Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

über:  Erstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die juristische Ausbildung

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A.     Problem:
Im Haushaltsplan 2004/2005 ist die Zahl der Beschäftigungspositionen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare abgesenkt worden. Bei gleich bleibender Zahl von Berliner Absolventinnen und Absolventen im Studiengang Rechtswissenschaften wäre die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erst nach einer noch längeren Wartezeit möglich.
Ferner hat sich nach Inkrafttreten des Berliner Juristenausbildungsgesetzes am 1. Juli 2003 aus der Anwendung des neuen Gesetzes in der Ausbildungspraxis Änderungsbedarf bezüglich der Übergangsregelung und des Einsichtsrechts in Prüfungsakten ergeben.


B.     Lösung:
Durch eine Erhöhung des Vomhundertsatzes der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber vorzuhaltenden Ausbildungsplätze wird der Verlängerung der Wartezeit trotz Absenkung der Gesamtzahl der Beschäftigungspositionen entgegengewirkt.


C.     Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Die Erhöhung des Vomhundertsatzes der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber vorzuhaltenden Ausbildungsplätze berührt den Anwendungsbereich von Art. 12 GG und bedarf daher einer gesetzlichen Regelung. Die zu ändernde Übergangsregelung sowie das Einsichtsrecht befinden sich im Berliner Juristenausbildungsgesetz und sind daher auch nur durch Gesetz zu ändern.


D.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine

E.      Gesamtkosten
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Mehrausgaben.

F.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die Vorschriften über die Juristenausbildung sind durch das Gesetz zur Modernisierung der Juristenausbildung, das in Brandenburg textgleich verabschiedet wurde, sowie durch die ebenfalls textgleich erlassene Juristenausbildungsordnung harmonisiert. Die Änderung der Übergangsregelung wird in Brandenburg ebenfalls veranlasst. Die Regelung zum Akteneinsichtsrecht stellt eine Anpassung an die bestehende Brandenburger Rechtslage dar. Die Erhöhung des Vomhundertsatzes der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber vorzuhaltenden Ausbildungsplätze berührt die Zusammenarbeit mit Brandenburg nicht, da die Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch bisher nach unterschiedlichen Vorschriften erfolgt.

G.     Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

über Erstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die juristische Ausbildung

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Erstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften

über die juristische Ausbildung

Vom

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes

 

Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird wie folgt geändert:

 

 

1.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„Durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d kann bestimmt werden, dass bis zu 80 vom Hundert der verbleibenden Ausbildungsplätze Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden, die die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden.“

 

 

2.

§ 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Trennungsgeld sowie Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt.“

 

3.

§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Weitergehende Informationsrechte für Prüflinge und Dritte aufgrund anderer Rechtsgrundlagen sind ausgeschlossen.“

 

4.

§ 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.“

 

 

 

Artikel II

Änderung der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das

Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst

 

§ 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619) wird wie folgt gefasst:

 

„Die noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von § 11 Abs. 4 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes zu 80 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben, und im Übrigen an sonstige Bewerberinnen und Bewerber vergeben.“

 

Artikel III

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden.

 

 

Artikel IV

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


A. Begründung:

 

a) Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf zur Änderung des am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Berliner Juris­tenausbildungsgesetzes reagiert auf eine veränderte Haushaltslage bei der Einstellung von Referendarinnen und Referendaren und greift erste Erfahrungen aus der Anwendung des neuen Gesetzes in der Ausbildungspraxis auf, denn bei einzelnen Regelungen hat sich in geringfügigem Umfang Anpassungsbedarf ergeben.

 

 

b)      Zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu Artikel I:

 

Zu Nr. 1:

Durch Rechtsverordnung kann nach geltendem Recht bestimmt werden, dass die Ausbildungsplätze, die nach Abzug der Plätze für leistungsstarke Bewerberinnen und Bewerber sowie für Härtefälle verbleiben, vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben sind, die die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben. Diese Regelung findet Anwendung, solange für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke Deutschlands Wartezeiten von höchstens sechs Monaten bestehen. Als Wartezeit rechnet die Zeitspanne zwischen dem Termin, zu dem der Antrag erstmals zu berücksichtigen ist, und dem Termin, zu dem die Einstellung in Betracht kommt.

 

Die Änderung betrifft den Vomhundertsatz der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber vorrangig vorzuhaltenden Ausbildungsplätze: Konnte bisher bestimmt werden, dass bis zu 70 vom Hundert dieser Ausbildungsplätze an Berliner Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben sind, soll diese Zahl auf bis zu 80 vom Hundert erhöht werden. Damit wird auf die Absenkung der Beschäftigungspositionen für Referendarinnen und Referendare im Haushalt 2004/2005 reagiert. Die Änderung verfolgt den Zweck, die Zahl der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze trotz der Absenkung der Gesamtzahl der Beschäftigungspositionen annähernd gleich zu halten, um die Ausbildung zum Volljuristen ohne noch längere Unterbrechung durch Wartezeit nach dem ersten Staatsexamen zu ermöglichen. Für Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern stehen vierteljährlich noch etwa 30 bis 40 Plätze zur Verfügung.

 

 

Zu Nr. 2:

Die Regelung wird auf Wunsch des Landes Brandenburg um den Zusatz „Trennungsgeld“ ergänzt, um klarzustellen, dass auch diese weitere Leistung den Referendarinnen und Referendaren nicht gewährt wird. Trennungsgeld wurde schon bisher in Berlin nicht gewährt. Dem Wunsch des Landes Brandenburg wird nachgekommen, um weiterhin möglichst gleichlautende Juristenausbildungsgesetze in beiden Ländern zu haben. Im Übrigen erfolgt bei der Aufzählung der weitergehenden Leistungen eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 5.11.2003 (GVBl. S. 538) erforderlich geworden ist.

 

 


Zu Nr. 3:

Mit der beabsichtigten Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die Prüfungen nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz von auf anderen Rechtsgrundlagen beruhenden weitergehenden Informationsansprüchen ausgenommen sind. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG erhalten Prüflinge Einsicht in ihre Prüfungsakten, nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auch in ihre schriftlichen Arbeiten einschließlich der Aufgaben. Dritten wird Einsicht nur mit schriftlichem Einverständnis des Prüflings gewährt. Das Konkurrenzverhältnis des JAG zu weiter gehenden Informationsrechten, z.B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz, soll klarstellend zu Gunsten des spezialgesetzlich geregelten Rechts geklärt werden. Für diese Lösung spricht der Umstand, dass im Land Brandenburg nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10.3.1998 (GVBl. S. 46) kein Einsichtsrecht gegenüber Prüfungseinrichtungen besteht. Im Interesse des mit Brandenburg geschaffenen Ausbildungs- und Prüfungsverbundes ist die Rechtsangleichung erforderlich. Das geplante Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg muss über eine einheitliche rechtliche Regelung verfügen. Eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf Einsichtnahme nach der Herkunft des Prüflings - Berlin oder Brandenburg - ist unerwünscht. Die Aktenvorlage an öffentliche Stellen, insbesondere Gerichte, ist nicht betroffen.

 

Zu Nr. 4:

Die Änderung der Übergangsregelung ermöglicht der Ausbildungsbehörde, bereits vor dem 1. September 2005 die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften anzupassen. Sie ist notwendig, weil der Vorbereitungsdienst seit 1. November 2003 nach den neuen Vorschriften durchgeführt wird und Ausbildungsverzögerungen von Referendarinnen und Referendaren, die vor dem Stichtag eingestellt wurden, schon heute im Ausbildungsgang zu berücksichtigen sind.

 

 

Zu Artikel II:

 

Diese Änderung setzt die in Art I Nr. 1 geänderte Ermächtigungsgrundlage in der JKapVVO um und schöpft damit den gesetzlichen Rahmen vollständig aus.

 

 

Zu Artikel III:

 

Diese Regelung ist erforderlich, da im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Verordnung geändert wird. Es ist daher zu bestimmen, dass künftige Änderungen im Verordnungswege vorgenommen werden können.

 

Zu Artikel IV:

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

 

 

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte:

Auswirkungen auf private Haushalte ergeben sich nicht.

 

 

D. Gesamtkosten

 

Durch das Erste Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die juristische Ausbildung entstehen keine Mehrkosten.

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Die Vorschriften über die Juristenausbildung sind durch das Gesetz zur Modernisierung der Juristenausbildung, das in Brandenburg textgleich verabschiedet wurde, sowie durch die ebenfalls textgleich erlassene Juristenausbildungsordnung harmonisiert. Die Änderung der Übergangsregelung wird in Brandenburg ebenfalls veranlasst. Die Regelung zum Akteneinsichtsrecht stellt eine Anpassung an die bestehende Brandenburger Rechtslage dar. Die Erhöhung des Vomhundertsatzes der für Berliner Bewerberinnen und Bewerber vorzuhaltenden Ausbildungsplätze berührt die Zusammenarbeit mit Brandenburg nicht, da die Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch bisher nach unterschiedlichen Vorschriften erfolgt.

 

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

    a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
          Keine

    b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen
          Keine

 

 

 

 

Berlin, den 20. April 2004

 

 

                                                Der Senat von Berlin

 

W o w e r e i t                                                                        D r.  K ö r t i n g

Regierender Bürgermeister                                                       Senator für die Senatorin für Justiz

 

 

 

 

 

 

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