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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über
Seilbahnen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG)
Die
Europäische Union hat am 20. März 2000 die Richtlinie 2000/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr
(ABl. EG L Nr.106 S. 21 vom 3. Mai 2000) zur Durchsetzung des freien
Warenverkehrs und zur Gewährleistung eines einheitlich hohen
Sicherheitsstandards der Seilbahnen erlassen.
Eine Seilbahn muss die auf sie anwendbaren, in der Richtlinie genannten, grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dazu werden EU-einheitliche Prüfverfahren festgelegt.
Die
EG-Seilbahnrichtlinie war bis zum 3. Mai 2002 in nationales Recht umzusetzen.
Die Gesetzgebungskompetenz für Seilbahnen steht den Ländern zu (Artikel 70 und
74 Absatz 1 Nr. 23 GG). Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass
diese Richtlinie in allen Teilgliederungen des Bundesstaates umgesetzt werden
muss, um die Umsetzungspflicht zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn es dort
im Augenblick keine Seilbahnen gibt, bzw. voraussichtlich auch künftig nicht
geben wird.
Sie hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung der Richtlinie erhoben.
Zur Umsetzung der Richtlinie ist ein Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz) erforderlich.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Keine.
Der Gesetzentwurf dient im
Wesentlichen der Umsetzung zwingender Vorgaben der EG-Seilbahnrichtlinie in das
Landesrecht. Sollte es in dem anhängigen Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung
kommen und sollte dem Spruch des EuGH nicht gefolgt werden, so ist mit Verhängung
eines Zwangsgeldes durch den EuGH gemäß Art. 228 Abs. 2 EG-Vertrag zu rechnen.
Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die EG-Seilbahnrichtlinie in
innerstaatliches Recht umzusetzen.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
Mehrkosten in
überschaubarer, aber noch nicht exakt darstellbarer Höhe ergeben sich für
zurzeit nicht ersichtliche, potenzielle Seilbahnunternehmen durch das
Erfordernis EU-einheitlicher Prüfverfahren (CE-Kennzeichnung). Es ist damit zu
rechnen, dass diese Kosten von der Seilbahnindustrie auf die Seilbahnuntenehmen
weitergegeben werden.
E. Gesamtkosten
Keine.
Keine.
Das Gesetz
sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
H. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Eine vom Land Brandenburg vorgenommene
Ergänzung der Bauordnung durch Bezugnahme auf die EG-Seilbahnrichtlinie kommt
für Berlin aus rechtssystematischen Gründen nicht in Betracht. Nach der
fachlichen Abstimmung mit den übrigen Bundesländern und dem BMVBW bedarf es der
Umsetzung durch Gesetz.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz über Seilbahnen *
(Landesseilbahngesetz –
LSeilbG)
Vom ....
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
1.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr
dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Aufzüge im Sinne der Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und
deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777),
2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher
Bauart,
3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte
Anlagen,
4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie
Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel
dienen,
5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
6. seilbetriebene Fähren,
7. Zahnradbahnen,
8. durch Ketten gezogene Anlagen.
§ 2
Begriffe
(1)
Seilbahnen
sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant,
gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei
den betreffenden Anlagen handelt es sich um
1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern
oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt
werden,
2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen
getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten
ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
(2) Die Betriebssicherheit
einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur,
die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben
werden, dass die in Anhang II der
EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfüllt
sind.
(3) Anlage ist das an seinem
Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der
EG-Seilbahnrichtlinie aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die
Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort
errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für
die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken
einschließlich der Fundamente.
(4) Sicherheitsbauteil ist ein
Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine
vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zu Gewährleistung der
Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und
deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen,
seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.
(5) Bauherr ist jede
natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage
erteilt.
(6) Betriebstechnische
Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen,
die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren
Betrieb erforderlich sind.
(7) Wartungstechnische
Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen,
die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung
zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes erforderlich sind.
(8) Benannte Stellen sind
Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme beauftragt sind.
(9) Europäische Spezifikation
ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische
Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt
wird.
(10) Konformitätsbewertungsverfahren
bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und
Teilsysteme mit den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie festgelegten
grundlegenden Anforderungen.
§ 3
Inverkehrbringen
von Sicherheitsbauteilen
(1)
Sicherheitsbauteile
dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die
Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des
Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.
(2)
Vor
dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in
der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend:
Bevollmächtigter)
a) das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren
nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und
b) die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil
deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil
fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gem.
Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ausstellen.
(3) Die
CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“; Anhang IX der
EG-Seilbahnrichtlinie enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf
Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich
der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt
werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4)
Das
Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des
Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte
benannte Stelle durchgeführt.
(5)
Falls
Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere
Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung
vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität
der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien
auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in den Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
§ 4
Inverkehrbringen
von Teilsystemen
(1)
Teilsysteme
nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden
Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.
(2)
Das
Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie
wird im Auftrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder, sofern ein
solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die
das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte
benannte Stelle durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der
EG-Seilbahnrichtlinie wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder
der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens
ausgestellt.
(3)
Die
benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung aus und stellt technische
Unterla-
gen zusammen,
die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen
müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie
gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von
Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten,
in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise
im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
§ 5
Innovative Bauteile
Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.
§ 6
Schutzmaßnahmen
für Sicherheitsbauteile und
Teilsysteme
(1)
Stellt
die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der
CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr
gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der
EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die
Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden
kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich
dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung
zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung und gibt die
Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder über die getroffenen Maßnahmen.
(2)
Erweist
sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als
nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber
demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil
angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie informiert
hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
(3) Erweist sich ein mit der
EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft
die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die
Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder.
(4)
Wurde
die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht,
ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil
wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung
zu bringen. Besteht der Verstoß fort, hat die Aufsichtsbehörde alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils
einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt
zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder.
§ 7
Benannte
Stellen
(1)
Benannte
Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich
anerkannte und der jeweils zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte
Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren
festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der
EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt werden.
(2)
Die
Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind den jeweils zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder anzuzeigen.
(3) Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegt. Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf andere Stellen übertragen.
§ 8
Allgemeine Anforderungen und Pflichten
(1) Seilbahnen im Sinne des §
1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und
Gesundheit, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.
(2) Für jede geplante Anlage
ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicher-
heitsanalyse
gemäß Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten
Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und
der Inbetriebnahme berücksichtigt und an Hand der bisherigen Erfahrungen alle
Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund
der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die
geplante Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der
Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.
(3) Die allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein
anerkannte Regeln, die beim Bau und der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des §
1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen
werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln
nachgewiesen ist.
(4) Als allgemein anerkannte
Regeln der Technik gelten auch die von der für Verkehr zuständigen
Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen.
Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch
einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
2.
Abschnitt
Seilbahnen
§ 9
Genehmigung
(1)
Zum
Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen
ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn
1.
die
Betriebssicherheit angenommen werden kann,
2.
keine
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
unzuverlässig ist,
3.
die
Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
4.
das
Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und
5.
dem
Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen und befristet werden.
(3) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die
Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
§
10
Widerruf
der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen,
wenn
1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss
aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
2. die betriebsfertige Herstellung oder die
Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten
verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
4. die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 19
Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist
oder
5. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens
nicht mehr gewährleistet ist.
§ 11
Planfeststellung
(1)
Neue
Seilbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur,
Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der
EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In
die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn
erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen,
Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen
aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde
zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.
(2)
Anstelle
eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden,
wenn
1.
Rechte
anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen
sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit
den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen
hergestellt worden ist und
3.
nach
einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3 c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der
Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.
(3)
Planfeststellung
und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher
Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt
sind und
2.
Rechte
anderer nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden und
3.
nach
einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3 c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.
§ 12
Enteignung
Zum Bau von Seilbahnen und für Änderungen bestehender Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes enteignet werden.
§
13
Betriebsleiter
(1) Der Unternehmer hat vor
der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich unter Angabe seines
Verantwortungsbereiches zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des
Unternehmers für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung
der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich
ist (technischer Betriebsleiter).
(2) Für den Betriebsleiter ist
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter
sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes
erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(3)
Werden
mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander
abzugrenzen.
(4) Das Unternehmen darf als
Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter nur Personen bestellen, die
fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Betriebsleiter und
stellvertretende
Betriebsleiter
für Seilschwebe- und Standseilbahnen müssen eine erfolgreich abgeschlossene
Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine damit vergleichbare Ausbildung
haben.
(5) Die Bestellung zum
Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren
fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
(6) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 bei
Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Seilbahn zulassen.
§
14
Eröffnung des Betriebes
(1) Die Genehmigungsbehörde
kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des
Betriebes eine Frist setzen.
(2) Die Eröffnung des
Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird
erteilt, wenn
1. durch eine Abnahme festgestellt ist, dass
die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung und
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
3. mindestens ein Betriebsleiter und die für
eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von
Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,
4. der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(3) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die
zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie sind durch den Bauherrn oder seinem
Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage
aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber
der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann
eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Die Erlaubnis kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahnen gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend.
§
15
Versicherungspflicht
Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der
Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der
ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine
ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und
aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes
gilt entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen
Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis
gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag
ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§
16
Untersuchungspflicht,
Auskunft und Nachschau
(1)
Seilbahnen
sind jährlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem von ihr beauftragten
Sachverständigen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.
(2)
Die
Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht
über die durchgeführte Prüfung, welcher dem Seilbahnunternehmer von der
Aufsichtsbehörde übergeben wird. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der
Unternehmer umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.
(3)
Der
Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen,
die für die Sicherheit der Anlage oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens
von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen
Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.
(4)
Der
Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtbehörde unverzüglich zu melden
1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder
schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich
beschädigt worden sind,
2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen
erregen.
Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen
mitzuteilen.
(5) Der Seilbahnunternehmer
ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung
der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür
notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der
Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung
innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und
Anlagen einschließlich der Fahrzeuge und Geschäftsräume, sowie Einsichtnahmen
in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von
Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Die Auskünfte im Sinne von Satz 1 sind
wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anders bestimmt ist,
unentgeltlich zu geben.
(6) Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der strafrechtlicher Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen
würde.
§ 17
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
(1) Der Unternehmer hat durch
Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen,
dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des
Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entspricht.
(2) Für die Instandhaltungs-
und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den
Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand
der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im
Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise
zu führen.
(3) Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.
§
18
Dokumentation
(1) Die Sicherheitsanalyse,
der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über
Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen
die Kon-
formität der
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie
nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle
Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen
festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung,
Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten
Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt
während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der
bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben.
3. Abschnitt
Sonstige
Bestimmungen
§
19
Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat
darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und
auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen
Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und
durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird und vom Betrieb
dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben
anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2)
Die
Aufsichtsbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder zum Schutz der Allgemeinheit
oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen
erforderlichen Anordnungen. Ist die Betriebssicherheit der Anlage nicht
gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes
anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder
Sachverständigen zu erstellen, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde
oder Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie verlangen.
§ 20
Zuständige Behörde
(1) Genehmigungs-, Aufsichts-,
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die für Verkehr zuständige
Senatsverwaltung. Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den
nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.
(2) Bedarf eine Anlage neben
einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder
Zustimmung, so entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit
der für Bauen zuständigen Behörde.
§
21
Rechtsverordnungen
Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für die
diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
1. die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen
nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten
Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich
regeln,
2. die Voraussetzungen regeln, unter denen
einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt
für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 einschließlich der
Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragsstellers
als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in
der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des
Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte
bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der
Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
getroffen werden,
3. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen,
technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen, deren Befugnisse
sowie deren Überwachung betreffen,
4. einheitliche Vorschriften für die Beförderung
der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und
Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts
enthalten,
5. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der
Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen
enthalten,
6.
dem
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
dienen; dabei können Emissi-
onsgrenzwerte unter
Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden,
7. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen
und Teilsystemen gemäß §§ 3 und 4 regeln,
8. die Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß
§ 6 betreffen und
9. die Durchsetzung der ordnungsgemäßen
CE-Konformitätskennzeichnung festlegen.
§
22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne
die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder eine wesentliche
Erweiterung oder Änderung des Bahnbetriebes vornimmt oder gegen eine
vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,
2.
ohne
die nach § 11 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn
baut oder ändert,
3.
entgegen
§ 13 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,
welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,
4.
ohne
die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn
eröffnet oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,
5.
entgegen
§ 16 Abs. 3 bis 5 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die
Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, oder
nicht alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle im Sinne von § 16 Abs. 4 mitteilt,
oder eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht
vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig
vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die im Prüfbericht nach § 16
Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig
umsetzt,
6.
einer
aufgrund § 19 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
7.
einer
nach § 21 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
23
Übergangsbestimmung
Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt, mit dem Bau oder der Änderung jedoch noch nicht begonnen worden ist oder die bereits im Bau oder Umbau sind, gelten die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, sofern die Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Genehmigungsbehörde der Eröffnung des Betriebs einer Anlage im Sinne des Satzes 1 in begründeten Einzelfällen nur dann zustimmen, wenn ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
a) Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
Der vorliegende
Gesetzentwurf dient der Umsetzung EG-Seilbahnrichtlinie in nationales Recht.
Die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU zeigen erhebliche Unterschiede
hinsichtlich der für die Herstellung, den Bau, die Inbetriebnahme und den
Betrieb von Seilbahnen maßgeblichen technischen Vorschriften und Normen sowie
der anzuwendenden Genehmigungsverfahren. Die Richtlinie dient der Harmonisierung
dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Durch die Harmonisierung
entsteht ein freier Binnenmarkt für Seilbahnanlagen, deren Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme. Mit der EU-weiten Angleichung tritt für die Hersteller eine
Erleichterung des Warenverkehrs durch die Anwendung gleicher grundlegender
Anforderungen ein, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Durch die
Einführung und Anwendung gleicher Verfahren für die Inbetriebsetzung der Sicherheitsbauteile
und der Teilsysteme sowie der Festlegung einer Reihe von An-
forderungen an Kontroll-
und Prüfverfahren, die in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewandt
werden müssen, ist gewährleistet, dass bei den Benutzern aller Seilbahnen im
Bereich der EU-Länder derselbe Sicherheitsstandard gegeben ist.
Die EG-Seilbahnrichtlinie
war bis zum 3. Mai 2002 in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz
für Seilbahnen steht den Ländern zu (Artikel 70 und 74 Absatz 1 Nr. 23 GG). Die
Europäische Kommission ist der Auffassung, dass diese Richtlinie in allen
Teilgliederungen des Bundesstaates umgesetzt werden muss, um die Umsetzungspflicht
zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn es dort im Augenblick keine Seilbahnen
gibt bzw. in absehbarer Zeit auch nicht geben wird.
Die Europäische Kommission
hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung der Richtlinie
erhoben.
2. Wesentlicher Inhalt
Die Sicherheit der
Seilbahnen hängt sowohl von den Umgebungsbedingungen wie von den industriellen
Bestandteilen und vom Zusammenbau und der Montage am Standort und ihrer Überwachung
während des Betriebs ab. Dies zeigt die Notwendigkeit, die Seilbahnen zur
Bewertung des Sicherheitsstandards als Ganzes zu betrachten und auf
Gemeinschaftsebene ein einheitliches Qualitätssicherungskonzept zu entwickeln.
Um den Herstellern die Überwindung ihrer derzeitigen Schwierigkeiten und den
Benutzern die bestmögliche Nutzung der Seilbahnen zu ermöglichen und außerdem
einen gleichen Entwicklungsstand in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, definiert
die EG-Seilbahnrichtlinie einen Anforderungskatalog sowie Kontroll- und
Überprüfungsverfahren.
- Anlagen, Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie
bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von
Personen oder andere öffentliche Interessen darstellen.
- Bevor Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme in den Verkehr gebracht werden, muss der Hersteller diese einem
Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen, um die CE-Kennzeichnung anbringen
zu dürfen. Die Konformitäts-
bewertung wird durch eine
neutrale Stelle, die so genannte benannte Stelle, durchgeführt.
- Bei Konformität mit
harmonisierten Normen ist davon auszugehen, dass Anlagen, Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hat der Hersteller
eine solche Norm nicht oder nur teilweise angewandt, muss ein Nachweis über die
Maßnahmen erbracht werden, die von ihm eingeleitet wurden, um den grundlegenden
Anforderungen zu entsprechen. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften
beschränkt sich auf die Festlegung grundsätzlicher Anforderungen, denen die in
den Verkehr gebrachten Anlagen, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme genügen
müssen.
- Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene Produkte die grundlegenden
Anforderungen erfüllen. Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der mit
CE-Kennzeichen versehenen Produkte darf daher nicht untersagt, eingeschränkt
oder behindert werden, es sei denn, die Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung
wurde inkorrekt angewendet oder die Übereinstimmung des Produkts mit den
grundlegenden Anforderungen besteht nicht mehr. Ist dies der Fall, ist das Inverkehrbringen
von CE-gekennzeichneten Produkten zu untersagen oder einzuschränken bzw. sie
müssen aus dem Verkehr gezogen werden, wenn diese Produkte bei bestimmungsgemäßer
Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden können.
- Die EG-Seilbahnrichtlinie
überlässt es weiterhin den Mitgliedstaaten, welche Genehmigungsverfahren sie
für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen festlegen. Mit dem vorliegenden
Entwurf werden die landesüblichen Genehmigungsverfahren hierfür verwandt. Des
Weiteren werden gesetzliche Regelungen für die Zertifizierung von Stellen
erlassen, die der Kommission als so genannte „benannte Stellen“ zu melden sind.
Diese „benannten Stellen“ sind für die Durchführung der in der
EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Konformitätsverfahren für die Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme zuständig.
b) Einzelbegründung
1. Zu § 1
§ 1 legt den
Anwendungsbereich des Gesetzes fest.
Der
Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche
Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen. Schleppaufzüge fallen ebenfalls
unter das Gesetz, werden aber nicht explizit aufgeführt, da die
EG-Seilbahnrichtlinie dem Begriff „Seilbahnen“ auch Schleppaufzüge zuordnet.
Absatz 2 grenzt Anlagen, die bauliche, technische oder betriebliche Ähnlichkeiten zu Seilbahnen aufweisen, aber keine Seilbahnen sind, von den Seilbahnen ab; sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Landesseilbahngesetzes.
2. Zu § 2
Es
werden die Definitionen der EG-Seilbahnrichtlinie übernommen.
Absatz 1 definiert den
Begriff der Seilbahnen. Seilbahnen sind Anlagen, die an ihrem Bestimmungsort
errichtet und mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert
werden, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen
werden. Bei den Seilbahnen handelt es sich im Wesentlichen um Verkehrsanlagen,
die in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden; sie können jedoch auch
in städtischen Verkehrssystemen als Nahverkehrsmittel eingesetzt werden.
Seilbahnen werden aufgrund
ihrer technischen Bauart unterschieden in Standseilbahnen, Seilschwebebahnen
und Schleppaufzüge. Schleppaufzüge dienen nicht nur zur Beförderung von Personen
auf oder mit Wintersportgeräten. Auch die Beförderung mit anderen geeigneten
Geräten wie Mountainbikes oder mit einer Sommerrodelbahn wird vom Betrieb eines
Schleppaufzugs umfasst.
Absatz 2 definiert den
Begriff „Betriebssicherheit“. Diese wird als gegeben betrachtet, wenn die
Voraussetzungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie, im Hinblick auf
Planung, Bau und Betrieb einer Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, der
Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile, erfüllt sind.
Absatz 3 definiert den
Begriff „Anlage“. Die Seilbahnanlage wird in Infrastruktur und Teilsysteme
eingeteilt. Die Infrastruktur ist indivi-
duell für jede Bahn herzustellen.
Teilsysteme können hingegen für die verschiedenen Seilbahnsysteme standardisiert
werden.
Der Begriff „Sicherheitsbauteil“
in Absatz 4 umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Gegenstände wie
beispielsweise Softwareprogramme.
Absatz 5 definiert den
Begriff des Bauherrn, Absatz 6 den Begriff der betriebs- und Absatz 7 den
Begriff der wartungstechnischen Erfordernisse.
Die benannten Stellen nach
Absatz 8 sind mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren sowohl
für die Sicherheitsbauteile als auch für die Teilsysteme von Seilbahnen betraut.
Absatz 9 beschreibt den
Begriff „Europäische Spezifikation“. Damit der Nachweis für die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen von Anlagen leichter erbracht werden kann, sind auf
europäischer Ebene harmonisierte Normen zu erstellen, bei deren Einhaltung
davon ausgegangen werden kann, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen
im Sinne des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt. Nur wenn Sicherheitsbauteile
oder Teilsysteme einer Anlage einer nationalen Norm in Umsetzung einer harmonisierten
Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht
worden ist, entsprechen, ist ohne besonderen Nachweise Übereinstimmung mit den
betreffenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie anzunehmen. Falls
keine europäischen Spezifikationen bestehen, sind die technischen Spezifikationen
– soweit möglich – durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche
Normen festzulegen. Die Bauherren können die zusätzlichen Spezifikationen
bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikation oder der anderen Normen
erforderlich sind. Die Bestimmungen müssen in allen Fällen die Erfüllung der
auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Anforderungen gewährleisten, denen Seilbahnen
unterliegen.
Absatz 10 beschreibt das
Konformitätsbewertungsverfahren. Die Konformitätsbewertung von
Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen beurteilt die tatsächliche Konformität
eines einzeln zu betrachtenden Bauteils oder Teilsystems mit den jeweils einzuhaltenden
technischen Spezifikationen durch eine oder mehrere benannte Stellen.
3. Zu § 3
Absatz 1 legt fest, welche
Anforderungen die Sicherheitsbauteile erfüllen müssen. Die unterschiedlichen
nationalen Anforderungen werden mit Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie harmonisiert.
Die Vorschrift des Absatz 2
stellt sicher, dass ein Sicherheitsbauteil, bevor es in Verkehr gebracht wird,
einem Bewertungsverfahren unterzogen wird, in dem die Sicherheit des Bauteils
entsprechend Absatz 1 festgestellt wird. Diese Verpflichtung wird dem
Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
auferlegt.
Bei Sicherheitsbauteilen,
die mit der Konformitätskennzeichnung nach Anhang IX und der
EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie versehen
sind, ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie entsprechen.
Für Sicherheitsbauteile ist
eine CE-Kennzeichnung vorgesehen, die entweder vom Hersteller oder seinem in
der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Die
CE-Kennzeichnung besagt, dass dieses Sicherheitsbauteil den grundlegenden
Anforderungen und anderen einschlägigen Richtlinien, in denen eine CE-Kennzeichnung
vorgesehen ist, entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat
darüber hinaus eine Konformitätserklärung nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie
auszustellen. Damit wird bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil einem
Bewertungsverfahren unterzogen und die Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen festgestellt wurde (Absatz 3 bis 5).
Die Bestimmung des Absatz 6
stellt klar, dass ein Sicherheitsbauteil nur dann in Verkehr gebracht werden
darf, wenn das Bauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde.
Wurde die Durchführung dieses Verfahrens weder vom Hersteller noch von seinem
Bevollmächtigten veranlasst, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der das
Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen will. Die Vorschrift stellt des weiteren
klar, dass auch derjenige, der ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt,
Hersteller eines Produktes ist und die für Hersteller geltenden Bestimmungen
zu erfüllen hat.
4. Zu § 4
Die Vorschrift entspricht
den Bestimmungen des § 3 für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen.
Das Anbringen einer
CE-Kennzeichnung auf Teilsystemen ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn
auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Konformitätserklärung
nach Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie ausgestellt wird. Unbeschadet hiervon
kann der Hersteller verpflichtet sein, die CE-Kennzeichnung auf bestimmten
Teilsystemen anzubringen, um deren Konformität mit anderen sie betreffenden
Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen.
5. Zu § 5
Seilbahnen können auf bisher
nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien beruhen, die sich nicht von vorneherein
ausschließen lassen und die auch nicht ausgeschlossen werden sollen. Es müssen
daher spezielle Anforderungen für die Behandlung solcher Techniken festgelegt
werden, die den in der EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Sicherheitszielen
Rechnung tragen.
Bei Seilbahnen können technologische
Innovationen nur beim Bau einer neuen Seilbahn umfassend geprüft werden. Weist
ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Bauteile auf, prüft die
Aufsichtsbehörde neben der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen,
unter welchen Bedingungen diese Bauteile beim Bau und der Inbetriebnahme einer
Anlage verwendet werden können. Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige
Behörde des Bundes und diese wiederum meldet dies der Kommission, deren
Ausschuss nach Artikel 17 der EG-Seilbahnrichtlinie sich mit der Angelegenheit
befasst. Die Aufsichtsbehörde informiert zudem die zuständigen Behörden der
Länder.
Für die Genehmigung bzw.
Genehmigungsverfahren der Anlage als Gesamtsystem einschließlich der
Infrastruktur gelten die Verfahrensregelungen für Seilbahnen.
6. Zu § 6
Die Vorschrift stellt
sicher, dass Sicherheitsbauteile trotz CE-Konformitätskennzeichnung sowie
Teilsysteme mit einer EG-Konformitätserklärung, wenn diese Sicherheitsmängel
aufweisen, nicht weiter verwendet werden. Die Aufsichtsbehörde trifft hierzu
alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder über die veranlassten Maßnahmen und begründet diese.
Des Weiteren legt die Aufsichtbehörde dar, worauf die Nichtkonformität des
Sicherheitsbauteils bzw. Teilsystems zurückzuführen ist.
Die zuständige Behörde des
Bundes meldet dieses Vorkommnis an die Kommission, die die von der
Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen überprüft (Schutzklausel). Der Ablauf
des Schutzklauselverfahrens wird in Artikel 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der
EG-Seilbahnrichtlinie beschrieben. Die Kommission stellt nach Abschluss der
Prüfung fest, ob die von der Aufsichtsbehörde ergriffenen sicherheitstechnischen
Beanstandungen und die in diesem Zusammenhang veranlassten Maßnahmen zu Recht erfolgt
sind.
Entsprechend ist zu
verfahren, wenn sich ein mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehenes
Sicherheitsbauteil oder ein mit einer EG-Konformitätserklärung versehenes
Teilsystem als nicht konform erweist.
Unbeschadet der Absätze 1
bis 3 ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eines Sicherheitsbauteils,
auf dem die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde,
verpflichtet, das Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen
nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie zu bringen und weitere Verstöße nach
Maßgabe der Aufsichtsbehörde zu verhindern. Besteht die Nichtübereinstimmung
weiter, muss die Aufsichtbehörde geeignete Schritte einleiten, um das Inverkehrbringen
dieses Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen und gegebenenfalls
Maßnahmen ergreifen, um ein Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 der
EG-Seilbahnrichtlinie bei der Kommission einzuleiten.
7. Zu § 7
Die benannten Stellen sind
mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile
nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie und für Teilsysteme nach Anhang VII
der EG-Seilbahnrichtlinie befasst. Sie stellen Konformitätsbescheinigungen
über die durchgeführten Prüfungen aus und bringen auf den zugelassenen
Bauteilen ihre Kennnummer an. Die benannten Stellen müssen, insbesondere bei
fehlenden europäischen Spezifikationen, ihre Entscheidungen koordinieren. Die
Kommission prüft, ob dies erfüllt wird.
Organisationen und sonstige
Stellen können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde die Anerkennung als
benannte Stelle, auch für Sicherheitsbauteile und/oder Teilsysteme, beantragen.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie
erfüllt sind. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewer-
tungskriterien der
einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen.
Die Genehmigungsbehörde
meldet die benannten Stellen an die zuständige Behörde des Bundes unter Angabe
ihres Zertifizierungsbereiches. Letztere leitet die Meldung an die Kommission
weiter, die an die benannte Stelle eine Kennnummer vergibt und die Stelle unter
Angabe der Kennnummer und des Zertifizierungsbereiches im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht. Die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten
Stellen wird ständig aktualisiert.
Stellt sich nach der
Anerkennung heraus, dass eine benannte Stelle die Kriterien des Anhangs VIII
der EG-Seilbahnrichtlinie nicht mehr erfüllt, muss die Genehmigungsbehörde die
Anerkennung zurückziehen und die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder
informieren. Erstere leitet die Meldung an die Kommission weiter.
Die Zuständigkeit der
Genehmigungsbehörde richtet sich nach dem Sitz der benannten Stelle.
Die Durchführung des im
Rahmen der Anerkennung einer benannten Stelle durchzuführenden Akkreditierungsverfahrens
kann die Genehmigungsbehörde auf eine andere, mit der erforderlichen
technischen Fachkompetenz ausgestatteten Stelle, übertragen.
8. Zu § 8
Der Bauherr oder sein
Bevollmächtigter wird in Absatz 1 verpflichtet, eine Sicherheitsanalyse nach
Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen. Die Sicherheitsanalyse
führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen
und zur Festlegung der Sicherheitsbauteile. Auf der Grundlage der Sicherheitsanalyse
ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Beherrschung
etwaiger Risiken dargestellt werden.
Mit Absatz 2 Satz 2 wird
klargestellt, dass im Rahmen der anerkannten Regeln der Seilbahntechnik dem
Umweltschutz erhebliche Bedeutung zukommt. Bei den technischen Bestimmungen in
Absatz 3 handelt es sich um Regelungen, die für den Seilbahnbetrieb von elementarer
Bedeutung sind. Sie werden von den obersten Verkehrsbehörden der Länder unter
Mitwirkung von Sachverständigen erteilt.
9. Zu § 9
Der von der
EG-Seilbahnrichtlinie geforderten Festlegung eines Genehmigungsverfahrens für
den Bau von Anlagen wird nachgekommen.
Voraussetzung für die
Erteilung der Genehmigung ist gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Annahme der Betriebssicherheit
im Sinne des § 2 Absatz 2, also die Erfüllung der Voraussetzungen des Anhanges
II der EG-Seilbahnrichtlinie.
Weitere Voraussetzungen sind
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Zuverlässigkeit des Unternehmers, nach Nummer
3 die Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie das Nichtentgegenstehen
öffentlicher Interessen und öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach den Nummern
4 und 5.
Nach Absatz 2 kann die
Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen und befristet werden.
Weiterhin kann sie nach
Absatz 3 nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden.
10. Zu § 10
Die Vorschrift regelt den
Widerruf der Genehmigung. In den Widerrufstatbeständen werden diejenigen Fälle
erfasst, in denen nach dem Zeitpunkt der Genehmigung Umstände eingetreten sind,
die einen Widerruf der Genehmigung erforderlich machen.
Die Genehmigung kann gemäß
Nummer 5 bereits dann widerrufen werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Unternehmers nicht mehr gegeben ist.
Der Unternehmer gilt als
finanziell leistungsfähig, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen
Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die dahinter
stehende Intention ist auf die Gewährleistung einer sicheren Betriebsführung
gerichtet. Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben, z.B. wenn
der Unternehmer seine Verbindlichkeiten nicht (mehr) erfüllen kann, kann dies
auch Auswirkungen auf die Sicherheit des Betriebes haben.
11. Zu § 11
Die Vorschrift schreibt beim
Bau und der Änderung von Seilbahnen die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens vor. Das Planfest-
stellungsverfahren soll eine
umfassende Problembewältigung und Abwägung komplexer, widerstreitender
Interessen ermöglichen.
Darüber hinaus wird in
Absatz 1 Satz 2 sichergestellt, dass im Rahmen der Planfeststellungsverfahren
die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie, die
die Anlage erfüllen muss, berücksichtigt werden.
Absatz 2 lässt für bestimmte
Fälle eine Plangenehmigung zu.
Für Vorhaben, für deren
Verwirklichung nur überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte zu
bewältigen sind, ist der mit einem Planfeststellungsverfahren verbundene Aufwand
nicht gerechtfertigt. In Fällen von Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher
Bedeutung kann deshalb auf das Planfeststellungsverfahren verzichtet werden.
Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn es sich um ein
Vorhaben handelt, durch das nach einer allgemeinen Vorprüfung keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
12. Zu § 12
Die Vorschrift ermöglicht
eine Enteignung nach den Regelungen des Berliner Enteignungsgesetzes.
13. Zu § 13
Das Unternehmen hat einen
Betriebsleiter zu bestellen. Um den Betriebsleiter im Sinne des
Landesseilbahngesetzes von dem oder den Betriebsleiter/n des Unternehmens
abzugrenzen, wird der Begriff „technischer Betriebsleiter“ eingeführt.
Der technische Betriebsleiter
ist dem Seilbahnunternehmer verantwortlich für die sichere und ordnungsgemäße
Betriebsführung sowie die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen
Bestimmungen und Anordnungen. Die schriftliche Bestellung ist zur Abgrenzung
der Befugnisse weiterer verantwortlicher Personen im Unternehmen erforderlich.
Die Bestellung des oder der
stellvertretenden Betriebsleiter wird in Absatz 2 geregelt. Dem technischen
Betriebsleiter ist mindestens 1 Stellvertreter zur Seite zu stellen. Die Anzahl
der Stellvertreter richtet sich nach Größe und Anforderungen der Seilbahn, um
eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten.
Absatz 3 legt fest, dass
Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsanweisung darzustellen und gegeneinander
abzugrenzen sind, wenn mehrere Stellvertreter bestellt sind. Die eindeutige Festlegung
der jeweiligen Verantwortungsbereiche verhindert Überschneidungen in der
Aufgabenwahrnehmung und dient der Bestimmung notwendiger Schnittstellen.
Seilschwebebahnen und
Standseilbahnen sind durch den Einsatz moderner Techniken, wie z.B. speicherprogrammierbare
Steuerungen, hydraulische Brems- oder Spanneinrichtungen, kuppelbare Fahrzeuge
(Kabinen/Sessel) mit mehr als zwei Personen, immer komplexer geworden. Damit
sind auch die Anforderungen an die Fachkunde der Beschäftigten, insbesondere an
den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter gestiegen.
Bisher erfolgte der Nachweis
der fachlichen Eignung über einen hohen beruflichen Abschluss, in der Regel als
Dipl.-Ingenieur (FH).
Entsprechend der Seilbahnart
und der auszuübenden Funktion als Betriebsleiter oder Stellvertreter ist eine bestimmte
Berufsausbildung und der Erwerb der Fachkunde im Seilbahnwesen durch eine drei-
bis sechsmonatige Ausbildung an der Seilbahn selbst erforderlich. Hierbei werden
ausschließlich anlagenspezifische Kenntnisse vermittelt. In Absatz 4 wird nunmehr
für den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter eine Fachausbildung zum
Seilbahnfachmann oder eine vergleichbare Ausbildung gefordert. Die
Fachausbildung schließt mit einer Prüfung ab.
Diese fachbezogene
Qualifikation erlaubt es, dass auch Personen mit einer Meisterausbildung, die
die Fachausbildung absolviert haben, Betriebsleiter und Stellvertreter werden
können. Eine Ingenieurausbildung ist bei Weiterbildung zum Seilbahnfachmann
nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass der Seilbahnbetreiber hierdurch
Personalkosten einsparen kann.
Bei Schleppaufzügen ist eine
Ausbildung zum Seilbahnfachmann nicht erforderlich.
Die Aufsichtsbehörde hat
nach Absatz 5 die Bestellung des Betriebsleiters und des/der Stellvertreter/s
zu bestätigen. Ist der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig oder
fachlich nicht geeignet, ist die Bestätigung zu versagen.
Das Unternehmen hat Sorge zu
tragen, dass der Betriebleiter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern
während der Dauer des Betriebs der Seilbahn zur Verfügung stehen. Der Auf-
sichtsbehörde sind daher
Änderungen der Stellung im Betrieb oder das Ausscheiden des Betriebsleiters und
der Stellvertreter unverzüglich anzuzeigen (Absatz 6). Das Unternehmen hat
umgehend die Bestellung der erforderlichen verantwortlichen Personen zu veranlassen.
Nach Absatz 7 kann die
Aufsichtsbehörde, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung
des Betriebsleiters und der Stellvertreter zuzulassen. Die Ausnahmen sind auf
den Einzelfall zur Berücksichtigung einfacher Betriebsverhältnisse beschränkt.
Mit der Zulassung einer Ausnahme kann auf die Bestellung eines Betriebsleiters
oder Stellvertreters oder auf den Fachkundenachweis verzichtet werden.
14. Zu § 14
Dem in Artikel 11 der
EG-Seilbahnrichtlinie geforderte Verfahren für die Inbetriebnahme einer Anlage
wird mit dieser Vorschrift nachgekommen.
Im Interesse der
Verkehrssicherheit sieht Absatz 2 die förmliche Abnahme neu errichteter oder
wesentlich erweiterter oder geänderter Anlagen der Seilbahn vor. Die Erlaubnis
zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis
4 erfüllt sind.
Für die Inbetriebnahme der
Anlage ist es erforderlich, dass der Bauherr der Aufsichtsbehörde die
Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen
technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur Prüfung und
Beurteilung vorlegt und bei der Anlage aufbewahrt (Absatz 3). Die genannten
Unterlagen sind an den Betreiber der Seilbahn zu übergeben. Die Unterlagen sind
- unter Berücksichtigung der langen Laufzeit der Anlagen - sowohl vom
Betreiber als auch von der Aufsichtsbehörde für die Dauer des Betriebs der
Anlage aufzubewahren. Auf die für die Genehmigung, die Inbetriebnahme und den
Betrieb von Seilbahnen erforderlichen Unterlagen kann somit im Bedarfsfall
jederzeit zugegriffen werden.
Die Aufsichtsbehörde hat
nach der Bestimmung des Absatz 4 die Möglichkeit eine vorläufige Erlaubnis für
die Inbetriebnahme der Anlage zu erteilen, wenn die Nebenbestimmungen der Genehmigung
und der Planfeststellung nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Die
Erfüllung von Nebenbestimmungen, insbesondere naturschutzrechtliche Auflagen,
können oft witterungs- oder jahreszeitbedingt nicht bis zur Betriebsbereitschaft
der Anlage umgesetzt werden. Beeinträchtigt die Nichterfüllung dieser Nebenbe
stimmungen die Sicherheit
der Anlage nicht, bestehen keine sicherheitsrelevanten Einwände gegen die
Inbetriebnahme der Anlage.
Um sicherzustellen, dass die
Nebenbestimmungen umgesetzt werden, wird die Geltungsdauer der vorläufigen
Erlaubnis auf maximal drei Jahre beschränkt.
15. Zu § 15
Seilbahnen unterliegen der
Haftungsregelung des Haftpflichtgesetzes vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.I S.2674). Die Deckung der zu
erstattenden Schäden bei Unfällen kann von den Seilbahnunternehmern nicht in allen
Fällen erwartet werden. Sie müssen daher verpflichtet werden, einen
ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Zur Regelung des Verhältnisses
zwischen den Geschädigten, der Seilbahn und dem Versicherungsträger kann auf
das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter verwiesen
werden.
16. Zu § 16
Seilbahnen sind auf Grund
ihres Gefahrenpotenzials jährlich im Rahmen der allgemeinen Aufsicht zu überprüfen.
Die Aufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger führt die
Sicherheitsüberprüfung bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sowie bei
Schleppaufzügen durch.
Absatz 2 verpflichtet die
Aufsichtbehörde bzw. den Sachverständigen einen Bericht über die durchgeführte
Prüfung zu erstellen. Im Prüfbericht sind Mängel und Beanstandungen sowie die
zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen aufzuführen. Der Seilbahnunternehmer
hat die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und den Vollzug der
Aufsichtsbehörde zu melden.
Die Seilbahnunternehmen
unterstehen einer staatlichen Aufsicht, deren Einzelheiten in den
genehmigungsrechtlichen Vorschriften des § 9 geregelt sind. Deshalb obliegt
ihnen eine umfassende Unterrichtung der zuständigen Behörden über alle wesentlichen
Vorgänge des Unternehmens. Der Unterrichtungspflicht in Absatz 3 und 4 entspricht
das Betretungs- und Kontrollrecht in Absatz 5 der von den zuständigen Behörden
mit der Überwachung der Anlagen und des Betriebs beauftragten Personen.
17. Zu § 17
Nach dieser Bestimmung hat
der Seilbahnunternehmer dafür zu sorgen, dass die Anlage wäh-
rend der gesamten
Betriebsdauer den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der
EG-Seilbahnrichtlinie entspricht. Dazu hat er einen Plan aufzustellen, der
aufzeigt, mit welchen Maßnahmen und Kontrollen dies erreicht werden soll. Der
Plan ist ständig zu aktualisieren und verfügbar zu halten. Der Unternehmer hat
die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde gegenüber
nachzuweisen.
Verfügt das Unternehmen
nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen um diesen Verpflichtungen nachkommen
zu können, sind Sachverständige, sachverständige Stellen oder
seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen.
18. Zu § 18
Der Bauherr einer Seilbahn
ist verpflichtet die Sicherheitsanalyse, den Sicherheitsbericht, alle
Dokumente über Merkmale der Anlage, Schriftstücke, mit denen die Konformität
der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie
nachgewiesen werden, Unterlagen über Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen
sowie die Angaben nach § 18 dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Damit wird
sichergestellt, dass jederzeit auf die für das Betreiben und Überprüfen der
Anlage erforderlichen Unterlagen zugegriffen werden kann.
Entsprechendes muss auch im
Falle eines Betreiberwechsels gelten: Der bisherige Betreiber hat dem neuen
Betreiber der Anlage die Unterlagen weiterzugeben.
19. Zu § 19
Die Bestimmung fasst die
Aufgabe und Verantwortung der Aufsichtsbehörde zusammen. Insbesondere stellt
sie ihre Befugnisse außerhalb und nach Abschluss der förmlichen, in den
vorangegangenen Abschnitten geregelten Verfahren klar. Die Aufsichtsbehörde
kann auch ohne ausdrückliche Regelung Sachverständige zur Erfüllung ihrer
Aufgaben hinzuziehen.
Die Aufsichtsbehörde kann
nach Absatz 2 unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Anordnungen treffen.
Hierunter können auch die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung der
Anlage fallen.
Absatz 4 stellt klar, dass
bestehende Anlagen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme,
nur dann weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele eingehalten
werden. Der Betreiber hat daher auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine Sicher-
heitsanalyse und einen
Sicherheitsbericht nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie zu erstellen, wenn
die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen.
Die Betreiber von Altanlagen erhalten somit die Möglichkeit des Weiterbetreibens.
Für die Benutzer der Seilbahn bleibt ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet.
20. Zu § 20
Die Konzentration der
Zuständigkeit auf eine, der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung hat sich
in Berlin bei den schienengebundenen Verkehrswegen bewährt; sie wird daher für
Seilbahnen übernommen
21. Zu § 21
Die für Verkehr zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen über Bau, Betrieb
und Verkehr von Seilbahnen zu erlassen, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder
im Interesse einer raschen Anpassung an den jeweiligen technischen Erkenntnisstand
nicht in das Gesetz aufgenommen werden können.
22. Zu § 22
Die Rechtsgüter des
Landesseilbahngesetzes müssen im öffentlichen Interesse durch Bußgeldandrohungen
geschützt werden. Der Katalog beschränkt sich hierbei auf Bußgeldandrohungen
derjenigen Tatbestände, für deren Vollzug die allgemeinen Sanktionen des Verwaltungsrechts
nicht ausreichen.
23. Zu § 23
Die Vorschrift trägt dem
Grundsatz des Besitzstandsschutzes Rechnung.
24. Zu § 24
Diese Bestimmung regelt das
In-Kraft-Treten.
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
Mehrkosten in überschaubarer, aber noch nicht exakt
darstellbarer Höhe ergeben sich für zurzeit nicht ersichtliche, potenzielle
Seilbahnunternehmen durch das Erfordernis EU-einheitlicher Prüfverfahren
(CE-Kennzeichnung). Es ist damit zu rechnen,
dass diese Kosten von der Seilbahnindustrie auf die
Seilbahnunternehmen weitergegeben werden.
Keine.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Eine vom Land Brandenburg vorgenommene Ergänzung der Bauordnung durch
Bezugnahme auf die EG-Seilbahnrichtlinie kommt für Berlin aus rechtssystematischen
Gründen nicht in Betracht. Nach der fachlichen Abstimmung mit den übrigen Bundesländern
und dem BMVBW bedarf es der Umsetzung durch Gesetz.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Es wird davon ausgegangen,
dass – soweit dem Gesetz überhaupt praktische Relevanz zukommen sollte – die im
Einzelfall anfallenden Kosten über entsprechende Geführeneinnahmen
neutralisiert und die gesetzlichen Aufgaben mit dem vorhandenen Personalbestand
aus dem Bereich der Technischen Bahnaufsicht bewältigt werden können.
Keine.
Das Gesetz sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
Berlin, den 9. Dezember 2003
Der Senat von Berlin
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Wowereit Regierender Bürgermeister |
Strieder Senator für
Stadtentwicklung |
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den
Personenverkehr (Abl. EG Nr. L 106 S. 21) – nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie