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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes und anderer
Gesetze
A. Problem
Auf
Grund der Veränderungen bundesrechtlicher Rahmenbe-dingungen durch das vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Folgegesetzen (sogenannte
Hartz-IV-Gesetze) und durch das Gesetz zur Einordnung des Sozial-hilferechts in
das Sozialgesetzbuch sind Anpassungen in der Struktur der Jugend- und
Sozialämter notwendig. Weiterhin ist es notwendig, die äußerst knappen personellen
und finanziellen Ressourcen so wirtschaftlich wie möglich einzusetzen. Dem
stehen bisher einige Regelungen entgegen, die z.B. tarifliche Regelungen über
ihren verbindlichen Rahmen hinaus für analog anwendbar erklären oder den
Jugendämtern Leistungsverpflichtungen auferle-gen, die über die Vorgaben des
Bundesrechts hinaus gehen. Weiter bedingen umfangreiche routinemäßige
Berichtspflichten erhebli-chen bürokratischen Aufwand. Daneben sind durch die
Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport Veränderungen eingetreten, die durch Textanpassungen
sowohl im AG KJHG, als auch im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog und im
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden müssen.
Weiterhin
ist eine Richtlinie der EU zur Anerkennung von Berufsausbildungen in
Landesrecht umzusetzen.
B. Lösung
Die Abgrenzung
der sachlichen Zuständigkeit von Jugendamt und Sozialamt ist neu zu ordnen.
Darüber hinaus sind Leistungsverpflichtungen den bundesrechtlichen Vorgaben
anzupassen und die Rahmenbedingungen der Umsetzung flexibler zu gestalten.
Die bisherigen
Berichtsaufträge über den Stand und die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
sollen in der Weise gestrafft werden, dass die verschiedenen Bestandteile zu
einem Bericht über die Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst sind.
Um den Jugendämtern Routinearbeiten durch IT-Unterstützung erleichtern zu
können, muss ein ein-heitliches Verfahren zentral bereit gehalten werden.
Die Änderungen
in den Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben
nach-vollzogen werden, die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 im Sozialberufeanerken-nungsgesetz
erfolgen und Lücken im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und
Heran-wachsende geschlossen werden.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
keine
und/oder Wirtschaftsunternehmen
keine
keine
mit dem Land
Brandenburg
keine
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und
anderer Gesetze
Vom
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April
2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu
§ 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften“
b)
Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:
„§ 27 –
(weggefallen)“
c)
Die Angabe zu § 43 erhält folgende Fassung:
„§ 43 –
(weggefallen)“
d)
Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung:
„§ 48 –
(weggefallen)“
e)
Die Angabe zu § 50 erhält folgende Fassung:
„§ 50 –
Hilfe für delinquente Jugendliche und Heran-wachsende“
f)
Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung:
„§ 53 –
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
und Landespflegegeld-gesetz“
2. § 1
erhält folgende Fassung:
„§ 1
Zweck des
Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-hilfe – ,soweit
nicht im Kindertagesbetreuungs-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (GVBl. S. 292), geändert durch Gesetz vom 5.
Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung etwas
anderes be-stimmt ist.“
3.
In § 7 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die Wörter „nach den Maßgaben des
§ 47“ ersetzt.
4.
In § 8 werden die Wörter „nach den Maßgaben des
Landesjugendplans“ gestrichen.
5.
In § 9 werden die Wörter „Das Landesjugend-amt“ durch die
Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und die
Wörter „nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ und das darauf folgende Komma
gestrichen.
6.
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Sozial benachteiligten und individuell beein-trächtigten jungen Menschen sollen geeignete sozial-pädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außer-betrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungs-träger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebo-te und sozialpädagogische Begleitung oder Betreu-ung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Aus-bildungs- und Be-schäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.“
7.
In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 5
des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar
1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist“ durch die Wörter „nach § 60
Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26)“ ersetzt.
8.
§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe ver-
pflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbrin-gungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kinder soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechts-spezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifische Betreu-ung zu gewährleisten.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landsjugendamt“
durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwal-tung“
ersetzt.
b.
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Zusam-menarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizei-direktionen ein Verfahren zum regelmäßigen Infor-mations- und Erfahrungsaustausch und zur Infor-mation der fallzuständigen Fachkräfte in den Ju-gendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft.“
10.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a.
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Überwachung der
Jugendschutzvorschriften“
b.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in
der jeweils geltenden Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten und
Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
c.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährden-der Schriften“ durch die Angabe „§ 18
Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.
d. Absatz 3 erhält
die folgende Fassung:
„(3) Der Überwachung nach den
Absätzen 1 und 2 unterliegen
1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des
Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände oder Inhalte
a) verbreiten,
b) öffentlich
ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
c) herstellen,
beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen,
2. Veranstaltungsgelände oder -räume und
gewerb-lich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Be-zug auf Kinder und
Jugendliche den Beschränkun-gen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes
unterliegt.“
11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzu-stellen.“
b.
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Angebote sollen sich an alle
Erziehungsbe-rechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so
ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in
Belastungssituationen angesprochen werden.“
c.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ausübung“ die Wörter „der Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder“ eingefügt und die Angabe „(§ 18 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ er-setzt.
13. § 25
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2
wird Satz 3 aufgehoben.
b) Der bisherige
Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen
Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
d) Der bisherigen
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 39
und 40 des Bundes-sozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§§ 53 und 54 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
14. § 26 wird
wie folgt geändert:
a.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die für den Fall zuständige Fachkraft
des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans, die
Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung
des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs.“
bb) Der neue Satz 3 erhält folgende
Fassung:
„Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die
das Zusam-menwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen
Fachdienste von Beginn an sicherstellt.“
b.
In Absatz 2 werden nach dem Komma hinter dem Wort
„Ausgangssituation“ die Worte „die vorhandenen familiären und sozialen
Ressourcen“ und ein Komma eingefügt.
c.
In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
15.
§ 27 wird aufgehoben.
16.
§ 28 wird aufgehoben.
17.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „sind verpflichtet,“ werden durch die Wörter
„gewährleisten, dass“ ersetzt und die Wörter „zu fördern“ werden durch die
Wörter „gefördert wird“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
18.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „im Sinne einer
Kostendeckung“ gestrichen.
b.
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Landesjugendamt“ durch die
Wörter „der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
c.
In Absatz 5 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die
Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
19.
In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesjugendamt“
durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“
ersetzt.
20.
In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ämter“ durch
das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.
21.
§ 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a.
Nach Nr. 5 wird folgende neue Nr. 6 eingefügt: „(6) eine
Person zur Vertretung des Bezirks-schulbeirates,“
b.
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.
22.
In § 39 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Er tritt erstmalig zusammen
(Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimm-berechtigten Mitglieder nach
§ 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind.“
23.
In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesjugendamt“
durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“
ersetzt.
24.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 2 werden die Wörter „des Landesjugendamts“ durch
die Wörter „der für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.
b. Dem
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
“Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugend-hilfeplanung soll auch eine in
regelmäßigen Ab-ständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten
Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiter-entwicklung der Jugendhilfe
sein.“
25.
§ 43 wird aufgehoben.
26.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Ju-gendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereit gestellten Mittel zu betragen.“
b.
Nach Absatz 4 wird
folgender Absatz 5 ange-fügt:
„(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewähr-leistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.“
27.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a.
In Absatz 1 werden die Wörter „und des Landesjugendplans“
gestrichen.
b.
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Landesjugendamt“ durch die
Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und
folgende Sätze angefügt:
“Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsver-waltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern
fördern. Diese Anschubfinan-zierung durch die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das
Jugendamt gesichert ist.“
28. § 48 wird
aufgehoben.
29.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In
Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ die Worte „und anderen Leistungsanbietern“
eingefügt.
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Als Ergebnis eines fachlichen
Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter
Koopera-tionsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen
Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten
abschließen.“
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort
„Qualitäts-entwicklung“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt,
die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und folgender Satz an-gefügt:
“Abweichende Vereinbarungen durch die Jugend-ämter sind nur zulässig, soweit
dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.“
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-fügt:
“(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senats-verwaltung kann mit Zustimmung
der Senatsverwal-tung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestim-men, dass die
§§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere
Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.“
30.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hilfe für delinquente
Jugendliche und Heranwachsende“
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3
wird nach der Angabe „§§ 9 bis 12“ die Angabe „oder Auflagen nach
§ 15“ eingefügt.
bb) Folgender
Satz 2 wird angefügt: „Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten
der vom Jugendgericht bestimmten Maßnahmen.“
31.
§ 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Zur
Qualifikation der Erziehungspersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit
ist sicherzu-stellen, dass die notwendigen Kurse zur Verfügung stehen.“
32.
§ 53 erhält folgende Fassung:
„§ 53
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflege-geldgesetz
Das Jugendamt ist
über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich
zuständig für
1.
die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezem-ber
2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder
von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige,
sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erhalten und
2.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige
nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel II
In Nummer 15 der Anlage zum Allgemeinen Zu-ständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Rechenzentrum
zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter“
Artikel III
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8.
Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. VI
des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift werden die Wörter „und Vollstreckung“ gestrichen.
b) Die
Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Der bisherige
Absatz 2 wird § 5a und erhält die Überschrift „Vollstreckung“.
2.
Nach § 5a werden
folgende §§ 5b und 5c eingefügt:
„§ 5b
Vollstreckung
privatrechtlicher Geldforderungen
(1) Die Bestimmungen
über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend,
wenn durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher
Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die
Zahlungsaufforderung.
(2) Die
Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner
bei der Vollstreckungsbe-hörde
gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der
Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind
unver-züglich aufzuheben, wenn
1.
der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der
Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den
ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides
beantragt hat oder
2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig
abgewiesen worden ist.
Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fort-gesetzt werden.
§ 5c
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht
unterstehenden Körperschaf-ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können.
Die Forderungen müssen entstanden sein aus
1.
der Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen,
2.
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem
Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
3.
der Aufwendung öffentlicher Mittel für
öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von
öffentlich-rechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich der Sparkassen.“
Artikel IV
Die Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) ,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6
erhält folgende Fassung:
„Nr. 6
Jugend und Familie
Zu den
Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewer-bern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufent-halt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen;
(2) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme
der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung
nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis
47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(4) die Erteilung, der Widerruf und die
Zurücknah-me der Erlaubnis zur Übernahme von Vereins-vormundschaften (§ 54
des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(5) die Warnung vor Gefahren durch konflikt-trächtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.“
2.
In Nr. 17 Abs. 3 wird die Angabe „das Landesjugendamt
(Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung
(Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.
3.
In Nummer 19 Abs. 1 wird die Angabe „das Landesjugendamt
Berlin (Nr. 31)“ ersetzt durch die Angabe „die für Jugend zuständige
Senatsver-waltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.
4.
Nr. 31 wird aufgehoben.
5.
In Nr. 32 Abs. 1 wird die Angabe „das Landes-jugendamt
Berlin (Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.
Artikel V
Die Verordnung zur
Durchführung des Meldege-setzes vom 4. März 1986 (GVBl.S. 476), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2003 (GVBl. S 514), wird wie folgt
geändert:
1.
Anlage 4 zu § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12
wird die Bezeichnung des Datenempfängers „Landesjugendamt Berlin“ ersetzt durch
die Bezeichnung „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“.
b) Nach
Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
„
|
13 |
Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der
IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) |
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher
Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und
Nebenwohnung |
von
Einwohnern, für die der
Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod |
Bearbeitung einschließlich
der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe),
sowie des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes |
„
2.
In Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 wird nach Nummer 12
folgende Nummer 13 angefügt:
„13. Die für Jugend und Familie zuständige Se-natsverwaltung (Rechenzentrum
zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen
bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und
Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem
Unterhaltsvor-schussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist
Familiennamen,
Vornamen,
Doktorgrad,
gesetzlicher
Vertreter (Vor- und Familien- namen,
Doktorgrad, Anschrift),
gegenwärtige
Anschrift,
Haupt- und
Nebenwohnung.“
Artikel VI
§ 4 des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 19. März 1998 (GVBl. S. 73), das
zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird nach der Angabe „(Abl.
EG Nr. L 209 S. 25)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
vor den den Satz abschließenden Punkt die
Angabe „und der
Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14.
Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien
89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähi-gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG,
85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des
Architekten, des Apothekers und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206
S. 1).“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach
dem Wort „Qualifikation“ die Worte „unter Berücksichtigung der vom
Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse“ eingefügt.
Artikel VII
Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugend-liche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
(1)
Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich
freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf,
wer
1.
unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) oder
2.
minderjährig ist oder
3.
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist.
(2)
Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden
1.
Mitglieder einer Landesregierung,
2.
Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,
3. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbe-amte.
(3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der
Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe
erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach
Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes eines
ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorhe-rigen Genehmigung seiner Dienstbehörde.
Die Ge-nehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die
Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die
Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen würde.
Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Geneh-migung, so
ist diese zu widerrufen.“
2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der
ehrenamtlichen Bewährungshelfer
(1)
Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestellung durch
den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und
gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung
soll durch Hand-schlag erfolgen.
(2)
Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die
Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des
ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes
zurückzugeben.
(3)
Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt
die für Jugend zuständige Senats-verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsver-waltung
für Justiz durch Rechtsverordnung.
(4)
Die Auslagen werden nur auf Verlangen er-stattet; sie werden vom
Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen
drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den
Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.“
Artikel VIII
Die auf
Artikel V beruhenden Teile der dort geän-derten Rechtsverordnung können
auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-nung geändert
werden.
Artikel IX
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Artikel X
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft.
A. Begründung
a)
Allgemeines:
Der
Gesetzentwurf enthält notwendige Anpassungen an die Erfordernisse der Haushaltskonsolidierung
unter Berücksichtigung der in den anderen Bundesländern üblichen Standards.
Daneben enthält er notwendige organisations- und zuständigkeits-rechtliche Änderungen.
Für
die Leistungen der Jugendberufshilfe wird das Angebot entsprechend der bundesrechtlichen
Vorga-be neu gefasst. Die bisherige „Soll-Bestimmung“, die in der Praxis zu einer
deutlich über das bundesweit übliche Maß an Berufsbildungsmaß-nahmen hinaus gehenden
Zahl von Maßnahmen geführt hat, wird durch eine Formulierung ersetzt, die sicherstellt,
dass künftig die vorrangigen Leis-tungen der Arbeitsagenturen in Anspruch genommen
werden und die Jugendämter ihre Angebote auf die speziellen Bedürfnisse besonders
benachteiligter junger Menschen konzentrieren.
Die
Grundlage für die Planung der Hilfen zur Erziehung wird unter Berücksichtigung
der Erfah-rungen aus der Praxis präzisiert. Gleichzeitig werden den Bezirken
größere fachliche Spielräume eröffnet und Fristen aus dem Gesetz entfernt, um
Raum für eine flexiblere Gestaltung durch Verwaltungs-vorschriften zu geben.
Das
Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und im Rahmen der
Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst werden. Aus diesem Grund
entfallen die bisherigen §§ 43 und 48 und § 42 Abs. 3 wird
stattdessen ergänzt.
Mit
dem In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der
vollständigen Integration des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch in das
Sozialgesetzbuch zum ersten Januar 2005, werden die Zuständigkeiten für
verschiedene Sozial-leistungen auf die bezirklichen Arbeitsgemein-schaften nach
§ 44b SGB II übergehen. Um einheitliche Zuständigkeiten in den Fällen
sicher-zustellen, in denen eine hilfebedürftige Person in einer
Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen nach § 2
SGB II lebt, soll auf die speziellen Zuständigkeiten der Jugendämter
weitgehend verzichtet werden, da diese schon bisher durch Änderungen des
Zivilrechts teilweise obsolet geworden sind.
Um
die Möglichkeiten der elektronischen Datenver-arbeitung für ein effizientes
Verwaltungshandeln nutzen zu können, wird die Einrichtung eines Rechenzentrums
zur Betreuung der IT-Fachver-ahren der Berliner Jugendämter im Zuständigkeits-katalog
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ein-gefügt und Befugnisse zur
Datenübermittlung sowohl in § 45 AG KJHG als auch in die Durch-führungsverordnung
zum Meldegesetz eingefügt.
Mit
einer Ergänzung des Berliner Verwaltungsver-fahrensgesetzes soll die
Möglichkeit geschaffen werden, zivilrechtliche Forderungen, die auf das Land
Berlin übergegangen sind, im kostengünsti-geren Wege der öffentlich-rechtlichen
Zwangsvoll-streckung durchzusetzen. Hierdurch könnten u.a.
Unterhaltsforderungen, die wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem
Unterhaltsvorschuss-gesetz (UVG) auf das Land Berlin übergegangen sind, ohne
ein aufwändiges Mahnbescheidverfahren geltend gemacht werden und auf diese
Weise Klar-heit erlangt werden, ob es sich um eine tatsächlich einbringliche Forderung
handelt.
Der
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der veränderten Verwaltungsstruktur soll
nach der Inte-gration der Verwaltung des Landesjugendamts in die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aktualisiert werden, die
Anerkennung von sozial-beruflichen Abschlüssen aus den übrigen EU-Staa-ten im
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz um die letzten europarechtlichen Vorgaben und
das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende um
explizite Regelungen ergänzt werden, die bisher durch Verweisung auf das
kürzlich aufgehobene Bewährungshelfergesetz gere-gelt waren, um eine dadurch
entstandene Unklarheit zu beseitigen.
b) Einzelbegründung:
1.
Zu Artikel I:
Die Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetz-buch im Land Berlin soll den veränderten Bedin-gungen,
die sich seit dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und
Jugendhilfe-gesetz entwickelt haben, angepasst werden.
zu Nr. 1
Das
Inhaltsverzeichnis wird den Änderungen, die auf Grund der folgenden Nummern
erfolgen, ange-passt.
zu Nr. 2
Allgemeine Regelungen für die Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen auch im Bereich der
Kindertagesbetreuung gelten, ohne dass es inhaltsgleicher Bestimmungen im
Kindertages-betreuungsgesetz bedarf. Nur da, wo spezielle Vor-schriften für die
Ausführung des Zweiten Kapitels, Dritter Abschnitt, des Achten Buches
Sozialgesetz-buch benötigt werden, sollen diese den allgemeinen Regeln dieses
Ausführungsgesetzes vorgehen.
zu Nr. 3
Das im
AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im
Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. We-gen der damit
verbundenen Änderungen muss der Verweis aktualisiert werden.
zu Nr. 4
Wegen der
Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der
Gesamtjugendhilfepla-nung entfällt künftig das eigenständige Instrument des
Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzu-passen.
zu Nr. 5
Es handelt sich
um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Zusammenführung
des Berichts-wesens mit der Gesamtjugendhilfeplanung.
zu Nr. 6
Die Änderung übernimmt den
bundesgesetzlichen Grad der Gewährleistungsverpflichtung aus § 13
SGB VIII. Die Parallelgesetzgebung im Arbeits-förderungsrecht nach
§§ 240 ff SGB III als reine Kann-Leistung zwingt nach
gegenwärtiger Rechts-lage die Jugendhilfe in Berlin zur Bereitstellung von
Ausbildungs- und Integrationsangeboten. Bisher entsteht auf die Förderung von
Ausbildungsmaß-nahmen nach dem AG KJHG ein Anspruch, wenn andere nicht
leisten. Damit entfällt einerseits die regelmäßige Förderung von
Berufsausbildungsmaß-nahmen. Zudem wird andererseits klargestellt, dass auch
berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen im Rahmen sozialpädagogischer
Kon-zepte angeboten werden können. Der Zugang junger Menschen zum Erwerbsleben
kann mit dieser Differenzierung des Leistungsspektrums effizienter als bisher
erreicht werden. Die Jugendhilfe erhält dadurch einen größeren
Gestaltungsspielraum. Auf Grund von § 3 Abs. 2 SGB II haben
junge Menschen unter 25 einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsgemeinschaft
(JobCenter) auf unverzügliche Vermittlung vorzugsweise in ein
Ausbildungsver-hältnis, sofern sie selbst hilfebedürftig sind oder zu einer Bedarfsgemeinschaft
(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) gehören.
Mit
der Novellierung wird auch eine Anpassung an die bundesweiten Ausstattungsstandards
erreicht. Die einseitige Konzentration auf die Förderung der beruflichen Ausbildung
als Sonderweg Berlins wird aufgegeben und die Jugendhilfe orientiert sich auf
die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Leistun-gen.
Mit
dem Wegfall von Satz 3 am Ende des ersten Absatzes wird keine inhaltliche
Änderung vorge-nommen, sondern eine Redundanz beseitigt, da die
Berücksichtigung frauen- bzw. mädchenspezifischer Bedarfslagen im ersten
Abschnitt des Gesetzes bereits für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe
festgeschrieben ist. Die Wiederholung für ein spezielles Angebot der
Jugendarbeit könnte Zweifel an der Allgemeingültigkeit der Regelung im § 3
Abs. 2 begründen.
zu Nr. 7
Nach der
Ersetzung des Schulgesetzes von 1980 durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004
ist die Verweisung anzupassen.
zu Nr. 8
Die Änderung ist
notwendig geworden, um die Entscheidungsspielräume der Jugendämter bei der
Auswahl einer für die Inobhutnahme im Einzelfall geeigneten Unterbringung oder
Betreuung nicht durch die Nennung bestimmter Institutionstypen (=
Verfahrensvorgaben) einzuschränken. Gleichzeitig war die Vorschrift inhaltlich
zu ergänzen. Da die familiäre Form insbesondere für jüngere Kinder geeignet
sein kann, muss diese Form der Inob-hutnahme gesamtstädtisch als Angebotsform
zur Verfügung stehen. Schließlich muss sichergestellt werden, dass auch für die
Betreuung suizidge-fährdeter Minderjähriger spezielle Angebote zur Verfügung
stehen. Hierbei handelt es sich um eine fachliche Notwendigkeit, um den
Sicherstellungs-auftrag als Teil der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zu
erfüllen. Die Betreuung in sepa-raten Einrichtungen verteuert diese nicht,
sondern erhöht die Wirksamkeit des Angebots, indem es den besonderen
Bedürfnissen dieser Minderjährigen gerecht wird.
zu Nr. 9
a) Es handelt
sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
b) Durch die
Anfügung eines dritten Absatzes wird die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern
und der Polizei insbesondere für die Fälle vorge-schrieben, in denen Kinder und
Jugendliche wieder-holt als Tatverdächtige auffallen. Die Information der
Polizei über die Person, die innerhalb des Jugendamts für die Bearbeitung des
Falles zuständig ist soll wie auch die Meldung neuer Straftaten durch die
Polizei an diese Person im Jugendamt zu einem abgestimmten Handeln der Behörden
gegenüber dem delinquenten jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten
führen, damit Gefähr-dungstatbeständen frühzeitig begegnet und dem Vor-rang der
Erziehung Rechnung getragen werden kann. Durch die Vereinbarungen sollen
einheitliche Informationswege festgelegt werden, um Informa-tionslücken zu vermeiden.
Weder diese Regelung noch eine zu ihrer Umsetzung geschlossene Verein-barung
stellt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder sonstige Verarbeitung
personen-bezogener Daten dar.
zu Nr. 10
Durch § 30
des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) sind das Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch
Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und
das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985
(BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) aufgehoben und durch das
Jugendschutzgesetz ersetzt worden. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.
Das durch
§ 19 AG KJHG geschaffene Betretungs-, Prüfungs-, Besichtigungs- und
Einsichtnahmerecht während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-zeiten zur
Überwachung der Einhaltung der jugend-schutzrechtlichen Vorschriften war bisher
auf Betriebe, die jugendgefährdender Gegenstände im Sinne des § 18
Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes verbreiten, ausstellen usw. beschränkt.
Für die Überwachung der sonstigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestand
ein Betretungsrecht nur zur Gefahrenabwehr (§ 36 Abs. 5 ASOG), nicht
aber zur Überprüfung der Einhaltung ohne hinreichenden Tatverdacht. Mit der
Einrichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 war die
Ziel-setzung verbunden, die Einhaltung der ordnungs-rechtlichen Vorschriften in
Bezug auf den öffent-lichen Raum stärker als bisher zu überwachen und
durchzusetzen. Gleichzeitig wurden mit der Ein-richtung eines neuen allgemeinen
Ordnungsdienst (Außendienstes) auch die faktischen Möglichkeiten geschaffen,
dieses zu realisieren.
Vor diesem
Hintergrund ist es sinnvoll, auch die rechtliche Möglichkeit zu schaffen,
während der jeweiligen Öffnungszeiten festzustellen, ob die Be-stimmungen des
Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Hierzu müssen die
Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzten Räume, in denen das
Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche jugendschutzrechtlichen Beschränkun-gen
unterliegt, betreten und - u.a. durch Besichti-gung und erforderlichenfalls
Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - geprüft werden. Das Betreten und
die Vornahme von Prüfungen während der Öffnungszeiten stellen keine so schwerwie-genden
Eingriffe in die Rechte der Gewerbetrei-benden und Veranstalter dar, dass sie
den beabsich-tigten und erwarteten Zugewinn an Jugendschutz durch die
erweiterte Kontrollmöglichkeit über-wiegen.
zu Nr. 11
Das Recht des Kindes auf gewaltfreie
Erziehung, das durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur
Änderung des Kindesunterhalts in § 1631 Abs. 2 BGB und die Einfügung
eines Satzes 2 in § 16 Abs. 1 SGB VIII verankert wurde,
stellt eine Vorgabe für den Inhalt der Familienarbeit dar. Die Stärkung der
Erziehungskompetenz und elterlichen Verantwortung ist die Voraussetzung für die
Vermeidung krisenhafter Zuspitzungen, die zu Gewalt in der Familie führen
können. Die inhaltli-chen Vorgaben auch für die Familienbildungsarbeit sind
dahingehend zu präzisieren, dass das Zusam-menwirken aller
Erziehungsinstitutionen ermöglicht wird, um alle Eltern mit Bildungsangeboten
zu erreichen, und dass auch besonders gefährdete Familien gezielte Angebote erhalten.
Die Umset-zung der Vorgaben steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung.
zu Nr. 12
Auf Grund der
Neufassung des § 18 SGB VIII durch das Beistandschaftsgesetz vom
04.12.1997 (BGBl. I S. 2846) ist die Verweisung anzupassen und statt
auf Absatz 4 nunmehr auf die Absätze 1 und 3 zu verweisen.
zu Nr. 13
a) Die
Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen sind im Rahmen der
Kostensatzver-handlungen zwischen öffentlichen und freien Trä-gern der
Jugendhilfe auf dem jeweils aktuellen fach-lichen Stand zu regeln. Daher war
der letzte Satz des Absatzes 2 überflüssig geworden.
b) Die
Streichung des Absatzes 3, der bisher spezielle Pflegestellenformen
benannte, erfolgt, um den Entscheidungsspielraum des Jugendamtes nicht durch
typisierende Standard- und Verfahrensvor-gaben einzuengen. Die funktionalen
(und nicht institutionellen) Beschreibungen der Hilfen in den Absätzen 1
und 2 sind als gesetzliche Vorgabe auch hinreichend für die Hilfe zur Erziehung
nach § 33 SGB VIII.
c) Es handelt sich um eine Folgeregelung
aus dem Wegfall von Absatz 3.
d) Es handelt sich um eine Folgeregelung
aus dem Wegfall von Absatz 3 und die Ersetzung des
Bun-dessozialhilfegesetzes durch das Zwölfte Buch So-zialgesetzbuch.
zu Nr. 14
zu a) Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt,
dass die Entscheidung über die Gewäh-rung einer Hilfeleistung vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu treffen ist. Die notwendige Hand-lungsanweisung für
die regelmäßige Überprüfung der Hilfepläne kann in Ausführungsvorschriften zur
Hilfeplanung genauer und auch für andere Hilfen, als den im SGB VIII
beispielhaft erwähnten, definiert werden. Die federführende Verantwortung des Jugendamtes
und dessen Verpflichtung zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens muss jedoch
deutlich werden.
zu b) Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass
private Unterstützungsmöglich-keiten sowohl aus dem Kreis der Familie als auch
aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
vorrangig in Anspruch genommen werden sollen.
zu c) Die bisher im Gesetz enthaltene zeitliche Vorgabe für eine
erste Überprüfung des Hilfeplans ist zu detailliert und unflexibel. Je nach dem
Alter und der Fallkonstellation sind unterschiedliche Überprüfungsfristen
sinnvoll. Entsprechende Diffe-renzierungen werden in einer Ausführungsvorschrift
(AV-Hilfeplanung) geregelt.
zu Nr. 15
Therapeutische
Leistungen sind Bestandteil der Eingliederungshilfe nach § 35a
SGB VIII. Im Rah-men der Hilfen zur Erziehung kommen sie nur in
Verknüpfung mit und zur Ergänzung der pädago-gischen Leistungen in Betracht.
Die Notwendigkeit therapeutischer Leistungen ist in der Hilfeplanung nach
§ 36 SGB VIII deutlich zu machen. Einer speziellen Bestimmung bedarf
es hierfür nicht. In der Praxis hat sich vielmehr gezeigt, dass die spezielle
Regelung eine Erwartungshaltung auf eine eigenständige Jugendhilfeleistung Psychotherapie
geweckt hat. Die Krankenbehandlung ist jedoch abschließend im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Anwendung psychothera-peutischer
Methodik innerhalb der Jugendhilfe be-darf keiner speziellen Bestimmung.
Die Krankenhilfe
nach § 40 SGB VIII wird hiervon nicht berührt, da diese nur die Versorgung
nicht krankenversicherter Minderjähriger betrifft, die Leistungen benötigen,
die in den Regelungsbereich des SGB V fallen.
zu Nr. 16
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung aus der
Änderung des § 25. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden zukünftig
nicht mehr nach der Art der Pflegestellen differenziert und die Bindung an den
BAT für einige Pflegestellen wird daher als nicht sachgerecht aufgegeben. Die
Höhe des Pflegeanteils soll sich stattdessen künftig an den Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientieren.
zu Nr. 17
Das Jugendamt
hat hier eine Gewährleistungs-verpflichtung, es muss die Pflegestellenwerbung
aber nicht als eigene Aufgabe wahrnehmen.
zu Nr. 18
a) Die Wörter „im Sinne einer
Kostendeckung“ führen zu Missverständnissen, weil sie in diesem Zusammenhang
falsche Assoziationen zur Bildung von Kostensätzen auslösen können. Sie sollen
ent-fallen, weil der verbleibende Text ohnehin gewähr-leistet, dass die
Einrichtungen eine wirtschaftliche Grundlage nachweisen müssen, die eine
kosten-deckende Arbeitsweise erwarten lässt.
b) und c) Es
handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des
Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
zu Nr. 19
Es handelt sich
um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
zu Nr. 20
Die Änderung folgt dem Leitbild zur
Umstruktu-rierung der Jugendhilfe unter dem Gesichtspunkt der
Sozialraumorientierung. Eine Verfahrensvorgabe zur Bildung von „Ämtern“ behindert
die Bildung von sozialräumlichen Organisationsstrukturen in den Jugendämtern.
zu Nr. 21
Derzeit besteht bereits die Möglichkeit
nach § 35 Abs. 7 Nr. 7 AG KJHG Mitglieder des Bezirkschul-beirates
zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zu berufen. Entsprechend der Regelung
in § 111 SchulG, die der oder dem Vorsitzenden des Jugend-hilfeausschusses
das Recht auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksschulbeirates
einräumt, soll zukünftig auch einem Vertreter des Bezirks-schulbeirates ein
Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses desselben
Be-zirks eingeräumt werden.
zu Nr. 22
Bisher kann sich
der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) erst konstituieren, wenn alle Mitglieder
benannt sind und zur konstituierenden Sitzung geladen werden können. In der
Praxis gibt es zuweilen Probleme, Vertreter für einige Institutionen zu
benennen, die dem LJHA als beratende Mit-glieder angehören. Um in Zukunft
sicherstellen zu können, dass der LJHA in angemessener Frist nach der
Konstituierung des Abgeordnetenhauses seine Arbeit aufnehmen und den LJHA der
vorange-gangenen Wahlperiode ablösen kann, sollen künftig Verzögerungen bei der
Benennung der beratenden Mitglieder seiner Konstituierung nicht mehr entge-genstehen.
zu Nr. 23
Es handelt sich
um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
zu Nr. 24
a) Es handelt
sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
b) Das im
AG KJHG bisher verankerte Berichts-wesen an verschiedenen Stellen wird im
Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Daher soll der Bericht zur
Gesamtjugendhilfeplanung künf-tig wesentliche Entwicklungstendenzen beschreiben
und Vorschläge zur Fortentwicklung der Jugendhilfe beinhalten. In diesem
Bericht werden die Informa-tionen zusammengestellt, die bisher im
Landesju-gendplan enthalten sind und gleichzeitig die Schlussfolgerungen
benannt, die die Senatsverwal-tung hieraus zieht.
zu Nr. 25
Das im
AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im
Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammenge-fasst. Daher bedarf
es der speziellen Regelung über einen allgemeinen Bericht nicht mehr.
zu Nr. 26
zu a) Da wegen
der Zusammenfassung des Berichtswesens im § 42 die bisherige Regelung des
§ 48 Abs. 1 wegfällt, soll die bisher in § 48 Abs. 2
enthaltene Regelung an dieser Stelle integriert wer-den.
zu b) In
§ 45 Abs. 2 AG KJHG ist bereits bestimmt, dass durch die
„Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ... für einen effizienten
und effek-tiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen“ ist. Im Rahmen der
Planungs- und Gewährleistungsver-pflichtung können effektiver Mitteleinsatz und
ins-besondere notwendige Effizienzsteigerungen nur über ein fundiertes Fach-
und Finanzcontrolling realisiert werden. Die Wahrnehmung dieser Steue-rungsaufgaben
setzt ausreichend differenzierte Da-ten voraus, die in der bezirks-internen und
berlin-weiten Auswertung Vergleiche gestatten und Ent-wicklungen aufzeigen. Die
erzielten, insbesondere von den bezirklichen Jugendämtern geforderten,
Steuerungsinformationen dienen als Entscheidungs-grundlage bei der weiteren
Ausgestaltung des Hand-lungsfeldes.
Die für Steuerungszwecke erforderlichen
Angaben betreffen fachliche Daten zu einzelnen Hilfeleis-tungen (Hilfeart,
-dauer, hilfespezifische Fallkon-stellationen) sowie die Kostendaten, jedoch
keine personenbezogenen Daten. Mit der Ergänzung des § 45 wird die
notwendige Befugnis für die Daten-übernahme geschaffen und gleichzeitig
klargestellt, dass die Jugendämter zur Übermittlung der Daten verpflichtet
sind.
Eine Auflistung der zu übermittelten
Daten im Einzelnen ist nicht sinnvoll, da durch die absehbare Veränderung
rechtlicher Vorgaben sowie durch die gegenwärtige Neustrukturierung aller
IT-Fachver-fahren im Geschäftsbereich Jugend im Rahmen des Projektes „Integrierte
Software Berliner Jugend-hilfe“ der Datenpool nicht abschließend beschrieben werden
kann. Datenschutzbelange sind nicht tangiert, da keine personenbezogenen Daten
ausge-tauscht werden.
zu Nr. 27
zu a) Wegen der
Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfe-planung
entfällt künftig das eigenständige Instru-ment des Landesjugendplans. Daher ist
der Verweis anzupassen.
zu b) Die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung ist nach § 47 Abs. 2 AG KJHG in
der bisher geltenden Fassung nur für die Förderung von überbezirklichen Verbänden
sowie dann von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Pro-jekten der
freien Jugendhilfe zuständig, wenn diese den bezirklichen Bedarf übersteigen
oder gesamt-städtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das jeweilige Jugendamt
zuständig. Nach § 17 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung sollen
für denselben Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächti-gungen nicht bei
verschiedenen Titeln veranschlagt werden. Danach ist eine gemeinsame
Finanzierung von Projekten der Jugendhilfe durch die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung und durch das Jugendamt grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Finanzierung wird die rechtliche
Grundlage geschaffen, im be-zirklichen Zuständigkeitsbereich besondere Projekte
durch eine Anteilfinanzierung anzuregen. Dieses Verfahren entspräche dem
anderer Bundesländer, in denen Projekte gefördert werden, wenn sich die
Gemeinden angemessen beteiligen.
Die Gesetzesänderung stellt keine
Verpflichtung dar, sie eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit. Die
Vorschrift verursacht daher keine zusätzlichen Verwaltungskosten (Personal-
oder Sachmittel). Auf ihrer rechtlichen Grundlage basierende Förderungen
müssten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aufgelegt werden.
zu Nr. 28
Das im AG KJHG bisher verankerte
Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung
in § 42 zusammenge-fasst.
zu Nr. 29
a)
aa) Durch die
Ergänzung des Gesetzestextes werden entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben
privat-gewerbliche Träger ausdrücklich in der Kreis der Anbieter einbezogen,
deren Leistungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen
werden sollen, wenn sie geeignet sind.
bb) Die Regelung schafft eine
gesetzliche Grundlage für die Auswahl von Leistungserbringern im Rah-men der
Umsetzung des Konzepts der sozialraum-orientierten Kinder- und Jugendhilfe.
b) Die ergänzende Angabe ist notwendig,
um Unklarheiten zu vermeiden, die durch die vorste-hende Anfügung des neuen
letzten Satzes an Ab-satz 1 entstehen könnten. Um die Fortsetzung einer
Leistung auch bei einem Umzug innerhalb Berlins gewährleisten zu können, müssen
dieselben Verein-barungen grundsätzlich in allen Bezirken gelten. Daher sind
regionale Vereinbarungen auf solche Fälle zu begrenzen, die in Öffnungsklauseln
vorge-sehen sind.
c) Von der bundesrechtlichen
Möglichkeit, die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch
auf andere Leistungen und vorläufige Maß-nahmen zum Schutz von Kinder und
Jugendlichen anzuwenden (§ 78 Abs. 2 SGB VIII), soll künftig
flexibel durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden können. Daher wird eine
Ermächtigung für die Senatsverwaltung in das Gesetz aufgenommen.
zu Nr. 30
Die Jugendgerichtshilfe gibt es nur noch
in den Bezirken. Bisher erhalten die Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen
vom Landesjugendamt für die Erbringung der sozialpädagogischen Maßnahmen der
Jugendgerichtshilfe. Mit der Ergänzung wird die gesetzliche Grundlage für die
Umstellung auf eine einzelfallbezogene Finanzie-rung geschaffen, die vom
jeweils zuständigen Jugendamt zu erbringen ist. Die Jugendämter müssen für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Umschichtung der vorhandenen Mittel mit
ausrei-chenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden.
zu Nr. 31
Da der Zweck der
Fortbildung sich auf den gesam-ten Geschäftsbereich Jugend und Familie erstreckt,
soll auf eine beispielhafte Aufzählung nur eines Bereichs künftig verzichtet
werden.
zu Nr. 32
Der Gesetzestext ist anzupassen, da
durch den Arti-kel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in
das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) das Bundessozialhilfegesetz
zum 01.01.2005 vollständig aufgehoben und durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(BGBl. I S. 3023) ersetzt wird. Weiterhin ergeben sich zum gleichen
Zeitpunkt veränderte Zuständigkeiten durch das In-Kraft-Treten des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grund des Vierten Gesetzes für
moder-ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 2954, sog. Hartz IV-Gesetz). Bei dieser Gelegen-heit wird auf die
Regelungen der bisherigen Num-mern 2 bis 4 verzichtet, da sich in der
Praxis gezeigt hat, dass diese Regelungen weder für die betroffenen Bürgerinnen
noch für die Verwaltung eine Erleichterung bedeuten. Im Gegenteil hat die
bisherige Regelung in Nr. 2 dazu geführt, dass Bezieherinnen von laufender
Hilfe zum Lebens-unterhalt während der Schwangerschaft und nach der Geburt
zusätzlich Anträge beim Jugendamt stellen mussten, obwohl der Sinn der Regelung
in der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit bestand. Diese wird durch
die Streichung nun regelmäßig beim Sozialamt bzw. bei der Arbeits-gemeinschaft
(JobCenter) bestehen. Die Beratung darüber, ob für die minderjährigen
Bedürftigen der bisherigen Nr. 3 Buchstabe a) ein Jugendhilfebedarf
besteht, verbleibt beim Jugendamt. Stellt dieses jedoch fest, dass kein
Jugendhilfebedarf vorliegt, kann zukünftig die Bearbeitung des Antrags durch
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialamtes erfolgen. Die bisherige
Nummer 3 Buchstabe b entfällt künftig, weil ihr Regelungsgehalt im
Widerspruch zum Zweck des Kindschaftsrechtsre-formgesetzes stand. Die spezielle
Zuständigkeits-regelung für Jugendliche, für die das Jugendamt
Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, beruhte auf keiner organisatorischen
Notwendigkeit. Die besondere Zuständigkeit für unverheiratete oder getrennt
lebende Elternteile führt darüber hinaus zu einer diskriminierenden Trennung
zwischen recht-lich vollständigen und unvollständigen Familien. In der Praxis
hat sich die Sonderzuständigkeit haupt-sächlich als bürokratisches Hemmnis
erwiesen, weil bei jeder Veränderung von Verwaltungsvorschriften auch Stellungnahmen
der Jugendbehörden eingeholt werden müssen. Die bisherige Nummer 4
entfällt, weil die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
an alleinstehende Min-derjährige voraussetzt, dass das Jugendamt zuvor
festgestellt hat, dass kein Bedarf an einer Leistung der Jugendhilfe besteht.
Unter dieser Voraussetzung ist es sinnvoll, die Gewährung der Leistungen nach
dem AsylbLG bei einer Stelle zu bündeln.
Die neue
Nr. 1 entspricht inhaltlich der Regelung der bisherigen Nr. 1, sie
ist nur redaktionell angepasst.
Durch die neue
Nr. 2 wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen
der Jugendhilfe erhalten, auch über das 18. Lebensjahr hinaus die
schulbesuchsbezogenen Eingliederungs-hilfen ohne Zuständigkeitswechsel
erhalten. In den wenigen Fällen, in denen einem jungen Menschen ausschließlich
eine Hilfe zur schulischen Ausbildung gewährt wird, stellt die Aktenabgabe bei
Erreichen der Volljährigkeit zur Fortsetzung der Leistung bis zum Ende der
Schulzeit ein unverhältnismäßiges bürokratisches Hemmnis dar.
2.
Zu Artikel II:
Durch die
getrennte Datenerfassung einzelner Jugendhilfemaßnahmen und bezirkliche dezentrale
Datenbestände sind Fallverläufe weder für den Hilfeplan § 36 SGB VIII
(individuelle Hilfeplanung) noch für die allgemeine Jugendhilfeplanung
§ 80 SGB VIII auswertbar. Um diesen Mängeln abzu-helfen, soll ein
zentrales Jugendfachverfahren (Integrierte Software Berliner Jugendhilfe, ISBJ)
eingerichtet werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Jugendhilfeplanung
nur mit anonymisierten Daten arbeiten darf, während die individuellen Daten nur
für die Sachbearbeitung einzelner Vorgänge abrufbar sind. Die ganzheitliche
Wahrnehmung soll einerseits einen effizienten Umgang mit Personal- und
Finanzressourcen ermög-lichen, Controlling- und Steuerungserfordernissen Rechnung
tragen und andererseits ein bürgerfreund-liches und serviceorientiertes
Verwaltungshandeln ermöglichen. Hierzu soll durch die Senatsverwal-tung für
Bildung, Jugend und Sport als Verfahrens-verantwortlicher ein modular
aufgebautes Programm entwickelt werden, mit dem die Bezirke die Bear-beitung
diverser Leistungen z.B. Hilfe zur Erziehung, Kita, ZVK/UVK unterstützen können
und das in anonymisierter Form die Auswertung der Entwicklungen ermöglicht, um
eine aktuelle Daten-basis für die Jugendhilfeplanung zur Verfügung zu haben.
Bisher
liegt die Verfahrensverantwortung zur Be-treuung des Dauerbetriebs der
IT-Fachverfahren im Jugendbereich bei den Bezirken. Zur überbezirk-lichen
Koordination und Verfahrensbetreuung der gemeinsam genutzten Fachprogramme
hatten die Bezirke ursprünglich das Jugendamt Lichtenberg mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe für alle Bezirke beauftragt und mit Mitteln ausgestattet. Diese
Verfahrensweise hat sich nicht bewährt. Sie wird der gesamtstädtischen
Verantwortung der Hauptverwal-tung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und der
Öffentlichkeit nicht gerecht. Die Verzahnung der verschiedenen fachlichen
Aspekte (Durchführung einerseits und Planung einschließlich der statistischen
Auswertung andererseits) macht eine Zusammenführung zu einem einheitlichen
Fachver-fahren unter der Regie der zuständigen Senatsver-waltung erforderlich.
Seit Oktober 2004 ist im Rahmen einer zwischen der Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport und den Bezirken (zeitlich begrenzt) abgeschlossenen
Verwaltungsver-einbarung die Verfahrensbetreuung dem Rechen-zentrum der
Senatserwaltung übertragen, welches zur Erfüllung dieser (zusätzlichen) Aufgabe
von den Bezirken mit den dafür erforderlichen Personal- und Sachmitteln
ausgestattet wird. Im Interesse sowohl der Haupt- als auch der Bezirksverwaltungen
sichert der hier vorgesehene gesetzliche Zuständigkeits-übergang (incl.
Mittelübertragung) auf die Hauptver-waltung auf Dauer die einheitliche und
abgestimmte Betreuung aller IT-Fachverfahren Jugend.
3.
Zu Artikel III:
Durch die
Schaffung der Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen durch Rechtsverordnung
zu bestim-men, die im Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung
durchgesetzt werden können, wird die Voraussetzung für eine Effektivierung der
Durchsetzung von Forderungen im Bereich der Jugendhilfe und des
Unterhaltsvorschussgesetzes geschaffen. In einigen Bundesländern hat sich ein
derartiges Verfahren bewährt, weil säumigen Schuldnern nur eine
Zahlungsaufforderung unter genauer Bezeichnung des aktuell rückständigen
Betrages zugestellt werden muss, um nach einer kurzen Frist aus dieser Zahlungsaufforderung
vollstrecken zu können, falls der Schuldner dagegen keine Einwendungen erhebt.
Auf diese Weise wird ein aufwändiges und Kosten verursachendes Mahnverfahren in
all den Fällen erspart, in denen der Schuldner nur ungerechtfertigt die Zahlung
unterlässt. Sofern der Schuldner inhaltliche Einwendungen geltend macht, wird
das zivilrecht-liche Verfahren durchgeführt, weshalb den Bürgern und
Bürgerinnen durch die neue Möglichkeit des schnelleren und kostengünstigeren
Verfahrens keine rechtlichen Nachteile entstehen.
zu Nr. 1
Grundsätzlich können
im Verwaltungszwangsver-fahren nur öffentlich-rechtliche Ansprüche
durch-gesetzt werden. Es besteht aber ein Bedürfnis, für
bestimmte privatrechtliche Forderungen eine Aus-nahme zu machen.
Um die ergänzenden
Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung
privatrechtlicher Geld-forderungen systematisch in das Gesetz über das
Verfahren der Berliner Verwaltung einfügen zu können, müssen die beiden Absätze
des bisherigen § 5 in zwei selbständige Paragrafen getrennt wer-den; der
bisherige § 5 Abs. 2 wird dadurch § 5a.
zu Nr. 2
Durch die Einfügung
der §§ 5b und 5c wird die grundsätzliche Möglichkeit der öffentlich-rechtli-chen
Zwangsvollstreckung geregelt und der Senat ermächtigt festzulegen, für welche zivilrechtli-chen
Forderungen von dieser Möglichkeit Ge-brauch gemacht werden soll.
Zu § 5b (Vollstreckung privatrechtlicher Geldfor-derungen)
Absatz 1
Die staatliche
Verwaltungstätigkeit vollzieht sich nicht nur in öffentlich-rechtlichen,
sondern auch - und in zunehmendem Maße - in
privatrechtlichen Formen. Das gilt besonders für die gesamte Leistungsverwaltung. Wenn die privatrechtliche Form
gewählt wird, muss der Staat
grundsätzlich die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Eine Ausnahme
sollte aber gelten, wenn eine Häufung von
Verfahren eintreten würde, in denen die Forderung unstreitig, der
Schuldner aber säumig ist. In
diesen Fällen liegt es weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners,
wenn nach den Vorschriften der ZPO verfahren werden müsste. Hier erspart das
Verwaltungs-zwangsverfahren der Verwaltung Zeit und Arbeit. Im gerichtlichen
Verfahren muss erst mit Klage oder Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel
erlangt werden, der dann im Zwangsvoll-streckungsverfahren durchgesetzt werden
kann. Im Verwaltungszwangsverfahren stellt dagegen die Verwaltungsbehörde das
Bestehen des Anspruchs selbst fest und erteilt den Voll-streckungsauftrag.
Für den Schuldner ist das Verwaltungszwangsverfahren billiger, denn die Kosten
sind niedriger als die gerichtlichen Voll-streckungskosten. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund der
Zahlungsaufforderung, die an die Stelle des Leistungsbescheides tritt; sie ist
kein Verwaltungsakt. Vorschriften, die sich speziell
auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Leistungs-bescheides) beziehen,
sind daher nicht anzu-wenden.
Absatz 2
Absatz 2 dient dem
Schutz das Vollstreckungs-schuldners, gegen den ohne zivilprozessualen Titel
allein auf Grund einer Zahlungsaufforderung vorgegangen wird. Deshalb muss die
Voll-streckung eingestellt werden, wenn er gegen die Forderung Einwendungen erhebt.
Er ist schon bei Androhung der Vollstreckungsmaßnahme, z.B. in der Zahlungsaufforderung
über sein Recht, Ein-wendungen zu erheben, und die Form ihrer Geltendmachung zu
belehren. Die Vollstreckung ist auch dann einzustellen,
wenn die Einwen-dungen offensichtlich unbegründet sind.
Die Forderung muss dann nach Maßgabe der ZPO durchgesetzt
werden.
Bereits vollzogene
Vollstreckungsmaßnahmen brauchen nicht aufgehoben zu werden,
wenn der Vollstreckungsgläubiger innerhalb eines Monats nach Geltendmachung der
Einwendungen den Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem Verfahren obsiegt.
Die Vollstreckung kann dann jedoch nur nach den Vorschriften der
Zivil-prozessordnung fortgesetzt werden.
Zu § 5c (Verordnungsermächtigung)
Nicht alle
privatrechtlichen Geldforderungen der öffentlichen Hand sollen im Verwaltungszwangs-verfahren vollstreckbar sein. Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Geld-forderungen empfiehlt sich nicht. Die Regelung wäre zu starr. Die Entwicklung
der modernen Leistungsverwaltung würde häufige Änderungen des Katalogs erforderlich machen. Deswegen ist eine Ermächtigung für den Senat vorgesehen, den Katalog durch Verordnung
aufzustellen. In diese Verordnung können z. B. Forderungen
aus Unterhaltsansprüchen aufgenommen
werden, die auf Grund der Leistung von Unterhaltsvorschuss auf das Land übergegangen
sind.
Satz 2 dient der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit
zwischen privaten und öffentlich-rechtlich
organisierten Wettbewerbsunternehmen.
4.
zu Artikel IV:
Durch die
Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport fällt die Sonderbehörde weg, der
die zentrale Aufgabenwahrnehmung bisher übertragen worden ist.
5.
zu Artikel V:
Zu 1a:
Wegen der
Integration der Verwaltung des Landes-jugendamtes in die Zuständigkeit der
Senats-verwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des
Wortlauts erforderlich.
Zu 1b:
Die
Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich
nach dem gewöhnlichen Aufent-halt der Eltern, des personensorgeberechtigten
Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der
zuständigen Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9
Abs. 1 UVG der Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der
Wohnsitz des erziehenden Elternteils. Bei einem Umzug in einen anderen Bezirk
oder beim Wegzug aus Berlin ändert sich daher auch die örtliche Zuständigkeit.
Bei der Bewilligung einer Leistung wird deshalb zukünftig veranlasst, dass bei
einem Wohnungswechsel das Jugendamt hierüber automatisch informiert wird.
Hierdurch wird vermieden, dass unzuständig ge-wordene Stellen weiterhin
Leistungen erbringen. Ferner wird gewährleistet, dass die Eltern von fremd
untergebrachten Kindern für das zuständige Jugendamt in Notfällen kurzfristig
erreichbar sind. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder
sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind,
die von den Sorge-berechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen,
wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben.
Zu 2:
Mit der Regelung
wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport als Empfänger regel-mäßiger
Datenübermittlungen aufgenommen.
Die Vorschrift
bestimmt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung als Empfängerin
regelmäßiger Datenübermittlungen durch automati-siertes Verfahren, die zum
Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke der regelmäßigen
Daten-übermittlungen (§ 3 Nr. 2 DVO-MeldeG). Einzel-heiten der
Zugangsberechtigung können in einer behörden-internen Errichtungsanordnung geregelt
werden, wobei die Zugangsberechtigung auf den Personenkreis zu beschränken ist,
der mit der je-weiligen Aufgabe befasst ist, die durch automations-unterstützte
Datenübermittlung aus dem Melderegis-ter unterstützt wird.
Die
Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich
nach dem gewöhnlichen Aufent-halt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils
oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen
Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der
Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz
des erziehenden Elternteils. Tatsächlich werden jedoch sowohl die Ummeldung bei
einem Umzug, noch häufiger die Mitteilung an das Jugendamt über einen Umzug
vergessen. Daher ist bei Antragstellung obligatorisch eine Prüfung
durchzuführen und sicherzustellen, dass der Antrag vom örtlich zuständigen
Jugendamt bearbeitet wird und ggf. eine versäumte Änderung der Meldeanschrift
nachgeholt wird. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen
Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von
den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich
Veränderungen bei einer der Personen ergeben.
6. zu Artikel VI:
Nach Auffassung der Europäischen
Kommission erfordert die vollständige Umsetzung der Diploman-erkennungsrichtlinien
den ausdrücklichen Verweis auf die vom Aufnahmestaat vorzunehmende
Beur-teilung, ob die vom Antragsteller in praktischer Er-fahrung erworbenen
Kenntnisse ausreichen. Die bislang über das in der Europaklausel geregelte
Ermessen hinsichtlich des Abverlangens eines An-passungslehrganges oder einer
Eignungsprüfung praktizierte Berücksichtigung von Berufskenntnissen der
Antragsteller reichte somit nicht aus. Durch Ergänzung wird nunmehr ausdrücklich
geregelt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der Diplome besteht.
7. zu Artikel VII:
Durch die
Aufhebung des Gesetzes über die Be-währungshelfer durch das Gesetz vom 25.
Februar 2004 (GVBl. S. 95), gingen die Verweisungen im Gesetz über die
Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende seither ins Leere. Aus
diesem Grund wurden die Regelungen, die ursprünglich im Gesetz über die
Bewährungshelfer geregelt waren, und auf die in den §§ 10 und 11 des
Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heran-wachsende
verwiesen wurde, nunmehr in dieses Ge-setz integriert.
8.
zu Artikel VIII:
Mit der Regelung
wird sichergestellt, dass in Zu-kunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile
der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz geändert werden dürfen, die durch
die vorliegende Novelle Gesetzesrang erhalten haben.
Zu
Artikel IX:
Mit der
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des bereits in der Vergangenheit mehrfach
geänderten Gesetzes soll insbesondere im Interesse der Bürgerfreundlichkeit die
Klarheit über den Text der geltenden Gesetzesfassung gewährleistet werden.
9.
Zu Artikel X:
Inkrafttretensregelung
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von
Berlin
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
keine
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
keine
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkung auf
Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen:
Keine
Ausgaben:
Die
bisherigen Zuwendungsmittel für die Jugendge-richtshilfe müssen wegen der Änderung
aufgrund von Art. I Nr. 30 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport auf die Bezirke umge-schichtet werden.
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Aufgrund der
Änderungen durch Art. I Nr. 32 wird die Umsetzung von
Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern vom Jugendamt zum Sozialamt oder einer
Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) nach § 44b SGB notwendig.
Berlin, den 30.
November 2004
Der Senat von
Berlin
Klaus W o w e r
e i t
Regierender
Bürgermeister
Klaus B ö g e r
Senator für Bildung, Jugend
und Sport
Synopse
(zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und anderer Gesetze )
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alte Fassung |
neue Fassung |
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Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
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INHALTSÜBERSICHT § 1 – Zweck des Gesetzes E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine
Vorschriften § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe § 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen § 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe § 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Z w e i t e r A b s c h n i t t Allgemeine Jugendarbeit § 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit § 7 – Jugendverbandsarbeit § 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit § 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen § 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit D r i t t e r A b s c h n i t t Jugendsozialarbeit § 11 – Jugendberufshilfe § 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen § 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit § 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit V i e r t e r A b s c h n i t t Kinder- und Jugendschutz § 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 16 – Besonderer Schutz junger Menschen § 17 – Jugendarbeitsschutz § 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts § 19 – Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend F ü n f t e r A b s c h n i t t Förderung der Erziehung in der Familie § 20 – Familienarbeit § 21 – Familienbildung § 22 – Erziehungs- und Familienberatung § 23 – Familienerholung, Familienfreizeit § 24 – Junge Mütter und Väter S e c h s t e r A b s c h n i t t Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge
Volljährige, Eingliederungshilfe § 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen § 26 – Hilfeplan § 27 – Therapeutische Leistungen § 28 – Leistungen zum Unterhalt § 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag S i e b t e r A b s c h n i t t Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, sonstigen betreuten
Wohnformen und Pflegestellen § 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung § 31 – Aufsicht, Meldepflichten § 32 – Pflegeerlaubnis A c h t e r A b s c h n i t tTräger der Jugendhilfe § 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 34 – Jugendamt § 35 – Jugendhilfeausschuss § 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt § 37 – Landesjugendhilfeausschuss § 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses § 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze § 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe N e u n t e r A b s c h n i t t Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung § 42 – Gesamtjugendhilfeplanung § 43 – Kinder- und Jugendbericht § 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen § 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung § 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe Z e h n t e r A b s c h n i t t Finanzierung der Jugendhilfe § 47 – Förderung der freien Jugendhilfe § 48 – Landesjugendplan § 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe E l f t e r A b s c h n i t t Sonstige
Vorschriften
§ 50 – Jugendgerichtshilfe § 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre § 52 – Fortbildung und Praxisberatung § 53 – Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 55 – Ordnungswidrigkeiten § 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren § 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes § 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz § 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
INHALTSÜBERSICHT § 1 – Zweck des Gesetzes E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine
Vorschriften § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe § 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen § 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe § 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Z w e i t e r A b s c h n i t t Allgemeine Jugendarbeit § 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit § 7 – Jugendverbandsarbeit § 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit § 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen § 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit D r i t t e r A b s c h n i t t Jugendsozialarbeit § 11 – Jugendberufshilfe § 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen § 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit § 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit V i e r t e r A b s c h n i t t Kinder- und Jugendschutz § 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 16 – Besonderer Schutz junger Menschen § 17 – Jugendarbeitsschutz § 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts § 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften F ü n f t e r A b s c h n i t t Förderung der Erziehung in der Familie § 20 – Familienarbeit § 21 – Familienbildung § 22 – Erziehungs- und Familienberatung § 23 – Familienerholung, Familienfreizeit § 24 – Junge Mütter und Väter S e c h s t e r A b s c h n i t t Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge
Volljährige, Eingliederungshilfe § 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen § 26 – Hilfeplan § 27 – (weggefallen) § 28 – (weggefallen) § 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag S i e b t e r A b s c h n i t t Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen,
sonstigen betreuten Wohnformen und Pflegestellen § 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung § 31 – Aufsicht, Meldepflichten § 32 – Pflegeerlaubnis A c h t e r A b s c h n i t tTräger der Jugendhilfe § 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 34 – Jugendamt § 35 – Jugendhilfeausschuss § 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt § 37 – Landesjugendhilfeausschuss § 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses § 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze § 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe N e u n t e r A b s c h n i t t Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung § 42 – Gesamtjugendhilfeplanung § 43 – (weggefallen) § 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen § 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung § 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe Z e h n t e r A b s c h n i t t Finanzierung der Jugendhilfe § 47 – Förderung der freien Jugendhilfe § 48 – (weggefallen) § 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe E l f t e r A b s c h n i t t Sonstige
Vorschriften
§ 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche und
Heranwachsende § 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre § 52 – Fortbildung und Praxisberatung § 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz § 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft § 55 – Ordnungswidrigkeiten § 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren § 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes § 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz § 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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§ 1 Zweck
des Gesetzes
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§ 1 Zweck
des Gesetzes
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Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) |
Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist. |
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§ 7 Jugendverbandsarbeit |
§ 7 Jugendverbandsarbeit |
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Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere durch Zuwendungen nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48) gefördert. |
Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere durch Zuwendungen nach den Maßgaben des § 47 gefördert. |
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§ 8 Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit |
§ 8 Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit |
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Die Jugendämter betreiben, bieten an oder fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend. |
Die Jugendämter betreiben, bieten
an oder fördern |
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§ 9 Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen |
§ 9 Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen |
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Das Landesjugendamt betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen, nach den Maßgaben des Landesjugendplans, insbesondere Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit. |
Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung betreibt oder fördert
Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen
Bedarf übersteigen |
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§ 11 Jugendberufshilfe |
§ 11 Jugendberufshilfe |
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(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie sonstige pädagogische Hilfen angeboten werden, sofern der Zugang zu schulischen, betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird. Sonstige pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Beruf. Bei diesen Angeboten sind die besonderen Interessen, Bedürfnisse und Probleme von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere auch der ausländischen jungen Frauen, bei der Berufsorientierung und Ausbildung zu berücksichtigen. |
(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungsträger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind. |
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§ 14 Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit |
§ 14 Schulbezogene
Jugend- und Jugendsozialarbeit |
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(3)
Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und auf weiterführende schulische
Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit
in freier Trägerschaft die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum
nachträglichen Erwerb einer dem Hauptschulabschluss oder dem erweiterten
Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung nach § 30 Abs. 5
des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar
1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung ermöglicht werden. |
(3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und
auf weiterführende schulische Angebote nicht mehr ansprechen, kann in
Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier Trägerschaft die Vorbereitung
auf die Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb einer dem Hauptschulabschluss
oder dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung nach
§ 60 Abs. 3 des Schulgesetzes
für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht werden. |
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§ 16 Besonderer Schutz junger Menschen |
§ 16 Besonderer
Schutz junger Menschen
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(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die
Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der
freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs-
und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und
Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu
gewähren. Diese können insbesondere in Notdiensten, Kurzpflegestellen
(§ 25 Abs. 3 Nr. 2) oder Krisenwohngruppen angeboten werden.
Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen
zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt
werden. |
(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kinder soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährde-te Minderjährige ist eine problemspezifi-sche Betreuung zu gewährleisten. |
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§ 18 Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts |
§ 18 Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts |
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(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maßnahmen allgemeiner Art oder größeren Umfangs, die Minderjährige betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das Jugendamt gehört werden. Haben die Maßnahmen überbezirklichen Charakter, so soll auch das Landesjugendamt gehört werden. |
(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maßnahmen allgemeiner Art oder größeren Umfangs, die Minderjährige betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das Jugendamt gehört werden. Haben die Maßnahmen überbezirklichen Charakter, so soll auch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gehört werden. |
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(3) Zur
Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit vereinbaren die Jugendämter und
Polizeidirektionen ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch
und zur Information der fallzuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern in
Fällen der Intensivtäterschaft. |
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§ 19 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend |
§ 19 Überwachung der Jugendschutzvorschriften
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(1) Bei Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S.
1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3186), und des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985
(BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-,
Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
(1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist. |
(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist. |
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(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen
Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 1 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften genannten
Gegenstände 1. verbreiten, 2. öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder 3.
herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten,
anbieten, ankündigen oder anpreisen. |
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen 1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände oder Inhalte a) verbreiten, b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen, 2. Veranstaltungsgelände oder –räume und gewerblich genutzte
Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche den
Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes unterliegt. |
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§ 21 Familienbildung |
§ 21 Familienbildung |
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(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. |
(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen. |
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(2) Die Angebote sollen sich an alle
Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so
ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in
Belastungssituationen angesprochen werden. |
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(2) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird. |
(3) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird. |
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(3) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden. |
(4) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden. |
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§ 22 Erziehungs- und Familienberatung |
§ 22 Erziehungs-
und Familienberatung
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(1) Erziehungs- und Familienberatung wird durch psychologisch-therapeutische und sozialpädagogische Fachdienste (Erziehungs- und Familienberatungsstellen) sowohl von den Jugendämtern als auch von den Trägern der freien Jugendhilfe angeboten. Sie tragen dazu bei, Erziehungsschwierigkeiten sowie individuelle und familiäre Krisen in ihren Ursachen und Bedingungen zu erkennen und sie durch Beratung und Therapie zu mindern oder zu beheben. Sie können auch präventiv in Anspruch genommen werden. Über die Erziehungsberatung nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). |
(1) Erziehungs- und Familienberatung wird durch psychologisch-therapeutische und sozialpädagogische Fachdienste (Erziehungs- und Familienberatungsstellen) sowohl von den Jugendämtern als auch von den Trägern der freien Jugendhilfe angeboten. Sie tragen dazu bei, Erziehungsschwierigkeiten sowie individuelle und familiäre Krisen in ihren Ursachen und Bedingungen zu erkennen und sie durch Beratung und Therapie zu mindern oder zu beheben. Sie können auch präventiv in Anspruch genommen werden. Über die Erziehungsberatung nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). |
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§ 25 Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen |
§ 25 Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen |
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(1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu differenzieren. Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall Mischformen zwischen den einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombination und Verknüpfung möglich sind. Bei längerfristig notwendiger Fremdunterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, und sonstige familienorientierte Hilfen bereitgestellt werden; für Jugendliche und junge Volljährige sollen vorrangig sozialpädagogisch betreute Wohnformen eingerichtet werden. |
(1)
(unverändert) |
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(2) Hilfen in
ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte
Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden.
Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen,
die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken. Gruppengröße
und Personalausstattung in Einrichtungen nach § 32 Satz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen dem besonderen Zweck dieser Hilfeentsprechen. |
(2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen, die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken. (Satz 3
entfällt) |
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(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind Spezialpflegestellen, insbesondere 1. die heilpädagogische Pflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte oder behinderte Kinder und Jugendliche, 2. die Kurzpflegestelle und Pflegestelle auf Zeit als zeitlich befristete Erziehungshilfe, 3. die Wochenpflegestelle für einzelne volle Tage der Woche und 4. die Großpflegestelle für Geschwisterkinder oder bei besonderen gruppenpädagogischen Erwägungen, bereitzustellen. |
(entfällt) |
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(4) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren. |
(3) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren. |
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(5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden. |
(4) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden. |
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(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes zu kombinieren. |
(5) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung zu kombinieren. |
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§ 26 Hilfeplan
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§ 26 Hilfeplan
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(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. In besonders schwierigen Fällen und wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu gewähren ist, wird vom sozialpädagogischen Dienst des Jugendamts eine Hilfekonferenz einberufen, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt. |
(1) Die an der
Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer
Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten
und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2
Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Die für den Fall zuständige Fachkraft des
Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans nach
§ 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die
Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung
des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs. Sie beruft eine Hilfekonferenz ein,
die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen
Fachdienste von Beginn an sicherstellt. |
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(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge. |
(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die
Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans
zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen
und erteilten Aufträge. |
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(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die
Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung. Bei
Fremdunterbringungen soll eine erste Überprüfung vor Ablauf von sechs Monaten,
bei Kindern bis zum Alter von drei Jahren vor Ablauf von drei Monaten
erfolgen. |
(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung. (entfällt) |
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§ 27 Therapeutische Leistungen |
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Therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind und pädagogische Mittel allein nicht ausreichen. Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen. |
(entfällt) |
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§ 28 Leistungen zum Unterhalt |
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(1) Bei Vollzeitpflege sind die laufenden Leistungen für den Unterhalt nach Alters-gruppen, Zahl der Pflegekinder und Art der Pflegestellen zu differenzieren. Für Kurz-pflegestellen und Pflegestellen auf Zeit können mit den Pflegepersonen Freihalte-gelder für die Zeit der Nichtbelegung ver-einbart werden. |
(entfällt) |
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(2) Als Berechnungsgrundlage sollen die Regel-sätze der Sozialhilfe sowie
für die Kosten der Erziehung bei bestimmten Pflegestel-lenformen die entsprechenden
Vergü-tungsgruppen des öffentlichen Dienstes verwendet werden. |
(entfällt) |
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§ 29 Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag |
§ 29 Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag |
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(1) Die Jugendhilfebehörden sind verpflichtet, durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegestelle zu fördern. Sie sollen dabei mit geeigneten Trägern der freien Jugendhilfe zusammen-arbeiten. |
(1) Die Jugendhilfebehörden gewährleisten, dass durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegestelle gefördert wird. |
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§ 30 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung |
§ 30 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung |
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(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der 1.
fachlichen und persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung, 2. Personalausstattung entsprechend dem festgelegten
Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen Be-legung mit
Kindern und Jugendlichen, 3. Eignung der Räume und Freiflächen, 4. Eignung der Grundausstattung, 5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, 6. Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung und 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung im Sinne ei-ner Kostendeckung eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bil-dung, Erziehung und Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. |
(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der 1. fachlichen und
persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung, 2.
Personalausstattung entsprechend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen
auf die Höchstzahl einer möglichen Belegung mit Kindern und Jugendlichen, 3.
Eignung der Räume und Freiflächen, 4. Eignung der Grundausstattung, 5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, 6.
Sicherstellung einer altersgemäßen Er-nährung und 7.
Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung |
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(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass eine Einrichtung ohne
Erlaubnis junge Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die
Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von jungen Menschen ausschließen, so hat
es dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien
Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen und bei Gefahr im Verzug unverzüglich
die notwendigen Maßnahmen zu treffen. |
(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis junge Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von jungen Menschen ausschließen, so hat es der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen und bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen. |
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(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben,
so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu untersagen, wenn das Wohl
der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger
der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform
nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. |
(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung den weiteren Betrieb zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. |
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§ 31 Aufsicht,
Meldepflichten
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§ 31 Aufsicht,
Meldepflichten
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(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben das Landesjugendamt unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten. |
(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten. |
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§ 33 Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
§ 33 Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
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(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. |
(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. |
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§ 34 Jugendamt |
§ 34 Jugendamt |
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(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Ämter gegliedert. Dabei ist die
Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste
unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der
jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien
der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt. |
(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Organisationseinheiten gegliedert. Dabei ist die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt. |
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§ 35 Jugendhilfeausschuss |
§ 35 Jugendhilfeausschuss |
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(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an: 1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts, 2. der
Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts, 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, 4. eine in der
Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person, 5. eine Person zur
Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten, 6. je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände und 7. bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen. |
(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an: 1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts, 2. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts, 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, 4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person, 5. eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten, 6.
eine Person zur
Vertretung des Bezirksschulbeirates, 7.
je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche,
der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände
und 8.
bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe
sachverwandten Bereichen. |
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§ 39 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze |
§ 39 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze |
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(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend. |
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend. |
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§ 40 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe |
§ 40 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe |
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(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Landesjugendamt; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt. |
(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt. |
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§ 42 Gesamtjugendhilfeplanung |
§ 42 Gesamtjugendhilfeplanung |
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(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung des Landesjugendamts unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend. |
(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen
Planung und der Planung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung
unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt.
Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften
im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend. |
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(3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. |
(3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein. |
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§ 43 Kinder- und Jugendbericht |
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(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin in Abständen von vier Jahren zur Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen vor (Kinder- und Jugendbericht). Dieser enthält eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe. |
(entfällt) |
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(2) Der Senat beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine
Kommission, der bis zu sieben Sachverständige angehören (Jugendberichtskommission).
Der Kommission sollen Vertreter der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie
der Wissenschaft angehören. Der Senat fügt eine Stellungnahme mit den von ihm
für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Zum Kommissionsbericht gibt der Landesjugendhilfeausschuss
eine Stellungnahme ab, die dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet wird. |
(entfällt) |
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§ 45 Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung |
§ 45 Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung |
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(1) Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der
Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an
Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten
Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige
Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle
ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu
sorgen. |
(1) Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der
Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an
Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige
Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle
ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu
sorgen. |
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(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. |
(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen. |
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(5) Zum Zwecke der Sicherung der
Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige
Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen
Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach-
und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben
pseudonymisiert sein müssen. |
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§ 47 Förderung der freien Jugendhilfe |
§ 47 Förderung der freien Jugendhilfe |
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(1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des Landesjugendplans gefördert. Über Art und Höhe der Förderung entscheiden die Jugendhilfebehörden im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sollen insbesondere auch die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und Methoden sowie die Eignung und Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzelnen Träger, die von ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten. |
(1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin
nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der
Jugendhilfeplanung |
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(2) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das Jugendamt zuständig für die Förderung der freien Jugendhilfe. |
(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie
von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien
Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder
gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das Jugendamt zuständig für
die Förderung der freien Jugendhilfe. Die
für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann vorübergehend
Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinanzierung
durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus,
dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist. |
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§ 48 Landesjugendplan |
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(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erstellt jährlich einen Landesjugendplan. Er enthält einen allgemeinen Teil zur Bestimmung jugendpolitischer Schwerpunkte und Absichten unter Einbeziehung aller Leistungsgruppen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und einen Zahlenteil, in dem die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel über den Haushaltsplan des Landes Berlin hinaus erläutert und der Zusammenhang zur Jugendhilfeplanung dargestellt werden. |
(entfällt) |
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(2) Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen. |
(jetzt in § 45 Abs. 2) |
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§ 49 Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe |
§ 49 Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe |
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(1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe ist der Abschluss von
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen
und Dienste bei Gewährung von Individualleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anzustreben. Kostensätze haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der
Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen und sind
vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen sollen auch Regelungen über Zahl und
Ausbildung der in den Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen tätigen
Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen an die Leistungsinhalte unter
Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und der Vorschriften über die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. |
(1) Mit den
Trägern der freien Jugendhilfe und
anderen Leistungsanbietern ist der Abschluss von Vereinbarungen über die
Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste bei
Gewährung von Individualleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anzustreben. Kostensätze haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der
Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen und sind
vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen sollen auch Regelungen über Zahl und
Ausbildung der in den Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen tätigen
Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen an die Leistungsinhalte unter
Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und der Vorschriften über die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens
können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den
Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von
Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen. |
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(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung 1. für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen, oder 2. durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden, ist das Landesjugendamt zuständig. |
(2) Für den
Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung
nach Absatz 1 Satz 1 1. für
Einrichtungen oder Dienste, die den
bezirklichen Bedarf übersteigen, oder 2. durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden, ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung zuständig. Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist. |
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(3) Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung
für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g
des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem
Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen
(§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten. |
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§ 50 Jugendgerichtshilfe
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§ 50 Hilfe für delinquente Jugendliche und
Heranwachsende
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(1)
Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der
Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien
Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und
Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen,
damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei 1.
Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und
Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, 2.
vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und 5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes. |
(1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei 1. Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen nach § 15 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und 5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes. Das örtlich
zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bestimmten
Maßnahmen. |
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§ 52 Fortbildung und Praxisberatung |
§ 52 Fortbildung und Praxisberatung |
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(4) Das Landesjugendamt wirkt bei der Entwicklung von
Fortbildungsmodellen für Pflegepersonen mit und bietet eigene
Fortbildungsmöglichkeiten an. Zur Vorbereitung von Pflegepersonen auf die
Erziehung besonders entwicklungsbeeinträchtigter, behinderter oder nur
vorübergehend oder zur Gewährung von Hilfe nach § 33 Satz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmender Kinder und Jugendlicher werden
bedarfsdeckende Lehrgänge (Pflegeelternschule) eingerichtet. |
(4) Zur Qualifikation der
Pflegepersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen,
dass die notwendigen Kurse zur Verfügung stehen. |
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§ 53 Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz |
§ 53 Sachliche
Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und
Landespflegegeldgesetz |
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Das Jugendamt ist über § 85
Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für 1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem
Bundessozialhilfegesetz sowie für die Leistungen nach dem Gesetz über
Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder
und Jugendliche einschließlich der Frühförderung für behinderte Kinder sowie
für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, |
Das Jugendamt ist über
§ 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich
zuständig für
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2. die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen nach
§ 38 des Bundessozialhilfegesetzes, |
(entfällt) |
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3. sonstige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
sowie die Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistungen für a) unverheiratete Minderjährige, die sich außerhalb des
Elternhauses aufhalten und b) unverheiratete Minderjährige, für die das Jugendamt als
Vormund, Beistand oder Pfleger Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat,
sowie für deren unverheiratete, geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete
Elternteile, sofern sie mit den Minderjährigen dauernd zusammenleben, |
(entfällt) |
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4. Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2505) in der jeweils geltenden Fassung an
Minderjährige, die sich nicht in Begleitung ihrer Eltern befinden. |
(entfällt) |
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Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) |
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) |
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Nr. 15 Familienförderung; Jugendhilfe; Sport (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. |
Nr. 15 Familienförderung; Jugendhilfe; Sport (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. |
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(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma. (5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom. (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende. |
(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma. (5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom. (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende. (7) Rechenzentrum
zur Betreuung der IT- Fachverfahren
der Berliner Jugendämter. |
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Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung |
Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung |
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§ 5 Zustellung
und
Vollstreckung
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§ 5 Zustellung
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(1) Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind. |
Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind. |
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(2) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind. |
§ 5a Vollstreckung Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungs-schutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. . § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind. |
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§ 5b Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen (1)
Die
Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes
oder der seiner Aufsicht
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die
Zahlungsaufforderung. (2)
Die
Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner
bei der Vollstreckungsbehörde
gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt.
Der Vollstreckungsschuldner ist über
dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene
Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1.
der
Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen
Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt
hat oder 2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig
abgewiesen worden ist. Ist
die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. |
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§ 5c Verordnungsermächtigung
Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die privatrechtlichen
Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu
bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die
Forderungen müssen entstanden sein aus 1. der
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, 2. der
Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen
Vermögens oder 3. der
Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere
soziale Zwecke. Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von
öffentlich-rechtlichen Bank- und Kreditinstituten einschließlich der Sparkassen. |
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Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
Berlin (Allgemeines
Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –) |
Allgemeines
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines
Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –) |
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Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) |
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) |
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Nr. 6 FamilieZu den Ordnungsaufgaben der für Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören: Die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt. |
Nr. 6 Jugend und Familie Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsverwaltung gehören: (1)
die Inobhutnahme
(§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein
stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin
einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer
von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein
stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in
einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen
worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung
dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von
Unterkünften für diese Personen; (2)
die Erteilung,
der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer
Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen
Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (3)
die
Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (4)
die Erteilung,
der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
(§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (5)
die Warnung vor
Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt. |
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Nr. 17 Jugend
und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie: (1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes; (2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz; (3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht das Landesjugendamt (Nr. 31) zuständig ist; (4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch); (5) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). |
Nr.
17
Jugend
und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie: (1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes; (2)
die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz; (3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; (4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ); (5) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). |
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Nr. 19 |
Nr.
19
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Sozialwesen |
Sozialwesen
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Zu den Ordnungsaufgaben
der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit,
soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1)
oder das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist; |
Zu den Ordnungsaufgaben der
Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; |
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Nr. 31 Landesjugendamt Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesjugendamtes gehören: 1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen, 2) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch), 3) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch), 4) die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). |
Nr. 31
(aufgehoben) |
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Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales Berlin gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der
Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz,
die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von
Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von
Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von
Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber,
soweit nicht das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist; |
Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales Berlin gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der
Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz,
die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von
Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von
Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von
Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber,
soweit nicht die für Jugend zuständige
Senatsverwaltung
(Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist; |
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Verordnung zur Durchführung des
Meldegesetzes (DVO-MeldeG) |
Verordnung zur Durchführung des
Meldegesetzes (DVO-MeldeG) |
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Folgt in
gesonderter Tabelle am Schluss, da |
dies nur im
Querformat darstellbar ist |
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Sozialberufe-Anerkennungsgesetz |
Sozialberufe-Anerkennungsgesetz |
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§ 4 Europaklausel |
§ 4 Europaklausel |
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(1) Die
Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses
im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L
19 S. 16), der Richtlinie 92/5 l/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) und der
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 184
S. 21). |
(1) Die
Anerkennung eines außerhalb der Bundes-republik Deutschland von Angehörigen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses
im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerken-nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur
Änderung der Anhänge C und D
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG,
78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers
und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1). |
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(2) Die
Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung
eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und
Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen
Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten
Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den
in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten
Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den
Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines
Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht
werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf 1. für Sozialarbeiter
und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen,
Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpäda-goginnen, Heilpädagogen und
Heilpädago-ginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre, 2. für Altenpfleger
und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie
Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht
überschreiten. |
(2)
Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung
eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und
Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen
Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten
Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung
erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder
seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann
die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien genannten
Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs
oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der
Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf 1.
für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und
Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen,
Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei
Jahre, 2.
für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und
Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen
zwei Jahre nicht überschreiten. |
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Gesetz über die
Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende |
Gesetz über die Bewährungshelfer für
Jugendliche und Heranwachsende |
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§ 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer |
§ 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer |
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Für die Bestellung und die
Heranziehung von ehrenamtlichen Bewährungshelfern für Jugendliche und Heranwachsende
(§ 2 Abs. 2 und 3) gilt § 7 Abs. 1, 2 und 4 des
Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß. Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung
der Jugend-gerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für
Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe
sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. |
(1) Zum
ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig
zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer 1. unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist
(§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder 2. minderjährig ist oder 3. wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist. (2) Zum
ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden 1.
Mitglieder einer
Landesregierung, 2.
Berufsrichter,
Staatsanwälte oder Amtsanwälte, 3.
gerichtliche oder
polizeiliche Vollstreckungsbeamte. (3) Die
Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im
Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der
freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. (4) Ein Beamter
bedarf zur Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorherigen
Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn zu besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer
die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des
Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach
Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. |
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§ 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der
ehrenamtlichen Bewährungshelfer |
§ 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer |
|
Für die Verpflichtung, die
Bestallung und den Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
für Jugendliche und Heranwachsende gelten die §§ 8 und 9 des
Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß mit der
Maßgabe, dass das Nähere über den Ersatz der Auslagen von der für Jugend
zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für
Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt wird. |
(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist
bei der Bestallung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu
belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen. (2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält
eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des
Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten.
Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben. (3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer
werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen
Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Justiz durch Rechtsverordnung. (4)
Die
Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht
festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei
Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer
bestellt hat, gestellt worden ist. |
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Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) |
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) |
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alte Fassung |
neue Fassung |
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Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG) |
Anlage 4 (zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG) |
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12 |
Landes-jugend-amt Berlin |
Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) |
Registrie-rung von Neugeburten |
Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informations-material für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgaben-wahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe |
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12 |
Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsver-waltung |
Familienna-men, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familienna-men, Anschrift) |
Registrierung von Neugeburten |
Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsma-terial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahr-nehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe |
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alte
Fassung |
neue Fassung |
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13 |
Die
für Jugend und Familie zuständige Senatsver-waltung (Rechen-zentrum zur Betreuung der
IT-Fachver-fahren der Berliner Jugend-ämter) |
Familienna-men,
Vornamen,
Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter
(Vor- und Familienna-men, Doktorgrad, Anschrift), gegenwärtige
Anschrift, Haupt- und Nebenwoh-nung |
von
Einwohnern, für die der Datenempfän-ger regelmäßige Datenübermitt-lung beantragt
hat: Änderung des
Namens, der
Anschrift, Tod |
Bearbeitung
einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahr-nehmung
des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe),
sowie des Unterhaltsvor-schussgesetzes und des Bun-deserziehungs-geldgesetzes |
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alte Fassung |
neue Fassung |
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Anlage 5 (zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG) |
Anlage 5 (zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG) |
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13.
Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum
zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen bei
Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben und Leistungsverpflich-tungen nach dem Kinder- und
Jugendhilferecht, dem Unterhalts-vorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz
erfor-derlich ist Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, |
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Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq