Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

 

Gesetz über den Einsatz elektronischer Medien im Vermessungswesen

 

 

 

 

A. Problem

In der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird die Kaufpreissammlung mit Hilfe eines Datenverarbeitungsverfahrens geführt. Die Kaufpreissammlung ist Grundlage für die Ermittlung von Grundstückswerten. Die Angaben aus der Kaufpreissammlung werden nicht nur vom Gutachterausschuss selbst sondern auch von Gutachtern und Sachverständigen in der Wirtschaft benötigt. Zur Steigerung der Effizienz sieht das Datenverarbeitungsverfahren eine Nutzung der Daten über das Internet vor. Um diese Möglichkeit einsetzen zu können, ist die Schaffung der datenschutzrechtlichen Grundlage erforderlich.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht die Gefahr, dass die aus der Kaufpreissammlung bereitgestellten Daten mit Hilfe der im Liegenschaftskataster enthaltenen Informationen über Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte zu leicht eine Identifikation der betroffenen Personen ermöglichen. Er hält dies für eine unzulässige Preisgabe persönlicher Informationen und fordert, die Bekanntgabe dieser Informationen aus dem Liegenschaftskataster unter einen besonderen Schutz zu stellen.

 

B. Lösung

 

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter gesamtheitlicher datenschutzrechtlicher Sicht zu ändern. Betroffen sind das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch, die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch, das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln), die Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung, die Liegenschaftskataster-Abrufver­ord­nung sowie das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz. Die Änderungen werden zweckmäßigerweise in einem Artikelgesetz zusammengefasst.


 


Mit der Änderung des VermGBln werden gleichzeitig die Möglichkeiten der Bereitstellung insbesondere der im Liegenschaftskataster enthaltenen Informationen über Grundstücke und Gebäude für eine Vielzahl von Aufgaben der Wirtschaft an die Anforderungen des Geodatenmarktes angepasst.

 

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Der Einsatz elektronischer Medien ist zukünftig unabdingbar für Interaktionen in unserer Gesellschaft. Elektronische Medien werden in der Wirtschaft zur Steigerung von Effizienz und Effektivität bereits erfolgreich eingesetzt. 

Der als Menschenrecht grundgesetzlich verankerte Schutz der informationellen Selbstbestimmung verlangt normenklare Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die allgemeinen Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes sind für die fachspezifischen Anforderungen nicht ausreichend. Demzufolge sind bereichsspezifische Datenschutzregelungen zu treffen. Erst auf dieser Grundlage können die Informationen in der Kaufpreissammlung und im Liegenschaftskataster zeitgemäß, für die Kunden kostengünstig und für die Verwaltung gewinnbringend in den Wertschöpfungsprozess der Wirtschaft eingebracht werden.

 

D.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen

 

Eine Kostenauswirkung auf Privathaushalte ist nicht zu erwarten.

Die weitergehende Bereitstellung von Geodaten wird zu einer Belebung des Geodatenmarktes  führen, die von den betroffenen Unternehmen Investitionen erfordert. Diese Entwicklung ist allseits gewünscht und führt zu einer Weiterentwicklung insbesondere im Bereich interaktiver Multimediaprodukte im Internet und mobiler Anwendungen.

 

E. Gesamtkosten

 

Die für den Normenvollzug erforderlichen Sach- und Personalressourcen sind bereits vorhanden und werden im Rahmen der Umsetzung der E-Government-Strategie im Land Berlin und mit der anstehenden Organisationsmodernisierung im Vermessungswesen zweckentsprechend verwendet.

 

 

H.  Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Der Regelungsinhalt ist an den von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) festgelegten Zielen für die Verwendung der Geodaten des Vermessungswesens ausgerichtet. Diese Festlegungen gelten auch im Land Brandenburg. Zudem sind die Regelungen durch die landesspezifischen Vorgaben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geprägt.

 

I. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über den Einsatz elektronischer Medien im Vermessungswesen

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz
über den Einsatz elektronischer Medien
im Vermessungswesen

Vom .............................

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1.               § 17 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 17

Benutzung

(1)          Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen

1.     Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann und

2.     Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.


 


Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.

(2)          Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)          Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.

(4)          Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über die Erteilung von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

(5)          Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten.

(6)          Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.

2.               Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

 

„§ 17a

Automatisiertes Abrufverfahren

(1)       Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2)       Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

(3)       Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden.

(4)       Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.

(5)       Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

(6)       Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.

(7)       Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 1 erfüllt ist oder

1.        die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

2.        die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.“

3.               In § 27 Abs. 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

  4.      Koordinaten aus der Flurkarte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet,

5.      entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,

6.        das automatisierte Abrufverfahren nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.“

7.         

Artikel II
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Nach § 29 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird folgender § 29a eingefügt:

 

„§ 29a

Automatisiertes Abrufverfahren

 

Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.“

 

Artikel III
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

In Nummer 8 Abs. 7 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Halbsätze angefügt:

 

„Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen.“

Artikel IV
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331) wird wie folgt geändert:

 

1.               Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

 

„Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S.   ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:“

 

2.               § 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

 

  3.      Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,

4.      Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,

5.      die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 5 zu erteilen,“

 

3.               § 16 wird wie folgt geändert:

 

a)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.“

 

b)    Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

 

4.               § 17 wird wie folgt geändert:

 

a)   In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 6“ durch die Angabe „(§ 16 Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.

 

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“

 

c)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“

 

d)   Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

 

5.               § 18 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 18

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

 

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

 

(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:

1.        von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,

2.        die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,

3.        Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,

4.        öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,

5.        Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,

6.        Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Den unter Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.

 

(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.

 

(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.

 

(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren, können von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zugelassen werden. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.        entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,

2.        die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

3.        die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen sind.

 

(6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

 

(7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen.

 

(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige  Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

 

(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.“



 

6.               Die Verordnung erhält folgende Anlage:

 

„Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)

Merkmalsgruppen

Verwaltungsdaten der Auswertung

·         Erfassungsnummern

·         Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung

·         Hinweise zur Auswertungsart und Umfang

Grundstückslage

·         Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)

·         Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer)

Vertragsdaten

·         Zeitpunkt der Beurkundung

·         Art und Umfang der Übereignung

·         Vertragsparteien

Preisverhältnisse

·         Kaufpreis

·         Preisbezüge

·         Preisanteile

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

·         Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·         Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·         Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art

·         Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art

Grundstücksdaten

·         Nutzungen

·         Flächen

·         Grundstücksbeschaffenheit

Planungs- und baurechtliche Situation

·         Grundstücksqualität

·         Geplante Nutzungen

·         Rechtliche Bindungen

Erbbaurechtsdaten

·         Daten der Bestellung

·         Daten der Übereignung

·         Erbbauzinsvereinbarungen

Bebauung

·         Art und Lage der Gebäude

·         Ausstattungsmerkmale

·         Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße

·         Gebäudealter und Bauzustand

·         Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln

Wohnungs- und Teileigentum

·         Art und Umfang der Begründung

·         Art, Umfang und Lage des Sondereigentums

·         Art der Nutzung

·         Raumaufteilung

Sachwert

·         Daten der Sachwertberechnung

Ertragsdaten

·         Jahresmieterträge

·         Durchschnittsmieten

·         Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung

·         Ertragsindikatoren

Mietensammlung

·         Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser)

·         Mietdaten

Schlagworte

·         Besonderheiten im Auswertungsfall

Textinformationen

·         Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall“

 

Artikel V
Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung

Die Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 840), geändert durch Verordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 506), wird aufgehoben.

 

Artikel VI
Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung

Die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 20. Dezember 1995 (GVBl. S. 847) wird aufgehoben.

 

Artikel VII
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel IV beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs können auf Grund der Ermächtigungen des Baugesetzbuchs sowie des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Rechtsverordnung des Senats von Berlin geändert werden.

Artikel VIII
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung:

 

a)                                 Allgemeines:

 

Für die Aufgaben der Vermessungsverwaltung werden laufend Informationen über die Erdoberfläche erhoben, die auch für Aufgaben anderer Stellen der Berliner Verwaltung sowie für die Bedürfnisse der Wirtschaft bereitgehalten werden. Die Basisfunktion dieser Informationen ist bereits im § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin normiert. Der überwiegende Teil der Informationen enthält keine personenbezogenen Daten und ist demzufolge bereits frei verfügbar. Hierzu zählen topographische Karten, Sonderkarten, Luftbilder und das geodätische Landesbezugssystem. Diese Informationen sind für den Geodatenmarkt vorrangig von Interesse. Das Liegenschaftskataster und die Kaufpreissammlung enthalten personenbezogene Daten.

 

Bei der Nutzung der im Liegenschaftskataster und in der Kaufpreissammlung enthaltenen personenbezogenen Angaben ist den Schutzbedürfnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Hierfür sind normenklare Rechtsgrundlagen zu schaffen, die ein im Gesamtzusammenhang ausgewogenes Verhältnis zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Daten sicherstellen.

 

Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften (Grund­stücke und Gebäude) in Verzeichnissen und in einem amt­lichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die auf bundeseinheitlichen Konzepten basierenden Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt. In der ALK sind neben den Daten des Liegenschaftskatasters auch topographische Informationen enthalten. Die Daten der ALK werden flächendeckend für Berlin in einer objektorientierten Datenstruktur vorgehalten. Diesem detailreichen Informationsgehalt liegt ein Erfassungsmaßstab 1:1000 zugrunde.

 

Die Nachfrage nach Geodatenprodukten auf Basis der ALK-BERLIN steigt. Mit Geodatenprodukten entwickelt sich ein zukunftsfähiger stabiler Wirtschaftszweig, der auch qualifizierte Arbeitsplätze bietet. Bisher haben in Berlin die Versorgungs- und Verkehrsunternehmen die Nutzungsmöglichkeiten der ständig aktualisierten Datenbestände des Vermessungswesens erkannt und machen davon Gebrauch. Auch Telekommunikationsunternehmen, Ingenieurbüros und Bauunternehmen haben bereits ihr Interesse an den Geodatenprodukten gezeigt.

 

Das Wachstum dieses Wirtschaftszweiges wird insbesondere für den Mobilfunkbereich und für interaktive Multimediaprodukte im Internet prognostiziert. Möglichkeiten der Weiterentwicklung bestehen vor allem bei Navigationssystemen, Logistikanwendungen, Marketing und Standortanalysen. Dies geht einher mit den Entwicklungen im Bereich von E-Government und M-Government. Entscheidend für den Entwicklungserfolg ist neben der laufenden Aktualisierung besonders die Verfügbarkeit der Geobasisdaten als Datengrundlage.

 

Die technischen Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Medien sind im behördlichen Vermessungswesen bereits weitgehend geschaffen. Die möglichen Wertschöpfungspotentiale auf dem Geodatenmarkt können jedoch unter den derzeitigen fach- und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen nicht voll ausgeschöpft werden. Dieses Gesetz soll die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen für das Wachstum des Geodatenmarktes schaffen.

 

Bedingt durch die gesamtheitliche datenschutzrechtliche Sicht auf die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere der Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster, sind das Vermessungsgesetz, das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch sowie das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz zu ändern. Die Änderungen werden wegen ihres Gesamtzusammenhanges in einem Artikelgesetz zusammengefasst.

 

Der Entwurf ist mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden.

 

Zu dem Referentenentwurf haben die Baukammer Berlin, der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) e.V. - Landesgruppe Berlin -, der Deutsche Verein für Vermessungswesen Landesverein Berlin-Brandenburg e.V., der Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg, der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. - Bezirk Berlin - und der Verband der Geoinformationswirtschaft Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) Stellungnahmen abgegeben. Diese werden in der Einzelbegründung eingehend erörtert.

 

Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

 

b)                      Einzelbegründung:

 

1.      Zu Artikel I (Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin)

 

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung, in dem auf der Grundlage des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin die tatsächlichen Verhält­nisse am Grund und Boden (z. B. tatsächliche Nutzung, Lage­bezeichnung, Fläche) nachgewiesen und rechtliche Verhält­nisse (z. B. Angaben über Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte) in Übereinstimmung mit dem Grund­buch aufgeführt werden. Das Liegenschaftskataster wird besonders für öffentliche Aufgaben und für die Belange der Wirtschaft, aber auch für rechtliche und wissenschaftliche Bedürfnisse benutzt.

 

Die Vorschriften in § 17 und § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin umfassen nicht nur bereichsspezifische datenschutzrechtliche Belange sondern insbesondere auch Belange des Liegenschaftskatasters sowie verwaltungsökonomische Belange.

 

Der Änderungsbedarf ergibt sich vor allem dadurch, dass bestimmte Personengruppen grundstücksbezogen Daten aus der Kaufpreissammlung mit Straßennamen und Grundstücksnummern erhalten sollen (vgl. Artikel IV). Diese Angaben unterliegen dem Datenschutzrecht, da sie die finanziellen Verhältnisse der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie der Erbbau- und Nutzungsberechtigten betreffen. Mit Hilfe von Straßenname und Grundstücksnummer können  nach bisheriger Rechtslage Namen und Anschriften der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie der Erbbau- und Nutzungsberechtigten aus dem Liegenschaftskataster abgefragt werden. Hierdurch wäre es nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beispielsweise leicht abzuleiten, zu welchem Preis ein Grundstückseigentümer sein Grundstück gekauft hat. Dies sieht er als unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen an. Demzufolge fordert er die Einführung von Schutzmaßnahmen bei der Bekanntgabe von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster.

 

In Analogie zu den Grundgedanken der Europäischen Normengebung im Bereich des Datenschutzes wird aus den Angaben im Liegenschaftskataster ein besonders zu schützender Kernbereich personenbezogener Daten festgelegt. Dazu gehören Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und der Gebäudeeigentümer sowie Namen und Anschriften von deren Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten (Eigentümerangaben).

 

Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. (VDV) sieht das Erfordernis, die Einzelheiten der Benutzung des Liegenschaftskatasters in einer Ausführungsvorschrift zu regeln. Dadurch, dass die Aufgabe der Führung des Liegenschaftskatasters von den Bezirken wahrgenommen wird, ist die Anpassung der einschlägigen Ausführungsvorschriften ohnehin geplant.

 

Zu Nummer 1 (§ 17):

 

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register. Demzufolge sind die Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann voraussetzungslos zugänglich. Eigentümerangaben stehen für Erfordernisse von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass das berechtigte Interesse dargelegt wird. Diese Regelungen spiegeln die derzeitige Sensibilität der deutschen Gesellschaft gegenüber datenschutzrechtlichen Aspekten wider.

 

Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. (VDV) fordert einen Vervielfältigungsschutz für die Flurkarte. Diese Forderung ist darauf gerichtet, dass das Land Berlin bei Wertschöpfungsprozessen auf der Grundlage der Flurkarte finanziell nicht unbeteiligt bleibt. Dies ist bereits im Rahmen der in § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin geregelten Verwendungsvorbehalte gewährleistet. In Verbindung mit den einschlägigen Entgeltvorschriften ist das Land Berlin auch finanziell an Wertschöpfungsprozessen beteiligt.

 

Zu Absatz 1 (§ 17):

 

Die Definition der Flurstücks- und Gebäudeangaben dient der eindeutigen Abgrenzung der besonders schützenswerten personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters.

 

Personenbezogene Daten sind im Sinne des Datenschutzrechts Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Nach der darauf Bezug nehmenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz umfasst der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung auch jene Einzelangaben, mit Hilfe derer im Zusammenwirken mit anderen Informationen die Identität einer natürlichen Person feststellbar ist. Nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lassen die im Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben über Flurstücke und Gebäude bereits durch die erforderliche Bestimmtheit ihrer räumlichen Lage über die Adresse oder das Kartenbild die Identifizierung einer natürlichen Person zu. Er sieht den Tatbestand der Bestimmbarkeit bereits dadurch als erfüllt an, dass Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte oder auch Mieter und Pächter durch Nachfragen in der Örtlichkeit identifiziert werden können. Andere Bundesländer sehen zumindest die im Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben über Flurstücke und Gebäude nicht als personenbezogene Daten an. Auf eine Klärung der unterschiedlichen Auffassungen kann jedoch verzichtet werden, weil die Flurstücks- und Gebäudeangaben aus dem Liegenschaftskataster dem Geodatenmarkt bedingungslos zur Verfügung gestellt werden können (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 VermGBln n.F.), und damit der Zweck der Gesetzesänderung erfüllt wird.

Demnach trifft die Auffassung der Baukammer Berlin, dass erst durch die Definition der Flurstücks- und Gebäudeangaben, die Grundbuchbezeichnungen und Buchungsarten umfassen, ein Personenbezug gebildet worden ist, nicht zu.

 

Durch die Zuordnung aller im Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben zu der Gruppe der personenbezogenen Daten unterliegt jeder, der diese Daten verwendet, den jeweils für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Das Vertrauen gegenüber dem Antragsteller, mit den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters ordnungsgemäß umzugehen, wird durch die Darlegung des berechtigten Interesses begründet. Das Darlegen erfordert den Vortrag von Tatsachen, die der Behörde überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben. Berechtigtes Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können tatsächliche, ideelle oder persönliche Interessen zum Erhalt von Eigentümerangaben berechtigen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller die Angaben für Zwecke in den Bereichen Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft begehrt. Wer unter Berufung auf ein öffentliches Interesse den Erhalt von Eigentümerangaben begehrt, muss darlegen, warum gerade er befugt ist, diese Interessen wahrzunehmen.

 

Gruppen von Antragstellern werden von der Darlegungspflicht befreit. Hierbei handelt es sich um Antragsteller, die bereits wegen ihrer Funktion ein besonderes Vertrauen genießen und denen demzufolge das berechtigte Interesse unterstellt wird (z.B. Behörden, Notare), sowie um die Betroffenen selbst.

 

Antragsteller, die häufig Eigentümerangaben benötigen, wie Banken, Versicherungen und Grundstücksmakler, können von der Pflicht, das berechtigte Interesse für jeden Einzelfall darzulegen, befreit werden. Sie haben allerdings ihr berechtigtes Interesse zuvor in einem Antrag zweckbezogen darzulegen. Dies dient der Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Da davon auszugehen ist, dass die überwiegende Mehrheit der Antragsteller bezirksübergreifend tätig sind, werden diese Ausnahmen zweckmäßigerweise zentral von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung zugelassen. Die Regelung beinhaltet einen Vertrauensvorschuss für den Antragsteller und ist demzufolge zuverlässigen Antragstellern vorbehalten. In Anlehnung an das Berufszulassungsrecht wird mit dem Begriff Zuverlässigkeit die persönliche Eigenschaft der als Antragsteller handelnden Person verbunden, die die Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung der Befreiung bieten muss. Ein Mangel der Zuverlässigkeit ist auf Tatsachen zu begründen, die der Bewilligungsstelle bekannt geworden sind (z.B. Vorstrafen oder Konkursverfahren).

 

Der Deutsche Verein für Vermessungswesen (DVW) regt an, die Personengruppen, die grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten sollen (§ 18 Abs. 2 Nummern 1 bis 6 DVO-BauGB n.F.) in die Gruppe der Antragsteller aufzunehmen, die von der Darlegungspflicht befreit sind. Die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen, Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die in Berlin bestellt sind, sowie Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind bereits dieser Gruppe zugeordnet (§ 17 Abs. 1 Satz 3 VermGBln n.F.). Die Festlegung der Gruppe der von der Darlegungspflicht befreiten Antragsteller ist auch vor dem Hintergrund einer in der Verwaltungspraxis handhabbaren Prüfung erfolgt. Dies ist wegen der Vielzahl der Anträge unumgänglich. Bei von einer Kammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung sowie bei Immobiliensachverständigen, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind, ist die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erst nach Vorlage weiterer Unterlagen möglich. Für diese individuelle Prüfung ist eine persönliche Befreiungsregelung vorgesehen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 VermGBln n.F.).

 

Amtliche Aussagen über Begrenzungen und Eigenschaftsangaben von Grundstücken, wie die Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit oder die Angabe von Grenzlängen, erfolgen auf der Grundlage der in den Katasterunterlagen und in dem Vermessungszahlenwerk enthaltenen Bestimmungselemente. Diese in der Regel aus einer Mehrzahl von Maßzahlen und Koordinaten bestehenden Elemente sind für jeden Einzelfall fachkundig zu bewerten. Diese Bewertung ist den Vermessungsstellen vorbehalten. Koordinaten werden jedoch auch für die Darstellung der Grenzen in der automatisiert geführten Flurkarte verwendet. Diese Koordinaten werden von Datenempfängern in ihren Verarbeitungssystemen für unterschiedliche Berechnungen verwendet. Um die Authentizität des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten und um Fehlinterpretationen der Koordinaten aus der Flurkarte zu vermeiden, wird vorgeschrieben, dass Koordinaten aus der Flurkarte nur so verwendet werden dürfen, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist.

 

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) regt an, die zulässige Verwendung von Koordinaten aus der Flurkarte (Satz 5) klarer zu beschreiben. Dem ist durch Neufassung des Satzes 5 Rechnung getragen worden.

 

Zu Absatz 2 (§ 17):

 

Angaben dürfen bei Vorliegen eines vorrangigen Schutzinteresses eines Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Schutz einerseits der Betroffenen und andererseits der öffentlichen Ordnung. Hierdurch wird die Behörde bei ihrem Entscheidungsprozess gehalten, die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben antragsbezogen in jedem Einzelfall vorzunehmen. Eine Versagung wirkt demzufolge nur auf den jeweiligen Einzelfall und ist nicht im Sinne einer umfassenden Sperrung von Angaben zu verstehen. Die Festlegung, dass der Antragsteller bereits für den Erlass des Ablehnungsbescheides die Pflicht hat, der Behörde die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu geben, soll bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens das Vorliegen aller entscheidungserheblichen Tatsachen garantieren und somit die Anzahl der Streitfälle reduzieren.

 

Zu Absatz 3 (§ 17):

 

Beim Einsatz elektronischer Medien können Angaben aus dem Liegenschaftskataster in vielfältiger Form und in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Um einerseits den Anforderungen aus dem Rechts- und Geschäftsverkehr, Liegenschaftskatasterangaben zeitnah und authentisch zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden und andererseits einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten, ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 festgelegt, dass der Antragsteller für Einzelfälle einen Rechtsanspruch auf Papierausdrucke von Angaben einzelner Grundstücke in bestimmter Form (schriftliche Auskünfte und Auszüge) hat. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass insbesondere gewerbliche Antragsteller für ihre auf personalintensive Massenauskünfte, Auswertungen oder besondere Aufbereitungsformen gerichteten Auskunftsbegehren unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den Dienstbetrieb lahm legen. Um der umfassenden Funktion eines öffentlichen Registers dennoch gerecht zu werden, wird es in das Ermessen der Behörde gestellt, Angaben in digitaler Form abzugeben, Massenauskünfte zu erteilen und Auswertungen durchzuführen.

 

Die Liegenschaftskatasterangaben können nach Satz 2 auch für den Aufbau und die Aktualisierung anderer Informationssysteme verwendet werden. Die Abgabe von Eigentümerangaben steht jedoch auch hier unter dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 festgelegten Vorbehalt der Darlegung des berechtigten Interesses. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und die Einhaltung der für das jeweilige Informationssystem geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen trägt der Datenempfänger.

 

Zu Absatz 4 (§ 17):

 

Auch bei der Erteilung mündlicher Auskünfte über Eigentümerangaben hat der Antragsteller sein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Darlegung erfordert einen individuellen Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen. Demzufolge ist die Identität des Antragstellers zu prüfen.

 

Die Einschränkung der Rechte der Betroffenen, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), ist erforderlich, um nicht mit großem manuellen Aufwand eine zusätzliche Datensammlung führen zu müssen, die ihrerseits sehr sensible personenbezogene Daten weiterer Betroffener, nämlich der Antragsteller, beinhalten würde.

 

Zu Absatz 5 (§ 17):

 

Diese Vorschriften sind inhaltlich unverändert aus dem bisherigen § 17 Abs. 3 und 6 übernommen worden.

 

Der Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg trägt vor, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Wertermittlung Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch und Flurkarte) benötigen. Er fordert, dass dieser Personenkreis hierfür das Recht auf Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster erhalten muss. Der Verband verkennt hierbei, dass Liegenschaftskatasterangaben nicht nur durch Einsichtnahme sondern auch durch Erteilung von Auskünften und Auszügen sowie mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Sachverständigen erhalten die benötigten Informationen durch mündliche und schriftliche Auskünfte, Auszüge sowie mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren. Da Einsichtnahme umfassende Kenntnisse über Aufbau und Organisation des Liegenschaftskatasters voraussetzt, ist sie demzufolge Vermessungsstellen nach § 2 VermGBln und Notaren vorbehalten.

 

Zu Absatz 6 (§ 17):

 

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind, so wie Grundbuchauszüge, die Grundlage für den grundstücksbezogenen Rechts- und Geschäftsverkehr. Hierfür wird ein gesteigerter Anspruch an die Glaubwürdigkeit der Informationen gestellt. Herkömmlich wird dieser Anspruch durch eine amtliche Beglaubigung erfüllt. Bei automatisierter Führung der Nachweise des Liegenschaftskatasters wären die einschlägigen Formvorschriften für amtliche Beglaubigungen, insbesondere das Siegeln und Unterschreiben, nur mit unverhältnismäßig großem zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu erfüllen. Demzufolge wird klargestellt, dass Auszüge, die auf besonderem nur den Auskunftsbehörden zur Verfügung stehendem Papier erstellt worden sind, ohne Siegel, Stempel und Unterschrift als beglaubigt gelten. Die technische Entwicklung lässt es denkbar erscheinen, dass Auszüge auch in digitaler Form verlangt werden. Um die Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, müssen solche Auszüge den selben Ansprüchen genügen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente vorsieht.

 

Zu Nummer 2 (§ 17a):

 

Zu Absatz 1 (§ 17a):

 

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unterliegt insbesondere den Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz, wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automati­sierter Abrufverfahren in einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Da die Einzelheiten bereits abschließend in diesem Paragraphen festgelegt sind, wird klargestellt, dass der Erlass einer Rechtsverordnung nicht erforderlich ist.

 

Zu Absatz 2, 3 und 4 (§ 17a):

 

Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 jedermann voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl sind diese Angaben nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als personenbezogene Daten anzusehen (vgl. Einzelbegründung zu Artikel I Nr. 1 Abs. 1). Folglich sind die Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz für diese Angaben zu beachten. Mithin ist für den Abruf dieser Angaben eine Erlaubnis erforderlich.

 

Die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben gestattet hierbei eine praxisgerechte Vereinfachung des Antragsverfahrens. Durch den Verzicht auf die Schriftform ist es ausreichend, dass der Antragsteller seinen Antrag unter Nennung seines Namens, seiner Anschrift und des beabsichtigten Verwendungszweckes in digitaler Form ohne Signatur der Auskunftsbehörde zuleitet. Als Ergebnis werden ihm dann automatisiert die gewünschten Flurstücks- und Gebäudedaten übermittelt. Bei Mitarbeitern der Berliner Verwaltung, die mit Hilfe des internen Datennetzes der Berliner Verwaltung auf die Daten zugreifen, ist die Nennung der Behörde und des Stellenzeichens ausreichend. Aus den bereits bei der Erteilung mündlicher Auskünfte genannten Gründen ist es auch hier erforderlich, den Betroffenen in seinem Recht, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), einzuschränken.

 

Für den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben sind strengere Maßstäbe anzulegen. Folglich ist der Antrag in schriftlicher Form zu stellen. Das setzt bei Anträgen in digitaler Form die Verwendung einer qualifizierten Signatur voraus. Damit im Falle eines Missbrauchs die verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird jeder mit dem Abruf beauftragten Person eine individuelle Zu­griffsberechtigung erteilt. Um den durchgängigen Schutz der abgerufenen Eigentümerangaben sicherzustellen, hat sich der Antragsteller den auch für die das Liegenschaftskataster führenden Stellen geltenden technischen und organisatorischen Vorschriften des § 5 Berliner Datenschutzgesetz zu unterwerfen.

 

Die Erlaubnis für den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben kann den genannten Personengruppen, die aufgrund ihrer Funktion ein besonderes öffentliches Interesse haben, erteilt werden. Zudem ist eine beschleunigte Erfüllung ihrer Aufgaben von sehr großem Nutzen für die Allgemeinheit und begründet somit die öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben. Darüber hinaus wird ermöglicht, dass auch private Stellen, wie Banken, Versicherungen und Grundstücksmakler, einen eingeschränkten Zugriff auf Eigentümerangaben erhalten können. Hiermit wird dem Wunsche der Interessenverbände nach einer zügigen Bereitstellung von Liegenschaftskatasterangaben für den Geschäftsverkehr Rechnung getragen. Da jedoch hierbei die öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben nicht überwiegen, wird zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen deren schriftliches Einverständnis verlangt. In Analogie zu den bereits bei den Ausnahmen von der Pflicht, das berechtigte Interesse darzulegen, genannten Gründen wird diese Möglichkeit nur zuverlässigen Antragstellern eröffnet. Die Befristung der Erlaubnis auf zwei Jahre dient der wirksamen Kontrolle, ob das Interesse an dem Abrufverfahren beim Antragsteller sowie die Antragsvoraussetzungen noch vorliegen.

 

Nach Auffassung des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) sollen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) bei der Erteilung der Erlaubnis für den Abruf von Eigentümerangaben eine Sonderstellung einnehmen. Hierbei soll der die Erlaubnis erteilenden Behörde kein Ermessensspielraum zugebilligt werden. Das pflichtgemäße Ermessen ist bei ÖbVI und den anderen in Satz 1 genannten Personengruppen ohnehin darauf reduziert, ob die Behörde ein automatisiertes Abrufverfahren vorhält. Der Wegfall des Ermessensspielraumes würde bedeuten, dass die Behörde verpflichtet wäre, für die ÖbVI auf jeden Fall ein automatisiertes Abrufverfahren vorzuhalten. Die Entscheidung, ob ein solches Verfahren vorgehalten wird, soll auch künftig nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten getroffen werden. Eine Gesetzesverpflichtung würde dem entgegen stehen. Bei den derzeitigen das E-Government fördernden Intentionen der Berliner Verwaltung ist ohnehin davon auszugehen, dass ein automatisiertes Abrufverfahren im Liegenschaftskataster vorgehalten wird. Mithin würde die vorgeschlagene weitere Differenzierung im Ergebnis nicht zu einer anderen Entscheidung der die Erlaubnis erteilenden Behörde führen und stünde somit der Normenklarheit entgegen.


 

Zu Absatz 5 (§ 17a):

 

Die Stelle, die personenbezogene Daten zum Abruf bereitstellt, hat dafür zu sorgen, dass Manipulationen am Datenbestand und an den Abrufmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Demzufolge wird vorgeschrieben, dass für den Zugriff auf den Datenspeicher nur Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden dürfen, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung dafür vorgehalten werden. Die Abrufenden setzen unterschiedlichste Datenverarbeitungssysteme ein. Damit die technischen Bedingungen der vorgehaltenen Programme im Einzellfall nicht zu einer Einschränkung der Datenverfügbarkeit führt, wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auch andere direkt auf die Daten zugreifende Programmkomponenten zulassen zu können. Selbstverständlich sind nur die Programmkomponenten betroffen, die direkt auf die Daten zugreifen, da die Wirkung der Schutzmaßnahme auf die zu schützenden Daten gerichtet ist. Alle übrigen Programmkomponenten, die zur Übertragung, Sichtbarmachung oder Weiterverarbeitung verwendet werden, unterliegen dieser Schutzmaßnahme nicht. Grundsätzlich sind nach § 5 Abs. 3 Berliner Datenschutzgesetz bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risiko-Analyse und eines Sicherheitskonzeptes zu ermitteln.

 

Die Festlegung der Informations- und Kommunikationstechnik, für die ein einheitliches Verfahren zwingend notwendig ist, obliegt nach Nummer 1 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs der Hauptverwaltung. Zur Gewährleistung durchgreifender fachspezifischer Schutzmaßnahmen sind im Land Berlin einheitliche technische Rahmenbedingungen erforderlich. Demzufolge sind die Datenverarbeitungskomponenten für den Zugriff auf den Datenspeicher des Liegenschaftskatasters von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung festzulegen.

 

Die Baukammer Berlin wirft die Frage auf, inwieweit Programmkomponenten auf Seiten der Datenempfänger einem Zulassungsverfahren unterliegen.

Durch die Neufassung dieses Absatzes wird klargestellt, dass nur die Programmkomponenten betroffen sind, die direkt auf die Daten zugreifen. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung Zugriffsprogramme vorhält, die die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten. Die Befürchtung, durch die Gewährleistung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen, ist damit gegenstandslos.

 

Der Verband der Geoinformationswirtschaft Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) schlägt vor, im Gesetz zu verankern, dass Schnittstellen für den Datentransport nach internationalen Normen und Standardisierungen zu definieren, zu beschreiben und offen zu legen sind.

Die schnelle Entwicklung des Computermarktes bedingt, dass auch Schnittstellen für den Datentransport sich fortwährend an die wandelnden Rahmenbedingungen anpassen. Auch die bundeseinheitliche Konzeption der automationsgestützten Liegenschaftskatasterführung berücksichtigt auf der Grundlage internationaler Normen und Standardisierungen diese Entwicklung. Insbesondere die Schnittstellen werden hierbei in enger Kooperation mit der Wirtschaft ausge­staltet und festgelegt. Definitionen und Beschreibungen der Schnittstellen stehen auch der Geoinformationswirtschaft aus den detaillierten Dokumentationen zur Verfügung. Mithin ist eine gesetzliche Normierung unangebracht.

 

Zu Absatz 6 (§ 17a):

 

Die zu protokollierenden Angaben und deren Verwendungszwecke werden festgelegt, um insbesondere dem Recht der Betroffenen, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), nachkommen zu können. Dies ist erforderlich, um die hierdurch entstehende Datensammlung, die ihrerseits sehr sensible personenbezogene Daten weiterer Betroffener, nämlich der Antragsteller, beinhaltet, nach Umfang und Verwendbarkeit zu begrenzen. Demzufolge ist die Löschung der protokollierten Angaben nach zwei Jahren vorgeschrieben.

 

Zu Absatz 7 (§ 17a):

 

Um die Einhaltung dieser Vorschriften über automatisierte Abrufverfahren zu gewährleisten, muss eine bereits erteilte Erlaubnis in bestimmten Fällen widerrufen werden können. Der Widerruf wird in das Ermessen der Behörde gestellt, weil der Sachverhalt des Einzelfalles vor Anwendung dieser Maßnahme fachlich zu würdigen ist. So kann es beispielsweise bei Vorliegen eines Tatbestandes für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1) zur Vermeidung weiteren missbräuchlichen Handelns geboten sein, neben der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, die Erlaubnis zu widerrufen.

 

Zu Nummer 3 (§ 27):

 

Die vorhandenen Tatbestände von rechts­widrigen und vorwerfbaren Handlungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Vorschriften in § 17 und § 17a ergänzt. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem OWiG. Danach soll unter anderem die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

2.      Zu Artikel II (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs)

 

Die Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung über Internet ist nach Meinung des Berliner Datenschutzbeauftragten als Datenabgabe unter Einsatz eines automatisierten Abrufverfahrens zu bewerten. Da in der Kaufpreissammlung personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz enthalten sind, ist das Berliner Datenschutzgesetz zu beachten. Nach § 15 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht zum Abruf durch Private bereitgehalten werden. Auf Grund der Subsidiarität des Berliner Datenschutzgesetzes ist es möglich diese Regelung durch ein anderes Gesetz aufzuheben und den automatisierten Abruf Dritten zu ermöglichen.

 

In § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch sind die Voraussetzungen genannt, nach denen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen sind. Sie sind bei berechtigtem Interesse und nach landesrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch enthält Vorschriften zum Baugesetzbuch, die in der Befugnis des Landes liegen. Damit gehören Regelungen zur Kaufpreissammlung inhaltlich in dieses Gesetz. Durch die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch wird die Einschränkung des automatisierten Abrufes aus der Kaufpreissammlung nur an öffentliche Stellen aufgehoben und das automatisierte Abrufverfahren grundsätzlich zugelassen.

 

3.      Zu Artikel III (Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes)

 

Benutzer des Liegenschaftskatasters, die bezirksübergreifende Informationen benötigen, sollen diese zentral an einer Stelle erhalten. Dies gebietet das durch die Ansätze der Verwaltungsreform in Berlin geprägte Selbstbild der Verwaltung, das vor dem Hintergrund der Bürgerfreundlichkeit die Daten und nicht den Bürger zur Mobilität verpflichtet. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Erteilung von Erlaubnissen zum bezirksübergreifenden Abruf von Liegenschaftskatasterangaben. Ebenso sollen Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zentral zugelassen werden (vgl. Einzelbegründung zu Artikel I Nr. 1 Abs. 1).

 

Die Benutzung des Liegenschaftskatasters fällt in den Aufgabenbereich der Führung des Liegenschaftskatasters. Bereits seit der Einführung des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) im Jahre 1985 werden bezirksübergreifende Informationen von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung bereitgestellt. Die Zuständigkeit in diesem Verfahren ist anfangs mit Hilfe von Bevollmächtigungen durch die Vermessungsämter begründet worden, und fand später Eingang in den seinerzeitigen Zuständigkeitskatalog. Mit der Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes durch das zweite Verwaltungsreformgesetz ist die Führung des Liegenschaftskatasters und somit auch dessen bezirksübergreifende Benutzung nach derzeitiger Rechtslage Bezirksaufgabe.

 

Eine zentrale Bereitstellung bezirksübergreifender Informationen aus dem Liegenschaftskataster ist zweifellos auf die Leitlinien der Verwaltungsreform ausgerichtet. Die Gewährleistung eines entsprechenden Verwaltungshandelns fällt in die Verantwortung der Regierung. Demzufolge sind diese Aufgabenbereiche gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verfassung von Berlin in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung zu stellen. Die bezirklichen Vermessungsämter haben dieser Regelung inhaltlich zugestimmt. Sie fordern jedoch in diesem Zusammenhang, wie auch der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. (VDV), eine haushaltsrechtliche Regelung über die Kostentransparenz. Die von der zentralen Stelle vereinnahmten Entgelte sollen den Vermessungsämtern im Rahmen der Budgetierung zufließen. Da hierbei auch andere Kostenfaktoren, wie der Aufwand für den Betrieb der zentralen Stelle, zu berücksichtigen sind, ist eine solche Regelung nicht in einem Fachgesetz zu treffen. Hierfür wäre vielmehr der Abschluss einer Servicevereinbarung ratsam.

 

Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. (VDV) sieht das Erfordernis, dass Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur durch die bezirklichen Vermessungsämter erteilt werden. Diese Forderung steht den gegenwärtigen Ansätzen der Verwaltungsreform entgegen und würde zudem die Einsatzmöglichkeiten der vorhandenen Informationstechnik einschränken. Auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Auszügen soll nach den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität an der Entwicklung der Verwaltung teilnehmen. Mithin ist eine spezielle Zuständigkeitsregelung für die Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht zu treffen.

 

4.      Zu Artikel IV (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs)

 

In der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch sind Einzelheiten für die Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung geregelt. Es ist der Kreis der Berechtigten, die Voraussetzung für die Auskunftserteilung und der Umfang der Auskunft unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange (anonymisierte Form) festgelegt. Durch das Recht auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung soll die Übersichtlichkeit des Grundstücksmarktes verbessert und gleichzeitig dem Informationsbedürfnis, insbesondere der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Rechnung getragen werden.

 

Mit dieser Änderung werden Einzelheiten zum automatisierten Abrufverfahren festgelegt, die nach Berliner Datenschutzgesetz in einer Rechtsverordnung zu regeln sind.

 

Mit der Nutzung der neuen Kommunikationsmittel hat sich die datenschutzrechtliche Sicht für die Auskunftserteilung geändert. So kann zukünftig mit der Abgabe von personenbezogenen Grundstücksdaten liberaler umgegangen werden, denn die Eigentümerdaten unterliegen zukünftig dem Schutz des berechtigten Interesses. Aus diesem Grund wird mit dem automatisierten Abrufverfahren die bisher blockbezogene Auskunft auf grundstücksbezogene Auskunft für einen eindeutig bezeichneten Personenkreis erweitert. Eigentümerdaten werden in der Kaufpreissammlung nicht geführt.

 

Informationen aus der Kaufpreissammlung lassen keinen Bezug zu einzelnen Grundstücken zu. Sie werden auf der Grundlage von Auswertungen des Datenbestandes mit Hilfe mathematischer Algorithmen ermittelt. Da es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, werden Informationen aus der Kaufpreissammlung jedermann ohne Zugriffserlaubnis zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt. Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch handelt.

 

Zu Nummer 1 (Eingangsformel):

 

Die Ermächtigung aus dem AG BauGB ist einzuarbeiten.

 

Zu Nummer 2 (§ 15):

 

Durch Textumstellungen in den §§ 17 und 18 ergeben sich Änderungen für Absatz 3 redaktioneller Art.


 

Zu Nummer 3 (§ 16):

 

Durch das Beifügen der Anlage mit dem Inhalt der Kaufpreissammlung und durch redaktionelle Umstellungen sind die Absätze 3 bis 6 zu streichen.

 

Zu Nummer 4 a) (§ 17 Abs. 2):

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 4 b) (§ 17 Abs. 3):

 

Der nicht eindeutig bestimmte Begriff ”Zugriff” auf die Kaufpreissammlung wird nicht mehr an dieser Stelle verwendet. Es wird mit ”Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung” deutlich beschrieben, was der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden mit den Daten der Kaufpreissammlung machen dürfen.

 

Zu Nummer 4 c) (§ 17 Abs. 4):

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 4 d) (§ 17 Abs. 5 und 6):

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind in § 18 Abs. 7 und 8 aufgenommen worden.

 

Zu Nummer 5 (§ 18):

 

Nach § 195 Abs. 3 BauGB besteht bei berechtigtem Interesse grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung. Nach dem BauGB, den dazugehörigen Kommentierungen und einschlägiger Rechtssprechung (z.B. Volkszählurteil) darf die Auskunft nur in anonymisierter Form gegeben werden. Sie gilt als anonymisiert, wenn die personenbezogenen Daten derart verändert worden sind, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

 

Zu Absatz 1 (§ 18):

 

Um Auskunft aus der Kaufpreissammlung zu erhalten, werden in die automatisierte Kaufpreissammlung (AKS) Kriterien (z.B. Grundstückslage, -größe, Bebauung, usw.) eingegeben, zu denen vergleichbare Kauffälle gesucht werden. Das Rechercheergebnis kann ein oder mehrere mit den Ausgangskriterien vergleichbare Grundstücke und ihre Kaufpreise enthalten. Das Ergebnis wird in verschiedenen Anonymisierungsstufen (grundstücksbezogen, blockbezogen) erteilt. Bei der grundstücksbezogenen Auskunft enthalten die vergleichbaren Grundstücke die genaue Lagebezeichnung (Straße, Grundstücksnummer), bei der blockbezogenen Auskunft sind die genauen Lagedaten nicht enthalten. Es ist nur die Nummer des statistischen Blockes angegeben.

 

Die Abgabe der Auskunft kann sowohl analog auf Papier, wie auch digital auf Datenträger, als E-Mail und mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.

 

Die ursprüngliche Einschränkung bei der Auskunftserteilung, „wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen“ findet sich im überarbeiteten Vorschriftentext auf Anregung des Verbandes der Geoinformationswirtschaft Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) unter dem Gesichtspunkt einer modernen und dienstleistungsorientierten Verwaltung nicht mehr wieder.

 

Zu Absatz 2 (§ 18):

 

Die Erteilung von stark anonymisierten Auskünften kann die Verwendbarkeit der Daten erheblich beeinträchtigen, insbesondere, wenn die Begleitinformationen es nicht ermöglichen, die Vergleichbarkeit von Kaufpreisen mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend zu beurteilen. Aus diesem Grund wird einem bestimmten Personenkreis, der einem besonderen Vertrauen durch seine Qualifikation und einer Aufsicht unterliegt, zur Erfüllung seiner Grundstückswertermittlungsaufgaben grundstücksbezogene Auskunft erteilt.

 

Der Anregung des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – Landesgruppe Berlin –, der Baukammer Berlin, des Verbandes der vereidigten Sachverständigen und des Deutschen Vereins für Vermessungswesen folgend gehören zu diesem Personenkreis von einer Kammer öffentlich bestellte Sachverständige der Grundstückswertermittlung. Des weiteren gehören neben Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die mit Grundstücksbewertungsaufgaben beauftragt sind und Notaren bei Ermittlungen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch ÖbVI, die mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung ihrer Berufsaufsicht unterliegen und Immobiliensachverständige, die nach EN 45013 zertifiziert sind, zu diesem bestimmten Personenkreis.

 

In einigen Bundesländern unterliegt der ÖbVI mit jeder von ihm wahrgenommen Aufgabe auf dem Gebiet des Vermessungswesens der Aufsicht seiner Bestellungsbehörde. Er ist bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung an die jeweilige Berufsordnung gebunden (ganzheitliche Bestellung), d.h. auch mit Arbeiten der Grundstückswertermittlung. Daraus folgt, dass ÖbVI, die so einer Berufsordnung unterliegen, grundstücksbezogene Auskunft erteilt wird. Der Anregung des Deutschen Vereins für Vermessungswesen Brandenburger ÖbVI diesem Personenkreis zuzuordnen, konnte nicht gefolgt werden, da Brandenburger ÖbVI mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung nicht ihrer Berufsordnung unterliegen.

 

Die nach EN 45013 zertifizierten Sachverständigen sind öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichzustellen. Die Zertifizierung nach EN 45013 unterliegt vergleichbaren Regelungen der öffentlichen Bestellung, so dass hinsichtlich der sachgerechten Verwendung der Daten aus der Kaufpreissammlung keine Bedenken bestehen. Außerdem unterliegen die Sachverständigen während des Gültigkeitszeitraumes des Zertifikates der Überwachung der Zertifizierungsstelle. D.h. sie sind verpflichtet, die Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation durch entsprechende jährliche Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen und mehrere Gutachten vorzulegen. Aus diesem Grund wird den Bedenken des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – Landesgruppe Berlin – gegenüber den nach EN 45013 zertifizierten Sachverständigen nicht gefolgt.

 

Zu Absatz 3 (§ 18):

 

Dem Recht nach Auskunftserteilung bei Darlegung des berechtigten Interesses von jedermann wird entsprochen, jedoch durch die blockbezogene Auskunft. Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die weder von einer Kammer bestellt noch nach EN 45013 zertifiziert sind, erhalten blockbezogene Auskünfte.

 

Zu Absatz 4 (§ 18):

 

Aus der Kaufpreissammlung werden Informationen abgeleitet. Hierbei kann der Nutzer keine Rückschlüsse auf einzelne Kauffälle ziehen. Er erhält einen statistischen Wert, der unter Eingabe bestimmter Kriterien automatisch aus dem Rechercheergebnis ermittelt wird. Es ist der Anregung des Verbandes der vereidigten Sachverständigen gefolgt worden, im Vorschriftentext keine mathematische Grundform für die Ermittlung des Wertes vorzugeben, da dies in Zukunft nicht regelmäßig sinnvoll sein könnte.

 

Um diese Informationen zur erhalten, ist eine Darlegung des berechtigten Interesses nicht nötig, da keine datenschutzrechtlichen Belange betroffen sind. Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch handelt.

 

Zu Absatz 5 (§ 18):

 

Ist ein automatisiertes Abrufverfahren für die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung eingerichtet, ist für die Nutzung des automatisierten Abrufes ein schriftlicher Antrag zu stellen. Bei Anträgen in digitaler Form ist eine qualifizierte Signatur zu verwenden. Damit im Falle des Missbrauchs die verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird jeder mit dem Abruf beauftragten Person eine individuelle Zugriffserlaubnis erteilt. Um den durchgängigen Schutz der abgerufenen personenbezogenen Daten sicherzustellen, unterliegt der Antragsteller den auch für die Kaufpreissammlung führende Stelle geltenden technischen und organisatorischen Vorschriften.

 

Sachverständige, die nicht zu den in Abs. 2 genannten Personen zählen und einen Antrag auf Ausnahme von der Darlegungsverpflichtung des berechtigten Interesses stellen, gelten als zuverlässig, wenn sie der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bekannt sind, einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten gewährleisten und bereits Vorgänge mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses reibungslos abgewickelt haben.

 

Zu Absatz 6 (§ 18):

 

Siehe Begründung zu Abs. 5 (17a).

 

Zu Absatz 7 (§ 18):

 

Die Vernichtung bzw. Löschung der Daten der Auskunftserteilung trägt den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung. Es ist ein Auszug aus der Kaufpreissammlung zu den Akten zu nehmen und während der Fristdauer für Haftungsansprüche zu archivieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass ein Gutachten  auch später noch vollständig nachvollziehbar bleibt. Durch die Neueingabe, Änderung, und Löschung von Daten in der Kaufpreissammlung kann mit zeitlichem Abstand ein identischer Auszug nicht mehr erstellt werden. Weitere Auszüge sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu vernichten bzw. zu löschen.

 

Da es sich bei der Auskunft aus der Kaufpreissammlung um personenbezogene Daten handelt, die besonders zu schützen sind, darf die Weitergabe der Daten nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfolgen.

 

Zu Absatz 8 (§ 18):

 

Siehe Begründung zu Abs. 6 (17a).

 

Zu Absatz 9 (§18):

 

Damit die Auskunftserteilung in digitaler Form die gleiche Glaubwürdigkeit hat, wie die Auskunftserteilung in analoger Form, muss sie den Ansprüchen genügen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente vorsieht.

 

5.      Zu Artikel V (Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung)

 

Die Verordnung enthält ausgestaltende Vorschriften über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster sowie die Abgabe von Angaben für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen. Da die Neufassung des § 17 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin bereits die erforderlichen Regelungen zur Wahrung der Schutzbedürfnisse der Betroffenen enthält, ist die Liegenschaftskataster-Abgabe­verordnung aufzuheben.

 

6.      Zu Artikel VI (Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung)

 

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unterliegt insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes, wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automati­sierter Abrufverfahren in einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Hierfür enthält § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin die Vorschriften, für die nach § 15 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz auch eine untergesetzliche Regelung zugelassen ist. Diese Regelungsform ist dann sinnvoll, wenn die Festlegung der Datenempfänger, der Datenart und des Verwendungszweckes sowie der Maßnahmen zur Datensicherung und Kontrolle häufig den praktischen Anforderungen angepasst werden muss. Da dies hierbei nicht der Fall ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsvereinfachung und erleichterter Rechtsanwendung die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren abschließend im Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin geregelt. Mithin ist die Liegenschafts­kataster-Abrufverordnung aufzuheben.

 

7.      Zu Artikel VII (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

 

Diese Regelung ist erforderlich, damit, dem Willen des Bundesgesetzgebers folgend, auch die durch dieses Artikelgesetz mit Gesetzesrang vorgenommenen Änderungen in der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs künftig durch den Senat von Berlin geändert werden können.

 

8.      Zu Artikel VIII (Inkrafttreten)

 

Die Vorschrift enthält die übliche Klausel über das Inkrafttreten von Landesgesetzen.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Eine Kostenauswirkung auf Privathaushalte ist nicht zu erwarten.

Die weitergehende Bereitstellung von Geodaten wird zu einer Belebung des Geodatenmarktes  führen, die von den betroffenen Unternehmen Investitionen erfordert. Diese Entwicklung ist allseits gewünscht und führt zu einer Weiterentwicklung insbesondere im Bereich interaktiver Multimediaprodukte im Internet und mobiler Anwendungen.

 

D. Gesamtkosten:

 

Die für den Normenvollzug erforderlichen Sach- und Personalressourcen sind bereits vorhanden und werden im Rahmen der Umsetzung der E-Government-Strategie im Land Berlin und mit der anstehenden Organisationsmodernisierung im Vermessungswesen zweckentsprechend verwendet.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Der Regelungsinhalt ist an den von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) festgelegten Zielen für die Verwendung der Geodaten des Vermessungswesens ausgerichtet. Diese Festlegungen gelten auch im Land Brandenburg. Zudem sind die Regelungen durch die landesspezifischen Vorgaben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geprägt.

 

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

      a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch die weitergehende Nutzung der Geoinformationen des Vermessungswesens wird es zu Mehreinnahmen kommen, die jedoch nicht quantifizierbar sind. Ausgaben werden nicht erforderlich, da die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Geoinformationen bereits geschaffen sind.

 

      b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

 

Berlin, den 17.08.04

Der Senat von Berlin

 

Klaus W o w e r e i t                                                                                                         Ingeborg J u n g e - R e y e r

 

Regierender Bürgermeister                                                                                              Senatorin für Stadtentwicklung


 

I. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)

in der Fassung vom 9. Januar 1996,

geändert durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001

(Auszug)

§ 2
Wahrnehmung der Aufgaben

      (1) Die Aufgaben nach § 1 werden von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden wahrgenommen.

 

      (2) An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirken Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit.

 

      (3) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die nicht in Berlin bestellt sind, für Einzelfälle erlauben, an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mitzuwirken. Dienststellen anderer Behörden dürfen Vermessungen nach § 9 Nr. 1 und 2 durchführen, wenn sie von einem zum höheren vers-messungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Bediensteten geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.

 

      (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden, Personen und Dienststellen sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 6a
Informationssysteme der Verwaltung

Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters sind das Basisinformationssystem, das als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme der Berliner Verwaltung zu verwenden ist.

§ 7
Verwendungsvorbehalte

      (1) Ergebnisse der Landesvermessung und der Vermessungen für raumplanerische und städtebauliche Zwecke sowie Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen unbeschadet der Vorschriften der Sätze 2, 4 und 5 nur von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden veröffentlicht und vervielfältigt werden. Ergebnisse der Vermessungen für raum-planerische und städtebauliche Zwecke dürfen auch von Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 und 3 veröffentlicht und vervielfältigt werden, soweit sie von diesen Vermessungsstellen erarbeitet wurden und Rechte Berlins nicht entgegenstehen. Als Vervielfältigen gelten beispielsweise auch das Digitalisieren, Scannen und Speichern auf Datenträgern. Das Vervielfältigen für den eigenen Gebrauch ist zulässig. Das Vervielfältigen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Berliner Verwaltung mit Ausnahme des Digitalisierens oder Scannens ist zulässig. Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von den Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsvorbehalten zulassen.

 

      (2) Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk der Landesvermessung und der Vermessungen für raumplanerische und für städtebauliche Zwecke (§§ 9 und 24) stehen den Vermessungsstellen zur Verfügung. Sie können anderen im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer oder der Allgemeinheit liegt und die Gewähr für eine sachverständige Verwendung gegeben ist.

§ 15
Bestandteile und Inhalt

      (1) Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften in Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Zum Liegenschaftskataster gehören auch die zu seiner Einrichtung, Fortführung und Erneuerung übernommenen Katasterunterlagen. Das Liegenschaftskataster kann in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden.

 

      (2) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.

 

      (3) Die Flurstücke und die Gebäude sind mit ihren Bezeichnungen, ihren Begrenzungen, ihren Flächen, ihren Nutzungen und ihrer Lage nachzuweisen. Zusätzlich können Hinweise auf

 

1.      öffentlich-rechtliche Festsetzungen und Verfahren, wie Lärmschutzzonen, Umlegungen, Sanierungen,

 

2.      amtliche Feststellungen, wie streitige Grenzen,

 

3.      Nachweise oder Register anderer öffentlicher Stellen, wie Baulastenblatt-Nummern,

 

4.      für Berlin in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte und Vormerkungen,

 

5.      Zuordnungen von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten zu Eigentümerarten sowie

 

6.      Regionalstrukturen, wie Amtsgerichte, Statistische Gebiete, Blöcke,

 

aufgeführt werden. Außerdem sind Angaben über die Grundstückseigentümer, Erbbau-berechtigten und Nutzungsberechtigten sowie über die Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, nach Maßgabe des § 16 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten aufzuführen.

 

      (4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so dürfen durch Fortführung und Erneuerung (§ 19) historisch gewordene Flurstücks- und Gebäudeangaben dauernd gespeichert werden.

 

§ 16
Eigentümerangaben

      (1) Die Namen, Geburtsnamen und Geburtsdaten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind im Liegenschaftskataster übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs aufzuführen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Hinweise auf den Vermögensnachweis oder die Zweckbestimmung der Grundstücke den Namen hinzugefügt werden.

 

      (2) Für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümer im Liegenschaftskataster entsprechend Absatz 1 aufzuführen. Ein Wechsel im Eigentum ist der zuständigen Behörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.

 

      (3) Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, sowie die Anschriften der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer sind im Liegenschaftskataster aufzuführen, soweit sie der zuständigen Behörde verläßlich bekannt sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer aufgeführt werden.

 

      (4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so sind die gespeicherten Eigentümerangaben zu löschen, sobald diese durch Fortführung

(§ 19) historisch geworden sind.

§ 19
Fortführung und Erneuerung

      (1) Das Liegenschaftskataster wird durch Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und in die Flurkarte fortgeführt.

 

      (2) Sind auf Grund eines Vertrages, einer Erklärung oder aus anderen Gründen Grenzen neuzubilden, fallen Grenzen weg, wird ein Grundstück bebaut oder baulich verändert oder ändert sich die Nutzung eines Grundstückes oder Gebäudes, so haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten anfertigen und der zuständigen Behörde einreichen zu lassen, es sei denn, daß sie die Veränderungen nicht zu vertreten haben.

 

      (3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen hat.

 

      (4) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Erfordernissen nach § 1 nicht genügt. Die Kosten für eine Erneuerung trägt Berlin.

 

      (5) Die Fortführung der Flurstücksbezeichnung und der Flurstücksfläche sowie die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten durch Bescheid bekanntzugeben. Bei einer umfangreichen Fortführung oder Erneuerung kann der Bescheid öffentlich bekanntgegeben werden.

 

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der Landesvermessung, die Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische oder städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster veröffentlicht oder vervielfältigt,

 

2.       entgegen § 8 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

 

3.       unbefugt Vermessungsmarken oder Grenzmarken verändert, wiederherstellt oder entfernt (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1).

 

      (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 


 

Grundbuchordnung (GBO)

in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)

(Auszug)

§ 2

(1)     Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

 

(2)     Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

 

(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird.

 

(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.

 

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54),
zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 02. Oktober 2003 (GVBl. S. 486)

(Auszug)

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

 

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

 

1.   Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

 

2.   Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,

 

3.   Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,

 

4.   Übermitteln das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

 

5.   Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

 

6.   Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,

 

7.   Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.

 

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist datenverarbeitende Stelle jeder Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt; nimmt diese unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr, gilt diejenige

 

1.   Organisationseinheit als datenverarbeitende Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist;

 

2.   Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält;

 

3.   Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Daten im Auftrag verarbeitet;

 

4.   automatisierte Datenverarbeitung jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbständig ablaufende Datenverarbeitung;

 

5.   eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei);

 

6.   eine Akte jede sonstigen amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, soweit sie nicht Datei im Sinne von Nummer 5 ist; dazu zählen auch Bild- und Tonträger nicht jedoch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen;

 

7.   Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;

 

8.   Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

 

9.   mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ein Datenträger,

 

a)   der an den Betroffenen ausgegeben wird,

 

b)   auf dem personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und

 

c)   bei dem der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.

§ 5
Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

 

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass

 

1.   nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),

 

2.   personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),

 

3.   personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),

 

4.   jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

 

5.   festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und

 

6.   die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

 

(3) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der automatisierten Datenverarbeitung sind die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört bei Verfahren, mit denen Daten verarbeitet werden, die einen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben werden, eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der automatisierten Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden.

 

(4) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, so findet Absatz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

 

(5) Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

§ 15
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte darf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur eingerichtet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

 

(2) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren fest. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

 

(3) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden; dieses gilt nicht für den Betroffenen.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

 

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

§ 16
Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme

(1) Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

 

1.   die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

2.   den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

 

3.   die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre,

 

4.   den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

 

(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19 Abs.2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.

 

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. Im übrigen kann mit Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

 

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen ; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muss dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen.


Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141 (1998, 137),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)

(Auszug)

§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist.

 

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.        daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,

2.        in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,

3.        daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,

4.        daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,

5.        daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

 

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

 

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

 

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

 

§ 195 Kaufpreissammlung

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachter­ausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

 

(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.

 

(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).

 

§ 199 Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.

 

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.        die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im Einzelfall,

2.        die Aufgaben des Vorsitzenden,

3.        die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,

4.        die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

5.        die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,

6.        die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß und den Oberen Gutachterausschuß und

7.        die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses

zu regeln.

 

§ 212 Vorverfahren

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.

 

(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

 

(1a) Die Länder können bestimmen, daß Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

 

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen.

 

(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

 

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

 

(6) Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.

 

(7) Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.


 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung

(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)

in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604)

(Auszug)

Anlage

Allgemeiner Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG)

 

Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben

(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

 

Nr. 1

Allgemeines

 

(1)       Verwaltung der Einrichtungen der Hauptverwaltung einschließlich der Ressourcenverantwortung; Serviceleistungen für die Berliner Verwaltung; finanzielle Förderungen auf Landesebene.

 

(2)       Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf Landesebene.

 

(3)       Verfahrens-, datenschutz- und gebührenrechtliche Entscheidungen, Bußgeldverfahren und Rechtsstreitigkeiten in Aufgaben der Hauptverwaltung; Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren (§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren).

 

(4)       Festlegungen der Informations- und Kommunikationstechnik, soweit einheitliche Verfahren zwingend notwendig sind.

 

(5)       Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene; staatliche Prüfungen, Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen.

 

(6)     Verkehr mit den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder; Gewährleistung von Betätigungen der Verfassungsorgane des Bundes; Bestellung von Mitgliedern und Beisitzern in Gremien auf Bundes- und Länderebene; Mitgliedschaft und Vertretung Berlins in Organisationen und Einrichtungen auf Landesebene; Anerkennung und Förderung von Einrichtungen, Verbänden und freien Trägern auf Landesebene.

 

 

Nr. 8

Raumordnung; städtebauliche Planung

und ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung

 

(1)     Raumordnung und Landesplanung.


 

(2) Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung) oder für Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

 

(3) Weitere Aufgaben nach dem Baugesetzbuch:

a)       Umlegung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen für die Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; Grenzregelungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind;

b)       Entschädigungen, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind; Festsetzung von Geldentschädigungen in Planungsschadenangelegenheiten;

c)       Aufgaben des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs, die das Ausführungsgesetz der Hauptverwaltung zuweist; Verträge nach § 157 des Baugesetzbuchs, soweit zur städtebaulichen oder finanziellen Gesamtsteuerung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich; Finanzierung der der Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 147 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs; Förderung von Baumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs;

d)       vorhabenbezogene Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

e)       städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie in Entwicklungs- und Anpassungsgebieten;

f)        Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde.

 

(4) Städtebauliche Wettbewerbe und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer städtebaulicher Bedeutung.

 

(5) Bauträger- und Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von besonderer städtebaulicher und finanzieller Bedeutung.

 

(6) Enteignungsbehörde; Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes.

 

(7) Basisinformationssystem, geodätisches Landesbezugssystem, Landesinformationssystem.

 

(8) Wertermittlungen in Angelegenheiten von hauptstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen; Vermessungen für den Verkehrswegebau der Hauptverwaltung; Luftbildvermessung.

 

(9) Geschäftsstelle des oberen Umlegungsausschusses; Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.


Verfassung von Berlin

vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)

 

(Auszug)

 

Artikel 67

 

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

 

1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),

 

2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,

 

3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.

 

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

 

(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

 

(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.

 

(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.


 

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)

vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331)

(Auszug)

§ 12
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen. Ein mitwirkender Gutachter kann verlangen, daß seine in Schriftform dargelegte, abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.

 

(2) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch den Gutachter vertreten, der im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt der Vorsitzende des Gutachterausschusses die Vertretung.

§ 15
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden.

 

(2) Die Geschäftsstelle hat

 

1.      die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,

 

2.      die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,

 

3.      für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie

 

4.      Grundstücksmarktberichte nach § 20 zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten.

 

(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle

 

1.      Verwaltungsgebühren zu erheben,

 

2.      die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,

 

3.      die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 zu erteilen,

 

4.      Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,

 

5.      Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,

 

6.      mündliche und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,

 

7.      Bekanntmachungen nach § 21 zu veranlassen und

 

8.      Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.

 

(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und die damit verbundenen Gebühren erheben.

 

(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungs­verfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.

§ 16
Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen

(1) Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.

 

(2) Für jeden Auswertungsfall sind die erforderlichen Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.

 

(3) Vertragsmerkmale sind die Urkundenrollennummer, der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder der Zeitpunkt des Beschlusses, die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie die Besonderheiten der Preisvereinbarung.

 

(4) Preisbeeinflussende Merkmale sind insbesondere sachbezogene Angaben wie Entwicklungszustand, Lage, Größe, Form, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit sowie bei baulichen Anlagen insbesondere sachbezogene Angaben wie Konstruktion, Raumaufteilung, Geschoß- und Nutzflächen, Bauvolumen, Alter, Zustand, Ertrag und Kosten der Bewirtschaftung.

 

(5) Ordnungsmerkmale sind Lagebezeichnung, Flurstückskennzeichen und Grundbuch­bezeichnung sowie weitere Regionalstrukturen wie statistische Gebiete und Blöcke.

 

(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

§ 17
Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.

 

(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs. 6, Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.

 

(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, auf die Kaufpreissammlung zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(4) Auf Anforderung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses für den Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge aus der Kaufpreissammlung in schriftlicher Form oder als Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfang.

 

(5) Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist zur Datenschutzkontrolle so in einer Datei zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die Nutzung der protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Angaben sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

 

(6) Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen.

§ 18
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Form anonymisierter Daten erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn sie nicht auf bestimmbare Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die Anonymität der Daten ist programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten. Die auf bestimmbare Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung sind insoweit gesperrt.

 

(2) Die mit Wertermittlungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung. Die Zugriffserlaubnis wird dem jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle erteilt. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind, sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen kann auf Antrag gestattet werden, auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für die Erstattung von Gutachten über den Wert von Grundstücken zulässig. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Zugriff beauftragt werden. Jeder Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Für den Zugriff darf nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt werden. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

 

1.      ein nicht freigegebenes Programmsystem eingesetzt wird,

 

2.      andere als die im Antrag benannten Personen auf die Daten der Kaufpreissammlung zugreifen sowie

 

3.      die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

(4) Auf schriftlichen Antrag werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses für die Erfüllung des angegebenen Zwecks schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gegeben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften können die Daten auch auf maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.


Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG
)

vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716)

(Auszug)

§ 97
Ermittlungen des Notars

(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere

1.        Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) einholen,

2.        ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,

3.        die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.

 

(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetzbuchs über

1.        den Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,

2.        das in § 36 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis des Werts der mit dem Erbbaurecht belasteten oder zu veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks und

3.        den Umfang und den Wert baulicher Maßnahmen im Sinne des § 12 einholen und diese seinem Vorschlag nach § 98 zugrunde legen.

 

(3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechtsstreit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. § 493 der Zivilpro­zeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.


 

Anlage

II. Gegenüberstellung der Vorschriftentexte

 

Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Änderungsbefehl

§ 17
Benutzung

 

§ 17
Benutzung

 

§ 17 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 17

Benutzung

 

(1)       Jedermann ist berechtigt, für Einzelfälle aus dem Liegenschaftskataster schriftliche Auskünfte und Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften zu erhalten. Darüber hinaus können auch mündliche Auskünfte erteilt werden. Erstrecken sich mündliche Auskünfte auf Namen von Grundstückseigen­tümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Grundbuchbezeich­nungen und Flurstücksflächen, so muß den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. Die Vor­schriften über die Weitergabe des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.

 

(2)   Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungs­geschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

 

(3)   Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster.

 

(4)   Schriftliche Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegen­schaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, dürfen erteilt werden, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(5)   Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht erteilt werden, wenn zu vermuten ist, daß sie zu unlauteren Zwecken begehrt werden, oder wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht. Kommt eine Versagung nach Satz 1 in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6)   Den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden sind bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschafts­katasters (§ 19) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Angaben dürfen auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden.

 

(7)   Vermessungsstellen nach § 2 sowie Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfall­beseitigung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Angaben aus dem Liegenschafts­kataster auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert erhalten. Durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, daß auch andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Angaben erhalten dürfen. Durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes kann vorgeschrieben werden, daß Vermessungsstellen nach § 2, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster für einzelne bestimmte Liegen­schaften einsehen und Ausdrucke erstellen dürfen.

 

(8)   Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind.

 

(1)     Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen

1.     Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann und

2.     Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstücks­eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige Antragsteller, die voraus­sichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwen­det werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlen­werks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.

 

(2)      Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allge­meinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antrag­steller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3)     Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Ein­zelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegen­schaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.

 

(4)     Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über die Erteilung von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3  des Berliner Datenschutzge­setzes erteilt werden.

 

(5)     Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Auf­gaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten.

 

(6)     Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsge­schütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Aus­züge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Doku­mente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.

 

(1)       Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen

1.     Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann und

2.     Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.

(2)       Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)       Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.

(4)       Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über die Erteilung von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

(5)       Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten.

(6)       Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.“


 

 

 

 

 

§ 17a

Automatisiertes Abrufverfahren

 

(1)     Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

 

(2)     Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

 

(3)     Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungs­stellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasser­versorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schrift­lichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberech­tigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzu­legen. Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden.

 

(4)     Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.

 

(5)     Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

 

(6)     Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.

 

(7)    Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 1 erfüllt ist oder

1.      die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

2.      die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.

Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

 

„§ 17a

Automatisiertes Abrufverfahren

(1)       Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2)       Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

(3)       Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden.

(4)       Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.

(5)       Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

(6)       Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.

(7)       Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 1 erfüllt ist oder

1.    die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

2.        die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.“

 

 

 

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

:

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.      entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der Landesvermessung, die Ergeb­nisse der Vermessungen für raumplanerische oder städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster veröffent­licht oder vervielfältigt,

 

2.      entgegen § 8 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

 

3.      unbefugt Vermessungsmarken oder Grenzmarken verändert, wiederher­stellt oder entfernt (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1).

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der Landesvermessung, die Ergeb­nisse der Vermessungen für raumplanerische oder städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster veröffentlicht oder vervielfältigt,

 

2.       entgegen § 8 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

 

3.       unbefugt Vermessungsmarken oder Grenzmarken verändert, wiederher­stellt oder entfernt (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1),

4.       Koordinaten aus der Flurkarte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet,

5.       entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,

6.       das automatisierte Abrufverfahren nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.“

 

In § 27 Abs. 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt

„4.     Koordinaten aus der Flurkarte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet,

5.         entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,

6.         das automatisierte Abrufverfahren nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.“

(2)   Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld­vorschrift verweist.

bleibt unverändert

 

(3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

 

bleibt unverändert

 

 

 


 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

Änderungsbefehl

 

§ 29 a

Automatisiertes Abrufverfahren

 

Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.

 

Nach § 29 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird folgender § 29a eingefügt:

 

„§ 29a

Automatisiertes Abrufverfahren

 

Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.“

 

 

 


 

Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG)

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

Änderungsbefehl

Nr. 8

Raumordnung; städtebauliche Planung

und ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung

 

Nr. 8

Raumordnung; städtebauliche Planung

und ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung

 

 

(1)     Raumordnung und Landesplanung.

 

bleibt unverändert

 

(2)     Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung) oder für Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernis­sen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

 

bleibt unverändert

 

(3)     Weitere Aufgaben nach dem Baugesetzbuch:

a)      Umlegung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen für die Verwirkli­chung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahr­nehmung ihrer Aufgaben; Grenzregelungen im Bereich von Grund­stücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind;

b)      Entschädigungen, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind; Festsetzung von Geldentschädigungen in Planungsschadenangelegen­heiten;

c)      Aufgaben des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs, die das Ausführungsgesetz der Hauptverwaltung zuweist; Verträge nach § 157 des Baugesetzbuchs, soweit zur städtebaulichen oder finanziellen Gesamtsteuerung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich; Finanzierung der der Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Aus­nahme der Maßnahmen nach § 147 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetz­buchs; Förderung von Baumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs;

d)      vorhabenbezogene Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernis­sen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Auf­gaben;

e)      städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge von außergewöhn­licher stadtpolitischer Bedeutung sowie in Entwicklungs- und Anpas­sungsgebieten;

f)       Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde.

 

bleibt unverändert

 

(4)     Städtebauliche Wettbewerbe und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer städtebaulicher Bedeutung.

 

bleibt unverändert

 

(5)     Bauträger- und Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von besonderer städtebaulicher und finanzieller Bedeutung.

 

bleibt unverändert

 

(6)     Enteignungsbehörde; Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichs­gesetzes.

 

bleibt unverändert

 

(7)     Basisinformationssystem, geodätisches Landesbezugssystem, Landes­informationssystem.

 

(7)        Basisinformationssystem, geodätisches Landesbezugssystem, Landesinformationssystem; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen.

 

In Nummer 8 Abs. 7 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Halbsätze angefügt:

„Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen.“

 

(8)     Wertermittlungen in Angelegenheiten von hauptstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen; Vermes­sungen für den Verkehrswegebau der Hauptverwaltung; Luftbildvermessung.

 

bleibt unverändert

 

(9)     Geschäftsstelle des oberen Umlegungsausschusses; Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

 

bleibt unverändert

 


Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO BauGB)

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

Änderungsbefehl

Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), wird verordnet:

Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S.   ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:

 

Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

 

„Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S.   ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:“

 

§ 15

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

 

§ 15

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

 

 

(1)     Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gut­achterausschusses oder dessen Vorsitzenden.

 

bleibt unverändert

 

(2)     Die Geschäftsstelle hat

 

1.      die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,

 

2.      die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,

 

3.      für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfest­stellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie

 

4.      Grundstücksmarktberichte nach § 20 zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten.

 

bleibt unverändert

 

(3)     Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle

 

1.      Verwaltungsgebühren zu erheben,

 

2.      die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,

 

3.      die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 zu erteilen,

 

4.      Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,

 

5.      Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,

 

6.      mündliche und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,

 

7.      Bekanntmachungen nach § 21 zu veranlassen und

 

8.      Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.

 

(3)     Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle

 

1.       Verwaltungsgebühren zu erheben,

 

2.       die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,

 

3.          Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen

 

4.      Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen

 

5.      die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 5 zu erteilen,

 

6.       mündliche und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,

 

7.       Bekanntmachungen nach § 21 zu veranlassen und

 

8.       Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.

 

§ 15 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

 

„3. Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,

4.   Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,

5.   die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 5 zu erteilen,“

(4)     Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirks­verwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und die damit verbundenen Gebühren erheben.

 

bleibt unverändert

 

(5)     Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäfts­stelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungs­verfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.

 

 

bleibt unverändert

 

§ 16

Auswertung der Verträge, Beschlüsse,

ergänzenden Angaben und Unterlagen

 

§ 16

Auswertung der Verträge, Beschlüsse,

ergänzenden Angaben und Unterlagen

 

§ 16 wird wie folgt geändert:

(1)     Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unter­lagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.

 

bleibt unverändert

 

(2)     Für jeden Auswertungsfall sind die erforderlichen Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.

(2)     Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertrags­merkmale, preisbeein­flussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.

 

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.“

 

(3)     Vertragsmerkmale sind die Urkundenrollennummer, der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder der Zeitpunkt des Beschlusses, die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie die Besonderheiten der Preisvereinbarung.

 

Entfällt hier, siehe Anlage

Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

 

(4)     Preisbeeinflussende Merkmale sind insbesondere sachbezogene Angaben wie Entwicklungszustand, Lage, Größe, Form, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit sowie bei baulichen Anlagen insbesondere sachbe­zogene Angaben wie Konstruktion, Raumaufteilung, Geschoß- und Nutz­flächen, Bauvolumen, Alter, Zustand, Ertrag und Kosten der Bewirtschaftung.

 

Entfällt hier, siehe Anlage

 

(5)     Ordnungsmerkmale sind Lagebezeichnung, Flurstückskennzeichen und Grundbuch­bezeichnung sowie weitere Regionalstrukturen wie statistische Gebiete und Blöcke.

 

Entfällt hier, siehe Anlage

 

(6)     Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

 

Entfällt hier, siehe Abs. 2 Satz 2

 

§ 17

Kaufpreissammlung

 

§ 17

Kaufpreissammlung

 

§ 17 wird wie folgt geändert:

(1)     Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsver­fahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissamm­lung zu übernehmen.

 

bleibt unverändert

 

(2)     Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs. 6, Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.

(2)     Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 16 Abs. 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbei­tungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.

 

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 6“ durch die Angabe „(§ 16 Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.

 

(3)     Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, auf die Kaufpreissammlung zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3)     Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäfts­stelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

 

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“

 

 

(4)     Auf Anforderung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses für den Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge aus der Kaufpreissammlung in schriftlicher Form oder als Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfang.

(4)     Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

 

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“

 

(5)     Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist zur Datenschutzkontrolle so in einer Datei zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die Nutzung der protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Angaben sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

 

Entfällt hier, siehe § 18 Abs. 8

Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

(6)     Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren Daten­trägern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen.

 

 

Entfällt hier, siehe § 18 Abs. 7

 

§ 18

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

 

§ 18

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

 

§ 18 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 18

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

 

(1)     Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Form anonymisierter Daten erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn sie nicht auf bestimmbare Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die Anonymität der Daten ist programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten. Die auf bestimmbare Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung sind insoweit gesperrt.

 

(2)     Die mit Wertermittlungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung. Die Zugriffs­erlaubnis wird dem jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle erteilt. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(3)     Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind, sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen kann auf Antrag gestattet werden, auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissamm­lung zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für die Erstattung von Gutachten über den Wert von Grundstücken zulässig. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Zugriff beauftragt werden. Jeder Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Für den Zugriff darf nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teil­haber-Programmsystem eingesetzt werden. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

 

1.      ein nicht freigegebenes Programmsystem eingesetzt wird,

 

2.      andere als die im Antrag benannten Personen auf die Daten der Kauf­preissammlung zugreifen sowie

 

3.      die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

(4)     Auf schriftlichen Antrag werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses für die Erfüllung des angegebenen Zwecks schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gegeben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften können die Daten auch auf maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(1)     Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslage­daten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

 

(2)     Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:

1.       von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,

2.       die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,

3.       Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,

4.       öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,

5.       Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,

6.       Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Den unter Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.

 

(3)     Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall

 

(4)     Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.

 

(5)     Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automati­siertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermitt­lungsaufgaben begehren, können von der Geschäftsstelle des Gutachter­ausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zugelassen werden. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisier­ten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Frist­ablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.     entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,

2.     die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

3.   die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen sind.

 

(6)     Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

 

(7)     Die Daten der Auskunftserteilung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen.

 

 

(8)     Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige  Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrech­nung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

 

(9)     Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

 

 

(1)     Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücks­bezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

 

(2)     Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:

1.          von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,

2.          die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,

3.          Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,

4.          öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,

5.          Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,

6.          Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Den unter Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.

 

(3)     Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.

 

(4)     Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.

 

(5)     Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren, können von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zugelassen werden. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.    entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,

2.    die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder

3.    die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen sind.

 

(6)     Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

 

(7)     Die Daten der Auskunftserteilung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen.

 

 

(8)     Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige  Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

 

(9)     Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.“

 

 

 
 
Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)

 

Merkmalsgruppen

Die Verordnung erhält folgende Anlage:

 

„Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)

 

Merkmalsgruppen

 

 

 

 

Merkmalsgruppen:

 

Verwaltungsdaten der Auswertung

·       Erfassungsnummern

·       Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung

·       Hinweise zur Auswertungsart und Umfang

 

Grundstückslage

·       Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)

·       Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer)

Vertragsdaten

·       Zeitpunkt der Beurkundung

·       Art und Umfang der Übereignung

·       Vertragsparteien

 

Preisverhältnisse

·       Kaufpreis

·       Preisbezüge

·       Preisanteile

 

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

·       Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·       Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·       Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art

·       Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art

 

Grundstücksdaten

·       Nutzungen

·       Flächen

·       Grundstücksbeschaffenheit

 

Planungs- und baurechtliche Situation

·       Grundstücksqualität

·       Geplant Nutzungen

·       Rechtliche Bindungen

 

Erbbaurechtsdaten

·       Daten der Bestellung

·       Daten der Übereignung

·       Erbbauzinsvereinbarungen

 

Bebauung

·       Art und Lage der Gebäude

·       Ausstattungsmerkmale

·       Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße

·       Gebäudealter und Bauzustand

·       Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln

 

Wohnungs- und Teileigentum

·       Art und Umfang der Begründung

·       Art, Umfang und Lage des Sondereigentums

·       Art der Nutzung

·       Raumaufteilung

 

Sachwert

·       Daten der Sachwertberechnung

 

Ertragsdaten

·       Jahresmieterträge

·       Durchschnittsmieten

·       Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung

·       Ertragsindikatoren

 

Mietensammlung

·       Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser)

·       Mietdaten

 

Schlagworte

·       Besonderheiten im Auswertungsfall

 

Textinformationen

·       Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall

 

Merkmalsgruppen:

 

Verwaltungsdaten der Auswertung

·       Erfassungsnummern

·       Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung

·       Hinweise zur Auswertungsart und Umfang

 

Grundstückslage

·       Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer)

·       Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer)

Vertragsdaten

·       Zeitpunkt der Beurkundung

·       Art und Umfang der Übereignung

·       Vertragsparteien

 

Preisverhältnisse

·       Kaufpreis

·       Preisbezüge

·       Preisanteile

 

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

·       Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·       Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs

·       Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art

·       Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art

 

Grundstücksdaten

·       Nutzungen

·       Flächen

·       Grundstücksbeschaffenheit

 

Planungs- und baurechtliche Situation

·       Grundstücksqualität

·       Geplant Nutzungen

·       Rechtliche Bindungen

 

Erbbaurechtsdaten

·       Daten der Bestellung

·       Daten der Übereignung

·       Erbbauzinsvereinbarungen

 

Bebauung

·       Art und Lage der Gebäude

·       Ausstattungsmerkmale

·       Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße

·       Gebäudealter und Bauzustand

·       Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln

 

Wohnungs- und Teileigentum

·       Art und Umfang der Begründung

·       Art, Umfang und Lage des Sondereigentums

·       Art der Nutzung

·       Raumaufteilung

 

Sachwert

·       Daten der Sachwertberechnung

 

Ertragsdaten

·       Jahresmieterträge

·       Durchschnittsmieten

·       Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung

·       Ertragsindikatoren

 

Mietensammlung

·       Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser)

·       Mietdaten

 

Schlagworte

·       Besonderheiten im Auswertungsfall

 

Textinformationen

·       Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im Einzelfall

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq