1.                                            Gesetz

zur Aufhebung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes

(Nachbarrechtsaufhebungsgesetz - NachbAufG)

vom …

 

Artikel I

 

Das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbarG Bln) vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654) wird aufgehoben.

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

2. Der Senat wird aufgefordert, die unverzichtbaren Regelungen in § 6 des Nachbarrechtsgesetzes (Anbau an die Nachbarwand) und in § 17 (Hammerschlags- und Leiterrecht) in geeigneter Weise in die Bauordnung für Berlin zu übernehmen.

 


Begründung

 

Das Berliner Nachbarrechtsgesetz ist ein Beispiel für eine bedenkliche Rechtsentwicklung, die sich zunehmend von abstrakt-generellen Regelungen in den Gesetzen löst und stattdessen größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit und -sicherheit in den bzw. durch die Normen anstrebt. Die Folge ist eine ausufernde Regelungsdichte, die nicht mehr Gerechtigkeit schafft, sondern der Regelungsmanie, Bürokratie und Staatsfixierung Vorschub leistet.  Vor allem die detailliert-pusseligen Regelungen des Gesetzes zur Nachbarwand, zur Grenzwand, zur Einfriedung und zum Höherführen von Schornsteinen sind völlig überflüssig, weil Sache privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen Grundstücksnachbarn. Nur einige bauordnungsrechtlich wirklich relevante Regelungen zur Nachbarwand und zum „Hammerschlags- und Leiterrecht“ sollten beibehalten, d.h. in die Bauordnung übernommen werden.

 

Berlin, den 30. November 2004

 

 

Dr. Lindner           v. Lüdeke

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

Ausschuss-Kennung : BauWohnVgcxzqsq