Synopse zum Ersetzungsantrag
|
Alte Fassung |
|
Neue Fassung |
|
Gesetz vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699) |
|
Gesetz |
|
§ 1 (1) Eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag der Befähigung für ein Lehramt im Lande Berlin gleichgestellt, wenn 1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und über die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 2. sein Diplom mindestens zwei Unterrichtsfächer
oder Fachrichtungen eines entsprechenden Berliner Lehramtes umfaßt, 3. die Dauer der für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Lande Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und 4. die für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Lande Berlin aufweist. (2) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlichen, so darf von dem Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit darf ausnahmsweise unterschritten werden. (3) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 4, so darf von dem Antragsteller verlangt werden, daß er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. (4) Von dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von dem Antragsteller der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Nr. 4 als erfüllt. Wird von dem Antragsteller eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Nr. 3 als erfüllt. (5) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt gleich, wenn a) es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und b) die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden. |
|
§ 1 (1) Eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften mit einem Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag der Befähigung für ein Lehramt im Lande Berlin gleichgestellt, wenn 1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist und über die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 2. die Dauer der für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Lande Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und 3. die für sein Diplom im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Lande Berlin aufweist. Einem Diplom im Sinne
des Satzes 1 sind alle Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat
ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer
zuständigen Behörde in diesem Mitgliedsstaat als gleichwertig anerkannte
Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedsstaat in Bezug auf den Zugang
zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte
verleihen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines
postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer
voraussetzen, findet Artikel 3 der Richtlinie 92/51/EWG keine Anwendung. (2) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen, so darf von dem Antragsteller der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit darf ausnahmsweise unterschritten werden. (3) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so darf von dem Antragsteller verlangt werden, daß er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen, ob die von Antragstellern durch ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Ist Berufserfahrung anzurechnen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren. (4) Von dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von dem Antragsteller der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 als erfüllt. Wird von dem Antragsteller eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 als erfüllt. (5) Ein Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt gleich, wenn a) es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und b) die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden. |
|
§ 2 (1) Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen 1. von Antragstellern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, die jeweils nicht älter als fünf Jahre sein sollen. Auf Antrag kann der Nachweis der Sprachkenntnisse auch durch eine kostenlose schulbezogene Sprachprüfung durch die für die Schule zuständige Senatsverwaltung erbracht werden, 2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften, 3. das Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften, 4. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer in einem EG-Mitgliedsstaat, 5. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen, 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen, Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen. (2) Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung und das Diplom des Antragstellers mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Lande Berlin und entscheidet, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Nachweise nach § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Sie muß enthalten: 1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einem Lehramt, 2. eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird, 3. eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche (Verzeichnis der Sachgebiete), 4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) sowie b) der Prüfungsgegenstände und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung, 5. den Hinweis, daß auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis durchgeführt werden kann. (4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 1 Abs. 3 übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus. |
|
§ 2 (1) Die für die Schule zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen 1. von Antragstellern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Großes Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, die jeweils nicht älter als fünf Jahre sein sollen. Auf Antrag kann der Nachweis der Sprachkenntnisse auch durch eine kostenlose schulbezogene Sprachprüfung durch die für die Schule zuständige Senatsverwaltung erbracht werden, 2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften, 3. das Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften, 4. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer in einem EG-Mitgliedsstaat, 5. Studienbuch, Studienordnung oder Prüfungsordnung, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen, 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen, Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen. (2) (Unverändert) (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Sie muß enthalten: 1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einem Lehramt, 2. eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird, 3. eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Lande Berlin, 4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) sowie b) der Prüfungsgegenstände und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung, 5. den Hinweis, daß auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis durchgeführt werden kann. (4) (Unverändert) |
|
§ 7 Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Vorlage oder Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind, 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, 4. Führungszeugnissen des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. |
|
§ 7 Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Vorlage oder Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind, 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, 4. Führungszeugnissen des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 10 der Richtlinie 92/51/EWG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. |
|
§ 8 Das
Verfahren der Gleichstellung findet über die Staatsangehörigen der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften hinaus auch auf die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung, indem 1. die Diplome aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Befähigungsnachweise für einen Lehrerberuf auf Antrag unter den gegebenen Voraussetzungen gleichgestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1), 2. der personelle Geltungsbereich auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und 3. berufliche Tätigkeiten als Lehrer auch aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). |
|
§ 8 Das
Verfahren der Gleichstellung findet über die Staatsangehörigen der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften hinaus auch auf die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz Anwendung, indem 1. die Diplome aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz als Befähigungsnachweise für einen Lehrerberuf auf Antrag unter den gegebenen Voraussetzungen gleichgestellt werden (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3), 2. der personelle Geltungsbereich auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ausgedehnt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und 3. berufliche Tätigkeiten als Lehrer auch aus den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz anerkannt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). |
|
|
|
|
|
Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582) - Auszug - |
|
Lehrerbildungsgesetz - Auszug - |
|
§ 9 (1) Die Erste Staatsprüfung nimmt das
Prüfungsamt ab. (2) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der
Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Das
für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann der Ersten
Staatsprüfung für das Amt des Studienrats Hochschulprüfungen in
mathematisch-naturwissenschaftlichen Studienfächern und in Studienfächern
einer beruflichen Fachrichtung gleichsetzen, sofern keine
Zulassungsbeschränkungen nach § 11 a bestehen. Abweichend von Satz 2 werden
die nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Hochschulprüfungen als
Diplomhandelslehrer, Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt, Diplomwirtschaftsingenieur,
Diplomingenieur mit den Schwerpunkten Fahrzeugtechnik, Feinwerktechnik, Maschinenbau,
Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Diplomingenieur für
Elektrotechnik, Diplominformatiker, Diplomingenieur für Bauingenieurwesen, Diplomingenieur
für Drucktechnik/Medientechnik, Diplomingenieur für Lebensmittelchemie, Diplomingenieur
für Lebensmitteltechnologie, Diplomoecothropologe (Haushalts- und Ernährungswissenschaft),
Diplommedizinpädagoge, Diplomsozialpädagoge, Diplompsychologe, Diplompädagoge
auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer
beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten
Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a
vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind. Das für das Schulwesen
zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere
nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossene Hochschulprüfungen mit einem
Studienfach, das einer beruflichen Fachrichtung in der Ersten Staatsprüfung
für das Amt des Studienrats entspricht, sofern sich ein allgemein bildendes Zweites
Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, auf Antrag der Ersten
Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung
nach Satz 3 gleichzusetzen. (3) Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf
Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter
ernannt. (4) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden
ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen. Sie erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für
Beamte im Vorbereitungsdienst. (5) Andere Ausländer mit bestandener Erster
Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den
Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unterhaltsbeihilfe
bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt
werden. Die Entscheidungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im
Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber
nach Satz 1 nur im Rahmen von bis zu 3 vom Hundert der für die Vergabe nach §
11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf
Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren
erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10, ausgenommen
Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin frei gebliebene
Ausbildungsplätze können für eine Zulassung von Bewerbern nach Absatz 3 oder
4 verwendet werden. (6) Für die nach den Absätzen 4 und 5 in den
Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die
Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend. |
|
§ 9 (1) bis (3)
(Unverändert) (4) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, der übrigen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden ohne
Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Sie
erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im
Vorbereitungsdienst. (5) und (6)
(Unverändert) |