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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Neuordnung
des Berliner Disziplinarrechts
Das im Land Berlin geltende
Disziplinarrecht ist in weiten Teilen sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht vielfach nur noch schwer handhabbar. Dies ist eine wesentliche Ursache
für die allseits beklagte lange Dauer von Disziplinarverfahren. Sowohl im
Interesse der Betroffenen und des Dienstherrn als auch im Zuge der
Verwaltungsmodernisierung soll das Disziplinarrecht an eine moderne und
effektive Verwaltung und Rechtspflege angepasst werden.
Es ist eine Neuordnung des
Berliner Disziplinarrechts erforderlich. Da sich das Berliner Landesrecht schon
bisher weitgehend am Bundesrecht orientiert und dies auch künftig sinnvoll ist,
wurden die Regelungen des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetzes
überwiegend übernommen. Bei den vom Bundesdisziplinargesetz abweichenden landesrechtlichen
Regelungen handelt es sich fast ausschließlich um ergänzende, redaktionelle Bestimmungen,
die bei der Anwendung zu beachten sind. Die wesentliche Ausnahme stellt der
landesrechtliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens dar. Ferner enthält der
Entwurf einen Verweis auf die Normen des Bundesdisziplinargesetzes zum gerichtlichen
Disziplinarverfahren. Durch Landesgesetz sind berlinspezifische Regelungen oder
künftige Abweichungen gegenüber den Bundesregelungen nicht ausgeschlossen.
Zur Verweisung im
Gesetzentwurf auf das Bundesdisziplinargesetz ist anzumerken, dass eine solche
Verfahrensweise auch in anderen Rechtsgebieten praktiziert wird, z.B. beim
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung sowie bei den Gesetzen über
die Verwaltungsvollstreckung und Verwaltungszustellung. Darüber hinaus gelten
auch im Beamtenbereich bereits verschiedene Bundesvorschriften unmittelbar,
z.B. im Reisekostenrecht (§ 54 LBG), im Beihilferecht (§ 44 LBG) und
bei der Elternzeit (§ 42 Abs. 5 LBG).
Zu den wesentlichen Punkten
der Neuordnung des Disziplinarrechts gehören:
Das Disziplinarrecht
wird vom Strafprozessrecht verfahrensrechtlich abgetrennt und künftig eng an
das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht angelehnt. Die
Vorschriften über das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren
werden im Interesse einer klaren und übersichtlichen Trennung jeweils in einem
Teil zusammengefasst.
Auf die Unterscheidung
zwischen nichtförmlichem und förmlichem Verfahren wird verzichtet; stattdessen
wird ein einheitliches Verwaltungsverfahren verankert, in dessen Mittelpunkt
die Ermittlungen stehen und auf dessen Grundlage eine Disziplinarverfügung
erlassen oder eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird.
Die Rechtsstellung der
Betroffenen im Disziplinarverfahren wird gestärkt. Die Ermittlungsergebnisse
des behördlichen Verfahrens ersetzen künftig nicht mehr die unmittelbare
Beweisaufnahme des Gerichts. Das Gericht hat vielmehr selbst über streitige
Tatsachen Beweis zu erheben.
Die
Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten werden erweitert. Dieser kann
nicht nur – wie bisher – Verweise und Geldbußen, sondern künftig auch Kürzungen
der Dienstbezüge und des Ruhegehalts in einem gewissen Umfang verhängen.
Dadurch soll die Zahl aufwändiger Disziplinarklagen reduziert und auf wirklich
schwere Fälle konzentriert werden.
Das gerichtliche
Disziplinarverfahren wird auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
verlagert, wobei dem Bundesverwaltungsgericht künftig die klassische Rolle als
Revisionsgericht zukommt.
Das Disziplinarverfahren
wird durch den Verzicht auf das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor der
Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten
verkürzt.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Das Gesetz führt durch die
Verfahrensvereinfachung insgesamt zur Kostenentlastung. Durch den Ausschluss
des Vorverfahrens sind durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht
bezifferbarer Höhe zu erwarten.
Das Land Brandenburg hat das
Bundesdisziplinargesetz bereits in Landesrecht umgesetzt. Die Disziplinargesetze
Berlins und Brandenburgs werden – abgesehen von landesspezifischen Besonderheiten
und dem Ausschluss des Widerspruchsverfahrens – regelungsidentisch sein.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Disziplinargesetz (DiszG)
Teil 1
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Ergänzende
Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 4 Gebot der Beschleunigung
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6 Verweis
§ 7 Geldbuße
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
§ 9 Zurückstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der
Personalakte
Teil 3
Behördliches
Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und
Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
der Beamtin oder des Beamten
§ 21 Pflicht zur Durchführung von
Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22 Zusammentreffen von
Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen
aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
§ 24 Beweiserhebung
§ 25 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28 Protokoll
§ 29 Innerdienstliche Informationen
§ 30 Abschließende Anhörung
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3
§ 32 Einstellungsverfügung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36 Verfahren bei nachträglicher
Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 37 Kostentragungspflicht
Vorläufige
Dienstenthebung und
Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der
einbehaltenen Beträge
Gerichtliches Disziplinarverfahren
§ 41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes
§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens
§ 43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
für die Disziplinarsachen des Landes Berlin und des Bundes
Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung
und
Begnadigung
§ 44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur
Aufdeckung von Straftaten
§ 46 Begnadigung
Besondere
Bestimmungen für einzelne
Beamtengruppen und für
Ruhestandsbeamte
§ 47 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde,
des Justizdienstes sowie der für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung
§ 48 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 49 Übergangsbestimmungen
§ 50 Verwaltungsvorschriften
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen,
gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamtinnen und Beamten während ihres
Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes)
und
2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen
als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen
und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch
wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als
Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch
bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten
Handlungen, die in § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als
Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes
nicht entgegen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im
Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung
(§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen
darstellt.
(4) Ist eine
höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden,
werden die nach diesem Gesetz der höheren oder dem höheren Dienstvorgesetzten
eigenständig zustehenden Befugnisse durch die oberste Dienstbehörde, im Bereich
der Bezirksverwaltungen durch das Bezirksamt ausgeübt. Soweit Befugnisse auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, gilt dies entsprechend
für die Übertragung auf Dienstbehörden.
§ 3
Ergänzende Anwendung des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung
dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit
sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit
nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§ 5
Arten der
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte
sind:
1. Verweis (§ 6)
2. Geldbuße (§ 7)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4. Zurückstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(§ 10).
(2)
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf
Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines
Dienstvergehens gelten § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des
Landesbeamtengesetzes.
§ 6
Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten
Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen,
Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,
sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7
Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen
Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Hat
die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die
Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
§ 8
Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige
Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um
höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle
Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben,
bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts
(§ 11) als festgesetzt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der
Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend
wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen-
und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt,
solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder
er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag
monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange
ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf die Beamtin oder der Beamte
nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die
Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die
Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der
Beförderung gleich.
§ 9
Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin
oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt
einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die
bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes
bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem
bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von
dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in
der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf
Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der
Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf
die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken
sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf
Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in
welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung
gleich.
§ 10
Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch
auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die
im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung
zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die
Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin
oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von
sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der
Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt
unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte
ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie
kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit
dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der
Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags
gelten die besonderen Regelungen des § 44.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und
ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der
Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
früher in einem anderen Dienstverhältnis im Landesdienst gestanden hat, aus dem
Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem
früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens
ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem
Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie
oder er nicht wieder zur Beamtin oder
zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis
begründet werden.
§ 11
Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige
Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten
um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1
Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich
der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die
Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund
einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des
Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10
Abs. 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13
Bemessung der
Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der
Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin
oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt
werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Eine
Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten
wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche
Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte
entfernt werden müssen.
§ 14
Zulässigkeit von
Disziplinarmaßnahmen nach Straf-
oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im
Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder
Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a
Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein
Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung
nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin
oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder
Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des
Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine
Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein
Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift
zu erfüllen.
§ 15
Disziplinarmaßnahmeverbot
wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens
mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt
werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden
durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der
Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung
oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf
Widerruf nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67
Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die
Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens
nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor
Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die
Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16
Verwertungsverbot,
Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße
und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine
Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei
sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).
Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von
der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt,
sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie
endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes
Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine
andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über
die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches
Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung
von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme
sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu
vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung
oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines
Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende
Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf sein Antragsrecht und die
Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das
Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die
Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach §
32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das
Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der
Dienstvorgesetzte, die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen,
die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 56e Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung.
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung,
Ausdehnung und Beschränkung
§ 17
Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der
Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die
oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im
Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das
Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig
zu machen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet,
wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme
nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der
Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder
mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und
beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen
Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen die
Beamtin oder den Beamten einzuleiten, teilt sie oder er dies den
Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben
Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei
oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann
nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn
einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die
Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung,
eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die
aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung
begangenen Dienstvergehen auf die oder den neuen Dienstvorgesetzten über,
soweit diese oder dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten
überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 18
Einleitung auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder
dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich
von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem
Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3
sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 19
Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass
einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden,
die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass
einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche
Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung
ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder
in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen
für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen
Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
Durchführung
§ 20
Unterrichtung, Belehrung und
Anhörung der Beamtin oder des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung
des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder
ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie
oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und
sich jederzeit einer Bevollmächtigten oder eines Bevollmächtigten oder
Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird
der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der
Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen,
ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung
durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert,
eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen
Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt,
ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die
Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben
oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu
ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
§ 21
Pflicht zur Durchführung von
Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und
die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme
bedeutsam sind. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste
Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der
Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden
worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der
Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der
Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 22
Zusammentreffen von
Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des
Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren
die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt.
Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt
bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,
die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte
Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt
werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren
von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
gelten entsprechend.
§ 23
Bindung an tatsächliche
Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
(1)
Die
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch
das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können
aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde
gelegt werden.
§ 24
Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen
Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche
dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeuginnen
und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung
eingeholt werden,
3. Urkunden
und Akten beigezogen sowie
4. der
Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen
von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren
vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen
Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des
Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist
stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung
der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Der
Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen
und Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen
und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte kann
von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der
Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm
zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 25
Zeuginnen und Zeugen,
Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der
Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als
Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige
ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der
Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des
Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen
sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften
der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der
Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von
Dienstvorgesetzten oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern oder einer oder
einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, die oder der die Befähigung
zum Richteramt hat.
§ 26
Herausgabe von Unterlagen
Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich
technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen
für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die
Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung
von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3
entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 27
Beschlagnahmen und
Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss
Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr
oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht
außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über
Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem
Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die
nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 Abs.
2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
§ 28
Protokoll
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und
Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung
gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften
sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29
Innerdienstliche
Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen
Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von
Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen
befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen
Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer
Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des
Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder
des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht
entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener
Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen
der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn
und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die
künftige
Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im
Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der
Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 30
Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin
oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2
gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren
nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
§ 31
Abgabe des
Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis
der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34
nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der oder des höheren
Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere
Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das
Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse
für ausreichend halten.
Abschlussentscheidung
§ 32
Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine
Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach
den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf
oder
4. das
Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig
ist.
(2) Das Disziplinarverfahren
wird ferner eingestellt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust
der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten
die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und
zuzustellen.
§ 33
Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche
Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen
und Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten
befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß
und
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der
Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann
der nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte
festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse
nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise
auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt
für Berlin zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und
zuzustellen.
§ 34
Erhebung der
Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf
Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu
erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und
Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten durch die nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse
zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre
Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Absatz 3 und 4
gilt entsprechend.
§ 35
Grenzen der erneuten
Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung
sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält
diese oder dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für
ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die
Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die
oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere
Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie
weitere Ermittlungen für geboten oder ihre oder seine Befugnisse für ausreichend
hält.
(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die
oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des
Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben
Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben.
Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die
oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung einer oder eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr
selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die
Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.
§ 36
Verfahren
bei nachträglicher Entscheidung
im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen
desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung,
nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die
Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem
Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das
Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie
beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1
bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
§ 37
Kostentragungspflicht
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den
eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt
werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last
gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind
durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten
ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen
nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt
der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz
Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem
Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle
seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen
trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die
Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes
bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden
sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin
oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Vorläufige
Dienstenthebung und
Einbehaltung
von Bezügen
§ 38
Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einer
Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung
nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes erfolgen
wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes
entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder
die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige
Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung
anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen
Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten
bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder
teilweise aufheben.
§ 39
Rechtswirkungen
(1) Die
vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von
Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und
vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der
Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung
ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des
Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert
der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge
fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte seinen
Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige
Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin
oder dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung
von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40
Verfall und
Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als
Beamtin oder Beamter oder Ruhestandsbeamtin
oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32
Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das
innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts
eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des
Ruhegehalts geführt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die
Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt
gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise
als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38
Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden
Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§
29 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die die Beamtin oder der
Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen
erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe
solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Gerichtliches
Disziplinarverfahren
§ 41
Anwendung des
Bundesdisziplinargesetzes
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des
Bundesdisziplinargesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 47 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.
§ 42
Ausschluss des Vorverfahrens
Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage
der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
§ 43
Beamtenbeisitzerinnen
und Beamtenbeisitzer für Disziplinarsachen
des Landes Berlin und des Bundes
(1) Einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem
Verwaltungszweig der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen den sich das
Disziplinarverfahren richtet.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bei den Verwaltungsgerichten
werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellten
Ausschuss (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) auf vier Jahre gewählt. Wird
eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(3) Die Senatsverwaltung für Inneres stellt in jedem vierten Jahr eine
Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern für die Kammern
für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten
Dienstbehörden und die in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten
Gewerkschaften und Berufsverbände können für die Aufnahme von Beamtinnen und
Beamten in die Liste Vorschläge machen. In die Liste sind die Beamtinnen und
Beamten gegliedert nach Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.
(4) Für die Aufstellung einer Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen
und Beamtenbeisitzern für den Senat für Disziplinarsachen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen
und Beamtenbeisitzer in der Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes entsprechend,
Absatz 3 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass die obersten Bundesbehörden und
die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Sinne des § 94 des
Bundesbeamtengesetzes für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Liste
Vorschläge machen können.
Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung
und
Begnadigung
§ 44
Unterhaltsbeitrag bei
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach
§ 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung
nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder
des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12
Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum
eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,
dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu
deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies
die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der
frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder frühere Ruhestandsbeamte
ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder
seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein
können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft
nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,
wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder
Dienstverhältnis berufen wird.
§ 45
Unterhaltsleistung bei
Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts
kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder
dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem
ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über
Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten,
insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder
über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die
Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der
Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder
einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit
folgenden Maßgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft
aus der Nachversicherung nicht erreichen;
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft
aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich
als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die
Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung
tritt die anteilige Rente.
(3) Die
Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten
kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen
Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt
bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei
einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge
hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte erhält 60
Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis die Ehe bereits bestanden hatte.
§ 46
Begnadigung
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen
nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 85 Abs. 2
des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Besondere
Bestimmungen für einzelne
Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 47
Beamtinnen und Beamte der
Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Bildung, Jugend und Sport
zuständigen Senatsverwaltung
Die für die
Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörde, des Justizdienstes und der für
Bildung, Jugend und Sport angehörenden Senatsverwaltung zuständigen obersten
Dienstbehörden bestimmen durch allgemeine Anordnung, welche Vorgesetzten als
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als höhere Dienstvorgesetzte oder
höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 48
Ausübung der
Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
werden die Disziplinarbefugnisse von
der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde
ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder
teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Besteht
die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt die Senatsverwaltung für
Inneres, welche Behörde zuständig ist.
§ 49
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren
werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden,
nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes
bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben
rechtswirksam.
(2) Die
folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden
Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete
förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für
die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls
das bisherige Recht.
(4)
Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen
eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist,
bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls
die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen
gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen
Rechts fortgeführt.
(6) Für die
Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren
ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie
unanfechtbar geworden sind.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre
Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt
nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin
oder den Beamten günstiger ist.
§ 50
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres; die Verwaltungsvorschriften
sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai
2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch
, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende
Fassung:
„4. mit der Verhängung
mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge“.
2. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen
den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.“
3. In § 25
Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „das förmliche“ durch das Wort „ein“ ersetzt.
4. In § 36
Abs. 2 werden die Worte „eine disziplinarrechtliche Verfolgung“ durch die Worte
„die Durchführung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.
5. § 40
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das
Disziplinargesetz.“
6. In § 56e
Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts
keine Anwendung finden“ durch die Worte „§ 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und
4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist“ ersetzt.
7. In § 56f
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10 der Landesdisziplinarordnung“ durch
die Angabe „§ 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes“ ersetzt.
8. § 63 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.“
9. § 67
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Vor
der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes
durch.“
10.
In
§ 86 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.
11.
§
89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz
2 erhält folgende Fassung:
„Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses
außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen
der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem
Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel III
Änderung der
Mutterschutzverordnung
In § 10 Abs. 2 der
Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665)
werden die Worte „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ und das Wort „Dienst“
durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des
Personalvertretungsgesetzes
Das
Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995
S. 24), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
1. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 9 wird
Nummer 8.
2. In
§ 90 Nr. 8 werden die Worte „Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens“
durch die Worte „Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.
Artikel V
Änderung der Verordnung über
den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
In § 3 Nr. 3 der Verordnung
über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom
31. März 1987 (GVBI. S. 1333), geändert durch Artikel I der Verordnung vom
15. August 2001 (GVBI. S. 486) wird das Wort „Dienst“ jeweils durch das Wort
„Beamtenverhältnis“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Berliner
Richtergesetzes
Das Berliner Richtergesetz
in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert
durch
, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Satz 1 wird das Wort „förmliches“ durch das Wort
„gerichtliches“ ersetzt.
2. In § 43 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort
„gerichtlichen“ ersetzt.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält
folgende Fassung:
„Anwendung des Disziplinargesetzes“.
b)
In
Satz 1 werden die Worte „der Landesdisziplinarordnung“ durch die Worte „des
Disziplinargesetzes“ ersetzt.
c)
Satz
2 wird aufgehoben.
4.
§
52 erhält folgende Fassung:
„ § 52
Entscheidung des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht
entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen
sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Gegen die
Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(2) Anstelle des
Dienstgerichts entscheidet, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil
des Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof.“
5.
§
53 erhält folgende Fassung:
„§
53
Betreuer
und Pfleger
Zum Betreuer oder zum
Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.“
6. In § 54 Abs. 2 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort
„gerichtlichen“ ersetzt.
7. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz
1 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.
b) In
Satz 4 werden die Worte „der Landesdisziplinarordnung“ durch die Worte „des
Disziplinargesetzes“ ersetzt.
Artikel VII
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 3 des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977
(GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2001 (GVBl. S. 150),
wird aufgehoben.
Artikel VIII
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§
1
Übergangsbestimmungen
Die ersten Wahlen der
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach § 43 des Disziplinargesetzes
werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleiben die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt, die nach
bisherigem Recht von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
bestellten Ausschuss (§ 26 Verwaltungsgerichtsordnung) auf vier Jahre gewählt
worden sind oder gewählt werden.
§
2
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln III und
V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§
3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am
ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) § 125 der
Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546),
zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540),
gilt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter.
(3) Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
die
Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546),
zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S.
540),
2.
das
Gesetz zur Ergänzung des Dienststrafrechts für Beamte vom 24. Mai 1956 (GVBl.
S. 537), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1965
(GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426),
3.
das
Gesetz zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der
Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532). Für die Dauer
der am 1. Januar 2002 begonnenen Amtszeit der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
finden für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer die
Vorschriften des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der
Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S.
532) weiterhin Anwendung.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Der
vorliegende Gesetzentwurf passt das Disziplinarrecht im Interesse des
Dienstherrn, der Betroffenen und im Zuge der Verwaltungsmodernisierung an eine
moderne und effektive Verwaltung und Rechtspflege an. Durch umfassende
verfahrensrechtliche und institutionelle Veränderungen schafft er die
Voraussetzungen dafür, dass Disziplinarverfahren künftig kostengünstiger
abgewickelt werden.
Kern des
Entwurfs ist die vorgesehene Ablösung der Landesdisziplinarordnung (LDO) in der
Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch § 8 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl S. 540) durch ein inhaltlich dem Bundesdisziplinargesetz
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) entsprechendes Gesetz.
Das
Disziplinarrecht des Bundes war in der Vergangenheit schon immer Leitlinie für
die Disziplinargesetze der Länder; weite Teile der Landesdisziplinarordnungen
stimmten sogar wörtlich mit den Vorschriften des Bundes überein. Eine generelle
Übernahme des Bundesrechts war bislang jedoch nicht sachgerecht, da es
erhebliche verfahrensrechtliche Unterschiede gab. Nunmehr ist auf Bundesebene
die Institution des Bundesdisziplinaranwalts ersatzlos weggefallen und das
gerichtliche Disziplinarverfahren auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
verlagert worden. Damit sind die verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf
Bundesebene entfallen.
Auch in
Berlin ist das Disziplinarrecht in seinen Grundstrukturen seit über 30 Jahren
nahezu unverändert geblieben. Nicht nur die zwischenzeitlichen Erfahrungen und
sich daraus ergebende neue Erkenntnisse, sondern auch die Entwicklung im Bund
und in den anderen Ländern machen eine Neuordnung des Berliner Rechts
notwendig. In weiten Teilen ist die Landesdisziplinarordnung sehr unübersichtlich
und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht praktikabel. Mit der Übernahme des
neuen – allseits begrüßten – Bundesdisziplinargesetzes wird dokumentiert, dass
in diesem Rechtsgebiet einheitliche Regelungen angestrebt werden und durch eine
Verweisung auf das gerichtliche Disziplinarverfahren des Bundes (Teil 4 des
Bundesdisziplinargesetzes) auf eigene Regelungen verzichtet wird.
Zu den wesentlichen Punkten der Neuordnung des
Disziplinarrechts gehören:
·
Das
Disziplinarrecht wird vom Strafprozessrecht verfahrensrechtlich abgetrennt und
künftig eng an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht
angelehnt. Die Vorschriften über das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren
werden im Interesse einer klaren und übersichtlichen Trennung jeweils in einem
Teil zusammengefasst.
·
Auf
die Unterscheidung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Verfahren wird
verzichtet; stattdessen wird ein einheitliches Verwaltungsverfahren verankert,
in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen und auf dessen Grundlage eine
Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht
erhoben wird.
·
Die
Rechtsstellung der Betroffenen im Disziplinarverfahren wird gestärkt. Die
Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens ersetzen künftig nicht mehr
die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts. Das Gericht hat vielmehr selbst
über streitige Tatsachen Beweis zu erheben.
·
Die
Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten werden erweitert. Diese
oder dieser kann nicht nur – wie bisher – Verweise und Geldbußen, sondern
künftig auch Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehalts in einem gewissen Umfang
verhängen. Dadurch soll die Zahl aufwändiger Disziplinarklagen reduziert und
auf wirklich schwere Fälle konzentriert werden.
·
Das
gerichtliche Disziplinarverfahren wird auf die allgemeine
Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert, wobei dem Bundesverwaltungsgericht
künftig die klassische Rolle als Revisionsgericht zukommt.
Das Disziplinarverfahren
wird durch den Verzicht auf das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor der
Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten
verkürzt.
b)
Einzelbegründung:
1. Zu Artikel I
(Allgemeines)
Mit
der Übernahme des neuen Bundesdisziplinarrechts gelten nunmehr für alle
Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die vom
Landesbeamtengesetz erfasst sind, die Vorschriften des
Bundesdisziplinargesetzes. § 1 Satz 2 stellt sicher, dass Empfängerinnen und Empfänger
von Abfindungsrenten auch weiterhin dem Disziplinarrecht unterliegen; dies
entspricht dem bisherigen § 121a der Landesdisziplinarordnung. Bei den vom
Bundesdisziplinargesetz abweichenden landesrechtlichen Besonderheiten handelt
es sich fast ausschließlich um ergänzende, lediglich redaktionelle
Bestimmungen, die bei der Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes zu beachten
sind.
Das
Bundesdisziplinargesetz weist im Übrigen die Ausübung disziplinarrechtlicher
Befugnisse der höheren oder dem höheren Dienstvorgesetzten zu oder gestattet
der obersten Dienstbehörde, Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte zu
übertragen. Da im Land Berlin nicht immer eine höhere Dienstvorgesetzte oder
ein höherer Dienstvorgesetzter vorhanden oder nach § 5 des Landesbeamtengesetzes
die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte bestimmt ist, war eine
Auffangregelung nach § 2 Abs. 2 zu treffen.
Durch
den Verweis in § 41 gelten für das gerichtliche Disziplinarverfahren die
Vorschriften des Teils 4 des Bundesdisziplinargesetzes mit der Maßgabe, dass
abweichend von § 47 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes § 34 der
Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist. Die Regelungen über die Beamtenbeisitzerinnen
und Beamtenbeisitzer gelten auch für das Oberverwaltungsgericht Berlin, bei dem
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AG VwGO) ebenfalls ehrenamtliche Richter gewählt werden.
Darüber
hinaus sind lediglich das Vorverfahren ausgeschlossen (§ 42) und die Wahl der
Beamtenbeisitzerinnen und der Beamtenbeisitzer neu geregelt (§ 43).
Abweichende
Regelungen enthalten lediglich die §§ 42 bis 43 und 47 bis 49.
Zu
Artikel I § 42
Das Widerspruchsverfahren
nach den §§ 41 bis 44 des Bundesdisziplinargesetzes ist ein Vorverfahren. Es
findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten
Dienstbehörde erlassen worden ist oder der Dienstherr Disziplinarklage gegen
den Beamten erhebt. Da die Bemessung der Disziplinarmaßnahme überwiegend auf
Richterrecht beruht und das Verfahren wegen der notwendigen Einheitlichkeit
dieser Rechtsmaterie beschleunigt werden soll, ist das Widerspruchsverfahren –
anders als nach dem Bundesdisziplinargesetz – ausgeschlossen worden.
Rechtsgrundlage dafür ist § 126 Abs. 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Vorverfahrens, wenn ein Gesetz dies
bestimmt.
Zu Artikel I § 43
Die
Vorschrift in Absatz 1 bestimmt, dass von dem Laufbahngruppenerfordernis abgesehen
wird.
Bis Ende 2001
stellte die Senatsverwaltung für Inneres nach § 42 der Landesdisziplinarordnung
für jeweils 4 Kalenderjahre für die Disziplinargerichtsbarkeit eine Liste von
Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Land Berlin auf und übersandte
diese der Disziplinarkammer und dem Disziplinarsenat. Aus dieser Liste loste
zunächst die oder der Vorsitzende des Disziplinarsenats und danach die oder der
Vorsitzende der Disziplinarkammer vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer aus.
Für die
Amtszeit ab dem 1. Januar 2002 werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
von dem bei jedem Verwaltungsgericht bestellten Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter gewählt (§§ 1 und 2 Nr. 1 [§ 42] des Gesetzes zur Wahl
der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit
vom 8. Oktober 2001 [GVBl. S. 532]). Diese verfahrensrechtliche Änderung stellt
eine Vereinfachung bei der Bestellung der Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer dar und spart Kosten. Sie soll deshalb sowohl für die
Disziplinargerichtsbarkeit des Landes Berlin als auch für die des Bundes in das
neue Disziplinargesetz übernommen werden. Damit erübrigen sich die Vorschriften
des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper
in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532), das
durch Artikel VIII § 3 Abs. 3 Nr. 3 aufgehoben wird.
Durch § 46
Abs. 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes erhalten die Länder die
Möglichkeit, die Besetzung der Spruchkörper abweichend vom Bund zu regeln. Bei
den Besetzungskriterien für die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
entfällt – einheitlich für das bundes- und landesrechtliche Verfahren
(§ 46 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes) – das Laufbahngruppenerfordernis
als Sollvorschrift des Bundes (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesdisziplinargesetzes), weil dieser Aspekt für die Praxis kaum relevant ist.
Es ist nach nahezu aller Erfahrung unerheblich, ob z.B. eine Beamtin oder ein
Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes mitwirkt; wichtig ist allein der
Verwaltungszweig. Gleiches gilt für die bei den Beamtenbeisitzerinnen oder
Beamtenbeisitzern zu beachtenden Wahlkriterien (vgl. Artikel I § 43 Abs. 3 Satz
4).
Für den
Bereich des Bundes gibt es die Verwaltungszweige Allgemeine Verwaltung,
Vollzugsverwaltung, Post, Finanz- und Zollverwaltung sowie Bahn; für den
Bereich des Landes Berlin die Verwaltungszweige Allgemeine Verwaltung, Vollzugsverwaltung
Inneres, Steuerverwaltung und Schulverwaltung.
Zu Artikel
I § 47
Die Vorschrift entspricht § 118 der Landesdisziplinarordnung
und wurde durch die für Bildung, Jugend und Sport zuständige Senatsverwaltung
ergänzt .
Zu Artikel I § 48
Im Land
Berlin sollen die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten nicht – wie im Bundesdisziplinargesetz vorgesehen – durch die
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, sondern durch die vor Beginn des
Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt werden. Dies
entspricht der bisherigen landesrechtlichen Praxis, an der festgehalten werden
soll.
Zu Artikel I § 49
Die
Übergangsvorschriften regeln den Fortgang der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren. Diese werden im Regelfall nach
neuem Recht abgewickelt, es sei denn, es ist seitens der Verwaltung bereits
eine Entscheidung, z.B. eine Disziplinarmaßnahme verfügt, jedoch noch nicht zugestellt,
oder es ist bereits ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig.
2. Zu Artikel
II bis III und V bis VII
Die Regelungen enthalten Anpassungen an das neue
Disziplinarrecht.
3. Zu Artikel IV Nr. 1
Das Arbeitsrecht kennt
keine Verhängungen von Disziplinarmaßnahmen gegen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Die Vorschrift ist daher aufzuheben.
4. Zu Artikel IV Nr. 2
Die Regelung enthält die
notwendige Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an das neue Disziplinarverfahren.
An die Stelle der Einleitung des förmlichen Verfahrens tritt nunmehr
unmittelbar die Erhebung der Disziplinarklage. Die Mitwirkung ist deshalb für
dieses Verfahren vorgesehen.
5. Zu Artikel VIII § 1
Durch diese Regelung
wird sichergestellt, dass die gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
im Amt bleiben.
6. Zu Artikel VIII § 2
Die auf Artikel III und
V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils auf
Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
7. Zu Artikel VIII § 3
Die
Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten der
Landesdisziplinarordnung, des Gesetzes zur Ergänzung des Dienststrafrechts für
Beamte und des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der
Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit.
Die Gewerkschaften und
Berufsverbände sowie der Hauptpersonalrat sind im Mai 2001 erstmals beteiligt
worden. Der Gesetzentwurf und damit die Neuregelung des Disziplinarrechts wird
als sinnvolle Regelung angesehen und begrüßt.
Aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung war zunächst vorgesehen, das Mitwirkungsrecht des
Personalrats bei Disziplinarverfügungen zu streichen. Auf Betreiben der
Gewerkschaften, Berufsverbände und des Hauptpersonalrats ist dieses Mitwirkungsrecht
wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.
Die weiteren Vorschläge und Änderungswünsche beruhen im Ergebnis auf
den Stellungnahmen der gewerkschaftlichen Bundesorganisationen zum Bundesdisziplinargesetz.
Da der Gesetzentwurf das Ziel verfolgt, weiterhin möglichst einheitliche Regelungen
zwischen dem Bund, Brandenburg und Berlin zu schaffen, ist auf die bereits auf
Bundesebene nicht aufgegriffenen Änderungswünsche verzichtet worden. Die
Gewerkschaften, Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind entsprechend
unterrichtet worden.
Eine erneute Beteiligung der Gewerkschaften und
Berufsverbände sowie des Hauptpersonalrats erfolgte wegen des erst zu diesem
Zeitpunkt aufgenommenen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens im Oktober
2003.
Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens wurde weitgehend abgelehnt.
Die Norm wurde gleichwohl beibehalten, da der Wegfall des Widerspruchsverfahrens
ebenfalls der Beschleunigung dient und auch für die betroffenen Beamtinnen und
Beamten ein beschleunigter und rechtskräftiger Abschluss des Disziplinarverfahrens
sinnvoll ist.
Die Gewerkschaften, Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind
entsprechend unterrichtet
worden.
Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme
vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.
Artikel
59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D.
Gesamtkosten:
Das Gesetz führt durch die Verfahrensvereinfachung
insgesamt zur Kostenentlastung. Durch den Ausschluss des Vorverfahrens sind
durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.
E. Auswirkungen auf
die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Das Land
Brandenburg hat das Bundesdisziplinargesetz bereits in Landesrecht umgesetzt.
Die Disziplinargesetze Berlins und Brandenburgs werden – abgesehen von
landesspezifischen Besonderheiten und dem Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
– regelungsidentisch sein.
F. Auswirkungen auf
den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Die verfahrensrechtliche Änderung der Disziplinarverfahren stellt eine
Vereinfachung dar und spart demgemäß – allerdings nicht im Einzelfall zu
beziffernde – Kosten. Auch durch den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens sind
durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu
erwarten.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Keine
Berlin, den
4. Mai 2004
|
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres |
|
|
|
|
|
§
10a Ämter
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe (4) Der Beamte ist 1. mit
Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder 2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder 3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 1.
mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren
zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt. §
15 Rücknahme
der Ernennung (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen
werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren
aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt
worden war. §
25 Verbot
der Amtsausübung (1) Die Dienstbehörde kann einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte
verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten
gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein
sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. §
36 Fernbleiben
vom Dienst (2) Verliert der Beamte wegen
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz
seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche
Verfolgung nicht ausgeschlossen. §
40 Dienstvergehen (3) Das Nähere über die Verfolgung von
Dienstvergehen regelt die Landesdisziplinarordnung. §
56 e Tilgungsfristen
für Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen (1) Unterlagen über Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts
keine Anwendung finden, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder
falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der
Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für den Beamten ungünstig
sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem
Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche
Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch
erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute
Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht
unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren
Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des
Beamten unverzüglich zu entfernen. §
56 f Aufbewahrungsfristen für Personalakten
(1) Personalakten sind nach ihrem
Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn
der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden
ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den
Fällen des § 83 dieses Gesetzes und des § 10 der Landesdisziplinarordnung
jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn
der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit
Ablauf des Todesjahres, 3. wenn
nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden
sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen
ist. §
63 (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch
Tod durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung
aus dem Dienst nach der Landesdisziplinarordnung. §
67 Entlassung
der Beamten auf Probe (1) Der Beamte auf Probe kann entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. wenn
er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit
eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren
verhängt werden kann, oder 2. wenn er
sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung
und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht,
oder 3. wenn
sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder
einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des
Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und
eine andere Verwendung nicht möglich ist. Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte
auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt
wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des
Satzes 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen
werden. §
86 Wiederaufnahmeverfahren (2) Ist aufgrund des im
Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein
Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst
eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1
zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt
wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend
gemacht werden. §
89 Unabhängigkeit
der Mitglieder (1)
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des
Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen
Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts
wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren
ihr Amt verlieren; § 25 findet keine Anwendung. Im Übrigen
endet die Mitgliedschaft durch Beendigung des Beamtenverhältnisses. |
§
10a Ämter
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe (4) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder 2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder 3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 4. mit der
Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt. §
15 Rücknahme
der Ernennung (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen
werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt worden war. §
25 Verbot
der Amtsausübung (1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus
zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den
Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren
eingeleitet worden ist. §
36 Fernbleiben
vom Dienst (2) Verliert der Beamte wegen
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz
seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines
Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. §
40 Dienstvergehen (3) Das Nähere über die Verfolgung von
Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz. §
56 e Tilgungsfristen
für Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen (1) Unterlagen über Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3
und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder
falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der
Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für den Beamten ungünstig
sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem
Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche
Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch
erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute
Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die
Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten
unverzüglich zu entfernen. §
56 f Aufbewahrungsfristen für Personalakten
(1)
Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden
Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn der Beamte ohne
Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf
des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des
§ 83 dieses Gesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch
erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn der Beamte ohne
versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres,
in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. §
63 (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch
Tod durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz. §
67 Entlassung
der Beamten auf Probe (1) Der Beamte auf Probe kann
entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das bei einem
Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge
hätte, oder 2. wenn er
sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung
und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht,
oder 3. wenn
sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder
einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des
Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und
eine andere Verwendung nicht möglich ist. Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte
auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt
wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des
Satzes 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen
werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach
den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch. §
86 Wiederaufnahmeverfahren (2) Ist aufgrund des im
Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines
rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen
ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm
nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht
geltend gemacht werden. §
89 Unabhängigkeit
der Mitglieder (1) Die Mitglieder des
Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie
scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch
Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der
Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem
Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.
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Mutterschutzverordnung
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§
10 (2)
In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine
Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter
auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst
zu entfernen wäre. |
§
10 (2)
In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine
Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter
auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. |
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Personalvertretungsgesetz |
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§
87 Angestellte und Arbeiter In Angelegenheiten der Angestellten und
Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei 1. Einstellung, 2. nicht nur vorübergehender Übertragung
einer höher zu bewertenden Tätigkeit, 3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen, 4.
Höhergruppierung, 5. nicht nur vorübergehender Übertragung
einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, 6.
Herabgruppierung, 7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze
hinaus, 8.
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, 9.
Kündigung. § 90 Die Personalvertretung wirkt mit bei 1. Verwaltungsvorschriften über die
personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, 2. Verwaltungsvorschriften, die für die
innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der
Dienstkräfte erlassen werden, 3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden
und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, 4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung
oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der
Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der
Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen, 6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung
beabsichtigter Einstellungen, 7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit
es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende
Dienstkräfte handelt, 8. Disziplinarverfügungen und der Einleitung
des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Beamte. |
§
87 Angestellte und Arbeiter In
Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit
bei 1. Einstellung, 2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer
höher zu bewertenden Tätigkeit, 3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen, 4.
Höhergruppierung, 5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer
niedriger zu bewertenden Tätigkeit, 6.
Herabgruppierung, 7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze
hinaus, 8. Kündigung. § 90 Die Personalvertretung wirkt mit bei 1. Verwaltungsvorschriften über die personelle
Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, 2. Verwaltungsvorschriften, die für die
innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der
Dienstkräfte erlassen werden, 3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden
und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, 4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung
oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe
für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und
Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen, 6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung
beabsichtigter Einstellungen, 7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit
es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende
Dienstkräfte handelt, 8. Disziplinarverfügungen und der Erhebung
der Disziplinarklage gegen Beamte. |
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Verordnung über den Beruf
des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs |
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§3 Persönliche Eignung Die persönliche
Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn 1.
er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von
Berlin wahrt; 2.
er
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3.
er
als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus
dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung
aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst
führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist; 4.
er
in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist; 5.
sich
aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches
Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen; 6. er infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig
ist, den Beruf eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben; 7.
er den Beruf nicht rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig
ausüben kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er |
§3 Persönliche Eignung Die persönliche
Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn 1. er nicht
die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt; 2.
er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3.
er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus
dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder als Angestellter durch
Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist; 4.
er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
ist; 5.
sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches
Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen; 6.
er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen
oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben; 7. er den Beruf nicht rechtlich und
wirtschaftlich selbständig und unabhängig ausüben kann; dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn er |
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Berliner Richtergesetz
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§ 42 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts,
gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen
Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner
Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder
der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn der
Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten
eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist. § 43
Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts
erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im
förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren
Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend. § 43 Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines
Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer
Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer
Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird.
Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend. § 50 Anwendung der Landesdisziplinarordnung Für das Verfahren in Disziplinarsachen
gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen Entscheidungen des
Dienstgerichts nach § 33 Abs. 4 Satz 2 der
Landesdisziplinarordnung ist die Beschwerde
an den Dienstgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht
des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag
des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen
nicht verhängt hat.§51 Disziplinarverfügung Durch Disziplinarverfügung kann
nur ein Verweis verhängt werden. § 52 Entscheidungen des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht entscheidet auf
Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über 1. die Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn
bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 53 Betreuer, Pfleger und Untersuchungsführer Zum Betreuer, zum Pfleger oder zum
Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden. § 54 Richter kraft Auftrags (2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht
dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn
nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen. § 55 Anrufung des Dienstgerichts (2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im förmlichen
Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen
der Kosten gelten die Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung sinngemäß. |
§ 42 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts,
gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer
vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die
Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses
Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Das gleiche
gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte
des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt
ist. § 43 Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines
Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer
Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße
oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen
gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend. § 43 Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts
erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im
gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren
Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend. § 50 Anwendung des Disziplinargesetzes Für das Verfahren in Disziplinarsachen
gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs
ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§
81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus
dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht
entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser
Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat. § 51 Disziplinarverfügung Durch
Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. § 52 Entscheidung des Dienstgerichts (1) Das
Dienstgericht entscheidet über
die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über
die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des
Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (2) Anstelle des Dienstgerichts
entscheidet, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des
Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof. § 53 Betreuer und Pfleger Zum Betreuer oder zum Pfleger kann nur ein
Richter bestellt werden. § 54 Richter kraft Auftrags (2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht
dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen
ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen. § 55 Anrufung des Dienstgerichts (2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im gerichtlichen
Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen
der Kosten gelten die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sinngemäß. |
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Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung |
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§ 3 Disziplinargerichtsbarkeit Die Aufgaben der
Disziplinargerichtsbarkeit für die Beamten und Ruhestandsbeamten, deren
Rechtsverhältnisse sich nach dem Landesbeamtengesetz
bestimmen, sowie für die Beamten zur Wiederverwendung,
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, zu deren Unterbringung und Versorgung
nach § 63 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 31 des Grundgesetzes fallenden Personen das Land Berlin oder
eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, werden den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. In Dienststrafsachen regeln sich die
Besetzung der Verwaltungsgerichte und das Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung und nach Abschnitt II des Gesetzes zur Ergänzung des Dienststrafrechts für
Beamte vom 24. Mai 1956 (GVBl. S. 537) in den
jeweils geltenden Fassungen. |
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Anlage 2
Bundesdisziplinargesetz Seite
32
Beamtenrechtsrahmengesetz Seite
38
Beamtenversorgungsgesetz Seite
39
Bundesbeamtengesetz Seite
39
Bundesbesoldungsgesetz Seite
41
Grundgesetz Seite
42
Landesbeamtengesetz Seite
42
Landesdisziplinarordnung Seite
44
Strafgesetzbuch Seite
45
Strafprozessordnung Seite
46
Verfassung von Berlin Seite
48
Verwaltungsgerichtsordnung Seite
49
Viertes Buch
Sozialgesetzbuch Seite
55
Wehrpflichtgesetz Seite
55
Bundesdisziplinargesetz
– BDG
(Normen des 4. Teils, auf
den in § 41 des Berliner Disziplinargesetzes verwiesen wird)
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
§ 45
Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach
diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu
werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten
Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung
der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer
Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem
Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig
ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in
Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 46
Kammer für Disziplinarsachen
(1)
Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern
und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein
Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der
Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten
angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den
Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren
der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen
entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder
eines Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3. über
die Kosten.
Ist ein Berichterstatter
bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der
Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit
nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere
Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese
Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren
nach diesem Gesetz.
§ 47
Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte
Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§
15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer
Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen
Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1
Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die
Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer
bestimmt sich nach Landesrecht.
§ 48
Ausschluss von der Ausübung
des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des
Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den
Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein
Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war
oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
7. als Mitglied einer Personalvertretung in
dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen,
wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
§ 49
Nichtheranziehung eines
Beamtenbeisitzers
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage
oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben
oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner
Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die
Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
§ 50
Entbindung vom Amt des
Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu
entbinden, wenn
1. er
im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2. im
Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit
Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. er
in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt
wird oder
4. das Beamtenverhältnis endet.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer
auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
§ 51
Senate für Disziplinarsachen
(1) Für den
Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46
Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs.
1 entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren
vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
§ 52
Klageerhebung, Form und
Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.
Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten,
den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die
für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen
zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten
die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des §
75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 53
Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer
anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer
Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer
Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten
Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das
Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus
und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben
werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des
Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre
Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des
Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für
die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht
ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet
einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der
neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder
bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage
erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten
Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das
Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
§ 54
Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig
mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf
die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf
die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 55
Mängel des behördlichen
Disziplinarverfahrens
oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb
zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage
geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb
der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht
unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung
die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über
die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der
Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung
eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder
dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist
setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel
innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch
Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach
Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 56
Beschränkung des
Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken,
in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren
einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung
entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 57
Bindung an tatsächliche
Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren,
das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat
jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die
offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können
aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 58
Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge
von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier
Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen.
Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt
worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft
gemacht werden.
(3) Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen
oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 59
Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht,
auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der
Beteiligten durch Beschluss
1. auf
die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein
Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des
Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten
von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt
werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein
Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1
steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 60
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund
mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung
wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage
oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme
(§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung
prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung.
§ 61
Grenzen der erneuten
Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen
hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage
gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel
zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden
haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die
Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen,
die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung
beruht, abweichen.
Besondere
Verfahren
§ 62
Antrag auf gerichtliche
Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht
innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass
einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage
abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche
Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die
Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt
ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden
Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten
nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist.
Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb
der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss
des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 63
Antrag auf Aussetzung der
vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht
beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung
von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn
bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung
von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit
bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen
über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
Disziplinarverfahren
vor dem
Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64
Statthaftigkeit, Form und
Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über
eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich
einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung
muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags
auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der
Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 65
Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen
über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden
nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens,
die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch
im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht
nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt
werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des
Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern
würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung
belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung
glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht
abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4)
Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne
erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die
Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung
wird nicht angewandt.
Beschwerde
§ 67
Statthaftigkeit, Form und
Frist der Beschwerde
(1) ) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch
die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die
Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über
eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie
vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
§ 68
Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluss.
Disziplinarverfahren
vor dem
§ 69
Form, Frist und Zulassung
der Revision
Für die
Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und
der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die
Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§
70
Revisionsverfahren,
Entscheidung über die Revision
(1)
Für
das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren
vor dem
Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten
die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wiederaufnahme
des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens
§ 71
Wiederaufnahmegründe
Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen
worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen
oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das
Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem
vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein
Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
worden ist,
5.
an
dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser
Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an
dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass
die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht
worden waren,
7.
der
Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem
Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im
Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem
wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren
unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme
nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung
mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung
zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann.
Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel,
die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen
tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf
denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf-
oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und
5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der
behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt
ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 72
Unzulässigkeit der
Wiederaufnahme
(1) Die
Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1. ein
Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben
Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht
rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2. ein
Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder
seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er
noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 73
Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der
Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.
In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die
Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen
über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 74
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die
gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für
offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene
Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung
aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1
sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil
gleich.
§ 75
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren
nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil.
(2) Gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem
jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 76
Rechtswirkungen,
Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das
angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem
Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er
erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte,
die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt, gilt § 51 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2)
Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist,
können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden
Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in
der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn
verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kostenentscheidung
im gerichtlichen
Disziplinarverfahren
§ 77
Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage
auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens.
Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage
für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen
Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist,
besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem
Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem
Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3
eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht
der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 78
Erstattungsfähige Kosten
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
§ 127
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts
über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
1. Die Revision ist außer in den Fällen des §
132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der
Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage
nicht ergangen ist.
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung
von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der
Verletzung von Landesrecht beruht.
Beamtenversorgungsgesetz
§ 14
Höhe des Ruhegehalts
(1) Das
Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch
höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen
auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in
der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur
Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage
unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 59
Erlöschen der
Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1)
Ein Ruhestandsbeamter,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,
oder
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt
worden ist,
verliert mit der
Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes
gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die
§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht
finden entsprechende Anwendung.
Bundesbeamtengesetz
§ 31
(1)
Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden
Entlassungsgründe vorliegt:
1.
ein
Verhalten, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
2.
mangelnde
Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
3.
Dienstunfähigkeit
(§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
4.
Auflösung,
Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde,
wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt
wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3
sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann
der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der
Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des
Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.
§ 32
(1)
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31
Abs. 3,4 und 5 gilt entsprechend.
(2)
Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der
Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
1.
das
Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
2.
das
endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
§ 50
(2)
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so
gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
§ 51
(1)
Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden
ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese
Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der
Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch
dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer
mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt um mit mindestens
demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes
erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden
hätten.
(2) Ist auf Grund des im
Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren
mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet
worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche,
wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur
rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen
der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens
der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
(4) Der Beamte muss sich auf die ihm
nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen
Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 65
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme
jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten,
der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet
ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines
Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt,
dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert
werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen
dienstlichen Pflichten bringen kann.
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem
Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder
Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung
eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der
Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu
befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die
Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die
Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der
Beamte hat die Aufnahe des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen.
Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der
Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte
nicht auf Veranlagen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse
an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf
er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders
begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit
nachgeleistet wird.
(4) Die Genehmigung erteilt die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei
Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung
und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das
Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die
Inanspruchnahme entsteht.
(6) Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und
Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer
Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die
Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über
Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus, zu führen; der Beamte hat jede
Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz
3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
(7) Eine vor In-Kraft-Treten des Zweiten
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294)
erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung,
frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 77
(1) Der Beamte begeht ein
Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein
Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es
nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung
und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1.
sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
oder
2.
an
Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
3.
gegen
§ 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 69a (Anzeigepflicht und
Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken) verstößt oder
4.
entgegen
§ 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
schuldhaft nicht nachkommt,
§ 90 e
(1) Unterlagen über Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes
nicht anzuwenden ist, sind
1.
falls
sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten
unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls
sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf
Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt
nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder
Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
§ 94
Die
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung
allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
§ 9
Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem
Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung
schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine
Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
§ 15
Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten
oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren
Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als
dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen
Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder
Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen
Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt
ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen
übertragen.
Grundgesetz
(GG)
[Unverletzlichkeit der
Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen
anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen
im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
§ 29
Nebentätigkeit, Grundsätze
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme
jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 30 Abs. 1 abschließend
aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach
§ 28 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist auf
längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich
anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die
Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit
ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder
tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen
Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen
kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder
Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung
eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden,
überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach
Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte
nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche
Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen hat oder bei denen die für beamtenrechtliche
Entscheidungen zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an der Übernahme
der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb
der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen,
insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei
Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung
und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das
Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss
den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
(5) Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme
(Absatz 3 Satz 2), Entscheidungen über diese Anträge und alle
Mitteilungen, die die Nebentätigkeit eines Beamten betreffen, sowie das
Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der
Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise,
insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig
zu machen.
§ 40
Dienstvergehen
(1) Der Beamte begeht ein
Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein
Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es
nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung
und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1.
sich gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der
Verfassung von Berlin betätigt oder
2.
an Bestrebungen
teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
oder des Landes Berlin zu beeinträchtigen, oder
3.
gegen § 26 (Amtsverschwiegenheit),
gegen § 33 a (Ruhestandsbeamte, Anzeigepflicht und Verbot einer
Nebentätigkeit) oder gegen § 34 (Annahme von Belohnungen und Geschenken)
verstößt oder
4.
seinen Verpflichtungen
nach § 80 Abs. 3 oder entgegen § 74 oder 80 Abs. 1 einer erneuten Berufung in
das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von
Dienstvergehen regelt die Landesdisziplinarordnung.
§ 56 e
Tilgungsfristen für
Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen
(1) Unterlagen über Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts
keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit
Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu
vernichten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig
werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu
vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute
Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-
oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als
unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen,
die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten
deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit
sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen
und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 60
Beteiligung der
Gewerkschaften
und Berufsverbände
(1) Die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der
Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen
Verhältnisse zu beteiligen.
(2) Ferner sollen bei der
Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden, die durch mindestens eines
ihrer Mitglieder im Hauptpersonalrat vertreten sind.
§ 67
Entlassung der Beamten auf
Probe
(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem
Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere
hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen
nicht entspricht, oder
3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung
dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen
Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen
berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf
Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt
wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2
sinngemäß anzuwenden.
(2) Beamte auf Probe der in § 72
bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende
Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten
ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen
werden.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die
Altersgrenze (§ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser
Zeitpunkt fällt, entlassen.
(6) Die laufbahnrechtlichen
Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben
unberührt.
§ 68
Beamte auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann
jederzeit entlassen werden; bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist er zu
entlassen. § 67 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, im Ausbildungsdienst oder in der Grundausbildung soll
Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst, den Ausbildungsdienst oder
die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit
Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird. Hat der Beamte die Prüfung
bestanden (Satz 2 Nr.1), so ist die Bekanntgabe nicht vor Ablauf der
Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes zulässig. Die Laufbahnvorschriften
können als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Beamtenverhältnisses
einen Prüfungsstichtag vorsehen.
§ 85
Gnadenerweis
(1) Dem Senat steht hinsichtlich des
Verlustes der Beamtenrechte (§§ 83, 84) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt § 86 entsprechend.
§ 86
Wiederaufnahmeverfahren
(1) Wird eine Entscheidung, durch die
der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das
Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze
noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung
eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein
bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung
des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden
hätten.
(2) Ist aufgrund des im
Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines
rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist,
ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst
eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden
Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen
Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in
Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines
Verhaltens der in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten
Art.
(4) Der Beamte muss sich auf die ihm
nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen
Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 10
Ein zu Entfernung aus dem
Dienst Verurteilter soll auch nicht als Angestellter oder Arbeiter weiterverwendet
werden.
§ 125
(1) Ist ein
Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst
bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein
Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 70 und 103 mit
folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Hat
der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder
berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag
des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen,
falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurückbleibt, den der Verurteilte
als Rente ohne Kinderzuschuss erhalten würde, wenn er für die Zeiten
nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen
Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen
Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht
unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der
Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte.
War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag
nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt
werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
2.
Nach
dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§
53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag
gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.
(2) Auf Ruhestandsbeamte,
die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert
werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch
Urteil oder Beschluss in Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein
Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der
für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ein
Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine
richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder
annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist
strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil
für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen
gegenüber bereit gezeigt hat,
1.
bei der
Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die
Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den
Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die
Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht
oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des
Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche
Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzen
würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die
Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen
versucht, dass dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt
oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen
lässt.
§ 335 Besonders schwere Fälle der
Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren
Fällen wird
1. eine Tat nach
a)
§ 332 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)
§ 334 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2)
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor,
wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die
er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig
vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.
§ 52
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt
1. der
Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch
wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie
verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife
oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des
Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen
werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter
der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so
kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das
gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche
Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten
Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung
des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung
über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während
der Vernehmung widerrufen.
§ 53
(1)
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte,
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker
und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt
geworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden
ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit
in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden
ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut
haben sowie über diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der
Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und
Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das
Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen
und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick
auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den
Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen,
Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell
aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten
dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien
und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur
Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98
bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die
Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders
von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im
Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen
oder deren Inhalts führen würde.
§ 53 a
(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten
stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes
dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in
absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die
Hilfspersonen.
§ 54
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die
sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur
Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages,
der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer
Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden
besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern,
wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten
Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind
oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich
während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder
ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis
gelangt sind.
§ 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1
bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren.
§ 76
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen,
das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung
des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der
Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die
besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder
einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 153 a
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen
Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen,
wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu
beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder
Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe
nachzukommen,
5.
sich
ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil
wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6.
an einem
Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des
Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2
Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen
nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten
verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und
Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die
Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden
Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs.
1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis
zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem
Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und
Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung
nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4
gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und
Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
Verfassung von Berlin (VvB)
Artikel 28
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und
Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem
Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.
(2) Der Wohnraum
ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterlicher Anordnung
erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren
Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.
Artikel 59
(1) Die für alle
verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.
(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses,
durch den Senat oder im Wege des Volksbegehens eingebracht werden.
(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren.
Gesetzesentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene
Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.
(4) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im
Abgeordnetenhaus beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen
eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.
(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des
Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 6
Übertragung
auf Einzelrichter, Rückübertragung auf die Kammer
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1.
die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und
2.
die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht
Einzelrichter sein.
(2)
Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits
vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3)
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die
Kammer zurückübertragen, wenn sich aus seiner wesentlichen Änderung der
Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4)
Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene
Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
§
20
Voraussetzungen
der Berufung
Der
ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr
vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz
innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
§
21
Ausschluss
vom Ehrenamt
(1)
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1.
Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
worden sind,
2.
Personen,
gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen,
die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2)
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden.
§
22
Hinderungsgründe
für Laienbeisitzer
Zu
ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder
des Bundestages, des Europäischen Parlament, der gesetzgebenden Körperschaften
eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte
und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig
sind,
4.
Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit,
4a. (gestrichen)
5.
Rechtsanwälte,
Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§
23
Ablehnungsrecht
(1) Die Berufung zum Amt des
ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche
und Religionsdiener,
2.
Schöffen
und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen,
die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte,
Krankenpflege, Hebammen,
5.
Apothekenleiter,
die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen,
die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2)
In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes
befreit werden.
§
24
Entbindung
vom Ehrenamt
(1)
Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
1.
nach
§§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann
oder
2.
seine
Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen
Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die
zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen
Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2)
In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung
des Amts entbunden werden.
(3)
Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des
ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung
des Ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5)
Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von
dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2
erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder
freigesprochen worden ist.
§
26
Wahlausschuss
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss
zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten
Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die
Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des
Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten
Landtagsausschuss oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen
die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.
§
27
Zahl
der ehrenamtlichen Richter
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl
von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass
voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr
herangezogen wird.
§
28
Vorschlagsliste
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem
vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss
bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen,
die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl
der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die
Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen
auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten;
sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.
§
30
Heranziehung
zu Sitzungen, Vertreter
(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt
vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen
Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine Liste
aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
§
50
Sachliche
Zuständigkeit des BVerwG
(1) Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
1.
über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen
dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen
gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes
ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen
Verfügungen,
3.
(weggefallen)
4.
über
Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
zugrunde liegen.
§
70
Form
und Frist des Widerspruchs
1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats,
nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist,
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
§
74
Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein
Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§
75
Klage
bei Untätigkeit der Behörden
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag
auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68
zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung
des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben
werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist
geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch
noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen
ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten
Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom
Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser
Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
§
80
Aufschiebende
Wirkung
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über
Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren
ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
§
81
Klageerhebung
1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
§
106
Gerichtlicher
Vergleich
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des
beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über
den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann
auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines
Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
§
124
Zulässigkeit
der Berufung
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den
Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das
Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§
124 a
Zulassung
und Begründung der Berufung
1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem
Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen.
Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung
der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht
zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der
Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist
kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des
Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er
muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht
einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht
durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124
Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren
fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der
Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht
einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§
132
Zulassung
der Revision
(1)
Gegen
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach §
47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht
zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an
die Zulassung gebunden.
§
133
Beschwerde
bei Nichtzulassung der Revision
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen
Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach
der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei
dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet
ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr.
3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene
Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.
§
137
Zulässige
Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
1.
von
Bundesrecht oder
2.
einer
Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut
nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem
angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer
wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe
vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt
und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im
übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden.
§
138
Absolute
Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht
beruhend anzusehen, wenn
1.
das
erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der
Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
einem
Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein
Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5.
das Urteil
auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die
Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§
139
Frist;
Revisionseinlegung; Revisionsbegründung
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134
Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn
die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt
wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu,
so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht
das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt;
der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf
ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung
der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2
beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über
die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
§
143
Prüfung
der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision
unzulässig.
§
144
Revisionsentscheidung
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht
die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann
das Bundesverwaltungsgericht
1.
in der
Sache selbst entscheiden,
2.
das
angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit
zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein
berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus
anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache
bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an
das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen
wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen
Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte
Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die
rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner
Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln
nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und,
wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden,
für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
§
146
Statthaftigkeit
der Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts,
des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder
Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen,
Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse,
Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von
Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können
nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben
in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung
ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem
Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag
enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148
Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die
dargelegten Gründe.
§
147
Form;
Frist
1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Viertes Buch
Sozialgesetzbuch
§ 18 a
Art des zu
berücksichtigenden Einkommens
(1) Bei Renten
wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1.
Erwerbseinkommen
und
2.
Leistungen,
die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit
Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2)
Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von
dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches
nicht übersteigt.
(3)
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1.
das
Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das
Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitsgeld,
das Winterausfallgeld, das Arbeitslosengeld, das Konkursausfallgeld) und
vergleichbare Leistungen.
2.
Renten
der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die
Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
3.
Altersrenten
und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an
ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die
Verletzungsrente der Unfallversicherung, soweit sie den Betrag übersteigt, der
bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente
wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt
unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
Mindestgrundrente anzusetzen.
5.
das
Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
6.
das
Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der
Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter
Teilsatz entsprechend.
7.
Renten
der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter
Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der
Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes
und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
und vergleichbare
Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
erbracht werden. Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene
Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle
einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als
Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder
als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
Wehrpflichtgesetz
§ 6
Wehrübungen
(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei
Offizieren höchstens achtzehn Monate.
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden,
um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für
diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht
alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis
für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden,
wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der
Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle
verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die Zeit des
Grundwehrdienstes.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres
dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen von insgesamt
drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten
herangezogen werden.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes
1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden
sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine
Anrechnung anordnen.
§ 6a
Besondere Auslandsverwendung
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung
im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente
Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit
erklärt haben.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für
jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate
übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers
oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der
Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung auf die Gesamtdauer der
Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzurechnen ist.
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
allgemein oder für den Einzelfall jeder-zeit und ohne Angabe von Gründen
widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu
erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf
ausgeschlossen. Statt dessen kann der gediente Wehrpflichtige einen Antrag
stellen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu
entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche Gründe
dies rechtfertigen.
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme
an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall
entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen
Interesse liegt. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden,
dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der
Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq