Gesetz über die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses von Berlin durch den Senat (Parlamentsinformationsgesetz – PIG)
Vom...
Artikel 1
Umfang der Informationspflicht
des Senats
(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin über:
1. Vorhaben der Landesgesetzgebung
2. beabsichtigte Rechtsverordnungen
3. beabsichtigte Staatsverträge
und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
4. beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
5. Angelegenheiten der Landesplanung,
6. Bundesratsangelegenheiten,
7. die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen,
8. Angelegenheiten der Europäischen Union
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 8 gibt der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Abgeordnetenhauses von Berlin.
(3) Der Senat kann von einer Unterrichtung absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten betreffen oder geschützte Interessen Dritter beeinträchtigen würde. Eine Verpflichtung zur Information aus dem Kernbereich der Exekutive besteht nicht.
Das Nähere regeln das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat durch Vereinbarung.
Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2004 in Kraft.
Begründung:
Das Gesetzesvorhaben verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Länder und insbesondere ihre Parlamente im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der Europäischen Union zu leisten.
Der Föderalismus in Deutschland ist reformbedürftig. Die zunehmende Zentralisierung und Verflechtung politischer Entscheidungen sowie die Entwicklung zum Exekutivföderalismus gefährden Vielfalt und Bürgernähe, demokratische Legitimation, Transparenz und Effektivität politischen Handelns.
Die deutschen Landesparlamente haben wiederholt die überragende Bedeutung der europäischen Einigung für Sicherheit, Frieden und Wohlstand in Europa betont. Die europäische Einigung hat aber auch zu einer Aushöhlung der eigenstaatlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und ihrer Parlamente beigetragen. Soweit in Art. 23 GG Mitwirkungsbefugnisse der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat vorgesehen sind, stärkt dies die Position der Landesregierungen, nicht aber die der Landesparlamente.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, treten die deutschen Landesparlamente für eine Reform des Föderalismus ein (Lübecker Erklärung der deutschen Landesparlamente v. 31. März 2003). Dabei sind die Landesparlamente als die vom Volk gewählten obersten Organe der politischen Willensbildung zu stärken.
Das Gesetzesvorhaben will diese Ziele für das Abgeordnetenhaus von Berlin umsetzen.
Berlin, 1. September 2003
Zimmer
Goetze
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq