Antrag

 

der Fraktion der CDU

 

 

Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Senat und Abgeordnetenhaus

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus von Ber­lin gemäß Artikel 64 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin un­verzüglich alle geltenden Berliner Verwal­tungsvorschriften zu übersenden; beim Erlass neuer Ver­waltungsvorschriften sind diese dem Abgeordnetenhaus künftig ebenfalls unverzüglich zuzuleiten.

 

 

Begründung:

 

Während die Unterrichtung des Parlaments über den Er­lass von Rechtsverordnungen obligatorisch geregelt ist, fehlt eine entspre­chende Regelung für  Verwaltungsvor­schriften. Diese sind – im Gegensatz zu Rechtsverordnun­gen – nur auf Verlangen vorzulegen (Artikel 64 Abs. 3 VvB).

 

Das originäre Recht der Exekutive, im Rahmen ihrer Selbstor­ganisation und -verwaltung alle möglichen Ver­waltungsvorschrif­ten zu erlassen, muss einhergehen mit einem umfassenden Kon­trollrecht des Parlaments gegen­über der Exekutive. Dies ist umso mehr geboten, als Ver­waltungsvorschriften, die normalerweise nur Innenrechts­normen sind, ggf. doch mittelbare Außenwirkung zu­kommen (Pfennig/Neumann, VvB, Art. 64 Rn 55).

 

Verwaltungsvorschriften regeln im Wesentlichen Qualitätsan­forderungen, Organisationsstrukturen und die Prozesse des Ver­waltungshandelns. Sie sind damit ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung von Standards einzelner Verwaltungsleistungen und des Ressourceneinsatzes der Verwaltung.



Gerade mit der auch im Abgeordnetenhaus be­gonnenen Zusammenführung von Fach- und Res­sourcenverantwor­tung müssen diese Faktoren, insbesondere auch im Rah­men der Haushaltsbera­tungen, einer Beurteilung durch das Parlament zu­gänglich gemacht werden. Insoweit reicht die Norm des Artikel 64 Abs. 3 Satz 2, die lediglich ein fa­kultatives Informationsrecht vorsieht, nicht mehr aus. Insofern soll diese Bestimmung durch einen Grundsatzbeschluss – vergleichbar mit der Rege­lung für Rechtsverordnungen – materiell in eine obligatorische Informationspflicht transferiert wer­den.

 

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin hat sich in seinem Schreiben an die CDU-Fraktion des Abge­ordnetenhauses von Berlin vom 24. Juli 2003 diesen Überlegungen angeschlossen und diesen Antrag als „Konkretisierung des allge­meinen parlamentarischen Kontrollrechts“ ange­regt.

 

Berlin, den 2. September 2003

 

 

Zimmer   Goetze   Wambach

und die übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion

 


 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq