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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung
des Personalvertretungsgesetzes,
des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des
Verfassungsschutzes im Land Berlin
Die Amtszeit des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres endet spätestens mit der konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Herbst 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres. Außerdem stimmt der gesetzliche Dienststellenkatalog der Polizeibehörde nicht mehr mit der seit Juli 2003 neu geschaffene Organisationsstruktur überein.
Die Anlage zu § 5 des
Personalvertretungsgesetzes wird um die Dienststelle „die Verfassungsschutzabteilung
bei der Senatsverwaltung für Inneres“ erweitert (neue Nr. 19) und der
Dienststellenkatalog der Polizeibehörde (Nr. 5) an die geänderte Organisationsstruktur
angepasst. Durch die neue Nr. 19 erübrigt sich die Übergangsvorschrift in
Artikel XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin
vom 30. November 2000.
Zum besseren Verständnis und
zur Klarheit des Personalvertretungsgesetzes sind die Sondervorschriften für
die Verfassungsschutzabteilung aus dem Gesetz vom 30. November 2000 herausgelöst
und in das vorliegende Gesetz erneut aufgenommen worden.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Die
derzeitige Rechtslage wird nicht geändert. Damit gibt es nach den regelmäßigen
Personalratswahlen im Herbst 2004 keinen eigenständigen Personalrat der
Verfassungsschutz-abteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres mehr.
Unter Beteiligung der betroffenen Personalvertretungen ist im Jahr 2003
geprüft worden, ob die Interessenvertretung der Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung
weiterhin durch einen eigenständigen Personalrat erfolgen soll oder durch den
Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres wahrzunehmen ist. Es hat sich
herausgestellt, dass die gelebte Praxis und die spezifischen Geheimhaltungsaufgeben
der Verfassungsschutzabteilung eine
Interessenvertretung durch einen gemeinsamen Per-
sonalrat
verbieten. Die Struktur des Verfassungsschutzes erfordert einen eigenständigen
Personalrat.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Beibehaltung eines eigenständigen Personalrats für den Bereich der
Verfassungsschutzabteilung führt zu keinen erhöhten Kosten.
Keine
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes, des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das
Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995
S. 24), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Februar 2004
(GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.“
2.
In
§ 34 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Im Bereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.“
3.
In
§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine Anwendung.“
4.
In
§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verfassungsschutzabteilung“ die
Worte „bei der Senatsverwaltung für Inneres“ eingefügt.
5.
§
92 a erhält folgende Fassung:
„§ 92a
Behandlung von Verschlusssachen der
Verfassungsschutzbehörde
(1) Der Personalrat der
Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten
nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den
dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Beteiligung
aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller
Mitglieder nicht zustande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gelten Satz
1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder
des Ausschusses keine Anwendung.
(2) In den in Absatz 1
genannten Angelegenheiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung)
und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den
Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht
statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(3) Im Verfahren nach §
80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für das Verfahren
vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1
entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung
aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein
Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei
Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der Senatsverwaltung für Inneres auf
Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls
von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt; er soll Dienstkraft dieser
Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Der Leiter der
Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat,
dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und
Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen
für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf
Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(6) Der Leiter der Dienststelle
kann bestimmen, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen
Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.“
6.
Die
Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Nummer
5 erhält folgende Fassung:
„5. bei der Polizeibehörde
a) die Behördenleitung,
b) jede örtliche Direktion,
c) die Direktion Zentrale
Aufgaben,
d) das Landeskriminalamt und
e) die Zentrale
Serviceeinheit,“
b)
In
Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c)
Nach
Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„19. die
Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres.“
Artikel II
Änderung des
Landesgleichstellungsgesetzes
§ 17 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes in der
Fassung vom 6. September 2002 (GVBI. S. 280), geändert durch § 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2003 (GVBI. S. 589, 604) erhält folgende Fassung:
„(7) Die
Vorschriften des § 92a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung
vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom
(GVBl. S. ) geändert worden ist, über die Behandlung der
Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin
der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.“
Artikel III
Änderung des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin
Artikel XII §
1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom
30. November 2000
(GVBl. S. 495) wird aufgehoben.
Artikel IV
§ 1
(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
Polizeibehörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur
eine Personalratswahl stattgefunden, findet § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
Personalvertretungsgesetzes dann keine Anwendung, wenn sich die Bezeichnung der
Gliederungseinheit in der Anlage zu diesem Gesetz geändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf § 16 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2
(1) Die
Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahre 2000 gewählten
Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz wird längstens
bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im
Jahre 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert.
Der Personalrat nimmt die Aufgaben des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen
Landesamtes für Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung
bei der Senatsverwaltung für Inneres wahr.
(2) Absatz 1
gilt entsprechend für die Frauenvertreterin.
§ 3
Ermächtigung zur
Neubekanntmachung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt,
das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
- - - - - - - -
A.
Begründung
a) Allgemeines
Gemäß Artikel XII des Gesetzes zur Reform des
Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. No-
vember 2000 (GVBl. S. 495) ist die Amtszeit des im
Jahr 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für
Verfassungsschutz bis zur regelmäßigen Personalratswahl im Jahr 2004 verlängert
worden. Im Jahr 2003 ist unter Beteiligung der Personalvertretungen geprüft worden,
ob die Interessenvertretung der Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung
weiterhin durch einen eigenständigen Personalrat erfolgen soll oder durch einen
gemeinsamen Personalrat für die gesamte Senatsverwaltung für Inneres.
Die Evaluation hat zu dem Ergebnis geführt, dass
sich der eigenständige Personalrat für die Dienstkräfte der
Verfassungsschutzabteilung bewährt hat und diese Konstellation auch für die Amtszeiten
nach der regelmäßigen Personalratswahl im Jahr 2004 beibehalten werden soll.
Aufgrund gelebter Praxis sowie der spezifischen Geheimhaltungsaufgaben des
Personalrats der Verfassungsschutzabteilung ist eine Zusammenführung dieser Aufgaben
mit dem Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres nicht sinnvoll.
Insbesondere die Struktur der Aufgaben im Verfassungsschutz erfordern die
Beibehaltung eines eigenständigen Personalrats für die Verfassungsschutzabteilung
der Senatsverwaltung für Inneres.
Vor diesem Hintergrund sind Änderungen des Personalvertretungsgesetzes,
des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des
Verfassungsschutzes im Land Berlin notwendig.
Die Anlage zu § 5 des Personalvertretungsgesetzes
(Dienststellenkatalog) wird an die geänderte Organisationsstruktur der
Polizeibehörde angepasst.
b) Einzelbegründung
Zu Artikel I Nr. 1 bis 3 (§§ 31, 34 und 46 PersVG)
Die Regelungen sind Ausfluss des § 92 a Personalvertretungsgesetz,
der die Behandlung von Verschlusssachen durch den Personalrat abschließend
regelt. Sie sind wegen der Änderung des Personalvertretungsgesetzes (Artikel VI
des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. November
2000 und im Hinblick auf Artikel III dieses Gesetzes erneut aufzunehmen.
Zu Artikel I Nr. 4 (§
85 PersVG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Artikel I Nr. 5 (§
92a PersVG)
Absatz 1 sieht vor, dass in beteiligungspflichtigen
Angelegenheiten der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung
für Inneres zu beteiligen ist, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden
Bestimmungen ermächtigt sind,
Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht
kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Für den Fall, dass eine
Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt, hat der Personalrat aus
seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder zum Umgang mit Verschlusssachen
ermächtigt sein müssen. Dies gilt für alle Beteiligungen des Personalrats.
Absatz 2 schließt eine Reihe von Vorschriften, die für
offene, nicht der Geheimhaltung unterliegende Angelegenheiten gelten, aus. Es
handelt sich um die Einbeziehung derjenigen Beteiligten in das Beratungsverfahren
des Personalrats, die nicht von vornherein sicherheitsüberprüft sind, wie zum
Beispiel die Mitglieder der Gewerkschaften, der Schwerbehinderten-, der Jugend-
und Auszubildendenvertretungen und der Arbeitgeberverbände. Damit wird der im
Umgang mit Verschlusssachen befasste Personenkreis klein gehalten. Dies trägt
dem Geheimschutzgrundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Rechnung.
In Absatz 3 werden die Grundsätze der Absätze 1 und 2 auf den
Hauptpersonalrat erstreckt. Auch hier ist ein Ausschuss zu bilden, falls die
Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Die Mitglieder dieses Gremiums
müssen zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „Geheim“
ermächtigt sein.
Absatz 4 erstreckt den Absatz 1 auf die Einigungsstelle für
Personalvertretungssachen und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 Personalvertretungsgesetz.
Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande, tritt an ihre Stelle
ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und
zwei Beisitzern besteht. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitglieder dieses
Gremiums müssen zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad
„Geheim“ ermächtigt sein.
Absatz 5 ermächtigt den Leiter der Dienststelle, die auch in
den Fällen des Absatzes 1 bestehende grundsätzliche Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Personalrat, dem nach Absatz 1 gebildeten Ausschuss, der
Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, dem nach Absatz 4 gebildeten
Gremium und dem Hauptpersonalrat einzuschränken. Aus Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 1 folgt, dass im Wesentlichen Nachteile auf dem Gebiet der inneren und
äußeren Sicherheit oder der allgemeinen Außenpolitik in Betracht kommen.
Das in Absatz 6 niedergelegte Recht des
Leiters der Dienststelle, Dienstkräfte von der Teilnahme an der Personalversammlung
auszuschließen, bezieht sich vorwiegend auf solche Dienstkräfte, deren
Tätigkeit einem größeren Personenkreis nicht bekannt werden soll. Die Nichtöffentlichkeit
der Personalversammlung ist insoweit kein ausreichender Schutz; ebenso
wenig genügt hier die Schweigepflicht, die auch für
Teilnehmer der Personalversammlung gilt. An die Entscheidung des
Dienststellenleiters ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Zu Artikel I Nr. 6
(Anlage zum PersVG)
Der Aufbau des Polizeipräsidenten in Berlin wurde
durch den Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei vom 1. Juli 2003 neu
geordnet. Die neue Organisationsstruktur ist in der Anlage zu § 5 des
Personalvertretungsgesetzes zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird die bereits
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöste Zentrale polizeiliche
Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger
SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit
dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) aus dem Dienststellenkatalog gestrichen.
Die neue Nummer 19 legt fest, dass Dienststelle im
Sinne des § 5 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz die Verfassungsschutzabteilung
bei der Senatsverwaltung für Inneres ist.
§ 17 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bestimmt,
dass die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes über
die Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde auch für die
Frauenvertreterin der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für
Inneres entsprechend gelten.
Die Aufhebung des Artikels XII § 1 des Gesetzes zur
Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin vom 30. November 2000 ist
unmittelbare Folge der neuen Nummer 19 der Anlage zum Personalvertretungsgesetz.
Durch diese Regelung wird festgelegt, dass die Verfassungsschutzabteilung bei
der Senatsverwaltung für Inneres Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Personalvertretungsgesetzes ist, die damit über einen eigenständigen
Personalrat verfügt. Artikel XII § 1 des Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes
im Land Berlin ist damit überflüssig.
Mit der Übergangsvorschrift soll sichergestellt werden,
dass durch die Aufnahme der im Erlass über die Gliederung der Berliner Polizei
vom 1. Juli 2003 bezeichneten neuen Gliederungseinheiten in den
Dienststellenkatalog nicht unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes
(unter dem Gesichtspunkt: neue Dienststelle) die Durchführung außerordentlicher
Neuwahlen gefordert werden kann, wenn bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Polizeibehörde in ihrer seit
dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur eine Personalratswahl
stattgefunden hat.
Da § 16 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
an die Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anknüpft, muss
die Übergangsvorschrift bezüglich der Durchführung außerordentlicher Neuwahlen
der Frauenvertreterin im Hinblick auf § 16 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte
Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend gelten.
Artikel IV § 2 schafft eine Übergangsvorschrift zur
Verhinderung einer vorgezogenen Personalratswahl und zur Vermeidung
personalratsloser Zeiten.
Artikel IV § 3 ermächtigt die Senatsverwaltung für
Inneres, das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des
Gesetzes.
c) Beteiligungen
Die Gewerkschaften,
Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind beteiligt worden. Alle begrüßen
einen eigenständigen Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung
für Inneres. Der DBB und der Hauptpersonalrat sehen allerdings keine Notwendigkeit,
für die Verfassungsschutzabteilung Einschränkungen bei der Beteiligung der
Gewerkschaften und der Unterrichtungspflicht der Dienststelle gegenüber dem
Personalrat oder der Personalversammlung vorzusehen.
Der Hauptpersonalrat
akzeptiert darüber hinaus keine verschlusssachenrelevanten Regelungen bei der
Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle für
Personalvertretungssachen. Gleiches gilt für die Sicherheitsüberprüfung der
Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung.
Die Sondervorschriften
ergeben sich aus den spezifischen Geheimhaltungsaufgaben des Verfassungsschutzes
und werden deshalb in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des § 93
Bundespersonalvertretungsgesetz für notwendig gehalten.
Eine Stellungnahme des Rats
der Bürgermeister erübrigt sich, da es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um
keine grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung handelt (Artikel
68 VvB).
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
Keine
Das Gesetz führt durch die Beibehaltung eines Personalrats
für den Bereich der Verfassungsschutzabteilung und des Personalrats der Senatsverwaltung
für Inneres zu keinen erhöhten Kosten.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Keine
Berlin, den
30. März 2004
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Wowereit |
Dr.
Körting |
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Regierender Bürgermeister |
Senator für Inneres |
Anlage
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
Alte Fassung Neue Fassung
vom 14.07.1994 (GVBl. S 337, 1995 S. 24),
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09.12.2003
(GVBl. S. 589)
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§ 31 Sitzungen |
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§ 31 Sitzungen |
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(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den
Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind,
und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag
eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der
Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats
vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der
Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.
Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2
genannten Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des
Personalrats des Landesamtes für Verfassungsschutz keine Anwendung. |
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(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen,
die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den
Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat
je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen
Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und
die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die
Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Personen statt. Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats der
Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres keine
Anwendung. |
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§ 34 Aussetzung |
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§ 34 Aussetzung |
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(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe
oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls
mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Im Bereich des
Landesamtes für Verfassungsschutz findet in den Fällen des Satzes 2 eine
Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. |
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(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe
oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrats
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie
vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die
Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit
Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht
werden. Im Bereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung
für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften
nicht statt. |
§ 46 Nichtöffentlichkeit |
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§ 46 Nichtöffentlichkeit |
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(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. |
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Absätze 1 bis 3 unverändert. |
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(2) Beauftragte der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften
dürfen an der Personalversammlung beratend teilnehmen. |
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(3) Der Vertreter der Dienststelle kann an der Personalversammlung
teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen. Nimmt der
Vertreter der Dienststelle an der Personalversammlung teil, so kann er Beauftragte
der Arbeitgebervereinigungen hinzuziehen, in denen die Dienstelle vertreten
ist. Satz 1 gilt für Beauftragte des Hauptpersonalrats und des zuständigen
Gesamtpersonalrats entsprechend. |
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(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf
Personalversammlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz keine
Anwendung. |
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(4 ) Die Absätze 2 und 3 Satz 3 und 4 finden auf
Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung
für Inneres keine Anwendung. |
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§ 85 Allgemeine Angelegenheiten |
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§ 85 Allgemeine Angelegenheiten |
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(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine
Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls
durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über |
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Absatz 1 Satz 1 unverändert. |
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1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage, |
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2. Anordnung von Mehrarbeit
und Überstunden, |
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3. Zeit, Ort und Art der
Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte, |
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4. Aufstellung und Änderungen
des Urlaubsplanes, |
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5. Durchführung der
Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern, |
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6. Regelung der Ordnung in der
Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte, |
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7. Maßnahmen zur Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, |
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8. Errichtung, Verwaltung und
Auflösung von Sozialeinrichtungen, |
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9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich
Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen
Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen
entstehen, |
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10. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle,
insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und
Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
Entgelte einschließlich der Geldfaktoren, |
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11. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten
Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, |
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12. Gestaltung der Arbeitsplätze, |
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13. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. |
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Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener
dienstlicher Notwendigkeit |
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Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener
dienstlicher Notwendigkeit |
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1. im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung,
der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie
in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen
Mehrarbeit oder Überstunden und |
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1. im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung
bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr
und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten,
Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und |
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2. bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles
Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden
im Kalendermonat angeordnet werden. Die Personalvertretung ist
unverzüglich zu unterrichten. |
|
2. bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles
Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden
im Kalendermonat angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich
zu unterrichten. |
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§ 92a Behandlung von
Verschlusssachen der
Verfassungsschutzbehörde |
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„§
92 a Behandlung
von Verschlusssachen der
Verfassungsschutzbehörde |
|
(1) Die Beteiligung des Personalrats der Senatsverwaltung
für Inneres in den Beteiligungsangelegenheiten nach Abschnitt VI, die ausschließlich
Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung betreffen und die als
Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft
sind, setzt voraus, dass die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den
dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen
des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ zu erhalten. |
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(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten
sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung)
und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die
§§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34
Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht
statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
Soweit in einer Personalversammlung der Senatsverwaltung für Inneres
Angelegenheiten behandelt werden, die den Bereich der
Verfassungsschutzbehörde betreffen, ist § 464 Abs. 2 und 3 Sätze 3 und
4 nicht anwendbar. |
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(2)
In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten sind § 30
Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung) und
5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35
und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1
Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese
Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt. |
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(3) Der Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres
ist in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten insgesamt zu beteiligen,
soweit dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des Absatzes 1 ermächtigt
sind. Er kann für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss bilden,
der aus je einem Mitglied der im
Personalrat vertretenen Gruppen besteht. Er hat diesen Ausschuss zu bilden,
wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Die Mitglieder
des Ausschusses nach Satz 3 müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen
ermächtigt sein, Kenntnis vom Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades
„GEHEIM“ zu erhalten; § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
§ 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwendung. |
|
(1) Der Personalrat der
Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten
nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen
ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades
zu erhalten. Er hat für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu
bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Für die
Mitglieder des Ausschusses gelten Satz 1 und § 29 Abs. 1
Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des
Ausschusses keine Anwendung. |
(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und
die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (5) Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle
nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen
Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer
wird von der Senatsverwaltung für Inneres auf Vorschlag des Hauptpersonalrats
bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der Senatsverwaltung für
Inneres bestellt; er soll Dienstkraft dieser Verwaltung sein. Absatz 3
Satz 4 gilt entsprechend. |
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(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und
die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung
aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein
Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und
zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der Senatsverwaltung für
Inneres auf Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer
wird ebenfalls von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt; er soll
Dienstkraft dieser Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend. |
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(6) Im Verfahren nach § 80 gelten für den
Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 3 entsprechend. |
|
(3) Im Verfahren nach
§ 80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2
entsprechend. |
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(7) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen,
dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat
und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht
erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund
internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu
machen. |
|
(5) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen,
dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat
und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht
erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler
Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. |
|
(8) Der Leiter der Dienststelle kann bestimmen,
dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend
geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen. Er kann weiterhin
bestimmen, dass Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Teilversammlungen
der betroffenen Dienstkräfte erörtert werden. |
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(9) Bei der Beteiligung des Hauptpersonalrats und
der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Dienstkräfte der
Verfassungsschutzabteilung betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades
„VS-Vertraulich“ zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas
anderes bestimmt.“ |
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A n l
a g e D i e
n s t s t e l l e n i
m S i n n e d e s
§ 5 A b s . 1 |
|
A n l
a g e D i e
n s t s t e l l e n i m S i n n e d e s § 5
A b s . 1 |
|
1.
Jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden)
und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist, |
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Nummern 1 bis 4a unverändert. |
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2.
die Senatskanzlei, |
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3.
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, |
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4.
der Rechnungshof, |
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4.a) der Berliner Datenschutzbeauftragte, |
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5.
bei der Polizeibehörde: |
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5. bei der Polizeibehörde: |
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a) der Polizeipräsident mit seinem Stab und
dem Arbeitsbereich Öffentlichkeitsarbeit, b) das Landesschutzpolizeiamt mit seinem
Führungsstab, c) jede örtliche Direktion, d) die Direktion für Spezialaufgaben der öffentlichen
Sicherheit und des Straßenverkehrs, e) die Dienststelle zentraler Objektschutz, f) das Landeskriminalamt mit der Zentralen
polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern
ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang
mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV), g) Landespolizeiverwaltungsamt und h) die Landespolizeischule, |
|
a) die Behördenleitung, - - - - - - - b) jede örtliche Direktion, c) die Direktion Zentrale Aufgaben, - - - - - - d) das Landeskriminalamt und e) die Zentrale Serviceeinheit. - - - - - - |
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6. jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und
die Amtsanwaltschaft, |
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Nummern 6 bis 18 unverändert. |
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7. die Sozialen Dienste der Justiz, |
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8. jede Justizvollzugsanstalt, |
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9. die Oberfinanzdirektion Berlin und jedes Finanzamt, |
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10. das Zentrale
Personalüberhangmanagement (Stellenpool), |
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11. die Feuerwehr, |
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12.a) bei der für das Schulwesen zuständigen |
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b) die Dienstkräfte in zentral verwalteten c) die Studienreferendare und Lehreranwärter, |
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13. das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien, |
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14.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, |
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15. in den Bezirken die gesamte Bezirksverwaltung,
jedoch ohne die Krankenhausbetriebe, |
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16. jeder Krankenhausbetrieb und jede andere
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt, |
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17.
jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts,
jedoch ohne Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, |
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18.
der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung. |
|
18.
der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung, |
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19. die
Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres. |
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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) |
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§ 17 Aufgaben und Rechte der
Frauenvertreterin (7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt
durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S.
495) geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachen der
Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin der
Senatsverwaltung für Inneres entsprechend. |
|
§ 17 Aufgaben und Rechte der
Frauenvertreterin (7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt
durch Artikel des Gesetzes
vom (GVBl. S. ) geändert worden ist, über die Behandlung der
Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin
der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend. |
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Gesetz zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin |
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Artikel XII Übergangs- und
Schlussvorschriften ------- § 1 (1)
Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr
2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz
wird längstens bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen
Personalratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personalrats der
Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben
des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz
und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung in der Senatsverwaltung
für Inneres wahr. |
|
Artikel IV Übergangs- und
Schlussvorschriften § 1 (1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
der Polizeibehörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur
eine Personalratswahl stattgefunden, findet § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
Personalvertretungsgesetzes dann keine Anwendung, wenn sich die Bezeichnung
der Gliederungseinheit in der Anlage zu diesem Gesetz geändert hat. (2) Absatz 1 ist auf § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 2 (1) Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen
im Jahr 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz
wird längstens bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen
Personalratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personalrats der
Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben
des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für
Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung bei der
Senatsverwaltung für Inneres wahr. |
|
(2)
Bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats nach Absatz 1 ist
Artikel VI dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bis dahin gelten § 31
Abs. 2 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 4
und § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995
S. 24), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 20. April 2000
(GVBl. S. 286, 287) geändert worden ist, entsprechend. |
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------- |
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(3)
‚Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Frauenvertreterin.
Artikel VII dieses Gesetzes ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Frauenvertreterin
nicht anzuwenden. |
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Frauenvertreterin. |
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§ 2 Ermächtigung zur
Neubekanntmachung Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt,
das Verfassungsschutzgesetz Berlin, das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz und das Berliner in der neuen Fassung, in
neuer Rechtschreibung Sicherheitsüberprüfungsgesetz, mit neuem Datum und
in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen. |
|
§ 3 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt,
das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen. |
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§ 3 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
§ 11
Schweigepflicht
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem
Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu
bewahren, deren Geheimhaltung vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Bedeutung
nach erforderlich ist. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der
Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den
übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen
gegenüber der zuständigen Personalvertretung sowie gegenüber der Dienststelle,
Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde und gegenüber anderen
Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Satz 2 gilt im
Falle der Anrufung der Einigungsstelle entsprechend.
§ 24
Neuwahl aus besonderen
Gründen
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von
vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig
Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist
oder
2. die Gesamtzahl
der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3. der Personalrat mit der
Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4. der Personalrat durch
gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
5. in der Dienststelle kein
Personalrat besteht oder
6. Dienststellen
ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden
oder Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle
zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen
entsprechenden Beschluss gefasst haben.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 führt der Personalrat
die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
§ 29
Vorstand
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand.
Diesem muss mindestens ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören,
es sei denn, dass die Vertreter einer Gruppe darauf verzichten. Die Vertreter
jeder Gruppe wählen die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte.
§ 30
Anberaumung von Sitzungen
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der
Dienststelle oder in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte
Dienstkräfte betreffen, der Schwerbehinderten-Vertretung oder in
Angelegenheiten, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte
betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
hat der Vorsitzende binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand,
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 31
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind
nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der
Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse
Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen.
Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden, soweit hierdurch
Kosten entstehen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle.
(2) Der
Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des
Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er
ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der
unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen:
in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den
Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Die Beschlussfassung findet jedoch in
Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt. Die Sätze 2 und
3 finden auf Sitzungen des Personalrats des Landesamtes für Verfassungsschutz
keine Anwendung.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung über
Angelegenheiten eines Mitgliedes des Personalrats darf dieses Mitglied nicht
anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitgliedes
des Personalrats, hinsichtlich derer ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
§ 34
Aussetzung
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter
einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit
Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung
versucht werden. Im Bereich des Landesamtes für Verfassungsschutz findet in den
Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.
§ 35
Beteiligung der Jugend-
und
Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats einen
Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt,
die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, so hat zu
diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung
Teilnahme- und Stimmrecht.
§ 36
Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung hat das
Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den
Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung
Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen.
§ 80
Verfahren bei Nichteinigung
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem
Hauptpersonalrat im Bereich
1. der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;
2. der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der
Präsident des Abgeordnetenhauses;
3. des Rechnungshofs: der
Präsident des Rechnungshofs;
3. a) des
Datenschutzbeauftragten:
der Berliner
Datenschutzbeauftragte;
4. der Bezirksverwaltungen:
der Leiter der Abteilung
Personal und Verwaltung,
im Bereich der
Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt,
für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist:
nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes
die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.
Die für die Verhandlung
erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach
Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb
von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat
stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung
soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluss der Verhandlung getroffen
werden.
(2) In den Dienstbereichen, in denen ein
Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich
oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des
Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat
innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet
nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 anstelle eines Personalrats entschieden
hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.
(3) Bei den Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1
und 2 das zuständige Organ.
§ 81
Einigungsstelle
(1) Gegen die Entscheidung nach § 80
kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen
zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der
Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung
unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige
Personalvertretung.
(2) In den in § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8
bis 10 genannten Angelegenheiten sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86
Abs. 3 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde,
für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die
Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der
Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die
Verwaltung des Abgeordnetenhauses und für den Rechnungshof entscheidet anstelle
des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der
Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsident des
Rechnungshofs. Für die Dienstkräfte der Rundfunkanstalt "Sender Freies
Berlin" tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Intendant und an die
Stelle des Senats von Berlin der Rundfunkrat.
§ 82
Zusammensetzung
(1) Die Einigungsstelle wird bei der
Senatsverwaltung für Inneres gebildet und führt die Bezeichnung "Einigungsstelle
für Personalvertretungssachen". Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem
unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
(2) Der Vorsitzende und drei Vertreter
werden von der Senatsverwaltung für Inneres nach Einigung mit dem
Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Kommt innerhalb von
drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Vertreters eine
Einigung über die Person nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des
Oberverwaltungsgerichts Berlin.
(3) Die Beisitzer werden von der
Senatsverwaltung für Inneres für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(4) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte
1. von den obersten Dienstbehörden des Landes
Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts und
2. von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten
des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von
deren Personalrat
vorgeschlagen sein. Unter den von den Personalvertretungen
vorgeschlagenen Beisitzern sollen die in den betroffenen Dienststellen vorhandenen
Gruppen (§ 3 Abs. 2) vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit
lediglich eine Gruppe, so sollen die in Satz 2 genannten Beisitzer dieser
Gruppe angehören.
(5) Für den Bereich der Rundfunkanstalt
"Sender Freies Berlin" wird in Abweichung von Absatz 1 Satz 1
eine besondere Einigungsstelle bei dem Intendanten der Anstalt gebildet. Im
übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Hauptpersonalrats der Personalrat der Anstalt
tritt.
§ 83
Verfahren vor der
Einigungsstelle
(1) Die Verhandlungen der
Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der
Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur
schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach
mündlicher Verhandlung durch Beschluss; soweit es sich um Angelegenheiten von
an der Programmgestaltung maßgeblich mitwirkenden Dienstkräften der
Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" handelt und die
Einigungsstelle sich nicht dem Antrag des Intendanten anschließt, beschließt
sie eine Empfehlung an den Intendanten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten
auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Der
Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn
die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss
ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch der obersten
Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten,
soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 91
Zuständigkeit
(1) Die
Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden
außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen
und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen
und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
Landesgleichstellungsgesetz
(LGG)
§ 16
Frauenvertreterin
(3) Die Frauenvertreterin ist im erforderlichen Umfang
von ihren Dienstgeschäften freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten; für die
Freistellung im Hochschulbereich gilt § 59 Abs. 7 des Berliner Hochschulgesetzes.
Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Wahrnehmung
des Amtes der Frauenvertreterin erforderlich sind. Überschreitet der
erforderliche Umfang der Freistellung die vereinbarte Arbeitszeit, ist die Stellvertreterin
ergänzend ebenfalls freizustellen.
§ 16 a
Wahl
(3) Die regelmäßigen Wahlen finden entsprechend den
Regelungen im Personalvertretungsgesetz alle vier Jahre statt. Außerhalb dieses
Zeitraums finden Wahlen statt, wenn
1.
das
Amt der Frauenvertreterin vorzeitig erlischt und keine Stellvertreterin
nachrückt,
2.
die
Wahl mit Erfolg angefochten ist oder
3.
Dienststellen
ganz oder teilweise in eine oder mehrere Dienststellen eingegliedert werden,
Dienststelle oder Teile von Dienststellen zu neuen Dienststellen zusammengeschlossen
oder aus Dienststellen oder Teilen von Dienststellen eine neue Dienststelle
geschaffen wird.
§ 17
Aufgaben und Rechte der
Frauenvertreterin
(7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt
durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495)
geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachsen der Verfassungsschutzbehörde
gelten für die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq