15Anlage
IV
E n t w u r f
(Kaufvertrag -
Muster für Veräußerung von Kita-Grundstücken)
Verhandelt
zu
Berlin am
Vor
dem amtierenden Notar
erschienen
heute:
1. Frau/Herr
wohnhaft
2. der
dienstansässig in
Die
Erschienene zu 1. wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlegung
Die
Erschienene zu 2. wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlegung
seines gültigen, vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellten Personalausweises.
Die
Erschienene zu 1. erklärte zunächst:
Ich
gebe meine nachstehenden Erklärungen als ab. Der amtierende Notar bestätigt hiermit nach der
am .............. vorgenommenen Einsicht in das Handels/Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg ....
Der
Notar stellte zunächst fest, dass er selbst außerhalb seiner Amtstätigkeit für
die Erschienen und die Beteiligten in derselben Sache weder tätig war noch ist.
Er fragte die Erschienenen vor der Beurkundung, ob eine mit ihm beruflich
verbundene Person in dieser Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist,
außerhalb der notariellen Amtstätigkeit tätig war oder ist.
Nachdem
die Erschienenen diese Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs.
1 Nr. 7 BeurkG verneint hatten, baten sie um Beurkundung der nachstehenden
Erklärungen:
Die
Erschienene zu 2. erklärte sodann:
a) Ich gebe meine nachstehenden Erklärungen
nicht in eigenem Namen, sondern für das Land Berlin ab. Zum Nachweis meiner
Vertretungsbefugnis nehme ich Bezug auf die mir von erteilte Vollmacht vom
Das
Original der Vollmacht wurde dem Notar vorgelegt und dem Erschienenen zu 2.
wieder ausgehändigt; eine beglaubigte Fotokopie hiervon wurde vom Notar dieser
Verhandlung als Anlage 1 beigefügt.
b) Eingetragener Eigentümer des in Berlin- im Grundbuch von
des Amtsgerichts Blatt belegenen,
insgesamt qm großen Grundstücks ist das Land Berlin.
Alsdann
erklärten die Erschienenen gemeinsam:
Wir
schließen nachstehenden
Kaufvertrag
Präambel
Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig,
dass der nachfolgende Kaufvertrag zum Zweck des Betriebes der auf dem Grundstück betriebenen Tageseinrichtung
im Sinne des § 2 KitaG Berlin
abgeschlossen wird. Mit diesem Kaufvertrag soll das zu dem Betrieb der Kindertagesstätte
gehörende Grundstück
übertragen werden.
§ 1
(1)
Das Land Berlin, vertreten durch Bezirksamt......................von
Berlin, Abteilung.......................................................................,
- nachstehend V e r k ä u f e r genannt -
verkauft
an die
- nachstehend K ä u f e r i n genannt -
(Ganzes Grundstück)
das in Berlin- belegene,
im Grundbuch von ............................... des Amtsgerichts
....................... Band .............., Blatt .....................
Kartenblatt .......................... LGB-Nr./Grundbuchblatt
................... eingetragene, insgesamt ............................ m²
große Grundstück
-
nachstehend Kaufgrundstück genannt -.
§ 2
Das Grundstück befindet sich nicht in
einem Gebiet, das im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgenommen ist. Ein
Gutachten ist nur erstellen zu lassen, wenn aus der Vornutzung des Grundstücks
oder aus anderen Gründen konkrete Verdachtsmomente darauf hinweisen, dass
Altlasten vorhanden sein könnten.
(1) Die
Käuferin übernimmt das Grundstück wie es steht und liegt, in dem ihm im Einzelnen bekannten Zustand. Sie
hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Grundstück eingehend zu
untersuchen. Der Verkäufer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die
technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens des Grundstücks keine Gewähr. Das
Grundstück ist insoweit frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der
Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin
vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte. Insoweit schließt der Verkäufer
auch jede Gewährleistung für Sachmängel sowie für ein Vorhandensein von
Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen der nachstehend bezeichneten Art
aus:
Altlasten im Sinne des Vertrages und des
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Bodens
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. Jahrgang
1998 Teil I Nr. 16) sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und
Bodenschutzverordnung sind sämtliche Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen
sowie Schadstoffe im und am Gebäude und etwa vorhandene auf dem Grundstück ggf.
befindlichen Gebäudereste und Munitionsrückstände, insbesondere
a) schädliche
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sowie der jeweils
geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;
b) Altlasten im Sinne von
§ 2 Abs. 5 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der
Altlasten- und Bodenschutzverordnung;
c) Bodenbelastungen, die zu
Mehrkosten bei der Entsorgung von Bodenaushub führen können und
d) im Boden eingeschlossene
Gebäude, Gebäudereste etc. von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden kann.
Der Verkäufer versichert in diesem Zusammenhang,
dass ihm das Vorhandensein von Altlasten im vorstehenden Sinne, wodurch eine
Inanspruchnahme nach dem BBodSchG begründet werden könnte, weder bekannt ist,
noch Anlass zu einer entsprechenden Vermutung für ein Vorhandensein besteht.
Eine Bodenuntersuchung wurde nicht durchgeführt.
Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des bestehenden Gebäudes/Bauwerks
keine Gewähr. Insoweit ist das Grundstück auch in Bezug auf das Gebäude/Bauwerk
frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis
davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht eignen
könnte. (Soweit Wertgutachten vorliegt, ist einzufügen: Käuferin und Verkäufer
sind sich darüber einig, dass ihnen der Zustand des Gebäudes auch aus der im
Rahmen des Wertgutachtens des vereidigten Sachverständigen ...... / SenStadt
bzw. Vermessungsamt... erstellten Zustandsbeschreibung
bekannt ist.)
Der Verkäufer versichert, dass ihm über
-den im Wertgutachten dargestellten baulichen
Zustand - mit den dort aufgeführten und nachstehend bezeichneten Baumängeln
hinaus -*
über Baumängel oder über Schädlingsbefall ‑ insbesondere
Hausbock oder Schwamm – nichts bekannt ist.
- Folgende Baumängel sind im Wertgutachten
aufgeführt. -*
Vom Zeitpunkt des in § 99
vereinbarten Nutz- und Lastenwechsels übernimmt die Käuferin zugleich die
Haftung für von dem Grundstück
– und dem darauf befindlichen Gebäude -*
ausgehende Gefahren, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
* ggf. streichen, bei
Vorliegen von Baumängeln oder der Aussage im Gutachten, dass Gebäude abrissreif
sind, ist dies jeweils zu benennen.
Das Kaufgrundstück befindet sich in einem
Gebiet, das wegen häufiger Kontamination mit Altlasten im Altlastenverdachtsflächenkataster
aufgenommen ist.
Der Verkäufer kann daher im Hinblick auf eine
mögliche Bodenkontamination grundsätzlich nicht gutgläubig sein.
Es ist regelmäßig eine vorherige
Altlastenuntersuchung in Erwägung zu ziehen, zumindest aber ist die bisherige
Nutzung des Kaufgrundstück in der Vergangenheit zu recherchieren. Dies gilt
immer auch in denjenigen Fällen, wenn sich Investoren weigern, die Regelungen
zu Altlasten zu akzeptieren, ohne mögliche Belastungen zu kennen. Im letzteren
Fall hätte der Investor die Kosten für die Altlastenuntersuchung zu tragen
(1) Die Käuferin übernimmt das Kaufgrundstück
wie es steht und liegt, in dem ihm
bekannten Zustand. Er hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Kaufgrundstück eingehend zu untersuchen. Der
Verkäufer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische
Bebaubarkeit des Grund und Bodens keine Gewähr. Das Kaufgrundstück ist insoweit
frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis
davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht
eignen könnte. Insoweit schließt der Verkäufer
auch jede Gewährleistung für Sachmängel sowie für ein Vorhandensein von – über
das im nachstehenden Gutachten aufgeführte Maß hinausgehende - Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen der nachstehend bezeichneten Art aus:
Altlasten im Sinne des Vertrages und des
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Bodens
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. Jahrgang
1998 Teil I Nr. 16) sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und
Bodenschutzverordnung sind sämtliche Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen
sowie Schadstoffe im und am Gebäude und etwa vorhandene auf dem Grundstück ggf.
befindlichen Gebäudereste und Munitionsrückstände, insbesondere
a) schädliche
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sowie der jeweils
geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;
b) Altlasten im Sinne von
§ 2 Abs. 5 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der
Altlasten- und Bodenschutzverordnung;
c) Bodenbelastungen, die zu
Mehrkosten bei der Entsorgung von Bodenaushub führen können und
d) im Boden eingeschlossene
Gebäude, Gebäudereste etc. von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden kann.
Wurde kein Altlastengutachten erstellt, soll
ersatzweise vereinbart werden:
·
Der
Verkäufer versichert in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Altlastengutachten
vom ....... des Sachverständigen ......, mit dem keine/folgende Altlasten auf
dem Kaufgrundstück nachgewiesen wurden, dass ihm das Vorhandensein von ‑ weiteren ‑
Altlasten, durch die eine Inanspruchnahme nach dem Bodenschutzgesetz begründet
werden könnte, weder bekannt ist, noch Anlass zu einer entsprechenden Vermutung
besteht.
Der Verkäufer übernimmt
für die Beschaffenheit des bestehenden
Gebäudes/Bauwerks keine Gewähr. Insoweit ist das Kaufgrundstück auch in Bezug
auf das Gebäude/Bauwerk frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der
Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin
vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte. (Soweit Wertgutachten vorliegt, ist
einzufügen: Käuferin und Verkäufer sind sich darüber einig, dass ihnen der
Zustand des Gebäudes auch aus der im Rahmen des Wertgutachtens des vereidigten
Sachverständigen ...... / SenStadt bzw. Vermessungsamt... erstellten Zustandsbeschreibung bekannt
ist.)
Der Verkäufer
versichert, dass ihm über
- den im Wertgutachten
dargestellten baulichen Zustand - mit den dort
aufgeführten und nachstehend bezeichneten Baumängeln hinaus*
über Baumängel oder über
Schädlingsbefall ‑ insbesondere Hausbock oder Schwamm – nichts
bekannt ist.
- Folgende Baumängel
sind im Wertgutachten aufgeführt. Aufgrund der Höhe des vereinbarten
Kaufpreises bleiben Sie bei dessen Bemessung unberücksichtigt: -*
Vom
Zeitpunkt des in § 9 vereinbarten Nutz- und Lastenwechsels übernimmt die
Käuferin zugleich die Haftung für von dem Grundstück
– und dem darauf befindlichen Gebäude -*
ausgehende
Gefahren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
* ggf. streichen, bei Vorliegen von Baumängeln oder der
Aussage im Gutachten, dass Gebäude abrissreif sind, ist dies jeweils zu benennen.
(2) Ansprüche der Käuferin gegen den Verkäufer nach § 24
Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen.
Die
Käuferin verpflichtet sich, den Verkäufer von jeglicher zivilrechtlicher
Haftung für Altlasten im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem
BBodSchG freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung umfasst insbesondere
die Inanspruchnahme des Verkäufers auf der Grundlage von § 4 BBodSchG
sowie die Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte auf der Grundlage von
§ 24 Abs. 2 BBodSchG. Diese Verpflichtung zur Freistellung gilt auch
für den Fall der Weiterveräußerung des Kaufgrundstücks und umfasst alle mit der
Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten des Verkäufers einschließlich etwaiger
Gutachter- und Beratungskosten.
(Ungenutztes
Kaufgrundstück West)
(3)
Das Kaufgrundstück wird frei von Nutzungsrechten sowie frei von jeder tatsächlichen
Benutzung verkauft.
(Ungenutztes
Kaufgrundstück Ost)
(3)
Das Kaufgrundstück wird frei von Nutzungsrechten sowie frei von jeder tatsächlichen
Benutzung verkauft. Der Verkäufer erklärt, dass ihm von Nutzungsrechten und Mitbenutzungsrechten
nach dem ZGB oder anderen Vorschriften der früheren DDR nichts bekannt ist.
Dies gilt auch für etwaige Anträge nach dem Sachenrechtsbereinigungs‑
oder dem Schuldrechtsanpassungsgesetz.
(Nutzung durch Dritte/bebautes Kaufgrundstück
(West)
(4)
Die Käuferin tritt in den/die heute bestehenden Miet-/Pachtvertrag/trägen ein.
Der
Verkäufer gewährleistet, dass er mit dem/den Mieter(n)/Pächter(n) nichts
vereinbart hat und nichts vereinbaren wird, das von dem/den der Käuferin zu
übergebenden Miet-/Pachtvertrag/trägen abweicht.
(Nutzung
durch Dritte/bebautes Kaufgrundstück Ost)
(4)
Die Käuferin tritt in den/die heute bestehenden Miet-/Pachtvertrag/träge ein.
Der
Verkäufer gewährleistet, dass er mit dem/den Mieter(n)/Pächter(n) nichts
vereinbart hat und nichts vereinbaren wird, das von dem/den der Käuferin
übergebenden Miet-/Pachtvertrag/trägen abweicht.
Der
Verkäufer erklärt, dass ihm
-
von
Nutzungsrechten und Mitbenutzungsrechten nach dem ZGB oder anderen Vorschriften
der früheren DDR,
-
von
Ansprüchen von Mietern und Nutzern aus von ihnen im Zusammenhang mit dem
Kaufgrundstück getätigten Aufwendungen
nichts
bekannt ist.
(Erschließungsbeitragspflichtig
(5)
Die vom Tage dieser Beurkundung für das Kaufgrundstück zu zahlenden Erschließungsbeiträge
trägt die Käuferin. Dies gilt auch unabhängig vom bautechnischen Beginn der
Erschließungsmaßnahme, wenn dieser vor dem Wechsel der Nutzungen und Lasten
lag, und der Zustellung eines Beitragsbescheides, soweit die diesem zugrundeliegenden Kosten vor dem Wechsel der
Nutzungen und Lasten entstanden sind und zwar abweichend von § 436 Abs. 1 BGB.
§ 3
(Unbelastetes
Kaufgrundstück)
(1)
Das Kaufgrundstück wird frei von Belastungen in Abteilungen II und III des
Grundbuchs verkauft. Das Kaufgrundstück ist unbelastet.
(In
Abteilung II belastetes Kaufgrundstück)
(1)
Das Kaufgrundstück wird frei von Belastungen in Abteilung II und III des
Grundbuchs ‑ mit Ausnahme der in Abteilung II unter lfd.
Nr./Nrn. ................. eingetragenen Last/Lasten, die die Käuferin ohne
Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, und von sonstigen, im Grundbuch nicht
eingetragenen Lasten und Beschränkungen, verkauft.
(Andere
öffentliche Lasten)
(2)
Der Verkäufer erklärt, dass seines Wissens das Kaufgrundstück von im Grundbuch
nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie sonstigen Rückständen ‑ auch
gestundeten ‑ an fälligen öffentlichen Abgaben und Lasten frei ist.
Soweit dennoch öffentliche Lasten oder Abgaben bestehen, gilt die gesetzliche
Regelung des § 436 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer stellt die Käuferin von derartigen
etwa nachträglich erhobenen Ansprüchen frei. Die Vereinbarung in § 2
Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
(3)
Der Verkäufer und die Käuferin vereinbaren, dass an dem in § 1 Abs.1 bezeichneten
Kaufgrundstück zur Sicherung des in § 5 Abs. 1 dieses Vertrages vereinbarten
Nutzungszwecks eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit folgenden Inhalts
bestellt wird:
Das
Grundstück darf ausschließlich zum Zwecke des Betriebes einer Tageseinrichtung
im Sinne des § 2 KitaG Berlin
genutzt werden.
Die Käuferin und der Verkäufer weisen den Notar an, die
vorstehende Dienstbarkeit vor Eigentumsumschreibung und Eintragung einer nach § 6 einzutragenden Grundschuld zur
Eintragung zu bringen; insoweit wird auf § 14, II. dieses Vertrages verwiesen.
(4)
Der Käuferin ist bekannt, dass Versorgungsunternehmen und andere juristische
Personen sowie natürliche Personen unmittelbaren Anspruch auf Eintragung von
Belastungen im Grundbuch, z.B. aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes,
haben könnten. Soweit diese bestehen, sind diesbezügliche Ansprüche der
Käuferin gegen den Verkäufer ausgeschlossen.
§ 4
(1)
Der
Kaufpreis für das Kaufgrundstück beträgt 1,00 EURO/ (in Worten: (Ein
EURO)
(Kaufpreiszahlung
sofort)
(2)
Der Kaufpreis ist bereits gezahlt.
(Kaufpreiszahlung
innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung)
(2)
Der Kaufpreis ist am Tage der Beurkundung fällig und innerhalb eines Monats an
den Verkäufer auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, 10179 Berlin, Konto-Nummer
100 015 20 bei der Landeszentralbank Berlin, BLZ
100 000 00, zum Buchungszeichen 29 90/131 02 und zum
Geschäftszeichen:..... zu zahlen.
(3)
Die Kaufpreisbestimmung ist unabhängig vom
Bodenverkehrswert erfolgt.
§ 5
(1)
Das
Grundstück wird ausschließlich zum Zwecke des Betriebes einer Tageseinrichtung
im Sinne des § 2 KitaG Berlin
veräußert.
(2)
Der Verkäufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Käuferin
a)
den
Betrieb der Kindertagesstätte nach Übernahme des Grundstücks nicht unmittelbar
fortsetzt bzw. die Nutzung als Kindertagesstätte ändert. Dies gilt nicht, wenn
der Verkäufer einer Nutzungsänderung zustimmt.
oder
b)
das
Kaufgrundstück ganz oder teilweise an einen Dritten veräußert, oder zu einer
anderen als unter a) bestimmten Nutzung vermietet oder verpachtet, ohne dass
die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erteilt wird.
Als zustimmungspflichtige Veräußerungen gelten
grundsätzlich alle entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, die auf
die unmittelbare oder mittel-
bare Übertragung des Eigentums an dem Kaufgrundstück einschl. der
mehrheitlichen Übertragung der Geschäfts-/Vereinsanteile der Käuferin an einen
Dritten gerichtet sind. Sie gilt nicht für die Zusammenführung verschiedener
freier Träger zu einer Rechtsperson.
Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die von
der Käuferin gebildete Gesellschaft, die Änderung bestehender
Beteiligungsverhältnisse an der von der Käuferin gebildeten Gesellschaft
bürgerlichen Rechts sowie ein Gesellschafterwechsel innerhalb dieser
Gesellschaft zwecks Aufbringung weiteren Eigenkapitals zur Realisierung des
Investitionsvorhabens bedarf einer Zustimmung des Verkäufers nicht, sofern sich
die neu eintretenden Gesellschafter gegenüber der Käuferin den Bestimmungen
dieses Vertrages unterwerfen und die Käuferin weiterhin Gewähr für die
Durchführung dieses Kaufvertrages leistet. Soweit es sich bei dem Käufer um
einen Verein handelt, gelten die vorstehenden Sätze im Falle eines
Zusammenschlusses mit anderen Vereinen entsprechend.
Veräußert die Käuferin das Grundstück ohne die
Zustimmung des Verkäufers, hat der Verkäufer ihr gegenüber einen Anspruch auf
Zahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Kaufpreises, mindestens aber in Höhe
des zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Verkehrswertes.
(3)
Führt die Nutzungsänderung zu einer Wertsteigerung des Kaufgrundstücks, wird
eine Zustimmung des Verkäufers, die das
Rücktrittsrecht nach Absatz 2 entfallen lässt, von der Zahlung des zu diesem
Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswertes an den Verkäufer abhängig gemacht. Bei
der Ermittlung des Verkehrswertes bleiben die Aufwendungen der Käuferin für
Sanierungsmaßnahmen außer Betracht.
(4)
Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung nach Absatz 2 hat die Käuferin
auf ihre Kosten eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verkäufers im Range
nach der persönlich beschränkten Dienstbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 eintragen zu lassen.
(5)
Tritt der Verkäufer aus den in Absatz 2a oder b genannten Gründen von
diesem Vertrag zurück, ist die Käuferin auf ihre Kosten zur pfand- und
lastenfreien Auflassung des Kaufgrundstücks an den Verkäufer verpflichtet,
falls es dieser verlangt.
Entscheidet
der Verkäufer, dass ihm bei Ausübung des Rücktrittsrechts das Grundstück pfand-
und lastenfrei zurück zu übertragen ist, hat er der Käuferin notwendige oder
nützliche Verwendungen, mit Ausnahme des laufenden Instandhaltungsaufwands, den
die Käuferin nach Nutzungs- und Lastenwechsel auf dem Grundstück vorgenommen
hat, unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung und unter Abzug ggf.
eingesetzter öffentlicher Zuschüsse, zu erstatten.
Im
Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts ist der von der Käuferin gezahlte Kaufpreis
von dem Verkäufer ohne Zinsvergütung zurückzuzahlen und das Kaufgrundstück ‑ wenn
nicht anderes vereinbart wird ‑ in dem Zustand zurückzugeben, in dem
es übernommen wurde.
(6) Sobald ein nach Absatz 2a oder b zum Rücktritt
berechtigendes Ereignis eintritt und der Verkäufer auf sein Rücktrittsrecht für
diesen Fall verzichtet, ist von der Käuferin an den Verkäufer eine
Vertragsstrafe in Höhe von
€..............,00
(in Worten:..................... Euro)zu zahlen. (Vorschlag für Höhe der Vertragsstrafe: je nach Lage des
Grundstücks ab 100.000 €)
Kommt
die Käuferin mit der Zahlung der Vertragsstrafe in Verzug, sind Zinsen in Höhe
von jährlich 5 bzw. 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne §
247 BGB ( in Fällen, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, s. § 288 Abs. 2
i.V. mit § 13 BGB – sind 8% zu erheben), mindestens jedoch 15 v.H., an den
Verkäufer zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist dem Verkäufer
zu ersetzen.
Die
Käuferin unterwirft sich hinsichtlich der Vertragsstrafe der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Sie gestattet die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung auf ihre Kosten auf Verlangen
des Verkäufers ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen
bedarf.
(7)
Die Käuferin hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen im Falle der
Weiterveräußerung des Grundstücks ihrem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen
zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten. Sie hat eine Rechtsnachfolge dem
Verkäufer gegenüber unverzüglich anzuzeigen und dabei nachzuweisen, dass
der
Rechtsnachfolger die Verpflichtungen einschließlich der
Vertragsstrafeversprechen nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung als eigene
Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer übernommen hat und dass er die Gewähr für
die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bietet. Verstößt die Käuferin
gegen die vorstehende Verpflichtung gelten die Regelungen in Absatz 6
entsprechend.
(8)
Der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, innerhalb der
vereinbarten Fristen das Kaufgrundstück sowie die darauf errichteten baulichen
Anlagen jederzeit während der normalen Geschäftszeit nach vorheriger Anmeldung
zu besichtigen und an Ort und Stelle zu prüfen, ob er Rechte aus diesem Vertrag
geltend machen kann. Die Käuferin ist verpflichtet sicherzustellen, dass der
Verkäufer oder sein Beauftragter bei der Besichtigung sachkundig geführt wird
und dass ihm alle im Rahmen dieses Vertrages interessierenden Auskünfte erteilt
werden.
(9)
Sein Rücktrittsrecht nach den Regelungen des § 5 kann der Verkäufer innerhalb
einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Vorliegen der
Rücktrittsvoraussetzungen und nach seiner Kenntnisnahme vom Vorliegen der
Voraussetzungen ausüben.
§ 6
(Belastungsvollmacht/Belastung
nach Eigentumsumschreibung)
(1) Um der Käuferin die Finanzierung von Investitionen für den in § 5
Abs. 1 genannten Nutzungszweck zu erleichtern, verpflichtet sich der Verkäufer
bei der Bestellung einer Grundschuld in unbeschränkter Höhe nebst bis zu 20 % Zinsen und 10 % einmaliger
Nebenleistungen zugunsten von der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden
Geldinstituten mitzuwirken. Von der Vollmacht nach Absatz 2 darf zunächst nur
bis zur Höhe von maximal 100.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen und 10 % einmaliger
Nebenleistungen Gebrauch gemacht werden; darüber hinaus erst nach Umschreibung
des Eigentums auf die Käuferin.
In der
Grundschuldbestellungsurkunde müssen folgende von den Beteiligten bereits jetzt
getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.
a) Sicherungsabrede
Der Gläubiger darf die
Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als ihm
tatsächlich ein Investitionsdarlehen für den in § 5 Abs. 1 genannten Nutzungszweck
zugrunde liegt und der Gläubiger die zweckentsprechende Verwendung in
banküblicher Weise überwacht. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen,
Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser
Urkunde gelten erst, nachdem das Eigentum an dem Kaufgrundstück umgeschrieben
ist. Ab dann gelten sie für und gegen die Käuferin als neuen Sicherungsgeber.
b) Persönliche Zahlungspflichten,
Kosten
Der Verkäufer übernimmt im
Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen.
Die Käuferin verpflichtet sich, den Verkäufer
von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.
c) Fortbestand der Grundschuld
Die bestellte Grundschuld darf auch
nach der Eigentumsumschreibung auf die Käuferin
bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit in jedem
Fall ab Eigentumsumschreibung auf die
Käuferin übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird
bewilligt.
(2)
Der Verkäufer erteilt der
Käuferin Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten.
Diese Vollmacht gilt nur dann ( was das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat), wenn
in der Grundschuldbestellungsurkunde die unter Absatz 1 a) und b) sowie die in
Absatz 4 getroffenen Bestimmungen wiedergegeben und die entsprechenden
Nachweise und Erklärungen beigebracht sind. Von der vorstehenden Vollmacht kann
– soweit notarielle Beurkundung erforderlich ist, nur durch Erklärung vor dem
amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht
werden. Sie erlischt mit Vollzug der Auflassung nach dieser Urkunde und ist
jederzeit widerruflich.
(3) Der Notar hat sicherzustellen, dass aufgrund der
Belastungsvollmacht eine Grundschuld nur zugunsten von Kreditinstituten, die
der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, bestellt wird und darüber hinaus in
der Bestellungsurkunde oder gesondert die Erklärung abgegeben wird, dass der
Gläubiger die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten
darf, als ihr tatsächlich ein Investitionsdarlehen für den in § 5 Absatz 1
genannten Nutzungszweck zugrunde liegt und der Gläubiger die zweckentsprechende
Verwendung in banküblicher Weise überwacht.
(4)
Der Notar darf Ausfertigungen,
Originale und beglaubigte Abschriften der Grundschuldbestellungserklärungen
erst herausgeben, wenn
a)
der Grundschuldgläubiger dem
Verkäufer z.H. des beurkundenden Notars bestätigt hat, dass er von den
Erklärungen gemäß Absatz 3 Kenntnis genommen hat und entsprechend
verfahren wird und dass er diese Vereinbarung nur mit Zustimmung des Verkäufers
ändern wird und
b)
der Verkäufer nach Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich der
Herausgabe zugestimmt hat.
(5)
Der Verkäufer wird die in Absatz
1 vereinbarten Erklärungen zur Mitwirkung bei der Grundschuldbestellung
abgeben, sobald ihm die Käuferin
1. nachgewiesen
hat, dass
a) der
im Range vorgehenden Grundschuld ein Investitionsdarlehen, für den in § 5
Absatz 1 genannten Nutzungszweck zugrunde liegt,
b) sie
zugunsten des Verkäufers als des Berechtigten aus dem in § 5 Abs. 4
vereinbarten Recht (Auflassungsvormerkung für den Verkäufer) bereits in der
Grundschuldbestellungsurkunde eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB
bei der im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat,
c) sie
zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde die
Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des aufschiebend
bedingten Anspruchs auf Übertragung der Grundschuld auf den Verkäufer bei der
im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat
und
d) sie
zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine
Abtretungserklärung folgenden Inhalts abgegeben hat:
Die Grundschuldbestellerin tritt hiermit ihren Anspruch auf Übertragung der
zugunsten des vorgenannten Kreditinstituts einzutragenden Grundschuld für den
Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung
die Grundschuld bestellt wird, sei es teilweise oder vollständig, an das Land
Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ab.
Die Grundschuldbestellerin stimmt bereits jetzt der Löschung dieser einzutragenden
Grundschuld und ‑ falls die Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt
wird ‑ der Löschung der Hypothek zu und ermächtigt das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, in ihrem Namen
Löschungsanträge zu stellen. Die ihr nach § 1144 BGB zustehenden
Ansprüche auf Aushändigung der Quittungen und Löschungsbewilligungen tritt sie hiermit an das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ab.
Der Nachweis zu a) ist durch
Vorlage einer Ablichtung der endgültigen Darlehenszusage, die den Darlehenszweck
und die Eigenbeteiligung der Käuferin enthalten muss, und im Übrigen durch
Vorlage einer beglaubigten Abschrift der um die Vormerkungen zu b) und c) sowie
die Abtretungen zu d) ergänzten Grundschuldbestellungsurkunde zu führen.
2. schriftlich bestätigt hat, dass sie
die Abtretung gemäß Ziffer 1. d) der Grundschuldgläubigerin angezeigt hat.
3. eine Erklärung beigebracht hat, in der die Gläubigerin
dem Verkäufer gegenüber bestätigt, von der Abtretung der Ansprüche gemäß Ziffer
1. d) Kenntnis genommen zu haben, und in der sie sich verpflichtet, die sich
daraus für den Verkäufer ergebenden Rechte zu gegebener Zeit zu beachten, und
in der sich die Gläubigerin gegenüber dem Verkäufer darüber hinaus verpflichtet,
a) dafür
Sorge zu tragen, dass das der Grundschuld zugrunde liegende Darlehen
ausschließlich für den in § 5 Absatz 1 genannten Nutzungszweck verwendet
und bis zur Eigentumsumschreibung lediglich bis zu einem Betrag von 100.000 €
valutiert wird,
b) einen
Zahlungsverzug der Käuferin, der die Gläubigerin zum Antrag auf
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Kaufgrundstücks berechtigt, dem
Verkäufer einen Monat vor Einleitung einer solchen Zwangsvollstreckung
mitzuteilen,
c) von
der Zwangsvollstreckung mindestens drei Wochen abzusehen, wenn ihr der
Verkäufer von der Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag sofort Nachricht
gibt,
d) innerhalb
der unter c) genannten Frist auf Verlangen des Verkäufers ihre Grundschuld
gegen Befriedigung ihres Anspruchs an den Verkäufer abzutreten,
e) für
den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren
Sicherung die Grundschuld bestellt ist ‑ sei es teilweise oder
vollständig ‑ die Löschungsunterlagen dem Verkäufer zu übersenden,
sofern die Käuferin ihren Anspruch auf Rückübertragung an den Verkäufer abgetreten
hat und solange nachrangige Rechte des Verkäufers vorhanden sind,
f) für
den Fall der Abtretung der Grundschuld an einen Dritten diesem die Verpflichtungen
zu a) bis e) aufzuerlegen und die Abtretung mitzuteilen.
(6) Für eine Vorrangeinräumung mit Grundpfandrechten
nach Eigentumsumschreibung gilt folgendes:
Soll einer Grundschuld, der ein weiteres
Investitionsdarlehen zugrunde liegt, der Vorrang vor der gemäß § 5
Abs. 4 einzutragenden Auflassungsvormerkung eingeräumt werden, so gelten
die Vereinbarungen in Absatz 2 und 5 entsprechend, wobei anheim gestellt wird, aus Kostengründen den erforderlich
werdenden Antrag und Bewilligung hinsichtlich der Löschungsvormerkung gemäß
§ 1179 BGB und der Vormerkung gemäß § 883 BGB sowie die in öffentlich
beglaubigter Form abzugebenden Erklärungen gemäß Absatz 5 Ziffer 1. d)
bereits in die Grundschuldbestellungsurkunde mit aufzunehmen.
(7)
Der Verkäufer ist verpflichtet,
die abgetretenen bzw. weitere evtl. noch abzutretende Ansprüche an die Käuferin
zurück abzutreten, sobald der Anspruch des Verkäufers nach § 5 Abs. 4
erloschen ist.
(8) Alle Anweisungen an den Notar betreffen nur das
Innenverhältnis, ohne dass damit die Vollmachten oder die Befugnisse des Notars
nach außen eingeschränkt sind.
§ 8
(Belastungsvollmacht)
(1) Der
Verkäufer bevollmächtigt die Käuferin, das Kaufgrundstück bereits vor der
Eigentumsumschreibung mit einer Grundschuld bis zu einer Höhe von maximal
100.000 € nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen zu belasten, den
jeweiligen Eigentümer wegen der dinglichen Haftung der sofortigen
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen sowie die banküblichen Sicherungs- und
Abtretungserklärungen abzugeben.
In allen diesen
Fällen übernimmt der Verkäufer weder Kosten noch eine persönliche Haftung.
Von dieser
Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar, einem mit ihm als Rechtsanwalt
in Sozietät verbundenen Notar oder dem amtlich bestellten Vertreter eines
dieser Notare Gebrauch gemacht werden.
(2) Der Notar
hat sicherzustellen, dass aufgrund der Belastungsvollmacht Grundschulden nur
zugunsten von Kreditinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen,
bestellt und darüber hinaus in den Bestellungsurkunden oder gesondert die
Erklärung abgegeben wird, dass der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit
verwerten oder behalten darf, als ihr tatsächlich ein Investitionsdarlehen für
den in § 5 genannten Nutzungszweck zugrunde liegt und der Gläubiger die zweckentsprechende
Verwendung in banküblicher Weise überwacht. Die Regelungen des § 9 Abs. 2 sind
entsprechend anzuwenden und die dort vereinbarten Nachweise zu erbringen und
Erklärungen abzugeben.
(3) Der Notar
darf Ausfertigungen, Originale und beglaubigte Abschriften der Grundschuldbestellungserklärungen
erst herausgeben, wenn
a) der
Grundschuldgläubiger dem Verkäufer z.H. des beurkundenden Notars bestätigt hat,
dass er von den Erklärungen gemäß Abs. 2 Kenntnis genommen hat und
entsprechend verfahren wird und dass er diese Vereinbarung nur mit Zustimmung
des Verkäufers ändern wird und
b) der
Verkäufer nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 schriftlich der
Herausgabe zugestimmt hat.
(1)Alle Anweisungen an den Notar betreffen nur das
Innenverhältnis, ohne dass damit die Vollmachten oder die
Befugnisse des Notars nach außen eingeschränkt sind.
§ 9
Verpflichtung
zum Rangrücktritt der Rückauflassungsvormerkung für Investitionsdarlehen (Absatz 1) unter
Bedingungen (Absatz 2 )
(1) Der
Verkäufer verpflichtet sich unter Beachtung der Voraussetzungen nach
Abs. 2 einer Grundschuld zuzüglich der jährlichen Zinsen und
Nebenleistungen den Vorrang vor der gemäß § 5 Abs. 4 einzutragenden
Auflassungsvormerkung einzuräumen; ausgenommen hiervon bleibt
die persönlich beschränkte Dienstbarkeit gemäß § 3 Absatz 3.
(2) Der
Verkäufer wird die Vorrangeinräumung erklären, sobald ihm die Käuferin
1. nachgewiesen
hat, dass
a) der im
Range vorgehenden Grundschuld ein Investitionsdarlehen, für das in § 5 genannte Vorhaben zugrunde
liegt,
b) sie
zugunsten des Verkäufers als des Berechtigten aus dem in § 5 Abs. 4
vereinbarten Recht (Auflassungsvormerkung für den Verkäufer) bereits in der
Grundschuldbestellungsurkunde eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB
bei der im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat,
c) sie
zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde die
Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des aufschiebend
bedingten Anspruchs auf Übertragung der Grundschuld auf den Verkäufer bei der
im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat
und
d) sie
zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine
Abtretungserklärung folgenden Inhalts abgegeben hat:
Die Grundschuldbestellerin tritt hiermit ihren Anspruch auf Übertragung der
zugunsten des vorgenannten Kreditinstituts einzutragenden Grundschuld für den
Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren
Sicherung die Grundschuld bestellt wird, sei es teilweise oder
vollständig, an das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ab.
Die Grundschuldbestellerin stimmt bereits jetzt der Löschung dieser einzutragenden
Grundschuld und ‑ falls die Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt
wird ‑ der Löschung der Hypothek zu und ermächtigt das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, in ihrem Namen
Löschungsanträge zu stellen. Die ihr nach § 1144 BGB zustehenden Ansprüche
auf Aushändigung der Quittungen und Löschungsbewilligungen tritt
sie hiermit an das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für
Finanzen, ab.
Der Nachweis zu
a) ist durch Vorlage einer Ablichtung der endgültigen Darlehenszusage, die
den Darlehenszweck und die Eigenbeteiligung der Käuferin enthalten muss, und im
Übrigen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der um die Vormerkungen zu
b) und c) sowie die Abtretungen zu d) ergänzten Grundschuldbestellungsurkunde zu
führen.
2. schriftlich
bestätigt hat, dass sie die Abtretung gemäß Ziffer 1. d) der Grundschuldgläubigerin
angezeigt hat.
3. eine
Erklärung beigebracht hat, in der die Gläubigerin der dadurch im Rang vorrückenden
Grundschuld dem Verkäufer gegenüber bestätigt, von der Abtretung der Ansprüche
gemäß Ziffer 1. d) Kenntnis genommen zu haben, und in der sie sich
verpflichtet, die sich daraus für den Verkäufer ergebenden Rechte zu gegebener Zeit zu
beachten, und in der sich die Gläubigerin gegenüber dem Verkäufer darüber
hinaus verpflichtet,
a) dafür
Sorge zu tragen, dass das der im Rang vorrückenden Grundschuld zugrunde
liegende Darlehen ausschließlich für das in § 5
genannte Investitionsvorhaben verwendet
wird,
b) einen
Zahlungsverzug der Käuferin, der die Gläubigerin zum Antrag auf
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Kaufgrundstücks berechtigt, dem
Verkäufer einen Monat vor Einleitung einer solchen Zwangsvollstreckung
mitzuteilen,
c) von der
Zwangsvollstreckung mindestens drei Wochen abzusehen, wenn ihr der Verkäufer
von der Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag sofort Nachricht gibt,
d) innerhalb
der unter c) genannten Frist auf Verlangen des Verkäufers ihre Grundschuld
gegen Befriedigung ihres Anspruchs an den Verkäufer abzutreten,
e) für den
Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung
die Grundschuld bestellt ist ‑ sei es teilweise oder vollständig ‑
die Löschungsunterlagen dem Verkäufer zu übersenden, sofern die Käuferin ihren
Anspruch auf Rückübertragung an den Verkäufer abgetreten hat und
solange nachrangige Rechte des Verkäufers vorhanden sind,
f) für den
Fall der Abtretung der Grundschuld an einen Dritten diesem die Verpflichtungen
zu a) bis e) aufzuerlegen und die Abtretung mitzuteilen.
(3) Für die
weitere Vorrangeinräumung mit Grundpfandrechten gilt folgendes:
Soll einer
weiteren Grundschuld, der ein Investitionsdarlehen zugrunde liegt, der Vorrang vor der
gemäß § 5 Abs. 4 einzutragenden Auflassungsvormerkung eingeräumt
werden, so gelten die Absätze 1 und 2, wobei anheimgestellt wird, aus Kostengründen den erforderlich
werdenden Antrag auf die Bewilligung hinsichtlich der Löschungsvormerkung
gemäß § 1179 BGB und der Vormerkung gemäß § 883 BGB sowie die in
öffentlich beglaubigter Form abzugebenden Erklärungen gemäß Absatz 2
Ziffer 1. d) bereits in die Grundschuldbestellungsurkunde mit aufzunehmen.
(6) Der
Verkäufer ist verpflichtet, die abgetretenen bzw. weitere evtl. noch abzutretende Ansprüche
an die Käuferin zurückabzutreten, sobald der Anspruch des Verkäufers nach
§ 5 Abs. 4 erloschen ist.
§ 7
Die
Käuferin und der Verkäufer sind sich darüber einig, dass mit diesem Kaufvertrag auch das auf dem Grundstück befindliche, in dem diesem Kaufvertrag als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführte, bewegliche Inventar veräußert wird.
Das
Eigentum an diesen Sachen geht mit dem in § 9 geregelten Tag des Besitz- und
Lastenwechsels auf die Käuferin über.
§ 8
(1)
(Nur in besonderen Einzelfällen, wenn Genehmigung des Abgeordnetenhauses
erforderlich ist)
Der
Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Abgeordnetenhauses von
Berlin.
(Hinweis: Die Zustimmung
des Abgeordnetenhauses dürfte nur in besonderen Einzelfällen erforderlich sein,
da das Abgeordnetenhaus über die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen einer
Grundsatzvorlage entscheiden soll.)
§ 11 9
Besitz,
Nutzungen und Lasten des Kaufgrundstücks gehen mit dem auf die Zahlung des
Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen folgenden Monatsersten auf die Käuferin
über; das Kaufgrundstück gilt mit demselben Tag als übergeben. Vom Tage der
Übergabe an trägt die Käuferin sämtliche Abgaben, Gebühren und Steuern, auch
anteilig, unabhängig von ihrer Veranlagung. Die Käuferin verpflichtet sich, vom
gleichen Tage an auf ihre Kosten die Geh- und Fahrbahnen vor dem Kaufgrundstück
sowie etwaige Privatstraßen und Privatwege gemäß den gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen sowie
hierüber die vorgeschriebene Verpflichtungserklärung der zuständigen Behörden
gegenüber abzugeben bzw. abgeben zu lassen und dies dem Verkäufer unverzüglich
nachzuweisen.
§
12 10
(1) Die Vertragspartner sind darüber einig, dass im
Verhältnis zueinander allein der Verkäufer/Notar berechtigt ist, die
Umschreibung des Kaufgrundstücks im Grundbuch zu beantragen, und zwar im Namen
und auf Kosten der Käuferin für diese.
(2) Der Verkäufer/Notar ist berechtigt und verpflichtet, die
Eigentumsumschreibung unverzüglich zu beantragen, sobald
der
Kaufpreis
und
die
von der Käuferin zu beschaffende steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
und
die
Zustimmung des Abgeordnetenhauses,*
Nur
bei Kaufgrundstück Ost
und
die Grundstücksverkehrsgenehmigung
bei
ihm vorliegen.
(3) Die
Käuferin bevollmächtigt den Verkäufer/Notar unter Befreiung von den sich aus
§ 181 BGB ergebenden Hinderungsgründen, alle zur Erfüllung des
vorstehenden Veräußerungsgeschäftes erforderlichen Erklärungen und
Bewilligungen entgegenzunehmen und abzugeben, und zwar auf Kosten der Käuferin
für diese und die erforderlichen Anträge zu stellen bzw. solche Anträge zu
ändern oder zurückzunehmen, die aufgrund gerichtlicher Zwischenverfügungen oder
Beschlüsse für nicht durchführbar erklärt werden. Diese Vollmacht erstreckt
sich auch auf die Entgegennahme, die Abgabe, die Änderung und die Zurücknahme
von Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen, die der Form des Kaufvertrages
bedürfen. § 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 1311
(1) Die Käuferin trägt die Kosten der
Beurkundung dieses Vertrages, der Auflassung, der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung,
des Rücktrittes, der sonstigen Durchführung dieses Vertrages einschließlich
seiner Änderungen sowie die zu zahlende Grunderwerbssteuer.
* Ggf. streichen
§ 1214
Nebenabreden
sind nicht getroffen worden.
§ 1513
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll
das die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren. Es gelten dann
diejenigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für etwaige
Lücken dieses Vertrages. Änderungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzliche
Regelungen nicht bestehen.
§ 1614
Die
Erschienenen erklärten sodann
I.
A u f l a s s u n
g
Wir
sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 des vorstehenden
Kaufvertrages bezeichneten Kaufgrundstück auf die Käuferin übergehen soll.
II.
.
Die Käuferin beantragt und der
Verkäufer bewilligt die Eintragung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit
gemäß § 3 Abs. 3 des vorstehenden Vertrages an rangerster Stelle.
Die Käuferin beantragt und der
Verkäufer bewilligt im Zusammenhang mit der Umschreibung des Eigentums an dem
Kaufgrundstück in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt, zugunsten des Verkäufers
eine Auflassungsvormerkung gemäß § 5 Abs. 4 des vorstehenden Kaufvertrages an rangbereitester
Stelle.
Nunmehr erklärten die
Erschienenen:
Wir beantragen, der (Verkäufer ist einzufügen) eine Ausfertigung
sowie eine weitere, für das Grundbuchamt bestimmte Ausfertigung nebst 10
beglaubigten Abschriften und der Käuferin .... Ausfertigungen nebst
.... beglaubigten Abschriften dieser Verhandlung zu erteilen.
Eine Genehmigung ist nach den
Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Ziffer 3 des Baugesetzbuches nicht
erforderlich.
Der Verkäufer
und die Käuferin bewilligen im Zusammenhang mit der Umschreibung des Eigentums
an dem Kaufgrundstück in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt , zugunsten des
Verkäufers
die Eintragung einer persönlich beschränkten
Dienstbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 des vorstehenden Vertrages in Abteilung II
an rangerster Stelle,
einer Auflassungsvormerkung gemäß § 5 Abs. 4 des
vorstehenden Kaufvertrages im Range nach der Dienstbarkeit zu a).
Nunmehr
erklärten die Erschienenen:
Wir beantragen,
der (Verkäufer ist einzufügen) eine
Ausfertigung sowie eine weitere, für das Grundbuchamt bestimmte Ausfertigung
nebst 10 beglaubigten Abschriften und der Käuferin .... Ausfertigungen
nebst .... beglaubigten Abschriften dieser Verhandlung zu
erteilen.
Eine
Genehmigung ist nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Ziffer 3
des Baugesetzbuches nicht
erforderlich.