Antrag

 

der Fraktion der FDP

 

 

Globalbezuschussung der Wohlfahrtsverbände durch „Große Zuwendung“
im Liga-Vertrag beenden
 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Der Senat wird aufgefordert, spätestens ab dem 01.01.2006 das System der Globalbezuschussung anhand einer jährlichen „Großen Zuwendung“ von 6 Millionen Euro, die in dem Liga-Vertrag zwischen den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege und der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für offene Sozialarbeit vorgesehen ist, auszusetzen.

 

 

Begründung:

 

Aus dem Bericht des Landesrechnungshofes 2002, Drucksache 15/454:

 

S. 133f. „Die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung hat den Wohlfahrtsverbänden in zwei mehrjährigen Treuhand- und Beleihungsverträgen die eigenverantwortliche Verwaltung und Zuwendungsvergabe öffentlicher Mittel erheblichen Umfangs übertragen. Im ersten und zweiten „Liga-Vertrag“ hat sie den Verbänden auch gestattet, sich jährlich eine „Große Zuwendung“ von 6 Mio. € für „Offene Sozialarbeit“ selbst zu bewilligen. Der Rechnungshof hat die Projektförderung als unzulässige Ausschnittsförderung von Ausgabenpositionen unterschiedlicher Leistungsbereiche beanstandet. Mit der Fortführung dieser bereits früher gerügten bedarfsunabhängigen Globalbezuschussung der Wohlfahrtsverbände verstößt die Senatsverwaltung auch gegen einen Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses. Der Abschluss mehrjähriger Verträge nach Art der Liga-Verträge erschwert die unabweisbare Haushaltskonsolidierung. Zudem kann sich aus der Beleihung Privater mit staatlichen Förderungsaufgaben eine Minderung der Kontrollrechte des Abgeordnetenhauses ergeben, wenn das parlamentarisch verantwortliche Senatsmitglied seine Fachaufsicht über den Beliehenen nicht umfassend ausübt.“


 


S. 135f. „Gegenstand des alten wie des neuen Liga-Vertrages ist auch die Förderung eines Projektes ‚Offene Sozialarbeit’. Der Rechnungshof hat geprüft, ob die Senatsverwaltung mit dieser Förderung der Auflage des Abgeordnetenhauses [Beschluss vom Juni 1993] nachgekommen ist, die Zuwendungsgewährung auf ein haushaltsrechtlich zulässiges Verfahren umzustellen. Die „Große Zuwendung“ ist mit dem Haushaltsrecht nicht vereinbar und verstößt als bedarfsunabhängige Globalbezuschussung der Liga-Verbände gegen den Grundsatz des Nachranges öffentlicher Zuwendungen. Nach den §§ 23, 44 LHO dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn das erhebliche öffentliche Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“


S. 137 „Der Rechnungshof hat gegen die Ermächtigung der Selbstbewilligung von Zuwendungen sachliche und rechtliche Bedenken erhoben. Er ist der Ansicht, dass dadurch einer Selbstbedienungsmentalität Vorschub geleistet wird und dass der Erlass von Zuwendungsbescheiden durch die Liga-Verbände als Gesamthandsgemeinschaft sowie die Bewilligung von Zuwendungsbescheiden an sich selbst rechtswidrig ist.“

 

S. 138 „Bei der Entscheidung über die Weiterförderung und über Neuanträge hat die Senatsverwaltung durch ihre Vertreter im paritätisch besetzten Kooperationsgremium zwar ein Mitspracherecht. Zumindest bei der „Großen Zuwendung“ hat sie sich bisher aber jeglicher Einflussnahme enthalten. Die in den vergangenen Jahren bewilligten Zuwendungsbeträge für die Liga Verbände entsprachen genau den Anträgen der Liga.“

 

Diese Ausführungen des Landesrechnungshofes sprechen für sich. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.

 

Berlin, den 17. Juni 2003

 

 

Dr. Lindner   Lehmann

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq