Hält der Senat an dem von ihm erarbeiteten Konzept zum Ausbau der ganztägigen Betreuungsangebote für Grundschulkinder im Sinne der Drs15/2355 fest, bzw. welche inhaltlichen und zeitlichen Abweichungen hat es zwischenzeitlich gegeben? Welche Perspektiven eröffnen sich?

 

Strukturelle Rahmenbedingungen

 

1.        Trifft es zu, dass der Senat in diesem Zusammenhang mit nicht vorhergesehenen Schwierigkeiten konfrontiert wurde – so z.B. dem Abschluss der Rahmenvereinbarung mit Freien Trägern? Erklären sich daraus die widersprüchlichen / fehlerhaften Angaben des Senats (siehe: Mündliche Anfrage 10 vom 09.09.04)? Welche Folgewirkung hatte dies?

2.        Trifft es zu, dass sich aus der Verzögerung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung erhebliche Probleme für die bezirkliche Planung ergeben haben? Wie hat der Senat darauf reagiert?

3.        Wie sollten die Bezirke, nach Ansicht des Senats, dazu verlässliche Aussagen gegenüber Eltern treffen können, wo und unter welchen Umständen ihren Kindern ab dem 1.08.05 eine Betreuung zuteil kommen würde? Liegt mittlerweile eine tragfähige Grundlage vor?

4.        Inwiefern ist die Ungleichverteilung der Betreuungskapazitäten in den Bezirken (insbesondere OGB und öffentliche Betreuungsstrukturen) bei der Konzeptionierung berücksichtigt worden? Werden bzw. wurden bezirksübergreifende (Personal-) Umschichtungen vorgenommen? Welche Bezirke waren betroffen? In welchem Ausmaß? 


5.        Trifft es zu, dass der Umstand, dass Kooperationsmöglichkeiten mit Freien Trägern im Segment der schulergänzenden Betreuung  zunächst noch möglich sein sollen, vornehmlich der Tatsache geschuldet ist, dass v. a. in den Westberliner Bezirken keine ausreichenden Kapazitäten im öffentlichen Sektor vorhanden waren / sind? Wie konnte die Senatsverwaltung bei der Erarbeitung des Konzepts die Ungleichverteilung des Betreuungsangebots „übersehen“? Welche Konsequenzen ergeben sich für den Senat daraus?

6.        Hält der Senat weiterhin an seiner Absicht fest, den Bereich der schulergänzenden Betreuung zu verstaatlichen (analog zur Gesamtkonzeption Ganztagsbetreuung)? Welche Perspektive wird freien Trägern nach 2008 im Hortbereich eingeräumt? Gibt es ernstzunehmende Absichtserklärungen des Senats, Freie Träger über 2008 hinaus zu beteiligen?

7.        Sollen Freie Träger demnach im Hortsegment eigene Räumlichkeiten weiterhin vorhalten oder sind vornehmlich die Räumlichkeiten der Schulen zu nutzen?

8.        Wer trägt im Falle einer Kooperation die Verantwortung für die Essensversorgung? Wird die Entscheidung darüber den Kooperationspartnern (Schule / Hortträger) überlassen?

9.        Welche Konzeption kann der Senat hinsichtlich der Förderung von Kindern mit Behinderung (Integrationsfacherzieherinnen) vorlegen?

10.     Welche Regelungen sind im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ganztagsbetreuung  mit den Trägern freier Schulen vereinbart worden?

11.     Erhalten die Freien Schulen Mittel, um Kooperationen mit den Hortträgern zu schließen? Unter welchen Voraussetzungen soll dies geschehen?

12.     Gilt der verpflichtende Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG) auch für Schulen in freier Trägerschaft? Ist damit die VHG verpflichtend für alle Berliner Schulen bzw. wann wird sie verpflichtend?

13.      Soll auch an Freien Schulen die Verlässliche Halbtagsgrundschule (VHG) Pflicht sein? Wie soll die Betreuung der Kinder bis 13:30h finanziert werden?

14.     Wie soll die Finanzierung von Horten an Freien Schulen erfolgen, deren Schulbetrieb (noch) nicht öffentlich gefördert wird?

15.     Wie soll die Betreuung von Schulkindern während der Ferienzeiten (insbesondere der Sommerferien) sichergestellt werden? Bleiben die Räumlichkeiten der Schulen zu diesem Zwecke zugänglich? 


 

Personelle Rahmenbedingungen:

 

1.        Wie sieht das zukünftige Aufgabenfeld der ErzieherInnen und ehem. VorklassenleiterInnen an Berliner Schulen aus? 

2.        Wie will der Senat seine Forderung zur Beteiligung der ErzieherInnen am Unterricht verwirklichen, wenn die Personalausstattung (bezogen auf ErzieherInnender) der VHG gerade einmal dazu ausreicht, die Lücken – also wenn die Betreuung durch Lehrer nicht möglich ist – zu füllen? Wie viele ErzieherInnen will der Senat unterrichtsbegleitend einsetzen? Wie viele ErzieherInnen-Stunden entfallen auf die jeweilige Schülerin/Schüler?

3.        Gelten die derzeitigen Mindeststandards für den Bereich der Tagesbetreuung, insbesondere der Hortbetreuung, im Zuge der Überführung der öffentlichen Horte in den Hoheitsbereich der Schulverwaltung fort? Gilt dies für Personalstandards und die zukünftigen Betreuungszeiten?

 

Rechtliche Rahmenbedingungen:

 

1.        Welche rechtliche Grundlage findet sich dafür, dass die Betreuung von Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gebundenen Ganztagsgrundschule gebührenfrei erfolgt, die Versorgung durch Verlässliche Halbtagsgrundschule mit anschließender Hortversorgung jedoch kostenpflichtig sein soll? Wird diese Problematik nicht zusätzlich dadurch verschärft, dass der Zugang zu der Gebundenen Ganztagsgrundschule, aufgrund der geringen Kapazitäten, nur begrenzt möglich sein kann? Welche Kriterien werden bei der Entscheidung über die Zulassung zur Gebundenen Ganztagsgrundschule zugrunde gelegt? Entsteht dadurch ein juristisch anfechtbarer Anspruch auf einen Ganztagsschulplatz? Geht der Senat davon aus, dass diese Regelung vor Gericht bestand hätte?

2.        Wie lässt sich die Aussage des Senats, dass „die Betreuung von Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 [grundsätzlich] nicht vorgesehen“ ist. (Kleine Anfrage 15/11 582)“ mit §1Abs.2 KitaG und §24 SGB VIII in Einklang bringen?

3.        Welche Schwierigkeiten ergeben sich aus der parallelen Handhabung (sowohl der Träger als auch der Verwaltung) von Hortplätzen nach der HüV und den zu schaffenden Kooperationsplätzen (im Sinne der neuen Rahmenvereinbarung)?   

4.        Bleibt die Nachmittagsbetreuung Bestandteil der Jugendhilfe? Welche Behörde wird mit Fragen der Betriebserlaubnis beauftragt?


 

5.         Wer prüft und stellt Bedarfsbescheide für das Betreuungsjahr 2005/2006 aus (und auf welcher Grundlage?)?

6.         Wer ist ab August 2005 für die Elternbeitragsberechnung zuständig (Schule/Schulverwaltung; Jugendamt; Freie Träger?)?     

7.         Wann muss - im Zusammenhang mit Fragen der Kooperation von Schule und Freien Trägern im Hortbereich – mit den erforderlichen  Änderungen des Berliner SchulG gerechnet werden? Wie weitreichend werden diese Änderungen sein?

 

Berlin, den 16.11.04

 

Dr. Lindner       Senftleben            Dr. Augstin

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP