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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die
Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe
A. Problem
Im Land Berlin
ist die Durchführung zweier modellhafter Ausbildungen zur Weiterentwicklung der
Pflegeberufe geplant.
An der
Evangelischen Fachhochschule Berlin soll zum 1. Oktober 2004 der Studiengang „Bachelor
of Nursing“ beginnen, in den die Berufsausbildung zur Gesundheits- und
Krankenpflegerin bzw. zum Gesundheits- und Krankenpfleger integriert werden
soll. Die Wannsee-Schule e.V. Berlin plant die Durchführung des Modellprojekts
„Generalistische Krankenpflegeausbildung“. Hiermit soll ein Ansatz für eine
Integration der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und der Altenpflege
geschaffen werden. Die Modellausbildung führt ebenfalls zum Berufsabschluss der
Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers.
Um die Ziele
dieser neuen Ausbildungsmodelle erreichen zu können, ist es erforderlich, im
Rahmen der Ausbildungen von einzelnen Regelungen des Krankenpflegegesetzes
(KrPflG) und der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) abzuweichen.
Für das Land
Berlin soll darüber hinaus auch die Voraussetzung für weitere Modellausbildungen
geschaffen werden, deren Konzeptionen Abweichungen von den genannten Rechtsvorschriften
erfordern.
B. Lösung
Nach § 4 Abs. 6 KrPflG
können die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der
berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, von § 4 Abs. 2 Satz 1
KrPflG sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG
abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit
der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.
Das Land Berlin möchte
hiervon Gebrauch machen, um die oben beschriebenen Ausbildungsprojekte zu ermöglichen.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Um Ausbildungsangebote unter
Abweichung von dem Krankenpflegegesetz und der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe zeitlich befristet zu erproben, gibt es keine Alternative.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
keine
E. Gesamtkosten
Aus dem Gesetz über die
Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe
entstehen keine unmittelbaren Kosten.
Kosten können unter
Umständen für einzelne auf dieser Grundlage durchzuführende Modellausbildungen
entstehen. Über eine Finanzierung aus dem Haushalt des Landes Berlin ist in
jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Hierbei sind jeweils verschiedene
Finanzierungsmodelle zu prüfen.
Der Zusatzbedarf der
Evangelischen Fachhochschule für die Einrichtung des neuen Studiengangs „Bachelor
of Nursing“ wird zum Beispiel aus dem Strukturfonds zur Stärkung der
Fachhochschulen gedeckt. Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des
Modellprojekts „Generalistische Pflegeausbildung“ trägt das Land Berlin
gemeinsam mit dem Bund.
Der Anteil des Landes Berlin
beläuft sich auf 9.473,60 € im Haushaltsjahr 2004 und jeweils 12.000,00 € in
den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 (vgl. Kapitel 0920 Titel 684 61 im aktuellen
Haushaltsplan). Dieses sind rund 30 % der Gesamtkosten.
Die Senatsverwaltung für
Finanzen hat der Inanspruchnahme der entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen
für die Haushaltsjahre 2005 bis 2008 bereits zugestimmt.
Die Entwicklung des entsprechenden
Curriculums finanziert darüber hinaus die Robert-Bosch-Stiftung.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg
Unmittelbare Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit den Land Brandenburg ergeben sich nicht. Derzeit
erfolgen Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen des Landes Brandenburg darüber, ob die Teilnahme von Brandenburger
Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschülern an dem Modellstudiengang
„Bachelor of Nursing“ ermöglicht werden kann. Diese Abstimmungen mit dem
Brandenburger Ministerium sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz
über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
über die Durchführung von
Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Gliederung der Ausbildung
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) dürfen über die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden hinaus weitere der auf die vier Bereiche der fachlichen Wissensgrundlagen entfallenden Stunden zur Verteilung vorgesehen werden. Ein angemessener Anteil der Unterrichtsstunden darf zur Vermittlung anderer fachlicher Wissensgrundlagen genutzt werden.
(2) Abweichend von § 1 Abs.
1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege kann vorgesehen werden, dass die praktische Ausbildung
in rehabilitativen und palliativen Gebieten ausschließlich in der ambulanten
Versorgung stattfindet. Von der Verteilung der Ausbildungsstunden auf die
stationäre und die ambulante Versorgung kann abgewichen werden.
(3) Abweichungen nach Absatz
1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige
Senatsverwaltung. Die Schule hat hierzu einen Lehrplan vorzulegen, der die Abweichungen
im Einzelnen aufführt.
§ 2
Ausbildung an
Fachhochschulen
(1) Der theoretische und praktische Unterricht kann
an einer Fachhochschule vermittelt werden. Die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist entsprechend anzuwenden,
soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Prüfling legt den schriftlichen und den
mündlichen Teil der Prüfung an dieser Fachhochschule ab.
(3) Der Prüfungsausschuss wird entsprechend § 4 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege an
dieser Fachhochschule gebildet, wobei die Leiterin oder der Leiter des
Fachbereichs, an dem der Unterricht nach Absatz 1 stattfindet, Mitglied nach §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege ist.
(4) Die Fachhochschule
schlägt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die
Aufsichtsarbeiten vor.
(5) Die in § 14 Abs. 1 Satz
1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
genannten Themenbereiche der mündlichen Prüfung können übergreifend geprüft
werden. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestend 30 Minuten und
nicht länger als 45 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung wird von mindestens
drei und höchstens fünf Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, wobei eine
der Fachprüferinnen oder einer der Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege sein muss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus den Noten der
Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der
Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote
mindestens „ausreichend“ beträgt. Die mündliche Prüfung kann nur insgesamt wiederholt
werden.
§ 3
Befristung
Auf der Grundlage dieses
Gesetzes dürfen nur Ausbildungen durchgeführt werden, deren regelmäßiges Ende
bis spätestens 31. Dezember 2012 vorgesehen ist.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Das Gesetz
über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe
wird auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der
Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer
Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789) erlassen.
Gemäß § 4 Abs.
6 KrPflG können die Länder zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG sowie von der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit
den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.
Das Gesetz
regelt, inwieweit im Land Berlin Abweichungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG und
von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 KrPflG zulässig sind. Hierbei
geht es um Fragen der Ausbildungsorte, der Gliederung der Ausbildungsinhalte
und um Prüfungsangelegenheiten. Somit wird gleichzeitig geregelt, welche
Mindestanforderungen an entsprechende Ausbildungen gestellt werden.
Für das Land
Berlin wird hiermit eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Modellprojekten
zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe geschaffen.
Bei der
Festlegung der zulässigen Abweichungen werden die Richtlinie des Rates
77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 176 S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai
2001 (ABl. Nr. L
206 S. 1), sowie die Richtlinie des
Rates 77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind vom 24. Juni 1977 (ABl. Nr. L 176 S. 8),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai
2001 (ABl. Nr. L
206 S. 1), berücksichtigt.
Konkreter
Anlass für dieses Gesetz ist der Start zweier Modellprojekte zur Weiterentwicklung
der Pflegeberufe im Land Berlin.
Zum einen wird an der Evangelischen Fachhochschule
Berlin ab 1. Oktober 2004 als Modellversuch der Studiengang „Bachelor of
Nursing“ angeboten, zum anderen beginnt die Wannsee-Schule e.V. zum selben
Termin mit dem Modellversuch „Generalistische Pflegeausbildung“.
Im Land Berlin
wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unter Einhaltung von Mindestanforderungen
generalistische Pflegeausbildungen zu erproben. Zu der auf Bundesebene bestehenden
langfristigen Zielsetzung, die Ausbildung in den Pflegeberufen auf eine gemeinsame
Grundlage zu stellen, kann somit ein Beitrag geleistet werden.
Im Rahmen eines Modellversuchs wird es des Weiteren
ermöglicht, die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits-
und Krankenpfleger in einen Studiengang an einer Fachhochschule zu integrieren.
Derartige
Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung sind im Hinblick auf
die erheblichen Veränderungen der sozialrechtlichen Vorschriften, die
kontinuierliche Fortentwicklung in den Pflegewissenschaften sowie die
gesellschaftlichen Veränderungen sinnvoll, um die pflegerische Versorgung der
Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Darüber hinaus kann die
Verbesserung der Qualität der Ausbildung vor dem Hintergrund des demographischen
Wandels in der Gesellschaft gleichzeitig eine Steigerung der Attraktivität der
Berufe bewirken.
Diese veränderten Rahmenbedingungen in der Pflege
führten bereits zu den aktuellen Änderungen des Krankenpflegegesetzes und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege.
Mit dem Gesetz zur Durchführung von Modellprojekten
zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe soll im Land Berlin eine darüber hinaus
gehende Weiterentwicklung ermöglicht werden.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1:
Die in Absatz 1 genannte
Vorschrift bietet mit 200 zur Verteilung vorgesehenen Unterrichtsstunden ein
gewisses Maß an Flexibilität bei der Vermittlung der fachlichen
Wissensgrundlagen im Rahmen der Ausbildung zur Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger.
Absatz 1 ermöglicht es,
darüber hinaus zu gehen und jeweils weitere Unterrichtsstunden umzuverteilen.
So wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, den Kompetenzerwerb stärker
wissenschaftlich zu fundieren. Darüber hinaus schafft die Vorschrift die
Voraussetzung für die Vermittlung weiterer, bislang in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nicht vorgesehener Ausbildungsinhalte.
Beispielhaft können Inhalte aus dem Organisationswesen und der Qualitätssicherung
genannt werden.
Insgesamt kann so der flexiblere
Einsatz der zukünftigen Absolventen in verschiedenen Bereichen des Gesundheits-
und Sozialwesens ermöglicht werden.
Absatz 2 ermöglicht es, die
Ausbildung in rehabilitativen und palliativen Gebieten auf die ambulante
Versorgung zu beschränken. Hiermit wird grundlegenden Veränderungen im
Gesundheits- und Sozialsystem Rechnung getragen.
Die Vorschrift bietet
darüber hinaus die Möglichkeit, von der vorgesehenen Verteilung der praktischen
Unterrichtszeit auf die stationäre und die ambulante Versorgung abzuweichen.
Auch hierdurch soll den
Ausbildungseinrichtungen ermöglicht werden, auf Veränderungen im Gesundheits-
und Sozialsystem zu reagieren und die Schülerinnen und Schüler flexibel auf verschiedene
Einsatzfelder vorzubereiten.
Absatz 3 gewährleistet die
Prüfung der Ausbildungsgliederung durch die für das Gesundheitswesen zuständige
Senatsverwaltung vor Beginn des Ausbildungsganges. Der zuständigen Senatsverwaltung
wird hiermit die Gelegenheit gegeben zu überprüfen, ob sich Konzepte für
Modellausbildungen im Bereich der Pflege am Ziel dieses Gesetzes orientieren.
2. Zu § 2:
Absatz 1 regelt, dass der
theoretische und praktische Unterricht im Rahmen der Ausbildung zur Gesundheits-
und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger abweichend von §
4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG an einer Fachhochschule abgeleistet werden kann. Somit
wird insbesondere die Möglichkeit
eingeräumt, die Ausbildung
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger
in einen Fachhochschulstudiengang zu integrieren. Den Schülerinnen und Schülern
wird es so ermöglicht, eine Ausbildung mit einem stärkeren wissenschaftlichen
Bezug zu durchlaufen und gleichzeitig weitgehendere Studienangebote in Anspruch
zu nehmen. Der Zugang zum tertiären Bildungsbereich wird somit eröffnet.
Absatz 2 soll sicherstellen,
dass Prüflinge, deren theoretischer und praktischer Unterricht an einer
Fachhochschule stattgefunden hat, auch an dieser Fachhochschule geprüft werden.
Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die in der Einzelbegründung zu § 1
dargestellte abweichende Gliederung des Unterrichts auch in der Prüfung niederschlägt.
Absatz 3 regelt, dass der
Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die gesamte Abschlussprüfung
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger
an der Fachhochschule gebildet wird, wenn hier der theoretische und praktische
Unterricht stattgefunden hat. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die
Leitung des Fachbereichs, an dem der Unterricht stattgefunden hat, Mitglied des
Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrPflAPrV ist. Da § 4
KrPflAPrV im Übrigen unverändert anzuwenden ist, wird gewährleistet, dass
dennoch als Fachprüferinnen oder Fachprüfer Lehrkräfte und Personen der
Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
Absatz 4 regelt, dass die
Fachhochschule Vorschläge für die im Rahmen der schriftlichen Prüfung anzufertigenden
Aufsichtsarbeiten vorlegt, sofern an der Fachhochschule der theoretische und
praktische Unterricht stattgefunden hat.
Ebenso wie durch Absatz 2
wird hierdurch gewährleistet, dass sich die abweichende Gliederung des
Unterrichts und auch die an einer Fachhochschule gewählte Methodik in der
Prüfung widerspiegeln.
Absatz 5 Satz 1 regelt, dass
von der Gliederung der mündlichen Prüfung in drei Themenbereiche (vgl. § 14
Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV) abgewichen werden darf und stattdessen eine
themenübergreifende mündliche Prüfung vorgesehen werden kann. Somit besteht die
Möglichkeit, auch die Gestaltung der Prüfung an neugewählte Unterrichtsmethoden
und -gliederungen anzupassen.
Absatz 5 Satz 2 regelt als
Folge daraus die von § 14 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV abweichende zeitliche
Gestaltung der Prüfung und legt die Gesamtdauer fest.
Absatz 5 Satz 3 zeigt als
Konsequenz die notwendigen Abweichungen von der Zusammensetzung der Prüfungskommission
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV auf.
Da als Folge einer
themenübergreifenden Prüfung keine Bildung von Einzelnoten nach § 14 Abs. 3
Satz 4 und 5 KrPflAPrV für einzelne Themenbereiche vorgesehen werden kann,
regelt Absatz 5 Satz 4, dass die Gesamtnote für die mündliche Prüfung aus den
Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die mündliche Prüfung insgesamt
gebildet wird, und Absatz 5 Satz 5, dass die Gesamtnote zum Bestehen der
mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ betragen muss.
Konsequenz einer
Entscheidung für eine themenübergreifende mündliche Prüfung ist, dass eine Wiederholung
einzelner Themenbereiche nicht möglich ist. Absatz 5 Satz 6 bestimmt daher,
dass die mündliche Prüfung abweichend von § 8 Abs. 3 KrPflAPrV nur insgesamt
wiederholt werden kann.
3. Zu § 3:
§ 4 Abs. 6 KrPflG sieht vor,
dass die Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe
zeitlich zu befristen ist.
Mit der gesetzlichen
Vorschrift wird bestimmt, dass nur Modellprojekte auf der Grundlage dieses Gesetzes
durchgeführt werden dürfen, deren regelmäßiges Ende bis spätestens 31. Dezember
2012 vorgesehen ist.
Innerhalb dieses zeitlichen
Rahmens lässt sich die Konzeption neuer Modellausbildungen auf der Grundlage
dieses Gesetzes einschließlich des Durchlaufs mehrerer Ausbildungsjahrgänge
bewältigen. Es wird somit gewährleistet, dass fundierte Erkenntnisse über den
Nutzen des jeweiligen Modellprojekts für eine Weiterentwicklung der
Pflegeberufe gewonnen werden können.
4. Zu § 4:
Die Vorschrift legt das
Inkrafttreten des Gesetzes auf den Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin fest.
B. Rechtsgrundlage:
Art. 59 Absatz 2 der
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder
Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
Aus dem Gesetz zur
Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe entstehen
keine unmittelbaren Kosten.
Kosten können unter
Umständen für einzelne auf dieser Grundlage durchzuführende Modellausbildungen
entstehen. Über eine Finanzierung aus dem Haushalt des Landes Berlin ist in
jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Hierbei sind jeweils verschiedene
Finanzierungsmodelle zu prüfen.
Der Zusatzbedarf der
Evangelischen Fachhochschule für die Einrichtung des neuen Studiengangs „Bachelor
of Nursing“ wird zum Beispiel aus dem Strukturfonds zur Stärkung der
Fachhochschulen gedeckt. Die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des
Modellprojekts „Generalistische Pflegeausbildung“ trägt das Land Berlin
gemeinsam mit dem Bund.
Der Anteil des Landes Berlin
beläuft sich auf 9.473,60 € im Haushaltsjahr 2004 und jeweils 12.000,00 € in
den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 (vgl. Kapitel 0920 Titel 684 61 im aktuellen
Haushaltsplan). Dieses sind rund 30 % der Gesamtkosten.
Die Senatsverwaltung für
Finanzen hat der Inanspruchnahme der entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen
für die Haushaltsjahre 2005 bis 2008 bereits zugestimmt.
Die Entwicklung des
entsprechenden Curriculums finanziert darüber hinaus die Robert-Bosch-Stiftung.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Unmittelbare Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit den Land Brandenburg ergeben sich nicht. Derzeit
erfolgen Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen des Landes Brandenburg darüber, ob die Teilnahme von Brandenburger
Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschülern an dem Modellstudiengang
„Bachelor of Nursing“ ermöglicht werden kann. Diese Abstimmungen mit dem
Brandenburger Ministerium sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Aus dem Gesetz ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben. Eine finanzielle Beteiligung des Landes Berlin an einzelnen Modellausbildungen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter „D. Gesamtkosten“).
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Personalwirtschaftliche Auswirkungen aus dem Gesetz ergeben sich, sofern im Rahmen von Modellausbildungen von der Vorschrift des § 2 dieses Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Von den Ausbildungseinrichtungen vorzulegende Lehrpläne müssen vor Beginn der jeweiligen Ausbildung von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung geprüft und genehmigt werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden kann, in welchem Umfang die Möglichkeiten dieses Gesetz genutzt werden, kann keine Aussage zu dem Umfang der personalwirtschaftlichen Auswirkungen getroffen werden.
Berlin, den 24. August 2004
Der Senat von Berlin
|
Karin Schubert Bürgermeisterin |
Dr. Heidi Knake-Werner Senatorin für Gesundheit, |
Anlage
Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Gesetz über die Berufe in
der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442),
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789)
- Auszug -
§ 4
Dauer und Struktur der
Ausbildung
(2)
Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in
staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt...
(6) Zur zeitlich befristeten
Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe
unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen,
können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit
der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.
§ 8
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1
sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die
Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der
Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind die Richtlinie 77/453/EWG vom 27.
Juni 1977 und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die
theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und
Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist
eine Mindeststundenzahl von 4600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die
Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den
theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die
Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
(KrPflAPrV)
vom 10. November (BGBl. I S.
2263)
- Auszug -
§ 1
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und
Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen
mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen
Unterricht von 2100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2500
Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase
im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die
Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu
vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss
gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten
Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter
der Schule,
3. Fachprüferinnen oder
Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder
einer Diplom-
Medizinpädagoge
sind, sowie
4. mindestens einer Fachprüferin
oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen nur
Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling
überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder
nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes
Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem
Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen
oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die
einzelnen Themenbereiche der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde
kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 8
Bestehen und Wiederholen der
Prüfung
(3) Jede Aufsichtsarbeit der
schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische
Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
§ 14
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
1. Unterstützung, Beratung und
Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
2. berufliches Selbstverständnis
entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
3. bei der medizinischen
Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.
(2) Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu
jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und
nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer
bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus
den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der
mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens
mit „ausreichend“ benotet wird.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und
praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische
Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen,
erfassen und bewerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher
Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse
der
Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontolo-
gie,
allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und
medizini-
sche
Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und
Sozialwissen-
schaften,
Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der
Pflegesituationen
zu erkennen und adäquat zu reagieren,
- unter Berücksichtigung der
Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder
im
Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pfle-
gebedarf,
den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen,
- den Pflegebedarf unter Berücksichtigung
sachlicher, personenbezogener und situativer
Erfordernisse
zu ermitteln und zu begründen,
- ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess
zu gestalten.
2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- pflegerische Interventionen in ihrer
Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten,
- die unmittelbare
vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen
oder mehreren
Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und
psychischen Einschränkungen und in der Endphase des
Lebens bei pflegerischen Inter-
ventionen entsprechend zu berücksichtigen,
- die Pflegemaßnahmen im Rahmen der
pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation
alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,
- bei der Planung, Auswahl und Durchführung
der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären,
teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit
einzubeziehen,
- den Erfolg pflegerischer Interventionen zu
evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich verändernden
Pflegebedarf anzupassen.
3. Unterstützung,
Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig
gewährleisten
Die
Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei
der Bewältigung vital oder existenziell bedrohli-
cher
Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Le-
bens-
und Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,
- zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür
angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,
- Angehörige und Bezugspersonen zu beraten,
anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,
- die Überleitung von Patientinnen oder
Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen
Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder
Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.
4. Bei der Entwicklung und
Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln
integrieren
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung,
Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit systematisch zu ermitteln und
hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten,
- Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur
gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen.
5. Pflegehandeln personenbezogen
ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht
und die individuelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen,
- in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden
Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere
gruppenspezifischen Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.
6. Pflegehandeln an
pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren,
Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen,
- Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu
erklären, kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand
der Pflegewissenschaft zu beziehen,
- Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren.
7. Pflegehandeln an
Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und
ökologischen Prinzipien ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten
mitzuwirken,
- rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei
ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen,
- Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne
von Effektivität und Effizienz mitzutragen,
- mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und
ökologisch umzugehen.
8. Bei der medizinischen
Diagnostik und Therapie mitwirken
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen
Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung
der Maßnahmen mitzuwirken,
- Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen
Diagnostik und Therapie zu unterstützen,
- ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig
durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
9. Lebenserhaltende
Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,
- in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und
mitzuwirken.
10. Berufliches
Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu
positionieren,
- sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,
- zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
- mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.
11. Auf die Entwicklung des
Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen
für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
- den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach
zu handeln und weiterzuentwickeln,
- die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie
Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen.
12. In Gruppen und Teams
zusammenarbeiten
Die Schülerinnen und Schüler
sind zu befähigen,
- pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem
interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie
an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,
- die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und
im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im
Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren,
- im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung
mitzuarbeiten.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche
Wissensgrundlagen zu
vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese einzelnen
Themenbereichen zuzuordnen.
Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1. Kenntnisse der Gesundheits-
und Krankenpflege, der
Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie der
Pflege-
und Gesundheitswissenschaften 950
2. Pflegerelevante
Kenntnisse der Naturwissenschaften und
der
Medizin 500
3. Pflegerelevante
Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissen-
schaften 300
4. Pflegerelevante
Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150
Zur Verteilung 200
-------
Stundenzahl insgesamt 2100
Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf
die Differenzierungsphase in Gesund-
heits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege.
B Praktische Ausbildung
Stundenzahl
I. Allgemeiner Bereich
1. Gesundheits-
und Krankenpflege von Menschen aller
Altersgruppen in der stationären
Versorgung in kurativen
Gebieten in den Fächern Innere
Medizin, Geriatrie, Neuro-
logie, Chirurgie, Gynäkologie,
Pädiatrie, Wochen- und
Neugeborenenpflege sowie in
mindestens zwei dieser Fächer
in rehabilitativen und palliativen
Gebieten 800
2. Gesundheits-
und Krankenpflege von Menschen aller
Altersgruppen in der ambulanten
Versorgung in präventiven,
kurativen, rehabilitativen und palliativen
Gebieten 500
II. Differenzierungsbereich
1. Gesundheits-
und Krankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Innere Medizin, Chirurgie,
Psychiatrie
oder 700
2. Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Pädiatrie, Neonatologie,
Kinderchirurgie,
Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und
II. 500
-------
Stundenzahl
insgesamt 2500
Richtlinie des Rates
77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind
vom 27. 6. 1977 (ABl. Nr. L
176 S. 8), zuletzt geändert durch Richlinie 2001/19/EG
vom 14. 5. 2001 (ABl. Nr. L
206 S. 1)
- Auszug –
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten
machen die Ausstellung der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und
Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, vom erfolgreichen
Bestehen einer Prüfung abhängig, die garantiert, dass dem Bewerber im Verlauf
seiner Ausbildung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.:
a) angemessene Kenntnisse der
wissenschaftlichen Fachgebiete, die der allgemeinen Krankenpflege zugrunde
liegen, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die
Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie
über die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und der
sozialen Umwelt des Menschen;
b) ausreichende Kenntnisse in der
Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der
Gesundheit und der Pflege;
c) angemessene klinische Erfahrung;
diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem
Pflegepersonal an Orten erworben werden, die auf Grund ihrer Ausstattung und
wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen qualifizierten Personals für die
Krankenpflege geeignet sind;
d) Fähigkeit, an der Ausbildung des mit
der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung
in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;
e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit
anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.
(2) Die Ausbildung im Sinne
des Absatzes 1 umfasst mindestens
a) eine 10-jährige allgemeine
Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen
Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaates ausgestelltes Diplom,
Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis bzw. durch ein
Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die
Schulen für Krankenpflege bestätigt wird;
b) eine spezielle Vollzeit-Berufsausbildung,
die sich auf die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms
erstrecken muss und drei Jahre Ausbildung oder 4600 Stunden theoretischen Unterricht
und klinische Unterweisung umfasst.
(3) Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die mit der Krankenpflegeausbildung betraute
Einrichtung für das gesamte Ausbildungsprogramm die Verantwortung für die
Koordinierung zwischen dem theoretischen Unterricht und der klinischen
Unterweisung übernimmt.
a) Der theoretische Unterricht wird
definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen
und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für Planung, Durchführung und
Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht
wird in Krankenpflegeschulen oder anderen von der Ausbildungsstätte
ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen
Personen erteilt.
b) Die klinische Unterweisung wird
definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen
und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem
Kontakt mit Gesunden und Kranken und / oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die erforderliche, umfassende
Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen
und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitgleider eines Pflegeteams
tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege
einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen
im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.
Diese Unterweisung wird in
Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter
der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen
fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch
anderes sachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.
Die Krankenpflegeschülerinnen
und Krankenpflegeschüler beteiligten sich an dem Arbeitsprozess der
betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung
beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang
mit der Krankenpflege zu erlernen.
(4) Der in Teil A des
Anhangs genannte theoretische Unterricht muss in einem ausgewogenen Verhältnis
zu der in Teil B des Anhangs genannten klinischen Unterweisung stehen und mit
ihr koordinert werden, so dass die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und
Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können. Die Dauer des
theoretischen Unterrichts muss mindestens ein Drittel und die der klinischen
Unterweisung mindestens die Hälfte der in Absatz 2 Buchstabe b)
vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer betragen.
(5) Ist ein Teil der
Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von
mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten
den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiung gewähren.
Anhang
Ausbildungsprogramm für
Krankenschwestern und Krankenpfleger,
die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind
Das Programm der Ausbildung,
die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis für
Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, führt, besteht aus den beiden nachstehenden Abschnitten und mindestens
den darin aufgeführten Fächern. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser
Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt
werden.
A. Theoretischer Unterricht
a) Krankenpflege
Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege,
allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der
Krankenpflege,
Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf:
- allgemeine
Medizin und medizinische Fachgebiete,
- allgemeine
Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,
- Kinderpflege
und Kinderheilkunde,
- Wochen-
und Säuglingspflege,
- Geisteskrankenpflege
und Psychiatrie,
- Altenpflege
und Alterskrankheiten;
b) Grundwissen
Anatomie und Physiologie,
Krankheitslehre,
Bakteriologie, Virologie und Parasitologie,
Biophysik, Biochemie und Radiologie,
Ernährungslehre,
Hygiene: -
Gesundheitsvorsorge,
- Gesundheitserziehung,
Pharmakologie;
c) Sozialwissenschaften
Soziologie,
Psychologie,
Grundbegriffe der Verwaltung,
Grundbegriffe der Pädagogik,
Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung,
Berufsrecht.
B. Klinische Unterweisung
Krankenpflege auf folgenden
Gebieten:
- allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete,
- allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,
- Kinderpflege und Kinderheilkunde,
- Wochen- und Säuglingspflege,
- Geisteskrankenpflege und Psychiatrie,
- Altenpflege und Alterskrankheiten,
- Hauskrankenpflege.
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq