Gesetz
über die Hochschulen im Land
Berlin
(Berliner Hochschulgesetz –
BerlHG)
Vom 12. Oktober 1990
In der Fassung vom 13. Februar
2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz –BerlHG) wird folgendermaßen gefasst:
„(2) Die Studierendenschaft hat kein allgemeinpolitisches Mandat. Allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ist ihr nicht erlaubt.
Unter dieser Maßgabe nimmt die Studierendenschaft folgende Aufgaben wahr:
1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
7. den Studierendensport zu fördern;
8. die überregionalen und internationalen Studierenbeziehungen zu pflegen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen, ohne dabei ein allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können unter Beachtung des Verbots eines allgemeinpolitischen Mandats für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin wurde am 15. Januar 2004 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin untersagt, allgemeinpolitische Tätigkeiten ohne konkreten Hochschulbezug auszuüben (Az. OVG 8 S 133/02). Erstmals hat damit ein Verwaltungsgericht eine
Entscheidung unter der Geltung des neuen HRG getroffen. Der Bundesgesetzgeber hatte während des laufenden Gerichtsverfahrens den Aufgabenbereich von zwangsverfassten Studierendenschaften erheblich ausgeweitet und die Länder dazu verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an allen staatlichen Universitäten derartige Vertretungsorgane zu installieren. Die Entscheidung des OVG Berlin verdeutlicht, dass die Versuche des Gesetzgebers, die Kompetenzen von Studierendenschaften derart auszuweiten nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren ist.
Dass OVG Berlin hat festgestellt, dass die Einrichtung einer Zwangskörperschaft rechtlich nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sich der Verband darauf beschränkt, die Studenten nur in ihrer Rolle als Studenten zu vertreten. Ohne Austrittsmöglichkeit kommt die Wahrnehmung von allgemeinpolitischen Stellungnahmen, Erklärungen und Forderungen nicht in Betracht. In § 18 BerlHG bedarf es diesbezüglich einer eindeutigen Klarstellung.
Auch das von der FDP-Fraktion in Auftrag gegebene und von dem Wissenschaftlichen Parlamentsdienst erarbeitete Gutachten über die Aufgaben der Studierendenschaft in politischen Angelegenheiten nach §18 BerlHG kommt zu dem Resultat, dass keine rechtliche Grundlage zur Wahrnehmung eines politischen Mandats seitens der Studierendenschaft, auch nicht auf der Basis des §18 BerlHG, besteht. Dementsprechend schreibt der WPD im Gutachten „Die neuen Regelungen in §18 Abs. 2 BerlHG in der Neufassung vom 13. Februar 2003 sind keine Aufgabenerweiterungen im eigentlichen Sinne, sondern Konkretisierungen des bereits durch § 18 Abs. 2 BerlHG a. F. vorgegebenen Aufgabenbereichs.“
Um weitere Irritationen und Fehlinterpretationen des §18 Abs. 2 des BerlHG zu vermeiden, bedarf es einer eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung. Auf diesem Wege kann die Fülle zukünftiger Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang begrenzt werden.
Berlin, den 9. März 2004
Dr. Lindner Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq