Synopse zum Ersetzungsantrag

Alte Fassung

 

Neue Fassung

Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe
(EG-Richtliniengesetz für
Lehrerberufe – EG-RL-LehrG)

vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699)

 

 

Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe
(EG-Richtliniengesetz für
Lehrerberufe – EG-RL-LehrerG)*

 

§ 1
Gleichstellung

(1)   Eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag der Befähigung für ein Lehramt im Lande Berlin gleichgestellt, wenn

 

1.     der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und über die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

2.     sein Diplom mindestens zwei Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eines entsprechenden Berliner Lehramtes umfaßt,

3.     die Dauer der für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Lande Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und

 

 

4.     die für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Lande Berlin aufweist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)   Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlichen, so darf von dem Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit darf ausnahmsweise unterschritten werden.

(3)   Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 4, so darf von dem Antragsteller verlangt werden, daß er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)   Von dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von dem Antragsteller der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Nr. 4 als erfüllt. Wird von dem Antragsteller eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Nr. 3 als erfüllt.

(5)   Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt gleich, wenn

a)     es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und

b)     die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes im Land Berlin anerkannt wird.

Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden.

 

§ 1
Gleichstellung

(1)   Eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften mit einem Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag der Befähigung für ein Lehramt im Lande Berlin gleichgestellt, wenn

1.     der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und über die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

 

 

 

2.     die Dauer der für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Lande Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und

3.     die für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Lande Berlin aufweist.

Einem Diplom im Sinne des Satzes 1 sind alle Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedsstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 3 der Richtlinie 92/51/EWG keine Anwendung.

(2)   Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen, so darf von dem Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit darf ausnahmsweise unterschritten werden.

(3)   Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so darf von dem Antragsteller verlangt werden, daß er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen, ob die von Antragstellern durch ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Ist Berufserfahrung anzurechnen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.

(4)   Von dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von dem Antragsteller der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 als erfüllt. Wird von dem Antragsteller eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 als erfüllt.

(5)   Ein Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt gleich, wenn

a)     es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und

b)     die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes im Land Berlin anerkannt wird.

Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden.

§ 2
Verfahren

(1)   Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen

1.     von Antragstellern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, die jeweils nicht älter als fünf Jahre sein sollen. Auf Antrag kann der Nachweis der Sprachkenntnisse auch durch eine kostenlose schulbezogene Sprachprüfung durch die für die Schule zuständige Senatsverwaltung erbracht werden,

2.     ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften,

3.     das Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

4.     eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer in einem EG-Mitgliedsstaat,

5.     Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen,

6.     eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.

Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen, Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen.

(2)   Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung und das Diplom des Antragstellers mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Lande Berlin und entscheidet, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Nachweise nach § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.

(3)   Die Entscheidung nach Absatz 2 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Sie muß enthalten:

1.     die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einem Lehramt,

2.     eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird,

3.     eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche (Verzeichnis der Sachgebiete),

4.     die Mitteilung

a)     der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) sowie

b)     der Prüfungsgegenstände und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung,

5.     den Hinweis, daß auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis durchgeführt werden kann.

(4)   Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 1 Abs. 3 übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus.

 

§ 2
Verfahren

(1)   Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen

1.     von Antragstellern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, die jeweils nicht älter als fünf Jahre sein sollen. Auf Antrag kann der Nachweis der Sprachkenntnisse auch durch eine kostenlose schulbezogene Sprachprüfung durch die für die Schule zuständige Senatsverwaltung erbracht werden,

2.     ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften,

3.     das Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

4.     eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer in einem EG-Mitgliedsstaat,

5.     Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen,

6.     eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.

Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen, Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen.

(2)   (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

(3)   Die Entscheidung nach Absatz 2 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Sie muß enthalten:

1.     die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einem Lehramt,

2.     eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird,

3.     eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Lande Berlin,

 

 

4.     die Mitteilung

a)     der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) sowie

b)     der Prüfungsgegenstände und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung,

5.     den Hinweis, daß auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis durchgeführt werden kann.

(4)   (Unverändert)

§ 7
Bescheinigungen

Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Vorlage oder Anforderung von

1.     Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind,

2.     Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3.     Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4.     Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

 

§ 7
Bescheinigungen

Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Vorlage oder Anforderung von

1.     Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind,

2.     Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

3.     Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4.     Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 10 der Richtlinie 92/51/EWG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 8
Erweiterung des Geltungsbereiches auf den Europäischen Wirtschaftsraum

 

Das Verfahren der Gleichstellung findet über die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften hinaus auch auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, indem

 

1.     die Diplome aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Befähigungsnachweise für einen Lehrerberuf auf Antrag unter den gegebenen Voraussetzungen gleichgestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1),

 

2.     der personelle Geltungsbereich auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und

3.     berufliche Tätigkeiten als Lehrer auch aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

 

§ 8
Erweiterung des Geltungsbereiches auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz

Das Verfahren der Gleichstellung findet über die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften hinaus auch auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz Anwendung, indem

1.     die Diplome aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz als Befähigungsnachweise für einen Lehrerberuf auf Antrag unter den gegebenen Voraussetzungen gleichgestellt werden (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),

2.     der personelle Geltungsbereich auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ausgedehnt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und

3.     berufliche Tätigkeiten als Lehrer auch aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz anerkannt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

 

 

 

Lehrerbildungsgesetz

in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582)

- Auszug -

 

Lehrerbildungsgesetz

 

 

 

- Auszug -

§ 9

(1)   Die Erste Staatsprüfung nimmt das Prüfungsamt ab.

(2)   Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats Hochschulprüfungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen Studienfächern und in Studienfächern einer beruflichen Fachrichtung gleichsetzen, sofern keine Zulassungsbeschränkungen nach § 11 a bestehen. Abweichend von Satz 2 werden die nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Hochschulprüfungen als Diplomhandelslehrer, Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt, Diplomwirtschaftsingenieur, Diplomingenieur mit den Schwerpunkten Fahrzeugtechnik, Feinwerktechnik, Maschinenbau, Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Diplomingenieur für Elektrotechnik, Diplominformatiker, Diplomingenieur für Bauingenieurwesen, Diplomingenieur für Drucktechnik/Medientechnik, Diplomingenieur für Lebensmittelchemie, Diplomingenieur für Lebensmitteltechnologie, Diplomoecothropologe (Haushalts- und Ernährungswissenschaft), Diplommedizinpädagoge, Diplomsozialpädagoge, Diplompsychologe, Diplompädagoge auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossene Hochschulprüfungen mit einem Studienfach, das einer beruflichen Fachrichtung in der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats entspricht, sofern sich ein allgemein bildendes Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung nach Satz 3 gleichzusetzen.

(3)   Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter ernannt.

(4)   Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Sie erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst.

 

 

 

(5)   Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis zu 3 vom Hundert der für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10, ausgenommen Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin frei gebliebene Ausbildungsplätze können für eine Zulassung von Bewerbern nach Absatz 3 oder 4 verwendet werden.

(6)   Für die nach den Absätzen 4 und 5 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

§ 9

(1)   bis   (3) (Unverändert)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)   Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Sie erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst.

(5)   und  (6) (Unverändert)