Gesetz

über die Opernstiftungen in Berlin

(OpernstiftungsG)

 

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz be­schlos­sen:

 

 

§ 1

Errichtung und Rechtsform

 

(1) Unter den Namen "Stiftung Berliner Oper" und "Stif­tung Staatsoper Unter den Linden" werden je eine lande­sunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftungen entste­hen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für beide Stiftungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Zweck der Stiftungen ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und Repertoirebetriebs sowie des Balletts. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Opern-, Operetten- und Ballettaufführungen sowie Konzerte.

 

(2) Die "Stiftung Berliner Oper" oder Tochtergesell­schaften (§ 10) übernehmen den Betrieb der Deutschen Oper Berlin sowie der Komischen Oper Berlin durch Eigen- oder Fremdveranstaltungen. Die "Stiftung Berliner Oper" übernimmt die Trägerschaft des künstlerischen Ensembles der Deutschen Oper Berlin und der Komi­schen Oper Berlin sowie die zugehörigen Service- und Verwaltungsbetriebe.


(3) Die "Stiftung Staatsoper Unter den Linden" oder Tochtergesellschaften (§ 10) übernehmen den Betrieb der Staatsoper Unter den Linden durch Eigen- oder Fremd­veranstaltungen. Die Stiftung "Staatsoper Unter den Lin­den" übernimmt die Trägerschaft der künstlerischen En­sembles der Staatsoper Unter den Linden nebst den zuge­hörigen Service- und Verwaltungsbetrieben.

 

 

(4) Die Stiftungen verfolgen unmittelbar und ausschließ­lich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 3

Struktur und Leitung der Stiftungen

 

(1) Die "Stiftung Berliner Oper" besteht aus den künstle­risch und wirtschaftlich eigenständig zu führenden Be­trieben Deutsche Oper Berlin mit Orchester und Chor sowie Komische Oper Berlin mit Orchester und Chor. Gewinne und Verluste sowie über- oder unterdurch­schnittliche Kostendeckungsbeiträge eines künstlerischen Betriebs dürfen weder zugunsten noch zu Lasten des anderen künstlerischen Betriebs ausgeglichen werden.

 

(2) Die "Stiftung Staatsoper Unter den Linden" besteht aus der Staatsoper Unter den Linden mit der Staatskapelle Berlin und dem Chor.

 

(3) Die Stiftungen bilden

 

1.       eine gemeinsame Tochtergesellschaft für das Bal­lett,

 

2.       eine gemeinsame Tochtergesellschaft für nicht-künstlerische Aufgaben (Bühnenservice).

 

(4) Die Leitung der Stiftungen obliegt jeweils dem Stif­tungsvorstand (§ 6). Die künstlerischen Betriebe inner­halb der "Stiftung Berliner Oper" werden jeweils von einem Intendanten in Verbindung mit einem Generalmu­sikdirektor und dem kaufmännischen Geschäftsführer der "Stiftung Berliner Oper" geführt. Für die künstlerische Geschäftsführung der Tochtergesellschaft gemäß Absatz 3 Nr. 1 ist ein eigener Intendant zu bestellen. Die kauf­männischen Geschäftsführer der Stiftungen sind zugleich kaufmännische Geschäftsführer der gemeinsamen Toch­tergesellschaften gemäß Absatz 3.

 

(5) Die künstlerische Gestaltung der Programme und Aufführungen beider Stiftungen obliegt den Intendanten in Abstimmung mit den Generalmusikdirektoren. Sie sind dabei an die jeweiligen Wirtschaftspläne gebunden. Die Intendanten sind verpflichtet, ihre Spielpläne und den Einsatz des Balletts mindestens zeitlich zu koordinieren und eine spielzeittägliche Opernpräsenz in Berlin zu ge­währleisten. Das Nähere regeln die Stiftungssatzungen.


§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1) Die vom Land Berlin für die nicht rechtsfähigen Be­triebe Deutsche Oper Berlin und Komische Oper Berlin erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände sowie die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbe­nen oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge ge­hen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Berlin auf die "Stiftung Berliner Oper" über. Die vom Land Berlin für den nicht rechtsfähigen Betrieb Staats­oper Unter den Linden erworbenen beweglichen Vermö­gensgegenstände sowie die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbenen oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Berlin auf die "Stiftung Staatsoper Unter den Linden" über.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den

 

1.       von der Deutschen Oper Berlin und der Komi­schen Oper bisher genutzten und in der Anlage aufgeführten Grundstücken auf die "Stiftung Berliner Oper" über,         

2.       von der Staatsoper Unter den Linden bisher ge­nutzten und in der Anlage aufgeführten Grundstücken auf die "Stiftung Staatsoper Unter den Linden" über.

 

(3) Die Belastung oder die Veräußerung von Grundstü­cken oder Grundstücksteilen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

 

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Stiftungen jeweils einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und für bauliche Unterhaltung. Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die jährlichen Zuschussbeträge in 5-Jahres-Verträgen mit den Stiftungen zu vereinbaren, wobei jeweils spätestens bis zum Ende des vierten Jahres der Anschlussvertrag für den nach dem nächsten Jahr folgenden 5-Jahres-Zeitraum zu vereinbaren ist. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Senats und des Abgeordnetenhauses.

 

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stif­tungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

 

(6) Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen), letztwillige Verfü­gungen und Zustiftungen von Dritten annehmen. Diese Mittel sind unter voller Beachtung etwaiger Zweckbe­stimmungen des Zuwendenden im Rahmen des Stiftungs­zwecks zu verwenden. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgaben angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds ge­bildet werden, die einen vom Dritten festzulegenden Na­men tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.

§ 5

Organe der Stiftungen

 

Organe der Stiftungen sind jeweils ein Stiftungsvorstand und ein Stiftungsrat.

 

 

§ 6

Stiftungsvorstand

 

(1) Der Stiftungsvorstand der "Stiftung Berliner Oper" besteht aus den Intendanten der Opernbetriebe, den Gene­ralmusikdirektoren, dem Intendanten des Balletts (§ 3 Abs. 4 Satz 3 und einem kaufmännischen Geschäftsfüh­rer. Den Vorsitz des Stiftungsvorstandes nehmen im Wechsel die Intendanten der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin wahr; das Nähere regelt die Satzung.

 

(2) Der Stiftungsvorstand der "Stiftung Staatsoper Unter den Linden" besteht aus dem Intendanten als Vorsitzen­dem, dem Generalmusikdirektor und einem kaufmänni­schen Geschäftsführer sowie dem Intendanten des Balletts (§ 3 Abs. 4 Satz 3).

 

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach innen und außen. Er trifft im Rahmen dieses Gesetzes, der Sat­zung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen; er ist zu diesem Zweck gegenüber den Leitern der Betriebe und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung wei­sungsbefugt.

 

(4) Der Stiftungsvorstand fasst die notwendigen Be­schlüsse über die tatsächlichen oder organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Stiftung, gewähr­leistet die Kooperation zwischen den Stiftungen ein­schließlich gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit und Mar­keting und wirkt in jeder Hinsicht auf die Nutzung von Synergiepotentialen hin. Der Stiftungsvorstand beauf­sichtigt die Wirtschaftsführung.

 

(5) Der Stiftungsvorstand entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

 

1.       Aufstellung und Verabschiedung der Wirtschafts­pläne,

2.       Abschluss von Verträgen gemäß § 4 Abs. 4 mit dem Land Berlin,

3.       Erlass allgemeiner Richtlinien über Ausstattung und Arbeit der Stiftungseinrichtungen,

4.       Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Be­triebsvereinbarungen,

5.       Erstellung eines gemeinsamen Marketingkon­zepts,

6.       Veräußerung von Vermögensgegenständen von besonderem Wert,

7.       Veräußerung von Anteilen der Tochtergesell­schaften der Stiftung,

8.       Belastung oder Veräußerung von Grundstücken (§ 4 Abs. 3).

(6) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschlag. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes und/oder der kaufmännische Ge­schäftsführer können einem Beschluss des Stiftungsvor­standes mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs erfolgt die Beschlussfassung durch den Stiftungsrat; der Vorsitzende des Stiftungsvor­standes kann bis zur Beschlussfassung des Stiftungsrates eine vorläufige Regelung treffen.

 

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

 

 

§ 7

Stiftungsrat

 

(1) Zur Gewährleistung der notwendigen Kooperation beider Stiftungen bestehen die Stiftungsräte bis auf ein im Einvernehmen mit dem jeweiligen Freundeskreis der Stiftungen und einem im Einvernehmen mit der Personal­vertretung der jeweiligen Stiftung zu bestellendes Mit­glied aus denselben Personen.

 

(2) Mitglieder des Stiftungsrates sind das für Kultur zu­ständige Mitglied des Senats als Vorsitzender sowie fünf weitere Mitglieder, die geeignet sein müssen, die Stiftung in ihren kulturellen und wirtschaftlichen Belangen zu beraten und die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes zu be­aufsichtigen. Die Mitglieder des Senats können sich durch die jeweiligen Staatssekretäre vertreten lassen.

 

(3) Die weiteren Mitglieder werden nach den Maßgaben des Absatzes 1 vom Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats für die Dauer von vier Jahren bestellt; sie können abberufen werden. Das Nähere regelt die Satzung.

 

(4) Der Stiftungsrat ernennt die Intendanten, die Gene­ralmusikdirektoren und kaufmännischen Geschäftsführer der Stiftungen sowie den Intendanten des Balletts (§ 3 Abs. 4 Satz 3). Die Ernennung der Intendanten und der kaufmännischen Geschäftsführer erfolgt auf Vorschlag des für Kultur zuständigen Senatsmitglieds. Die Inten­danten der Stiftungen haben ein Vorschlagsrecht für die an ihrem Hause tätigen Generalmusikdirektoren und für den Intendanten des Balletts. Das Nähere regelt die Sat­zung.

 

(5) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 bedürften der Zustimmung des Stiftungsrates.

 

(6) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Wirtschaftspläne, bei Be­schlüssen nach § 10 Abs. 2 sowie bei Beschlüssen über die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken kön­nen der Stiftungsratsvorsitzende sowie das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats im Stiftungsrat nicht über­stimmt werden.

 

(7) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat nach innen und nach außen.

 

(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind in dieser Funk­tion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben An­spruch auf den Ersatz von Fahrt- und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung geltenden Be­stimmungen.

 

 

§ 8

Personalausstattung der Stiftungen

 

(1) Die Stiftungen stellen nach Maßgabe der Wirtschafts­pläne das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal ein. Sie stellen die Intendanten, Generalmusikdi­rektoren und die kaufmännischen Geschäftsführer der Stiftungen als hauptamtliche Mitglieder ein.

 

(2) Der Stiftungsvorstand ist Personalstelle, Personalwirt­schaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24) zuletzt geändert 26. Februar 2003 (GVBl. S. 118), in seiner je­weiligen Fassung. Der Stiftungsrat ist Personalstelle für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können ihre Befugnisse übertragen. Nä­heres regelt die Satzung.

 

(3) In die Dienstverträge der Intendanten, Generalmusik­direktoren und kaufmännischen Geschäftsführer sind Zielvereinbarungen aufzunehmen, in denen Kooperati­onspflichten aufgrund dieses Gesetzes und der Stiftungs­satzungen geregelt sind. Näheres zur Struktur der Vergü­tungen regelt die Satzung.

 

 

§ 9

Übernahme von Dienstverhältnissen

 

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Ar­beits- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Landesbetrieben Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungen über. Die in den Landesbetrieben im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Stiftun­gen für längstens 24 Monate ab Inkrafttreten dieses Ge­setzes, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen ersetzt werden.

 

(2) Eine Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Stiftungsvor­stand hat bei Versäumnis von Arbeitszeit keine Minde­rung der Bezüge zur Folge.

 

(3) Die Stiftungen werden hinsichtlich des nicht künstleri­schen Personals die Beteiligung bei der Versorgungsan­stalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer nach Maßgabe der zu schließenden Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern oder eine gleichwertige andere Zusatzversicherung anbieten. Wei­terhin werden sich die Stiftungen hinsichtlich des künstle­rischen Personals bei der Versorgungsanstalt der deut­schen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester anmelden und die Versicherung für die Pflichtversicherten nach Maßgabe der Tarifordnung und der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester weiterführen.

 

 

§ 10

Befugnis zur Gründung von Tochtergesellschaften

 

(1) Zur Erreichung des Stiftungszwecks, insbesondere für den Betrieb der Opernhäuser, sind die Stiftungen befugt, juristische Personen des privaten Rechts zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen.

 

(2) Die Stiftungen können ihre künstlerischen Betriebe auf jeweils eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 übertragen, wobei vorzugsweise die Rechtsform der ge­meinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen ist. Der Bühnen-Servicebetrieb (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) ist eine Gesellschaft, die am Wettbewerb mit Gewinner­zielungsabsicht teilnimmt. Die Entscheidung über die Errichtung sowie die Satzung der Gesellschaften bedürfen der Genehmigung des Stiftungsrates. Für die Tochterge­sellschaften sind Maßnahmen zur Frauenförderung ent­sprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsge­setzes in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.

 

(3) Machen die Stiftungen von dieser Befugnis Gebrauch, so treten die errichteten Gesellschaften an die Stelle der Betriebe der Stiftungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Stiftungen und den Gesellschaften müssen so aus­gestaltet sein, dass die Erfüllung der Aufgaben der Stif­tungen, die Geltung der Regelungen über Aufgaben und Leitung der Betriebe sowie die Wahrung der Befugnisse von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat nach diesem Ge­setz sichergestellt sind. Die Gesellschaften können mit Aufsichtsräten ausgestattet werden, denen einzelne Auf­sichtsbefugnisse von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand übertragen werden, soweit dies in der Satzung ausdrück­lich zugelassen ist.

 

(4) Die den Stiftungen vom Land Berlin durch oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten oder zur Nutzung überlassenen Rechte und Gegenstände können den Ge­sellschaften mit Zustimmung des Stiftungsrates zur zweckentsprechenden Nutzung weiterübertragen oder überlassen werden; dies gilt unbeschadet der geltenden gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Rege­lungen auch für die in § 9 genannten Arbeits- und Ausbil­dungsverhältnisse.

 

(5) Die Gesellschaften sind stets mit einem Kapitel auszu­statten, das die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ermöglicht. Die Stiftungen müssen mindestens 51 % der Geschäftsanteile an den Gesellschaften halten.

 

(6) Die Stiftungen bleiben Arbeitgeber der vom Land Berlin übernommenen Angestellten und Arbeiter.

 

(7) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen.

§ 11

Satzung

 

Der Stiftungsvorstand legt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Satzung zur Regelung der Organisation und der Verwaltung der Stiftung vor, die mit der Geneh­migung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft tritt. Die Satzung enthält Regelungen über

 

1.       die rechtsgeschäftliche und dienstliche Vertre­tung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Betriebsleiter,

2.       Ladung, Sitzungshäufigkeit und Verfahren in Stiftungsvorstand und Stiftungsrat,

3.       die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwi­schen den Betrieben und der Stiftung,

4.       allgemeine Regeln der Geschäfts- und Verwal­tungsabläufe der Stiftung,

5.       die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis einzelner Geschäfte der laufenden Verwaltung innerhalb der Stiftungen und die Übertragung von Befugnissen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3,

6.       die Amtszeit der Intendanten, Generalmusikdirek­toren und kaufmännischen Geschäftsführer,

7.       die Vorschlagsrechte gemäß § 7 Abs. 4,

8.       Vereinbarungen zu Festlegungen des Begriffs "Vermögensgegenstände von besonderem Wert" gemäß § 7 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Nr. 6,

9.       den Vorsitz des Stiftungsvorstandes der "Stiftung Berliner Oper" (§ 6 Abs. 1 Satz 2),

10.    die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern (§ 7 Abs. 3),

11.    die Aufteilung des Balletteinsatzes zwischen den Stiftungen,

12.    die Koordinierung der Spielpläne (§ 3 Abs. 5 Satz 3).

 

 

§ 12

Anwendung der Landeshaushaltsordnung

 

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), Vorschriften der Lan­deshaushaltsordnung entsprechend angewandt, so kom­men die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushalts­plans den Senatsverwaltungen für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

 

 

§ 13

Aufsicht

 

Die Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz. Die Aufsicht wird von der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung geführt.


§ 14

Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

 

Die Stiftungen (§ 1), die Gliederung der "Stiftung Berli­ner Oper" in zwei künstlerische Betriebe (§ 3 Abs. 1) und der Bestand eines Balletts (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) können nur durch Gesetz aufgehoben oder verändert werden. Bei der Gründung von Tochtergesellschaften nach § 10 haben die Stiftungen vertraglich sicherzustellen, dass die Ausübung der Befugnisse des Gesetzgebers nach Satz 1 auch den Bestand der Tochtergesellschaften erfasst. Bei der Aufhe­bung einer Stiftung fällt das Vermögen dem Land Berlin zu.

 

 

§ 15

Übergangsvorschriften

 

(1) Bis zur Besetzung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstandes durch die Intendanten, Geschäftsführenden Direktoren bzw. Geschäftsführer, die Aufgaben des Stiftungsrates durch die für Kultur zustän­dige Senatsverwaltung wahrgenommen.

 

(2) Die Personalvertretungen der Deutschen Oper, der Staatsoper Unter den Linden und der Komischen Oper nehmen als Personalvertretung der Stiftung bis zum Ab­lauf ihrer regelmäßigen Amtszeit gemeinsam ihre Aufga­ben weiterhin wahr; dies gilt entsprechend für die Frauen-, Jugend-, Auszubildenden- und Schwerbehindertenver­tretungen.

 

(3) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Haushaltsplänen des Lan­des Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe Deutsche Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komische Oper Berlin veranschlagt sind, gelten als für die jeweilige Stiftung veranschlagt.

 

(4) Die Stiftungen haften nicht für Verbindlichkeiten des Landes Berlin, die vor dem Zeitpunkt ihrer Errichtung fällig geworden sind.

 

§ 16

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in die­sem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht sind, gelten auch in der weiblichen Sprachform.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Berlin, den 12. November 2003

 

Dr. Klotz     Ratzmann    Ströver

und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen

 

 

Ausschuss-Kennung : Kultgcxzqsq