Gesetz über die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses von Berlin durch den Senat (Parlamentsinformati­onsgesetz – PIG)

Vom...

 

 

 

Artikel 1

Umfang der Informationspflicht des Senats

 

(1)     Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin über:

 

1.   Vorhaben der Landesgesetzgebung

 

2.   beabsichtigte Rechtsverordnungen

 

3.   beabsichtigte Staatsverträge

 

und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher lan­despoliti­scher Bedeutung handelt, über

 

4.    beabsichtigte Verwaltungsabkommen,

 

5.   Angelegenheiten der Landesplanung,

 

6.   Bundesratsangelegenheiten,

 

7.    die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrich­tungen,

 

8.   Angelegenheiten der Europäischen Union

 

(2)            In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 8 gibt der Se­nat dem Abgeordnetenhaus von Berlin Gelegenheit zur Stellung­nahme und berücksichtigt die Stellung­nahme des Abgeordneten­hauses von Berlin.



(3) Der Senat kann von einer Unterrichtung absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhal­tungs­be­dürf­tige Angelegenheiten betreffen oder ge­schützte Inte­ressen Dritter beeinträchtigen würde. Eine Verpflich­tung zur Information aus dem Kernbereich der Exe­kutive besteht nicht.

 

Artikel 2

Vereinbarung

 

Das Nähere regeln das Abgeordnetenhaus von Ber­lin und der Senat durch Vereinbarung.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2004 in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Das Gesetzesvorhaben verfolgt das Ziel, einen Bei­trag zur Stärkung und Festigung der Länder und insbe­sondere ihre Parlamente im föderalen System der Bun­desrepublik Deutschland und innerhalb der Europäi­schen Union zu leisten.


Der Föderalismus in Deutschland ist reformbedürf­tig. Die zunehmende Zentralisierung und Verflechtung politischer Entscheidungen sowie die Entwicklung zum Exekutivfö­deralismus gefährden Vielfalt und Bürger­nähe, demokra­tische Legitimation, Transparenz und Effektivität politi­schen Handelns.

 

Die deutschen Landesparlamente haben wiederholt die überragende Bedeutung der europäischen Einigung für Sicherheit, Frieden und Wohlstand in Europa betont. Die europäische Einigung hat aber auch zu einer Aus­höhlung der eigenstaatlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und ihrer Parlamente beigetragen. Soweit in Art. 23 GG Mitwirkungsbefugnisse der Länder in An­gelegenheiten der Europäischen Union über den Bun­desrat vorgesehen sind, stärkt dies die Position der Lan­desregierungen, nicht aber die der Landesparlamente.

 

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, treten die deutschen Landesparlamente für eine Reform des Födera­lismus ein (Lübecker Erklärung der deutschen Landes­parlamente v. 31. März 2003). Dabei sind die Landespar­lamente als die vom Volk gewählten obersten Organe der politischen Willensbildung zu stärken.

 

Das Gesetzesvorhaben will diese Ziele für das Ab­geord­netenhaus von Berlin umsetzen.

 

Berlin, 1. September 2003

 

 

Zimmer   Goetze

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU


 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq