Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG)

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Die Europäische Union hat am 20. März 2000 die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG L Nr.106 S. 21 vom 3. Mai 2000) zur Durchsetzung des freien Warenverkehrs und zur Gewährleis­tung eines einheitlich hohen Sicherheitsstandards der Seilbahnen erlassen.

 

Eine Seilbahn muss die auf sie anwendbaren, in der Richtlinie genannten, grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dazu werden EU-einheitliche Prüfverfahren festgelegt.

 

Die EG-Seilbahnrichtlinie war bis zum 3. Mai 2002 in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz für Seilbahnen steht den Ländern zu (Artikel 70 und 74 Absatz 1 Nr. 23 GG). Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass diese Richtlinie in allen Teilgliederungen des Bundesstaates umgesetzt werden muss, um die Umsetzungspflicht zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn es dort im Augenblick keine Seil­bahnen gibt, bzw. voraussichtlich auch künftig nicht geben wird.

 

Sie hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutsch­land wegen Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung der Richtlinie erhoben.

 

B.    Lösung

 

Zur Umsetzung der Richtlinie ist ein Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz) erforderlich.



C.    Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine.

 

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung zwingender Vorgaben der EG-Seilbahnrichtlinie in das Landesrecht. Sollte es in dem anhängigen Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommen und sollte dem Spruch des EuGH nicht gefolgt werden, so ist mit Verhängung eines Zwangsgeldes durch den EuGH gemäß Art. 228 Abs. 2 EG-Vertrag zu rechnen. Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die EG-Seilbahnrichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Mehrkosten in überschaubarer, aber noch nicht exakt darstellbarer Höhe ergeben sich für zurzeit nicht ersichtliche, potenzielle Seilbahnunternehmen durch das Erfordernis EU-ein­heitlicher Prüfverfahren (CE-Kennzeichnung). Es ist damit zu rechnen, dass diese Kosten von der Seilbahnindustrie auf die Seilbahnuntenehmen weitergegeben werden.


E.     Gesamtkosten

 

Keine.

 

F.     Flächenmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

G.    Auswirkungen auf die Umwelt

 

Das Gesetz sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

 

H.    Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Eine vom Land Brandenburg vorgenommene Ergänzung der Bauordnung durch Bezug­nahme auf die EG-Seilbahnrichtlinie kommt für Berlin aus rechtssystematischen Gründen nicht in Betracht. Nach der fachlichen Abstimmung mit den übrigen Bundesländern und dem BMVBW bedarf es der Umsetzung durch Gesetz.

 

I.      Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über Seilbahnen

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz über Seilbahnen *

(Landesseilbahngesetz – LSeilbG)

 

Vom ....

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

 

Anwendungsbereich

 

(1)     Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

 

(2)     Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.     Aufzüge im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),

2.     seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

3.     zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,



4.     Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Ver­gnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,

5.     bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,

6.     seilbetriebene Fähren,

7.     Zahnradbahnen,

8.     durch Ketten gezogene Anlagen.

 

§ 2

 

Begriffe

 

(1)       Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

 

1.     Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,

2.     Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,

3.     Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

 

(2)     Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und be­trieben werden, dass die in Anhang II der  EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegen­den Anforderungen erfüllt sind.

 

(3)     Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

 

(4)     Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unter­gruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zu Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahr­gäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.


(5)     Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

 

(6)     Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen siche­ren Betrieb erforderlich sind.

 

(7)     Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes erforderlich sind.

(8)     Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

 

(9)     Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäi­sche technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

 

(10)   Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie fest­gelegten grundlegenden Anforderungen.

 

§ 3

 

Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen

 

(1)       Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.

 

(2)       Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)

 

a)     das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und

b)    die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett an­bringen und eine EG-Konformitätserklärung gem. Anhang IV der EG-Seilbahnricht­linie ausstellen.


(3)     Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“; Anhang IX der EG-Seilbahnrichtlinie enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicher­heitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.

 

(4)       Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Her­stellers oder seines Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle durchgeführt.

 

(5)        Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anfor­derungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

 

(6)        Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in den Absatz 2 festgelegten Ver­pflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtun­gen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

 

§ 4

 

Inverkehrbringen von Teilsystemen

 

(1)       Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grund­legenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.

 

(2)       Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der EG-Seil­bahnrichtlinie wird im Auftrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teil­system in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte be­nannte Stelle durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der EG-Seil­bahnrichtlinie wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 ge­nannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.

 

(3)       Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung aus und stellt technische Unterla-


gen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebe­nenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbau­teilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Be­triebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

 

§ 5

 

Innovative Bauteile

 

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie inno­vative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnah­men. Sie kann den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unter­werfen. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.

 

§ 6

 

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und
Teilsysteme

 

(1)       Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitäts­kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und ver­wendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschrän­ken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Ent­scheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet die jeweils zu­ständigen Behörden des Bundes und der Länder über die getroffenen Maßnahmen.

 

(2)       Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber dem­jenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie informiert hierüber die jeweils zu­ständigen Behörden des Bundes und der Länder.


(3)     Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht kon­form, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Be­hörden des Bundes und der Länder.

 

(4)       Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicher­heitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeich­nung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, hat die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

 

§ 7

 

Benannte Stellen

 

(1)       Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgaben­bereich anerkannte und der jeweils zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt werden.

 

(2)       Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Rück­nahme, Widerruf und Erlöschen sind den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder anzuzeigen.

 

(3)       Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegt. Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf andere Stellen übertragen.

 

§ 8

 

Allgemeine Anforderungen und Pflichten

 

(1)     Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden und dass sie ihrem  Zweck entsprechend ohne Miss­stände benutzbar sind.

 

(2)     Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicher-


heitsanalyse gemäß Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und an Hand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplante Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.

 

(3)     Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

 

(4)     Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der für Verkehr zustän­digen Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Be­stimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

 

 

2. Abschnitt

 

Seilbahnen

 

§ 9

 

Genehmigung

 

(1)       Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seil­bahnen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

 

1.        die Betriebssicherheit angenommen werden kann,

2.        keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist,

3.        die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,

4.        das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und

5.        dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

(2)     Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und befristet werden.

 

(3)     Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die


Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

 

§ 10

 

Widerruf der Genehmigung

 

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

 

1.     der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,

2.     die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,

3.     der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm ge­setzten Frist keine Abhilfe schafft,

4.     die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 19 Abs. 2  Satz 2 angeordnet worden ist oder

5.     die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist.

 

§ 11

 

Planfeststellung

 

(1)       Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grund­legenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche tech­nische Einrichtungen aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

 

(2)       Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

 

1.        Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,

2.        mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Be­nehmen hergestellt worden ist und

3.        nach einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3 c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.


Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.

 

(3)       Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

 

1.     andere öffentliche Belange nicht berührt sind und

2.        Rechte anderer nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden und

3.        nach einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3 c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

 

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

 

§ 12

 

Enteignung

 

Zum Bau von Seilbahnen und für Änderungen bestehender Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Berliner Enteig­nungsgesetzes enteignet werden.

 

§ 13

 

Betriebsleiter

 

(1)     Der Unternehmer hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich unter An­gabe seines Verantwortungsbereiches zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Ein­haltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen ver­antwortlich ist (technischer Betriebsleiter).

 

(2)     Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Be­triebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Be­triebes erforderlichen Anzahl zu bestellen.

 

(3)       Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegenein­ander abzugrenzen.

 

(4)     Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Betriebsleiter und stellvertretende


Betriebsleiter für Seilschwebe- und Standseilbahnen müssen eine erfolg­reich abgeschlossene Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine damit vergleich­bare Ausbildung haben.

 

(5)     Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Auf­sichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die An­nahme rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

 

(6)     Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(7)     Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Seilbahn zulassen.

 

§ 14

 

Eröffnung des Betriebes

 

(1)     Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.

 

(2)     Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaub­nis wird erteilt, wenn

 

1.     durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,

2.     die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,

3.     mindestens ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebs­führung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,

4.     der Unternehmer ausreichend versichert ist.

 

 (3)    Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen techni­schen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seil­bahnrichtlinie sind durch den Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten der Aufsichtsbe­hörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

 

(4)     Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.


(5)     Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(6)     Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahnen gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend.

 

§ 15

 

Versicherungspflicht

 

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Ver­sicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift des § 3 des Pflichtversiche­rungsgesetzes gilt entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

§ 16

 

Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

 

(1)       Seilbahnen sind jährlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem von ihr beauf­tragten Sachverständigen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.

 

(2)       Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung, welcher dem Seilbahnunternehmer von der Aufsichtsbehörde übergeben wird. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der Unternehmer umzu­setzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

 

(3)       Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mit­zuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

 

(4)       Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtbehörde unverzüglich zu melden

 

1.     Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2.     Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.


Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen mitzuteilen.

 

(5)     Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und An­lagen einschließlich der Fahrzeuge und Geschäftsräume, sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Die Auskünfte im Sinne von Satz 1 sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anders bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

 

(6)     Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant­wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der strafrechtlicher Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

 

§ 17

 

Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

 

(1)     Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspek­tionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den An­forderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entspricht.

 

(2)     Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebs­kontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.

 

(3)     Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.

 

§ 18

 

Dokumentation

 

(1)     Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Kon-


formität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.

 

(2)     Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unter­nehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu über­geben.

 

 

3. Abschnitt

 

Sonstige Bestimmungen

 

§ 19

 

Aufsicht

 

(1)     Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes ein­gehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird und vom Betrieb dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

 

(2)       Die Aufsichtsbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforder­lichen Anordnungen. Ist die Betriebssicherheit der Anlage nicht gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

 

(3)     Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die zugelassen oder von der Genehmigungs­behörde oder Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

 

(4)     Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seil­bahnrichtlinie entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der EG-Seilbahn­richtlinie verlangen.


§ 20

 

Zuständige Behörde

 

(1)     Genehmigungs-, Aufsichts-, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung. Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.

 

(2)     Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit der für Bauen zuständigen Behörde.

 

§ 21

 

Rechtsverordnungen

 

Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unter­liegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

 

1.     die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,

2.     die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässig­keit des Antragsstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte be­stellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ge­schäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsaus­schusses getroffen werden,

3.     die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungs­organisationen, benannten Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung be­treffen,

4.     einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen ent­sprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,

5.     die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,

6.        dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions­schutzgesetzes dienen; dabei können Emissi-


onsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechts­verordnung festgestellt werden,

7.     das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen gemäß §§ 3 und 4 regeln,

8.     die Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 betreffen und

9.     die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung festlegen.

 

§ 22

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.        ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder eine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Bahnbetriebes vornimmt oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,

2.        ohne die nach § 11 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seil­bahn baut oder ändert,

3.        entgegen § 13 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,

4.        ohne die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,

5.        entgegen § 16 Abs. 3 bis 5 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, oder nicht alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle im Sinne von § 16 Abs. 4 mitteilt, oder eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die im Prüfbericht nach § 16 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig umsetzt,

6.        einer aufgrund § 19 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

7.        einer nach § 21 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

 


4. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

§ 23

 

Übergangsbestimmung

 

Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt, mit dem Bau oder der Änderung jedoch noch nicht begonnen worden ist oder die bereits im Bau oder Umbau sind, gelten die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten­den Vorschriften, sofern die Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Genehmigungsbehörde der Eröffnung des Betriebs einer An­lage im Sinne des Satzes 1 in begründeten Einzelfällen nur dann zustimmen, wenn ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird.

 

§ 24

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A.   Begründung

 

a)     Allgemeiner Teil

 

1.     Zielsetzung

 

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung EG-Seilbahnrichtlinie in nationa­les Recht.

 

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU zeigen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der für die Herstellung, den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Seilbahnen maßgeblichen technischen Vorschriften und Normen sowie der anzuwendenden Genehmigungsverfahren. Die Richtlinie dient der Harmonisierung dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

 

Durch die Harmonisierung entsteht ein freier Binnenmarkt für Seilbahnanlagen, deren Sicherheitsbauteile und Teilsysteme. Mit der EU-weiten Angleichung tritt für die Her­steller eine Erleichterung des Warenverkehrs durch die Anwendung gleicher grund­legender Anforderungen ein, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Durch die Einführung und Anwendung gleicher Verfahren für die Inbetriebsetzung der Sicher­heitsbauteile und der Teilsysteme sowie der Festlegung einer Reihe von An-


forderun­gen an Kontroll- und Prüfverfahren, die in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise ange­wandt werden müssen, ist gewährleistet, dass bei den Benutzern aller Seilbahnen im Bereich der EU-Länder derselbe Sicherheitsstandard gegeben ist.

 

Die EG-Seilbahnrichtlinie war bis zum 3. Mai 2002 in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz für Seilbahnen steht den Ländern zu (Artikel 70 und 74 Absatz 1 Nr. 23 GG). Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass diese Richtlinie in allen Teilgliederungen des Bundesstaates umgesetzt werden muss, um die Umsetzungspflicht zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn es dort im Augenblick keine Seilbahnen gibt bzw. in absehbarer Zeit auch nicht geben wird.

 

Die Europäische Kommission hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Vertragsverletzung durch Nichtum­setzung der Richtlinie erhoben.

 

2.     Wesentlicher Inhalt

 

Die Sicherheit der Seilbahnen hängt sowohl von den Umgebungsbedingungen wie von den industriellen Bestandteilen und vom Zusammenbau und der Montage am Standort und ihrer Überwachung während des Betriebs ab. Dies zeigt die Notwendigkeit, die Seilbahnen zur Bewertung des Sicherheitsstandards als Ganzes zu betrachten und auf Gemeinschaftsebene ein einheitliches Qualitätssicherungskonzept zu entwickeln. Um den Herstellern die Überwindung ihrer derzeitigen Schwierigkeiten und den Benutzern die bestmögliche Nutzung der Seilbahnen zu ermöglichen und außerdem einen glei­chen Entwicklungsstand in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, definiert die EG-Seilbahnrichtlinie einen Anforderungskatalog sowie Kontroll- und Überprüfungsverfahren.

 

-       Anlagen, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen nur dann in den Verkehr ge­bracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Instal­lierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere öffentliche Interessen dar­stellen.

-       Bevor Sicherheitsbauteile und Teilsysteme in den Verkehr gebracht werden, muss der Hersteller diese einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen, um die CE-Kennzeichnung anbringen zu dürfen. Die Konformitäts-


bewertung wird durch eine neutrale Stelle, die so genannte benannte Stelle, durchgeführt.

-       Bei Konformität mit harmonisierten Normen ist davon auszugehen, dass Anlagen, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hat der Hersteller eine solche Norm nicht oder nur teilweise angewandt, muss ein Nachweis über die Maßnahmen erbracht werden, die von ihm eingeleitet wurden, um den grundlegenden Anforderungen zu entsprechen. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung grundsätzlicher Anforde­rungen, denen die in den Verkehr gebrachten Anlagen, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme genügen müssen.

-       Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene Produkte die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der mit CE-Kennzeichen versehenen Produkte darf daher nicht untersagt, eingeschränkt oder behindert werden, es sei denn, die Bestim­mungen über die CE-Kennzeichnung wurde inkorrekt angewendet oder die Über­einstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen besteht nicht mehr. Ist dies der Fall, ist das Inverkehrbringen von CE-gekennzeichneten Pro­dukten zu untersagen oder einzuschränken bzw. sie müssen aus dem Verkehr gezogen werden, wenn diese Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden können.

-       Die EG-Seilbahnrichtlinie überlässt es weiterhin den Mitgliedstaaten, welche Genehmigungsverfahren sie für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen festlegen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden die landesüblichen Genehmigungsverfahren hierfür verwandt. Des Weiteren werden gesetzliche Regelungen für die Zertifizierung von Stellen erlassen, die der Kommission als so genannte „benannte Stellen“ zu melden sind. Diese „benannten Stellen“ sind für die Durch­führung der in der EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Konformitätsverfahren für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zuständig.


b)    Einzelbegründung

 

1.     Zu § 1

 

§ 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest.

 

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl öffentliche als auch nichtöffent­liche Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen. Schleppaufzüge fallen ebenfalls unter das Gesetz, werden aber nicht explizit aufgeführt, da die EG-Seilbahnrichtlinie dem Begriff „Seilbahnen“ auch Schleppaufzüge zuordnet.

 

Absatz 2 grenzt Anlagen, die bauliche, technische oder betriebliche Ähnlichkeiten zu Seilbahnen aufweisen, aber keine Seilbahnen sind, von den Seilbahnen ab; sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Landesseilbahngesetzes.

 

2.     Zu § 2

 

Es werden die Definitionen der EG-Seilbahnrichtlinie übernommen.

 

Absatz 1 definiert den Begriff der Seilbahnen. Seilbahnen sind Anlagen, die an ihrem Bestimmungsort errichtet und mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppein­richtungen befördert werden, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile be­wegt und/oder getragen werden. Bei den Seilbahnen handelt es sich im Wesentlichen um Verkehrsanlagen, die in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden; sie können jedoch auch in städtischen Verkehrssystemen als Nahverkehrsmittel einge­setzt werden.

 

Seilbahnen werden aufgrund ihrer technischen Bauart unterschieden in Standseil­bahnen, Seilschwebebahnen und Schleppaufzüge. Schleppaufzüge dienen nicht nur zur Beförderung von Personen auf oder mit Wintersportgeräten. Auch die Beförderung mit anderen geeigneten Geräten wie Mountainbikes oder mit einer Sommerrodelbahn wird vom Betrieb eines Schleppaufzugs umfasst.

 

Absatz 2 definiert den Begriff „Betriebssicherheit“. Diese wird als gegeben betrachtet, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie, im Hinblick auf Planung, Bau und Betrieb einer Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, der Teilsys­teme und der Sicherheitsbauteile, erfüllt sind.

 

Absatz 3 definiert den Begriff „Anlage“. Die Seilbahnanlage wird in Infrastruktur und Teilsysteme eingeteilt. Die Infrastruktur ist indivi-


duell für jede Bahn herzustellen. Teil­systeme können hingegen für die verschiedenen Seilbahnsysteme standardisiert werden.

 

Der Begriff „Sicherheitsbauteil“ in Absatz 4 umfasst sowohl materielle als auch imma­terielle Gegenstände wie beispielsweise Softwareprogramme.

 

Absatz 5 definiert den Begriff des Bauherrn, Absatz 6 den Begriff der betriebs- und Absatz 7 den Begriff der wartungstechnischen Erfordernisse.

 

Die benannten Stellen nach Absatz 8 sind mit der Durchführung der Konformitätsbe­wertungsverfahren sowohl für die Sicherheitsbauteile als auch für die Teilsysteme von Seilbahnen betraut.

 

Absatz 9 beschreibt den Begriff „Europäische Spezifikation“. Damit der Nachweis für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Anlagen leichter erbracht werden kann, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zu erstellen, bei deren Ein­haltung davon ausgegangen werden kann, dass ein Produkt die grundlegenden Anfor­derungen im Sinne des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt. Nur wenn Sicher­heitsbauteile oder Teilsysteme einer Anlage einer nationalen Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden ist, entsprechen, ist ohne besonderen Nachweise Übereinstim­mung mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie anzuneh­men. Falls keine europäischen Spezifikationen bestehen, sind die technischen Spezifi­kationen – soweit möglich – durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft ge­bräuchliche Normen festzulegen. Die Bauherren können die zusätzlichen Spezifika­tionen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikation oder der anderen Normen erforderlich sind. Die Bestimmungen müssen in allen Fällen die Erfüllung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Anforderungen gewährleisten, denen Seil­bahnen unterliegen.

 

Absatz 10 beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren. Die Konformitätsbewer­tung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen beurteilt die tatsächliche Konformität eines einzeln zu betrachtenden Bauteils oder Teilsystems mit den jeweils einzuhalten­den technischen Spezifikationen durch eine oder mehrere benannte Stellen.


3.     Zu § 3

 

Absatz 1 legt fest, welche Anforderungen die Sicherheitsbauteile erfüllen müssen. Die unterschiedlichen nationalen Anforderungen werden mit Anhang II der EG-Seilbahn­richtlinie harmonisiert.

 

Die Vorschrift des Absatz 2 stellt sicher, dass ein Sicherheitsbauteil, bevor es in Ver­kehr gebracht wird, einem Bewertungsverfahren unterzogen wird, in dem die Sicher­heit des Bauteils entsprechend Absatz 1 festgestellt wird. Diese Verpflichtung wird dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevoll­mächtigten auferlegt.

 

Bei Sicherheitsbauteilen, die mit der Konformitätskennzeichnung nach Anhang IX und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

 

Für Sicherheitsbauteile ist eine CE-Kennzeichnung vorgesehen, die entweder vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Die CE-Kennzeichnung besagt, dass dieses Sicherheitsbauteil den grundlegen­den Anforderungen und anderen einschlägigen Richtlinien, in denen eine CE-Kenn­zeichnung vorgesehen ist, entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat darüber hinaus eine Konformitätserklärung nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie auszustellen. Damit wird bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil einem Bewertungsver­fahren unterzogen und die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen festgestellt wurde (Absatz 3 bis 5).

 

Die Bestimmung des Absatz 6 stellt klar, dass ein Sicherheitsbauteil nur dann in Ver­kehr gebracht werden darf, wenn das Bauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Wurde die Durchführung dieses Verfahrens weder vom Hersteller noch von seinem Bevollmächtigten veranlasst, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der das Sicherheitsbauteil in Verkehr bringen will. Die Vorschrift stellt des weiteren klar, dass auch derjenige, der ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt, Her­steller eines Produktes ist und die für Hersteller geltenden Bestimmungen zu erfüllen hat.

 

4.     Zu § 4

 

Die Vorschrift entspricht den Bestimmungen des § 3 für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen.


Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung auf Teilsystemen ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Kon­formitätserklärung nach Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie ausgestellt wird. Unbe­schadet hiervon kann der Hersteller verpflichtet sein, die CE-Kennzeichnung auf be­stimmten Teilsystemen anzubringen, um deren Konformität mit anderen sie betreffen­den Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen.

 

5.     Zu § 5

 

Seilbahnen können auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien beruhen, die sich nicht von vorneherein ausschließen lassen und die auch nicht ausgeschlossen werden sollen. Es müssen daher spezielle Anforderungen für die Behandlung solcher Techniken festgelegt werden, die den in der EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Sicherheitszielen Rechnung tragen.

 

Bei Seilbahnen können technologische Innovationen nur beim Bau einer neuen Seil­bahn umfassend geprüft werden. Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Bauteile auf, prüft die Aufsichtsbehörde neben der Überprüfung der Ein­haltung der grundlegenden Anforderungen, unter welchen Bedingungen diese Bauteile beim Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage verwendet werden können. Die Auf­sichtsbehörde informiert die zuständige Behörde des Bundes und diese wiederum meldet dies der Kommission, deren Ausschuss nach Artikel 17 der EG-Seilbahnricht­linie sich mit der Angelegenheit befasst. Die Aufsichtsbehörde informiert zudem die zuständigen Behörden der Länder.

 

Für die Genehmigung bzw. Genehmigungsverfahren der Anlage als Gesamtsystem einschließlich der Infrastruktur gelten die Verfahrensregelungen für Seilbahnen.

 

6.     Zu § 6

 

Die Vorschrift stellt sicher, dass Sicherheitsbauteile trotz CE-Konformitätskennzeich­nung sowie Teilsysteme mit einer EG-Konformitätserklärung, wenn diese Sicherheits­mängel aufweisen, nicht weiter verwendet werden. Die Aufsichtsbehörde trifft hierzu alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die veranlassten Maßnahmen und begründet diese. Des Weiteren legt die Aufsichtbehörde dar, worauf die Nichtkonformität des Sicherheits­bauteils bzw. Teilsystems zurückzuführen ist.


Die zuständige Behörde des Bundes meldet dieses Vorkommnis an die Kommission, die die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen überprüft (Schutzklausel). Der Ablauf des Schutzklauselverfahrens wird in Artikel 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der EG-Seilbahnrichtlinie beschrieben. Die Kommission stellt nach Abschluss der Prüfung fest, ob die von der Aufsichtsbehörde ergriffenen sicherheitstechnischen Beanstandungen und die in diesem Zusammenhang veranlassten Maßnahmen zu Recht erfolgt sind.

 

Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich ein mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil oder ein mit einer EG-Konformitätserklärung versehe­nes Teilsystem als nicht konform erweist.

 

Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eines Sicherheitsbauteils, auf dem die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, verpflichtet, das Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Be­stimmungen nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie zu bringen und weitere Ver­stöße nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde zu verhindern. Besteht die Nichtüberein­stimmung weiter, muss die Aufsichtbehörde geeignete Schritte einleiten, um das Inver­kehrbringen dieses Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen und gege­benenfalls Maßnahmen ergreifen, um ein Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 der EG-Seilbahnrichtlinie bei der Kommission einzuleiten.

 

7.     Zu § 7

 

Die benannten Stellen sind mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfah­ren für Sicherheitsbauteile nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie und für Teilsys­teme nach Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie befasst. Sie stellen Konformitätsbe­scheinigungen über die durchgeführten Prüfungen aus und bringen auf den zuge­lassenen Bauteilen ihre Kennnummer an. Die benannten Stellen müssen, insbeson­dere bei fehlenden europäischen Spezifikationen, ihre Entscheidungen koordinieren. Die Kommission prüft, ob dies erfüllt wird.

 

Organisationen und sonstige Stellen können bei der zuständigen Genehmigungsbe­hörde die Anerkennung als benannte Stelle, auch für Sicherheitsbauteile und/oder Teilsysteme, beantragen. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Kriterien des An­hangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt sind. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewer-


tungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen ent­sprechen.

 

Die Genehmigungsbehörde meldet die benannten Stellen an die zuständige Behörde des Bundes unter Angabe ihres Zertifizierungsbereiches. Letztere leitet die Meldung an die Kommission weiter, die an die benannte Stelle eine Kennnummer vergibt und die Stelle unter Angabe der Kennnummer und des Zertifizierungsbereiches im Amts­blatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Die Liste der von den Mitglied­staaten benannten Stellen wird ständig aktualisiert.

 

Stellt sich nach der Anerkennung heraus, dass eine benannte Stelle die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie nicht mehr erfüllt, muss die Genehmigungsbe­hörde die Anerkennung zurückziehen und die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder informieren. Erstere leitet die Meldung an die Kommission weiter.

 

Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde richtet sich nach dem Sitz der benann­ten Stelle.

 

Die Durchführung des im Rahmen der Anerkennung einer benannten Stelle durchzu­führenden Akkreditierungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde auf eine andere, mit der erforderlichen technischen Fachkompetenz ausgestatteten Stelle, übertragen.

 

8.     Zu § 8

 

Der Bauherr oder sein Bevollmächtigter wird in Absatz 1 verpflichtet, eine Sicherheits­analyse nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen. Die Sicherheitsana­lyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung der Sicherheitsbauteile. Auf der Grundlage der Sicherheitsanalyse ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Beherrschung etwaiger Risiken dargestellt werden.

 

Mit Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass im Rahmen der anerkannten Regeln der Seilbahntechnik dem Umweltschutz erhebliche Bedeutung zukommt. Bei den tech­nischen Bestimmungen in Absatz 3 handelt es sich um Regelungen, die für den Seil­bahnbetrieb von elementarer Bedeutung sind. Sie werden von den obersten Verkehrs­behörden der Länder unter Mitwirkung von Sachverständigen erteilt.


9.     Zu § 9

 

Der von der EG-Seilbahnrichtlinie geforderten Festlegung eines Genehmigungsver­fahrens für den Bau von Anlagen wird nachgekommen.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Annahme der Betriebssicherheit im Sinne des § 2 Absatz 2, also die Erfüllung der Voraussetzungen des Anhanges II der EG-Seilbahnrichtlinie.

 

Weitere Voraussetzungen sind nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Zuverlässigkeit des Unternehmers, nach Nummer 3 die Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie das Nichtentgegenstehen öffentlicher Interessen und öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach den Nummern 4 und 5.

 

Nach Absatz 2 kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen und be­fristet werden.

 

Weiterhin kann sie nach Absatz 3 nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden.

 

10.   Zu § 10

 

Die Vorschrift regelt den Widerruf der Genehmigung. In den Widerrufstatbeständen werden diejenigen Fälle erfasst, in denen nach dem Zeitpunkt der Genehmigung Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der Genehmigung erforderlich machen.

 

Die Genehmigung kann gemäß Nummer 5 bereits dann widerrufen werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers nicht mehr gegeben ist.

 

Der Unternehmer gilt als finanziell leistungsfähig, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die dahinter stehende Intention ist auf die Gewährleistung einer sicheren Betriebsfüh­rung gerichtet. Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben, z.B. wenn der Unternehmer seine Verbindlichkeiten nicht (mehr) erfüllen kann, kann dies auch Aus­wirkungen auf die Sicherheit des Betriebes haben.

 

11.   Zu § 11

 

Die Vorschrift schreibt beim Bau und der Änderung von Seilbahnen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor. Das Planfest-


stellungsverfahren soll eine um­fassende Problembewältigung und Abwägung komplexer, widerstreitender Interessen ermöglichen.

 

Darüber hinaus wird in Absatz 1 Satz 2 sichergestellt, dass im Rahmen der Planfest­stellungsverfahren die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seil­bahnrichtlinie, die die Anlage erfüllen muss, berücksichtigt werden.

 

Absatz 2 lässt für bestimmte Fälle eine Plangenehmigung zu.

 

Für Vorhaben, für deren Verwirklichung nur überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte zu bewältigen sind, ist der mit einem Planfeststellungsverfahren verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt. In Fällen von Änderungen oder Erweiterun­gen von unwesentlicher Bedeutung kann deshalb auf das Planfeststellungsverfahren verzichtet werden. Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, durch das nach einer allgemeinen Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

12.   Zu § 12

 

Die Vorschrift ermöglicht eine Enteignung nach den Regelungen des Berliner Enteig­nungsgesetzes.

 

13.   Zu § 13

 

Das Unternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen. Um den Betriebsleiter im Sinne des Landesseilbahngesetzes von dem oder den Betriebsleiter/n des Unter­nehmens abzugrenzen, wird der Begriff „technischer Betriebsleiter“ eingeführt.

 

Der technische Betriebsleiter ist dem Seilbahnunternehmer verantwortlich für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung sowie die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen. Die schriftliche Bestel­lung ist zur Abgrenzung der Befugnisse weiterer verantwortlicher Personen im Unter­nehmen erforderlich.

 

Die Bestellung des oder der stellvertretenden Betriebsleiter wird in Absatz 2 geregelt. Dem technischen Betriebsleiter ist mindestens 1 Stellvertreter zur Seite zu stellen. Die Anzahl der Stellvertreter richtet sich nach Größe und Anforderungen der Seilbahn, um eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten.


Absatz 3 legt fest, dass Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsanweisung darzu­stellen und gegeneinander abzugrenzen sind, wenn mehrere Stellvertreter bestellt sind. Die eindeutige Festlegung der jeweiligen Verantwortungsbereiche verhindert Überschneidungen in der Aufgabenwahrnehmung und dient der Bestimmung not­wendiger Schnittstellen.

 

Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind durch den Einsatz moderner Tech­niken, wie z.B. speicherprogrammierbare Steuerungen, hydraulische Brems- oder Spanneinrichtungen, kuppelbare Fahrzeuge (Kabinen/Sessel) mit mehr als zwei Personen, immer komplexer geworden. Damit sind auch die Anforderungen an die Fachkunde der Beschäftigten, insbesondere an den Betriebsleiter und dessen Stell­vertreter gestiegen.

 

Bisher erfolgte der Nachweis der fachlichen Eignung über einen hohen beruflichen Abschluss, in der Regel als Dipl.-Ingenieur (FH).

 

Entsprechend der Seilbahnart und der auszuübenden Funktion als Betriebsleiter oder Stellvertreter ist eine bestimmte Berufsausbildung und der Erwerb der Fachkunde im Seilbahnwesen durch eine drei- bis sechsmonatige Ausbildung an der Seilbahn selbst erforderlich. Hierbei werden ausschließlich anlagenspezifische Kenntnisse vermittelt. In Absatz 4 wird nunmehr für den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter eine Fach­ausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine vergleichbare Ausbildung gefordert. Die Fachausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

 

Diese fachbezogene Qualifikation erlaubt es, dass auch Personen mit einer Meister­ausbildung, die die Fachausbildung absolviert haben, Betriebsleiter und Stellvertreter werden können. Eine Ingenieurausbildung ist bei Weiterbildung zum Seilbahnfach­mann nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass der Seilbahnbetreiber hier­durch Personalkosten einsparen kann.

 

Bei Schleppaufzügen ist eine Ausbildung zum Seilbahnfachmann nicht erforderlich.

 

Die Aufsichtsbehörde hat nach Absatz 5 die Bestellung des Betriebsleiters und des/der Stellvertreter/s zu bestätigen. Ist der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig oder fachlich nicht geeignet, ist die Bestätigung zu versagen.

 

Das Unternehmen hat Sorge zu tragen, dass der Betriebleiter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern während der Dauer des Betriebs der Seilbahn zur Ver­fügung stehen. Der Auf-


sichtsbehörde sind daher Änderungen der Stellung im Betrieb oder das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Stellvertreter unverzüglich anzu­zeigen (Absatz 6). Das Unternehmen hat umgehend die Bestellung der erforderlichen verantwortlichen Personen zu veranlassen.

 

Nach Absatz 7 kann die Aufsichtsbehörde, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter zuzulassen. Die Ausnahmen sind auf den Einzelfall zur Berücksichtigung einfacher Betriebsverhält­nisse beschränkt. Mit der Zulassung einer Ausnahme kann auf die Bestellung eines Betriebsleiters oder Stellvertreters oder auf den Fachkundenachweis verzichtet werden.

 

14.   Zu § 14

 

Dem in Artikel 11 der EG-Seilbahnrichtlinie geforderte Verfahren für die Inbetrieb­nahme einer Anlage wird mit dieser Vorschrift nachgekommen.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit sieht Absatz 2 die förmliche Abnahme neu er­richteter oder wesentlich erweiterter oder geänderter Anlagen der Seilbahn vor. Die Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 4 erfüllt sind.

 

Für die Inbetriebnahme der Anlage ist es erforderlich, dass der Bauherr der Aufsichts­behörde die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur Prüfung und Be­urteilung vorlegt und bei der Anlage aufbewahrt (Absatz 3). Die genannten Unterlagen sind an den Betreiber der Seilbahn zu übergeben. Die Unterlagen sind - unter Berück­sichtigung der langen Laufzeit der Anlagen - sowohl vom Betreiber als auch von der Aufsichtsbehörde für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf die für die Genehmigung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Seilbahnen erforderlichen Unterlagen kann somit im Bedarfsfall jederzeit zugegriffen werden.

 

Die Aufsichtsbehörde hat nach der Bestimmung des Absatz 4 die Möglichkeit eine vor­läufige Erlaubnis für die Inbetriebnahme der Anlage zu erteilen, wenn die Nebenbe­stimmungen der Genehmigung und der Planfeststellung nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Die Erfüllung von Nebenbestimmungen, insbesondere naturschutzrecht­liche Auflagen, können oft witterungs- oder jahreszeitbedingt nicht bis zur Betriebs­bereitschaft der Anlage umgesetzt werden. Beeinträchtigt die Nichterfüllung dieser Nebenbe


stimmungen die Sicherheit der Anlage nicht, bestehen keine sicherheitsrele­vanten Einwände gegen die Inbetriebnahme der Anlage.

 

Um sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen umgesetzt werden, wird die Gel­tungsdauer der vorläufigen Erlaubnis auf maximal drei Jahre beschränkt.

 

15.   Zu § 15

 

Seilbahnen unterliegen der Haftungsregelung des Haftpflichtgesetzes vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.I S.2674). Die Deckung der zu erstattenden Schäden bei Unfällen kann von den Seilbahnunternehmern nicht in allen Fällen erwartet werden. Sie müssen daher verpflichtet werden, einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Geschädigten, der Seilbahn und dem Versicherungsträger kann auf das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahr­zeughalter verwiesen werden.

 

16.   Zu § 16

 

Seilbahnen sind auf Grund ihres Gefahrenpotenzials jährlich im Rahmen der allge­meinen Aufsicht zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger führt die Sicherheitsüberprüfung bei Seilschwebebahnen und Stand­seilbahnen sowie bei Schleppaufzügen durch.

 

Absatz 2 verpflichtet die Aufsichtbehörde bzw. den Sachverständigen einen Bericht über die durchgeführte Prüfung zu erstellen. Im Prüfbericht sind Mängel und Bean­standungen sowie die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen aufzu­führen. Der Seilbahnunternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

 

Die Seilbahnunternehmen unterstehen einer staatlichen Aufsicht, deren Einzelheiten in den genehmigungsrechtlichen Vorschriften des § 9 geregelt sind. Deshalb obliegt ihnen eine umfassende Unterrichtung der zuständigen Behörden über alle wesent­lichen Vorgänge des Unternehmens. Der Unterrichtungspflicht in Absatz 3 und 4 ent­spricht das Betretungs- und Kontrollrecht in Absatz 5 der von den zuständigen Behör­den mit der Überwachung der Anlagen und des Betriebs beauftragten Personen.

 

17.   Zu § 17

 

Nach dieser Bestimmung hat der Seilbahnunternehmer dafür zu sorgen, dass die An­lage wäh-


rend der gesamten Betriebsdauer den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entspricht. Dazu hat er einen Plan aufzustellen, der aufzeigt, mit welchen Maßnahmen und Kontrollen dies erreicht werden soll. Der Plan ist ständig zu aktualisieren und verfügbar zu halten. Der Unternehmer hat die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde gegenüber nach­zuweisen.

 

Verfügt das Unternehmen nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können, sind Sachverständige, sachver­ständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen.

 

18.   Zu § 18

 

Der Bauherr einer Seilbahn ist verpflichtet die Sicherheitsanalyse, den Sicherheitsbe­richt, alle Dokumente über Merkmale der Anlage, Schriftstücke, mit denen die Konfor­mität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnricht­linie nachgewiesen werden, Unterlagen über Betriebsbedingungen und Betriebsbe­schränkungen sowie die Angaben nach § 18 dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass jederzeit auf die für das Betreiben und Überprüfen der Anlage erforderlichen Unterlagen zugegriffen werden kann.

 

Entsprechendes muss auch im Falle eines Betreiberwechsels gelten: Der bisherige Betreiber hat dem neuen Betreiber der Anlage die Unterlagen weiterzugeben.

 

19.   Zu § 19

 

Die Bestimmung fasst die Aufgabe und Verantwortung der Aufsichtsbehörde zusam­men. Insbesondere stellt sie ihre Befugnisse außerhalb und nach Abschluss der förm­lichen, in den vorangegangenen Abschnitten geregelten Verfahren klar. Die Aufsichts­behörde kann auch ohne ausdrückliche Regelung Sachverständige zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinzuziehen.

 

Die Aufsichtsbehörde kann nach Absatz 2 unter Ausübung des pflichtgemäßen Er­messens Anordnungen treffen. Hierunter können auch die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung der Anlage fallen.

 

Absatz 4 stellt klar, dass bestehende Anlagen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, nur dann weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicher­heitsziele eingehalten werden. Der Betreiber hat daher auf Verlangen der Aufsichtsbe­hörde eine Sicher-


heitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie zu erstellen, wenn die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die Betreiber von Altanlagen erhalten somit die Möglichkeit des Weiterbetreibens. Für die Benutzer der Seilbahn bleibt ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet.

 

20.   Zu § 20

 

Die Konzentration der Zuständigkeit auf eine, der für Verkehr zuständigen Senatsver­waltung hat sich in Berlin bei den schienengebundenen Verkehrswegen bewährt; sie wird daher für Seilbahnen übernommen

 

21.   Zu § 21

 

Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen über Bau, Betrieb und Verkehr von Seilbahnen zu erlassen, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder im Interesse einer raschen Anpassung an den jeweiligen technischen Erkenntnisstand nicht in das Gesetz aufgenommen werden können.

 

22.   Zu § 22

 

Die Rechtsgüter des Landesseilbahngesetzes müssen im öffentlichen Interesse durch Bußgeldandrohungen geschützt werden. Der Katalog beschränkt sich hierbei auf Buß­geldandrohungen derjenigen Tatbestände, für deren Vollzug die allgemeinen Sanktio­nen des Verwaltungsrechts nicht ausreichen.

 

23.   Zu § 23

 

Die Vorschrift trägt dem Grundsatz des Besitzstandsschutzes Rechnung. 

 

24.   Zu § 24

 

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

 

 

B.   Rechtsgrundlage

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

 

 

C.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Mehrkosten in überschaubarer, aber noch nicht exakt darstellbarer Höhe ergeben sich für zurzeit nicht ersichtliche, potenzielle Seilbahnunternehmen durch das Erfordernis EU-ein­heitlicher Prüfverfahren (CE-Kennzeichnung). Es ist damit zu rechnen,


dass diese Kosten von der Seilbahnindustrie auf die Seilbahnunternehmen weitergegeben werden.

 

 

D.  Gesamtkosten

 

Keine.

 

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Eine vom Land Brandenburg vorgenommene Ergänzung der Bauordnung durch Bezug­nahme auf die EG-Seilbahnrichtlinie kommt für Berlin aus rechtssystematischen Gründen nicht in Betracht. Nach der fachlichen Abstimmung mit den übrigen Bundesländern und dem BMVBW bedarf es der Umsetzung durch Gesetz.

 


F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:                            
b)    Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                                         

Es wird davon ausgegangen, dass – soweit dem Gesetz überhaupt praktische Relevanz zukommen sollte – die im Einzelfall anfallenden Kosten über entsprechende Geführeneinnahmen neutralisiert und die gesetzlichen Aufgaben mit dem vorhandenen Personalbestand aus dem Bereich der Technischen Bahnaufsicht bewältigt werden können.

 

 

G.  Flächenmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

 

H.  Auswirkungen auf die Umwelt

 

Das Gesetz sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

 

 

Berlin, den 9. Dezember 2003           


 

 

Der Senat von Berlin

 

Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

 

Strieder

Senator für Stadtentwicklung

 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq

 



* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (Abl. EG Nr. L 106 S. 21) – nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie