Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre

2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 – HG 04/05)

 

 

 

 

 

 

A.    Problem:

 

Nach Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Haushaltsjahr in dem durch Gesetz festzustellenden Haushaltsplan veranschlagt werden. Nach § 30 der Landeshaushaltsordnung ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

 

 

B.    Lösung:

 

Dem Abgeordnetenhaus werden der Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 mit dem Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 zur Beschlussfassung sowie die Eckzahlen der Mittelfristigen Finanzplanung bis 2007 zur Kenntnisnahme unterbreitet. Die vom Senat im Zuge der Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen legen die Konsolidierungslinie bis zum Jahr 2007 fest, beschreiben die Eigenanstrengungen des Landes zur Überwindung der extremen Haushaltsnotlage und sind Grundlage der Klage Berlins gegen den Bund auf Gewährung von Sanierungshilfen.

 



C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

 

Keine.

 

Die Eigenanstrengungen des Landes Berlin zur Überwindung der extremen Haushaltsnotlage sind zwingende Voraussetzung für eine Gewährung von Sanierungshilfen.

 

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte

 

Durch die beabsichtigten Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts werden die Privathaushalte in Berlin in unterschiedlicher Höhe zusätzlich finanziell belastet.

 

 

E.     und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Geringfügige Auswirkungen aufgrund der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen sind nicht auszuschließen.

F.     Gesamtkosten:

 

sind dem vorliegenden Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 zu entnehmen.

 

 

G.    Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

sind ggf. bei Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 dargestellt.

 

Die Konsolidierung des Landeshaushalts ist auch Voraussetzung für eine beabsichtigte Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg.

 

 

F.     Zuständigkeit:

 

Senatsverwaltung für Finanzen.

 


 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre

2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 – HG 04/05)

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz

über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin

für die Haushaltsjahre 2004 und 2005

(Haushaltsgesetz 2004/2005- HG 04/05)

Vom ............. 2003

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

 

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird für 2004 in Einnahmen und Ausgaben auf 22.311.698.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 888.362.700 Euro und für 2005 in Einnahmen und Ausgaben auf 20.865.968.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 684.903.800 Euro festgestellt, und zwar

 

1.     für 2004

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 16.844.232.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 817.850.700 Euro

 

b)       in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.467.466.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 70.512.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;



2.     für 2005

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.460.435.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 653.644.800 Euro,

 

b)    in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.405.533.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 31.259.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

 

§ 2

Hebesätze

 

(1)     Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2004 und 2005

 

1.     für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,

 

2.     für Grundstücke auf 660 vom Hundert

 

des Steuermessbetrages festgesetzt.

 

(2)     Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2004 und 2005 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

 

§ 3

Kreditermächtigungen

 

(1)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

 

1.     des Haushaltsplans 2004 bis zur Höhe von 5.490.456.000 Euro

2.     des Haushaltsplans 2005 bis zur Höhe von 3.927.088.000 Euro

 

Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

 

(2)     Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan des Gesamtplans ergibt.

(3)       Darüber hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 Beträge zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen.

 

(4)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird im Zusammenhang mit dem beschlossenen Rückzug aus den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und der daraus resultierenden notwendigen Entschuldung der treuhänderischen Entwicklungsträger ermächtigt, Kreditverbindlichkeiten der Träger bis zu 670.000.000 Euro im Jahr 2004 in das Schulden-Portfolio des Landes zu übernehmen.

 

(5)       Ferner wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben

 

1.     des Haushaltsjahres 2004 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro

2.     des Haushaltsjahres 2005 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro

 

aufzunehmen.

 

(6)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.

 

(7)     Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2004 und 2005 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

 

(8)     Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

 

§ 4

Bürgschaften und Garantien

 

(1)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin

 

1.     Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro,

 

2.     Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 25.000.000 Euro

 

zu übernehmen. Nach Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.

 

(2)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken bis zu 10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine Bürgschaftsübernahme sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bedarf sowie die ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben oder von öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch private Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung.

 

(3)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung

 

1.     des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,

 

2.     des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,

 

3.        des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und

 

4.        zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge

 

bis zu 9.000.000.000 Euro und

 

5.     zur Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH (Gemeinsame Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen werden, Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - und

 

6.     zur Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft aufgenommen wurden, Bürgschaften bis zu 70.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft -

 

zu übernehmen.

 

(4)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(5)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Berlinwasser Holding AG und von deren Tochtergesellschaften Bürgschaften - ggf. selbst schuldnerisch - bis zur Höhe von 158.000.000 Euro - höchstens jedoch 50,1 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an der Berlinwasser Holding AG zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.

 

(6)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Bürgschaften - ggf. selbst schuldnerisch - oder Garantien bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.

 

(7)       Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 die Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

 

(8)       Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

§ 5

Sonstige Gewährleistungen

 

(1)     Die für Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land Berlin und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 289.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(2)     Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen.

 

(3)     Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

(4)       Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Sicherheiten oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

§ 6

Sonderfinanzierungen

 

(1)     Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.

 

(2)       Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

 

§ 7

Personalwirtschaftliche Regelungen und

Personalausgaben

 

(1)       Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubau-en, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet.

 

(2)       Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich, in den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung sowie in den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für Anwärter und Auszubildende ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots oder um Qualifizierungsmaßnahmen zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen handelt.

 

(3)       Die bei den Titeln 425 03 und 427 03 veranschlagten Personalausgaben sind abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung nur untereinander deckungsfähig und abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung übertragbar.

 

(4)     Für vom Haushaltsplan 2003 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2004 bzw. für vom Haushaltsplan 2004 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2005, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen:

 

1.     Neu eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden,

 

2.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2003 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2003 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2003 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden,

 

3.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2004 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2004 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2004 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

 

Die Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des Haushaltsplans 2004 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen des Haushaltsplans 2005 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.

 

(5)       In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel 236 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu.

 

(6)       Die Senatsverwaltung für Finanzen kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen, wenn sie der Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen dienen.

 

(7)       Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 28 09 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den Kapiteln 17 12, 17 13 und 17 14 veranschlagten Personalausgaben für Stellen und Beschäftigungspositionen mit Wegfallvermerken sind nur deckungsberechtigt.

 

(8)       Im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Globalsummen für Personalausgaben (bei Behörden ohne Globalsummen im Rahmen der Ansätze für Personalausgaben) dürfen an Beamte Leistungsprämien und –zulagen


gezahlt werden entsprechend der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290).

 

(9)       Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahnübergreifend gewährt werden.

 

(10)    Soweit für Leitungspositionen, die nach § 5 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz befristet übertragen werden, Dienstkräfte vorgesehen werden, die nicht bereits auf (Plan-)Stellen geführt werden, die den Bewertungen dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für die im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (Plan-) -Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit Wegfallvermerk geschaffen werden.

 

(11)    Stellen für planmäßige Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige Angestellte unter Umwandlung in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes und gegen § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt und der Ausgewählte der beste Bewerber ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte im Vollzugsdienst.

 

§ 8

Haushaltswirtschaftliche Sperre

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

 

§ 9

Aufhebung qualifizierter Sperren

 

(1)     Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses wird ermächtigt, in den Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung die Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Aufhebung der Sperren zu erteilen.

 

(2)     Die dazu erforderliche Beschlussvorlage wird - abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eingebracht.

 

§ 10

Haushaltsüberschreitungen

 

(1)     Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2004 und 2005 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt.

 

(2)     Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2004 und 2005 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 11

Überlassung der Nutzung von

Vermögensgegenständen

 

Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 12

Deckungsfähigkeit

 

Abweichend von § 20 Abs. 1 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind konsumtive Sachausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den Personalausgaben und den übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig.

 

§ 13

Weitergeltung von Vorschriften

 

Die §§ 2, 3 Abs. 8, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

 

A.   Allgemeine Begründung:

 

1.     Grundsätzliche finanz- und haushaltspolitische Ausführungen/Ausblick

 

Der Senat von Berlin hat am 5. November 2002 festgestellt, dass sich Berlin seit längerem in einer extremen Haushaltsnotlage befindet, aus der es sich aus eigener Kraft nicht befreien kann.[1] Er hat sich dabei insbesondere von Folgendem leiten lassen:

 

      Die Kreditfinanzierungsquote[2] des Landes lag in dem gesamten Zeitraum seit 1993 bei jeweils etwa dem Doppelten des Durchschnitts von Ländern und Gemeinden oder darüber. Im Jahr 2002 belief sich die Kreditfinanzierungsquote Berlins auf 28,7%, im Durchschnitt von Ländern und Gemeinden auf 8,1%[3].

      Die Zins-Steuer-Relation[4] Berlins lag im Jahr 2002 bei 20,8% und damit bei annähernd dem Doppelten des Durchschnitts von Ländern und Gemeinden (11,8%)[5]. Unter den alten Bundesländern ist – von den Haushaltsnotlage-Ländern abgesehen – derzeit Hamburg das Land mit der nächstschlechteren Zins-Steuer-Relation (15,5%), gefolgt von Schleswig-Holstein (15,3%).

 

Das Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 27. Mai 1992[6] davon ausgegangen, dass eine extreme Haushaltsnotlage jedenfalls dann vorliegt, wenn die Kreditfinanzierungsquote gegenüber dem Durchschnitt der Bundesländer mehr als doppelt so hoch ist und die Zins-Steuer-Relation zur selben Zeit weit über dem Durchschnitt der Bundesländer liegt.

      Der Schuldenstand je Einwohner liegt mit 14.020 €[7] ebenfalls bei mehr als dem Doppelten des Länderdurchschnitts (6.130 € /Einwohner).

      Mit dem Schuldenstand sind auch die Zinslasten in einem Ausmaß angestiegen, das die politische Handlungsfähigkeit auf das Schwerwiegendste beeinträchtigt. Sie belaufen sich derzeit auf rd. 700 €/Einwohner (Länderdurchschnitt: 320 €/Einwohner) und steigen fortlaufend weiter an.

      Auch eine konsequente Rückführung der Ausgaben im mittelfristigen Zeitraum in einem Umfang, dass zumindest – als Zwischenschritt der Konsolidierung – ein ausgeglichener Primärhaushalt[8] resultiert, vermag nicht zu verhindern, dass die Zinslasten auf ein Niveau ansteigen, welches auch bei striktester Fortführung der Konsolidierung nicht mehr aus dem Haushalt erwirtschaftet werden kann. Gegen diese sehr kritische finanzpolitische Dynamik ist Berlin allein machtlos. Zumal trotz stringenter Ansatzbildung gegenüber 2003 unabweisbare Ausgabenzuwächse zu berücksichtigen sind.

 

Die extreme Haushaltsnotlage bestimmt deshalb das Bild des Doppelhaushalts 2004/2005:

 

      Wesentliche Teile der Ausgaben müssen mangels anderer Deckungsmöglichkeiten durch Kredit finanziert werden (2004: 5.490 Mio €; 2005: 3.927 Mio €). Die Kreditfinanzierungsquote beläuft sich im Jahr 2004 auf 26,3%, im Jahr 2005 auf 18,8%. Nach den Eckzahlen der Finanzplanung wird die Kreditfinanzierungsquote auch im Jahr 2007 immer noch 13,1% betragen.

 

      Die Zins-Steuer-Relation steigt weiter an – auf 21,0% im Jahr 2004 und 22,5% im Jahr 2005. Im Jahr 2007 wird die Zins-Steuer-Relation voraussichtlich 23,2% erreicht haben.

      Der Schuldenstand wird Ende 2005 auf knapp 61,0 Mrd € angestiegen sein, bis Ende 2007 auf 66,8 Mrd € (einschließlich Verwaltungsschulden und Kassenverstärkungskrediten). Gegenüber dem Schuldenstand am 31. Dezember 2002 bedeutet das einen Zuwachs um 13,5 Mrd € bzw. 19,3 Mrd €. Pro Einwohner gerechnet sind dies 18.000 € bzw. 19.700 €, das ist etwa das Zweieinhalbfache des Durchschnitts von Ländern und Gemeinden.

 

Aus der extremen Haushaltsnotlage vermag sich das Land Berlin aus eigener Kraft nicht mehr zu befreien; schnelle Hilfen des Bundes bzw. der bundesstaatlichen Gemeinschaft zur Teilentschuldung sind daher unausweichlich.

 

Voraussetzung für die Gewährung von Sanierungshilfen sind ausreichende Eigenanstrengungen und ein verbindliches Sanierungsprogramm.[9] Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat der Finanzplanungsrat auf seiner 97. Sitzung am 27. November 2002 beschlossen:

 

»6. Das massive Haushaltsungleichgewicht in Berlin erfordert erhebliche zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen, die weit über die für die übrigen Länder geltende Ausgabenbegrenzung hinausgehen. Berlin ist gegenüber der bundesstaatlichen Gemeinschaft verpflichtet, die Ausgaben des Landes auf ein finanzierbares Niveau zurückzuführen.«

 

Strategische Ausrichtung im Doppelhaushalt 2004/2005 und im mittelfristigen Planungszeitraum bis 2007

 

Der vorliegende Entwurf des Doppelhaushalts 2004/2005 und die Eckwerte der Mittelfristigen Finanzplanung tragen den Anforderungen wie folgt Rechnung:

 

      Die Bereinigten Ausgaben des Landes sinken bis zum Jahr 2005 gegenüber dem Soll 2003 um 416 Mio € (-2,0%), bis zum Jahr 2007 um 697 Mio € (-3,3%).

      Die Ausgaben ohne Zinsen (Primärausgaben) sinken bis 2005 um 639 Mio € (-3,4%) und bis 2007 um 1.238 Mio € (-6,6%).

      Der Finanzierungssaldo des Landeshaushalts sinkt von 4,3 Mrd € im Jahr 2003 auf 3,9 Mrd € im Jahr 2005 und auf 2,7 Mrd € im Jahr 2007.

      Das Defizit vor Zinsausgaben und Vermögensaktivierung (das so genannte Primärdefizit) fällt von 2,2 Mrd € im Jahr 2003 auf 1,5 Mrd € im Jahr 2005. Im Jahr 2007 wird ein ausgeglichener Primärhaushalt (Primärsaldo leicht positiv) realisiert.

 

Das Ziel, entsprechend der Finanzplanung 2002 bis 2006 einen ausgeglichenen Primärhaushalt bereits im Jahr 2006 zu erreichen, lässt sich danach nicht verwirklichen, kann aber nach derzeitigen Eckzahlen im Folgejahr erreicht werden.

Die Konsolidierungslinie bis zum Jahr 2007 beschreibt die notwendigen Eigenanstrengungen des Landes Berlin. Sie beruht auf einem umfangreichen, mittelfristig angelegten Entscheidungspaket mit harten, strukturellen Einschnitten, das der Senat begleitend zur Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 beschlossen hat, und ist Grundlage der Verfassungsklage gegen den Bund auf Gewährung von Sanierungshilfen.


Nachhaltigkeit als Grundprinzip einer soliden Finanzpolitik

 

Trotz der erheblichen Konsolidierungsleistung steigen die Zinsausgaben und die Schulden des Landes weiter stark an; Nachhaltigkeit der Finanzpolitik – insbesondere die Gewährleistung einer stabilen Zins-Steuer-Relation – ist damit noch nicht erreichbar. Langfristig benötigt Berlin für eine nachhaltige Haushaltswirtschaft einen Primärüberschuss von mindestens einer Milliarde Euro. Haushaltsentwurf und Eckwerte der Finanzplanung machen deutlich, dass zur Überwindung der extremen Haushaltsnotlage eine Teilentschuldung durch den Bund unerlässlich ist.


 

 

2.       Ausführungen zu wesentlichen Eckwerten

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

EINNAHMEN

 

 

 

 

 

 

Steuern, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen

12.576

13.406

13.410

13.609

14.207

14.659

Übrige Einnahmen

3.621

3.573

3.397

3.252

3.294

3.145

 

Bereinigte Einnahmen

 

16.197

 

16.979

 

16.807

 

16.923

 

17.496

 

17.881

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 4,6%

- 1,0%

+ 0,7%

+ 3,4%

+ 2,2%

 

 

 

 

 

 

 

AUSGABEN

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

7.271

7.111

6.882

6.962

7.090

7.166

Konsumtive Sachausgaben

9.720

9.435

9.287

9.046

8.752

8.498

Investitionsausgaben

1.818

1.971

1.990

1.873

1.785

1.622

Zinsausgaben

2.194

2.394

2.392

2.617

2.782

2.935

 

Bereinigte Ausgaben

 

21.066

 

21.269

 

20.906

 

20.853

 

20.762

 

20.572

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 1,0%

- 1,7%

- 0,3%

- 0,4%

- 0,9%

 

HAUSHALTSECKWERTE

 

 

 

 

 

 

Nettoneuverschuldung

6.043

4.290

5.490

3.927

3.261

2.703

Kreditfinanzierungsquote

28,7%

20,2%

26,3%

18,8%

15,7%

13,1%

Investitionsquote

8,6%

9,3%

9,5%

9,0%

8,6%

7,9%

 


 

2.1          Einnahmen

 

Hinsichtlich der aggregierten Einnahmen kommt der Entwurf zu folgendem Ergebnis:

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

Steuern, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen

12.576

13.406

13.410

13.609

14.207

14.659

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 6,2%

0,0%

+ 1,5%

+ 4,4%

+ 3,2%

Vermögensaktivierung

258

304

161

160

160

160

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 15,1%

- 47,0%

0,0%

0,0%

0,0%

Bereinigte Einnahmen

16.197

16.979

16.807

16.923

17.496

17.881

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 4,6%

- 1,0%

+ 0,7%

+ 3,4%

+ 2,2%

Nettoneuverschuldung

6.043

4.290

5.490

3.927

3.261

2.703

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 40,9%

+ 28,0%

- 28,5%

- 17,0%

- 17,1%

 

 


2.1.1   Steuern und Finanzausgleich

 

Die Ansätze der Steuereinnahmen und des Länderfinanzausgleichs einschließlich Fehl-betrags-Bundesergänzungszuweisungen basieren auf dem Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2003 und auf dem z.Z. geltenden Steuerrecht. Dabei wurde für die bundesweite wirtschaftliche Entwicklung von einem realen Wachstum von 0,75% für 2003 ausgegangen, das auf der Basis einer Entwicklung von nur 0,2% im Jahr 2002 aufsetzt. Das regionalisierte Ergebnis berücksichtigt die in Berlin weiterhin unterdurchschnittliche wirtschaftliche Entwicklung.

 

 

Die Ansätze der übrigen Bundesergänzungszuweisungen basieren auf den im Finanzausgleichsgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Beträgen.


2.1.2   Vermögensaktivierungen

 

Die Einnahmen mussten in realistischer Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung gegenüber den Planzahlen 2003 und denen der bisherigen Finanzplanung zurückge-nommen werden (2004: 161 Mio €; 2005: 160 Mio €). Große Beträge sind nur noch als Abführungen des Liegenschaftsfonds aus dem Verkauf nicht mehr benötigter Grundstücke zu.

 

2.1.3   Kreditmarktmittel

 

Der Gesamtausgleich des Haushalts konnte trotz der Konsolidierungsanstrengungen wiederum nur über hohe Netto-Kreditaufnahmen erreicht werden, die über der Summe der Investitionsausgaben liegen. Zur verfassungsrechtlichen Begründung hierfür wird auf die Begründung zu § 3 des Haushaltsgesetzes verwiesen.

 

Die Kreditaufnahme 2004 mit 5.490 Mio € liegt höher als 2003 (4.290 Mio € nach Nachtrag); sie berücksichtigt den Ausgleich des Haushaltsfehlbetrags aus 2002 von insgesamt 1.392 Mio €. Die geplante Kreditaufnahme 2005 sinkt auf rd. 3.927 Mio €.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2      Ausgaben

 

Hinsichtlich der aggregierten Ausgaben kommt der Entwurf zu folgendem Ergebnis:

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

7.271

 

7.111

 

6.882

 

6.962

 

7.090

 

7.166

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 2,3%

- 3,2%

+ 1,2%

+ 1,8%

+ 1,1%

 

konsumtive Sachausgaben

(ohne Zins-und Tilgungsausgaben)

 

9.720

 

9.435

 

9.287

 

9.046

 

8.752

 

8.498

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 3,0%

- 1,6%

- 2,6%

- 3,3%

- 2,9%

 

Investitionsausgaben

 

1.818

 

1.971

 

1.990

 

1.873

 

1.785

 

1.622

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 7,8%

+ 1,0%

- 5,9%

- 4,7%

- 9,1%

 

 

 

 

 

 

 

Bankgesellschaft

(Inanspruchnahme aus Garantien)

300

300

300

300

300

 

 

 

 

 

 

 

 

Primärausgaben

 

18.872

 

18.875

 

18.514

 

18.237

 

17.980

 

17.637

Veränderung ggü. Vorjahr

 

0,0%

- 1,9%

- 1,5%

- 1,4%

- 1,9%

 

Zinsausgaben

 

2.194

 

2.394

 

2.392

 

2.617

 

2.782

 

2.935

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 8,4%

- 0,1%

+ 9,4%

+ 6,3%

+ 5,5%

 

Bereinigte Ausgaben

 

21.066

 

21.269

 

20.906

 

20.853

 

20.762

 

20.572

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 1,0%

- 1,7%

- 0,3%

- 0,4%

- 0,9%

 

 

2.2.1   Personalausgaben

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

7.271

 

7.111

 

6.882

 

6.962

 

7.090

 

7.166

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 2,3%

- 3,2%

+ 1,2%

+ 1,8%

+ 1,1%

 

 


Der Haushaltsplan sieht Personalausgaben von 6.882 Mio € in 2004 und von 6.962 Mio € in 2005 vor. Dabei ist neben den vom Senat am 26. Februar 2002 bereits beschlossenen konkreten Sparmaßnahmen im Personalbereich im Umfang von rd. 556 Mio € für die gesamte Dauer der Legislaturperiode eine weitere Absenkung der Personalausgaben um 250 Mio € in 2003 und um 500 Mio € ab 2004 berücksichtigt.

 

Ein Teil dieser pauschalen Minderausgaben wurde 2003 durch Aufrechnung sowie 2004 und 2005 durch die Nichtveranschlagung einer Tarifvorsorge im Umfang von jeweils 2 Prozentpunkten (Gegenwert rd. 130 Mio € pro Jahr) belegt, weil der Senat zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung davon ausging, dass seine Bundesratsinitiative zur Öffnung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie die mit den Gewerkschaften geführten Tarifverhandlungen im Ergebnis dazu führen würden, Gehalts-, Besoldungs- und Versorgungssteigerungen zu vermeiden (vgl. Aufstellungsrundschreiben 2004/2005). Dementsprechend wurden die pauschalen Minderausgaben beim Kapitel 29 10, Titel 462 03 bereits um den Gegenwert der Tarifvorsorge gemindert. Im Planjahr 2004 sind daher - vorläufig - noch pauschale Minderausgaben in Höhe von 240 Mio € und im Planjahr 2005 in Höhe von 110 Mio € eingesetzt worden.

 

Am 1. Juli 2003 konnte eine Einigung bei den Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften erzielt werden, die auf dem Grundprinzip des Tausches „Entgelt gegen Freizeit“ beruht. Am gleichen Tag hat der Senat beschlossen, dem Abgeordnetenhaus ein „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin“ vorzulegen, mit dem im Ergebnis das Urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte ab 2004 gestrichen und die bisherige Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) ab diesem Jahr auf einen einheitlichen Betrag für die aktiven Beamten/Richter bzw. Versorgungsempfänger gekürzt wird.

 

Daher können nunmehr die finanziellen Auswirkungen einschließlich der konkreten titelscharfen Korrekturen, die sich aus den Ergebnissen der Tarifverhandlung und den Veränderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht ergeben, ermittelt werden. Der Senat wird dem Abgeordnetenhaus die Änderungen der Ansätze der Personalausgaben sowie die damit verbundene Auflösung der pauschalen Minderausgaben im Rahmen einer Nachschiebeliste unterbreiten. Da nahezu jeder Titel der Gruppen 422, 425, 426 und 432 neu berechnet und verändert werden muss, wird die Nachschiebeliste voraussichtlich Mitte September vorgelegt werden können.

 

Die auf die Verwaltungen gemäß Senatsbeschluss Nr. 87/02 vom 26. Februar 2002 entfallenden Einsparungen für das Haushaltsjahr 2004 sind im Entwurf des Doppelhaushaltplans 2004/2005 stellenplanmäßig bereits umgesetzt worden. Für die Einsparungen 2005 hat sich der Senat darauf verständigt, die stellenplanmäßige Konkretisierung bis spätestens 15. Januar 2004 vorzunehmen. Als Gegenwert der jeweiligen Einsparungen 2005 sind daher in den Einzelplänen entsprechende pauschale Minderausgaben und beim Kapitel 28 09 pauschale Mehrausgaben veranschlagt worden. Sofern die Verwaltungen bei der Belegung der Personaleinsparungen Stellen melden, die noch mit Dienstkräften besetzt sind, muss - ebenfalls bis zum vorgenannten Termin - eine personenbezogene Auswahl und Meldung zum Zentralen Personalüberhang (Stellenpool) erfolgen. Nach Vorliegen der Meldungen wird der Senat dem Hauptausschuss unaufgefordert über das Ergebnis berichten.

 

Durch die Umstellung der Veranschlagungspraxis sind – wie bereits in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 – sämtliche kw-Stellen ausfinanziert. Insofern können die erwarteten Einsparungen nicht bereits bei der Haushaltsplanaufstellung exakt beziffert und berücksichtigt werden. Sie ergeben sich erst im Rahmen der Haushaltswirtschaft, insbesondere durch den Abbau des Personalüberhangs und den Wegfall der finanzierten kw-Stellen. Beim Kapitel 28 09 sind deshalb pauschale Minderausgaben für Personalausgaben in Höhe von rd. 77,1 Mio € im Haushaltsjahr 2004 und in Höhe von rd. 163,8 Mio € im Haushaltsjahr 2005 veranschlagt worden. Nach den Erfahrungswerten der Vorjahre geht der Senat davon aus, dass die pauschalen Minderausgaben realistisch veranschlagt sind und durch die Fluktuation der Beschäftigten bis Ende 2004 bzw. 2005 erwirtschaftet werden.


 

 

2.2.2     konsumtive Sachausgaben

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

 

konsumtive Sachausgaben

(ohne Zins-und Tilgungsausgaben)

 

9.720

 

9.435

 

9.287

 

9.046

 

8.752

 

8.498

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 3,0%

- 1,6%

- 2,6%

- 3,3%

- 2,9%

 

 


Kernpunkt der Konsolidierungsanstrengungen des Senats ist die Senkung der konsumtiven Sachausgaben, die bisher in vielen Bereichen über den vergleichbaren Ausgaben anderer Länder liegen und damit die Ausstattungsvorsprünge Berlins dokumentieren. Allein die pro-Kopf Mehrausgaben Berlins in diesem Bereich betrugen im Jahr 2002 im Vergleich zu Hamburg rd. 21%.

 

Auch im Hinblick auf das vom Land Berlin im Zusammenhang mit der Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht auf Hilfen des Bundes vorzulegende Sanierungsprogramm ist eine nachhaltige Senkung der konsumtiven Sachausgaben von entscheidender Bedeutung. Das vorliegende Ergebnis für den gesamten Finanzplanungszeitraum (und darüber hinaus) zeigt eine kontinuierlich fallende Linie, ausgehend vom Basisjahr 2003. Die strukturell und nachhaltig wirkenden Konsolidierungsmaßnahmen ermöglichen eine weitere Senkung der konsumtiven Sachausgaben auch über das Jahr  2007 hinaus

 

Die oben dargestellte Verringerung konnte erreicht werden, obwohl in einigen Bereichen und in allen Jahren unabweisbare Ausgabensteigerungen berücksichtigt werden mussten.


 

2.2.3     Investitionen

 

Mio €

2002

2003

2004

2005

2006

2007

 

Ist

Soll

Ansatz

Ansatz

Fin.-Plan

Fin.-Plan

 

 

 

 

 

 

 

Hauptverwaltung

1.696

1.824 

1.838

1.720

1.635

1.485

davon:

 

 

 

 

 

 

Hauptgruppe 7

114

118

188

156

153

129

Hauptgruppe 8

1.582

1.706

1.650

1.564

1.482

1.356

Bezirke

122

147

152

153

150

137

 

Investitionsausgaben

 

1.818

 

1.971

 

1.990

 

1.873

 

1.785

 

1.622

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 7,8%

+ 1,0%

- 5,9%

- 4,6%

- 9,1%

Investitionsquote

8,6%

9,3%

9,5%

9,0%

8,6%

7,9%

 

 

 

 

 

 

 

Bankgesellschaft *)

(Inanspruchnahme aus Garantien)

300

300

300

300

300

*) nicht in den o.a. Investitionsausgaben enthalten

 

 


Die Investitionsausgaben werden im Wesentlichen bestimmt durch die notwendige Ausfinanzierung bereits begonnener Maßnahmen und laufender Programme sowie die Bereitstellung von Landesmitteln zur vollständigen Inanspruchnahme von Drittmitteln des Bundes und der Europäischen Union.

 

Trotz der Kürzung auch des investiven Teils der Wohnungsbauförderung, des reduzierten Volumens für die Entwicklungsgebiete und trotz beträchtlicher Kürzungen der Ressortanmeldungen bei den investiven Maßnahmen konnte der vom Senat am 11.02.2003 beschlossene Investitionseckwert in Höhe von 1.946 Mio € in 2004 nicht eingehalten werden.

Über die in der Investitionsplanung 2002 bis 2006 enthaltenen laufenden Maßnahmen hinaus mussten weitere neue Vorhaben berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Investitionen für die Fußball-Weltmeister­schaft 2006, die Inanspruchnahme aus Bürgschaften für den Wohnungsbau sowie um das Investitionsprogramm Zukunft, Bildung und Betreuung (IZBB). Das Programm IZBB wird zu 90% durch Bundesmittel finanziert. Darüber hinaus sind die mit 80% Bundesbeteiligung finanzierten Pflegeheime weiterhin in der Investitionsplanung berücksichtigt.


 

 

2.2.4   Ausgaben der Bezirke

 

Die Bezirkshaushaltspläne werden dem Abgeordnetenhaus – wie in jedem Jahr – unmittelbar von den Bezirken eingereicht (Termin: 15.10.2003). Die Haushaltsvorlage umfasst lediglich die Zuweisungen an die Bezirke im Rahmen des Globalsummensystems

 

 

Mio €

2002

Ist

2003

Soll

2004

Ansatz

2005

Ansatz

2006

Fin.-Plan

2007

Fin.-Plan

 

Einnahmen

 

773

 

805

 

838

 

827

 

835

 

834

Veränderung ggü. Vorjahr

 

+ 4,1%

+ 4,1%

- 1,3%

+ 1,0%

- 0,1%

 

Ausgaben
Gesamt

 

5.831

 

5.379

 

5.467

 

5.406

 

5.372

 

5.416

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 7,7%

+ 1,6%

- 1,1%

- 0,6%

+ 0,8%

davon:

Transferausgaben

3.109

2.948

2.953

2.916

2.871

2.871

Veränderung ggü. Vorjahr

 

- 5,2%

+ 0,2%

- 1,3%

- 1,5%

0,0%

 

Erläuterung:
Alle Werte einschließlich eigener Einnahmen und daraus geleisteter Ausgaben der Bezirke

 


Die Transferausgaben in den Politikfeldern Soziales, Jugend und Wohnen stellen den mit Abstand größten Ausgabeblock der Bezirke dar. Eine erfolgreiche Haushaltskonsolidierung muss diesen Ausgabebereich mit einbeziehen. Bundesweite Ausstattungs- und Leistungsvergleiche und die Überprüfung Berliner Sonderregelungen haben gezeigt, dass die für Einsparungen erforderlichen Potenziale vorhanden sind.

 

Im Doppelhaushalt und der mittelfristigen Finanzplanung bis 2007 werden daher folgende Maßnahmen umgesetzt:

 

      Die Bekämpfung des Sozialmissbrauchs wird intensiviert; dadurch sollen 32 Mio € eingespart werden.

 

      Bestimmte Sozialleistungen werden entweder eingeschränkt (Bekleidungsbeihilfe -3,5 Mio €, Pflegeleistungen -8,3 Mio €, Zuschüsse für besondere soziale Zwecke -2 Mio €) oder fallen weg (BVG Sozialkarte -17,4 Mio €).

 

      Die Krankenhilfekosten werden durch Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung um 33 Mio € gesenkt.

 

      Die Ansätze für Hilfen zur Erziehung werden durch Reduzierung von Fallzahlen und Absenkung von Kostensätzen um insgesamt 89 Mio € vermindert.

 

      Im Bereich der entgeltfinanzierten Betreuungsleistungen werden die Kostensätze für Eingliederungshilfen pauschal abgesenkt sowie Steuerungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der Bezirke erfolgen. Durch diese Maßnahmen wird es möglich, dass der nicht vermeidbare und überwiegend fallzahlbedingte Kostenaufwuchs nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen wird.

 

Unter Einbeziehung der vorgenannten Maßnahmen werden die Gesamtausgaben im T- und Z-Teil bei 2.953 Mio € im Haushaltsjahr 2004 bzw. 2.916 Mio € im Haushaltsjahr 2005 liegen.

 

Der Einführungsprozess der ergebnisorientierten Budgetierung wird mit diesem Doppelhaushalt abgeschlossen. Im Jahr 2004 wird der Anteil des - auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten - Produktsummenbudgets am so genannten Übergangsbudget auf 50% erhöht. Im Jahr 2005 erfolgt die Zuweisung vollständig anhand der produktorientierten Budgetierung; Teilglobalsummen für die Personalausgaben und den A-Teil der konsumtiven Sachausgaben werden nicht mehr ermittelt.

 

3.     Sonstige Ausführungen

 

3.1    Verbessertes Immobilienmanagement

 

Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2004/2005 werden erstmalig die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Neuregelung des Facility Managements im Haushaltsplan dargestellt. So sind für die Zahlungen an die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH neben den Mietausgaben für angemietete Gebäude auch Ausgaben für landeseigene Gebäude zusammengefasst beim Titel 518  20 sowie für die Nebenkosten beim Titel 517 15 im jeweiligen Fachkapitel veranschlagt. In den allgemeinen Erläuterungen der Einzelpläne ist ein einseitiger Deckungsvermerk angebracht worden, der ausschließt, dass bei diesen Titeln veranschlagte Mittel ggf. zur Deckung anderer Ausgaben herangezogen werden.

 

Im Einzelplan 29 sind die Überschüsse aus dem Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) als Einnahme sowie der Zuschuss an den Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung veranschlagt.

 

Außerdem sind hier die aus der Verbesserung des Immobilienmanagements erwarteten Effizienzgewinne pauschal veranschlagt (29 90 / 972 10).

 

 

3.2    Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Bauausgaben

 

Die Ausgaben für landeseigene Hochbaumaßnahmen (Hauptgruppe 7) in den Einzelplänen 01-29 werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewirtschaftet. In die Allgemeinen Erläuterungen der betroffenen Einzelpläne ist erstmalig ein Deckungsvermerk aufgenommen worden, mit dem diese Ausgaben einzelplanübergreifend für untereinander deckungsfähig erklärt werden.

 

Der Deckungsvermerk ermöglicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeitnah und zügig auf unterschiedliche Bauabläufe im Rahmen der vom Hauptausschuss gebilligten Gesamtausga-ben reagieren zu können.

3.3  Personalmanagement/Stellenpool

 

Der Einsatz von Überhangkräften soll bewirken, dass bisher an Dritte vergebene Aufgaben (z. B.. Prüfung von Zuwendungen) von Dienstkräften Berlins erledigt werden. Deswegen sind (zunächst) pauschal konsumtive Minderausgaben von 4,0 bzw. 16,0 Mio € veranschlagt bei Kapitel 15 85, Titel 972 03.

 

Ferner wird für etwa 250 Dienstkräfte im Rahmen von Arbeitnehmer­überlassungen eine Beschäftigung ermöglicht, die den Landeshaushalt durch entsprechende Einnahmen in der Größenordnung der anfallenden Personalkosten entlastet. Hierfür sind Mehreinnahmen von 1,0 bzw. 4,0 Mio € bei Kapitel 15 85, Titel 281 07 veranschlagt.

 

 

3.4  Qualität der Erläuterungen

 

Der Abgabetermin des Vorabdrucks an das Abgeordnetenhaus ist auf den 20 August 2003 festgelegt worden; die Beschlussfassung im Senat konnte erst am 1. Juli 2003 herbeigeführt werden.

 

Die technischen Abläufe nach dem Senatsbeschluss (Einarbeitung der betraglichen Änderungen, Anpassung der Erläuterungen, Verarbeitung im LIT, Druckzeit mindestens 8 Tage – Erfahrung der Vorjahre: 21 Tage) bedingen, dass der Redaktionsschluss auf den 7. Juli 2003 festgesetzt werden musste.

 

Etwaige Fehler werden beim endgültigen Ausdruck des Haushaltsplans nach Beschlussfassung im Parlament korrigiert werden.

 

3.5    Änderungen im Einzelplan 01

 

Der Ersatz von Ausgaben für die Inanspruchnahme von personengebun-denen Dienstwagen des Fuhrparks ist in allen anderen Einzelplänen noch nicht veranschlagt; eine entsprechende Einnahmeposition beim Fuhrpark (Kapitel 05 92) wurde ebenfalls nicht gebildet. Folgerichtig mussten beim Kapitel 01 00 -Abgeordnetenhaus -, Titel 411 01- Auf-wendungen für Abge­ordnete - die Ausgaben um 600.000 € vermindert werden.

 

Das nach § 28 Abs. 2 LHO erforderliche Einvernehmen mit dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses ist noch herzustel-len.

 

 

B.   Einzelbegründung:

 

zu § 1:

 

Die Vorschrift enthält die übliche Klausel für die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans. Die Volumina der Einnahmen der Bezirke und der daraus zu leistenden Ausgaben sind bis zur Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus von Berlin vorläufig.

 

Wegen der Aufstellung eines Doppelhaushalts weist die Feststellungsformel Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils getrennt für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 aus.

 

zu § 2:

 

Die Vorschrift enthält die Regelung über die nach dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz erforderliche Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern für die Jahre 2004 und 2005. Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

 

zu § 3:

 

Absatz 1 i.V.m. den Absätzen 2 und 3 enthält die Festsetzung der Höchstbeträge für die Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 LHO). In dem Gesamtbetrag der veranschlagten Nettoneuverschuldung des Jahres 2004 ist die Finanzierung des Fehlbetrages 2002 enthalten.

 

Nach Art. 87 Absatz 2 Satz 2 VvB dürfen die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

Die vorgesehenen Einnahmen aus Krediten liegen über den veranschlagten Investitionen.

 

Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht in der Bundesrepublik Deutschland ist ernsthaft gestört. Mit der Verabschiedung des Entwurfs zum Nachtragshaushalt 2002 des Bundes und dem Entwurf des Bundeshaushalts 2003 am 20. November 2002 hat die Bundesregierung unter anderem festgestellt, dass „(...) insbesondere die Ziele eines hohen Beschäftigungsstandes und eines stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums (...) nach wie vor gravierend verfehlt“ werden. Zur Überwindung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sei es notwendig, dass der Bund von der Ausnahmeregelung des Art. 115 Abs. 1 GG durch eine Überschreitung der Kreditobergrenze Gebrauch mache. Auch der Entwurf des Bundeshaushalts 2004 sieht in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform eine Überschreitung der Kreditobergrenze vor.

 

Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2002 belief sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf lediglich 0,2%, im ersten Quartal ging das BIP um 0,2% zurück. Der Finanzierungssaldo in der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung betrug im Jahr 2002 nach vorläufigen Angaben -3,6%.

 

In Berlin wirkt sich die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts besonders deutlich aus. Im Jahr 2002 ging das Bruttoinlandsprodukt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um 0,7% zurück (Bundesdurchschnitt: Zunahme um 0,2%). Im laufenden Jahr muss in Berlin mit einem erneuten Rückgang von -0,5% bis -1,0% gerechnet werden, während die Bundesregierung im Bundesdurchschnitt mit einer Zunahme von 0,75% rechnet.

 

Derzeit bewegt sich das Bruttoinlandsprodukt in Berlin auf dem Niveau von 1991, während es im Bundesdurchschnitt seit 1991 um 16,7% anstieg.

 

Die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hat nachhaltige Mindereinnahmen bei Steuern und Länderfinanzausgleich zur Folge. Gegenüber der Finanzplanung 2002 bis 2006 mussten die Einnahmen mit dem aktuellen Haushaltsentwurf für 2004 um 846 Mio Euro zurückgenommen werden, für 2005 um 800 Mio Euro. Diese hohen Mindereinnahmen konnten nicht durch zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen aufgefangen werden und führen - neben der bereits erwähnten Abdeckung des Fehlbetrages des Jahres 2002 - zu einer gegenüber der Finanzplanung 2002 bis 2006 erhöhten Kreditaufnahme.

 

Insgesamt hat jedoch schon die Finanzplanung 2002 bis 2006 ein viel zu hohes und auf die Dauer untragbares Niveau der jährlichen Neuverschuldung ausgewiesen. Dies verschärft die extreme Haushaltsnotlage Berlins.

 

Auch die weitere Entwicklung der Neuverschuldung ist im Wesentlichen durch die extreme Haushaltsnotlage bestimmt. Die Bemühungen um eine Rückführung der Neuverschuldung finden ihren Ausdruck in den strukturellen Konsolidierungsmaßnahmen, die der Senat im Zusammenhang mit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2004/2005 und der Finanzplanung 2003 bis 2007 beschlossen hat.

 

Absatz 4 ermächtigt zur Übernahme der Verbindlichkeiten der treuhänderischen Entwicklungsträger. Gemäß § 160 Abs. 4 Baugesetzbuch gewährleistet das Land Berlin die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der treuhänderischen Entwicklungsträger. Die mit Zustimmung Berlins für die fünf städtebaulichen Entwicklungsbereiche aufgenommenen Kredite werden sich Ende 2003 voraussichtlich auf ca. 670.000.000 Euro belaufen. Um ein weiteres Ansteigen der Kreditverbindlichkeiten zu vermeiden, werden künftig keine neuen Kredite aufgenommen und die bestehenden Verbindlichkeiten in das Schulden-Portfolio des Landes übernommen. Der beschleunigte Abbau der Defizite in den Treuhandvermögen – durch den Hauptausschuss und den Rechnungshof mehrfach gefordert – wird auch dadurch dringend erforderlich, dass im Ergebnis der beschlossenen Umsteuerung der Entwicklungsbereiche mit einer Beendigung der Entwicklungsmaßnahmen bereits bis zum Jahr 2006/2007 gerechnet werden kann.

 

 

Absatz 5 entspricht der Regelung des Haushaltsgesetzes 2002/2003, wobei der Ermächtigungsrahmen in beiden Jahren auf bis zu 5.000.000 Euro (zuvor 8.000.000 Euro) festgelegt ist .

 

Absatz 6 regelt die Höhe der Kassenverstärkungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen. Die Ermächtigung entspricht der Regelung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2203. Sie ist in dieser Höhe auch weiterhin erforderlich, um angesichts der auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 stark ausgeprägten Bündelung von Haushaltskreditaufnahmen in Form von großvolumigen Landesschatzanweisungen einen temporären Liquiditätsausgleich im Vorfeld derartiger Emissionen zu schaffen.

 

Außerdem ist die Liquiditätssicherung durch Kassenkredite in dieser Größenordnung auch im Interesse der Vereinbarung günstiger Zinssätze notwendig, weil bei einem voraussichtlichen Bruttokreditrahmen von bis zu rd. 12.492.000.000 Euro (2004) und rd. 10.160.000.000 Euro (2005) auf Entwicklungen am Kapitalmarkt flexibel reagiert werden muss.

 

Die Ermächtigung von 13 v.H. ermöglicht die zeitweilige Aufnahme von Kassenkrediten von bis zu rd. 2.900.000.000 Euro (2004) und rd. 2.712.000.000 Euro (2005).

 

Absatz 8 regelt den Einsatz von Derivaten. Das gestiegene Volumen der Kreditaufnahme und des Gesamtschuldenstandes macht eine Anpassung gegenüber dem Haushaltsgesetz 2002/2003 notwendig. Auch künftig soll zur Reduzierung des Zinsänderungsrisikos das Gesamtvolumen des Derivatebestandes auf 20 vom Hundert des Gesamtschuldenbestandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres begrenzt werden. Die bisherige jährliche Begrenzung der Neuabschlüsse soll entfallen, um eine höhere Flexibilität bei der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken (z. B. durch Sicherung eines günstigen Zinssatzes im Vorfeld großvolumiger Anleihen) sowie zur Ausschaltung von Währungsrisiken bei der Aufnahme von Fremdwährungsanleihen in Abhängigkeit vom jeweiligen Marktumfeld zu ermöglichen.

 

Die Absätze 2, 3 und 7 entsprechen denen des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

zu § 4:

 

Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Bürgschafts- und Garantierahmen setzt sich nicht nur aus den in den Jahren 2004 und 2005 neu vergebenen Bürgschaften und Garantien zusammen, sondern auch aus den noch bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschafts-, Garantie- und ähnlichen Verträgen vergangener Jahre. Es werden jeweils die Höchstsummen genannt. Das Gesetz zur Ermächtigung für die Übernahme einer Garantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und deren Tochtergesellschaften bleibt unberührt.

 

Absatz 1 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

Absatz 2 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

Absatz 3 Nr. 1 bis 6 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003 in der durch § 2 Nummer 2 Buchstabe a) des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2003 geänderten Fassung mit Ausnahme der nach Nr. 4 und in Nr. 6 genannten Beträge. Der Bürgschaftsrahmen für die Wohnungsbauförderung kann von bisher 12.500.000.000 Euro auf 9.000.000.000 Euro entsprechend der abgesunkenen Ausschöpfung gemindert werden. Nach erfolgter Teilentschuldung des so genannten Baufeldes Ost kann eine Absenkung des Bürgschaftsrahmens von bisher 110.000.000 Euro auf 70.000.000 Euro erfolgen. Der zukünftige Bürgschaftsrahmen entspricht dem Anteil des Gesellschafters Land Berlin an der Restverbindlichkeit der BBF aus dem Baufeld Ost.

 

Absatz 4 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

Absatz 5 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

Absätze 6, 7 und 8 entsprechen denen des Haushaltsgesetzes 2002/2003 in der durch § 2 Nummer 2 Buchstaben b) und c) des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2003 geänderten Fassung.

 

zu § 5

 

Absatz 1 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

Absatz 2 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Neben der auch in den Vorjahren berücksichtigten Haftungsfreistellung für die Gemeinschaftsinitiative INTEREG II C in Höhe von 5.113.000 Euro, die bis zum Abschluss der EU-Projekt- und Programmprüfungen in den Jahren 2002 und 2003 bestehen bleiben muss, ist es erforderlich, in Höhe der erfolgten und erwarteten Bewilligungen im Rahmen des in 2002 beginnenden EU-Folgeprogramms INTERREG III B von 5.113.000 Euro für 2004/2005 die weitere Haftungsfreistellung fortzusetzen. Diese ist programmgemäß mindestens bis 2008 (Projektzeitraum) bzw. bis zum Abschluss der EU-Prüfungen (2010) fortzuschreiben.

 

Absatz 3 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003; die auf der Grundlage der Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen werden auf die jeweiligen Höchstbeträge der Absätze 1 und 2 angerechnet.

 

Absatz 4 regelt die Umrechnungsmodalitäten auf Grund der Umstellung auf die Euro-Währung per 1. Januar 2002.

 

zu § 6:

 

Die Vorschrift entspricht wörtlich der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

zu § 7:

 

Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 2 Satz 1 Haushaltsgesetz 2002/2003. Da die mit einer zügigen Umsetzung der Sparmaßnahmen verbundenen Risiken weiterhin bestehen, bleibt diese Vorschrift unverändert bestehen, um auf diese Weise Regelungen zur Erhöhung der natürlichen Fluktuation treffen bzw. bestehende Regelungen aufrechterhalten zu können. § 7 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsgesetz 2002/2003 ist entfallen, weil der Sachverhalt nunmehr in Art. XV § 4 Haushaltsstrukturgesetz  1997 in der Fassung vom 10. Februar 2003 geregelt ist.

 

Absatz 2 entspricht wörtlich § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002/2003. Mit der Regelung soll zum einen erreicht werden, dass die Ausbildungsmittel aus der umfassenden gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Personalausgaben in Globalsummenbereichen herausgenommen werden, um Einsparungen bei den Ausbildungsmitteln nicht zweckentfremdet zugunsten anderer Ausgaben verwenden zu können und damit das Ziel der Schaffung von Ausbildungsplätzen zu gefährden. Zum anderen sollen Ausbildungsmittel auch verwendet werden können, um durch Zuschüsse das Ausbildungsangebot außerhalb des Landes Berlin zu erhöhen. Darüber hinaus sollen Ausbildungsmittel auch genutzt werden dürfen, um beim Land Berlin Ausgebildeten im Anschluss an die Ausbildung eine befristete Beschäftigung beim Land Berlin zu ermöglichen. Zusätzlich sollen nicht verausgabte Ausbildungsmittel nach der Verwaltungsvorschrift über Leistungen für Qualifizierung genutzt werden dürfen.

 

Absatz 3 ist neu. Mit der Regelung wird dem § 3 a  Schulgesetz Rechnung getragen, wonach den Schulen mindestens zwei und höchstens fünf vom Hundert des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer Projekte auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Die Übertragbarkeit korrespondiert mit § 3 a Abs. 1 Schulgesetz.

 

Absatz 4 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Damit wird für die Stellenpläne 2004 und 2005 hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) das gleiche Prüfverfahren wie im Vorjahr ermöglicht.

 

Bereits bei der Aufstellung der Stellenpläne sind die Vorgaben des § 26 BBesG zu beachten. Aufgrund der zeitgleichen Übersendung der Stellenpläne der Bezirke an das Abgeordnetenhaus und an die für die Prüfung zuständige Senatsverwaltung für Finanzen sind die für die Einhaltung der Obergrenzen erforderlichen Berechnungen nicht mehr vor Beginn der Haushaltsberatungen möglich. Es können somit während der Haushaltsberatungen keine Aussagen darüber gemacht werden, ob die Obergrenzen nach § 26 BBesG eingehalten werden.

 

In Anbetracht der Wechselwirkung von Beschlüssen zum Stellenplan der Hauptverwaltung auf die Obergrenzen in den Stellenplänen der Bezirke - und umgekehrt - ist eine Prüfung während der Haushaltsberatungen, also bei sich ggf. mehrfach ändernden Basisdaten, nicht angebracht. Die Prüfung soll deshalb erst auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans 2004/ 2005 erfolgen, mit der Möglichkeit der Heilung von etwa vorhandenen Verstößen gegen § 26 BBesG. Ein Verstoß kann nur geheilt werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Planstelle noch keine stellen- und personalwirtschaftliche Maßnahme ergriffen werden konnte. Solche Maßnahmen müssen daher für die Zeit der Prüfung und Bekanntgabe der Ergebnisse ausgesetzt werden. Die Frist für den Stellenplan 2004 wird wie im Vorjahr mit drei Monaten, für den Stellenplan 2005 mit weiteren drei Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus von Berlin festgelegt. Damit wird die Frist - im Gegensatz zu einem mit Datum festgesetzten Termin - unabhängig von möglichen Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens.

 

Absatz 5 entspricht wörtlich dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Zweckbindung der vereinnahmten Zuschüsse wird als Anreiz zur Beschäftigung Schwerbehinderter beibehalten.

 

Absatz 6 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Möglichkeit, zur Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zuzulassen, wird beibehalten.

 

Absatz 7 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Nach § 20 Absatz 1 LHO sind die Personalausgaben innerhalb eines Kapitels und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind sie in diesem Rahmen deckungspflichtig gegenüber konsumtiven Sachausgaben und Investitionsausgaben. Mit dem Haushaltsplan 2004/2005 werden im Überhangkapitel 28 09 die Stellen mit Wegfallvermerk finanziert. Die nach der Realisierung von Wegfallvermerken verbleibenden Ansätze dürfen grundsätzlich nicht im Wege der Deckungsfähigkeit zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Überhangkraft in einem Bereich untergebracht wird, der seinen bisherigen Sparbeitrag durch Freihalten von Stellen erbracht hat und deswegen über nicht finanzierte Stellen verfügt.

 

Der Personalüberhang der Künstlerischen Hochschulen des Landes gehört gemäß § 88 b BerlHG nicht zum landesweiten Personalüberhang und kann deshalb nicht in einem zentralen Überhangkapitel ausgewiesen werden. Für ihn müssen jedoch die gleichen Beschränkungen gelten, damit nicht im Wege der Deckungsfähigkeit die Sparmaßnahmen unterlaufen werden können.

 

Absatz 8 entspricht wörtlich dem des Haushalts-gesetzes 2002/2003. Die Regelung ist erforderlich, weil Leistungsprämien und -zulagen nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden dürfen. Eine solche Regelung besteht sonst nur in der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit managementbedingten Ergebnisverbesserungen, die ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit erzielt hat. Das hat zur Folge, dass Bereiche ohne Leistungs- und Verantwortungszentren oder Serviceeinheiten oder Bereiche ohne managementbedingte Ergebnisverbesserungen keine Möglichkeit haben, Prämien und Zulagen zu gewähren.


Absatz 9 ist neu. Mit der Neufassung des § 45 Bundesbesoldungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Wahrnehmung befristeter Funktionen eine Zulage zu zahlen. Damit wurde ein weiteres flexibles Element in die Besoldung eingeführt, mit dem z. B. typischerweise vom jeweiligen Funktionsträger nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden sind, angemessen honoriert werden, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastungen außer Acht zu lassen. Eine Entscheidung darüber ist im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen durch die oberste Dienstbehörde zu treffen. Zugleich werden mit dieser Regelung im Haushaltsgesetz begrenzende Vorgaben gemacht, indem die Zulage den Abstand von zwei Besoldungsgruppen nicht übersteigen und nicht Laufbahngruppen übergreifend gewährt werden darf.

 

Absatz 10 entspricht § 7 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2002/2003. Die Vorschrift bleibt zur Durchführung des § 5 VGG für die Besetzung von Stellen auf Zeit für Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung auch nach der Bezirksfusion weiterhin erforderlich, weil auch künftig entsprechende Stellen besetzt werden müssen. Dies gilt für die Fälle, in denen eine Führungskraft ausgewählt wird, die einer anderen Behörde angehört und deren Stelle deshalb für eine Besetzung nicht zur Verfügung steht, sowie für den Fall, dass die bisherige Stelle nicht ausreicht.

 

Absatz 11 entspricht wörtlich § 7 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2002/2003. Im Vorgriff auf eine Einführung von gemeinsamen Stellen für Beamte und Angestellte soll für den Haushaltsplan 2004/2005 eine gesetzliche Vorschrift erlassen werden, die neben den entsprechenden Regelungen in den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung die Besetzung von Stellen mit Angehörigen der jeweils anderen Beschäftigtengruppe zulässt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Einhaltung der Stellenobergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 BBesG.

 

zu § 8:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

zu § 9:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.

 

zu § 10:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.


zu § 11:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Regelung entspricht einer Vereinbarung von Bund und Ländern (so genannte „Kieler Beschlüsse“). Da für die unentgeltliche Weitergabe von Datenverarbeitungsunterlagen eine Reihe von Stellen der Berliner Verwaltung in Betracht kommen, soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung für die unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung in das Haushaltsgesetz aufgenommen werden.

 

zu § 12:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Mit der vorgesehenen Regelung sollen ausgewiesene Mittel aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nur verstärkt werden, jedoch nicht zur Verstärkung anderer Mittel herangezogen werden.

 

zu § 13:

 

Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. In Ausführung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 12. Dezember 1997 ist sicherzustellen, dass Bürgschafts- und Gewährleistungsermächtigungen bis zur Verkündung des jeweils nächsten Haushaltsgesetzes weitergelten.

 

Darüber hinaus ist es erforderlich, bestimmte Regelungen des Haushaltsgesetzes für den Fall weitergelten zu lassen, dass das Haushaltsgesetz 2006 nicht rechtzeitig in Kraft treten kann. Sonst wären die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (§ 2), die personalwirtschaftlichen Regelungen (§ 7), die Befugnisse der Senatsverwaltung für Finanzen nach § 41 Abs. 1 LHO - haushaltswirtschaftliche Sperren (§ 8) - sowie des Hauptausschusses zur Aufhebung gegebenenfalls fortbestehender qualifizierter Sperren (§ 9) und die Überlassung von Vermögensgegenständen (§ 11) ohne Rechtsgrundlage.

 

Die Weitergeltung des § 3 Absatz 8 ist erforderlich, um auch im Falle einer vorläufigen Haushaltswirtschaft Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken steuern und bei entsprechenden Marktbedingungen günstigere Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden erzielen zu können.

 

zu § 14:

 

Das Gesetz soll mit Beginn des Haushaltsjahres 2004 in Kraft treten.

 


C.  Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 85 der Verfassung von Berlin.

 

 

D.  Kostenauswirkungen auf

Privathaushalte und/

oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Durch die beabsichtigten Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts werden die Privathaushalte Berlins in unterschiedlicher Höhe finanziell belastet.

 


E.   Gesamtkosten:

 

sind dem vorliegenden Entwurf des Haushaltsplans für die Jahre 2004 und 2005 an den entsprechenden Stellen zu entnehmen.

 

 

F.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

sind ggf. bei Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 dargestellt.

 

Die Konsolidierung des Landeshaushalts ist auch Voraussetzung für eine beabsichtigte Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg.

 

 

Berlin, den 31. Juli 2003

 


 

 

Der Senat von Berlin

 

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung

 

André   Schmitz

Chef der Senatskanzlei

 

 

 

 

Dr. Thilo   Sarrazin

Senator für Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

S y n o p s e

Haushaltsgesetz 2002/2003 - Haushaltsgesetzentwurf 2004/2005

 

Haushaltsgesetz 2002/2003 in der Fassung

Nachtragshaushaltsgesetz 2002/2003

Entwurf Haushaltsgesetz 2004/2005

 

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

 

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 wird für 2002 in Einnahmen und Ausgaben auf 23.785.963.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigun-gen in Höhe von 1.453.064.100 Euro und für 2003 in Einnahmen und Ausgaben auf 21.302.859.200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1.907.972.300 Euro festgestellt, und zwar

 

 

1.     für 2002

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 18.190.568.200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1.390.148.100 Euro

 

b)       in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.596.394.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 62.916.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;

 

 

2.     für 2003

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.908.136.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1.867.510.300 Euro,

 

b)       in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.394.722.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 40.462.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

 

 

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

 

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird für 2004 in Einnahmen und Ausgaben auf 22.311.698.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 888.362.700 Euro und für 2005 in Einnahmen und Ausgaben auf 20.865.968.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 684.903.800 Euro festgestellt, und zwar

 

 

1.   für 2004

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 16.844.232.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 817.850.700 Euro,

 

b)    in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.467.466.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 70.512.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;

 

 

2.   für 2005

 

a)     in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.460.435.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 653.644.800 Euro,

 

b)    in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.405.533.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 31.259.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

 

 

 

§ 2

Hebesätze

 

(1)     Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2002 und 2003

 

1.   für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,

 

2.   für Grundstücke auf 660 vom Hundert

 

des Steuermessbetrages festgesetzt.

 

(2)       Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2002 und 2003 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

 

 

§ 2

Hebesätze

 

(1)     Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2004 und 2005

 

1.   für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,

 

2.   für Grundstücke auf 660 vom Hundert

 

des Steuermessbetrages festgesetzt.

 

(2)     Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2004 und 2005 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

 



 

§ 3

Kreditermächtigungen

 

(1)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

 

1.        des Haushaltsplans 2002 bis zur Höhe von
6.573.000.000 Euro

 

2.        des Haushaltsplans 2003 bis zur Höhe von
4.289.725.000 Euro

 

Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

 

(2)     Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan des Gesamtplans ergibt.

 

(3)       Darüber hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 Beträge zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen.

 

(4)       Ferner wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben

 

1.     Des Haushaltsjahres 2002 bis zur Höhe von      von 8.000.000 Euro

 

2.     des Haushaltsjahres 2003 bis zur Höhe von

von 8.000.000 Euro

 

aufzunehmen.

 

(5)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)       Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2002 und 2003 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

 

(7)     Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, bis zu einem Betrag im Gegenwert von höchstens 2.000.000.000 Euro im jeweils laufenden Haushaltsjahr getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

 

 

§ 3

Kreditermächtigungen

 

(1)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

 

1.        des Haushaltsplans 2004 bis zur Höhe von 5.490.456.000 Euro

 

2.     des Haushaltsplans 2005 bis zur Höhe von 3.927.088.000 Euro

 

Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.

 

 

 

(2)     Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan des Gesamtplans ergibt.

 

(3)     Darüber hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 Beträge zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des  Landes dienen.

 

(4)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird im Zusammenhang mit dem beschlossenen Rückzug aus den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und der daraus resultierenden notwendigen Entschuldung der treuhänderischen Entwicklungsträger ermächtigt, Kreditverbindlichkeiten der Träger bis zu 670.000.000 Euro im Jahre 2004 in das Schulden-Portfolio des Landes zu übernehmen.

 

 

 

 

(5)       Ferner wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben

 

1.   des Haushaltsjahres 2004 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro

 

2.   des Haushaltsjahres 2005 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro

aufzunehmen.

 

(6)       Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren  Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.

 

 

 

 

(7)       Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2004 und 2005 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

 

 

 

 

(8)     Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergän­zenden Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

 

§ 4

Bürgschaften und Garantien

 

(1)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin

 

1.   Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro,

 

2.   Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungs-vorhaben bis zu 25.000.000 Euro

 

zu übernehmen. Nach Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.

 

(2)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken bis zu 10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine Bürgschaftsübernahme sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bedarf sowie die ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben oder von öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch private Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung.

 

(3)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung

 

1.   des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,

 

2.   des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,

 

3.   des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und

 

4.   zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe–Gesetzes vom 23.Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge

 

bis zu 12.500.000.000 Euro und

 

5.   zur Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH (Gemein-same Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen werden, Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - und

 

6.   zur Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft aufgenommen wurden, Bürgschaften bis zu 110.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft -

 

zu übernehmen.

 

(4)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(5)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Berlinwasser Holding AG und von deren Tochtergesellschaften Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch - bis zur Höhe von 158.000.000 Euro – höchstens jedoch 50,1 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an der Berlinwasser Holding AG - zu übernehmen.

 

 

 

(6)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH selbst schuldnerische Bürgschaften oder Garantien bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

(7)     Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 die Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

 

(8)     Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

§ 4

Bürgschaften und Garantien

 

(1)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin

 

1.   Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro,

 

2.   Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungs-vorhaben bis zu 25.000.000 Euro

 

zu übernehmen. Nach Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.

 

(2)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken bis zu 10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine Bürgschaftsübernahme sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bedarf sowie die ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben oder von öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch private Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung.

 

(3)     Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung

 

1.   des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,

 

2.   des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,

 

3.     des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und

 

4.   zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe–Gesetzes vom 23.Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge

 

      bis zu 9.000.000.000 Euro und

 

5.   zur Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH (Gemein-same Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen werden, Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - und

 

6.   zur Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft aufgenommen wurden, Bürgschaften bis zu 70.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft -

 

zu übernehmen.

 

(4)    Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(5)    Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Berlinwasser Holding AG und von deren Tochtergesellschaften Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch – bis zur Höhe von 158.000.000 Euro - höchstens jedoch 50,1 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an der Berlinwasser Holding AG zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.

 

(6)    Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch - oder Garantien bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.

 

(7)    Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 die Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

 

(8)     Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

 

§ 5

Sonstige Gewährleistungen

 

(1)     Die für Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land Berlin und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 89.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(2)     Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen.

 

(3)     Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruch­nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die Höchstbe-
träge nicht mehr anzurechnen.

 

(4)     Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Sicherheiten oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

 

§ 5

Sonstige Gewährleistungen

 

(1)     Die für Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land Berlin und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 289.000.000 Euro zu übernehmen.

 

(2)     Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen.

 

(3)     Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.

 

(4)     Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Sicherheiten oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

 

 

§ 6

Sonderfinanzierungen

 

(1)     Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.

 

(2)     Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

 

§ 6

Sonderfinanzierungen

 

(1)     Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.

 

(2)       Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.


 

§ 7

Personalwirtschaftliche Regelungen

und Personalausgaben

 

(1)    Rückwirkende Einweisungen von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten und von Richtern in Planstellen nach § 49 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (§ 4 des Landesbesoldungsgesetzes) sind über den Ersten des Monats hinaus, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, nicht vorzunehmen.

 

(2)  Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet. Beamten im Personalüberhang kann auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden, wenn ein Sonderurlaub ohne Bezüge für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bewilligt worden ist und dabei die Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu Berlin nicht erreicht werden; der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen und darf fünf Jahre nicht überschreiten.

 

 

(3)    Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich, in den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung sowie in den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für Anwärter und Auszubildende ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots, um Qualifizierungsmaßnahmen zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen oder um Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen des Programms "Integration durch Arbeit“ handelt.

 

(4)    Für vom Haushaltsplan 2001 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2002 bzw. für vom Haushaltsplan 2002 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2003, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung:

 

1.     Neu eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden,

 

2.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2001 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2001 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2001 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden,

 

3.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2002 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2002 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2002 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

 

Die Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des Haushaltsplans 2002 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen des Haushaltsplans 2003 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.

 

(5)     In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel 236 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu.

 

(6)     Die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen, wenn sie der Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen dienen.

 

(7)     Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in Überhangkapiteln veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den Kapiteln 1770, 1771 und 1772 veranschlagten Personalausgaben für Stellen und Beschäftigungspositionen mit Wegfallvermerken infolge der Einsparungen für die Haushaltsjahre 2002 und die Folgejahre sind nur deckungsberechtigt.

 

(8)     Im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Globalsummen für Personalausgaben (bei Behörden ohne Globalsummen im Rahmen der Ansätze für Personalausgaben) dürfen an Beamte Leistungsprämien und –zulagen gezahlt werden entsprechend der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290).

 

(9)       Soweit für die nach dem Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), gebildeten Leitungspositionen Dienstkräfte vorgesehen werden, die nicht bereits auf (Plan-)Stellen geführt werden, die den Bewertungen dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für die im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (Plan-)Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit Wegfallvermerk geschaffen werden.

 

 

(10)    Stellen für planmäßige Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige Angestellte unter Umwandlung in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes und gegen § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt und der Ausgewählte der beste Bewerber ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte im Vollzugsdienst.

 

 

 


 

§ 7

Personalwirtschaftliche Regelungen

und Personalausgaben

 

(1)       Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet.

 

(2)    Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich, in den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung sowie in den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für Anwärter und Auszubildende ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots oder um Qualifizierungsmaßnahmen zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen handelt.

 

(3)        Die bei den Titeln 425 03 und 427 03 veranschlagten Personalausgaben sind abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung nur untereinander deckungsfähig und abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung übertragbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)     Für vom Haushaltsplan 2003 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2004 bzw. für vom Haushaltsplan 2004 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2005, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen:

 

 

1.     Neu eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden,

 

2.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2003 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2003 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2003 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden,

 

3.     Planstellen, die gegenüber dem Haushaltsplan 2004 und dessen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2004 - einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2004 - vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

 

Die Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des Haushaltsplans 2004 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen des Haushaltsplans 2005 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.

 

(5)     In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel 236 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu.

 

(6)     Die Senatsverwaltung für Finanzen kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen, wenn sie der Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen dienen.

 

 

(7)       Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 28 09 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den Kapiteln 17 12, 17 13 und 17 14 veranschlagten Personalausgaben für Stellen und Beschäftigungspositionen mit Wegfallvermerken sind nur deckungsberechtigt.

 

 

(8)       Im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Global-summen für Personalausgaben (bei Behörden ohne Globalsummen im Rahmen der Ansätze für Personalausgaben) dürfen an Beamte Leistungsprämien und -zulagen gezahlt werden entsprechend der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290).

 

(9)       Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahnübergreifend gewährt werden.

 

(10)   Soweit für Leitungspositionen, die nach § 5 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz befristet übertragen werden, Dienstkräfte vorgesehen werden, die nicht bereits auf (Plan-) Stellen geführt werden, die den Bewertungen dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für die im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (Plan-) Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit Wegfallvermerk geschaffen werden.

 

(11)    Stellen für planmäßige Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige Angestellte unter Umwandlung in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes und gegen § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt und der Ausgewählte der beste Bewerber ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte im Vollzugsdienst.

 

 

§ 8

Haushaltswirtschaftliche Sperre

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

 

 

§ 8

Haushaltswirtschaftliche Sperre

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

 

 

§ 9

Aufhebung qualifizierter Sperren

 

(1)     Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses wird ermächtigt, in den Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung die Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Aufhebung der Sperren zu erteilen.

 

(2)     Die dazu erforderliche Beschlussvorlage wird – abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eingebracht.

 

§ 9

Aufhebung qualifizierter Sperren

 

(1)       Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses wird ermächtigt, in den Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung die Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Aufhebung der Sperren zu erteilen.

 

(2)     Die dazu erforderliche Beschlussvorlage wird - abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eingebracht.

 

§ 10

Haushaltsüberschreitungen

 

(1)     Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2002 und 2003 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt.

 

(2)     Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2002 und 2003 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 10

Haushaltsüberschreitungen

 

(1)     Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2004 und 2005 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt.

 

(2)     Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2004 und 2005 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 11

Überlassung der Nutzung von

Vermögensgegenständen

 

Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 11

Überlassung der Nutzung von

Vermögensgegenständen

 

Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 12

Deckungsfähigkeit

 

Abweichend von § 20 Abs. 1 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind konsumtive Sachausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den Personalausgaben und den übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig.

 

§ 12

Deckungsfähigkeit

 

Abweichend von § 20 Abs. 1 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind konsumtive Sachausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den Personalausgaben und den übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig.

 

§ 13

Weitergeltung von Vorschriften

 

Die §§ 2, 3 Abs. 7, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2004 weiter.

 

§ 13

Weitergeltung von Vorschriften

 

Die §§ 2, 3 Abs. 8, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

§ 15

Außerkrafttreten des Vorschaltgesetzes

 

Das Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 29. April 2002 (GVBl. S.129) tritt mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

 

 

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

 


1.     Verfassung von Berlin

 

vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)

 

 

Artikel 59

 

(1)     Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.

 

(2)     Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

 

(3) ...

 

 

Artikel 85

 

(1)     Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden.

 

(2) ...

 

 

Artikel 87

 

(1)        Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

 

(2)        Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

2.     Landeshaushaltsordnung

 

in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

 

 

§ 6

Notwendigkeit der Ausgaben und

Verpflichtungsermächtigungen

 

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind.

 

 

§ 7

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,

Kosten- und Leistungsrechnung

 

(1)     Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

 

(2)     Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeit ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

 

(3)   ...

 

 

§ 18

Kreditermächtigungen

 

(1)     Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass

 

1.     das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,

 

2.     die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

 

(2)     Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe die Senatsverwaltung für Finanzen Kredite aufnehmen darf

 

1.     zur Deckung von Ausgaben,

 

2.     zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

 

(3)     Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

 

 

§ 19

Übertragbarkeit

 

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebunden Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

 

 

§ 20

Deckungsfähigkeit

 

(1)       Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig

 

1.     die Personalausgaben gegenseitig,

 

2.     die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig,

 

3.     die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben,

 

4.     die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben,

 

5.     Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist,

 

soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt. Werden Personalausgaben nicht auf der Grundlage von Globalsummen veranschlagt, so sind Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte oder für freie Mitarbeiter deckungsberechtigt nur zu Lasten entsprechender Ausgaben.

 

(2)     Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

 

(3)     Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, sind nicht deckungsfähig.

 

 

§ 22

Sperrvermerk

 

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaushaltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt.

 


§ 30

Vorlagefrist

 

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne sind dem Abgeordnetenhaus von den Bezirksämtern unmittelbar zuzuleiten.

 

 

§ 36

Aufhebung der Sperre

 

(1)     Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Senatsverwaltung für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. Bei Sperren im Bezirkshaushaltsplan, die vom Bezirk in eigener Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat die Senatsverwaltung für Finanzen die Einwilligung des Abgeordnetenhauses, in den Fällen des § 22 Satz 4 das Bezirksamt die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung, einzuholen.

 

(2)     Absatz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend. Bei Stellen tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung, in den Bezirkshaushaltsplänen bei in eigener Verantwortung angebrachten Sperren das Bezirksamt.

 

 

§ 37

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

 

(1)        Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

 

(2) ....

§ 38

Verpflichtungsermächtigungen

 

(1)     Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.

 

(2)        ....

 

 

§ 41

Haushaltswirtschaftliche Sperre

 

(1)     Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.

 

(2)     Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stellenwirtschaft es erfordert. Dabei tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung.

 

(3)   ...

 

 

§ 46

Deckungsfähigkeit

 

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.

 

 

§ 47

Wegfall- und Umwandlungsvermerke

 

(1)     Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Stellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerk.

 

(2)     Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend oder ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist der Stelleninhaber in die nächste innerhalb der Verwaltung Berlins entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen. Die für Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die entsprechend besetzbare Stelle in einem anderen Kapitel ausgebracht ist.

 

 

§ 49

Bewirtschaftung von Stellen

 

(1)   Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Andere Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen mit Umwandlungsvermerk umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten besetzt werden sollen. Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften Anspruch auf Anstellung, Wiederverwendung oder Beförderung als Beamte, so dürfen Planstellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken geschaffen werden, wenn geeignete besetzbare Stellen nicht vorhanden sind.

 

(2)     Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

 

(3) ...

 

 

§ 63

Erwerb und Veräußerung von

Vermögensgegenständen

 

(1)       ...

 

(2)       ...

 

(3)  Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

 

(4) ...

 

(5)       Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

 

 

3.     Drittes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG)

 

vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422)

 

§ 5

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

 

(1)       ...

 

(2)       ...

 

(3)     Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

 

(4) ...

 

4.     Grundsteuergesetz

 

vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)

 

 

§ 25

Festsetzung des Hebesatzes

 

(1)     Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

 

(3)   ...

 

5.     Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)

 

in der Fassung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, ber. BGBl. I S. 1491), geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)

 

 

§ 16

Hebesatz

 

(1)     Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

 

(3)       Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

 

6.     Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

 

in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBL. S 160), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

§ 4

Einweisung in eine Planstelle

 

Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

 

7.     Landesbeamtengesetz (LBG)

 

in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

 

 

§ 6

Einrichtung von Amtsstellen

 

(1)        Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse gehört auch die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und die Lehr- oder Forschungstätigkeit an öffentlichen Hochschulen.

 

(2)        Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

 

1.        hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

 

2.        solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

9.     Verordnung für die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO)

 

vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290)

 

 

§ 2

Allgemeines

 

(1)     ...

 

(2)     Leistungsprämien oder Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

 

(3)     ...

 


10.      Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

 

in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gilt § 14a ab 1. Januar 2003 in folgender Fassung:

 

 

§ 14 a

Versorgungsrücklage

 

(1)     Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.

 

(2)     In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

 

(2a)   Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

 

(3)     Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

 

(4)     Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtung geltenden angepasst werden.

 

(5)     Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

 

 

§ 26

Obergrenzen der Beförderungsämter

 

(1)     Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

 

im mittleren Dienst

 

- in der Besoldungsgruppe A 8                        30 v.H.,

- in der Besoldungsgruppe A 9                          8 v.H.,

  im gehobenen Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 11                      30 v.H.,

- in der Besoldungsgruppe A 12                      16 v.H.,

- in der Besoldungsgruppe A 13                        6 v.H.,

 

im höheren Dienst

 

- in den Besoldungsgruppen A 15,

  A 16 und B 2 nach Einzelbewertung

  zusammen                                                          40 v.H.,

- in den Besoldungsgruppen A 16

  und B 2 zusammen                                           10 v.H.

 

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

 

(3)   ...

 

 

§ 45

Zulage für die Wahrnehmung befristeter

Funktionen

 

(1)        Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragungen einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

 

(2)        Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

 

(3)        Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

 

(4)        Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist.

 

11.  Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften und Garantien (Landesbürgschaftsgesetz - LaBüG)

 

in der Fassung vom 27. Juni 1994 (GVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. 688)

 

 

§ 1

 

(1)     Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin

 

1.     Ausfallbürgschaften für Kredite an Berliner Betriebe,

2.     Garantien für Beteiligungen an Berliner Betrieben und

3.     Garantien für Haftungsfreistellungsprogramme

 

gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, dem Bund und den anderen Bundesländern zu übernehmen. Die übernommenen Ausfallbürgschaften und Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von 2,4 Milliarden DM nicht überschreiten.

 

 (2)    Gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist die Haftung in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für den Einzelkredit oder die Beteiligung in der Regel höchstens mit 80 vom Hundert eines Ausfalles haftet. In volkswirtschaftlich begründeten Sonderfällen kann eine höhere Haftung übernommen werden. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Senatsbeschluss die Haftung für den vollen Betrag übernommen werden; ein Senatsbeschluss ist nicht erforderlich, wenn der Bund oder ein anderes Bundesland an einem Ausfall Berlins beteiligt ist.

 

 

§ 2

 

(1)     Die Kreditinstitute, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Kapitalsammelstellen nach § 1 müssen ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

 

(2)     Berliner Betriebe im Sinne des § 1 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige freier Berufe des überregionalen Dienstleistungsbereichs, die ihren Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet haben, soweit sie in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

 

 

§ 3

 

(1)     Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben zu übernehmen.

 

(2)     Die Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von 50 Millionen DM, der innerhalb des in § 1 Abs. 1 genannten Betrags liegt, nicht überschreiten.

 

(3)     Der Senat erlässt die zur Regelung der Übernahme von Landesgarantien bei Arbeitnehmerbeteiligungen erforderlichen Richtlinien.

 

(4)     Die Garantie ist in der Weise zu übernehmen, dass Berlin mit 80 vom Hundert eines Ausfalls haftet.

 

(5)     Förderungsfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben an Unternehmen, die in Berlin ihren Sitz haben und dort eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

 

 

§ 4

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

12.  Gesetz über die Übernahme von Rückbürgschaften (Rückbürgschaftsgesetz - RückBüG)

 

in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507)

 

 

§ 1

 

(1)     Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin für Betriebsmittelkredite und für Investitionskredite an Berliner Betriebe sowie für Investitionskredite an Träger der Freien Wohlfahrtspflege Rückbürgschaften bis zu einem Rahmenbetrag von 320 Mio DM gegenüber Kreditgarantiegemeinschaften, die Ausfallbürgschaften gewähren, zu übernehmen.

 

(2)     Als Ausfallbürgschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche Bürgschaften, bei denen die Zahlungspflicht des Bürgen entsteht,

 

a)     wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 ZPO oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung der etwa bestehenden Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind oder

 

b)    wenn der Kreditnehmer nach Fälligkeit der durch die Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit, ohne dass es einer vorherigen Klage und Zwangsvollstreckung bedarf, auf eingeschriebenen Brief nicht binnen sechs Monaten Zahlung geleistet und eine Verwertung etwaiger anderer Sicherheiten nicht innerhalb der gleichen Frist zur Befriedigung des Kreditgebers geführt hat.

 

 

§ 2

 

Die Rückbürgschaft ist in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für den Einzelkredit höchstens mit 60 vom Hundert eines Ausfalls haftet.

 

 

§ 3

 

(1)     Die Kreditgarantiegemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

(2)     Förderfähig sind gewerbliche Betriebe, Gartenbaubetriebe und Investitionen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, die in Berlin ihren Sitz haben oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Förderfähig sind auch Angehörige freier Berufe; die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten entsprechend.

 

(1)   Voraussetzungen für die Übernahme von Rückbürgschaften zugunsten von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege sind der von der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannte Bedarf sowie die Optimierung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung.

 

 

§ 4

 

Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin Garantien, die im Rahmen des in § 1 Abs. 1 genannten Betrages einen Rahmenbetrag von 30 Mio DM nicht überschreiten dürfen, gegenüber Garantiegemeinschaften, die Garantien für Beteiligungen gewähren, zu übernehmen.

 

 

§ 5

 

(1) Die Garantie ist in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für die Einzelbeteiligung höchstens mit 35 vom Hundert eines Ausfalls haftet.

 

(2) Förderfähig sind Beteiligungsempfänger, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen.

 

 

§ 6

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. ...

 

13.    Viertes Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden (Viertes Wohnungsbaubürgschaftsgesetz - 4. WbBG)

 

vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56)

 

 

§ 1

 

Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung

 

1.        des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden in Berlin,

 

2.        des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint, und

 

3.        des Erwerbs vorhandener familiengerechter Wohnungen, wenn diese eigengenutzt werden,

 

Bürgschaften, die einen Rahmenbetrag von 17 Milliarden Deutsche Mark nicht überschreiten dürfen, zu übernehmen.


§ 2

 

Der Bürgschaftsbetrag nach § 1 erhöht sich um den Betrag, für den die Ermächtigung nach § 1 des dritten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1974 (GVBl. S. 574) nicht in Anspruch genommen worden ist, sowie um die infolge Tilgung der verbürgten Darlehen nicht in Anspruch genommenen Beträge.

 

 

§ 3

 

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit den für das Bau- und Wohnungswesen und für die Wirtschaft zuständige Senatoren.

 

 

§ 4

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

14.    Abgabenordnung (AO 1977)

 

in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267)

 

 

§ 12

Betriebsstätte

 

(1)     Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

 

Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

 

1. die Stätte der Geschäftsleitung,

2. Zweigniederlassungen,

3. Geschäftsstellen,

4. Fabrikations- oder Werkstätten,

5. Warenlager,

6. Ein- oder Verkaufsstellen,

7. Bergwerke, Steinbrüche, ...

8. Bauausführungen oder Montagen, ...

 

15.  Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)

 

in der Fassung vom 27. Februar 2003 (GVBl. S. 82)


§ 88 b

Gemeinsame Personalmanagementliste

 

(1)     In jeder staatlichen Hochschule wird der Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekannt zu machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. In die Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der Name, der Vorname, die gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder  Besoldung, eine vorhandene Teilzeitbeschäftigung, die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung erforderlich ist.

 

(2)       Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz.

 

(3)       Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Professoren erforderlich werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.

 


16.  Haushaltsstrukturgesetz 1997

 

vom 12.März 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

 

 

Artikel XV

 

§ 4

 

Zur Einsparung von Personalkosten kann Beamten zur Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen bis zur Dauer von fünf Jahren gewährt werden; der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen. Werden dabei die Leistungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Berlin bei entsprechenden Beschäftigungsumfang nicht erreicht, kann Beamten im Personalüberhang auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden.

 

17.  Schulgesetz für Berlin

 

in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juli 2002 (GVBl. S. 199)

 

 

§ 3a

Experimentierklausel

 

(1)       Zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer Projekte stellt die untere Schulaufsichtsbehörde den Schulen auf Antrag im Rahmen von Zielvereinbarungen mindestens 2 und höchstens 5 vom Hundert des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung; über den Antrag auf Teilnahme an der Personalkostenbudgetierung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz. Die Mittel sind übertragbar.

 

(2)  ........

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Kultgcxzqsq

 



[1]         vgl. hierzu auch Vorlage an das Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme (Drs. Nr. 15/957)

[2]         Verhältnis von Neuverschuldung zu Bereinigten Ausgaben

[3]         vorläufiger Wert auf der Basis von Schätzungen

[4]         Verhältnis von Zinsausgaben (ohne Bundesdarlehen) zu Steuereinnahmen zuzüglich Einnahmen im Länderfinanzausgleich und Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen; ohne sonstige Bundesergänzungszuweisungen. Bei Einbeziehung der Zinsen für Bundesdarlehen beläuft sich die Zins-Steuer-Relation auf 21,0%.

[5]         vorläufiger Wert auf der Basis von Schätzungen

[6]         BVerfGE 86, 148, S. 259 ff.

[7]         Kreditmarktschulden, Schulden bei Verwaltungen, Kassenkredite; per 31. Dezember 2002

[8]         Der Primärhaushalt ist ausgeglichen, wenn die Primärausgaben gleich den Primäreinnahmen sind. Primärausgaben: Bereinigte Ausgaben abzüglich Zinsausgaben [d.h. Personalausgaben, konsumtive Sachausgaben ohne Zinsausgaben, Investitionsausgaben]; Primäreinnahmen: Bereinigte Einnahmen ohne Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen [d.h. Steuereinnahmen, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen, andere Zuweisungen und Zuschüsse des Bundes und der EU, Gebühren, Beiträge, Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung; ohne Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen, ohne Neuverschuldung].

[9]         vgl. hierzu § 12 Abs. 4 Maßstäbegesetz (»Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen« vom 9. September 2001)