Mitteilung – zur Kenntnisnahme –

 

 

 

Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung der Einsparungen bei den Transferausgaben der Bezirke

 

Beschluss des Abgeordnetenhauses zum Haushaltsplan 2004/2005

Zum Einzelplan 09 – Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales

und Verbraucherschutz

 

Drucksache 15/2551 (II.B.33.)

 

 

 

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz legt nachstehende Mitteilung - unter Beibehaltung der Gliederung des Schreibens - GesSozV - I A 34 - (Rt. Nr. 1638) - dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 18. März 2004 Folgendes beschlossen:

 

„Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wird aufgefordert, bis zum 31. August 2004 die mit Schreiben - GesSozV - I A 34 - (Rt. Nr. 1638) vorgelegte Darstellung der mit den Bezirken vereinbarten Maßnahmen zur Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung der Einsparungen bei den Transferausgaben der Bezirke (z.B. Zielzahlen und Zielvereinbarungen) in Verbindung mit einer Darstellung der durch den Senat zur Erreichung der Ziele zu schaffenden bzw. bereits geschaffenen Rahmenbedingungen für den Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen fortzuschreiben und über den erreichten Umsetzungsstand zu berichten.“



Hierzu wird berichtet:

 

 

Die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) obliegt den Bezirksämtern von Berlin, soweit die im Land Berlin geltenden Zuständigkeitsregelungen dies festlegen. Dazu gehört auch - unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen - die Ausschöpfung von Steuerungsmöglichkeiten in der Leistungsgewährung, etwa im Wege des pflichtgemäßen Ermessens oder durch Veränderungen der Aufbau- und Ablauforganisation vor Ort, die sich im Ergebnis kosten­senkend auf die Leistungsgewährung auswirken. Es wird davon ausgegangen, dass die hiermit verbundenen Aufgabenstellungen auf bezirklicher Ebene unter Wahrung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung weitgehend umgesetzt wurden und werden.

 

Zur Unterstützung des bezirklichen Handelns wurden von Seiten des Senats zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die nachfolgend noch näher ausgeführt und den Haushalt 2004/2005 in Millionenhöhe entlasten werden. Der Senat wird die Bezirke auch künftig unter der vorgenannten Zielsetzung unterstützen und dort, wo es erforderlich ist, zentrale Vorgaben machen.

 

 

A) Überprüfung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einsparungen aus Vertragskündigungen

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat alle in ihrer Zuständigkeit liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Hinblick auf Konsolidierungs­möglichkeiten in den Transferausgaben der Bezirke überprüft. Das Ergebnis der Prüfung wurde im Schreiben – GesSozV – I A 34 – (Rt. Nr. 1638) in der Anlage mitgeteilt. Auf Grund des Außerkrafttretens des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum 01. Januar 2005 und Überführung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) zum selben Termin werden alle bisherigen Regelungen noch einmal einer entsprechenden Prüfung unterzogen und im Laufe des Jahres 2004 an die künftigen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Dabei werden insbesondere Steuerungsgesichtspunkte in den Transferausgaben der Bezirke Berücksichtigung finden. Die Sozialämter sind – wie auch bisher – in den rechtlichen Ausgestaltungsprozess mit einbezogen.

 

Unabhängig davon wurden zur Entlastung des Landeshaushalts im Sozialbereich bereits folgende Rechtsänderungen umgesetzt bzw. befinden sich in der unmittelbaren Konkretisierung:



·         Novellierung des Landespflegegeldgesetzes

     Vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Berlins hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz dem Abgeordnetenhaus von Berlin im Jahr 2003 den Entwurf eines Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) vorgelegt, der unter Wahrung der sozialen Verantwortung des Senats den Betroffenen, vornehmlich blinden, hochgradig sehbehinderten und gehörlosen Menschen, gegenüber dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Pflegegeldgesetz (PflegeG) nicht unerhebliche Leistungskürzungen abverlangt(Drs. 15/2186).


     Der Ausschuss für Gesundheit, Soziales, Migration und Verbraucherschutz und der Hauptausschuss empfahlen die Annahme der Vorlage mit der Maßgabe, dass blinde Menschen bei gleichzeitiger Gehörlosigkeit ein Pflegegeld in Höhe von 1.189,- € statt der im Entwurf vorgesehenen 585,- € erhalten sollten (Drs. 15/2344). Dieser Beschlussempfehlung ist das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 gefolgt. Aufgrund der beschlossenen Änderung musste die angenommene Einsparsumme um etwa 0,3 Mio € auf 8,0 Mio € jährlich reduziert werden. Das Landespflegegeldgesetz (LPflGGG) ist zum 01. Januar 2004 in Kraft getreten. Über die mit der Neufassung des Gesetzes tatsächlich erreichten Einsparungen können noch keine Aussagen gemacht werden.

 

·         Änderung der AV Bekleidungspauschale

     Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von pauschalierten Bekleidungshilfen wurden neu gefasst und sind mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Beträge entsprechen denen von Hamburg und Bremen und führen ab 2004 zu jährlichen Einsparungen in Höhe von 3,5 Mio €. Die Summe entspricht dem im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2004 / 2005 vom Senat festgelegten Betrag.


     Darüber hinaus ist ab 2005 mit weiteren erheblichen Einsparungen zu rechnen, da mit Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)        - Grundsicherung für Arbeits­suchende - die Mehrheit der bisherigen Bezieher der Bekleidungspauschale in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Kommunalen Trägers nach SGB II wechselt. Mit Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - zum 01. Januar 2005 wird der Bedarf an Bekleidung durch die Regelsätze abgedeckt; nur einzelne, besondere Tatbestände erfordern eine zusätzliche Bewilligung. In welcher Höhe der Anteil für Bekleidung im Regelsatz im Verhältnis zur bisherigen Pauschalengewährung zur Entlastung des Landeshaushaltes beiträgt, kann derzeit noch nicht ermittelt werden.




·         Neufassung der AV-Unterkunft

     Im Zuge der Konsolidierung des Sozialhilfehaushalts wurden die Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe (AV-Unterkunft) zum 01. Juli 2003 neu gefasst. Durch eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Mietobergrenzen (Netto-Kaltmiete) wurde eine Absenkung dieser Richtwerte für Altbauwohnungen erreicht, deren haushaltsmäßige Auswirkung nicht beziffert werden kann. Allerdings wirken die Mietpreisentwicklung im sozialen Wohnungsbau (Fördermittelabbau) und die damit verbundenen Mehrausgaben den Einsparungen entgegen. Insgesamt kommt es damit zu keiner Absenkung bei den Unterkunftskosten.

     Mit Inkrafttreten des SGB II zum 01. Januar 2005 und dem sich daraus ergebenden Zuständigkeitswechsel von BSHG-Leistungsberechtigten werden bis dahin als gesetzliche Pflichtleistung nach dem BSHG gewährte Unterkunftskosten für die erwerbsfähigen Hilfeempfänger aus dem Haushalt des Kommunalen Trägers erbracht.

 

 

·         Neufassung der AV Eingliederungshilfe

     Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erarbeiteten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen - AV-EH - sind zwischenzeitlich den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und denen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) angepasst worden. Sie werden derzeit mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmt und sollen gleichzeitig mit dem SGB XII zum 01. Januar 2005 in Kraft treten.


     Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu der auch die Versorgung mit Körper­ersatzstücken und medizinischen Hilfsmitteln zählt, werden seit Inkrafttreten des GMG von den Krankenkassen für den Träger der Sozialhilfe gegen Erstattung der Aufwendungen erbracht. Dadurch entfällt die beabsichtigte zentrale Begutachtung von Anträgen beim Versorgungsamt.

     Das Trägerübergreifende Persönliche Budget, das neben der grundlegenden tatsächlichen Ausformulierung im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - nun auch Eingang in das SGB XII als Spezialgesetz gefunden hat, bedarf ggf. noch begleitender Hinweise aus der Praxis. Hier bleiben zunächst die Ergebnisse der vom Gesetzgeber vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 vorgesehenen Erprobungsphase, an der sich auch das Land Berlin im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg mittels eines Modellvorhabens beteiligt, abzuwarten, bevor dieser Bereich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt wid.

 

·         Schaffung   einer   Verwaltungsvorschrift

„Prüfdienste“
     Die Verwaltungsvorschriften „Prüfdienst Sozialhilfe“ sind zum 01. Dezember 2003 in Kraft getreten. Sie regeln Aufgaben und Mindestausstattung der bezirklichen Prüfdienste in den Aufgabenbereichen Jugend („Familienunterstützende Hilfen“) und Soziales, soweit die Leistungsgewährung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG) erfolgt. Zielsetzung ist u.a. die Vereinheitlichung von Arbeitsabläufen und Personalausstattung.

     Mit der Vereinheitlichung der Verfahrensweise sind überprüfbare Kontrollmechanismen implementiert worden, die eine Vergleichbarkeit und Transparenz der Leistungsgewährung schaffen und insofern eine weitgehende Gleichbehandlung der Hilfeberechtigten im Land Berlin zur Folge haben.

     Der Senat ging ursprünglich davon aus, dass durch Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften bis 2007 Einsparungen in Höhe von 32 Mio € jährlich erreicht werden können. Die den Bezirken obliegenden statistischen Berichtspflichten ermöglichen hierzu genauere Aussagen. Die erste Berichtslegung für das Haushaltsjahr 2004 wird bis zum 28. Februar 2005 erfolgen, jedoch im Ergebnis keine Aussagen für die Folgejahre zulassen, da auch hier durch Inkrafttreten von SGB XII und SGB II erhebliche Veränderungen der Anzahl und in der Struktur der Leistungsberechtigten zu verzeichnen sein werden. Dies hat u.a. voraussichtlich zur Folge, dass die Prüfdienste Soziales im bisherigen Umfang und der derzeitigen Ausgestaltung nicht mehr erforderlich sein werden.

 

 

·         Schaffung einer AV Wohn-AsylbLG

     In Umsetzung des Auflagenbeschlusses Nr. II.B.38 (Drs. 15/581) vom 27. Juni 2002 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Ver-braucherschutz mit Wirkung vom 01. September 2003 Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) erlassen.


     Die AV-Wohn AsylbLG sieht vor, dass Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in der Regel in Wohnungen untergebracht werden sollen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im Einzelfall kostengünstiger als die Gemeinschaftsunterbringung (und sozialhilferechtlich angemessen) ist und keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht.


     Zur Unterstützung der betreffenden Personen bei der selbstständig vorgesehenen Wohnungssuche wurde gemäß einer entsprechenden Festlegung in der AV-Wohn AsylbLG eine zentrale Wohnungsvermittlung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales eingerichtet, die zeitnah zum Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften am 01. Oktober 2003 die Arbeit aufgenommen hat. Die zentrale Wohnungsvermittlung (ZWV) sollte der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) und den Bezirken für Bedarfsanfragen zur Verfügung stehen. Im Verlauf des ersten halben Tätigkeitsjahres war jedoch zu erkennen, dass sich die mit der ZWV verbundenen Erwartungen im Hinblick auf eine effiziente Vermittlungstätigkeit nicht realisieren ließen.

     Im Ergebnis ist festzustellen, dass


1.     sich die Wohnungssuchenden überwiegend und               zügig selbständig Wohnraum verschaffen und            dabei zu fast 90 % auf Wohnungsangebote          privater Vermieter zurückgreifen und


2.     sich die Beschaffung kostengünstiger Wohnun  gen insbesondere im Bereich der städtischen               Wohnungsunternehmen für die ZWV als äu          ßerst schwierig erwies.


     Die städtischen Wohnungsunternehmen waren trotz der mit ihnen geführten intensiven Gespräche in der Konsequenz nicht bereit, der ZWV preiswerten Wohnraum zur Verfügung zu stellen oder für eine bestimmte Zeit zur Vergabe an Asylbewerber frei zu halten. Als Gründe hierfür wurden aus Sicht der Wohnungsunternehmen insbesondere die mit der Klientel verbundene unsichere Aufenthaltsdauer und die finanziellen Risiken (z.B. in der Regel keine Kautionszahlung) angegeben, die die Wohnungsunternehmen sich nicht in der Lage sahen, ohne eine finanzielle Absicherung durch das Land Berlin zu tragen. Eine finanzielle Absicherung des wirtschaftlichen Risikos der Wohnungsunternehmen hält die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz jedoch beim derzeitigen Wohnungsleerstand und vor dem Hintergrund der Einsparnotwendigkeiten nicht für opportun. Wegen der vorgenannten Gründe wurde im April dieses Jahres entschieden, die zentrale Wohnungsvermittlung beim LAGeSo einzustellen.


     Die AV-Wohn AsylbLG sieht des weiteren vor, dass über die Art der Unterbringung und die Höhe der Unterbringungskosten eine regelmäßige Statistik geführt wird. Die Umsetzung soll durch Schaffung einer neuen Quartalsstatistik aus den Datenbeständen des IT-Programm­systems PROSOZ/S erfolgen. Als zeitliche Perspektive für die Realisierung wurde bei der Planung des Vorhabens Mitte vergangenen Jahres das I. Quartal 2004 in Aussicht genommen. Wie in der Vorlage (Rt. Nr. 1621) an den Hauptausschuss die Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern/innen betreffend bereits berichtet wurde, verzögert sich die Einführung der Statistik aus den in der Vorlage genannten Gründen. Für die nächste Berichtslegung wurde durch den Hauptausschuss eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2004 gewährt. Ein neuer Sachstand kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu noch nicht mitgeteilt werden.



·         Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger - sog. „Berlin-Karte S“

     Der Senat hat am 01. Juli 2003 beschlossen, Zuschüsse[1] des Landes Berlin an BVG und
S-Bahn Berlin GmbH in Höhe von 17,4 Mio € für die „Berlin-Karte S“ zu streichen und damit den bestehenden gemeinsamen Vertrag zu kündigen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat im März 2004 den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) gebeten, eine Arbeitsgruppe „Sozialticket“ einzuberufen. Sie hat den Auftrag, Grundlagen für ein soziales Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr für bedürftige Menschen in Berlin zu erörtern und einen entsprechenden Vorschlag zu entwickeln. Neben dem VBB, der BVG sowie der S-Bahn Berlin sind die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie die Bürger- und Sozialämter beteiligt. Mit dem Abschluss der Beratungen ist Mitte September zu rechnen. Während des laufenden Jahres 2004 werden Betroffenen, sofern im Rahmen ihrer sozialhilferechtlichen Ansprüche über den Regelsatz bereits enthaltenen Anteil hinaus ein begründeter Bedarf besteht, Einzelfahrscheine bzw. Wertmarken bewilligt.

 

·         Verbesserung   des   Kostenmanagements

und der Abrechnung bei der Krankenhilfe

     Seit dem 01. Januar 2004 wird die Mehrzahl der nicht krankenversicherten Sozialhilfe­empfänger/in-nen im Rahmen des § 264 SGB V durch die gesetzliche Krankenkassen betreut. Eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den in Berlin maßgeblichen gesetzlichen Krankenkassen ist in Vorbereitung. Grundsätze des Melde- und Abrechnungsverfahrens werden bereits durch beide Seiten angewendet.


     Mit der Umstellung greifen die Kontrollmechanismen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur wirtschaftlichen Versorgung nun auch für nicht krankenversicherte Sozialhilfe­empfänger/innen. Fer-ner wird erwartet, dass die vorgesehene Zahlung von Kopfpauschalen pro Haushaltsgemeinschaft für die ambulante ärztliche Versorgung sowie die auch von Sozialhilfeempfängern geforderten Zuzahlungen und Eigenleistungen einen Einspareffekt mit sich bringen wird. Da jedoch den Krankenkassen die Aufwendungen der Krankenbehandlung vom Träger der Sozialhilfe zu erstatten sind und zusätzlich bis zu     5 % Verwaltungskosten entrichtet werden müssen, kann derzeit für 2004 nicht beurteilt werden, ob tatsächlich Einsparungen bei der Krankenhilfe erzielt werden können. Konkrete Ergebnisse werden erst zum Jahresende bzw. Anfang des Jahres 2005, wenn alle Abrechnungen der Krankenkassen beim Träger der Sozialhilfe vorliegen, erwartet.


     Für die nicht von der Neuregelung des § 264 SGB V erfassten Personengruppen (ca. 20.000 Personen) wurde mit der AOK Berlin die Weiterführung der Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für hilfebedürftige Personen für das Jahr 2004 vereinbart. Auch hier sind Verwaltungskosten in Höhe von 5 % zu zahlen. Zur Versorgung dieses Personen­kreises wird ein Ausschreibungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, einen Leistungs­anbieter zu finden, der eine umfassende Versorgung realisiert und Mechanismen nutzt, die eine wirtschaftliche Versorgung garantieren.


     Bundesweit wird davon ausgegangen, dass von den derzeitigen BSHG-Leistungs­empfänger/innen[2] bereits ca. 60 % pflichtversichert, ca. 20 % freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse und ca. 20 % ohne Krankenversicherung sind. Für rd. 48.800 BSHG-Leistungsberechtigte entfallen ab dem 01. Januar 2005 die Leistungen der Krankenhilfe und für rd. 24.800 Bedarfsgemeinschaften sind aus Mitteln der Sozialhilfe auch keine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mehr zu übernehmen, weil sie mit Inkrafttreten des SGB II Pflichtmitglieder einer Krankenkasse werden. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

     Für den Träger der Sozialhilfe entfallen da-      mit Krankenhilfekosten in Höhe von 150 Mio €. Darüber hinaus entfallen Beiträge für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungen in Höhe von  ca. 41 Mio € im Jahr.

 

 

 

B) Weitere Maßnahmen zur Konsolidierung des Sozialhilfehaushalts

 

1.      Benchmarking / Kennzahlenvergleiche

     Berlin beteiligt sich auch weiterhin am Kennzahlenvergleich der großen Großstädte Deutschlands für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG. Ob die vorliegenden Daten trotz zum Teil noch vorhandener methodischer und IT-bedingter Erhebungsmängel Leistungsvorsprünge Berlins ausweisen, muss anhand der Daten 2003 erneut überprüft werden.

     Durch die o.g. Rechtsänderungen zum 01. Januar 2005 ist eine Überarbeitung der im Städtevergleich definierten Kennzahlen erforderlich, deren bisherige Schwerpunktsetzung (Hilfe zum Lebensunterhalt) sich mit Inkrafttreten des SGB XII in den Bereich der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ verschiebt. Die Städte haben sich insofern darauf verständigt, statt dessen ab 2005 Daten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erheben und die bisher nur in den Anfängen definierten Kennzahlen der Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit weiter auszubauen und zu konkretisieren. Berlin wird sich intensiv an diesem Definitionsprozess beteiligen und die neuen Kennzahlen unter Steuerungsgesichtspunkten mitgestalten.

     Das Gleiche gilt für die Fortführung des Benchmarking der überörtlichen Sozialhilfeträger. Auch hier erfordert die Rechtsnovellierung eine Neudefinition bestehender und/oder die Bildung neuer Kennzahlen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe hat dazu Arbeitsgruppen gebildet, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufnehmen werden. Berlin wird sich auch daran beteiligen.



2.      Verbesserung der Berliner Datenlage

     Gegenüber dem zuletzt berichteten Sachstand wurden folgende wesentliche Verbesserungen erreicht:

- Die IT-Verfahrensvorschrift PROSOZ/S ist am   06. Dezember 2003 in Kraft getreten. Sie regelt verbindlich die nach einheitlichen Kriterien und Parametern vorzunehmende Dateneingabe.


- Die Umstellung auf die neue PROSOZ/S-Version 7.1, die nunmehr eine nahezu vollständige Erfassung von Leistungsfällen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) ermöglicht, konnte bis Ende April 2004 an allen Einsatzorten abgeschlossen werden.


- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat die zentrale und einheitliche Erstellung der für bezirksübergreifende Datenauswertungszwecke relevanten Programmparameter übernommen. Diese stehen für die Bezirksämter in der jeweiligen aktuellen Fassung im Intranet zum Abruf bereit.


- Parallel hierzu wurden fachliche Leitfäden für die einheitliche Datenerfassung von HbL-Leistungsfällen in PROSOZ/S erstellt, die den Mitarbeiter/innen im Sozialamt praxisorientierte Hinweise zur Falldatenerfassung geben.


- Die BASIS-Geschäftsstelle hat ein Schulungskonzept für PROSOZ/S – Hilfe in besonderen Lebenslagen – erstellt, nach dem mehrere hundert Mitarbeiter/innen der Bezirksämter bis Mitte 2004 in der fachlich und datentechnisch korrekten Bearbeitung von HbL-Leistungsfällen geschult wurden.


- Zur Verbesserung der Berliner Datenlage trägt auch die weiter voranschreitende Einbeziehung der Transferkosten in die Kosten- und Leistungsrechnung bei. Nachdem in den Jahren 2003 und 2004 bereits für die finanziell relevanten Transferausgabenbereiche „Hilfe zur Pflege“ und „Eingliederungshilfe“ Transferprodukte gebildet wurden, ist vorge­sehen, ab 2005 sämtliche Ausgaben des T-Teils in die Produktbildung einzubeziehen bzw. bei den Produktkosten (als erweiterte Teilkosten) zu erfassen. Dies sowie die vollständige produktscharfe Bebuchung der eingerichteten Produkte ist Voraussetzung für eine (spätere) Einbeziehung in die Budgetierung. Die Funktionalität lässt in der Fachsoftware PROSOZ/S in der gegenwärtigen Version  im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen noch nicht die Bebuchung aller gebildeten Transferprodukte zu. Entsprechende Softewareanpassungen lassen sich voraussichtlich erst in 2005 realisieren, da der Hersteller derzeit alle Kapazitäten für die Erstellung der Software zum SGB II einsetzt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wird die erforderlichen Schritte einleiten, sobald sich eine Umsetzungsmöglichkeit abzeichnet.


     Folgende weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Berliner Datenlage sind in den Jahren 2004 und 2005 geplant:


- Im IV. Quartal 2004 wird ein Prozess der Datenevaluation und kontinuierlichen Verbesserung der Datenqualität durch Bereinigung der Quelldaten im Fachverfahren PROSOZ/S gemeinsam mit den Bezirksämtern aufgesetzt. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat bis dahin die hierzu notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen im Bereich der Datenanalyse und -auswertung geschaffen, die dann sukzessive produktiv werden können.

- Zum Ende des Jahres 2004 wird eine neue Version des PROSOZ-Verfahrens eingeführt, die das SGB XII umsetzt und noch weiter differenzierte Dateneingabemöglichkeiten im Bereich der HbL eröffnet.

- Mit dem Projekt „BASIS – Phase 2“, das am 23. Juni 2004 gestartet ist, wird in der ersten Realisierungsphase bis Jahresende 2004 die Umstellung auf Terminalserver-Betrieb und die Neuorganisation des IT-Verfahrensbetriebes BASIS erfolgen. Damit werden erstmals die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, das alle PROSOZ-Anwender/innen im Land Berlin mit der gleichen Fachsoftwareversion, den gleichen Parametern und fachlichen Informationssystemen arbeiten werden. Dies wird sich unmittelbar auf die Erhöhung der Qualität der erfassten Daten auswirken und zudem die Möglichkeiten für die Datenauswertungen zur Steuerung der Sozialhilfeausgaben, für Statistiken und weitere vom Gesetz geforderte Datenverarbeitungsprozesse verbessern. Die Konsolidierung und Optimierung des Verfahrens, einschließlich der Schnittstellen ist für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 vorgesehen.


- Zur Umsetzung des neuen Sozialhilferechts (SGB XII) werden die o.g. fachlichen Eingabeleitfäden der neuen Rechtslage angepasst werden müssen. Zudem sind die Mitarbeiter/innen des künftigen Sozialamtes im neuen Recht sowie der korrekten Falldateneingabe zu qualifizieren. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz prüft gegenwärtig in Zusammenarbeit mit der BASIS-Geschäftsstelle, in welchem Umfang die Bezirksämter bei diesem Umstellungsprozess unterstützt werden können.


- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz baut bis zum 01. Januar 2005 eine landeseinheitliche Datei der entgeltfinanzierten Dienstleister auf, die es auf Grund einer eindeutigen Einrichtungsidentifikation erstmals ermöglichen wird, einrichtungsbezogene bezirksübergreifende Auswertungen durchzuführen.


     Diese Aktivitäten haben zum Ziel, bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XII zum 01. Januar 2005 mit einer auswertbaren Datenlage nach dem neuen Sozialhilferecht beginnen zu können. In der zu erwartenden außergewöhnlichen Belastung und den deshalb notwendigen Prioritätsentscheidungen der Bezirksämter durch die zeitgleich und vorrangig sicherzustellende Umsetzung des SGB II liegen erhebliche Risiken, um eine valide Datengrundlage für das neue Sozialhilferecht (SGB XII) noch rechtzeitig zum Jahresbeginn 2005 zu gewährleisten. Soweit hierzu zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein werden, wird die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz diese umgehend veranlassen.

 

3.      Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (FaDuVO)

     Die Bezirke haben erstmals zum 28. Februar 2004 im Rahmen der Fallausgaben­durchschnittssatz-Verordnung (FaDuVO) für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 über den Transferbereich der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG Bericht gelegt; die Auswertung der Berichte ist noch nicht abgeschlossen.

     Ähnlich wie bei den zuvor beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen wirkt sich das Inkraft­treten von SGB II und SGB XII auch auf die FaDuVO aus. So stellt die Rechtsverordnung ausschließlich auf die Steuerbarkeit von Leistungen ab, die aber im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem Wechsel von erwerbsfähigen Hilfeberechtigten und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft in den Regelkreis des SGB II weitgehend entfällt, da die Herausführung aus dem Leistungsbezug durch Vermittlung in Arbeit als bisher wesentlichstes Steuerungsinstrument künftig nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe sein wird. Im Gegensatz zum BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII nur noch an Personen gewährt, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, wie etwa alte, kranke oder behinderte Menschen. Inwieweit für diesen Leistungsbereich dann noch eine Berichtslegung im Sinne der FaDuVO erforderlich sein wird, ist Gegenstand einer Klärung mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Herbst, bei der dann auch die Einbeziehung der FaDuVO-Daten in die Budgetierung der Sozialhilfe abschließend erörtert werden soll. Dem Hauptausschuss wird dazu gesondert berichtet.


      Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat im Dezember 2003 im Kreis der Projektleiter/innen des Benchmarking der Großstädte für die Übertragung der FaDuVO-Methode auf den Kennzahlenvergleich geworben. Im Januar 2004 wurde in Berlin ein ganztägiger Workshop mit den Projektleiter/innen durchgeführt, in dem die Methode dezidiert dargestellt wurde und sich Gelegenheit zu Nachfragen bot. Die Projektleiter/innen der Städte konnten sich in der gemeinsamen Sitzung im Februar 2004 leider nicht darauf verständigen, das Berliner Verfahren zu übernehmen und führten dazu fachlich fundierte Begründungen an, ohne die Methode jedoch in Frage zu stellen. Inwieweit die Möglichkeit besteht, das FaDuVO-Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt dort zu implementieren um zu einem detaillierten externen Vergleich zu kommen, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Rechtliche Grundlagen für eine Übertragung auf andere Sozialhilfeträger sind nicht vorhanden.

     Mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01. Januar 2005 entfällt auch die bisher beabsichtigte Einbeziehung der einmaligen Beihilfen (Hausrat, Bekleidung, Mobiliar etc.) in die FaDuVO-Methode, da die Leistungen dann weitgehend über den Regelsatz abgedeckt sind bzw. als Pauschalen erbracht werden und ein Vergleich der bezirklichen Leistungsgewährung insofern obsolet wird.



4.      Modellprojekt „Sozialamt 2005“

     Im Zuge des vom Senat beschlossenen Auftrages zur Verwaltungsmodernisierung obliegt der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz die Umsetzung des Leitprojektes „Modellsozialamt 2005“, das u.a. folgende Aufgaben impliziert:

-   Erarbeitung von Strukturempfehlungen

-   Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (siehe

    oben)
-  Optimierung  des  Geschäftsprozesses  durch  Ein-

    führung des IT-Programmsystems  PROSOZ/HzA
-   Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von Sozi-

    al- und Arbeitsämtern

-  Einführung  eines   Fachcontrolling  in den bezirk-

    lichen Sozialämtern;

-  Ziel-  und  wirkungsorientierte  Steuerung  im  Be-

    reich der Hilfe in besonderen Lebenslagen


     Dazu wird folgendes zusammenfassend berichtet:


a) Erarbeitung von Strukturempfehlungen

     Für die Erarbeitung von Strukturempfehlungen für das „Modellsozialamt 2005“ wurde unter der Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Ende April 2004 eine Arbeitsgruppe gegründet, an der neben der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat auch vier Sozial­amtsleiter beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit am 28. April 2004 aufgenom­men und tagt 14-tägig unter externer Moderation (zur Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung).


     Die Arbeitsgruppe verständigte sich in der konstituierenden Sitzung auf folgende Zielsetzungen:

- Erarbeitung einer Musteraufbauorganisation


- Erarbeitung  einer  Musterablauforganisation  (Ab-

  lauf der Geschäftsprozesse)  für  ausgewählte  Leis-

  tungsbereiche


- Erarbeitung  von  Personalrichtwerten  /  Schlüssel-

  zahlen   für   qualifiziertes   Personal   und  die  Be-

  schreibung von Kernkompetenzen  (Anforderungs-

  profile)

- Erarbeitung   der   Inhalte  eines  Fallmanagements

   insb. im Bereich der Hilfe in besonderen
   Lebenslagen und


- Erarbeitung der Inhalte eines Controlling-Systems

- Beachtung von Schnittstellen zu anderen Projekten,

   etwa  der  Reform  des  Öffentlichen  Gesundheits-

   dienstes (ÖGD)


     Als Grundlage für die Diskussion wurden die Geschäftsverteilungspläne aus 7 Sozialämtern sowie Organigramme aller 12 Sozialämter in Form einer Ist-Analyse ausgewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es derzeit in Berlin nicht zwei Sozialämter gibt, die hinsichtlich ihres organisatorischen Aufbaus identisch sind.

     Die Erörterung in der Arbeitsgruppe erfolgt in Form von „Bausteinen“ (Modulen), die in ihrer Gesamtheit den Organisationsaufbau des Modellsozialamtes beschreiben sollen. In einem ersten Schritt hat sich die Arbeitsgruppe z.B. für die Einrichtung einer Clearingstelle ausgesprochen, die insbesondere über eine Zugangssteuerung den Aspekten der Bürgernähe und Verwaltungs­effizienz und -effektivität Rechnung tragen soll. Die organisatorische Anbindung an die Bürgerämter ist noch nicht abschließend diskutiert.

     Darüber hinaus, wird die Einführung eines Fallmanagements für ausgewählte Bereiche der Hilfe in besonderen Lebenslagen für erforderlich gehalten, etwa für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass dieser Ausgaben­bereich seit Jahren steigend ist und die Komplexität der Leistungsgewährung durch die intensive Beteiligung Dritter (z.B. Einrichtungsträger) eine gezielte Steuerung erforderlich macht. Auch hierzu ist die Diskussion in der Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen.


     In bezug auf die künftige Personalausstattung der Sozialämter ist es insbesondere erforderlich, dem ab 01. Januar 2005 geltenden Leistungsrecht des SGB XII Rechnung zu tragen, dass wesentliche Elemente des Fallmanagements beinhaltet. Allein die mit den Leistungsberechtigten nach SGB XII zu treffenden Leistungsabsprachen und die Erstellung eines Hilfebedarfsplanes als generelles Instrument der Leistungsgewährung bringen eine neue Qualität in die Sozialhilfesachbearbeitung, die auch in der Personalausstattung und der Qualifizierung ihren Niederschlag finden muss. Sie unterscheidet sich wesentlich vom bisherigen Geschäftsprozess und räumt insbesondere der Beratung und Zusammenarbeit mit Dritten einen neuen Stellenwert ein. Die Arbeitsgruppe wird sich insofern auch mit den Instrumenten der Personalbemessung beschäftigen und ggf. tragfähige Alternativen zum jetzigen Verfahren entwickeln.

     Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden in Form eines Berichtes bis Ende 2004 vorliegen, der Empfehlungen für die Aufbau- und Ablauforganisation im Modellsozialamt sowie für eine adäquate und qualifizierte Personalausstattung enthalten wird. Der Umsetzungsprozess soll bis Ende 2005 abgeschlossen sein, ist jedoch von der Akzeptanz der politischen und fachlichen Leitungsbereiche in den Sozialämtern abhängig, da die Regelungen des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in Bezug auf die Personal- und Organisationshoheit der Bezirke keine Regelungskompetenzen für die Hauptverwaltung enthalten.

     Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz informiert daher in den zuständigen Fachgremien regelmäßig zum Projekt-stand und hat bereits Anfang des Jahres Sondersitzungen für die Sozialamtsleiter/innen sowie die bezirklichen Personalräte/innen durchgeführt. Weitere Sitzungen dieser Art sind in Planung.



b) Optimierung der Geschäftsprozesse im Bereich der Vermittlung von Sozialhilfe­empfän-gerInnen in Beschäftigung sowie neue Wege der Beschäftigungsförderung

     Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgt zum
01. Januar 2005 die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer gemeinsamen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II. Damit verbunden ist der Übergang der Leistungsberechtigten in die geteilte Zuständigkeit von Bund und Kommunalem Träger. Die Vermittlung in Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung liegt formalrechtlich künftig in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit.


     Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – SGB XII – wird das Bundessozialhilfegesetz zum 01. Januar 2005 abgelöst. Im SGB XII ist ein Abschnitt „Hilfe zur Arbeit“ nicht mehr enthalten, ein vergleichbares Instrumentarium wird nicht mehr vorhanden sein.


     In quantitativer Hinsicht zeichnet sich ab, dass die ursprünglichen Annahmen des Deutschen Städtetages, rd. 90 % der derzeitigen Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG würden zum 01. Januar 2005 in den Regelkreis des SGB II wechseln, eintreten werden. Damit würden nur noch
rd. 26.500 Personen der bisherigen HzL-Empfän-ger/innen nach BSHG (rd. 21.000 Bedarfsgemeinschaften) dem SGB XII zugeordnet.


     Die bevorstehenden Rechtsänderungen und Rechtsneuerung bedingen eine Revision der Einzelvorhaben und der Zielsetzung und Zielplanung zu diesem Maßnahmebereich. Denn: „Aktivierende Leistungen“ nach SGB XII werden lediglich in Einzelfällen denkbar und zudem höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten müssen sich daran ausrichten.


     Mit dem nachfolgend dargestellten Sachstand in den Einzelgebieten des Maßnahme­bereiches werden die bisher erreichten Teilziele beschrieben, die unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen gleichzeitig einen abschließenden Bericht darstellen. Auf die Konzentration der Zuständigkeit für alle beschäftigungsfördernden Maßnahmen nach dem BSHG bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ist bereits in den vorhergehenden Berichten ausführlich eingegangen worden.

     Der im Zuge der Geschäftsprozessoptimierung zweite Schritt der flächendeckenden Einführung einer Fachsoftware für die Beschäftigungsförderung einschließlich Fallmanage­ment war bereits Mitte 2003 abgeschlossen. Die Anzahl der Anwender hat sich auf 314 Sachbearbeiter/innen erhöht. Mit der Zunahme der Zahl der Anwender hat sich auf dem Praxisbetrieb heraus auch die Anzahl der erreichten Verbesserungs- und Änderungs­vorschläge zur Optimierung der Fachsoftware im Rahmen des Änderungsmanagements erhöht. Seit Mitte 2003 ist die Weiterentwicklung der Software stetig vorangeschritten, wobei nicht allen Anpassungswünschen der Anwender/innen aus fachlichen, aber auch aus finanziellen Gründen entsprochen werden konnte. Mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII wird der Nutzungszweck für die Software „PROSOZ/HzA“ entfallen. Aus diesem Grund wurde der Softwarepflegevertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2004 gekündigt.


     In Bezug auf die qualitative Verbesserung der Beschäftigungsförderung, der Erarbeitung von Standards und Qualitätsindikatoren war im August 2003 bereits die Umsetzungsphase eingeleitet worden. Um die für eine Vermittlung notwendigen Arbeitsschritte Berlinweit zu harmonisieren und eine größere Vergleichbarkeit zu ermöglichen, erfolgten noch im September und Oktober 2003 auf der Grundlage eines entwickelten Verfahrens zur Feststellung individueller Chancen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt von arbeitslosen Sozialhilfeempfänger/innen (Profiling) die mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und den Bezirksämtern notwendigen Abstimmungen. Damit war das Ziel erreicht, in Berliner nach einheitlichen Standards die sog. Arbeitsmarktfähigkeit von Hilfeempfangenden festzustellen.


     Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2003 zum Doppelhaushalt 2002/2003 und der daraus eingetretenen Konsequenz einer Haushaltswirtschaftsführung nach Art. 89 Verfassung von Berlin war die für November 2003 geplante Durchführung des Profiling nicht mehr realisierbar. Darüber hinaus mussten Möglichkeiten der landesseitigen Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des vom Bund zusätzlich aufgelegten Sonderprogramms „Arbeit für Langzeitarbeitslose – AfL“ gefunden werden. Diese Faktoren bedingten eine kurzfristige Umsteuerung in der Schwerpunktsetzung der kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG.


     Hinsichtlich der Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern sind in Berlin bis Ende 2003 flächendeckend gemeinsame Anlaufstellen eingerichtet worden. Eine Intensivierung erfolgte über die von der Bundesregierung in der 2. Jahreshälfte 2003 beschlossenen Sonderprogramme „Jump Plus“ für arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahre und „AfL – Arbeit für Langzeitarbeitslose“ ab 25 Jahre.


     Im SGB XII sind Regelungen der „Hilfe zur Arbeit“ nicht mehr enthalten. Mit dem Inkraft­treten des SGB II zum 01. Januar 2005 liegt die Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen bei der Bundesagentur für Arbeit. Haushaltsmittel für die Sachkostenförderung im Bereich der kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG sind für einen Übergangs­zeitraum noch bis Mitte 2005 vorhanden. Eine Neuorientierung und Neuausrichtung der kommunalen Beschäftigungsförderung wird im Rahmen der Umsetzung des SGB II im Senat diskutiert werden.



c) Einführung eines Fachcontrolling in den Sozialämtern sowie ziel- und wirkungsorientierte Steuerung im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen
      Wie berichtet, wurde die Senatsverwaltung für Finanzen mit Senatsbeschluss Nr. 780/02 vom 17. Dezember 2002 beauftragt, für die Transferausgaben der Bezirke in den Bereichen Jugend, Soziales und Wohnen ein integriertes Berichtswesen auf der Basis von Kennziffern mit Hilfe des IT-Verfahrens ePBN (elektronischer Produkt-Budget-Navigator) einzuführen. Zu den Voraussetzungen gehört die Sicherung der für den Echteinsatz erforderlichen rechtliche, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen. Ergänzend dazu hat der Staatssekretärsausschuss zur Steuerung der Verwaltungsmoder-nisierung am 04. Juli 2003 Sonderlösungen in den einzelnen Geschäftsbereichen explizit ausgeschlossen.

     Nach dem aktuellen Planungsstand der Senatsverwaltung für Finanzen soll der ePBN nunmehr in drei Phasen eingeführt werden. Die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen sind zunächst für die erste Phase konkretisiert worden. In dieser ersten Phase sollen die Daten aus den Fachverfahren PROSOZ/S (Sozialhilfe), PROSOZ/J (Jugendhilfe) und InWo (Wohngeld) in pseudonymisierter Form in einem zentralen Datenbestand mit den Daten aus dem Neuen Berliner Rechnungswesen (Kosten- und Leistungsrechnung sowie Haushaltswesen) zu einem integrierten Finanz- und Fach­controlling (IFFC) zusammengeführt werden. Die Einführung von ziel- und wirkungsorien­tierten Steuerungselementen gehört nicht zum derzeit definierten Projektumfang. Über die Durchführung der zweiten und dritten Phase wurde noch nicht entschieden, sie sind noch nicht terminiert.


     Schon für die Phase 1 gibt es Abhängigkeiten zwischen dem Projektfortschritt bei der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Teilprojekt „Steuerung der Sozialhilfe“ im Projekt „Modellsozialamt 2005“, wo die Einführung eines Fachcontrollings, insbesondere für den Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL) nach dem BSHG bzw. der entsprechenden Leistungen nach dem SGB XII an die Funktionsfähigkeit der integrierten Auswertungsdatenbank sowie des Werkzeugs „ePBN“ geknüpft ist.


     Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat der Senatsverwaltung für Finanzen die für das fachliche Customizing des ePBN-Systems notwendigen Informationen insbesondere über den auszuwertenden Datenkranz zugeliefert und wirkt an der Qualitätssicherung und Pilotierung des Verfahrens mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden auch die aus Sicht eines Fachcontrolling zu gewährleistenden Anforderungen an den ePBN für die erste Phase definiert, wobei vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen im Leistungsrecht den Aspekten der Flexibilität, Anpassbarkeit und Erweiterbarkeit des ePBN ein hoher Stellenwert eingeräumt worden ist. Da die Pilotierung und fachliche Prüfung des ePBN noch nicht abgeschlossen ist, kann eine abschließende Einschätzung über die fachliche Leistungsfähigkeit der Software gegenwärtig nicht abgegeben werden.


     Parallel zu den Aktivitäten der Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der technischen Realisierung werden im Projektfeld 1[3] im „Modellsozialamt 2005“ die Konzepte und fachlichen Anforderungen für ein Berichtswesen im Bereich der HbL nach dem neuen Recht (SGB XII) entwickelt. Da dieses - aufgrund der Beschlusslage und anders als in der Vergangenheit - nicht mehr auf der Grundlage des bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz mit Hilfe eines SQL-Datenbank-systems realisierten Auswertungsdatenbestandes „Fachcontrolling und Statistik“ umgesetzt werden darf, sind die beschriebenen Abhängigkeiten erfolgskritisch für den weiteren Fortschritt im Projektfeld 1.


     Neben der Entwicklung der fachlichen Anforderungen für ein Berichtswesen im Bereich der HbL nach dem SGB XII hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz damit begonnen, ein Fachcontrolling für den Leistungsbereich „HbL“ aufzubauen. Hierzu sind die Grundlagen der methodischen und organisatorischen Erfordernisse geschaffen worden. Beginnend mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird zur Zeit in fachlich besetzten Arbeitsgruppen unter Einbeziehung der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie den Bezirksämtern von Berlin an der Definition von fachlich notwendigen und ökonomisch sinnvollen Zielsystemen für diesen Leistungsbereichs gearbeitet. Die abgestimmten Zielsysteme bestimmen die Anforderungen an das verwendete Datenerfassungssystem, um hierüber steuerungsrelevante Ansatzpunkte zu lokalisieren.


     Grundlegendes Ziel dieser Strategie ist es, in einem ersten Schritt die in vielen Bereichen der HbL kontinuierlich steigenden Transferausgaben transparent zu machen, ökonomisch unnötige Ausgaben zu filtern sowie gesetzlich und fachliche Anforderungen vor dem Hintergrund der nachhaltigen Finanzierbarkeit zu durchleuchten.


     Mit der Einführung eines Controllingsystems für den Leistungsbereich HbL betritt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz fachliches Neuland. Annähernd vergleichbaren Aufgaben haben sich bisher bundesweit nur einige wenige öffentliche Verwaltungen gestellt. Die Voraussetzungen z.B. bezüglich der Entscheidungs­kompetenzen und Zuständigkeiten sind mit den Gegebenheiten in Berlin nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund ist es zur Zeit seriös kaum abschätzbar, bis wann die ersten steuerungsrelevanten Ergebnisse des Controllingprozesses vorliegen.


Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen

     Wie berichtet, hat die Kommission 93 (mit Vertretern der Haushaltsbereiche der Bezirke) in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen für die Leistungen der Eingliederungs­hilfe für behinderte Menschen nach §§ 39 ff BSHG sowie für den Personenkreis nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in 2003 einen Einspar­beschluss in Höhe von 34 Mio € gefasst und die Realisierung des Einsparvolumens in drei Schritten (10,9 Mio € in 2004, 12,9 Mio € in 2005 und 10,2 Mio € in 2006) geplant. Inzwischen sind folgende Vergütungsabsenkungen zur Umsetzung der Einsparungen umgesetzt:


a) Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom

     1. Juli 2003:


- 2,0 % bei den Wohnungsangeboten für geis-               tig/körperlich behinderte Menschen

- 1,6 %      bei den teilstationären Angeboten für            geistig/körperlich behinderte Menschen       sowie

- 1,7 %   bei den Hilfeangeboten für den Personen-       kreis nach § 72 BSHG


     Auf Grund des Zeitrahmens, der für die technische Umsetzung der Vergütungsabsenkungen bei den Bezirken anzusetzen war / ist, sind die vorge-nannten Einsparungsbeträge jedoch erst in diesem Jahr in voller Höhe haushaltswirksam.

à Einsparsumme: rd. 6,0 Mio €

b) Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom      01. Juli 2004 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2/2004 der Kommission 93 vom 19. April 2004 bei den Wohnangeboten für geistig/körperlich behinderte Menschen in Höhe von 2,6 %

à Einsparsumme: rd. 5,6 Mio €


     Bei optimaler technischer Umsetzung in den Bezirken wirken sich die Ausgaben­reduzierungen zum Teil noch im laufenden Jahr (ca. 50 %) und der Rest im Folgejahr haushaltsmäßig aus.


c) Ausschluss der Weitergabe von Tarifsteigerungen
     Die Nichtweitergabe von Tarifsteigerungen für alle Angebotsbereiche der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und des Personenkreises gem. § 72 BSHG bis zum 30. Juni 2005 hat für das Jahr 2004 Mehrausgaben von ca. 4 % (Tarifsteigerung des Bundestarifvertrages) verhindert. Die nicht weitergegebene Tarifsteigerung ist in den Leistungsbeschreibungen des Berliner Rahmenvertrages (BRV) jedoch noch als Leistungsabsenkung umzusetzen. Die Bewertung der nicht weitergegebenen Tarifsteigerung ist vorläufig und muss noch präzisiert werden.

    
Bei der Beurteilung des Beschlusses Nr. 3/2004 der Kommission 93 vom 27. Mai 2003 wurden für die Jahre 2005 und 2006 Tarifsteigerung von jeweils 2 % angenommen. Die vereinbarte Nichtweitergabe dieser Tarifsteigerungen in den Angeboten für seelisch behinderte Menschen und den Personenkreis gem. § 72 BSHG sowie im ersten Halbjahr 2005 für den Bereich der Angebote für geistig/körperlich behinderte Menschen ist bisher nur vorläufig bewertet.
à Einsparsumme: rd. 7,3 Mio €


d) Einsparungen im Bereich der seelisch behinderten Menschen und Budgets

     Im laufenden Jahr 2004 werden des weiteren die Einspareffekte der im Detail mit Kommissionsbeschluss vom 11. November 2003 ausgestalteten Budgetvereinbarungen für den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen wirksam. Der vorsichtig geschätzte Fallzahlenzuwachs von 3 % (bundesweit werden höhere Fallzahlen geschätzt) wird im Rahmen des vereinbarten Budgets zu kompensieren sein. Dies bedeutet im Ergebnis eine Vermeidung von Mehraufwendungen.

à Einsparsumme: rd. 2,6 Mio €


     Ein Spareffekt kann ebenso für das Folgejahr 2005 sowie ggf. für das Jahr 2006 angesetzt werden. Zur laufenden Prüfung dieser Vereinbarung wurde im Auftrag der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ein Software-(Budgetkontroll-)Programm entwickelt. Dieses wird zur Zeit von den Berliner Bezirken erprobt.

à weitere Einsparsumme: mind. 1,7 Mio €

e) Kompensation aus dem Fallzahlenzuwachs für die Angebote an geistig/köperlich behinderte Menschen
     In einem weiteren Schritt sind zum 01. Juli 2005 „Maßnahmen zur Kompensation aus Fallzahlenzuwachs“ in Höhe von 3 % für alle Angebote an geistig/körperlich behinderte Menschen geplant. Zur Erarbeitung der entsprechenden Maßnahmen ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die zum November des Jahres einen entsprechenden Beschlussvorschlag erarbeiten wird. Die anvisierten Einsparungen werden jedoch, anders als die Vergütungs­absenkungen, nicht punktgenau ab einem Zeitpunkt, sondern sukzessiv im Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2006 wirksam.

à Einsparsumme: rd. 8,8 Mio €.


     Die Sparziele nach dem am 27. Mai 2003 gefassten Einsparbeschluss der Kommission 93 über ca. 34 Mio € (für die Umsetzung ist eine Laufzeit über einen Zeitraum von 3,5 Jahren bis 2006 vorgesehen) werden danach planmäßig erreicht. Die Ausgabenbegrenzungen umfassen Positionen, die durch die Vertragsgestaltungen der Hauptverwaltung steuerbar sind.


6.       Workshop zum T-Teil


     Der im Jahr 2002 unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Beteiligung der Bezirke und der Liga der freien Wohlfahrtsverbände durchgeführte Workshop zum Thema „Steuerung der Sozialhilfeausgaben im T-Teil der Bezirke“ hat im Ergebnis 46 Maßnahmen gebracht, die in ihrer Umsetzung einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten können. Von diesen 46 Maßnahmen sind bisher 19 umgesetzt und 23 noch in der Bearbeitung. Vier der vorgeschlagenen Maßnahmen werden derzeit nicht weiter verfolgt, da entweder die Rechtsgrundlage fehlt oder sich kein Bezirk bereit erklärt hat, bei der Umsetzung der Vorschläge im Zusammenhang mit originären Bezirksaufgaben die Initiative zu übernehmen.


     Durch die zahlreichen Rechtsänderungen (z.B. § 264 SGB V, SGB II und SGB XII) können einige der geplanten Maßnahmen nicht mehr oder nicht in der vorgesehenen Zeitplanung umgesetzt werden. Diese werden weiter bearbeitet, soweit das ab 01. Januar 2005 geltende Recht dem nicht entgegensteht. Ein Teil der Maßnahmen steht kurz vor der Umsetzung, insbesondere die Vorschläge, die in die Regelungen der AV-Eingliederungshilfe überführt wurden (siehe oben). Alle übrigen Maßnahmen können erst in 2005 realisiert werden, wenn die Auswirkungen der vorgenannten Gesetze eingeschätzt werden können.


     Sämtliche Maßnahmevorschläge werden derzeit im Rahmen des Projektes „Modellsozialamt 2005“ dahingehend überprüft, ob eine Relevanz für den aufgesetzten Controllingprozess im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht. Geeignete Vorschläge werden in diesen Prozess übernommen und fortgeführt.

 

 

C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

Soweit durch die bisher umgesetzten Maßnahmen Entlastungen des Sozialhilfehaushalts entstehen und diese beziffert werden können, sind diese in der nachfolgenden Tabelle noch einmal benannt.


 

Transferbereich

jährliche Einsparungen in Mio €

Bemerkungen

2004

2005

Landespflegegeldgesetz

8,0

8,0

 

Bekleidungsbeihilfen

(Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG)

3,5

3,5

weitere Einsparungen durch Hartz IV und Rechtsänderung im SGB XII zu erwarten

Krankenhilfe nach BSHG

noch nicht bezifferbar

146,0

 

Kranken- und

Pflegeversicherungsbeiträge

(Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG)

noch nicht bezifferbar

41,0

 

Entgelte nach § 93 BSHG

6,0

 

Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom 01. Juli 2003

2,8

2,8

Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom 01. Juli 2004

7,3*

-

Ausschluss der Weitergabe von Tarifsteigerungen; * = nicht abschließend bewertet

2,6

1,7

Einsparungen im Bereich der seelisch behinderten Menschen und Budgets

-

8,8

Kompensation aus dem Fallzahlenzuwachs für die Angebote an geistig/Körperlich behinderte Menschen

Summe

30,2

211,8

 

 

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

Berlin, den 15. September 2004

 

Dr. Heidi   K n a k e – W e r n e r

Senatorin für Gesundheit, Soziales

und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq

 



[1] Die Summe wird jährlich benötigt, um den Differenzbetrag zwischen dem Eigenanteil der Sozialhilfeempfänger
(mtl. 20,40 € aus dem Regelsatz) und dem tatsächlichen Preis für eine Wertmarke gegenüber den Verkehrsbetrieben auszugleichen.

[2] nach derzeitigen statistischen Auswertungen wechselt die Zuständigkeit für 244.000 Personen bzw. 124.000 Bedarfsgemeinschaften

[3] Projektfeld 1 = „Realisierung einheitlicher Rahmenbedingungen“ mit den Aufgaben:

·          Steuerungsverantwortlichkeiten

·          IT-Verfahrensvorschrift

·          FaDuVO

·          Einführung eines Fachcontrolling