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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin
für die Haushaltsjahre
2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 – HG 04/05)
A. Problem:
Nach Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Haushaltsjahr in dem durch Gesetz festzustellenden Haushaltsplan veranschlagt werden. Nach § 30 der Landeshaushaltsordnung ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen.
B. Lösung:
Dem Abgeordnetenhaus werden der Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 mit dem Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 zur Beschlussfassung sowie die Eckzahlen der Mittelfristigen Finanzplanung bis 2007 zur Kenntnisnahme unterbreitet. Die vom Senat im Zuge der Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen legen die Konsolidierungslinie bis zum Jahr 2007 fest, beschreiben die Eigenanstrengungen des Landes zur Überwindung der extremen Haushaltsnotlage und sind Grundlage der Klage Berlins gegen den Bund auf Gewährung von Sanierungshilfen.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Keine.
Die
Eigenanstrengungen des Landes Berlin zur Überwindung der extremen
Haushaltsnotlage sind zwingende Voraussetzung für eine Gewährung von Sanierungshilfen.
D. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte
Durch die
beabsichtigten Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts werden die
Privathaushalte in Berlin in unterschiedlicher Höhe zusätzlich finanziell belastet.
E. und/oder
Wirtschaftsunternehmen:
Geringfügige
Auswirkungen aufgrund der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen sind nicht auszuschließen.
F. Gesamtkosten:
sind
dem vorliegenden Entwurf des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2004
und 2005 zu entnehmen.
G. Auswirkungen
auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
sind ggf. bei
Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans für die
Haushaltsjahre 2004 und 2005 dargestellt.
Die
Konsolidierung des Landeshaushalts ist auch Voraussetzung für eine
beabsichtigte Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg.
F. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Finanzen.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin
für die Haushaltsjahre
2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005 – HG 04/05)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
über
die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin
für die Haushaltsjahre 2004 und 2005
(Haushaltsgesetz 2004/2005-
HG 04/05)
Vom ............. 2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§
1
Feststellung
des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage
beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird
für 2004 in Einnahmen und Ausgaben auf 22.311.698.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 888.362.700 Euro und für 2005 in Einnahmen und Ausgaben auf
20.865.968.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
684.903.800 Euro festgestellt, und zwar
1. für 2004
a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 16.844.232.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 817.850.700 Euro
b)
in
den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben
von 5.467.466.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
70.512.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe
der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2. für 2005
a) in den
Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.460.435.800 Euro mit
Verpflichtungsermächtigungen von 653.644.800 Euro,
b) in den
Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von
5.405.533.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
31.259.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe
der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.
§ 2
Hebesätze
(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2004 und 2005
1. für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2. für Grundstücke auf 660 vom Hundert
des Steuermessbetrages
festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2004 und 2005 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.
§ 3
Kreditermächtigungen
(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
1. des Haushaltsplans 2004 bis zur Höhe von 5.490.456.000 Euro
2. des Haushaltsplans 2005 bis zur Höhe von 3.927.088.000 Euro
Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(2) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan des Gesamtplans ergibt.
(3)
Darüber
hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 Beträge zu, die
der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils
vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der
Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen.
(4)
Die
Senatsverwaltung für Finanzen wird im Zusammenhang mit dem beschlossenen
Rückzug aus den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und der daraus
resultierenden notwendigen Entschuldung der treuhänderischen Entwicklungsträger
ermächtigt, Kreditverbindlichkeiten der Träger bis zu 670.000.000 Euro im
Jahr 2004 in das Schulden-Portfolio des Landes zu übernehmen.
(5)
Ferner
wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere Darlehen, insbesondere
aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben
1. des
Haushaltsjahres 2004 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro
2. des Haushaltsjahres 2005 bis zur Höhe
von 5.000.000 Euro
aufzunehmen.
(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird
ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur
Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.
(7) Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2004 und 2005 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen
ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen
Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen
diese ergänzenden Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am
Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.
§ 4
Bürgschaften und Garantien
(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1. Ausfallbürgschaften
und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten,
Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem
Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro,
2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu
25.000.000 Euro
zu übernehmen. Nach
Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe
müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung
unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen
müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für
Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken
bis zu 10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine
Bürgschaftsübernahme sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte
Bedarf sowie die ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben
oder von öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch
private Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen
Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung
1. des
Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden
in Berlin,
2. des
Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume,
soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
des
Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
4.
zur
Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und
Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge
bis zu 9.000.000.000 Euro und
5. zur
Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH
(Gemeinsame Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen
werden, Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom
Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser
Gesellschaft - und
6. zur
Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen
Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft
aufgenommen wurden, Bürgschaften bis zu 70.000.000 Euro - höchstens jedoch
37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an
dieser Gesellschaft -
zu übernehmen.
(4)
Die
Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen im
Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur
Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von
Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften
bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen.
(5)
Die
Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft
zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Berlinwasser
Holding AG und von deren Tochtergesellschaften Bürgschaften - ggf. selbst
schuldnerisch - bis zur Höhe von 158.000.000 Euro - höchstens jedoch 50,1
vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an
der Berlinwasser Holding AG zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach
bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.
(6)
Die
Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit
zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk
für Gesundheit GmbH Bürgschaften - ggf. selbst schuldnerisch - oder Garantien
bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag
werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet.
(7)
Auf
die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom
14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes
in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1996
(GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr. 1
bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom
13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet.
Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 4 die
Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen
bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in Anspruch
genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die
erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme
von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt
hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht
mehr anzurechnen.
(8)
Sind
aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in
Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten
Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
§ 5
Sonstige Gewährleistungen
(1) Die für Wissenschaft, Forschung und Kultur
zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für
Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von
Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von
Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst
und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land Berlin
und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu
289.000.000 Euro zu übernehmen.
(2) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen
Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen.
(3) Auf die Höchstbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der
jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit
Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch
genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat.
Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die
Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(4)
Sind
aus vorangegangenen Haushaltsjahren Sicherheiten oder Gewährleistungen in
Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten
Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
§ 6
Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.
(2)
Die
Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 7
Personalwirtschaftliche
Regelungen und
Personalausgaben
(1)
Um
die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln
für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig
haushaltswirksam abzubau-en, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer
Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und
ähnliche Ausgaben geleistet.
(2)
Abweichend
von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im
Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich,
in den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung
sowie in den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für
Anwärter und Auszubildende ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig,
ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf
zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die
Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um
Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots oder um Qualifizierungsmaßnahmen
zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen handelt.
(3)
Die
bei den Titeln 425 03 und 427 03 veranschlagten Personalausgaben
sind abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung nur
untereinander deckungsfähig und abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung
übertragbar.
(4) Für vom Haushaltsplan 2003 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2004 bzw. für vom Haushaltsplan 2004 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2005, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen:
1. Neu
eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden,
2. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2003 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2003
- einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2003 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden,
3. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2004 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2004
- einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2004 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
Die
Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des
Haushaltsplans 2004 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen
des Haushaltsplans 2005 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 durch das
Abgeordnetenhaus von Berlin.
(5)
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung Behinderter (Titel 236 01) den Ausgaben bei
Titel 425 11 zu.
(6)
Die
Senatsverwaltung für Finanzen kann nach
§ 47 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung
Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen, wenn sie der Erprobung neuer
Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen dienen.
(7)
Abweichend
von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im
Kapitel 28 09 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt.
Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den Kapiteln
17 12, 17 13 und 17 14 veranschlagten Personalausgaben für
Stellen und Beschäftigungspositionen mit Wegfallvermerken sind nur deckungsberechtigt.
(8)
Im
Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Globalsummen
für Personalausgaben (bei Behörden ohne Globalsummen im Rahmen der Ansätze für
Personalausgaben) dürfen an Beamte Leistungsprämien und –zulagen
gezahlt werden entsprechend
der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere
Leistungen vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290).
(9)
Werden
Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten
in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht
und die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen eine Zulage nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht,
höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahnübergreifend
gewährt werden.
(10)
Soweit
für Leitungspositionen, die nach
§ 5 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz befristet übertragen werden,
Dienstkräfte vorgesehen werden, die nicht bereits auf (Plan-)Stellen geführt
werden, die den Bewertungen dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für
die im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von
§ 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (Plan-)
-Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit
Wegfallvermerk geschaffen werden.
(11)
Stellen
für planmäßige Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige
Angestellte unter Umwandlung in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden,
wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des
Landesbeamtengesetzes und gegen § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt
und der Ausgewählte der beste Bewerber ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte
im Vollzugsdienst.
§ 8
Haushaltswirtschaftliche
Sperre
Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.
§ 9
Aufhebung qualifizierter
Sperren
(1) Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses
wird ermächtigt, in den Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung
die Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Aufhebung der Sperren zu erteilen.
(2) Die dazu erforderliche Beschlussvorlage wird - abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eingebracht.
§ 10
Haushaltsüberschreitungen
(1) Der Betrag nach
§ 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für
2004 und 2005 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach
§ 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für
2004 und 2005 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt.
§ 11
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen
Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 12
Deckungsfähigkeit
Abweichend von § 20 Abs. 1 und
§ 46 der Landeshaushaltsordnung sind konsumtive Sachausgaben aufgrund
gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den
Personalausgaben und den übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig.
§ 13
Weitergeltung von
Vorschriften
Die §§ 2, 3 Abs. 8, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft.
A. Allgemeine Begründung:
1. Grundsätzliche finanz- und haushaltspolitische
Ausführungen/Ausblick
Der Senat von
Berlin hat am 5. November 2002 festgestellt, dass sich Berlin seit
längerem in einer extremen Haushaltsnotlage befindet, aus der es sich aus eigener
Kraft nicht befreien kann.[1]
Er hat sich dabei insbesondere von Folgendem leiten lassen:
– Die
Kreditfinanzierungsquote[2]
des Landes lag in dem gesamten Zeitraum seit 1993 bei jeweils etwa dem
Doppelten des Durchschnitts von Ländern und Gemeinden oder darüber. Im
Jahr 2002 belief sich die Kreditfinanzierungsquote Berlins auf 28,7%, im
Durchschnitt von Ländern und Gemeinden auf 8,1%[3].
– Die Zins-Steuer-Relation[4]
Berlins lag im Jahr 2002 bei 20,8% und damit bei annähernd dem Doppelten
des Durchschnitts von Ländern und Gemeinden (11,8%)[5].
Unter den alten Bundesländern ist – von den Haushaltsnotlage-Ländern abgesehen
– derzeit Hamburg das Land mit der nächstschlechteren Zins-Steuer-Relation
(15,5%), gefolgt von Schleswig-Holstein (15,3%).
Das
Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 27. Mai 1992[6]
davon ausgegangen, dass eine extreme Haushaltsnotlage jedenfalls dann vorliegt,
wenn die Kreditfinanzierungsquote gegenüber dem Durchschnitt der Bundesländer
mehr als doppelt so hoch ist und die Zins-Steuer-Relation zur selben Zeit weit
über dem Durchschnitt der Bundesländer liegt.
– Der Schuldenstand je
Einwohner liegt mit 14.020 €[7]
ebenfalls bei mehr als dem Doppelten des Länderdurchschnitts (6.130 €
/Einwohner).
– Mit dem Schuldenstand
sind auch die Zinslasten in einem Ausmaß angestiegen, das die politische
Handlungsfähigkeit auf das Schwerwiegendste beeinträchtigt. Sie belaufen sich
derzeit auf rd. 700 €/Einwohner (Länderdurchschnitt: 320 €/Einwohner)
und steigen fortlaufend weiter an.
– Auch eine konsequente
Rückführung der Ausgaben im mittelfristigen Zeitraum in einem Umfang, dass
zumindest – als Zwischenschritt der Konsolidierung – ein ausgeglichener
Primärhaushalt[8] resultiert,
vermag nicht zu verhindern, dass die Zinslasten auf ein Niveau ansteigen,
welches auch bei striktester Fortführung der Konsolidierung nicht mehr aus dem
Haushalt erwirtschaftet werden kann. Gegen diese sehr kritische
finanzpolitische Dynamik ist Berlin allein machtlos. Zumal trotz stringenter Ansatzbildung
gegenüber 2003 unabweisbare Ausgabenzuwächse zu berücksichtigen sind.
Die extreme
Haushaltsnotlage bestimmt deshalb das Bild des Doppelhaushalts 2004/2005:
– Wesentliche Teile der
Ausgaben müssen mangels anderer Deckungsmöglichkeiten durch Kredit finanziert
werden (2004: 5.490 Mio €; 2005: 3.927 Mio €). Die Kreditfinanzierungsquote
beläuft sich im Jahr 2004 auf 26,3%, im Jahr 2005 auf 18,8%. Nach den Eckzahlen
der Finanzplanung wird die Kreditfinanzierungsquote auch im Jahr 2007
immer noch 13,1% betragen.
– Die Zins-Steuer-Relation
steigt weiter an – auf 21,0% im Jahr 2004 und 22,5% im Jahr 2005. Im
Jahr 2007 wird die Zins-Steuer-Relation voraussichtlich 23,2% erreicht
haben.
– Der Schuldenstand wird
Ende 2005 auf knapp 61,0 Mrd € angestiegen sein, bis Ende 2007 auf 66,8
Mrd € (einschließlich Verwaltungsschulden und Kassenverstärkungskrediten).
Gegenüber dem Schuldenstand am 31. Dezember 2002 bedeutet das einen Zuwachs
um 13,5 Mrd € bzw. 19,3 Mrd €. Pro Einwohner gerechnet sind
dies 18.000 € bzw. 19.700 €, das ist etwa das Zweieinhalbfache des
Durchschnitts von Ländern und Gemeinden.
Aus der
extremen Haushaltsnotlage vermag sich das Land Berlin aus eigener Kraft nicht
mehr zu befreien; schnelle Hilfen des Bundes bzw. der bundesstaatlichen
Gemeinschaft zur Teilentschuldung sind daher unausweichlich.
Voraussetzung für die Gewährung von Sanierungshilfen sind ausreichende
Eigenanstrengungen und ein verbindliches Sanierungsprogramm.[9]
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat der Finanzplanungsrat auf seiner
97. Sitzung am 27. November 2002 beschlossen:
»6. Das massive Haushaltsungleichgewicht in Berlin erfordert erhebliche
zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen, die weit über die für die übrigen Länder
geltende Ausgabenbegrenzung hinausgehen. Berlin ist gegenüber der bundesstaatlichen
Gemeinschaft verpflichtet, die Ausgaben des Landes auf ein finanzierbares
Niveau zurückzuführen.«
Strategische Ausrichtung im Doppelhaushalt 2004/2005 und im
mittelfristigen Planungszeitraum bis 2007
Der vorliegende Entwurf des Doppelhaushalts 2004/2005 und die Eckwerte der Mittelfristigen Finanzplanung tragen den Anforderungen wie folgt Rechnung:
– Die Bereinigten Ausgaben
des Landes sinken bis zum Jahr 2005 gegenüber dem Soll 2003 um
416 Mio € (-2,0%), bis zum Jahr 2007 um 697 Mio €
(-3,3%).
– Die Ausgaben ohne Zinsen
(Primärausgaben) sinken bis 2005 um 639 Mio € (-3,4%) und bis 2007 um
1.238 Mio € (-6,6%).
– Der Finanzierungssaldo
des Landeshaushalts sinkt von 4,3 Mrd € im Jahr 2003 auf 3,9
Mrd € im Jahr 2005 und auf 2,7 Mrd € im Jahr 2007.
– Das Defizit vor
Zinsausgaben und Vermögensaktivierung (das so genannte Primärdefizit) fällt von
2,2 Mrd € im Jahr 2003 auf 1,5 Mrd € im
Jahr 2005. Im Jahr 2007 wird ein ausgeglichener Primärhaushalt (Primärsaldo
leicht positiv) realisiert.
Das Ziel, entsprechend der Finanzplanung 2002 bis 2006 einen ausgeglichenen Primärhaushalt bereits im Jahr 2006 zu erreichen, lässt sich danach nicht verwirklichen, kann aber nach derzeitigen Eckzahlen im Folgejahr erreicht werden.
Die Konsolidierungslinie bis zum Jahr 2007 beschreibt die notwendigen Eigenanstrengungen des Landes Berlin. Sie beruht auf einem umfangreichen, mittelfristig angelegten Entscheidungspaket mit harten, strukturellen Einschnitten, das der Senat begleitend zur Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 beschlossen hat, und ist Grundlage der Verfassungsklage gegen den Bund auf Gewährung von Sanierungshilfen.
Nachhaltigkeit als Grundprinzip einer soliden Finanzpolitik
Trotz der erheblichen Konsolidierungsleistung steigen die Zinsausgaben und die Schulden des Landes weiter stark an; Nachhaltigkeit der Finanzpolitik – insbesondere die Gewährleistung einer stabilen Zins-Steuer-Relation – ist damit noch nicht erreichbar. Langfristig benötigt Berlin für eine nachhaltige Haushaltswirtschaft einen Primärüberschuss von mindestens einer Milliarde Euro. Haushaltsentwurf und Eckwerte der Finanzplanung machen deutlich, dass zur Überwindung der extremen Haushaltsnotlage eine Teilentschuldung durch den Bund unerlässlich ist.
2. Ausführungen
zu wesentlichen Eckwerten
|
Mio € |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINNAHMEN |
|
|
|
|
|
|
|
Steuern, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen |
12.576 |
13.406 |
13.410 |
13.609 |
14.207 |
14.659 |
|
Übrige Einnahmen |
3.621 |
3.573 |
3.397 |
3.252 |
3.294 |
3.145 |
|
Bereinigte Einnahmen |
16.197 |
16.979 |
16.807 |
16.923 |
17.496 |
17.881 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 4,6% |
- 1,0% |
+ 0,7% |
+ 3,4% |
+ 2,2% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AUSGABEN |
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben |
7.271 |
7.111 |
6.882 |
6.962 |
7.090 |
7.166 |
|
Konsumtive Sachausgaben |
9.720 |
9.435 |
9.287 |
9.046 |
8.752 |
8.498 |
|
Investitionsausgaben |
1.818 |
1.971 |
1.990 |
1.873 |
1.785 |
1.622 |
|
Zinsausgaben |
2.194 |
2.394 |
2.392 |
2.617 |
2.782 |
2.935 |
|
Bereinigte Ausgaben |
21.066 |
21.269 |
20.906 |
20.853 |
20.762 |
20.572 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 1,0% |
- 1,7% |
- 0,3% |
- 0,4% |
- 0,9% |
|
HAUSHALTSECKWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
Nettoneuverschuldung |
6.043 |
4.290 |
5.490 |
3.927 |
3.261 |
2.703 |
|
Kreditfinanzierungsquote |
28,7% |
20,2% |
26,3% |
18,8% |
15,7% |
13,1% |
|
Investitionsquote |
8,6% |
9,3% |
9,5% |
9,0% |
8,6% |
7,9% |
2.1
Einnahmen
Hinsichtlich der aggregierten Einnahmen kommt der Entwurf zu folgendem
Ergebnis:
|
Mio € |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Steuern, Länderfinanzausgleich,
Bundesergänzungszuweisungen |
12.576 |
13.406 |
13.410 |
13.609 |
14.207 |
14.659 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 6,2% |
0,0% |
+ 1,5% |
+ 4,4% |
+ 3,2% |
|
Vermögensaktivierung |
258 |
304 |
161 |
160 |
160 |
160 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 15,1% |
- 47,0% |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
|
Bereinigte Einnahmen |
16.197 |
16.979 |
16.807 |
16.923 |
17.496 |
17.881 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 4,6% |
- 1,0% |
+ 0,7% |
+ 3,4% |
+ 2,2% |
|
Nettoneuverschuldung |
6.043 |
4.290 |
5.490 |
3.927 |
3.261 |
2.703 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 40,9% |
+ 28,0% |
- 28,5% |
- 17,0% |
- 17,1% |
2.1.1 Steuern und
Finanzausgleich
Die Ansätze der Steuereinnahmen und des Länderfinanzausgleichs einschließlich Fehl-betrags-Bundesergänzungszuweisungen basieren auf dem Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2003 und auf dem z.Z. geltenden Steuerrecht. Dabei wurde für die bundesweite wirtschaftliche Entwicklung von einem realen Wachstum von 0,75% für 2003 ausgegangen, das auf der Basis einer Entwicklung von nur 0,2% im Jahr 2002 aufsetzt. Das regionalisierte Ergebnis berücksichtigt die in Berlin weiterhin unterdurchschnittliche wirtschaftliche Entwicklung.
Die Ansätze der übrigen
Bundesergänzungszuweisungen basieren auf den im Finanzausgleichsgesetz (in der
jeweils geltenden Fassung) festgelegten Beträgen.
2.1.2 Vermögensaktivierungen
Die
Einnahmen mussten in realistischer Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung
gegenüber den Planzahlen 2003 und denen der bisherigen Finanzplanung
zurückge-nommen werden (2004: 161 Mio €;
2005: 160 Mio €). Große Beträge sind nur noch als Abführungen
des Liegenschaftsfonds aus dem Verkauf nicht mehr benötigter Grundstücke zu.
2.1.3 Kreditmarktmittel
Der
Gesamtausgleich des Haushalts konnte trotz der Konsolidierungsanstrengungen wiederum
nur über hohe Netto-Kreditaufnahmen erreicht werden, die über der Summe der Investitionsausgaben
liegen. Zur verfassungsrechtlichen Begründung hierfür wird auf die Begründung
zu § 3 des Haushaltsgesetzes verwiesen.
Die
Kreditaufnahme 2004 mit 5.490 Mio € liegt höher als 2003
(4.290 Mio € nach Nachtrag); sie berücksichtigt den Ausgleich des
Haushaltsfehlbetrags aus 2002 von insgesamt 1.392 Mio €. Die geplante
Kreditaufnahme 2005 sinkt auf rd. 3.927 Mio €.
2.2 Ausgaben
Hinsichtlich der aggregierten Ausgaben kommt der Entwurf zu folgendem Ergebnis:
|
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben |
7.271 |
7.111 |
6.882 |
6.962 |
7.090 |
7.166 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 2,3% |
- 3,2% |
+ 1,2% |
+ 1,8% |
+ 1,1% |
|
konsumtive Sachausgaben (ohne Zins-und Tilgungsausgaben) |
9.720 |
9.435 |
9.287 |
9.046 |
8.752 |
8.498 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 3,0% |
- 1,6% |
- 2,6% |
- 3,3% |
- 2,9% |
|
Investitionsausgaben |
1.818 |
1.971 |
1.990 |
1.873 |
1.785 |
1.622 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 7,8% |
+ 1,0% |
- 5,9% |
- 4,7% |
- 9,1% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bankgesellschaft (Inanspruchnahme aus Garantien) |
300 |
300 |
300 |
300 |
300 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Primärausgaben |
18.872 |
18.875 |
18.514 |
18.237 |
17.980 |
17.637 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
0,0% |
- 1,9% |
- 1,5% |
- 1,4% |
- 1,9% |
|
Zinsausgaben |
2.194 |
2.394 |
2.392 |
2.617 |
2.782 |
2.935 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 8,4% |
- 0,1% |
+ 9,4% |
+ 6,3% |
+ 5,5% |
|
Bereinigte Ausgaben |
21.066 |
21.269 |
20.906 |
20.853 |
20.762 |
20.572 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 1,0% |
- 1,7% |
- 0,3% |
- 0,4% |
- 0,9% |
2.2.1 Personalausgaben
|
Mio € |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben |
7.271 |
7.111 |
6.882 |
6.962 |
7.090 |
7.166 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 2,3% |
- 3,2% |
+ 1,2% |
+ 1,8% |
+ 1,1% |
Der Haushaltsplan sieht Personalausgaben von 6.882 Mio € in
2004 und von 6.962 Mio € in 2005 vor. Dabei ist neben den vom Senat
am 26. Februar 2002 bereits beschlossenen konkreten Sparmaßnahmen im
Personalbereich im Umfang von rd. 556 Mio € für die gesamte
Dauer der Legislaturperiode eine weitere Absenkung der Personalausgaben um
250 Mio € in 2003 und um 500 Mio € ab 2004 berücksichtigt.
Ein Teil dieser pauschalen Minderausgaben wurde 2003 durch Aufrechnung
sowie 2004 und 2005 durch die Nichtveranschlagung einer Tarifvorsorge im Umfang
von jeweils 2 Prozentpunkten (Gegenwert rd. 130 Mio € pro
Jahr) belegt, weil der Senat zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung davon
ausging, dass seine Bundesratsinitiative zur Öffnung des Besoldungs- und
Versorgungsrechts sowie die mit den Gewerkschaften geführten Tarifverhandlungen
im Ergebnis dazu führen würden, Gehalts-, Besoldungs- und
Versorgungssteigerungen zu vermeiden (vgl.
Aufstellungsrundschreiben 2004/2005). Dementsprechend wurden die
pauschalen Minderausgaben beim Kapitel 29 10, Titel 462 03
bereits um den Gegenwert der Tarifvorsorge gemindert. Im Planjahr 2004
sind daher - vorläufig - noch pauschale Minderausgaben in Höhe von
240 Mio € und im Planjahr 2005 in Höhe von 110 Mio €
eingesetzt worden.
Am 1. Juli 2003 konnte eine Einigung bei den Tarifverhandlungen
mit den Gewerkschaften erzielt werden, die auf dem Grundprinzip des Tausches
„Entgelt gegen Freizeit“ beruht. Am gleichen Tag hat der Senat beschlossen, dem
Abgeordnetenhaus ein „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin“
vorzulegen, mit dem im Ergebnis das Urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte ab
2004 gestrichen und die bisherige Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) ab diesem
Jahr auf einen einheitlichen Betrag für die aktiven Beamten/Richter bzw.
Versorgungsempfänger gekürzt wird.
Daher können nunmehr die finanziellen Auswirkungen einschließlich der
konkreten titelscharfen Korrekturen, die sich aus den Ergebnissen der Tarifverhandlung
und den Veränderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht ergeben, ermittelt
werden. Der Senat wird dem Abgeordnetenhaus die Änderungen der Ansätze der Personalausgaben
sowie die damit verbundene Auflösung der pauschalen Minderausgaben im Rahmen
einer Nachschiebeliste unterbreiten. Da nahezu jeder Titel der Gruppen 422,
425, 426 und 432 neu berechnet und verändert werden muss, wird die
Nachschiebeliste voraussichtlich Mitte September vorgelegt werden können.
Die auf die Verwaltungen gemäß Senatsbeschluss Nr. 87/02 vom
26. Februar 2002 entfallenden Einsparungen für das
Haushaltsjahr 2004 sind im Entwurf des Doppelhaushaltplans 2004/2005
stellenplanmäßig bereits umgesetzt worden. Für die Einsparungen 2005 hat sich
der Senat darauf verständigt, die stellenplanmäßige Konkretisierung bis
spätestens 15. Januar 2004 vorzunehmen. Als Gegenwert der jeweiligen
Einsparungen 2005 sind daher in den Einzelplänen entsprechende pauschale
Minderausgaben und beim Kapitel 28 09 pauschale Mehrausgaben
veranschlagt worden. Sofern die Verwaltungen bei der Belegung der Personaleinsparungen
Stellen melden, die noch mit Dienstkräften besetzt sind, muss - ebenfalls bis
zum vorgenannten Termin - eine personenbezogene Auswahl und Meldung zum
Zentralen Personalüberhang (Stellenpool) erfolgen. Nach Vorliegen der Meldungen
wird der Senat dem Hauptausschuss unaufgefordert über das Ergebnis berichten.
Durch die Umstellung der Veranschlagungspraxis sind – wie bereits in
den Haushaltsjahren 2002 und 2003 – sämtliche kw-Stellen ausfinanziert. Insofern
können die erwarteten Einsparungen nicht bereits bei der Haushaltsplanaufstellung
exakt beziffert und berücksichtigt werden. Sie ergeben sich erst im Rahmen der
Haushaltswirtschaft, insbesondere durch den Abbau des Personalüberhangs und den
Wegfall der finanzierten kw-Stellen. Beim Kapitel 28 09 sind deshalb
pauschale Minderausgaben für Personalausgaben in Höhe von
rd. 77,1 Mio € im Haushaltsjahr 2004 und in Höhe von
rd. 163,8 Mio € im Haushaltsjahr 2005 veranschlagt worden.
Nach den Erfahrungswerten der Vorjahre geht der Senat davon aus, dass die
pauschalen Minderausgaben realistisch veranschlagt sind und durch die Fluktuation
der Beschäftigten bis Ende 2004 bzw. 2005 erwirtschaftet werden.
2.2.2
konsumtive Sachausgaben
|
Mio € |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
konsumtive Sachausgaben (ohne Zins-und Tilgungsausgaben) |
9.720 |
9.435 |
9.287 |
9.046 |
8.752 |
8.498 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 3,0% |
- 1,6% |
- 2,6% |
- 3,3% |
- 2,9% |
Kernpunkt der Konsolidierungsanstrengungen des Senats ist die Senkung der konsumtiven Sachausgaben, die bisher in vielen Bereichen über den vergleichbaren Ausgaben anderer Länder liegen und damit die Ausstattungsvorsprünge Berlins dokumentieren. Allein die pro-Kopf Mehrausgaben Berlins in diesem Bereich betrugen im Jahr 2002 im Vergleich zu Hamburg rd. 21%.
Auch
im Hinblick auf das vom Land Berlin im Zusammenhang mit der Normenkontrollklage
vor dem Bundesverfassungsgericht auf Hilfen des Bundes vorzulegende
Sanierungsprogramm ist eine nachhaltige Senkung der konsumtiven Sachausgaben
von entscheidender Bedeutung. Das vorliegende Ergebnis für den gesamten Finanzplanungszeitraum
(und darüber hinaus) zeigt eine kontinuierlich fallende Linie, ausgehend vom
Basisjahr 2003. Die strukturell und nachhaltig wirkenden Konsolidierungsmaßnahmen
ermöglichen eine weitere Senkung der konsumtiven Sachausgaben auch über das
Jahr 2007 hinaus
Die
oben dargestellte Verringerung konnte erreicht werden, obwohl in einigen Bereichen
und in allen Jahren unabweisbare Ausgabensteigerungen berücksichtigt werden mussten.
2.2.3
Investitionen
|
Mio € |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
|
Ist |
Soll |
Ansatz |
Ansatz |
Fin.-Plan |
Fin.-Plan |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hauptverwaltung |
1.696 |
1.824 |
1.838 |
1.720 |
1.635 |
1.485 |
|
davon: |
|
|
|
|
|
|
|
Hauptgruppe 7 |
114 |
118 |
188 |
156 |
153 |
129 |
|
Hauptgruppe 8 |
1.582 |
1.706 |
1.650 |
1.564 |
1.482 |
1.356 |
|
Bezirke |
122 |
147 |
152 |
153 |
150 |
137 |
|
Investitionsausgaben |
1.818 |
1.971 |
1.990 |
1.873 |
1.785 |
1.622 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 7,8% |
+ 1,0% |
- 5,9% |
- 4,6% |
- 9,1% |
|
Investitionsquote |
8,6% |
9,3% |
9,5% |
9,0% |
8,6% |
7,9% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bankgesellschaft *) (Inanspruchnahme aus Garantien) |
300 |
300 |
300 |
300 |
300 |
|
*) nicht in den o.a.
Investitionsausgaben enthalten
Die
Investitionsausgaben werden im Wesentlichen bestimmt durch die notwendige
Ausfinanzierung bereits begonnener Maßnahmen und laufender Programme sowie die
Bereitstellung von Landesmitteln zur vollständigen Inanspruchnahme von Drittmitteln
des Bundes und der Europäischen Union.
Trotz der Kürzung auch des investiven Teils der
Wohnungsbauförderung, des reduzierten Volumens für die Entwicklungsgebiete und
trotz beträchtlicher Kürzungen der Ressortanmeldungen bei den investiven Maßnahmen
konnte der vom Senat am 11.02.2003 beschlossene Investitionseckwert in Höhe von
1.946 Mio € in 2004 nicht eingehalten werden.
Über die in
der Investitionsplanung 2002 bis 2006 enthaltenen laufenden Maßnahmen hinaus
mussten weitere neue Vorhaben berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um Investitionen für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006, die
Inanspruchnahme aus Bürgschaften für den Wohnungsbau sowie um das Investitionsprogramm
Zukunft, Bildung und Betreuung (IZBB). Das Programm IZBB wird zu 90% durch
Bundesmittel finanziert. Darüber hinaus sind die mit 80% Bundesbeteiligung
finanzierten Pflegeheime weiterhin in der Investitionsplanung berücksichtigt.
2.2.4 Ausgaben der Bezirke
Die
Bezirkshaushaltspläne werden dem Abgeordnetenhaus – wie in jedem Jahr –
unmittelbar von den Bezirken eingereicht (Termin: 15.10.2003). Die
Haushaltsvorlage umfasst lediglich die Zuweisungen an die Bezirke im Rahmen des
Globalsummensystems
|
Mio € |
2002 Ist |
2003 Soll |
2004 Ansatz |
2005 Ansatz |
2006 Fin.-Plan |
2007 Fin.-Plan |
Einnahmen
|
773 |
805 |
838 |
827 |
835 |
834 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
+ 4,1% |
+ 4,1% |
- 1,3% |
+ 1,0% |
- 0,1% |
|
Ausgaben |
5.831 |
5.379 |
5.467 |
5.406 |
5.372 |
5.416 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 7,7% |
+ 1,6% |
- 1,1% |
- 0,6% |
+ 0,8% |
|
davon: Transferausgaben |
3.109 |
2.948 |
2.953 |
2.916 |
2.871 |
2.871 |
|
Veränderung ggü. Vorjahr |
|
- 5,2% |
+ 0,2% |
- 1,3% |
- 1,5% |
0,0% |
Erläuterung:
Alle Werte einschließlich eigener Einnahmen und daraus geleisteter Ausgaben der
Bezirke
Die Transferausgaben in den Politikfeldern Soziales, Jugend und Wohnen
stellen den mit Abstand größten Ausgabeblock der Bezirke dar. Eine erfolgreiche
Haushaltskonsolidierung muss diesen Ausgabebereich mit einbeziehen. Bundesweite
Ausstattungs- und Leistungsvergleiche und die Überprüfung Berliner Sonderregelungen
haben gezeigt, dass die für Einsparungen erforderlichen Potenziale vorhanden
sind.
Im Doppelhaushalt und der mittelfristigen Finanzplanung bis 2007 werden
daher folgende Maßnahmen umgesetzt:
–
Die
Bekämpfung des Sozialmissbrauchs wird intensiviert; dadurch sollen
32 Mio € eingespart werden.
–
Bestimmte
Sozialleistungen werden entweder eingeschränkt (Bekleidungsbeihilfe
-3,5 Mio €, Pflegeleistungen -8,3 Mio €, Zuschüsse für
besondere soziale Zwecke -2 Mio €) oder fallen weg (BVG Sozialkarte
-17,4 Mio €).
–
Die
Krankenhilfekosten werden durch Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die
gesetzliche Krankenversicherung um 33 Mio € gesenkt.
–
Die
Ansätze für Hilfen zur Erziehung werden durch Reduzierung von Fallzahlen und
Absenkung von Kostensätzen um insgesamt 89 Mio € vermindert.
–
Im
Bereich der entgeltfinanzierten Betreuungsleistungen werden die Kostensätze für
Eingliederungshilfen pauschal abgesenkt sowie Steuerungsmaßnahmen der Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der Bezirke erfolgen. Durch
diese Maßnahmen wird es möglich, dass der nicht vermeidbare und überwiegend
fallzahlbedingte Kostenaufwuchs nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen wird.
Unter Einbeziehung der vorgenannten Maßnahmen werden die Gesamtausgaben
im T- und Z-Teil bei 2.953 Mio € im Haushaltsjahr 2004 bzw.
2.916 Mio € im Haushaltsjahr 2005 liegen.
Der Einführungsprozess der ergebnisorientierten Budgetierung wird mit
diesem Doppelhaushalt abgeschlossen. Im Jahr 2004 wird der Anteil des -
auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten - Produktsummenbudgets
am so genannten Übergangsbudget auf 50% erhöht. Im Jahr 2005 erfolgt die
Zuweisung vollständig anhand der produktorientierten Budgetierung; Teilglobalsummen
für die Personalausgaben und den A-Teil der konsumtiven Sachausgaben werden
nicht mehr ermittelt.
3. Sonstige Ausführungen
3.1
Verbessertes
Immobilienmanagement
Mit der
Aufstellung des Haushaltsplans 2004/2005 werden erstmalig die
haushaltsmäßigen Auswirkungen der Neuregelung des Facility Managements im
Haushaltsplan dargestellt. So sind für die Zahlungen an die BIM Berliner Immobilienmanagement
GmbH neben den Mietausgaben für angemietete Gebäude auch Ausgaben für
landeseigene Gebäude zusammengefasst beim Titel 518 20 sowie für die
Nebenkosten beim Titel 517 15 im jeweiligen Fachkapitel veranschlagt.
In den allgemeinen Erläuterungen der Einzelpläne ist ein einseitiger
Deckungsvermerk angebracht worden, der ausschließt, dass bei diesen Titeln
veranschlagte Mittel ggf. zur Deckung anderer Ausgaben herangezogen werden.
Im Einzelplan 29 sind die Überschüsse aus dem Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) als Einnahme sowie der Zuschuss an den Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung veranschlagt.
Außerdem sind hier die aus der Verbesserung des Immobilienmanagements erwarteten Effizienzgewinne pauschal veranschlagt (29 90 / 972 10).
3.2
Gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Bauausgaben
Die Ausgaben für landeseigene Hochbaumaßnahmen (Hauptgruppe 7) in den Einzelplänen 01-29 werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewirtschaftet. In die Allgemeinen Erläuterungen der betroffenen Einzelpläne ist erstmalig ein Deckungsvermerk aufgenommen worden, mit dem diese Ausgaben einzelplanübergreifend für untereinander deckungsfähig erklärt werden.
Der Deckungsvermerk
ermöglicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeitnah und zügig auf
unterschiedliche Bauabläufe im Rahmen der vom Hauptausschuss gebilligten
Gesamtausga-ben reagieren zu können.
3.3 Personalmanagement/Stellenpool
Der Einsatz von Überhangkräften soll
bewirken, dass bisher an Dritte vergebene Aufgaben (z. B.. Prüfung von
Zuwendungen) von Dienstkräften Berlins erledigt werden. Deswegen sind
(zunächst) pauschal konsumtive Minderausgaben von 4,0 bzw. 16,0 Mio €
veranschlagt bei Kapitel 15 85, Titel 972 03.
Ferner wird für etwa
250 Dienstkräfte im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen eine
Beschäftigung ermöglicht, die den Landeshaushalt durch entsprechende Einnahmen
in der Größenordnung der anfallenden Personalkosten entlastet. Hierfür sind
Mehreinnahmen von 1,0 bzw. 4,0 Mio € bei Kapitel 15 85,
Titel 281 07 veranschlagt.
3.4 Qualität
der Erläuterungen
Der Abgabetermin des Vorabdrucks an
das Abgeordnetenhaus ist auf den 20 August 2003 festgelegt worden;
die Beschlussfassung im Senat konnte erst am 1. Juli 2003
herbeigeführt werden.
Die technischen Abläufe nach dem
Senatsbeschluss (Einarbeitung der betraglichen Änderungen, Anpassung der
Erläuterungen, Verarbeitung im LIT, Druckzeit mindestens 8 Tage –
Erfahrung der Vorjahre: 21 Tage) bedingen, dass der Redaktionsschluss auf
den 7. Juli 2003 festgesetzt werden musste.
Etwaige Fehler werden beim
endgültigen Ausdruck des Haushaltsplans nach Beschlussfassung im Parlament
korrigiert werden.
3.5
Änderungen im
Einzelplan 01
Der Ersatz von
Ausgaben für die Inanspruchnahme von personengebun-denen Dienstwagen des
Fuhrparks ist in allen anderen Einzelplänen noch nicht veranschlagt; eine
entsprechende Einnahmeposition beim Fuhrpark (Kapitel 05 92) wurde
ebenfalls nicht gebildet. Folgerichtig mussten beim Kapitel 01 00 -Abgeordnetenhaus -, Titel 411 01-
Auf-wendungen für Abgeordnete - die Ausgaben um 600.000 € vermindert
werden.
Das nach
§ 28 Abs. 2 LHO erforderliche Einvernehmen mit dem
Präsidenten des Abgeordnetenhauses ist noch herzustel-len.
B. Einzelbegründung:
zu § 1:
Die Vorschrift
enthält die übliche Klausel für die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben
sowie der Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans. Die Volumina der
Einnahmen der Bezirke und der daraus zu leistenden Ausgaben sind bis zur
Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus von Berlin vorläufig.
Wegen der
Aufstellung eines Doppelhaushalts weist die Feststellungsformel Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils getrennt für die Haushaltsjahre
2004 und 2005 aus.
zu
§ 2:
Die Vorschrift enthält die Regelung über die nach dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz erforderliche Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern für die Jahre 2004 und 2005. Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
zu
§ 3:
Absatz 1 i.V.m. den Absätzen 2 und 3 enthält die Festsetzung der Höchstbeträge für die Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 LHO). In dem Gesamtbetrag der veranschlagten Nettoneuverschuldung des Jahres 2004 ist die Finanzierung des Fehlbetrages 2002 enthalten.
Nach
Art. 87 Absatz 2 Satz 2 VvB dürfen die Einnahmen
aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen
nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Die
vorgesehenen Einnahmen aus Krediten liegen über den veranschlagten Investitionen.
Das
gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht in der Bundesrepublik Deutschland ist
ernsthaft gestört. Mit der Verabschiedung des Entwurfs zum Nachtragshaushalt 2002
des Bundes und dem Entwurf des Bundeshaushalts 2003 am
20. November 2002 hat die Bundesregierung unter anderem festgestellt,
dass „(...) insbesondere die Ziele eines hohen Beschäftigungsstandes und eines
stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums (...) nach wie vor gravierend
verfehlt“ werden. Zur Überwindung der Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts sei es notwendig, dass der Bund von der Ausnahmeregelung des
Art. 115 Abs. 1 GG durch eine Überschreitung der
Kreditobergrenze Gebrauch mache. Auch der Entwurf des Bundeshaushalts 2004
sieht in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an dem Vorziehen der dritten
Stufe der Steuerreform eine Überschreitung der Kreditobergrenze vor.
Das Wachstum
des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2002 belief sich nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes auf lediglich 0,2%, im ersten Quartal ging das BIP um 0,2% zurück.
Der Finanzierungssaldo in der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung betrug im Jahr 2002 nach vorläufigen Angaben -3,6%.
In Berlin
wirkt sich die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts besonders
deutlich aus. Im Jahr 2002 ging das Bruttoinlandsprodukt nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes um 0,7% zurück (Bundesdurchschnitt: Zunahme um 0,2%).
Im laufenden Jahr muss in Berlin mit einem erneuten Rückgang von -0,5% bis
-1,0% gerechnet werden, während die Bundesregierung im Bundesdurchschnitt mit
einer Zunahme von 0,75% rechnet.
Derzeit bewegt
sich das Bruttoinlandsprodukt in Berlin auf dem Niveau von 1991, während es im
Bundesdurchschnitt seit 1991 um 16,7% anstieg.
Die Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hat nachhaltige Mindereinnahmen bei
Steuern und Länderfinanzausgleich zur Folge. Gegenüber der Finanzplanung 2002
bis 2006 mussten die Einnahmen mit dem aktuellen Haushaltsentwurf für 2004 um
846 Mio Euro zurückgenommen werden, für 2005 um
800 Mio Euro. Diese hohen Mindereinnahmen konnten nicht durch
zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen aufgefangen werden und führen - neben
der bereits erwähnten Abdeckung des Fehlbetrages des Jahres 2002 - zu
einer gegenüber der Finanzplanung 2002 bis 2006 erhöhten Kreditaufnahme.
Insgesamt hat
jedoch schon die Finanzplanung 2002 bis 2006 ein viel zu hohes und auf die
Dauer untragbares Niveau der jährlichen Neuverschuldung ausgewiesen. Dies
verschärft die extreme Haushaltsnotlage Berlins.
Auch die weitere Entwicklung der Neuverschuldung ist im Wesentlichen durch die extreme Haushaltsnotlage bestimmt. Die Bemühungen um eine Rückführung der Neuverschuldung finden ihren Ausdruck in den strukturellen Konsolidierungsmaßnahmen, die der Senat im Zusammenhang mit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2004/2005 und der Finanzplanung 2003 bis 2007 beschlossen hat.
Absatz 4
ermächtigt zur Übernahme der Verbindlichkeiten der treuhänderischen Entwicklungsträger.
Gemäß § 160 Abs. 4 Baugesetzbuch gewährleistet das Land Berlin
die Erfüllung aller Verbindlichkeiten der treuhänderischen Entwicklungsträger.
Die mit Zustimmung Berlins für die fünf städtebaulichen Entwicklungsbereiche
aufgenommenen Kredite werden sich Ende 2003 voraussichtlich auf ca.
670.000.000 Euro belaufen. Um ein weiteres Ansteigen der Kreditverbindlichkeiten
zu vermeiden, werden künftig keine neuen Kredite aufgenommen und die bestehenden
Verbindlichkeiten in das Schulden-Portfolio des Landes übernommen. Der
beschleunigte Abbau der Defizite in den Treuhandvermögen – durch den
Hauptausschuss und den Rechnungshof mehrfach gefordert – wird auch dadurch
dringend erforderlich, dass im Ergebnis der beschlossenen Umsteuerung der
Entwicklungsbereiche mit einer Beendigung der Entwicklungsmaßnahmen bereits bis
zum Jahr 2006/2007 gerechnet werden kann.
Absatz 6
regelt die Höhe der Kassenverstärkungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen.
Die Ermächtigung entspricht der Regelung des Nachtragshaushaltsgesetzes
2002/2203. Sie ist in dieser Höhe auch weiterhin erforderlich, um angesichts
der auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 stark ausgeprägten Bündelung
von Haushaltskreditaufnahmen in Form von großvolumigen Landesschatzanweisungen
einen temporären Liquiditätsausgleich im Vorfeld derartiger Emissionen zu
schaffen.
Außerdem ist die Liquiditätssicherung durch Kassenkredite in dieser Größenordnung auch im Interesse der Vereinbarung günstiger Zinssätze notwendig, weil bei einem voraussichtlichen Bruttokreditrahmen von bis zu rd. 12.492.000.000 Euro (2004) und rd. 10.160.000.000 Euro (2005) auf Entwicklungen am Kapitalmarkt flexibel reagiert werden muss.
Die
Ermächtigung von 13 v.H. ermöglicht die zeitweilige Aufnahme von Kassenkrediten
von bis zu rd. 2.900.000.000 Euro (2004) und
rd. 2.712.000.000 Euro (2005).
Absatz 8
regelt den Einsatz von Derivaten. Das gestiegene Volumen der Kreditaufnahme und
des Gesamtschuldenstandes macht eine Anpassung gegenüber dem Haushaltsgesetz
2002/2003 notwendig. Auch künftig soll zur Reduzierung des Zinsänderungsrisikos
das Gesamtvolumen des Derivatebestandes auf 20 vom Hundert des Gesamtschuldenbestandes
am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres begrenzt werden. Die
bisherige jährliche Begrenzung der Neuabschlüsse soll entfallen, um eine höhere
Flexibilität bei der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken (z. B.
durch Sicherung eines günstigen Zinssatzes im Vorfeld großvolumiger Anleihen)
sowie zur Ausschaltung von Währungsrisiken bei der Aufnahme von
Fremdwährungsanleihen in Abhängigkeit vom jeweiligen Marktumfeld zu ermöglichen.
Die Absätze 2, 3 und 7 entsprechen denen des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
zu
§ 4:
Der im
Haushaltsgesetz festgesetzte Bürgschafts- und Garantierahmen setzt sich nicht
nur aus den in den Jahren 2004 und 2005 neu vergebenen Bürgschaften und
Garantien zusammen, sondern auch aus den noch bestehenden Verpflichtungen aus
Bürgschafts-, Garantie- und ähnlichen Verträgen vergangener Jahre. Es werden
jeweils die Höchstsummen genannt. Das Gesetz zur Ermächtigung für die Übernahme
einer Garantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft
Berlin AG und deren Tochtergesellschaften bleibt unberührt.
Absatz 1
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
Absatz 2
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
Absatz 3
Nr. 1 bis 6 entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003
in der durch § 2 Nummer 2 Buchstabe a) des
Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2003 geänderten Fassung mit Ausnahme der
nach Nr. 4 und in Nr. 6 genannten Beträge. Der Bürgschaftsrahmen für
die Wohnungsbauförderung kann von bisher 12.500.000.000 Euro auf 9.000.000.000 Euro
entsprechend der abgesunkenen Ausschöpfung gemindert werden. Nach erfolgter
Teilentschuldung des so genannten Baufeldes Ost kann eine Absenkung des
Bürgschaftsrahmens von bisher 110.000.000 Euro auf 70.000.000 Euro
erfolgen. Der zukünftige Bürgschaftsrahmen entspricht dem Anteil des
Gesellschafters Land Berlin an der Restverbindlichkeit der BBF aus dem Baufeld
Ost.
Absatz 4
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
Absatz 5
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
Absätze 6,
7 und 8 entsprechen denen des Haushaltsgesetzes 2002/2003 in der durch
§ 2 Nummer 2 Buchstaben b) und c) des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2003
geänderten Fassung.
zu
§ 5
Absatz 1
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
Absatz 2
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Neben der auch in den
Vorjahren berücksichtigten Haftungsfreistellung für die Gemeinschaftsinitiative
INTEREG II C in Höhe von 5.113.000 Euro, die bis zum Abschluss
der EU-Projekt- und Programmprüfungen in den Jahren 2002 und 2003 bestehen
bleiben muss, ist es erforderlich, in Höhe der erfolgten und erwarteten
Bewilligungen im Rahmen des in 2002 beginnenden EU-Folgeprogramms
INTERREG III B von 5.113.000 Euro für 2004/2005 die weitere
Haftungsfreistellung fortzusetzen. Diese ist programmgemäß mindestens bis 2008
(Projektzeitraum) bzw. bis zum Abschluss der EU-Prüfungen (2010) fortzuschreiben.
Absatz 3
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003; die auf der Grundlage der
Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen werden
auf die jeweiligen Höchstbeträge der Absätze 1 und 2 angerechnet.
Absatz 4
regelt die Umrechnungsmodalitäten auf Grund der Umstellung auf die Euro-Währung
per 1. Januar 2002.
zu
§ 6:
Die Vorschrift entspricht wörtlich der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
zu
§ 7:
Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 2 Satz 1 Haushaltsgesetz 2002/2003. Da die mit einer zügigen Umsetzung der Sparmaßnahmen verbundenen Risiken weiterhin bestehen, bleibt diese Vorschrift unverändert bestehen, um auf diese Weise Regelungen zur Erhöhung der natürlichen Fluktuation treffen bzw. bestehende Regelungen aufrechterhalten zu können. § 7 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsgesetz 2002/2003 ist entfallen, weil der Sachverhalt nunmehr in Art. XV § 4 Haushaltsstrukturgesetz 1997 in der Fassung vom 10. Februar 2003 geregelt ist.
Absatz 2
entspricht wörtlich § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002/2003.
Mit der Regelung soll zum einen erreicht werden, dass die Ausbildungsmittel aus
der umfassenden gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Personalausgaben in
Globalsummenbereichen herausgenommen werden, um Einsparungen bei den Ausbildungsmitteln
nicht zweckentfremdet zugunsten anderer Ausgaben verwenden zu können und damit
das Ziel der Schaffung von Ausbildungsplätzen zu gefährden. Zum anderen sollen
Ausbildungsmittel auch verwendet werden können, um durch Zuschüsse das
Ausbildungsangebot außerhalb des Landes Berlin zu erhöhen. Darüber hinaus
sollen Ausbildungsmittel auch genutzt werden dürfen, um beim Land Berlin
Ausgebildeten im Anschluss an die Ausbildung eine befristete Beschäftigung beim
Land Berlin zu ermöglichen. Zusätzlich sollen nicht verausgabte
Ausbildungsmittel nach der Verwaltungsvorschrift über Leistungen für
Qualifizierung genutzt werden dürfen.
Absatz 4
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Damit wird für die
Stellenpläne 2004 und 2005 hinsichtlich der Einhaltung der Obergrenzen für
Beförderungsämter nach § 26 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) das gleiche
Prüfverfahren wie im Vorjahr ermöglicht.
Bereits bei
der Aufstellung der Stellenpläne sind die Vorgaben des § 26 BBesG zu
beachten. Aufgrund der zeitgleichen Übersendung der Stellenpläne der Bezirke an
das Abgeordnetenhaus und an die für die Prüfung zuständige Senatsverwaltung für
Finanzen sind die für die Einhaltung der Obergrenzen erforderlichen
Berechnungen nicht mehr vor Beginn der Haushaltsberatungen möglich. Es können
somit während der Haushaltsberatungen keine Aussagen darüber gemacht werden, ob
die Obergrenzen nach § 26 BBesG eingehalten werden.
In Anbetracht
der Wechselwirkung von Beschlüssen zum Stellenplan der Hauptverwaltung auf die
Obergrenzen in den Stellenplänen der Bezirke - und umgekehrt - ist eine Prüfung
während der Haushaltsberatungen, also bei sich ggf. mehrfach ändernden
Basisdaten, nicht angebracht. Die Prüfung soll deshalb erst auf der Grundlage
des beschlossenen Haushaltsplans 2004/ 2005 erfolgen, mit der Möglichkeit
der Heilung von etwa vorhandenen Verstößen gegen § 26 BBesG. Ein
Verstoß kann nur geheilt werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Planstelle
noch keine stellen- und personalwirtschaftliche Maßnahme ergriffen werden konnte.
Solche Maßnahmen müssen daher für die Zeit der Prüfung und Bekanntgabe der Ergebnisse
ausgesetzt werden. Die Frist für den Stellenplan 2004 wird wie im Vorjahr
mit drei Monaten, für den Stellenplan 2005 mit weiteren drei Monaten nach
der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus von Berlin
festgelegt. Damit wird die Frist - im Gegensatz zu einem mit Datum festgesetzten
Termin - unabhängig von möglichen Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens.
Absatz 5
entspricht wörtlich dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Zweckbindung
der vereinnahmten Zuschüsse wird als Anreiz zur Beschäftigung Schwerbehinderter
beibehalten.
Absatz 6
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Möglichkeit, zur Erprobung
neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen Ausnahmen
von der Übernahmeverpflichtung zuzulassen, wird beibehalten.
Absatz 7
entspricht dem des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Nach
§ 20 Absatz 1 LHO sind die Personalausgaben innerhalb eines
Kapitels und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang
besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans gegenseitig
deckungsfähig. Darüber hinaus sind sie in diesem Rahmen deckungspflichtig
gegenüber konsumtiven Sachausgaben und Investitionsausgaben. Mit dem
Haushaltsplan 2004/2005 werden im Überhangkapitel 28 09 die
Stellen mit Wegfallvermerk finanziert. Die nach der Realisierung von Wegfallvermerken
verbleibenden Ansätze dürfen grundsätzlich nicht im Wege der Deckungsfähigkeit
zur Verstärkung anderer Ansätze herangezogen werden. Die Senatsverwaltung für
Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Überhangkraft in einem Bereich
untergebracht wird, der seinen bisherigen Sparbeitrag durch Freihalten von
Stellen erbracht hat und deswegen über nicht finanzierte Stellen verfügt.
Der
Personalüberhang der Künstlerischen Hochschulen des Landes gehört gemäß
§ 88 b BerlHG nicht zum landesweiten Personalüberhang und kann
deshalb nicht in einem zentralen Überhangkapitel ausgewiesen werden. Für ihn
müssen jedoch die gleichen Beschränkungen gelten, damit nicht im Wege der
Deckungsfähigkeit die Sparmaßnahmen unterlaufen werden können.
Absatz 8
entspricht wörtlich dem des Haushalts-gesetzes 2002/2003. Die Regelung ist
erforderlich, weil Leistungsprämien und -zulagen nur im Rahmen besonderer
haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden dürfen. Eine solche Regelung
besteht sonst nur in der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit
managementbedingten Ergebnisverbesserungen, die ein Leistungs- und Verantwortungszentrum
oder eine Serviceeinheit erzielt hat. Das hat zur Folge, dass Bereiche ohne
Leistungs- und Verantwortungszentren oder Serviceeinheiten oder Bereiche ohne
managementbedingte Ergebnisverbesserungen keine Möglichkeit haben, Prämien und
Zulagen zu gewähren.
Absatz 9
ist neu. Mit der Neufassung des § 45 Bundesbesoldungsgesetz hat der
Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Wahrnehmung befristeter
Funktionen eine Zulage zu zahlen. Damit wurde ein weiteres flexibles Element in
die Besoldung eingeführt, mit dem z. B. typischerweise vom jeweiligen
Funktionsträger nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben,
die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden sind, angemessen honoriert
werden, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastungen außer Acht zu
lassen. Eine Entscheidung darüber ist im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen
durch die oberste Dienstbehörde zu treffen. Zugleich werden mit dieser Regelung
im Haushaltsgesetz begrenzende Vorgaben gemacht, indem die Zulage den Abstand
von zwei Besoldungsgruppen nicht übersteigen und nicht Laufbahngruppen
übergreifend gewährt werden darf.
Absatz 10
entspricht § 7 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2002/2003. Die
Vorschrift bleibt zur Durchführung des § 5 VGG für die Besetzung von
Stellen auf Zeit für Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung auch nach der
Bezirksfusion weiterhin erforderlich, weil auch künftig entsprechende Stellen
besetzt werden müssen. Dies gilt für die Fälle, in denen eine Führungskraft
ausgewählt wird, die einer anderen Behörde angehört und deren Stelle deshalb
für eine Besetzung nicht zur Verfügung steht, sowie für den Fall, dass die
bisherige Stelle nicht ausreicht.
Absatz 11
entspricht wörtlich § 7 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2002/2003.
Im Vorgriff auf eine Einführung von gemeinsamen Stellen für Beamte und Angestellte
soll für den Haushaltsplan 2004/2005 eine gesetzliche Vorschrift erlassen
werden, die neben den entsprechenden Regelungen in den Ausführungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung die Besetzung von Stellen mit Angehörigen der
jeweils anderen Beschäftigtengruppe zulässt. Unberührt bleibt die Verpflichtung
zur Einhaltung der Stellenobergrenzen für Beförderungsämter nach
§ 26 BBesG.
zu
§ 8:
Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
zu
§ 9:
Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
zu
§ 10:
Die Vorschrift
entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003.
zu
§ 11:
Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Die Regelung entspricht einer Vereinbarung von Bund und Ländern (so genannte „Kieler Beschlüsse“). Da für die unentgeltliche Weitergabe von Datenverarbeitungsunterlagen eine Reihe von Stellen der Berliner Verwaltung in Betracht kommen, soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung für die unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung in das Haushaltsgesetz aufgenommen werden.
zu
§ 12:
Die Vorschrift entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. Mit der vorgesehenen Regelung sollen ausgewiesene Mittel aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nur verstärkt werden, jedoch nicht zur Verstärkung anderer Mittel herangezogen werden.
zu
§ 13:
Die Vorschrift
entspricht der des Haushaltsgesetzes 2002/2003. In Ausführung des Beschlusses
des Abgeordnetenhauses vom 12. Dezember 1997 ist sicherzustellen,
dass Bürgschafts- und Gewährleistungsermächtigungen bis zur Verkündung des jeweils
nächsten Haushaltsgesetzes weitergelten.
Darüber hinaus
ist es erforderlich, bestimmte Regelungen des Haushaltsgesetzes für den Fall weitergelten
zu lassen, dass das Haushaltsgesetz 2006 nicht rechtzeitig in Kraft treten
kann. Sonst wären die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (§ 2),
die personalwirtschaftlichen Regelungen (§ 7), die Befugnisse der Senatsverwaltung
für Finanzen nach § 41 Abs. 1 LHO -
haushaltswirtschaftliche Sperren (§ 8) - sowie des Hauptausschusses zur
Aufhebung gegebenenfalls fortbestehender qualifizierter Sperren (§ 9) und
die Überlassung von Vermögensgegenständen (§ 11) ohne Rechtsgrundlage.
Die
Weitergeltung des § 3 Absatz 8 ist erforderlich, um auch im
Falle einer vorläufigen Haushaltswirtschaft Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken
steuern und bei entsprechenden Marktbedingungen günstigere Konditionen bei
neuen Krediten und bestehenden Schulden erzielen zu können.
zu
§ 14:
Das Gesetz soll mit Beginn des Haushaltsjahres 2004 in Kraft treten.
C. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 85 der Verfassung von Berlin.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte
und/
oder Wirtschaftsunternehmen:
Durch die beabsichtigten Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts werden die Privathaushalte Berlins in unterschiedlicher Höhe finanziell belastet.
E. Gesamtkosten:
sind dem vorliegenden Entwurf des Haushaltsplans für die Jahre 2004 und 2005 an den entsprechenden Stellen zu entnehmen.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
sind ggf. bei
Einzelpositionen des vorliegenden Entwurfs des Haushaltsplans für die
Haushaltsjahre 2004 und 2005 dargestellt.
Die Konsolidierung
des Landeshaushalts ist auch Voraussetzung für eine beabsichtigte Neugliederung
der Länder Berlin und Brandenburg.
Berlin, den 31. Juli 2003
Der Senat von Berlin
|
Der Regierende
Bürgermeister In Vertretung André Schmitz Chef der Senatskanzlei |
Dr. Thilo Sarrazin Senator für Finanzen |
Anlage 2
S y n o p s e
Haushaltsgesetz 2002/2003 - Haushaltsgesetzentwurf
2004/2005
|
Haushaltsgesetz 2002/2003 in der Fassung Nachtragshaushaltsgesetz 2002/2003 |
Entwurf Haushaltsgesetz 2004/2005 |
|
§ 1 Feststellung des
Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 wird für 2002 in Einnahmen und Ausgaben auf 23.785.963.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigun-gen in Höhe von 1.453.064.100 Euro und für 2003 in Einnahmen und Ausgaben auf 21.302.859.200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 1.907.972.300 Euro festgestellt, und zwar 1.
für 2002 a) in den
Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 18.190.568.200 Euro mit
Verpflichtungsermächtigungen von 1.390.148.100 Euro b)
in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen
und Ausgaben von 5.596.394.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
62.916.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der
Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2.
für 2003 a) in den
Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.908.136.800 Euro mit
Verpflichtungsermächtigungen von 1.867.510.300 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.394.722.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 40.462.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans. |
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan
von Berlin für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird für 2004 in Einnahmen
und Ausgaben auf 22.311.698.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von 888.362.700 Euro und für 2005 in Einnahmen und Ausgaben auf
20.865.968.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 684.903.800 Euro festgestellt,
und zwar 1. für 2004 a) in den Einzelplänen 01
bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 16.844.232.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
817.850.700 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis
59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.467.466.000 Euro
mit Verpflichtungsermächtigungen von 70.512.000 Euro und in den einzelnen
Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für 2005 a) in den Einzelplänen 01
bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.460.435.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von
653.644.800 Euro, b) in den Einzelplänen 31 bis
59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 5.405.533.000 Euro
mit Verpflichtungsermächtigungen von 31.259.000 Euro und in den einzelnen
Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans. |
|
§ 2 Hebesätze (1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2002 und 2003 1. für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert, 2. für Grundstücke auf 660 vom Hundert des
Steuermessbetrages festgesetzt. (2)
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2002 und 2003 auf 410 vom
Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt. |
§ 2 Hebesätze (1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für 2004 und 2005 1. für
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert, 2. für Grundstücke auf 660 vom Hundert des
Steuermessbetrages festgesetzt. (2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für 2004 und 2005 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt. |
§ 3 Kreditermächtigungen (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben 1.
des Haushaltsplans 2002 bis zur Höhe von 2.
des Haushaltsplans 2003 bis zur Höhe von Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen. (2) Dem jeweiligen
Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren
2002 und 2003 jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem
Kreditfinanzierungsplan des Gesamtplans ergibt. (3)
Darüber hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1
Beträge zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger
oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem
aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen
des Landes dienen. (4)
Ferner wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere
Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben 1.
Des Haushaltsjahres 2002 bis zur Höhe von von 8.000.000 Euro 2.
des Haushaltsjahres 2003 bis zur Höhe von von
8.000.000 Euro aufzunehmen. (5)
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen. (6)
Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2002 und 2003 dürfen im
Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite am
Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben
aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (7) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende
Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken
sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden
Schulden dienen, bis zu einem Betrag im Gegenwert von höchstens 2.000.000.000
Euro im jeweils laufenden Haushaltsjahr getroffen werden. In der Summe dürfen
diese ergänzenden Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am
Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
§ 3 Kreditermächtigungen (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben 1. des Haushaltsplans 2004 bis zur Höhe von 5.490.456.000 Euro 2. des Haushaltsplans 2005 bis zur Höhe von 3.927.088.000 Euro Kredite am Kreditmarkt und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) geändert worden ist, aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen. (2) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1
wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
jeweils fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan
des Gesamtplans ergibt. (3) Darüber hinaus wachsen dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 Beträge zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. (4)
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird im Zusammenhang mit dem
beschlossenen Rückzug aus den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und der
daraus resultierenden notwendigen Entschuldung der treuhänderischen
Entwicklungsträger ermächtigt, Kreditverbindlichkeiten der Träger bis zu
670.000.000 Euro im Jahre 2004 in das Schulden-Portfolio des Landes zu
übernehmen. (5)
Ferner wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, andere
Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von Ausgaben 1. des
Haushaltsjahres 2004 bis zur Höhe von 5.000.000 Euro 2. des Haushaltsjahres 2005 bis zur Höhe von
5.000.000 Euro aufzunehmen. (6)
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen
Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen. (7)
Ab dem 01. Oktober der Haushaltsjahre 2004 und 2005 dürfen im
Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres
Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1
festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung
des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende
Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken
sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden
Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden
Vereinbarungen 20 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils
vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. |
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§ 4 Bürgschaften und Garantien (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin 1. Ausfallbürgschaften
und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten,
Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken,
dem Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro, 2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungs-vorhaben bis zu
25.000.000 Euro zu
übernehmen. Nach Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier
Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung
unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an
Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken bis zu 10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine Bürgschaftsübernahme sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bedarf sowie die ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben oder von öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch private Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung. (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung 1. des
Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von
Wohngebäuden in Berlin, 2. des
Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher
Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten
erscheint, 3. des
Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und 4. zur
Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und
Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe–Gesetzes
vom 23.Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, abzuschließende
Kreditverträge bis zu
12.500.000.000 Euro und 5. zur
Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH
(Gemein-same Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen werden,
Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der
Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft
- und 6. zur
Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen
Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft
aufgenommen wurden, Bürgschaften bis zu 110.000.000 Euro - höchstens jedoch
37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin
an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur
Absicherung von Krediten der Berlinwasser Holding AG und von deren
Tochtergesellschaften Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch - bis zur Höhe
von 158.000.000 Euro – höchstens jedoch 50,1 vom Hundert der Verpflichtungen
entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an der Berlinwasser Holding AG - zu
übernehmen. (6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur
Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH selbst
schuldnerische Bürgschaften oder Garantien bis zur Höhe von 250.000.000 Euro
zu übernehmen. (7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1
und 2 werden jeweils die Bürgschaften Garantien auf Grund des
Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes
in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr.
1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes
vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge
nach den Absätzen 1 bis 4 die Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der
jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin
noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit
Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die
erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien
auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. (8) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen. |
§ 4 Bürgschaften und Garantien (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin 1. Ausfallbürgschaften
und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten,
Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken,
dem Bund und den Bundesländern bis zu 750.000.000 Euro, 2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungs-vorhaben bis zu
25.000.000 Euro zu
übernehmen. Nach Satz 1 Nr. 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier
Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung
unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an
Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur
Förderung der Sozialwirtschaft in Berlin Rückbürgschaften für Investitionskredite
an Träger der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Bürgschaftsbanken bis zu
10.000.000 Euro zu übernehmen. Voraussetzungen für eine Bürgschaftsübernahme
sind der von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen
mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bedarf sowie die
ebenso gute oder bessere Erbringung von staatlichen Aufgaben oder von
öffentlichen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeiten durch private
Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung. (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien zur Förderung 1. des
Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von
Wohngebäuden in Berlin, 2. des
Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher
Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten
erscheint, 3.
des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und 4. zur
Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und
Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe–Gesetzes
vom 23.Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, abzuschließende
Kreditverträge bis zu
9.000.000.000 Euro und 5. zur
Absicherung von Krediten der Flughafen Projektgesellschaft Schönefeld mbH
(Gemein-same Gesellschaft), die im Interesse der Gesellschaft aufgenommen
werden, Bürgschaften bis zu 205.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert
der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser
Gesellschaft - und 6. zur
Absicherung der Verlängerung von Krediten der Berlin Brandenburg Flughafen
Holding GmbH für das so genannte Baufeld-Ost, die von der Gesellschaft aufgenommen
wurden, Bürgschaften bis zu 70.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert
der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft
- zu übernehmen. (4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
bei Sonderfinanzierungen im Sinne von § 6 für von Objektträgern aufzunehmende
Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur
Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 125.000.000 Euro zu übernehmen. (5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur
Absicherung von Krediten der Berlinwasser Holding AG und von deren Tochtergesellschaften
Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch – bis zur Höhe von 158.000.000 Euro
- höchstens jedoch 50,1 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem
Anteil des Landes Berlin an der Berlinwasser Holding AG zu übernehmen. Auf
den Höchstbetrag werden die nach bisherigen Haushaltsgesetzen gewährten
Bürgschaften angerechnet. (6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur
Absicherung von Krediten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH
Bürgschaften – ggf. selbst schuldnerisch - oder Garantien bis zur Höhe von
250.000.000 Euro zu übernehmen. Auf den Höchstbetrag werden die nach bisherigen
Haushaltsgesetzen gewährten Bürgschaften angerechnet. (7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1
und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des
Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688), des Rückbürgschaftsgesetzes
in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507), auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr.
1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes
vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Februar 1995 (GVBl. S. 56), angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge
nach den Absätzen 1 bis 4 die Bürgschaften und Rückbürgschaften auf Grund der
jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit
Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch
genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat.
Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und
Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. (8) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen. |
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§ 5 Sonstige Gewährleistungen (1) Die für Wissenschaft, Forschung und
Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von
Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden
Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und
von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von
Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom
Land Berlin und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu
89.000.000 Euro zu übernehmen. (2) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer
Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen. (3) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1
und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen
Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in
Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist
und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte
Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die Höchstbe- (4) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren
Sicherheiten oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so
sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro
anzurechnen. |
§ 5 Sonstige Gewährleistungen (1) Die für Wissenschaft, Forschung und
Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten
für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von
Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von
Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von
Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom
Land Berlin und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu
289.000.000 Euro zu übernehmen. (2) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer
Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 10.226.000 Euro zu übernehmen. (3) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1
und 2 werden die Sicherheiten und Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen
Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit Berlin noch in
Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist
und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte
Leistung erlangt hat, sind übernommene Gewährleistungen auf die Höchstbeträge
nicht mehr anzurechnen. (4) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Sicherheiten oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen. |
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§ 6 Sonderfinanzierungen (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. (2) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen. |
§ 6 Sonderfinanzierungen (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. (2)
Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem
Einzelfall zu belegen. |
§ 7 Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben (1) Rückwirkende Einweisungen von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten und von Richtern in Planstellen nach § 49 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (§ 4 des Landesbesoldungsgesetzes) sind über den Ersten des Monats hinaus, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, nicht vorzunehmen. (2)
Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei
den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke
zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach
näherer Bestimmung durch die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne
zuständige Senatsverwaltung Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben
geleistet. Beamten im Personalüberhang kann auf Antrag ein Ausgleich gewährt
werden, wenn ein Sonderurlaub ohne Bezüge für eine Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes bewilligt worden ist und dabei die Leistungen aus dem
Dienstverhältnis zu Berlin nicht erreicht werden; der Sonderurlaub dient
öffentlichen Belangen und darf fünf Jahre nicht überschreiten. (3) Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung
sind die im Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich,
in den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung
sowie in den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für
Anwärter und Auszubildende ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig,
ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine
auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an
die Ausbildung handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um
Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots, um Qualifizierungsmaßnahmen
zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen oder um Qualifizierungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen des Programms "Integration durch
Arbeit“ handelt. (4) Für vom Haushaltsplan 2001 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2002 bzw. für vom Haushaltsplan 2002 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2003, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung: 1. Neu
eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden, 2. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2001 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2001 -
einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2001 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden, 3. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2002 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2002 -
einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2002 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden. Die Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des Haushaltsplans 2002 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen des Haushaltsplans 2003 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin. (5) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel
236 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu. (6) Die für die Personalwirtschaft und die
Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen,
wenn sie der Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von
Personalkosteneinsparungen dienen. (7) Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in Überhangkapiteln veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den Kapiteln 1770, 1771 und 1772 veranschlagten Personalausgaben für Stellen und Beschäftigungspositionen mit Wegfallvermerken infolge der Einsparungen für die Haushaltsjahre 2002 und die Folgejahre sind nur deckungsberechtigt. (8) Im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen
zur Verfügung gestellten Globalsummen für Personalausgaben (bei Behörden ohne
Globalsummen im Rahmen der Ansätze für Personalausgaben) dürfen an Beamte
Leistungsprämien und –zulagen gezahlt werden entsprechend der Verordnung über
die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli
2001 (GVBl. S. 290). (9)
Soweit für die nach dem Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17.
Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli
1999 (GVBl. S. 422), gebildeten Leitungspositionen Dienstkräfte vorgesehen werden,
die nicht bereits auf (Plan-)Stellen geführt werden, die den Bewertungen
dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für die im Auswahlverfahren
nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 3 der
Landeshaushaltsordnung (Plan-)Stellen unter Anbringung eines
Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit Wegfallvermerk geschaffen werden. (10) Stellen für planmäßige
Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige Angestellte unter
Umwandlung in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden, wenn die
Aufgabenwahrnehmung nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes
und gegen § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt und der Ausgewählte der
beste Bewerber ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte im Vollzugsdienst. |
§ 7 Personalwirtschaftliche
Regelungen und Personalausgaben (1)
Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei
den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke
zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach
näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für
Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet. (2)
Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im
Titel 422 07 für planmäßige Beamte bei laufbahnmäßigem Nachteilsausgleich, in
den Titeln 422 11 und 422 12 für Beamte und Richter zur Anstellung sowie in
den Titeln 422 21, 425 21, 425 22 und 426 21 für Anwärter und Auszubildende
ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit
den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate
befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung
handelt, sowie mit konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur
Ausweitung des Ausbildungsangebots oder um Qualifizierungsmaßnahmen zur
Realisierung von Personalkosteneinsparungen handelt. (3)
Die bei den Titeln 425 03 und 427 03 veranschlagten Personalausgaben
sind abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung nur untereinander
deckungsfähig und abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung übertragbar. (4) Für vom Haushaltsplan 2003 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2004 bzw. für vom Haushaltsplan 2004 abweichende Planstellen des Haushaltsplans 2005, die unter die Bestimmung des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes fallen, gilt bis zu deren Anpassung an die Obergrenzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen: 1. Neu
eingerichtete Planstellen dürfen nur im Eingangsamt besetzt werden, 2. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2003 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2003 -
einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2003 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden, 3. Planstellen,
die gegenüber dem Haushaltsplan 2004 und dessen haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gehoben wurden, dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan 2004 -
einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen 2004 -
vorgesehenen Wertigkeit in Anspruch genommen werden. Die Anpassungsfrist nach Satz 1 gilt für Planstellen des Haushaltsplans 2004 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, für Planstellen des Haushaltsplans 2005 längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 durch das Abgeordnetenhaus von Berlin. (5) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter (Titel
236 01) den Ausgaben bei Titel 425 11 zu. (6) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung zulassen, wenn sie der Erprobung neuer Konzepte für die Realisierung von Personalkosteneinsparungen dienen. (7)
Abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung
sind die im Kapitel 28 09 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt.
Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die in den
Kapiteln 17 12, 17 13 und 17 14 veranschlagten
Personalausgaben für Stellen und Beschäftigungspositionen mit
Wegfallvermerken sind nur deckungsberechtigt. (8)
Im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten
Global-summen für Personalausgaben (bei Behörden ohne Globalsummen im Rahmen
der Ansätze für Personalausgaben) dürfen an Beamte Leistungsprämien und
-zulagen gezahlt werden entsprechend der Verordnung über die Gewährung von
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 17. Juli 2001 (GVBl. S.
290). (9)
Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder
vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen
mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen
eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden. Die Zulage
darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe
des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der
wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden
Besoldungsgruppe und nicht laufbahnübergreifend gewährt werden. (10) Soweit für Leitungspositionen, die nach
§ 5 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz befristet übertragen werden,
Dienstkräfte vorgesehen werden, die nicht bereits auf (Plan-) Stellen geführt
werden, die den Bewertungen dieser Leitungspositionen entsprechen, dürfen für
die im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Dienstkräfte abweichend von
§ 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung (Plan-) Stellen unter
Anbringung eines Rückwandlungsvermerkes umgewandelt oder mit Wegfallvermerk geschaffen
werden. (11) Stellen für planmäßige
Beamte dürfen mit Angestellten und Stellen für planmäßige Angestellte unter Umwandlung
in eine Planstelle mit Beamten besetzt werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung
nicht gegen § 6 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes und gegen § 26
des Bundesbesoldungsgesetzes verstößt und der Ausgewählte der beste Bewerber
ist. Ausgenommen sind Stellen für Beamte im Vollzugsdienst. |
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§ 8 Haushaltswirtschaftliche
Sperre Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden. |
§ 8 Haushaltswirtschaftliche
Sperre Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden. |
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§ 9 Aufhebung qualifizierter
Sperren (1) Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses
wird ermächtigt, in den Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung die
Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Aufhebung der Sperren zu erteilen. (2) Die dazu erforderliche Beschlussvorlage wird – abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eingebracht. |
§ 9 Aufhebung qualifizierter
Sperren (1)
Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses wird ermächtigt, in den
Fällen des § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung die Einwilligung des Abgeordnetenhauses
zur Aufhebung der Sperren zu erteilen. (2) Die dazu erforderliche Beschlussvorlage
wird - abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung - von der
jeweils zuständigen Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für
Finanzen eingebracht. |
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§ 10 Haushaltsüberschreitungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
wird für 2002 und 2003 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2002 und 2003 auf
jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. |
§ 10 Haushaltsüberschreitungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
wird für 2004 und 2005 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2004 und 2005 auf
jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. |
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§ 11 Überlassung der Nutzung
von Vermögensgegenständen Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt. |
§ 11 Überlassung der Nutzung
von Vermögensgegenständen Nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt. |
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§ 12 Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Abs. 1 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind konsumtive Sachausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den Personalausgaben und den übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig. |
§ 12 Deckungsfähigkeit Abweichend von § 20 Abs. 1 und § 46 der Landeshaushaltsordnung
sind konsumtive Sachausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
ausschließlich deckungsberechtigt gegenüber den Personalausgaben und den
übrigen konsumtiven Sachausgaben. Konsumtive Ausgaben aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen sind jeweils untereinander deckungsfähig. |
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§ 13 Weitergeltung von
Vorschriften Die §§ 2, 3 Abs. 7, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2004 weiter. |
§ 13 Weitergeltung von
Vorschriften Die §§ 2, 3 Abs. 8, 4, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter. |
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§ 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. |
§ 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. |
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§ 15 Außerkrafttreten des
Vorschaltgesetzes Das Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 29. April 2002 (GVBl. S.129) tritt mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. |
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Anlage 3
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1. Verfassung von Berlin
vom 23.
November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
3. April 1998 (GVBl. S. 82)
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote
müssen auf Gesetz beruhen.
(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.
(3) ...
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden.
(2) ...
(1)
Ohne
gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen
aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
(2)
Kredite
dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden
sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind
nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
2. Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher
Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)
§
6
Notwendigkeit
der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben Berlins notwendig sind.
§
7
Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit,
Kosten-
und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten
Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und
inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende
wirtschaftliche Tätigkeit ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3)
...
§ 18
Kreditermächtigungen
(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
1. das
gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder
eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,
2. die
erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe die Senatsverwaltung für Finanzen Kredite aufnehmen darf
1. zur
Deckung von Ausgaben,
2. zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft
(Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die
Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite
dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das
sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 19
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebunden Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§ 20
Deckungsfähigkeit
(1)
Innerhalb
des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit
und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang
besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind
jeweils deckungsfähig
1. die Personalausgaben
gegenseitig,
2. die konsumtiven Sachausgaben
gegenseitig,
3. die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt)
gegenüber den Personalausgaben,
4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt)
gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben,
5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige
Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben,
falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt
wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen
durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist,
soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt. Werden Personalausgaben nicht auf der Grundlage von Globalsummen veranschlagt, so sind Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte oder für freie Mitarbeiter deckungsberechtigt nur zu Lasten entsprechender Ausgaben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im
Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, sind nicht deckungsfähig.
§ 22
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaushaltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt.
§ 30
Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Abgeordnetenhaus einzubringen, in der Regel in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses im September. Die von den Bezirksverordnetenversammlungen beschlossenen Bezirkshaushaltspläne sind dem Abgeordnetenhaus von den Bezirksämtern unmittelbar zuzuleiten.
§ 36
Aufhebung der Sperre
(1) Nur
mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Senatsverwaltung für Finanzen dürfen
Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind,
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen
werden. Bei Sperren im Bezirkshaushaltsplan, die vom Bezirk in eigener
Verantwortung angebracht worden sind, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung
für Finanzen das Bezirksamt. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat
die Senatsverwaltung für Finanzen die Einwilligung des Abgeordnetenhauses, in
den Fällen des § 22 Satz 4 das Bezirksamt die Einwilligung der
Bezirksverordnetenversammlung, einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen
und Stellen entsprechend. Bei Stellen tritt an die Stelle der Senatsverwaltung
für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige
Senatsverwaltung, in den Bezirkshaushaltsplänen bei in eigener Verantwortung
angebrachten Sperren das Bezirksamt.
§
37
Über-
und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.
(2) ....
§ 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.
(2)
....
§ 41
Haushaltswirtschaftliche
Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stellenwirtschaft es erfordert. Dabei tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung.
(3) ...
§ 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Verwendung von ihrer Einwilligung abhängig machen, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.
§ 47
Wegfall-
und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Stellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerk.
(2) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig
wegfallend oder ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln
bezeichnet, so ist der Stelleninhaber in die nächste innerhalb der Verwaltung
Berlins entsprechend besetzbare Stelle zu übernehmen. Die für
Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung kann
Ausnahmen zulassen, wenn die entsprechend besetzbare Stelle in einem anderen
Kapitel ausgebracht ist.
§ 49
Bewirtschaftung
von Stellen
(1)
Ein
Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen
werden. Andere Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen mit
Umwandlungsvermerk umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen
Gründen mit vorhandenen Beamten besetzt werden sollen. Haben Personen auf Grund
von Rechtsvorschriften Anspruch auf Anstellung, Wiederverwendung oder
Beförderung als Beamte, so dürfen Planstellen mit Wegfall- oder
Umwandlungsvermerken geschaffen werden, wenn geeignete besetzbare Stellen nicht
vorhanden sind.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit
Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in
die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
(3) ...
§ 63
Erwerb und Veräußerung von
Vermögensgegenständen
(1) ...
(2)
...
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) ...
(5)
Für
die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die
Absätze 2 bis 4 entsprechend.
3. Drittes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG)
vom 17. Mai
1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999
(GVBl. S. 422)
§ 5
Führungsaufgaben mit
Ergebnisverantwortung
(1)
...
(2)
...
(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung
und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet
übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind
zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft
richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.
(4) ...
4. Grundsteuergesetz
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
§
25
Festsetzung
des Hebesatzes
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(3)
...
5. Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
in der Fassung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, ber. BGBl. I S. 1491), geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
§
16
Hebesatz
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(3)
Der
Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt
werden.
6. Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBL. S 160), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)
§
4
Einweisung
in eine Planstelle
Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
7. Landesbeamtengesetz (LBG)
in der Fassung
vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003
(GVBl. S. 62)
§ 6
Einrichtung von Amtsstellen
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse gehört auch die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und die Lehr- oder Forschungstätigkeit an öffentlichen Hochschulen.
(2)
Die
Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher
Aufgaben oder
2.
solcher
Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen
Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
9. Verordnung für die Gewährung von Prämien
und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
- LPZVO)
vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290)
§ 2
Allgemeines
(1) ...
(2) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(3) ...
10. Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG)
in der Fassung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), gemäß Artikel 8 Nr. 2 in
Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3926) gilt § 14a ab 1. Januar 2003 in folgender
Fassung:
§ 14 a
Versorgungsrücklage
(1) Um
die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs
der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den
Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das
Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich
0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1
Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber nicht nach Satz 1 verminderten
Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen
dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den
31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht
vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen
an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei
den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom
Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtung geltenden angepasst werden.
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim
Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung
der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen
sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.
§ 26
Obergrenzen der
Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren
Dienst
- in der
Besoldungsgruppe A 8 30
v.H.,
- in der Besoldungsgruppe A
9 8 v.H.,
im gehobenen Dienst
- in der
Besoldungsgruppe A 11 30
v.H.,
- in der
Besoldungsgruppe A 12 16
v.H.,
- in der Besoldungsgruppe A
13 6 v.H.,
im höheren
Dienst
- in den
Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen 40
v.H.,
- in den Besoldungsgruppen A
16
und B 2 zusammen 10
v.H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(3)
...
§ 45
11. Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften
und Garantien (Landesbürgschaftsgesetz - LaBüG)
in der Fassung
vom 27. Juni 1994 (GVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 19. Oktober 1995 (GVBl. 688)
§ 1
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin
1. Ausfallbürgschaften
für Kredite an Berliner Betriebe,
2. Garantien
für Beteiligungen an Berliner Betrieben und
3. Garantien
für Haftungsfreistellungsprogramme
gegenüber
Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, dem
Bund und den anderen Bundesländern zu übernehmen. Die übernommenen Ausfallbürgschaften
und Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von 2,4 Milliarden DM nicht
überschreiten.
(2) Gegenüber
Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und Kapitalbeteiligungsgesellschaften
ist die Haftung in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für den Einzelkredit
oder die Beteiligung in der Regel höchstens mit 80 vom Hundert eines Ausfalles
haftet. In volkswirtschaftlich begründeten Sonderfällen kann eine höhere
Haftung übernommen werden. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung
für Finanzen durch Senatsbeschluss die Haftung für den vollen Betrag übernommen
werden; ein Senatsbeschluss ist nicht erforderlich, wenn der Bund oder ein
anderes Bundesland an einem Ausfall Berlins beteiligt ist.
§
2
(1) Die Kreditinstitute, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Kapitalsammelstellen nach § 1 müssen ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2) Berliner Betriebe im Sinne des § 1 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige freier Berufe des überregionalen Dienstleistungsbereichs, die ihren Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet haben, soweit sie in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.
§
3
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung
der Wirtschaft in Berlin Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben zu
übernehmen.
(2) Die Garantien dürfen einen Rahmenbetrag von
50 Millionen DM, der innerhalb des in § 1 Abs. 1 genannten
Betrags liegt, nicht überschreiten.
(3) Der Senat erlässt die zur Regelung der Übernahme
von Landesgarantien bei Arbeitnehmerbeteiligungen erforderlichen Richtlinien.
(4) Die Garantie ist in der Weise zu übernehmen,
dass Berlin mit 80 vom Hundert eines Ausfalls haftet.
(5) Förderungsfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben
an Unternehmen, die in Berlin ihren Sitz haben und dort eine Betriebsstätte im
Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.
§
4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
12. Gesetz über die
Übernahme von Rückbürgschaften (Rückbürgschaftsgesetz - RückBüG)
in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507)
§
1
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung
der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin für
Betriebsmittelkredite und für Investitionskredite an Berliner Betriebe sowie
für Investitionskredite an Träger der Freien Wohlfahrtspflege Rückbürgschaften
bis zu einem Rahmenbetrag von 320 Mio DM gegenüber Kreditgarantiegemeinschaften,
die Ausfallbürgschaften gewähren, zu übernehmen.
(2) Als Ausfallbürgschaft im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche Bürgschaften, bei denen die Zahlungspflicht des Bürgen entsteht,
a) wenn und soweit die
Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung gemäß §§ 807, 883 ZPO oder auf sonstige Weise nachgewiesen
wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung der etwa bestehenden
Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht
mehr zu erwarten sind oder
b) wenn der Kreditnehmer nach
Fälligkeit der durch die Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit, ohne dass es
einer vorherigen Klage und Zwangsvollstreckung bedarf, auf eingeschriebenen
Brief nicht binnen sechs Monaten Zahlung geleistet und eine Verwertung etwaiger
anderer Sicherheiten nicht innerhalb der gleichen Frist zur Befriedigung des
Kreditgebers geführt hat.
§
2
Die Rückbürgschaft ist in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für den Einzelkredit höchstens mit 60 vom Hundert eines Ausfalls haftet.
§
3
(1) Die Kreditgarantiegemeinschaften im Sinne
des § 1 Abs. 1 müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
(2) Förderfähig sind gewerbliche Betriebe, Gartenbaubetriebe
und Investitionen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, die in Berlin ihren
Sitz haben oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung
unterhalten. Förderfähig sind auch Angehörige freier Berufe; die
Voraussetzungen des Satzes 1 gelten entsprechend.
(1)
Voraussetzungen
für die Übernahme von Rückbürgschaften zugunsten von Trägern der Freien
Wohlfahrtspflege sind der von der zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen
mit der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannte Bedarf sowie die Optimierung
der Wirtschaftlichkeit im Rahmen von Interessenbekundungsverfahren im Sinne von
§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung.
§ 4
Der Senat wird ermächtigt, zur Förderung der Wirtschaft in Berlin Garantien, die im Rahmen des in § 1 Abs. 1 genannten Betrages einen Rahmenbetrag von 30 Mio DM nicht überschreiten dürfen, gegenüber Garantiegemeinschaften, die Garantien für Beteiligungen gewähren, zu übernehmen.
§
5
(1) Die
Garantie ist in der Weise zu übernehmen, dass Berlin für die Einzelbeteiligung
höchstens mit 35 vom Hundert eines Ausfalls haftet.
(2)
Förderfähig sind Beteiligungsempfänger, die die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 erfüllen.
§
6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. ...
13. Viertes Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung
des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden
(Viertes Wohnungsbaubürgschaftsgesetz - 4. WbBG)
vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel I
des Gesetzes vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56)
§
1
Der Senat wird
ermächtigt, zur Förderung
1.
des
Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden in Berlin,
2.
des
Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang
mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint, und
3.
des
Erwerbs vorhandener familiengerechter Wohnungen, wenn diese eigengenutzt
werden,
Bürgschaften, die einen Rahmenbetrag von 17 Milliarden Deutsche Mark nicht überschreiten dürfen, zu übernehmen.
§ 2
Der Bürgschaftsbetrag nach § 1 erhöht sich um den Betrag, für den die Ermächtigung nach § 1 des dritten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1974 (GVBl. S. 574) nicht in Anspruch genommen worden ist, sowie um die infolge Tilgung der verbürgten Darlehen nicht in Anspruch genommenen Beträge.
§ 3
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit den für das Bau- und Wohnungswesen und für die Wirtschaft zuständige Senatoren.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
14. Abgabenordnung
(AO 1977)
in der Fassung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S.
2267)
§ 12
Betriebsstätte
(1)
Betriebsstätte
ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient.
Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche, ...
8.
Bauausführungen oder Montagen, ...
15. Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
in
der Fassung vom 27. Februar 2003 (GVBl. S. 82)
§ 88 b
Gemeinsame
Personalmanagementliste
(1) In jeder staatlichen Hochschule wird der
Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des wissenschaftlichen oder
künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, auf
einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren innerhalb
von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen
Personalbörse, um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in
Frage kommenden Hochschulen bekannt zu machen. Die ausschreibende Hochschule
ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten
im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. In die Personalmanagementliste
sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der Name, der Vorname, die
gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk
gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder Besoldung, eine vorhandene Teilzeitbeschäftigung,
die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans
aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung erforderlich ist.
(2)
Den
im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers
die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für
Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz.
(3)
Soweit
zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Professoren erforderlich
werden, gilt § 102 Abs. 4 Satz 2.
16. Haushaltsstrukturgesetz 1997
vom 12.März
1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom
10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)
§ 4
Zur Einsparung von Personalkosten kann Beamten zur Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen bis zur Dauer von fünf Jahren gewährt werden; der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen. Werden dabei die Leistungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Berlin bei entsprechenden Beschäftigungsumfang nicht erreicht, kann Beamten im Personalüberhang auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden.
17. Schulgesetz für Berlin
in der Fassung
vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juli
2002 (GVBl. S. 199)
§ 3a
Experimentierklausel
(1)
Zur
Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer Projekte
stellt die untere Schulaufsichtsbehörde den Schulen auf Antrag im Rahmen von
Zielvereinbarungen mindestens 2 und höchstens 5 vom Hundert des anerkannten
Unterrichtsbedarfs zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung; über den
Antrag auf Teilnahme an der Personalkostenbudgetierung entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz. Die Mittel
sind übertragbar.
(2) ........
Ausschuss-Kennung
: Kultgcxzqsq
[1]
vgl. hierzu auch Vorlage an das
Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme (Drs. Nr. 15/957)
[2]
Verhältnis von Neuverschuldung zu
Bereinigten Ausgaben
[3]
vorläufiger Wert auf der Basis von
Schätzungen
[4]
Verhältnis von Zinsausgaben (ohne
Bundesdarlehen) zu Steuereinnahmen zuzüglich Einnahmen im Länderfinanzausgleich
und Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen; ohne sonstige Bundesergänzungszuweisungen.
Bei Einbeziehung der Zinsen für Bundesdarlehen beläuft sich die
Zins-Steuer-Relation auf 21,0%.
[5]
vorläufiger Wert auf der Basis von
Schätzungen
[6]
BVerfGE 86, 148, S. 259 ff.
[7] Kreditmarktschulden, Schulden bei Verwaltungen, Kassenkredite; per 31. Dezember 2002
[8]
Der Primärhaushalt ist
ausgeglichen, wenn die Primärausgaben gleich den Primäreinnahmen sind. Primärausgaben:
Bereinigte Ausgaben abzüglich Zinsausgaben [d.h. Personalausgaben, konsumtive
Sachausgaben ohne Zinsausgaben, Investitionsausgaben]; Primäreinnahmen:
Bereinigte Einnahmen ohne Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen [d.h. Steuereinnahmen,
Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen, andere Zuweisungen und
Zuschüsse des Bundes und der EU, Gebühren, Beiträge, Einnahmen aus
wirtschaftlicher Betätigung; ohne Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen,
ohne Neuverschuldung].
[9]
vgl. hierzu § 12 Abs. 4
Maßstäbegesetz (»Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe
für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter
den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen« vom 9.
September 2001)