Antrag

der Fraktion der CDU

Lehren aus dem Fall Bielka I

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen einer Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, dass § 42a BRRG folgende Fassung erhält:

 

„§ 42a BRRG

Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

 

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (Karenzfrist) außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

 

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; in Fällen von Absatz 2 wird das Verbot durch den Senat ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der Karenzfrist.“

 



Begründung:

 

Der Fall des Staatssekretärs Bielka, der voraussichtlich zum Ende des Jahres unter Verzicht auf seine Versorgungsbezüge aus seiner Dienstposition ausscheiden wird, um eine höher dotierte Stelle bei der DEGEWO anzutreten, hat bewiesen, wie anfällig das geltende Beamtenrecht für eine Ausnutzung politischer Einflussmöglichkeiten zur Verbesserung der eigenen beruflichen Position ist. Herrn Bielka ist es vorliegend mangels einschlägiger Untersagung durch das Berliner Beamtengesetz möglich, eine Position außerhalb der Berliner Verwaltung im Hinblick auf ihre Dotierung zunächst äußerst attraktiv zu gestalten und sie anschließend selbst einzunehmen.

 

Das Berliner Beamtenrecht untersagt zwar grundsätzlich in § 33a LBG ein solches Vorgehen. Denn die Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ist in Fällen zu untersagen, in denen zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Norm unter anderem die Vermeidung einer Ausnutzung politischer Einflussmöglichkeiten wie im Fall Bielka.


Der geltende § 33a LBG steht jedoch im vorliegenden Fall einem solchen Vorgehen nicht im Wege, da sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen ein Beamter Versorgungsbezüge im Anschluss auf das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bezieht. Durch den technischen Kniff, mittels einer Beantragung einer Entlassung aus dem Staatssekretärsverhältnis den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge herbeizuführen, wird es voraussichtlich Herrn Bielka gelingen, sich dem Anwendungsbereich des § 33a LBG zu entziehen. Den mit diesem Verlust verbundenen finanziellen Nachteil wird er gut verschmerzen können. Durch die hohe Dotierung seiner neuen Position (ca. 190.000 Euro Jahresgehalt) wird Letzterer mehr als kompensiert.

 

Dem Landesgesetzgeber ist eine direkte Abänderung des § 33a LBG zur Verhinderung solcher Umgehungen verwehrt. Die Vorschrift ist von der Rahmengesetzgebung des Bundes erfasst, der in
§ 42a BRRG eine für alle Landesgesetzgeber zwingende Regelung vorsieht. Eine Beeinflussung der Rechtslage ist daher nur im Wege einer Änderung dieser bundesrechtlichen Vorschrift zu erreichen, durch die eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle von Beamten, die Versorgungsbezüge beziehen, entfällt. Genau dieses Ziel verfolgt der vorliegende Antrag.

 

Berlin, 3. September 2003


 

 

Zimmer

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq