2. Folgevertrag Stadtteilzentren

 

 

 

 

Zwischen dem Land Berlin,

 

vertreten durch

 

 

die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz,

die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport,

 

im Folgenden „ Berlin“ genannt,

 

und

 

dem  Paritätischen Wohlfahrtsverband,  Landesverband Berlin e.V.

 

im Folgenden „Verband“ genannt,

 

 

wird folgender öffentlich-rechtlicher Rahmenvertrag zur Weiterentwicklung und Finanzierung von Stadtteilzentren in Berlin geschlossen:

 

 

Präambel

Bestimmend für den Entwicklungsprozess zur Bildung eines berlinweiten Netzes Selbsthilfe und Nachbarschaft fördernder Einrichtungen zu Stadtteilzentren ist das Wissen um die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements für eine lebendige Stadt.

Beteiligung und Eigeninitiative sind von zentraler Bedeutung für tragfähige Strukturen der lokalen Daseinsvorsorge. Sie bedürfen einer  kompetenten, professionellen und leistungsgerechten Unterstützung, die insbesondere dem selbstbestimmten Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Stadtteilen und den gewachsenen Strukturen vor Ort angemessen Rechnung trägt.

Stadtteilzentren als wichtige lokale Infrastruktureinrichtungen sind Knotenpunkte lokaler Engagementnetzwerke, die den Bürgern den Ort und die Rahmenbedingungen für die Entfaltung sozialen Engagements und Eigeninitiative sowie  Rat und Hilfestellung durch das Angebot von selbstorganisierten Gruppen bieten. Durch eine intergenerative, multikulturelle und bedarfsorientierte Angebotsgestaltung wirken sie als kompetenter Ansprechpartner in Angelegenheiten freiwilligen sozialen Engagements integrativ, motivierend, koordinierend und sozialgestalterisch im Stadtteilleben.

Im Rahmen ihrer regionalen Wirksamkeit erfüllen Stadtteilzentren wichtige, vielfältige Aufgaben, zu denen es gehört, durch die Integration von ethnischen und weltanschaulichen Minoritäten rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Positionen die Grundlage zu entziehen.

Ziel ist die Vernetzung und Kooperation mit  anderen Angebotsträgern - wie z.B. Quartiersmanagement - zur Erhaltung, Förderung bzw. Entwicklung eines vielfältigen und attraktiven Gemeinschaftslebens möglichst aller Menschen im Stadtteil, das auf Dialog und Solidarität gegründet ist und durch Eingeninitiative der Bewohner/innen getragen wird. Bürgerschaftliches Engagement und politische Partizipation sind Kernaufgaben vernetzter Stadtteilarbeit.

Der Vertrag wird vom  Verband gemeinsam mit den Dach- und Fachverbänden der Nachbarschaftsarbeit und Selbsthilfeunterstützung "Verband für sozialkulturelle Arbeit - Landesgruppe Berlin"  (VskA e.V.) und „Verband der Berliner Selbsthilfekontaktstellen  e.V.“ (SELKO e.V.) sowie in inhaltlicher Abstimmung mit den Bezirken umgesetzt.

Gegenüber Berlin ist der Verband allein verantwortlich.

 

Neben der  vorrangig fachlichen und qualitativen Weiterentwicklungsaufgabe im Bereich der Stadtteilzentren wird auch die finanzielle Förderung und  deren verwaltungsmäßige Umsetzung vom Verband zweckdienlicher Weise übernommen, da die zu treffenden fachlichen und  qualitativen Entscheidungen auch Auswirkungen in diesem Bereich haben können. Insoweit können die Kenntnisse des Verbandes bei Einzelentscheidungen hinsichtlich der gesamtstädtischen und regionalen Auswirkungen zu einer effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ohne  Zeitverzug genutzt werden.

 

 

§ 1

Zielsetzung, Vertragsgegenstand

 

(1) Zielsetzung des Vertrages ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung des berlinweiten Netzes von Stadtteilzentren in enger Abstimmung mit Trägern der jeweiligen Region und auf der Grundlage einer konzeptionellen und ggf. finanziellen Mitarbeit der Bezirke. Stadtteilzentren sind Träger, Orte oder Verbundstrukturen, in denen  Einrichtungen zur Unterstützung von Selbsthilfe, Nachbarschaftsarbeit, Familien, Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sowie Initiativen bürgerschaftlichen Engagements verbindlich zusammen arbeiten. Sie sind „soziale Dienstleistungsagenturen“ mit lokalem und sozialem Wirkungsanspruch.   

 

(2) Gegenstand des Vertrages ist unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Sozialstrukturatlasses Berlin 2003 der Erhalt und die Gestaltung stabiler und lokal verankerter Strukturen zur Realisierung des folgenden Aufgabenprofils:

·    Vernetzung und Kooperation im Stadtteil

·    Integration, Quartiersentwicklung und Verbesserung der Lebensqualität

·    Selbsthilfeförderung und –unterstützung

·    Bürgerbeteiligung und Stärkung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen

   Engagements

·    Förderung von Nachbarschaftsbeziehungen und gegenseitiger Hilfe

·    Generationsübergreifende und interkulturelle Arbeit

·    Angebote im Rahmen von Maßnahmen und Konzepten gegen Rechtsextremismus,

    Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.

 

Das Aufgabenprofil konzentriert sich insgesamt darauf, die Ziele so umzusetzen, dass öffentliche Kommunikationskontakte entwickelt und genutzt sowie bürgerliches Engagement und politische Partizipation im Stadtteil gefördert werden. Die Angebote der Stadtteilzentren sollen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der „sozialen Infrastruktur“ im Bezirk leisten und die Bedürfnisse und die Interessen der Bevölkerung aufnehmen.

(Erläuterungen zu diesem Gegenstand des Vertrages in Anlage 1).

 

(3) Die gesamtstädtischen Aufgaben von SEKIS werden im Rahmen des Vertrages gefördert. (Erläuterungen  s. Anlage 1). Nicht ausgeschlossen werden andere Förderungen des Landes Berlin für Angebote der Selbsthilfe und Nachbarschaftsarbeit.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Aufgaben der Vertragspartner

 

(1) Berlin hat die Aufgabe, sozial- und jugendpolitische Zielstellungen, sonstige gesamtstädtische inhaltliche Planungen und gesamtstädtische Rahmenvorgaben zu entwickeln, die vom Verband im Rahmen dieses Vertrages auszufüllen sind. Die Angebotsplanung erfolgt unter Berücksichtigung des ressortübergreifenden Ansatzes der sozialen Stadtentwicklung. Für die Angebote werden gemeinsam Standards entwickelt.

 

(2) Der Verband übernimmt im Rahmen der zur Verfügung stehender Mittel die Sicherstellung einer bedarfs- und angebotsorientierten Arbeit der Einrichtungen im Förderkonzept Stadtteilzentren. Über die Durchführung der Projektarbeit schließt er mit den Projektträgern Zielvereinbarungen ab. Zu den Zielvereinbarungen gehören Aufgaben– bzw. Angebotsbeschreibungen und Angaben zu den Zeiträumen, in denen die Aufgabenerledigung erreicht werden soll. Der Verband sichert die Erarbeitung und Umsetzung angemessener Instrumentarien und Standards der Qualitätsentwicklung. Das Konzept zur verbindlichen  Mitwirkung der Bezirke ist durch den Verband in Zusammenarbeit mit den Bezirken auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen weiterzuentwickeln.

 

 (3) Dem Verband obliegt die Verwaltung, Vergabe und die Verwendungsprüfung der ihm übertragenen Mittel nach den in diesem Vertrag vereinbarten Grundsätzen im eigenen Namen. Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben vollzieht sich unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen und unter Wahrung der dem Senat obliegenden Gesamtverantwortung gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin.

Der Verband trägt dafür Sorge, dass die geförderten Träger die Aufgaben gemäß § 1 erfüllen. Die Bewertung der Projekte und der Trägerqualität ist damit eingeschlossen.

Der Verband prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber den Zuwendungsempfängern nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Rückforderungen werden vom Verband eigenverantwortlich betrieben. Berlin wird jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer  Zusammenstellung über die Anzahl der durchgeführten Zuwendungsprüfungen und deren Ergebnisse einschließlich des Standes möglicher Rückforderungsverfahren informiert. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

(4) Der Verband verpflichtet sich, Berlin in allen Angelegenheiten umfassend zu informieren, die für die Frage der Mittelverteilung an die einzelnen Träger sowie für Planungs- und Berichtszwecke von Bedeutung sind.

 

(5)  Die Weitergabe der übertragenen Mittel erfolgt durch Vergabe von Zuwendungen gem. §§ 23, 44 LHO einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften und Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie gem. dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Berlin unterrichtet den Verband unverzüglich über die zu beachtenden geltenden haushaltswirtschaftlichen Regelungen, die darüber hinaus zu beachten sind.

 

(6) Dem Verband wird gemäß § 44 Abs. 3 LHO die Befugnis verliehen, sämtliche Berlin obliegenden Aufgaben bei der Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Berlin übt insofern die Fachaufsicht aus. Im Rahmen der Fachaufsicht behält sich Berlin vor, in dringenden Fällen Einzelweisungen zu erteilen, die vom Verband umzusetzen sind.  Der Verband verpflichtet sich, Berlin unverzüglich mitzuteilen, wenn sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, wenn er seine Zahlungen einstellen muss oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. Die Befugnis entfällt bei Beendigung des Vertrages, kann jedoch auch vor diesem Zeitpunkt durch Berlin jederzeit entzogen werden. Widerspruchsbescheide, die sich gegen Verwaltungsakte des Verbandes richten, erlässt Berlin.

 

(7) Der Verband verpflichtet die Projektträger im Rahmen der Projektförderung mit Fehlbedarfsfinanzierung, vor dem Einsatz staatlicher Mittel, alle Möglichkeiten für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages auszuschöpfen.

-          Spenden, projektbezogene Anteile laufender Sponsorenzuschüsse, sonstige Eigenmittel

-          Zuschüsse von Sozialleistungsträgern und Zuwendungen Dritter

-          Ersatzleistungen der nach gesetzlichen Vorschriften einzutretenden Kostenträger und eine angemessene Kostenbeteiligung der Leistungsempfänger

heranzuziehen. Der Verband unterstützt und begleitet die Projektträger hierbei.

Treten Drittmittel der Projektträger nach Bewilligung durch den Verband für den gleichen Zweck hinzu, so mindern diese gemäß Zuwendungsrecht die Bewilligungssumme entsprechend.

Über Beschaffungen aus Mitteln des Vertrages haben die Projekte fortlaufend eine Inventarliste zu führen. Der Verband ist gegenüber Berlin verantwortlich dafür, dass die Unterrichtung über den Wegfall des Verwendungszwecks  von Inventar gesichert ist   und  in Abstimmung mit Berlin eine ordnungsgemäße weitere Verwendung erfolgt.

(8) Für die bei der Umsetzung in den Bereichen Planung, Steuerung und Qualitätssicherung bei den Vertragsparteien anfallenden Rechte und Pflichten gilt als Vertragsbestandteil Anlage 2.

(9) Der Verband beachtet die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 Berliner Datenschutzgesetz (Bln DSG).

(10) Die Pflichten gegenüber dem Rechnungshof gemäß Nr. 11.8 AV § 44 LHO sind durch den Verband einzuhalten.

 

§ 3

Kooperationsgremium

 

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag in partnerschaftlicher Weise  umzusetzen und die soziale Grundversorgung für die in § 1 genannten Zielsetzungen in vertrauensvoller und sachbezogener Zusammenarbeit zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Vertragspartner unterrichten sich rechtzeitig und regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den vereinbarten Zielen. Dies gilt insbesondere für den Stand der Umsetzung der gesamtstädtischen Planungen und Rahmenvorgaben,  die geplante Erweiterung, Neuaufnahme oder Beendigung von Projekten sowie die Ergebnisse qualitativer und quantitativer Erfolgskontrolle und darauf aufbauende Arbeitsschritte. Zu diesem Zweck bilden sie ein Kooperationsgremium.

 

(2) Im Kooperationsgremium vereinbaren die Vertragspartner eine jährliche Arbeitsplanung. Die Verabschiedung der Finanzplanung ist integraler Bestandteil der Arbeitsplanung und bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung der Projekte.

 

(3) Das Kooperationsgremium setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsführung liegt in der gemeinsamen Zuständigkeit von Berlin und dem Verband. Von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport werden je ein Mitglied benannt, der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der Verband für sozial-kulturelle Arbeit, Landesgruppe Berlin e.V. und SELKO e.V. benennen ebenfalls jeweils ein Mitglied.

Um die Beteiligung und  Mitarbeit der Bezirke sicherzustellen, werden auf Vorschlag der Bezirke je ein/e Bezirksvertreter/in der Ressorts Soziales und Jugend  benannt.

 

(4) Beschlüsse des Kooperationsgremiums werden einstimmig gefasst.

(5) Das Kooperationsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 4

Bereitstellung von Mitteln

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 stellt Berlin ab 1.1.2005 einen Gesamtbetrag von 10.323,00 EUR ( für 2005, 2006 und 2007 jeweils in Höhe von jährlich 3.441.000 EUR

zur Verfügung.

 

(2) Grundsätzlich orientiert sich die Mittelverteilung an sozial- und jugendpolitischen Zielstellungen,  sonstigen gesamtstädtischen inhaltlichen Planungen,  gesamtstädtischen Rahmenvorgaben, die kontinuierlich seitens Berlins fortentwickelt werden, und Konzepten der Bezirke. Eine regional angemessene Verteilung der Angebote und Fördermittel  unter Beachtung der Ergebnisse des jeweils aktuellen Sozialstrukturatlasses  ist anzustreben.

 

(3) Sämtliche mit den Mitteln zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben sind über ein besonderes Konto abzuwickeln. Der Vertragspartner hat bei der Zuwendungsprüfung Rückforderungen und  anfallende Zinserträge unverzüglich von dem Zuwendungsempfänger zurückzufordern. Der Vertragspartner hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Beträge diese an Berlin zu überweisen. Gleiches gilt für  mögliche Zinserträge aus dem besonderen Konto.

Der Verband hat Berlin jederzeit Einblick in die Unterlagen des Kontos zu gewähren. Ferner behält sich Berlin vor, alle in Verbindung mit § 59 LHO einhergehenden Aufgaben, die über einem Betrag i.H.v. 25 EUR liegen, wahrzunehmen.

 

(4) Berlin überweist die Mittel für einen Bedarf von 2 Monaten jeweils zum 15. Januar, 1. März, 1. Mai, 1. Juli, 1. September, 1. November eines jeden Jahres.

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass steuerrechtliche Forderungen ( insbesondere Umsatzsteuer) aus dem Vertrag nicht entstehen. Eine Erhöhung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 wegen steuerrechtlicher Forderungen ist ausgeschlossen.

 

(5) Zur Erfüllung der qualitativen Aufgaben aus dem Vertrag sowie für die Verwaltung und Vergabe von Mitteln Berlins werden dem Verband insgesamt 157.600 EUR jährlich als Verwaltungskostenpauschale  zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde zwischen Berlin und dem Verband verhandelt, umfasst Personal- und Sachkosten und  ist Bestandteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1. Im Rahmen dieser Verwaltungskostenpauschale verpflichtet sich der Verband, im erforderlichen Umfang Personalkosten für Aufgaben der Innenrevision zu finanzieren. Organisatorisch ist die Innenrevision dem Gesamtverantwortlichen für die regelmäßige Überprüfung der Verwaltungsabläufe bei der Zuwendungsgewährung zuzuordnen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird die Verwaltungskostenpauschale für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende zur Erledigung von Abwicklungsaufgaben weiter geleistet. Wird der Vertrag nach dem 30. 6. 2007 vorzeitig beendet, wird die Verwaltungskostenpauschale bis zum 31. 12. 2007 gewährt.

(6) Zum 31. Oktober eines jeden Jahres erstellt der Verband eine Finanzierungsplanung für das jeweils folgende Jahr, die im Kooperationsgremium abzustimmen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Auskünfte, Akteneinsicht und Verwendungsnachweis

 

(1) Der Verband erteilt Berlin alle erbetenen Auskünfte und gewährleistet Einsicht in Unterlagen und Akten, die mit der Gewährung und Verwendung der Zuwendungsmittel im Zusammenhang stehen.

(2) Berlin ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung des zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages nachzuprüfen. Dazu ist Berlin auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Entsprechende Verpflichtungen sind den Projektträgern im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.

 

(3) Unberührt bleibt das Recht des Rechnungshofes von Berlin, den Verband und die Projektträger zu prüfen (§§ 88 und 91 der LHO). Ein entsprechender Hinweis ist in den Zuwendungsbescheid  aufzunehmen.

 

( 4 ) Zum 31. 3. eines jeden Jahres hat der  Verband  eine Zuwendungsliste vorzulegen. 

Der Verband stellt einen Nachweis für die im Rahmen der Beleihung bereitgestellten Mittel innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Haushaltsjahres auf. Der Nachweis enthält einen Sachbericht einschließlich Erfolgskontrolle. Mit dem Nachweis nach Satz 1 wird auch ein Tätigkeitsbericht der Innenrevision vorgelegt. Der Verband teilt ebenfalls zum 31. 3. eines jeden Jahres den Stand der Prüfung der Verwendungsnachweise  mit. Sind dem Verband unabhängig von der Berichtspflicht Unregelmäßigkeiten bekannt geworden oder bestehen Prüfungsrückstände, sind diese unverzüglich zu melden und Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten.

 

(5) Näheres zum Verfahren der Berichtserstattung durch den Verband wird in Anlage 3 geregelt.

 

§ 6

Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag wird am 01. 01. 2005 wirksam. Er endet durch Fristablauf zum 31. Dezember 2007. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig, spätestens bis zum 30.04.2007,  über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verhandeln.

2) Werden die Mittel entgegen den in diesem Vertrag festgelegten Zwecken verwendet oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck eingesetzt oder alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet oder verletzt der Verband andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat Berlin neben seinen Ansprüchen auf Erfüllung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und positiver Vertragsverletzung das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Das Rücktrittsrecht des Landes Berlin besteht auch, wenn der Verband die Bereitstellung von Mitteln durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere wenn er subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 124 StGB verschwiegen hat.

(3) Tritt Berlin vom Vertrag zurück, so hat der Verband die nicht verbrauchten und nicht zweckentsprechend verwandten Mittel zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt der Kenntnis der Rücktrittsgründe an mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Verband die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die Erstattung innerhalb der festgesetzten Frist leistet. Werden die Mittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet, kann Berlin für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 2 auch dann verlangen, wenn es nicht vom Vertrag zurücktritt. § 4 Abs. 5 bleibt davon unberührt, soweit sich die Unregelmäßigkeiten nicht auf die Verwaltungskostenpauschale beziehen.

4) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einem der Vertragspartner das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangt werden oder, sofern eine Anpassung nicht möglich ist, der Vertrag gekündigt werden.

5) Die fristlose Kündigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Erfordernis der Schriftform gilt auch für den Rücktritt und die Kündigung nach Abs. 4 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

 

§ 7

Pflichten bei Beendigung des Vertrages durch Fristablauf, Rücktritt oder Kündigung

(1) Bei der Beendigung des Vertrages vor dem 31.12.2007 gehen alle mit der vertragsmäßigen Vergabe von Mitteln in Zusammenhang stehenden Rechte und Verpflichtungen des Verbandes auf Berlin oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten über.

(2) Der Verband hat das Verlangte herauszugeben und insbesondere von ihm nicht verbrauchte Mittel unverzüglich zurückzuzahlen.

 

§ 8

Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung unwirksame Bestimmungen durch gleichwertige wirksame Vorschriften zu ersetzen.

(2) Sollten bei der Erfüllung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher Weise. Gleiches gilt auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.

4) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Änderungen und Ergänzungen, die den Inhalt der Anlagen zu diesem Vertrag berühren, bedürfen der vorherigen Abstimmung zwischen den Vertragspartnern. Sie sind schriftlich festzuhalten.

 

Anlagen

1 Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages

2 Planung, Steuerung und Qualitätssicherung, Aufgaben der Vertragspartner

3 Evaluationskontrolle

4 Übersicht Projektträger bei Vertragsbeginn

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Land Berlin

Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

 

Land Berlin

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.


Anlage 1

 

Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages

 

 

a. Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages gemäß § 1 Abs. 2

 

Im Rahmen dieses Vertrages können Einrichtungen gefördert werden, die in ihrer Arbeit das Aufgabenspektrum gem. § 1 möglichst umfassend abdecken oder sich an Verbundsystemen beteiligen, deren Perspektive das volle Aufgabenspektrum ist.

 

Dabei wird angestrebt, dass sich die Einrichtungen zu Verbundsystemen mit Strukturierungsfunktion entwickeln, die in enger Zusammenarbeit mit Bezirk, Senat, Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden, örtlichen Vereinen und Initiativen wahrzunehmen ist.

 

Zu förderfähigen Einrichtungen gehören:

 

·         regionale Selbsthilfekontaktstelle
hauptamtliches Personal für den Bereich Stärkung der Selbsthilfe, Gruppenunterstützung, Förderung von Initiativen in einem definierten Versorgungsbereich

·         Stadtteilladen
ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter/innen

·         Nachbarschaftstreffpunkt
hauptamtliche Mitarteiter/innen, gestützt und getragen von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen mit mindestens nachbarschaftsorientierten, generationsübergreifenden Angeboten und der Förderung bürgerschaftlichen Engagements

·         Nachbarschaftshaus
hauptamtliche Mitarbeiter/innen, gestützt und getragen von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen mit  nachbarschaftsorientierten, generationsübergreifenden Angeboten,  der Familienarbeit und  der Förderung von bürgerschaftlichem Engagement.

 

b. Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages gemäß § 1 Abs. 3

 

SEKIS wird aus dem 2. Folgevertrag Stadtteilzentren finanziert und wird in die Strukturen des Stadtteilzentrenvertrages eingebunden. SEKIS  als gesamtstädtische Infrastruktureinrichtung hat die Aufgabe, die Idee der Selbsthilfe zu fördern und weiter zu entwickeln. Förderfähig sind folgende Aufgabenfelder:

 

a) Information und Beratung

- Beratung und Weitervermittlung von Selbsthilfegruppen und Bürgerinnen und Bürgern, die sich engagieren wollen oder nach bestimmten Hilfeformen suchen

- Information und Dokumentation über eine zentrale Datenbank zur Selbsthilfe

- Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen und –broschüren, Selbsthilfetage, Selbsthilferundbrief etc.)

 

b) Zentrale Koordinierung und Vernetzung

- Förderung der berlinweiten Vernetzung von Selbsthilfearbeit (z.B. Berliner Selbsthilfeforum, Berliner Patientenforum)

- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Selbsthilfegruppen sowie zwischen den Gruppen und Professionellen

- Unterstützung der regionalen Selbsthilfe (zentrale Fortbildungen und Veranstaltungen, Informationsmaterialien, Arbeitshilfen etc.)

 

c) Fachliche Kooperation

- Mitwirkung in Fachgremien auf regionaler und überregionaler Ebene, bei Experten- und  Diskussionsforen

- Kooperation mit relevanten Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens

 


Anlage 2

 

 

Aufgaben der Vertragspartner

Planung, Steuerung und Qualitätssicherung 

 

 

 

 

I.

Planung:

 

1.     

 

Eine regional angemessene Verteilung der Fördermittel ist anzustreben. Der Bezirk gilt als Planungsraum, d.h. bei der Planung besteht der Wille zur Berücksichtigung            des Rahmenkonzepts zur Mitwirkung der Bezirke (s. §2, (2)) . Ferner ist das vom Senat zu erarbeitende Konzept der sozialen Stadtentwicklung zu berücksichtigen.

Berlin bezieht in die Aktualisierung der Planungen und Rahmenvorgaben die Erkenntnisse, die der Verband in Abstimmung und im Rahmen der Begleitung der Projekte und der Bewertung der Projektarbeit gewonnen hat, mit ein.

 

Der Verband erörtert Entwicklungstendenzen in Übereinstimmung mit bezirklich bzw. regional abgestimmten Konzepten. Hierzu legt der Verband bis 31.10. jedes Jahres dem Kooperationsgremium einen Bericht vor.

 

 

2.

Das Land Berlin stellt dem Verband und dem Kooperationsgremium alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Angebotsplanung von Bedeutung sind. Das sind insbesondere Planungen der Bezirke, einschlägige Beschlüsse von Jugendhilfeausschüssen auf Landes- und Bezirksebene, statistische Unterlagen, Haushaltspläne, Übersichten über geförderte Einrichtungen.

 

 

 

II.

Steuerung:

 

1.

Die  Vertragspartner  vereinbaren ihre  Arbeitsschwerpunkte im Rahmen einer jährlich zu erstellenden Arbeitsplanung. Die Arbeitsplanung wird von den Vertragspartnern im Kooperationsgremium beschlossen.

Die Arbeitsplanung weist übersichtsartig, jeweils bezirksweise, die geplanten Arbeitsvorhaben mit Kurzdarstellung der Aufgabenstellung, geplantem Bearbeitungszeitraum und Verantwortlichen für die Umsetzung aus.

Die Vertragspartner stellen sicher, dass in die Arbeitsplanung alle den Vertrag Stadtteilzentren betreffenden Vorhaben einfließen, die auf Fachebene beim Land Berlin (einschließlich Bezirke) und  bei Verband und Mitgliedsorganisationen bzw. auf Projektebene bestehen. Die Vertragspartner stellen darüber hinaus sicher, dass das Kooperationsgremium im jeweils erforderlichem Umfang und zu geeigneter Zeit über die Arbeitsergebnisse unterrichtet wird.

2.

Der Verband prüft Zuwendungsanträge und Verwendungsnachweise, schließt mit den Projektträgern Zielvereinbarungen ab und bewilligt Zuwendungen.

Er hält die geförderten Träger dazu an, die Leistungen im Sinne von § 1 zu erbringen. Dabei obliegt ihm insbesondere die Begleitung und Moderation von Evaluierungs-, Abstimmungs- und Entwicklungsplanungsprozessen. Hierzu entwickelt der Verband gemeinsam mit den Trägern entsprechende verbindliche Verfahren, wie standardisierte Sachberichte, Zielvereinbarungen und Erfolgskontrolle sowie inhaltlich verbindliche Standards der Arbeit. Der Verband nimmt eine Bewertung der Projekte und der Trägerqualität vor.

 

3.

Der Verband legt jährlich bis zum 31. Oktober seine Planung zur Weiterentwicklung und Finanzierung der Arbeit in verschiedenen Regionen  / Bezirken vor. Dabei berücksichtigt er die im Kooperations- gremium beschlossenen Kriterien, Planungen der Bezirke und der Träger, Evaluationsergebnisse und weitere  Beschlüsse des Kooperationsgremiums.  

 

Die Prüfung und Bewertung von Neuanträgen erfolgt durch den Verband.

Die Finanzierungsplanung gibt darüber Auskunft, welche Projekte im Folgejahr in welchem Umfang gefördert werden sollen.

 

 

III.

Qualitätssicherung

 

1.     

Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in den geförderten Projekten erfolgt in der Verantwortung der Träger im Sinne einer prozesshaften Weiterentwicklung auf der Grundlage eines erarbeiteten einheitlichen Rahmenkonzepts

 

2.     

Der Verband stellt als Zuwendungsgeber eine begleitende und abschließende Bewertung der Projekt- und Trägerqualität auf Projektebene sicher. Er bezieht diese Bewertung in die Vorgaben für eine Weiterentwicklung der Angebotsplanung mit ein.

 

3.

Der Verband unterrichtet Berlin rechtzeitig und regelmäßig über die Ergebnisse der Erfolgskontrolle.

 

 

 


Anlage 3                                                                                       

 

Erfolgskontrolle des Verbands  laut § 2 Abs. 3 mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für die Zuwendungsprojekte (Vorlage)

 

 

Projekt-Nr. und Anschrift der Einrichtung

 

Zuwendungszweck

 

 

 

 

 

Zuwendung des Landes Berlin

 

 

Zahlenmäßiger Verwendungsnachweis des Projektes

 

 

Prüfung des Verwendungsnachweises:

 

 

Inhaltliche Erfolgskontrolle

 

 

Sachbericht für das Jahr ....

 

 

Sachbericht enthält quantitative Angaben zum Projekterfolg

 

 

Sachbericht enthält qualitative Angaben zum Projekterfolg

 

Beispiel:

Der Sachbericht enthält Angaben, mit denen die Projektarbeit nachvollziehbar ist.

Enthält weitere Dokumente zur Beurteilung der Projektarbeit

 

Keine

 

Gesamtwertung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 4

 

 

          Trägerübersicht gemäß § 1 Abs. 2

(Stand August 2004)

 

Standort-

Art

Träger

Trägeranschrift, wenn abweichend

Charlottenburg - Wilmersdorf

 

 

 

Herbartstr. 25,

14057 Berlin

Tel.: 3205-1323

NBZ

Haus am Lietzensee e.V.

 

Herbartstraße 25,

14057 Berlin

Tel.: 3205-1323

SHK

Haus am Lietzensee e.V.

 

Friedrichshain - Kreuzberg

 

 

 

Boxhagener Str. 89

10245 Berlin

Tel.:291 83 48

SHK

Volkssolidarität LV Berlin e.V.

Alfred-Jung-Str. 17

10367 Berlin

Tel.:30 86 92 - 0

Urbanstr. 21

10961 Berlin

Tel.: 6904970

NBZ

Nachbarschaftshaus Urbanstr. e.V.

 

Adalbertstr. 95A

10999 Berlin

Tel.: 615 79 91

NBZ

Nachbarschafts- und Gemeinwesen-verein am Kottbusser Tor e.V.

 

Lichtenberg - Hohenschönhausen

 

 

 

Harnackstr. 25
10356 Berlin

Tel: 554 89 635

NBZ

Kiezspinne FAS – Nachbarschaftlicher Interessenverbund e.V.

 

Ahrenshooper Str. 5

13051 Berlin

Tel.: 962 10 33

SHK

Frei-Zeit-Haus e.V. Weißensee

Pistoriusstr. 23

13086 Berlin

Tel.: 927 994 63

Marzahn - Hellersdorf

 

 

 

Rosenbecker Str. 25-27

12689 Berlin

Tel.: 933 94 86

NBZ

Kiek in e.V.

 

Helene-Weigel-Platz 10

12681 Berlin

Tel.: 542 51 03

SHK

Wuhlgarten e.V.

Dorfstr. 45-47

12621 Berlin

Tel.: 56 34 32 7

Am Baltenring 74

12619 Berlin

Tel: 563 09 93

NBZ

Klub 74 Hellersdorf e.V.

 

Donizettistr. 13

12623 Berlin

Tel: 567 78 38

NBZ

M.U.T. Gesellschaft für Gesundheit mbH

Rudolfstr. 11

10245 Berlin

Tel.: 29 33 02 0

Mitte

 

 

 

Rostocker Str. 32

10553 Berlin

Tel.: 390 812 0

NBZ

Moabiter Ratschlag e.V.

 

Perleberger Str.44

10559 Berlin

Tel.: 394 63 64

SHK

StadtRand gGmbH

 

Prinzenallee 58d

13359 Berlin

Tel.: 49766041

NBZ

 

Verein Nachbarschaftshaus Prinzenallee e.V.

 

Osloer Str. 12

13359 Berlin

Tel.: 493 90 42

NBZ

Fabrik Osloer Straße e.V.

 

 

Neukölln

Schierker Str. 53

12052 Berlin

Tel.: 687 50 96

NBZ

 

Nachbarschaftsheim Neukölln e.V.

 

 

Hertzbergstr. 22

12055 Berlin

Tel.: 68 16 60 64

 

Nachbarschaftsheim Neukölln e.V.

Schierker Str. 53

12052 Berlin

Tel.: 6875096

Lipschitzallee 80

12353 Berlin

Tel.: 605 68 99

SHK

Gesundheitszentrum Gropiusstadt e.V.

 

Pankow

 

 

 

Fehrbelliner Str. 92

10119 Berlin

Tel.: 443 717 8

NBZ

Pfefferwerk Stadtkultur gGmbH

 

Fehrbelliner Str. 92

10119 Berlin

Tel.: 443 43 17

SHK

Humanist. Verband Deutschland,  LV Berlin e.V.

Wallstr. 61-65

10173 Berlin

Tel.: 6139 04-0

Pistoriusstr. 23

13086 Berlin

Tel.: 927 994 63

NBZ

Frei-Zeit-Haus e.V. Weißensee

 

Berliner Str. 24

13127 Berlin

Tel.: 475 84 72

NBZ

Bürgerhaus e.V.

 

Reinickendorf

 

 

 

Berliner Straße 14

13597 Berlin

Tel:: 433 02 41

 

Schillingstr.33

13403 Berlin

NBZ

Stadtteilverein Reinickendorf West e.V.

c/o Albatros e.V.

Berliner Straße 14

13597 Berlin

Tel:: 433 02 41

Eichhorster Weg 32

13435 Berlin

Tel: 416 48 42

SHK

Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH

 

Spandau

 

 

 

Hefnersteig 1

13629 Berlin

Tel.: 381 31 78

NBZ

Sozial-kulturelle Netzwerke Casa e.V.

Jungfernheideweg 77

13629 Berlin

Tel.: 382 52 81

Obstallee 22d

13493 Berlin

Tel: 363 41 12

NBZ

Gemeinwesenverein Heerstraße Nord

 

Mauerstr. 6

13597 Berlin

Tel.: 333 50 26

 

Hefnersteig 1

13629 Berlin

Tel.: 381 70 57

SHK

Gemeinwesenverein Heerstraße Nord

Obstallee 22d

13493 Berlin

Tel: 363 41

Burscheider Weg 21

13599 Berlin

Tel.: 334 51 51

NBZ

Gemeinwesenverein Haselhorst e.V.

 


 

Standort-

Art

Träger

Trägeranschrift, wenn abweichend

Steglitz – Zehlendorf

 

 

 

Hindenburgdamm 28

12203 Berlin

Tel.: 844 110 41

NBZ

Stadtteilzentrum Steglitz e.V.

 

Königstr. 42/43

14163 Berlin

Tel.: 801 975 0

NBZ

Nachbarschaftsheim Mittelhof e.V.

 

Königstr. 42/43

14163 Berlin

Tel.: 80 19 75 14

SHK

Nachbarschaftsheim Mittelhof e.V.

 

Tempelhof - Schöneberg

 

 

 

Viktoriastr. 13-18

12105 Berlin

Tel.: 755 9692

NBZ

Nachbarschafts- und Selbsthilfe-zentrum in der UFA-Fabrik e.V.

 

Crellestr. 38

10827 Berlin/

Tel.: 787 04 050

NBZ

Stadtteil VHS e.V.

 

Fregestr. 53

12161 Berlin

Tel.: 859 866-10

NBZ

Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V.

 

Holsteinische Str. 30

12161 Berlin

Tel.: 85 99 51 30 / 33

SHK

Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V.

Fregestr. 53

12161 Berlin

Tel.: 859 866-0

Treptow - Köpenick

 

 

 

Hasselwerder Straße 38-40, 12439 Berlin

Tel.: 631 60 63

NBZ

Offensiv `91

 

Fennstr. 31

12439 Berlin

Tel.: 631 09 85

SHK

ajb GmbH

Gemeinnützige Gesellschaft für Jugendberatung und psychosoziale Rehabilitation

Kottbusser Damm 79 a

10967 Berlin

Tel: 69 59 70-0

 

Puchanstr. 9

12555 Berlin

Tel.: 65880165

NBZ

Rabenhaus e.V.

 

Überregionales Projekt:

 

 

 

SEKIS

Albrecht-Achilles Str. 65

10709 Berlin

Tel.: 891 93 96

 

 

Bürger aktiv – PARITÄTISCHE Gesellschaft zur Förderung von Bürgerengagement gGmbH

Brandenburgische
Str. 80

10713 Berlin

Tel.:

86001-101

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq