Der Senat wird aufgefordert, die Möglichkeit nach § 6 Absatz 2 Satz 2 SGB II verstärkt in Anspruch zu nehmen, wonach zur Unterstützung der Träger der Leistungen (Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit) Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden können. Kosteneffizienz und Vermittlungseffizienz müssen hierbei im Vordergrund stehen.
Dazu gehören vor allem:
· Die Einbeziehung von privaten Arbeitsvermittlern
· Die Einbeziehung von privaten Leiharbeitsfirmen außerhalb der Personal Service Agenturen (PSA)
· Die Einbeziehung von privaten Beschäftigungsgesellschaften
Begründung:
Das Land Berlin ist nach der zwischen dem Senat und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeschlossenen Rahmenvereinbarung kommunaler Träger im Sinne des SGB II. Die Grundsatzangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden von der Hauptverwaltung wahrgenommen. Dies ist für die landesweit einheitliche Umsetzung des SGB II erforderlich.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 SGB II ist es den Leistungsträgern des Arbeitslosengeldes II möglich, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei der Arbeitsvermittlung in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt zu beauftragen. Angesichts der zu erwartenden Personalnot in den JobCentern muss der Grundsatz gelten: Bei steigender Kosteneffizienz und Vermittlungseffizienz so viel private Dienstleister wie möglich und so wenig staatliche Bürokratie wie nötig.
Die Durchführung kommunaler Arbeiten und die Beschäftigung von Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten wie im zweiten Arbeitsmarkt impliziert nicht, dass immer die öffentliche Verwaltung oder die Wohlfahrtsverbände als Arbeitgeber auftreten. Die Akteure sollten diese Aufgaben vielmehr eigenständigen, gemeinnützigen oder privatwirtschaftlichen Gesellschaften, privaten Arbeitsvermittlern oder privaten Leiharbeitsfirmen übertragen. Solche Gesellschaften bzw. Vermittler sind aufgrund ihres Personals und ihrer Professionalität eher in der Lage, die Beschäftigungsmaßnahme zu organisieren und mit einer Qualifizierung und berufsspezifischen Bertreuung zu verbinden.
Besonders den Gesellschaften könnte ein festes Budget zur Verfügung gestellt werden, das von einer vorher festgelegten Verweildauer des ALG II Empfängers ausgeht. Unterschreiten die Gesellschaften dieses Budget bei ihren Aktivitäten, so verbliebe ihnen ein Teil der Differenz als Gewinn.
Damit entstünde ein Anreiz, die Teilnehmer möglichst schnell und dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt zu überführen.
Berlin, den 19.10.2004
Dr. Lindner Lehmann
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq