Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes,
des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des
Verfassungsschutzes im Land Berlin

 

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Die Amtszeit des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres endet spätestens mit der konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Herbst 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres. Außerdem stimmt der gesetzliche Dienststellenkatalog der Polizeibehörde nicht mehr mit der seit Juli 2003 neu geschaffene Organisationsstruktur überein.

 

 

B. Lösung

 

Die Anlage zu § 5 des Personalvertretungsgesetzes wird um die Dienststelle „die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres“ erweitert (neue Nr. 19) und der Dienststellenkatalog der Polizeibehörde (Nr. 5) an die geänderte Organisationsstruktur angepasst. Durch die neue Nr. 19 erübrigt sich die Übergangsvorschrift in Artikel XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. November 2000.

 

 

Zum besseren Verständnis und zur Klarheit des Personalvertretungsgesetzes sind die Sondervorschriften für die Verfassungsschutzabteilung aus dem Gesetz vom 30. November 2000 herausgelöst und in das vorliegende Gesetz erneut aufgenommen worden.

 



C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Die derzeitige Rechtslage wird nicht geändert. Damit gibt es nach den regelmäßigen Personalratswahlen im Herbst 2004 keinen eigenständigen Personalrat der Verfassungsschutz-abteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres mehr.

 

 

Unter Beteiligung der betroffenen Personalvertretungen ist im Jahr 2003 geprüft worden, ob die Interessenvertretung der Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung weiterhin durch einen eigenständigen Personalrat erfolgen soll oder durch den Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres wahrzunehmen ist. Es hat sich herausgestellt, dass die gelebte Praxis und die spezifischen Geheimhaltungsaufgeben der Verfassungsschutzabteilung eine  Interessenvertretung durch einen gemeinsamen Per-


sonalrat verbieten. Die Struktur des Verfassungsschutzes erfordert einen eigenständigen Personalrat.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine

 

E. Gesamtkosten

 

Die Beibehaltung eines eigenständigen Personalrats für den Bereich der Verfassungsschutzabteilung führt zu keinen erhöhten Kosten.

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Inneres


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes,
des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des
Verfassungsschutzes im Land Berlin

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin

 

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

 

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:

 

1.        In § 31 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

 

„Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.“

 

2.        In § 34 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:    

„Im Bereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.“



3.        In § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.“

 

4.        In § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verfassungsschutzabteilung“ die Worte „bei der Senatsverwaltung für Inneres“ eingefügt.

 

5.        § 92 a erhält folgende Fassung:

 

 

„§ 92a

Behandlung von Verschlusssachen der
Verfassungsschutzbehörde

 

(1) Der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gelten Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwendung.

 

(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

 

(3) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der Senatsverwaltung für Inneres auf Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt; er soll Dienstkraft dieser Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.


(5) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

 

(6) Der Leiter der Dienststelle kann bestimmen, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.“

 

6.        Die Anlage wird wie folgt geändert:

 

a)       Nummer 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. bei der Polizeibehörde

a) die Behördenleitung,

b) jede örtliche Direktion,

c) die Direktion Zentrale Aufgaben,

d) das Landeskriminalamt und

e) die Zentrale Serviceeinheit,“

 

b)       In Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.            

c)       Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:              

„19. die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres.“

 

Artikel II

Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

 

§ 17 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBI. S. 280), geändert durch § 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBI. S. 589, 604) erhält folgende Fassung:

 

„(7)  Die Vorschriften des § 92a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel       des Gesetzes vom               (GVBl. S.   ) geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.“

 

Artikel III

Änderung des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin

 

Artikel XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom


30. November 2000 (GVBl. S. 495) wird aufgehoben.

 

Artikel IV

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 1

 

(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Polizeibehörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur eine Personalratswahl stattgefunden, findet § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes dann keine Anwendung, wenn sich die Bezeichnung der Gliederungseinheit in der Anlage zu diesem Gesetz geändert hat.

 

(2) Absatz 1 ist auf § 16 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

§ 2

 

(1) Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahre 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz wird längstens bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahre 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres wahr.               

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Frauenvertreterin.

 

§ 3

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

 

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

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A.     Begründung

 

a) Allgemeines

 

Gemäß Artikel XII des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. No-


vember 2000 (GVBl. S. 495) ist die Amtszeit des im Jahr 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz bis zur regelmäßigen Personalratswahl im Jahr 2004 verlängert worden. Im Jahr 2003 ist unter Beteiligung der Personalvertretungen geprüft worden, ob die Interessenvertretung der Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung weiterhin durch einen eigenständigen Personalrat erfolgen soll oder durch einen gemeinsamen Personalrat für die gesamte Senatsverwaltung für Inneres.

 

Die Evaluation hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich der eigenständige Personalrat für die Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung bewährt hat und diese Konstellation auch für die Amtszeiten nach der regelmäßigen Personalratswahl im Jahr 2004 beibehalten werden soll. Aufgrund gelebter Praxis sowie der spezifischen Geheimhaltungsaufgaben des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung ist eine Zusammenführung dieser Aufgaben mit dem Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres nicht sinnvoll. Insbesondere die Struktur der Aufgaben im Verfassungsschutz erfordern die Beibehaltung eines eigenständigen Personalrats für die Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres.

 

Vor diesem Hintergrund sind Änderungen des Personalvertretungsgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin notwendig.

 

Die Anlage zu § 5 des Personalvertretungsgesetzes (Dienststellenkatalog) wird an die geänderte Organisationsstruktur der Polizeibehörde angepasst.

 

b) Einzelbegründung

 

Zu Artikel I Nr. 1 bis 3 (§§ 31, 34 und 46 PersVG)

 

Die Regelungen sind Ausfluss des § 92 a Personalvertretungsgesetz, der die Behandlung von Verschlusssachen durch den Personalrat abschließend regelt. Sie sind wegen der Änderung des Personalvertretungsgesetzes (Artikel VI des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. November 2000 und im Hinblick auf Artikel III dieses Gesetzes erneut aufzunehmen.

 

Zu Artikel I Nr. 4  (§ 85 PersVG)

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Artikel I Nr. 5  (§ 92a PersVG)

 

Absatz 1 sieht vor, dass in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres zu beteiligen ist, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind,


Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Für den Fall, dass eine Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt, hat der Personalrat aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sein müssen. Dies gilt für alle Beteiligungen des Personalrats.

 

Absatz 2 schließt eine Reihe von Vorschriften, die für offene, nicht der Geheimhaltung unterliegende Angelegenheiten gelten, aus. Es handelt sich um die Einbeziehung derjenigen Beteiligten in das Beratungsverfahren des Personalrats, die nicht von vornherein sicherheitsüberprüft sind, wie zum Beispiel die Mitglieder der Gewerkschaften, der Schwerbehinderten-, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Arbeitgeberverbände. Damit wird der im Umgang mit Verschlusssachen befasste Personenkreis klein gehalten. Dies trägt dem Geheimschutzgrundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Rechnung.

 

In Absatz 3 werden die Grundsätze der Absätze 1 und 2 auf den Hauptpersonalrat erstreckt. Auch hier ist ein Ausschuss zu bilden, falls die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Die Mitglieder dieses Gremiums müssen zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Geheim“ ermächtigt sein.

 

Absatz 4 erstreckt den Absatz 1 auf die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 Personalvertretungsgesetz. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitglieder dieses Gremiums müssen zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Geheim“ ermächtigt sein.

 

Absatz 5 ermächtigt den Leiter der Dienststelle, die auch in den Fällen des Absatzes 1 bestehende grundsätzliche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, dem nach Absatz 1 gebildeten Ausschuss, der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, dem nach Absatz 4 gebildeten Gremium und dem Hauptpersonalrat einzuschränken. Aus Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 folgt, dass im Wesentlichen Nachteile auf dem Gebiet der inneren und äußeren Sicherheit oder der allgemeinen Außenpolitik in Betracht kommen.

 

Das in Absatz 6 niedergelegte Recht des Leiters der Dienststelle, Dienstkräfte von der Teilnahme an der Personalversammlung auszuschließen, bezieht sich vorwiegend auf solche Dienstkräfte, deren Tätigkeit einem größeren Personenkreis nicht bekannt werden soll. Die Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung ist insoweit kein ausreichender Schutz; ebenso


wenig genügt hier die Schweigepflicht, die auch für Teilnehmer der Personalversammlung gilt. An die Entscheidung des Dienststellenleiters ist ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Zu Artikel I Nr. 6  (Anlage zum PersVG)

 

Der Aufbau des Polizeipräsidenten in Berlin wurde durch den Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Juli 2003 neu geordnet. Die neue Organisationsstruktur ist in der Anlage zu § 5 des Personalvertretungsgesetzes zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöste Zentrale polizeiliche Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) aus dem Dienststellenkatalog gestrichen.

 

Die neue Nummer 19 legt fest, dass Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist.

 

Zu Artikel II  (§ 17 LGG)

 

§ 17 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bestimmt, dass die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes über die Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde auch für die Frauenvertreterin der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend gelten.

 

Zu Artikel III

 

Die Aufhebung des Artikels XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. November 2000 ist unmittelbare Folge der neuen Nummer 19 der Anlage zum Personalvertretungsgesetz. Durch diese Regelung wird festgelegt, dass die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes ist, die damit über einen eigenständigen Personalrat verfügt. Artikel XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin ist damit überflüssig.

 

Zu Artikel IV § 1

 

Mit der Übergangsvorschrift soll sichergestellt werden, dass durch die Aufnahme der im Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Juli 2003 bezeichneten neuen Gliederungseinheiten in den Dienststellenkatalog nicht unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes (unter dem Gesichtspunkt: neue Dienststelle) die Durchführung außerordentlicher Neuwahlen gefordert werden kann, wenn bereits vor Inkrafttreten


dieses Gesetzes bei der Polizeibehörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur eine Personalratswahl stattgefunden hat.

 

Da § 16 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes an die Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anknüpft, muss die Übergangsvorschrift bezüglich der Durchführung außerordentlicher Neuwahlen der Frauenvertreterin im Hinblick auf § 16 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend gelten.

 

Zu Artikel IV § 2

 

Artikel IV § 2 schafft eine Übergangsvorschrift zur Verhinderung einer vorgezogenen Personalratswahl und zur Vermeidung personalratsloser Zeiten.

 

Zu Artikel IV § 3

 

Artikel IV § 3 ermächtigt die Senatsverwaltung für Inneres, das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

Zu Artikel IV § 4

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

c) Beteiligungen

 

Die Gewerkschaften, Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind beteiligt worden. Alle begrüßen einen eigenständigen Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres. Der DBB und der Hauptpersonalrat sehen allerdings keine Notwendigkeit, für die Verfassungsschutzabteilung Einschränkungen bei der Beteiligung der Gewerkschaften und der Unterrichtungspflicht der Dienststelle gegenüber dem Personalrat oder der Personalversammlung vorzusehen.

 

Der Hauptpersonalrat akzeptiert darüber hinaus keine verschlusssachenrelevanten Regelungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen. Gleiches gilt für die Sicherheitsüberprüfung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung.


Die Sondervorschriften ergeben sich aus den spezifischen Geheimhaltungsaufgaben des Verfassungsschutzes und werden deshalb in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des § 93 Bundespersonalvertretungsgesetz für notwendig gehalten.

 

Eine Stellungnahme des Rats der Bürgermeister erübrigt sich, da es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um keine grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung handelt (Artikel 68 VvB).

 

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine

 

 

D. Gesamtkosten:

 

Das Gesetz führt durch die Beibehaltung eines Personalrats für den Bereich der Verfassungsschutzabteilung und des Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres zu keinen erhöhten Kosten.

 

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine

 

 

F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

 

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

 

 

Berlin, den 30. März 2004


 

 

   Der Senat von Berlin

 

Wowereit

Dr. Körting

Regierender Bürgermeister

Senator für Inneres

 

 

 

Anlage

 

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Personalvertretungsgesetz (PersVG)

 

 

Alte Fassung                                                                                         Neue Fassung

 

vom 14.07.1994 (GVBl. S 337, 1995 S. 24),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2003

(GVBl. S. 589)

 

 

§ 31

Sitzungen

 

§ 31

Sitzungen

 

(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sit­zungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienst­stelle anberaumt sind, und an den Sitzun­gen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf An­trag eines Viertels sei­ner Mitglieder oder der Mehr­heit einer Gruppe hat der Personal­rat je einen Be­auftragten der unter den Mitgliedern des Personal­rats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in die­sem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Ta­gesordnung den Gewerk­schaften rechtzeitig mit­zuteilen. Die Beschluss­fassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzun­gen des Personal­rats des Landesamtes für Verfas­sungsschutz keine Anwendung.

 

 

 

(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzun­gen, zu denen er ausdrücklich ein­ge­laden ist, teil. Auf Antrag eines Viertels sei­ner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personal­rat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Ge­werkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 ge­nannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzun­gen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwen­dung.

 

§ 34

Aussetzung

 

§ 34

Aussetzung

 

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildenden­vertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erheb­liche Beeinträchtigung wichtiger Inte­ressen der durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebe­nenfalls mit Hilfe der unter den Mit­gliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubilden­denvertretung vertretenen Gewerk­schaften, eine Verständigung versucht werden. Im Bereich des Landesamtes für Verfassungs­schutz findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerk­schaften nicht statt.

 

 

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildenden­ver­tretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wich­tiger Interessen der durch sie vertretenen Dienst­kräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In die­ser Frist soll, gegebe­nenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertre­tenen Gewerkschaften, eine Verständigung ver­sucht werden. Im Bereich der Verfassungs­schutzabteilung bei der Senats­verwaltung für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.


 

§ 46

Nichtöffentlichkeit

 

 

 

§ 46

Nichtöffentlichkeit

(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

 

Absätze 1 bis 3 unverändert.

 

(2) Beauftragte der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften dürfen an der Personalversamm­lung beratend teilnehmen.

 

 

 

(3) Der Vertreter der Dienststelle kann an der Per­sonalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teil­zunehmen. Nimmt der Vertreter der Dienststelle an der Personalversammlung teil, so kann er Beauf­tragte der Arbeitgebervereinigungen hinzuziehen, in denen die Dienstelle vertreten ist. Satz 1 gilt für Beauftragte des Hauptpersonalrats und des zustän­digen Gesamtpersonalrats entsprechend.

 

 

 

(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf Personalversammlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz keine Anwendung.

 

 

(4 ) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf Personal­versammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.

 

§ 85

Allgemeine Angelegenheiten

 

 

 

§ 85

Allgemeine Angelegenheiten

(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über

 

Absatz 1 Satz 1 unverändert.

 

1.   Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeits­zeit auf die einzelnen Wochentage,

 

 

2.   Anordnung von Mehrarbeit und Über­stunden,

 

 

3.   Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,

 

 

4.   Aufstellung und Änderungen des Urlaubs­planes,

 

 

5.   Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern,

 

 

6.   Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,

 

 

7.   Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge­sundheits­schädigungen,

 

 

8.   Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,

 

 

9.   Aufstellung von Sozialplänen einschließ­lich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisie­rungs­maßnahmen entstehen,

 

 

10. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Ent­lohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwen­dung von neuen Entlohnungs­methoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleich­barer leistungsbezo­gener Ent­gelte einschließ­lich der Geldfaktoren,

 

 

11. Grundsätze über die Bewertung von an­er­kannten Vorschlägen im Rahmen des be­trieb­lichen Vorschlagwesens,

 

 

12. Gestaltung der Arbeitsplätze,

 

 

 



13. Einführung und Anwendung technischer Ein­richtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver­halten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

 

 

 

Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorherge­se­hener dienstlicher Notwendigkeit

 

 

Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienst­licher Notwendigkeit

 

1.   im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungs­betriebe sowie in Krankenanstalten, Kinder­tagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und

 

 

1.   im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabtei­lung bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und

2.   bei Lehrern zur Vermeidung eines Unter­richtsausfalles Mehrarbeit oder Überstun­den im Umfange von bis zu drei Unter­richtsstun­den im Kalendermonat

 

 

angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

 

 

2.   bei Lehrern zur Vermeidung eines Unter­richtsaus­falles Mehrarbeit oder Überstun­den im Umfange von bis zu drei Unter­richtsstun­den im Kalendermonat

 

angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

 

 

 

§ 92a

Behandlung von Verschlusssachen

der Verfassungsschutzbehörde

 

 

„§ 92 a

Behandlung von Verschlusssachen

der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Beteiligung des Personalrats der Senats­verwaltung für Inneres in den Beteiligungs­angele­genheiten nach Abschnitt VI, die aus­schließlich Dienstkräfte der Verfassungsschutz­abteilung betreffen und die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ einge­stuft sind, setzt voraus, dass die mitwirkenden Per­sonalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Ver­schlusssachen des Geheimhal­tungsgrades „GEHEIM“ zu erhalten.

 

 

 

(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegen­heiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwer­behinder­tenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Aus­zubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Perso­nalversammlung nicht behandelt. Soweit in einer Personal­versammlung der Senatsverwaltung für Inneres Angelegenheiten behandelt werden, die den Bereich der Verfassungsschutzbehörde betref­fen, ist § 464 Abs. 2 und 3 Sätze 3 und 4 nicht an­wend­bar.

 

 

(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegen­heiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwer­behindertenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personal­versamm­lung nicht behandelt.

(3) Der Personalrat der Senatsverwaltung für Inne­res ist in den in Absatz 1 genannten Angele­gen­heiten insgesamt zu beteiligen, soweit dessen Mit­glieder sämtlich im Sinne des Absatzes 1 ermächtigt sind. Er kann für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Aus­schuss bilden, der aus  je einem Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen besteht. Er hat diesen Ausschuss zu bil­den, wenn die Ermäch­tigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Die Mitglieder des Aus­schusses nach Satz 3 müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kennt­nis vom Verschlusssachen des Geheimhal­tungs­gra­des „GEHEIM“ zu erhalten; § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt ent­sprechend; § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwen­dung.

 

 

(1) Der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten nach Abschnitt VI insge­samt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder  nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Be­tracht kommen­den Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Betei­ligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gel­ten Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Aus­schusses keine Anwendung.


(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzu­wenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vor­sitzen­den der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der Senatsver­waltung für Inneres auf Vorschlag des Hauptper­sonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt; er soll Dienstkraft dieser Verwaltung sein. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

 

 

(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Betei­ligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächti­gung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vor­sitzenden der Einigungsstelle und zwei Bei­sitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der Senats­verwaltung für Inneres auf Vorschlag des Hauptpersonalrats be­stellt. Der weitere Bei­sitzer wird ebenfalls von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt; er soll Dienstkraft dieser Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Haupt­personalrat die Absätze 1 und 3 ent­sprechend.

 

 

 

(3) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Haupt­personalrat die Absätze 1 und 2 ent­sprechend.

(7) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personal­rat, dem Hauptpersonalrat und der Einigungs­stelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Ver­meidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund inter­nationaler Verpflich­tungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraus­setzungen für die Anord­nung glaubhaft zu machen.

 

(5) Der Leiter der Dienststelle kann anord­nen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Perso­nalrat, dem Hauptperso­nalrat und der Einigungs­stelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Ver­meidung von Nachteilen für das Wohl der Bundes­repu­blik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

 

(8) Der Leiter der Dienststelle kann bestim­men, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen. Er kann weiterhin bestimmen, dass Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Teilversammlungen der betroffenen Dienstkräfte erörtert werden.

 

 

 

(9) Bei der Beteiligung des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die ledig­lich Dienstkräfte der Verfassungsschutzab­teilung betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhal­tungsgrades „VS-Vertraulich“ zu be­handeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.“

 

 

 

A n l a g e

 

D i e n s t s t e l l e n

i m   S i n n e   d e s   §  5   A b s .  1

 

 

A n l a g e

 

D i e n s t s t e l l e n

i m   S i n n e   d e s   §  5   A b s .  1

1.     Jede Senatsverwaltung mit den ihr nach­geordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nach­stehend nichts anderes bestimmt ist,

 

 

Nummern 1 bis 4a unverändert.

2.     die Senatskanzlei,

 

 

 

3.     die Verwaltung des Abgeordnetenhauses,

 

 

 

4.     der Rechnungshof,

 

 

 

4.a)   der Berliner Datenschutzbeauftragte,

 

 

 

5.     bei der Polizeibehörde:

 

 

5.   bei der Polizeibehörde:

a)     der Polizeipräsident mit seinem Stab und dem Arbeitsbereich Öffentlich­keitsarbeit,

 

b)    das Landesschutzpolizeiamt mit seinem Führungsstab,

 

c)     jede örtliche Direktion,

 

d)    die Direktion für Spezialaufgaben der öffentlichen Sicherheit und des Straßen­verkehrs,

 

e)     die Dienststelle zentraler Objekt­schutz,

 

f)     das Landeskriminalamt mit der Zentralen polizeilichen Ermittlungs­stelle für die Straf­verfolgung von Mit­gliedern ehemali­ger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammen­hang mit dem Wiedervereinigungs­gesche­hen (ZERV),

 

g)    Landespolizeiverwaltungsamt und

 

h)    die Landespolizeischule,

 

a) die Behördenleitung,

 

 

- - - - - - -

 

 

b) jede örtliche Direktion,

 

c) die Direktion Zentrale Aufgaben,

 

 

 

- - - - - -

 

d) das Landeskriminalamt und

 

 

 

 

 

 

 

e) die Zentrale Serviceeinheit.

 

- - - - - -

 

6.   jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,

 

Nummern 6 bis 18 unverändert.

7.   die Sozialen Dienste der Justiz,

 

 

8.   jede Justizvollzugsanstalt,

 

 

9.   die Oberfinanzdirektion Berlin und jedes Finanzamt,

 

 

10. das Zentrale Personalüberhang­management (Stellenpool),

 

 

 

11. die Feuerwehr,

 

 

12.a)       bei der für das Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung:
in Regionen, die den Bezirken ent­sprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen tätigen Lehrkräfte, Vor­klassenleiter, Pädagogischen Unter­richts­hilfen, Sozialpädagogen, Hand­werks­meister, Laboranten, technischen verwal­tungsfachlichen und sonstigen Dienst­kräfte, Erzieher sowie Dienstkräfte, ausge­nommen Angestellte im Schreib­dienst, im Schulpsychologischen Bera­tungszentrum,

 

 

b)      die Dienstkräfte in zentral verwalteten
Schulen,

c)      die Studienreferendare und Lehrer­anwärter,

 

 

13. das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien,

 

 

14.  das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

 

 



15. in den Bezirken die gesamte Bezirks­verwal­tung, jedoch ohne die Kranken­hausbetriebe,

 

 


16. jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt,

 

 

17.  jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts, jedoch ohne Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,

 

 

18.  der Landesbetrieb für Gebäudebewirt­schaftung.

 

18.  der Landesbetrieb für Gebäudebewirt­schaftung,

 

 

 

19. die Verfassungsschutzabteilung bei der Senats­verwaltung für Inneres.

 

 

 

Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

 

 

 

§ 17

Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin

 

(7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Perso­nalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert wor­den ist, über die Behandlung der Verschluss­sachen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.

 

 

§ 17

Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin

 

(7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Perso­nal­vertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel      des Gesetzes vom             (GVBl. S.     ) geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachen der Verfas­sungsschutzbehörde gelten für die Frauen­vertreterin der Senatsverwaltung für Inneres ent­sprechend.

 

 

 

Gesetz zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin

 

 

 

Artikel XII

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

 

-------

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

(1)     Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Per­sonalratswahlen im Jahr 2000 gewählten Perso­nalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfas­sungsschutz wird längstens bis zur kon­stituieren­den Sitzung des bei den regelmä­ßigen Personal­ratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personal­rats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben des Perso­nalrats der Dienst­kräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfas­sungsschutz und der neu gebildeten Verfas­sungsschutzabteilung in der Senatsverwaltung für Inneres wahr.

 

Artikel IV

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 1

 

(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Polizei­behörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Glie­derungsstruktur eine Personalratswahl stattgefunden, findet § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes dann keine Anwendung, wenn sich die Bezeichnung der Glie­derungseinheit in der Anlage zu diesem Gesetz geändert hat.

 

(2) Absatz 1 ist auf § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

§ 2

 

(1) Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Per­sonalrats­wahlen im Jahr 2000 gewählten Perso­nalrats des ehemali­gen Landesamtes für Verfas­sungsschutz wird längstens bis zur konstituieren­den Sitzung des bei den regelmäßigen Personal­ratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personal­rats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Perso­nalrat nimmt die Aufgaben des Perso­nalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres wahr.

(2)     Bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats nach Absatz 1 ist Artikel VI dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bis dahin gelten § 31 Abs. 2 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Personalvertre­tungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286, 287) geändert worden ist, entsprechend.

 

 

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(3)     ‚Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Frauenvertreterin. Artikel VII dieses Gesetzes ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Frauen­vertreterin nicht anzuwenden.

 

 

(2)   Absatz 1 gilt entsprechend für die Frauenvertreterin.

§ 2

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

 

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermäch­tigt, das Verfassungsschutzgesetz Berlin, das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grund­gesetz und das Berliner in der neuen Fassung, in neuer Rechtschreibung Sicherheits­überprüfungs­gesetz, mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort­lauts zu beseitigen.

 

 

§ 3

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

 

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermäch­tigt, das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün­dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün­dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 



II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Personalvertretungsgesetz (PersVG)

 

§ 11

Schweigepflicht

 

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, deren Geheimhaltung vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Bedeutung nach erforderlich ist. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung sowie gegenüber der Dienststelle, Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde und gegenüber anderen Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Satz 2 gilt im Falle der Anrufung der Einigungsstelle entsprechend.

 

§ 24

Neuwahl aus besonderen Gründen

 

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

 

1.     mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

 

2.     die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesun­ken ist oder

 

3.     der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

 

4.     der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

 

5.     in der Dienststelle kein Personalrat besteht oder

 

6.     Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.


In den Fällen der Nummern 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

 

§ 29

Vorstand

 

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss mindestens ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, es sei denn, dass die Vertreter einer Gruppe darauf verzichten. Die Vertreter jeder Gruppe wählen die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

§ 30

Anberaumung von Sitzungen

 

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle oder in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Dienstkräfte betreffen, der Schwerbehinderten-Vertretung oder in Angelegenheiten, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen hat der Vorsitzende binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

§ 31

Sitzungen

 

  (1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden, soweit hierdurch Kosten entstehen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle.

 

  (2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats des Landesamtes für Verfassungsschutz keine Anwen­dung.


  (3) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

 

§ 34

Aussetzung

 

  (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Im Bereich des Landesamtes für Verfassungsschutz findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.

 

§ 35

Beteiligung der Jugend- und
Auszubildendenvertretung

 

  Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

 

§ 36

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

 

  Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 80

Verfahren bei Nichteinigung

 

  (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich

 

1.     der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;

 

2.     der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses;


3.     des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs;

 

3. a)     des Datenschutzbeauftragten:

der Berliner Datenschutzbeauftragte;

 

4.     der Bezirksverwaltungen: 

 

der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

 

im Bereich der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist:

 

nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.

 

Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluss der Verhandlung getroffen werden.

 

  (2) In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 anstelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.

 

  (3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.

 

§ 81

Einigungsstelle

 

  (1) Gegen die Entscheidung nach § 80 kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige Personalvertretung.


  (2) In den in § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10 genannten Angelegenheiten sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses und für den Rechnungshof entscheidet anstelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsident des Rechnungshofs. Für die Dienstkräfte der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Intendant und an die Stelle des Senats von Berlin der Rundfunkrat.

 

§ 82

Zusammensetzung

 

  (1) Die Einigungsstelle wird bei der Senatsverwaltung für Inneres gebildet und führt die Bezeichnung "Einigungsstelle für Personalvertretungssachen". Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

 

  (2) Der Vorsitzende und drei Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Vertreters eine Einigung über die Person nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

 

  (3) Die Beisitzer werden von der Senatsverwaltung für Inneres für die Dauer von vier Jahren bestellt.

 

  (4) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte

 

1.     von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und

 

2.     von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat

 

vorgeschlagen sein. Unter den von den Personalvertretungen vorgeschlagenen Beisitzern sollen die in den betroffenen Dienststellen vorhandenen Gruppen (§ 3 Abs. 2) vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so sollen die in Satz 2 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören.


  (5) Für den Bereich der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" wird in Abweichung von Absatz 1 Satz 1 eine besondere Einigungsstelle bei dem Intendanten der Anstalt gebildet. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Hauptpersonalrats der Personalrat der Anstalt tritt.

 

§ 83

Verfahren vor der Einigungsstelle

 

  (1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden.

 

  (2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss; soweit es sich um Angelegenheiten von an der Programmgestaltung maßgeblich mitwirkenden Dienstkräften der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" handelt und die Einigungsstelle sich nicht dem Antrag des Intendanten anschließt, beschließt sie eine Empfehlung an den Intendanten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

  (3) Der Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 91

Zuständigkeit

 

  (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über

 

1.     Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.     Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

3.     Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

4.     Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.


  (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

 

Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

 

§ 16

Frauenvertreterin

 

(3) Die Frauenvertreterin ist im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten; für die Freistellung im Hochschulbereich gilt § 59 Abs. 7 des Berliner Hochschulgesetzes. Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Wahrnehmung des Amtes der Frauenvertreterin erforderlich sind. Überschreitet der erforderliche Umfang der Freistellung die vereinbarte Arbeitszeit, ist die Stellvertreterin ergänzend ebenfalls freizustellen.


§ 16 a

Wahl

 

(3) Die regelmäßigen Wahlen finden entsprechend den Regelungen im Personalvertretungsgesetz alle vier Jahre statt. Außerhalb dieses Zeitraums finden Wahlen statt, wenn

 

1.        das Amt der Frauenvertreterin vorzeitig erlischt und keine Stellvertreterin nachrückt,

2.        die Wahl mit Erfolg angefochten ist oder

3.        Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere Dienststellen eingegliedert werden, Dienststelle oder Teile von Dienststellen zu neuen Dienststellen zusammengeschlossen oder aus Dienststellen oder Teilen von Dienststellen eine neue Dienststelle geschaffen wird.

 

§ 17

Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin

 

(7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachsen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq