Antrag
der Fraktion der CDU
Lehren aus dem Fall Bielka I
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen einer
Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, dass § 42a BRRG folgende Fassung
erhält:
„§ 42a
BRRG
Tätigkeit
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein
früherer Beamter, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren (Karenzfrist) außerhalb des öffentlichen Dienstes
eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen
Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im
Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten
Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch den letzten
Dienstvorgesetzten ausgesprochen; in Fällen von Absatz 2 wird das Verbot durch
den Senat ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der Karenzfrist.“
Begründung:
Der Fall des Staatssekretärs
Bielka, der voraussichtlich zum Ende des Jahres unter Verzicht auf seine Versorgungsbezüge
aus seiner Dienstposition ausscheiden wird, um eine höher dotierte Stelle bei
der DEGEWO anzutreten, hat bewiesen, wie anfällig das geltende Beamtenrecht für
eine Ausnutzung politischer Einflussmöglichkeiten zur Verbesserung der eigenen
beruflichen Position ist. Herrn Bielka ist es vorliegend mangels einschlägiger
Untersagung durch das Berliner Beamtengesetz möglich, eine Position außerhalb
der Berliner Verwaltung im Hinblick auf ihre Dotierung zunächst äußerst
attraktiv zu gestalten und sie anschließend selbst einzunehmen.
Das Berliner Beamtenrecht
untersagt zwar grundsätzlich in § 33a LBG ein solches Vorgehen. Denn die
Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ist in Fällen
zu untersagen, in denen zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Norm unter anderem
die Vermeidung einer Ausnutzung politischer Einflussmöglichkeiten wie im Fall
Bielka.
Der geltende § 33a LBG steht
jedoch im vorliegenden Fall einem solchen Vorgehen nicht im Wege, da sich der
Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in
denen ein Beamter Versorgungsbezüge im Anschluss auf das Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis bezieht. Durch den technischen Kniff, mittels einer Beantragung
einer Entlassung aus dem Staatssekretärsverhältnis den Verlust des Anspruchs
auf Versorgungsbezüge herbeizuführen, wird es voraussichtlich Herrn Bielka
gelingen, sich dem Anwendungsbereich des § 33a LBG zu entziehen. Den mit diesem
Verlust verbundenen finanziellen Nachteil wird er gut verschmerzen können.
Durch die hohe Dotierung seiner neuen Position (ca. 190.000 Euro Jahresgehalt)
wird Letzterer mehr als kompensiert.
Dem Landesgesetzgeber ist eine
direkte Abänderung des § 33a LBG zur Verhinderung solcher Umgehungen verwehrt.
Die Vorschrift ist von der Rahmengesetzgebung des Bundes erfasst, der in
§ 42a BRRG eine für alle Landesgesetzgeber zwingende Regelung vorsieht. Eine
Beeinflussung der Rechtslage ist daher nur im Wege einer Änderung dieser bundesrechtlichen
Vorschrift zu erreichen, durch die eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der
Vorschrift auf Fälle von Beamten, die Versorgungsbezüge beziehen, entfällt. Genau
dieses Ziel verfolgt der vorliegende Antrag.
Berlin, 3. September 2003
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Zimmer und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU |
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq