Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Aufgrund des am 01.Mai 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ist eine Anpassung des Landesgleichberechtigungsge­setzes notwendig geworden.

 

B. Lösung

 

Der einschlägige § 12 wird entsprechend geändert und ergänzt.

 

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Es gibt keine Alternative zu einer Regelung durch Gesetz.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte

     und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

keine

 

E. Gesamtkosten

 

Es entstehen der Höhe nach nicht quantifizierbare, aber sehr gering geschätzte Kosten, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb des betroffenen Einzelplanes bzw. der bezirklichen Globalzuweisung ausgeglichen werden.


 

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit

     mit dem Land Brandenburg

 

Da die Änderung inhaltlich den Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behinderten­gleichstellungsgesetz vom 20. März 2003, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1) entspricht, werden die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtslage mit dem Land Brandenburg geschaffen.

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucher­schutz      


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

 

 

Artikel I

 

§ 12 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17.Mai 1999 (GVBl.S.178), geändert durch Gesetz vom 20.November 2002 (GVBl.S.348), wird wie folgt gefasst:

 

§ 12

Kommunikationsformen

 

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.


 


(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§1 Abs.2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17.Juli 2002 (BGBl. I  S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung:

 

a) Allgemeines:

 

Durch das Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf Bundesebene ist nicht nur das Recht gehörloser Menschen auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze – hier im Verwaltungsverfahren – sondern auch die Kostentragungspflicht der Träger öffentlicher Gewalt geregelt. Das Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz ist durch eine entsprechende Ergänzung von § 12 Abs. 2 an diese neue Gesetzeslage anzupassen.

 

Darüber hinaus bedarf es im Absatz 1 einer Klarstellung, dass es sich bei der Deutschen Gebärdensprache um eine Sprache und bei lautsprachbegleitenden Gebärden lediglich um eine die Lautsprache unterstützende Kommunikationsform handelt.

 

§ 12 Abs. 1 ist entsprechend fortzuschreiben und zu ändern.

 

b) Einzelbegründung:

 

Zu Artikel I

 

1. Zu § 12 Abs. 1:

 

In § 12 bedarf es im Absatz 1 einer Klarstellung, dass es sich bei der Deutschen Gebärdensprache um eine Sprache und bei lautsprachbegleitenden Gebärden lediglich um eine die Lautsprache unterstützende Kommunikationsform handelt.

 

Dies entspricht auch den neuen Regelungen in § 6 Absatz 1 BGG, wonach die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt ist sowie der Regelung in § 6 Absatz 2 BGG, wonach lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt sind.

 

§ 12 Abs. 1 LGBG ist entsprechend der neuen Gesetzeslage auf Bundesebene anzupassen.

 

2. Zu § 12 Abs. 2:

 

In § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 BGG wird hörbehinderten und sprachbehinderten Menschen das Recht eröffnet, die Deutsche Gebärdensprache sowie lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

§ 9 BGG legt zudem die Kostentragungspflicht für die Bundesbehörden fest. Da das LGBG bislang die Kostentragungspflicht für Landesbehörden nicht explizit geregelt hat, soll nun eine Anpassung an die Rechtslage des Bundes erfolgen.

 

Die §§ 2, 3,4 Abs.1 und 5 der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikations­hilfenverordnung – KHV) regeln die Modalitäten der Aufwendungsvergütung, des Wahlrechtes und welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind.

 

Zu Artikel II

 

Artikel II regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

c) Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/  oder Wirtschaftsunternehmen:

 

keine

 

D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Da die Änderung inhaltlich auch den Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz vom 20. März 2003, §§ 5 und 7 Abs. 1) entspricht, werden die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtslage mit dem Land Brandenburg geschaffen.

 

E. Gesamtkosten:

 

Es entstehen der Höhe nach nicht quantifizierbare, aber sehr gering geschätzte Kosten, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb des betroffenen Einzelplanes bzw. der bezirklichen Globalzuweisung ausgeglichen werden.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die entstehenden Kosten für Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshilfen sind der Höhe nach nicht quantifizierbar. Bereits nach jetziger Rechtslage haben die Behörden in vielen Fällen - abhängig von der Art des Verfahrens - die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und sonstige Kommunikationshilfen als Verfahrenskosten zu tragen. Welche Mehrkosten bei einer generellen Kostentragung durch die Behörden entstehen, hängt davon ab, in welchen Verfahren und wie stark diese Verständigungsmittel künftig beansprucht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen sind die entstehenden Kosten der Höhe nach eher gering einzuschätzen.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

 

Berlin, den 8. Juni 2004       


 

 

 

Der Senat von Berlin

 

Harald   Wolf

Bürgermeister

Dr. Heidi   Knake-Werner

Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

 

 


 

Anlagen

 

I.  Gegenüberstellung der Gesetzestexte    

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

§ 12

 

(1) Lautsprachbegleitende Gebärden und Gebärdensprache sind neben der Laut – und Schriftsprache gleichberechtigte Kommunikationsformen der deutschen Sprache.

 

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.

(2) In Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgen kann, auf Antrag eine Person als Dolmetscher oder Dolmetscherin zugezogen werden, mit deren Hilfe die Verständigung erfolgen kann.

 

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicher zu stellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der Kommunikationshilfeverordnung vom 17.Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

 


 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

1. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)

vom 27. April 2002 (BGBl I , S. 1468) zuletzt geändert durch Art. 210 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003(BGBl I, S.2304

 

§ 6

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

 

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

 

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

 

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitender Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

§ 9

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache

und anderen Kommunikationshilfen

 

(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache , mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

 

 

 

2. Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

(Kommunikationshilfenverordnung – KHV)

vom 17. Juli 2002 (BGBl I, S. 2650)

 

 

§ 2

Umfang des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

 

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör - oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

 

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

 

 

§ 3

Kommunikationshilfen

 

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

 

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

 

1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere

            a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;

            b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultandolmetscher;

            c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder

            d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

 

2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere

            a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

            b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

 

3. Kommunikationsmittel sind insbesondere

            a) akustisch-technische Hilfen oder

            b) grafische Symbol-Systeme.

 

§ 4

Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

 

(1) Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

 

 

§ 5

Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

 

(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.

 

(2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

 

 

3. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) vom 20. März 2003 (GVBl für das Land Brandenburg Teil I, S. 42)

 

§ 5

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

 

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

 

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

 

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder die als Kommunikationsform anerkannten lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

 

 

§ 7

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

 

(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und –dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq