Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 ist umzusetzen . Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, die erforderlichen Rechtsvorschriften so in Kraft zu setzen, dass sie dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2003 nachkommen können.

 

Um das Ziel einer weitgehend ländereinheitlichen Umsetzung in den Landesgesetzen zu erreichen, haben mehrfache Abstimmungen mit den anderen Ländern stattgefunden. Dabei haben sich immer wieder Veränderungen von grundlegender Bedeutung ergeben, die eine Vorlage des Gesetzentwurfes verzögert haben. Von besonderer Dringlichkeit ist die Umsetzung der Regelungen über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Richtlinie 93/16/EWG, die durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert wurde.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 / 99 - Bestimmungen in dem Baden-Württembergischen Kammergesetz als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt, die entsprechend in dem Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern enthalten sind.

 

B. Lösung

 

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern werden die in diesem Zusammenhang einschlägigen Regelungen der  Richtlinien 93/16/ und 2001/19/EG umgesetzt.

 



Das Gesetz wird entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 geändert.

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine


E. Gesamtkosten

 

Keine

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine

 

G. Zuständigkeit

 

Zuständig ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz


 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Fünftes Gesetz X)

 

zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung

von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern

 

Vom ....

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1995 (GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

______________________________________________________

X) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vom 5. April 1993(ABl. EG Nr. L 165 S.1) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).



1.     In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Bescheinigung“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. Der Halbsatz „die jedoch nicht zum Führen einer Bezeichnung berechtigt“ wird gestrichen.

 

2.    § 3 Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

 

3.     Dem § 7 Abs.9 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

 

„Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, wird bei der Anrechnung ärztlicher und zahn-ärztlicher Weiterbildung nach Absatz 8 auch Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt. Die Entscheidung über die Anrechnung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu treffen. Mit der Entscheidung werden gegebenenfalls zusätzliche Erfordernisse bekannt gegeben.“

 

4.    § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

       a)     Nummer 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 4  bis 11 werden Nummern 3 bis 10.

       b)     In der neuen Nummer 10  wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende neue Nummern 11 und 12 angefügt:

 

„11. Regelungen nach § 12 a Abs.1 Satz 3;

 

12.Regelungen nach § 18 Abs.1 und 2.“

 

5.    § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.

 

6.    § 12 wird wie folgt geändert:

 

a)     Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Die Ärztekammer kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.“

 

b)    Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

 

7.    Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:

 

„§ 12 a

 

Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

 

(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss inhaltlich den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG  des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vom 5. April 1993(ABl. EG Nr. L 165 S.1) entsprechen. Die Dauer der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

 

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.

 

(3) Wer am (einfügen: Datum  des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes  zur Änderung des   Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern)  befugt ist, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf sie weiterführen.

 

(4) Wer aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen berechtigt war, erhält auf Antrag von der Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.

 

(5) Auf Antrag werden in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

 

(6) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist.“

 

8.    § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung  "Öffentliches Veterinärwesen".“

 

9.    § 16 wird aufgehoben.

 

10.     § 18 wird wie folgt geändert:

 

a)     Dem Absatz 1 wird  folgender Satz 2 angefügt:

 

„Die Weiterbildungsordnung kann festlegen, dass die Weiterbildung in Bereichen nicht in Weiterbildungsstätten durchgeführt werden muss.“

 

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Zeiten tierärztlicher Tätigkeit, die in eigener Praxis ausgeübt wird, sind auf die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Tierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung davon abweichende Regelungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.“

 

11.   § 21 Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A. Begründung:

 

a)            Allgemeines:

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung beruht im wesentlichen auf der zwingenden Vorgabe von EG-Recht und zwar der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001.

 

Gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, die erforderlichen Rechtsvorschriften so in Kraft zu setzen, dass sie dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2003 nachkommen können.

 

Um das Ziel einer weitgehend ländereinheitlichen Umsetzung in den Landesgesetzen zu erreichen, haben mehrfache Abstimmungen mit den anderen Ländern stattgefunden. Dabei haben sich immer wieder Veränderungen von grundlegender Bedeutung ergeben, die eine Vorlage des Gesetzentwurfes verzögert haben.

 

Von besonderer Bedeutung  ist die Umsetzung der Regelungen über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Richtlinie 93/16/EWG, die durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert wurde.

 

Weitere Änderungsnotwendigkeiten hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525 / 99 - begründet.

 

Nach dem Beschluss umfasst die Freiheit der Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 GG das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene berufliche Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren. Mit dem Beschluss wurde § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 des Baden-Württembergischen Kammergesetzes :

 

- Die Gebietsbezeichnung „ Allgemeinmedizin“ darf nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; - das gilt für die Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.

 

als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft (s. Veröffentlichung der Bundesministerin der Justiz vom 10.12.2002, BGBl. I S. 4591).

 

Außerdem haben u.a. die  Kammern seit der letzten Novellierung des Gesetzes Änderungsnotwendigkeiten erkannt, die nun realisiert werden können.

 

Die Heilberufskammern haben den Entwurf des Gesetzes zur Abgabe von Stellungnahmen erhalten. Da die wesentlichen Änderungsanlässe schon länger  bekannt waren und z.T.  öffentlich  diskutiert und abgestimmt wurden (z.B. die Umsetzung der EU- Richtlinien), haben inhaltliche Erörterungen nicht mehr stattgefunden und es wurden keine Einwände erhoben. Dies gilt ebenso für die von  einzelnen Kammern angeregten berufsspezifischen Regelungen, die in den Einzelbegründungen beschrieben sind.

 

Darüber hinaus vorliegende Änderungsvorschläge, die allgemeine Regelungen betreffen, müssen mit allen  Kammern ausführlich beraten werden. Wegen der dringend notwendigen Umsetzung der EU- Richtlinien wurden sie zurückgestellt.

 

b)            Einzelbegründung:

 

Zu Artikel I

 

1.    Zu § 1 Abs. 3 Satz 2:

 

Das Verbot, über erworbene berufliche Qualifikationen zu informieren, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 525 / 99 - nicht aufrecht zu halten.

 

2.    Zu § 3 Abs. 2

Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –1 BvR 525/ 99- wurde § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 des Baden- Württembergischen Kammergesetzes:

 

- Die Gebietsbezeichnung „ Allgemeinmedizin“ darf nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden; - das gilt für die Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.

 

als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft (s. Veröffentlichung der Bundesministerin der Justiz vom 10.12.2002, BGBl. I S. 4591).

 

In den Gründen des  o.a. Beschlusses wird ausgeführt, dass nach dem Facharztbeschluss von 1972 - BVerfGE 33, 125 - solche Ärzte, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt waren, mehrere Facharztbezeichnungen zu führen, durch das Verbot, mehr als eine Facharztbezeichnung zu führen, unzumutbar eingeschränkt und in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs.1 GG verletzt wurden. Denn es war nicht berücksichtigt, dass es unter den zugelassenen Fachrichtungen nahe verwandte Gebiete gab und dass der Facharzt, der sich zu einer Fächerkombination entschließt, in aller Regel nur Fächer wählt, die sich zu einer einheitlichen Fachpraxis mit funktionell aufeinander bezogenen Einzeltätigkeitsgebieten ausgestalten lassen.

 

Das Verbot, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die in rechtmäßig erlangten Titeln und Berufsbezeichnungen ihren Niederschlag gefunden haben, im Berufsleben zu benutzen, ist an Artikel 12 Abs. 1 GG zu messen. Die Feststellung, dass mit dem an die Fachärzte für Allgemeinmedizin gerichteten Verbot, weitere rechtmäßig erworbene Facharztbezeichnungen zu führen und sie nach außen kundzutun, Verletzungen des Grundrechts nach Artikel 12 Abs.1 GG vorliegen, muss genauso für andere Fachärzte gelten.

 

Da es dem Arzt unbestrittener Maßen möglich ist, die Anerkennung als Facharzt für mehr als eine Fachrichtung zu erwerben, kann ihm nicht von vornherein abgesprochen werden, auch mehrere Fachgebiete wissenschaftlich und praktisch zu beherrschen. Wieso dann Gefahren in der Offenlegung der Mehrfachqualifikation liegen sollen, ist nicht ersichtlich.

 

3.    Zu § 7 Abs. 9:

 

Mit dieser Regelung werden die  Artikel 5 Nr. 6 (Zahnärzte) und Artikel 14 Nr. 7 (Ärzte) der Richtlinie 2001/19/EG in nationales Recht umgesetzt. Danach werden bei der Anrechnung zahnärztlicher und ärztlicher Weiterbildung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auch Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt.

 

Außerdem ist eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten für diese Vorgänge bestimmt.

 

4.    Zu § 9 Abs. 2:

 

Die Änderungen sind Folge der Aufhebung des § 3 Abs. 2, der Einfügung des § 12 a und der Änderung des § 18 Abs. 1 und 2.

 

5.    Zu § 11 Abs. 3:

 

§ 11 Abs.3 Halbsatz 1 ist gleichlautend mit der für nichtig erklärten Baden- Württembergischen Regelung - s. Nr. 2 -, deshalb ebenfalls nichtig und zu streichen.

 

Der 2. Halbsatz von § 11 Abs. 3  („dies gilt für das Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.“) ist von der BVerfG- Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Da aber die unterschiedliche Behandlung von Fachärzten für Allgemeinmedizin und Praktischen Ärzten hier sachlich nicht zu begründen ist, ist der 2. Halbsatz ebenfalls aufzuheben.

 

6. Zu § 12

 

a)     Die Ärztekammer soll die Möglichkeit erhalten, auch niedergelassenen Ärzten die Teilzeitweiterbildung in Gebieten und Schwerpunkten zu ermöglichen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

b)    Der geltende § 12 Abs. 5 enthält eine Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitgliedes des  Senats , in der die Weiterbildung für Ärzte in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu regeln ist. Gegenwärtig gilt die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom18. Mai 1981 (GVBl. S. 626), geändert durch Verordnung vom 5. März 1987 (GVBl. S. 1081).

 

Auf dem 99. Deutschen Ärztetag 1996 wurde eine Änderung der Musterweiterbildungsordnung derart beschlossen, dass die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ künftig auch von den Kammern in den Weiterbildungsordnungen geregelt werden soll. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin hat einen entsprechenden Beschluss für eine Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin gefasst, der wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Vorschrift nicht genehmigt werden konnte.

 

Die auf dem 106. Deutschen Ärztetag im Mai 2003 beschlossene Muster- Weiterbildungsordnung enthält ebenfalls Empfehlungen für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“.

 

Da aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird eine Gesetzesänderung vorgeschlagen. Durch den Wegfall von § 12 Abs. 5 wird das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärzte wie die anderen Gebiete in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin geregelt, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. In mindestens neun anderen Ländern bestehen bereits entsprechende Regelungen.

 

Die anderen Berliner Heilberufskammern haben keine entsprechenden Anliegen.

 

7.    Zu § 12 a:

 

In Absatz 1 und 2 werden Regelungen getroffen, nach denen als Konsequenz aus dem EU-Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 die in der Richtlinie 93/16/EWG Europarechtlich vorgeschriebene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin zukünftig nur noch in der Form der von der Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durchgeführt wird und zur Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin“ führt. Auch Personen, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, ist die Führung der Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin“ gestattet, so dass Inländergleichbehandlung gewährt wird.

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) in deutsches Recht vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 283) wurde die zu dieser Zeit geltende EG- Richtlinie in Berliner Landesrecht umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes haben Absolventen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin ein Zeugnis mit der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ erhalten. Das Gesetz ist am 1. Januar 1990 in Kraft und am 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht erfolgt.

 

In Absatz 3 wird für Altfälle, d.h., für alle Fälle, in denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ – z.B. durch das vorstehend genannte Gesetz – erworben wurde, klargestellt, dass die Bezeichnung auch künftig geführt werden darf, wenn der/ die Berechtigte es will.

 

Die Regelung in Absatz 4 ist Folge des EU- Vertragsverletzungsverfahrens 1999/2065, wonach allen  Absolventen der spezifischen  Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den europäischen Vorgaben die Facharztbezeichnung zuzugestehen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Ärztekammer zu prüfen.

 

Obwohl die Richtlinie 93/16/EWG unmittelbar nur für Angehörige der Mitgliedstaaten gilt, sollen sich nach einer Absprache zwischen den Ländern die Anrechnungs- und Anerkennungsregelungen nach Absatz 5 auch auf Angehörige von Drittstaaten erstrecken. Aus Sicht der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes lassen sich keine Einwände erheben, da die Betroffenen nachgewiesen haben müssen, dass ihre Ausbildung den Vorgaben der Richtlinie entspricht.

 

8.    Zu § 15 Abs. 2:

 

Auf Anregung der Tierärztekammer Berlin  soll die Bestimmung der Gebietsbezeichnung „Allgemeine Veterinärmedizin“, ebenso wie in mehreren anderen Ländern, aufgehoben werden. Wegen des enormen Wissenszuwachses in der Veterinärmedizin kann es den klassischen „Generalisten“ nicht mehr geben.

 

9.    Zu § 16:

 

s. Nr. 5 (Zu § 11 Abs. 3)

 

10.     Zu § 18:

 

a)     Absatz 1 - Auf Anregung der Tierärztekammer ist der mögliche Verzicht auf das Erfordernis von Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung in Bereichen aufgenommen worden. Entsprechende Regelungen bestehen auch in anderen Ländern.

 

b)    Absatz 2 - Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass unter besonderen Voraussetzungen auch in Zeiten, in denen die tierärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ausgeübt wird, qualifizierte tierärztliche Weiterbildung stattfinden kann. Um deutlich zu machen, dass dies die Ausnahmen sind, sind die von dem Grundsatz abweichenden Regelungen in der Weiterbildungsordnung zu treffen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Die Änderung wurde von der Tierärztekammer Berlin vorgeschlagen.

 

11.     Zu § 21 Abs. 2:

 

§ 21 Abs. 2 verhindert, dass selbständige Apothekerinnen und Apotheker eine Qualifikation in Form eines Weiterbildungsabschlusses  erwerben können. Man war davon ausgegangen, dass Apothekerinnen bzw. Apotheker neben der beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung nicht gleichzeitig eine Apotheke leiten können.

 

Nach den vorliegenden praktischen Erfahrungen findet die Weiterbildung auf der Basis eines kollegialen Informationsaustauschs statt. Dabei ist auch dann eine qualifizierte Weiterbildung durchführbar, wenn die oder der Weiterzubildende eine Apotheke leitet.

 

Die Streichung von § 21 Abs. 2 wurde von der Apothekerkammer Berlin angeregt.

 

Zu Artikel II:

 

Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

 

B: Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine


D. Gesamtkosten:

 

Keine

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Keine, da für die Regelung der Weiterbildung der akademischen Heilberufe nicht die

unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine, da für die Regelung der Weiterbildung der akademischen Heilberufe nicht die

unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist.

 

 

Berlin, den 18. Mai 2004    


 

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Dr. Heidi   Knake-Werner

Senatorin für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage

 

 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Alte Fassung

 

Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und

Apothekern  vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 27. März 1995 (GVBl. S. 226)

 

 

 

 

§ 1 Abs. 3 Satz 2

 

Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse , Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung, die jedoch nicht zum Führen einer Bezeichnung berechtigt.

 

 

 

§ 3 Abs. 2

 

(2) Ärzte dürfen in der Regel mehrere Facharztbezeichnungen nicht nebeneinander führen. Auf Antrag kann die Ärztekammer nach Abwägung fachlicher Gesichtspunkte das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten. Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen  auf verwandten Gebieten neben-einander führen.

 

 

§ 7 Abs. 9

 

(9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ein fachbezogenes Diplom oder ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Abs. 2

 

(2) In den Weiterbildungsordnungen werden geregelt

   1. ...;

   2. ...;

   3. Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nebe einander geführt werden dürfen (§ 3 Abs. 2);

   4. ...;

   5. ...;

   6. ...;

   7. ...;

   8. ...;

   9. ...;

  10. ...;

  11. ...

 

 

 

§ 11 Abs. 3

 

(3) Die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ darf nicht neben einer anderen Facharztbezeichnung geführt werden; dies gilt für das Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ entsprechend.

 

§ 12

 

(2) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

 

 

 

(5)Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung; darin werden insbeson-dere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsab-schnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiter-bildung nach § 7 Abs. 6, das Nähere über die Prüfung und die Prüfungs-ausschüsse und die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen sowie die Be-stimmung der zugelassenen Weiterbildungsstättenfestgelegt. Der erfolg-reiche Abschluss der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prü-fung nachgewiesen. Die Ärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15 Abs. 2

 

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeine Veterinärmedizin“ und „Öffentliches Veterinärwesen“.

 

 

§ 16

 

Gebietsbezeichnungen und Berufsausübung

 

(1) Die Gebietsbezeichnung „Allgemeine Veterinärmedizin“ darf nicht neben der Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ geführt werde.

(2) Die Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 8 Abs. 1 gilt insoweit entsprechend.

 

§ 18

 

( 1) Die Weiterbildung kann außer in den in § 6 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten auch teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.

 

 

 

(2)Wird während der Weiterbildungszeit tierärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ausgeübt, so verlängert sich dadurch die Weiterbildungszeit entsprechend.

 

 

 

 

§ 21

 

(2) Zeiten der beruflichen Tätigkeiten als Leiter einer Apotheke sind für die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig.

 

 

 

 

 

 

 

Neue  Fassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Abs. 3 Satz 2

 

Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse , Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung.

 

 

 

 

 

 

 

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§ 7 Abs. 9

 

(9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ein fachbezogenes Diplom oder ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1.Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, wird bei der Anrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Weiterbildung nach Absatz 8    auch Berufserfahrung und Zusatzausbildung berücksichtigt. Die Ent-scheidung über die Anrechnung  ist innerhalb einer Frist von vier Mona ten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu treffen. Mit der Entscheidung werden gegebenenfalls   zu-sätzliche Erfordernisse   bekannt gegeben.

 

 

 

 

 

§ 9 Abs. 2

 

(2) In den Weiterbildungsordnungen werden geregelt

   1. ...;

   2. ...;

   3.   – jetzt  4. alt;

   4.   -  jetzt  5. alt;

   5.   -  jetzt  6. alt;

   6.   -  jetzt  7. alt;

   7.   -  jetzt  8. alt;

   8.   -  jetzt  9.  alt;

   9.   -  jetzt 10. alt;

  10.  -  Jetzt11. alt;

  11. Regelungen nach § 12 a Abs. 1 Satz 3;

  12. Regelungen nach § 18 Abs. 1 und 2.

 

 

 

 

 

 

 

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§ 12

 

(2) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig. Die Ärztekammer kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

 

 

 

 

 

 

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 § 12 a

 

 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

 

(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss inhaltlich den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG   entsprechen. Die Dauer der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG regelt die  Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

 

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin “ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.

 

(3) Wer am (einfügen: Datum  des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes  zur Änderung des   Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern)  befugt war, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder   „Praktischer Arzt“  zu führen, darf  sie weiterführen.

 

(4) Wer aufgrund  der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder   „Praktischer Arzt“  zu führen berechtigt war, erhält auf Antrag von der Ärztekammer    die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.

                                       

(5) Auf Antrag werden  in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Titel  IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

 

(6) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die

Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat  oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundes-      ärzteordnung berechtigt  ist.

 

 

§ 15 Abs. 2

 

(2) Gebietsbezeichnung ist  auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen".

 

 

 

 

 

 

 

 

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§ 18

 

( 1) Die Weiterbildung kann außer in den in § 6 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten auch teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung kann festlegen, dass die Weiterbildung in Bereichen nicht in Weiterbildungsstätten durchgeführt werden muss.

 

(2)  Zeiten tierärztlicher  Tätigkeit, die in  eigener Praxis ausgeübt wird, sind auf die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Tierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung davon abweichende Regelungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

 

 

 

 

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Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq