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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zum Abkommen
vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und die
Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des
Gefahrstoffrechts (AKMP) sind als Einrichtungen des Landes Bayern bzw. des
Landes Hessen durch Staatsvertrag vom 16. und 17. Dezember 1993 errichtet
worden. Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
(ZLS) und die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum
Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) vom 16. und 17. Dezember 1993 ist durch
Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 392) für Berlin als Landesrecht übernommen
worden und nach Ratifizierung durch alle Bundesländer am 1. Mai 1996 in
Kraft getreten. Das Abkommen wurde am 3. Dezember 1998 geändert. Diese Änderung
wurde in Berlin durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 534) übernommen
und ist am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten.
Das Gesetz dient der
Umsetzung des Abkommens vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
Das Gesetz ist nach Auffassung des Senats erforderlich, weil sich für die ZLS und die AKMP, die auf der Grundlage dieses Abkommens bundesweit Vollzugsaufgaben der Länder übernehmen, infolge von Neuregelungen und Änderungen im Bundesrecht neue Aufgaben ergeben und ansonsten jedes Land für sich diese Aufgaben wahrnehmen müsste.
Im Bereich der
Gerätesicherheit werden die Akkreditierung, Anerkennung und Benennung
zugelassener Überwachungsstellen für überwachungsbedürftige Anlagen der ZLS
übertragen. Darüber hinaus wird durch die Übertragung der Aufgaben der AKMP auf
die ZLS dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 Rechnung
getragen. Darin wird die Auflösung der AKMP wegen der problematischen
finanziellen Lage bis zum Ende des Jahres 2002 gefordert.
Das Abkommen wurde am 19.
Dezember 2002 in Berlin von den Ministerpräsidenten der Länder zur Kenntnis
genommen und im Umlaufverfahren am 13. März 2003 abschließend unterzeichnet. Dieser
Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung.
Der Entwurf des Staatsvertrages wurde dem Abgeordnetenhaus bereits am 17. Dezember 2002, Drs 15/1140, durch den Senat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Der geänderte Staatsvertrag bedarf nunmehr zur
Ratifizierung der Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes durch das
Abgeordnetenhaus.
Mit
dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die ZLS und die AKMP beabsichtigen
die Länder, den Aufgabenbereich der ZLS im Bereich der Gerätesicherheit um die
Akkreditierung, Anerkennung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen für
überwachungsbedürftige Anlagen zu erweitern. Darüber hinaus werden bereits ab
1.4.2003 alle Aufgaben der AKMP von der ZLS verantwortlich wahrgenommen.
Der Senat hat dem
Änderungsabkommen über die ZLS und AKMP in der Fassung der Anlage der Vorlage
zugestimmt.
Nach dieser Kenntnisnahme hat sich eine redaktionelle Änderung ergeben, die im Rahmen dieses Ratifizierungsverfahrens berücksichtigt wird. In der Anlage des Gesetzentwurfs sind in § 1 Nr. 1 a) die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz“ ergänzt worden um das Wort „zuständigen“, in § 1 Nr. 2 b) ist die Fundstelle der Richtlinie von „Nr. L 38“ in „L 138“ korrigiert worden und in § 1 Nr. 2 c) wurde nach „Absatz 2“ eingefügt „Satz 1“. Das Abgeordnetenhaus wird gebeten, gemäß Artikel 60 der Verfassung von Berlin das beigefügte Gesetz zu beschließen.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Wahrnehmung der Aufgaben durch jedes der 16 Bundesländer. Dies hätte zur Folge, dass jedes Land eigene Prüflaboratorien mit hoch qualifiziertem Personal und hohem apparativen Aufwand vorhalten müsste.
Das Land Berlin ist anteilig
an der Finanzierung der ZLS beteiligt.
Hierfür sind im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung jährliche Ausgaben in Höhe von max. 21.600 € vorgesehen.
Keine.
Zuständig ist die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zum Abkommen vom 13.
März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom ....................
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem
Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember
1993 (GVBl. 1995 S. 392), geändert am 3. Dezember 1998 (GVBl. 2000 S. 534),
wird zugestimmt.
(2) Das
Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle
der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird als Anlage zu
diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Anlage
Abkommen zur
Änderung
des Abkommens
über die
Zentralstelle der Länder
für
Sicherheitstechnik und
über die
Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und
Prüfstellen
zum Vollzug
des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
‑ nachstehend „Länder“ genannt –
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).
§ 1
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, geändert durch Abkommen vom 3. Dezember 1998, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten
"Organisationseinheit des" die Worte "für den technischen Arbeits-
und Verbraucherschutz zuständigen" eingefügt und die Worte "für
Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte "dem StMAS" durch die Worte "diesem Staatsministerium" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird beim 5. Spiegelstrich
das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird beim 6. Spiegelstrich nach dem Wort "Konformitätsbewertungen" ein Komma eingefügt und es werden folgende Spiegelstriche angefügt:
"- des Gefahrstoffrechts und
- der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)"
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
- von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
- von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte."
d) In Absatz 4 werden nach den Worten "vertreten durch das" die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige" eingefügt und die Worte "für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" gestrichen. Außerdem werden die Worte "Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP" durch die Worte "Beirates der ZLS“ ersetzt.
3. In Artikel 3 Satz 4 wird die Abkürzung "StMAS" durch die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums" ersetzt.
4. Teil II des Abkommens (Artikel 5 bis 8) wird aufgehoben.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinsamer" gestrichen.
b) In Absatz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "erstellen" durch das Wort "erstellt" ersetzt und die Worte "und die AKMP jeweils" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen. In Satz 2 werden die Worte "und die AKMP" gestrichen und das Wort "legen" durch das Wort "legt" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Worte "und der AKMP jeweils" gestrichen.
6. Die Anlage zu Artikel 10 (Schiedsvertrag) wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 1 werden die Worte "und der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)" gestrichen.
b) Artikel 3 wird gestrichen.
7. In Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "‑ getrennt in seinen Teilen I und II ‑ " gestrichen sowie die Abkürzung "StMAS" durch die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium" ersetzt und die Worte "(Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II)" gestrichen.
§ 2
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
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Für das Land
Baden-Württemberg: Erwin Teufel |
Für das Land
Niedersachsen: Sigmar Gabriel |
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Für den Freistaat Bayern: Dr. Edmund Stoiber |
Für das Land Nordrhein
Westfalen: Peer Steinbrück |
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Für das Land Berlin: Klaus Wowereit |
Für das Land
Rheinland-Pfalz: Kurt Beck |
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Für das Land Brandenburg: Matthias Platzeck |
Für das Saarland: Peter Müller |
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Für die Freie Hansestadt
Bremen: Dr. Henning Scherf |
Für den Freistaat Sachsen: Prof. Dr. Georg Milbradt |
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Für die Freie Hansestadt
Hamburg: Ole von Beust |
Für das Land
Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Wolfgang Böhmer |
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Für das Land Hessen: Roland Koch |
Für das Land
Schleswig-Holstein: Heide Simonis |
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Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Harald Ringstorff |
Für den Freistaat
Thüringen: Dr. Bernhard Vogel |
A. Begründung:
Begründung zum
Abkommen zur Änderung
des Abkommens
über die
Zentralstelle der Länder
für
Sicherheitstechnik und
über die
Akkreditierungsstelle der Länder
für Mess- und
Prüfstellen
zum Vollzug
des Gefahrstoffrechts
I. Allgemeines zur Änderung des Abkommens
Die vorliegende Änderung des
Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und
über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug
des Gefahrstoffrechts (AKMP) trägt vor allem dem Beschluss der Finanzministerkonferenz
vom 6. Dezember 2001 Rechnung.
Diese hat die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister gebeten, alle notwendigen Schritte zu einer Änderung des Abkommens mit dem Ziel in Gang zu setzen, die Auflösung der AKMP wegen der problematischen finanziellen Lage noch im Jahr 2002 zu erreichen und die unabdingbar verbleibende restliche Aufgabenerfüllung einer anderen Stelle zu übertragen.
Im vorliegenden Abkommen zur
Änderung des Abkommens über die ZLS und die AKMP wird dies durch Übertragung
der Aufgaben an die ZLS umgesetzt.
Neben dieser Änderung wird
das Abkommen vor allem um weitere Aufgaben für die ZLS im Bereich der Akkreditierung
ergänzt:
Die Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG, ist eine weitere Richtlinie
zur Schaffung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Sie
beinhaltet nach dem bewährten System des Globalen Konzeptes die Einschaltung zu
akkreditierender kompetenter und unabhängiger Drittstellen, die die
Konformitätsbewer-
tung dieser Produkte vornehmen. Die Akkreditierungsaufgabe wird der ZLS übertragen.
Die Änderung des
Medizinproduktegesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3586) hat eine neue Akkreditierungsaufgabe geregelt, die der ZLS
für den Bereich der aktiven Medizinprodukte übertragen wird. Neben den bisher
zu akkreditierenden benannten Stellen wird die ZLS in Zukunft auch Stellen
akkreditieren, die Sachverständige zur Überprüfung von Medizinprodukten
zertifizieren.
Die Änderung des
Gerätesicherheitsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) beinhaltet
eine neue Aufgabe für die ZLS bzgl. der Akkreditierung von zugelassenen Überwachungsstellen
im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen.
Darüber hinaus sind unter
anderem aufgrund dieser Gesetzesänderungen redaktionelle Änderungen des Abkommens
sowie Änderungen aufgrund von Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen
Staatsregierung erforderlich.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Zu § 1:
a) Zu Ziffer 1:
Durch das Bayerische
Gesetz über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im
Verbraucherschutz vom 09. April 2001 sind die für das ehemalige
Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit begründeten
Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschließlich des
technischen und stofflichen Verbraucherschutzes auf das neue Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz übergegangen. Dieser
Zuständigkeitsänderung wird in der Ab-
kommensänderung Rechnung
getragen. Dabei wird auf Anregung des Gemeinsamen Beirats der ZLS und der AKMP
eine neue Formulierung gewählt, sodass sich bei auf lange Sicht möglicherweise
ergebenden zukünftigen Ressortänderungen eine Änderung des Abkommens erübrigt.
b) Zu Ziffer 2:
In dieser Ziffer finden
sich neben redaktionellen Änderungen die neuen Aufgaben der ZLS im Bereich des
Gefahrstoffrechts, die bisher der AKMP oblagen, sowie im Bereich der Richtlinie
über ortsbewegliche Druckgeräte und des geänderten Medizinprodukte- und
Gerätesicherheitsgesetzes. Um auch hier künftigen Änderungen des Abkommens
aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vorzubeugen, wurde die
Aufgabenbeschreibung auch redaktionell geändert.
c) Zu Ziffer 3:
Die Änderung ist aus den
zu Ziffer 1 genannten Gründen erforderlich.
d) Zu Ziffer 4:
Durch die Aufhebung des
Teils II des Abkommens wird der Auflösung der AKMP und damit dem Beschluss der
Finanzministerkonferenz Rechnung getragen.
e) Zu Ziffer 5:
Aufgrund der Auflösung
der AKMP sind Änderungen der Regelungen zum bisherigen Gemeinsamen Beirat der ZLS
und der AKMP erforderlich.
f) Zu Ziffer 6:
Die die AKMP
betreffenden Regelungen zum Schiedsvertrag können wegen deren Auflösung
aufgehoben werden.
g) Zu Ziffer 7:
Die Änderungen sind aus
den zu Ziffer 1 genannten Gründen und wegen der Auflösung der AKMP erforderlich.
2. Zu § 2:
§ 2 regelt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung der Abkommens über die ZLS und
die AKMP.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
D. Gesamtkosten:
Das Land Berlin ist anteilig
an der Finanzierung der ZLS beteiligt.
Hierfür sind im Rahmen einer
Fehlbedarfsfinan-zierung jährliche Ausgaben in Höhe von max. 21.600 € vorgesehen.
Zu den haushaltsmäßigen
Auswirkungen siehe F.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
Keine.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Im Haushaltsplan 2002/2003
sind für das Haushaltsjahr 2003 bei Kapitel 09 20 (Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz), Titel 685 69 (Sonstige Zuschüsse
für konsumtive Zwecke im Inland), Mittel in Höhe von 21.600 Euro als
Finanzierungsanteil Berlins an den nicht gedeckten Kosten der ZLS und der AKMP
veranschlagt. Mittel in dieser Höhe sind auch im Haushaltsplanentwurf 2004/05
(Stand: Senatsbeschluss) vorgesehen, da noch nicht abzusehen ist, ab wann die
mit der Übertragung der bisherigen Aufgaben der AKMP auf die ZLS erhofften Synergieeffekte
zu einer Reduzierung des Finanzierungsanteils Berlins führen werden.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 9. Dezember 2003
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Heidi Knake-Werner Senatorin für Gesundheit, |
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq