Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze

 

 

 

 

A. Problem

Auf Grund der Veränderungen bundesrechtlicher Rahmenbe-dingungen durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Folgegesetzen (sogenannte Hartz-IV-Gesetze) und durch das Gesetz zur Einordnung des Sozial-hilferechts in das Sozialgesetzbuch sind Anpassungen in der Struktur der Jugend- und Sozialämter notwendig. Weiterhin ist es notwendig, die äußerst knappen personellen und finanziellen Ressourcen so wirtschaftlich wie möglich einzusetzen. Dem stehen bisher einige Regelungen entgegen, die z.B. tarifliche Regelungen über ihren verbindlichen Rahmen hinaus für analog anwendbar erklären oder den Jugendämtern Leistungsverpflichtungen auferle-gen, die über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus gehen. Weiter bedingen umfangreiche routinemäßige Berichtspflichten erhebli-chen bürokratischen Aufwand. Daneben sind durch die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Veränderungen eingetreten, die durch Textanpassungen sowohl im AG KJHG, als auch im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog und im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nachvollzogen werden müssen.

Weiterhin ist eine Richtlinie der EU zur Anerkennung von Berufsausbildungen in Landesrecht umzusetzen.

 



B. Lösung

Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit von Jugendamt und Sozialamt ist neu zu ordnen. Darüber hinaus sind Leistungsverpflichtungen den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen und die Rahmenbedingungen der Umsetzung flexibler zu gestalten.

 

Die bisherigen Berichtsaufträge über den Stand und die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sollen in der Weise gestrafft werden, dass die verschiedenen Bestandteile zu einem Bericht über die Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst sind.

 

Um den Jugendämtern Routinearbeiten durch IT-Unterstützung erleichtern zu können, muss ein ein-heitliches Verfahren zentral bereit gehalten werden.

 

Die Änderungen in den Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben nach-vollzogen werden, die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 im Sozialberufeanerken-nungsgesetz erfolgen und Lücken im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heran-wachsende geschlossen werden.

 

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung


   
keine

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte

     und/oder Wirtschaftsunternehmen


     keine

 

E. Gesamtkosten


     keine

 

F.  Auswirkungen auf die Zusammenarbeit

mit dem Land Brandenburg

 

keine

 

G. Zuständigkeit


     Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze

 

Vom

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

 

 

1.        Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)       Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:

        „§ 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften“

b)             Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

        „§ 27 – (weggefallen)“

c)             Die Angabe zu § 43 erhält folgende Fassung:

        „§ 43 – (weggefallen)“

d)             Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung:

        „§ 48 – (weggefallen)“

e)             Die Angabe zu § 50 erhält folgende Fassung:

        „§ 50 – Hilfe für delinquente Jugendliche und Heran-wachsende“

f)              Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung:

        „§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeld-gesetz“



2. § 1 erhält folgende Fassung:

 

„§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-hilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungs-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes be-stimmt ist.“

 

3.        In § 7 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die Wörter „nach den Maßgaben des § 47“ ersetzt.

 

4.        In § 8 werden die Wörter „nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ gestrichen.

 

5.        In § 9 werden die Wörter „Das Landesjugend-amt“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und die Wörter „nach den Maßgaben des Landesjugendplans“ und das darauf folgende Komma gestrichen.

 

6.        § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sozial benachteiligten und individuell beein-trächtigten jungen Menschen sollen geeignete sozial-pädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außer-betrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungs-träger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebo-te und sozialpädagogische Begleitung oder Betreu-ung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Aus-bildungs- und Be-schäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.“

 

7.        In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „§ 30 Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist“ durch die Wörter „nach § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26)“ ersetzt.

 

8.        § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit  mit  der   freien   Jugendhilfe   ver-

 

 

pflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbrin-gungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung  zu  gewähren.  Für  jüngere  Kinder soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechts-spezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifische Betreu-ung zu gewährleisten.“

 

9.        § 18 wird wie folgt geändert:

a.        In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landsjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwal-tung“ ersetzt.

b.       Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Zur Sicherstellung der notwendigen Zusam-menarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizei-direktionen ein Verfahren zum regelmäßigen Infor-mations- und Erfahrungsaustausch und zur Infor-mation der fallzuständigen Fachkräfte in den Ju-gendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft.“

 

10.     § 19 wird wie folgt geändert:

a.        Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Überwachung der Jugendschutzvorschriften“

b.       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

c.        In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-der Schriften“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.

d.       Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen

1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände oder Inhalte

a) verbreiten,

b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen,

 

 

 

 

2. Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerb-lich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Be-zug auf Kinder und Jugendliche den Beschränkun-gen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes unterliegt.“

 

11.     § 21 wird wie folgt geändert:

a.        Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzu-stellen.“

b.       Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsbe-rechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden.“

c.        Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

 

12.     In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ausübung“ die Wörter „der Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder“ eingefügt und die Angabe „(§ 18 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „(§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ er-setzt.

 

 

13.     § 25 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.

b)       Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

c)       Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

d)       Der bisherigen Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 39 und 40 des Bundes-sozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

14.     § 26 wird wie folgt geändert:

a.        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für den Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs.“

bb) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusam-menwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.“

b.       In Absatz 2 werden nach dem Komma hinter dem Wort „Ausgangssituation“ die Worte „die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen“ und ein Komma eingefügt.

c.        In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

 

15.     § 27 wird aufgehoben.

 

16.     § 28 wird aufgehoben.

17.     § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)       Die Wörter „sind verpflichtet,“ werden durch die Wörter „gewährleisten, dass“ ersetzt und die Wörter „zu fördern“ werden durch die Wörter „gefördert wird“ ersetzt.

b)       Satz 2 wird aufgehoben.

 

18.     § 30 wird wie folgt geändert:

a.        In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „im Sinne einer Kostendeckung“ gestrichen.

b.       In Absatz 4 werden die Wörter „dem Landesjugendamt“ durch die Wörter „der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

c.        In Absatz 5 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

 

19.     In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

 

20.     In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ämter“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.

 

21.     § 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a.        Nach Nr. 5 wird folgende neue Nr. 6 eingefügt: „(6) eine Person zur Vertretung des Bezirks-schulbeirates,“

b.       Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.

 

22.     In § 39 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimm-berechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind.“

 

23.     In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

 

24.     § 42 wird wie folgt geändert:

a.        In Absatz 2 werden die Wörter „des Landesjugendamts“ durch die Wörter „der für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

b.       Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
“Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugend-hilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Ab-ständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiter-entwicklung der Jugendhilfe sein.“

 

25.     § 43 wird aufgehoben.

 

26.     § 45 wird wie folgt geändert:

a.        Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Ju-gendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereit gestellten Mittel zu betragen.“

b.        Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-fügt:

        „(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewähr-leistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.“

 

27.     § 47 wird wie folgt geändert:

a.        In Absatz 1 werden die Wörter „und des Landesjugendplans“ gestrichen.

b.       In Absatz 2 werden die Wörter „Das Landesjugendamt“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:

“Die für Jugend und Familie zuständige Senatsver-waltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinan-zierung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist.“

 

28.     § 48 wird aufgehoben.

 

29.     § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ die Worte „und anderen Leistungsanbietern“ eingefügt.

bb)   Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter Koopera-tionsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen.“

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Qualitäts-entwicklung“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt, die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt und folgender Satz an-gefügt:
“Abweichende Vereinbarungen durch die Jugend-ämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.“

c)       Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-fügt:
“(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senats-verwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwal-tung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestim-men, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.“

 

30.     § 50 wird wie folgt geändert:

a)       Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende“

b)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)    In Nummer 3 wird nach der Angabe „§§ 9 bis 12“ die Angabe „oder Auflagen nach § 15“ eingefügt.

bb)   Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bestimmten Maßnahmen.“

 

31.     § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Zur Qualifikation der Erziehungspersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzu-stellen, dass die notwendigen Kurse zur Verfügung stehen.“

 

32.     § 53 erhält folgende Fassung:

„§ 53

Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflege-geldgesetz 

 

Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für

1.        die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezem-ber 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten und

2.        Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“

 

 

Artikel II

 

In Nummer 15 der Anlage zum Allgemeinen Zu-ständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter“

 

 

Artikel III

 

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

 

1.        § 5 wird wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift werden die Wörter „und Vollstreckung“ gestrichen.

b)       Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)       Der bisherige Absatz 2 wird § 5a und erhält die Überschrift „Vollstreckung“.

 

2.         Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt:

 

„§ 5b

 

Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1)     Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor­derungen gelten entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Auf­sicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent­lichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2)     Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbe-hörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungs­schuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungs­maßnahmen sind unver-züglich aufzuheben, wenn

1.        der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Ein­wendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

2.        der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fort-gesetzt werden.

 

§ 5c

Verordnungsermächtigung

 

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaf-ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

1.        der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

2.        der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder

3.        der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbe­sondere soziale Zwecke.

Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von öffentlich-rechtlichen Bank- und Kre­ditinstituten einschließlich der Sparkassen.“

 

 

Artikel IV

 

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) , wird wie folgt geändert:

 

1. Nummer 6 erhält folgende Fassung:

 

„Nr. 6

Jugend und Familie

 

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)   die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen  allein  stehenden  Asylbewer-bern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufent-halt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen;

(2)   die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(3)   die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(4)   die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknah-me der Erlaubnis zur Übernahme von Vereins-vormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(5)   die Warnung vor Gefahren durch konflikt-trächtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.“

 

2.        In Nr. 17 Abs. 3 wird die Angabe „das Landesjugendamt (Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.

3.        In Nummer 19 Abs. 1 wird die Angabe „das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31)“ ersetzt durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsver-waltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.

4.        Nr. 31 wird aufgehoben.

5.        In Nr. 32 Abs. 1 wird die Angabe „das Landes-jugendamt Berlin (Nr. 31)“ durch die Angabe „die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1)“ ersetzt.

 

 

Artikel V

 

Die Verordnung zur Durchführung des Meldege-setzes vom 4. März 1986 (GVBl.S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2003 (GVBl. S 514), wird wie folgt geändert:

1.        Anlage 4 zu § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Nummer 12 wird die Bezeichnung des Datenempfängers „Landesjugendamt Berlin“ ersetzt durch die Bezeichnung „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung“.

 

b)       Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

 


13

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter)

Familiennamen,

Vornamen,

Doktorgrad,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),

gegenwärtige Anschrift,

Haupt- und Nebenwohnung

von Einwohnern,

für die der Datenempfänger regelmäßige Datenübermittlung beantragt hat:

   Änderung

      des Namens,

      der Anschrift,

   Tod

Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe), sowie des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes

                                                                                                                                                                               


 

Hinweis: im folgenden Verordnungstext ist der Datenempfänger in Fettdruck zu schreiben!

 

2.        In Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 13 angefügt:

 

„13. Die für Jugend und Familie zuständige Se-natsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhaltsvor-schussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erforderlich ist

         Familiennamen,

         Vornamen,

         Doktorgrad,

         gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familien-            namen, Doktorgrad, Anschrift),

         gegenwärtige Anschrift,

         Haupt- und Nebenwohnung.“

 

 

 

Artikel VI

 

§ 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 19. März 1998 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.        In Absatz 1 wird nach der Angabe „(Abl. EG Nr. L 209 S. 25)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor den den Satz abschließenden Punkt die  Angabe  „und  der   Richtlinie  2001/19/EG   des

 

 

Europäischen   Parlaments  und  des  Rates  vom  14.

Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-gungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1).“ eingefügt.

 

2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Qualifikation“ die Worte „unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse“ eingefügt.

 


Artikel VII

 

Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugend-liche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10

Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

 

(1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer

1. unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder

2. minderjährig ist oder

3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist.

(2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden

1. Mitglieder einer Landesregierung,

2. Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,

3. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbe-amte.

(3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorhe-rigen Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Ge-nehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Geneh-migung, so ist diese zu widerrufen.“

 

2. § 11 erhält folgende Fassung:

„§ 11

Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

 

(1)     Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Hand-schlag erfolgen.

(2)     Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben.

(3)     Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senats-verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsver-waltung für Justiz durch Rechtsverordnung.

(4)     Die Auslagen werden nur auf Verlangen er-stattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.“

 

 

Artikel VIII

 

 

Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geän-derten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-nung geändert werden.

 

 

Artikel IX

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

 

Artikel X

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft.

 

 

 

 

A. Begründung

 

a) Allgemeines:

 

Der Gesetzentwurf enthält notwendige Anpassungen an die Erfordernisse der Haushaltskonsolidierung unter Berücksichtigung der in den anderen Bundesländern üblichen Standards. Daneben enthält er notwendige organisations- und zuständigkeits-rechtliche Änderungen.

 

Für die Leistungen der Jugendberufshilfe wird das Angebot entsprechend der bundesrechtlichen Vorga-be neu gefasst. Die bisherige „Soll-Bestimmung“, die in der Praxis zu einer deutlich über das bundesweit übliche Maß an Berufsbildungsmaß-nahmen hinaus gehenden Zahl von Maßnahmen geführt hat, wird durch eine Formulierung ersetzt, die sicherstellt, dass künftig die vorrangigen Leis-tungen der Arbeitsagenturen in Anspruch genommen werden und die Jugendämter ihre Angebote auf die speziellen Bedürfnisse besonders benachteiligter junger Menschen konzentrieren.

 

Die Grundlage für die Planung der Hilfen zur Erziehung wird unter Berücksichtigung der Erfah-rungen aus der Praxis präzisiert. Gleichzeitig werden den Bezirken größere fachliche Spielräume eröffnet und Fristen aus dem Gesetz entfernt, um Raum für eine flexiblere Gestaltung durch Verwaltungs-vorschriften zu geben.

 

Das Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst werden. Aus diesem Grund entfallen die bisherigen §§ 43 und 48 und § 42 Abs. 3 wird stattdessen ergänzt.

 

Mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der vollständigen Integration des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch zum ersten Januar 2005, werden die Zuständigkeiten für verschiedene Sozial-leistungen auf die bezirklichen Arbeitsgemein-schaften nach § 44b SGB II übergehen. Um einheitliche Zuständigkeiten in den Fällen sicher-zustellen, in denen eine hilfebedürftige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen nach § 2 SGB II lebt, soll auf die speziellen Zuständigkeiten der Jugendämter weitgehend verzichtet werden, da diese schon bisher durch Änderungen des Zivilrechts teilweise obsolet geworden sind.

 

Um die Möglichkeiten der elektronischen Datenver-arbeitung für ein effizientes Verwaltungshandeln nutzen zu können, wird die Einrichtung eines Rechenzentrums zur Betreuung der IT-Fachver-ahren der Berliner Jugendämter im Zuständigkeits-katalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ein-gefügt und Befugnisse zur Datenübermittlung sowohl in § 45 AG KJHG als auch in die Durch-führungsverordnung zum Meldegesetz eingefügt.

 

Mit einer Ergänzung des Berliner Verwaltungsver-fahrensgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, zivilrechtliche Forderungen, die auf das Land Berlin übergegangen sind, im kostengünsti-geren Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvoll-streckung durchzusetzen. Hierdurch könnten u.a. Unterhaltsforderungen, die wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz (UVG) auf das Land Berlin übergegangen sind, ohne ein aufwändiges Mahnbescheidverfahren geltend gemacht werden und auf diese Weise Klar-heit erlangt werden, ob es sich um eine tatsächlich einbringliche Forderung handelt.

 

Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der veränderten Verwaltungsstruktur soll nach der Inte-gration der Verwaltung des Landesjugendamts in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aktualisiert werden, die Anerkennung von sozial-beruflichen Abschlüssen aus den übrigen EU-Staa-ten im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz um die letzten europarechtlichen Vorgaben und das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende um explizite Regelungen ergänzt werden, die bisher durch Verweisung auf das kürzlich aufgehobene Bewährungshelfergesetz gere-gelt waren, um eine dadurch entstandene Unklarheit zu beseitigen.

 

 

b)       Einzelbegründung:

 

1.        Zu Artikel I:

Die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetz-buch im Land Berlin soll den veränderten Bedin-gungen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfe-gesetz entwickelt haben, angepasst werden.

 

zu Nr. 1

Das Inhaltsverzeichnis wird den Änderungen, die auf Grund der folgenden Nummern erfolgen, ange-passt.

 

zu Nr. 2

Allgemeine Regelungen für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen auch im Bereich der Kindertagesbetreuung gelten, ohne dass es inhaltsgleicher Bestimmungen im Kindertages-betreuungsgesetz bedarf. Nur da, wo spezielle Vor-schriften für die Ausführung des Zweiten Kapitels, Dritter Abschnitt, des Achten Buches Sozialgesetz-buch benötigt werden, sollen diese den allgemeinen Regeln dieses Ausführungsgesetzes vorgehen.

 

zu Nr. 3

Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. We-gen der damit verbundenen Änderungen muss der Verweis aktualisiert werden.

 

zu Nr. 4

Wegen der Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfepla-nung entfällt künftig das eigenständige Instrument des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzu-passen.

 

zu Nr. 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Zusammenführung des Berichts-wesens mit der Gesamtjugendhilfeplanung.

 

zu Nr. 6

Die Änderung übernimmt den bundesgesetzlichen Grad der Gewährleistungsverpflichtung aus § 13 SGB VIII. Die Parallelgesetzgebung im Arbeits-förderungsrecht nach §§ 240 ff SGB III als reine Kann-Leistung zwingt nach gegenwärtiger Rechts-lage die Jugendhilfe in Berlin zur Bereitstellung von Ausbildungs- und Integrationsangeboten. Bisher entsteht auf die Förderung von Ausbildungsmaß-nahmen nach dem AG KJHG ein Anspruch, wenn andere nicht leisten. Damit entfällt einerseits die regelmäßige Förderung von Berufsausbildungsmaß-nahmen. Zudem wird andererseits klargestellt, dass auch berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen im Rahmen sozialpädagogischer Kon-zepte angeboten werden können. Der Zugang junger Menschen zum Erwerbsleben kann mit dieser Differenzierung des Leistungsspektrums effizienter als bisher erreicht werden. Die Jugendhilfe erhält dadurch einen größeren Gestaltungsspielraum. Auf Grund von § 3 Abs. 2 SGB II haben junge Menschen unter 25 einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) auf unverzügliche Vermittlung vorzugsweise in ein Ausbildungsver-hältnis, sofern sie selbst hilfebedürftig sind oder zu einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) gehören.

 

Mit der Novellierung wird auch eine Anpassung an die bundesweiten Ausstattungsstandards erreicht. Die einseitige Konzentration auf die Förderung der beruflichen Ausbildung als Sonderweg Berlins wird aufgegeben und die Jugendhilfe orientiert sich auf die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Leistun-gen.

 

Mit dem Wegfall von Satz 3 am Ende des ersten Absatzes wird keine inhaltliche Änderung vorge-nommen, sondern eine Redundanz beseitigt, da die Berücksichtigung frauen- bzw. mädchenspezifischer Bedarfslagen im ersten Abschnitt des Gesetzes bereits für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe festgeschrieben ist. Die Wiederholung für ein spezielles Angebot der Jugendarbeit könnte Zweifel an der Allgemeingültigkeit der Regelung im § 3 Abs. 2 begründen.

 

zu Nr. 7

Nach der Ersetzung des Schulgesetzes von 1980 durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 ist die Verweisung anzupassen.

 

zu Nr. 8

Die Änderung ist notwendig geworden, um die Entscheidungsspielräume der Jugendämter bei der Auswahl einer für die Inobhutnahme im Einzelfall geeigneten Unterbringung oder Betreuung nicht durch die Nennung bestimmter Institutionstypen (= Verfahrensvorgaben) einzuschränken. Gleichzeitig war die Vorschrift inhaltlich zu ergänzen. Da die familiäre Form insbesondere für jüngere Kinder geeignet sein kann, muss diese Form der Inob-hutnahme gesamtstädtisch als Angebotsform zur Verfügung stehen. Schließlich muss sichergestellt werden, dass auch für die Betreuung suizidge-fährdeter Minderjähriger spezielle Angebote zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich um eine fachliche Notwendigkeit, um den Sicherstellungs-auftrag als Teil der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zu erfüllen. Die Betreuung in sepa-raten Einrichtungen verteuert diese nicht, sondern erhöht die Wirksamkeit des Angebots, indem es den besonderen Bedürfnissen dieser Minderjährigen gerecht wird.

 

zu Nr. 9

a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

b) Durch die Anfügung eines dritten Absatzes wird die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und der Polizei insbesondere für die Fälle vorge-schrieben, in denen Kinder und Jugendliche wieder-holt als Tatverdächtige auffallen. Die Information der Polizei über die Person, die innerhalb des Jugendamts für die Bearbeitung des Falles zuständig ist soll wie auch die Meldung neuer Straftaten durch die Polizei an diese Person im Jugendamt zu einem abgestimmten Handeln der Behörden gegenüber dem delinquenten jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten führen, damit Gefähr-dungstatbeständen frühzeitig begegnet und dem Vor-rang der Erziehung Rechnung getragen werden kann. Durch die Vereinbarungen sollen einheitliche Informationswege festgelegt werden, um Informa-tionslücken zu vermeiden. Weder diese Regelung noch eine zu ihrer Umsetzung geschlossene Verein-barung stellt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder sonstige Verarbeitung personen-bezogener Daten dar.

 

zu Nr. 10

Durch § 30 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) sind das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) aufgehoben und durch das Jugendschutzgesetz ersetzt worden. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.

 

Das durch § 19 AG KJHG geschaffene Betretungs-, Prüfungs-, Besichtigungs- und Einsichtnahmerecht während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-zeiten zur Überwachung der Einhaltung der jugend-schutzrechtlichen Vorschriften war bisher auf Betriebe, die jugendgefährdender Gegenstände im Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes verbreiten, ausstellen usw. beschränkt. Für die Überwachung der sonstigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestand ein Betretungsrecht nur zur Gefahrenabwehr (§ 36 Abs. 5 ASOG), nicht aber zur Überprüfung der Einhaltung ohne hinreichenden Tatverdacht. Mit der Einrichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 war die Ziel-setzung verbunden, die Einhaltung der ordnungs-rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den öffent-lichen Raum stärker als bisher zu überwachen und durchzusetzen. Gleichzeitig wurden mit der Ein-richtung eines neuen allgemeinen Ordnungsdienst (Außendienstes) auch die faktischen Möglichkeiten geschaffen, dieses zu realisieren.

 

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, auch die rechtliche Möglichkeit zu schaffen, während der jeweiligen Öffnungszeiten festzustellen, ob die Be-stimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Hierzu müssen die Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzten Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche jugendschutzrechtlichen Beschränkun-gen unterliegt, betreten und - u.a. durch Besichti-gung und erforderlichenfalls Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - geprüft werden. Das Betreten und die Vornahme von Prüfungen während der Öffnungszeiten stellen keine so schwerwie-genden Eingriffe in die Rechte der Gewerbetrei-benden und Veranstalter dar, dass sie den beabsich-tigten und erwarteten Zugewinn an Jugendschutz durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit über-wiegen.

 

zu Nr. 11

Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, das durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts in § 1631 Abs. 2 BGB und die Einfügung eines Satzes 2 in § 16 Abs. 1 SGB VIII verankert wurde, stellt eine Vorgabe für den Inhalt der Familienarbeit dar. Die Stärkung der Erziehungskompetenz und elterlichen Verantwortung ist die Voraussetzung für die Vermeidung krisenhafter Zuspitzungen, die zu Gewalt in der Familie führen können. Die inhaltli-chen Vorgaben auch für die Familienbildungsarbeit sind dahingehend zu präzisieren, dass das Zusam-menwirken aller Erziehungsinstitutionen ermöglicht wird, um alle Eltern mit Bildungsangeboten zu erreichen, und dass auch besonders gefährdete Familien gezielte Angebote erhalten. Die Umset-zung der Vorgaben steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung.

 

zu Nr. 12

Auf Grund der Neufassung des § 18 SGB VIII durch das Beistandschaftsgesetz vom 04.12.1997 (BGBl. I S. 2846) ist die Verweisung anzupassen und statt auf Absatz 4 nunmehr auf die Absätze 1 und 3 zu verweisen.

 

 

zu Nr. 13

a) Die Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen sind im Rahmen der Kostensatzver-handlungen zwischen öffentlichen und freien Trä-gern der Jugendhilfe auf dem jeweils aktuellen fach-lichen Stand zu regeln. Daher war der letzte Satz des Absatzes 2 überflüssig geworden.

b) Die Streichung des Absatzes 3, der bisher spezielle Pflegestellenformen benannte, erfolgt, um den Entscheidungsspielraum des Jugendamtes nicht durch typisierende Standard- und Verfahrensvor-gaben einzuengen. Die funktionalen (und nicht institutionellen) Beschreibungen der Hilfen in den Absätzen 1 und 2 sind als gesetzliche Vorgabe auch hinreichend für die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII.

c) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3.

d) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3 und die Ersetzung des Bun-dessozialhilfegesetzes durch das Zwölfte Buch So-zialgesetzbuch.

 

zu Nr. 14

zu a) Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Gewäh-rung einer Hilfeleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen ist. Die notwendige Hand-lungsanweisung für die regelmäßige Überprüfung der Hilfepläne kann in Ausführungsvorschriften zur Hilfeplanung genauer und auch für andere Hilfen, als den im SGB VIII beispielhaft erwähnten, definiert werden. Die federführende Verantwortung des Jugendamtes und dessen Verpflichtung zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens muss jedoch deutlich werden.

zu b) Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass private Unterstützungsmöglich-keiten sowohl aus dem Kreis der Familie als auch aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorrangig in Anspruch genommen werden sollen.

zu c) Die bisher im Gesetz enthaltene zeitliche Vorgabe für eine erste Überprüfung des Hilfeplans ist zu detailliert und unflexibel. Je nach dem Alter und der Fallkonstellation sind unterschiedliche Überprüfungsfristen sinnvoll. Entsprechende Diffe-renzierungen werden in einer Ausführungsvorschrift (AV-Hilfeplanung) geregelt.

 

zu Nr. 15

Therapeutische Leistungen sind Bestandteil der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rah-men der Hilfen zur Erziehung kommen sie nur in Verknüpfung mit und zur Ergänzung der pädago-gischen Leistungen in Betracht. Die Notwendigkeit therapeutischer Leistungen ist in der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII deutlich zu machen. Einer speziellen Bestimmung bedarf es hierfür nicht. In der Praxis hat sich vielmehr gezeigt, dass die spezielle Regelung eine Erwartungshaltung auf eine eigenständige Jugendhilfeleistung Psychotherapie geweckt hat. Die Krankenbehandlung ist jedoch abschließend im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Anwendung psychothera-peutischer Methodik innerhalb der Jugendhilfe be-darf keiner speziellen Bestimmung.

 

Die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII wird hiervon nicht berührt, da diese nur die Versorgung nicht krankenversicherter Minderjähriger betrifft, die Leistungen benötigen, die in den Regelungsbereich des SGB V fallen.

 

zu Nr. 16

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung aus der Änderung des § 25. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden zukünftig nicht mehr nach der Art der Pflegestellen differenziert und die Bindung an den BAT für einige Pflegestellen wird daher als nicht sachgerecht aufgegeben. Die Höhe des Pflegeanteils soll sich stattdessen künftig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientieren.

 

zu Nr. 17

Das Jugendamt hat hier eine Gewährleistungs-verpflichtung, es muss die Pflegestellenwerbung aber nicht als eigene Aufgabe wahrnehmen.

 

zu Nr. 18

a) Die Wörter „im Sinne einer Kostendeckung“ führen zu Missverständnissen, weil sie in diesem Zusammenhang falsche Assoziationen zur Bildung von Kostensätzen auslösen können. Sie sollen ent-fallen, weil der verbleibende Text ohnehin gewähr-leistet, dass die Einrichtungen eine wirtschaftliche Grundlage nachweisen müssen, die eine kosten-deckende Arbeitsweise erwarten lässt.

b) und c) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 

zu Nr. 19

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 

zu Nr. 20

Die Änderung folgt dem Leitbild zur Umstruktu-rierung der Jugendhilfe unter dem Gesichtspunkt der Sozialraumorientierung. Eine Verfahrensvorgabe zur Bildung von „Ämtern“ behindert die Bildung von sozialräumlichen Organisationsstrukturen in den Jugendämtern.

 

zu Nr. 21

Derzeit besteht bereits die Möglichkeit nach § 35 Abs. 7 Nr. 7 AG KJHG Mitglieder des Bezirkschul-beirates zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zu berufen. Entsprechend der Regelung in § 111 SchulG, die der oder dem Vorsitzenden des Jugend-hilfeausschusses das Recht auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksschulbeirates einräumt, soll zukünftig auch einem Vertreter des Bezirks-schulbeirates ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses desselben Be-zirks eingeräumt werden.

 

zu Nr. 22

Bisher kann sich der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) erst konstituieren, wenn alle Mitglieder benannt sind und zur konstituierenden Sitzung geladen werden können. In der Praxis gibt es zuweilen Probleme, Vertreter für einige Institutionen zu benennen, die dem LJHA als beratende Mit-glieder angehören. Um in Zukunft sicherstellen zu können, dass der LJHA in angemessener Frist nach der Konstituierung des Abgeordnetenhauses seine Arbeit aufnehmen und den LJHA der vorange-gangenen Wahlperiode ablösen kann, sollen künftig Verzögerungen bei der Benennung der beratenden Mitglieder seiner Konstituierung nicht mehr entge-genstehen.

 

zu Nr. 23

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 

zu Nr. 24

a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugend-amtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 

b) Das im AG KJHG bisher verankerte Berichts-wesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Daher soll der Bericht zur Gesamtjugendhilfeplanung künf-tig wesentliche Entwicklungstendenzen beschreiben und Vorschläge zur Fortentwicklung der Jugendhilfe beinhalten. In diesem Bericht werden die Informa-tionen zusammengestellt, die bisher im Landesju-gendplan enthalten sind und gleichzeitig die Schlussfolgerungen benannt, die die Senatsverwal-tung hieraus zieht.

 

 

zu Nr. 25

Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammenge-fasst. Daher bedarf es der speziellen Regelung über einen allgemeinen Bericht nicht mehr.

 

zu Nr. 26

zu a) Da wegen der Zusammenfassung des Berichtswesens im § 42 die bisherige Regelung des § 48 Abs. 1 wegfällt, soll die bisher in § 48 Abs. 2 enthaltene Regelung an dieser Stelle integriert wer-den.

 

zu b) In § 45 Abs. 2 AG KJHG ist bereits bestimmt, dass durch die „Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ... für einen effizienten und effek-tiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen“ ist. Im Rahmen der Planungs- und Gewährleistungsver-pflichtung können effektiver Mitteleinsatz und ins-besondere notwendige Effizienzsteigerungen nur über ein fundiertes Fach- und Finanzcontrolling realisiert werden. Die Wahrnehmung dieser Steue-rungsaufgaben setzt ausreichend differenzierte Da-ten voraus, die in der bezirks-internen und berlin-weiten Auswertung Vergleiche gestatten und Ent-wicklungen aufzeigen. Die erzielten, insbesondere von den bezirklichen Jugendämtern geforderten, Steuerungsinformationen dienen als Entscheidungs-grundlage bei der weiteren Ausgestaltung des Hand-lungsfeldes.

 

Die für Steuerungszwecke erforderlichen Angaben betreffen fachliche Daten zu einzelnen Hilfeleis-tungen (Hilfeart, -dauer, hilfespezifische Fallkon-stellationen) sowie die Kostendaten, jedoch keine personenbezogenen Daten. Mit der Ergänzung des § 45 wird die notwendige Befugnis für die Daten-übernahme geschaffen und gleichzeitig klargestellt, dass die Jugendämter zur Übermittlung der Daten verpflichtet sind.

 

Eine Auflistung der zu übermittelten Daten im Einzelnen ist nicht sinnvoll, da durch die absehbare Veränderung rechtlicher Vorgaben sowie durch die gegenwärtige Neustrukturierung aller IT-Fachver-fahren im Geschäftsbereich Jugend im Rahmen des Projektes „Integrierte Software Berliner Jugend-hilfe“ der Datenpool nicht abschließend beschrieben werden kann. Datenschutzbelange sind nicht tangiert, da keine personenbezogenen Daten ausge-tauscht werden.

 

zu Nr. 27

zu a) Wegen der Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfe-planung entfällt künftig das eigenständige Instru-ment des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzupassen.

 

zu b) Artikel 67 der Verfassung von Berlin verlangt eine Abgrenzung der Aufgaben der Hauptverwaltung von denen der Bezirke, überlässt die Ausgestaltung jedoch dem Gesetzgeber. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist nach § 47 Abs. 2 AG KJHG in der bisher geltenden Fassung nur für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie dann von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Pro-jekten der freien Jugendhilfe zuständig, wenn diese den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamt-städtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das jeweilige Jugendamt zuständig. Nach § 17 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung sollen für denselben Zweck Ausgaben und Verpflichtungsermächti-gungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. Danach ist eine gemeinsame Finanzierung von Projekten der Jugendhilfe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung und durch das Jugendamt grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Finanzierung wird die rechtliche Grundlage geschaffen, im be-zirklichen Zuständigkeitsbereich besondere Projekte durch eine Anteilfinanzierung anzuregen. Dieses Verfahren entspräche dem anderer Bundesländer, in denen Projekte gefördert werden, wenn sich die Gemeinden angemessen beteiligen.

 

Die Gesetzesänderung stellt keine Verpflichtung dar, sie eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit. Die Vorschrift verursacht daher keine zusätzlichen Verwaltungskosten (Personal- oder Sachmittel). Auf ihrer rechtlichen Grundlage basierende Förderungen müssten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aufgelegt werden.

 

zu Nr. 28

Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammenge-fasst.

 

zu Nr. 29

a)

aa) Durch die Ergänzung des Gesetzestextes werden entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben privat-gewerbliche Träger ausdrücklich in der Kreis der Anbieter einbezogen, deren Leistungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden sollen, wenn sie geeignet sind.

 

bb) Die Regelung schafft eine gesetzliche Grundlage für die Auswahl von Leistungserbringern im Rah-men der Umsetzung des Konzepts der sozialraum-orientierten Kinder- und Jugendhilfe.

 

b) Die ergänzende Angabe ist notwendig, um Unklarheiten zu vermeiden, die durch die vorste-hende Anfügung des neuen letzten Satzes an Ab-satz 1 entstehen könnten. Um die Fortsetzung einer Leistung auch bei einem Umzug innerhalb Berlins gewährleisten zu können, müssen dieselben Verein-barungen grundsätzlich in allen Bezirken gelten. Daher sind regionale Vereinbarungen auf solche Fälle zu begrenzen, die in Öffnungsklauseln vorge-sehen sind.

 

c) Von der bundesrechtlichen Möglichkeit, die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch auf andere Leistungen und vorläufige Maß-nahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen anzuwenden (§ 78 Abs. 2 SGB VIII), soll künftig flexibel durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden können. Daher wird eine Ermächtigung für die Senatsverwaltung in das Gesetz aufgenommen.

 

zu Nr. 30

Die Jugendgerichtshilfe gibt es nur noch in den Bezirken. Bisher erhalten die Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen vom Landesjugendamt für die Erbringung der sozialpädagogischen Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe. Mit der Ergänzung wird die gesetzliche Grundlage für die Umstellung auf eine einzelfallbezogene Finanzie-rung geschaffen, die vom jeweils zuständigen Jugendamt zu erbringen ist. Die Jugendämter müssen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch Umschichtung der vorhandenen Mittel mit ausrei-chenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden.

 

zu Nr. 31

Da der Zweck der Fortbildung sich auf den gesam-ten Geschäftsbereich Jugend und Familie erstreckt, soll auf eine beispielhafte Aufzählung nur eines Bereichs künftig verzichtet werden.

 

zu Nr. 32

Der Gesetzestext ist anzupassen, da durch den Arti-kel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) das Bundessozialhilfegesetz zum 01.01.2005 vollständig aufgehoben und durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3023) ersetzt wird. Weiterhin ergeben sich zum gleichen Zeitpunkt veränderte Zuständigkeiten durch das In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grund des Vierten Gesetzes für moder-ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 2954, sog. Hartz IV-Gesetz). Bei dieser Gelegen-heit wird auf die Regelungen der bisherigen Num-mern 2 bis 4 verzichtet, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Regelungen weder für die betroffenen Bürgerinnen noch für die Verwaltung eine Erleichterung bedeuten. Im Gegenteil hat die bisherige Regelung in Nr. 2 dazu geführt, dass Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebens-unterhalt während der Schwangerschaft und nach der Geburt zusätzlich Anträge beim Jugendamt stellen mussten, obwohl der Sinn der Regelung in der Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit bestand. Diese wird durch die Streichung nun regelmäßig beim Sozialamt bzw. bei der Arbeits-gemeinschaft (JobCenter) bestehen. Die Beratung darüber, ob für die minderjährigen Bedürftigen der bisherigen Nr. 3 Buchstabe a) ein Jugendhilfebedarf besteht, verbleibt beim Jugendamt. Stellt dieses jedoch fest, dass kein Jugendhilfebedarf vorliegt, kann zukünftig die Bearbeitung des Antrags durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialamtes erfolgen. Die bisherige Nummer 3 Buchstabe b entfällt künftig, weil ihr Regelungsgehalt im Widerspruch zum Zweck des Kindschaftsrechtsre-formgesetzes stand. Die spezielle Zuständigkeits-regelung für Jugendliche, für die das Jugendamt Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, beruhte auf keiner organisatorischen Notwendigkeit. Die besondere Zuständigkeit für unverheiratete oder getrennt lebende Elternteile führt darüber hinaus zu einer diskriminierenden Trennung zwischen recht-lich vollständigen und unvollständigen Familien. In der Praxis hat sich die Sonderzuständigkeit haupt-sächlich als bürokratisches Hemmnis erwiesen, weil bei jeder Veränderung von Verwaltungsvorschriften auch Stellungnahmen der Jugendbehörden eingeholt werden müssen. Die bisherige Nummer 4 entfällt, weil die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an alleinstehende Min-derjährige voraussetzt, dass das Jugendamt zuvor festgestellt hat, dass kein Bedarf an einer Leistung der Jugendhilfe besteht. Unter dieser Voraussetzung ist es sinnvoll, die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG bei einer Stelle zu bündeln.

 

Die neue Nr. 1 entspricht inhaltlich der Regelung der bisherigen Nr. 1, sie ist nur redaktionell angepasst.

 

Durch die neue Nr. 2 wird gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen der Jugendhilfe erhalten, auch über das 18. Lebensjahr hinaus die schulbesuchsbezogenen Eingliederungs-hilfen ohne Zuständigkeitswechsel erhalten. In den wenigen Fällen, in denen einem jungen Menschen ausschließlich eine Hilfe zur schulischen Ausbildung gewährt wird, stellt die Aktenabgabe bei Erreichen der Volljährigkeit zur Fortsetzung der Leistung bis zum Ende der Schulzeit ein unverhältnismäßiges bürokratisches Hemmnis dar.

 

 

2.        Zu Artikel II:

Durch die getrennte Datenerfassung einzelner Jugendhilfemaßnahmen und bezirkliche dezentrale Datenbestände sind Fallverläufe weder für den Hilfeplan § 36 SGB VIII (individuelle Hilfeplanung) noch für die allgemeine Jugendhilfeplanung § 80 SGB VIII auswertbar. Um diesen Mängeln abzu-helfen, soll ein zentrales Jugendfachverfahren (Integrierte Software Berliner Jugendhilfe, ISBJ) eingerichtet werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Jugendhilfeplanung nur mit anonymisierten Daten arbeiten darf, während die individuellen Daten nur für die Sachbearbeitung einzelner Vorgänge abrufbar sind. Die ganzheitliche Wahrnehmung soll einerseits einen effizienten Umgang mit Personal- und Finanzressourcen ermög-lichen, Controlling- und Steuerungs­erfordernissen Rechnung tragen und andererseits ein bürgerfreund-liches und serviceorientiertes Verwaltungshandeln ermöglichen. Hierzu soll durch die Senatsverwal-tung für Bildung, Jugend und Sport als Verfahrens-verantwortlicher ein modular aufgebautes Programm entwickelt werden, mit dem die Bezirke die Bear-beitung diverser Leistungen z.B. Hilfe zur Erziehung, Kita, ZVK/UVK unterstützen können und das in anonymisierter Form die Auswertung der Entwicklungen ermöglicht, um eine aktuelle Daten-basis für die Jugendhilfeplanung zur Verfügung zu haben.

 

Bisher liegt die Verfahrensverantwortung zur Be-treuung des Dauerbetriebs der IT-Fachverfahren im Jugendbereich bei den Bezirken. Zur überbezirk-lichen Koordination und Verfahrensbetreuung der gemeinsam genutzten Fachprogramme hatten die Bezirke ursprünglich das Jugendamt Lichtenberg mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe für alle Bezirke beauftragt und mit Mitteln ausgestattet. Diese Verfahrensweise hat sich nicht bewährt. Sie wird der gesamtstädtischen Verantwortung der Hauptverwal-tung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und der Öffentlichkeit nicht gerecht. Die Verzahnung der verschiedenen fachlichen Aspekte (Durchführung einerseits und Planung einschließlich der statistischen Auswertung andererseits) macht eine Zusammenführung zu einem einheitlichen Fachver-fahren unter der Regie der zuständigen Senatsver-waltung erforderlich. Seit Oktober 2004 ist im Rahmen einer zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und den Bezirken (zeitlich begrenzt) abgeschlossenen Verwaltungsver-einbarung die Verfahrensbetreuung dem Rechen-zentrum der Senatserwaltung übertragen, welches zur Erfüllung dieser (zusätzlichen) Aufgabe von den Bezirken mit den dafür erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Im Interesse sowohl der Haupt- als auch der Bezirksverwaltungen sichert der hier vorgesehene gesetzliche Zuständigkeits-übergang (incl. Mittelübertragung) auf die Hauptver-waltung auf Dauer die einheitliche und abgestimmte Betreuung aller IT-Fachverfahren Jugend.

 

 

3.        Zu Artikel III:

Durch die Schaffung der Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen durch Rechtsverordnung zu bestim-men, die im Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, wird die Voraussetzung für eine Effektivierung der Durchsetzung von Forderungen im Bereich der Jugendhilfe und des Unterhaltsvorschussgesetzes geschaffen. In einigen Bundesländern hat sich ein derartiges Verfahren bewährt, weil säumigen Schuldnern nur eine Zahlungsaufforderung unter genauer Bezeichnung des aktuell rückständigen Betrages zugestellt werden muss, um nach einer kurzen Frist aus dieser Zahlungsaufforderung vollstrecken zu können, falls der Schuldner dagegen keine Einwendungen erhebt. Auf diese Weise wird ein aufwändiges und Kosten verursachendes Mahnverfahren in all den Fällen erspart, in denen der Schuldner nur ungerechtfertigt die Zahlung unterlässt. Sofern der Schuldner inhaltliche Einwendungen geltend macht, wird das zivilrecht-liche Verfahren durchgeführt, weshalb den Bürgern und Bürgerinnen durch die neue Möglichkeit des schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens keine rechtlichen Nachteile entstehen.

zu Nr. 1

 

Grundsätzlich können im Verwaltungszwangsver-fahren nur öffent­lich-rechtliche Ansprüche durch-gesetzt werden. Es besteht aber ein Bedürfnis, für bestimmte privatrechtliche Forderungen eine Aus-nahme zu machen.

 

Um die ergänzenden Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung privatrechtlicher Geld-forderungen systematisch in das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung einfügen zu können, müssen die beiden Absätze des bisherigen § 5 in zwei selbständige Paragrafen getrennt wer-den; der bisherige § 5 Abs. 2 wird dadurch § 5a.

 

 

zu Nr. 2

 

Durch die Einfügung der §§ 5b und 5c wird die grundsätzliche Möglichkeit der öffentlich-rechtli-chen Zwangsvollstreckung geregelt und der Senat ermächtigt festzulegen, für welche zivilrechtli-chen Forderungen von dieser Möglichkeit Ge-brauch gemacht werden soll.

 

 

Zu § 5b (Vollstreckung privatrechtlicher Geldfor-derungen)

 

Absatz 1

 

Die staatliche Verwaltungstätigkeit vollzieht sich nicht nur in öffentlich-rechtlichen, sondern auch - und in zunehmendem Maße - in privatrechtlichen Formen. Das gilt besonders für die gesamte Leistungsverwaltung. Wenn die privatrechtliche Form gewählt wird, muss der Staat grundsätzlich die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Eine Ausnahme sollte aber gelten, wenn eine Häufung von Verfahren eintreten würde, in denen die Forderung unstreitig, der Schuldner aber säumig ist. In diesen Fällen liegt es weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, wenn nach den Vorschriften der ZPO verfahren werden müsste. Hier erspart das Verwaltungs-zwangsverfahren der Verwaltung Zeit und Arbeit. Im ge­richtlichen Verfahren muss erst mit Klage oder Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel erlangt werden, der dann im Zwangsvoll-streckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Im Verwaltungs­zwangsverfahren stellt dagegen die Verwaltungsbehörde das Be­stehen des Anspruchs selbst fest und erteilt den Voll-streckungs­auftrag. Für den Schuldner ist das Verwaltungszwangsverfahren billiger, denn die Kosten sind niedriger als die gerichtlichen Voll-streckungskosten. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund der Zahlungsaufforderung, die an die Stelle des Leistungsbescheides tritt; sie ist kein Ver­waltungsakt. Vorschriften, die sich speziell auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Leistungs-bescheides) beziehen, sind daher nicht anzu-wenden.

 

Absatz 2

 

Absatz 2 dient dem Schutz das Vollstreckungs-schuldners, gegen den ohne zivilprozessualen Titel allein auf Grund einer Zahlungsauf­forderung vorgegangen wird. Deshalb muss die Voll-streckung ein­gestellt werden, wenn er gegen die Forderung Einwendungen erhebt. Er ist schon bei Androhung der Vollstreckungsmaßnahme, z.B. in der Zahlungsaufforderung über sein Recht, Ein-wendungen zu erheben, und die Form ihrer Geltendmachung zu belehren. Die Vollstreckung ist auch dann einzustellen, wenn die Einwen-dungen offensichtlich unbegründet sind. Die Forderung muss dann nach Maßgabe der ZPO durchgesetzt werden.

 

Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen brauchen nicht aufgehoben zu werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger innerhalb eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen den Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem Verfahren obsiegt. Die Vollstreckung kann dann jedoch nur nach den Vorschriften der Zivil-prozessordnung fortgesetzt werden.

 

 

Zu § 5c (Verordnungsermächtigung)

 

Nicht alle privatrechtlichen Geldforderungen der öffentlichen Hand sollen im Verwaltungszwangs-verfahren vollstreckbar sein. Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Geld-forderungen empfiehlt sich nicht. Die Regelung wäre zu starr. Die Entwicklung der modernen Leistungsverwaltung würde häufige Ände­rungen des Katalogs erforderlich machen. Deswegen ist eine Er­mächtigung für den Senat vorgesehen, den Katalog durch Verordnung aufzustellen. In diese Verordnung können z. B. Forderungen aus Unterhaltsansprüchen aufge­nommen werden, die auf Grund der Leistung von Unterhaltsvorschuss auf das Land übergegangen sind. Satz 2 dient der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Wettbewerbsunternehmen.

 

 

4.        zu Artikel IV:

Durch die Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport fällt die Sonderbehörde weg, der die zentrale Aufgabenwahrnehmung bisher übertragen worden ist.

 

 

 

 

5.        zu Artikel V:

Zu 1a:

Wegen der Integration der Verwaltung des Landes-jugendamtes in die Zuständigkeit der Senats-verwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.

 

Zu 1b:

[Zu Anlage 4]

Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufent-halt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden Elternteils. Bei einem Umzug in einen anderen Bezirk oder beim Wegzug aus Berlin ändert sich daher auch die örtliche Zuständigkeit. Bei der Bewilligung einer Leistung wird deshalb zukünftig veranlasst, dass bei einem Wohnungswechsel das Jugendamt hierüber automatisch informiert wird. Hierdurch wird vermieden, dass unzuständig ge-wordene Stellen weiterhin Leistungen erbringen. Ferner wird gewährleistet, dass die Eltern von fremd untergebrachten Kindern für das zuständige Jugendamt in Notfällen kurzfristig erreichbar sind. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorge-berechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben.

 

Zu 2:

[Zu Anlage 5]

Mit der Regelung wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport als Empfänger regel-mäßiger Datenübermittlungen aufgenommen.

 

Die Vorschrift bestimmt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung als Empfängerin regelmäßiger Datenübermittlungen durch automati-siertes Verfahren, die zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke der regelmäßigen Daten-übermittlungen (§ 3 Nr. 2 DVO-MeldeG). Einzel-heiten der Zugangsberechtigung können in einer behörden-internen Errichtungsanordnung geregelt werden, wobei die Zugangsberechtigung auf den Personenkreis zu beschränken ist, der mit der je-weiligen Aufgabe befasst ist, die durch automations-unterstützte Datenübermittlung aus dem Melderegis-ter unterstützt wird.

 

Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufent-halt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf Grund von § 9 Abs. 1 UVG der Wohnsitz des berechtigten Kindes maßgeblich; für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 1 Abs. 1 BerzGG der Wohnsitz des erziehenden Elternteils. Tatsächlich werden jedoch sowohl die Ummeldung bei einem Umzug, noch häufiger die Mitteilung an das Jugendamt über einen Umzug vergessen. Daher ist bei Antragstellung obligatorisch eine Prüfung durchzuführen und sicherzustellen, dass der Antrag vom örtlich zuständigen Jugendamt bearbeitet wird und ggf. eine versäumte Änderung der Meldeanschrift nachgeholt wird. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben.

 

 

6.    zu Artikel VI:

Nach Auffassung der Europäischen Kommission erfordert die vollständige Umsetzung der Diploman-erkennungsrichtlinien den ausdrücklichen Verweis auf die vom Aufnahmestaat vorzunehmende Beur-teilung, ob die vom Antragsteller in praktischer Er-fahrung erworbenen Kenntnisse ausreichen. Die bislang über das in der Europaklausel geregelte Ermessen hinsichtlich des Abverlangens eines An-passungslehrganges oder einer Eignungsprüfung praktizierte Berücksichtigung von Berufskenntnissen der Antragsteller reichte somit nicht aus. Durch Ergänzung wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der Diplome besteht.

 

 

7.    zu Artikel VII:

Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Be-währungshelfer durch das Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 95), gingen die Verweisungen im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende seither ins Leere. Aus diesem Grund wurden die Regelungen, die ursprünglich im Gesetz über die Bewährungshelfer geregelt waren, und auf die in den §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heran-wachsende verwiesen wurde, nunmehr in dieses Ge-setz integriert.

 

 

8.        zu Artikel VIII:

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass in Zu-kunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz geändert werden dürfen, die durch die vorliegende Novelle Gesetzesrang erhalten haben.

 

 

Zu Artikel IX:

Mit der Ermächtigung zur Neubekanntmachung des bereits in der Vergangenheit mehrfach geänderten Gesetzes soll insbesondere im Interesse der Bürgerfreundlichkeit die Klarheit über den Text der geltenden Gesetzesfassung gewährleistet werden.

 

9.               Zu Artikel X:

Inkrafttretensregelung

 

 

B. Rechtsgrundlage:

      Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen:

      keine

 

D. Gesamtkosten:

      keine

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

      keine

 

F.       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

Auswirkung auf Einnahmen und Ausgaben:

Einnahmen:

        Keine

 

Ausgaben:

Die bisherigen Zuwendungsmittel für die Jugendge-richtshilfe müssen wegen der Änderung aufgrund von Art. I Nr. 30 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf die Bezirke umge-schichtet werden.

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Aufgrund der Änderungen durch Art. I Nr. 32 wird die Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern vom Jugendamt zum Sozialamt oder einer Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) nach § 44b SGB  notwendig.

 

Berlin, den 30. November 2004

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister

 

Klaus   B ö g e r

Senator für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 


Synopse

(zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und anderer Gesetze )

 Stand: 19.11.04 letzte Änd. 19.11.2004

 

alte Fassung

neue Fassung

 

Ausführungsgesetz zum Kinder-

und Jugendhilfegesetz

 

 

Ausführungsgesetz zum Kinder-

und Jugendhilfegesetz

 

 

INHALTSÜBERSICHT

§ 1 – Zweck des Gesetzes

E r s t e r A b s c h n i t t

Allgemeine Vorschriften

§ 2 – Aufgaben der Jugendhilfe

§ 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen

§ 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe

§ 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Allgemeine Jugendarbeit

§ 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit

§ 7 – Jugendverbandsarbeit

§ 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit

§ 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen

§ 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit

D r i t t e r A b s c h n i t t

Jugendsozialarbeit

§ 11 – Jugendberufshilfe

§ 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen

§ 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit

§ 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit

V i e r t e r A b s c h n i t t

Kinder- und Jugendschutz

§ 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 16 – Besonderer Schutz junger Menschen

§ 17 – Jugendarbeitsschutz

§ 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts

§ 19 – Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Förderung der Erziehung

in der Familie

§ 20 – Familienarbeit

§ 21 – Familienbildung

§ 22 – Erziehungs- und Familienberatung

§ 23 – Familienerholung, Familienfreizeit

§ 24 – Junge Mütter und Väter

S e c h s t e r A b s c h n i t t

Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige,

Eingliederungshilfe

§ 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen

§ 26 – Hilfeplan

§ 27 – Therapeutische Leistungen

§ 28 – Leistungen zum Unterhalt

§ 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag

S i e b t e r A b s c h n i t t

Schutz von Kindern und Jugendlichen

in Einrichtungen, sonstigen betreuten Wohnformen und Pflegestellen

§ 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

§ 31 – Aufsicht, Meldepflichten

§ 32 – Pflegeerlaubnis

A c h t e r A b s c h n i t t

Träger der Jugendhilfe

§ 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 34 – Jugendamt

§ 35 – Jugendhilfeausschuss

§ 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt

§ 37 – Landesjugendhilfeausschuss

§ 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

§ 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

§ 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

N e u n t e r A b s c h n i t t

Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

§ 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung

§ 42 – Gesamtjugendhilfeplanung

§ 43 – Kinder- und Jugendbericht

§ 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen

§ 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung

§ 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe

Z e h n t e r A b s c h n i t t

Finanzierung der Jugendhilfe

§ 47 – Förderung der freien Jugendhilfe

§ 48 – Landesjugendplan

§ 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe

 

E l f t e r A b s c h n i t t

Sonstige Vorschriften

§ 50 – Jugendgerichtshilfe

§ 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre

§ 52 – Fortbildung und Praxisberatung

§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen

         nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

§ 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 55 – Ordnungswidrigkeiten

§ 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

§ 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz

§ 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

INHALTSÜBERSICHT

§ 1 – Zweck des Gesetzes

E r s t e r A b s c h n i t t

Allgemeine Vorschriften

§ 2 – Aufgaben der Jugendhilfe

§ 3 – Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen

§ 4 – Freie und öffentliche Jugendhilfe

§ 5 – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Allgemeine Jugendarbeit

§ 6 – Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit

§ 7 – Jugendverbandsarbeit

§ 8 – Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit

§ 9 – Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen

§ 10 – Ehrenamtliche Jugendarbeit

D r i t t e r A b s c h n i t t

Jugendsozialarbeit

§ 11 – Jugendberufshilfe

§ 12 – Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen

§ 13 – Aufsuchende Jugendsozialarbeit

§ 14 – Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit

V i e r t e r A b s c h n i t t

Kinder- und Jugendschutz

§ 15 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 16 – Besonderer Schutz junger Menschen

§ 17 – Jugendarbeitsschutz

§ 18 – Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts

§ 19 – Überwachung der Jugendschutzvorschriften

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Förderung der Erziehung

in der Familie

§ 20 – Familienarbeit

§ 21 – Familienbildung

§ 22 – Erziehungs- und Familienberatung

§ 23 – Familienerholung, Familienfreizeit

§ 24 – Junge Mütter und Väter

S e c h s t e r A b s c h n i t t

Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige,

Eingliederungshilfe

§ 25 – Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen

§ 26 – Hilfeplan

§ 27 – (weggefallen)

§ 28 – (weggefallen)

§ 29 – Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag

S i e b t e r A b s c h n i t t

Schutz von Kindern und Jugendlichen

in Einrichtungen, sonstigen betreuten Wohnformen und Pflegestellen

§ 30 – Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

§ 31 – Aufsicht, Meldepflichten

§ 32 – Pflegeerlaubnis

A c h t e r A b s c h n i t t

Träger der Jugendhilfe

§ 33 – Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 34 – Jugendamt

§ 35 – Jugendhilfeausschuss

§ 36 – Oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt

§ 37 – Landesjugendhilfeausschuss

§ 38 – Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

§ 39 – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

§ 40 – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

N e u n t e r A b s c h n i t t

Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

§ 41 – Bezirkliche Jugendhilfeplanung

§ 42 – Gesamtjugendhilfeplanung

§ 43 – (weggefallen)

§ 44 – Koordination der Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen

§ 45 – Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung

§ 46 – Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe

Z e h n t e r A b s c h n i t t

Finanzierung der Jugendhilfe

§ 47 – Förderung der freien Jugendhilfe

§ 48 – (weggefallen)

§ 49 – Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe

E l f t e r A b s c h n i t t

Sonstige Vorschriften

§ 50 –      Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende

§ 51 – Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre

§ 52 – Fortbildung und Praxisberatung

§ 53 – Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz 

§ 54 – Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 55 – Ordnungswidrigkeiten

§ 56 – Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

§ 57 – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 58 – Änderung des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz

§ 59 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

 

 

§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1

Zweck des Gesetzes

 

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§

 

22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

 

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – ,soweit nicht im Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

 

4. September 2002 (GVBl. S. 292), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.

 

 

 

§ 7

Jugendverbandsarbeit

 

§ 7

Jugendverbandsarbeit

 

Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere durch Zuwendungen nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48) gefördert.

 

Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere durch Zuwendungen nach den Maßgaben des § 47 gefördert.

 

 

 

§ 8

Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit

§ 8

Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit

Die Jugendämter betreiben, bieten an oder fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend.

Die Jugendämter betreiben,  bieten  an oder fördern nach Maßgabe des Landesjugendplans insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend.

 

 

§ 9

Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen

 

§ 9

Gesamtstädtische Angebote und Einrichtungen

 

Das Landesjugendamt betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen, nach den Maßgaben des Landesjugendplans, insbesondere Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit.

 

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und Veranstaltungen, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen, nach den Maßgaben des Landesjugendplans, insbesondere Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit.

 

 

 

§ 11

Jugendberufshilfe

 

§ 11

Jugendberufshilfe

 

(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie sonstige pädagogische Hilfen angeboten werden, sofern der Zugang zu schulischen, betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird. Sonstige pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Beruf. Bei diesen Angeboten sind die besonderen Interessen, Bedürfnisse und Probleme von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere auch der ausländischen jungen Frauen, bei der Berufsorientierung und Ausbildung zu berücksichtigen.

 

(1) Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungsträger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder  Betreuung  während  des  Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Darüber hinaus können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.

 

§ 14

Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit

§ 14

Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit

 

(3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und auf weiterführende schulische Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier Trägerschaft die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb einer dem Hauptschulabschluss oder dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung nach § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht werden.

(3) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und auf weiterführende schulische Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier Trägerschaft die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb einer dem Hauptschulabschluss oder dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung nach § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht werden.

 

 

§ 16

Besonderer Schutz junger Menschen

§ 16

Besonderer Schutz junger Menschen

 

(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu gewähren. Diese können insbesondere in Notdiensten, Kurzpflegestellen (§ 25 Abs. 3 Nr. 2) oder Krisenwohngruppen angeboten werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt werden.

 

(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe verpflichtet, geeignete sozialpädagogische Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kinder soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreuung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen geschlechtsspezifische Angebote bereitgestellt werden. Für suizidgefährde-te Minderjährige ist eine problemspezifi-sche Betreuung zu gewährleisten.

 

 

 

 

§ 18

Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts

 

§ 18

Unterstützung der Polizei, Unterrichtung des Jugendamts

 

 

(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maßnahmen allgemeiner Art oder größeren Umfangs, die Minderjährige betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das Jugendamt gehört werden. Haben die Maßnahmen überbezirklichen Charakter, so soll auch das Landesjugendamt gehört werden.

 

(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maßnahmen allgemeiner Art oder größeren Umfangs, die Minderjährige betreffen, beabsichtigt, so soll vorher das Jugendamt gehört werden. Haben die Maßnahmen überbezirklichen Charakter, so soll auch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gehört werden.

 

 

(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Zusammenarbeit vereinbaren die Jugendämter und Polizeidirektionen ein Verfahren zum regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Information der fallzuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern in Fällen der Intensivtäterschaft.

 

 

 

 

§ 19

Überwachung der Vorschriften zum

Schutze der Jugend

 

§ 19

Überwachung der Jugendschutzvorschriften

 

 

(1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), und des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(1) Bei Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Dienstkräfte der zuständigen Behörden befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

 

(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Dienstkräften der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

 

 

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften genannten Gegenstände

1.        verbreiten,

2.        öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

3.         herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen.

 

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen

1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Gegenstände oder Inhalte

a) verbreiten,

b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen,

2. Veranstaltungsgelände oder –räume und gewerblich genutzte Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche den Beschränkungen der §§ 4 bis 14 des Jugendschutzgesetzes unterliegt.

 

 

 

 

§ 21

Familienbildung

 

§ 21

Familienbildung

 

 

(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln.

 

(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen.

 

 

(2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden.

 

(2) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird.

 

(3) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird.

 

 

(3) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden.

(4) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden.

 

 

§ 22

Erziehungs- und Familienberatung

 

§ 22

Erziehungs- und Familienberatung

 

 

(1) Erziehungs- und Familienberatung wird durch psychologisch-therapeutische und sozialpädagogische Fachdienste (Erziehungs- und Familienberatungsstellen) sowohl von den Jugendämtern als auch von den Trägern der freien Jugendhilfe angeboten. Sie tragen dazu bei, Erziehungsschwierigkeiten sowie individuelle und familiäre Krisen in ihren Ursachen und Bedingungen zu erkennen und sie durch Beratung und Therapie zu mindern oder zu beheben. Sie können auch präventiv in Anspruch genommen werden. Über die Erziehungsberatung nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

 

(1) Erziehungs- und Familienberatung wird durch psychologisch-therapeutische und sozialpädagogische Fachdienste (Erziehungs- und Familienberatungsstellen) sowohl von den Jugendämtern als auch von den Trägern der freien Jugendhilfe angeboten. Sie tragen dazu bei, Erziehungsschwierigkeiten sowie individuelle und familiäre Krisen in ihren Ursachen und Bedingungen zu erkennen und sie durch Beratung und Therapie zu mindern oder zu beheben. Sie können auch präventiv in Anspruch genommen werden. Über die Erziehungsberatung nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus erfüllen sie Aufgaben der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

 

 

 

 

§ 25

Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen

 

§ 25

Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen

 

 

(1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu differenzieren. Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall Mischformen zwischen den einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombination und Verknüpfung möglich sind. Bei längerfristig notwendiger Fremdunterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, und sonstige familienorientierte Hilfen bereitgestellt werden; für Jugendliche und junge Volljährige sollen vorrangig sozialpädagogisch betreute Wohnformen eingerichtet werden.

 

(1)                

(unverändert)

 

(2)    Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen, die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken. Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen nach § 32 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen dem besonderen Zweck dieser Hilfeentsprechen.

(2) Hilfen in ambulanter Form nach den §§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfassen sowohl individuelle als auch gruppenorientierte Angebote, die begleitend und unterstützend im Lebensalltag erbracht werden. Hilfen nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie ermöglichen, die Familie entlasten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken.

 

(Satz 3 entfällt)

 

(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind Spezialpflegestellen, insbesondere

1. die heilpädagogische Pflegestelle für besonders entwicklungsbeeinträchtigte oder behinderte Kinder und Jugendliche,

2. die Kurzpflegestelle und Pflegestelle auf Zeit als zeitlich befristete Erziehungshilfe,

3. die Wochenpflegestelle für einzelne volle Tage der Woche und

4. die Großpflegestelle für Geschwisterkinder oder bei besonderen gruppenpädagogischen Erwägungen, bereitzustellen.

 

(entfällt)

 

(4) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren.

 

(3) Die Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet sein, dass Kindern und Jugendlichen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Innerhalb der Einrichtung sind die Wohn- und Betreuungsformen unterschiedlich entsprechend den Problemlagen, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen zu organisieren.

 

 

(5) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden.

 

(4) Sonstige betreute Wohnformen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen im Verbund mit Einrichtungen über Tag und Nacht oder außerhalb solcher Einrichtungen insbesondere in Form sozialpädagogisch betreuter Wohngemeinschaften oder des betreuten Einzelwohnens organisiert werden.

 

 

(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes zu kombinieren.

 

(5) Die Hilfen haben die Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter junger Menschen zu berücksichtigen. Sie sind im Falle eines besonderen Bedarfs mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung zu kombinieren.

 

 

 

 

§ 26

Hilfeplan

 

§ 26

Hilfeplan

 

 

(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches

      Sozialgesetzbuch aufzustellen. In besonders schwierigen Fällen und wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu gewähren ist, wird vom sozialpädagogischen Dienst des Jugendamts eine Hilfekonferenz einberufen, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.

 

(1) Die an der Entscheidung über eine Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte haben zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Die für den Fall zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist verantwortlich für die Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Sicherstellung der notwendigen Beteiligungen und die regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des Hilfeverlaufs. Sie beruft eine Hilfekonferenz ein, die das Zusammenwirken der Fachkräfte unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienste von Beginn an sicherstellt.

 

 

(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.

 

(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über die Ausgangssituation, die vorhandenen familiären und sozialen Ressourcen, den Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfeart, den Umfang und die Ausgestaltung der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplans zur Erreichung des Ziels sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge.

 

 

 

(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung. Bei Fremdunterbringungen soll eine erste Überprüfung vor Ablauf von sechs Monaten, bei Kindern bis zum Alter von drei Jahren vor Ablauf von drei Monaten erfolgen.

(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprüfen in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Hilfeplans sowie die Notwendigkeit seiner Fortschreibung.

 

(entfällt)

 

 

 

 

§ 27

Therapeutische Leistungen

 

 

 

Therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind und pädagogische Mittel allein nicht ausreichen. Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen.

 

 

 

 

(entfällt)

 

 

 

 

§ 28

Leistungen zum Unterhalt

 

 

(1) Bei Vollzeitpflege sind die laufenden Leistungen für den Unterhalt nach Alters-gruppen, Zahl der Pflegekinder und Art der Pflegestellen zu differenzieren. Für Kurz-pflegestellen und Pflegestellen auf Zeit können mit den Pflegepersonen Freihalte-gelder für die Zeit der Nichtbelegung ver-einbart werden.

(entfällt)

 

 

(2) Als Berechnungsgrundlage sollen die Regel-sätze der Sozialhilfe sowie für die Kosten der Erziehung bei bestimmten Pflegestel-lenformen die entsprechenden Vergü-tungsgruppen des öffentlichen Dienstes verwendet werden.

(entfällt)

 

 

 

§ 29

Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag

§ 29

Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag

 

(1) Die Jugendhilfebehörden sind verpflichtet, durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegestelle zu fördern. Sie sollen dabei mit geeigneten Trägern der freien Jugendhilfe zusammen-arbeiten.

(1) Die Jugendhilfebehörden gewährleisten, dass durch Öffentlichkeitsarbeit (Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegestelle gefördert wird.

 

 

 

§ 30

Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

§ 30

Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

 

(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der

1. fachlichen und persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung,

2. Personalausstattung entsprechend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen Be-legung mit Kindern und Jugendlichen,

3. Eignung der Räume und Freiflächen,

4. Eignung der Grundausstattung,

5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen,

6. Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung und

7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung im Sinne ei-ner Kostendeckung eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bil-dung, Erziehung und Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist.

(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der

1. fachlichen und persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung,

2. Personalausstattung entsprechend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen Belegung mit Kindern und Jugendlichen,

3. Eignung der Räume und Freiflächen,

4. Eignung der Grundausstattung,

5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen,

6. Sicherstellung einer altersgemäßen Er-nährung und

7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung im Sinne einer Kostendeckung eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bildung, Erzie-hung und Betreuung gemäß der Aufgaben-stellung der Einrichtung zu erwarten ist.

 

(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis junge Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von jungen Menschen ausschließen, so hat es dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen und bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis junge Menschen aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von jungen Menschen ausschließen, so hat es der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen und bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung den weiteren Betrieb zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

 

 

§ 31

Aufsicht, Meldepflichten

 

§ 31

Aufsicht, Meldepflichten

 

 

(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben das Landesjugendamt unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten.

(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten.

 

 

 

§ 33

Örtlicher und überörtlicher Träger

der öffentlichen Jugendhilfe

§ 33

Örtlicher und überörtlicher Träger

der öffentlichen Jugendhilfe

 

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

 

 

 

§ 34

Jugendamt

 

§ 34

Jugendamt

 

 

(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Ämter gegliedert. Dabei ist die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in Organisationseinheiten gegliedert. Dabei ist die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben. Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

 

 

 

§ 35

Jugendhilfeausschuss

§ 35

Jugendhilfeausschuss

(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts,

2. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,

3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

4. eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person,

5. eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten,

 

 

6. je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände und

7. bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.

 

(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1.        das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts,

2.        der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,

3.        eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

4.        eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person,

5.        eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten,

6.        eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates,

7.        je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände und

8.        bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.

 

 

 

 

§ 39

Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

§ 39

Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

 

 

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend.

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet. Er tritt erstmalig zusammen (Konstituierung), sobald die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und die stimmberechtigten Mitglieder nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden sind. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10 entsprechend.

 

 

 

§ 40

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 40

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

 

(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Landesjugendamt; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt.

 

(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eines überbezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung; über die Anerkennung eines nur bezirklich tätigen Trägers der freien Jugendhilfe entscheidet das Jugendamt.

 

 

 

 

§ 42

Gesamtjugendhilfeplanung

 

§ 42

Gesamtjugendhilfeplanung

 

(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung des Landesjugendamts unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

 

(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf der Grundlage der bezirklichen Planung und der Planung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses entwickelt. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung.

 

(3) Der Senat berichtet einmal in jeder Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung soll auch eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe sein.

 

 

 

§ 43

Kinder- und Jugendbericht

 

 

(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin in Abständen von vier Jahren zur Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen vor (Kinder- und Jugendbericht). Dieser enthält eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

(entfällt)

 

(2) Der Senat beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu sieben Sachverständige angehören (Jugendberichtskommission). Der Kommission sollen Vertreter der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie der Wissenschaft angehören. Der Senat fügt eine Stellungnahme mit den von ihm für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Zum Kommissionsbericht gibt der Landesjugendhilfeausschuss eine Stellungnahme ab, die dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet wird.

(entfällt)

 

 

 

 

§ 45

Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung

§ 45

Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung

(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen.

 

 

(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen.

 

 

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen.

 

 

(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.

 

 

 

 

 

§ 47

Förderung der freien Jugendhilfe

§ 47

Förderung der freien Jugendhilfe

(1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des Landesjugendplans gefördert. Über Art und Höhe der Förderung entscheiden die Jugendhilfebehörden im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sollen insbesondere auch die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und Methoden sowie die Eignung und Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzelnen Träger, die von ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten.

(1)    Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und des Landesjugendplans gefördert. Über Art und Höhe der Förderung entscheiden die Jugendhilfebehörden im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sollen insbesondere auch die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und Methoden sowie die Eignung und Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzelnen Träger, die von ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten.

 

(2) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das Jugendamt zuständig für die Förderung der freien Jugendhilfe.

(2)  Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Im Übrigen ist das Jugendamt zuständig für die Förderung der freien Jugendhilfe. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann vorübergehend Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. Diese Anschubfinanzierung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus, dass die Fortsetzung der Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 48

Landesjugendplan

 

 

 

(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erstellt jährlich einen Landesjugendplan. Er enthält einen allgemeinen Teil zur Bestimmung jugendpolitischer Schwerpunkte und Absichten unter Einbeziehung aller Leistungsgruppen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und einen Zahlenteil, in dem die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel über den Haushaltsplan des Landes Berlin hinaus erläutert und der Zusammenhang zur Jugendhilfeplanung dargestellt werden.

 

(entfällt)

 

(2) Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen.

 

(jetzt in § 45 Abs. 2)

 

 

 

 

§ 49

Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe

§ 49

Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe

 

 

 

 

(1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe ist der Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste bei Gewährung von Individualleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anzustreben. Kostensätze haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen und sind vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen sollen auch Regelungen über Zahl und Ausbildung der in den Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen tätigen Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen an die Leistungsinhalte unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und der Vorschriften über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen.

(1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Leistungsanbietern ist der Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste bei Gewährung von Individualleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anzustreben. Kostensätze haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen und sind vorzukalkulieren. Die Vereinbarungen sollen auch Regelungen über Zahl und Ausbildung der in den Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen tätigen Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen an die Leistungsinhalte unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen und der Vorschriften über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 5 festlegen. Als Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfahrens können darüber hinaus die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungserbringern zum Zwecke der fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten abschließen.

 

(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung

1. für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen, oder

2. durch die Rahmenvereinbarungen umgesetzt werden, ist das Landesjugendamt zuständig.

(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach Absatz 1 Satz 1

      1.   für Einrichtungen oder Dienste, die       den bezirklichen Bedarf übersteigen,       oder

      2.   durch die Rahmenvereinbarungen       umgesetzt werden, ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung zuständig.

      Abweichende Vereinbarungen durch die Jugendämter sind nur zulässig, soweit dies in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen ist.

 

 

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen (§§ 42, 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) gelten.

 

 

 

 

§ 50

Jugendgerichtshilfe

§ 50

Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende

 

(1)    Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei

1. Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

2. vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes,

3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 des Jugendgerichtsgesetzes,

4. Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und

5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes.

(1)    Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei

1.      Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

2.      vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 des Jugendgerichtsgesetzes,

3.      Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen nach § 15 des Jugendgerichtsgesetzes,

4.      Maßnahmen nach § 72 des Jugendgerichtsgesetzes und

5.      Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes.

Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bestimmten Maßnahmen.

 

 

 

 

§ 52

Fortbildung und Praxisberatung

 

§ 52

Fortbildung und Praxisberatung

 

 

(4) Das Landesjugendamt wirkt bei der Entwicklung von Fortbildungsmodellen für Pflegepersonen mit und bietet eigene Fortbildungsmöglichkeiten an. Zur Vorbereitung von Pflegepersonen auf die Erziehung besonders entwicklungsbeeinträchtigter, behinderter oder nur vorübergehend oder zur Gewährung von Hilfe nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmender Kinder und Jugendlicher werden bedarfsdeckende Lehrgänge (Pflegeelternschule) eingerichtet.

 

(4) Zur Qualifikation der Pflegepersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen, dass die notwendigen Kurse zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

 

§ 53

Sachliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Pflegegeld und Leistungen

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

§ 53

Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Landespflegegeldgesetz

 

Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für

1.   die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie für die Leistungen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte        oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche einschließlich der Frühförderung für behinderte Kinder sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Jugendamt ist über § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für

  1. die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten und
  2. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

2.   die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes,

 

(entfällt)

 

 

3.   sonstige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie die Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistungen für

a) unverheiratete Minderjährige, die sich außerhalb des Elternhauses aufhalten

und

b)  unverheiratete Minderjährige, für die das Jugendamt als Vormund, Beistand oder Pfleger Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, sowie für deren unverheiratete, geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Elternteile, sofern sie mit den Minderjährigen dauernd zusammenleben,  

(entfällt)

 

 

 

4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) in der jeweils geltenden Fassung an Minderjährige, die sich nicht in Begleitung ihrer Eltern befinden.

(entfällt)

 

 

 


 

 

 


Allgemeiner Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG)

(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)

Allgemeiner Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG)

(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)

Nr. 15

Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

 

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

 

 

Nr. 15

Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

 

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

 


 

 

 

(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.

 

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul- Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

(7) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-    Fachverfahren der Berliner Jugendämter.

 

 

 

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 5

Zustellung

und Vollstreckung

§ 5

Zustellung

und Vollstreckung

(1)    Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind.

Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind.

 

 

(2) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind.

 

§ 5a

Vollstreckung

Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungs-schutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. . § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter Vollzugsbehörden sind.

 

 

§ 5b

 

Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1)    Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend, wenn durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, dass wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2)    Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

1.        der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

2.        der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

 

 

§ 5c

Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

1.      der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

2.      der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder

3.      der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Satz 1 gilt nicht für die Forderungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und von öffentlich-rechtlichen Bank- und Kre­ditinstituten einschließlich der Sparkassen.

 


 

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin

(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –)

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin

(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –)

 

Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

 

Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

 

Nr. 6

Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.

 

Nr. 6

Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)     die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen;

(2)     die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(3)     die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(4)     die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

 

(5)     die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.

 

 

Nr. 17

Jugend und Familie

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

(1)     die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;

(2)     die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;

(3)     die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht das Landesjugendamt (Nr. 31) zuständig ist;

(4)     die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);

(5)     die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

 

Nr. 17

Jugend und Familie

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

(1)    die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;

(2)    die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;

(3)    die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist;

(4)    die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch );

(5)    die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

 

 

 

Nr. 19

Nr. 19

Sozialwesen

Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist;

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist;

 

 

 

 

 

Nr. 31

Landesjugendamt Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesjugendamtes gehören:

1)      die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen,

2)      die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

3)      die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

4)      die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Nr. 31

 

(aufgehoben)

 

 

 

Nr. 32

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht das Landesjugendamt Berlin (Nr. 31) zuständig ist;

 

 

Nr. 32

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 Abs. 1) zuständig ist;

 

 

 

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

(DVO-MeldeG)

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

(DVO-MeldeG)

Folgt in gesonderter Tabelle am Schluss, da

dies nur im Querformat darstellbar ist

 

(2172-1) SozBAG

 

 

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

 

 

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

 

§ 4

 

Europaklausel

 

 

§ 4

 

Europaklausel

 

 

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/5 l/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) und der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 184 S. 21).

 

 

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundes-republik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Abl. EG Nr. L 206 S. 1).

 

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf

 

 

 

1.       für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpäda-goginnen, Heilpädagogen und Heilpädago-ginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre,

 

2.       für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten.

 

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf

 

1.        für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre,

                     

2.        für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten.

 

 

 

 

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende

 

§ 10

Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

 

 

§ 10

Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

 

Für die Bestellung und die Heranziehung von ehrenamtlichen Bewährungshelfern für Jugendliche und Heranwachsende (§ 2 Abs. 2 und 3) gilt § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß. Die Bestellung

 

soll in der Regel nach Anhörung der Jugend-gerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

(1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer

1.      unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder

2.      minderjährig ist oder

3.      wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist.

(2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden

1.      Mitglieder einer Landesregierung,

2.      Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,

3.      gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte.

(3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Ein Beamter bedarf zur Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bewährungshelfers der vorherigen Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bewährungshelfer die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen würde. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

 

§ 11

Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

 

§ 11

Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

Für die Verpflichtung, die Bestallung und den Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende gelten die §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285) sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Nähere über den Ersatz der Auslagen von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

 

(1)    Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestallung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen.

(2)    Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben.

(3)    Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung.

(4)    Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

(DVO-MeldeG)

 

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes

(DVO-MeldeG)

 

alte Fassung

neue Fassung

Anlage 4

(zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG)

Anlage 4

(zu § 3 Nr. 1 DVO-MeldeG)

 

 

12

Landes-jugend-amt Berlin

Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)

Registrie-rung von Neugeburten

Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informations-material für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgaben-wahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

 

12

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsver-waltung

Familienna-men, Vornamen, Tag der Geburt, Mutter (Vor- und Familienna-men, Anschrift)

Registrierung von Neugeburten

Versand der Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung e.V. als pädagogisches Informationsma-terial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahr-nehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe


 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsver-waltung (Rechen-zentrum zur Betreuung der IT-Fachver-fahren der Berliner Jugend-ämter)

Familienna-men,

Vornamen, Doktorgrad, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienna-men, Doktorgrad, Anschrift),

gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwoh-nung

von Einwohnern, für die der Datenempfän-ger regelmäßige Datenübermitt-lung beantragt hat:

Änderung

des Namens,

der Anschrift,

Tod

Bearbeitung einschließlich der unverzüglichen Aktenabgabe im Rahmen der Aufgabenwahr-nehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Aufgaben der Jugendhilfe), sowie des Unterhaltsvor-schussgesetzes und des Bun-deserziehungs-geldgesetzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

Anlage 5

(zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG)

Anlage 5

(zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG)

 

13.  Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter) darf abrufen

        bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Leistungsverpflich-tungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, dem Unterhalts-vorschussgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz erfor-derlich ist

        Familiennamen,

        Vornamen,

        Doktorgrad,

        gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)

        gegenwärtige Anschrift,

        Haupt- und Nebenwohnung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq