Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Attraktivität
und Wirtschaftlichkeit des Berliner Taxigewerbes verbessern
Drucksachen 15/535 und
15/1695 sowie 15/1312 und 15/1696 und 15/2472
- Schlussbericht -
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in
seiner Sitzung am 12. Juni 2003 Folgendes beschlossen:
Der Senat wird aufgefordert, in eine
Konzeption zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Taxigewerbes und zur
Attraktivitätssteigerung des Angebots folgende Maßnahmen einzubeziehen:
1.
Es ist durch
entsprechende Initiativen auf Bundesebene anzustreben, dass die Erteilung einer
Konzession mit Auflagen hinsichtlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit des
Betriebs und ggf. von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen
verbunden werden kann.
2.
Zur
Absicherung der Qualität und der Sicherheit der Fahrgastbeförderung sollen,
ggf. durch entsprechende Initiativen auf Bundesebene, folgende Regelungen
verbindlich werden:
-
verbindliche
Ausstattung des Personenbeförderungsscheins mit einem Lichtbild
- Mitführungspflicht für
Sozialversicherungsausweis und Genehmigungsurkunde
- Anmeldepflicht für Fahrer/innen spätestens
24 Stunden vor Arbeitsaufnahme
Die regelmäßige Überprüfung dieser
Vorschriften ist sicherzustellen.
3.
Qualitätsstandards
für den Taxenbetrieb sind in Zusammenarbeit mit den Gewerbeverbänden zu
erarbeiten und in geeigneter Weise umzusetzen.
4.
In Ausbildung
und Prüfung für den Personenbeförderungsschein sind auch Elemente zur Kunden-
und Dienstleistungsorientierung zu integrieren, ggf. auch durch Initiativen auf
Bundes-ebene.
5.
Eine
flexiblere Gestaltung der Tarife und zielgruppenspezifische Sondertarife sind
verstärkt anzuwenden.
6. Zur Beschleunigung des Taxiverkehrs sind Busspuren generell freizugeben, zeitliche Beschränkungen zu überprüfen und die Einrichtung weiterer Busspuren voranzutreiben. Durch verstärkte Überwachung soll eine uneingeschränkte Nutzbarkeit sichergestellt werden.
7. Bei Veranstaltungen und an Veranstaltungsorten sowie anderen stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen und Flughäfen ist für eine ausreichende Zahl an Taxistellplätzen und eine ungehinderte An- und Abfahrt Sorge zu tragen. Auf die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Nutzung dieser Plätze ist zu verzichten.
Für das
Messegelände ist anzustreben, eine Zufahrt auf das Messegelände für eine
direkte Bedienung der Messehallen zu ermöglichen.
8. Es ist grundsätzlich zu prüfen, inwieweit verstärkt auch Krankentransporte und ÖPNV-Fahrten von Taxen übernommen werden können. Ggf. notwendige Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene sind entsprechend voranzutreiben.
Über die Aktivitäten des Senats ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.12.2003 zu berichten.
Hierzu wird berichtet:
Zu 1.: Ein
Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Betriebes wird bereits nach der geltenden
Rechtslage gefordert. Gemäß § 13 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) darf
einem Antragsteller die Genehmigung nur erteilt werden, wenn er sowohl die subjektiven
als auch objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Zu den subjektiven
Genehmigungsvoraussetzungen gehört neben Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Nach § 2 Abs.1 der
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) ist die
finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn die
finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen
Führung des Betriebes erforderlich sind.
Die näheren Einzelheiten, unter welchen Umständen dies der Fall ist und
wie die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird, sind ebenfalls in § 2
PBZugV geregelt.
Selbständig
tätige Taxifahrer sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Erteilung einer
Konzession mit der Auflage, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
nachzuweisen, käme da-her nur für Taxiunternehmer in Betracht, die als Arbeitgeber
angestellte Taxifahrer beschäftigen. Bei der weitaus größten Zahl von
Taxenunternehmern handelt es sich allerdings um Einwagenunternehmer, die nicht
zwangsläufig Fahrer beschäftigen.
Hinsichtlich
der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bestehen für die
Arbeitgeber schon nach geltendem Recht Meldepflichten gegenüber den
Einzugsstellen nach dem SGB IV. Die Träger der Rentenversicherung ihrerseits
müssen gemäß § 28 p SGB IV im Abstand von jeweils vier Jahren alle Arbeitgeber
prüfen, ob sie Beschäftigte angemeldet und die richtigen Beiträge abgeführt
haben. Ihnen stehen die entsprechenden Einziehungsbefugnisse zu. Die darüber
hinausgehende Aufnahme einer Auflage in der Taxengenehmigung, wonach jeder
Taxiunternehmer, der Taxifahrer beschäftigt, diese Beschäftigungsverhältnisse
auch gegenüber der Taxengenehmigungsbehörde nachzuweisen hat, würde wenig Sinn
machen. Die jeweilige Genehmigungsbehörde würde infolge einer solchen Auflage
Aufgaben wahrnehmen, die den zuständigen Sozialversicherungsbehörden ohnehin
schon obliegen. Verbunden wäre dies mit erheblichem Verwaltungsaufwand für die
Genehmigungsbehörde. Diese müsste jede Mitteilung über an- und abgemeldete
Taxifahrer entgegennehmen und bear-beiten, ohne dadurch diejenigen
Taxiunternehmer erfassen zu können, die diese Anmeldung wegen der Beschäftigung
von Schwarzarbeitern gerade bewusst unterlassen. Selbst im Falle eines
festgestellten Verstoßes gegen diese Auflage käme für die
Taxen-Genehmigungsbehörde wegen Nichtvorlage der ent-sprechenden Nachweise
allenfalls die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Betracht. Von
einer entsprechenden Änderung des Personenbeförderungsgesetzes sollte daher
abgesehen werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das Land Berlin auf
anderem Wege initiativ geworden ist, nämlich durch Beitritt zur
Bundesratsinitiative Niedersachsen (BR-Drs. 901/2003), mit der der Bund
aufgefordert werden soll, u.a. die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, um die Schwarzarbeit im Taxen und Mietwagengewerbe
wirksam bekämpfen zu können. Der Bundesrat hat am 13.2.2004 eine Entschließung
gefasst, die den ursprünglichen Wortlaut der Bundesratsinitiative etwas
allgemeiner fasst. Nunmehr wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert, die
erkannten Missbrauchstatbestände auch im deutschen Taxi- und Mietwagenverkehr
einzudämmen. Dabei sollten vorrangig wirkungsvolle Regelungen im Bereich der
Steuer- und Sozialgesetzgebung geschaffen werden und die Vorschläge der Arbeitsgruppe
des Bund- Länder Fachausschusses „Straßenpersonenverkehr“ betreffend die oben
genannten technischen, datenschutzrechtlichen und sonstigen Regelungen in die
Überlegungen einbezogen werden.
Zu 2: Das Für und Wider
eines Lichtbildes im Führerschein zur Fahrgastbeförderung wurde bereits seit
1998/99 im Bund-Länder-Fachausschuss „Fahrerlaubniswesen“ (BLFA-FE) zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und den
Ländern wiederholt und ausführlich erörtert. Mehrheitlich wurde dort aus den
nachgenannten Gründen die Anbringung eines Lichtbildes für nicht notwendig
erachtet:
- Der Führerschein zur
Fahrgastbeförderung ist nur in Verbindung mit einer allgemeinen Fahrerlaubnis
(Kartenführerschein) gültig. Der Kartenführerschein enthält bereits ein
Lichtbild. Identifikationen im Rahmen von Verkehrsüberwachungen werden nicht
beeinträchtigt.
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der
Ausstellung des Führerscheins zur Fahrgastbe-
förderung.
- Verringerung der Kosten, da keine entsprechen-
den Geräte zur Lichtbildbearbeitung vorgehalten
werden müssen (Schneidevorrichtung, Rasterung
bzw. Klebefolien).
- Ersparnis für den Antragsteller, da Kosten für das
Lichtbild entfallen.
Es wird
derzeit keine Möglichkeit gesehen, das bundesweit vorgeschriebene Muster zu verändern,
da sowohl BMVBW als auch die anderen Länder die Frage des Lichtbildes im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung für fachlich und politisch hinreichend
geklärt halten.
Für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen – und damit auch für den Taxenverkehr – regelt das Gesetz in § 17 Abs.4 PBefG, dass die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen sind. Die Einhaltung der Pflicht wird im Rahmen von Straßenkontrollen durch das Landes-einwohneramt und die Polizei sowie im Rahmen von Betriebskontrollen durch das Landeseinwohneramt geprüft.
Bei
versicherungspflichtigen Taxifahrern ist die Pflicht zum Mitführen des
Sozialversicherungsausweises in § 99 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV -
geregelt. Dieser ist in diesen Fällen im Übrigen auch mit Lichtbild versehen (§
97 Abs. 2 SBG IV. Das Hauptzollamt prüft die Einhaltung der Mitführungspflicht
des Sozialversicherungsausweises kontinuierlich.
Zu 3: Es gibt keine rechtliche Grundlage, die Einführung eines Gütesiegels zu verlangen. Der Se-nat würde es jedoch befürworten, wenn die Taxiunternehmen ein solches Gütesiegel auf Grund einer freiwilligen Selbstverpflichtung einführen würden. Der Senat ist bereits dementsprechend (auf Grund eines vereinzelten Wunsches aus dem Gewerbe) an die Taxenverbände und die Funkgesellschaften herangetreten. Dabei zeigte sich allerdings, dass für die Einführung und Kontrolle eines Gütesiegels keine Mehrheit gefunden werden konnte. Unter anderem wurde das Vorhaben für nicht realisierbar gehalten (z.B. sei das Merkmal der Kundenfreundlichkeit nicht messbar). Die Funkgesellschaften erklärten im übrigen, sie würden bereits jetzt Anforderungen an die Qualität der von ihnen vermittelten Taxen stellen. Eine etwaige zwangsweise Einführung des Gütesiegels, die nur im Wege der Änderung von Bundesrecht erfolgen könne, sollte von Seiten der Senatesverwaltung nicht gegen den Willen des Gewerbes erwogen werden.
Zu 4.: Die Bestimmungen der
Fahrerlaubnis-Verordnung sehen die Integration von Elementen der Kunden- und
Dienstleistungsorientierung in Ausbildung und Prüfung für den Personenbeförderungsschein
nicht vor, weil die zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes
auf die Sicherheit der Fahrgastbeförderung, nicht aber auf die Servicequalität
der Taxifahrer ausgerichtet sind. Entsprechende Nachweise dürfen deshalb weder
gefordert werden noch sind entsprechende Prüfungen zulässig. Eine Regelung
derartiger Anforderungen an Taxifahrer würde eine Änderung von Bundesgesetzen
voraussetzen. Der Senat hält eine derartige Regelung nicht für zweckmäßig. Sie
würde nicht nur den Zugang zur Tätigkeit als Taxifahrer erheblich erschweren,
sondern auch den sonstigen Bemühungen um Deregulierung zuwiderlaufen.
Ausbildung und Einsatz von qualifiziertem Fahrpersonal im Taxen- und
Mietwagengewerbe sind in erster Linie Angelegenheiten der Unternehmer des
Taxenverkehrs. Es ist Aufgabe der berufsständigen Taxenvereinigungen und der
Taxiunternehmer, im Rahmen des Wettbewerbs für einen besseren Service ihrer
Taxifahrer zu sorgen.
Zu 5.: Die
Beförderungsentgelte im Taxenverkehr werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
auf der Grundlage des § 51 PBefG festgesetzt. Danach kann die Rechtsverordnung
insbesondere Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Zuschläge (etwa
für die Mit-Beförderung von Gepäck oder Tieren) vorsehen. Die Tarifstruktur
soll sich nach dem Willen des Gesetzes an allgemeinen Grundsätzen des
Tarifrechtes - u.a. Transparenz und Einheitlichkeit der Beförderungsentgelte
für alle der Tarifverordnung unterliegenden Unternehmer - orientieren. Flexible
Tarife (z.B. Happy- Hour- Tarif) sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn sie
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allen Fahrgästen zugänglich sind.
Darüber hinaus sind nach § 51 Abs.2
PBefG unter bestimmten Voraussetzungen Sondervereinbarungen zulässig; unter
anderem darf dadurch die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört werden.
Diese Regelung ermöglicht im Ausnahmefall ein Abweichen von dem gesetzlichen Normalfall
der zwingenden Beachtung der Entgeltverordnung im Pflichtfahrbereich. Gedacht
ist damit insbesondere an Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Taxengewerbe
einerseits und beispielsweise Krankenkassen oder Schulträgern andererseits über
ggf. kostengünstige Beförderungen. Diese liegen im öffentlichen Interesse. Die
Verwaltung steht solchen Sondervereinbarungen des Gewerbes offen gegenüber.
Die Voraussetzungen für die Gestaltung
flexiblerer Tarife wird deshalb im Einzelfall geprüft, wobei zu berücksichtigen
ist, dass die Anwendung der Tarife nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen
darf - der Tarif muss als für alle Nutzer gleichermaßen zugänglich sein. Der
Senat wird einer Prüfung nähertreten, wenn das Taxengewerbe solche flexibleren
Tarife wünscht. Seitens des Gewerbes werden einerseits die technischen Randbedingungen
zu klären sein und andererseits die Frage, ob und welche Tarifpositionen
wirtschaftlich sind.
Zu 6: Taxis werden
hinsichtlich ihrer Verkehrsbedürfnisse in Berlin dem ÖPNV gleich gestellt.
Anders als im übrigen Bundesgebiet stehen deshalb die Busspuren in Berlin auch
den Taxen zur Verfügung.
Die Mitbenutzung von Sonderfahrstreifen für Linienbusse durch Taxen als Teil des ÖPNV ist grundsätzlich durch entsprechendes Zusatzschild „Taxi frei“ vorzusehen. Nur bei kurzen Busschleusen (signaltechnisch abgesicherte Einfädelung bzw. Wendefahrten des Busses) wird der Taxiverkehr aus verkehrlichen Gründen nicht zugelassen. Weitergehende Forderungen des Taxigewerbes bei bestehenden Bussonderfahrstreifen sind dem Senat nicht bekannt.
De Geltungszeiten der Sonderfahrstreifen für
Linienbusse richten sich nach den Bedürfnissen des Linienbusverkehrs, von denen
auch der Taxenverkehr profitiert. Sie sind straßenverkehrsrechtliches Mittel
zur Beschleunigung des Linienbusverkehrs. Die Geltungsdauer zeitlich
beschränkter Bussonderfahrstreifen wird innerhalb des Betriebsnetzes möglichst
einheitlich angeordnet. Die Bussonderfahrstreifen in Berlin sind deshalb im
Regelfall für den Bus-, Taxi- und Fahrradverkehr in der Frühspitze bzw.
nachmittags gültig. Im Umfeld von großen Geschäftszentren werden sie den
Ladenöffnungszeiten angepasst. Bussonderfahrstreifen in Randlage rechts müssen
zeitlich beschränkt werden, um den Bedürfnissen der Bewohner und des Ladeverkehrs
zu genügen. Auf diese Zeiten haben sich auch der Einzelhandel und die Ver- und
Entsorgungsbetriebe eingestellt.
Der Busverkehr erleidet an Lichtzeichenanlagen im Vergleich mit dem
übrigen
Streckenverlauf die stärksten Zeitverluste. Nach der gegenwärtigen Erprobungsphase
der Beeinflussung von Lichtzeichenanlagen durch sich nähernde, im Stau stehende
BVG-Busse auf einzelnen Linien wird die Möglichkeit, durch Busse Grün
anzufordern, also mit Vorrangschaltungen verlängerte Freigabezeiten schalten zu
lassen, kontinuierlich ausgebaut. Dadurch werden die Verlustzeiten erheblich
verringert, wovon auch die Taxen und der übrige Fahrzeugverkehr profitieren.
Die Bussonderfahrstreifen werden schon jetzt verstärkt von der Polizei überwacht. Rund ein Viertel der Anzeigen über Verkehrsordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bezieht sich auf verbotswidriges Parken mit Behinderungen des berechtigten Verkehrs. In den meisten Fällen führt es auch zu Umsetzungen der Fahrzeuge. Eine weitere Intensivierung der Überwachung durch Polizeikräfte ohne Verstärkung der personellen Ressourcen ist ohne Vernachlässigung anderer ebenso wichtiger Aufgaben nicht möglich und kann deshalb nicht in Aussicht gestellt werden.
Zu 7: Taxistände
(Verkehrszeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) werden auf Wunsch der berufsständigen
Taxivertretungen bedarfsgerecht eingerichtet; dabei wird ein großzügiger
Maßstab angelegt. An wenigen hoch frequentierten Bereichen, z. B. Bahnhof
Zoologischer Garten, lässt sich das jedoch nicht immer in ausreichendem Maße
realisieren, wenn bei beschränkten Verkehrsflächen auch anderen Verkehrsbedürfnissen
Rechnung getragen werden muss, z. B. den Belangen des ÖPNV.
Auf öffentlichem Straßenland werden für Taxenhalteplätze keine Gebühren erhoben.
Bei dem
Flughafen Tegel handelt es sich um Privatgelände der Berliner
Flughafengesellschaft mbH. Um
Privatgelände handelt es sich auch bei dem als Nachrückbereich für Taxen
genutzten Platz, für den ein Entgelt erhoben wurde. Anders als andere Flächen
des Flughafens Tegel ist diese Fläche nicht öffentlich gewidmet. Die BFG hat
den ehemaligen Parkplatz P 4 zu einem Taxennachrückplatz mit entsprechenden
Serviceeinrichtungen (Toiletten, Verpflegung) umgestaltet und die Anzahl der
Taxiwartestände von bisher 180 auf 260 erhöht. Damit sollte eine unhaltbare
Situation im Zufahrtsbereich des Flughafens Tegel aufgelöst werden, die infolge
eines regelmäßig verursachten Rückstaus bis in den Kreuzungsbereich des
Saatwinkler Damms hinein entstanden war, wodurch die Leistungsfähigkeit der
Zufahrt zum Flughafen und damit die Erreichbarkeit des Flughafens insgesamt
erheblich beeinträchtigt wurde. Die Erhebung eines Entgeltes sollte als Ausgleich
für die Investitionen der Berliner Flughafengesellschaft in Höhe von ca. 1,05
Millionen Euro dienen. Hinsichtlich dieses Entgeltes ist ein Musterprozess
zwischen der Berliner Flughafengesellschaft mbH und dem Taxengewerbe
gerichtlich anhängig, dessen Ausgang noch offen ist.
Auf
die Organisation des Verkehrsablaufes auf dem privaten Messegelände hat der Senat
keinen Einfluss. Nach Auskunft der Messe Berlin GmbH ist eine direkte Zufahrt
von Taxen auf das Messegelände aus folgenden Gründen nicht realisierbar:
-
erhöhter
Verkehr im Gelände.
Bei Veranstal-
tungen
und im Auf- und Abbau
sind fast alle
Flächen veranstaltungsbedingt
belegt. Einzig
Fahrstrassen und Feuerwehrflächen sind jeder-
zeit frei. Besonders bei großen Veranstaltungen
wäre mit einer gleichzeitigen Zufahrt
von meh-
reren
hundert Fahrzeugen zu
rechnen. Diese
müssten dann auf Rettungswegen/ -flächen
sowie
vor Notausgängen halten und kassieren.
Hier gibt es erhebliche
Sicherheitsbedenken, da
diese
Flächen jederzeit f reizuhalten
sind. Nach
Absetzen des Fahrgastes ist ein
Taxi- Suchver-
kehr nach neuen Fahrgästen zu
erwarten, was
die Verkehrsbelastung im Auf- und
Abbau un-
nötig erhöht; während
Veranstaltungen mit Pu-
blikum auf den Fahrstrassen werden
diese unnö-
tig gefährdet.
-
Die
Zufahrtsorte wären durch die nötigen
Kon-
trollen noch stärker belastet, was in
den Stoßzei-
ten zu längeren Wartezeiten – auch für
die Taxi-
kunden – und Rückstau in den öffentlichen
Ver-
kehrsraum führen würde. Dies
ist an den Zu-
fahrtsorten nicht durch Aufstockung
des Ord-
nungspersonals zu
beheben, sondern erfordert
bauliche Veränderungen, um
ggf. weitere Ab-
fertigungsspuren zu erhalten.
-
Da für das Betreten bzw. Befahren des Messegeländes
entsprechende Ausweise nötig sind (z.B. Eintrittskarte, Ausstellerausweis),
muss kontrolliert werden, ob jeder Fahrgast im Besitz einer entsprechenden
Berechtigung ist. Sollten ein oder mehrere Fahrgäste diese Berechtigung nicht
haben, kann das Taxi nicht einfahren. Da es an den Zufahrtstoren keine Kassen
gibt, müsste der Fahrgast die nächste Kasse zu Fuß oder per Taxe aufsuchen.
Dies würde zur Verärgerung der Kunden bzw. zu langwierigen Diskussionen an den
Zufahrten führen und den Verkehrsfluss noch weiter bremsen. Aus den Erfahrungen
der Messe hat sich gezeigt, dass viele Messebesucher ihre Karten erst vor Ort
erwerben, bzw. Aussteller nicht immer ihre Ausweise zur Hand haben. Bei
mehreren gleichzeitigen Veranstaltungen im Gelände wäre es nicht nachzuverfolgen,
ob das Taxi mit den Fahrgästen tatsächlich zu der Veranstaltung fährt, für
welche Eintrittskarten vorgezeigt wurden oder unberechtigt zusätzlich andere
Veranstaltungen besucht.
-
Mit den Taxihalteplätzen, die um das
ganze
Messegelände
verteilt und immer in der Nähe von
Eingängen und Kassen sind, hat die Messe ihres Erachtens eine gute Möglichkeit
gefunden, den Kunden und dem Taxigewerbe gerecht zu werden. Die Messe Berlin
bestellt für diese Taxihalteplätze seit Jahren von den Funkbetriebszentralen
Dispatcher, welche die Versorgung der Haltepunkte mit Taxen während der Veranstaltungen
per Funk übernehmen. Ein Versuch der Messe Berlin, diese Dispatcher unentgeltlich
vom Taxigewerbe gestellt zu bekommen, da dieser Umsatz für das Taxigewerbe
bringe, wurde leider abgelehnt. Die Messe bemüht sich durch Verteilung von
entsprechendem Informationsmaterial an das Taxigewerbe, die Zuordnung der
Haltepunkte zu bestimmten Hallen aufzuzeigen.
Zu 8: Beförderungen von
kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und
deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders
eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (sog. Patientenfahrten),
unterliegen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das
Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313) nicht
dem Rettungsdienst, sondern dem Personenbeförderungsgesetz und können daher
schon gegenwärtig vom Taxigewerbe durchgeführt werden. Dies ist auch Praxis.
Bei den Transporten, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen, besteht
allerdings eine Schnittstelle zum Rettungsdienst, wenn sitzend oder liegend zu
befördernde Kranke einer fachgerechten medizinischen Betreuung bedürfen. Die
Entscheidung darüber, welche Art der Betreuung für erforderlich gehalten wird,
liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes. Angesichts der zunehmenden
Spezialisierung im Gesundheitsbereich ist davon auszugehen, dass der Bedarf für
sog. Patientenfahrten steigen wird.
In dem
Vordruck zur Verordnung einer Krankenbeförderung befindet sich bereits der
Hinweis, dass die Verordnung einer Fahrt mit Taxi oder Mietwagen die
wirtschaftlichste Transportmöglichkeit ist.
Dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen liegt ein Vorschlag der
Bund/Länder-Fachebene vor, wonach die Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) dergestalt ergänzt werden
soll, dass Personen mit Taxen oder Mietwagen nur dann liegend befördert werden
dürfen, wenn diese Kraftfahrzeuge mit dafür geprüften Einrichtungen ausgerüstet
sind. Eine abschließende Regelung steht noch aus.
Mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sind u.a. auch leistungsrechtliche
Veränderungen im Rahmen der Krankenbeförderung eingetreten, die insgesamt zur
Leistungsbegrenzung führen (§ 60 SGB V). Hiernach sind Fahrten zur ambulanten
Behandlung nur noch in Ausnahmefällen, d.h. „aus zwingenden medizinischen
Gründen“ Leistungen der Krankenkassen und bedürfen deren vorheriger Genehmigung.
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall. Der behandelnde Arzt muss nunmehr entscheiden, ob
und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt und ggf. mit welchem
Verkehrsmittel vorliegen.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Neuregelung hat der gemeinsame
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.12 SGB V
im Beschluss vom 22.1.2004 neue Richtlinien über die Verordnung von
Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien)
erlassen. In den Richtlinien sind die Kriterien für die Verordnung einer Krankentransportleistung
u.a. in § 4 Auswahl des Beförderungsmittels – auch unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots – und in § 7 Krankenfahrten mit Taxen und Mietwagen geregelt.
Betreffend die Übernahme von
ÖPNV-Fahrten durch Taxen vergibt der Unternehmensbereich Omnibus der BVG
bereits seit 1992 Linienleistungen an private Subunternehmen. Für einen Teil
dieser Leistungen ist beispielsweise die Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.
Vertragspartner der BVG. Diese bedient mit Großraumtaxen im Nachtliniennetz 17
Linien und in den Tagesrandzeiten eine Linie. Das Jahresvolumen beträgt ca.
730.000 Nwkm.
Im Rahmen der
Angebotsoptimierung wird die BVG prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang weiterer
Möglichkeiten einer flexibleren Gestaltung u. a. durch Einsatz von Taxen
möglich ist.
Wir bitten, den Beschluss
damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 23. März 2004
Der Senat von Berlin
S c h u b e r t
Bürgermeisterin
S a r r a z i n
Senator für den Senator für
Stadtentwicklung