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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Anwendung des § 125
Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Straßenanbindung
des Gewerbeareals “PankowPark“ an die Straße “Am Nordgraben“, in den
Bezirken Pankow, Ortsteil Wilhelmsruh,
und Reinickendorf
Für eine ca. 10 ha große
Teilfläche des Gewerbe- und Industriegebiets des PankowParks wird auf Antrag
der ABB Grundbesitz GmbH (ABB) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) mit
der Bezeichnung XIX-VE 8 “Pankow Park“ aufgestellt, um ein Freizeit- und
Entertainment-Center sowie eine leistungsfähige Verkehrsanbindung an das städtische
Straßennetz zu sichern. Das Verfahren wird von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung durchgeführt. Ziel ist die Stärkung des Gewerbe- und Industriestandortes.
Der PankowPark wird durch den Nordgraben, die Nordbahn und die Trasse
der Niederbarnimer Eisenbahn AG eingerahmt. Durch seine unzureichende
Erschließung ist er stadträumlich isoliert und dadurch nur eingeschränkt
gewerblich und industriell nutzbar. Zur Verbesserung der Verkehrssituation ist
der Bau einer Erschließungsstraße vorgesehen, die im Westen an die Straße “Am
Nordgraben“ und im Osten an die Uhlandstraße bzw. den Wilhelmsruher Damm
anbindet.
Die geplante westliche
Anbindung des PankowParks an die vorhandene Straße “Am Nordgraben“ ist für
die Sicherung des Gewerbestandorts und die Realisierung des geplanten Freizeit-
und Entertainment-Centers vordringlich. Hingegen soll in Absprache mit ABB
über die östliche Anbindung und das Freizeit- und Entertainment-Center erst
entschieden werden, wenn der westliche Straßenabschnitt in Betrieb genommen
ist. Grund hierfür sind stark divergierende Interessen insbesondere von
Anwohnern und
Kleingärtnern im Hinblick
auf den Verlauf des östlichen Straßenabschnittes im ehemaligen Mauerstreifen.
Dies hat zu einer Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens geführt. Die
umstrittene Trassenführung für die östliche Anbindung hat keinen Einfluss auf
Planung und Herstellung der westlichen Anbindung. Mit ihrem Bau soll im 3.
Quartal 2004 begonnen werden.
Um kurzfristig die
Herstellung des westlichen Straßenabschnittes zu ermöglichen, wird von
§ 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung übernimmt die technische und kaufmännische Abwicklung und
Verantwortung für das Straßenbauvorhaben einschließlich der Projektleitung.
Keine.
Die
Kosten für Planung und Bau des westlichen Straßenabschnittes betragen rund 11,7
Mio €. Der überwiegende Teil der Kosten wird zu 80 % aus der Gemeinschaftsaufgabe
zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA-Mittel) finanziert. Die
ABB Grundbesitz GmbH & Co Objekte Berlin OHG hat sich im städtebaulichen
Vertrag vom 2.12.2003 verpflichtet, den notwendigen Eigenanteil des Straßenbaulastträgers
von 20 % bereitzustellen sowie die Kosten für Maßnahmen und Aufwendungen zu tragen,
die nicht förderfähig sind.
Die
für die Straße benötigten Grundstücksflächen im Eigentum von ABB werden kosten-
und lastenfrei an das Land Berlin übertragen. Ferner hat sich ABB verpflichtet,
den Erwerb von Fremdgrundstücken zu finanzieren, die für den Straßenbau
benötigt werden.
wie zu D.
Der ca. 900 m lange westliche Teilabschnitt der
geplanten Erschließungsstraße wird mit einer Breite von 13 m geplant.
Er liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XIX-VE 8 und im Geltungsbereich des am 3.
August 1964 festgesetzten Bebauungsplanes XX-97.
Durch die Herstellung der Straße und der Wegeverbindungen
sowie die Errichtung der Eisenbahnbrücke ist ein Verlust an Grün und eine Flächenversiegelung
mit ihren negativen Auswirkungen unvermeidbar. Soweit nach dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden müssen, sind
entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.
Keine.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Anwendung des § 125 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für die Herstellung der westlichen
Straßenanbindung des PankowParks an die Straße “Am Nordgraben“ parallel zum
südlichen Böschungsrand des Nordgrabens mit Unterquerung der S-Bahnstrecke
Gesundbrunnen-Oranienburg (Nordbahn) zugestimmt.
Die Anwendung des § 125 Abs.
2 BauGB ist für das Teilstück zwischen dem PankowPark und der S-Bahnstrecke
einschließlich deren Unterquerung erforderlich, um diese Straßenanbindung
schnell realisieren zu können.
Für das im Geltungsbereich
des festgesetzten Bebauungsplanes XX-97 liegende Teilstück zwischen
S-Bahnstrecke und der Straße “Am Nordgraben“ ist die Anwendung des § 125 Abs. 2
BauGB nicht erforderlich, da hier das entsprechende Baurecht festgesetzt ist.
A. Begründung
Das Gewerbe- und Industriegebiet
des PankowParks umfasst eine Fläche von ca. 30 Hektar südlich des Nordgrabens
zwischen der Nordbahn (S-Bahntrasse Berlin-Oranienburg) und der Niederbarnimer
Eisenbahn (sog. Heidekrautbahn) im Bezirk Pankow. Auf dem Areal befinden sich
ca. 70 Betriebe mit etwa 1.600 Beschäftigten und Auszubildenden. Um das wirtschaftliche
Potenzial des Gewerbe- und Arbeitsplatzstandortes zu stärken, soll eine leistungsfähige
Verkehrsanbindung an das städtische Straßennetz geschaffen werden. Ferner
wird der Bau eines Freizeit- und Entertainment-Centers erwogen. Der PankowPark
wird im Norden vom
Nordgraben, im Südwesten
vom Bahndamm der Nordbahn und im Südosten von der zurzeit außer Betrieb befindlichen
Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn AG eingerahmt und abgeriegelt. Die
Hauptzufahrt liegt an der Lessingstraße, eine Nebenzufahrt an der Hertzstraße.
Das hat zur Folge, dass der gesamte Ziel- und Quellverkehr über die Straßen
des östlich angrenzenden Wohngebietes mit Schul- und Kitastandorten erfolgt.
Ein komfortabler Anschluss an das übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz
besteht nicht.
Momentan ist der PankowPark durch seine unzureichende
Erschließung stadträumlich isoliert und dadurch nur eingeschränkt gewerblich
und industriell nutzbar. Zur Verbesserung der Verkehrssituation wird der Bau
einer Erschließungsstraße angestrebt, die im Westen an die Straße “Am Nordgraben“
und im Osten an die Uhlandstraße bzw. den Wilhelmsruher Damm anbindet .
Die westliche Anbindung an die vorhandene Straße “Am
Nordgraben“ ist für die Sicherung des Gewerbestandorts vordringlich. Sie ist
auch ohne eine Weiterführung nach Osten funktionsfähig (siehe anliegende Übersichtskarte und Ausführungsplanung).
Über die
östliche Anbindung und das Freizeit- und Entertainment-Center soll dagegen erst
entschieden werden, wenn der westliche Straßenabschnitt in Betrieb genommen
ist. Darauf haben sich ABB und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
geeinigt. Grund hierfür sind stark divergierende Interessen insbesondere von
Anwohnern und Kleingärtnern im Hinblick auf den Verlauf des östlichen Straßenabschnittes.
Dies hat zu einer Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens geführt. Die Trassenführung
für die östliche Anbindung hat keinen Einfluss auf Planung und Herstellung
der westlichen Anbindung. Diese ist unumstritten. Mit ihrem Bau soll im 3.
Quartal 2004 begonnen werden.
Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der
Erschließungsmaßnahme einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein solcher nicht vor,
darf diese Anlage gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den
Zielen der Raumordnung entspricht, die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Planungsleitlinien
für die Herstellung von Erschließungsanlagen berücksichtigt werden und eine gerechte
Abwägung der öffentlichen und privaten einschließlich der umweltschützenden
Belange vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen sind, wie im Folgenden
dargelegt, für die westliche Straßenanbindung erfüllt. Einem Bau der Straße
steht insoweit nichts mehr im Wege.
2. Planerische Ausgangssituation
Der Landesentwicklungsplan engerer Verflechtungsraum
(LEP eV) sieht entlang des Nordgrabens eine überregional bedeutsame Trasse für
den Straßenverkehr mit noch nicht festgelegtem Trassenverlauf (“Tangentiale
Verbindung Nord“/TVN) vor.
Der Flächennutzungsplan (FNP
94, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004) verzichtet auf die
Darstellung einer neuen Trasse für die TVN als wesentliche Ost-West-Verbindung
zwischen der Bezirksgrenze Reinickendorf/Pankow und der B 96a. Anlass dafür ist
das geringer als bislang angenommene Wachstum der tangentialen Verkehrsbeziehungen
im Berliner Nordosten. Entlang des Nordgrabens ist stattdessen ein übergeordneter
Grünzug vorgesehen.
Der PankowPark selber ist im
FNP als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Der westliche Teilabschnitt der geplanten
Erschließungsstraße liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XIX-VE 8 und im Geltungsbereich des am 3.
August 1964 festgesetzten Bebauungsplanes XX-97. Letzterer setzt für die
benötigte Fläche bereits Straßenverkehrsfläche fest, so dass dieses Teilstück
nach § 125 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann.
Für eine ca. 10 ha große Teilfläche des Gewerbe- und
Industriegebiets des PankowParks wird auf Antrag der ABB Grundbesitz GmbH ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) mit der Bezeichnung XIX-VE 8 “Pankow
Park“ aufgestellt, um ein Freizeit- und Entertainment-Center sowie eine bessere
Verkehrsanbindung an das städtische Straßennetz zu sichern. Der
Aufstellungsbeschluss für den VEP wurde am 1. Oktober 1999 gefasst. Da es sich
um ein Vorhaben von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung handelt, ist
gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
geltenden Fassung die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das Verfahren
zuständig (vgl. Überleitungsregelung in Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des AGBauGB vom 10.10.1999).
Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung fand vom 17. bis zum 28. Januar 2000 statt. Die Träger
öffentlicher Belange (TöB) wurden vom 26. Februar bis zum 25. März 2001
beteiligt.
Für die geplante
Erschließungsstraße ist im Entwurf eine öffentliche Straßenverkehrsfläche mit
einer
Breite von 13 m vorgesehen.
Die neue Hauptzufahrt zum PankowPark liegt östlich der ehemaligen Generatoren-
und Prüfstandhallen. Die innere Erschließung wird durch die Festsetzung
privater Straßenverkehrsflächen geregelt. Der Geländestreifen zwischen
Erschließungsstraße und Nordgraben wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Grünstreifen festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen wird dem Planungsziel der
letzten FNP-Änderung - übergeordneter Grünzug – Rechnung getragen. Die
Entwickelbarkeit des VEP aus dem FNP ist somit gegeben.
Die planfestgestellten
Bahnflächen werden nachrichtlich in den VEP übernommen.
Die geplante westliche
Zufahrtsstraße mit einer Länge von ca. 900 m verläuft von der Straße “Am
Nordgraben“ parallel zum Nordgraben bis östlich der ehemaligen Generatoren- und
Prüfstandhallen (etwa Höhe Tramper Weg), wo auch die Hauptzufahrt geplant ist.
Die Straße wird an der Bezirksgrenze Pankow/Reinickendorf die Nordbahn unterqueren,
so dass ein Brückenbauwerk erforderlich ist. Der bahnparallele Geh- und Radweg
wird über Rampen die Straße niveaugleich queren. Aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens auf der Zufahrtsstraße ist ein Brückenbauwerk für den
Radweg nicht gerechtfertigt.
Der Querschnitt der Straße
beträgt 13 m. Die Straße erhält eine 6,5 m breite Fahrbahn mit jeweils einem
Fahrstreifen pro Richtung, einen 3 m breiten Gehweg inklusive Unterstreifen auf
der Südseite und einen 3,5 m breiten Radweg inklusive Unterstreifen auf der
Nordseite. Der geplante Ausbau entspricht den künftigen Festsetzungen des
VEPs, mit Ausnahme des Wendehammers, der bei der einseitigen Anbindung
unerlässlich ist. Zwischen Straße und Nordgraben entsteht ein Grünstreifen.
Nach Inbetriebnahme des westlichen Straßenabschnitts
wird durch verkehrslenkende Maßnahmen auf dem ABB-Areal (Poller und Schranken)
sichergestellt, dass kein Durchgangsverkehr zwischen Reinickendorf und Pankow
über den PankowPark entsteht. Das Verkehrskonzept kann bei Inbetriebnahme des
östlichen Straßenabschnitts geändert werden, soweit eine Belastung benachbarter
Wohnstraßen mit Durchgangsverkehr ausgeschlossen wird. Dieses Verkehrskonzept
ist auch Bestandteil des städtebaulichen Vertrages mit ABB.
Die Straße ist eine sonstige
öffentliche Straße gemäß § 18 Nr. 3 Berliner Straßengesetz (BerlStrG); ein
Planfeststellungsverfahren ist nicht erforderlich.
4.2 Umweltverträglichkeit
Für die Erschließungsstraße ist nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Prüfung erforderlich. Zur
Ermittlung der umweltrelevanten Konflikte der gesamten Straßenbaumaßnahme wurde
dennoch eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstellt, die die Auswirkungen
auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Lufthygiene, Flora und Fauna,
Mensch sowie Landschaftsbild untersucht.
Das Konfliktpotential für die westliche
Straßenbaumaßnahme ohne Durchgangsverkehr ist für alle Schutzgüter überwiegend
als gering bis mittel zu bewerten.
Infolge der geplanten Straßenbaumaßnahme ist ein
Verlust an Grünflächen sowie eine zusätzliche Versiegelung von Freiflächen
unvermeidbar. Zur Minderung der Flächenversiegelung kommt ein geringerer
Straßenquerschnitt nicht in Betracht: Eine Reduzierung der ohnehin knapp
bemessenen Straßenbreite von 13 m müsste allein zu Lasten der geplanten Geh-
und Radwege gehen; dies wird aus verkehrs- und stadtplanerischer Sicht nicht
für vertretbar gehalten. Eine Verlagerung der Straßentrasse auf bereits
versiegelte Flächen südlich der ehemaligen ehemaligen Generatoren- und
Prüfstandhallen scheidet wegen entgegenstehender betrieblicher Belange der anliegenden
Gewerbefirmen aus.
Das Gelände des PankowParks liegt im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB); es wird durch Gewerbe- und Industrieanlagen
geprägt. Die aufgrund der geplanten Erschließungsstraße zu erwartenden Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft gehen nicht über den Umfang des Eingriffs hinaus, der
bei der Genehmigung von Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig wäre. Folglich
verursacht die Straße auf der Fläche des PankowParks keinen Eingriff, der
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ausgleichsmaßnahmen)
auszugleichen ist.
Das von der Straße beanspruchte Areal westlich
der S-Bahntrasse liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans
XX-97, der dort Straßenverkehrsfläche festsetzt. Daher sind gemäß § 21 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch für diesen Teilabschnitt der Straße die
§§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist insoweit nicht
erforderlich.
Ausgeglichen werden muss jedoch der Eingriff,
der verursacht wird durch
- den neuen Verlauf des im
Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen bahnparallelen Geh- und Radweges westlich
des PankowParks einschließlich der Verrohrung des Nordgrabens und der
erforderlichen Böschungsmodellierungen,
- die außerhalb des
PankowParks gelegene Wegeverbindung ins Märkische Viertel.
Hierfür wurden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigt. Desgleichen wurde der nach der Baumschutzverordnung
erforderliche Ausgleich für die zu fällenden Bäume bestimmt. Die auszugleichenden
Eingriffe, die durch Bau, Anlage und Betrieb der Überführung der Nordbahn über
die Erschließungsstraße entstehen, wurden im Rahmen des eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens ermittelt.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind überwiegend im
Bereich des S-Bahndammes bis max. 100 m nördlich bzw. südlich der Brücke
sowie angrenzend am Nordgraben vorgesehen. Des Weiteren sind Baumpflanzungen
im PankowPark und eine kleinere Ersatzmaßnahme im Bereich der Grünfläche am
Fasaneriegraben östlich des Musischen Zentrums am Senftenberger Ring geplant.
Damit wird eine vollständige Kompensation erreicht.
Nach den vorliegenden
Verkehrsprognosen wird die Gesamtbelastung der Erschließungsstraße mit
Durchgangsverkehr, je nach Linienführung des östlichen Straßenabschnitts, auf
rund 8.000 bis maximal 10.000 Fahrzeuge/24 h geschätzt. Circa ein Viertel davon
wird durch Ziel- und Quellverkehr des PankowParks verursacht.
Bei durchgehender Erschließungsstraße und Inbetriebnahme
des Freizeit- und Entertainment-Centers würden sich die Verkehrslärmimmissionen
für Teile des Märkischen Viertels und Wohnhäuser entlang der Uhlandstraße
deutlich erhöhen: an der südlichen und östlichen Bebauung des Dannenwalder Wegs
an den der Erschließungsstraße zugewandten Gebäudefassaden um bis zu 10 dB(A).
Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Hochhausbebauung schalltechnisch
nicht oder kaum wirksam sind und wirtschaftlich in keinem angemessenen Verhältnis
zum Schutzzweck stehen, würden ausschließlich passive Maßnahmen zur Lärmvorsorge
Sinn machen. Nach dem Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung vom 14.
Juli 2000 werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für den Teilbereich
der westlichen Anbindung aber gerade noch eingehalten oder unterschritten, so
dass grundsätzlich kein Anspruch auf Lärmvorsorge besteht.
Bei der jetzt vorgesehenen Stichstraße von
Westen und der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeit auf das ABB-Areal über die
Lessingstraße stellt sich infolge des Ausschlusses von Durchgangsverkehr die
Belastung für die Anwohner wesentlich günstiger dar. Ohne das Freizeit- und
Entertainment-Center, welches nur im Zusammenhang mit einer östlichen Anbindung
realisiert werden soll, wird das Verkehrsaufkommen auf der neuen Zufahrtsstraße
nur durch den Ziel- und Quellverkehr (Werksverkehr) vom ABB-Gelände aus
bestimmt. Danach ist mit maximal 2.000 Fahrten pro Tag zu rechnen, die sich auf
die Zeit von 7 bis 18 Uhr verteilen. Dieses Verkehrsaufkommen ist derart
gering, dass mit keiner nennenswerten Belastung für die betroffenen Anwohner
des Märkischen Viertels zu rechnen ist. Dagegen wird die Lessingstraße vom
Zufahrtsverkehr deutlich entlastet. Schallschutzmaßnahmen werden daher
städtebaulich nicht für erforderlich gehalten.
Im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung wurden zwei Varianten für eine Trassenführung der Verbindungsstraße
vorgestellt, die sich aber bezogen auf den westlichen Teilabschnitt nicht
unterscheiden. Rund 200 Bürger haben sich über die Planung informiert; insgesamt
95 Stellungnahmen sind eingegangen.
Die meisten befassen sich
mit der Notwendigkeit einer Erschließungsstraße und deren Trassenführung. Eine
Anbindung lediglich an den Nordgraben wird von den Bürgern deutlich weniger
kritisch gesehen. Als Nachteile werden die zusätzliche Versiegelung und die
Lärmbelastung an der Südseite des Dannenwalder Wegs gewertet.
Eine Reihe von
Bürgeräußerungen enthalten Prüfaufträge für weitere Trassenvarianten. Bezogen
auf die Erschließung aus westlicher Richtung wären die Anbindung in Verlängerung
der Lengeder Straße und eine Führung der Straße in Troglage (gedeckelt) im
Nordgraben oder unterirdisch innerhalb des PankowParks zu prüfen.
Bei der Variante “Lengeder
Straße“ wäre die Anbindung an das Autobahnnetz deutlich schlechter als bei
einer direkten Verlängerung der Straße “Am Nordgraben“. Der positive Effekt für
die Standortentwicklung ist also deutlich geringer. Im Bereich der Lengeder
Straße wären in größerem Umfang Kleingartenflächen sowie der direkt in der
Verlängerung der Lengeder Straße verlaufende Rohrwischgraben betroffen.
Eine Führung der Straße
innerhalb des Nordgrabens würde diesen als landschaftsprägenden Bestandteil
und als Verbindungsbiotop zerstören. Eine Tunnellösung wird auch im Hinblick
auf die Baukosten für unverhältnismäßig gehalten. Ferner sind Tunnelbauten auch
aus ökologischen Gründen nicht vorteilhafter: Eingriff in das Grundwasser,
Schadstoff- und Lärmkumulation an den Rampen bzw. an der Entlüftung, höhere
Lärmbelastung während der Bauphase.
Das Schwergewicht der
Einwendungen bezieht sich auf die Immissionsbelastungen einer durchgehenden
Erschließungsstraße sowie die östliche Trassenführung und deren Auswirkungen.
Nur wenige Hinweise von Trägern berühren die westliche Straßenanbindung.
Hierzu wird angeregt, eine
Trassenvariante südlich der denkmalgeschützten Hallen mit Weiterführung über
die Uhlandstraße im Interesse einer Minderung der Immissionen für die
Wohnbevölkerung am Dannenwalder Weg zu prüfen. Die Lärmreflexionen der langen
nördlichen Hallenfront dürften erheblich sein.
Diese Trassenvariante würde
die innerbetrieblichen Beziehungen auf dem ABB-Gelände erheblich beeinträchtigen
und wird daher von ABB abgelehnt. Darüber hinaus würde Gelände der Firma
Stadler bzw. Bombardier benötigt, das derzeit nicht zur Verfügung steht und das
für eine Erweiterungsoption der Waggonfabrik freigehalten wird. Außerdem
kollidiert diese Variante mit der neu einzurichtenden Wagenübergabestelle der
Firma Stadler.
Zwei Einwendungen beziehen
sich auf den Straßenquerschnitt. Dieser solle großzügiger gestaltet werden, so
dass beidseitig Geh- und Radwege angelegt und Bäume gepflanzt werden können.
Dieses entspräche auch der Intention des Entwurfs, die Fuß- und Radwegeverbindung
sowohl zum Märkischen Zentrum als auch vom Wohngebiet Lessingstraße zum
PankowPark zu verbessern. Außerdem müssten ausreichend Flächen für Haltestellen
des ÖPNV bereitgehalten werden.
Der Straßenquerschnitt wurde
mit dem Tiefbauamt Pankow abgestimmt. Wegen des parallelen Verlaufs zum
attraktiveren Geh- und Radweg im Märkischen Viertel (ehemaliger Grenzweg) und
unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des Flächenverbrauchs und der Kosten
wurde auf den beidseitigen Geh- und Radweg verzichtet. Die BVG hat keine Forderungen
nach Berücksichtigung von Haltestellen erhoben.
Durch die direkte Einleitung von Straßenablaufwässern
in den Nordgraben erfolge ein zusätzlicher Eintrag von chemischen
Inhaltsstoffen. Bezug nehmend auf die UVS sei anzunehmen, dass diese Schadstoffe
die allgemeine Wasserqualität beeinträchtigen würden. Es solle unter
Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorlast im Nordgraben
geprüft werden, ob und inwieweit diese Einträge
sich nachteilig auf die Badegewässerqualität des Tegeler Sees als aufnehmendes
Gewässer auswirken können.
Die Auswirkungen auf den
Tegeler See sind aufgrund der wechselnden Vorbelastung des Nordgrabens und der
langen Fließstrecke nicht signifikant zu bestimmen. In der derzeitigen Planung
sind Reinigungssysteme in Form von Ölabscheidern und Sandfängen vorgesehen, die
eine mögliche Schadstofffracht deutlich reduzieren.
Für die Durchführung der
westlichen Straßenanbindung hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am
2. Dezember 2003 einen städtebaulichen Vertrag mit der ABB Grundbesitz GmbH
& Co Objekte Berlin OHG abgeschlossen. Darin verpflichtet sich ABB, für
Planung und Bau der Straße die Kosten zu tragen, soweit diese nicht mit
Fördermitteln beglichen werden. Ferner wird ABB die für die Straße benötigten
Grundstücksflächen in ihrem Eigentum kosten- und lastenfrei an Berlin
übertragen sowie den Erwerb von Fremdgrundstücken finanzieren, die für den
Straßenbau benötigt werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
übernimmt die technische und kaufmännische Abwicklung und Verantwortung für das
Straßenbauvorhaben einschließlich der Projektleitung.
Der städtebauliche Vertrag
beinhaltet darüber hinaus das interne Verkehrskonzept für den PankowPark zur Vermeidung
von Durchgangsverkehr sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe
in Natur und Landschaft.
Zur Unterquerung der Nordbahn ist eine Eisenbahnbrücke
notwendig. Hierfür wurde vom Eisenbahnbundesamt ein Plangenehmigungsverfahren
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt. Die Genehmigung für die Eisenbahnüberführung
wurde am 30. Oktober 2003 erteilt. Zwischen der DB Netz AG und der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung soll eine Kreuzungsvereinbarung für die Eisenbahnbrücke
abgeschlossen werden. Der Vertragsentwurf ist soweit abgestimmt, dass mit
seiner Unterzeichnung in Kürze zu
rechnen ist.
B.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852)
Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731),
zuletzt geändert durch
Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 180)
Gesetz über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 167 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914)
C.
Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Kosten für Planung und
Bau des westlichen Straßenabschnitts (ca. 900 m) betragen ca. 11,7 Mio €.
Zur Finanzierung der
geplanten Erschließungsstraße hat das Bezirksamt Pankow in Abstimmung mit dem
Bezirk Reinickendorf einen Antrag auf Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) gestellt. Die
Fördermittel wurden mit den vorläufigen Förderzusagen vom 24.06.1999 und
12.05.2000 an das Bezirksamt Pankow durch die damalige Senatsverwaltung für
Wirtschaft und Betriebe bewilligt. Auf Antrag hat die Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen die Förderzusage mit Schreiben vom 30.12.2002
auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übertragen.
ABB hat sich im
städtebaulichen Vertrag vom 2.12.2003 verpflichtet, den nach den GA-Richtlinien
notwendigen Eigenanteil des Straßenbaulastträgers in Höhe von 20 % bereitzustellen sowie die Kosten für Maßnahmen und
Aufwendungen zu tragen, die nicht förderfähig sind (ca. 400.000 € des Gesamtbetrages).
D.
Gesamtkosten
Die Gesamtkosten betragen
ca. 11,7 Mio €.
E.
Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
F.
Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Die Fördermittel aus der
o.g. Gemeinschaftsaufgabe in Höhe von insgesamt 10,1 Mio. € sind im Doppelhaushaltsplan
2004/2005 und in der Finanzplanung 2003-2007 bei Kapitel 1330, Titel 88301 –
Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der GRW mit EU- und Bundesbeteiligung -
veranschlagt.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
G.
Flächenmäßige
Auswirkungen
Die geplante westliche
Zufahrtsstraße mit einer Länge von ca. 900 m und einer Breite von 13 m verläuft
von der Straße “Am Nordgraben“ parallel zum Nordgraben bis östlich der ehemaligen
Generatoren- und Prüfstandhallen (etwa Höhe Tramper Weg).
H.
Auswirkungen
auf die Umwelt
Durch die Anlage der Straße und der Wegeverbindungen
sowie die Errichtung der Eisenbahnbrücke ist ein Verlust an Grün und eine Flächenversiegelung
mit ihren negativen Auswirkungen unvermeidbar. Soweit nach dem BNatSchG Eingriffe
in Natur und Landschaft ausgeglichen werden müssen, sind entsprechende
Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Senat von Berlin
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Wowereit Regierender Bürgermeister |
Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung |
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq