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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über den Einsatz elektronischer Medien im
Vermessungswesen
A. Problem
In der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird die Kaufpreissammlung
mit Hilfe eines Datenverarbeitungsverfahrens geführt. Die Kaufpreissammlung ist
Grundlage für die Ermittlung von Grundstückswerten. Die Angaben aus der
Kaufpreissammlung werden nicht nur vom Gutachterausschuss selbst sondern auch
von Gutachtern und Sachverständigen in der Wirtschaft benötigt. Zur Steigerung
der Effizienz sieht das Datenverarbeitungsverfahren eine Nutzung der Daten über
das Internet vor. Um diese Möglichkeit einsetzen zu können, ist die Schaffung
der datenschutzrechtlichen Grundlage erforderlich.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit sieht die Gefahr, dass die aus der Kaufpreissammlung
bereitgestellten Daten mit Hilfe der im Liegenschaftskataster enthaltenen
Informationen über Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte zu leicht eine
Identifikation der betroffenen Personen ermöglichen. Er hält dies für eine
unzulässige Preisgabe persönlicher Informationen und fordert, die Bekanntgabe
dieser Informationen aus dem Liegenschaftskataster unter einen besonderen
Schutz zu stellen.
B. Lösung
Die einschlägigen Rechtsvorschriften
sind in Abstimmung mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
unter gesamtheitlicher datenschutzrechtlicher Sicht zu ändern. Betroffen sind
das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch, die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch,
das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln), die Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung,
die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung sowie das Allgemeine
Zuständigkeitsgesetz. Die Änderungen werden zweckmäßigerweise in einem Artikelgesetz
zusammengefasst.
Mit
der Änderung des VermGBln werden gleichzeitig die Möglichkeiten der
Bereitstellung insbesondere der im Liegenschaftskataster enthaltenen Informationen
über Grundstücke und Gebäude für eine Vielzahl von Aufgaben der Wirtschaft an
die Anforderungen des Geodatenmarktes angepasst.
Der Einsatz elektronischer Medien ist zukünftig
unabdingbar für Interaktionen in unserer Gesellschaft. Elektronische Medien
werden in der Wirtschaft zur Steigerung von Effizienz und Effektivität bereits
erfolgreich eingesetzt.
Der als Menschenrecht grundgesetzlich verankerte
Schutz der informationellen Selbstbestimmung verlangt normenklare Regelungen
für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die allgemeinen Vorschriften des
Berliner Datenschutzgesetzes sind für die fachspezifischen Anforderungen nicht
ausreichend. Demzufolge sind bereichsspezifische Datenschutzregelungen zu
treffen. Erst auf dieser Grundlage können die Informationen in der Kaufpreissammlung
und im Liegenschaftskataster zeitgemäß, für die Kunden kostengünstig und für
die Verwaltung gewinnbringend in den Wertschöpfungsprozess der Wirtschaft
eingebracht werden.
Eine
Kostenauswirkung auf Privathaushalte ist nicht zu erwarten.
Die
weitergehende Bereitstellung von Geodaten wird zu einer Belebung des
Geodatenmarktes führen, die von den
betroffenen Unternehmen Investitionen erfordert. Diese Entwicklung ist allseits
gewünscht und führt zu einer Weiterentwicklung insbesondere im Bereich
interaktiver Multimediaprodukte im Internet und mobiler Anwendungen.
E. Gesamtkosten
Die für den Normenvollzug erforderlichen Sach- und
Personalressourcen sind bereits vorhanden und werden im Rahmen der Umsetzung
der E-Government-Strategie im Land Berlin und mit der anstehenden
Organisationsmodernisierung im Vermessungswesen zweckentsprechend verwendet.
H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Der Regelungsinhalt ist an den von der Arbeitsgemeinschaft
der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV)
festgelegten Zielen für die Verwendung der Geodaten des Vermessungswesens
ausgerichtet. Diese Festlegungen gelten auch im Land Brandenburg. Zudem sind
die Regelungen durch die landesspezifischen Vorgaben des Berliner Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit geprägt.
I. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über den Einsatz elektronischer Medien im
Vermessungswesen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Das Abgeordnetenhaus hat
das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über das Vermessungswesen in
Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56),
geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260),
wird wie folgt geändert:
1.
§
17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Benutzung
(1)
Aus
dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3
Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten
(Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben
aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen
1.
Flurstücks-
und Gebäudeangaben jedermann und
2.
Eigentümerangaben
nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse darlegt.
Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die
Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der
öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und
Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige
Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren,
können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der
Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte
Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der
Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen
Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften
über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben
unberührt.
(2)
Angaben
aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein
vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht;
kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Antragsteller
sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle
schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf
Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1
und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über
eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften,
die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.
(4)
Mündliche
Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt
werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich anwesenden Antragstellern
erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers geprüft worden ist. Über
die Erteilung von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft
über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des
Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.
(5)
Einsicht
in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare
zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
(§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den
Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter
Form zuzuleiten.
(6)
Auszüge,
die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier
erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel
versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler
Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den
Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.
2.
Nach
§ 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Automatisiertes
Abrufverfahren
(1)
Angaben
aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf
bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet
keine Anwendung.
(2)
Die
Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag
erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den
Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach § 16
Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.
(3)
Die
Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2,
Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen
Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Sie kann
anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen Antrag und auf zwei
Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen
Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf
schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für
das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen
bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete
Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden.
(4)
Die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller.
Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen
nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im Antrag
den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt
werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu
erteilen.
(5)
Für
die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim
Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt
werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der
Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den
erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen
Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf
auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das
Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten,
die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den
Datenspeicher zulassen.
(6)
Jeder
Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das
Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten
Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und
der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung
zu löschen.
(7)
Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 27
Abs. 1 erfüllt ist oder
1.
die
Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
2.
die
Antragsteller nach Absatz 3 die in § 5 des Berliner
Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.“
3.
In
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
es werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
„ 4. Koordinaten
aus der Flurkarte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet,
5. entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen
oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,
6.
das
automatisierte Abrufverfahren nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus
oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.“
7.
Nach
§ 29 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578) wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Automatisiertes
Abrufverfahren
Für
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren eingesetzt werden. Die Einzelheiten
regelt eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner
Datenschutzgesetzes.“
In
Nummer 8 Abs. 7 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der
Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz
vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604) geändert worden ist, wird der Punkt am
Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Halbsätze angefügt:
„Abgabe
von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von
Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist;
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben
aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen.“
Die
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S.
331) wird wie folgt geändert:
1.
Die
Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs.
1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl.
I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom
[Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S. ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in
der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:“
2.
§ 15
Abs. 3 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„ 3. Auszüge
nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,
4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach
§ 18 zu erteilen,
5. die Zugriffserlaubnis nach § 18
Abs. 5 zu erteilen,“
3.
§
16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der
Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale
nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und
Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen
Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.“
b)
Die
Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
4.
§ 17
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 16
Abs. 6“ durch die Angabe „(§ 16 Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.
b)
Absatz 3
wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und
die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen
in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle
nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15
Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen
in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses
erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung.
Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle
in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18
Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
5.
§ 18
wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf
Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen
Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen
analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der
Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben
den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei
blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname,
Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht,
hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:
1.
von
einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die
Grundstückswertermittlung,
2.
die
mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und
Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,
3.
Bedienstete
der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die
Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,
4.
öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,
5.
Immobiliensachverständige,
die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,
6.
Notare
bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Den unter Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist,
soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben
benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.
(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.
(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält
jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus
Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.
(5)
Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes
Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für
zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in
Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur
rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren, können von der Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung
nach Absatz 3 zugelassen werden. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für
ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum
automatisierten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die
Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden
und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene
Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des
einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre
befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1.
entgegen
der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,
2.
die
Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
3.
die
in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen
sind.
(6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim
Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt
werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in
der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten
müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor
unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten
und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für
die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann
weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen,
für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.
(7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von
demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich
nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte
ist außerhalb des angegebenen Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs.
1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen.
(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu
protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des
Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des
Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die
protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2
ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu
löschen.
(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist
sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann,
Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind
und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.“
6.
Die
Verordnung erhält folgende Anlage:
„Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
|
Merkmalsgruppen
|
Verwaltungsdaten der Auswertung·
Erfassungsnummern ·
Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung ·
Hinweise zur Auswertungsart und Umfang |
Grundstückslage
·
Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer) ·
Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) |
Vertragsdaten
·
Zeitpunkt der Beurkundung ·
Art und Umfang der Übereignung ·
Vertragsparteien |
Preisverhältnisse
·
Kaufpreis ·
Preisbezüge ·
Preisanteile |
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse·
Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art |
Grundstücksdaten
·
Nutzungen ·
Flächen ·
Grundstücksbeschaffenheit |
Planungs- und baurechtliche Situation·
Grundstücksqualität ·
Geplante Nutzungen ·
Rechtliche Bindungen |
Erbbaurechtsdaten·
Daten der Bestellung ·
Daten der Übereignung ·
Erbbauzinsvereinbarungen |
Bebauung·
Art und Lage der Gebäude ·
Ausstattungsmerkmale ·
Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße ·
Gebäudealter und Bauzustand ·
Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln |
Wohnungs- und Teileigentum·
Art und Umfang der Begründung ·
Art, Umfang und Lage des Sondereigentums ·
Art der Nutzung ·
Raumaufteilung |
Sachwert·
Daten der Sachwertberechnung |
Ertragsdaten·
Jahresmieterträge ·
Durchschnittsmieten ·
Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung ·
Ertragsindikatoren |
Mietensammlung·
Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser) ·
Mietdaten |
Schlagworte·
Besonderheiten im Auswertungsfall |
Textinformationen·
Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im
Einzelfall“ |
Die
Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 840),
geändert durch Verordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 506), wird
aufgehoben.
Die
Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 20. Dezember 1995 (GVBl. S. 847) wird
aufgehoben.
Die
auf Artikel IV beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuchs können auf Grund der Ermächtigungen des Baugesetzbuchs sowie des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Rechtsverordnung des Senats
von Berlin geändert werden.
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a)
Allgemeines:
Für die Aufgaben der Vermessungsverwaltung werden
laufend Informationen über die Erdoberfläche erhoben, die auch für Aufgaben
anderer Stellen der Berliner Verwaltung sowie für die Bedürfnisse der
Wirtschaft bereitgehalten werden. Die Basisfunktion dieser Informationen ist
bereits im § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin normiert.
Der überwiegende Teil der Informationen enthält keine personenbezogenen Daten
und ist demzufolge bereits frei verfügbar. Hierzu zählen topographische Karten,
Sonderkarten, Luftbilder und das geodätische Landesbezugssystem. Diese
Informationen sind für den Geodatenmarkt vorrangig von Interesse. Das Liegenschaftskataster
und die Kaufpreissammlung enthalten personenbezogene Daten.
Bei der Nutzung der im Liegenschaftskataster und in
der Kaufpreissammlung enthaltenen personenbezogenen Angaben ist den
Schutzbedürfnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Hierfür sind normenklare
Rechtsgrundlagen zu schaffen, die ein im Gesamtzusammenhang ausgewogenes
Verhältnis zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen
Interessen an einer Verfügbarmachung der Daten sicherstellen.
Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften
(Grundstücke und Gebäude) in Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk
(Flurkarte) nach. Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die auf
bundeseinheitlichen Konzepten basierenden Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes
Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt.
In der ALK sind neben den Daten des Liegenschaftskatasters auch topographische
Informationen enthalten. Die Daten der ALK werden flächendeckend für Berlin in
einer objektorientierten Datenstruktur vorgehalten. Diesem detailreichen
Informationsgehalt liegt ein Erfassungsmaßstab 1:1000 zugrunde.
Die Nachfrage nach Geodatenprodukten auf Basis der
ALK-BERLIN steigt. Mit Geodatenprodukten entwickelt sich ein zukunftsfähiger
stabiler Wirtschaftszweig, der auch qualifizierte Arbeitsplätze bietet. Bisher
haben in Berlin die Versorgungs- und Verkehrsunternehmen die Nutzungsmöglichkeiten
der ständig aktualisierten Datenbestände des Vermessungswesens erkannt und machen
davon Gebrauch. Auch Telekommunikationsunternehmen, Ingenieurbüros und Bauunternehmen
haben bereits ihr Interesse an den Geodatenprodukten gezeigt.
Das Wachstum dieses Wirtschaftszweiges wird
insbesondere für den Mobilfunkbereich und für interaktive Multimediaprodukte im
Internet prognostiziert. Möglichkeiten der Weiterentwicklung bestehen vor allem
bei Navigationssystemen, Logistikanwendungen, Marketing und Standortanalysen.
Dies geht einher mit den Entwicklungen im Bereich von E-Government und
M-Government. Entscheidend für den Entwicklungserfolg ist neben der laufenden
Aktualisierung besonders die Verfügbarkeit der Geobasisdaten als Datengrundlage.
Die technischen Voraussetzungen für den Einsatz
elektronischer Medien sind im behördlichen Vermessungswesen bereits weitgehend
geschaffen. Die möglichen Wertschöpfungspotentiale auf dem Geodatenmarkt können
jedoch unter den derzeitigen fach- und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen
nicht voll ausgeschöpft werden. Dieses Gesetz soll die geeigneten rechtlichen
Rahmenbedingungen für das Wachstum des Geodatenmarktes schaffen.
Bedingt durch die gesamtheitliche datenschutzrechtliche
Sicht auf die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere der
Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster, sind das Vermessungsgesetz,
das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch die Durchführungsverordnung zum
Baugesetzbuch sowie das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz zu ändern. Die Änderungen
werden wegen ihres Gesamtzusammenhanges in einem Artikelgesetz zusammengefasst.
Der Entwurf ist mit dem Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden.
Zu dem Referentenentwurf haben die Baukammer Berlin,
der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) e.V. -
Landesgruppe Berlin -, der Deutsche Verein für Vermessungswesen Landesverein
Berlin-Brandenburg e.V., der Verband der vereidigten Sachverständigen e.V.
Berlin und Brandenburg, der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. -
Bezirk Berlin - und der Verband der Geoinformationswirtschaft
Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) Stellungnahmen abgegeben. Diese werden in der
Einzelbegründung eingehend erörtert.
Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur
Stellungnahme vorgelegen. er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel I (Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen
in Berlin)
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche
Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung, in dem auf der
Grundlage des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin die tatsächlichen
Verhältnisse am Grund und Boden (z. B. tatsächliche Nutzung, Lagebezeichnung,
Fläche) nachgewiesen und rechtliche Verhältnisse (z. B. Angaben über Eigentümer,
Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte) in Übereinstimmung mit dem Grundbuch
aufgeführt werden. Das Liegenschaftskataster wird besonders für öffentliche
Aufgaben und für die Belange der Wirtschaft, aber auch für rechtliche und
wissenschaftliche Bedürfnisse benutzt.
Die Vorschriften in § 17 und § 17a des
Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin umfassen nicht nur bereichsspezifische
datenschutzrechtliche Belange sondern insbesondere auch Belange des
Liegenschaftskatasters sowie verwaltungsökonomische Belange.
Der Änderungsbedarf ergibt sich vor allem dadurch,
dass bestimmte Personengruppen grundstücksbezogen Daten aus der
Kaufpreissammlung mit Straßennamen und Grundstücksnummern erhalten sollen (vgl.
Artikel IV). Diese Angaben unterliegen dem Datenschutzrecht, da sie die
finanziellen Verhältnisse der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie der Erbbau-
und Nutzungsberechtigten betreffen. Mit Hilfe von Straßenname und Grundstücksnummer
können nach bisheriger Rechtslage Namen
und Anschriften der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie der Erbbau- und
Nutzungsberechtigten aus dem Liegenschaftskataster abgefragt werden. Hierdurch
wäre es nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit beispielsweise leicht abzuleiten, zu welchem Preis ein
Grundstückseigentümer sein Grundstück gekauft hat. Dies sieht er als
unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
der Betroffenen an. Demzufolge fordert er die Einführung von Schutzmaßnahmen
bei der Bekanntgabe von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster.
In Analogie zu den Grundgedanken der Europäischen
Normengebung im Bereich des Datenschutzes wird aus den Angaben im
Liegenschaftskataster ein besonders zu schützender Kernbereich
personenbezogener Daten festgelegt. Dazu gehören Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten
und Anschriften der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten
und der Gebäudeeigentümer sowie Namen und Anschriften von deren Verfügungsberechtigten
und Bevollmächtigten (Eigentümerangaben).
Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V.
(VDV) sieht das Erfordernis, die Einzelheiten der Benutzung des
Liegenschaftskatasters in einer Ausführungsvorschrift zu regeln. Dadurch, dass
die Aufgabe der Führung des Liegenschaftskatasters von den Bezirken wahrgenommen
wird, ist die Anpassung der einschlägigen Ausführungsvorschriften ohnehin geplant.
Zu Nummer 1 (§ 17):
Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches
Register. Demzufolge sind die Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann
voraussetzungslos zugänglich. Eigentümerangaben stehen für Erfordernisse von
Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft unter der Voraussetzung zur
Verfügung, dass das berechtigte Interesse dargelegt wird. Diese Regelungen
spiegeln die derzeitige Sensibilität der deutschen Gesellschaft gegenüber
datenschutzrechtlichen Aspekten wider.
Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V.
(VDV) fordert einen Vervielfältigungsschutz für die Flurkarte. Diese Forderung
ist darauf gerichtet, dass das Land Berlin bei Wertschöpfungsprozessen auf der
Grundlage der Flurkarte finanziell nicht unbeteiligt bleibt. Dies ist bereits
im Rahmen der in § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in
Berlin geregelten Verwendungsvorbehalte gewährleistet. In Verbindung mit den
einschlägigen Entgeltvorschriften ist das Land Berlin auch finanziell an
Wertschöpfungsprozessen beteiligt.
Zu Absatz 1 (§ 17):
Die Definition der Flurstücks- und Gebäudeangaben
dient der eindeutigen Abgrenzung der besonders schützenswerten
personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters.
Personenbezogene Daten sind im Sinne des
Datenschutzrechts Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Nach der darauf Bezug
nehmenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz
umfasst der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung auch jene
Einzelangaben, mit Hilfe derer im Zusammenwirken mit anderen Informationen die Identität
einer natürlichen Person feststellbar ist. Nach Auffassung des Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lassen die im
Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben über Flurstücke und Gebäude bereits
durch die erforderliche Bestimmtheit ihrer räumlichen Lage über die Adresse
oder das Kartenbild die Identifizierung einer natürlichen Person zu. Er sieht
den Tatbestand der Bestimmbarkeit bereits dadurch als erfüllt an, dass Grundstücks-
und Gebäudeeigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte oder auch Mieter und
Pächter durch Nachfragen in der Örtlichkeit identifiziert werden können. Andere
Bundesländer sehen zumindest die im Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben
über Flurstücke und Gebäude nicht als personenbezogene Daten an. Auf eine
Klärung der unterschiedlichen Auffassungen kann jedoch verzichtet werden, weil
die Flurstücks- und Gebäudeangaben aus dem Liegenschaftskataster dem
Geodatenmarkt bedingungslos zur Verfügung gestellt werden können (vgl.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 VermGBln n.F.), und damit der
Zweck der Gesetzesänderung erfüllt wird.
Demnach trifft die Auffassung der Baukammer Berlin,
dass erst durch die Definition der Flurstücks- und Gebäudeangaben, die Grundbuchbezeichnungen
und Buchungsarten umfassen, ein Personenbezug gebildet worden ist, nicht zu.
Durch die Zuordnung aller im Liegenschaftskataster
enthaltenen Angaben zu der Gruppe der personenbezogenen Daten unterliegt jeder,
der diese Daten verwendet, den jeweils für ihn geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Das Vertrauen gegenüber dem Antragsteller, mit den
besonders schützenswerten personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters
ordnungsgemäß umzugehen, wird durch die Darlegung des berechtigten Interesses
begründet. Das Darlegen erfordert den Vortrag von Tatsachen, die der Behörde
überzeugende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens geben.
Berechtigtes Interesse ist ein öffentliches oder privates, verständiges, durch
die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Damit hat zunächst jeder ein berechtigtes
Interesse, der ein Recht am Grundstück hat. Daneben können tatsächliche,
ideelle oder persönliche Interessen zum Erhalt von Eigentümerangaben
berechtigen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
der Antragsteller die Angaben für Zwecke in den Bereichen Verwaltung, Wirtschaft,
Recht und Wissenschaft begehrt. Wer unter Berufung auf ein öffentliches Interesse
den Erhalt von Eigentümerangaben begehrt, muss darlegen, warum gerade er befugt
ist, diese Interessen wahrzunehmen.
Gruppen von Antragstellern werden von der
Darlegungspflicht befreit. Hierbei handelt es sich um Antragsteller, die bereits
wegen ihrer Funktion ein besonderes Vertrauen genießen und denen demzufolge das
berechtigte Interesse unterstellt wird (z.B. Behörden, Notare), sowie um die
Betroffenen selbst.
Antragsteller, die häufig Eigentümerangaben
benötigen, wie Banken, Versicherungen und Grundstücksmakler, können von der
Pflicht, das berechtigte Interesse für jeden Einzelfall darzulegen, befreit
werden. Sie haben allerdings ihr berechtigtes Interesse zuvor in einem Antrag
zweckbezogen darzulegen. Dies dient der Verminderung des Verwaltungsaufwandes.
Da davon auszugehen ist, dass die überwiegende Mehrheit der Antragsteller
bezirksübergreifend tätig sind, werden diese Ausnahmen zweckmäßigerweise
zentral von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung
zugelassen. Die Regelung beinhaltet einen Vertrauensvorschuss für den
Antragsteller und ist demzufolge zuverlässigen Antragstellern vorbehalten. In
Anlehnung an das Berufszulassungsrecht wird mit dem Begriff Zuverlässigkeit die
persönliche Eigenschaft der als Antragsteller handelnden Person verbunden, die
die Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung der Befreiung bieten muss.
Ein Mangel der Zuverlässigkeit ist auf Tatsachen zu begründen, die der
Bewilligungsstelle bekannt geworden sind (z.B. Vorstrafen oder Konkursverfahren).
Der Deutsche Verein für Vermessungswesen (DVW) regt
an, die Personengruppen, die grundstücksbezogene Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung erhalten sollen (§ 18 Abs. 2 Nummern 1 bis 6
DVO-BauGB n.F.) in die Gruppe der Antragsteller aufzunehmen, die von der
Darlegungspflicht befreit sind. Die mit der Grundstücksbewertung beauftragten
Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes-
oder Bundesbehörden stehen, Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen
Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen, öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure, die in Berlin bestellt sind, sowie Notare bei
Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
sind bereits dieser Gruppe zugeordnet (§ 17 Abs. 1 Satz 3
VermGBln n.F.). Die Festlegung der Gruppe der von der Darlegungspflicht
befreiten Antragsteller ist auch vor dem Hintergrund einer in der Verwaltungspraxis
handhabbaren Prüfung erfolgt. Dies ist wegen der Vielzahl der Anträge unumgänglich.
Bei von einer Kammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für
die Grundstückswertermittlung sowie bei Immobiliensachverständigen, die im Einklang
mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind, ist die
Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erst nach Vorlage weiterer Unterlagen
möglich. Für diese individuelle Prüfung ist eine persönliche Befreiungsregelung
vorgesehen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 VermGBln n.F.).
Amtliche Aussagen über Begrenzungen und
Eigenschaftsangaben von Grundstücken, wie die Kennzeichnung von
Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit oder die Angabe von Grenzlängen, erfolgen
auf der Grundlage der in den Katasterunterlagen und in dem Vermessungszahlenwerk
enthaltenen Bestimmungselemente. Diese in der Regel aus einer Mehrzahl von Maßzahlen
und Koordinaten bestehenden Elemente sind für jeden Einzelfall fachkundig zu bewerten.
Diese Bewertung ist den Vermessungsstellen vorbehalten. Koordinaten werden jedoch
auch für die Darstellung der Grenzen in der automatisiert geführten Flurkarte
verwendet. Diese Koordinaten werden von Datenempfängern in ihren Verarbeitungssystemen
für unterschiedliche Berechnungen verwendet. Um die Authentizität des
Liegenschaftskatasters zu gewährleisten und um Fehlinterpretationen der
Koordinaten aus der Flurkarte zu vermeiden, wird vorgeschrieben, dass Koordinaten
aus der Flurkarte nur so verwendet werden dürfen, dass eine Verwechslung mit
amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist.
Der Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) regt an, die zulässige Verwendung von Koordinaten
aus der Flurkarte (Satz 5) klarer zu beschreiben. Dem ist durch Neufassung
des Satzes 5 Rechnung getragen worden.
Zu Absatz 2
(§ 17):
Angaben dürfen bei Vorliegen
eines vorrangigen Schutzinteresses eines Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht
zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Schutz einerseits der Betroffenen
und andererseits der öffentlichen Ordnung. Hierdurch wird die Behörde bei ihrem
Entscheidungsprozess gehalten, die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen
der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der
Angaben antragsbezogen in jedem Einzelfall vorzunehmen. Eine Versagung wirkt
demzufolge nur auf den jeweiligen Einzelfall und ist nicht im Sinne einer
umfassenden Sperrung von Angaben zu verstehen. Die Festlegung, dass der
Antragsteller bereits für den Erlass des Ablehnungsbescheides die Pflicht hat,
der Behörde die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu geben, soll
bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens das Vorliegen aller entscheidungserheblichen
Tatsachen garantieren und somit die Anzahl der Streitfälle reduzieren.
Zu Absatz 3
(§ 17):
Beim Einsatz elektronischer
Medien können Angaben aus dem Liegenschaftskataster in vielfältiger Form und in
unterschiedlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Um einerseits den
Anforderungen aus dem Rechts- und Geschäftsverkehr, Liegenschaftskatasterangaben
zeitnah und authentisch zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden und andererseits
einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten, ist in § 17 Abs. 3
Satz 1 festgelegt, dass der Antragsteller für Einzelfälle einen Rechtsanspruch
auf Papierausdrucke von Angaben einzelner Grundstücke in bestimmter Form
(schriftliche Auskünfte und Auszüge) hat. Ohne diese Regelung besteht die
Gefahr, dass insbesondere gewerbliche Antragsteller für ihre auf personalintensive
Massenauskünfte, Auswertungen oder besondere Aufbereitungsformen gerichteten Auskunftsbegehren
unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den Dienstbetrieb lahm legen.
Um der umfassenden Funktion eines öffentlichen Registers dennoch gerecht zu
werden, wird es in das Ermessen der Behörde gestellt, Angaben in digitaler Form
abzugeben, Massenauskünfte zu erteilen und Auswertungen durchzuführen.
Die Liegenschaftskatasterangaben können nach Satz 2
auch für den Aufbau und die Aktualisierung anderer Informationssysteme
verwendet werden. Die Abgabe von Eigentümerangaben steht jedoch auch hier unter
dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 festgelegten Vorbehalt der Darlegung
des berechtigten Interesses. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung
und die Einhaltung der für das jeweilige Informationssystem geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen trägt der Datenempfänger.
Zu Absatz 4
(§ 17):
Auch bei der Erteilung
mündlicher Auskünfte über Eigentümerangaben hat der Antragsteller sein
berechtigtes Interesse darzulegen. Die Darlegung erfordert einen individuellen
Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen. Demzufolge ist die Identität des
Antragstellers zu prüfen.
Die Einschränkung der Rechte
der Betroffenen, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die
Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), ist erforderlich,
um nicht mit großem manuellen Aufwand eine zusätzliche Datensammlung führen zu
müssen, die ihrerseits sehr sensible personenbezogene Daten weiterer
Betroffener, nämlich der Antragsteller, beinhalten würde.
Zu Absatz 5 (§ 17):
Diese Vorschriften sind inhaltlich unverändert aus
dem bisherigen § 17 Abs. 3 und 6 übernommen worden.
Der Verband der vereidigten Sachverständigen e.V.
Berlin und Brandenburg trägt vor, dass öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige der Wertermittlung Angaben aus dem Liegenschaftskataster
(Liegenschaftsbuch und Flurkarte) benötigen. Er fordert, dass dieser
Personenkreis hierfür das Recht auf Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster
erhalten muss. Der Verband verkennt hierbei, dass Liegenschaftskatasterangaben
nicht nur durch Einsichtnahme sondern auch durch Erteilung von Auskünften und
Auszügen sowie mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren zur Verfügung gestellt
werden. Die Sachverständigen erhalten die benötigten Informationen durch
mündliche und schriftliche Auskünfte, Auszüge sowie mit Hilfe automatisierter
Abrufverfahren. Da Einsichtnahme umfassende Kenntnisse über Aufbau und
Organisation des Liegenschaftskatasters voraussetzt, ist sie demzufolge Vermessungsstellen
nach § 2 VermGBln und Notaren vorbehalten.
Zu Absatz 6 (§ 17):
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind, so wie
Grundbuchauszüge, die Grundlage für den grundstücksbezogenen Rechts- und
Geschäftsverkehr. Hierfür wird ein gesteigerter Anspruch an die Glaubwürdigkeit
der Informationen gestellt. Herkömmlich wird dieser Anspruch durch eine amtliche
Beglaubigung erfüllt. Bei automatisierter Führung der Nachweise des
Liegenschaftskatasters wären die einschlägigen Formvorschriften für amtliche
Beglaubigungen, insbesondere das Siegeln und Unterschreiben, nur mit unverhältnismäßig
großem zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu erfüllen. Demzufolge wird
klargestellt, dass Auszüge, die auf besonderem nur den Auskunftsbehörden zur Verfügung
stehendem Papier erstellt worden sind, ohne Siegel, Stempel und Unterschrift
als beglaubigt gelten. Die technische Entwicklung lässt es denkbar erscheinen,
dass Auszüge auch in digitaler Form verlangt werden. Um die Glaubwürdigkeit zu
gewährleisten, müssen solche Auszüge den selben Ansprüchen genügen, die das
Verwaltungsverfahrensgesetz für eine amtliche Beglaubigung elektronischer
Dokumente vorsieht.
Zu Nummer 2 (§ 17a):
Zu Absatz 1 (§ 17a):
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
unterliegt insbesondere den Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz,
wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren in
einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Da die Einzelheiten bereits
abschließend in diesem Paragraphen festgelegt sind, wird klargestellt, dass der
Erlass einer Rechtsverordnung nicht erforderlich ist.
Zu Absatz 2, 3 und 4 (§ 17a):
Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen nach § 17
Abs. 1 Nr. 1 jedermann voraussetzungslos zur Verfügung gestellt
werden. Gleichwohl sind diese Angaben nach Auffassung des Berliner Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit als personenbezogene Daten anzusehen
(vgl. Einzelbegründung zu Artikel I Nr. 1 Abs. 1). Folglich sind
die Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz für diese Angaben zu
beachten. Mithin ist für den Abruf dieser Angaben eine Erlaubnis erforderlich.
Die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen
der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der
Angaben gestattet hierbei eine praxisgerechte Vereinfachung des
Antragsverfahrens. Durch den Verzicht auf die Schriftform ist es ausreichend,
dass der Antragsteller seinen Antrag unter Nennung seines Namens, seiner
Anschrift und des beabsichtigten Verwendungszweckes in digitaler Form ohne
Signatur der Auskunftsbehörde zuleitet. Als Ergebnis werden ihm dann
automatisiert die gewünschten Flurstücks- und Gebäudedaten übermittelt. Bei
Mitarbeitern der Berliner Verwaltung, die mit Hilfe des internen Datennetzes
der Berliner Verwaltung auf die Daten zugreifen, ist die Nennung der Behörde
und des Stellenzeichens ausreichend. Aus den bereits bei der Erteilung
mündlicher Auskünfte genannten Gründen ist es auch hier erforderlich, den
Betroffenen in seinem Recht, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über
die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), einzuschränken.
Für den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben
sind strengere Maßstäbe anzulegen. Folglich ist der Antrag in schriftlicher
Form zu stellen. Das setzt bei Anträgen in digitaler Form die Verwendung einer
qualifizierten Signatur voraus. Damit im Falle eines Missbrauchs die
verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird jeder mit dem Abruf beauftragten
Person eine individuelle Zugriffsberechtigung erteilt. Um den durchgängigen
Schutz der abgerufenen Eigentümerangaben sicherzustellen, hat sich der Antragsteller
den auch für die das Liegenschaftskataster führenden Stellen geltenden
technischen und organisatorischen Vorschriften des § 5 Berliner
Datenschutzgesetz zu unterwerfen.
Die Erlaubnis für den automatisierten Abruf von
Eigentümerangaben kann den genannten Personengruppen, die aufgrund ihrer
Funktion ein besonderes öffentliches Interesse haben, erteilt werden. Zudem ist
eine beschleunigte Erfüllung ihrer Aufgaben von sehr großem Nutzen für die
Allgemeinheit und begründet somit die öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung
der Angaben. Darüber hinaus wird ermöglicht, dass auch private Stellen, wie
Banken, Versicherungen und Grundstücksmakler, einen eingeschränkten Zugriff auf
Eigentümerangaben erhalten können. Hiermit wird dem Wunsche der
Interessenverbände nach einer zügigen Bereitstellung von Liegenschaftskatasterangaben
für den Geschäftsverkehr Rechnung getragen. Da jedoch hierbei die öffentlichen
Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben nicht überwiegen, wird zur
Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen deren schriftliches
Einverständnis verlangt. In Analogie zu den bereits bei den Ausnahmen von der
Pflicht, das berechtigte Interesse darzulegen, genannten Gründen wird diese Möglichkeit
nur zuverlässigen Antragstellern eröffnet. Die Befristung der Erlaubnis auf
zwei Jahre dient der wirksamen Kontrolle, ob das Interesse an dem
Abrufverfahren beim Antragsteller sowie die Antragsvoraussetzungen noch vorliegen.
Nach Auffassung des Bundes der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) sollen die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure (ÖbVI) bei der Erteilung der Erlaubnis für den Abruf von
Eigentümerangaben eine Sonderstellung einnehmen. Hierbei soll der die Erlaubnis
erteilenden Behörde kein Ermessensspielraum zugebilligt werden. Das pflichtgemäße
Ermessen ist bei ÖbVI und den anderen in Satz 1 genannten Personengruppen
ohnehin darauf reduziert, ob die Behörde ein automatisiertes Abrufverfahren
vorhält. Der Wegfall des Ermessensspielraumes würde bedeuten, dass die Behörde
verpflichtet wäre, für die ÖbVI auf jeden Fall ein automatisiertes
Abrufverfahren vorzuhalten. Die Entscheidung, ob ein solches Verfahren
vorgehalten wird, soll auch künftig nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten
getroffen werden. Eine Gesetzesverpflichtung würde dem entgegen stehen. Bei den
derzeitigen das E-Government fördernden Intentionen der Berliner Verwaltung ist
ohnehin davon auszugehen, dass ein automatisiertes Abrufverfahren im Liegenschaftskataster
vorgehalten wird. Mithin würde die vorgeschlagene weitere Differenzierung im
Ergebnis nicht zu einer anderen Entscheidung der die Erlaubnis erteilenden
Behörde führen und stünde somit der Normenklarheit entgegen.
Zu Absatz 5 (§ 17a):
Die Stelle, die personenbezogene Daten zum Abruf
bereitstellt, hat dafür zu sorgen, dass Manipulationen am Datenbestand und an
den Abrufmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Demzufolge wird vorgeschrieben,
dass für den Zugriff auf den Datenspeicher nur Datenverarbeitungsprogramme
eingesetzt werden dürfen, die von der für das Vermessungswesen zuständigen
Stelle in der Hauptverwaltung dafür vorgehalten werden. Die Abrufenden setzen
unterschiedlichste Datenverarbeitungssysteme ein. Damit die technischen
Bedingungen der vorgehaltenen Programme im Einzellfall nicht zu einer
Einschränkung der Datenverfügbarkeit führt, wird ausdrücklich die Möglichkeit
eröffnet, auch andere direkt auf die Daten zugreifende Programmkomponenten
zulassen zu können. Selbstverständlich sind nur die Programmkomponenten betroffen,
die direkt auf die Daten zugreifen, da die Wirkung der Schutzmaßnahme auf die
zu schützenden Daten gerichtet ist. Alle übrigen Programmkomponenten, die zur
Übertragung, Sichtbarmachung oder Weiterverarbeitung verwendet werden,
unterliegen dieser Schutzmaßnahme nicht. Grundsätzlich sind nach
§ 5 Abs. 3 Berliner Datenschutzgesetz bei der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten die zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risiko-Analyse und eines
Sicherheitskonzeptes zu ermitteln.
Die Festlegung der Informations- und
Kommunikationstechnik, für die ein einheitliches Verfahren zwingend notwendig
ist, obliegt nach Nummer 1 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs
der Hauptverwaltung. Zur Gewährleistung durchgreifender fachspezifischer
Schutzmaßnahmen sind im Land Berlin einheitliche technische Rahmenbedingungen erforderlich.
Demzufolge sind die Datenverarbeitungskomponenten für den Zugriff auf den Datenspeicher
des Liegenschaftskatasters von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle
in der Hauptverwaltung festzulegen.
Die Baukammer Berlin wirft die Frage auf, inwieweit
Programmkomponenten auf Seiten der Datenempfänger einem Zulassungsverfahren
unterliegen.
Durch die Neufassung dieses Absatzes wird
klargestellt, dass nur die Programmkomponenten betroffen sind, die direkt auf
die Daten zugreifen. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass die für das
Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung Zugriffsprogramme
vorhält, die die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten. Die Befürchtung,
durch die Gewährleistung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand zu verursachen, ist damit gegenstandslos.
Der Verband der Geoinformationswirtschaft
Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) schlägt vor, im Gesetz zu verankern, dass
Schnittstellen für den Datentransport nach internationalen Normen und
Standardisierungen zu definieren, zu beschreiben und offen zu legen sind.
Die schnelle Entwicklung des Computermarktes
bedingt, dass auch Schnittstellen für den Datentransport sich fortwährend an
die wandelnden Rahmenbedingungen anpassen. Auch die bundeseinheitliche
Konzeption der automationsgestützten Liegenschaftskatasterführung berücksichtigt
auf der Grundlage internationaler Normen und Standardisierungen diese Entwicklung.
Insbesondere die Schnittstellen werden hierbei in enger Kooperation mit der Wirtschaft
ausgestaltet und festgelegt. Definitionen und Beschreibungen der
Schnittstellen stehen auch der Geoinformationswirtschaft aus den detaillierten
Dokumentationen zur Verfügung. Mithin ist eine gesetzliche Normierung unangebracht.
Zu Absatz 6 (§ 17a):
Die zu protokollierenden Angaben und deren
Verwendungszwecke werden festgelegt, um insbesondere dem Recht der Betroffenen,
von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von
Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16
Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), nachkommen zu können. Dies
ist erforderlich, um die hierdurch entstehende Datensammlung, die ihrerseits
sehr sensible personenbezogene Daten weiterer Betroffener, nämlich der
Antragsteller, beinhaltet, nach Umfang und Verwendbarkeit zu begrenzen.
Demzufolge ist die Löschung der protokollierten Angaben nach zwei Jahren vorgeschrieben.
Zu Absatz 7
(§ 17a):
Um die Einhaltung dieser
Vorschriften über automatisierte Abrufverfahren zu gewährleisten, muss eine
bereits erteilte Erlaubnis in bestimmten Fällen widerrufen werden können. Der
Widerruf wird in das Ermessen der Behörde gestellt, weil der Sachverhalt des
Einzelfalles vor Anwendung dieser Maßnahme fachlich zu würdigen ist. So kann es
beispielsweise bei Vorliegen eines Tatbestandes für die Verfolgung einer
Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1) zur Vermeidung weiteren missbräuchlichen
Handelns geboten sein, neben der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, die
Erlaubnis zu widerrufen.
Zu Nummer 3 (§ 27):
Die vorhandenen Tatbestände von rechtswidrigen und
vorwerfbaren Handlungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden
im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Vorschriften in § 17 und
§ 17a ergänzt. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem OWiG. Danach
soll unter anderem die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
2. Zu Artikel II (Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs)
Die Auskunftserteilung aus
der Kaufpreissammlung über Internet ist nach Meinung des Berliner
Datenschutzbeauftragten als Datenabgabe unter Einsatz eines automatisierten
Abrufverfahrens zu bewerten. Da in der Kaufpreissammlung personenbezogene Daten
nach § 4 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz enthalten sind, ist das Berliner
Datenschutzgesetz zu beachten. Nach § 15 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz
dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht zum Abruf durch Private
bereitgehalten werden. Auf Grund der Subsidiarität des Berliner
Datenschutzgesetzes ist es möglich diese Regelung durch ein anderes Gesetz
aufzuheben und den automatisierten Abruf Dritten zu ermöglichen.
In § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch sind die
Voraussetzungen genannt, nach denen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu
erteilen sind. Sie sind bei berechtigtem Interesse und nach landesrechtlichen
Vorschriften zu erteilen. Das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch enthält
Vorschriften zum Baugesetzbuch, die in der Befugnis des Landes liegen. Damit
gehören Regelungen zur Kaufpreissammlung inhaltlich in dieses Gesetz. Durch die
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch wird die Einschränkung des
automatisierten Abrufes aus der Kaufpreissammlung nur an öffentliche Stellen
aufgehoben und das automatisierte Abrufverfahren grundsätzlich zugelassen.
3. Zu Artikel III (Änderung des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes)
Benutzer des Liegenschaftskatasters, die
bezirksübergreifende Informationen benötigen, sollen diese zentral an einer Stelle
erhalten. Dies gebietet das durch die Ansätze der Verwaltungsreform in Berlin
geprägte Selbstbild der Verwaltung, das vor dem Hintergrund der Bürgerfreundlichkeit
die Daten und nicht den Bürger zur Mobilität verpflichtet. Gleiches gilt
selbstverständlich auch für die Erteilung von Erlaubnissen zum
bezirksübergreifenden Abruf von Liegenschaftskatasterangaben. Ebenso sollen
Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem
Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen,
zentral zugelassen werden (vgl. Einzelbegründung zu Artikel I Nr. 1
Abs. 1).
Die Benutzung des Liegenschaftskatasters fällt in
den Aufgabenbereich der Führung des Liegenschaftskatasters. Bereits seit der
Einführung des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) im Jahre 1985 werden
bezirksübergreifende Informationen von der für das Vermessungswesen zuständigen
Stelle in der Hauptverwaltung bereitgestellt. Die Zuständigkeit in diesem
Verfahren ist anfangs mit Hilfe von Bevollmächtigungen durch die Vermessungsämter
begründet worden, und fand später Eingang in den seinerzeitigen
Zuständigkeitskatalog. Mit der Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
durch das zweite Verwaltungsreformgesetz ist die Führung des
Liegenschaftskatasters und somit auch dessen bezirksübergreifende Benutzung
nach derzeitiger Rechtslage Bezirksaufgabe.
Eine zentrale Bereitstellung bezirksübergreifender
Informationen aus dem Liegenschaftskataster ist zweifellos auf die Leitlinien
der Verwaltungsreform ausgerichtet. Die Gewährleistung eines entsprechenden
Verwaltungshandelns fällt in die Verantwortung der Regierung. Demzufolge sind
diese Aufgabenbereiche gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Verfassung von Berlin in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung zu stellen.
Die bezirklichen Vermessungsämter haben dieser Regelung inhaltlich zugestimmt.
Sie fordern jedoch in diesem Zusammenhang, wie auch der Verband Deutscher Vermessungsingenieure
e.V. (VDV), eine haushaltsrechtliche Regelung über die Kostentransparenz. Die
von der zentralen Stelle vereinnahmten Entgelte sollen den Vermessungsämtern im
Rahmen der Budgetierung zufließen. Da hierbei auch andere Kostenfaktoren, wie
der Aufwand für den Betrieb der zentralen Stelle, zu berücksichtigen sind, ist
eine solche Regelung nicht in einem Fachgesetz zu treffen. Hierfür wäre
vielmehr der Abschluss einer Servicevereinbarung ratsam.
Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V.
(VDV) sieht das Erfordernis, dass Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur
durch die bezirklichen Vermessungsämter erteilt werden. Diese Forderung steht
den gegenwärtigen Ansätzen der Verwaltungsreform entgegen und würde zudem die
Einsatzmöglichkeiten der vorhandenen Informationstechnik einschränken. Auch die
Zuständigkeit für die Erteilung von Auszügen soll nach den Grundsätzen der
Effizienz und Effektivität an der Entwicklung der Verwaltung teilnehmen. Mithin
ist eine spezielle Zuständigkeitsregelung für die Erteilung von Auszügen aus
dem Liegenschaftskataster nicht zu treffen.
4. Zu Artikel IV (Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuchs)
In der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch
sind Einzelheiten für die Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung
geregelt. Es ist der Kreis der Berechtigten, die Voraussetzung für die
Auskunftserteilung und der Umfang der Auskunft unter Wahrung der datenschutzrechtlichen
Belange (anonymisierte Form) festgelegt. Durch das Recht auf Auskunft aus der
Kaufpreissammlung soll die Übersichtlichkeit des Grundstücksmarktes verbessert
und gleichzeitig dem Informationsbedürfnis, insbesondere der öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen, Rechnung getragen werden.
Mit dieser Änderung werden Einzelheiten zum
automatisierten Abrufverfahren festgelegt, die nach Berliner Datenschutzgesetz
in einer Rechtsverordnung zu regeln sind.
Mit der Nutzung der neuen Kommunikationsmittel hat
sich die datenschutzrechtliche Sicht für die Auskunftserteilung geändert. So
kann zukünftig mit der Abgabe von personenbezogenen Grundstücksdaten liberaler
umgegangen werden, denn die Eigentümerdaten unterliegen zukünftig dem Schutz
des berechtigten Interesses. Aus diesem Grund wird mit dem automatisierten
Abrufverfahren die bisher blockbezogene Auskunft auf grundstücksbezogene Auskunft
für einen eindeutig bezeichneten Personenkreis erweitert. Eigentümerdaten
werden in der Kaufpreissammlung nicht geführt.
Informationen aus der Kaufpreissammlung lassen
keinen Bezug zu einzelnen Grundstücken zu. Sie werden auf der Grundlage von
Auswertungen des Datenbestandes mit Hilfe mathematischer Algorithmen ermittelt.
Da es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, werden Informationen aus
der Kaufpreissammlung jedermann ohne Zugriffserlaubnis zum automatisierten
Abruf zur Verfügung gestellt. Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht
um Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3
Baugesetzbuch handelt.
Zu Nummer 1 (Eingangsformel):
Die Ermächtigung aus dem AG BauGB ist einzuarbeiten.
Zu Nummer 2 (§ 15):
Durch Textumstellungen in den §§ 17 und 18 ergeben
sich Änderungen für Absatz 3 redaktioneller Art.
Zu Nummer 3 (§ 16):
Durch das Beifügen der Anlage mit dem Inhalt der
Kaufpreissammlung und durch redaktionelle Umstellungen sind die Absätze 3 bis 6
zu streichen.
Zu Nummer 4 a) (§ 17 Abs. 2):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4 b) (§ 17 Abs. 3):
Der nicht eindeutig bestimmte Begriff ”Zugriff” auf
die Kaufpreissammlung wird nicht mehr an dieser Stelle verwendet. Es wird mit
”Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung” deutlich
beschrieben, was der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die
Stellvertreter des Vorsitzenden mit den Daten der Kaufpreissammlung machen
dürfen.
Zu Nummer 4 c) (§ 17 Abs. 4):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4 d) (§ 17 Abs. 5 und 6):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die
datenschutzrechtlichen Regelungen sind in § 18 Abs. 7 und 8 aufgenommen
worden.
Zu Nummer 5 (§ 18):
Nach § 195 Abs. 3 BauGB besteht bei berechtigtem
Interesse grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung aus der
Kaufpreissammlung. Nach dem BauGB, den dazugehörigen Kommentierungen und
einschlägiger Rechtssprechung (z.B. Volkszählurteil) darf die Auskunft nur in
anonymisierter Form gegeben werden. Sie gilt als anonymisiert, wenn die
personenbezogenen Daten derart verändert worden sind, dass Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Zu Absatz 1 (§ 18):
Um Auskunft aus der Kaufpreissammlung zu erhalten,
werden in die automatisierte Kaufpreissammlung (AKS) Kriterien (z.B.
Grundstückslage, -größe, Bebauung, usw.) eingegeben, zu denen vergleichbare
Kauffälle gesucht werden. Das Rechercheergebnis kann ein oder mehrere mit den
Ausgangskriterien vergleichbare Grundstücke und ihre Kaufpreise enthalten. Das
Ergebnis wird in verschiedenen Anonymisierungsstufen (grundstücksbezogen,
blockbezogen) erteilt. Bei der grundstücksbezogenen Auskunft enthalten die
vergleichbaren Grundstücke die genaue Lagebezeichnung (Straße, Grundstücksnummer),
bei der blockbezogenen Auskunft sind die genauen Lagedaten nicht enthalten. Es
ist nur die Nummer des statistischen Blockes angegeben.
Die Abgabe der Auskunft kann sowohl analog auf
Papier, wie auch digital auf Datenträger, als E-Mail und mit Hilfe eines
automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.
Die ursprüngliche Einschränkung bei der
Auskunftserteilung, „wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen“ findet sich
im überarbeiteten Vorschriftentext auf Anregung des Verbandes der
Geoinformationswirtschaft Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) unter dem Gesichtspunkt
einer modernen und dienstleistungsorientierten Verwaltung nicht mehr wieder.
Zu Absatz 2 (§ 18):
Die Erteilung von stark anonymisierten Auskünften
kann die Verwendbarkeit der Daten erheblich beeinträchtigen, insbesondere, wenn
die Begleitinformationen es nicht ermöglichen, die Vergleichbarkeit von
Kaufpreisen mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend zu beurteilen. Aus
diesem Grund wird einem bestimmten Personenkreis, der einem besonderen Vertrauen
durch seine Qualifikation und einer Aufsicht unterliegt, zur Erfüllung seiner
Grundstückswertermittlungsaufgaben grundstücksbezogene Auskunft erteilt.
Der Anregung des Bundes der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure – Landesgruppe Berlin –, der Baukammer Berlin, des
Verbandes der vereidigten Sachverständigen und des Deutschen Vereins für
Vermessungswesen folgend gehören zu diesem Personenkreis von einer Kammer
öffentlich bestellte Sachverständige der Grundstückswertermittlung. Des weiteren
gehören neben Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die mit Grundstücksbewertungsaufgaben
beauftragt sind und Notaren bei Ermittlungen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
auch ÖbVI, die mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung ihrer Berufsaufsicht
unterliegen und Immobiliensachverständige, die nach EN 45013 zertifiziert sind,
zu diesem bestimmten Personenkreis.
In einigen Bundesländern unterliegt der ÖbVI mit
jeder von ihm wahrgenommen Aufgabe auf dem Gebiet des Vermessungswesens der
Aufsicht seiner Bestellungsbehörde. Er ist bei allen Tätigkeiten im Rahmen der
Berufsausübung an die jeweilige Berufsordnung gebunden (ganzheitliche
Bestellung), d.h. auch mit Arbeiten der Grundstückswertermittlung. Daraus
folgt, dass ÖbVI, die so einer Berufsordnung unterliegen, grundstücksbezogene
Auskunft erteilt wird. Der Anregung des Deutschen Vereins für Vermessungswesen
Brandenburger ÖbVI diesem Personenkreis zuzuordnen, konnte nicht gefolgt
werden, da Brandenburger ÖbVI mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung
nicht ihrer Berufsordnung unterliegen.
Die nach EN 45013 zertifizierten Sachverständigen
sind öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichzustellen.
Die Zertifizierung nach EN 45013 unterliegt vergleichbaren Regelungen der öffentlichen
Bestellung, so dass hinsichtlich der sachgerechten Verwendung der Daten aus der
Kaufpreissammlung keine Bedenken bestehen. Außerdem unterliegen die
Sachverständigen während des Gültigkeitszeitraumes des Zertifikates der Überwachung
der Zertifizierungsstelle. D.h. sie sind verpflichtet, die Aufrechterhaltung
der fachlichen Qualifikation durch entsprechende jährliche
Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen und mehrere Gutachten vorzulegen. Aus diesem
Grund wird den Bedenken des Bundes der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure – Landesgruppe Berlin – gegenüber den nach EN 45013 zertifizierten
Sachverständigen nicht gefolgt.
Zu Absatz 3 (§ 18):
Dem Recht nach Auskunftserteilung bei Darlegung des
berechtigten Interesses von jedermann wird entsprochen, jedoch durch die
blockbezogene Auskunft. Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die
weder von einer Kammer bestellt noch nach EN 45013 zertifiziert sind, erhalten
blockbezogene Auskünfte.
Zu Absatz 4 (§ 18):
Aus der Kaufpreissammlung werden Informationen
abgeleitet. Hierbei kann der Nutzer keine Rückschlüsse auf einzelne Kauffälle
ziehen. Er erhält einen statistischen Wert, der unter Eingabe bestimmter
Kriterien automatisch aus dem Rechercheergebnis ermittelt wird. Es ist der
Anregung des Verbandes der vereidigten Sachverständigen gefolgt worden, im Vorschriftentext
keine mathematische Grundform für die Ermittlung des Wertes vorzugeben, da dies
in Zukunft nicht regelmäßig sinnvoll sein könnte.
Um diese Informationen zur erhalten, ist eine Darlegung
des berechtigten Interesses nicht nötig, da keine datenschutzrechtlichen
Belange betroffen sind. Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch
handelt.
Zu Absatz 5 (§ 18):
Ist ein automatisiertes Abrufverfahren für die
Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung eingerichtet, ist für die
Nutzung des automatisierten Abrufes ein schriftlicher Antrag zu stellen. Bei
Anträgen in digitaler Form ist eine qualifizierte Signatur zu verwenden. Damit
im Falle des Missbrauchs die verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird
jeder mit dem Abruf beauftragten Person eine individuelle Zugriffserlaubnis
erteilt. Um den durchgängigen Schutz der abgerufenen personenbezogenen Daten
sicherzustellen, unterliegt der Antragsteller den auch für die
Kaufpreissammlung führende Stelle geltenden technischen und organisatorischen
Vorschriften.
Sachverständige, die nicht zu den in Abs. 2
genannten Personen zählen und einen Antrag auf Ausnahme von der Darlegungsverpflichtung
des berechtigten Interesses stellen, gelten als zuverlässig, wenn sie der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bekannt sind, einen ordnungsgemäßen
Umgang mit den Daten gewährleisten und bereits Vorgänge mit der Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses reibungslos abgewickelt haben.
Zu Absatz 6 (§ 18):
Siehe Begründung zu Abs. 5 (17a).
Zu Absatz 7 (§ 18):
Die Vernichtung bzw. Löschung der Daten der
Auskunftserteilung trägt den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung. Es ist
ein Auszug aus der Kaufpreissammlung zu den Akten zu nehmen und während der
Fristdauer für Haftungsansprüche zu archivieren. Nur so kann gewährleistet
werden, dass ein Gutachten auch später
noch vollständig nachvollziehbar bleibt. Durch die Neueingabe, Änderung, und
Löschung von Daten in der Kaufpreissammlung kann mit zeitlichem Abstand ein
identischer Auszug nicht mehr erstellt werden. Weitere Auszüge sind
unverzüglich nach Zweckerfüllung zu vernichten bzw. zu löschen.
Da es sich bei der Auskunft aus der
Kaufpreissammlung um personenbezogene Daten handelt, die besonders zu schützen
sind, darf die Weitergabe der Daten nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses erfolgen.
Zu Absatz 8 (§ 18):
Siehe Begründung zu Abs. 6 (17a).
Zu Absatz 9 (§18):
Damit die Auskunftserteilung in digitaler Form die
gleiche Glaubwürdigkeit hat, wie die Auskunftserteilung in analoger Form, muss
sie den Ansprüchen genügen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für eine
amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente vorsieht.
5. Zu Artikel V (Aufhebung der
Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung)
Die Verordnung enthält ausgestaltende Vorschriften
über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster sowie die
Abgabe von Angaben für den Aufbau und die Aktualisierung von
Informationssystemen. Da die Neufassung des § 17 des Gesetzes über das Vermessungswesen
in Berlin bereits die erforderlichen Regelungen zur Wahrung der Schutzbedürfnisse
der Betroffenen enthält, ist die Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung aufzuheben.
6. Zu Artikel VI (Aufhebung der
Liegenschaftskataster-Abrufverordnung)
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
unterliegt insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes,
wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren in
einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Hierfür enthält § 17a
des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin die Vorschriften, für die nach
§ 15 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz auch eine untergesetzliche
Regelung zugelassen ist. Diese Regelungsform ist dann sinnvoll, wenn die
Festlegung der Datenempfänger, der Datenart und des Verwendungszweckes sowie
der Maßnahmen zur Datensicherung und Kontrolle häufig den praktischen
Anforderungen angepasst werden muss. Da dies hierbei nicht der Fall ist, wird
aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsvereinfachung und erleichterter
Rechtsanwendung die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren abschließend im
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin geregelt. Mithin ist die
Liegenschaftskataster-Abrufverordnung aufzuheben.
7. Zu Artikel VII (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Diese Regelung ist erforderlich, damit, dem Willen
des Bundesgesetzgebers folgend, auch die durch dieses Artikelgesetz mit
Gesetzesrang vorgenommenen Änderungen in der Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuchs künftig durch den Senat von Berlin geändert werden können.
8. Zu Artikel VIII (Inkrafttreten)
Die Vorschrift enthält die übliche Klausel über das
Inkrafttreten von Landesgesetzen.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel
59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Eine
Kostenauswirkung auf Privathaushalte ist nicht zu erwarten.
Die
weitergehende Bereitstellung von Geodaten wird zu einer Belebung des
Geodatenmarktes führen, die von den
betroffenen Unternehmen Investitionen erfordert. Diese Entwicklung ist allseits
gewünscht und führt zu einer Weiterentwicklung insbesondere im Bereich
interaktiver Multimediaprodukte im Internet und mobiler Anwendungen.
D. Gesamtkosten:
Die für den Normenvollzug erforderlichen Sach- und
Personalressourcen sind bereits vorhanden und werden im Rahmen der Umsetzung
der E-Government-Strategie im Land Berlin und mit der anstehenden
Organisationsmodernisierung im Vermessungswesen zweckentsprechend verwendet.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Der
Regelungsinhalt ist an den von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen
der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) festgelegten Zielen für die
Verwendung der Geodaten des Vermessungswesens ausgerichtet. Diese Festlegungen
gelten auch im Land Brandenburg. Zudem sind die Regelungen durch die
landesspezifischen Vorgaben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit geprägt.
D. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch
die weitergehende Nutzung der Geoinformationen des Vermessungswesens wird es zu
Mehreinnahmen kommen, die jedoch nicht quantifizierbar sind. Ausgaben werden
nicht erforderlich, da die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen für die
Bereitstellung von Geoinformationen bereits geschaffen sind.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
keine
Berlin,
den 17.08.04
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t Ingeborg
J u n g e - R e y e r
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung
I. Wortlaut
der zitierten Rechtsvorschriften
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
in der Fassung vom 9. Januar
1996,
geändert durch Artikel L des
Gesetzes vom 16. Juli 2001
(Auszug)
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden von den für das
Vermessungswesen zuständigen Behörden wahrgenommen.
(2) An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirken Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure mit.
(3) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung
kann Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die nicht in Berlin bestellt
sind, für Einzelfälle erlauben, an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1
mitzuwirken. Dienststellen anderer Behörden dürfen Vermessungen nach § 9
Nr. 1 und 2 durchführen, wenn sie von einem zum höheren
vers-messungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Bediensteten geleitet
werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden, Personen
und Dienststellen sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
Die
Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters
sind das Basisinformationssystem, das als Grundlage für alle raum- und
bodenbezogenen Informationssysteme der Berliner Verwaltung zu verwenden ist.
(1) Ergebnisse der Landesvermessung und der Vermessungen für
raumplanerische und städtebauliche Zwecke sowie Nachweise aus dem
Liegenschaftskataster dürfen unbeschadet der Vorschriften der Sätze 2, 4 und 5
nur von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden veröffentlicht und
vervielfältigt werden. Ergebnisse der Vermessungen für raum-planerische und
städtebauliche Zwecke dürfen auch von Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 und 3
veröffentlicht und vervielfältigt werden, soweit sie von diesen
Vermessungsstellen erarbeitet wurden und Rechte Berlins nicht entgegenstehen.
Als Vervielfältigen gelten beispielsweise auch das Digitalisieren, Scannen und
Speichern auf Datenträgern. Das Vervielfältigen für den eigenen Gebrauch ist zulässig.
Das Vervielfältigen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Berliner
Verwaltung mit Ausnahme des Digitalisierens oder Scannens ist zulässig. Die für
das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von den
Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsvorbehalten zulassen.
(2) Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk der Landesvermessung
und der Vermessungen für raumplanerische und für städtebauliche Zwecke (§§ 9
und 24) stehen den Vermessungsstellen zur Verfügung. Sie können anderen im
Einzelfall zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Interesse der
betroffenen Grundstückseigentümer oder der Allgemeinheit liegt und die Gewähr
für eine sachverständige Verwendung gegeben ist.
(1) Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften in
Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Zum Liegenschaftskataster
gehören auch die zu seiner Einrichtung, Fortführung und Erneuerung übernommenen
Katasterunterlagen. Das Liegenschaftskataster kann in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren
geführt werden.
(2) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das
Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
(3) Die Flurstücke und die Gebäude sind mit ihren
Bezeichnungen, ihren Begrenzungen, ihren Flächen, ihren Nutzungen und ihrer
Lage nachzuweisen. Zusätzlich können Hinweise auf
1. öffentlich-rechtliche Festsetzungen und
Verfahren, wie Lärmschutzzonen, Umlegungen, Sanierungen,
2. amtliche Feststellungen, wie streitige
Grenzen,
3. Nachweise oder Register anderer
öffentlicher Stellen, wie Baulastenblatt-Nummern,
4. für Berlin in Abteilung II des Grundbuchs
eingetragene Rechte und Vormerkungen,
5. Zuordnungen von Eigentümern,
Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten zu Eigentümerarten sowie
6. Regionalstrukturen, wie Amtsgerichte,
Statistische Gebiete, Blöcke,
aufgeführt werden. Außerdem
sind Angaben über die Grundstückseigentümer, Erbbau-berechtigten und Nutzungsberechtigten
sowie über die Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte
der betroffenen Grundstücke sind, nach Maßgabe des § 16 sowie
Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten aufzuführen.
(4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten
Datenverarbeitungsverfahren geführt, so dürfen durch Fortführung und Erneuerung
(§ 19) historisch gewordene Flurstücks- und Gebäudeangaben dauernd gespeichert
werden.
(1) Die Namen, Geburtsnamen und Geburtsdaten der
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind im
Liegenschaftskataster übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs aufzuführen.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Hinweise auf den
Vermögensnachweis oder die Zweckbestimmung der Grundstücke den Namen hinzugefügt
werden.
(2) Für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die
Eigentümer im Liegenschaftskataster entsprechend Absatz 1 aufzuführen. Ein
Wechsel im Eigentum ist der zuständigen Behörde von dem neuen Eigentümer unter
Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.
(3) Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer, Erbbauberechtigte
oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, sowie die
Anschriften der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten
und Gebäudeeigentümer sind im Liegenschaftskataster aufzuführen, soweit sie der
zuständigen Behörde verläßlich bekannt sind. Zusätzlich können die Namen und
Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer
aufgeführt werden.
(4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten
Datenverarbeitungsverfahren geführt, so sind die gespeicherten Eigentümerangaben
zu löschen, sobald diese durch Fortführung
(§ 19) historisch geworden
sind.
(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Eintragung von
Veränderungen in die Verzeichnisse und in die Flurkarte fortgeführt.
(2) Sind auf Grund eines Vertrages, einer Erklärung oder aus
anderen Gründen Grenzen neuzubilden, fallen Grenzen weg, wird ein Grundstück
bebaut oder baulich verändert oder ändert sich die Nutzung eines Grundstückes
oder Gebäudes, so haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die
Eintragung von Veränderungen in die Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen
Unterlagen auf ihre Kosten anfertigen und der zuständigen Behörde einreichen zu
lassen, es sei denn, daß sie die Veränderungen nicht zu vertreten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Verpflichtung
nach Absatz 2 eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie das
Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen hat.
(4) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den
Erfordernissen nach § 1 nicht genügt. Die Kosten für eine Erneuerung trägt
Berlin.
(5) Die Fortführung der Flurstücksbezeichnung und der
Flurstücksfläche sowie die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den
Beteiligten durch Bescheid bekanntzugeben. Bei einer umfangreichen Fortführung
oder Erneuerung kann der Bescheid öffentlich bekanntgegeben werden.
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der Landesvermessung, die
Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische oder städtebauliche Zwecke oder
die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster veröffentlicht oder vervielfältigt,
2. entgegen § 8 die zuständige Behörde nicht
oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
3. unbefugt Vermessungsmarken oder
Grenzmarken verändert, wiederherstellt oder entfernt (§ 11 Abs. 3,
§ 22 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50
000 Euro geahndet werden.
Grundbuchordnung
(GBO)
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1114),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2710)
(Auszug)
§ 2
(1)
Die
Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2)
Die
Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten
amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefaßt wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird.
(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1991 S. 16, 54),
zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 02. Oktober 2003 (GVBl. S.
486)
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über
Verstorbene, es sei denn, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr
beeinträchtigt werden können.
(2)
Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren,
Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden
Vorschriften ist
1. Erheben das Beschaffen von Daten über den
Betroffenen,
2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder
Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,
3. Verändern das inhaltliche Umgestalten
gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
4. Übermitteln das Bekannt geben gespeicherter
oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise,
dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben
werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
5. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung
gespeicherter Daten,
6. Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,
7. Nutzen jede sonstige Verwendung
personenbezogener Daten.
(3)
Im Sinne dieses Gesetzes ist datenverarbeitende Stelle jeder Behörde oder
sonstige öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch
andere verarbeiten lässt; nimmt diese unterschiedliche gesetzliche Aufgaben
wahr, gilt diejenige
1. Organisationseinheit als datenverarbeitende
Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist;
2. Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten
erhält;
3. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der
datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen
und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich der
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Daten im Auftrag verarbeitet;
4. automatisierte Datenverarbeitung jede durch
Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbständig ablaufende
Datenverarbeitung;
5. eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch
automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet
und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei);
6. eine Akte jede sonstigen amtlichen oder dienstlichen
Zwecken dienende Unterlage, soweit sie nicht Datei im Sinne von Nummer 5 ist;
dazu zählen auch Bild- und Tonträger nicht jedoch Vorentwürfe und Notizen, die
nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen;
7. Anonymisieren das Verändern personenbezogener
Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an
Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person zugeordnet werden können;
8. Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und
anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die
Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
9. mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium
ein Datenträger,
a) der an den Betroffenen ausgegeben wird,
b) auf dem personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch
die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können
und
c) bei dem der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch
des Mediums beeinflussen kann.
(1)
Die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften
über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen. Die Art und Weise der Maßnahmen hat für den angestrebten
Schutzzweck angemessen zu sein und richtet sich nach dem jeweiligen Stand der
Technik.
(2)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu
treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur
Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2. personenbezogene Daten während der
Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur
Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem
Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5. festgestellt werden kann, wer wann welche
personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
und
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert
sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(3)
Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der
automatisierten Datenverarbeitung sind die zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines
Sicherheitskonzepts zu ermitteln. Dazu gehört bei Verfahren, mit denen Daten
verarbeitet werden, die einen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
oder die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben werden,
eine Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung
in angemessenen Abständen zu wiederholen. Soweit trotz der realisierbaren
Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 oder eine Modifizierung der automatisierten Datenverarbeitung
verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden.
(4)
Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, so findet Absatz
2 Nr. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
(5) Die automatisierte Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.
(1)
Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte
darf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur eingerichtet werden,
wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Die Vorschriften über die Zulässigkeit
des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2)
Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung
automatisierter Abrufverfahren fest. Die Rechtsverordnung hat den
Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat
Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(3)
Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden; dieses gilt nicht für
den Betroffenen.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder
nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren
Veröffentlichung zulässig wäre.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 4 sind auf die Zulassung regelmäßiger automatisierter
Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(1)
Werden personenbezogene Daten in einem automatisierten Verfahren oder in einer
Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle
auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der
Verarbeitung,
3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von
Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre,
4. den logischen Aufbau der automatisierten
Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
(2)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so ist der Betroffene
von dieser Tatsache schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung umfasst einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19
Abs.2. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich
zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.
(4)
Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei
der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die
Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden
die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu
machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit
angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die
Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht
personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach
verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist
dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. Im übrigen kann mit
Einwilligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort
gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der
Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus
zwingenden Gründen zurücktreten müssen ; die wesentlichen Gründe sind dem
Betroffenen im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der
datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder
Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich
an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden
kann. Die datenverarbeitende Stelle muss dem Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung
darlegen.
Baugesetzbuch (BauGB)
in
der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141 (1998, 137),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.
2850)
(Auszug)
§ 46
Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1)
Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines
Bebauungsplans erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen,
1.
daß von der
Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die
Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher
Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie
auszustatten sind,
3.
daß der
Umlegungsausschuß die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer
Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
daß zur
Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen
sind,
5.
daß die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist,
auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung
einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
§ 195
Kaufpreissammlung
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
§ 199 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Bildung
und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,
soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der
Gutachter und deren Ausschluß im Einzelfall,
2.
die
Aufgaben des Vorsitzenden,
3.
die
Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4.
die Führung
und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie
die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung
und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5.
die
Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung,
6.
die
Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuß und den Oberen Gutachterausschuß
und
7.
die
Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen
Gutachterausschusses
zu regeln.
§ 212 Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a)
Die Länder können bestimmen, daß Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4
Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren
Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach §
13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und
die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere
Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in
Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen.
(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000 einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.
(7) Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs. 1
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des §
11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder
wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)
in der Fassung vom
22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604)
(Auszug)
Anlage
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog
(ZustKat AZG)
Aufgaben
der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben
(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)
Nr. 1
Allgemeines
(1) Verwaltung der Einrichtungen der Hauptverwaltung einschließlich der
Ressourcenverantwortung; Serviceleistungen für die Berliner Verwaltung;
finanzielle Förderungen auf Landesebene.
(2) Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf Landesebene.
(3) Verfahrens-, datenschutz- und gebührenrechtliche Entscheidungen,
Bußgeldverfahren und Rechtsstreitigkeiten in Aufgaben der Hauptverwaltung;
Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit im
Verwaltungsverfahren (§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren).
(4) Festlegungen der Informations- und Kommunikationstechnik, soweit
einheitliche Verfahren zwingend notwendig sind.
(5) Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene; staatliche Prüfungen,
Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen.
(6) Verkehr mit den Verfassungsorganen des
Bundes und der Länder; Gewährleistung von Betätigungen der Verfassungsorgane
des Bundes; Bestellung von Mitgliedern und Beisitzern in Gremien auf Bundes-
und Länderebene; Mitgliedschaft und Vertretung Berlins in Organisationen und
Einrichtungen auf Landesebene; Anerkennung und Förderung von Einrichtungen,
Verbänden und freien Trägern auf Landesebene.
Nr. 8
Raumordnung;
städtebauliche Planung
und
ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung
(1)
Raumordnung und Landesplanung.
(2) Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren, vorhabenbezogene
Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von außergewöhnlicher
stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung) oder für
Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer
Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernissen der
Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Weitere Aufgaben nach dem Baugesetzbuch:
a) Umlegung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen für die Verwirklichung
von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben; Grenzregelungen im Bereich von Grundstücken, die den
Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt
sind;
b) Entschädigungen, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind;
Festsetzung von Geldentschädigungen in Planungsschadenangelegenheiten;
c) Aufgaben des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs, die das Ausführungsgesetz
der Hauptverwaltung zuweist; Verträge nach § 157 des
Baugesetzbuchs, soweit zur städtebaulichen oder finanziellen Gesamtsteuerung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich; Finanzierung der der
Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 147
Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs; Förderung von Baumaßnahmen nach § 148
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs;
d) vorhabenbezogene Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der
Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
e) städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge von außergewöhnlicher
stadtpolitischer Bedeutung sowie in Entwicklungs- und Anpassungsgebieten;
f)
Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der
zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der obersten
Landesbehörde.
(4)
Städtebauliche Wettbewerbe und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer
städtebaulicher Bedeutung.
(5)
Bauträger- und Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von
besonderer städtebaulicher und finanzieller Bedeutung.
(6) Enteignungsbehörde; Behörde nach § 9
Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes.
(7) Basisinformationssystem, geodätisches
Landesbezugssystem, Landesinformationssystem.
(8) Wertermittlungen
in Angelegenheiten von hauptstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der
Senatsverwaltung für Finanzen; Vermessungen für den Verkehrswegebau der
Hauptverwaltung; Luftbildvermessung.
(9)
Geschäftsstelle des oberen Umlegungsausschusses; Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Verfassung
von Berlin
vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)
(Auszug)
Artikel 67
(1)
Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer
Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1.
die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.
die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.
einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer
Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. Die
Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der
Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für
alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen
Berlins beeinträchtigt werden.
(2)
Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann
Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke
erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden
und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3)
Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen
durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff
auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne
Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.
(4)
Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen
herangezogen werden.
(5)
Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke
wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die
örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
Verordnung zur
Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331)
(Auszug)
(1)
Der Gutachterausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die
Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen.
Ein mitwirkender Gutachter kann verlangen, daß seine in Schriftform dargelegte,
abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil
des Beschlusses.
(2)
Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor
Behörden und Gerichten durch den Gutachter vertreten, der im jeweiligen
Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt der Vorsitzende
des Gutachterausschusses die Vertretung.
(1)
Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen
Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des
Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden.
(2)
Die Geschäftsstelle hat
1. die
Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,
2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195
Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach §
197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung
einzugeben,
3. für Gutachten, Bodenrichtwerte,
Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung
erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung
Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie
4. Grundstücksmarktberichte
nach § 20 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und
Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die
Kaufpreissammlung zu vernichten.
(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle
1. Verwaltungsgebühren
zu erheben,
2. die
ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,
3. die
Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 zu erteilen,
4. Auszüge
nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,
5. Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,
6. mündliche
und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,
7. Bekanntmachungen
nach § 21 zu veranlassen und
8. Verwaltungsarbeiten
des Gutachterausschusses zu erledigen.
(4)
Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten,
Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die
für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit.
Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und
die damit verbundenen Gebühren erheben.
(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.
(1)
Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195
Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach §
197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich
zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.
(2)
Für jeden Auswertungsfall sind die erforderlichen Vertragsmerkmale,
preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu
erfassen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom
gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.
(3)
Vertragsmerkmale sind die Urkundenrollennummer, der Zeitpunkt der Beurkundung
des Vertrages oder der Zeitpunkt des Beschlusses, die Vertragsart oder der
sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das
Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie die Besonderheiten der Preisvereinbarung.
(4)
Preisbeeinflussende Merkmale sind insbesondere sachbezogene Angaben wie
Entwicklungszustand, Lage, Größe, Form, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit sowie
bei baulichen Anlagen insbesondere sachbezogene Angaben wie Konstruktion,
Raumaufteilung, Geschoß- und Nutzflächen, Bauvolumen, Alter, Zustand, Ertrag
und Kosten der Bewirtschaftung.
(5)
Ordnungsmerkmale sind Lagebezeichnung, Flurstückskennzeichen und Grundbuchbezeichnung
sowie weitere Regionalstrukturen wie statistische Gebiete und Blöcke.
(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(1)
Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren
geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu
übernehmen.
(2)
Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des
Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs. 6, Kaufvertragsdatum
und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind
unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.
(3)
Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, auf
die Kaufpreissammlung zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle
nach § 15 und Bediensteten in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr.
2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung
erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich
ist.
(4)
Auf Anforderung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses für den
Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge aus der Kaufpreissammlung in
schriftlicher Form oder als Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfang.
(5)
Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist zur Datenschutzkontrolle so in einer
Datei zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige
Verwendungszweck, die abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt
sind. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die
Nutzung der protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die
Angaben sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(6) Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen.
(1)
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
in Form anonymisierter Daten erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn
sie nicht auf bestimmbare Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die
Anonymität der Daten ist programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten.
Die auf bestimmbare Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung
sind insoweit gesperrt.
(2)
Die mit Wertermittlungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf
anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung. Die Zugriffserlaubnis wird dem
jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle erteilt. § 17 Abs. 5 und Abs. 6
Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind,
sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen kann auf Antrag
gestattet werden, auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung
zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für die Erstattung von Gutachten über den Wert
von Grundstücken zulässig. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit
dem Zugriff beauftragt werden. Jeder Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis
zu erteilen. Für den Zugriff darf nur ein von der für das Vermessungswesen
zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt
werden. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 gelten
entsprechend. Die Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. ein
nicht freigegebenes Programmsystem eingesetzt wird,
2. andere als die im Antrag benannten
Personen auf die Daten der Kaufpreissammlung zugreifen sowie
3. die
Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.
(4)
Auf schriftlichen Antrag werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses für
die Erfüllung des angegebenen Zwecks schriftliche Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung gegeben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt
eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur
Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften
können die Daten auch auf maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17
Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)
vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2457),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2716)
(Auszug)
§ 97
Ermittlungen des Notars
(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs.
3 des Baugesetzbuchs) einholen,
2.
ein
Verfahren zur Bodensonderung beantragen,
3.
die das
Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu
Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder
abzuschreibenden Flächen beauftragen und den Antrag auf Erteilung einer
Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.
(2) Der Notar kann nach Erörterung auf Antrag eines Beteiligten auch schriftliche Gutachten eines Sachverständigen oder des zuständigen Gutachterausschusses für die Grundstückswerte nach § 192 des Baugesetzbuchs über
1.
den
Verkehrswert des zu belastenden Grundstücks,
2.
das in § 36
Abs. 1 und § 63 Abs. 3 bestimmte Verhältnis des Werts der mit dem Erbbaurecht
belasteten oder zu veräußernden Fläche zu dem des Gesamtgrundstücks und
3.
den Umfang
und den Wert baulicher Maßnahmen im Sinne des § 12 einholen und diese seinem
Vorschlag nach § 98 zugrunde legen.
(3) Eine Beweiserhebung im Vermittlungsverfahren nach Absatz 2 steht in einem anschließenden Rechtsstreit einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. § 493 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Zeugen und Sachverständige von dem Notar nach Absatz 2 zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Anlage
II.
Gegenüberstellung der Vorschriftentexte
Gesetz über
das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
Alte Fassung
|
Neue Fassung
|
Änderungsbefehl
|
§ 17
|
§ 17
|
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Benutzung |
|
(1)
Jedermann ist berechtigt, für Einzelfälle aus dem Liegenschaftskataster
schriftliche Auskünfte und Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften zu
erhalten. Darüber hinaus können auch mündliche Auskünfte erteilt werden.
Erstrecken sich mündliche Auskünfte auf Namen von Grundstückseigentümern,
Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Grundbuchbezeichnungen und Flurstücksflächen,
so muß den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des
Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. Die Vorschriften über die
Weitergabe des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt. (2) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. (3) Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster. (4) Schriftliche Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, dürfen erteilt werden, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht erteilt werden, wenn zu vermuten ist, daß sie zu unlauteren Zwecken begehrt werden, oder wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht. Kommt eine Versagung nach Satz 1 in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden sind bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Angaben dürfen auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden. (7) Vermessungsstellen nach § 2 sowie Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert erhalten. Durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, daß auch andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Angaben erhalten dürfen. Durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes kann vorgeschrieben werden, daß Vermessungsstellen nach § 2, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster für einzelne bestimmte Liegenschaften einsehen und Ausdrucke erstellen dürfen. (8) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind. |
(1) Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach
§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen
einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben
nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt.
Dabei dürfen 1.
Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann und 2.
Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller
ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben
von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen
Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung,
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben
oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten
über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für zuverlässige Antragsteller, die
voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von der für
das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag
Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen,
zugelassen werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet
werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster
ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks
(§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt. (2) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur
Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines
Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in
Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. (3) Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln
bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster
in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten
Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben
bestimmt sind, abgegeben werden. (4) Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen
an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben
dürfen nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie
persönlich anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des
Antragstellers geprüft worden ist. Über die Erteilung von mündlichen
Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von
Übermittlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt
werden. (5) Einsicht
in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie
Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
(§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und
den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Angaben in geeigneter Form zuzuleiten. (6) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter
Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht
unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen
gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten
Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer
Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen. |
(1)
Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach
§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen
einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben),
Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur
Verfügung gestellt. Dabei dürfen 1.
Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann und 2.
Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller
ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Darlegung ist nicht erforderlich, wenn die
Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen
Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die
Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten
und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Für
zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben
begehren, können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der
Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte
Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden. Koordinaten aus der
Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit
amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist Die
Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7
Abs. 2) bleiben unberührt. (2)
Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung
gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder
der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der
Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3)
Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln
bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster
in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften
oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind,
abgegeben werden. (4)
Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an
jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen
nur Antragstellern nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie persönlich
anwesenden Antragstellern erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers
geprüft worden ist. Über die Erteilung von mündlichen Auskünften muss den
Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (5)
Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen
nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und
Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung
des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten. (6)
Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem
Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder
Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in
digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie
den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.“ |
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§ 17a Automatisiertes
Abrufverfahren
(1) Angaben
aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2
bis 7 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen
automatisierten Abruf bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes
findet keine Anwendung. (2) Die
Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf
Antrag erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss
den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. (3) Die
Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2,
Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der
öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag
erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen
Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen
die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor
dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung
ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung
auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen.
Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden. (4) Die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller.
Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen
nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Er hat im
Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt
werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu
erteilen. (5) Für die Bereitstellung der Angaben aus
dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die
Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen
zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten
müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor
unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten
und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die
für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann
weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2
erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (6) Jeder
Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das
Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die
protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung,
der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage
und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer
Protokollierung zu löschen. (7) Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 27
Abs. 1 erfüllt ist oder 1. die
Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder 2. die Antragsteller nach Absatz 3 die
in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen
haben. |
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Automatisiertes
Abrufverfahren (1)
Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für
einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden. § 15 Abs. 2 des Berliner
Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2)
Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann
auf Antrag erteilt werden. Über den Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben
muss den Betroffenen keine Auskunft über die Empfänger von Übermittlungen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes
erteilt werden. (3)
Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen
nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung
und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen Antrag
erteilt werden. Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf
schriftlichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden,
dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und
Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis
dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen
Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des
Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete Erlaubnisse können nach
Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden. (4)
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt
der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen,
dass er die Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes
getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen,
die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene
Zugriffsberechtigung zu erteilen. (5)
Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster
dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten
eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in
der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten
müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor
unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten
und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die
für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere
Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen,
für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. (6)
Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte
Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben
bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes,
der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der
Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei
Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. (7)
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach
§ 27 Abs. 1 erfüllt ist oder 1.
die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr
vorliegen oder 2.
die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 5 des Berliner
Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.“ |
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§ 27 |
§ 27 |
: |
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(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der
Landesvermessung, die Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische oder
städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster
veröffentlicht oder vervielfältigt, 2. entgegen § 8 die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 3. unbefugt Vermessungsmarken oder
Grenzmarken verändert, wiederherstellt oder entfernt
(§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1). |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 die Ergebnisse der
Landesvermessung, die Ergebnisse der Vermessungen für raumplanerische oder
städtebauliche Zwecke oder die Nachweise aus dem Liegenschaftskataster
veröffentlicht oder vervielfältigt, 2. entgegen § 8 die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 3. unbefugt Vermessungsmarken oder
Grenzmarken verändert, wiederherstellt oder entfernt
(§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1), 4. Koordinaten aus der Flurkarte entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 5 verwendet, 5. entgegen § 17a Abs. 5 mit
nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den
Datenspeicher zugreift, 6. das automatisierte Abrufverfahren nach
§ 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige
Zwecke verwendet.“ |
In § 27 Abs. 1 Nr. 3
wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende
Nummern 4 bis 6 angefügt „4. Koordinaten aus der Flurkarte entgegen §
17 Abs. 1 Satz 5 verwendet, 5. entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift, 6. das automatisierte Abrufverfahren nach § 17a über den zulässigen Gebrauch hinaus oder für unlautere oder sittenwidrige Zwecke verwendet.“ |
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(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
bleibt unverändert |
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. |
bleibt unverändert |
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Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Alte Fassung
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Neue Fassung
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Änderungsbefehl
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§ 29 a Automatisiertes
Abrufverfahren Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach
§ 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren
eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes. |
Nach § 29 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Automatisiertes
Abrufverfahren Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach
§ 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Abrufverfahren
eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.“ |
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG)
Alte Fassung
|
Neue Fassung
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Änderungsbefehl
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Nr. 8
Raumordnung; städtebauliche Planung und ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung |
Nr. 8
Raumordnung; städtebauliche Planung und ihre Durchführung; Enteignung; Vermessung |
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(1) Raumordnung und Landesplanung. |
bleibt unverändert |
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(2) Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren,
vorhabenbezogene Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von
außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung)
oder für Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer
Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernissen
der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. |
bleibt unverändert |
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(3) Weitere Aufgaben nach dem
Baugesetzbuch: a) Umlegung im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen für die Verwirklichung von
Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
Grenzregelungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des
Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind; b) Entschädigungen, soweit
Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind; Festsetzung von Geldentschädigungen
in Planungsschadenangelegenheiten; c) Aufgaben des Besonderen
Städtebaurechts des Baugesetzbuchs, die das Ausführungsgesetz der Hauptverwaltung
zuweist; Verträge nach § 157 des Baugesetzbuchs, soweit zur städtebaulichen
oder finanziellen Gesamtsteuerung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich;
Finanzierung der der Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der
Maßnahmen nach § 147 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs; Förderung von
Baumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs; d) vorhabenbezogene
Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane
des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; e) städtebauliche Verträge
und Erschließungsverträge von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung
sowie in Entwicklungs- und Anpassungsgebieten; f) Aufgaben
der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht
zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde. |
bleibt unverändert |
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(4) Städtebauliche Wettbewerbe
und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer städtebaulicher Bedeutung. |
bleibt unverändert |
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(5) Bauträger- und
Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von besonderer städtebaulicher
und finanzieller Bedeutung. |
bleibt unverändert |
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(6) Enteignungsbehörde;
Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes. |
bleibt unverändert |
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(7) Basisinformationssystem,
geodätisches Landesbezugssystem, Landesinformationssystem. |
(7) Basisinformationssystem,
geodätisches Landesbezugssystem, Landesinformationssystem; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben
und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben,
wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von
der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem
Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen. |
In Nummer 8 Abs. 7 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Halbsätze angefügt: „Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung
von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet
mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung,
für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte
Interesse im Einzelfall darzulegen.“ |
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(8) Wertermittlungen in
Angelegenheiten von hauptstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der
Senatsverwaltung für Finanzen; Vermessungen für den Verkehrswegebau der
Hauptverwaltung; Luftbildvermessung. |
bleibt unverändert |
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(9) Geschäftsstelle des oberen Umlegungsausschusses;
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von
öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure. |
bleibt unverändert |
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Verordnung zur
Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO BauGB)
Alte Fassung
|
Neue Fassung
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Änderungsbefehl
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Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212
Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), wird verordnet: |
Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs.
2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August
1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert
durch Gesetz vom [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S. ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet: |
Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst: „Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 29a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Gesetz vom [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] (GVBl. S. ), und § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:“ |
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§ 15 Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses
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§ 15 Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses
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(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das
Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach
fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. |
bleibt unverändert |
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(2) Die Geschäftsstelle hat 1. die Kaufpreissammlung einzurichten und
zu führen, 2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195
Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach §
197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die
Kaufpreissammlung einzugeben, 3. für Gutachten, Bodenrichtwerte,
Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung
erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung
Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie 4. Grundstücksmarktberichte nach § 20 zu
erstellen und zu veröffentlichen. Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und
Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die
Kaufpreissammlung zu vernichten. |
bleibt unverändert |
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(3) Als
weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle 1. Verwaltungsgebühren
zu erheben, 2. die
ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen, 3. die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 2
und 3 zu erteilen, 4. Auszüge
nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen, 5. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach
§ 18 zu erteilen, 6. mündliche und schriftliche Auskünfte
über Bodenrichtwerte zu erteilen, 7. Bekanntmachungen
nach § 21 zu veranlassen und 8. Verwaltungsarbeiten des
Gutachterausschusses zu erledigen. |
(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle 1. Verwaltungsgebühren zu erheben, 2. die ehrenamtlichen Mitglieder des
Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen, 3.
Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen 4. Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen 5. die Zugriffserlaubnis nach § 18
Abs. 5 zu erteilen, 6. mündliche und schriftliche Auskünfte
über Bodenrichtwerte zu erteilen, 7. Bekanntmachungen nach § 21 zu
veranlassen und 8. Verwaltungsarbeiten des
Gutachterausschusses zu erledigen. |
§ 15 Abs. 3 Nr.
3 bis 5 wird wie folgt gefasst: „3. Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur
Verfügung zu stellen, 4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach
§ 18 zu erteilen, 5. die Zugriffserlaubnis nach § 18
Abs. 5 zu erteilen,“ |
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(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung
von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und
Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die für das Vermessungswesen
zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese
Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und die damit verbundenen
Gebühren erheben. |
bleibt unverändert |
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(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die
Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die
Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten.
Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt
werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig. |
bleibt unverändert |
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§ 16 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen |
§ 16 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen |
§ 16 wird wie folgt geändert: |
|
(1) Die dem Gutachterausschuß übersandten
Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie
ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich
auszuwerten und zu vernichten. |
bleibt unverändert |
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(2) Für jeden Auswertungsfall sind die
erforderlichen Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale
nach Objektgruppen zu erfassen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu
erfassen. |
(2) Für
jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale,
preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu
erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an
Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei
sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr
abweichendes Verhalten zu erfassen. |
Absatz 2 wird wie folgt
gefasst: „(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der
Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und
Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen
von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen
Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu
erfassen.“ |
|
(3) Vertragsmerkmale sind die
Urkundenrollennummer, der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder der
Zeitpunkt des Beschlusses, die Vertragsart oder der sonstige Grund des
Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt und die
Zahlungsbedingungen sowie die Besonderheiten der Preisvereinbarung. |
Entfällt hier, siehe Anlage |
Die Absätze 3 bis 6 werden
aufgehoben. |
|
(4) Preisbeeinflussende Merkmale sind
insbesondere sachbezogene Angaben wie Entwicklungszustand, Lage, Größe, Form,
Nutzung und Nutzungsmöglichkeit sowie bei baulichen Anlagen insbesondere
sachbezogene Angaben wie Konstruktion, Raumaufteilung, Geschoß- und Nutzflächen,
Bauvolumen, Alter, Zustand, Ertrag und Kosten der Bewirtschaftung. |
Entfällt hier, siehe Anlage |
|
|
(5) Ordnungsmerkmale sind Lagebezeichnung,
Flurstückskennzeichen und Grundbuchbezeichnung sowie weitere Regionalstrukturen
wie statistische Gebiete und Blöcke. |
Entfällt hier, siehe Anlage |
|
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(6) Objektgruppen sind Gruppen von
Grundstücken und Rechten an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen
Teilmärkte bestehen. |
Entfällt hier, siehe Abs. 2 Satz 2 |
|
|
§ 17 Kaufpreissammlung |
§ 17 Kaufpreissammlung |
§ 17 wird wie folgt geändert: |
|
(1) Die Kaufpreissammlung wird im
automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten
nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. |
bleibt unverändert |
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(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen
nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei
geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des
Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs. 6, Kaufvertragsdatum und Angaben zum
Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach
Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen. |
(2) Zur
Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des
Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 16 Abs. 2
Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet
werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des
Auskunftsersuchens zu löschen. |
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach
§ 16 Abs. 6“ durch die Angabe „(§ 16 Abs. 2 Satz 2)“
ersetzt. |
|
(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter
des Vorsitzenden sind berechtigt, auf die Kaufpreissammlung zuzugreifen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der
Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten
in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind,
in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. |
(3) Der
Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden
sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung
vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle
nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach §
15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und
Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt
entsprechend. |
Absatz 3 wird wie
folgt gefasst: „(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und
die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und
Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten
in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen,
denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang
Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7
und 8 gilt entsprechend.“ |
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(4) Auf Anforderung erhalten die Mitglieder
des Gutachterausschusses für den Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge
aus der Kaufpreissammlung in schriftlicher Form oder als Daten auf
maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Umfang. |
(4) Die
Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf
Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder
digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt
entsprechend. |
Absatz 4 wird wie
folgt gefasst: „(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung.
Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle
in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18
Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“ |
|
(5) Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist
zur Datenschutzkontrolle so in einer Datei zu protokollieren, daß die
zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige Verwendungszweck, die
abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. Die
protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die Nutzung der
protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Angaben
sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. |
Entfällt hier, siehe § 18 Abs. 8 |
Die Absätze 5 und 6 werden
aufgehoben. |
|
(6) Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind
von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich
nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren
Datenträgern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde
liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen. |
Entfällt hier, siehe § 18 Abs. 7 |
|
|
§ 18 Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung |
§ 18 Auskünfte
aus der Kaufpreissammlung |
§ 18 wird wie folgt
gefasst: „§ 18 Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung |
|
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Form anonymisierter Daten
erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn sie nicht auf bestimmbare
Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die Anonymität der Daten ist
programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten. Die auf bestimmbare
Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung sind
insoweit gesperrt. (2) Die mit Wertermittlungsaufgaben
beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung.
Die Zugriffserlaubnis wird dem jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle
erteilt. § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind, sowie von der Industrie-
und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für Grundstückswertermittlungen kann auf Antrag gestattet werden, auf anonymisierte
Daten aus der Kaufpreissammlung zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für die
Erstattung von Gutachten über den Wert von Grundstücken zulässig. In dem Antrag
sind die Personen zu benennen, die mit dem Zugriff beauftragt werden. Jeder
Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Für den Zugriff darf
nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt werden. § 17 Abs. 5 und
Abs. 6 Satz 1 sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die
Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. ein nicht freigegebenes Programmsystem eingesetzt wird, 2. andere
als die im Antrag benannten Personen auf die Daten der Kaufpreissammlung
zugreifen sowie 3. die Daten zu anderen Zwecken verwendet
werden. (4) Auf schriftlichen Antrag werden bei
Darlegung eines berechtigten Interesses für die Erfüllung des angegebenen
Zwecks schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gegeben, wenn
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt eine Versagung der Auskunft
in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen
Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften können die Daten auch auf
maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17 Abs. 6 Satz 1 gilt
entsprechend. |
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei
Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck
als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in
digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung
nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage
zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind
unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer)
nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller
die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Grundstückswertermittlungsaufgaben: 1. von
einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die
Grundstückswertermittlung, 2. die
mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und
Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen, 3. Bedienstete
der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben
wahrnehmen, 4. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen
Berufsordnung unterliegen, 5. Immobiliensachverständige,
die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft
sind, 6. Notare
bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Den unter Nummern 1 bis 6
genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes
Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen. (3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten
Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall (4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann.
Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus
Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs. (5) Den
in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes
Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen.
Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu
den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt
Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren,
können von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen
von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zugelassen werden. In diesem
Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt
werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der
Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden
soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden
Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis
ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut
erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1.
entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden, 2.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen
oder 3. die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes
genannten Maßnahmen nicht getroffen sind. (6) Für
den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten
eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung
zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten
müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor
unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten
und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die
für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der
Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die
Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher
zulassen. (7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von demjenigen, der sie
zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung
zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des
angegebenen Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde
liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen. (8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren,
dass der Empfänger, der jeweilige
Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs
bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des
Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden.
Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz
2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. (9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen,
dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen
erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der
Empfang der Angaben nachgewiesen wird. |
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei
Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck
als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler
Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach
Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu §
16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind
unmittelbare Grundstückslagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) nicht
enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller
die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Grundstückswertermittlungsaufgaben: 1.
von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für die Grundstückswertermittlung, 2.
die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von
Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder
Bundesbehörden stehen, 3.
Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden
Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen, 4.
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung
unterliegen, 5.
Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm
EN DIN 45013 geprüft sind, 6.
Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Den unter Nummern 1 bis 6
genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes
Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen. (3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten
Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall. (4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann.
Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus
Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind
keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs. (5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen
Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein
automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst
zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung,
die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich
wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben
begehren, können von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag
Ausnahmen von der Darlegungsverpflichtung nach Absatz 3 zugelassen werden. In
diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren
erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei
der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind
der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden
soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden
Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis
ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut
erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1.
entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden, 2.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen
oder 3.
die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht
getroffen sind. (6) Für
den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die
Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung
der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten
werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz
vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen
des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis
festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung
zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten,
die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den
Datenspeicher zulassen. (7) Die Daten der Auskunftserteilung sind von demjenigen, der sie
zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung
zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen
Verwendungszweckes nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde
liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen. (8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren,
dass der Empfänger, der jeweilige
Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs
bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des
Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden.
Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz
2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen,
dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen
erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang
der Angaben nachgewiesen wird.“ |
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Anlage (zu § 16 Abs. 2
Satz 1)
Merkmalsgruppen
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Die Verordnung erhält
folgende Anlage: „Anlage (zu § 16 Abs.
2 Satz 1)
Merkmalsgruppen
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Merkmalsgruppen: Verwaltungsdaten der Auswertung ·
Erfassungsnummern ·
Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung ·
Hinweise zur Auswertungsart und Umfang Grundstückslage ·
Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer) ·
Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) Vertragsdaten ·
Zeitpunkt der Beurkundung ·
Art und Umfang der Übereignung ·
Vertragsparteien Preisverhältnisse ·
Kaufpreis ·
Preisbezüge ·
Preisanteile Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ·
Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art Grundstücksdaten ·
Nutzungen ·
Flächen ·
Grundstücksbeschaffenheit Planungs- und baurechtliche Situation ·
Grundstücksqualität ·
Geplant Nutzungen ·
Rechtliche Bindungen Erbbaurechtsdaten ·
Daten der Bestellung ·
Daten der Übereignung ·
Erbbauzinsvereinbarungen Bebauung ·
Art und Lage der Gebäude ·
Ausstattungsmerkmale ·
Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße ·
Gebäudealter und Bauzustand ·
Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln Wohnungs- und Teileigentum ·
Art und Umfang der Begründung ·
Art, Umfang und Lage des Sondereigentums ·
Art der Nutzung ·
Raumaufteilung Sachwert ·
Daten der Sachwertberechnung Ertragsdaten ·
Jahresmieterträge ·
Durchschnittsmieten ·
Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung ·
Ertragsindikatoren Mietensammlung ·
Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser) ·
Mietdaten Schlagworte ·
Besonderheiten im Auswertungsfall Textinformationen ·
Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im
Einzelfall |
Merkmalsgruppen: Verwaltungsdaten der Auswertung ·
Erfassungsnummern ·
Zeitpunkte der Registrierung und Erfassung ·
Hinweise zur Auswertungsart und Umfang Grundstückslage ·
Allgemeine Lagedaten (z.B. Bezirk, Ortsteil, Wohnlage, Blocknummer) ·
Unmittelbare Lagedaten (z.B. Straßenname, Grundstücksnummer) Vertragsdaten ·
Zeitpunkt der Beurkundung ·
Art und Umfang der Übereignung ·
Vertragsparteien Preisverhältnisse ·
Kaufpreis ·
Preisbezüge ·
Preisanteile Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ·
Ungewöhnliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Persönliche Verhältnisse des Geschäftsverkehrs ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück rechtlicher Art ·
Ungewöhnliche Verhältnisse am Grundstück tatsächlicher Art Grundstücksdaten ·
Nutzungen ·
Flächen ·
Grundstücksbeschaffenheit Planungs- und baurechtliche Situation ·
Grundstücksqualität ·
Geplant Nutzungen ·
Rechtliche Bindungen Erbbaurechtsdaten ·
Daten der Bestellung ·
Daten der Übereignung ·
Erbbauzinsvereinbarungen Bebauung ·
Art und Lage der Gebäude ·
Ausstattungsmerkmale ·
Umfang der Bebauung, Flächen- und Raummaße ·
Gebäudealter und Bauzustand ·
Angaben zur Objektförderung mit öffentlichen Mitteln Wohnungs- und Teileigentum ·
Art und Umfang der Begründung ·
Art, Umfang und Lage des Sondereigentums ·
Art der Nutzung ·
Raumaufteilung Sachwert ·
Daten der Sachwertberechnung Ertragsdaten ·
Jahresmieterträge ·
Durchschnittsmieten ·
Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung ·
Ertragsindikatoren Mietensammlung ·
Mieteinheiten (Gewerberaum, Ein und Zweifamilienhäuser) ·
Mietdaten Schlagworte ·
Besonderheiten im Auswertungsfall Textinformationen ·
Erläuterungen zur Vertragsgestaltung und Preisvereinbarung im
Einzelfall |
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Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq