-Stadt
IV D GS-
Telefon:
9012 (912) - 4571
An
das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über
Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
-
zur Kenntnisnahme -
gemäß
Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
Verordnung
zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994.
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Wir
bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Verordnung
zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die
förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches
Berlin-Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994
Vom 21.Dezember 2004
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:
§ 1
Teilweise
Aufhebung der Rechtsverordnung
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches Berlin–Rummelsburger Bucht vom 8. April 1994 (GVBl. S.
118) wird für die Teilgebiete A bis E aufgehoben.
Das Teilgebiet A wird wie folgt begrenzt:
beginnend am nordöstlichsten Punkt der
Bootsbauerstraße in Richtung Südosten, Nordostseite der Flurstücke 34 und 39
(Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 34) bis zum Ufer des
Rummelsburger Sees, Südufer des Rummelsburger Sees in Richtung Südosten und Südwesten
bis zum östlichsten Punkt des Flurstückes 55 ( Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Gemarkung 5, Flur 34), Südostseite der Flurstücke 55,56,58-60 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Gemarkung 5, Flur 34), Nordostseite der Straße Alt Stralau bis Südostseite der
Friedrich-Junge-Straße, Nordwestseite und Nordostseite des Grundstückes
Friedrich-Junge-Straße 2/8, Nordwestseite des Flurstückes 48 (Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur
34), Nordostseite der Bahrfeldstraße bis zur Südostseite der
Bootsbauerstraße, Südostseite der Bootsbauerstraße zum Ausgangspunkt.
Das Teilgebiet B wird wie folgt begrenzt:
beginnend am nördlichsten Punkt des
Flurstückes 299 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) in Richtung
Südosten, entlang der Südwestseite der Hauptstraße bis zur Südostseite des
Flurstückes 335 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Südostseite der
Flurstücke 335, 339, 340, 342 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513),
Südostseite des Flurstückes 4034 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413),
Südostseite und Südwestseite des Flurstückes 4039 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413), Südwest- und Westseite
des Flurstückes 4025 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 413), Ost- und
Nordostufer des Rummelsburger Sees bis zum Schnittpunkt der Nordostseite des
Flurstückes 390 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) mit der geradlinigen
Verlängerung der Nordwestseite des Flurstückes 322 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung
530, Flur 513), entlang dieser Verlängerung in nordöstliche Richtung,
Nordwestseiten der Flurstücke 322, 316, 312, 304, 300, 299 (Bezirk Lichtenberg,
Gemarkung 530, Flur 513) zum Ausgangspunkt.
Das Teilgebiet C wird wie folgt begrenzt:
beginnend am nördlichsten Punkt des
Flurstückes 162 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513), Nordostseite der
Grundstücke Hauptstraße 91-80, Südostseite des Grundstückes Hauptstraße 80,
Südwestseite der Grundstücke Hauptstraße 80-91, Westseite des Flurstückes 162
(Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513) zum Ausgangspunkt.
Das
Teilgebiet D wird wie folgt
begrenzt:
beginnend am nördlichsten Punkt der Marktstraße
weiter in Richtung Südosten, Nordost- und Nordseite der Marktstraße, Ostseite
der Karlshorster Straße, Westseite des Flurstückes 162 (Bezirk Lichtenberg,
Gemarkung 530, Flur 513), Nordostseite der Hauptstraße in Richtung Westen,
Südwestseite des Flurstückes 44 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513),
Ost- und Südwestseite des Flurstückes 274 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530, Flur 513 ), Südwestseite des
Flurstückes 8038 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung 530,
Flur 514),
Ostseite und Südwestseite des Flurstückes 94 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Gemarkung 5, Flur 31), Nordwestseite der Kynaststraße in südwestliche Richtung
bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Südwestseite des
Flurstückes 120 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31),
entlang dieser Verlängerung in nordwestliche Richtung, Südwestseite der
Flurstücke 120, 102, 103 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur
31), Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 103 (Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) in nordwestliche Richtung bis
zum Schnittpunkt mit der Westseite des Markgrafendamm, Westseite des
Markgrafendamms in nördliche Richtung bis zur Nordseite der Hauptstraße, von
diesem Punkt geradlinig in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt der
Verlängerung der Südwestseite der Sonntagstraße mit der Südseite der Revaler
Straße, nordwestliche Begrenzung der Bahnanlagen bis zur Boxhagener Straße, südwestliche
und südöstliche Begrenzung der Bahnbrücke über die Boxhagener Straße zum Ausgangspunkt.
Das Teilgebiet E wird wie folgt begrenzt:
beginnend am Schnittpunkt der gedachten
Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 103 (Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) mit der Westseite des Markgrafendamms,
entlang dieser gedachten Verlängerung in südöstliche Richtung, Südwestseite der
Flurstücke 103, 102, 120 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur
31), entlang der gedachten Verlängerung der Südwestseite des Flurstückes 120
(Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 31) in südöstliche Richtung
bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestseite der Kynaststraße, Nordwestseite der
Kynaststraße, Südwestseite des Flurstückes 118 (Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Südostseite des Flurstücks 102
(Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Nordost-, Südost-
,Südwestseite des Flurstückes 131 (Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Gemarkung
5, Flur 33 ), Nordwestseite des Flurstückes 131 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Gemarkung 5, Flur 33) bis Flurstück 413 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg,
Gemarkung 5, Flur 33), Südwestseite der Flurstücke 413 und 414 (Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33), Westseite des Flurstückes 414
(Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33 ), Südwestseite des
Flurstückes 100 (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Gemarkung 5, Flur 33) in
nordwestlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordwestseite des Grundstückes
Stralauer Allee 17 E, entlang dieser Verlängerung bis zur nordöstlichen
Begrenzung der Stralauer Allee, Nordostseite der Stralauer Allee in Richtung
Osten bis zur Westseite des Markgrafendamms, Westseite des Markgrafendamms in
nördliche Richtung zum Ausgangspunkt.
Die Abgrenzungen sind in der „Anlage zur Verordnung
zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereiches Rummelsburger Bucht“ dargestellt.
§ 2
Darstellung
in der Karte
In der dieser Verordnung beigefügten Karte (Grundlage
ist die Karte von Berlin im Maßstab 1 : 5.000) sind die Grenzen der Teilgebiete
dargestellt, für die die Verordnung aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil
dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene
Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte über die Zugehörigkeit
eines Grundstücks oder eines Teils eines Grundstücks zu einem entlassenen Teilgebiet.
§ 3
Unbeachtlichkeit
der Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche
Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften , die in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Abs. 3 Satz
2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in
den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der
Nummer 3 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber
der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung
schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung
1. Vorbemerkung
1.1 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahmen
1.1.1 Darstellung des stadtweiten Umsteuerungsprozesses
1.1.1.1 Änderung der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung
1.1.1.2 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung
1.1.2 Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht
1.1.2.1 Darstellung des Entwicklungsbereichs und der Entwicklungsziele
1.1.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung
1.1.2.3 Grundzüge der Umsteuerungsentscheidung in der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht
1.2 Allgemeine Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts
2. Zu
den Vorschriften im Einzelnen
2.1 Zu § 1 (Teilweise
Aufhebung der Rechtsverordnung)
2.1.1
Überblick
2.1.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B wegen Durchführung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
2.1.2.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B
2.1.2.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet A
(Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße)
2.1.2.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
2.1.2.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status
2.1.2.2.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele
2.1.2.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet B
(Rummelsburg 1-Südost)
2.1.2.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
2.1.2.3.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status
2.1.2.3.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der geänderten Entwicklungsziele
2.1.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
2.1.3.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E
2.1.3.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet C
(Rummelsburg 1-Nord)
2.1.3.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
2.1.3.2.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
2.1.3.2.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme
2.1.3.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord)
2.1.3.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
2.1.3.3.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
2.1.3.3.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme
2.1.3.4 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet E (Markgrafendamm)
2.1.3.4.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
2.1.3.4.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
2.1.3.4.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und die Gesamtmaßnahme
2.1.3.5 Bewertung der Auswirkungen der Aufhebung der Entwicklungsmaßnahme in den Teilgebieten C bis E
2.1.4 Wirkung der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs für die Teilgebiete A bis E
2.1.4.1 Rechtliche Auswirkungen
2.1.4.2 Finanzierung von Maßnahmen nach Aufhebung des Entwicklungsrechts
2.1.4.3 Auswirkungen auf den Entwicklungsträger
2.2 Zu § 2 Darstellung in der Karte
2.3 Zu § 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
2.4 Zu § 4 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung
B. Rechtsgrundlage
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen
D. Gesamtkosten
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Anlage zur Begründung
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
A. Begründung
1. Vorbemerkung
1.1 Umsteuerung
der Entwicklungsmaßnahmen
1.1.1 Darstellung
des stadtweiten Umsteuerungsprozesses
Die vorliegende Rechtsverordnung vollzieht mit der teilweisen Aufhebung der Verordnung über den städtebaulichen Entwicklungsbereich Berlin-Rummels-burger Bucht den ersten Schritt zur rechtsförmlichen Umsetzung des bereits seit 1996 verfolgten, verstärkt aber seit dem Jahr 2002 betriebenen Umsteuerungsprozesses in den Berliner Entwicklungsbereichen (vgl. Senatsbeschlüsse Nr. 199/1996 vom 11. Juni 1996 und Nr. 1279/2003 vom 1. Juli 2003).
Dieser Umsteuerungsprozess wurde aufgrund erheblicher Veränderungen der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung notwendig. Die anhaltende massive Nachfrageschwäche am Immobilienmarkt belegt, dass der ursprünglich angenommene erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten nicht mehr besteht. Soweit – wie auch bei der Rummelsburger Bucht – die Entwicklungsmaßnahmen unter anderem zur „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ eingeleitet worden sind, soll dieses Ziel angesichts der gegenwärtigen Nachfragesituation nicht mehr weiterverfolgt werden. Im Übrigen führt die geringe Nachfrage nach entwickelten Grundstücken dazu, dass das gesetzliche Gebot zur zügigen Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus stellt sich die Problematik, dass weitere Vorbereitungs- und Durchführungsaufwendungen wegen ausbleibender oder verminderter Einnahmen aus Verkäufen und Ausgleichsbeträgen nicht mehr gedeckt werden. In dieser Situation ist es finanzpolitisch nicht mehr verantwortbar, weiterhin Mittel aus dem hoch verschuldeten Landeshaushalt einzubringen.
1.1.1.1 Änderung
der Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung
In den Jahren 1992 bis 1994 wurde noch ein Anstieg der Berliner Bevölkerung bis zum Jahre 2010 von ca. 3,4 Mio. auf bis zu 3,7 Mio. Einwohner und ein Bedarf an zusätzlichen Flächen für Handel, Büros und Dienstleistungen in einer Größenordnung von insgesamt 4,2 Mio. m² BGF erwartet (vgl. Prognosen im Erläuterungsbericht zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans vom April 1993). Um den daraus abgeleiteten erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeits-
stätten zu decken, beschloss der Berliner Senat in den Jahren 1992 bis 1994 neben anderen Projekten der Stadterweiterung und -erneuerung die förmliche Festlegung von fünf städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
Seit Mitte der 90er Jahre haben sich jedoch die Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung im Land Berlin wesentlich verändert:
§ Anders als prognostiziert ist die Bevölkerung mit heute 3,39 Mio. unter das Anfangsniveau von ca. 3,43 Mio. Einwohnern im Jahre 1992 gesunken.
§ Durch den negativen Saldo bei der Stadt-Umland-Wanderung hat Berlin von 1991 bis 2004 insgesamt ca. 200.000 Einwohner verloren.
§ Berlin hat seit 1990 einen Großteil seiner Industriearbeitsplätze verloren. Die Berliner Wirtschaft stagniert seit Jahren auf niedrigem Niveau. Infolgedessen hat sich die Arbeitslosigkeit seit 1990 fast verdoppelt.
§ Der Bedarf an zusätzlichen Büro- und Dienstleistungsarbeitsplätzen hat sich als erheblich geringer herausgestellt als ursprünglich prognostiziert.
Folgen dieser Entwicklung sind ein Ausbleiben der Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau außerhalb innerstädtischer Lagen, Angebotsüberhänge mit hoher Leerstandsquote in Teilmärkten des Wohnungsmarkts und im Büro- und Dienstleistungssektor, ein Wegfall der Landesförderung des Mietwohnungs- und Eigenheimbaus, ein erheblicher Rückgang der Bodenpreise sowie die Konzentration der baulichen Herstellung von Wohn- und Dienstleistungsflächen auf Innenstadtlagen.
Auch in den kommenden Jahren wird sich voraussichtlich kein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten ergeben. Nach der aktuellen Bevölkerungsprognose für Berlin 2002 bis 2020 ist bis Ende 2010 zwar mit einem leichten Bevölkerungswachstum zu rechnen. In den Folgejahren bis 2020 wird sich die Bevölkerungszahl jedoch voraussichtlich wieder auf das heutige Niveau reduzieren. Die Zahl der Haushalte wird sich bis 2010 voraussichtlich um rd. 60.000 erhöhen. Dem steht allerdings unter Einbeziehung des heutigen Wohnungsleerstandes sowie des bis 2010 zu erwartenden privaten Wohnungsneubaus ein ausreichendes Angebotspotenzial gegenüber. Auf die gesamte Stadt bezogen wird bis zum Jahre 2010 eine maximale Nachfrage von rd. 28.000 Neubauwohnungen erwartet. Dies entspricht einer jährlichen Nachfrage von ca. 4.000 Neubauwohnungen. Die Nachfrage nach Wohnungsneubau wird vor allem durch die Bebauung von Baulücken und kleinteiligen Bauflächen und durch die Verdichtung in Bestandsgebieten der offenen Bauweise realisiert werden.
Diese gesamtstädtische Einschätzung wird auch die Entwicklungschancen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen maßgeblich eingrenzen. Für die fünf Entwicklungsbereiche Berlins insgesamt ist bis 2010 ein Bedarf von voraussichtlich maximal 1.000 bis 2.000 Wohnungen zu erwarten, wobei diese in Konkurrenz stehen zu anderen größeren Vorhaben insbesondere in Innenstadtlagen. Mithin ergibt sich insgesamt aus wohnungspolitischer Sicht bis 2010 kein erhöhter Bedarf an Wohnstätten mehr.
Hinsichtlich des Bedarfs an Arbeitsstätten stehen für die vorhandene und zu erwartende Nachfrage für die Ansiedlung von Gewerbe-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen in ausreichendem Maße Flächenpotentiale zur Verfügung. Der Markt an Büroflächen ist nicht mehr durch einen Engpass, sondern durch ein Überangebot gekennzeichnet. Im Jahr 2004 standen ca. 10% der Büroflächen leer. Büroflächenangebote sind in differenzierten Qualitäten vorhanden, so dass alle unterschiedlichen Nachfragetypen entsprechende Angebote an stadtstrukturell geeigneten Standorten finden können. Auch in Bereichen, in denen Büronutzungen stärker nachgefragt werden, sind in ausreichendem Maße Flächen verfügbar. Insgesamt kann damit der erwartete Zuwachs von bis zu 90.000 Bürobeschäftigen bis zum Jahr 2010 flächenmäßig gedeckt werden. Im Bereich des Einzelhandels wird bis zum Jahr 2015 ein Wachstum der Verkaufsflächen um ca. 0,5 Mio. m² angenommen. Auch hierfür stehen gesamtstädtisch ausreichende Entwicklungspotentiale zur Verfügung.
1.1.1.2 Grundzüge
der Umsteuerungsentscheidung
Als Konsequenz aus der bisherigen und der für die kommenden Jahre prognostizierten Bedarfsentwicklung hat der Senat (Senatsbeschluss Nr. 1279/2003 vom 01.07.2003) mit ausdrücklicher Unterstützung des Abgeordnetenhauses von Berlin (Beschluss vom 16.05.2002, Drs. Nr. 15/199 und 15/401) die aktive Verfolgung des Entwicklungsziels „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ aufgegeben und die grundsätzliche Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel einer drastischen Ausgabenreduzierung und eines zeitnahen Abschlusses aller fünf Entwicklungsmaßnahmen spätestens bis Ende 2006 eingeleitet.
Zu den zentralen Zielen dieser Umsteuerung gehören die Reduzierung der Entwicklungskulisse, die Verkürzung der Entwicklungszeiträume und die Reduzierung der Kosten und künftigen Haushaltsrisiken.
Dazu sollen alle Teilgebiete, in denen die bauliche Entwicklung bereits durchgeführt ist, zeitnah aus dem Entwicklungsrecht entlassen werden. Darüber hinaus soll für die Teilgebiete, die nur zur Umsetzung des Ziels der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, nicht aber zur Sicherung weitergehender Entwicklungsziele benötigt werden, die Entwicklungsabsicht aufgegeben werden.
Für alle übrigen Teilgebiete werden die Entwicklungsziele dahingehend geändert, dass zwar weiterhin die planungsrechtliche Sicherung, die Erschließung und die Durchführung wesentlicher Ordnungsmaßnahmen erreicht werden sollen. Das Ziel der von Privaten durchzuführenden vollständigen Bebauung der beplanten, geordneten und erschlossenen Flächen wird jedoch nicht mehr unter Geltung des Entwicklungsrechts weiter verfolgt.
1.1.2 Umsteuerung
der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger Bucht
1.1.2.1 Darstellung
des Entwicklungsbereichs und der Entwicklungsziele
Der Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht umfasst mit ca. 130 ha in den Berliner Bezirken Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg die Flächen der Stralauer Halbinsel und das gegenüberliegende Nordufer des Rummelsburger Sees. Er wird im Süden durch die Spree begrenzt, umfasst im Westen über den Ringbahndamm hinausgehend noch die Flächen bis zum Markgrafendamm, entlang der Spree auch darüber hinaus gehend, im Nordwesten die Fläche des Ostkreuzes und grenzt im Norden an die Bahntrasse bzw. die Bebauung nördlich der Hauptstraße an. Bei förmlicher Festlegung war der Bereich vor allem durch altindustrielle Anlagen, Werft- und Chemiebetriebe, Lager- und Bauschuttstandorte sowie insbesondere industrielle Brachen gekennzeichnet, in die einzelne Wohninseln eingestreut waren.
Die Rechtsverordnung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Berlin-Rummelsburger Bucht vom 08. April 1994 nennt in § 1 Abs. 1 als Entwicklungsziele ausdrücklich die „Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ und die „Wiedernutzung brachliegender Flächen“. Es wurden der Bau von ca. 5.400 Wohnungen sowie die Schaffung von Arbeitsstät-
ten für ca. 12.000 Beschäftigte angestrebt, inklusive der kompletten technischen und sozialen Infrastruktur. Die besondere Bedeutung des Entwicklungsbereichs wurde mit der überörtlichen Lagegunst durch die Nähe zur Innenstadt, der guten verkehrlichen Erreichbarkeit durch zahlreiche S- und Regionalbahn-Linien sowie der Einbindung in das bestehende und vorgesehene übergeordnete Hauptstadtstraßennetz begründet. Darüber hinaus wurde auf die landschaftliche Situation aufgrund der Lage am Rummelsburger See, dem benachbarten Treptower Park sowie dem Plänterwald hingewiesen.
Die Entwicklungsziele sollten ursprünglich in einem Zeitraum von 12 Jahren bis zum Jahre 2006 verwirklicht werden. Aufgrund erheblicher Veränderungen der Rahmenbedingungen auf dem Immobilienmarkt wurde der Durchführungshorizont zunächst durch den Senatsbeschluss Nr. 199/96 vom 11.06.1996 bis 2010 gestreckt.
1.1.2.2 Aktueller
Stand der Entwicklung
Die ursprünglichen quantitativen
Versorgungsziele wurden im Laufe der Entwicklungsmaßnahme kontinuierlich den
veränderten Marktbedingungen angepasst. Die Zahl der geplanten Wohneinheiten
wurde von 5.400 auf ca. 4.300 reduziert, wovon bis Ende 2004 ca. 1.860
Wohneinheiten bzw. ca. 40 % fertig gestellt sind. Von ursprünglich
596.000 m², jetzt noch 340.000 m² geplanten BGF neuer Gewerbeflächen
wurden bis Ende 2004 rund 33.000 m² BGF bzw. ca. 10 % fertig gestellt.
Das stadtstrukturelle Ziel, das durch erhebliche Lagegunst ausgezeichnete Gebiet seiner künftigen Funktion entsprechend zu nutzen und hierzu die altindustriellen Strukturen zu beseitigen, ist im Wesentlichen erreicht worden. In dem Gebiet sind die altindustriellen Nutzungen und Brachen fast vollständig beseitigt worden.
Die Erschließung der Stralauer Halbinsel ist durch den Ausbau der Straße Alt Stralau und weiterer Straßen im Wesentlichen durchgeführt. Lediglich in den Bereichen nördlich des Rummelsburger Sees sind noch umfangreiche Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Die den Zielen der Entwicklung entsprechende Neubebauung ist auf der Stralauer Halbinsel bereits in maßgeblichem Umfang begonnen worden. Nördlich des Rummelsburger Sees ist die Realisierung der Neubebauung im Wesentlichen auf die Gebiete Rummelsburg 1-Süd und Rummelsburg 2-West beschränkt.
Insgesamt ist festzustellen, dass das Ziel, die stadtstrukturellen Voraussetzungen für eine Entwicklung des Entwicklungsbereichs entsprechend seiner Lagegunst zu schaffen, bereits weitgehend erreicht worden ist, weil die altindustriellen Nutzungen und die die Entwicklung störenden Brachen und Altanlagen fast vollständig beseitigt sind. Die funktionale Umorientierung des Entwicklungsbereichs vom Industriestandort zum Wohn- und Dienstleistungsquartier ist somit auf das Gesamtgebiet bezogen unumkehrbar eingeleitet. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, sind lediglich Gebäudekomplexe, die aus Gründen des Denkmalschutzes und der Stadterhaltung bestehen bleiben sollen, noch vorhanden.
Allerdings sind die privaten Investitionen insgesamt hinter den Erwartungen zurückgeblieben, obwohl insbesondere von Seiten des treuhänderischen Entwicklungsträgers erhebliche Vermarktungsbemühungen angestellt und flexible Strategien zur Anpassung der bisherigen Konzepte entwickelt wurden[1].
1.1.2.3 Grundzüge
der Umsteuerungsentscheidung in der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Rummelsburger
Bucht
Als Konsequenz dieser Entwicklung und dem für die Zukunft prognostizierten Bedarf an Wohn- und Gewerbeflächen mussten der stadtweite Umsteuerungsprozess auch für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht umgesetzt und die Entwicklungsziele geändert werden.
Im Entwicklungsbereich Berlin – Rummelsburger Bucht wurde nach Maßgabe der Grundsätze der Umsteuerungsentscheidung vorgesehen, in den bereits entwickelten Teilgebieten Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße und Rummelsburg 1-Südost die Geltung des städtebaulichen Entwicklungsrechts wegen erfolgter Durchführung aufzuheben. Ferner wird in den Teilgebieten Rummelsburg 1-Nord, Ostkreuz-Nord und Markgrafendamm die Entwicklungsabsicht aufgegeben. Damit ist für ca. 1/3 der Fläche des Entwicklungsbereichs das Entwicklungsrecht aufgehoben, wobei ca. 10 % auf die Entlassung wegen Durchführung der Entwicklung und weitere 21 % auf die Entlassung wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht entfallen.
Im Entwicklungsbereich verbleiben zunächst die Gebiete Stralau Dorf, Stralau Stadt mit Ausnahme des Teilgebiets Friedrich-Junge-Straße, Ostkreuz mit Ausnahme des Teilgebiets Ostkreuz-Nord, Rummelsburg 1-Südwest, Rummelsburg 2, Berlin Campus und Gewerbepark.
In diesen Gebieten wird die Entwicklungsmaßnahme bis längstens zum Jahre 2006 mit den geänderten Entwicklungszielen fortgeführt. Insbesondere sollen städtebauliche Missstände beseitigt, neue verhindert und das Ziel der Umwandlung von einem Gewerbe- und Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort gesichert werden. In diesem Zusammenhang werden Konflikte der gewerblichen Nutzungen auf den im Entwicklungsrecht verbleibenden Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen in bereits entwickelten Wohn- und Mischgebieten durch die Festsetzung entsprechender Bebauungspläne und ggf. durch weitere Maßnahmen verhindert. In den im Entwicklungsrecht verbleibenden Gebieten sollen die planerischen Voraussetzungen und die für eine Erschließung der Flächen erforderlichen baulichen Maßnahmen realisiert werden, um eine sich selbst tragende Entwicklung nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme jederzeit zu ermöglichen.
Im Einzelnen beruhen die nach der Umsteuerung verfolgten Ziele der Entwicklung auf einer umfassenden Abwägung der Belange aller Betroffenen. Grundstückseigentümer und –nutzer sowie Investoren wurden mit einer Info-Zeitung von der Umsteuerung unterrichtet und in einer öffentlichen Erörterungsveranstaltung, zum Teil auch im Rahmen von Einzelgesprächen, informiert. Gemäß § 137 BauGB wurde Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen Gelegenheit zur Erörterung gegeben (Bekanntmachung vom 16.12.2003 im Amtsblatt von Berlin, Nr. 61 vom 30.12.2003, Seite 5303).
Auch die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg, wurden gem. §§ 139 BauGB, 27 Abs. 3 AGBauGB beteiligt. Die umfassende Ermittlung der Belange aller Betroffenen bildete die Grundlage für die Abwägungsentscheidung, die das städtebauliche Ziel verfolgt, Konflikte verschiedener Nutzungen innerhalb des Entwicklungsbereichs nach der Umsteuerung zu vermeiden.
Die einzelnen Umsteuerungsentscheidungen sowie die zusammengefassten Ergebnisse der Abwägung sind in der Anlage zu dieser Begründung dargestellt.
1.2 Allgemeine
Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts
Aufgrund der Umsteuerungsentscheidung wurden Teilflächen aus dem Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht entlassen. Nachfolgend werden die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen hierfür dargelegt.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Entwicklungsrechts für Teilgebiete des Entwicklungsbereichs ergeben sich aus den Regelungen des § 162 Abs. 1 BauGB, der für städtebauliche Entwicklungsbereiche gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entsprechende Anwendung findet. In Berlin wird die Ausführung dieser Vorschriften durch § 27 Abs. 1 AGBauGB geregelt.
§ 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB bestimmt, dass die Entwicklungssatzung aufzuheben ist, wenn
1. die Entwicklung durchgeführt ist oder
2. die Entwicklung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Entwicklungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
§ 162 Abs. 2 BauGB bestimmt ausdrücklich, dass diese Regelung auch für Teile des Entwicklungsbereichs Anwendung findet. Für einzelne Grundstücke richtet sich der Fortfall der durch die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs begründeten Rechtswirkungen dagegen nach § 163 BauGB.
Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist die Aufhebung des Entwicklungsrechts in Teilgebieten, in denen entweder nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Entwicklung bereits durchgeführt ist (Stralau Stadt–Friedrich-Junge-Straße und Rummelsburg 1–Südost) oder nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde (Rummelsburg 1-Nord, Ostkreuz-Nord und Markgrafendamm).
2. Zu den
Vorschriften im Einzelnen
2.1 Zu
§ 1 (Teilweise Aufhebung der Rechtsverordnung)
2.1.1 Überblick
Die Verordnung beendet die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme BerlinRummelsburger Bucht in den auf der der Rechtsverordnung anliegenden Karte schwarz umrandeten und mit den Buchstaben A bis E gekennzeichneten Teilgebieten:
§ Teilgebiet A (Stralau Stadt–Friedrich-Junge-Straße)
§ Teilgebiet B (Rummelsburg 1–Südost)
§ Teilgebiet C (Rummelsburg 1–Nord)
§ Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord)
§ Teilgebiet E (Markgrafendamm).
Im Folgenden wird nach den Teilgebieten A und B auf der einen und den Teilgebieten C bis E auf der anderen Seite unterschieden, da die Aufhebung des Entwicklungsrechts jeweils aus unterschiedlichen Gründen erfolgt.
2.1.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts in
den Teilgebieten A und B wegen Durchführung der Entwicklung gemäß § 162 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB
2.1.2.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur
Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten A und B ist § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder eines Teilbereichs aufzuheben, wenn die Entwicklung durchgeführt ist. Die Entwicklungsmaßnahme ist in einem Teilbereich dann durchgeführt, wenn die Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme erreicht sind.
Im Einzelnen setzt die Aufhebung in diesem Fall grundsätzlich voraus, dass die aufzustellenden Bebauungspläne in Kraft getreten sind, bodenordnende Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt sind, sonstige Ordnungsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur Erschließung des Gebiets abgeschlossen sind und das Gebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme bebaut und genutzt wird. Es ist aber auch
zulässig, das Entwicklungsrecht bereits dann aufzuheben, wenn durch die Entwicklung die wichtigsten Elemente der angestrebten städtebaulichen Neuordnung erreicht wurden, auch wenn keine vollständige Entwicklung und Bebauung jedes Einzelgrundstücks erfolgt ist.
Unabhängig davon sind der Maßstab für die Durchführung der Entwicklung in einem bestimmten Gebiet stets die konkreten Entwicklungsziele. Diese kann - und muss - das Land den veränderten Umständen anpassen. So hat das Land Berlin für die Entwicklungsmaßnahme Wasserstadt Berlin-Rummelsburger Bucht das Ziel der vollständigen Bebauung aller geordneten und beplanten Flächen unter Geltung des Entwicklungsrechts aufgegeben (vgl. 1.1.2.3 sowie die Anlage zu dieser Begründung). Somit können auch nicht bebaute Flächen, bei denen die Entwicklungsziele planungsrechtlich gesichert sind, auf Grundlage von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aus dem Entwicklungsrecht entlassen werden.
Bei der Entlassung eines Teilgebietes muss angesichts des Charakters der Entwicklungsmaßnahme als integrierte Gesamtmaßnahme gewährleistet sein, dass die in den Teilgebieten erreichten Entwicklungsziele nicht durch Konflikte mit angrenzenden Nutzungen auf den im Entwicklungsbereich verbleibenden Flächen gefährdet werden. Diese Voraussetzungen sind bei den Teilgebieten A und B erfüllt, wie im Folgenden im Einzelnen dargelegt wird.
2.1.2.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet A
(Stralau Stadt-Friedrich-Junge-Straße)
2.1.2.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
Das Teilgebiet hat eine Größe von 69.806 m² und umfasst 41 Flurstücke. Es liegt am östlichen Ende des breiteren Abschnitts der Stralauer Halbinsel, die sich weiter östlich deutlich verjüngt. Es wird begrenzt durch den Rummelsburger See im Nordosten, eine Kleingartenanlage im Südosten, die Straße Alt Stralau, die Friedrich-Junge-Straße, Bahrfeldstraße im Südwesten und Bootsbauerstraße im Nordwesten. Das Gebiet wies vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme eine heterogene städtebauliche Struktur auf, die Grundstücke wurden vormals überwiegend industriell genutzt. Direkt am Rummelsburger See befindet sich ein denkmalgeschütztes sechsgeschossiges Speichergebäude aus dem 19. Jahrhundert, das ursprünglich als Speicher für Palmölkerne genutzt wurde und nun unter Denkmalschutz steht. Außerdem befindet sich in dem Gebiet noch ein Baukomplex, der durch die Bundesanstalt für Wasserbau als Büro und Labor genutzt wird. Unmittelbar hierzu benachbart stehen zwei Wohngebäude, die so genannten Glashütten-Arbeiter-Häuser.
Vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme fanden sich in diesem Bereich Bodenverunreinigungen, die auf die langjährige industrielle und gewerbliche Nutzung zurückzuführen waren. Auch das Grundwasser zeigte aufgrund der Vornutzung deutliche Belastungen. So lag insbesondere die Phenolkonzentration deutlich über den für die Bewertung maßgeblichen Eingriffswerten. Die Uferlage war erheblich durch die Schadstoffbelastung des Rummelsburger Sees beeinträchtigt. Regelmäßig waren aufschwimmende Ölphasen und Geruchsbelästigungen zu beklagen.
Das Teilgebiet wird vor allem durch die Friedrich-Junge-Straße erschlossen, die das Gebiet der Länge nach durchquert.
Die Entwicklungsziele für diesen Bereich sahen die Umwidmung der zum großen Teil brachliegenden, ehemaligen Lagerflächen und gewerblichen Nutzungen zu einem allgemeinen Wohngebiet vor. Insbesondere war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer zeilenförmigen Bebauungsstruktur vorgesehen. In Verlängerung der Corinthstraße sollte eine Ost-West-Promenade, am Ufer des Rummelsburger Sees ein öffentlicher Uferweg gesichert werden. Der Palmölkernspeicher sowie die Glasarbeiterhäuser sollten erhalten und wieder genutzt werden. In diesem Bereich sollten ferner eine Kindertagesstätte und öffentliche Spielflächen verwirklicht werden.
2.1.2.2.2 Aktueller Stand der Entwicklung und planungsrechtlicher Status
Die Entwicklung
ist im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durchgeführt. Das Teilgebiet
ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des bereits 1996 festgesetzten
Bebauungsplans V-37. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist der weit
überwiegende Teil der festgesetzten Maßnahmen, für deren Umsetzung Berlin
zuständig ist, realisiert. So ist die Verkehrserschließung hergestellt worden,
ebenso das Straßenbegleitgrün, der Ufergrünzug mit Uferwanderweg, ein öffentlicher
Spielplatz und eine Kindertagesstätte mit 140 Plätzen.
Außerdem sind die Grundstücke beiderseits der Friedrich-Junge-Straße fast vollständig mit fünfgeschossigen Wohnhäusern bebaut worden. Die Grundstücke sind nach der Neuordnung sämtlich veräußert worden. Die bauliche Ausnutzung liegt überwiegend bei GFZ 1,7.
Das geschaffene Planungsrecht sichert darüber hinaus die spätere Möglichkeit der Bebauung der bislang noch nicht bebauten bzw. baulich ungenutzten privaten Baufelder. Der entstandene Neubaukomplex des Wohnparks Stralau bildet zusammen mit der Wohnanlage der WBF an der Friedrich-Junge-Straße sowie den benachbarten sanierten ehemaligen Glasarbeiterhäusern den städtischen Kernbereich von Stralau Stadt, dessen Qualitäten als Wohnstandort von der Bevölkerung stark nachgefragt werden. Der Belegungsgrad der Mietwohnungen beträgt über 90 %.
Im Teilgebiet
wurden damit insgesamt ca. 6.700 m²
BGF Gewerbeflächen und ca. 70.280 m² BGF Wohnflächen in 527 Wohneinheiten
hergestellt. Für
22 % der Flurstücke wurde bereits eine Abschlusserklärung gemäß § 163
BauGB erteilt.
Damit sind die Planungen hinsichtlich des Wohnungsbaus zu 80 %, hinsichtlich der Herstellung von Gewerbeflächen zu 100 % erreicht. Noch nicht realisiert worden sind die Umgestaltung einer bestehenden Wegeverbindung zwischen der Bahrfeldtstraße und Alt Stralau (Austausch bodenversiegelnder Materialien gegen eine wassergebundene Decke) sowie der endgültige Ausbau der Palmkernzeile. Für beide Maßnahmen zeichnet sich aber eine Realisierung bis Ende des Jahres 2005 ab. Die Instrumente des Entwicklungsrechts sind dafür nicht erforderlich.
Dass die Ziele der Entwicklung noch nicht vollständig realisiert wurden, ändert aber nichts an der Erreichung des Entwicklungsziels als solchem, denn eine „Totalentwicklung“ wird von § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vorausgesetzt (vgl. oben 2.1.2.1).
Die Altlastensanierung ist vollständig durchgeführt. Alle aufgefundenen kampfmittelverdächtigen Objekte wurden beseitigt. Die Belastungssituation des Bodens wurde im Rahmen einer flächenhaften Untersuchung erkundet. Der Bereich ist heute frei von altlastenbedingten Nutzungseinschränkungen. Auch ein nachhaltiger Schutz des Grundwassers ist hergestellt. Die Seesanierung hat zu einer erheblichen Reduzierung der negativen Beeinträchtigung der Uferbereiche geführt. Die dadurch eingetretene Aufwertung der Uferlagen stellt für die Grundstücke eine erhebliche Wertschöpfung dar.
2.1.2.2.3 Konfliktbewältigung im Rahmen der
geänderten Entwicklungsziele
Im Rahmen der weiteren Durchführung der Entwicklungsmaßnahme in den Bereichen Stralau Stadt (mit Ausnahme des entlassenen Teilgebiets Friedrich-Junge-Straße) und Stralau Dorf wird an die erfolgreiche Aufwertung des Gebiets angeknüpft werden und die Entwicklung entsprechend den geänderten Zielen der Entwicklungsmaßnahme weiterverfolgt. Im Bereich Stralau Stadt werden hierzu die Bebauungspläne V-13 und V-18 festgesetzt und der bereits festgesetzte Bebauungsplan V-14 geändert, um die Umwandlung des gesamten Bereichs in ein Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus wird - wenn auch mit sparsamen Mitteln - eine Aufwertung des Eingangsbereichs zur Halbinsel Stralau erfolgen. Im Bereich Stralau Dorf wird mit der Festsetzung des Bebauungsplans V-16 ebenfalls eine WA-Nutzung planungsrechtlich gesichert. Für Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Zusammenfassung der Abwägung zur Änderung der Entwicklungsziele verwiesen.
2.1.2.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet B
(Rummelsburg 1-Südost)
2.1.2.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
Das Teilgebiet
hat eine Fläche von 59.800 m² und umfasst 66 Flurstücke. Es befindet sich
am Nordufer des Rummelsburger Sees auf der Höhe des
S-Bahnhofs Rummelsburg und erstreckt sich südlich der Hauptstraße bis hin zum
Seeufer. Bis 1990 war das Teilgebiet überwiegend von einem Industriebetrieb genutzt.
Nach Aufgabe dieser Nutzung lagen die Flächen brach und wurden teilweise an
einen Autohandel, einen Baustoffhandel sowie an ein Fertigbetonwerk untervermietet.
Das Teilgebiet war in seiner Nutzbarkeit erheblich durch Altlasten eingeschränkt.
Es fand sich zum Teil eine tiefgreifende Belastung des Bodens durch Mineralöle,
die auf die frühere baugewerbliche Nutzung zurückzuführen war. Darüber hinaus
war eine konkrete Gefährdung des Grundwassers durch eine aufschwimmende
Mineralölphase zu verzeichnen. Auch hier war die Uferlage erheblich durch
Schadstoffe beeinträchtigt.
Die Entwicklungsmaßnahme verfolgte für diesen Bereich das Ziel, eine Neuordnung des untergenutzten und zum Teil brachliegenden Geländes zu erreichen und ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Flächen entlang der Hauptstraße sollten zur Unterbringung von Handel und Dienstleistung zur Wohngebietsversorgung gesichert werden. Außerdem sollte in diesem Bereich die Sicherung eines Kita-Standorts, eines öffentlichen Platzes als Grünanlage sowie eines Spielplatzes erfolgen. Der öffentliche Ufergrünzug sollte hier teilweise in Form einer Promenade hergestellt werden.
2.1.2.3.2 Aktueller Stand der Entwicklung und
planungsrechtlicher Status
Die Entwicklung ist durchgeführt i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Teilgebiet umfasst den Geltungsbereich des im Jahr 2000 festgesetzten Bebauungsplans XVII-5b.
Im Bebauungsplanbereich sind die generellen Entwicklungsziele erreicht. Die Flächen entlang der Hauptstraße sind zur Unterbringung von Handel und Dienstleistungen zur Wohngebietsversorgung gesichert. Es wurde ein allgemeines Wohngebiet zur Schaffung von Wohnraum festgesetzt. Die bauliche Ausnutzung beträgt an der Hauptstraße GFZ 2,7 und in Richtung Ufer GFZ 1,9.
Die Entwicklungsziele wurden auch baulich umgesetzt: Bis Januar 2004 wurden insgesamt ca. 2.362 m² BGF an Gewerbeflächen und ca. 42.800 m² BGF an Wohnflächen hergestellt. In den drei sechsgeschossigen „Hofgärten“ sind 438 Wohneinheiten entstanden, die seit 1998 bezogen sind. In der Erdgeschosszone an der Hauptstraße haben sich rund 20 Einzelhandelsgeschäfte zur Wohngebietsversorgung etabliert. Eine Kindertagesstätte mit 100 Plätzen wurde 1999 fertig gestellt. Ein öffentlicher Kinderspielplatz besteht in unmittelbarer Nachbarschaft der Kita. Die innere Erschließung ist hergestellt. Die öffentlichen Grünanlagen und der Uferweg sind gebaut und mit dem Ufergrünzug verknüpft.
Die Baugrundstücke befinden sich nach der Neuordnung sämtlich in Privateigentum. Für alle privaten Flurstücke wurde bereits eine Abschlusserklärung nach § 163 BauGB erteilt.
Die Altlastensituation ist grundlegend bereinigt worden. Die auch in diesem Bereich vorhandenen Kampfmittel sind restlos beseitigt. Ebenso finden sich keine altlastenbedingten Nutzungseinschränkungen hinsichtlich des Bodens. Der Mineralölschaden in diesem Bereich ist saniert worden. Es wurde ein Bodenaustausch bis ca. 1,50 m unterhalb des Grundwasserspiegels vorgenommen. Ein nachhaltiger Schutz des Grundwassers ist hergestellt. Die Seesanierung hat zu einer erheblichen Reduzierung der negativen Beeinträchtigung der Uferbereiche geführt. Die dadurch eingetretene Aufwertung der Uferlagen stellt für die Grundstücke eine erhebliche Wertschöpfung dar.
Insgesamt sind die Planungen damit sowohl hinsichtlich des Wohnungsbaus als auch hinsichtlich der Herstellung von Gewerbeflächen erreicht.
Damit ist die Entwicklung in diesem Bereich durchgeführt, denn die Entwicklungsziele sind sowohl hinsichtlich des quantitativen Versorgungsziels als auch hinsichtlich der städtebaulichen Neuordnung vollständig erreicht worden. Damit ist eine Durchführung der Entwicklung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. 2.1.2.1) gegeben.
2.1.2.3.3. Konfliktbewältigung im Rahmen der
geänderten Entwicklungsziele
Konflikte mit dem nördlich anschließenden Gebiet Rummelsburg 1-Südwest könne sich nicht ergeben. Dieses Gebiet ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des noch festzusetzenden Bebauungsplans XVII-5a, der unmittelbar an den Bereich Ostkreuz angrenzt. Dieser Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet, die Flächen für die innere Erschließung, einen Standort für eine Kindertagesstätte, einen Uferwanderweg, einen öffentlichen Spielplatz und eine Parkanlage festsetzen. In diesem Bereich sind die Entwicklungsziele bereits zum größten Teil baulich umgesetzt. Auch die innere Erschließung ist dort hergestellt. Hier steht zur Durchführung der Entwicklung lediglich noch die Festsetzung des Bebauungsplans aus.
Da in dem Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost vor allem Wohnnutzungen angesiedelt wurden, wird im Rahmen der weiteren Umsteuerung gewährleistet, dass in den benachbarten Bereichen auch im Rahmen einer nur eingeschränkten Durchführung der Entwicklung keine die Wohnnutzung störende gewerbliche oder anderweitig störende Nutzung verbleibt. Dies betrifft vor allem die Teilfläche „An der Mole“ südlich des Teilgebiets Ostkreuz-Nord.
Das Gebiet „An der Mole“ hat eine Scharnierfunktion zwischen den Bereichen nördlich und südlich des Rummelsburger Sees; mit der Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 bis spätestens 2006 wird planungsrechtlich gesichert, dass sich aus dem Gebiet keine Störungen für angrenzende Wohnnutzungen ergeben. Für Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Zusammenfassung der Abwägung zur Änderung der Entwicklungsziele verwiesen.
2.1.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts in
den Teilgebieten C bis E wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
2.1.3.1 Entwicklungsrechtliche Beurteilung zur
Aufhebung des Entwicklungsrechts in den Teilgebieten C bis E
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist die Entwicklungsverordnung auch dann aufzuheben, wenn die Entwicklungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird als denen, dass die Entwicklung entweder bereits durchgeführt ist oder sich als undurchführbar erweist. Die Entscheidung über die Aufgabe der Entwicklungsabsicht steht im gesetzlich gebundenen Ermessen des Landes Berlin. Sie kann sich insbesondere auch darauf stützen, dass bestimmte Einzelziele der Maßnahme nicht weiter verfolgt werden sollen. So hat der Senat mit Beschluss Nr. 1297/2003 vom 01.07.2003 entschieden, aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des daraus folgenden Überangebots an Neubauwohnungen und Gewerbeflächen das Ziel der „Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten“ (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) aufzugeben, weil es in quantitativer Hinsicht für die Gesamtstadt Berlin bereits erreicht ist. Darüber hinaus ergibt sich die Aufgabe der Entwicklungsabsicht auch daraus, dass wegen der fortdauernd ausbleibenden Nachfrage nach Wohn- und Gewerbeflächen die ursprünglichen Entwicklungsziele nicht erreicht werden können. Somit konnten im Rahmen des Umsteuerungsprozesses diejenigen Flächen aus dem Entwicklungsbereich entlassen werden, für die die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde, weil ihr Verbleib nicht erforderlich ist für das Erreichen der weiterhin verfolgten Entwicklungsziele oder bei denen die ursprünglich verfolgten Entwicklungsziele in dem konkreten Bereich bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr erreicht werden können.
Diese Voraussetzungen treffen, wie im Folgenden dargelegt wird, sowohl auf das Teilgebiet C (Rummelsburg 1-Nord) als auch auf die Teilgebiete D (Ostkreuz-Nord) und E (Markgrafendamm) zu.
2.1.3.2 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet C
(Rummelsburg 1-Nord)
2.1.3.2.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
Das Teilgebiet hat eine Fläche von 8.703 m² und umfasst 18 Flurstücke. Die dreieckige Fläche zwischen Bahndamm und Hauptstraße wird durch eine vier Wohnhäuser umfassende Wohnzeile aus den 20er-Jahren und einen Garagenhof genutzt. Ferner befindet sich auf der östlichen, brach liegenden Teilfläche ein Hochspannungsmast. Auf einem der noch unbebauten Grundstücke zwischen Bahnkörper und Hauptstraße befindet sich der Eingang zum S-Bahnhof Berlin-Rummelsburg, der gleichzeitig einen Fußgängerdurchgang zur Nöldnerstraße darstellt.
Die Planungen sahen hier eine bauliche Nutzung als Mischgebiet mit einer GFZ 1,0 bis 1,5 vor. Mit dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-5c war die Sicherung eines Mischgebiets entlang der Hauptstraße zur Förderung der Ansiedlung von gewerblicher Nutzung im Umfeld des S-Bahnhofs Rummelsburg und die Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung angestrebt. Ferner sollten die Erschließung des S-Bahnhofs Rummelsburg sowie eine öffentliche Grünfläche als Bestandteil des Bahnhofsvorplatzes gesichert werden.
2.1.3.2.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich ist i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der Bebauungsplan XVII-5c wird nicht mehr festgesetzt. Die Sicherung eines Mischgebiets ist nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die das Ziel der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Bereich ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Auch für das weiter verfolgte Entwicklungsziel, die Umwandlung des Gesamtstandorts Rummelsburger Bucht von einem Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort zu sichern und zu festigen, wird dieses Teilgebiet nicht benötigt.
Es ist angesichts seiner Randlage und seiner relativ kleinen Größe für die Entwicklungsmaßnahme insgesamt ohne Bedeutung. Die Sicherung des Zugangs zum S-Bahnhof Rummelsburg kann auch ohne das Instrumentarium des Entwicklungsrechts erfolgen.
2.1.3.2.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und
die Gesamtmaßnahme
Der Aufgabe der Entwicklungsabsicht in diesem Bereich steht zunächst nicht entgegen, dass ein städtebaulicher Missstand geschaffen oder aufrechterhalten würde, zumal es sich bei der vorhandenen Bebauung um eine nicht störende Nutzung handelt. Die Errichtung eines störenden Vorhabens wäre nach § 34 BauGB auch nach der Aufhebung des Entwicklungsrechts unzulässig. Negative Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung des Teilgebiets Rummelsburg 1-Südost wie auch im Gebiet Rummelsburg 1-Südwest sind darüber hinaus auch wegen der städtebaulichen Trennungswirkung der breiten und an dieser Stelle stark befahrenen Hauptstraße nicht zu befürchten.
Da es sich bezogen auf den gesamten Entwicklungsbereich zudem um eine relative kleine Fläche (nur ca. 0,6% flächenmäßiger Anteil am gesamten Entwicklungsbereich) handelt, wird die ausbleibende Entwicklung in diesem Gebiet das Ziel der Umwandlung des Gesamtgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort kaum berühren.
2.1.3.3 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet D (Ostkreuz-Nord)
2.1.3.3.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
Das Teilgebiet hat eine Fläche von 225.460 m² mit 44 Flurstücken. Es liegt am nordwestlichen Ende des Entwicklungsbereichs und umfasst den gesamten Bereich Ostkreuz mit Ausnahme des Gebiets „An der Mole“, das den südöstlichen Quadranten des Ostkreuzes bildet und am Ende des Rummelsburger Sees von der Kynaststraße und der Hauptstraße begrenzt wird.
Das Herzstück des aufzuhebenden Teilgebiets stellt der S-Bahnhof Ostkreuz dar, für dessen Bahnflächen derzeit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Im nord-östlichen Quadranten des Ostkreuzes befinden sich zwei Gemeinbedarfsstandorte, die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) und eine Polizeidienststelle. Cha-rakteristisch für diesen Bereich sind die auf Bahndämmen und auf Brücken aufliegenden Gleisanlagen der S- und Fernbahn, die zu einer massiven Barrierewirkung zwischen den Bezirken Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg führen. Des Weiteren wird dieser Bereich mit diffiziler technischer Bestandsinfrastruktur überlagert wie Fernheizungs-trassen, Hochspannungsleitungen und Wassergewinnungsanlagen für den Bahnbetrieb.
Die Planungen sahen für diesen Bereich die Verlagerung der Fachhochschule und eine Ansiedlung von Kerngebietsnutzungen mit der GFZ 1,4 vor.
2.1.3.3.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
Die Entwicklungsabsicht für dieses Teilgebiet ist i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der Umbau des Ostkreuzes selbst stellt in erster Linie ein Projekt der Infrastrukturverbesserung mit überörtlicher Bedeutung dar. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens führt die Bahn weitreichende Umbaumaßnahmen am Ostkreuz durch. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich. Bei dem Fachhochschulgelände nordöstlich des Ostkreuzes handelt es sich um ein Grundstück im Eigentum des Landes Berlin, das nach Umbau des Ostkreuzes und Verlagerung der FHTW seiner Lage entsprechend als Dienstleistungsstandort vermarktet werden könnte. Aufgrund des Berliner Eigentums ist der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums hierfür jedoch nicht erforderlich.
2.1.3.3.3 Auswirkungen auf Nachbargrundstücke und
die Gesamtmaßnahme
Nachteilige Auswirkungen der Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung des Ostkreuzes als Verkehrsknotenpunkt erfolgt unabhängig von der Aufhebung des Entwicklungsrechts, die Entwicklung in dem Teilbereich auf dem FHTW-Gelände nordöstlich des Ostkreuzes bleibt ohne Auswirkungen auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt, da dieses Teilgebiet durch die deutliche Barrierewirkung der Bahntrasse sowie der Hauptstraße von der übrigen Entwicklungsmaßnahme räumlich klar getrennt ist. Städtebauliche Missstände können durch die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich nicht entstehen, zumal sich in diesem Gebiet lediglich nicht störende Gemeinbedarfsnutzungen befinden. Die ausbleibende Entwicklung in diesem Bereich beeinträchtigt die weitere Umwandlung des Gesamtgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort nicht.
Darüber hinaus steht die Entlassung des Teilgebiets Ostkreuz-Nord auch der beschlossenen Aufweitung der Hauptstraße im Gesamtbereich Ostkreuz nicht entgegen. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich.
2.1.3.4 Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet E (Markgrafendamm)
2.1.3.4.1 Gebietsdaten und Entwicklungsziele
Das Teilgebiet hat eine Größe von 59.373 m² und besteht aus insgesamt 23 Flurstücken. Der Bereich wird hauptsächlich gekennzeichnet durch die vorhandenen verkehrlichen Einrichtungen, nämlich die Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG und der Hauptstraßenführung des Markgrafendamms. Westlich daran grenzen einige Grundstücke an, die durch den Bahndamm zwischen Elsenbrücke und Ostkreuz vom übrigen Entwicklungsbereich getrennt sind. An der östlichen Straßenseite des Markgrafendamms befinden sich mehrere gründerzeitliche Wohngebäude mit Hinterhöfen. Diese waren zum Zeitpunkt des Beginns der Entwicklungsmaßnahme stark instandsetzungsbedürftig, wurden aber teilweise zwischenzeitlich modernisiert und instand gesetzt. Mehrere nicht bebaute Grundstücke zwischen den Gebäuden werden von Gebrauchtwagenhändlern genutzt. Nördlich der Einmündung der Persiusstraße befinden sich Grundstücke mit einfachen Gewerbenutzungen. Das Gebiet jenseits der Elsenstraße gehört zum Osthafen und wird entsprechend genutzt. Auf der Fläche befinden sich ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude der BEHALA sowie Krananlagen am Kaiufer.
Die Planung (Bebauungsplan-Entwurf V-31) sah für diesen Bereich die Sicherung eines Mischgebietes, die Freihaltung der Trasse der im Flächennutzungsplan 1998 dargestellten Bundesautobahn BAB 100, die Sicherung einer öffentlichen Durchwegung in Ost-West-Richtung und einer Blockrandbebauung an der Ostseite des Markgrafendamms südlich der Persiusstraße vor.
2.1.3.4.2 Gründe für die Aufgabe der Entwicklungsabsicht
Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich ist im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgegeben worden. Der dafür vorgesehene Bebauungsplan V-31 wird nicht mehr festgesetzt. Nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die die angestrebte Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, ist die Sicherung eines Mischgebietes nicht mehr erforderlich. Die bisher geplante Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Das aufrechterhaltene Ziel, den Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht insgesamt zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, wird durch die Aufgabe der Entwicklungsabsicht nicht beeinträchtigt. In dem Teilbereich jenseits der Elsenstraße, dessen Grundstücke für Hafenanlagen der BEHALA genutzt werden, sind bisher keine Maßnahmen durchgeführt worden. Im übrigen Bereich beschränkt sich die Entwicklung auf einzelne private Modernisierungsmaßnahmen an den Bestandsgebäuden.
Die im Teilgebiet vornehmlich verfolgte Zielsetzung der städtebaulichen Integration der überörtlichen Infrastrukturmaßnahmen Ringbahn und Autobahn stellen keine primäre Aufgabe der Entwicklungsmaßnahme dar. Zur Flächensicherung der im Flächennutzungsplan festgelegten Trasse bedarf es zukünftig anderer Maßnahmen, die entsprechend dem Bundesfernstraßengesetz erfolgen werden, sobald sie erforderlich sind. Der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums ist hierfür nicht erforderlich, auch wenn sich durch den Wegfall der entwicklungsrechtlichen Sicherungsinstrumente Verteuerungen der Infrastrukturmaßnahmen ergeben können, solange etwa eine planfeststellungsrechtliche Veränderungssperre in diesem Bereich noch nicht gilt. Die BEHALA- Fläche kann darüber hinaus städtebaulich ohnehin nur im Zusammenhang der Entwicklung der westlich angrenzenden Flächen neu geordnet werden (Bebauungsplan-Entwurf 2-10).
2.1.3.4.3 Auswirkungen auf Nachbargründstücke und die Gesamtmaßnahme
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt haben könnte. Das Teilgebiet ist vom übrigen Entwicklungsbereich durch den vorhandenen Bahndamm städtebaulich getrennt. Die städtebauliche Entwicklung des Teilgebiets hat stärkere Bezüge nach Westen in Richtung Stralauer Kiez und Oberbaumbrücke als in Richtung der Stralauer Halbinsel. Auswirkungen auf die Umwandlung des Gesamtgebiets zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier sind somit nicht zu erkennen.
2.1.3.5 Bewertung der Auswirkung der Aufhebung
der Entwicklungsmaßnahme in den Teilgebieten C bis E
Bei den wegen der Aufgabe der Entwicklungsabsicht zu entlassenden Gebieten handelt es sich flächenmäßig zwar insgesamt um ca. 1/5 der Fläche des Gesamtbereichs, die betreffenden Flächen liegen jedoch ausnahmslos am nordwestlichen Rand der Entwicklungsmaßnahme und sind für den Kernbereich des Gebiets, nämlich die Flächen rund um den Rummelsburger See, kaum von Bedeutung. Hinzu kommt, dass große Flächen der Teilgebiete C bis E durch Verkehrsinfrastruktur genutzt werden und insofern ohnehin keine bauliche Entwicklung in erheblichem Umfang angestrebt war. Durch die Reduzierung der Entwicklungskulisse wird das Ziel, den Entwicklungsbereich koordiniert zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, nicht beeinträchtigt. Insbesondere entfällt durch die Entlassung dieser Teilgebiete aus dem Entwicklungsbereich nicht die besondere Bedeutung der Gesamtmaßnahme für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung insgesamt.
2.1.4 Wirkungen der Aufhebung des
Entwicklungsrechts für die Teilgebiete
A bis E
2.1.4.1 Rechtliche Auswirkungen
Die Aufhebung des Entwicklungsrechts für die Teilgebiete A
bis E hat folgende Rechtsfolgen:
§
Die
Grundstückseigentümer werden frei von den Beschränkungen des besonderen
Städtebaurechts; insbesondere die entwicklungsrechtlichen Genehmigungs-vorbehalte
nach §§ 144, 145 BauGB zur Sicherung der Entwicklungsziele entfallen.
§
Das Recht der
Grundstückseigentümer, ein Übernahmeverlangen nach
§ 168 BauGB geltend zu machen, entfällt.
§
Die
entwicklungsrechtliche Pflicht Berlins, die erforderlichen Vorbereitungs- und
Ordnungsmaßnahmen in den Teilgebieten durchzuführen, entfällt.
§
Soweit
es zu einer durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts
auf privaten Grundstücksflächen gekommen ist, sind die Ausgleichs-beträge nach
§§ 154, 155 BauGB festzusetzen und zu erheben, sofern nicht bereits eine
Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 BauGB erfolgt ist.
§ Die Grunderwerbspflicht der Gemeinde bzw. des Entwicklungsträgers gemäß § 166 Abs. 3 BauGB entfällt.
§ Das Eingriffsrecht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 AGBauGB (dringendes Gesamtinteresse Berlins) im Bebauungsplanverfahren entfällt.
2.1.4.2 Finanzierung von
Maßnahmen nach Aufhebung des Entwicklungsrechts
In geringem finanziellen Umfang werden einzelne entwicklungsbedingte Maßnahmen, insbesondere Ordnungsmaßnahmen, im Teilgebiet A bis zu dessen Entlassung nicht abschließend realisiert sein. Die Finanzierung dieser Maßnahmen ist aber auch nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme in diesem Teilgebiet im Rahmen der vom Senat beschlossenen Haushaltsansätze gewährleistet.
Ferner
können sich Ausgaben für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen ergeben, die nicht
bis zur Aufhebung des Entwicklungsrechts hergestellt werden, aber in Bebauungsplänen
festgesetzt wurden. Diese sind grundsätzlich nach Entlassung aus dem
Entwicklungs-recht aus dem Globalhaushalt der beiden Bezirke zu finanzieren.
Für die Finanzierung dieser Maßnahmen stehen darüber hinaus grundsätzlich zwei
Finanzierungsquellen zur Verfügung, nämlich Mittel aus Ausgleichsbeträgen, die
nach Aufhebung des Entwick-lungsrechts erhoben und für die jeweilige
Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden können, ferner Mittel aus der
Erlösbeteiligung aus Veräußerungserlösen landeseigener Grundstücke bei
Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin.
2.1.4.3 Auswirkungen
auf den Entwicklungsträger
Die
Aufhebung des Entwicklungsrechts in Teilgebieten des Entwicklungsbereichs hat
keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand des Vertrages über die Übertragung
kommunaler Aufgaben auf den treuhänderischen Entwicklungsträger. Dieser Vertrag
endet erst nach der Entlassung aller Gebiete des Entwicklungsbereichs. Im
Hinblick auf die mit dieser Rechtsverordnung entlassenen Teilgebiete
beschränken sich die Aufgaben des Entwicklungsträgers jedoch auf die
üblicherweise mit der Abwicklung verbundenen Tätigkeiten.
Die
Abrechnung des Treuhandvermögens gemäß § 167 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 6
BauGB erfolgt insgesamt nach Aufhebung des Entwicklungsrechts für alle Gebiete des Entwicklungsbereichs.
2.2 Zu
§ 2 Darstellung in der Karte
Diese Vorschrift bedarf keiner Begründung.
2.3 Zu § 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 AGBauGB ist in der Rechtsverordnung über die Aufhebung der Entwicklungsverordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§§ 215 Abs. 2 BauGB, 32 Abs. 2 AGBauGB) hinzuweisen.
2.4 Zu § 4 In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung
Diese Vorschrift bedarf keiner Begründung.
B. Rechtsgrundlage
§ 169 Abs.
1 Nr. 8 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578).
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen können sich ggf. durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen ergeben.
D. Gesamtkosten
Keine.
E. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
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Einnahmen Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB: ca. 0,350 Mio .€ Für die Teilgebiete, die wegen durchgeführter Entwicklung aus dem Entwicklungsrecht entlassen wurden, sind mit Ausnahme eines Grundstücks bereits Ausgleichsbeträge in Form von Ablö-sebeträgen von den Eigentümern an das Treuhand-vermögen entrichtet worden. Für die Teilgebiete, die wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus dem Entwicklungsrecht entlassen wurden, sind keine Ausgleichsbeträge zu erwarten. Der zu erwartende Ausgleichsbetrag wird bei Kapitel 1240, Titel 34193 - zweckgebundene Ausgleichsbeträge nach Aufhebung des Entwicklungsrechts - vereinnahmt und zweckgebunden zu gegebe-ner Zeit zur anteiligen Finanzierung nicht bis zur Aufhebung des Entwicklungsrechts hergestellter, aber in einem Bebauungsplan festgesetzter öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen verwendet. |
ca. 0,350
Mio. € |
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Ausgaben Folgekosten der Aufhebung ca. 0,135 Mio. € (Ausgaben für rechtlich erforderliche Maßnahmen, die nach der teilweisen Aufhebung der Rechtsverordnung in den entlassenen Teilgebieten noch durchzuführen sind.) Die Ausgaben werden im Rahmen der im Doppelhaushaltsplan 2004/2005 bei Kapitel 1240, Titel 89473 - Zuschuss an Treuhandvermögen für städtebauliche Entwicklungsbereiche -veranschlagten Ausgaben finanziert. |
ca. 0,135 Mio. € ca. 0,135 Mio. € |
Durch Übernahmeverlangen gemäß § 168 BauGB für Grundstücke in den noch nicht entlassenen Gebieten, Vertragsanpassungsansprüche gemäß § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie durch Entschädigungsforderungen können weitere Kosten auf den Landeshaushalt zukommen, die derzeit jedoch nicht beziffert werden können. Kosten der Abrechnung für die entlassenen Teilgebiete A bis E entstehen derzeit nicht, da aus Gründen der Praktikabilität keine Einzelabrechnung von Teilgebieten durchgeführt wird. Sie entstehen erst mit der Abrechnung der Entwicklungsmaßnahme nach vollständiger Aufhebung des Entwicklungsrechts. |
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b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin,
den 21. Dezember 2004
K l a u s W o w
e r e i t I n g e b o r g J u n ge - R e y e r
..................................................... .................................................
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung
Anlage zur Begründung
Zusammenfassung des Abwägungsergebnisses zur Änderung der
Entwicklungsziele für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht
Die Entwicklungsziele für den Entwicklungsbereich Berlin-Rummelsburger Bucht werden geändert. Die Entwicklungsmaßnahme wird nicht mehr zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten durchgeführt, denn ein solcher erhöhter Bedarf besteht weder für die Gesamtstadt noch für den betroffenen städtischen Teilraum. Das Ziel der vollständigen Bebauung der beplanten, geordneten und erschlossenen Flächen des Entwicklungsbereichs unter Geltung des Entwicklungsrechts wird deshalb nicht weiter verfolgt.
Der mangelnde Bedarf an zusätzlichen Wohn- und Arbeitsstätten wird durch die massive und anhaltende Nachfrageschwäche am Immobilienmarkt belegt. Zahlreiche Vermarktungsbemühungen des treuhänderischen Entwicklungsträgers haben nicht in allen Teilgebieten den erhofften Erfolg erzielt. Die privaten Investitionen in dem Gebiet sind deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Zahlreiche Grundstückseigentümer und Investoren haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bestätigt, dass die ursprüngliche städtebauliche Konzeption und die angestrebte Deckung der Versorgungsziele im Hinblick auf Wohn- und Gewerbeflächen bei der derzeitigen Marktsituation nicht erreicht werden können. Wiederholt wurde von Seiten der Investoren darauf hingewiesen, dass auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Änderung der Marktsituation im Immobilienmarkt gerechnet und die angestrebte Änderung der Entwicklungsziele deshalb begrüßt werde.
Diese Einschätzung wird durch alle immobilienwirtschaftlichen Prognosen bestätigt. In einem Zeithorizont bis zum Jahre 2010 ist danach ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten nicht zu erwarten. Nach diesen Prognosen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Grundstückseigentümer und potenzielle Bauherren bis zum Jahre 2010 nur in geringem Umfang weitere Wohn- und Gewerbebauten auf Flächen im Entwicklungsbereich errichten werden. Der überwiegende Anteil des stadtweiten Wohnungs- und Gewerbeflächenpotenzials wird – in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage – außerhalb des Entwicklungsrechts auf der Grundlage des allgemeinen Städtebaurechts realisiert werden. Deshalb wurde das Ziel der vollständigen Bebauung der Flächen des Entwicklungsbereichs aufgegeben.
Es wird jedoch am städtebaulichen Ziel fest gehalten, die Umwandlung des Gesamtgebiets von einem Gewerbe- und Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort planungsrechtlich zu sichern. Weiteres Entwicklungsziel ist, städtebauliche Missstände zu verhindern und Konflikte der gewerblichen Nutzungen auf den im Entwicklungsrecht verbleibenden Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen in bereits entwickelten Wohn- und Mischgebieten zu vermeiden. Dies wird durch die Festsetzung entsprechender Bebauungspläne und Durchführung der städtebaulich und rechtlich erforderlichen Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen gewährleistet. Es werden die planerischen Voraussetzungen für eine sich selbst tragende Entwicklung nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme geschaffen.
Die Änderung der Entwicklungsziele wurde auch zum Anlass genommen, alle Teilgebiete des Entwicklungsbereichs, in denen die bauliche Entwicklung bereits durchgeführt ist, zeitnah aus dem Entwicklungsrecht zu entlassen. Aus der Änderung der Entwicklungsziele resultiert ferner, dass für diejenigen Teilgebiete die Entwicklungsabsicht aufgegeben wurde, die nur zur Umsetzung des aufgegebenen Ziels der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, nicht aber zur Sicherung der Umwandlung des Gesamtstandorts von einem Gewerbe- und Industriequartier zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort benötigt werden.
Für die einzelnen Gebiete des Entwicklungsbereichs ergeben sich nach dem Ergebnis der Beteiligungsverfahren nach §§ 137, 139 BauGB sowie § 27 AGBauGB und der auf dieser Grundlage durchgeführten Abwägung die folgenden Konsequenzen:
Karte 
1. Gebiet
Stralau Dorf
Für dieses Gebiet wird an dem Entwicklungsziel, hier ein allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich zu sichern, festgehalten. Dies wird mit der Festsetzung des Bebauungsplanes V-16 erfolgen. Der hier bestehende Betrieb der Hansa-Werft soll jedoch erhalten und in die in unmittelbarer Umgebung entwickelte WA-Nutzung eingepasst werden. Ein entsprechendes Konzept wurde mit dem Eigentümer abgestimmt und soll bis zum Jahre 2006 umgesetzt werden. Es wird auch an dem Entwicklungsziel festgehalten, in diesem Gebiet den durchgängigen Uferwanderweg herzustellen. Hierzu werden der noch erforderliche Grunderwerb und die Altlastensanierung erfolgen. Darüber hinaus wird der Sportplatz auf dem Grundstück Alt Stralau 37-39 einschließlich der öffentlichen Durchwegung zwischen der Straße Alt Stralau und dem Uferwanderweg fertig gestellt.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 139 BauGB gefordert, dass die Finanzierung einer im Gebiet Stralau Dorf geplanten und planungsrechtlich gesicherten Kindertagesstätte gewährleistet werden muss, auch wenn diese erst nach Entlassung des Gebiets aus dem Entwicklungsrecht aufgrund eines später zu deckenden Bedarfs realisiert wird. Ausgaben für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen, die nicht bis zur Aufhebung des Entwicklungsrechts hergestellt werden, aber in Bebauungsplänen festgesetzt wurden, sind grundsätzlich nach der Entlassung aus dem Entwicklungsrecht aus dem bezirklichen Globalhaushalt zu finanzieren. Der Forderung des Bezirksamts wird aber insoweit entsprochen, als für die Finanzierung dieser Maßnahmen darüber hinaus grundsätzlich zwei Finanzierungsquellen zur Verfügung gestellt werden, nämlich Mittel aus Ausgleichsbeträgen, die nach Aufhebung des Entwicklungsrechts erhoben und für die jeweilige Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden können, ferner Mittel aus der Erlösbeteiligung aus Verkaufserlösen landeseigener Grundstücke bei Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin. Dies gilt für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen in anderen Teilgebieten entsprechend.
2. Gebiet Stralau Stadt
Im Bereich des Gebiets Stralau Stadt wurde das mit dem Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans V-37 identische Teilgebiet Friedrich-Junge-Straße nach durchgeführter Entwicklung aus dem Entwicklungsrecht entlassen. Im Übrigen wird an dem Entwicklungsziel einer Umwandlung des gesamten Gebiets in ein allgemeines Wohngebiet festgehalten. Hierzu werden die Bebauungspläne V-13 und V-18 festgesetzt. Die den Bebauungsplänen zugrunde liegende städtebauliche Konzeption wird in Abstimmung mit Eigentümern und Investoren überarbeitet, um eine Vermarktbarkeit der Grundstücke zu verbessern. Aus diesem Grunde wird auch der bereits festgesetzte Bebauungsplan V-14 überarbeitet werden.
Der noch erforderliche Grunderwerb wird durchgeführt werden, um die noch fehlenden Abschnitte des Uferwanderweges sowie öffentliche Grünflächen herzustellen. Auch die innere Erschließung (Palmkernzeile, Glasbläserallee, Am Fischzug) wird fertig gestellt.
Noch ungeklärt ist der weitere Umgang mit dem Flaschenturm auf dem ehemaligen Brauereigelände. Aufgrund der bisher erfolglosen Vermarktungsbemühungen seitens der Eigentümerin ist in Abstimmung mit der Denkmalpflege der weitere Erhalt erneut abzustimmen. Die Abwägung kann deshalb zu diesem Punkt noch nicht abgeschlossen werden.
Wegen der städtebaulichen Bedeutung des Eingangsbereichs zur Halbinsel Stralau werden die Forderungen vieler Grundstückseigentümer sowie von Trägern der öffentlichen Belange aufgenommen und die in diesem Bereich unbebauten Flächen mit sparsamen Mitteln gestaltet und begrünt.
Ebenfalls wird die von vielen Eigentümern und Anwohnern erhobene Forderung aufgenommen, zusätzliche Stellplätze auf der Halbinsel Stralau zu schaffen. Im Bereich des Bebauungsplans V-14 ist mit dem Planänderungsverfahren die Ausweisung einer zusätzlichen Stellplatzanlage vorgesehen. Für den Bebauungsplan V-13 ist die Sicherung eines Standorts für eine Quartiersgarage beabsichtigt. Im Übrigen ist die Halbinsel Stralau mit zwei Buslinien gut erschlossen und durch die nahe gelegenen S-Bahnhöfe Ostkreuz und Treptower Park gut erreichbar.
3.
Gebiet
Markgrafendamm
Die Entwicklungsabsicht für das gesamte Gebiet wurde aufgegeben. Der Bebauungsplan V-31 wird nicht mehr festgesetzt. Da das Entwicklungsziel, einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken, aufgegeben ist, wird die Sicherung eines Mischgebiets in diesem Bereich nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage auch ohne Aussicht auf Erfolg. Das aufrecht erhaltene Ziel, den Entwicklungsbereich Rummelsburger Bucht insgesamt zu einem Wohn- und Dienstleistungsquartier umzuwandeln, wird durch die Aufgabe der Entwicklungsabsicht in diesem Bereich nicht beeinträchtigt.
Die in diesem Gebiet vornehmlich verfolgte Zielsetzung der städtebaulichen Integration der überörtlichen Infrastrukturmaßnahmen Ringbahn und Autobahn BAB 100 stellt keine primäre Aufgabe des Entwicklungsrechts dar. Die Flächensicherung und Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für diese Projekte erfolgen im Planfeststellungsverfahren. Der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums ist hierbei nicht erforderlich, auch wenn sich durch den Wegfall der entwicklungsrechtlichen Sicherungsinstrumente Verteuerungen der Infrastrukturmaßnahmen ergeben können, so lange etwa eine planfeststellungsrechtliche Veränderungssperre in diesem Bereich noch nicht gilt.
Für die geplante Aufweitung der Hauptstraße auf vier Spuren und die dafür erforderliche Herstellung entsprechend dimensionierter Tunnel- und Brückenbauwerke bedarf es einer Unterstützung durch das Entwicklungsrecht nicht. Der von der Deutschen Bahn AG geplante Neubau der Bahnbrücke nach Stralau erfolgt ebenfalls unabhängig von der Entwicklungsmaßnahme.
4. Gebiet Ostkreuz
Die Entwicklungsabsicht für diesen Bereich wurde – mit Ausnahme der Teilfläche „An der Mole“ - aufgegeben. Der Umbau des Ostkreuzes stellt in erster Linie ein Projekt der Infrastrukturverbesserung mit überörtlicher Bedeutung dar. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens führt die Bahn weitreichende Umbaumaßnahmen am Ostkreuz durch. Hierfür ist das Entwicklungsrecht nicht erforderlich. Bei dem Fachhochschulgelände nordöstlich des Ostkreuzes handelt es sich um ein Grundstück im Eigentum des Landes Berlin, das nach Umbau des Ostkreuzes und Verlagerung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) seiner Lage entsprechend als Dienstleistungsstandort vermarktet werden könnte. Da sich die Flächen im Eigentum des Landes Berlin befinden, ist der Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums hierfür nicht erforderlich.
Nachteilige Auswirkungen der Aufhebung des Entwicklungsrechts für Nachbarbereiche sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung des Ostkreuzes als Verkehrsknotenpunkt erfolgt unabhängig von der Aufhebung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet Ostkreuz-Nord. Etwaige Belange Betroffener können im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingebracht werden. Die Entwicklung in dem Bereich auf dem FHTW-Gelände nordöstlich des Ostkreuzes bleibt ohne Auswirkung auf die Entwicklungsmaßnahme insgesamt, da das Teilgebiet durch die deutliche Barrierewirkung der Bahntrasse sowie der Hauptstraße von der übrigen Entwicklungsmaßnahme räumlich klar getrennt ist. Städtebauliche Missstände können durch die Aufhebung des Entwicklungsrechts in diesem Bereich nicht entstehen, zumal sich in diesem Bereich lediglich nicht störende Gemeinbedarfsnutzungen befinden. Die ausbleibende Entwicklung in diesem Bereich beeinträchtigt die Umwandlung des Gesamtsgebiets in einen Wohn- und Dienstleistungsstandort nicht. Das eingeleitete Verfahren für den bezirksübergreifenden Bebauungsplan XVII-4 kann ungeachtet der zeitlichen Abfolge der Entlassung der einzelnen Flächen ohne Änderung der Geltungsbereichsgrenzen weitergeführt werden.
Hinsichtlich der Teilfläche „An der Mole“ wurden die Entwicklungsziele dahingehend geändert, vordringlich städtebauliche Missstände in diesem Bereich planungsrechtlich durch die spätestens bis 2006 vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 auszuschließen. Wegen der Abhängigkeit der Bebaubarkeit von der Verlegung der Hochspannungsleitung und den Umbaumaßnahmen am Bahnhof Ostkreuz sowie den damit im Zusammenhang stehenden verkehrlichen Maßnahmen wird eine bauliche Umsetzung der ursprünglichen Entwicklungsziele bis 2006 nicht erwartet. Der in diesem Gebiet vorhandene Sportplatz ist zu verlagern. Die dafür erforderlichen planungsrechtlichen und finanziellen Voraussetzungen werden gewährleistet. Die Verlagerung des Sportplatzes wird erst erfolgen, wenn Bebauungsabsichten umgesetzt werden sollten. Der Uferwanderweg in diesem Bereich wird ebenfalls in seinem provisorischen Zustand verbleiben.
Im Rahmen der Eigentümergespräche und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlichen Belange wurde wiederholt gefordert, die den Bereich „An der Mole“ überspannende 110 KV-Hochspannungsleitung unterirdisch zu verlegen. Dieses Ziel wird zwar grundsätzlich weiter verfolgt, jedoch ist die Finanzierung nur über zusätzliche Einnahmen möglich. Daraus folgt, dass bei Ausbleiben der zusätzlichen Einnahmen auf die Verlegung der Hochspannungsleitung verzichtet wird. In diesem Fall wäre die Entwicklung der Teilfläche „An der Mole“ eingeschränkt oder auch gar nicht möglich. Auch in diesem Falle wäre die Änderung der Entwicklungsziele aber ermessensfehlerfrei abgewogen. Angesichts der erheblichen Kosten und der Möglichkeit, städtebauliche Missstände in diesem Bereich mit den Mitteln des Planungsrechts – durch Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4 – auszuschließen sowie im Hinblick auf die auf absehbare Zeit nicht bestehende Nachfrage nach entsprechenden Nutzungen tritt die Bedeutung des ursprünglichen Entwicklungsziels, in diesem Bereich eine Kerngebietsnutzung baulich zu realisieren, zurück.
Die im Beteiligungsverfahren oftmals beklagte „Nadelöhr“-Situation durch die Zweispurigkeit der Hauptstraße im Bereich Ostkreuz wird behoben. Die Hauptstraße wird in diesem Bereich vierspurig aufgeweitet.
5.
Gebiet Rummelsburg
1
Die südöstliche Teilfläche des Gebiets wurde wegen durchgeführter Entwicklung, die nördliche Teilfläche wegen Aufgabe der Entwicklungsabsicht aus dem Entwicklungsrecht entlassen. Hiergegen sind keine Einwendungen im Beteiligungsverfahren geltend gemacht worden.
Die südöstliche Teilfläche (gemeint ist das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost), in der die Entwicklung durchgeführt ist, umfasst den Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans XVII-5b. Für diesen Bereich wird im Rahmen der weiteren Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gewährleistet, dass in den benachbarten Teilgebieten auch im Rahmen einer nur eingeschränkten Durchführung keine die Wohnnutzung störenden gewerblichen oder anderweitig störenden Nutzungen verbleiben.
Die südwestliche Teilfläche, die zunächst im Entwicklungsbereich verbleibt, umfasst den Geltungsbereich des noch festzusetzenden Bebauungsplans XVII-5a. Dieser Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet festsetzen, darüber hinaus einen Standort für eine Kindertagesstätte, die Flächen für die innere Erschließung, einen Uferwanderweg, einen öffentlichen Spielplatz und eine Parkanlage. Hier wurden die Entwicklungsziele zum größten Teil bereits baulich umgesetzt. Die innere Erschließung ist hergestellt; der Uferweg ist gebaut und mit dem Ufergrünzug, der um den gesamten See herumführt, verknüpft. Auch der öffentliche Spielplatz ist bereits hergestellt. Von diesem Bereich können sich damit keine Beeinträchtigungen für das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Südost ergeben. Auch für diese Teilfläche wird im Rahmen der weiteren Durchführung der Entwicklungsmaßnahme gewährleistet werden, dass sich für die bereits eingetretenen Entwicklungserfolge keine Störungen ergeben können. Allerdings kann der Forderung, in diesem Gebiet die planungsrechtlich gesicherte Kindertagesstätte baulich noch unter Geltung des Entwicklungsrechts zu errichten, nicht entsprochen werden. Die bereits vorhandene Kindertagesstätte auf der südöstlichen Teilfläche kann den Bedarf decken, soweit dieser durch die Entwicklungsmaßnahme verursacht wurde. Ein zusätzlicher Bedarf darüber hinaus ist nicht aus Mitteln der Entwicklungsmaßnahme zu finanzieren.
Für die nördliche Teilfläche, nämlich das entlassene Teilgebiet Rummelsburg 1-Nord, für das die Entwicklungsabsicht aufgegeben wird, wird der Bebauungsplan XVII-5c nicht mehr festgesetzt. Die Sicherung eines Mischgebiets ist nach der Änderung der Entwicklungsziele, durch die das Ziel der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten aufgegeben wurde, nicht mehr erforderlich. Die Ansiedlung neuer Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Bereich ist im Übrigen angesichts der mangelnden Nachfrage ohne Aussicht auf Erfolg. Auch für das weiter verfolgte Entwicklungsziel, die Umwandlung des gesamten Entwicklungsbereichs Rummelsburger Bucht von einem Industrie- zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort zu sichern, wird dieses Teilgebiet nicht benötigt. Es ist angesichts seiner Randlage und seiner relativ kleinen Größe für die Entwicklungsmaßnahme insgesamt ohne Bedeutung. Die Sicherung des Zugangs zum S-Bahnhof Rummelsburg kann auch ohne das Instrumentarium des Entwicklungsrechts erfolgen. Die Errichtung eines störenden Vorhabens in diesem Bereich wäre nach § 34 BauGB auch nach der Aufhebung des Entwicklungsrechts unzulässig. Negative Auswirkungen auf den angrenzenden Bereich des entlassenen Teilgebiets Rummelsburg 1-Südost sowie die Teilfläche Rummelsburg 1-Süd-west sind darüber hinaus auch wegen der städtebaulichen Trennungswirkung der breiten und an dieser Stelle stark befahrenen Hauptstraße nicht zu befürchten.
6. Gebiet Rummelsburg 2
Für das Gebiet Rummelsburg 2 wird am Entwicklungsziel der Errichtung eines allgemeinen Wohngebiets festgehalten. Hierfür werden die Bebauungspläne XVII-7d und XVII-7e als Voraussetzung für die weitere städtebauliche und Grundstücksneuordnung festgesetzt werden. In den noch fehlenden Teilabschnitten wird der öffentliche Uferwanderweg errichtet. Ferner werden die Altlastensanierungs- und Erschließungsmaßnahmen in dem südlich der Straße An der Bucht gelegenen Bereich des Bebauungsplans XVII-7d durchgeführt. Da erste Einnahmen aus Kaufverträgen gesichert sind, wird in diesem Bereich ferner angesichts der Bedeutung des öffentlichen Platzes für das Gebiet der Schmuckplatz jedenfalls in einfachem Standard realisiert.
7. Gebiet Berlin Campus
Sollten keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden können, beschränkt sich das Entwicklungsziel für dieses Gebiet auf die Vermeidung städtebaulicher Missstände und die planungsrechtliche Sicherung eines allgemeinen Wohn- und Mischgebiets mit dem Bebauungsplan XVII-9. Die Umsetzung öffentlicher Investitionen auf dem Grundstück wird deshalb von zu erzielenden Einnahmen aus den Verkäufen von Grundstücksteilen abhängig gemacht. Sollten sich aus der ausbleibenden Entwicklung in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Vermarktbarkeit benachbarter Grundstücke ergeben, so müssen diese privaten Vermarktungsinteressen angesichts der fehlenden Nachfrage nach entsprechenden Flächen und der erheblichen Kosten einer Innenerschließung gegenüber den Belangen sparsamer Haushaltsführung hintan stehen.
Im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger wurden für die östlichen Flächen des Grundstücks Hauptstraße 8 konkurrierende Nutzungsansprüche zwischen Sportflächen und einer Regenwasserbehandlungsanlage festgestellt. Dieser Konflikt wird durch Ausweisung des vom Belangträger geforderten Standortes für die Regenwasserbehandlungsanlage im Bebauungsplan XVII-9 südlich der Hauptstraße gelöst. Eine Ersatzfläche für den im Gebiet Ostkreuz-An der Mole entfallenden Sportplatz wird außerhalb des Entwicklungsbereichs gesichert. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden zurzeit hergestellt.
8. Gebiet
Gewerbepark
Für dieses Gebiet wird an dem Entwicklungsziel festgehalten, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Gewerbeparks zu schaffen. Hierzu soll der Bebauungsplan XVII-10 festgesetzt werden. Ferner werden die noch erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wie Altlastensanierung, Erschließung und Grundstücksneuordnung erfolgen, hier insbesondere die öffentliche Erschließung eines gefangenen Grundstücks am Ufer des Rummelsburger Sees. Der öffentliche Uferwanderweg soll bis zum Grundstück Köpenicker Straße 1 – 4 hergestellt werden. Der hierzu noch erforderliche Grunderwerb wird erfolgen. Südlich des Grundstücks Köpenicker Chaussee 1 – 4 wird die bauliche Umsetzung des Uferweges als Entwicklungsziel aufgegeben. Der Weg wird in diesem Bereich jedoch planungsrechtlich gesichert. Von der Hauptstraße wird eine Linksabbiegespur aus Richtung Osten errichtet, um die Vermarktbarkeit der Grundstücke an der Hauptstraße zu verbessern.
Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
1.
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I
S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414).
§
144 Genehmigungspflichtige Vorhaben
und Rechtsvorgänge (Gesetzestext in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden
Fassung)
(1) Im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die in §
14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen,
durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von
mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die
rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und
Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die
Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die
Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein
schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer
1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche
Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die
Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die
Teilung eines Grundstücks.
(3)
Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich
festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat
dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4)
Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben
und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen
als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen
Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5. der
rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
§
145 Genehmigung (Gesetzestext in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung)
(1)
Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der
Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks
oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der
Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch
beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der
Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben
herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf
Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für
die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf
Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann
unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt
erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig
gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2
ausgeräumt werden.
(5)
Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf
die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme
sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens
für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich
auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung
über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des
Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind
die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden.
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 u. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3
ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 154 Ausgleichsbetrag
des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an
die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer
sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert,
sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf
Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2
gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der
Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im
ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten
der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des
Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn
der Ausgleichsbetrags-pflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung
ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender
Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines
Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht
als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf
Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht
zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder
fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom
Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom
Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei
gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der
Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der
Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens
bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen
verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 155 Anrechnung
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
(1)
Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch
die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,
die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem
Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt
Absatz 2 unberührt,
2. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch
eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3
Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im
Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch
die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks
als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie
des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag
entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs.5 durchgeführt worden
ist.
(3) Die
Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu
bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung
gutachtlich ermittelt worden ist und
2. der
Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis
zu den möglichen Einnahmen steht. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch
getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der
Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die
Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen
Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die
Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der
Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden,
hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und
Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde.
§
160 Treuhandvermögen
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als
Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen
in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der
Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Übertragung der
Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen
das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem
Vermögen zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung
stellt. Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln
des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen
bezieht, oder auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen
gehörenden Gegenstands erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen
haftet. Mittel, die der Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten
erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der
Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene
Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung der
Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe
von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen
Ersatz seiner Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind
als Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des §
153 Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat
nach Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen. Von
der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die
noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat.
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von
entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Austauschland oder
mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden
Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in
sein eigenes Vermögen zurück überführen. Sind die von ihm in das
Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen der
Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre
Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere Grundstücke, die
wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen,
in sein eigenes Vermögen zurück überführen; er bedarf hierzu der Genehmigung
der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu
erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
§ 162 Aufhebung
der Sanierungssatzung
(1)
Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist
oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen
aufgegeben wird.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen
Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss
der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz
oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich
bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine
Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(1) Die
Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
§ 163 Fortfall
von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1)
Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären,
wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt
ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke
durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den
Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung
oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und
Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein
Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§
144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt,
den Sanierungsvermerk zu löschen.
§ 165 Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet
und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach
Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend
ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der
Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder
der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung
einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss
förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die
Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl
der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder
zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch
städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von
der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des
§ 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von
ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in
Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige Durchführung der Maßnahme
innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis
141 BauGB sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der
städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die
Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der
Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise
ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 5
bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie
Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein
Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei
denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der
Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll
seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).
In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über
die Gründe, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der
Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann sich
auch auf die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung
beschränken; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der
Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der
Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
§
166 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde
vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende
Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen
Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße
und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und
Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im
städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob
und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde
soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
1. bei einem
baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
2. der
Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen
werden.
§ 167 Erfüllung
der Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
(1)
Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines
geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. §
157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben
in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der
Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach
Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der
Gemeinde gebunden.
§ 169 Besondere
Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1)
Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
1. die §§
137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§
150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
7. die §§
154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den
Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung),
8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),
9.
die §§ 164a und 164b (Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
(2)
Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung
sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3)
Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan
zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um
den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.
Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4)
Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist § 153 Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein
von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert
gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo
keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5)
Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der
Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für
sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in
Land benötigt werden.
(6)
Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter
Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich
verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der
Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst die früheren
Eigentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4
anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mussten.
(7)
Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, dass die Bauwilligen die
Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, dass
die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die
Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter
sicherzustellen, dass die neugeschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt
werden.
(8)
Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist
auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die
Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
§ 214 Beachtlichkeit
der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
(1)
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für
die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. entgegen
§ 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf
das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2. die
Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs.2,
§§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie §
35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei
Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange
jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die
Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde,
oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die Voraussetzungen für
die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3. die
Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen
sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und
Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist
unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung
von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die
Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4. ein
Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht
gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist.
Soweit in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten
unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn
ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2)
Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
1. die
Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2
Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind;
2. § 8 Abs.
2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich
nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4. im
Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3)
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand
der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der
Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind.
(4)
Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren
zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§
215 Frist für die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften
(1)
Unbeachtlich werden
1. eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach
§ 214 Abs. 3 Satz beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie
nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Bei
Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie
auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
2.
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578)
§ 27 Festlegung von städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1)
An die Stelle von Satzungen nach § 165 Abs. 6 und nach § 169 Abs.1 Nr. 8 in
Verbindung mit
§ 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats.
Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs oder deren Aufhebung rechtsverbindlich. §
162 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung. In der
Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und
von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs, § 32 Abs.2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung
ist bei der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen. In der Rechtsverordnung, die
den städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festlegt, ist auf die Genehmigungspflicht
nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.
(2) Die Entwicklungsmaßnahme ist vorzusehen für Bereiche, deren
erstmalige Entwicklung oder Umstrukturierung einer integrierten Gesamtmaßnahme
bedarf, zügig durchgeführt werden muss und eine besondere Bedeutung für die
städtebauliche Entwicklung Berlins hat.
(3) Die Vorbereitung und Durchführung von
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchs) wird
von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen. Die Bezirke
sind zu beteiligen. Einzelne Aufgaben können auf die Bezirke übertragen werden.
§ 32 Geltendmachung von
Verfahrens- und Formmängeln
(1)
Die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften dieses Gesetzes wird für die
Wirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes wird für die Wirksamkeit der
Rechtsverordnungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der
Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die für die Bekanntmachung oder die Verkündung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq
[1]
Beispielhaft seien hier genannt: die Entwicklung des städtischen Reihenhaustyps
„Berlin Terrace“ für die Wasserlagen am Nordufer von Stralau-Stadt und am Lichtenberger
Ufer im Quartier Rummelsburg 2, die Entwicklung des Modells „Zukunftsfähiges
Bauen“ in Kooperation mit Architekten und der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, die Einführung des endnutzerbezogenen Vermarktungsmodells
„Bauen in Baugruppen“, die Entwicklung des Produkts „Floating Home“ für
exklusives Wohnen auf dem Wasser im Zuge eines europaweiten
Investoren-/Architektenauswahlverfahrens und die Entwicklung des Produkts „Ufer-Terrassen“
im Rahmen eines Workshop-Verfahrens in Kooperation mit Investoren.