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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Fünftes Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern
A. Problem
Die Richtlinie 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 ist umzusetzen .
Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EG
verpflichtet, die erforderlichen Rechtsvorschriften so in Kraft zu setzen, dass
sie dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2003 nachkommen können.
Um das Ziel einer weitgehend
ländereinheitlichen Umsetzung in den Landesgesetzen zu erreichen, haben
mehrfache Abstimmungen mit den anderen Ländern stattgefunden. Dabei haben sich
immer wieder Veränderungen von grundlegender Bedeutung ergeben, die eine
Vorlage des Gesetzentwurfes verzögert haben. Von besonderer Dringlichkeit ist
die Umsetzung der Regelungen über die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin in der Richtlinie 93/16/EWG, die durch die Richtlinie
2001/19/EG geändert wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 / 99 - Bestimmungen in dem Baden-Württembergischen Kammergesetz als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt, die entsprechend in dem Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern enthalten sind.
B. Lösung
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern werden die in diesem Zusammenhang einschlägigen Regelungen der Richtlinien 93/16/ und 2001/19/EG umgesetzt.
Das Gesetz wird entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 geändert.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder
Wirtschaftsunternehmen
Keine
E. Gesamtkosten
Keine
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
Keine
G. Zuständigkeit
Zuständig ist die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Fünftes Gesetz X)
zur Änderung des Gesetzes
über die Weiterbildung
von Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten und Apothekern
Vom ....
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die
Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli
1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1995 (GVBl. S.
226), wird wie folgt geändert:
______________________________________________________
X) Dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinien 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der
Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vom 5. April 1993(ABl. EG
Nr. L 165 S.1) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Bescheinigung“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. Der Halbsatz „die jedoch nicht zum Führen einer Bezeichnung berechtigt“ wird gestrichen.
2. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Dem § 7 Abs.9 werden folgende Sätze 2 bis 4
angefügt:
„Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, wird bei
der Anrechnung ärztlicher und zahn-ärztlicher Weiterbildung nach Absatz 8 auch
Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt. Die Entscheidung über die
Anrechnung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen
eingereicht hat, zu treffen. Mit der Entscheidung werden gegebenenfalls
zusätzliche Erfordernisse bekannt gegeben.“
4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 3 bis 10.
b) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende neue Nummern 11 und 12 angefügt:
„11. Regelungen nach § 12 a
Abs.1 Satz 3;
12.Regelungen nach § 18
Abs.1 und 2.“
5. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Ärztekammer kann
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar ist.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
7. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
„§ 12 a
Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin
(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss
inhaltlich den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG
des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise vom 5. April 1993(ABl. EG Nr. L 165 S.1) entsprechen. Die
Dauer der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens
drei Jahre. Das Nähere unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in
der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG regelt die
Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung
nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für
Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(3) Wer am (einfügen: Datum des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten
und Apothekern) befugt ist, die
Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf sie
weiterführen.
(4) Wer aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen berechtigt war, erhält auf Antrag von der Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(5) Auf Antrag werden in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.
(6) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist.“
8. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gebietsbezeichnung ist auch die
Bezeichnung "Öffentliches
Veterinärwesen".“
9. § 16 wird aufgehoben.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Weiterbildungsordnung
kann festlegen, dass die Weiterbildung in Bereichen nicht in Weiterbildungsstätten
durchgeführt werden muss.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zeiten tierärztlicher
Tätigkeit, die in eigener Praxis ausgeübt wird, sind auf die Weiterbildung
nicht anrechnungsfähig. Die Tierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung
davon abweichende Regelungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar ist.“
11. § 21 Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung beruht im wesentlichen auf der zwingenden Vorgabe von EG-Recht und zwar der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001.
Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, die erforderlichen Rechtsvorschriften so in Kraft zu setzen, dass sie dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2003 nachkommen können.
Um das Ziel einer weitgehend ländereinheitlichen
Umsetzung in den Landesgesetzen zu erreichen, haben mehrfache Abstimmungen mit
den anderen Ländern stattgefunden. Dabei haben sich immer wieder Veränderungen
von grundlegender Bedeutung ergeben, die eine Vorlage des Gesetzentwurfes
verzögert haben.
Von besonderer Bedeutung ist die Umsetzung der Regelungen über die spezifische Ausbildung
in der Allgemeinmedizin in der Richtlinie 93/16/EWG, die durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert wurde.
Weitere Änderungsnotwendigkeiten hat das Bundesverfassungsgericht
mit dem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 / 99 - begründet.
Nach dem Beschluss umfasst die Freiheit der Berufsausübung
aus Artikel 12 Abs. 1 GG das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene berufliche
Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren. Mit dem
Beschluss wurde § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 des Baden-Württembergischen Kammergesetzes
:
- Die Gebietsbezeichnung „ Allgemeinmedizin“ darf
nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; - das gilt für
die Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.
als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig
erklärt. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Gesetzeskraft (s. Veröffentlichung der Bundesministerin der Justiz vom
10.12.2002, BGBl. I S. 4591).
Außerdem haben u.a. die Kammern seit der letzten Novellierung des Gesetzes
Änderungsnotwendigkeiten erkannt, die nun realisiert werden können.
Die Heilberufskammern haben den Entwurf des Gesetzes
zur Abgabe von Stellungnahmen erhalten. Da die wesentlichen Änderungsanlässe
schon länger bekannt waren und
z.T. öffentlich diskutiert und abgestimmt wurden (z.B. die
Umsetzung der EU- Richtlinien), haben inhaltliche Erörterungen nicht mehr
stattgefunden und es wurden keine Einwände erhoben. Dies gilt ebenso für die
von einzelnen Kammern angeregten
berufsspezifischen Regelungen, die in den Einzelbegründungen beschrieben sind.
Darüber hinaus vorliegende Änderungsvorschläge, die
allgemeine Regelungen betreffen, müssen mit allen Kammern ausführlich beraten werden. Wegen der dringend
notwendigen Umsetzung der EU- Richtlinien wurden sie zurückgestellt.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I
1. Zu § 1 Abs. 3 Satz 2:
Das Verbot, über erworbene berufliche Qualifikationen zu informieren, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 525 / 99 - nicht aufrecht zu halten.
2. Zu § 3 Abs. 2
Durch Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts –1 BvR 525/ 99- wurde § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 des Baden-
Württembergischen Kammergesetzes:
- Die Gebietsbezeichnung „ Allgemeinmedizin“ darf
nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; - das gilt für
die Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.
als mit dem Grundgesetz für
unvereinbar und nichtig erklärt. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft (s. Veröffentlichung der
Bundesministerin der Justiz vom 10.12.2002, BGBl. I S. 4591).
In den Gründen des o.a. Beschlusses wird ausgeführt, dass nach
dem Facharztbeschluss von 1972 - BVerfGE 33, 125 - solche Ärzte, die aufgrund
ihrer Ausbildung berechtigt waren, mehrere Facharztbezeichnungen zu führen,
durch das Verbot, mehr als eine Facharztbezeichnung zu führen, unzumutbar
eingeschränkt und in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs.1 GG
verletzt wurden. Denn es war nicht berücksichtigt, dass es unter den zugelassenen
Fachrichtungen nahe verwandte Gebiete gab und dass der Facharzt, der sich zu
einer Fächerkombination entschließt, in aller Regel nur Fächer wählt, die sich
zu einer einheitlichen Fachpraxis mit funktionell aufeinander bezogenen
Einzeltätigkeitsgebieten ausgestalten lassen.
Das Verbot, erworbene Kenntnisse
und Fähigkeiten, die in rechtmäßig erlangten Titeln und Berufsbezeichnungen
ihren Niederschlag gefunden haben, im Berufsleben zu benutzen, ist an Artikel
12 Abs. 1 GG zu messen. Die Feststellung, dass mit dem an die Fachärzte für
Allgemeinmedizin gerichteten Verbot, weitere rechtmäßig erworbene Facharztbezeichnungen
zu führen und sie nach außen kundzutun, Verletzungen des Grundrechts nach
Artikel 12 Abs.1 GG vorliegen, muss genauso für andere Fachärzte gelten.
Da es dem Arzt
unbestrittener Maßen möglich ist, die Anerkennung als Facharzt für mehr als
eine Fachrichtung zu erwerben, kann ihm nicht von vornherein abgesprochen
werden, auch mehrere Fachgebiete wissenschaftlich und praktisch zu beherrschen.
Wieso dann Gefahren in der Offenlegung der Mehrfachqualifikation liegen sollen,
ist nicht ersichtlich.
3. Zu § 7 Abs. 9:
Mit dieser Regelung werden die Artikel 5 Nr. 6 (Zahnärzte) und Artikel 14
Nr. 7 (Ärzte) der Richtlinie 2001/19/EG in nationales Recht umgesetzt. Danach
werden bei der Anrechnung zahnärztlicher und ärztlicher Weiterbildung für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auch
Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt.
Außerdem ist eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten
für diese Vorgänge bestimmt.
4. Zu § 9 Abs. 2:
Die Änderungen sind Folge der Aufhebung des § 3 Abs.
2, der Einfügung des § 12 a und der Änderung des § 18 Abs. 1 und 2.
5. Zu § 11 Abs. 3:
§ 11 Abs.3 Halbsatz 1 ist
gleichlautend mit der für nichtig erklärten Baden- Württembergischen Regelung -
s. Nr. 2 -, deshalb ebenfalls nichtig und zu streichen.
Der 2. Halbsatz von § 11
Abs. 3 („dies gilt für das Führen der
Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.“) ist von der BVerfG- Entscheidung
nicht unmittelbar betroffen. Da aber die unterschiedliche Behandlung von
Fachärzten für Allgemeinmedizin und Praktischen Ärzten hier sachlich nicht zu begründen
ist, ist der 2. Halbsatz ebenfalls aufzuheben.
6. Zu § 12
a) Die Ärztekammer soll die Möglichkeit erhalten, auch niedergelassenen Ärzten die Teilzeitweiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten zu ermöglichen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
b) Der geltende § 12 Abs. 5 enthält eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitgliedes des Senats , in der die Weiterbildung für Ärzte in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu regeln ist. Gegenwärtig gilt die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom18. Mai 1981 (GVBl. S. 626), geändert durch Verordnung vom 5. März 1987 (GVBl. S. 1081).
Auf dem 99. Deutschen Ärztetag 1996 wurde eine Änderung der Musterweiterbildungsordnung derart beschlossen, dass die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ künftig auch von den Kammern in den Weiterbildungsordnungen geregelt werden soll. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin hat einen entsprechenden Beschluss für eine Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin gefasst, der wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Vorschrift nicht genehmigt werden konnte.
Die auf dem 106. Deutschen Ärztetag im Mai 2003
beschlossene Muster- Weiterbildungsordnung enthält ebenfalls Empfehlungen für
die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“.
Da aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen,
wird eine Gesetzesänderung vorgeschlagen. Durch den Wegfall von § 12 Abs. 5
wird das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärzte wie die anderen Gebiete
in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin geregelt, die der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. In mindestens neun anderen Ländern
bestehen bereits entsprechende Regelungen.
Die anderen Berliner Heilberufskammern haben keine
entsprechenden Anliegen.
7. Zu § 12 a:
In Absatz 1 und 2 werden Regelungen getroffen, nach
denen als Konsequenz aus dem EU-Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 die in
der Richtlinie 93/16/EWG Europarechtlich vorgeschriebene spezifische Ausbildung
in der Allgemeinmedizin zukünftig nur noch in der Form der von der Ärztekammer
in der Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
durchgeführt wird und zur Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für
Allgemeinmedizin“ führt. Auch Personen, die eine spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin im Sinne von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem
anderen Mitgliedstaat erworben haben, ist die Führung der Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin
für Allgemeinmedizin“ gestattet, so dass Inländergleichbehandlung gewährt wird.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des
Rates der EG vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin (86/457/EWG) in deutsches Recht vom 11. Dezember 1991 (GVBl.
S. 283) wurde die zu dieser Zeit geltende EG- Richtlinie in Berliner Landesrecht
umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes haben Absolventen der spezifischen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin ein Zeugnis mit der Berechtigung zur Führung
der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ erhalten. Das
Gesetz ist am 1. Januar 1990 in Kraft und am 31. Dezember 1995 außer Kraft
getreten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht erfolgt.
In Absatz 3 wird für Altfälle, d.h., für alle Fälle,
in denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder
„Praktische Ärztin“ – z.B. durch das vorstehend genannte Gesetz – erworben
wurde, klargestellt, dass die Bezeichnung auch künftig geführt werden darf,
wenn der/ die Berechtigte es will.
Die Regelung in Absatz 4 ist Folge des EU- Vertragsverletzungsverfahrens
1999/2065, wonach allen Absolventen der
spezifischen Ausbildung in der
Allgemeinmedizin nach den europäischen Vorgaben die Facharztbezeichnung
zuzugestehen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Ärztekammer zu
prüfen.
Obwohl die Richtlinie 93/16/EWG unmittelbar nur für
Angehörige der Mitgliedstaaten gilt, sollen sich nach einer Absprache zwischen
den Ländern die Anrechnungs- und Anerkennungsregelungen nach Absatz 5 auch auf
Angehörige von Drittstaaten erstrecken. Aus Sicht der Qualitätssicherung und
des Patientenschutzes lassen sich keine Einwände erheben, da die Betroffenen
nachgewiesen haben müssen, dass ihre Ausbildung den Vorgaben der Richtlinie entspricht.
8. Zu § 15 Abs. 2:
Auf Anregung der Tierärztekammer Berlin soll die Bestimmung der Gebietsbezeichnung
„Allgemeine Veterinärmedizin“, ebenso wie in mehreren anderen Ländern,
aufgehoben werden. Wegen des enormen Wissenszuwachses in der Veterinärmedizin
kann es den klassischen „Generalisten“ nicht mehr geben.
9. Zu § 16:
s. Nr. 5 (Zu § 11 Abs. 3)
10. Zu § 18:
a) Absatz 1 - Auf Anregung der
Tierärztekammer ist der mögliche Verzicht auf das Erfordernis von Weiterbildungsstätten
für die Weiterbildung in Bereichen aufgenommen worden. Entsprechende Regelungen
bestehen auch in anderen Ländern.
b) Absatz 2 - Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass unter besonderen Voraussetzungen auch in Zeiten, in denen die tierärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ausgeübt wird, qualifizierte tierärztliche Weiterbildung stattfinden kann. Um deutlich zu machen, dass dies die Ausnahmen sind, sind die von dem Grundsatz abweichenden Regelungen in der Weiterbildungsordnung zu treffen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Die Änderung wurde von der Tierärztekammer Berlin vorgeschlagen.
11. Zu § 21 Abs. 2:
§ 21 Abs. 2 verhindert, dass selbständige Apothekerinnen
und Apotheker eine Qualifikation in Form eines Weiterbildungsabschlusses erwerben können. Man war davon ausgegangen,
dass Apothekerinnen bzw. Apotheker neben der beruflichen Tätigkeit im Rahmen
der Weiterbildung nicht gleichzeitig eine Apotheke leiten können.
Nach den vorliegenden praktischen Erfahrungen findet
die Weiterbildung auf der Basis eines kollegialen Informationsaustauschs statt.
Dabei ist auch dann eine qualifizierte Weiterbildung durchführbar, wenn die
oder der Weiterzubildende eine Apotheke leitet.
Die Streichung von § 21 Abs. 2 wurde von der Apothekerkammer
Berlin angeregt.
Zu Artikel II:
Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
B: Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Keine
E. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Keine, da für die Regelung der Weiterbildung der
akademischen Heilberufe nicht die
unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine, da für die Regelung der Weiterbildung der
akademischen Heilberufe nicht die
unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Senat von Berlin
|
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Heidi Knake-Werner Senatorin für Gesundheit,
Soziales und |
Anlage
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G e g e n ü b e r s t e l l u n g Alte Fassung Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten und Apothekern
vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1995 (GVBl. S. 226) § 1 Abs. 3 Satz 2 Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen
Kenntnisse , Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung, die jedoch
nicht zum Führen einer Bezeichnung berechtigt. § 3 Abs. 2 (2) Ärzte dürfen in der Regel mehrere Facharztbezeichnungen
nicht nebeneinander führen. Auf Antrag kann die Ärztekammer nach Abwägung
fachlicher Gesichtspunkte das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten.
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten neben-einander
führen. § 7 Abs. 9 (9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft ein fachbezogenes Diplom oder ein Prüfungszeugnis
oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die
entsprechende Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1. § 9 Abs. 2 (2) In den Weiterbildungsordnungen werden geregelt 1. ...; 2. ...; 3. Festlegung
der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nebe einander geführt werden
dürfen (§ 3 Abs. 2); 4. ...; 5. ...; 6. ...; 7. ...; 8. ...; 9. ...; 10. ...; 11. ... § 11 Abs. 3 (3) Die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ darf nicht
neben einer anderen Facharztbezeichnung geführt werden; dies gilt für das
Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend. § 12 (2) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit
zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind für Gebiete und
gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig. (5)Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“ regelt das für das Gesundheitswesen
zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung; darin werden
insbeson-dere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsab-schnitte,
Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiter-bildung nach § 7
Abs. 6, das Nähere über die Prüfung und die Prüfungs-ausschüsse und die
Gleichwertigkeit anderer Prüfungen sowie die Be-stimmung der zugelassenen
Weiterbildungsstättenfestgelegt. Der erfolg-reiche Abschluss der Weiterbildung
wird durch das Bestehen der Prü-fung nachgewiesen. Die Ärztekammer erteilt
die Anerkennung, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. § 15 Abs. 2 (2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen
„Allgemeine Veterinärmedizin“ und „Öffentliches Veterinärwesen“. § 16 Gebietsbezeichnungen und Berufsausübung (1) Die Gebietsbezeichnung „Allgemeine Veterinärmedizin“
darf nicht neben der Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ geführt werde. (2) Die Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ darf zusammen
mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 8 Abs. 1 gilt
insoweit entsprechend. § 18 ( 1) Die Weiterbildung kann außer in den in § 6
Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten auch teilweise bei ermächtigten
niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden. (2)Wird während der Weiterbildungszeit tierärztliche
Tätigkeit in eigener Praxis ausgeübt, so verlängert sich dadurch die
Weiterbildungszeit entsprechend. § 21 (2) Zeiten der beruflichen Tätigkeiten als Leiter
einer Apotheke sind für die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. |
Neue
Fassung § 1 Abs. 3 Satz 2 Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen
Kenntnisse , Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung.
--------------- § 7 Abs. 9 (9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft ein fachbezogenes Diplom oder ein
Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, die nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegenseitig anerkannt werden, erhält
auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1.Kann die
Anerkennung nicht erteilt werden, wird bei der Anrechnung ärztlicher und
zahnärztlicher Weiterbildung nach Absatz 8
auch Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt. Die
Ent-scheidung über die Anrechnung ist
innerhalb einer Frist von vier Mona ten ab dem Zeitpunkt, zu dem die
antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen
eingereicht hat, zu treffen. Mit der Entscheidung werden gegebenenfalls zu-sätzliche Erfordernisse bekannt gegeben. § 9 Abs. 2 (2) In den Weiterbildungsordnungen werden geregelt 1. ...; 2. ...; 3. – jetzt
4. alt; 4. -
jetzt 5. alt; 5. -
jetzt 6. alt; 6. -
jetzt 7. alt; 7. -
jetzt 8. alt; 8. -
jetzt 9. alt; 9. -
jetzt 10. alt; 10. -
Jetzt11. alt; 11.
Regelungen nach § 12 a Abs. 1 Satz 3; 12.
Regelungen nach § 18 Abs. 1 und 2.
--------------- § 12 (2) Zeiten, in denen neben der beruflichen
Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind für
Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig. Die
Ärztekammer kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn es mit den Zielen der
Weiterbildung vereinbar ist.
---------- § 12 a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss
inhaltlich den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
nach der Richtlinie 93/16/EWG
entsprechen. Die Dauer der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere unter Berücksichtigung der die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie
93/16/EWG regelt die Ärztekammer in
der Weiterbildungsordnung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung
nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für
Allgemeinmedizin “ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. (3) Wer am (einfügen: Datum des Inkrafttretens des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern) befugt war, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf sie weiterführen. (4) Wer aufgrund
der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der
Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen berechtigt war, erhält auf
Antrag von der Ärztekammer die Bezeichnung
„Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. (5) Auf Antrag werden in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied-
oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer
und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem
Recht des Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist. (6) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 36
Abs. 4 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Bezeichnung
„Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn
er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundes- ärzteordnung berechtigt ist. § 15 Abs. 2 (2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen". ---------- § 18 ( 1) Die Weiterbildung kann außer in den in § 6
Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten auch teilweise bei ermächtigten
niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung kann
festlegen, dass die Weiterbildung in Bereichen nicht in Weiterbildungsstätten
durchgeführt werden muss. (2) Zeiten
tierärztlicher Tätigkeit, die in eigener Praxis ausgeübt wird, sind auf die
Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Tierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung
davon abweichende Regelungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar ist. ---------- |
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq