungen aufgrund der höheren Belastung aus dem Wegfall der
Anschlussförderung.
Geplant ist –
nach Prüfung der Berechtigung durch die IBB – die Zahlung von Aufwendungszuschüssen
vorerst für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit
des selbst genutzten Eigentums. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und der Belastung aus dem Wohneigentum
einschließlich sonstiger unabwendbarer Belastungen sowie den
Lebenshaltungspauschalen. Hat ein Fördernehmer Vermögen, das die festgelegten
Freibeträge übersteigt, wird ein Härteausgleich nicht gewährt.
7.
Zusammenfassung der
finanziellen Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung
Die
Einsparungen für den Landeshaushalt bei Kapitel 1295, Titel 663 02, 663 11 und
863 35 durch den Wegfall der Anschlussförderung wurden bereits im Punkt 5
behandelt (nominal ca. 220 Mio. € für die WP bis 1986 sowie ca. 2,5 Mrd. € für
die WP ab 1987; barwertig ca. 140 Mio. € bzw. ca. 1,0 Mrd. €).
Dem gegenüber
werden derzeit folgende Aufwendungen eingeschätzt:
A)
Für
die Härtefallregelungen Punkt 6) – Kapitel 1295, Titel 681 43 – wird bei unveränderter
Fortführung für alle betroffenen Wohnungen ein Mittelbedarf von insgesamt nominal
ca. 150 Mio. € eingeschätzt. Bearbeitungsgebühren der IBB werden bei Kapitel
1295, Titel 540 21 nachgewiesen. Der Mittelbedarf stellt sich bis 2007 wie
folgt dar:
|
|
Kasse in Mio. € |
VE in Mio. € |
|
2003 |
3,6 |
11,2 |
|
2004 |
8,049 |
7,0 |
|
2005 |
9,448 |
6,4 |
|
2006 |
10,958 |
7,1 |
|
2007 |
13,131 |
10,9 |
Die in 2003
erforderlichen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind durch den
Doppelhaushaltsplan 2002/ 2003 (einschließlich Nachtragshaushalt 2003)
abgedeckt. Die notwendigen Folgerungen für die Haushaltsjahre ab 2004 werden in
den Entwürfen für den Doppelhaushalt 2004/2005 und die Finanzplanung 2003 bis
2007 gezogen.
B)
Verluste
Land Berlin aus den Aufwendungsdarlehen bis zu ca. 78 Mio. € Barwert.
C)
Bürgschaften
zu Lasten Berlins bei
Übernahme der Rückbürgschaft durch den Bund: 309 Mio. € bzw. 459 Mio. € Barwert
(verzögerte bzw. sofortige Insolvenz). Die Ausgaben wären im Eintrittsfall aus
Kapitel 1510, Titel 871 02 zu leisten.
D)
Vermögensverluste
bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften bis zu 119 Mio. € Barwert.
E)
Verlustausgleich
Berlins an die Bankgesellschaft wegen der übernommenen Risikoabschirmung bis zu
37 Mio. € Barwert.
F)
Weitere
Verluste aus VKB – Darlehen; Fonds der städtischen Wohnungsbau-gesellschaften;
Übergangsbürgschaften nach 1990 sowie aus insolventen Objekten auf Erbbaurechtsgrundstücken.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 6. Mai 2003
Der Senat von
Berlin
|
Wowereit Regierender Bürgermeister |
Strieder Senator für Stadtentwicklung |
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq
[1]
1. Förderungsweg, öffentliche Mittel i. S. des § 6 II. WoBauG, Gesetzliche
Preis- und Belegungsbindung i. S. § 72 II. WoBauG, § 1 WoBindG
[2]
ursprünglich 0 % Zinsen, 0,5 % Verwaltungskosten für die IBB; inzwischen
grundsätzlich gesetzlich zulässiger Höchstzinssatz
[3]
aktive Förderung max. 32 Jahre; der Darlehensanteil
aus der Subvention erhöht sich im gleichen Verhältnis wie der Tilgungsanteil
eines Annuitätendarlehens; anschließend Bedienung des Aufwendungsdarlehens
[4]
Grundförderung 15 Jahre, die Subvention wird nur als Darlehen gewährt,
Anschlussförderung max. 15 Jahre als lfd. Aufwendungszuschuss
[5]
Grundförderung 15 Jahre, die Subvention wird zu 1/3 als Darlehen und zu 2/3 als
Zuschuss gewährt, Anschlussförderung für einen Teil der Objekte max. 15 Jahre
als Aufwendungszuschüsse bzw. auch mit 1/3 Aufwendungsdarlehen
[6]
anfänglich 0 % Zinsen – mit einer Schuldendiensthilfe des Landes bis zur Höhe
des Einstandszinses,
0,5 % Verwaltungskosten, 1,5 % Tilgung;
zusätzlich Aufwendungsdarlehen – mind. 1,00 DM/m²
Wohnfläche/mtl. und laufende Aufwendungszuschüsse
[7]
Grundförderung: 1/3 Aufwendungsdarlehen, 2/3 Aufwendungszuschuss
[8] In dieser Mitteilung werden
teilweise auch Nominalwerte genannt. Damit wird lediglich der Mittelabfluss
dargestellt, wenn sich der Nominalwert auf einen mehrjährigen Zeitraum bezieht.
Die Belastung des Landes Berlin kann nur mit der so genannten Barwertmethode
ermittelt und mit anderen Belastungen verglichen werden. (Der Barwert gibt den
wirtschaftlichen Wert von Auszahlungen an, die über mehrere Jahre erfolgen.
Hierzu werden die jeweiligen – jährlichen – Zahlungsraten auf einen einheitlichen
Zeitpunkt – in der Regel heute – abgezinst. Nur so sind Zahlungen mit
unterschiedlicher Fälligkeit vergleichbar ).
Hier wird mit dem derzeit bei derartigen
wohnungswirtschaftlichen Berechnungen üblichen Abzinsungssatz von 6 % gerechnet.
[9]
auf der Basis einer Förderung auf deutlich niedrigerem Niveau als nach dem
bisherigen System
[10]
Diese Einsparungen träten im Laufe von 29 Jahren ein ( letzter Auslauf aus der
Grundförderung in 2016 zuzüglich 15 Jahre Anschlussförderung nach bisherigem
System).
[11] durchschnittlich ca.
2 000 betroffene WE pro Jahr
[12]
Die Insolvenz von städtischen Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen
wurde von der Expertenkommission so gut wie ausgeschlossen – diese Annahme ist
empirisch nicht belegt.