Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zen­tralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) sind als Einrichtungen des Landes Bayern bzw. des Landes Hessen durch Staatsvertrag vom 16. und 17. Dezember 1993 errichtet worden. Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) vom 16. und 17. Dezember 1993 ist durch Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 392) für Berlin als Landesrecht übernommen worden und nach Ratifizierung durch alle Bundesländer am 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Das Abkommen wurde am 3. Dezember 1998 geändert. Diese Änderung wurde in Berlin durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 534) übernommen und ist am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten.

 

Das Gesetz dient der Umsetzung des Abkommens vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

 

Das Gesetz ist nach Auffassung des Senats erforderlich, weil sich für die ZLS und die AKMP, die auf der Grundlage dieses Abkommens bundesweit Vollzugsaufgaben der Länder übernehmen, infolge von Neuregelungen und Änderungen im Bundesrecht neue Aufgaben ergeben und ansonsten jedes Land für sich diese Aufgaben wahrnehmen müsste.


 


Im Bereich der Gerätesicherheit werden die Akkreditierung, Anerkennung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen für überwachungsbedürftige Anlagen der ZLS übertragen. Darüber hinaus wird durch die Übertragung der Aufgaben der AKMP auf die ZLS dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 Rechnung getragen. Darin wird die Auflösung der AKMP wegen der problematischen finanziellen Lage bis zum Ende des Jahres 2002 gefordert.

 

Das Abkommen wurde am 19. Dezember 2002 in Berlin von den Ministerpräsidenten der Länder zur Kenntnis genommen und im Umlaufverfahren am 13. März 2003 abschließend unterzeichnet. Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung.

 

Der Entwurf des Staatsvertrages wurde dem Abgeordnetenhaus bereits am 17. Dezember 2002, Drs 15/1140, durch den Senat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Der geänderte Staatsvertrag bedarf nunmehr zur Ratifizierung der Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus.

 

B.    Lösung

 

Mit dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die ZLS und die AKMP beabsichtigen die Länder, den Aufgabenbereich der ZLS im Bereich der Gerätesicherheit um die Akkreditierung, Anerkennung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zu erweitern. Darüber hinaus werden bereits ab 1.4.2003 alle Aufgaben der AKMP von der ZLS verantwortlich wahrgenommen.

 

Der Senat hat dem Änderungsabkommen über die ZLS und AKMP in der Fassung der Anlage der Vorlage zugestimmt.


Nach dieser Kenntnisnahme hat sich eine redaktionelle Änderung ergeben, die im Rahmen dieses Ratifizierungsverfahrens berücksichtigt wird. In der Anlage des Gesetzentwurfs sind in § 1 Nr. 1 a) die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz“ ergänzt worden um das Wort „zuständigen“, in § 1 Nr. 2 b) ist die Fundstelle der Richtlinie von „Nr. L 38“ in „L 138“ korrigiert worden und in § 1 Nr. 2 c) wurde nach „Absatz 2“ eingefügt „Satz 1“. Das Abgeordnetenhaus wird gebeten, gemäß Artikel 60 der Verfassung von Berlin das beigefügte Gesetz zu beschließen.

 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Wahrnehmung der Aufgaben durch jedes der 16 Bundesländer. Dies hätte zur Folge, dass jedes Land eigene Prüflaboratorien mit hoch qualifiziertem Personal und hohem apparativen Aufwand vorhalten müsste.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

E.     Gesamtkosten

 

Das Land Berlin ist anteilig an der Finanzierung der ZLS beteiligt.

 

Hierfür sind im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung jährliche Ausgaben in Höhe von max. 21.600 € vorgesehen.

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine.

 

G.    Zuständigkeit

 

Zuständig ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz.               


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

 

Vom ....................

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

 

(1) Dem Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 (GVBl. 1995 S. 392), geändert am 3. Dezember 1998 (GVBl. 2000 S. 534), wird zugestimmt.

 

(2) Das Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

 

§ 2

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.


Anlage

 

Abkommen zur Änderung

des Abkommens

über die Zentralstelle der Länder

für Sicherheitstechnik und

über die Akkreditierungsstelle der Länder

für Mess- und Prüfstellen

zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

 

 

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

‑ nachstehend „Länder“ genannt –

 

 


schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

 

§ 1

 

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, geändert durch Abkommen vom 3. Dezember 1998, wird wie folgt geändert:

 

1.     Artikel 1 wird wie folgt geändert:

 

a)     In Satz 1 werden nach den Worten "Organisationseinheit des" die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen" eingefügt und die Worte "für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS)" gestrichen.

 

b)    In Satz 2 werden die Worte "dem StMAS" durch die Worte "diesem Staatsministerium" ersetzt.


2.     Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

a)     In Absatz 1 Satz 1 wird beim 5. Spiegelstrich das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

 

b)    In Absatz 1 Satz 1 wird beim 6. Spiegelstrich nach dem Wort "Konformitätsbewer­tungen" ein Komma eingefügt und es werden folgende Spiegelstriche angefügt:

 

"-     des Gefahrstoffrechts und

 

-       der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)"

 

c)    Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

"Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung

 

-          von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,


-          von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,

 

-          von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,

 

-          von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

 

-          von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,

 

-          von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und

 

-          von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbeweg­liche Druckgeräte."

 

d)    In Absatz 4 werden nach den Worten "vertreten durch das" die Worte "für den tech­nischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige" eingefügt und die Worte "für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit" gestrichen. Außerdem werden die Worte "Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP" durch die Worte "Beirates der ZLS“ ersetzt.

 

3.     In Artikel 3 Satz 4 wird die Abkürzung "StMAS" durch die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums" ersetzt.

 

4.     Teil II des Abkommens (Artikel 5 bis 8) wird aufgehoben.

 

5.     Artikel 9 wird wie folgt geändert:

 

a)     In der Überschrift wird das Wort "Gemeinsamer" gestrichen.


b)    In Absatz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen.

 

c)     In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "erstellen" durch das Wort "erstellt" ersetzt und die Worte "und die AKMP jeweils" gestrichen.

 

d)    In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen. In Satz 2 werden die Worte "und die AKMP" gestrichen und das Wort "legen" durch das Wort "legt" ersetzt.

 

e)     In Absatz 5 werden die Worte "und der AKMP jeweils" gestrichen.

 

6.     Die Anlage zu Artikel 10 (Schiedsvertrag) wird wie folgt geändert:

 

a)     In Artikel 1 werden die Worte "und der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)" gestrichen.

 

b)    Artikel 3 wird gestrichen.

 

7.     In Artikel 11  Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "‑ getrennt in seinen Teilen I und II ‑ " gestrichen sowie die Abkürzung "StMAS" durch die Worte "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium" ersetzt und die Worte "(Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II)" gestrichen.

 

§ 2

 

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.

 


 

 

Für das Land Baden-Württemberg:

Erwin Teufel

 

Für das Land Niedersachsen:

Sigmar Gabriel

 

Für den Freistaat Bayern:

Dr. Edmund Stoiber

 

Für das Land Nordrhein Westfalen:

Peer Steinbrück

 

Für das Land Berlin:

Klaus Wowereit

 

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Kurt Beck

 

Für das Land Brandenburg:

Matthias Platzeck

 

 

Für das Saarland:

Peter Müller

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Dr. Henning Scherf

 

Für den Freistaat Sachsen:

Prof. Dr. Georg Milbradt

 

Für die Freie Hansestadt Hamburg:

Ole von Beust

 

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

 

Für das Land Hessen:

Roland Koch

 

Für das Land Schleswig-Holstein:

Heide Simonis

 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Dr. Harald Ringstorff

Für den Freistaat Thüringen:

Dr. Bernhard Vogel

 

 


A.   Begründung:

 

Begründung zum Abkommen zur Änderung

des Abkommens

über die Zentralstelle der Länder

für Sicherheitstechnik und

über die Akkreditierungsstelle der Länder

für Mess- und Prüfstellen

zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

 

 

I.      Allgemeines zur Änderung des Abkommens

 

Die vorliegende Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) trägt vor allem dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 Rechnung.

 

Diese hat die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister gebeten, alle notwendigen Schritte zu einer Änderung des Abkommens mit dem Ziel in Gang zu setzen, die Auflösung der AKMP wegen der problematischen finanziellen Lage noch im Jahr 2002 zu erreichen und die unabdingbar verbleibende restliche Aufgabenerfüllung einer anderen Stelle zu übertragen.

 

Im vorliegenden Abkommen zur Änderung des Abkommens über die ZLS und die AKMP wird dies durch Übertragung der Aufgaben an die ZLS umgesetzt.

 

Neben dieser Änderung wird das Abkommen vor allem um weitere Aufgaben für die ZLS im Bereich der Akkreditierung ergänzt:

 

Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG, ist eine weitere Richtlinie zur Schaffung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Sie beinhaltet nach dem bewährten System des Globalen Konzeptes die Einschaltung zu akkreditierender kompetenter und unabhängiger Drittstellen, die die Konformitätsbewer-


tung dieser Produkte vornehmen. Die Akkreditierungsaufgabe wird der ZLS übertragen.

 

Die Änderung des Medizinproduktegesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) hat eine neue Akkreditierungsaufgabe geregelt, die der ZLS für den Bereich der aktiven Medizinprodukte übertragen wird. Neben den bisher zu akkreditierenden benannten Stellen wird die ZLS in Zukunft auch Stellen akkreditieren, die Sachverständige zur Überprüfung von Medizinprodukten zertifizieren.

 

Die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) beinhaltet eine neue Aufgabe für die ZLS bzgl. der Akkreditierung von zugelassenen Über­wachungsstellen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen.

 

Darüber hinaus sind unter anderem aufgrund dieser Gesetzesänderungen redaktionelle Änderungen des Abkommens sowie Änderungen aufgrund von Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung erforderlich.

 

II.    Zu den einzelnen Bestimmungen

 

1.     Zu § 1:

 

a)    Zu Ziffer 1:

 

Durch das Bayerische Gesetz über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 09. April 2001 sind die für das ehemalige Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes auf das neue Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz übergegangen. Dieser Zuständigkeitsänderung wird in der Ab-


kommensänderung Rechnung getragen. Dabei wird auf Anregung des Gemeinsamen Beirats der ZLS und der AKMP eine neue Formulierung gewählt, sodass sich bei auf lange Sicht möglicherweise ergebenden zukünftigen Ressortänderungen eine Änderung des Abkommens erübrigt.

 

b)    Zu Ziffer 2:

 

In dieser Ziffer finden sich neben redaktionellen Änderungen die neuen Aufgaben der ZLS im Bereich des Gefahrstoffrechts, die bisher der AKMP oblagen, sowie im Bereich der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte und des geänderten Medizinprodukte- und Gerätesicherheitsgesetzes. Um auch hier künftigen Änderungen des Abkommens aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vorzubeugen, wurde die Aufgabenbeschreibung auch redaktionell geändert.

 

c)    Zu Ziffer 3:

 

Die Änderung ist aus den zu Ziffer 1 genannten Gründen erforderlich.

 

d)    Zu Ziffer 4:

 

Durch die Aufhebung des Teils II des Abkommens wird der Auflösung der AKMP und damit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz Rechnung getragen.

 

e)    Zu Ziffer 5:

 

Aufgrund der Auflösung der AKMP sind Änderungen der Regelungen zum bisherigen Gemeinsamen Beirat der ZLS und der AKMP erforderlich.

 

f)     Zu Ziffer 6:

 

Die die AKMP betreffenden Regelungen zum Schiedsvertrag können wegen deren Auflösung aufgehoben werden.

 

g)    Zu Ziffer 7:

 

Die Änderungen sind aus den zu Ziffer 1 genannten Gründen und wegen der Auflösung der AKMP erforderlich.

 

2.     Zu § 2:


§ 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung der Abkommens über die ZLS und die AKMP.

 

B.   Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

 

C.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine.

 

D.   Gesamtkosten:

 

Das Land Berlin ist anteilig an der Finanzierung der ZLS beteiligt.

 

Hierfür sind im Rahmen einer Fehlbedarfsfinan-zierung jährliche Ausgaben in Höhe von max. 21.600 € vorgesehen.

 

Zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen siehe F.

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine.

 

F.    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Im Haushaltsplan 2002/2003 sind für das Haushaltsjahr 2003 bei Kapitel 09 20 (Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz), Titel 685 69 (Sonstige Zuschüsse für konsumtive Zwecke im Inland), Mittel in Höhe von 21.600 Euro als Finanzierungsanteil Berlins an den nicht gedeckten Kosten der ZLS und der AKMP veranschlagt. Mittel in dieser Höhe sind auch im Haushaltsplanentwurf 2004/05 (Stand: Senatsbeschluss) vorgesehen, da noch nicht abzusehen ist, ab wann die mit der Übertragung der bisherigen Aufgaben der AKMP auf die ZLS erhofften Synergieeffekte zu einer Reduzierung des Finanzierungsanteils Berlins führen werden.

 

b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine.

 

Berlin, den 9. Dezember 2003


 

      Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Dr. Heidi   Knake-Werner

Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq