Der Senat von Berlin
intern: ( 912 ) 5260
An das
über Senatskanzlei -
G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme -
gemäß
Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
über
Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz
bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung)
Wir bitten, gemäß
Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der
Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat.
vom
Auf Grund des § 577a
Abs. 2 BGB (BGBl. I, S. 1149, 1162 ) wird verordnet:
§ 1
In den
Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg
und Pankow von Berlin, ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.
§ 2
In den nach §
1 festgelegten Gebieten beträgt die Frist des § 577a Abs. 1 BGB sieben Jahre.
§ 3
Diese
Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Sie tritt am
31. August 2011 außer Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
1 . Ausgangslage
Seit Mai 1993 gilt in Berlin
aufgrund Art.14 ( Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung - Sozialklauselgesetz -) des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
(Investitions-erleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I,
S. 466,487), von dem Berlin mit Verordnung vom 11.05.1993 (GVBl. Berlin Nr. 27
vom 21.05.1993, S. 216) Gebrauch gemacht hat, eine Kündigungssperrfrist von 10
Jahren bei Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung und anschließendem
Verkauf.
Hierdurch
sind Mieter nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung und
anschließendem Verkauf durch eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren vor Eigenbedarfskündigung
und Kündigung zum Zwecke angemessener wirtschaftlicher Verwertung geschützt.
2. Rechtsänderung
Zum 1. September 2001 ist das
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts -
MietrechtsreformG - (BGBl. I S. 1149) in Kraft getreten.
Mit
dem Gesetz wurde zum einen das bisher in verschiedenen Gesetzen kodifizierte
Wohnraummietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst und nach dem
typischen Ablauf eines Mietverhältnisses neu geordnet, zum anderen sind auch inhaltliche
Änderungen geltenden Mietrechts vorgenommen worden.
Bezogen
auf den Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung
wurde so die bisher durch § 564b Abs. 2 und 3 BGB (a.F.) in Verbindung mit dem
”Sozialklauselgesetz” mögliche zehnjährige Kündigungssperrfrist im neuen
§ 577a Abs. 2 BGB zusammengefasst und inhaltlich umgestellt:
·
Durch die jetzige
Ausgestaltung der zeitlichen Komponente einer Sperrfristsetzung mit bis zu
10 Jahren (vgl. alte Frist = starr 10 Jahre), muss anhand vorzunehmender
Prognose hinsichtlich voraussichtlicher Dauer der besonderen Gefährdung der
Wohnungsversorgung sorgfältig die Dauer einer Sperrfrist geprüft, abwogen und
festgelegt werden.
·
Eine Rechtsverordnung
nach § 577a Abs. 2 BGB gilt, entgegen bisheriger unbefristeter Dauer der
”Sozialklausel-VO”, nur noch für die vom Land gesetzte Dauer ( maximal bis
zu 10 Jahren ) und ist spätestens danach erneut zu überprüfen.
Unverändert
übernommen wurde indes, dass ggf. auch ( nur ) für Teile einer Gemeinde entsprechende
( differenzierte ) Sperrfristen festgelegt werden können.
Im Rahmen einer dreijährigen
Übergangsregelung ( Art. 2 des ”MietrechtsreformG” zu Art. 229 § 3 Abs. 6
EGBGB) ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. September 2001 können die
bisherigen Regelungen - so in Berlin - zwar noch angewendet werden, danach
müssen zur weiteren Aufrechterhaltung erhöhten Kündigungsschutzes von den
Ländern aber dem § 577a Abs. 2 BGB entsprechende Rechtsverordnungen erlassen
werden ( somit spätestens ab 1. September 2004 ).
Es war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den
Erlass einer Kündigungssperrfristverordnung in Berlin bzw. Teilen Berlins ab 1.
September 2004
( weiterhin ) vorliegen.
§ 577a BGB lautet wie
folgt:
„(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte
Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei
Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahren, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach
Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete
und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”
Für
den Verordnungsgeber ergeben sich daraus folgende Prüf-/Eingriffskriterien:
a) ausreichende
Versorgung ( der Bevölkerung mit Mietwohnungen),
b) angemessene
Bedingungen (bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen),
c) besondere Gefährdung
(bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen).
zu a)
ausreichende Versorgung
Nach Erkenntnissen
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ( aus Mikrozensus April 2002 sowie
Hochrechnung auf Ende 2002, BEWAG-Stromzählerauswertung September 2003) ist in
Berlin derzeit ein längerfristiger Leerstand von etwa 100.000 Wohnungen
gegeben.
Dieser Leerstand ist
allerdings nicht global gegeben, sondern konzentriert sich auf einige
Teilmarktbereiche. Dies sind insbesondere Großsiedlungen des komplexen
Wohnungsbaus im Ostteil der Stadt und unsanierte Altbauten im Innenstadtbereich
in den Bezirken Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und Marzahn-Hellersdorf.
Des Weiteren gehören
dazu Wohnungen der hochpreisigen Teilmärkte.
D.h., die sich
global als entspannt darstellende Wohnungsmarktsituation in Berlin mit hohen
Leerstandszahlen schlägt weder flächendeckend noch auf alle Teilmärkte durch.
zu b) angemessene
Bedingungen
Hierunter muss u.a. eine im Verhältnis
zum Einkommen tragbare Miethöhe verstanden werden.
Nach dem Gutachten der
TOPOS-Stadtforschung - Nachfragepotenziale 2002 - verfügen aber bereits rd. 40%
der Berliner Haushalte (bezogen auf ein Einkommen in den niedrigen
Bundesgrenzen zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines) nur über ein
relativ geringes Einkommen.
Bei der in Berlin zugelassenen 40%igen
Überschreitung der bundesgesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen zur
Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines(und somit Berechtigung zum Bezug
einer gebundenen Wohnung) wären bereits über 70% der Berliner Haushalte
einbezogen.
Dies spiegelt deutlich ein in Berlin
gegebenes allgemein niedriges Einkommensniveau wider.
Eine überproportionale Anzahl an
Berliner Haushalten kann somit einkommensbedingt weder von dem vergleichsweise
niedrigen Mietenniveau noch - insbesondere nicht kurzfristig - von
„Sickereffekten“ wegen Leerstand und Wohnungsreserven aus höher-/hochpreisigen
Segmenten profitieren.
Zeitnah ergeben sich damit allenfalls
für einkommensstärkere und mobile Haushalte zunehmend Alternativen am Wohnungsmarkt.
Die o.g. relevanten Haushalte können
darüber hinaus auch nicht zur Versorgung auf nicht dem allgemein üblichen
Standard entsprechenden Wohnraum verwiesen werden, da dieser bei Verdrängung
aus Normalstandardwohnungen oder solcher besserer Qualität nicht als
”ausreichende Versorgung zu angemessenen Bedingungen” gewürdigt werden kann.
Auch leerstehende Wohnungen in
Stadtrandlagen können nicht als relevantes Wohnungsangebot für
verdrängungsgefährdete Haushalte in entfernteren Stadtteilen gewertet werden.
Die gesetzgeberischen Erwägungen des sich nunmehr im § 577a BGB
widerspiegelnden Schutzes von Mietern vor Umwandlung hatten auch den Schutz vor
Verdrängung aus der gewohnten Umgebung zur Grundlage.
zu c) besondere
Gefährdung
In der Sache besteht zweifelsohne
Parallelität zur Ermächtigungsnorm des Zweckentfremdungsverbotes und mittelbare
Indizwirkung aus den diesbezüglich seitens der Verwaltungsgerichte (u.a. in OVG
5 B 20/01, BVerwG 5 B 253.02) getroffenen Feststellungen zur bereits seit 1.
September 2000 allgemein entspannten Wohnungsmarktlage in Berlin und
insbesondere Negierung einer besonderen Gefährdung der Wohnungsversorgung[1].
Die Berliner
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung wurde im Juli 2003 als Folge gerichtlicher
Entscheidung aufgehoben.
Alle
bisherigen Feststellungen und Bewertungen in diesem Zusammenhang stellen - der
Ermächtigungsnorm zum Zweckentfremdungsverbot folgend - auf eine globale, d.h.
auf Gesamt-Berlin bezogene Betrachtung des Wohnungsmarktes ab.
Eine
Beurteilung und Prüfung, ob eine Marktentspannung bzw. eine ausreichende
Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gleichermaßen in/ für
alle Teile/ Gebiete Berlins gegeben wäre, erfolgte nicht.
Die
Ermächtigungsnorm zum Zweckentfremdungsverbot[2]
sieht nämlich, anders als
§ 577a Abs. 2 BGB, keine Teilgebietsbetrachtung vor.
Derzeit
liegt auf Länderinitiative ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor (BT-Drs.
15/2133), der eine Änderung der Ermächtigungsnorm dahingehend vorsieht, dass
eine Beschränkung der Geltung von Zweckentfremdungsverboten in den Stadtstaaten
auch auf Teilgebiete ermöglicht werden soll.
3. aktuelle Umwandlungssituation
Aufgrund hoher Anzahl eingeleiteter
Umwandlungen (Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen) bei rd. 330.000
Wohnungen[3]
besteht eine Verdrängungsgefahr von Mietern im Falle der Kündigung latent fort.
Dies insbesondere bei den etwa rd.
116.000 Wohnungen, bei denen die Grundbuchumschreibung noch nicht vollzogen
worden ist zuzüglich eines geschätzten Anteils der bereits zur
Eigentumswohnung umgeschriebenen, aber noch weiterhin von demselben Mieter
bewohnten Wohnungen.
4. Handlungsbedarf
Dem Grundgedanken des
„Sozialklausel-Gesetzes“ folgend, soll - neben einem verstärkten Mieterschutz
bei einer gefährdeten Wohnungsmarktlage - im Ergebnis die Verdrängung des
Mieters aus seinem Wohnumfeld/ Kiez etc. vermieden werden.
Dies war, vor dem Hintergrund der
anfangs der 90er Jahre gerade in Ballungsgebieten gegebenen zunehmenden
Umwandlung, zumindest (Mit)Argumentation bei der Einführung des „Sozialklausel-Gesetzes“.
Angesichts damaliger allgemeiner und
noch von Wohnraummangel gekennzeichneter Wohnungsmarktlage war das
„Sozialklausel-Gesetz“ relativ einfach im Rahmen generellen „Schutzes“ der
Gemeinde umsetzbar. Auch die vom Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm
vorgesehene Möglichkeit zur Festlegung von Teilen der Gemeinde stellte den
Verordnungsgeber vor keine schwierige Aufgabe, da eine gebietsweise Ausweisung
bei kleinen Orten, kleinen Städten und flächenmäßig abgrenzbaren Gemeinden in
Flächenländern zumeist vernachlässigt werden bzw. ein genereller Schutz der
gesamten Gemeinde relativ einfach und nachvollziehbar umgesetzt werden konnte.
Von einer gebietsweisen Anwendung
der Ermächtigungsnorm in größeren Städten / Großstädten / Ballungsgebieten -
mit dort ineinander übergehender Urbanisation - wurde bundesweit bisher kein
Gebrauch gemacht.
Im
Rahmen der Fortentwicklung der Wohnungsmarktlage in Deutschland - mit einer
allgemein als (quantitativ) ausgeglichen attestierten Wohnungsversorgung -
sieht sich der Verordnungsgeber nunmehr aber erhöhten (qualitativen)
Anforderungen bei der Beurteilung der regionalen Wohnungsmarktlage und deren
Entwicklung - insbesondere auch in Folge des geänderten inhaltlichen Wortlautes
der Länderermächtigung - ausgesetzt.
Hinsichtlich der Teilgebietsabgrenzung
muss dabei allerdings davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der
bereits im Rahmen des o.g. Sozialklauselgesetzes gesetzten (Öffnungs)klausel zur
Teilgebietsabgrenzung bewusst in Kauf genommen hat, dass bei der
Teilgebietsabgrenzung (auch) gewisse „Grauzonen“ entstehen können, die nicht
nur an den Schnittstellen der abgegrenzten Gebiete und den dort dann geltenden
unterschiedlichen Kündigungsfristen zu Spannungsverhältnisse bei den
widerstreitenden Interessen - insbesondere der Eigentumsrechte auf Vermieterseite
- führen.
Dies wird dabei insbesondere in
Großstädten - wie Berlin - mit z.T. bezirksübergreifender Bebauungskulisse der
Fall sein und muss sich insofern dem beim Verordnungsgeber bestehenden Ermessen
und dem Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung von Teilgebieten unterordnen.
Vor diesem Hintergrund wurde daher
geprüft,
·
ob für Gesamt-Berlin weiterhin eine Sperrfristverordnung
vertretbar wäre
oder
·
ob nur für Teilgebiete Berlins und für welche abgrenzbaren
Teilgebiete
und
·
welche vergleichbaren Daten laufend zur Verfügung stehen und
Verwendung finden können.
Probleme:
Über
Größe und Beschaffenheit der Teilgebiete existieren bisher weder Rechtsprechung
noch vergleichbare Vorschriften. Die Abgrenzung der Teilgebiete muss indes so
erfolgen, dass sie für jeden (Mieter, Käufer) ohne Schwierigkeiten erkennbar
ist.
Nach dem
Wortlaut der Ermächtigung („und diese Gebiete“) ist unstrittig ein Teil der
Gemeindefläche gemeint, damit scheidet die Festlegung einer Verordnung für bestimmte
Baualterklassen (Altbau, Neubau etc.) oder Wohnungsgrößen eindeutig aus.
Als Datengrundlage kommen überwiegend
im Rahmen des Mikrozensus ermittelte Zahlen in Betracht, da diese auch
zukünftig jährlich zur Verfügung stehen werden.
Nachteil
Der
Mikrozensus erlaubt eine Betrachtung und Festlegung nur auf Grundlage
der neuen Bezirksgrenzen, denn die Erhebung durch das Statistische
Landesamt wird nur (noch) auf dieser Grundlage vorgenommen und fortgeschrieben.
Damit ist z.B. eine kleinteiligere Aussage für die ehemaligen Bezirke
Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow, die jetzt den (Gesamt)Bezirk Pankow
bilden, nicht mehr möglich und es werden insoweit „Durchschnittswerte“
ermittelt.
Allerdings sind die Bezirksgrenzen
verfassungsgemäß bestimmt und haben sich in vielfältigen Fragen des
öffentlichen Lebens bewährt und sind allgemein als Abgrenzungskriterium
akzeptiert.
Die Berliner Bezirke entsprechen dabei
hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl mit durchschnittlichen 283.00 Einwohnern
anderen Großstädten im übrigen Bundesgebiet ( z.B. Bonn, Gelsenkirchen,
Mannheim) wobei sich dortige Rechtsverordnungen i.S. des § 577a Abs.2 BGB
ebenfalls an Durchschnittswerten dieser – gesamten – Gemeinden orientieren.
Bei den Bezirken Berlins besteht keine
Flächenabgrenzungsproblematik und insofern eindeutige Zuordnungsmöglichkeit im
Rahmen der bei einer Rechtsverordnung nach § 577a Abs. 2 BGB geforderten
Gebietsausweisung. Außerdem werden fortlaufende Datenmengen und –Grundlagen
verfügbar. D.h. im Ergebnis, dass eine kontinuierliche und auf gleiche Daten
aufbauende Wohnungsmarktaussage mit dem Mikrozensus auch zukünftig erfolgen
kann.
5.
Datengrundlagen
Die für eine
Betrachtung der Berliner Wohnungsmarktsituation relevanten Daten wurden erfasst
(vgl. in beigefügter Tabelle).
Auf der Nachfrageseite wurden u.a. Daten
ermittelt für;
-
die Entwicklung
marktrelevanter Mieterhaushalte,
-
die
Bevölkerungsentwicklung,
-
das Mieterhaushaltsnettoeinkommen,
-
Wohngeldempfängerhaushalte,
-
Sozialhilfeempfänger,
-
die
Mietbelastungsquote.
Auf der Angebotsseite wurden
u.a. Daten ermittelt für;
-
den marktrelevanter Mietwohnungsbestand,
-
die durchschnittliche
Bruttokaltmiete,
-
die Wohnungsbestände
2002 nach Mietpreissegmenten (preiswert: bis 5,--€/m², mittel: 5-7,--€/m²,
hoch: über 7,--€/m²),
-
die Bauintensität,
-
die
Mietwohnungsversorgung, 1998 zu 2002 sowie Verhältnis zum Berliner Durchschnitt
-
eine Prognose der
Mietwohnungsversorgung in 2010 im Verhältnis zu 2002,
-
das
Umwandlungsgeschehen und –potenzial.
6. Datenauswertung Gesamt-Berlin
Die
Versorgungssituation für Gesamt-Berlin wurde aufgrund einer Gegenüberstellung
der Mieterhaushalte 1998-2002 und der Mietwohnungen 1998-2002 ermittelt.
Für
die Bestimmung der Zahl der marktrelevanten Mieterhaushalte wurde dabei die
Zahl der Privathaushalte um die Zahl der Haushalte in Wohnheimen und um die
Zahl der Eigentümerhaushalte reduziert. Darüber hinaus wurden die
Einpersonen-Untermiethaushalte als nicht marktrelevant abgezogen.
Ausgehend vom
fortgeschriebenen Gesamtwohnungsbestand der Jahre 1998 und 2002 wurden außerdem
rd. 1,4% des Bestandes aufgrund der am Betrachtungszeitpunkt durch
Mod./Inst.-Maßnahmen, baulichen Mängeln, geplantem Abriss und Verkaufsvorbereitungen
nicht zur Verfügung stehenden Wohnungen (Grundlage: Feststellungen des BBU in
Marktmonitor 2002) in Abzug gebracht.
Des Weiteren wurde
die Zahl der Eigentümerwohnungen (einschließlich der zum Betrachtungszeitpunkt
nicht bewohnten Eigentümerwohnungen) abgezogen.
Die gegenüber der
Erhöhung des fortgeschriebenen Gesamtwohnungsbestandes gegebene Reduzierung des
marktrelevant verfügbaren Mietwohnungsbestandes resultiert hauptsächlich auf
der Zunahme des Bestandes an Eigentümerwohnungen, daneben ist sie rechnerische
Folge veränderter Basiszahl (Gesamtwohnungsbestand 1998/2002).
Die Darstellung der Entwicklung eines Vierjahreszeitraums
ist bedingt durch die Nutzung einiger wesentlicher Daten aus der Zusatzerhebung
zum Mikrozensus 1998 und 2002.
Danach
ergibt sich für das Jahr 1998 eine Mietwohnungsversorgungsquote von 104%, die
sich aufgrund untenstehender Entwicklungen im Jahr 2002 auf 101,1%[4]
reduzierte.(Die Quote stellt die Zahl der Mietwohnungen je 100 Mieterhaushalte
dar.)
Im Rahmen einer
ersten vorsichtigen mittelfristigen Prognose, wird sich der Mietwohnungsbestand
nicht wesentlich weiter erhöhen, sondern eher stagnieren bzw. reduzieren.
Gründe
hierfür sind ein Rückgang der Bauintensität, fortschreitende Eigentumsbildung
(Selbstnutzung), Umnutzung (zu anderen als Wohnzwecken), Zusammenlegung und
Abriss verfügbarer Mietwohnungen im Bestand.
Gleichzeitig
kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Mieterhaushalte durch
Haushaltsverkleinerungen und durch leichte Bevölkerungszuwächse eine eher
leicht steigende Tendenz haben wird, so dass sich das Versorgungsniveau mit Mietwohnungen
weiter reduzieren wird.
Insgesamt dürfte sich voraussichtlich aber auch mittelfristig Berlinweit
keine Wohnraummangellage derart ergeben, dass eine besondere Gefährdung i.S.
einer Notlage oder Aussichtslosigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen eintreten könnte.
Somit
ist gegenwärtig unter quantitativen Gesichtspunkten davon auszugehen, dass,
aufgrund der errechneten Gesamtversorgungssituation und mangels weiterer
aussagefähiger Indikatoren, eine erneute Rechtsverordnung für Gesamt-Berlin
nicht in Betracht kommt.
7. Datenauswertung auf Bezirksebene
Allerdings ist
die globale und seit nunmehr mehreren Jahren als entspannt zu bezeichnende
Wohnungsmarktsituation in Gesamt-Berlin mit z.T. erheblichen Wohnungsreserven
und allgemein hohen Leerstandszahlen nicht auf allen Teilmärkten und nicht
flächendeckend festzustellen.
Vor diesem
Hintergrund wurde eine genauere Betrachtung der Wohnungsmarktsituation
in Berlin auf Bezirksebene vorgenommen.
Anhand des
umfassenden Datengerüstes (vgl. in beigefügter Tabelle) wurden für eine
Bezirksbetrachtung relevante Indikatoren(blöcke) gebildet, die eine
rechnerische Darstellung der in der Ermächtigungsnorm festgelegten Kriterien
ermöglichen.
Bei der Reduzierung der vorhandenen Daten bzw. Auswahl der Indikatoren
wurde insbesondere darauf geachtet, dass die bei Verwendung des kompletten
Datengerüstes zweifellos entstehenden Doppelbewertungen vermieden werden.
Insgesamt
wurden so sieben Indikatoren bezirksweise gebildet und überwiegend am Berliner
Durchschnitt gespiegelt ( wie aus beigefügter Tabelle ersichtlich; dort
farblich lila markierte Zeilen):
Für das Kriterium „ausreichende
Versorgung“;
·
Mietwohnungsversorgungsquote 2002,
·
Mietwohnungsversorgungsquote 2010,
·
Leerstandsquote (lt. BEWAG-Zählung bei Leerstand länger als
6 Monate)
·
Umwandlungsgeschehen (Entwicklung 1998-2002),
·
Umwandlungspotenzial 1950-2002.
Für das Kriterium „angemessene Bedingungen“;
·
Æ
Bruttokaltmiete 1998 zu 2002,
·
Mietbelastungsquote 2002.
Die
Indikatoren fanden anschließend im Rahmen des nachfolgend umrissenen Berechnungsmodells
Verwendung (vgl. in beigefügter Tabelle).
7.1
Berechnungsmodell
Anhand
vorhandener Bezirksdaten wurden die o.g. maßgeblichen Indikatoren auf
Bezirksebene berechnet und danach am Berliner Durchschnitt und an einer ermittelten
kritischen Schwelle (analog dem Berechnungsschema beim Berliner Maßnahmenprogramm
zur Sicherung und Verbesserung des Sozialgefüges im Sozialwohnungsbestand der
Großsiedlungen) gespiegelt.
Die kritische
Schwelle wurde bei den Indikatoren wie folgt ermittelt:
a)
Mietwohnungsversorgungsquote
Die kritische Schwelle bei der Mietwohnungsversorgungsquote wurde aus folgender
Überlegung gesetzt:
Die
Mietwohnungsversorgungsquote drückt das Verhältnis der marktrelevanten
Mietwohnungen je 100 marktrelevanten Mieterhaushalten aus. Nach allgemein anerkannten
Grundsätzen ist für einen funktionierenden Wohnungsmarkt eine 3%ige
Fluktuationsreserve notwendig. Daraus ergibt sich eine Quote von 103%.
Bei einer
Quote von 100% wäre die notwendige Fluktuationsreserve aufgebraucht, eine
Funktionsfähigkeit wäre dann nicht mehr gewährleistet.
Da nach den
realen Marktverhältnissen aber nicht jeder Haushalt eine Wohnung bewohnt (Wohn-
und Lebensgemeinschaften, Mehrgenerationswohnen), ergibt sich für den
marktrelevanten Mietwohnungsbestand ein über der Fluktuationsreserve hinausgehender
Leerstand von 3%, so dass die Funktionsfähigkeit erst dann gefährdet ist, wenn
auch dieser Leerstand aufgebraucht ist.
Der
tatsächliche kritische Schwellenwert ist daher bei 97% anzusetzen.
b) Leerstand
Die kritische Schwelle beim Leerstand wurde mit 4,4% gesetzt, das ist die als
allgemein für einen funktionierenden „normalen“ Wohnungsmarkt anerkannte
notwendige Fluktuationsreserve von 3 % zuzüglich des nicht am Markt verfügbaren
Leerstandes von 1,4 %.
c) alle
übrigen Indikatoren
Grundlage für
die Ermittlung der kritischen Schwelle ist der Berliner Durchschnittswert. Je
nach Wirkungsrichtung der Indikatoren (Beispiel: je mehr marktrelevante
Mieterhaushalte desto schlechter; je weniger marktrelevante Mietwohnungen desto
schlechter), wurde dieser Durchschnittswert um 1/3 der Spanne zwischen dem
höchsten Bezirkswert und dem Berliner Durchschnitt nach oben bzw. nach unten
verändert und dann als kritischer Schwellenwert zugrunde gelegt.
Die so zu den
maßgeblichen Indikatoren ermittelten Bezirkswerte konnten dann einer
anschließenden Bewertung zugeführt werden, die insoweit dem Ermächtigungskriterium
„besondere Gefährdung“ Rechnung tragen soll.
Hiernach
sollen von einer Verordnung nur solche Bezirke erfasst werden, die mindestens
vier kritische Indikatoren oder drei
kritische und zwei Indikatoren über dem Durchschnitt ausweisen. Darüber hinaus
sollen Bezirke auch erfasst werden, wenn drei kritische und ein Indikator über
dem Durchschnitt liegen und der
Indikator zur Mietwohnungsversorgungsquote 2010, der eine perspektivisch
unzureichende Versorgung abbildet und damit ein herausragendes Kriterium bei
der Verordnungsfestlegung darstellt, mit unter 90 % einen weit (negativ) über
der kritischen Schwelle liegenden Wert ausweist.
7.2 Ergebnis
Nach erfolgter
Berechnung bzw. Auswertung der Indikatoren ergibt sich, dass die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg,
Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Pankow von Berlin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
den Schutzbereich der Rechtsverordnung erfüllen.
Auch in den
übrigen Bezirken liegen bei einer Vielzahl der einzelnen Indikatoren negative
Abweichungen vom Berliner Durchschnitt und sogar kritische Werte vor, jedoch
wurde dort jeweils die o.g. hohe Eingriffsschwelle des Kriteriums „besondere
Gefährdung“ nicht erfüllt.
In den in § 1
der Verordnung festgelegten Gebieten wird sich die dargestellte Wohnungssituation
darüber hinaus aufgrund einer bis 2010 vorgenommenen Prognoseberechnung nicht
nachhaltig verbessern, so dass von der sich aus
§ 577a Abs. 2 BGB ergebenden zeitlichen Ermächtigung, zur Festlegung der Dauer
einer Rechtsverordnung von bis zu zehn Jahren, im längstens vertretbaren
Umfange von sieben Jahren Gebrauch gemacht werden kann.
Die jeweiligen
Berechnungen durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV erfolgten
dabei ausgehend von den Zahlen des Mikrozensus 2002 für die Anzahl an
Mietwohnungen, Mieterhaushalten, der Gesamtbevölkerung und der Bauintensität
unter Fortschreibung bzw. Hochrechnung wie in den Einzelhinweisen der beigefügten
Tabelle dargelegt.
Für die
festgelegten sieben Jahre kann der Senat aufgrund der vorhandenen Daten,
Erkenntnisse und Prognosen nachweisen, dass die Festlegung einer Kündigungssperrfrist
aus wohnungspolitischer Sicht für die betroffenen Gebiete vertretbar und
notwendig ist. Eine perspektivisch längere Sperrfrist ließe sich aufgrund der
nur bis 2010 zur Verfügung stehenden Prognosedaten nicht (mehr) verlässlich
begründen.
In den
betroffenen Gebieten ist im beschriebenen Maße die Wohnraumversorgung
gefährdet, was bedeutet, dass die dort wohnhaften Menschen bei Kündigung ihrer
Wohnung dort keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden können. Es ist daher
eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte, am Gemeinwohl orientierte
Maßnahme, den Mietern ihren Wohnraum durch einen verlängerten Kündigungsschutz
in den ausgewiesenen Gebieten zu erhalten. Die Festsetzung verlängerten
Kündigungsschutzes für Gebiete mit unzureichender Wohnraumversorgung steht
daher mit der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Einklang; Inhalts- und Schrankenbestimmung werden
nicht überschritten.
Im Übrigen
besteht für den Verordnungsgeber aus der Ermächtigungsnorm ohnehin
grundsätzliche Überprüfungs- und Marktbeobachtungspflicht. Bei einer sich zur
festgestellten Situation maßgeblich positiv ändernden Wohnungsmarktlage wäre
daher die Verordnung sogar vorzeitig außer Kraft zu setzen.
Für eine
danach weitergehende Kündigungssperrfrist bedarf es, der Ermächtigungsnorm
folgend, einer erneuten Prüfung nach den vorstehenden Kriterien und Rechtsverordnungssetzung.
8. Alternativen
Verzicht auf den Erlass einer Rechtsverordnung
In diesem Fall
würden auch in den o.g. besonders gefährdeten Wohngebieten Kündigungen von
Mietverhältnissen nach Umwandlung in Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarfs nach
Ablauf von drei Jahren zulässig sein.
Das bedeutet,
dass Mieterhaushalte, deren Wohnungen vor dem 1.September 2001 umgewandelt und
veräußert worden sind, ab 1. September
2004 keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genießen.
Betroffen
hiervon könnten bis zu rd. 100.000 Wohnungen sein ( hierbei handelt es sich um
die Zahl der umgewandelten, aber noch vermieteten Wohnungen. Daten über Anzahl
und Zeitpunkt der inzwischen erfolgten Veräußerungen liegen nicht vor ).
Veräußerungen
nach dem 1. September 2001 führen sukzessive zur gleichen Folge.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1 (Gebietsfestlegung)
In den
Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf,
Tempelhof-Schöneberg und Pankow von Berlin ist die Versorgung der (dortigen)
Bevölkerung mit ausreichendem Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet.
Nach den
Ergebnissen des entwickelten Berechnungsmodells stellen sich die Bezirke wie
folgt dar:
Friedrichshain-Kreuzberg
Im Bereich der
ausreichenden Versorgung weist der Bezirk, sowohl hinsichtlich eines
bestehenden Umwandlungspotenzials und somit latenter Gefahr der Mieterverdrängung,
als auch prognostizierter Mietwohnungsversorgungsquote 2010 und somit einer
perspektivisch unzureichenden Versorgung an Wohnraum, weit (negativ) über der
kritischen Schwelle liegende Werte aus.
Im Bereich der
angemessenen Bedingungen weist der Bezirk in Hinblick auf die Höhe der
Mietbelastungsquote (negative) über der kritischen Schwelle liegende Werte aus.
Im Falle einer
Verdrängung wegen Umwandlung kann der Mieter daher im Bezirk nicht mit vergleichbaren
und insofern für ihn gleichen angemessenen Mietbelastungen rechnen.
Darüber hinaus
weist der Bezirk bei der aktuellen Mietwohnungsversorgungsquote und der
Entwicklung zeitnahen Umwandlungsgeschehens (negativ) über dem Berliner
Durchschnitt liegende Werte aus.
Insgesamt ist
im Bezirk bei drei Indikatoren die kritische Schwelle (negativ) überschritten
und bei zwei Indikatoren ist der Berliner Durchschnitt (negativ) überschritten.
Es ist deshalb
davon auszugehen, dass im Bezirk die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen
zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Charlottenburg-Wilmersdorf
Im Bereich der
ausreichenden Versorgung weist der Bezirk sowohl hinsichtlich eines bestehenden
Umwandlungspotenzial als auch eines aktuellen Umwandlungsgeschehens (negative)
im kritischen Schwellenbereich liegende Werte aus.
Darüber
hinaus wird auch beim länger als
sechsmonatigen Leerstand der kritische Schwellenwert unterschritten, so dass
hier von einer latenten Gefahr der Mieterverdrängung auszugehen ist.
Im Bereich der
angemessenen Bedingungen liegt die durchschnittliche Bruttokaltmiete über der
kritischen Schwelle, die durchschnittliche Mietbelastungsquote liegt über dem
Berliner Durchschnitt.
Im Falle einer
Verdrängung wegen Umwandlung muss der Mieter daher im Bezirk mit einer teureren
und insofern für ihn nicht vergleichbar angemessenen Wohnungsversorgung
rechnen, auf die er zusätzlich einkommensbedingt nicht zugreifen kann.
Insgesamt ist
im Bezirk bei vier Indikatoren die kritische Schwelle und bei einem Indikator
der Berliner
Durchschnitt (negativ) überschritten.
Tempelhof-Schöneberg
Im Bereich der
ausreichenden Versorgung weist der Bezirk sowohl hinsichtlich eines bestehenden
Umwandlungspotenzials und somit latenter Gefahr der Mieterverdrängung als auch
beim länger als sechsmonatigen Leerstand (negative) im kritischen
Schwellenbereich liegende Werte aus.
Im Bereich der
angemessenen Bedingungen weist der Bezirk bei der Höhe der Mietbelastungsquote
(negative) über der kritischen Schwelle liegende Werte aus.
Im Falle einer
Verdrängung wegen Umwandlung muss der Mieter daher im Bezirk mit einer teureren
und insofern für ihn nicht vergleichbar angemessenen Wohnungsversorgung
rechnen, auf die er zusätzlich einkommensbedingt nicht zugreifen kann.
Darüber hinaus
weist der Bezirk bei der aktuellen Mietwohnungsversorgungsquote, bei der bis
2010 prognostizierten Mietwohnungsversorgungsquote, bei der Entwicklung
zeitnahen Umwandlungsgeschehens (negative) und bei der durchschnittlichen
Bruttokaltmiete über dem Berliner
Durchschnitt liegende Werte aus.
Insgesamt ist
im Bezirk bei drei Indikatoren die kritische Schwelle und bei vier Indikatoren
ist der Berliner Durchschnitt (negativ) überschritten.
Pankow
Im Bereich der
ausreichenden Versorgung weist der Bezirk, hinsichtlich der prognostizierten
Mietwohnungsversorgungsquote 2010 eine perspektivisch
unzureichende Versorgung an Wohnraum, und insoweit weit (negativ)
über der kritischen Schwelle liegende Werte aus.
Auch bei der
aktuellen Mietwohnungsversorgungsquote und der Entwicklung zeitnahen
Umwandlungsgeschehens wird im Bezirk die kritische Schwelle (negativ) überschritten.
Hinzu kommt,
dass im Bereich der angemessenen Bedingungen eine (negative) über dem
kritischen Schwellenwert liegende Entwicklung des aktuellen Umwandlungsgeschehens
im Bezirk vorliegt.
Im Falle einer
Verdrängung wegen Umwandlung kann der Mieter daher zum einen im Bezirk nicht
mit einer vergleichbaren und insofern für ihn gleichen angemessenen
Wohnungsversorgung rechnen, zum anderen einkommensbedingt nicht auf evtl. angebotenen
teureren Wohnraum zurückgreifen.
Darüber hinaus
weist der Bezirk bei der Höhe der Mietbelastungsquote (negativ) über dem Berliner
Durchschnitt liegende Werte aus.
Insgesamt ist
im Bezirk bei drei Indikatoren die kritische Schwelle und bei einem Indikatoren ist der Berliner Durchschnitt (negativ)
überschritten.
Darüber hinaus
liegt die für 2010 prognostizierte Mietwohnungsversorgungsquote ausschließlich
in diesem Bezirk unter 90 %;es ist
deshalb davon auszugehen, dass im Bezirk Pankow die ausreichende Versorgung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
2. Zu § 2 (Kündigungssperrfrist)
Bereits nach dem Wortlaut der
Begründung der Ermächtigungsnorm für eine Rechtsverordnung gemäß Sozialklauselgesetz
hatte der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der
Wohnungsmarktlage.
Da das Sozialklauselgesetz auch vom
Grundgedanken nunmehr in den § 577a BGB übernommen wurde, muss somit gleicher
Beurteilungsspielraum auch bei der Einschätzung und Festlegung der
Kündigungssperrfrist sowie der zeitlichen Geltungsdauer einer Verordnung nach §
577a Abs. 2 BGB gelten.
Ausdruck dieses Beurteilungsspielraumes
wird vom Gesetzgeber außerdem im insoweit geänderten Wortlaut der Ermächtigungsnorm
mit „bis zu zehn Jahre“ selbst gesetzt.
Eine Prognose mittel- bis
längerfristiger und zukünftiger Marktentwicklung und des Umwandlungsgeschehens
lässt in den festgelegten Gebieten keine zwischenzeitliche und kurzfristige
evtl. Wohnungsmarktentspannungstendenzen, zumindest für einen siebenjährigen
Zeitraum, erwarten bzw. durchschlagen. Insoweit war die Kündigungssperrfrist
auf sieben Jahre festzulegen. Sie liegt damit im mittleren Bereich zwischen der
gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren
und der höchstzulässigen Frist von zehn Jahren. Entsprechendes gilt für die
Geltungsdauer der Rechtsverordnung.
Sollte sich im
Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der zu Grunde gelegten Wohnungsmarktdaten,
die jährlich nach Vorlage der Mikrozensus-Auswertung durch das Statistische
Landesamt zu erfolgen hat, eine wesentliche Veränderung der prognostizierten
Wohnungsmarktentwicklung ergeben, ist die Rechtsverordnung entsprechend
anzupassen bzw. auch ganz aufzuheben.
3. Zu § 3 ( Inkrafttreten, Außerkrafttreten )
Der Tag des
Inkrafttretens der Verordnung ist auf das Außerkrafttreten der Berliner
„Sozialklausel-VO“ abgestimmt. Dadurch wird der lückenlose Fortbestand des verbesserten
Kündigungsschutzes sichergestellt.
Die Verordnung
tritt, aufgrund der festgelegten Geltungsdauer von sieben Jahren, nach Ablauf
von sieben Jahren außer Kraft.
§ 577a BGB in
Verbindung mit Artikel 229 § 3 Absatz 6 EGBGB.
Keine erkennbaren
Auswirkungen.
Durch die
Rechtsverordnung werden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Nach dem
Ermächtigungsrahmen ist auf die Erfordernisse des örtlichen Berliner
Wohnungsmarktes abzustellen.
Bei der
Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg wird im Rahmen der
Überleitung der entstandenen Berliner und Brandenburger Rechtsgrundlagen auf
die jeweils unterschiedlichen örtlichen Wohnungsmarktbedingungen in Berlin
einerseits und die unterschiedlichen Wohnungsmarktbedingungen in den anderen
Gemeinden andererseits abzustellen sein.
a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
keine
Berlin, den
...............................................
............................................
I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Alte
Fassung Neue Fassung
|
Verordnung zur
Bestimmung Berlins zu einem Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine
Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 11. Mai 1993
(GVBl. S. 216) Auf Grund des
Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) wird verordnet: § 1 Berlin wird zu einem Gebiet bestimmt, in dem die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist. § 2 Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. |
Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2
BGB
|
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
·
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863)
„Art. 14 (Eigentum,
Erbrecht, Enteignung)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.“
·
Art.14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und
der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland - Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetz - vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466):
„Art. 14 (Gesetz
über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung)
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Gebiete zu
bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen
zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde
besonders gefährdet ist. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an
den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden,
so gilt in den so bestimmten Gebieten abweichend von den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches:
1. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Veräußerung werden
berechtigte Interessen des Vermieters im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr.2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berücksichtigt.
2. Auch danach werden berechtigte Interessen des Vermieters im
Sinne des § 564b Abs. 2 Nr.2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht
berücksichtigt, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für
den Mieter oder ein bei ihm lebendes Mitglied seiner Familie eine nicht zu
rechtfertigende Härte bedeuten würde, es sei denn, der Vermieter weist dem
Mieter angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nach.“
·
Bürgerliches Gesetzbuch (in der alten Fassung), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266)
..
„§ 564b BGB (a.F.):
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an
den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber
auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei
Jahren berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen
zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde
besonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre.
Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für die Dauer
von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer
anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
dabei außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daß er
die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an
den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. ist an den
vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber
in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht
vor Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß er
die Mieträume veräußern will;.......“
·
Verordnung zur Bestimmung Berlins zu einem Gebiet im Sinne
des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
vom 11. Mai 1993 (GVBl. S. 216)
„Auf
Grund des Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit
gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) wird verordnet:
§ 1
Berlin wird zu einem Gebiet bestimmt,
in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.“
·
Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001
(BGBl. I S. 2349)
„Art.
6 (Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes)
..
6.
§ 6 wird aufgehoben.“
·
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
Mietrechts - Mietrechtsreformgesetz - vom 19. 06.2001 (BGBl. I S. 1149):
„Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuches)
..
§ 573 BGB:
(2)
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die
Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3)
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben
anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich
entstanden sind.
..
§ 577a BGB:
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte
Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei
Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis
zu zehn Jahren, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil
einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren
zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
..
Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
„1.
Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
§ 3
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.06.2001
..
(6) Auf
vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund
1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in
Verbindung mit Nr. 3, des Bürgerlichen Ge
setzbuches in der bis zum 1.09.2001 geltenden Fassung oder
2. des Gesetzes
über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 487)
bestimmt ist,
sind die am 31.08.2001 geltenden vorstehend genannten Bestimmungen über
Beschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum 31.08.2004 weiter
anzuwenden. Ein am 1.09.2001 bereits verstrichener Teil einer Frist nach den
vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a des
Bürgerlichen Gesetzbuches angerechnet.
§ 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jedoch nicht anzuwenden im Falle einer
Kündigung des Erwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes, wenn die
Veräußerung vor dem 1.09.2001 erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht
in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet."
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq
[1] Auch das LG Berlin hat sich in einer
Einzelfallentscheidung (Entscheidung vom 23.08.2002 zu Gesch.Nr. 65 S 244/01)
zum derzeitig aufgrund der „Sozialklausel-VO“ verlängerten Kündigungsschutz in
Berlin die Feststellungen in o.g. Zweckentfremdungsverfahren zu Eigen gemacht
und damit die bestehenden Parallelen anerkannt.
[2] Artikel 6 § 1
des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des
Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.
November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) lässt den Erlass einer Rechtsverordnung
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nur dann zu, wenn die
Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist.
[3] vgl. in
Berliner Wohnungsmarktbericht, Umwandlungsbericht” 2000, Grundstücksmarktberichte
2001, 2002/2003
[4]
Eine insoweit im Rahmen eines Zwischenberichtes ans Abgeordnetenhaus Berlin (zu
Drs.Nrn. 15/612, 887, 1431, 1914 und 2368) im Dezember 2003 vorgenommen erste
Einschätzung der Versorgungssituation für Gesamt-Berlin beruhte auf einem anderen
Berechnungsmodell, u.a. wurde die Fluktuationsreserve von 3% des Bestandes in
Abzug gebracht.