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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zweites Gesetz zur
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
A. Problem
Aufgrund des am 01.Mai 2002
in Kraft getretenen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ist eine
Anpassung des Landesgleichberechtigungsgesetzes notwendig geworden.
B. Lösung
Der einschlägige § 12 wird
entsprechend geändert und ergänzt.
C. Alternative /
Rechtsfolgenabschätzung
Es gibt keine Alternative zu
einer Regelung durch Gesetz.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
keine
E. Gesamtkosten
Es entstehen der Höhe nach nicht quantifizierbare, aber sehr gering geschätzte Kosten, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb des betroffenen Einzelplanes bzw. der bezirklichen Globalzuweisung ausgeglichen werden.
F. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg
Da die Änderung inhaltlich
den Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land
Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz vom 20. März
2003, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1) entspricht, werden die Voraussetzungen
für eine einheitliche Rechtslage mit dem Land Brandenburg geschaffen.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zweites Gesetz zur
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Zweites Gesetz zur Änderung
des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Zweites Gesetz zur Änderung
des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Artikel I
§ 12 des
Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17.Mai 1999 (GVBl.S.178), geändert durch
Gesetz vom 20.November 2002 (GVBl.S.348), wird wie folgt gefasst:
§ 12
Kommunikationsformen
(1) Die Deutsche
Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Lautsprachbegleitende
Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§1 Abs.2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17.Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Durch das Inkrafttreten des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf Bundesebene ist nicht nur das
Recht gehörloser Menschen auf Verwendung der Deutschen Gebärdensprache,
lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze – hier im Verwaltungsverfahren – sondern
auch die Kostentragungspflicht der Träger öffentlicher Gewalt geregelt. Das
Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz ist durch eine entsprechende Ergänzung
von § 12 Abs. 2 an diese neue Gesetzeslage anzupassen.
Darüber hinaus bedarf es im
Absatz 1 einer Klarstellung, dass es sich bei der Deutschen Gebärdensprache um
eine Sprache und bei lautsprachbegleitenden Gebärden lediglich um eine die
Lautsprache unterstützende Kommunikationsform handelt.
§ 12 Abs. 1 ist entsprechend
fortzuschreiben und zu ändern.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I
1. Zu § 12 Abs. 1:
In § 12 bedarf es im Absatz
1 einer Klarstellung, dass es sich bei der Deutschen Gebärdensprache um eine
Sprache und bei lautsprachbegleitenden Gebärden lediglich um eine die
Lautsprache unterstützende Kommunikationsform handelt.
Dies entspricht auch den
neuen Regelungen in § 6 Absatz 1 BGG, wonach die Deutsche Gebärdensprache als
eigenständige Sprache anerkannt ist sowie der Regelung in § 6 Absatz 2 BGG,
wonach lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache
anerkannt sind.
§ 12 Abs. 1 LGBG ist
entsprechend der neuen Gesetzeslage auf Bundesebene anzupassen.
2. Zu § 12 Abs. 2:
In § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 1
BGG wird hörbehinderten und sprachbehinderten Menschen das Recht eröffnet, die
Deutsche Gebärdensprache sowie lautsprachbegleitende Gebärden oder andere
geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
§ 9 BGG legt zudem die
Kostentragungspflicht für die Bundesbehörden fest. Da das LGBG bislang die
Kostentragungspflicht für Landesbehörden nicht explizit geregelt hat, soll nun
eine Anpassung an die Rechtslage des Bundes erfolgen.
Die §§ 2, 3,4 Abs.1 und 5
der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung
– KHV) regeln die Modalitäten der Aufwendungsvergütung, des Wahlrechtes und
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen
sind.
Zu Artikel II
Artikel II regelt das
Inkrafttreten des Gesetzes.
c) Diese Vorlage hat dem Rat
der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich
mit dem Inhalt einverstanden erklärt.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/ oder
Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Da die Änderung inhaltlich
auch den Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im
Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz vom 20.
März 2003, §§ 5 und 7 Abs. 1) entspricht, werden die Voraussetzungen für eine
einheitliche Rechtslage mit dem Land Brandenburg geschaffen.
E. Gesamtkosten:
Es entstehen der Höhe nach
nicht quantifizierbare, aber sehr gering geschätzte Kosten, die im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb des betroffenen Einzelplanes bzw. der
bezirklichen Globalzuweisung ausgeglichen werden.
F. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Die entstehenden Kosten für
Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshilfen sind der
Höhe nach nicht quantifizierbar. Bereits nach jetziger Rechtslage haben die
Behörden in vielen Fällen - abhängig von der Art des Verfahrens - die Kosten
für Gebärdensprachdolmetscher und sonstige Kommunikationshilfen als Verfahrenskosten
zu tragen. Welche Mehrkosten bei einer generellen Kostentragung durch die
Behörden entstehen, hängt davon ab, in welchen Verfahren und wie stark diese
Verständigungsmittel künftig beansprucht werden. Nach den bisherigen
Erfahrungen sind die entstehenden Kosten der Höhe nach eher gering einzuschätzen.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
keine
Berlin, den 8. Juni 2004
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Der Senat von Berlin |
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Harald Wolf Bürgermeister |
Dr. Heidi Knake-Werner Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz |
I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte
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Alte Fassung |
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Neue Fassung |
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§ 12 |
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(1) Lautsprachbegleitende
Gebärden und Gebärdensprache sind neben der Laut – und Schriftsprache
gleichberechtigte Kommunikationsformen der deutschen Sprache. |
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(1) Die Deutsche
Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende
Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen
Sprache. |
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(2) In
Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll, sofern nicht
eine schriftliche Verständigung erfolgen kann, auf Antrag eine Person als Dolmetscher
oder Dolmetscherin zugezogen werden, mit deren Hilfe die Verständigung
erfolgen kann. |
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(2) Hörbehinderte Menschen
(Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben
das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen
haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung
durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicher zu stellen und die notwendigen Aufwendungen zu
tragen. Die §§ 2, 3, 4 Abs.1 und § 5 der Kommunikationshilfeverordnung vom
17.Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung
entsprechende Anwendung. |
II. Wortlaut der
zitierten Rechtsvorschriften
1.
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)
vom
27. April 2002 (BGBl I , S. 1468) zuletzt geändert durch Art. 210 der Achten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November
2003(BGBl I, S.2304
§ 6
Gebärdensprache und andere
Kommunikationshilfen
(1)
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2)
Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen
Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitender Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
§ 9
Recht auf Verwendung von
Gebärdensprache
und anderen
Kommunikationshilfen
(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache , mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
2.
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung
– KHV)
vom
17. Juli 2002 (BGBl I, S. 2650)
§ 2
Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf
Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche
Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher)
oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche
Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem
Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der
notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der
Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes
1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies
umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere
geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben
der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach
Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten
Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe
zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör - oder
Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu
machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde
Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren,
hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr
Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
§ 3
Kommunikationshilfen
(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2)
Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in
Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer
sind insbesondere
a)
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
b)
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultandolmetscher;
c)
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
d) Kommunikationsassistentinnen und
Kommunikationsassistenten.
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a)
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
b) gestützte Kommunikation für
Menschen mit autistischer Störung.
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a)
akustisch-technische Hilfen oder
b)
grafische Symbol-Systeme.
§ 4
Art
und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
(1)
Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von
der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem
Wahrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
§ 5
Grundsätze für eine
angemessene Vergütung oder Erstattung
(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.
(2) Die Behörde vergütet die
Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die
Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige
Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1
nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall
dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei
denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
3.
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) vom 20. März 2003
(GVBl für das Land Brandenburg Teil I, S. 42)
§ 5
Gebärdensprache und andere
Kommunikationshilfen
(1)
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2)
Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen
Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder die als Kommunikationsform anerkannten lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
§ 7
Recht auf Verwendung von
Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und –dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq