2. Folgevertrag
Stadtteilzentren
Zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch
die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz,
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport,
im Folgenden „ Berlin“ genannt,
und
dem Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin
e.V.
im Folgenden „Verband“ genannt,
wird
folgender öffentlich-rechtlicher Rahmenvertrag zur Weiterentwicklung und
Finanzierung von Stadtteilzentren in Berlin geschlossen:
Präambel
Bestimmend für den Entwicklungsprozess zur Bildung eines berlinweiten Netzes Selbsthilfe und Nachbarschaft fördernder Einrichtungen zu Stadtteilzentren ist das Wissen um die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements für eine lebendige Stadt.
Beteiligung und Eigeninitiative sind von zentraler Bedeutung für tragfähige Strukturen der lokalen Daseinsvorsorge. Sie bedürfen einer kompetenten, professionellen und leistungsgerechten Unterstützung, die insbesondere dem selbstbestimmten Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Stadtteilen und den gewachsenen Strukturen vor Ort angemessen Rechnung trägt.
Stadtteilzentren
als wichtige lokale Infrastruktureinrichtungen sind Knotenpunkte lokaler
Engagementnetzwerke, die den Bürgern den Ort und die Rahmenbedingungen für die
Entfaltung sozialen Engagements und Eigeninitiative sowie Rat und Hilfestellung durch das Angebot von
selbstorganisierten Gruppen bieten. Durch eine intergenerative, multikulturelle
und bedarfsorientierte Angebotsgestaltung wirken sie als kompetenter
Ansprechpartner in Angelegenheiten freiwilligen sozialen Engagements
integrativ, motivierend, koordinierend und sozialgestalterisch im
Stadtteilleben.
Im Rahmen
ihrer regionalen Wirksamkeit erfüllen Stadtteilzentren wichtige, vielfältige
Aufgaben, zu denen es gehört, durch die Integration von ethnischen und
weltanschaulichen Minoritäten rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen
Positionen die Grundlage zu entziehen.
Ziel ist die Vernetzung und Kooperation mit anderen Angebotsträgern - wie z.B. Quartiersmanagement - zur Erhaltung, Förderung bzw. Entwicklung eines vielfältigen und attraktiven Gemeinschaftslebens möglichst aller Menschen im Stadtteil, das auf Dialog und Solidarität gegründet ist und durch Eingeninitiative der Bewohner/innen getragen wird. Bürgerschaftliches Engagement und politische Partizipation sind Kernaufgaben vernetzter Stadtteilarbeit.
Der Vertrag wird vom Verband gemeinsam mit den Dach- und Fachverbänden der Nachbarschaftsarbeit und Selbsthilfeunterstützung "Verband für sozialkulturelle Arbeit - Landesgruppe Berlin" (VskA e.V.) und „Verband der Berliner Selbsthilfekontaktstellen e.V.“ (SELKO e.V.) sowie in inhaltlicher Abstimmung mit den Bezirken umgesetzt.
Gegenüber Berlin ist der Verband allein verantwortlich.
Neben der vorrangig fachlichen und qualitativen Weiterentwicklungsaufgabe im Bereich der Stadtteilzentren wird auch die finanzielle Förderung und deren verwaltungsmäßige Umsetzung vom Verband zweckdienlicher Weise übernommen, da die zu treffenden fachlichen und qualitativen Entscheidungen auch Auswirkungen in diesem Bereich haben können. Insoweit können die Kenntnisse des Verbandes bei Einzelentscheidungen hinsichtlich der gesamtstädtischen und regionalen Auswirkungen zu einer effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ohne Zeitverzug genutzt werden.
§ 1
Zielsetzung, Vertragsgegenstand
(1)
Zielsetzung des Vertrages ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung des
berlinweiten Netzes von Stadtteilzentren in enger Abstimmung mit Trägern der
jeweiligen Region und auf der Grundlage einer konzeptionellen und ggf.
finanziellen Mitarbeit der Bezirke. Stadtteilzentren sind Träger, Orte oder
Verbundstrukturen, in denen
Einrichtungen zur Unterstützung von Selbsthilfe, Nachbarschaftsarbeit,
Familien, Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sowie Initiativen
bürgerschaftlichen Engagements verbindlich zusammen arbeiten. Sie sind „soziale
Dienstleistungsagenturen“ mit lokalem und sozialem Wirkungsanspruch.
(2)
Gegenstand des Vertrages ist unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des
Sozialstrukturatlasses Berlin 2003 der Erhalt und die Gestaltung stabiler und
lokal verankerter Strukturen zur Realisierung des folgenden Aufgabenprofils:
·
Vernetzung und Kooperation im Stadtteil
· Integration,
Quartiersentwicklung und Verbesserung der Lebensqualität
·
Selbsthilfeförderung und –unterstützung
·
Bürgerbeteiligung und Stärkung des
bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen
Engagements
·
Förderung von Nachbarschaftsbeziehungen und
gegenseitiger Hilfe
· Generationsübergreifende
und interkulturelle Arbeit
·
Angebote im Rahmen von Maßnahmen und Konzepten
gegen Rechtsextremismus,
Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.
Das
Aufgabenprofil konzentriert sich insgesamt darauf, die Ziele so umzusetzen,
dass öffentliche Kommunikationskontakte entwickelt und genutzt sowie
bürgerliches Engagement und politische Partizipation im Stadtteil gefördert
werden. Die Angebote der Stadtteilzentren sollen einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der „sozialen Infrastruktur“ im Bezirk leisten und die Bedürfnisse
und die Interessen der Bevölkerung aufnehmen.
(Erläuterungen
zu diesem Gegenstand des Vertrages in Anlage 1).
(3)
Die gesamtstädtischen Aufgaben von SEKIS werden im Rahmen des Vertrages
gefördert. (Erläuterungen s. Anlage 1).
Nicht ausgeschlossen werden andere Förderungen des Landes Berlin für Angebote
der Selbsthilfe und Nachbarschaftsarbeit.
§ 2
Aufgaben
der Vertragspartner
(1) Berlin hat
die Aufgabe, sozial- und jugendpolitische Zielstellungen, sonstige gesamtstädtische inhaltliche Planungen
und gesamtstädtische Rahmenvorgaben zu entwickeln, die vom Verband im
Rahmen dieses Vertrages auszufüllen sind. Die Angebotsplanung erfolgt unter
Berücksichtigung des ressortübergreifenden Ansatzes der sozialen
Stadtentwicklung. Für die Angebote werden gemeinsam Standards
entwickelt.
(2) Der Verband übernimmt im Rahmen der zur Verfügung stehender Mittel die Sicherstellung einer bedarfs- und angebotsorientierten Arbeit der Einrichtungen im Förderkonzept Stadtteilzentren. Über die Durchführung der Projektarbeit schließt er mit den Projektträgern Zielvereinbarungen ab. Zu den Zielvereinbarungen gehören Aufgaben– bzw. Angebotsbeschreibungen und Angaben zu den Zeiträumen, in denen die Aufgabenerledigung erreicht werden soll. Der Verband sichert die Erarbeitung und Umsetzung angemessener Instrumentarien und Standards der Qualitätsentwicklung. Das Konzept zur verbindlichen Mitwirkung der Bezirke ist durch den Verband in Zusammenarbeit mit den Bezirken auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen weiterzuentwickeln.
(3) Dem Verband obliegt die
Verwaltung, Vergabe und die Verwendungsprüfung der ihm
übertragenen Mittel nach den in diesem Vertrag vereinbarten Grundsätzen im
eigenen Namen. Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben vollzieht sich unter
Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen und unter Wahrung
der dem Senat obliegenden Gesamtverantwortung gegenüber dem Abgeordnetenhaus
von Berlin.
Der Verband
trägt dafür Sorge, dass die geförderten Träger die Aufgaben gemäß § 1 erfüllen.
Die Bewertung der Projekte und der Trägerqualität ist damit eingeschlossen.
Der Verband
prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber den
Zuwendungsempfängern nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes
Berlin. Rückforderungen werden vom Verband eigenverantwortlich
betrieben. Berlin wird jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres mit
einer Zusammenstellung über die Anzahl
der durchgeführten Zuwendungsprüfungen und deren Ergebnisse einschließlich des
Standes möglicher Rückforderungsverfahren informiert. In diesem Zusammenhang
wird auf die Anlage 3 verwiesen.
(4) Der Verband
verpflichtet sich, Berlin in allen Angelegenheiten umfassend zu
informieren, die für die Frage der Mittelverteilung an die einzelnen Träger
sowie für Planungs- und Berichtszwecke von Bedeutung sind.
(5) Die Weitergabe der übertragenen Mittel erfolgt durch Vergabe von
Zuwendungen gem. §§ 23, 44 LHO einschließlich der hierzu ergangenen
Ausführungsvorschriften und Allgemeinen
Nebenbestimmungen sowie gem. dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Berlin unterrichtet
den Verband unverzüglich über die zu beachtenden geltenden
haushaltswirtschaftlichen Regelungen, die darüber hinaus zu beachten sind.
(6) Dem Verband wird gemäß
§ 44 Abs. 3 LHO die Befugnis verliehen, sämtliche Berlin obliegenden Aufgaben bei der Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der
nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen
Rechts wahrzunehmen. Berlin übt insofern die Fachaufsicht aus. Im Rahmen
der Fachaufsicht behält sich Berlin vor, in dringenden Fällen Einzelweisungen
zu erteilen, die vom Verband umzusetzen sind. Der Verband verpflichtet sich, Berlin unverzüglich
mitzuteilen, wenn sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder
Schwierigkeiten ergeben, wenn er seine Zahlungen einstellen muss oder ein Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. Die Befugnis
entfällt bei Beendigung des Vertrages, kann jedoch auch vor diesem Zeitpunkt
durch Berlin jederzeit entzogen werden. Widerspruchsbescheide, die sich
gegen Verwaltungsakte des Verbandes richten, erlässt Berlin.
(7)
Der Verband verpflichtet die Projektträger im Rahmen der Projektförderung mit
Fehlbedarfsfinanzierung, vor dem Einsatz staatlicher Mittel, alle Möglichkeiten
für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages auszuschöpfen.
-
Spenden, projektbezogene Anteile laufender
Sponsorenzuschüsse, sonstige Eigenmittel
-
Zuschüsse von Sozialleistungsträgern und
Zuwendungen Dritter
-
Ersatzleistungen der nach gesetzlichen
Vorschriften einzutretenden Kostenträger und eine angemessene Kostenbeteiligung
der Leistungsempfänger
heranzuziehen. Der Verband unterstützt
und begleitet die Projektträger hierbei.
Treten Drittmittel der Projektträger nach
Bewilligung durch den Verband für den gleichen Zweck hinzu, so mindern diese gemäß
Zuwendungsrecht die Bewilligungssumme entsprechend.
Über Beschaffungen aus Mitteln des
Vertrages haben die Projekte fortlaufend eine Inventarliste zu führen. Der
Verband ist gegenüber Berlin verantwortlich dafür, dass die
Unterrichtung über den Wegfall des Verwendungszwecks von Inventar gesichert ist
und in Abstimmung mit Berlin
eine ordnungsgemäße weitere Verwendung erfolgt.
(8) Für die bei der Umsetzung in den
Bereichen Planung, Steuerung und Qualitätssicherung bei den Vertragsparteien
anfallenden Rechte und Pflichten gilt als Vertragsbestandteil Anlage 2.
(9) Der Verband
beachtet die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 Berliner
Datenschutzgesetz (Bln DSG).
(10) Die
Pflichten gegenüber dem Rechnungshof gemäß Nr. 11.8 AV § 44 LHO sind durch den
Verband einzuhalten.
§
3
Kooperationsgremium
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag in partnerschaftlicher
Weise umzusetzen
und die soziale Grundversorgung für die in § 1 genannten Zielsetzungen in vertrauensvoller und sachbezogener Zusammenarbeit zu
sichern und weiterzuentwickeln. Die Vertragspartner unterrichten sich
rechtzeitig und regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang
mit den vereinbarten Zielen. Dies gilt insbesondere für den Stand der Umsetzung
der gesamtstädtischen Planungen und Rahmenvorgaben, die geplante Erweiterung, Neuaufnahme oder Beendigung von
Projekten sowie die Ergebnisse qualitativer und quantitativer Erfolgskontrolle
und darauf aufbauende Arbeitsschritte. Zu diesem Zweck bilden sie ein
Kooperationsgremium.
(2) Im
Kooperationsgremium vereinbaren die Vertragspartner eine jährliche
Arbeitsplanung. Die Verabschiedung der Finanzplanung ist integraler Bestandteil
der Arbeitsplanung und bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung der
Projekte.
(3)
Das Kooperationsgremium setzt sich aus sieben
Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsführung liegt in der gemeinsamen
Zuständigkeit von Berlin und dem Verband. Von der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport werden je ein Mitglied benannt, der Paritätische
Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der Verband für sozial-kulturelle
Arbeit, Landesgruppe Berlin e.V. und SELKO e.V. benennen ebenfalls jeweils ein
Mitglied.
Um die Beteiligung und Mitarbeit der Bezirke sicherzustellen, werden
auf Vorschlag der Bezirke je ein/e Bezirksvertreter/in der Ressorts Soziales
und Jugend benannt.
(4) Beschlüsse des Kooperationsgremiums werden einstimmig gefasst.
(5) Das Kooperationsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
4
Bereitstellung
von Mitteln
(1) Zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 stellt Berlin ab 1.1.2005 einen Gesamtbetrag von
10.323,00 EUR ( für 2005, 2006 und 2007 jeweils in Höhe von jährlich 3.441.000
EUR
zur Verfügung.
(2) Grundsätzlich
orientiert sich die Mittelverteilung an sozial- und jugendpolitischen
Zielstellungen, sonstigen
gesamtstädtischen inhaltlichen Planungen,
gesamtstädtischen Rahmenvorgaben, die kontinuierlich seitens Berlins
fortentwickelt werden, und Konzepten der Bezirke. Eine regional angemessene Verteilung der Angebote und
Fördermittel unter Beachtung der
Ergebnisse des jeweils aktuellen Sozialstrukturatlasses ist anzustreben.
(3) Sämtliche mit den
Mitteln zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben sind über ein besonderes Konto
abzuwickeln. Der Vertragspartner hat bei der Zuwendungsprüfung Rückforderungen
und anfallende Zinserträge unverzüglich
von dem Zuwendungsempfänger zurückzufordern. Der Vertragspartner hat innerhalb
von vier Wochen nach Eingang dieser Beträge diese an Berlin zu überweisen.
Gleiches gilt für mögliche Zinserträge
aus dem besonderen Konto.
Der Verband hat Berlin
jederzeit Einblick in die Unterlagen des Kontos zu gewähren. Ferner behält sich
Berlin vor, alle in Verbindung mit § 59 LHO einhergehenden Aufgaben, die über
einem Betrag i.H.v. 25 EUR liegen, wahrzunehmen.
(4) Berlin überweist die Mittel für einen
Bedarf von 2 Monaten jeweils zum 15. Januar,
1. März, 1. Mai, 1. Juli, 1. September, 1. November eines jeden Jahres.
Die Vertragsparteien
gehen davon aus, dass steuerrechtliche Forderungen ( insbesondere Umsatzsteuer)
aus dem Vertrag nicht entstehen. Eine Erhöhung des Gesamtbetrages nach Abs. 1
wegen steuerrechtlicher Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Zur Erfüllung der qualitativen Aufgaben aus dem Vertrag sowie für die Verwaltung und Vergabe von Mitteln Berlins werden dem Verband insgesamt 157.600 EUR jährlich als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde zwischen Berlin und dem Verband verhandelt, umfasst Personal- und Sachkosten und ist Bestandteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1. Im Rahmen dieser Verwaltungskostenpauschale verpflichtet sich der Verband, im erforderlichen Umfang Personalkosten für Aufgaben der Innenrevision zu finanzieren. Organisatorisch ist die Innenrevision dem Gesamtverantwortlichen für die regelmäßige Überprüfung der Verwaltungsabläufe bei der Zuwendungsgewährung zuzuordnen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird die Verwaltungskostenpauschale für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende zur Erledigung von Abwicklungsaufgaben weiter geleistet. Wird der Vertrag nach dem 30. 6. 2007 vorzeitig beendet, wird die Verwaltungskostenpauschale bis zum 31. 12. 2007 gewährt.
(6) Zum 31. Oktober eines jeden Jahres erstellt der Verband eine Finanzierungsplanung für das jeweils folgende Jahr, die im Kooperationsgremium abzustimmen ist.
§ 5
Auskünfte,
Akteneinsicht und Verwendungsnachweis
(1) Der Verband erteilt Berlin alle erbetenen Auskünfte und gewährleistet Einsicht in Unterlagen und Akten, die mit der Gewährung und Verwendung der Zuwendungsmittel im Zusammenhang stehen.
(2) Berlin ist berechtigt, die
zweckentsprechende Verwendung des zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages
nachzuprüfen. Dazu ist Berlin auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Entsprechende Verpflichtungen sind den
Projektträgern im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.
(3) Unberührt bleibt das Recht des Rechnungshofes von Berlin, den Verband und die Projektträger zu prüfen (§§ 88 und 91 der LHO). Ein entsprechender Hinweis ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
( 4 ) Zum 31. 3. eines jeden Jahres hat der Verband eine Zuwendungsliste vorzulegen.
Der Verband stellt einen Nachweis für die im Rahmen der Beleihung bereitgestellten Mittel innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Haushaltsjahres auf. Der Nachweis enthält einen Sachbericht einschließlich Erfolgskontrolle. Mit dem Nachweis nach Satz 1 wird auch ein Tätigkeitsbericht der Innenrevision vorgelegt. Der Verband teilt ebenfalls zum 31. 3. eines jeden Jahres den Stand der Prüfung der Verwendungsnachweise mit. Sind dem Verband unabhängig von der Berichtspflicht Unregelmäßigkeiten bekannt geworden oder bestehen Prüfungsrückstände, sind diese unverzüglich zu melden und Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten.
(5) Näheres zum Verfahren der
Berichtserstattung durch den Verband wird in Anlage 3 geregelt.
§
6
Vertragsdauer,
Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird am 01. 01. 2005
wirksam. Er endet durch Fristablauf zum 31. Dezember 2007. Die
Vertragsparteien werden rechtzeitig, spätestens bis zum 30.04.2007, über die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses verhandeln.
2) Werden die Mittel entgegen den in diesem Vertrag
festgelegten Zwecken verwendet oder nicht mehr für
den vorgesehenen Zweck eingesetzt oder alsbald nach der Auszahlung hierfür
verwendet oder verletzt der Verband andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag,
so hat Berlin neben seinen Ansprüchen auf Erfüllung, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung und positiver Vertragsverletzung das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Das Rücktrittsrecht des
Landes Berlin besteht auch, wenn der
Verband die Bereitstellung von Mitteln durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere wenn er subventionserhebliche
Tatsachen i.S. des § 124 StGB verschwiegen hat.
(3) Tritt Berlin vom Vertrag zurück, so
hat der Verband die nicht verbrauchten und nicht zweckentsprechend verwandten
Mittel zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist vom Zeitpunkt der Kenntnis der
Rücktrittsgründe an mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann
abgesehen werden, wenn der Verband die Umstände, die zum Entstehen des
Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die
Erstattung innerhalb der festgesetzten Frist leistet. Werden die Mittel nicht
alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten
Leistungen verwendet, kann Berlin für die Zeit bis zur zweckentsprechenden
Verwendung Zinsen nach Satz 2 auch dann verlangen, wenn es nicht vom
Vertrag zurücktritt. § 4 Abs. 5 bleibt davon unberührt, soweit sich die
Unregelmäßigkeiten nicht auf die Verwaltungskostenpauschale beziehen.
4) Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss
des Vertrages so wesentlich geändert, dass einem der Vertragspartner das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so
kann eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangt
werden oder, sofern eine Anpassung nicht möglich ist, der Vertrag gekündigt
werden.
5) Die fristlose Kündigung des Vertrages
ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Kündigung bedarf der
Schriftform. Die Erfordernis der Schriftform gilt auch für den Rücktritt und
die Kündigung nach Abs. 4 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
§
7
Pflichten
bei Beendigung des Vertrages durch Fristablauf, Rücktritt oder Kündigung
(1) Bei der Beendigung des Vertrages vor
dem 31.12.2007 gehen alle mit der vertragsmäßigen Vergabe von Mitteln in
Zusammenhang stehenden Rechte und Verpflichtungen des Verbandes auf
Berlin oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten über.
(2) Der Verband hat das Verlangte
herauszugeben und insbesondere von ihm nicht verbrauchte Mittel unverzüglich
zurückzuzahlen.
§ 8
Änderungen und
Ergänzungen von Vertragsbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
Die Vertragsschließenden verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung
unwirksame Bestimmungen durch gleichwertige wirksame Vorschriften zu ersetzen.
(2) Sollten bei der Erfüllung des
Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die
Vertragsparteien die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher
Weise. Gleiches gilt auch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung
dieses Vertrages.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages
berühren, bedürfen der Schriftform.
4) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen
sind Bestandteil des Vertrages. Änderungen und Ergänzungen, die den Inhalt der
Anlagen zu diesem Vertrag berühren, bedürfen der vorherigen Abstimmung zwischen
den Vertragspartnern. Sie sind schriftlich festzuhalten.
Anlagen
1
Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages
2
Planung, Steuerung und Qualitätssicherung, Aufgaben der Vertragspartner
3
Evaluationskontrolle
4
Übersicht Projektträger bei Vertragsbeginn
Berlin,
den
Land Berlin
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Land Berlin
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.
Anlage 1
Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages
a.
Erläuterungen zum Gegenstand des Vertrages gemäß § 1 Abs. 2
Im Rahmen dieses Vertrages
können Einrichtungen gefördert werden, die in ihrer Arbeit das Aufgabenspektrum
gem. § 1 möglichst umfassend abdecken oder sich an Verbundsystemen beteiligen,
deren Perspektive das volle Aufgabenspektrum ist.
Dabei wird angestrebt, dass
sich die Einrichtungen zu Verbundsystemen mit Strukturierungsfunktion
entwickeln, die in enger Zusammenarbeit mit Bezirk, Senat, Wohlfahrtsverbänden,
Kirchengemeinden, örtlichen Vereinen und Initiativen wahrzunehmen ist.
Zu förderfähigen Einrichtungen gehören:
·
regionale Selbsthilfekontaktstelle
hauptamtliches Personal für den Bereich Stärkung der Selbsthilfe,
Gruppenunterstützung, Förderung von Initiativen in einem definierten
Versorgungsbereich
·
Stadtteilladen
ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter/innen
·
Nachbarschaftstreffpunkt
hauptamtliche Mitarteiter/innen, gestützt und getragen von ehrenamtlichen
Mitarbeiter/innen mit mindestens nachbarschaftsorientierten,
generationsübergreifenden Angeboten und der Förderung bürgerschaftlichen
Engagements
·
Nachbarschaftshaus
hauptamtliche Mitarbeiter/innen, gestützt und getragen von ehrenamtlichen
Mitarbeiter/innen mit
nachbarschaftsorientierten, generationsübergreifenden Angeboten, der Familienarbeit und der Förderung von bürgerschaftlichem
Engagement.
b. Erläuterungen
zum Gegenstand des Vertrages gemäß § 1 Abs. 3
SEKIS wird aus dem 2. Folgevertrag Stadtteilzentren finanziert und
wird in die Strukturen des Stadtteilzentrenvertrages eingebunden. SEKIS als gesamtstädtische
Infrastruktureinrichtung hat die Aufgabe, die Idee der Selbsthilfe zu fördern
und weiter zu entwickeln. Förderfähig sind folgende Aufgabenfelder:
a) Information und Beratung
- Beratung und Weitervermittlung von Selbsthilfegruppen und
Bürgerinnen und Bürgern, die sich engagieren wollen oder nach bestimmten
Hilfeformen suchen
- Information und Dokumentation über eine zentrale Datenbank zur
Selbsthilfe
- Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen und
–broschüren, Selbsthilfetage, Selbsthilferundbrief etc.)
b) Zentrale Koordinierung und Vernetzung
- Förderung der berlinweiten Vernetzung von Selbsthilfearbeit
(z.B. Berliner Selbsthilfeforum, Berliner Patientenforum)
- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den
Selbsthilfegruppen sowie zwischen den Gruppen und Professionellen
- Unterstützung der regionalen Selbsthilfe (zentrale Fortbildungen
und Veranstaltungen, Informationsmaterialien, Arbeitshilfen etc.)
c) Fachliche Kooperation
- Mitwirkung in Fachgremien auf regionaler und überregionaler
Ebene, bei Experten- und
Diskussionsforen
- Kooperation mit relevanten Institutionen des Sozial- und
Gesundheitswesens
Anlage 2
Aufgaben der
Vertragspartner
Planung, Steuerung und
Qualitätssicherung
|
I. |
Planung: |
|
1. |
Eine
regional angemessene Verteilung der Fördermittel ist anzustreben. Der Bezirk
gilt als Planungsraum, d.h. bei der Planung besteht der Wille zur
Berücksichtigung des
Rahmenkonzepts zur Mitwirkung der Bezirke (s. §2, (2)) . Ferner ist das vom
Senat zu erarbeitende Konzept der sozialen Stadtentwicklung zu
berücksichtigen. Berlin
bezieht in die Aktualisierung der Planungen und Rahmenvorgaben die
Erkenntnisse, die der Verband in Abstimmung und im Rahmen der Begleitung der
Projekte und der Bewertung der Projektarbeit gewonnen hat, mit ein. Der
Verband erörtert Entwicklungstendenzen in Übereinstimmung mit bezirklich bzw.
regional abgestimmten Konzepten. Hierzu legt der Verband bis 31.10. jedes
Jahres dem Kooperationsgremium einen Bericht vor.
|
|
2. |
Das
Land Berlin stellt dem Verband und dem Kooperationsgremium alle Unterlagen
zur Verfügung, die für die Angebotsplanung von Bedeutung sind. Das sind
insbesondere Planungen der Bezirke, einschlägige Beschlüsse von
Jugendhilfeausschüssen auf Landes- und Bezirksebene, statistische Unterlagen,
Haushaltspläne, Übersichten über geförderte Einrichtungen. |
|
II. |
Steuerung: |
|
1. |
Die
Vertragspartner vereinbaren
ihre Arbeitsschwerpunkte im Rahmen
einer jährlich zu erstellenden Arbeitsplanung. Die Arbeitsplanung wird von
den Vertragspartnern im Kooperationsgremium beschlossen. Die Arbeitsplanung weist übersichtsartig, jeweils
bezirksweise, die geplanten Arbeitsvorhaben mit Kurzdarstellung der
Aufgabenstellung, geplantem Bearbeitungszeitraum und Verantwortlichen für die
Umsetzung aus. Die Vertragspartner stellen
sicher, dass in die Arbeitsplanung alle den Vertrag Stadtteilzentren
betreffenden Vorhaben einfließen, die auf Fachebene beim Land Berlin
(einschließlich Bezirke) und bei
Verband und Mitgliedsorganisationen bzw. auf Projektebene bestehen. Die
Vertragspartner stellen darüber hinaus sicher, dass das Kooperationsgremium
im jeweils erforderlichem Umfang und zu geeigneter Zeit über die Arbeitsergebnisse
unterrichtet wird. |
|
2. |
Der
Verband prüft Zuwendungsanträge und Verwendungsnachweise, schließt mit den
Projektträgern Zielvereinbarungen ab und bewilligt Zuwendungen. Er
hält die geförderten Träger dazu an, die Leistungen im Sinne von § 1 zu
erbringen. Dabei obliegt ihm insbesondere die Begleitung und Moderation von
Evaluierungs-, Abstimmungs- und
Entwicklungsplanungsprozessen. Hierzu entwickelt
der Verband gemeinsam mit den Trägern entsprechende verbindliche Verfahren,
wie standardisierte Sachberichte, Zielvereinbarungen und Erfolgskontrolle
sowie inhaltlich verbindliche Standards der Arbeit. Der Verband nimmt eine Bewertung der
Projekte und der Trägerqualität vor. |
|
3. |
Der
Verband legt jährlich bis zum 31. Oktober seine Planung zur Weiterentwicklung
und Finanzierung der Arbeit in verschiedenen Regionen / Bezirken vor. Dabei berücksichtigt er
die im Kooperations- gremium beschlossenen Kriterien, Planungen der Bezirke
und der Träger, Evaluationsergebnisse und weitere Beschlüsse des Kooperationsgremiums. Die Prüfung und
Bewertung von Neuanträgen erfolgt durch den Verband. Die Finanzierungsplanung
gibt darüber Auskunft, welche Projekte im Folgejahr in welchem Umfang
gefördert werden sollen. |
|
III. |
Qualitätssicherung |
|
|
1. |
Die
Sicherung und Entwicklung der Qualität in den geförderten Projekten erfolgt
in der Verantwortung der Träger im Sinne einer prozesshaften Weiterentwicklung
auf der Grundlage eines erarbeiteten einheitlichen
Rahmenkonzepts |
|
|
2.
|
Der Verband stellt
als Zuwendungsgeber eine begleitende und abschließende Bewertung der Projekt-
und Trägerqualität auf Projektebene sicher. Er bezieht diese Bewertung in die
Vorgaben für eine Weiterentwicklung der Angebotsplanung mit ein. |
|
|
3. |
Der Verband unterrichtet Berlin rechtzeitig und regelmäßig
über die Ergebnisse der Erfolgskontrolle. |
|
Anlage 3
Erfolgskontrolle des Verbands laut § 2 Abs. 3 mit der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für die Zuwendungsprojekte (Vorlage)
Projekt-Nr. und Anschrift
der Einrichtung
|
Zuwendungszweck |
|
|
Zuwendung des Landes Berlin |
|
|
Zahlenmäßiger Verwendungsnachweis des Projektes |
|
|
Prüfung des Verwendungsnachweises: |
|
|
Inhaltliche Erfolgskontrolle |
|
|
Sachbericht für das Jahr .... |
|
|
Sachbericht enthält quantitative Angaben zum
Projekterfolg |
|
|
Sachbericht enthält qualitative Angaben zum
Projekterfolg |
Beispiel: Der Sachbericht enthält Angaben, mit denen die
Projektarbeit nachvollziehbar ist. |
|
Enthält weitere Dokumente zur Beurteilung der
Projektarbeit |
Keine |
Gesamtwertung:
Der Paritätische
Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.
Anlage 4
Trägerübersicht gemäß § 1 Abs. 2
(Stand August 2004)
|
Standort- |
Art |
Träger |
Trägeranschrift, wenn abweichend |
|
Charlottenburg - Wilmersdorf |
|
|
|
|
Herbartstr.
25, 14057 Berlin Tel.:
3205-1323 |
NBZ |
Haus am
Lietzensee e.V. |
|
|
Herbartstraße
25, 14057 Berlin Tel.:
3205-1323 |
SHK |
Haus am
Lietzensee e.V. |
|
|
Friedrichshain - Kreuzberg |
|
|
|
|
Boxhagener
Str. 89 10245 Berlin Tel.:291 83 48 |
SHK |
Volkssolidarität
LV Berlin e.V. |
Alfred-Jung-Str.
17 10367 Berlin Tel.:30 86 92
- 0 |
|
Urbanstr. 21 10961 Berlin Tel.: 6904970 |
NBZ |
Nachbarschaftshaus
Urbanstr. e.V. |
|
|
Adalbertstr.
95A 10999 Berlin Tel.: 615 79
91 |
NBZ |
Nachbarschafts-
und Gemeinwesen-verein am Kottbusser Tor e.V. |
|
|
Lichtenberg - Hohenschönhausen |
|
|
|
|
Harnackstr. 25 Tel: 554 89
635 |
NBZ |
Kiezspinne FAS
– Nachbarschaftlicher Interessenverbund e.V. |
|
|
Ahrenshooper
Str. 5 13051 Berlin Tel.: 962 10
33 |
SHK |
Frei-Zeit-Haus
e.V. Weißensee |
Pistoriusstr.
23 13086 Berlin Tel.: 927 994
63 |
|
Marzahn - Hellersdorf |
|
|
|
|
Rosenbecker
Str. 25-27 12689 Berlin Tel.: 933 94
86 |
NBZ |
Kiek in e.V. |
|
|
Helene-Weigel-Platz
10 12681 Berlin Tel.: 542 51
03 |
SHK |
Wuhlgarten
e.V. |
Dorfstr. 45-47 12621 Berlin Tel.: 56 34 32
7 |
|
Am Baltenring
74 12619 Berlin Tel: 563 09 93 |
NBZ |
Klub 74
Hellersdorf e.V. |
|
|
Donizettistr.
13 12623 Berlin Tel: 567 78 38 |
NBZ |
M.U.T.
Gesellschaft für Gesundheit mbH |
Rudolfstr. 11 10245 Berlin Tel.: 29 33 02
0 |
|
Mitte |
|
|
|
|
Rostocker Str.
32 10553 Berlin Tel.: 390 812
0 |
NBZ |
Moabiter
Ratschlag e.V. |
|
|
Perleberger
Str.44 10559 Berlin Tel.: 394 63
64 |
SHK |
StadtRand
gGmbH |
|
|
Prinzenallee
58d 13359 Berlin Tel.: 49766041 |
NBZ |
Verein
Nachbarschaftshaus Prinzenallee e.V. |
|
|
Osloer Str. 12 13359 Berlin Tel.: 493 90
42 |
NBZ |
Fabrik Osloer
Straße e.V. |
|
Neukölln
|
Schierker Str.
53 12052 Berlin Tel.: 687 50
96 |
NBZ |
Nachbarschaftsheim
Neukölln e.V. |
|
|
Hertzbergstr.
22 12055 Berlin Tel.: 68 16 60
64 |
|
Nachbarschaftsheim
Neukölln e.V. |
Schierker Str.
53 12052 Berlin Tel.: 6875096 |
|
Lipschitzallee
80 12353 Berlin Tel.: 605 68
99 |
SHK |
Gesundheitszentrum
Gropiusstadt e.V. |
|
|
Pankow |
|
|
|
|
Fehrbelliner
Str. 92 10119 Berlin Tel.: 443 717
8 |
NBZ |
Pfefferwerk
Stadtkultur gGmbH |
|
|
Fehrbelliner
Str. 92 10119 Berlin Tel.: 443 43
17 |
SHK |
Humanist.
Verband Deutschland, LV Berlin e.V. |
Wallstr.
61-65
10173 Berlin Tel.: 6139 04-0 |
|
Pistoriusstr.
23 13086 Berlin Tel.: 927 994
63 |
NBZ |
Frei-Zeit-Haus
e.V. Weißensee |
|
|
Berliner Str.
24 13127 Berlin Tel.: 475 84
72 |
NBZ |
Bürgerhaus
e.V. |
|
|
Reinickendorf |
|
|
|
|
Berliner
Straße 14 13597 Berlin Tel:: 433 02
41 Schillingstr.33 13403 Berlin |
NBZ |
Stadtteilverein
Reinickendorf West e.V. c/o Albatros e.V. |
Berliner
Straße 14 13597 Berlin Tel:: 433 02
41 |
|
Eichhorster
Weg 32 13435 Berlin Tel: 416 48 42 |
SHK |
Unionhilfswerk
Sozialeinrichtungen gGmbH |
|
|
Spandau |
|
|
|
|
Hefnersteig 1 13629 Berlin Tel.: 381 31
78 |
NBZ |
Sozial-kulturelle
Netzwerke Casa e.V. |
Jungfernheideweg
77 13629 Berlin Tel.: 382 52
81 |
|
Obstallee 22d 13493 Berlin Tel: 363 41 12 |
NBZ |
Gemeinwesenverein
Heerstraße Nord |
|
|
Mauerstr. 6 13597 Berlin Tel.: 333 50
26 Hefnersteig 1 13629 Berlin Tel.: 381 70
57 |
SHK |
Gemeinwesenverein
Heerstraße Nord |
Obstallee 22d 13493 Berlin Tel: 363 41 |
|
Burscheider
Weg 21 13599 Berlin Tel.: 334 51
51 |
NBZ |
Gemeinwesenverein
Haselhorst e.V. |
|
|
Standort- |
Art |
Träger |
Trägeranschrift, wenn abweichend |
|
Steglitz – Zehlendorf |
|
|
|
Hindenburgdamm 28
12203 Berlin Tel.: 844 110 41 |
NBZ |
Stadtteilzentrum
Steglitz e.V.
|
|
|
Königstr.
42/43 14163 Berlin Tel.:
801 975 0
|
NBZ |
Nachbarschaftsheim
Mittelhof e.V. |
|
|
Königstr.
42/43 14163 Berlin Tel.: 80 19 75
14 |
SHK |
Nachbarschaftsheim
Mittelhof e.V. |
|
|
Tempelhof - Schöneberg |
|
|
|
|
Viktoriastr.
13-18 12105 Berlin Tel.: 755 9692 |
NBZ |
Nachbarschafts-
und Selbsthilfe-zentrum in der UFA-Fabrik e.V. |
|
|
Crellestr. 38 10827 Berlin/ Tel.: 787 04
050 |
NBZ |
Stadtteil VHS
e.V. |
|
|
Fregestr. 53 12161 Berlin Tel.: 859
866-10 |
NBZ |
Nachbarschaftsheim
Schöneberg e.V. |
|
|
Holsteinische
Str. 30 12161 Berlin Tel.: 85 99 51
30 / 33 |
SHK |
Nachbarschaftsheim
Schöneberg e.V. |
Fregestr. 53 12161 Berlin Tel.: 859
866-0 |
|
Treptow - Köpenick |
|
|
|
|
Hasselwerder
Straße 38-40, 12439 Berlin Tel.: 631 60
63 |
NBZ |
Offensiv `91 |
|
|
Fennstr. 31 12439 Berlin Tel.: 631 09
85 |
SHK |
ajb GmbH Gemeinnützige
Gesellschaft für Jugendberatung und psychosoziale Rehabilitation |
Kottbusser Damm 79 a 10967 Berlin Tel: 69 59 70-0 |
Puchanstr. 9
12555 Berlin Tel.: 65880165 |
NBZ |
Rabenhaus e.V. |
|
Überregionales
Projekt:
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SEKIS
Albrecht-Achilles Str. 65 10709 Berlin Tel.: 891 93 96 |
|
Bürger aktiv –
PARITÄTISCHE Gesellschaft zur Förderung von Bürgerengagement gGmbH |
Brandenburgische
10713 Berlin Tel.: 86001-101 |
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq