Punkt 1 der Tagesordnung
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Aktuelle Viertelstunde |
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Frau Abg. Villbrandt (Grüne) erkundigt sich nach den Ergebnissen des Integrationstags, der am 13. September 2004 in der Werkstatt der Kulturen der Welt stattgefunden habe. Welche konkreten Strategien und Maßnahmen planten die Senatsverwaltungen für die Verstärkung der Integrationsarbeit in den Berliner Wohnquartieren?
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) berichtet, dass der Integrationstag in diesem Jahr zum ersten Mal vom Landesbeirat für Integration und Migration ausgerichtet worden sei. Er solle ab jetzt jährlich veranstaltet werden. Erstmals sei Leitthema die Integration und Migration in den Kiezen und Quartieren gewesen. Wie in der OECD-Studie „Wege zur integrativen Strategie für sozialen Zusammenhalt und wirtschaftliche Entwicklung“ habe man beim Integrationstag weniger die Probleme bei der Integration thematisiert, sondern hauptsächlich die Chancen der Integration in Berlin. Auch Frau Sen Junge-Reyer (Stadt), die das Grußwort gesprochen habe, habe darauf hingewiesen, dass in den Quartiersmanagements – QM – stärker die Interessen und Probleme der Migrantinnen und Migranten berücksichtigt werden sollten, insbesondere in den Problembezirken. Diese Arbeit werde der Beirat begleiten. Der Beirat habe vier AGs gebildet: Arbeit, Bildung, Perspektiven in Berlin für Einwanderer und interkulturelle Öffnung der Verwaltung. Sie – Rednerin – werde im Oktober in die von SenStadt geleitete Lenkungsgruppe soziale Stadt noch Vorschläge zum Thema Integration einbringen. Wichtigste Aufgabe sei es, die Sprachkompetenz bei Migrantinnen und Migranten zu verbessern, dann erst könne man versuchen, die überproportional hohe Arbeitslosigkeit von 40 % anzugehen. – Insgesamt sei der Integrationstag ausgesprochen erfolgreich gewesen.
Frau Abg. Jantzen (Grüne) fragt nach konkreten Maßnahmen.
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) entgegnet, für QM sei SenStadt zuständig. Überhaupt sei für das Thema Integration nicht ausschließlich SenGesSozV verantwortlich, sondern z. B. auch SenStadt. Der Integrationstag habe erst vor drei Tagen stattgefunden. SenGesSozV werde mit SenStadt und SenBildJugSport und anderen Verwaltungen in der Sitzung der Lenkungsgruppe Soziale Stadt im Oktober konkrete Maßnahmen verabreden.
Frau Abg. Radziwill (SPD) interessiert, wie Länder und Kommunen den vom Gesetzgeber zugebilligten größeren Ermessensspielraum in der Interpretation des Begriffs „angemessener Wohnraum“ im SGB II umsetzten. Wie werde in konkreten Fällen entschieden? Seien alle Voraussetzungen erfüllt, damit der Senat die entsprechenden Verordnung erlassen könne?
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) antwortet, in Bezug auf die Umsetzung von Hartz IV/SGB II habe das BMWA auf das Recht, eine Rechtsverordnung zur Prüfung der Angemessenheit des Wohnraums Kosten zu erlassen, verzichtet. Somit sei es Aufgabe der Kommunen, diese Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Die zuständige SenGesSozV wolle den Ermessenspielraum im Interesse der Betroffenen so weit wie möglich ausnutzen. SenGesSozV bereite ein Rundschreiben vor, dass der von den Antragstellenden – dies betreffe vorrangig die Arbeitslosenhilfebeziehenden – derzeit genutzte Wohnraum für angemessen erklärt werde. Eine Rechtsverordnung werde im nächsten Jahr, wenn eine gesetzliche Ermächtigung dazu vorliege, die Angemessenheit des Wohnraums genau definieren. Nach Schätzungen von SenFin gehe es um rd. 1 Mrd €, die das Land für Unterbringung und Heizkosten der Alg-II-Beziehenden insgesamt aufbringen müsse. Der Bund komme für 30 % dieser Kosten auf.
Abg. Kleineidam (SPD) wundert sich, dass eine Rechtsverordnung erst im nächsten Jahr erlassen werden solle; dabei würden die Anträge auf Alg-II-Bewilligung, wenn die Software funktioniere, in vier Wochen bearbeitet. Wie sollten die Mitarbeiter über die „Angemessenheit von Wohnraum“ ohne genaue Definition des Begriffs entscheiden können?
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) erläutert, dass SenGesSozV jetzt eine Verordnung erlasse, mit der die Antragsbearbeitenden die Ermächtigung erhielten, den von den Antragstellenden derzeit genutzten Wohnraum als angemessen zu betrachten, so dass es Anfang Januar 2005 keine Umzüge geben werde. Für eine neue Rechtsverordnung, die die Angemessenheit genau definiere, benötige SenGesSozV eine gesetzliche Ermächtigung. Die entsprechenden Ausführungsgesetze für das SGB II und SGB XII würden derzeit bei SenGesSozV vorbereitet. Dafür sei auch ein Überblick über die derzeitige Wohnraumnutzung von Arbeitslosenhilfebeziehenden nötig. Alle Aussagen, wie viel Betroffene in nicht angemessenem Wohnungen lebten, seien bloße Spekulationen. In der neuen Rechtsverordnung müsse es auch eine Änderung geben, weil die Wohnungsbauförderung für einige Gebiete weggefallen sei. Aus den Innenstadtbezirken gebe es derzeit schon Signale, dass die jetzige AV Unterkunft für Sozialhilfeberechtigte nicht mehr zeitgemäß sei. Hier müsse mit SenStadt zusammengearbeitet werden. Die Verordnung müsse im Lauf des ersten Halbjahres 2005 vorliegen.
Abg. Kleineidam (SPD) bemerkt, er sei bisher davon ausgegangen, dass das Bundesgesetz dem Land eine ausreichende Ermächtigung gebe, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Treffe es zu, dass dem nicht so sei und eine landesgesetzliche Regelung nötig sei? Wenn ja, wie sei die Zeitplanung?
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) antwortet, dass der Entwurf erarbeitet sei. Der Senat werde sich wohl im Oktober damit befassen, danach werde er im Abghs behandelt. Es bedürfe im Zusammenhang mit Hartz IV weiterer Ermächtigungen z. B. der, dass die Bezirke die Aufgaben der Kommune übernehmen könnten. Dies müsse vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 1. Januar 2005 erfolgen.
Abg. Hoffmann (CDU) fragt, warum das LaGeSo der Med-Akademie nicht die Erlaubnis erteile, 60 Ausbildungsplätze für Berliner Jugendliche im Rettungsdienst zu schaffen. Welche Probleme gebe es hier?
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) sagt zu, den Vorgang beim LaGeSo zu prüfen und den Ausschuss dann schriftlich zu informieren.
Frau Abg. Simon (PDS) bezieht sich auf die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes, die am 6. August 2004 in Kraft getreten sei. Damit seien die Ethikkommissionen in den Rang einer Behörde versetzt worden. Die Ärztekammer sehe sich in einer komplizierten Situation, weil nun fraglich sei, ob die Kommission haften müsse etc. Wie sei hier der aktuelle Stand?
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) erläutert, dass sich mit der 12. Novelle der Charakter der Ethikkommission von einer reinen Beratungsinstitution für Ärzte in eine Zulassungsinstitution, die potentiell in die Marktchancen Dritter eingreife, verändert habe. Damit ergäben sich z. B. bei der Umsetzung von EU-Richtlinien haftungsrechtliche Probleme. Die Berliner Ärztekammer habe hier schon vor einem Jahr Befürchtungen geäußert, worauf er – Redner – empfohlen, habe das Thema in der Bundesärztekammer anzusprechen. Die Befürchtungen des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Jonitz, seien jedoch von den Präsidenten der übrigen Landesärztekammern so nicht geteilt worden. SenGesSozV habe vor einem halben Jahr in der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Gesundheitsbehörden der Länder – AOLG – das Thema angesprochen. Auch dort hätten die anderen Länder wenig Bedenken geäußert. Dies zeige, dass es zumindest keine eilige Regelungsnotwendigkeit gebe, auch keine ausschließlich für Berlin, da es sich um ein Thema mit bundesweiter Bedeutung handele. SenGesSozV werde das Thema in der AOLG im November wieder aufgreifen. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen habe, wenngleich weniger alarmiert, die Haftungsprobleme in einem Schreiben angesprochen.
Er – Redner – gehe davon aus, dass das Heilberufegesetz in Bezug auf die Beauftragung und Regelungen des Haftungsrechts überarbeitet werden müsse. Dies müsse jedoch zw. den Ländern geklärt werden, dann werde es Berlin sofort umsetzen.
Die Berliner Ärztekammer habe – seiner Meinung nach voreilig – Anträge von Berliner Unternehmen zur Durchführung klinischer Prüfungen mit dem Hinweis abgelehnt, sie sei nicht zuständig. SenGesSozV habe dem schriftlich widersprochen. Gegen diesen Bescheid habe die Berliner Ärztekammer Klage vor dem VerwG erhoben. Damit Berliner Unternehmen keinen Schaden nähmen, habe SenGesSozV den sofortigen Vollzug des Bescheids vom August mitgeteilt. Insofern würden die Anträge bearbeitet. Er – Redner – halte eine Klärung der schwierigen rechtlichen Materie durch das Gericht für sinnvoll. Damit werde Rechtsklarheit geschaffen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Position der Berliner Ärztekammer später bundesweit geteilt werde.
Frau Abg. Simon (PDS) fragt nach, wie die Verantwortlichkeit und das Haftungsrisiko der Nichtärzte in der Ethikkommission einzuschätzen sei. Müsse es für Berufsfremde Sonderregelungen geben? Inwieweit sei die Ärztekammer auch für Juristen, Theologen etc. in der Ethikkommission zuständig?
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) erwidert, das Haftungsrisiko könne nicht bei den einzelnen Mitgliedern der Ethikkommission bleiben. Es müsse geklärt werden, wie die Haftung zw. Kammer und Land geregelt werde. Es müsse abgesichert werden, dass die Befürchtung der Ärztekammer, die Altersabsicherung der Ärzte könnte gefährdet sein, nicht eintreffe. – Wie immer die Haftungsfrage geregelt werde, die Verantwortung für die Verfahrensregelung bei Anträgen könne nicht mehr allein bei der Ärztekammer oder gar den Mitgliedern der Ethikkommission liegen. Er – Redner – sehe hier Verbesserungsbedarf. Die Zusammensetzung der Ethikkommission werde im Heilberufegesetz geregelt.
Abg. Lehmann (FDP) interessiert sich für organisatorische Veränderungen bei SenGesSozV nach Inkrafttreten von SGB II, insbesondere bei den Abteilungen I A bis I G, dem Fachbereich Soziales.
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) betont, dass von den Veränderungen SGB XII/SGB II nur das Referat I C, in der die Gruppe Hilfe zur Arbeit angesiedelt sei, betroffen sein werde, und zwar frühestens ab dem 1. Januar 2005. Derzeit sei die Gruppe von fünf bis sechs Mitarbeiterinnen außerordentlich hoch belastet, weil sie die Koordinierung zu den Bezirken und anderen Verwaltungen übernehme. Die Senatorin und sie – Rednerin – hätten mit den Betroffenen bereits vor zwei Monaten gesprochen und ihnen die verschiedenen Optionen dargelegt: Überwechseln zu SenWiArbFrau, wenn dort für die kommunale Beschäftigungsförderung spezifisches fachliches Wissen und Erfahrungen mit dem schwierigen Klientel benötigt werde, oder Besetzung von frei werdenden Stellen innerhalb der Abt. I oder bei SenGesSozV insgesamt. Konkretere Informationen könne sie jetzt noch nicht geben, weil dies zuerst mit den Betroffenen, und nicht in Hauptbelastungszeiten, besprochen werden müsse. Veränderungen werde es jedoch sicher geben.
Frau Vors. Dr. Schulze erklärt die Aktuelle Viertelstunde für beendet.
Punkt 2 der Tagesordnung – alt 4 –
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Vorlage – zur Beschlussfassung – Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes Drs 15/2938 |
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) erklärt, dass das Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG – novelliert werden müsse aus dem formalen Grund, dass bundesrechtliche Regelungen auf Landesebene umgesetzt würden. Zweitens gebe es den inhaltlichen Grund, dass damit die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache und gleichwertige Kommunikationsform anerkannt werde. Damit hätten die Betroffenen das Recht, über Gebärdensprache u. a. bei öffentlichen Stellen zu kommunizieren; die Behörden hätten die Übersetzung sicherzustellen und die Aufwendungen dafür zu tragen. Dies sei ein weiterer Schritt in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. SenGesSozV hoffe auf die Zustimmung des Parlaments.
Frau Abg. Sarantis-Aridas (SPD) weist darauf hin, dass das Bundesgesetz zu der Änderung des LGBG verpflichte. Wie beim Beitritt zur Erklärung von Barcelona erledige sich jedoch der Handlungsbedarf nicht mit der Gesetzesnovelle, sondern schaffe erst die Voraussetzung, um die Kommunikation für Betroffene zu verbessern. Berlin sei zwar bei der Anerkennung der lautsprachbegleitenden Gebärden und Gebärdensprache als gleichberechtigte Kommunikationsform Vorreiter gewesen, in der Praxis aber habe es Probleme gegeben und es gebe sie noch z. B. in der Ausbildung des Fachpersonals. Positiv sei, dass die Betroffenen nun auch andere Formen der Kommunikationshilfe wählen könnten und die Kommunikationsmethoden ausgeweitet worden seien. Wann werde die Gebührenordnung für die verschiedenen Kommunikationsarten, nicht nur für Gebärdensprachdolmetscher, vorliegen? Das Land sei auch für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals zuständig, und zwar nicht nur beim Universitätsstudiengang, sondern auch beim Fachpersonal in den Dienststellen des Landes. Sie bitte um Zustimmung, damit das verbesserte Gesetz bald umgesetzt werden könne.
Abg. Lehmann (FDP) betont, dass mit der Gesetzesnovelle ein weiterer Baustein zum besseren Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung verabschiedet werde. Wenn Betroffene keinen Antrag auf Dolmetschen mehr stellen müssten, stünden dann Gebärdensprachdolmetscher u. a. in den Ämtern ständig bereit? Er hoffe, dass dieser Schritt für andere Institutionen Impuls sei z. B. für den RBB, der schon lange vergeblich aufgefordert werde, die „Abendschau“ mit Gebärdensprache zu begleiten.
Abg. Schmidt (CDU) zeigt sich erfreut, dass die jahrelang von seiner Fraktion begleitete Forderung umgesetzt werden solle. Seine Fraktion werde der Vorlage zustimmen. Er bitte jedoch darum, die kritischen Stimmen zu beachten und mit dieser Festschreibung alle anderen nötigen Schritte weiter in Angriff zu nehmen. Neue Kommunikationsformen, die sicher entwickelt würden, sollten dann auch einbezogen werden.
Frau Abg. Jantzen (Grüne) spricht sich ebenfalls für die Annahme der Gesetzesvorlage aus. Erfreulich sei, dass über alle Parteien und Fraktionen hinweg in Bund und Ländern Einigkeit in der Gleichstellungspolitik bestehe.
Frau Abg. Breitenbach (PDS) schließt sich der positiven Wertung der Gesetzesnovelle ihrer Vorredenden an. Gebe es Vorstellungen über den Umfang des Anspruchs in der Kommunikationshilfeverordnung?
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) erklärt, dass es keiner Rechtsverordnung zur Gebührenordnung bedürfe. Das Land werde die Gebührenordnung entsprechend der Bundesverordnung – zw. 25 und 52 € Stundensatz – anwenden.
Frau von Lersner-Wolff (SenGesSozV) ergänzt, die Kommunikationshilfeverordnung, auf die im LGBG verwiesen werde, enthalte zwei wichtige Hinweise zum Verfahren. Wenn die Behörde davon Kenntnis erhalte, dass jemand hör- oder sprachbehindert sei und Hilfen bedürfe, mache sie dies aktenkundig und weise ihn auf sein Wahlrecht hin. Dies werde in § 2 Abs. 3 Kommunikationshilfeverordnung geregelt. Die Behörde kläre dann mit dem Betroffenen ab, wer die erforderliche Hilfe zur Verfügung stelle. Dies funktioniere erfahrungsgemäß gut. – Auch der Umfang des Anspruchs sei in § 2 Kommunikationshilfeverordnung geregelt. Jeder Betroffene erhalte demnach die individuell erforderliche Hilfe.
Frau Abg. Sarantis-Aridas (SPD) wünscht einen Überblick über die Kosten für die Kommunikationshilfen, sobald dies abschätzbar sei.
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) bemerkt, der RdB habe der Vorlage zugestimmt, aber SenGesSozV aufgefordert, zur gegebenen Zeit eine Analyse der finanziellen Mehrbelastung vorzulegen. Wenn diese vorliege, werde sie auch dem Ausschuss zugestellt.
Der Ausschuss beschließt einstimmig, dem Plenum die Annahme der Vorlage zu empfehlen. Es wird Dringlichkeit beschlossen.
Frau Abg. Jantzen (Grüne) wünscht einen kurzen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Telebus-Konzepts. – Was werde unternommen, damit die jetzt in allen Bezirksämtern aufgestellten Kassenautomaten von allen Menschen, auch kleinwüchsigen und Menschen im Rollstuhl, genutzt werden könnten? Dass die Automaten nicht behindertengerecht seien, sei angesichts der hohen Investitionen dafür ein Problem.
Frau StS Dr. Leuschner (SenGesSozV) berichtet, dass SenGesSozV mit der BVG einen Vertrag über die Übernahme der Regieleistungen für den Sonderfahrdienst Telebus ab 1. Juli 2005 aushandele. Entsprechende Unterlagen seien an die BVG gegangen. Am 21. September 2004 werde es ein Gespräch zw. Frau Sen Dr. Knake-Werner und Herrn von Arnim geben. SenGesSozV gehe davon aus, dass ein Vertrag in den nächsten Wochen geschlossen werden könne. Damit wären die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang an die BVG geschaffen. Die Ausschreibung der Vorleistung solle im Herbst erfolgen. Alles andere werde dem Parlament in einem Konzept Ende des Jahres mitgeteilt.
Bei der Beschaffung der Kassenautomaten durch SenFin sei der Landesbeauftragte für Behinderte nicht beteiligt worden.
Frau von Lersner-Wolff (SenGesSozV) bemerkt, SenGesSozV und der Landesbehindertenbeauftragte seien seit Monaten stark mit dem Thema barrierefreie Dienstleistungsautomaten beschäftigt. Das Thema Kassenautomaten werde bei der neu konstituierten AG Menschen mit Behinderungen bei SenWiArbFrau in der kommenden Sitzung besprochen. Damit könnten Probleme, wie sie jetzt aufgetreten seien, verhindert werden. Sobald SenFin ihre AG terminiere, werde das Problem der Nichtbeteiligung bei den bereits vorhandenen Kassenautomaten angesprochen.
Punkt 3 der Tagesordnung – alt 2 –
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a) Antrag der Fraktion der Grünen Gesetz zur Reduzierung von Gefahren durch Hunde in der Stadt Drs 15/679 b) Antrag der Fraktion der CDU Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden in Berlin Drs 15/1959 |
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Frau Vors. Dr. Schulze weist darauf hin, dass die Fraktion der Grünen einen Änderungsantrag zu ihrem eigenen Antrag vorgelegt habe – siehe Beschlussprotokoll, Anlage 2 –.
Der Ausschuss beschließt
· mehrheitlich zu Top 3 a), den Grünen-Änderungsantrag abzulehnen und mehrheitlich, dem Plenum die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.
· mehrheitlich zu Top 3 b), dem Plenum die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.
· für beide Anträge Dringlichkeit.
Punkt 4 der Tagesordnung – alt 3 –
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Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe Drs 15/3093 |
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) berichtet, dass nach § 8 das Krankenpflegegesetz – KrPflG – die Länder von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen und unter bestimmten Bedingungen Modellprojekte durchführen könnten. Manche Länder erließen nur eine Verordnung, doch Berlin halte hier ein Gesetz für notwendig. Dies werde auch vom Bundesjustizministerium so gesehen. Das Gesetz ermöglichte in Berlin zwei angemeldete Modellprojekte: Die Evangelische Fachhochschule Berlin plane einen neuen vierjährigen Studiengang „Bachelor of Nursing“, in den die dreijährige Berufsausbildung Krankenschwester/
Krankenpfleger integriert sei. Mit dieser Akademisierung könnten die Absolventen ihren Beruf auch im europäischen Ausland ausüben. Die Wannsee-Schule e. V. Berlin plane eine „Generalistische Krankenpflegeausbildung“. Damit solle eine stärkere Integration von Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege erreicht werden. Die meisten Organisationen der Pflegeberufe unterstützten diese beiden Studiengänge. SenGesSozV begrüße, dass Berlin mit diesen beiden Modellprojekten die Chance erhalte, Vorreiter bei der Erprobung neuer Formen der Organisation der Pflegeausbildung zu sein. Beide Projekte seien fachlich geprüft worden und nach Ansicht von SenGesSozV genehmigungsfähig.
Abg. Pape (SPD) begrüßt für seine Fraktion, dass in Berlin neue Wege in der Pflegeausbildung gegangen würden. Da es Verzögerungen gegeben habe, weil unklar gewesen sei, ob eine Verordnung ausreiche oder ein Gesetz erlassen werden müsse, fordere er, dass der vorgesehene Zeitplan eingehalten werde und die Träger mit der Ausbildung wie vorgesehen beginnen könnten.
Mit einer Zulassung der Modellprojekte sei der Weg in einer Neuorientierung der Pflegeausbildung jedoch nicht festgelegt. Mit einer Erprobung könne jedoch herausgefunden werden, welche Ausbildungsformen zukunftsfähig seien. Berlin könne sich so an die Spitze der Bundesländer stellen und versuchen, im Interesse der Sicherung der Pflege und ihrer künftigen Aufgaben, das Berufsfeld attraktiv zu halten oder zu machen, damit es immer Menschen gebe, die sich in diesem Beruf engagierten. Mit einer Akademisierung der Pflegeausbildung könnten über die reine stationäre Pflege hinaus weitere Perspektiven des Berufsfelds z. B. auch im Management eröffnet und auch die Verdienstmöglichkeiten verbessert werden.
Gebe es in anderen Bundesländern Modellprojekte, wenn ja, gingen diese einen ähnlichen Weg? Wichtig sei, dass die Pflegeausbildung mit dieser Möglichkeit zur Weiterqualifizierung aufgewertet werde, dass das Ansehen des Pflegeberufs in der Bevölkerung und die Zusammenarbeit ärztlichen und pflegerischem Personal verbessert werde, was auch für die Patientenversorgung in der Zukunft wichtig wäre. Die Modellprojekten seien hier ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Abg. Czaja (CDU) weist darauf hin, dass es in anderen Bundesländern im Pflegeberuf schon länger den Bachelor-Studiengang gebe. Nur der Streit, ob Gesetz oder Verordnung nötig sei, habe in Berlin zu Verzögerungen geführt. Hier hätte SenGesSozV schneller prüfen und entscheiden können. Nun müsse es schnell gehen, da die Träger die Projekte vorfinanziert hätten. Da nur rund 10 000 € pro Jahr benötigt würden, werde die Vorlage den Hauptausschuss vermutlich schnell passieren. – Seine Fraktion werde der Vorlage zustimmen.
Abg. Lehmann (FDP) kündigt an, dass seine Fraktion dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen werde. Gerade die Pflege werde in Zukunft an Bedeutung gewinnen, deshalb seien Modellprojekte richtig, in denen die Integration und Straffung verschiedener Pflegebereiche erprobt würden. Zu bedenken sei, ob statt dem englischen „Bachelor of Nursing“ nicht ein für alle verständlicher deutscher Name für Ausbildung und Abschluss gewählt werden könne.
Frau Abg. Jantzen (Grüne) stimmt für ihre Fraktion dem Gesetzentwurf zu. Die Grünen hätten sich schon lange für die Erprobung einer generalistischen Ausbildung in der Pflege eingesetzt. Wie der Erzieherinnenberuf sei die Krankenpflege ein typischer Frauenberuf, der der Aufwertung bedürfe. Dies könne mit der
Akademisierung erreicht werden. – Dass die Modellprojekte über einen Gesetzentwurf ermöglicht würden, sei ein sicherer Weg als über eine Verordnung.
Frau Abg. Simon (PDS) hält eine Generalisierung und Akademisierung der Pflegeberufe grundsätzlich für richtig, auch dass Menschen in Medizin und Pflege gleichberechtigt zusammenarbeiteten und nicht gegeneinander und hierarchisch strukturiert. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Differenzierung dieser klassischen qualifizierten Frauenberufe verloren gehe. Es müsse auch in Zukunft noch die Differenzierung in die Altenpflege mit dem eher sozialen Ansatz und in Krankenpflege mit eher medizinisch-therapeutischen Ansatz geben. – [Frau Abg. Jantzen (Grüne): Das wollen wir auch!] – Zudem müssten die Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss, auch nach einer Akademisierung der Ausbildung weiterhin Zugang zu dieser Ausbildung behalten, sonst wären diejenigen, die bisher diese Ausbildung hauptsächlich absolviert hätten, von diesem wesentlichen Segment des Arbeitsmarkts ausgeschlossen.
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) stellt klar, dass nicht die juristische Prüfung von SenGesSozV, ob ein Gesetz oder eine Verordnung notwendig sei, das Verfahren verzögert habe, sondern die Evangelische Fachhochschule Berlin, das Curriculum des Ausbildungsgangs spät eingereicht habe, dieses aber Voraussetzung für die Erarbeitung des Gesetzestextes gewesen sei.
Der Ausschuss beschließt einstimmig, dem Plenum die Annahme der Vorlage zu empfehlen. Es wird Dringlichkeit beschlossen.
Punkt 5 der Tagesordnung
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Vorlage – zur Beschlussfassung – Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern Drs 15/2857 |
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) erläutert, dass nach einer EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet seien, erforderliche Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen. Da eine ländereinheitliche Umsetzung in Landesgesetze erreicht werden sollte, hätten die Länder sich mehrfach abgestimmt. Dadurch hätten sich Veränderungen grundlegender Bedeutung ergeben, die die Vorlage des Gesetzentwurfs verzögert hätten. Deshalb habe man den Zeitplan der EU nicht ganz einhalten können. – Von besonderer Bedeutung sei die Umsetzung der Regelung über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die in den EU-Ländern bisher sehr uneinheitlich gewesen sei.
Frau Abg. Simon (PDS) hält die bisherige Regelung in § 12 Abs. 5 für sinnvoll, nach der SenGesSozV eine Rechtsverordnung über die Weiterbildung der Ärzte im Gebiet öffentliches Gesundheitswesen erlasse, da diese auch für das Gesundheitsdienstgesetz und den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig sei. Die Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst hätten auch spezifische Aufgabenstellungen, auf die die Weiterbildungen abgestimmt sein müssten. Wenn nun aber die Ärztekammer für Weiterbildung im Gebiet öffentliches Gesundheitswesen zuständig sei, wie sei dann die Einflussnahme und Rückkoppelung mit SenGesSozV gesichert? Warum sei diese Regelung verändert worden?
Frau Abg. Jantzen (Grüne) fragt, ob es nicht bereits eine Änderung der Verordnung zur Weiterbildung gegeben habe.
Abg. Czaja (CDU) berichtet, dass die beteiligten Kammern positive Rückmeldung über die Gesetzesänderung gegeben hätten. Seine Fraktion werde der Vorlage zustimmen.
StS Dr. Schulte-Sasse (SenGesSozV) antwortet Frau Abg. Jantzen, dass das Gesetz vor ca. 20 Jahren zum letzten Mal verändert worden sei. Auch eine diesbezügliche Verordnung sei in jüngerer Zeit nicht erlassen oder verändert worden.
Die Ärztekammer könne grundsätzlich frei über die Weiterbildungsordnung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen bestimmen, doch wolle sie das nicht. Über die Weiterbildung der Ärzte werde intensiv vorberaten mit den Fachgesellschaften und Organen der jeweiligen Gruppe. Beim ÖGD sehe die Ärztekammer die Notwendigkeit, die Weiterbildungsordnung so auszugestalten, dass sie den im GDG formulierten Bedürfnissen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gerecht werde. Er – Redner – sei überzeugt, dass es hier keine Probleme geben werde. Zudem werde die von der Ärztekammer beschlossene Weiterbildungsordnung von SenGesSozV aufsichtsrechtlich – vorrangig formal – geprüft und dann erst genehmigt.
Der Ausschuss beschließt einstimmig, dem Plenum die Annahme der Vorlage zu empfehlen.
Punkt 6 der Tagesordnung
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Verschiedenes |
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Siehe Beschlussprotokoll.
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Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq