Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Bebauungsplan I-202a für das Gelände zwischen der Behrenstraße, der Wilhelmstraße, der Verlängerung der Französischen Straße zwischen Wilhelmstraße und Ebertstraße und der Grenze zwischen den Ortsteilen Mitte und Tiergarten im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

 

A.      Problem       

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202a befindet sich das Denkmal für die ermordeten Juden Europas. Zugunsten eines Sicherheitsabstandes für die nördlich noch zu errichtende Botschaft der USA muss die Denkmalsfläche um einen 10 m breiten Streifen eingeschränkt werden. Mit dem Bebauungsplan soll außerdem auf der Grundlage eines Wettbewerbsergebnisses eine Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung und somit zugleich eine städtebauliche Fassung der „Stadtkante“ zwischen Friedrichstadt und großem Tiergarten ermöglicht werden.

 

B.      Lösung         

Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-202aDer Bebauungsplan hat die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen:

 

     Aufstellungsbeschluss am 03.07.1996

     Frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 17.11. bis 17.12. 1997 (Erörterungsveranstaltung am 04.12.1997)

     Trägerbeteiligung vom 20.02. bis 31.03.2001

     Öffentliche Auslegung vom 07.08. bis 07.09.2001

     Erneute öffentliche Auslegung vom 10.03 bis 24.03. 2003

 

 

C.      Alternative

 

Keine


 

D. Kosten

 

Übersicht der haushaltsmäßigen Auswirkungen der Umsetzung des B-Planes I-202 a

 

a) Vorbereitung/Planung

 

 

 

B-Planverfahren und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag

93.000€

 

Schalltechnisches Gutachten

7000€

b) Grunderwerb

 

 

 

Flächen der

Wohnungsbaugesellschaft Mitte (2.353 m² )

1.789.000€

 

Flächen des  Bundes

(1.110 m²)

855.000€

c) Erschließung

 

 

 

Neubau Cora-Berliner-Straße

575.000€

 

Anteil Neubau Behrenstraße

130.000€

 

Anteil Gehwegerneuerung Ebertstraße

354.000€

d) Anteil an den Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe

    in Natur und Landschaft

 

 

Ausgleich für die Anlage von Straßenverkehrsflächen

137.000€

Summe der Kosten

 

3.940.000€

 

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“, die haushaltsmäßig bei Kapitel 1220, Titel 89443, abgesichert ist. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe von 64 v.H.; die Einnahmen werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, nachgewiesen.

 

Der Grunderwerb von Flächen der Wohnungsbaugesellschaft Mitte ist bereits über die Entwicklungs­maßnahme erfolgt. Der Grunderwerb von Flächen des Bundes für die Verschwenkung der Behrenstraße infolge not­wendiger Sicherheitsmaßnahmen für die Botschaft der USA wird derzeit mit der Oberfinanzdirektion verhandelt.

 

E.       Flächenmäßige Auswirkungen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.

 

 

F.       Auswirkungen auf die Umwelt               

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine ökologische Eingriffs- und Ausgleichsbewertung bezogen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser, Klima und Luft, Biotope und Flora sowie das Landschaftsbild.           

In der abschließenden Betrachtung wurde bei der Bauleitplanung gemäß § 247 BauGB den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins zur Hauptstadt ergeben, besonders Rechnung getragen. Im Bebauungsplan finden die Belange von Natur und Landschaft durch Festsetzungen Berücksichtigung (siehe Begründung).


 

G.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

keine

 

H.      Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Bebauungsplan I-202a für das Gelände zwischen der Behrenstraße, der Wilhelmstraße, der Verlängerung der Französischen Straße zwischen Wilhelmstraße und Ebertstraße und der Grenze zwischen den Ortsteilen Mitte und Tiergarten im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Das Abgeordnetenhaus stimmt dem vom Senat am 20. Januar 2004 beschlossenen Bebauungsplan zu.

 

 

A. Begründung

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bearbeitet.

 

Das Bebauungsplangebiet umfasst:

das Gelände zwischen der Behrenstraße, der Wilhelmstraße, der Verlängerung der Französischen Straße zwischen Wilhelmstraße und Ebertstraße und der Grenze zwischen den Ortsteilen Mitte und Tiergarten im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.

 

Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung

Mit dem Bebauungsplan I-202a, in dessen Geltungsbereich das Denkmal für die ermordeten Juden Europas liegt, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen

 

        zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens für die künftige US-Botschaft,

        zur Sicherung und Ergänzung der Wohnbebauung,

        zur Sicherung der vorhandenen und geplanten Erschließung sowie

        zur Umsetzung der naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen

 

geschaffen werden.



Der westliche Teil des Plangebietes liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und im Entwicklungsbe­reich der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“. Hier sollen das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, eine öffentliche Straße und Wohnhäuser gebaut werden. Um die Zulässigkeit der Vorhaben zu ermöglichen und um § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Aufstellung von Bebau­ungsplänen in städtebaulichen Entwicklungsbereichen) zu entsprechen, ist ein Bebauungsplan erforder­lich.

 

Die östlich des Außenbereiches direkt angrenzende Wohnbebauung an der Wilhelmstraße, die im Anpas­sungs­gebiet der Entwicklungsmaßnahme liegt, wurde in den Geltungsbereich einbezogen, um die Aus­wirkungen auf das Wohnen planungsrechtlich bewältigen zu können.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans fand vom 07.08. bis 07.09.2001 statt. Aufgrund von Umplanungen im Bereich des Wohnungsbaus wurde eine erneute öffentliche Auslegung vom 10.03.2003 bis zum 24.03.2003 durchgeführt.

 

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. De­zember 1996 (BGBl. I S. 2049).

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt ge­ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852).

 

Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I. S. 1626).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 09. November 1995 (GVBl. S. 764).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578).

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 1997 (BGBl. I S. 2081).

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).

 

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346).

 

 

C. Kostenwirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen der Entscheidung der jeweiligen Eigentümer obliegt.

 

 

D. Gesamtkosten:

 

Wie zu C.

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg:

 

Keine

 

 



F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Zur Umsetzung des Bebauungsplans I-202 a wurden folgende Ausgaben ermittelt:

 

a)   Vorbereitung / Planung

-  B-Plan-Verfahren und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag                                       93.000 €

-  Schalltechnisches Gutachten                                                                                             7.000 €

b)   Grunderwerb

-  Flächen der Wohnungsbaugesellschaft Mitte (2.353 m²)                                              1.789.000 €

-  Flächen des Bundes (1.110 m²)                                                                                              855.000 €

c)   Erschließung

-  Neubau Cora-Berliner-Straße                                                                                                 575.000 €

-  Anteil Neubau Behrenstraße                                                                                                 130.000 €

-  Anteil Gehwegerneuerung Ebertstraße                                                                                354.000 €

d)   Anteil an den Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft

- Ausgleich für die Anlage von Straßenverkehrsflächen                                                     137.000 €

 

Summe der Kosten                                                                                                                         3.940.000 €

 

 

 


Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Haupt­stadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel", die haushaltsmäßig bei Kapitel 1220, Titel 89443, abgesichert ist. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe von 64 v.H.; die Einnahmen werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, nachgewiesen.

 

Der Grunderwerb von Flächen der Wohnungsbaugesellschaft Mitte ist bereits über die Entwicklungsmaßnahme erfolgt. Der Grunderwerb von Flächen des Bundes für die Verschwenkung der Behrenstraße infolge notwendiger Sicherheitsmaßnahmen für die Botschaft der USA wird derzeit mit der Oberfinanzdirektion verhandelt.

 

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Keine.


G. Flächenmäßige Auswirkungen

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.

 

 

H. Auswirkungen auf die Umwelt:

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens er­folgte eine ökologische Eingriffs- und Ausgleichsbewertung bezogen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser, Klima und Luft, Biotope und Flora sowie das Landschaftsbild.

 

In der abschließenden Betrachtung wurde bei der Bauleitplanung gemäß § 247 BauGB den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins zur Hauptstadt ergeben, besonders Rechnung getragen. Im Bebauungsplan finden die Belange von Natur und Landschaft durch Festsetzungen Berücksichtigung (siehe Begründung).

 

 

Berlin, den 20. Januar 2004


 

Der Senat von Berlin

 

Wowereit

Regierender Bürgermeister

Strieder

Senator für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 


 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung                                                                                                  11. November 2003

II B 14 - 6142 / I-202 a                                                                                                                                                                   

 

 

Bebauungsplanverfahren I-202 a (Denkmal für die ermordeten Juden Europas)

 

                   A.        Begründung

                   B.         Rechtsgrundlagen

                   C.         Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

                   Textliche Festsetzungen und Hinweise

                   Pflanzlisten

 

 

A.               Begründung

 

zum Bebauungsplan I-202 a* vom 28. Februar 2003

für das Gelände zwischen der Behrenstraße, der Wilhelmstraße,

der Verlängerung der Französischen Straße zwischen Wilhelmstraße und Ebertstraße

und der Grenze zwischen den Ortsteilen Mitte und Tiergarten im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

                                                                                                                                                                                                         

 

I.                 Planungsgegenstand                                                                                                                                                

 

1.                Veranlassung und Erforderlichkeit                                                                                                                         

 

2.                Plangebiet                                                                                                                                                                   

2.1              Gebietsentwicklung                                                                                                                                                   

2.2              Bestand                                                                                                                                                                       

2.2.1           Städtebauliche Struktur                                                                                                                                            

2.2.2           Freiraumstruktur                                                                                                                                                        

2.2.3           Natur und Landschaft                                                                                                                                               

2.2.3.1        Geologie, Boden, Bodenwasser                                                                                                                              

2.2.3.2        Altlasten                                                                                                                                                                     

2.2.3.3        Klima                                                                                                                                                                            

2.2.3.4        Arten und Biotope                                                                                                                                                    

2.2.3.5        Landschaftsbild                                                                                                                                                         

2.2.4           Wohnen                                                                                                                                                                      

2.2.5           Gemeinbedarf                                                                                                                                                             

2.2.6           Verkehr                                                                                                                                                                        

2.2.7           Eigentumsverhältnisse                                                                                                                                             

2.3              Planerische Ausgangssituation                                                                                                                              

2.3.1           Geltendes Planungsrecht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben                                                

2.3.2           Flächennutzungsplan                                                                                                                                               

2.3.3           Landschaftsprogramm                                                                                                                                              

2.3.4           Bereichsentwicklungsplanung                                                                                                                                

2.3.5           Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme                                                                                                               

2.3.6           Bebauungspläne                                                                                                                                                        

2.3.7           Denkmalschutz                                                                                                                                                           

 

II.               Planinhalt                                                                                                                                                                    

 

1.                Entwicklung der Planungsüberlegungen                                                                                                               

1.1              Denkmal für die ermordeten Juden Europas                                                                                                          

1.2              Wohnen                                                                                                                                                                      

1.3              Verkehr                                                                                                                                                                        

1.4              Eingriffe in Natur und Landschaft                                                                                                                          

1.5              Geltungsbereich und Planverfahren                                                                                                                       

 

2.                Intention des Planes                                                                                                                                                 

 

3.                Wesentlicher Planinhalt                                                                                                                                           

3.1              Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen                                                                                       

3.1.1           Denkmal für die ermordeten Juden Europas                                                                                                          

3.1.2           Wohnen                                                                                                                                                                      

3.1.3           Öffentliche Parkanlage                                                                                                                                              

3.1.4           Verkehr                                                                                                                                                                        

3.1.5           Grünfestsetzungen                                                                                                                                                    

3.1.6           Altlasten                                                                                                                                                                     

3.1.7           Eingriffe in Natur und Landschaft                                                                                                                          

3.1.7.1        Plangebietsexterne Kompensation                                                                                                                         

3.1.7.2        Ermittlung der Kompensationskosten                                                                                                                    

3.1.7.3        Zuordnung der Kompensationskosten                                                                                                                  

3.2              Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan                                                                                                         

 

III.              Auswirkungen                                                                                                                                                           

 

1.                Auswirkungen auf das Wohnen                                                                                                                             

 

2.                Auswirkungen auf den Verkehr                                                                                                                              

 

3.                Auswirkungen auf Natur und Landschaft                                                                                                             

3.1              Geologie, Boden, Bodenwasser                                                                                                                              

3.1.1           Boden                                                                                                                                                                          

3.1.2           Altlasten                                                                                                                                                                     

3.2              Klima                                                                                                                                                                            

3.3              Arten und Biotope                                                                                                                                                    

3.4              Landschaftsbild                                                                                                                                                         

 

4.                Auswirkungen auf die Umwelt                                                                                                                                

4.1              Luftschadstoffe                                                                                                                                                         

4.2              Lärm                                                                                                                                                                             

 

IV.              Verfahren                                                                                                                                                                    

 

I.                 Planungsgegenstand

 

1.                Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Der westliche Teil des Plangebietes liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und im Entwicklungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". Hier sollen das Denkmal für die ermordeten Juden Europas, eine öffentliche Straße und Wohnhäuser gebaut werden. Um die Zulässigkeit der Vorhaben zu ermöglichen und um § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Aufstellung von Bebauungsplänen in städtebauli­chen Entwicklungsbereichen) zu entsprechen, ist ein Bebauungsplan erforderlich.

 

Die östlich des Außenbereiches direkt angrenzende Wohnbebauung an der Wilhelmstraße, die im Anpassungs­gebiet der Entwicklungsmaßnahme liegt, wurde in den Geltungsbereich einbezogen, um die Auswirkungen auf das Wohnen planungsrechtlich bewältigen zu können.

 

2.                Plangebiet

 

2.1              Gebietsentwicklung

 

Das Plangebiet liegt im Bereich der so genannten Ministergärten. Karten des 17. Jahrhunderts weisen die Flä­chen als Teile des Tiergartens im Norden und der Feldflur im Süden aus. Mit der Erweiterung der Friedrichstadt ab 1734 wurden die Flächen in den stadträumlichen Kontext einbezogen. Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das zwischen Pariser und Leipziger Platz gelegene Areal durch die (heutige) Wilhelmstraße erschlossen. Im Zuge des Nutzungswandels und der Ansiedlung von Regierungsbauten an der Wilhelmstraße wurden deren Gärten seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Ministergärten genannt. Durch die Ansiedlung von Auswärtigem Amt und Reichskanzlei wurde dieses Gebiet für fast 75 Jahre zur "Machtzentrale" des Deutschen Reiches.

 

Ende der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts wurden im Bereich der Ministergärten mehrere Parzellen zusammen­gefasst, um nördlich der Voßstraße die Neue Reichskanzlei (nach Plänen von Speer im zunächst geheimen Auf­trag von Hitler) und ein weit verzweigtes Bunkersystem zu bauen. Die historischen Bauten und Gestaltungsbezü­ge wurden beseitigt, nur der Baumbestand blieb teilweise erhalten.

 

Den Zweiten Weltkrieg überstanden die monumentalen Bauten der Neuen Reichskanzlei relativ gut, sie wurden aber ab 1949 auf Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht abgerissen. Dabei wurden auch alle Reste der Gartenanlagen zerstört, einschließlich der Bäume, die noch nicht als Brennmaterial nach Kriegsende abgeholzt worden waren. Bereits 1947 waren die Gebäude-­ und Gartenreste entlang der Wilhelmstraße abgeräumt worden.

 

Seit der Gründung der DDR geriet das Gebiet in eine Stadtrandlage. Nach dem Bau der Berliner Mauer 1961 wurde der westliche Teil für die Grenzanlagen beansprucht, der östliche Teil gehörte zum Sperrgebiet. Mit dem Mauerbau - fast genau auf dem Verlauf der ehemaligen Akzisemauer des frühen 18. Jahrhunderts - und der Er­richtung der "Grenzsicherungsanlagen" wurden die letzten Rudimente der ehemaligen Ministergärten überformt.

 

1987 begannen an der Wilhelmstraße (damals Otto-Grotewohl-Straße) wieder bauliche Aktivitäten. Beiderseits der ehemaligen "Regierungsstraße" sowie auf den Flächen der ehemaligen Ministerien entstanden bis 1992 Wohnbauten in Plattenbauweise mit insgesamt über 1.000 Wohneinheiten, darunter 189 im Plangebiet.

 

2.2              Bestand

 

Das 4,5 ha große Plangebiet liegt im Bezirk Mitte am westlichen Rand des gleichnamigen Ortsteils. Im Westen schließt der Ortsteil Tiergarten mit dem Großen Tiergarten an. Im Norden befindet sich der Baublock mit der britischen Botschaft, dem Hotel Adlon und der Akademie der Künste sowie dem noch unbebauten Grundstück der amerikanischen Botschaft. Östlich des Plangebiets gibt es ein Wohnhaus und südlich die Vertretungen der Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland.

 

Im Plangebiet gehört der östliche Teil zur Wohnanlage beiderseits der Wilhelmstraße. Der westliche Teil ist derzeit eine Brachfläche, auf der Ende der 90er Jahre der Boden wegen Kontaminationen ca. 2 m tief abgetragen wurde.


 

2.2.1           Städtebauliche Struktur

 

Das Plangebiet und seine Umgebung werden geprägt durch Brachflächen, Baustellen und Neubauten der letzten 15 Jahre. Im Plangebiet selbst ist lediglich der östliche Bereich entlang der Wilhelmstraße bebaut. Die Wohnge­bäude - Gewerbe gibt es zumeist nur im Erdgeschoss - wurden zwischen 1987 und 1992 errichtet und haben 7 bis 8 Vollgeschosse. Die Baustruktur knüpft teilweise an die Historie an, indem entlang der Wilhelmstraße eine geschlossene Blockrandbebauung errichtet wurde, die nach Westen hin offen ist. Dort befinden sich auf den e­hemaligen Ministergärten große, zur Wohnbebauung gehörende Freiflächen. Abweichend von der historischen Bebauung wurden die Gebäude auf der Westseite der Wilhelmstraße um fast 20 m hinter die ursprüngliche Bau­grenze zurückgesetzt und Stellplätze auf der Grundstücksfläche vor den Häusern angelegt.

 

2.2.2           Freiraumstruktur

 

Das Plangebiet teilt sich, analog der planungsrechtlichen Bestimmung von Innen- und Außenbereich, in einen durch Wohnbebauung geprägten Ostteil und einen durch städtische Ruderalbrachen gekennzeichneten Westteil.

 

Bis zur Überformung durch temporäre Bodenablagerungen und Abgrabungen war die Oberfläche des Plange­biets nahezu eben. Die Geländehöhen lagen im Bereich des ehemaligen Mauerstreifens bei 33,50 m ü. NHN und sie liegen im Grünflächenbereich der Wohnbebauung bei 34,80 m ü. NHN.

 

2.2.3           Natur und Landschaft

 

Den sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen an die verbindliche Bauleitplanung wird durch eine beglei­tende Untersuchung zur planerischen Eingriffsregelung Rechnung getragen. Deren Ergebnisse sind Gegenstand der Abwägung.

Alle Bestandsaufnahmen zu Natur und Landschaft und somit auch zur Ermittlung des Eingriffsumfanges bezie­hen sich auf den Zustand in den Jahren 1994/95, also vor dem Bodenabtrag.

 

2.2.3.1        Geologie, Boden, Bodenwasser

 

Geologie

 

Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Berliner Urstromtals, dessen durch Sedimentierung entstandener oberflächennaher Aufbau überwiegend aus Kiesen und Sanden sowie untergeordnet aus Faulschlämmen, Mudden und Torfen besteht. Diese Sedimente stehen in einer Mächtigkeit bis ca. 40,0 m an und bilden den    oberen Grundwasserleiter mit relativ hohen Durchlässigkeitsbeiwerten. Eine natürliche Deckung bindiger Schichten, die das Eindringen von Schadstoffen in den oberen Grundwasserleiter verhindern könnten, fehlt im Plangebiet vollständig.

Sondierungsbohrungen im zwischen Ebert- und Wilhelmstraße gelegenen Teil des Plangebiets ergaben, dass das gesamte Gelände aufgeschüttet ist. Die Mächtigkeit dieser Aufschüttungen beträgt zwischen 0,5 m und 4,0 m und lässt eine deutliche Zunahme von Norden nach Süden erkennen. Der Aufschüttungshorizont besteht flächendeckend aus mittelsandigen, teilweise schwachtonigen Feinsanden mit Ziegelresten, Betonbruchstücken und Bruchsteinen.

Der unter der Aufschüttung natürlich anstehende Boden besteht aus Fein- und Mittelsanden mit grobsandigen und auch schwach schluffigen Einlagerungen. Wasserstauende Horizonte kommen nicht vor.


 

Boden

 

Tabelle 1:  Versiegelung im Bestand

 

Flächentyp

Beispiel

Versiegelung

Fläche in m²

Flächenfaktor Versiegelung

Versiegelung in m²

unversiegelte und unverdichtete Flächen mit Vegetation

Ruderalflora, Rasen, Gehölze, Bäume, Beete

keine

22.911

0,0

0

unversiegelte und unverdichtete Flächen mit Vegetation

Baumscheiben innerhalb versiegelter Flächen

keine

222

0,0

0

unversiegelte, verdichtete, teildurchlässige Flächen; vegetationslos bis

-arm

befahrene Teile des Mau­er­streifens

mittel

2.898

0,5

1.449

unversiegelte, teildurchlässige Flächen

wassergebundene Wegedecke, Sandflächen

mittel

1.926

0,5

963

teilversiegelte Flächen

breitfugiges Pflaster, Rasenfuge

hoch

1.290

0,7

903

Pflasterflächen

Verbund, Klinker, Naturstein, Platten

sehr hoch

6.987

0,8

5.590

vollversiegelte Flächen

Asphalt, Beton, Kunststoff

vollständig

6.200

1,0

6.200

Zwischensummen

 

 

42.434

 

15.105

Bebauung

Wohnbebauung

vollständig

2.943

1,0

2.943

Summe

 

 

45.377

 

18.048

 

 

 

         Versiegelung in %

39,7

 

Insgesamt besitzt der anstehende Boden in Bezug auf wasserlösliche und flüssige Schadstoffe eine geringe bis sehr geringe Grundwasserschutzfunktion. Aufgrund des alkalischen Milieus (pH-Werte von 6,7 bis 7,8) ist von ei­ner starken Bindungsfähigkeit des Bodens auf Metallionen (Schwermetalle) auszugehen.

 

Südlich der heutigen Behrenstraße befinden sich im Bereich westlich der Wohnungsfreiflächen die Reste einer früheren Bunkeranlage mit einer Flächengröße von ca. 180 m². Werden sie als unterirdische Versiegelung be­rücksichtigt, steigt der Gesamtversiegelungsgrad auf gut 40 %.

 

Bodenwasser

 

Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet schwankt um die Marke von 2,70 m bis 3,00 m (Grundwasserhöhengleichen bei 30,84 m im Bereich des ehemaligen Mauerstreifens und 30,88 m im Bereich der Wohnbebauung). Der höchste Grundwasserstand wurde 1876 mit 32,3 m gemessen. Aufgrund der durchgeführten Grundwasserstandsmessungen ergab sich für das Plangebiet ein genereller Grundwasserstrom in nördlicher Richtung. Die großräumige Grundwasserfließrichtung ist in ungestörtem Zustand von Südost nach Nordwest zur Spree hin gerichtet. Aufgrund der sehr geringen Grundwasserfließgeschwindigkeit unterliegt die Fließrichtung angesichts zahlreicher Bautätigkeiten im Urstromtal ständigen Veränderungen.

 

Zur Ermittlung der für das Bebauungsplanverfahren relevanten Werte zum Wasserhaushalt des Plangebiets (Oberflächenabfluss, Versickerung, Verdunstung, Grundwasserneubildung) wurde im Verfahren das Wasserab­flussbildungsmodell ABIMO der Bundesanstalt für Gewässerkunde eingesetzt.

 

Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresniederschlag von 577 mm ergeben sich für die Ist-Situation im Plangebiet folgende Werte:

 

Tabelle 2:  Abfluss-/Infiltrationsdaten des Plangebietes

 

Gesamtabfluss (Niederschlag abzgl.

Verdunstung)

in mm/Jahr

Gesamt-

abfluss

in m³/Jahr

Oberflächen­ab­fluss (in die Kanalisation)

in mm/Jahr

Oberflächen­abfluss

in m³/Jahr

Infiltration (Grundwasser-neubildung)

in mm/Jahr

Infiltration

in m³/Jahr

323

14.644

117

5.304

206

9.340

 

 

Das Ergebnis kann als typisch für die Eigenschaften eines durchgrünten Standortes in der Innenstadt angesehen werden. Bedingt durch die Begrünung der Wohnungsfreiflächen und die Ruderalfluren des ehemaligen Mauerstreifens sowie durch den geringen Versiegelungsgrad findet ein relativ hohes Maß an Verdunstung über Vegetation oder aus offenem Boden statt. Die Verdunstung beträgt 254 mm/Jahr. 323 mm des anfallenden Niederschlagswassers verbleiben zunächst im Plangebiet. Von diesem Niederschlag fließt ca. ein Drittel in die Kanalisation ab, während ca. zwei Drittel in den Boden infiltrieren, was bei den im Plangebiet anzutreffenden Bodenverhältnissen mit der Grundwasserneubildung gleichgesetzt werden kann.

 

2.2.3.2        Altlasten

 

Schadstoffbelastung des Bodens

 

Westlich der bestehenden Wohnbebauung wurden Belastungen der oberen Bodenschichten festgestellt (ENROCON 1995).

 

Bezogen auf die Brachflächen und die entsprechenden Richtwerte der Berliner Liste Kategorie II (Urstromtal) wurden keine Überschreitungen festgestellt.

 

Bei Anwendung der wesentlich strengeren Richtwerte der Kategorie Ib für sensible Nutzungen wie Wohnungsfreiflächen ergaben sich aber z.T. erhebliche Überschreitungen mit umfangreichen Ausdehnungen. So wurde bei den polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) eine flächendeckende Überschreitung des Richtwertes der Eingreifwerte der Kategorie Ib (sensible Nutzung) festgestellt. Bei den Schwermetallen wurden für Blei bereichsweise Überschreitungen festgestellt. Der Einbauwert der Berliner Liste wurde bei Arsen und Quecksilber bereichsweise, bei Blei flächendeckend überschritten.

 

Schadstoffbelastung des Grundwassers

 

Entsprechend der begrenzten vertikalen Ausdehnung und der geringen Mobilität der Bodenschadstoffe wurden im Grundwasser für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe keine und für Schwermetalle nur geringe Belastungen festgestellt.

 

Die chemische Analyse ergab im westlichen Plangebiet teilweise Richtwertüberschreitungen für die Parameter Nitrit, Phosphat, Sulfat und vor allem Herbizide. Im östlichen Bereich war das Grundwasser bereichsweise durch Kupfer, Nitrat, Phosphat und Sulfat belastet. Sowohl die Herkunft der Stickstoffverbindungen bzw. des Phosphats als auch die Herkunft der Herbizide (die nachgewiesenen Herbizide entsprachen nicht den üblicherweise im Grenzgebiet eingesetzten Substanzen) blieb ungeklärt.

 

Weiter ergaben die Grundwasserproben sehr geringe Schwermetallkonzentrationen.

 

2.2.3.3        Klima

 

Große Teile der Berliner Innenstadt gehören einem Bereich mit hohen stadtklimatischen Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen an. Der Große Tiergarten wird in den geschlossenen Vegetationsbereichen der Zone mit geringen stadtklimatischen Veränderungen zugeordnet, während die dort vorhandenen Verkehrsachsen und die Übergangsbereiche zu den bebauten Arealen der Umgebung die Bewertung der Zone mit mäßigen stadtklimatischen Veränderungen erreichen. Messungen ergaben, dass die Freiflächen der ehemaligen Ministergärten ein beträchtliches Kaltluftpotenzial besitzen und somit in Verbindung mit dem Großen Tiergarten den Randbereich des Ortsteiles Mitte entlasten. Während das langjährige Mittel der Lufttemperatur im Großen Tiergarten 9 bis 9,5°C und im Plangebiet 10°C beträgt, erreichen die dichten Innenstadtquartiere mehr als 10,5°C. In austauscharmen Strahlungsnächten treten zwischen den östlich gelegenen Innenstadtquartieren und dem Plangebiet Temperaturunterschiede von bis zu 4°C und gegenüber dem Großen Tiergarten von bis zu 6°C auf.

 

Das Plangebiet stellt im Hinblick auf die relative Feuchtesättigung und die mittlere Häufigkeit von Tau-, Reif- und Nebelbildung einen Übergangsbereich zwischen dem Großen Tiergarten und der Friedrichstadt dar. Ebenfalls liegt die Schwülegefährdung niedriger als in den östlich angrenzenden Gebieten.

 

Im UMWELTATLAS BERLIN (1993, dargestellt im Digitalen Umweltatlas 1997) wird das Plangebiet nahezu vollständig dem Belastungsbereich 4a (Friedrichstadt 4b) zugeordnet. Ein kleiner südwestlicher Teil liegt im stadtklimatischen Übergangsbereich 3 zum Entlastungsbereich 1a des Großen Tiergartens. In beiden Bereichen gilt ei­ne hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen.

 

Die west-ost-gerichteten Kaltluftbewegungen aus dem Großen Tiergarten in die östlich angrenzenden dicht be­bauten Bereiche werden unterstützt durch die offenen Flächen der ehemaligen Ministergärten, die ein Vordringen der Kaltluft in den klimatisch belasteten Bereich um die Wilhelmstraße fördern. Daneben waren die Freiflächen der ehemaligen Ministergärten Bestandteil einer großräumigen süd-nord-gerichteten Belüftungsbahn, die sich vom Schöneberger Südgelände bis zum Humboldthafen erstreckte und die innerstädtische Wärmeinsel Berlins in einen westlichen und einen östlichen Bereich teilte. Diese Belüftungsbahn wurde mit der Bebauung am Potsdamer/ Leipziger Platz beeinträchtigt.

 

Entsprechend der klimatischen Bedeutung der offenen Flächen wurde bei KOWARIK (1992) die Erhaltung der Freiflächen der ehemaligen Ministergärten als Kompensation für die Bauvorhaben im Spreebogen sowie am Pariser und am Potsdamer/Leipziger Platz gefordert.


 

2.2.3.4        Arten und Biotope

 

Tabelle 3:  Vegetationsflächenbestand und -bewertung

 

Biotoptypen (mit Biotoptypennummer)

Biotopwert je m² (Punktzahl)

Gesamtfläche des Biotoptyps

Gesamtbiotopwert (Punktzahl)

Ruderale Kraut-, Stauden- und Gras­fluren (11.7.1.2, 11.7.2.2)

1,5

14.662 m²

21.993

Vegetationsarme Brachflächen (18.1.3)

1

2.898 m²

2.898

Fugenpflaster mit Pflasterritzen­vege­tation und Rasen (ohne Nummer)

0,5

1.290 m²

645

Intensiver gepflegter Rasen (6.5.2)

1

6.504 m²

6.504

Anpflanzung von sommergrünen Stauden (17.2.2), Anpflanzung von immergrünen Bodendeckern (17.2.3)

2,5

0 m²

0

Anpflanzung von Zwerg- und  Kleinsträuchern (17.2.4)

2

918 m²

1.836

Gepflanztes Gebüsch oder Hecke aus überwiegend nicht autochthonen Arten, Großsträucher (13.6)

3

662 m²

1.986

Fassadenbegrünung (19.1.2.1)

1,5

0 m²

0

Gesamtsumme

 

26.934 m²

35.862

 

Die Darstellung und Bewertung der realen Vegetation im Plangebiet beruht auf einer Ende April 1994 durchge­führten Kartierung. Den Bestandsbeschreibungen und der Eingriffsbewertung wurde der Bestand zum Zeitpunkt der Kartierung zu Grunde gelegt.

 

Das Gelände des ehemaligen Mauerstreifens war weitgehend durch ruderale Pionier- und Grasfluren geprägt. Der Bereich der Ebertstraße hatte aufgrund der weitgehend versiegelten oder verdichteten Flächen keine flächi­gen Vegetationsbestände, sondern östlich und westlich der Fahrbahn jeweils zweireihige Baumpflanzungen mit Linden. Der östliche Teil des Plangebietes mit dem großen Innenhof ist durch gärtnerisch angelegte Vegetationsbestände wie ausgedehnte Zierrasenflächen, Ziergehölz- und Baumpflanzungen gekennzeichnet. Im Bereich der Parkplätze und der großen Rasenfläche sind jedoch auch vergleichsweise ältere Baumbestände vorhanden.

 

Die nachgewiesenen und geplanten Vegetationsstrukturen wurden entsprechend der Liste der Berliner Biotopty­pen und ihrer Wertstufenskalierung nach AUHAGEN (1993) dargestellt und bewertet.

 

Fauna

 

Im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens und der Grünflächen der Wohnbebauung treten vor allem so genann­te Ubiquisten (wenig spezialisierte Vogelarten) und an Menschen angepasste Vogelarten auf. Seltene bzw. störungsempfindliche Arten haben ihre Reviere im Großen Tiergarten und in benachbarten Grünflächen; für sie erfüllen die Brachflächen nur lebensraumergänzende Funktionen.

 

Durch die nach der Bestandserhebung erfolgte Bebauung am Potsdamer Platz und im Bereich der heutigen Lan­desvertretungen hat sich der durch Brachflächen geprägte Lebensraum für die Tierwelt in den letzten Jahren weiter reduziert. Es ist davon auszugehen, dass das verbleibende Artenspektrum zunehmend von innerstädtischen Tierartengruppen gebildet wird.

 

Arten der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere von Berlin kommen im Plangebiet nicht vor.

 

2.2.3.5        Landschaftsbild

 

Hervorzuhebende landschaftsbildprägende Merkmale sind die Erlebbarkeit einer offenen Stadtbrache, die gro­ßen Sichtweiten einer ebenen Freifläche in der Innenstadt sowie die Elemente der Einzelbäume und die Bau­denkmäler der Umgebung. Von Bedeutung ist darüber hinaus der Wert der Fläche als Übergang zweier sehr un­terschiedlicher Stadtstrukturen: dem Großen Tiergarten und der östlich angrenzenden dichten Bebauung. Die Fläche der offenen Stadtbrache gewinnt einen zusätzlichen Erlebniswert durch die Überlagerung unterschiedlicher geschichtlicher Abschnitte vom Grenzstreifen über die ehemaligen  Ministergärten sowie durch den räumlich-visuellen Bezug zu historischen Bauwerken wie dem Reichstagsgebäude und dem Brandenburger Tor.

 

Merkmale von beeinträchtigender Wirkung sind der "unfertige", unvermittelte Übergang von der Wohnbebauung an der Wilhelmstraße zu den Freiflächen der ehemaligen Ministergärten und eine nicht eindeutige visuelle Gliederung zwischen privatem und öffentlichem Freiraum.

 

2.2.4           Wohnen

 

Auf der östlichen Teilfläche des Geltungsbereiches befindet sich das Wohngebäude Wilhelmstraße 73-81. Es entstand, wie die angrenzenden Wohngebäude, Ende der 80er Jahre. Das Erdgeschoss und einige der Woh­nungen werden gewerblich genutzt. Der zur Wilhelmstraße orientierte Gebäudekörper wird beidseitig durch ost-west-ausgerichtete Gebäuderiegel ergänzt. Aufgrund der Lage zwischen Großem Tiergarten und City-Ost sowie der guten Ausstattung und Belichtung sind die Wohnungen sehr attraktiv. Gemindert wird die Wohnqualität durch die hohen Luftschadstoff- und Schallemissionen des Autoverkehrs auf allen umgebenden Straßen.

 

 

2.2.5           Gemeinbedarf

 

Die Bewohner im Plangebiet sind mit wohnungsnahen Gemeinbedarfseinrichtungen ausreichend versorgt. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich eine Kindertagesstätte (auf dem Grundstück An der Kolonnade 3-5), die Grundschule am Brandenburger Tor (Wilhelmstraße 51) und eine Jugendfreizeiteinrichtung (Wilhelmstraße 51).

 

2.2.6           Verkehr

 

Das Plangebiet wird durch zwei leistungsfähige Nord-Süd-Straßen (Ebert- und Wilhelmstraße) sowie die ost-west-verlaufende Behrenstraße und die geplante Verlängerung der Französischen Straße (künftige Hannah-Arendt-Straße) gut erschlossen.

 

Die Erschließung des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist ebenfalls gut. Von allen Orten innerhalb des Plangebietes ist mindestens ein S- oder U-Bahnhof mit weniger als 10 Minuten Fußweg erreichbar. Straßenbahnlinien gibt es nicht. Buslinien fahren derzeit über die Ebertstraße (248) und die Wilhelmstraße (200, 348).

 

2.2.7           Eigentumsverhältnisse

 

Eigentümer eines großen Teils der Brachflächen, auf denen das Denkmal für die ermordeten Juden Europas errichtet wird (Flurstücke 267 in Flur 721, 66 in Flur 722 und 371 in Flur 821) ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin. Von den der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH gehörenden Flurstücken 279 in Flur 721 und 377 in Flur 821 hat das Land Berlin während des Planaufstellungsverfahrens die für den Bau des Denkmals und der Cora-Berliner-Straße benötigten Teilflächen erworben. Alle anderen Flächen im Plangebiet waren schon zuvor im Eigentum des Landes Berlin.

 

2.3              Planerische Ausgangssituation

 

2.3.1           Geltendes Planungsrecht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben

 

Das Plangebiet liegt überwiegend im Außenbereich (§ 35 BauGB). Lediglich die östliche Teilfläche mit der vor­handenen Bebauung gehört zum Innenbereich (§ 34 BauGB).

 

2.3.2           Flächennutzungsplan

 

Im Flächennutzungsplan ist die östliche Hälfte des Plangebietes als "Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5)" dargestellt. Die westliche Hälfte ist als "Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung Hauptstadtfunktionen" ausgewiesen. Gemäß Erläuterungsbericht sind auf der Sonderbaufläche, die sich auch auf Flächen südlich des Plangebietes erstreckt, die Landesvertretungen und ein Denkmal für die ermordeten Juden Europas vorgesehen.

 

Übergeordnete Hauptverkehrsstraßen sind im Bereich zwischen Invalidenstraße und Landwehrkanal und somit auch im Plangebiet nicht dargestellt.

In der Ebertstraße ist die im Tunnel verkehrende S-Bahn dargestellt (nachrichtliche Übernahme).

 

2.3.3           Landschaftsprogramm

 

Im westlichen Abschnitt ist das Plangebiet im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz teilweise als Bestandteil des "Vorranggebietes Klimaschutz" dargestellt. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen werden hierzu der Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume, die Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches und die Vermeidung bzw. der Ausgleich von Bodenversiegelung genannt. Der östliche Teil des Plangebietes ist als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung dargestellt. Daneben ist das Plangebiet Bestandteil des die gesamte Innenstadt bedeckenden "Vorranggebietes Luftreinhaltung" mit den Zielen der Emissionsminderung und des Erhalts von Freiflächen bzw. der Erhöhung des Vegetationsanteils.

 

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung gehört das westliche Plangebiet zum Bereich "Flächen mit zentralen Nutzungen". Hiermit verbunden ist die Entwicklung und Neuanlage von repräsentativen Freiflächen mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität. Daneben werden die Entwicklung erholungswirksamer Freiraumstrukturen und die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten genannt.

 

Im Teilplan Landschaftsbild ist das westliche Plangebiet als landschafts- und siedlungsraumtypische Grün- und Freifläche, Gestalttyp Stadtbrache, dargestellt, für die der Erhalt und die Entwicklung von städtischen Freiraum­strukturelementen gefordert wird.

 

Im Teilplan Biotop- und Artenschutz schließlich ist das westliche Plangebiet als Bestandteil der "Grünen Mitte" dargestellt mit der vorrangigen Entwicklung von Arten der Grünanlagenbiotope.

 

2.3.4           Bereichsentwicklungsplanung

 

Im Nutzungsstrukturkonzept der Bereichsentwicklung Mitte ist der westliche Bereich als Gedenkstätte und zugleich als Fläche "Fußgängerbereich, öffentlicher Platz, Fußgängervorrang" dargestellt. Der östliche Bereich ist als Fläche für Wohnen mit einer GFZ von 1,5 bis 2,5 und einem Gewerbeanteil bis 20 % dargestellt.


 

 

2.3.5           Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

 

Das Plangebiet liegt im Bereich der förmlich festgelegten Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parla­ments- und Regierungsviertel". Der westliche Teil des Plangebietes gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich, der östliche Teil mit der Wohnbebauung entlang der Wilhelmstraße liegt im Anpassungsgebiet.

 

2.3.6           Bebauungspläne

 

Im Umfeld des Plangebietes I-202 a gibt es zwei festgesetzte und zwei im Verfahren befindliche Bebauungspläne.

 

Im Bebauungsplan I-201 (Behrenstraße) wird nördlich des Plangebiets eine Straßenverkehrsfläche zur Verlänge­rung der Behrenstraße von der Wilhelm- zur Ebertstraße ausgewiesen. Der Plan ist am 5. Juli 1996 festgesetzt worden.

 

Im Bebauungsplan I-200 (Pariser Platz) werden nördlich der verlängerten Behrenstraße Kerngebietsflächen so­wie Straßenverkehrsflächen zur Sicherung der bestehenden Ebertstraße ausgewiesen. Der Plan ist am 25. Ja­nuar 1996 festgesetzt worden. Einige der Festsetzungen auf den Baugrundstücken sind durch den Bebauungs­plan I-200-1, festgesetzt am 29. Juni 1999, geändert worden.

 

Im Osten und Süden grenzt an das Plangebiet der Bebauungsplan I-202 c (Verlängerung der Französischen Straße). In diesem Plan werden zwischen Mauer- und Ebertstraße Straßenverkehrsflächen für die Verlängerung der Französischen Straße (künftige Hannah-Arendt-Straße) ausgewiesen. Zugleich werden östlich der Wilhelmstraße Kerngebietsflächen und ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Für diesen B-Plan sind alle Beteiligungsverfahren abgeschlossen. Er liegt dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vor.

 

Südlich an das Plangebiet I-202 c angrenzend wird der Bebauungsplan I-202 b aufgestellt, der 1998 vom Abgeordnetenhaus beschlossen, aber noch nicht festgesetzt wurde. In seinem Geltungsbereich wurden die Bauvorhaben für sieben Vertretungen der Bundesländer beim Bund gemäß § 33 BauGB zugelassen und inzwischen gebaut. Da auf anderen Teilflächen in diesem Plangebiet die bisher beabsichtigten Festsetzungen geändert werden sollen, wird für den Bebauungsplan I-202 b eine zweite erneute öffentliche Auslegung vorbereitet.

 

 

2.3.7           Denkmalschutz

 

Im Plangebiet befindet sich eine Teilfläche des Großen Tiergartens. Dieser ist laut Denkmalliste Berlin ein einge­tragenes Gartendenkmal (Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 14. Juni 2001, Seite 2419).

 

II.               Planinhalt

 

1.                Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

1.1              Denkmal für die ermordeten Juden Europas

 

Am 18. Februar 1993 beschloss der Senatsausschuss "Berlin 2000", dass auf dem Gelände der ehemaligen "Mi­nistergärten" ein Denkmal für die ermordeten Juden Europas, die Bundesländervertretungen, Wohnungen sowie Sportfreiflächen und Sporteinrichtungen untergebracht werden sollen. Daraufhin wurde gemeinsam von der da­maligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ein Gutachterverfahren für eine städtebauliche Konzeption durchgeführt, wobei der Ent­wurf der Arbeitsgruppe Machleidt/Müller/Schäche ausgewählt wurde. Dieser Entwurf,  der das Denkmal im nörd­lichen Bereich der "Ministergärten" und die Ansiedlung der Landesvertretungen an der Voßstraße vorsieht, wurde am 15. Juli 1993 den Ländervertretern vorgestellt. Er ist seither die wichtigste Grundlage für die Bauleitplanung im Bereich der "Ministergärten".

 

Basierend auf den Planungen und Beschlüssen, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas auf den ehema­ligen "Ministergärten" zu errichten, wurde am 18. April 1994 ein künstlerischer Wettbewerb ausgelobt. Auslober waren die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, der "Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V." und das Land Berlin. Gegenstand des Wett­bewerbs war die Gestaltung einer zwei Hektar großen Fläche zwischen der Ebertstraße im Westen, der verlän­gerten Behrenstraße im Norden, der heutigen "Planstraße Cora-Berliner-Straße" im Osten und der geplanten Verlängerung der Französischen Straße im Süden.

 

Zum ausgewählten Ort und zum Ziel des Wettbewerbs für das Denkmal wurde in der Auslobung ausgeführt: "Das Gelände für das geplante Denkmal ... steht für Extreme der vergangenen 60 Jahre deutscher Geschichte. Seine Nähe zur Reichskanzlei, dem Amtssitz Hitlers, verweist auf die Täter, aber auch auf ihre Unterwerfung und Ent­waffnung. Schließlich markiert dieser Ort nahezu 40 Jahre der Trennung zwischen den beiden Deutschland. Über den eingeebneten Trümmern dieser Ereignisse soll das Denkmal für die ermordeten Juden Europas entstehen, symbolisch von vehement anderer Bedeutung als Gedenkstätten an Orten jüdischer Vernichtung und jüdischen Leidens."

 

Aus 528 eingereichten Arbeiten wählte das Preisgericht am 17. März 1995 zwei Arbeiten aus, die beide als Groß­formen nahezu das gesamte Grundstück flächenhaft gestalteten. Nach intensiver öffentlicher Debatte wurde ent­schieden, dass keiner der prämierten Entwürfe realisiert werden soll. Vielmehr wurde ein neues Verfahren mit eingeladenen Künstlern und Architekten durchgeführt. Aus diesem Verfahren kamen sechs Arbeiten in die engere Wahl. Auch diese Arbeiten wurden intensiv diskutiert. Schließlich wurde der Entwurf des New    Yorker Architekten Peter Eisenman zur Realisierung ausgewählt.

 

Am 25. Juni 1999 beschloss der Deutsche Bundestag, ein Denkmal für die ermordeten Juden Europas in den Ministergärten nach dem inzwischen überarbeiteten Entwurf von Peter Eisenman ("Eisenman II") zu errichten, ergänzt um einen "Ort der Information".

 

Der Entwurf "Eisenman II" sieht ca. 2.700 Betonpfeiler (-stelen) vor, die in einem Raster angeordnet werden. Die Stelen werden auf einem unregelmäßig abgesenkten Gelände von ca. 19.000 m² stehen. Man kann von allen vier Seiten in diese vollständig begehbare Struktur eintreten. Der unterirdisch konzipierte "Ort der Information" in der südöstlichen Ecke des Stelenfeldes soll in mehreren, teilweise mit Tageslicht beleuchteten Räumen ca. 800 m² Präsentationsfläche bieten.

 

1.2              Wohnen

 

Die Wohnbebauung beiderseits der Wilhelmstraße soll im Plangebiet erhalten, gesichert und durch einen Neu­bau zwischen vorhandener Wohnbebauung und geplantem Denkmal arrondiert werden. Für den Neubau wurde von der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) 2001 ein Realisierungswettbewerb "Wohnen in den Ministergärten" ausgelobt und im Januar 2002 entschieden. Mit der Realisierung des 1. Preises will die WBM 2003 beginnen.

 

1.3              Verkehr

 

Im Plangebiet sind eine lokale Erschließungsstraße zwischen Denkmal und Wohnbebauung und eine Verbreiterung der Ebertstraße und der Behrenstraße vorgesehen. Mit den beiden Straßenverbreiterungen soll jeweils eine Verlegung der Fahrbahn ermöglicht werden, um den Sicherheitsbedürfnissen der künftigen amerikanischen Botschaft am Pariser Platz Rechnung zu tragen.

 

1.4              Eingriffe in Natur und Landschaft

 

Die beabsichtigten Festsetzungen lassen dauerhafte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (vor allem bezo­gen auf die Schutzgüter Boden, Bodenwasser, Klima, Arten und Biotope) erwarten. Nach § 1a BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen, in denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abschließend zu entscheiden.

Die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter - unter Berücksichtigung der in­nerhalb des Plangebietes festgesetzten Kompensationsmaßnahmen - sind im Kapitel III.3. dargestellt.

 

1.5              Geltungsbereich und Planverfahren

 

Am 8. Dezember 1993 hatte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, für das Gelände zwischen der südlichen Begrenzung der künftigen Behrenstraße zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, der westlichen Bebauung an der Wilhelmstraße, der nördlichen Bebauung an der Voßstraße (Teilfläche des Grundstückes Wilhelmstraße 12/18, An der Kolonnade 2/18, Voßstraße 10-20), der Voßstraße, der östlichen Begrenzung der Ebertstraße bis zur Lennéstraße und der Bezirksgrenze sowie einem Abschnitt der Ebertstraße im Bezirk Mitte den Bebauungsplan I-202 aufzustellen.

 

Vom 25. April bis 25. Mai 1994 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt, in deren Rahmen am 26. April 1994 eine Erörterungsveranstaltung mit Vorstellung und Diskussion der Planung stattfand. In 26 schriftlichen Äußerungen, darunter eine mit 447 Unterschriften, wurden vor allem die zusätzlichen Wohnbauten und Verkehrsflächen kritisiert und erhebliche nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Wohnbevölkerung zwischen dem damaligen Plangebiet und der Wilhelmstraße befürchtet. Deshalb wurde zur Bewältigung dieser Konflikte und zur Sicherung des vorhandenen Wohnens mit Beschluss der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 28. Februar 1995 der Geltungsbereich nach Osten bis zur Wilhelmstraße erweitert. Auf einer Erörterungsveranstaltung am 2. März 1995 wurden die Bürger darüber informiert und hatten Gelegenheit, sich zu äußern.

 

Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verfahrensschritte ist jedoch zweifelhaft, da sie auf der Grundlage des ab dem 6. April 1993 geltenden § 4 Abs. 4a AGBauGB erfolgten, der vom Wortlaut her das vorliegende Planverfah­ren nicht erfasste.

 

Am 21. März 1995 stellte der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss fest, dass der Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des ab dem 19. Juli 1994 geltenden § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-202 lag innerhalb dieses Bereichs.

 

Aufgrund dieses Senatsbeschlusses und wegen der o.g. Zweifel an der rechtlichen Verbindlichkeit des vorhergehenden Verfahrens hatte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen im April 1995 entschieden, einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen. In das neue Verfahren sind die zuvor gewonnenen Erkenntnisse eingeflossen, die Grundzüge der Planung wurden nicht verändert. Da zu neuen Erkenntnissen führende Bedenken und Anregungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten waren, wurde von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu verzichten.

 

Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 16. Mai 1995 wurde als erster Verfahrensschritt vom 23. Juni bis 11. Au­gust 1995 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Beteiligt wurden insgesamt 55 Träger öffentlicher Belange, Dienststellen und Institutionen. 16 Beteiligte äußerten sich nicht, 13 hatten keine Bedenken. Fünf gaben Hinweise und 21 schickten Stellungnahmen mit zum Teil umfangreichen Anregungen und Bedenken. Die Auswertung der TÖB-Stellungnahmen zeigte, dass es hinsichtlich der Planungen für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas und für die Verlängerung der Französischen Straße noch Klärungsbedarf gab. Zum ei­nen wurde der nach einem Wettbewerb ausgewählte Entwurf für das Denkmal in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutiert. Zum anderen wurden von mehreren Trägern öffentlicher Belange zur Verlängerung der Französischen Straße Bedenken geäußert.

 

Da es geboten war, für die Ansiedlung der Vertretungen der Länder beim Bund zügig Planungsrecht zu schaffen, hatte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen am 30. Oktober 1995 beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202 zu teilen und für diesen Bereich die Bebauungspläne I-202 a und I-202 b aufzustellen.

 

Am 7. Mai 1996 beschloss der Senatsausschuss "Berlin 2000", für die im Plangebiet I-202 a gelegene künftige Verlängerung der Französischen Straße ein eigenes Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

 

Daraufhin beschloss die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr am 3. Juli 1996, für die Verlängerung der Französischen Straße den Bebauungsplan  I-202 c aufzustellen und den Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202 a entsprechend einzuschränken.

 

Da seit der 1995 durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des B-Plan-Verfah­rens I-202 sechs Jahre vergangen waren und das Plangebiet I-202 aufgeteilt wurde, ist für den Bebauungsplan I-202 a vom 20. Februar bis 31. März 2001 eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt worden. Beteiligt wurden insgesamt 44 Träger öffentlicher Belange, Dienststellen und Institutionen. 19 Beteiligte teilten mit, dass sie keine Einwände haben. 17 schickten Stellungnahmen zu unterschiedlichen Themenbereichen.

 

Mehrere Träger regten Änderungen und Aktualisierungen in der Planunterlage oder der Begründung an, die   überwiegend berücksichtigt wurden. Außerdem gab es Stellungnahmen zur Veränderung der Straßenbegren­zungslinie der Ebertstraße und zum Erhalt von Bäumen. Die Stiftung "Denkmal für die ermordeten Juden Europas" schlug vor, den nördlichen Gehweg auf 5 m zu erweitern, in die textliche Festsetzung Nr. 3.5 insgesamt 41 Bäume bzw. Sträucher aufzunehmen und die zulässige Oberkante für das Stelenfeld auf 39 m zu erhöhen. Allen vorstehend genannten Anregungen wurde nach Abwägung gefolgt. Das Bezirksamt Mitte äußerte sich u.a. zu Fragen der Schallbelastung durch Verkehr, zur Begrünung einer Tiefgarage im WA und zur Bestandserhebung für die Eingriffs- und Ausgleichs-Bilanz. Daraufhin wurde für das WA eine textliche Festsetzung zur Erdüberdeckung unterirdischer, nicht überbauter baulicher Anlagen eingefügt. Ansonsten hatten diese Äußerungen keine Auswirkungen auf die Planung. Die beteiligten Leitungsträger äußerten sich zu den bestehenden oder geplanten Leitungstrassen, die jedoch alle planungsrechtlich gesichert sind.

 

Keine der Stellungnahmen und der im Ergebnis der Trägerbeteiligung vorgenommenen Planungsänderungen berühren die Grundzüge der Planung.

 

Der im Ergebnis der TÖB-Beteiligung überarbeitete B-Plan-Entwurf wurde in der Zeit vom 7. August bis 7. Sep­tember 2001 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt.

 

Vier Bürger und zwei Träger öffentlicher Belange äußerten sich schriftlich. Die Bürger kritisierten sowohl die Festsetzungen zum geplanten Denkmal wie auch im allgemeinen Wohngebiet. Allen Bürgeranregungen wurde nach Abwägung nicht gefolgt. Anderenfalls wären wesentliche Ziele dieses Bebauungsplanes nicht erreicht worden, zum einen die Schaffung von Planungsrecht für den Denkmalentwurf von Peter Eisenman, zum anderen die Sicherung der vorhandenen Wohnbauten. Die Stellungnahme der Deutschen Telekom war ohne Relevanz für das B-Plan-Verfahren. Die Anregungen bzw. Hinweise des Bezirksamtes Mitte, Vermessungsamt, wurden einge­arbeitet, erfordern aber keine neuen Beteilungsverfahren.

 

Am 15. Januar 2002 wurde für das Bauvorhaben "Denkmal für die ermordeten Juden Europas" die Zulässigkeit gemäß § 33 Abs. 1 BauGB ("Planreife") erklärt.

 

Am 25. Januar 2002 wurde der Wettbewerb "Wohnen in den Ministergärten" entschieden. Entsprechend der Empfehlung des Preisgerichts beauftragte die WBM den Gewinner des 1. Preises, das Architekturbüro HemprichTophof, mit der Erarbeitung des Bauantrages. Um die Realisierung dieses Wettbewerbsergebnisses planungsrechtlich zu ermöglichen, entschied die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 18. April 2002, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern.

 

Geändert wurden auf der für die Neubebauung vorgesehenen Teilfläche, jetzt bezeichnet als allgemeines Wohngebiet WA 2, alle Festsetzungen zum Maß der Nutzung. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Fläche wurde im allgemeinen Wohngebiet im Blockinnenbereich eingeschränkt. Die textliche Festsetzung zur Begrünung der Außenwandflächen wurde geändert und eine neue textliche Festsetzung zur Begrünung der Dächer hinzugefügt.

 

Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung berührten, wurde der geänderte Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 10. März 2003 bis einschließlich 24. März 2003 erneut öffentlich ausgelegt. Anregungen konnten nur zu den Änderungen vorgebracht werden. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt.

 

Vier Träger öffentlicher Belange und 22 Bürger (in 16 Schreiben) äußerten sich schriftlich. Einem Schreiben lag eine Unterschriftenliste von 140 Unterzeichnern bei. Während die Trägerstellungnahmen keine abwägungsrele­vanten Einwände enthielten, lehnten die Bürger das Wohnungsbauvorhaben bzw. die Blockrandschließung ab. Gegenstand des Änderungsverfahrens waren jedoch nicht die Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung durch einen Neubau, sondern nur Änderungen bei den Festsetzungen für diesen Neubau, um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses zu ermöglichen. Deshalb wurden entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung nur die Anregungen zu den Planänderungen abgewogen. Angesichts der Größe des Innenhofes und der damit verbundenen Einhaltung des Abstandsflächenmaßes 1 H und wegen der vom Eigentümer geplanten Abführung der Abluft aus der Tiefgarage über das Dach sowie wegen der Freiraumqualitäten im Umfeld, insbesondere durch die Nähe zum Großen Tiergarten, sind von der als Folge des Wettbewerbsergebnisses vorgenommenen Erhöhung der Nutzungsmaßes keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Wohnens zu erwarten, weder für die Bewohner in den bestehenden noch in den künftigen Häusern. Die Planänderungen ermöglichen aber zusätzlichen Wohnraum in attraktiver innerstädtischer Lage, womit die Absicht unterstützt wird, die Nutzungsmischung im Ortsteil Mitte zu erhalten bzw. zu entwickeln. Deshalb wurde den die Änderungen ablehnenden Bürgeranregungen nicht gefolgt.

 

2.                Intention des Planes

 

Mit dem Bebauungsplan I-202 a soll Planungsrecht für den Bau des Denkmals für die ermordeten Juden Euro­pas, für eine Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung und für den Bau öffentlicher Straßenverkehrsflä­chen geschaffen werden. Zugleich sollen die Auswirkungen der Planung durch geeignete Festsetzungen im Plangebiet bzw. durch städtebauliche Verträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern bewältigt werden.


 

3.                Wesentlicher Planinhalt

 

Im Bebauungsplan sollen eine Fläche mit besonderem Nutzungszweck für das Denkmal, ein allgemeines Wohngebiet und Straßenverkehrsflächen sowie eine kleine Teilfläche des Großen Tiergartens als öffentliche Parkanla­ge festgesetzt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Das zulässige Nutzungsmaß soll durch die Grundflächenzahl (GRZ) und durch Höchstmaße für die Oberkante bzw. Traufhöhe sowie im allgemeinen Wohngebiet zusätzlich durch die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt werden.

 

3.1              Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen

 

Der Bebauungsplan soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung wurden unter Beachtung eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ins­besondere berücksichtigt

-     die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

-     die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,

-     die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,

-     die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

-     die Belange der Denkmalpflege,

-     die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

-     die Belange des Verkehrs.

 

3.1.1           Denkmal für die ermordeten Juden Europas

 

Die Fläche zwischen Behrenstraße, künftiger Cora-Berliner-Straße, Verlängerung der Französischen Straße (der künftigen Hannah-Arendt-Straße) und Ebertstraße soll als Fläche mit besonderem Nutzungszweck mit der Zweckbestimmung "Denkmal für die ermordeten Juden Europas" ausgewiesen werden. Damit wird dem Be­schluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 und den Zielen der Flächennutzungs- und Bereichsent­wicklungsplanung entsprochen, auf dieser städtebaulich und stadtgeschichtlich bedeutenden Fläche ein Denkmal für die ermordeten Juden zu errichten. Bewusst wurde ein Ort gewählt, der nicht Stätte jüdischen Leidens und jü­discher Vernichtung ist, sondern in dessen Umfeld sich die Stätten der Täter und ihrer Unterwerfung befinden. Außerdem kann an diesem Standort im Zentrum der deutschen Hauptstadt eine breite Öffentlichkeit erreicht werden. Entsprechend der herausragenden Bedeutung dieses Denkmals sollen keine anderen Nutzungen zugelassen werden. Zugleich soll jede planungsrechtliche Einengung des Denkmalkonzeptes vermieden werden. Deshalb soll die gesamte Fläche als überbaubar mit einer zulässigen GRZ von 1,0 ausgewiesen werden. Die zulässige Oberkante baulicher Anlagen von 39,0 m über NHN, also vier bis fünf Meter über Geländeniveau, soll den Bau des Stelenfeldes uneingeschränkt ermöglichen, aber den Bau höherer, das Denkmalkonzept beeinträchtigender Bauten ausschließen.

 

3.1.2           Wohnen

 

Zur Erhaltung bzw. Entwicklung einer innerstädtischen Nutzungsmischung und einer belebten Innenstadt auch außerhalb der Arbeitszeiten soll die im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung mit der Ausweisung als allgemei­nes Wohngebiet gesichert werden. Die gemäß BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen hier nicht zulässig sein, da solche Nutzungen nicht mit der herausra­genden Lage des Gebiets vereinbar wären.

 

Die im WA 1 zulässige GRZ von 0,4 und GFZ von 2,5 orientieren sich am heutigen Bestand, die im WA 2 zulässige GRZ von 0,57 und GFZ von 3,5 am Wettbewerbsergebnis für den Wohnungsneubau entlang der künftigen Cora-Berliner-Straße, durch den der vorhandene Wohnblock nach Westen hin geschlossen werden kann. Damit wird ein geschlossener Innenhof ermöglicht, der ausreichend groß ist, um eine gute Belichtung und Belüftung der Wohnungen zu gewährleisten, und der die Wohnungen vom Verkehrslärm abschirmt.

 

Um die Bestandssicherung und die städtebauliche Arrondierung zu ermöglichen, ist die Überschreitung der    Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO erforderlich. Öffentliche Belange stehen dem nicht entgegen. Die verbleibenden Grundstücksfreiflächen, die im Blockinnenbereich durch eine rückwärtige Baugrenze gesichert werden, die Nähe zum Großen Tiergarten und die gute Erschließung gewährleisten, dass auch andere Belange der Überschreitung nicht entgegenstehen.

 

Für die neue Bebauung an der künftigen Cora-Berliner-Straße soll eine zulässige Gebäudeoberkante von 63,3 m über NHN (das entspricht 29 m über Gehweg) festgesetzt werden. Damit werden die Neubauten rund 2 m höher sein als die angrenzenden bestehenden Bauten. Dies ermöglicht es, den geplanten Wohnungsbau entsprechend der Nachfrage nach hochwertigem Wohnraum mit rund 3 m hohen Räumen zu realisieren. Die Begrenzung der Gebäudehöhe auf ein geringeres Maß müsste, um sich auf die Wohnqualität im Bestand auszuwirken zu können, so gravierend sein, dass das Vorhaben nicht mehr wirtschaftlich wäre, oder so geringfügig sein, dass es keine positiven Auswirkungen auf die Wohnqualität in den benachbarten bestehenden Wohnungen hätte.

 

Für die Baugrundstücke im Bereich der vorhandenen, zur historischen Wilhelmstraße orientierten Wohnbauten wird eine zulässige Traufhöhe von 57 m über NHN, das entspricht dort rund 22 m über Gehweg, festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich am Regelmaß der östlich angrenzenden historischen Bebauung in der Friedrichstadt und liegt teilweise geringfügig unterhalb der vorhandenen Traufkante. Eine Gefährdung der vorhandenen, Bestandsschutz genießenden Wohnbauten ist damit aber nicht verbunden, zumal die anderen am heutigen Zustand orientierten zulässigen Nutzungsmaße und die am Bestand orientierten Baugrenzen keinen ökonomischen Anreiz für strukturelle Veränderungen bieten.

 

Entsprechend der Lage in den ehemaligen Ministergärten soll es auf allen Seiten des Wohnblocks eine unbebaute Vor(garten)zone geben. Auf diesen Flächen sind auch Garagen und (ausgenommen die Fläche A an der Wilhelmstraße) Stellplätze unzulässig. Wegen der Tiefe der Fläche A und der darunter vorhandenen Leitungen, was durch Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger berücksichtigt wird, soll die auf der Fläche A vorhandene Stellplatznutzung nicht ausgeschlossen werden.

 

Da mit dem Wohnungsneubau und dem Bau der Cora-Berliner-Straße alle Stellplätze westlich der vorhandenen Wohnungsbauten beseitigt werden müssen, soll eine vollständige Unterbauung des allgemeinen Wohngebietes WA 2 mit einer Tiefgarage ermöglicht werden. Deshalb werden im WA 2 für die Grundstücksflächen außerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Flächen die Unterbauung mit einer zweigeschossigen Tiefgarage und durch die textliche Festsetzung Nr. 1.2 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zugelassen. Somit kann die Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte ihre Planung für 185 Tiefgaragenstellplätze, davon 79 für die Mieter in den vorhandenen Wohnungen, realisieren. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Luft im Innenhof plant die WBM, die Abluft der Tiefgarage über das Dach der neuen Wohnbebauung abzuführen. Eine Beseitigung der vorhandenen Stellplätze ohne Ersatzangebote und ein Wohnungsneubau ohne Stellplätze würde aufgrund der im Umfeld sehr begrenzten Abstellmöglichkeiten auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen den Erhalt und Ausbau dieses zentrumsnahen Wohnstandortes gefährden.

 

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 5.2 wird bestimmt, dass die Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zu errichten sind. Damit wird sichergestellt, dass die Dächer entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 3.7 begrünt werden können, einer Kompensationsmaßnahme für die umfangreichen Eingriffe in Natur und Landschaft.

 

 

3.1.3           Öffentliche Parkanlage

 

Die im Plangebiet gelegene Teilfläche des Großen Tiergartens soll als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Öf­fentliche Parkanlage" festgesetzt werden, zur Ebertstraße hin begrenzt durch die westliche Bordsteinkante, die auf der historischen Grenze des Großen Tiergartens verläuft. Mit dieser Festsetzung wird auch dem Denkmal­schutz und dem unter denkmalpflegerischen Aspekten durchgeführten Umbau der Fläche entsprochen, der sich an der historischen Lennéschen Planung und Gestaltung des so genannten "Baumsaales" orientierte.

 

 

Die genaue Abgrenzung des Gartendenkmales "Großer Tiergarten" zur Ebertstraße hin wurde im Rahmen des B-Plan-Verfahrens I-202 geklärt. Verfahrensbedingt reichte das 1991 eingetragene Denkmal "Großer Tiergarten" lediglich bis zur damaligen Bezirksgrenze zwischen Mitte und Tiergarten. Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Fachabteilung Bau- und Gartendenkmalpflege hatte deshalb 1995 eine "Präzisierung" bzw. Erweiterung des Denkmales vorgenommen. Demnach erstreckt sich das Gartendenkmal "Großer Tiergarten" bis zur westlichen Bordsteinkante der Ebertstraße. Diesem Umstand trägt der Bebauungsplan mit der Festsetzung als "Öffentliche Parkanlage" Rechnung. Der innerhalb dieser Parkanlage gelegene westliche Geh- und Radweg der Ebertstraße ist damit planungsrechtlich ausreichend gesichert.

 

Eine kleine Teilfläche des Großen Tiergartens soll allerdings als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden. Anlass ist das Sicherheitskonzept für die geplante amerikanische Botschaft. Diese wird östlich der Ebertstraße im Abschnitt zwischen Behrenstraße und Pariser Platz errichtet werden. Deshalb soll die Ebertstraße in diesem Bereich zu Lasten des Großen Tiergartens geringfügig nach Westen verschwenkt werden, um einen größeren Sicherheitsabstand zwischen Botschaft und Fahrbahn zu ermöglichen. Innerhalb des Plangebietes I-202 a wird daher die westliche Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße ab der Einmündung der Behrenstraße auf einem etwa 30 m langen Teilstück nach Westen auf die Fläche des Großen Tiergartens verlegt. Der Straßenver­schwenk wurde so konzipiert, dass innerhalb des Plangebietes kein Eingriff in den Anfang der 90er Jahre wiederhergestellten "Lennéschen Baumsaal" erfolgt. Lediglich ein Baum, der erst nach der für die Eingriffsermittlung relevanten Kartierung gepflanzt wurde, muss weichen, kann aber aufgrund seines geringen Alters und Stammumfanges noch verpflanzt und innerhalb des Plangebietes in einen neu zu gestaltenden östlichen Abschluss des Baumsaales integriert werden.

 

3.1.4           Verkehr

 

Die vorhandenen Straßen Wilhelmstraße und Ebertstraße werden planungsrechtlich gesichert. Zusätzlich soll auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfs von Machleidt/Müller/Schäche die ebenfalls nord-süd-verlau­fende künftige Cora-Berliner-Straße festgesetzt werden. Mit der Straße soll eine städtebauliche Zäsur zwischen Denkmal und Wohngebiet geschaffen werden. Zugleich dient sie der Erschließung beider Flächen. Die geplante Straße wird in einer Breite von 20 m als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, um eine 10 m breite Fahrbahn mit beidseitig 5 m breiten Gehwegen bauen zu können. Damit wird der städtebaulich hohen und verkehrlich eher geringen Bedeutung entsprochen.

 

Da das Denkmalkonzept keine Stellplätze auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck vorsieht und auch in der Umgebung keine Stellplatzflächen zur Verfügung gestellt werden können, ist mit einem erheblichen "Park­druck" auf den umgebenden Straßen zu rechnen. Deshalb sollen für Reisebusse Aufstellmöglichkeiten auf den äußeren Fahrbahnen der künftigen Hannah-Arendt-Straße geboten werden, während für die Anfahrt mit dem Pkw keine Angebote gemacht werden sollen. Allerdings kann auf der künftigen Cora-Berliner-Straße voraussichtlich beidseitig geparkt werden. Die Umsetzung dieses Konzeptes und weitere, den ruhenden Verkehr lenkende Maßnahmen sind jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde.

 

Zur Realisierung eines Sicherheitsabstandes von 25 m zwischen Fahrbahnkante und geplantem Gebäude der Botschaft der USA sind Verbreiterungen der Ebertstraße und der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Behrenstraße erforderlich, um die Fahrbahnen entsprechend verschwenken zu können. Für die Verbreiterung der Ebertstraße soll deshalb eine kleine Teilfläche des Großen Tiergartens und für die Verbreiterung der Behrenstraße eine kleine Teilfläche des bisher für das Denkmal vorgesehenen Grundstückes als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden. Die Ausweisung eines 10 m tiefen Streifens für die Behrenstraße basiert auf folgender Planung für den Straßenraumquerschnitt: 7 m Vorgartenzone auf dem Grundstück der Botschaft, 18 m öffentlicher Gehweg auf der Nordseite der Behrenstraße, 12 m Fahrbahn und 5 m Gehweg (ohne Straßenbäume) auf der Südseite der Behrenstraße entlang des Denkmalgrundstückes.

 

Um die Behrenstraße in dieser Weise ausbauen zu können, ist zuvor jedoch eine Änderung des festgesetzten Bebauungsplanes I-201 erforderlich, in dem die südliche Straßenbegrenzungslinie und Straßenbaumpflanzungen entsprechend dem heutigen Bestand festgesetzt sind.

 

3.1.5           Grünfestsetzungen

 

Mit der Festsetzung (Nr. 3.1), im allgemeinen Wohngebiet WA 1 einen Baum je 250 m² Grundstücksfläche zu pflanzen, soll ein der Lage auf den ehemaligen Ministergärten entsprechendes und sich von der Friedrichstadt unterscheidendes Stadtbild gewahrt werden. Die Festsetzung bedeutet keine unzumutbare Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücksfreiflächen, da mit einer Kronenbedeckung von 10 % ein für private Gartenflächen vergleichsweise geringer Anteil festgesetzt wird. Auch mit der Einrechnung der vorhandenen Laubbäume wird ei­ne zu starke Einengung der Grundstückseigentümer ausgeschlossen.

 

Die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen im WA 1 (Nr. 3.1) und zur Begrünung von Außenwänden sowie Dachflächen im WA 2 (Nrn. 3.2 und 3.7) erfolgen auch wegen der heutigen klimatischen Bedeutung des Plange­bietes. Mit der Realisierung der über den Bestand hinaus zulässigen Bauten gehen diese Funktionen teilweise verloren. Daher ist die Festsetzung bioklimatisch mindernder Maßnahmen auch auf den Baugrundstücken geboten. Zumutbar ist dies, da die Wandbegrünung im WA 2 nur für einen kleinen Teil der Außenwandflächen vorgeschrieben werden soll.

 

Um die negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und auf den Oberflächenabfluss des Nieder­schlagswassers zu mindern, soll ein Teil des auf den einzelnen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers weitgehend dem örtlichen Wasserhaushalt zugeführt werden. Dies zu regeln, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Unterstützt werden die genannten Ziele mit der städtebaulichen Festsetzung (Nr. 3.3), im allgemeinen Wohngebiet die Zufahrten und Wege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten sollen aus Sicherheitsgründen und Tiefgaragenzufahrten aufgrund ihres Gefälles und ihrer starken Inanspruchnahme davon ausgenommen werden.

 

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine deutliche Reduzierung der privaten Wohnungsfreiflächen zugelassen. Um die verbleibenden Flächen aufzuwerten, sollen im allgemeinen Wohngebiet bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mit einer mindestens 0,60 m starken Erdschicht überdeckt und begrünt werden (Festsetzung Nr. 3.6). Die Stärke von 0,60 m ermöglicht das Pflanzen von Großsträuchern und einigen kleinkronigen Baumarten.

 

Entsprechend dem Denkmalkonzept sind in der künftigen Cora-Berliner-Straße nur auf dem östlichen Gehweg Straßenbaumpflanzungen vorgesehen. Deshalb sollen, orientiert an den historischen Pflanzabständen im Umfeld (östlicher Tiergartenrand, Ebertstraße, Platz vor dem Brandenburger Tor etc.), nur zehn Bäume vorgeschrieben werden (Festsetzung Nr. 3.4). Berücksichtigt werden bei der festzusetzenden Anzahl Abschläge, um Spielräume bei der späteren Realisierung zu ermöglichen. Die festgesetzten Baumpflanzungen innerhalb der Straßenverkehrsfläche Cora-Berliner-Straße stellen aus naturschutzrechtlicher Sicht ein Potenzial zur Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes dar.

 

Ebenfalls aus dem Denkmalkonzept abgeleitet ist die Festsetzung (Nr. 3.5) von 25 standortgerechten Bäumen und 16 Großsträuchern auf der Fläche des geplanten Denkmals. Diese Festsetzung stellt keinen Widerspruch zur Festsetzung einer GRZ von 1,0 in diesem Bereich dar. Der flächenmäßige Anteil der 25 Bäume und 16 Sträucher mit ihren Baumscheiben ist sehr gering (ca. 1,1 %). Außerdem handelt es sich bei den Anpflanzungen wegen des z.T. starken Gefälles der Denkmalfläche und deren besonderen Gestaltung um technisch aufwändig gebaute Standorte, die möglicherweise eine Unterbauung und somit keinen Anschluss zum gewachsenen Boden im herkömmlichen Sinne aufweisen. Damit wäre eine GRZ von exakt 1,0 technisch möglich. Die Anpflanzungen auf der Denkmalfläche sind Sonderstandorte und damit vergleichbar mit innerstädtischen Situationen wie auf Tiefgaragen oder in Trögen über unterirdischen Bauwerken. Dies steht einem dauerhaften Erhalt der Pflanzung nicht entgegen.

 

3.1.6           Altlasten

 

Entsprechend der in Kapitel I.2.2.3.2 beschriebenen Belastungssituation ist im Bebauungsplan die Fläche des allgemeinen Wohngebietes gekennzeichnet, da sie (gemäß Gutachten ENROCON 1995) erheblich mit umwelt­gefährdenden Stoffen belastet ist. Die Kennzeichnung erfolgt im Hinblick auf die bestehenden und geplanten sensiblen Nutzungen zum Wohnen.

 

Die Kennzeichnung schließt jedoch die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet nicht aus, da im Bestand auf­grund der vorliegenden Ergebnisse der Bodenuntersuchungen hinsichtlich einer Belassung des Materials an Ort und Stelle kein akuter Handlungsbedarf besteht. Aufgrund der Bedeckung mit unbelastetem gärtnerischen Bodensubstrat ist ein direkter Kontakt z. B. für spielende Kinder unterbunden. Die Grundwasseruntersuchungen zeigten darüber hinaus, dass die vorgefundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vom Grundwasser nicht in relevanten Mengen aufgenommen werden und eine Gefährdung demzufolge nicht vorliegt.

 

Durch einen Hinweis (Nr. 4) soll aber gesichert werden, dass im allgemeinen Wohngebiet bei Baumaßnahmen mit erheblichen Bodenbewegungen (auch Leitungsbau) beachtet wird, dass der ausgekofferte Boden nicht zur Wiederverfüllung an Ort und Stelle verwendet werden darf. Die für diesen Fall zur Bewertung heranzuziehenden Einbauwerte der Berliner Liste werden durch die Parameter Blei und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe überschritten. Daneben liegen Überschreitungen des Einbauwertes durch Schwermetalle vor.

 

Bei Wasserhaltungsmaßnahmen im Plangebiet oder der näheren Umgebung ist mit erhöhten Kosten zu rechnen, da die Grundwasserbelastungen den Einleitwert der Berliner Liste überschreiten.

 

3.1.7           Eingriffe in Natur und Landschaft

 

Mit den durch die Aufstellung des Bebauungsplans I-202 a vorbereiteten Vorhaben sind erhebliche und nachhaltige Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.

 

Da im gesamten Geltungsbereich bauliche Veränderungen vorgesehen sind, kann die durch die Planung vorbereitete Versiegelung und Überbauung von Boden nicht innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden. Die Beräumung von Trümmerschutt und mit Schadstoffen belastetem Boden wirkt sich umweltentlastend und damit eingriffsmindernd aus.

 

Der Eingriff in den Bodenwasserhaushalt kann mangels entsprechender Festsetzungsmöglichkeiten der Bauleitplanung nicht gemindert werden. Die geplanten Regenwasserversickerungen im Denkmalbereich und im allgemeinen Wohngebiet stellen aber einen Beitrag zur Eingriffsminderung dar.

 

Der durch die geplante Bebauung verursachte Eingriff in den Klimahaushalt trägt in der Summe der Eingriffe zu einer Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse im westlichen Teil des Ortsteils Mitte bei. Der Eingriff kann nicht ausgeglichen werden.

 

Der Eingriff in das Schutzgut Arten und Biotope kann durch die Festsetzung von Baumpflanzungen und die Be­grünung der Grundstücksfreiflächen nur in kleinen Teilen gemindert werden. Der Eingriff kann zum weitaus größten Teil innerhalb des Plangebietes nicht ausgeglichen werden.

 

 

Tabelle 4:  Plangebietsexterner Kompensationsbedarf

 

 

Flächenausweisung

 

Biotope (Wertpunkte nach Auhagen)

 

Bäume (Anzahl)

 

Bodenversiegelung       (in m²)

 

Allgemeines Wohngebiet (WBM-Flächen)

 

- 838

 

118

 

1.788

 

Straßenverkehrsflächen (Land Berlin)

 

4.626

 

23

 

3.391

 

Denkmal (Land Berlin/ Bund)

 

24.953

 

- 15

 

17.071

 

Öffentliche Parkanlage

 

0

 

0

 

42

 

 

Fazit: Für das allgemeine Wohngebiet wurde ein anrechenbarer Ausgleichsüberhang von 838 Wertpunkten für Biotope und für das Denkmalgebiet ein anrechenbarer Ausgleichsüberhang von 15 Bäumen ermittelt. Ansonsten gibt es jedoch zum Teil erhebliche Eingriffsüberhänge, die eine Kompensation außerhalb des Plangebietes erfordern.

 

3.1.7.1        Plangebietsexterne Kompensation

 

Berliner Ausgleichsflächenkonzeption

 

Da ein großer Teil der Eingriffe innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann, sollen für eine plan­gebietsexterne Kompensation Maßnahmen auf der geplanten Parkanlage des Areals des Nordbahnhofes durchgeführt und in Verbindung mit dem Bebauungsplanverfahren I-202 a gesichert werden.

 

Im Rahmen der Ergänzung des Landschaftsprogramms Berlin wurde 1999 das Verfahren zur Berliner Aus­gleichsflächenkonzeption eingeleitet. Ziel der Ausgleichskonzeption ist, naturschutzrechtliche Kompensations­maßnahmen aus Vorhaben nach Fachplanungsrecht und aus der Bauleitplanung zu bündeln und auf ausgewähl­te Orte im Stadtgebiet zu lenken.

 

Ende 2000 wurde die öffentliche Auslegung zu der Ausgleichsflächenkonzeption abgeschlossen, in deren Rah­men die stadtweiten Flächen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, darunter auch das Areal des Nordbahnhofes, im Beteiligungsverfahren waren. Im August 2001 hat der Senat die Ausgleichskonzeption be­schlossen.

 

Ausgleichsfläche 'Parkanlage Nordbahnhof'

 

Auf einer Fläche von ca. 8,9 ha soll auf dem Gelände des ehemaligen Nordbahnhofs eine öffentliche Parkanlage unter weitgehender Erhaltung vorhandener Qualitäten entwickelt werden. Die planungsrechtliche Sicherung der Fläche als öffentliche Parkanlage erfolgt durch den Bebauungsplan I-52, der durch die BVV des Bezirkes Mitte beschlossen wurde.

 

Das BauGB stellt den Gemeinden unterschiedliche Wege frei, Kompensationsmaßnahmen an anderem Ort als dem Eingriffsort zu sichern. Wesentliche Voraussetzung ist, dass eine Gemeinde über die Kompensationsflächen verfügen kann. Diese Voraussetzung hat das Land Berlin Ende 2001 mit dem Abschluss eines 60-jähri­gen Pachtvertrages geschaffen.

 

Da zurzeit weder eine konkrete Teilfläche noch eine Teilmaßnahme aus der Gesamtmaßnahme 'Parkanlage Nordbahnhof' herauslösbar ist, wird im Folgenden ein Ansatz beschrieben, der dem Eingriffsüberhang im Bebauungsplan I-202 c äquivalente Maßnahmen gegenüberstellt, die impliziter Bestandteil der geplanten Parkanlage Nordbahnhof sind. Hierzu werden die Herstellungskosten am gewählten Ausgleichsort in Beziehung gesetzt zum Eingriffsort und zu den dortigen Eingriffsverursachern.

 

3.1.7.2        Ermittlung der Kompensationskosten

 

Ausgehend vom festgestellten Kompensationsbedarf der einzelnen Teile des Naturhaushalts werden die zu er­wartenden Kosten, die für die Umsetzung der Maßnahmen voraussichtlich anfallen, ermittelt.

 

Arten und Biotope

 

Ausgehend von 29.081 Wertpunkten für im Bebauungsplan I-202 a verloren gegangene Biotoptypen wurde eine neu zu gestaltende Grünfläche von 27.958 m² ermittelt. Hierbei sind die einzelnen Biotoptypen entsprechend der voraussichtlichen Ausgestaltung der zukünftigen Freiflächen am Nordbahnhof und entsprechend ihres Flächen­anteils gewichtet (Rasen, Gehölze, Stauden und Hecken) und durch den jeweiligen Biotopwert je m² geteilt. Die verwendeten Biotopwerte entsprechen in ihrer Höhe den Annahmen zur Ermittlung des Eingriffs. Die aus den Flächen ermittelten Kosten je m² beruhen auf der Kostenschätzung für den Park am Nordbahnhof. Im Ergebnis ergibt sich ein Betrag von 5,97 € je Wertpunkt.


Tabelle 5:  Plangebietsexterne Kompensationskosten nach Biotoptypen und ihren Anteilen

                  

 

Biotopanteil an einer beispielhaften Grünfläche in Prozent

Wertpunktanteil an 29.081 Wertpunkten Kompensationsbedarf

Biotoppunktwert je m²

Flächenanteil in m²

Kosten je m² in Euro

Kosten in Euro

Rasen

94 %

27.336

1,00

27.336 m²

10 €

139.767,46 €

Gehölze / Stauden

4,6 %

1.338

2,75

486 m²

80 €

19.897,27 €

Hecken

1,4 %

407

3,00

136 m²

200 €

13.877,62 €

Gesamt

100 %

29.081

 

27.958 m²

 

173.542,35 €

 

 

 

 

> Kosten je Wertpunkt

5,97 €

 

Bäume

 

Die Kosten für Baumpflanzungen in der geplanten Parkanlage werden pro Baum mit 1.050,00 € veranschlagt. Dieser Betrag enthält die reinen Baumkosten (Baum mit Stammumfang von 20 cm), die Pflanzarbeiten, die Her­richtung der Baumgrube, das Erdsubstrat, die Verankerung, die zweijährige Fertigstellungs- und Entwicklungs­pflege u.a.m. In der Gesamtsumme ergeben sich für die erforderlichen 141 Bäume Kosten in Höhe von 151.200,00 €. Die 15 "Überschussbäume" im Bereich des Denkmals werden mit den flächigen Biotopen verrech­net.

 

Boden

 

Für die zusätzliche Versiegelung von 23.445 m² im Plangebiet I-202 a wird als Kompensation im Verhältnis 1:1 die Entsiegelung einer gleich großen versiegelten Fläche angenommen. Wie in der Eingriffsbilanz bereits darge­legt, sind im Rahmen der Umsetzung der Planung auch mehrere umweltentlastende Wirkungen zu berücksichtigen. Dies sind die Beräumung von Trümmer- und Kulturschutt, die Beräumung von mit Schadstoffen belastetem Boden, die Reduzierung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser sowie die Beräumung von Bunker-, Fundament- und Kellerresten. Bei angenommenen Kompensationskosten von 20,45 € je m² zu entsiegelnder Fläche werden für die genannten Umweltentlastungen Abschläge in die Beurteilung der Kosten einbezogen. Im Ergebnis wird daher nur von Kompensationskosten von 7,67 € je m² ausgegangen, so dass beim Schutzgut Boden Kosten von ca. 180.000 € entstehen (dieser Wert entspricht beispielsweise einem in Berlin angewandten Vorgehen, nach dem je 100 m² versiegelter Fläche die Pflanzung eines Laubbaumes zugeordnet wird).

 

Wasser

 

Die erheblichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts durch Versiegelung und Kanalisation werden im Ge­samtzusammenhang mit dem Themenbereich Boden/Versiegelung behandelt. Abnehmende Versiegelung führt zu einer Erhöhung von Infiltration und mindert den Abfluss in die Kanalisation, so dass mit einer Verbesserung der Bodenverhältnisse auch eine Verbesserung der Bodenwasserverhältnisse in gleicher Größenordnung erzielt werden kann.

Es entstehen keine gesonderten Kosten.

 

Klima

 

Mit der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern/Stauden sowie mit der Anlage von Rasenflächen wird die Wirk­samkeit innerstädtischer Grünflächen als klimatisch ausgleichend wirkender Flächen erhöht. Mit flächenhaften Begrünungen ist auch eine Verbesserung der klimatischen Verhältnisse gegeben.

Es entstehen keine gesonderten Kosten.

 

3.1.7.3        Zuordnung der Kompensationskosten

 

In den nachstehenden Tabellen sind die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen mit der Ermittlung äquivalenter Kosten den einzelnen Verursachern nach jeweiligem Eingriffsüberhang im Plangebiet I-202 a zugeordnet. Im weiteren Verfahrensverlauf des Bebauungsplanes I-202 a bedarf es des Abschlusses entsprechender öffentlich-rechtlicher Verträge bzw. verwaltungsinterner Vereinbarungen.

 

Tabelle 6:  Plangebietsexterne Kompensationskosten nach Schutzgütern und Flächenausweisungen

 

Biotope

Bäume

Boden

Kosten je Teilgebiet netto

Flächenausweisung

Kompen­sations­bedarf

Kosten bei 5,97 €  je Wertpunkt

Kompen­sations­bedarf

Kosten bei 1.050,00 € je Baum

Kompen­sations­bedarf

Kosten bei 7,67 € je m²

 

 

Wertpkt.

 

Bäume

 

versiegelte Fläche in m²

 

WA

- 838

- 5.003,05 €

84

87.832,50 €

2.704

20.738,00 €

103.567,45 €

Straßenverkehrsfläche

4.626

27.605,89 €

23

24.150,00 €

3.391

26.006,86 €

77.762,75 €

Denkmal

24.953

148.908,30 €

- 15

- 15.750,00 €

17.071

130.923,96 €

264.082,25 €

Öffentliche Parkanlage

0

0,00 €

0

0,00 €

42

322,11 €

322,11 €

 

Tabelle 7:  Berechnung und Zuordnung der planexternen Kompensationskosten insgesamt

 

Flächenausweisung

Kosten je Teilgebiet netto

Summe incl. Planungskosten (14 %)

Summe incl. Planungskosten und Mehrwert­steuer (16 %)

Kostenanteil in Prozent

WA

103.567,45 €

118.066,90 €

136.957,60 €

23,24

Straßenverkehrsfläche

77.762,75 €

88.649,54 €

102.833,46 €

17,45

Denkmal

264.082,25 €

301.053,77 €

349.222,37 €

59,25

Öffentliche Parkanlage

322,11 €

367,21 €

425,96 €

0,07

Plangebiet insgesamt

445.734,57 €

508.137,41 €

589.439,40 €

100

 

 

3.2              Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

 

Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes können aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, auch die GRZ von 1,0 auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck. Zwar ermöglicht diese Festsetzung eine Versiegelung bis zu 100 %, während dieses Gebiet im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil (Anteil von unversiegelter Fläche über 60 %) dargestellt ist. Aber auf einer Fläche mit hohem Grünanteil müssen sich die versiegelten Flächen nicht gleichmäßig verteilen, sondern können sich innerhalb dieser Fläche auf wenige Standorte konzentrieren, hier u.a. auf das Denkmalgrundstück.

Die zulässige vollständige Versiegelung der ca. 2 ha großen Denkmalfläche müsste bei der Berechnung des hohen Grünanteils für die übrigen Flächen berücksichtigt werden, indem der Grünanteil im südlichen Bereich als Ausgleich so erhöht wird, dass auf der gesamten ca. 8 ha großen Fläche ein Grünanteil von über 60 % erreicht wird. Da dieser hohe Grünanteil im südlichen Bereich (Plangebiet I-202 b) aber nicht erreicht werden wird, hat das Abgeordnetenhaus mit Beschluss vom 25.6.1998 der Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans I-202 b zugestimmt. Somit wird nach In-Kraft-Treten des B-Plans I-202 b die FNP-Darstellung der Sonderbaufläche Hauptstadtfunktionen mit hohem Grünanteil durch die Darstellung Sonderbaufläche Hauptstadtfunktionen ersetzt werden (Berichtigung gemäß § 246 Abs. 3 BauGB).

 

 III.             Auswirkungen

 

1.                Auswirkungen auf das Wohnen

 

Mit dem Neubau von Wohnungen erfolgt eine Arrondierung der vorhandenen Bebauung mit dem Angebot zusätzlicher Wohnungen in attraktiver Innenstadtlage und der Möglichkeit, durch Blockrandschließung einen ruhi­gen Innenhof zu schaffen. Zugleich wird den Bewohnern der vorhandenen Häuser Wilhelmstraße 73 - 81 der weite Blick nach Westen in Richtung Großer Tiergarten genommen.

 

Mit der Reduzierung des WBM-Grundstückes sowie mit der durch die geplante Wohnbebauung erhöhten Woh­nungszahl wird die Versorgung mit privaten Grünflächen rechnerisch deutlich schlechter. Es besteht jedoch die Chance, im Zuge der Neuorganisation und Neugestaltung der Grünflächen zwischen der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung qualitative Verbesserungen des privaten Freiraums zu erzielen.

 

 

2.                Auswirkungen auf den Verkehr

 

Das Verkehrsaufkommen, dass durch die im Plangebiet vorgesehene zusätzliche Bebauung entsteht, hat auf den fließenden Verkehr und die öffentlichen Verkehrsmittel im Umfeld aufgrund der schon jetzt hohen Verkehrsmengen nur geringe Auswirkungen. Durch die Besucher des Denkmals für die ermordeten Juden Europas ist allerdings mit großen Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr zu rechnen. Um das Halten der Busse auf der künftigen Hannah-Arendt-Straße zu ermöglichen und vermeidbaren Verkehr aus der künftigen Cora-Ber­liner-Straße herauszuhalten, werden voraussichtlich Lenkungsmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde erforderlich sein.

 

 

3.                Auswirkungen auf Natur und Landschaft

 

Die nachfolgend dargestellten Auswirkungen auf Natur und Landschaft basieren auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit folgender Flächenbilanz:


 

Tabelle 8:  Flächenbilanz für die Ausweisungen im B-Plan I-202 a

 

Flächenausweisung

 

Flächensummen in m²

Flächenanteil in % (gerundet)

Fläche mit besonderer Zweckbestimmung (Denkmal)

 19.080

42

Allgemeines Wohn­gebiet­

13.396

29

Öffentliche Parkanlage

2.684

6

Straßenverkehrsfläche

10.320

23

Plangebiet insgesamt

45.480

100

 

Alle Auswirkungen beziehen sich auf die Veränderungen im Plangebiet. Die in Kapitel II. 3.1.6 vorgeschlagenen plangebietsexternen Maßnahmen sind hierbei nicht berücksichtigt.

Bei Sicherung und Durchführung der externen Maßnahmen können die unten beschriebenen Auswirkungen als vollständig kompensiert angesehen werden.

 

3.1              Geologie, Boden, Bodenwasser

 

3.1.1           Boden

 

Bodenversiegelung

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen eine deutliche Zunahme der Versiegelung im Plangebiet. Die Gesamtversiegelung des Plangebiets steigt von ca. 40 % im Bestand (18.049 m²) auf ca. 89 % zulässige Versiegelung in der Planung (40.341 m² bei 45.378 m² Plangebietsfläche). Dies entspricht einer Zunahme um 22.292 m² bzw. um 123 %.

Für eine vollständige Kompensation würde die Entsiegelung einer Fläche von 22.292 m² erforderlich werden.

 

Tabelle 9:  Bodenversiegelung nach Teilgebieten

 

 

Flächenausweisung

 

Zunahme der Bodenversiegelung in m²

 

Zunahme der Bodenversiegelung in %

 

Anteil an zusätzlicher Gesamtversiegelung in %

 

Allgemeines Wohngebiet (WBM-Flächen)

 

2.704

 

35,1

 

11,6

 

Straßenverkehrsfläche (Land Berlin)

 

3.167

 

46,7

 

13,7

 

Denkmal (Land Berlin/Bund)

 

17.313

 

887,4

 

74,5

 

Öffentliche Parkanlage

 

41

 

2,5

 

0,2

 

Plangebiet insgesamt

 

23.225

 

128,7

 

100

 

Im Denkmalbereich können die heute weitgehend unversiegelten Flächen durch die Neubebauung vollständig versiegelt werden, was einer Zunahme der Bodenversiegelung gegenüber dem Ist-Zustand von fast 900 % ent­spricht. Im allgemeinen Wohngebiet steigt die Bodenversiegelung durch die Neubebauung um 35 %. Durch den Neubau der Cora-Berliner-Straße auf Grünflächen und die Erweiterung der Behrenstraße in Ruderalfluren steigt der Versiegelungsgrad auf Straßen um insgesamt fast 47 %. Der Verschwenk der Ebertstraße in den Großen Tiergarten verursacht für das im Geltungsbereich gelegene Teilgebiet 2,5 % mehr Versiegelung.

 

Gegenüberstellung der unterschiedlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

 

Als umweltentlastend sind folgende Auswirkungen einzustufen:

-     die flächige Beräumung von Kultur- und Trümmerschutt im Bereich der Baufelder,

-     die Beräumung der mit Schadstoffen belasteten Böden,

-     der weitgehende Ausschluss von Grundwasserverunreinigungen durch beräumte Untergrundverunreinigungen.

 

Diesen Umweltentlastungen steht die um 129 % erhöhte Versiegelung des Bodens gegenüber. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Auswirkungen der Planung wird für das Schutzgut Boden von einem nicht ausgeglichenen Bilanzergebnis ausgegangen. Die Bodenberäumungen vermögen die in gleicher Flächengrößenordnung verursachten Versiegelungen nur zu einem sehr geringen Teil auszugleichen.

 

Bodenwasser

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Infiltration des Niederschlagswassers und damit die Grund­wasseranreicherung im Vergleich von Bestand und Planung abnimmt, während der Oberflächenabfluss in die Kanalisation zunimmt. Die Abflussbildung wird gegenüber dem heutigen Zustand erhöht. Damit verbunden sind

-     eine zusätzliche Belastung der Kanalisation,

-     erhöhte Einleitungen in Oberflächengewässer,

-     erhöhte Schmutzfrachten bzw. Belastungen bei Starkregenereignissen durch Regenüberläufe,

-     verminderte Infiltration (verminderte Grundwasserneubildung).

 

Die im Plangebiet vorgesehenen Versickerungen auf dem Grundstück des Denkmals und im allgemeinen Wohngebiet stellen insgesamt Entlastungen dar und wirken sich auf den Eingriff in den Wasserhaushalt mindernd aus.

 

3.1.2           Altlasten

 

Mit Realisierung der geplanten Vorhaben erfolgt eine nahezu vollständige und ordnungsgemäße Beseitigung der vorhandenen Belastungen des Bodens.

 

3.2              Klima

 

Im Hinblick auf die geplante Bebauung ist von einer geringen Erhöhung der Lufttemperatur im langjährigen Mittel auszugehen. Jedoch erwärmen sich bei austauscharmen Wetterlagen die künftig bebauten Gebiete stärker, so dass die Wärmeinsel über dem Bezirk Mitte näher an den Großen Tiergarten herantritt. Die relative Luftfeuchte verringert sich entsprechend der Temperaturzunahme. Eine leichte bis mäßige Erhöhung der Schwülegefährdung ist wahrscheinlich, wobei jedoch die erhöhte Schwülebelastung der dicht bebauten Areale der Friedrichstadt nicht erreicht wird.

 

Die Wind- und Austauschverhältnisse werden weniger durch die künftige Bebauungsstruktur des Plangebietes als vielmehr durch die Bebauung des Pariser bzw. Potsdamer/Leipziger Platzes beeinträchtigt. Die ebenerdige Belüftungsachse in Süd-Nord-Richtung ist bereits eingeschränkt.

 

Lediglich über die Behrenstraße, über die künftige Hannah-Arendt-Straße und teilweise über die Voßstraße wird noch eine bodennahe klimatische Wechselwirkung vom Großen Tiergarten über die ehemaligen Ministergärten in die Friedrichstadt erfolgen. Mit der Abnahme der Belüftungsfunktionen steigt im Bereich des Denkmals und der Wohnbebauung auch die Immissionsbelastung.

 

Im unmittelbaren Denkmalbereich können durch die flächige Versiegelung bei langer Sonneneinstrahlung erhebliche Aufheizungseffekte auftreten. Dies ist mit sommerlichen Temperaturspitzen und zeitweiligen kleinklimatischen Belastungen verbunden. Demgegenüber werden diese Auswirkungen durch den Einfluss des ausglei­chend wirkenden Großen Tiergartens teilweise gemindert.

 

3.3              Arten und Biotope

 

Im Bereich des Denkmals gehen vollständig die Ruderalfluren des ehemaligen Grenzstreifens sowie Rasenflä­chen und Gehölze der Wohnungsfreiflächen verloren.

 

Im Bereich der geplanten Neubebauung und der geplanten Straßenflächen (Verbreiterung der Behrenstraße und Bau der Cora-Berliner-Straße) gehen überwiegend Rasen- und Gehölzstrukturen sowie zu einem kleinen Teil Ruderalfluren verloren.

 

Im Randbereich der öffentlichen Parkanlage "Großer Tiergarten", die hier durch überwiegend wassergebundene Wegeflächen mit Baumreihen geprägt ist, geht eine spitze dreieckige Fläche von 30 m Länge und bis zu 2,5 m Breite zu Gunsten der Ebertstraße verloren. Der Verlust ist ein Eingriff, aber der im Plangebiet gelegene Abschnitt des "Lennéschen Baumsaales" bleibt erhalten. Lediglich ein erst nach der Bestandserhebung gepflanzter und somit nicht in die Eingriffsbilanz eingehender Baum muss weichen. Er kann jedoch umgepflanzt und innerhalb des Plangebietes in einen neu zu gestaltenden östlichen Abschluss des Baumsaales integriert werden.

 

Im allgemeinen Wohngebiet wird auf der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche von einem Verlust der bestehenden gärtnerisch angelegten Flächen ausgegangen (worst-case-Betrachtung). Hier stehen den Verlusten in der Planung die Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung gegenüber.

 

Im Ergebnis beträgt bei Berücksichtigung aller Biotoptypen der Biotoptypenverlust 22.775 m². Dieser hohe Ver­lust ist vor allem auf die Denkmalfläche im Bereich der Ruderalfluren und die künftige Cora-Berliner-Straße im Bereich der Grünflächen zurückzuführen.

 

Bei einem Vergleich der Biotopwertpunkte ergibt sich ein Verlust von 28.741 Wertpunkten, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs kompensiert werden können.

 

Biotopflächenbilanz nach Flächenwidmung

 

Tabelle 11:  Biotopflächenbilanz nach Flächenwidmung

 

Flächenwidmung

Veränderung, Bilanzergebnis (Wertpunkte nach Auhagen)

Veränderung gegenüber Ist-Zustand in Prozent

Anteil an Gesamtveränderung in Prozent

Allgemeines Wohngebiet (WBM-Flächen)

838

13,3

- 2,9

Straßenverkehrsfläche (Land Berlin)

- 4.626

- 100

16,1

Denkmal (Land Berlin/Bund)

- 24.953

- 100

86,8

Öffentliche Parkanlage

0

0

0

Plangebiet insgesamt

 - 28.741

 

100

 

Für den Bereich der Wohnbebauung ergibt sich bei Einbeziehung der Planung eine fast ausgeglichene Bilanz. Dem Verlust an ebenerdigen Biotopflächen stehen die Dach- und Fassadenbegrünungen für den geplanten Neubau gegenüber, so dass sich im Ergebnis ein kleiner Überschuss ergibt.

 

Für die Straßenverkehrsflächen (Cora-Berliner-Straße, Behrenstraße, Ebertstraße) ergibt sich eine deutlich negative Bilanz, da insbesondere mit der Cora-Berliner-Straße alle in diesem Bereich vorhandenen Biotoptypen über­plant werden (- 100 %).

 

Das Denkmal weist durch die vollständige Inanspruchnahme von Ruderalfluren und Rasenflächen bei fehlender anrechenbarer Neuanlage von Biotopen ein Bilanzdefizit von 24.953 Wertpunkten (- 100 %) auf.

 

Die öffentliche Parkanlage (Großer Tiergarten) wird von flächigen Biotopveränderungen nicht berührt, da nur in den randlichen Wegebereich eingegriffen wird.

 

Bäume

 

Die Bilanzierung des Baumbestandes erfolgt auf Grundlage einer Baumkartierung aus dem Jahre 1994. Die Bäume wurden mit Standort, botanischem und deutschem Namen, Stammumfang und Kronendurchmesser kartiert.

 

Für die Bilanzierung wurde die Summe aller verloren gehenden Stammumfänge der Summe der Stammumfänge der geplanten Bäume gegenüber gestellt. Diese nach Stammumfängen vorgehende Methode erfasst sowohl Bäume mit größerem und kleinerem Umfang. Anders als die Kriterien der Baumschutzverordnung Berlin, die nur Bäume mit einem Stammumfang > 60 cm berücksichtigen, kann so sichergestellt werden, dass auch die beträchtliche Anzahl verloren gehender Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 60 cm bilanziert wird. Der entstehende rechnerische Saldo aus dem Verlust und der Planung der Stammumfänge aller Bäume wird dann für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs zugrunde gelegt. Dieser Bedarf wird ermittelt, indem je verloren ge­hendem Zentimeter Stammumfang ein Zentimeter Stammumfang als Ersatz angenommen wird.

 

Die insgesamt 66 verloren gehenden Bäume befinden sich überwiegend im Bereich der Grünflächen der Wohn­bebauung (34 Bäume). Elf Bäume gehen im Bereich der künftigen Cora-Berliner-Straße, einer im Bereich der Erweiterung der Behrenstraße und 20 im Denkmalbereich verloren.

 

Die mit Leitungsrechten zu belastende Fläche A kann weitere Baumverluste nach sich ziehen, wenn Bäume zur Durchführung von Leitungsarbeiten bzw. zum Verlegen neuer Leitungen entfernt werden müssen. Entlang der Wilhelmstraße können davon maximal 15 Bäume (davon 8 geschützt nach Baumschutzverordnung) betroffen werden. Der (potenzielle) Eingriff wird hier genannt, er ist aber in die rechnerische Eingriffsbilanzierung nicht ein­geflossen, da aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan von einem Erhalt der Stellplatzanlage und der Bäume ausgegangen werden kann.

 

Die entsprechend der textlichen Festsetzungen geplanten Bäume umfassen

-     Baumpflanzungen im Straßenraum der künftigen Cora-Berliner-Straße (10 Bäume bei 1 Baum je 8 m),

-     Baumpflanzungen auf der Denkmalfläche (25 Bäume).

 

Die auf der Denkmalfläche geplanten Großsträucher werden in der Bilanz mit der Hälfte eines Baumes ange­setzt, das ergibt bei 16 Großsträuchern acht Bäume.

 

 

Aufgrund der besonderen Situation im allgemeinen Wohngebiet (Erhalt eines Teils der Bäume im Blockinnenbereich sowie auf der Fläche A) heben sich die Zahlen der Pflanzbindung mit der vermutlichen Zahl der anzurechnenden vorhandenen Bäume auf.

 

Im Bilanzergebnis wird bei Gegenüberstellung von Verlust und Planung ein rechnerisches Defizit von 1.843 cm Stammumfang ermittelt. Dies entspricht 92 Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von 20 cm.

Nicht bilanziert, weil erst nach der Eingriffserhebung gepflanzt, sind drei Bäume auf der Westseite der Ebertstraße, von denen einer auf der künftigen Straßenverkehrsfläche steht. Aufgrund seines geringen Alters und Stammumfanges (23 cm) wird angenommen, dass dieser Baum verpflanzt und somit erhalten werden kann.

 

 

Baumbilanz nach Flächenausweisung

 

Tabelle 13:  Baumbilanz nach Flächenausweisung

 

 

Flächenausweisung

 

verbleibender Kompensationsbedarf => planexterne Kompensation

 

Anteil am verbleibenden Kompensationsbedarf in %

 

 

Allgemeines Wohngebiet (WBM-Flächen)

 

84 Bäume

 

91

 

Straßenverkehrsfläche (Land Berlin)

 

23 Bäume

 

25

 

Denkmal (Land Berlin/ Bund)

 

- 15 Bäume

 

- 16

 

Öffentliche Parkanlage

 

0

 

0

 

Plangebiet insgesamt

 

92 Bäume

 

100

 

Im Bilanzergebnis wird der verbleibende Kompensationsbedarf für die Teilflächen des Geltungsbereichs darge­stellt. Da eine größere Anzahl von Bäumen mittleren Alters und größerer Stammumfänge im Bereich der Woh­nungsfreiflächen durch die neue Wohnbebauung und die Cora-Berliner-Straße überplant werden und nur in be­grenzten Umfang Neupflanzungen festgesetzt werden, besteht hier ein erhöhter Kompensationsbedarf mit 91 % bzw. 25 % am Gesamtbedarf. Im Bereich des Denkmals ergibt sich ein Bilanzüberschuss, da mehr Bäume gepflanzt werden sollen als verloren gehen.

 

3.4              Landschaftsbild

 

Im Fall des Denkmals für die ermordeten Juden Europas stellt sich eine ganz eigene Situation dar. Mit dem Er­gebnis des Wettbewerbs und der anschließenden Überarbeitung ('Eisenman II') sowie den nachfolgenden Beschlüssen liegen Entscheidungen vor, die Ergebnis eines mehr als zehnjährigen, zum Teil sehr kontroversen öf­fentlichen Diskurses über Ort, Inhalt, Aufgabe und Gestaltung des Denkmals sind. Das erlangte Ergebnis entzieht sich dem Rahmen einer naturschutzfachlichen Bewertung, da es mit den üblichen Kriterien des Stadt­ und Landschaftsbildes nicht bewertbar ist. Das Ergebnis zur Gestaltung des Denkmals bildet einen komplexen gesell­schaftspolitischen Entscheidungsgang ab, der vollständig als vorgegebene Setzung angesehen wird.

 

Aus den genannten Gründen wird an dieser Stelle keine weitere Bewertung zum Thema Landschaftsbild vorge­nommen, was zwar zu einer aus naturschutzrechtlicher Sicht unvollständigen Bewertung führt, sich aber zwin­gend aus der Besonderheit des Ortes ergibt.

 

 

4.                Auswirkungen auf die Umwelt

 

Die Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt (Luftschadstoffe, Lärm) sind im Verhältnis zu den vor­handenen bzw. zu erwartenden Umweltbelastungen, die von den umgebenden Straßen ausgehen, relativ gering.

 

 

4.1              Luftschadstoffe

 

Durch den Bau der Cora-Berliner-Straße ist gegenüber der heutigen Situation von einer geringen Zunahme der Luftschadstoffbelastungen aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auszugehen. Gesonderte Luftschadstoffuntersuchungen liegen nicht vor, jedoch wurden detaillierte Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanes I-202 c (Verlängerung der Französischen Straße) durchgeführt. Danach werden im gesamten Verlauf der geplanten Verlängerung der Französischen Straße für die Parameter Benzol, Ruß und Stickstoffdioxid die Maximalkonzentrationen bzw. die Prüfwerte der 23. BImSchV zum § 40 Abs. 2 BImSchG - berechnet auf das Prognosejahr 2010 - deutlich unterschritten. Dies gilt sowohl für den dicht umbauten Abschnitt östlich der Wilhelmstraße wie auch für die entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufende künftige Hannah-Arendt-Straße. Sollten die Prüfwerte wider Erwarten überschritten werden, dann sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Begrenzung des Verkehrs zu prüfen und ggf. zu veranlassen.

Für die im Plangebiet liegende künftige Cora-Berliner-Straße ist aufgrund der sehr viel geringeren Verkehrsbelastung (weniger als 1/16) und der nur einseitigen Bebauung eine kritische Schadstoffkonzentration auszuschließen.

 

4.2              Lärm

 

Da mit der Aufstellung des Bebauungsplans I-202 a zeitgleich Planungsrecht für die Cora-Berliner-Straße und für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 2 geschaffen wird, war fraglich, ob es sich bei der Planung um die Neuanlage einer Straße im Sinne des BImSchG handelt. Um hierüber Klarheit und Verfahrenssicherheit zu erlangen, wurde vorsorglich eine Ermittlung der Straßenverkehrs-Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich der Cora-Berliner-Straße durchgeführt und eine Beurteilung gemäß der 16. BImSchV erstellt (ACCON Januar 2003). Die berechneten Immissionspegel bleiben im gesamten Gebiet deutlich unterhalb der durch die 16. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte. Dies gilt sowohl für die Tag- als auch insbesondere für die Nachtwerte. Somit haben die Berechnungen zum Ergebnis, dass keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen und sich voraussichtlich keine Änderungsansprüche ergeben.

 

Mit der Aufnahme der DIN 4109 als anerkannter Baunorm in Berlin sind die Erfordernisse über den Schallschutz nicht mehr Gegenstand des Bebauungsplanes, sondern werden im Rahmen der Baugenehmigung geregelt.

Die Belastungen, die durch die angrenzenden Straßen (insbesondere durch die Behrenstraße und die künftige Hannah-Arendt-Straße) verursacht werden, werden bzw. wurden im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplan­verfahren geregelt.

 

IV.              Verfahren

 

Am 21.03.1995 stellte der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss fest, dass der Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" gemäß § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB in der Fassung vom 11.12.1987, zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19.07.1994, ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist. Somit wurde gemäß § 4c Abs. 3 AGBauGB i.V. mit § 4b AGBauGB die Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen im Geltungsbe­reich der Entwicklungsmaßnahme Aufgabe der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Der Beschluss der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 16.05.1995 über die Aufstellung des Bebauungsplanes I-202 wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.1994, in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 4b Abs. 1 AGBauGB in der Fassung vom 11.12.1987, zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19.07.1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 02.06.1995 auf Seite 1762 bekannt gemacht.

 

Von der öffentlichen Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der Anhörung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG in der Fassung vom 28.04.1993 abgesehen.

 

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 23.06. bis 26.07.1995 statt. Beteiligte, die bis Fristablauf nicht Stellung genommen hatten, wurden erneut zur Stellungnahme bis zum 11.08.1995 aufgefordert.

 

Der Beschluss der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 30.10.1995 über die Teilung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes I-202 und die Aufstellung des Bebauungsplanes I-202 a wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.11.1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 vom 17.11.1995 auf Seite 4551 bekannt gemacht.

 

Der Beschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 03.07.1996 über die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.11.1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 26.07.1996 auf Seite 2571 bekannt gemacht.

 

Seit 01.01.1998 werden alle Verfahrensschritte gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997 durchgeführt.

 

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand gemäß § 4 BauGB in der Zeit vom 20.02. bis 31.03.2001 statt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 07.08. bis einschließlich 07.09.2001 ist am 27.07.2001 im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 auf Seite 3328 fristgerecht bekannt gemacht worden.

 

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 10.03. bis einschließlich 24.03.2003 ist am 28.02.2003 im Amtsblatt für Berlin Nr. 9 auf Seite 732 fristgerecht bekannt gemacht worden.

 

B.               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049).

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852).

 

Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28.04.1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I. S. 1626).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt ge­ändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 09. November 1995 (GVBl. S. 764).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578).

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 1997 (BGBl. I S. 2081).

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193).

 

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen An­passungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346).

 

C.               Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

1.                Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Zur Umsetzung des Bebauungsplans I-202 a wurden folgende Ausgaben ermittelt:

 

a)   Vorbereitung / Planung

-  B-Plan-Verfahren und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag                                                93.000 €

-  Schalltechnisches Gutachten                                                                                                       7.000 €

b)   Grunderwerb

-  Flächen der Wohnungsbaugesellschaft Mitte (2.353 m²)                                                 1.789.000 €

-  Flächen des Bundes (1.110 m²)                                                                                                 855.000 €

c)   Erschließung

-  Neubau Cora-Berliner-Straße                                                                                                    575.000 €

-  Anteil Neubau Behrenstraße                                                                                                    130.000 €

-  Anteil Gehwegerneuerung Ebertstraße                                                                                   354.000 €

d)   Anteil an den Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft

- Ausgleich für die Anlage von Straßenverkehrsflächen                                                        137.000 €

                                                                                                                                                                              ----------------

                   Summe der Kosten                                                                                                                            3.940.000 €

 

 

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regie­rungsviertel", die haushaltsmäßig bei Kapitel 1220, Titel 89443, abgesichert ist. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe von 64 v.H.; die Einnahmen werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, nachgewiesen.

 

Der Grunderwerb von Flächen der Wohnungsbaugesellschaft Mitte ist bereits über die Entwicklungsmaßnahme erfolgt. Der Grunderwerb von Flächen des Bundes für die Verschwenkung der Behrenstraße infolge notwendiger Sicherheitsmaßnahmen für die Botschaft der USA wird derzeit mit der Oberfinanzdirektion verhandelt.


 

2.                Personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Keine.

 

 

Aufgestellt:

Berlin, den 11. November 2003

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II B

A. Schoen

.................................

Schoen

Leiterin des Referats

 

Textliche Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan I-202 a vom 28. Februar 2003

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Die Überschriften (mit einstelliger Ordnungszahl) sind nicht Bestandteil der Festsetzungen.

 

 

1.                Art und Maß der baulichen Nutzung

 

1.1              Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Anlagen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.

 

1.2              Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die festgesetzte Grundflächenzahl durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau­grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.

 

2.                Weitere Arten der Nutzung

 

2.1              Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und (ausgenommen die Fläche A) Stellplätze unzulässig.

 

2.2              Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

3.                Grünfestsetzungen

 

3.1              Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume einzurechnen.

 

3.2              Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die den Blockinnenbereichen zugewandten Außenwandflächen baulicher Anlagen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss auf 20 % der Außenwandfläche mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.

 

3.3              Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten, ausgenommen Tiefgaragenzufahr­ten, nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

 

3.4              Auf den Straßenverkehrsflächen der Planstraße Cora-Berliner-Straße sind mindestens zehn standortgerechte Laubbäume einheitlicher Art zu pflanzen.

 

3.5              Auf der Fläche mit der Zweckbestimmung "Denkmal für die ermordeten Juden Europas" sind mindestens 25 standortgerechte Bäume und mindestens 16 standortgerechte Großsträucher zu pflanzen.

 

3.6              Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den nicht überbaubaren Flächen bauliche Anlagen unterhalb der Gelände­oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mit einer mindestens 0,80 m starken Erd­schicht zu überdecken und zu begrünen. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten.

 

 

4.                Immissionsschutz

 

4.1              Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zuge­lassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

 

5.                Sonstige Festsetzungen

 

5.1              Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

 

5.2              Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachflächenneigung von weniger als 15° auszubilden.

 

 

Hinweise

 

1.                Das Plangebiet liegt innerhalb des förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches und den zuge­hörigen Anpassungsgebieten zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel"

 

2.                Bei der Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzlisten 1 und 2 empfohlen.

 

3.                Bei der Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3.4 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzlis­te 2 empfohlen.

 

4.                Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, be­steht Handlungsbedarf, wenn Grabungen, Aushub oder ähnliche Veränderungen des Bodens vorgenommen werden. Auf den gekennzeichneten Flächen im allgemeinen Wohngebiet besteht der Handlungsbedarf bei Bo­denveränderungen in der Regel erst bei Erreichen einer Tiefe von 0,30 m unter der Oberkante Gelände.


 

 

Pflanzlisten zum Bebauungsplan I-202 a vom 28. Februar 2003

 

Pflanzliste 1

 

Acer campestre (Feld-Ahorn)

Acer platanoides 'Cleveland' (Spitz-Ahorn-Sorte)

Betula pendula (Hänge-Birke)

Carpinus betulus (Hainbuche)

Carpinus betulus "Fastigiata" (Säulen-Hainbuche)

Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn)

Corylus colurna (Baum-Hasel)

Eleagnus angustifolia (Schmalblättrige Ölweide)

Hippophae rhamnoides (Sanddorn)

Malus domestica (Kultur-Apfel)

Prunus avium (Vogel-Kirsche)

Prunus cerasifera (Kirsch-Pflaume)

Prunus domestica (Pflaume)

Prunus padus (Gewöhnliche Traubenkirsche)

Pyrus communis (Kultur-Birne)

Sorbus aucuparia (Eberesche)

 

 

Pflanzliste 2

 

Acer platanoides (Spitz-Ahorn)

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)

Aesculus carnea (Rotblühende Kastanie)

Aesculus carnea 'Briotii' (Scharlach-Rosskastanie)

Fraxinus excelsior (Esche)

Platanus acerifolia (Platane)

Tilia cordata (Winter-Linde)

Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)

 

 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq

 



* Der Bebauungsplan kann in der Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin eingesehen werden.