Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe

 

 

 

 

 

 

A.   Problem

 

Im Land Berlin ist die Durchführung zweier modellhafter Ausbildungen zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe geplant.

 

An der Evangelischen Fachhochschule Berlin soll zum 1. Oktober 2004 der Studiengang „Bachelor of Nursing“ beginnen, in den die Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. zum Gesundheits- und Krankenpfleger integriert werden soll. Die Wannsee-Schule e.V. Berlin plant die Durchführung des Modellprojekts „Generalistische Krankenpflegeausbildung“. Hiermit soll ein Ansatz für eine Integration der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und der Altenpflege geschaffen werden. Die Modellausbildung führt ebenfalls zum Berufsabschluss der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers.

 

Um die Ziele dieser neuen Ausbildungsmodelle erreichen zu können, ist es erforderlich, im Rahmen der Ausbildungen von einzelnen Regelungen des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) und der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) abzuweichen.

 

Für das Land Berlin soll darüber hinaus auch die Voraussetzung für weitere Modellausbildungen geschaffen werden, deren Konzeptionen Abweichungen von den genannten Rechtsvorschriften erfordern.



B.    Lösung

 

Nach § 4 Abs. 6 KrPflG können die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.

 

Das Land Berlin möchte hiervon Gebrauch machen, um die oben beschriebenen Ausbildungsprojekte zu ermöglichen.

 

C.    Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Um Ausbildungsangebote unter Abweichung von dem Krankenpflegegesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe zeitlich befristet zu erproben, gibt es keine Alternative.

 

D.   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte

       und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

keine

 

E.    Gesamtkosten

 

Aus dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe entstehen keine unmittelbaren Kosten.

 

Kosten können unter Umständen für einzelne auf dieser Grundlage durchzuführende Modellausbildungen entstehen. Über eine Finanzierung aus dem Haushalt des Landes Berlin ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Hierbei sind jeweils verschiedene Finanzierungsmodelle zu prüfen.

 

Der Zusatzbedarf der Evangelischen Fachhochschule für die Einrichtung des neuen Studiengangs „Bachelor of Nursing“ wird zum Beispiel aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen gedeckt. Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Modellprojekts „Generalistische Pflegeausbildung“ trägt das Land Berlin gemeinsam mit dem Bund.

 

Der Anteil des Landes Berlin beläuft sich auf 9.473,60 € im Haushaltsjahr 2004 und jeweils 12.000,00 € in den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 (vgl. Kapitel 0920 Titel 684 61 im aktuellen Haushaltsplan). Dieses sind rund 30 % der Gesamtkosten.

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat der Inanspruchnahme der entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltsjahre 2005 bis 2008 bereits zugestimmt.

 

Die Entwicklung des entsprechenden Curriculums finanziert darüber hinaus die Robert-Bosch-Stiftung.

 

F.    Auswirkungen auf die Zusammenarbeit

       mit dem Land Brandenburg

 

Unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Land Brandenburg ergeben sich nicht. Derzeit erfolgen Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg darüber, ob die Teilnahme von Brandenburger Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschülern an dem Modellstudiengang „Bachelor of Nursing“ ermöglicht werden kann. Diese Abstimmungen mit dem Brandenburger Ministerium sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

 

G.    Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz

über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe

 

 

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

§ 1

Gliederung der Ausbildung

 

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) dürfen über die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden hinaus weitere der auf die vier Bereiche der fachlichen Wissensgrundlagen entfallenden Stunden zur Verteilung vorgesehen werden. Ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden darf zur Vermittlung anderer fachlicher Wissensgrundlagen genutzt werden.

 

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege kann vorgesehen werden, dass die praktische Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten ausschließlich in der ambulanten Versorgung stattfindet. Von der Verteilung der Ausbildungsstunden auf die stationäre und die ambulante Versorgung kann abgewichen werden.



(3) Abweichungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Die Schule hat hierzu einen Lehrplan vorzulegen, der die Abweichungen im Einzelnen aufführt.

 

§ 2

Ausbildung an Fachhochschulen

 

(1) Der theoretische und praktische Unterricht kann an einer Fachhochschule vermittelt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

 

(2) Der Prüfling legt den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung an dieser Fachhochschule ab.

 

(3) Der Prüfungsausschuss wird entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an dieser Fachhochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist.

 

(4) Die Fachhochschule schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor.

 

(5) Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können übergreifend geprüft werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestend 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird von mindestens drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine der Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Die mündliche Prüfung kann nur insgesamt wiederholt werden.

 


§ 3

Befristung

 

Auf der Grundlage dieses Gesetzes dürfen nur Ausbildungen durchgeführt werden, deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2012 vorgesehen ist.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A.   Begründung:

 

a)    Allgemeines:

 

Das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe wird auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789) erlassen.

 

Gemäß § 4 Abs. 6 KrPflG können die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.

 

Das Gesetz regelt, inwieweit im Land Berlin Abweichungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG zulässig sind. Hierbei geht es um Fragen der Ausbildungsorte, der Gliederung der Ausbildungsinhalte und um Prüfungsangelegenheiten. Somit wird gleichzeitig geregelt, welche Mindestanforderungen an entsprechende Ausbildungen gestellt werden.

 

Für das Land Berlin wird hiermit eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe geschaffen.

 

Bei der Festlegung der zulässigen Abweichungen werden die Richtlinie des Rates 77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des


Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. Nr. L 206 S. 1),  sowie die Richtlinie des Rates 77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind vom 24. Juni 1977 (ABl. Nr. L 176 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. Nr. L 206 S. 1), berücksichtigt.

 

Konkreter Anlass für dieses Gesetz ist der Start zweier Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe im Land Berlin.

 

Zum einen wird an der Evangelischen Fachhochschule Berlin ab 1. Oktober 2004 als Modellversuch der Studiengang „Bachelor of Nursing“ angeboten, zum anderen beginnt die Wannsee-Schule e.V. zum selben Termin mit dem Modellversuch „Generalistische Pflegeausbildung“.

 

Im Land Berlin wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unter Einhaltung von Mindestanforderungen generalistische Pflegeausbildungen zu erproben. Zu der auf Bundesebene bestehenden langfristigen Zielsetzung, die Ausbildung in den Pflegeberufen auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen, kann somit ein Beitrag geleistet werden.

 

Im Rahmen eines Modellversuchs wird es des Weiteren ermöglicht, die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger in einen Studiengang an einer Fachhochschule zu integrieren.

 

Derartige Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung sind im Hinblick auf die erheblichen Veränderungen der sozialrechtlichen Vorschriften, die kontinuierliche Fortentwicklung in den Pflegewissenschaften sowie die gesellschaftlichen Veränderungen sinnvoll, um die pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Darüber hinaus kann die Verbesserung der Qualität der Ausbildung vor dem Hintergrund des demographischen Wandels in der Gesellschaft gleichzeitig eine Steigerung der Attraktivität der Berufe bewirken.

 

Diese veränderten Rahmenbedingungen in der Pflege führten bereits zu den aktuellen Änderungen des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege.

 

Mit dem Gesetz zur Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe soll im Land Berlin eine darüber hinaus gehende Weiterentwicklung ermöglicht werden.


b)    Einzelbegründung:

 

1.    Zu § 1:

 

Die in Absatz 1 genannte Vorschrift bietet mit 200 zur Verteilung vorgesehenen Unterrichtsstunden ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Vermittlung der fachlichen Wissensgrundlagen im Rahmen der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger.

 

Absatz 1 ermöglicht es, darüber hinaus zu gehen und jeweils weitere Unterrichtsstunden umzuverteilen. So wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, den Kompetenzerwerb stärker wissenschaftlich zu fundieren. Darüber hinaus schafft die Vorschrift die Voraussetzung für die Vermittlung weiterer, bislang in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nicht vorgesehener Ausbildungsinhalte. Beispielhaft können Inhalte aus dem Organisationswesen und der Qualitätssicherung genannt werden.

 

Insgesamt kann so der flexiblere Einsatz der zukünftigen Absolventen in verschiedenen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens ermöglicht werden.

 

Absatz 2 ermöglicht es, die Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten auf die ambulante Versorgung zu beschränken. Hiermit wird grundlegenden Veränderungen im Gesundheits- und Sozialsystem Rechnung getragen.

 

Die Vorschrift bietet darüber hinaus die Möglichkeit, von der vorgesehenen Verteilung der praktischen Unterrichtszeit auf die stationäre und die ambulante Versorgung abzuweichen.

 

Auch hierdurch soll den Ausbildungseinrichtungen ermöglicht werden, auf Veränderungen im Gesundheits- und Sozialsystem zu reagieren und die Schülerinnen und Schüler flexibel auf verschiedene Einsatzfelder vorzubereiten.

 

Absatz 3 gewährleistet die Prüfung der Ausbildungsgliederung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung vor Beginn des Ausbildungsganges. Der zuständigen Senatsverwaltung wird hiermit die Gelegenheit gegeben zu überprüfen, ob sich Konzepte für Modellausbildungen im Bereich der Pflege am Ziel dieses Gesetzes orientieren.

 

2.    Zu § 2:

 

Absatz 1 regelt, dass der theoretische und praktische Unterricht im Rahmen der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG an einer Fachhochschule abgeleistet werden kann. Somit wird insbesondere die Möglichkeit


eingeräumt, die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger in einen Fachhochschulstudiengang zu integrieren. Den Schülerinnen und Schülern wird es so ermöglicht, eine Ausbildung mit einem stärkeren wissenschaftlichen Bezug zu durchlaufen und gleichzeitig weitgehendere Studienangebote in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zum tertiären Bildungsbereich wird somit eröffnet.

 

Absatz 2 soll sicherstellen, dass Prüflinge, deren theoretischer und praktischer Unterricht an einer Fachhochschule stattgefunden hat, auch an dieser Fachhochschule geprüft werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die in der Einzelbegründung zu § 1 dargestellte abweichende Gliederung des Unterrichts auch in der Prüfung niederschlägt.

 

Absatz 3 regelt, dass der Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die gesamte Abschlussprüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger an der Fachhochschule gebildet wird, wenn hier der theoretische und praktische Unterricht stattgefunden hat. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die Leitung des Fachbereichs, an dem der Unterricht stattgefunden hat, Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrPflAPrV ist. Da § 4 KrPflAPrV im Übrigen unverändert anzuwenden ist, wird gewährleistet, dass dennoch als Fachprüferinnen oder Fachprüfer Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

 

Absatz 4 regelt, dass die Fachhochschule Vorschläge für die im Rahmen der schriftlichen Prüfung anzufertigenden Aufsichtsarbeiten vorlegt, sofern an der Fachhochschule der theoretische und praktische Unterricht stattgefunden hat.

 

Ebenso wie durch Absatz 2 wird hierdurch gewährleistet, dass sich die abweichende Gliederung des Unterrichts und auch die an einer Fachhochschule gewählte Methodik in der Prüfung widerspiegeln.

 

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass von der Gliederung der mündlichen Prüfung in drei Themenbereiche (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV) abgewichen werden darf und stattdessen eine themenübergreifende mündliche Prüfung vorgesehen werden kann. Somit besteht die Möglichkeit, auch die Gestaltung der Prüfung an neugewählte Unterrichtsmethoden und -gliederungen anzupassen.

 

Absatz 5 Satz 2 regelt als Folge daraus die von § 14 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV abweichende zeitliche Gestaltung der Prüfung und legt die Gesamtdauer fest.


Absatz 5 Satz 3 zeigt als Konsequenz die notwendigen Abweichungen von der Zusammensetzung der Prüfungskommission nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV auf.

 

Da als Folge einer themenübergreifenden Prüfung keine Bildung von Einzelnoten nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrPflAPrV für einzelne Themenbereiche vorgesehen werden kann, regelt Absatz 5 Satz 4, dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die mündliche Prüfung insgesamt gebildet wird, und Absatz 5 Satz 5, dass die Gesamtnote zum Bestehen der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ betragen muss.

 

Konsequenz einer Entscheidung für eine themenübergreifende mündliche Prüfung ist, dass eine Wiederholung einzelner Themenbereiche nicht möglich ist. Absatz 5 Satz 6 bestimmt daher, dass die mündliche Prüfung abweichend von § 8 Abs. 3 KrPflAPrV nur insgesamt wiederholt werden kann.

 

3. Zu § 3:

 

§ 4 Abs. 6 KrPflG sieht vor, dass die Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe zeitlich zu befristen ist.

 

Mit der gesetzlichen Vorschrift wird bestimmt, dass nur Modellprojekte auf der Grundlage dieses Gesetzes durchgeführt werden dürfen, deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember 2012 vorgesehen ist.

 

Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens lässt sich die Konzeption neuer Modellausbildungen auf der Grundlage dieses Gesetzes einschließlich des Durchlaufs mehrerer Ausbildungsjahrgänge bewältigen. Es wird somit gewährleistet, dass fundierte Erkenntnisse über den Nutzen des jeweiligen Modellprojekts für eine Weiterentwicklung der Pflegeberufe gewonnen werden können.

 

4. Zu § 4:

 

Die Vorschrift legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fest.

 

B.    Rechtsgrundlage:

 

Art. 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

 

C.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen:

 

keine


D.   Gesamtkosten:

 

Aus dem Gesetz zur Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe entstehen keine unmittelbaren Kosten.

 

Kosten können unter Umständen für einzelne auf dieser Grundlage durchzuführende Modellausbildungen entstehen. Über eine Finanzierung aus dem Haushalt des Landes Berlin ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Hierbei sind jeweils verschiedene Finanzierungsmodelle zu prüfen.

 

Der Zusatzbedarf der Evangelischen Fachhochschule für die Einrichtung des neuen Studiengangs „Bachelor of Nursing“ wird zum Beispiel aus dem Strukturfonds zur Stärkung der Fachhochschulen gedeckt. Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Modellprojekts „Generalistische Pflegeausbildung“ trägt das Land Berlin gemeinsam mit dem Bund.

 

Der Anteil des Landes Berlin beläuft sich auf 9.473,60 € im Haushaltsjahr 2004 und jeweils 12.000,00 € in den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 (vgl. Kapitel 0920 Titel 684 61 im aktuellen Haushaltsplan). Dieses sind rund 30 % der Gesamtkosten.

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat der Inanspruchnahme der entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltsjahre 2005 bis 2008 bereits zugestimmt.

Die Entwicklung des entsprechenden Curriculums finanziert darüber hinaus die Robert-Bosch-Stiftung.


E.    Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Land Brandenburg ergeben sich nicht. Derzeit erfolgen Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg darüber, ob die Teilnahme von Brandenburger Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschülern an dem Modellstudiengang „Bachelor of Nursing“ ermöglicht werden kann. Diese Abstimmungen mit dem Brandenburger Ministerium sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

 

F.    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)    Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Aus dem Gesetz ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben. Eine finanzielle Beteiligung des Landes Berlin an einzelnen Modellausbildungen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter „D. Gesamtkosten“).

 

b)    Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen aus dem Gesetz ergeben sich, sofern im Rahmen von Modellausbildungen von der Vorschrift des § 2 dieses Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Von den Ausbildungseinrichtungen vorzulegende Lehrpläne müssen vor Beginn der jeweiligen Ausbildung von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung geprüft und genehmigt werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden kann, in welchem Umfang die Möglichkeiten dieses Gesetz genutzt werden, kann keine Aussage zu dem Umfang der personalwirtschaftlichen Auswirkungen getroffen werden.

 

Berlin, den 24. August 2004

 

      


 

                                                                                              Der Senat von Berlin

 

Karin   Schubert

Bürgermeisterin

Dr. Heidi   Knake-Werner

Senatorin für Gesundheit,
Soziales und
Verbraucherschutz

 


Anlage

 

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)

vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789)

 

- Auszug -

 

 

§ 4

Dauer und Struktur der Ausbildung

 

(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt...

 

(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.

 

 

§ 8

Verordnungsermächtigung

 

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.

 

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

(KrPflAPrV)

vom 10. November (BGBl. I S. 2263)

 

- Auszug -

 

 

§ 1

Gliederung der Ausbildung

 

(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.

 

 

§ 4

Prüfungsausschuss

 

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

 

1.  einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

 

2.  der Leiterin oder dem Leiter der Schule,

 

3.  Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und von denen

 

     a)    mindestens zwei Lehrkraft und

 

     b)    eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom-

                Medizinpädagoge

 

     sind, sowie

 

4.  mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.

 

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen nur Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

 

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.

 

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung.

 

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

 

 

§ 8

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

 

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

 

 

§ 14

Mündlicher Teil der Prüfung

 

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

 

1.  Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,

 

2.  berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,

 

3.  bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

 

 

 

 

(2) Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(3) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

 

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

 

A Theoretischer und praktischer Unterricht

 

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

 

1.  Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse

            der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontolo-

            gie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizini-

            sche Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissen-

            schaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der

            Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren,

     -      unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder

            im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pfle-

            gebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen,

 

     -      den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer

            Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen,

 

     -      ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.

 

2.  Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten,

 

     -      die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen

            oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und

            psychischen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens bei pflegerischen Inter-

            ventionen entsprechend zu berücksichtigen,

 

     -      die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,

 

     -      bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,

 

     -      den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich verändernden Pflegebedarf anzupassen.

 

3.  Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

 

 

     -      Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohli-

            cher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Le-

            bens- und Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,

 

     -      zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,

 

     -      Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,

 

     -      die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.

 

4.  Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit systematisch zu ermitteln und hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten,

 

     -      Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen.

 

5.  Pflegehandeln personenbezogen ausrichten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen,

 

     -      in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifischen Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.

 

6.  Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen,

 

     -      Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand der Pflegewissenschaft zu beziehen,

 

     -      Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren.

 

7.  Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken,

 

     -      rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen,

 

     -      Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen,

 

     -      mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.

 

 

 

8.  Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken,

 

     -      Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen,

 

     -      ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

 

9.  Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,

 

     -      in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.

 

10.       Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,

 

     -      sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,

 

     -      zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,

 

     -      mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.

 

11.       Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,

 

     -      den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln,

 

     -      die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen.

 

12.       In Gruppen und Teams zusammenarbeiten

 

     Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

 

     -      pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,

 

     -      die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren,

 

     -      im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten.

 

 

 

Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu

vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

 

                                                                                                                                                                                            Stundenzahl

Die Wissensgrundlagen umfassen

 

1.  Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der

     Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der

     Pflege- und Gesundheitswissenschaften                                                                                            950

 

2.  Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und

     der Medizin                                                                                                                                               500

 

3.  Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissen-

     schaften                                                                                                                                                    300

 

4.  Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft                                                       150

 

Zur Verteilung                                                                                                                                               200

               -------

Stundenzahl insgesamt                                                                                                                                2100

 

Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesund-

heits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

 

 

B Praktische Ausbildung

 

 

               Stundenzahl

I.   Allgemeiner Bereich

 

     1.    Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller

            Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen

            Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neuro-

            logie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und

            Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer

            in rehabilitativen und palliativen Gebieten                                                                                   800

 

     2.    Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller

            Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven,

            kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten                                                                    500

 

II. Differenzierungsbereich

 

     1.    Gesundheits- und Krankenpflege

            Stationäre Pflege in den Fächern

            Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie

 

            oder                                                                                                                                                    700

 

     2.    Gesundheits- und Kinderkrankenpflege

            Stationäre Pflege in den Fächern

            Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie,

            Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie

 

III.       Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.                                                                                     500

               -------

Stundenzahl insgesamt                                                                                                                                2500

 

 

Richtlinie des Rates 77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

vom 27. 6. 1977 (ABl. Nr. L 176 S. 8), zuletzt geändert durch Richlinie 2001/19/EG

vom 14. 5. 2001 (ABl. Nr. L 206 S. 1)

 

- Auszug –

 

 

Artikel 1

 

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, vom erfolgreichen Bestehen einer Prüfung abhängig, die garantiert, dass dem Bewerber im Verlauf seiner Ausbildung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.:

 

a)            angemessene Kenntnisse der wissenschaftlichen Fachgebiete, die der allgemeinen Krankenpflege zugrunde liegen, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und der sozialen Umwelt des Menschen;

 

b)            ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;

 

c)            angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die auf Grund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen qualifizierten Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

 

d)            Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

 

e)            Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

 

(2) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 umfasst mindestens

 

a)            eine 10-jährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis bzw. durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bestätigt wird;

 

b)            eine spezielle Vollzeit-Berufsausbildung, die sich auf die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms erstrecken muss und drei Jahre Ausbildung oder 4600 Stunden theoretischen Unterricht und klinische Unterweisung umfasst.

 

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Krankenpflegeausbildung betraute Einrichtung für das gesamte Ausbildungsprogramm die Verantwortung für die Koordinierung zwischen dem theoretischen Unterricht und der klinischen Unterweisung übernimmt.

 

a)            Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.

 

 

 

 

 

 

b)            Die klinische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und / oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitgleider eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

               

                Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes sachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

               

                Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligten sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

 

(4) Der in Teil A des Anhangs genannte theoretische Unterricht muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu der in Teil B des Anhangs genannten klinischen Unterweisung stehen und mit ihr koordinert werden, so dass die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können. Die Dauer des theoretischen Unterrichts muss mindestens ein Drittel und die der klinischen Unterweisung mindestens die Hälfte der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer betragen.

 

(5) Ist ein Teil der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiung gewähren.

 

 

Anhang

Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger,

die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

 

Das Programm der Ausbildung, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, führt, besteht aus den beiden nachstehenden Abschnitten und mindestens den darin aufgeführten Fächern. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

 

A.           Theoretischer Unterricht

 

a)            Krankenpflege

                Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege,

                allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege,

                Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf:

                -              allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete,

                -              allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,

                -              Kinderpflege und Kinderheilkunde,

                -              Wochen- und Säuglingspflege,

                -              Geisteskrankenpflege und Psychiatrie,

                -              Altenpflege und Alterskrankheiten;

 

b)            Grundwissen

                Anatomie und Physiologie,

                Krankheitslehre,

                Bakteriologie, Virologie und Parasitologie,

                Biophysik, Biochemie und Radiologie,

                Ernährungslehre,

                Hygiene:               - Gesundheitsvorsorge,

                                               - Gesundheitserziehung,

                Pharmakologie;

 

c)            Sozialwissenschaften

                Soziologie,

                Psychologie,

                Grundbegriffe der Verwaltung,

                Grundbegriffe der Pädagogik,

                Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung,

                Berufsrecht.

 

B.            Klinische Unterweisung

 

Krankenpflege auf folgenden Gebieten:

-              allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete,

-              allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,

-              Kinderpflege und Kinderheilkunde,

-              Wochen- und Säuglingspflege,

-              Geisteskrankenpflege und Psychiatrie,

-              Altenpflege und Alterskrankheiten,

-              Hauskrankenpflege.

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq