Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts

 

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Das im Land Berlin geltende Disziplinarrecht ist in weiten Teilen sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielfach nur noch schwer handhabbar. Dies ist eine wesentliche Ursache für die allseits beklagte lange Dauer von Disziplinarverfahren. Sowohl im Interesse der Betroffenen und des Dienstherrn als auch im Zuge der Verwaltungsmodernisierung soll das Disziplinarrecht an eine moderne und effektive Verwaltung und Rechtspflege angepasst werden.

 

 

B. Lösung

 

Es ist eine Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts erforderlich. Da sich das Berliner Landesrecht schon bisher weitgehend am Bundesrecht orientiert und dies auch künftig sinnvoll ist, wurden die Regelungen des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetzes überwiegend übernommen. Bei den vom Bundesdisziplinargesetz abweichenden landesrechtlichen Regelungen handelt es sich fast ausschließlich um ergänzende, redaktionelle Bestimmungen, die bei der Anwendung zu beachten sind. Die wesentliche Ausnahme stellt der landesrechtliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens dar. Ferner enthält der Entwurf einen Verweis auf die Normen des Bundesdisziplinargesetzes zum gerichtlichen Disziplinarverfahren. Durch Landesgesetz sind berlinspezifische Regelungen oder künftige Abweichungen gegenüber den Bundesregelungen nicht ausgeschlossen.



Zur Verweisung im Gesetzentwurf auf das Bundesdisziplinargesetz ist anzumerken, dass eine solche Verfahrensweise auch in anderen Rechtsgebieten praktiziert wird, z.B. beim Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung sowie bei den Gesetzen über die Verwaltungsvollstreckung und Verwaltungszustellung. Darüber hinaus gelten auch im Beamtenbereich bereits verschiedene Bundesvorschriften unmittelbar, z.B. im Reisekostenrecht (§ 54 LBG), im Beihilferecht (§ 44 LBG) und bei der Elternzeit (§ 42 Abs. 5 LBG).

 

Zu den wesentlichen Punkten der Neuordnung des Disziplinarrechts gehören:

 

Das Disziplinarrecht wird vom Strafprozessrecht verfahrensrechtlich abgetrennt und künftig eng an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht angelehnt. Die Vorschriften über das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren werden im Interesse einer klaren und übersichtlichen Trennung jeweils in einem Teil zusammengefasst.

Auf die Unterscheidung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Verfahren wird verzichtet; stattdessen wird ein einheitliches Verwaltungsverfahren verankert, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen und auf dessen Grundlage eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird.

 

Die Rechtsstellung der Betroffenen im Disziplinarverfahren wird gestärkt. Die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens ersetzen künftig nicht mehr die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts. Das Gericht hat vielmehr selbst über streitige Tatsachen Beweis zu erheben.

 

Die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten werden erweitert. Dieser kann nicht nur – wie bisher – Verweise und Geldbußen, sondern künftig auch Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehalts in einem gewissen Umfang verhängen. Dadurch soll die Zahl aufwändiger Disziplinarklagen reduziert und auf wirklich schwere Fälle konzentriert werden.


Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert, wobei dem Bundesverwaltungsgericht künftig die klassische Rolle als Revisionsgericht zukommt.

 

Das Disziplinarverfahren wird durch den Verzicht auf das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten verkürzt.

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Bei einer Beibehaltung des geltenden Landesrechts könnten die Verfahrensvereinfachungen und

-verbesserungen nicht zum Zuge kommen. Der Vorteil einer einheitlichen Rechtsanwendung des Bundes- und Landesrechts durch die Berliner Verwaltungsgerichte könnte nicht genutzt werden.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine

 

E. Gesamtkosten

 

Das Gesetz führt durch die Verfahrensvereinfachung insgesamt zur Kostenentlastung. Durch den Ausschluss des Vorverfahrens sind durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Das Land Brandenburg hat das Bundesdisziplinargesetz bereits in Landesrecht umgesetzt. Die Disziplinargesetze Berlins und Brandenburgs werden – abgesehen von landesspezifischen Besonderheiten und dem Ausschluss des Widerspruchsverfahrens – regelungsidentisch sein.

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Inneres


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

Disziplinargesetz (DiszG)

 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1          Persönlicher Geltungsbereich

§ 2          Sachlicher Geltungsbereich

§ 3           Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 4          Gebot der Beschleunigung

 

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

 

§ 5          Arten der Disziplinarmaßnahmen

§ 6          Verweis

§ 7          Geldbuße

§ 8          Kürzung der Dienstbezüge

§ 9          Zurückstufung

§ 10        Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 11        Kürzung des Ruhegehalts

§ 12        Aberkennung des Ruhegehalts



§ 13         Bemessung der Disziplinarmaßnahme

§ 14         Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 15         Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 16         Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

 

Teil 3

Behördliches Disziplinarverfahren

 

Kapitel 1

Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

 

§ 17        Einleitung von Amts wegen

§ 18         Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

§ 19        Ausdehnung und Beschränkung

 

Kapitel 2

Durchführung

 

§ 20         Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

§ 21         Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

§ 22         Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

§ 23         Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

§ 24         Beweiserhebung

§ 25         Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

§ 26         Herausgabe von Unterlagen

§ 27         Beschlagnahmen und Durchsuchungen

§ 28         Protokoll

§ 29         Innerdienstliche Informationen

§ 30         Abschließende Anhörung

§ 31         Abgabe des Disziplinarverfahrens

 

Kapitel 3

Abschlussentscheidung

 

§ 32         Einstellungsverfügung

§ 33         Disziplinarverfügung

§ 34         Erhebung der Disziplinarklage

§ 35         Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 36         Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 37         Kostentragungspflicht

 

Kapitel 4

Vorläufige Dienstenthebung und

Einbehaltung von Bezügen

 

§ 38        Zulässigkeit

§ 39        Rechtswirkungen

§ 40         Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

 

Teil 4

Gerichtliches Disziplinarverfahren

 

§ 41         Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes

§ 42         Ausschluss des Vorverfahrens

§ 43         Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die Disziplinarsachen des Landes Berlin und des Bundes

 

Teil 5

Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

 

§ 44         Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

§ 45         Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

§ 46         Begnadigung

 

Teil 6

Besondere Bestimmungen für einzelne
Beamtengruppen und für
Ruhestandsbeamte

 

§ 47         Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung

§ 48         Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

 

Teil 7

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 49        Übergangsbestimmungen

§ 50        Verwaltungsvorschriften

 

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

 

 

 

 

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die

 

1.     von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und

 

2.     von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

 

a)     während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und

 

b)    nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

 

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

 

(4) Ist eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, werden die nach diesem Gesetz der höheren oder dem höheren Dienstvorgesetzten eigenständig zustehenden Befugnisse durch die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Bezirksverwaltungen durch das Bezirksamt ausgeübt. Soweit Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, gilt dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden.

 

 

 

 

 

§ 3

Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

und der Verwaltungsgerichtsordnung

 

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 4

Gebot der Beschleunigung

 

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

 

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

 

§ 5

Arten der Disziplinarmaßnahmen

 

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

 

1.     Verweis (§ 6)

 

2.     Geldbuße (§ 7)

 

3.     Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

 

4.     Zurückstufung (§ 9) und

 

5.     Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

 

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

 

1.     Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

 

2.     Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

 

(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes.

 

§ 6

Verweis

 

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

 

§ 7

Geldbuße

 

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

 

§ 8

Kürzung der Dienstbezüge

 

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

 

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

 

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

 

(4) Solange ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

 

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.


§ 9

Zurückstufung

 

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.

 

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

 

(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

 

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

 

§ 10

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

 

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

 

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

 

(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 44.

 

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

 

(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Landesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

 

(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

 

§ 11

Kürzung des Ruhegehalts

 

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 12

Aberkennung des Ruhegehalts

 

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

 

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

 

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

 

§ 13

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

 

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

 

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

 

§ 14

Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf-

oder Bußgeldverfahren

 

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

 

1.     ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,

 

2.     eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

 

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

 

§ 15

Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

 

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

 

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

 

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

 

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes unterbrochen.

 

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

 

§ 16

Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

 

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

 

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

 

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der Dienstvorgesetzte, die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

 

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung.

 

Teil 3

Behördliches Disziplinarverfahren

 

Kapitel 1

Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

 

§ 17

Einleitung von Amts wegen

 

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

 

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.

 

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 18

Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

 

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

 

(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 19

Ausdehnung und Beschränkung

 

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

 

Kapitel 2

Durchführung

 

§ 20

Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer Bevollmächtigten oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

 

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

 

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

 

 

 

 

 

 

§ 21

Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

 

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

 

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

 

§ 22

Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

 

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.

 

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

 

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

 

§ 23

Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

 

(1)     Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren

oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

 

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

 

§ 24

Beweiserhebung

 

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

 

1.     schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,

 

2.     Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,

 

3.     Urkunden und Akten beigezogen sowie

 

4.     der Augenschein eingenommen werden.

 

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

 

(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

 

(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

 

§ 25

Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

 

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

 

(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

 

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Dienstvorgesetzten oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern oder einer oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat.

 

§ 26

Herausgabe von Unterlagen

 

Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

§ 27

Beschlagnahmen und Durchsuchungen

 

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

 

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

§ 28

Protokoll

 

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

 

§ 29

Innerdienstliche Informationen

 

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

 

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige
Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

 

§ 30

Abschließende Anhörung

 

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

 

§ 31

Abgabe des Disziplinarverfahrens

 

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

 

Kapitel 3

Abschlussentscheidung

 

§ 32

Einstellungsverfügung

 

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

 

1.     ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

 

2.     ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

 

3.     nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

 

4.     das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

 

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

 

1.     die Beamtin oder der Beamte stirbt,

 

2.     das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

 

3.     bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

 

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

 

§ 33

Disziplinarverfügung

 

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

 

(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

 

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

 

1.     die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2.     die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

 

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

 

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

 

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

 

§ 34

Erhebung der Disziplinarklage

 

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

 

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach §  48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im  Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 35

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

 

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese oder dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder ihre oder seine Befugnisse für ausreichend hält.

 

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

 

(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

 

§ 36

Verfahren bei nachträglicher Entscheidung
im Straf- oder Bußgeldverfahren

 

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

 

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

 

§ 37

Kostentragungspflicht

 

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

 

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

 

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

 

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

 

Kapitel 4

Vorläufige Dienstenthebung und

Einbehaltung von Bezügen

 

§ 38

Zulässigkeit

 

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

 

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

 

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

 

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

 

§ 39

Rechtswirkungen

 

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte inne hat.

 

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

 

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

 

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

 

§ 40

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

 

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

 

1.     im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

 

2.     in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder Ruhestandsbeamtin
oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

 

3.     das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

 

4.     das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

 

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 29 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

 

Teil 4

Gerichtliches Disziplinarverfahren

 

§ 41

Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes

 

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 47 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.

 

§ 42

Ausschluss des Vorverfahrens

 

Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.

 

§ 43

Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für Disziplinarsachen
des Landes Berlin und des Bundes

 

(1) Einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

 

(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bei den Verwaltungsgerichten werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellten Ausschuss (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

 

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern für die Kammern für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Dienstbehörden und die in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände können für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Liste Vorschläge machen. In die Liste sind die Beamtinnen und Beamten gegliedert nach Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

 

(4) Für die Aufstellung einer Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern für den Senat für Disziplinarsachen gilt Absatz 3 entsprechend.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer in der Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes entsprechend, Absatz 3 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Sinne des § 94 des Bundesbeamtengesetzes für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Liste Vorschläge machen können.

 

Teil 5

Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

 

§ 44

Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts

 

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

 

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

 

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

 

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

 

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

 

§ 45

Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

 

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

 

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

 

1.     Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

2.     Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

 

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

 

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

 

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Ehe bereits bestanden hatte.

 

§ 46

Begnadigung

 

(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

 

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

 

Teil 6

Besondere Bestimmungen für einzelne
Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

 

§ 47

Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung

 

Die für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörde, des Justizdienstes und der für Bildung, Jugend und Sport angehörenden Senatsverwaltung zuständigen obersten Dienstbehörden bestimmen durch allgemeine Anordnung, welche Vorgesetzten als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und als höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes gelten.

 

§ 48

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

 

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse  von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist im  Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres, welche Behörde zuständig ist.

 

Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 49

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

 

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

 

1.     die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,

 

2.     die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

 

3.     die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

 

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

 

(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

 

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

 

(6) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

 

(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist.

 

§ 50

Verwaltungsvorschriften

 

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

 

Artikel II

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch   , wird wie folgt geändert:

 

1.     § 10a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge“.

 

2.     § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.“

 

3.     In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „das förmliche“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

 

4.     In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine disziplinarrechtliche Verfolgung“ durch die Worte „die Durchführung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.

 

5.     § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz.“

 

6.     In § 56e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden“ durch die Worte „§ 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist“ ersetzt.

 

7.     In § 56f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10 der Landesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes“ ersetzt.

 

8.     § 63 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.“

 

9.     § 67 wird wie folgt geändert:

 

a)     Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“.

 

b)    In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.“

 

10.       In § 86 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

 

11.       § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.“

 

b)    Satz 3 wird aufgehoben.

 

Artikel III

Änderung der Mutterschutzverordnung

 

In § 10 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665) werden die Worte „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ und das Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

 

Artikel IV

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

 

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch                                    , wird wie folgt geändert:

 

1.      § 87 wird wie folgt geändert:

 

a)     Nummer 8 wird aufgehoben.

 

b)    Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

 

2.     In § 90 Nr. 8 werden die Worte „Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens“ durch die Worte „Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.

 

Artikel V

Änderung der Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

 

In § 3 Nr. 3 der Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 31. März 1987 (GVBI. S. 1333), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 15. August 2001 (GVBI. S. 486) wird das Wort „Dienst“ jeweils durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

 

Artikel VI

Änderung des Berliner Richtergesetzes

 

Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch                                          , wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 42 Satz 1 wird das Wort „förmliches“ durch das Wort „gerichtliches“ ersetzt.

 

2.     In § 43 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

 

3.     § 50 wird wie folgt geändert:

 

a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

„Anwendung des Disziplinargesetzes“.

 

b)       In Satz 1 werden die Worte „der Landesdisziplinarordnung“ durch die Worte „des Disziplinargesetzes“ ersetzt.

 

c)       Satz 2 wird aufgehoben.

 

4.          § 52 erhält folgende Fassung:

 

 

„ § 52

Entscheidung des Dienstgerichts

 

(1) Das Dienstgericht entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

 

(2) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof.“

 

5.        § 53 erhält folgende Fassung:

 

„§ 53

Betreuer und Pfleger

 

Zum Betreuer oder zum Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.“

 

6.     In § 54 Abs. 2 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

 

7.      § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)     In Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

 

b)    In Satz 4 werden die Worte „der Landesdisziplinarordnung“ durch die Worte „des Disziplinargesetzes“ ersetzt.

 

Artikel VII

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

 

§ 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2001 (GVBl. S. 150), wird aufgehoben.

 

Artikel VIII

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 1

Übergangsbestimmungen

 

Die ersten Wahlen der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach § 43 des Disziplinargesetzes werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt, die nach bisherigem Recht von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellten Ausschuss (§ 26 Verwaltungsgerichtsordnung) auf vier Jahre gewählt worden sind oder gewählt werden.


§ 2

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf den Artikeln III und V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

(2) § 125 der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), gilt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

 

1.        die Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch § 8 des  Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540),

 

2.        das Gesetz zur Ergänzung des Dienststrafrechts für Beamte vom 24. Mai 1956 (GVBl. S. 537), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426),

 

3.        das Gesetz zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532). Für die Dauer der am 1. Januar 2002 begonnenen Amtszeit der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer finden für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer die Vorschriften des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532) weiterhin Anwendung.

 

A. Begründung:

 

a) Allgemeines:

 

Der vorliegende Gesetzentwurf passt das Disziplinarrecht im Interesse des Dienstherrn, der Betroffenen und im Zuge der Verwaltungsmodernisierung an eine moderne und effektive Verwaltung und Rechtspflege an. Durch umfassende verfahrensrechtliche und institutionelle Veränderungen schafft er die Voraussetzungen dafür, dass Disziplinarverfahren künftig kostengünstiger abgewickelt werden.

Kern des Entwurfs ist die vorgesehene Ablösung der Landesdisziplinarordnung (LDO) in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl S. 540) durch ein inhaltlich dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) entsprechendes Gesetz.

 

Das Disziplinarrecht des Bundes war in der Vergangenheit schon immer Leitlinie für die Disziplinargesetze der Länder; weite Teile der Landesdisziplinarordnungen stimmten sogar wörtlich mit den Vorschriften des Bundes überein. Eine generelle Übernahme des Bundesrechts war bislang jedoch nicht sachgerecht, da es erhebliche verfahrensrechtliche Unterschiede gab. Nunmehr ist auf Bundesebene die Institution des Bundesdisziplinaranwalts ersatzlos weggefallen und das gerichtliche Disziplinarverfahren auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert worden. Damit sind die verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf Bundesebene entfallen.

 

Auch in Berlin ist das Disziplinarrecht in seinen Grundstrukturen seit über 30 Jahren nahezu unverändert geblieben. Nicht nur die zwischenzeitlichen Erfahrungen und sich daraus ergebende neue Erkenntnisse, sondern auch die Entwicklung im Bund und in den anderen Ländern machen eine Neuordnung des Berliner Rechts notwendig. In weiten Teilen ist die Landesdisziplinarordnung sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht praktikabel. Mit der Übernahme des neuen – allseits begrüßten – Bundesdisziplinargesetzes wird dokumentiert, dass in diesem Rechtsgebiet einheitliche Regelungen angestrebt werden und durch eine Verweisung auf das gerichtliche Disziplinarverfahren des Bundes (Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes) auf eigene Regelungen verzichtet wird.

 

Zu den wesentlichen Punkten der Neuordnung des Disziplinarrechts gehören:

 

·         Das Disziplinarrecht wird vom Strafprozessrecht verfahrensrechtlich abgetrennt und künftig eng an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht angelehnt. Die Vorschriften über das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren werden im Interesse einer klaren und übersichtlichen Trennung jeweils in einem Teil zusammengefasst.

 

·         Auf die Unterscheidung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Verfahren wird verzichtet; stattdessen wird ein einheitliches Verwaltungsverfahren verankert, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen und auf dessen Grundlage eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird.

·         Die Rechtsstellung der Betroffenen im Disziplinarverfahren wird gestärkt. Die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens ersetzen künftig nicht mehr die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts. Das Gericht hat vielmehr selbst über streitige Tatsachen Beweis zu erheben.

 

·         Die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten werden erweitert. Diese oder dieser kann nicht nur – wie bisher – Verweise und Geldbußen, sondern künftig auch Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehalts in einem gewissen Umfang verhängen. Dadurch soll die Zahl aufwändiger Disziplinarklagen reduziert und auf wirklich schwere Fälle konzentriert werden.

 

·         Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert, wobei dem Bundesverwaltungsgericht künftig die klassische Rolle als Revisionsgericht zukommt.

 

Das Disziplinarverfahren wird durch den Verzicht auf das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten verkürzt.

 

b) Einzelbegründung:

 

1. Zu Artikel I (Allgemeines)

 

Mit der Übernahme des neuen Bundesdisziplinarrechts gelten nunmehr für alle Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die vom Landesbeamtengesetz erfasst sind, die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes. § 1 Satz 2 stellt sicher, dass Empfängerinnen und Empfänger von Abfindungsrenten auch weiterhin dem Disziplinarrecht unterliegen; dies entspricht dem bisherigen § 121a der Landesdisziplinarordnung. Bei den vom Bundesdisziplinargesetz abweichenden landesrechtlichen Besonderheiten handelt es sich fast ausschließlich um ergänzende, lediglich redaktionelle Bestimmungen, die bei der Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes zu beachten sind.

 

Das Bundesdisziplinargesetz weist im Übrigen die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse der höheren oder dem höheren Dienstvorgesetzten zu oder gestattet der obersten Dienstbehörde, Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte zu übertragen. Da im Land Berlin nicht immer eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter vorhanden oder nach § 5 des Landesbeamtengesetzes die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte bestimmt ist, war eine Auffangregelung nach § 2 Abs. 2 zu treffen.

 

Durch den Verweis in § 41 gelten für das gerichtliche Disziplinarverfahren die Vorschriften des Teils 4 des Bundesdisziplinargesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 47 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist. Die Regelungen über die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer gelten auch für das Oberverwaltungsgericht Berlin, bei dem nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) ebenfalls ehrenamtliche Richter gewählt werden.

 

Darüber hinaus sind lediglich das Vorverfahren ausgeschlossen (§ 42) und die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und der Beamtenbeisitzer neu geregelt (§ 43).

 

Abweichende Regelungen enthalten lediglich die §§ 42 bis 43 und 47 bis 49.

 

Zu Artikel I § 42

Das Widerspruchsverfahren nach den §§ 41 bis 44 des Bundesdisziplinargesetzes ist ein Vorverfahren. Es findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist oder der Dienstherr Disziplinarklage gegen den Beamten erhebt. Da die Bemessung der Disziplinarmaßnahme überwiegend auf Richterrecht beruht und das Verfahren wegen der notwendigen Einheitlichkeit dieser Rechtsmaterie beschleunigt werden soll, ist das Widerspruchsverfahren – anders als nach dem Bundesdisziplinargesetz – ausgeschlossen worden. Rechtsgrundlage dafür ist § 126 Abs. 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Vorverfahrens, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

 

Zu Artikel I § 43

Die Vorschrift in Absatz 1 bestimmt, dass von dem Laufbahngruppenerfordernis abgesehen wird.

 

Bis Ende 2001 stellte die Senatsverwaltung für Inneres nach § 42 der Landesdisziplinarordnung für jeweils 4 Kalenderjahre für die Disziplinargerichtsbarkeit eine Liste von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Land Berlin auf und übersandte diese der Disziplinarkammer und dem Disziplinarsenat. Aus dieser Liste loste zunächst die oder der Vorsitzende des Disziplinarsenats und danach die oder der Vorsitzende der Disziplinarkammer vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer aus.

 

Für die Amtszeit ab dem 1. Januar 2002 werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von dem bei jedem Verwaltungsgericht bestellten Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gewählt (§§ 1 und 2 Nr. 1 [§ 42] des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 [GVBl. S. 532]). Diese verfahrensrechtliche Änderung stellt eine Vereinfachung bei der Bestellung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer dar und spart Kosten. Sie soll deshalb sowohl für die Disziplinargerichtsbarkeit des Landes Berlin als auch für die des Bundes in das neue Disziplinargesetz übernommen werden. Damit erübrigen sich die Vorschriften des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532), das durch Artikel VIII § 3 Abs. 3 Nr. 3 aufgehoben wird.

 

Durch § 46 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes erhalten die Länder die Möglichkeit, die Besetzung der Spruchkörper abweichend vom Bund zu regeln. Bei den Besetzungskriterien für die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer entfällt – einheitlich für das bundes- und landesrechtliche Verfahren (§ 46 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes) – das Laufbahngruppenerfordernis als Sollvorschrift des Bundes (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), weil dieser Aspekt für die Praxis kaum relevant ist. Es ist nach nahezu aller Erfahrung unerheblich, ob z.B. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes mitwirkt; wichtig ist allein der Verwaltungszweig. Gleiches gilt für die bei den Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern zu beachtenden Wahlkriterien (vgl. Artikel I § 43 Abs. 3 Satz 4).

 

Für den Bereich des Bundes gibt es die Verwaltungszweige Allgemeine Verwaltung, Vollzugsverwaltung, Post, Finanz- und Zollverwaltung sowie Bahn; für den Bereich des Landes Berlin die Verwaltungszweige Allgemeine Verwaltung, Vollzugsverwaltung Inneres, Steuerverwaltung und Schulverwaltung.

 

Zu Artikel I § 47

Die Vorschrift entspricht § 118 der Landesdisziplinarordnung und wurde durch die für Bildung, Jugend und Sport zuständige Senatsverwaltung ergänzt .

 

Zu Artikel I § 48

Im Land Berlin sollen die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nicht – wie im Bundesdisziplinargesetz vorgesehen – durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, sondern durch die vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt werden. Dies entspricht der bisherigen landesrechtlichen Praxis, an der festgehalten werden soll.

 

Zu Artikel I § 49

Die Übergangsvorschriften regeln den Fortgang der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren. Diese werden im Regelfall nach neuem Recht abgewickelt, es sei denn, es ist seitens der Verwaltung bereits eine Entscheidung, z.B. eine Disziplinarmaßnahme verfügt, jedoch noch nicht zugestellt, oder es ist bereits ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig.

 

2. Zu Artikel II bis III und V bis VII

 

Die Regelungen enthalten Anpassungen an das neue Disziplinarrecht.

 

3. Zu Artikel IV Nr. 1

 

Das Arbeitsrecht kennt keine Verhängungen von Disziplinarmaßnahmen gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Vorschrift ist daher aufzuheben.

 

4. Zu Artikel IV Nr. 2

 

Die Regelung enthält die notwendige Anpassung des Personalvertretungsgesetzes an das neue Disziplinarverfahren. An die Stelle der Einleitung des förmlichen Verfahrens tritt nunmehr unmittelbar die Erhebung der Disziplinarklage. Die Mitwirkung ist deshalb für dieses Verfahren vorgesehen.

 

5. Zu Artikel VIII § 1

 

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt bleiben.

 

6. Zu Artikel VIII § 2

 

Die auf Artikel III und V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

7. Zu Artikel VIII § 3

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten der Landesdisziplinarordnung, des Gesetzes zur Ergänzung des Dienststrafrechts für Beamte und des Gesetzes zur Wahl der Beamtenbeisitzer und zur Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit.

 
c) Beteiligungen:

 

Die Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der Hauptpersonalrat sind im Mai 2001 erstmals beteiligt worden. Der Gesetzentwurf und damit die Neuregelung des Disziplinarrechts wird als sinnvolle Regelung angesehen und begrüßt.

 

Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung war zunächst vorgesehen, das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Disziplinarverfügungen zu streichen. Auf Betreiben der Gewerkschaften, Berufsverbände und des Hauptpersonalrats ist dieses Mitwirkungsrecht wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.

 

Die weiteren Vorschläge und Änderungswünsche beruhen im Ergebnis auf den Stellungnahmen der gewerkschaftlichen Bundesorganisationen zum Bundesdisziplinargesetz. Da der Gesetzentwurf das Ziel verfolgt, weiterhin möglichst einheitliche Regelungen zwischen dem Bund, Brandenburg und Berlin zu schaffen, ist auf die bereits auf Bundesebene nicht aufgegriffenen Änderungswünsche verzichtet worden. Die Gewerkschaften, Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind entsprechend unterrichtet worden.

 

Eine erneute Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie des Hauptpersonalrats erfolgte wegen des erst zu diesem Zeitpunkt aufgenommenen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens im Oktober 2003.

 

Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens wurde weitgehend abgelehnt. Die Norm wurde gleichwohl beibehalten, da der Wegfall des Widerspruchsverfahrens ebenfalls der Beschleunigung dient und auch für die betroffenen Beamtinnen und Beamten ein beschleunigter und rechtskräftiger Abschluss des Disziplinarverfahrens sinnvoll ist.

 

Die Gewerkschaften, Berufsverbände und der Hauptpersonalrat sind entsprechend unterrichtet

worden.

 

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

 

C.       Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Keine

 

D.      Gesamtkosten:

 

Das Gesetz führt durch die Verfahrensvereinfachung insgesamt zur Kostenentlastung. Durch den Ausschluss des Vorverfahrens sind durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.

 

E.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Das Land Brandenburg hat das Bundesdisziplinargesetz bereits in Landesrecht umgesetzt. Die Disziplinargesetze Berlins und Brandenburgs werden – abgesehen von landesspezifischen Besonderheiten und dem Ausschluss des Widerspruchsverfahrens – regelungsidentisch sein.

 

F.     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die verfahrensrechtliche Änderung der Disziplinarverfahren stellt eine Vereinfachung dar und spart demgemäß – allerdings nicht im Einzelfall zu beziffernde – Kosten. Auch durch den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens sind durch die Verfahrensverkürzung Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.

 

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

Berlin, den 4. Mai 2004      


 

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Dr. Ehrhart   Körting

Senator für Inneres

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

I.         Gegenüberstellung der Gesetzes- und Verordnungstexte

 

 

Landesbeamtengesetz

 

                                        Alte Fassung                                                                        Neue Fassung

 

 

 

§ 10a

Ämter mit leitender Funktion im

Beamtenverhältnis auf Probe

 

 (4) Der Beamte ist

 

1.  mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

 

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

 

3.  mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

 

1.        mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

 

§ 15

Rücknahme der Ernennung

 

 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.

 

 

 

§ 25

Verbot der Amtsausübung

 

  (1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

 

§ 36

Fernbleiben vom Dienst

 

 (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

 

§ 40

Dienstvergehen

 

 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Landesdisziplinarordnung.

 

§ 56 e

Tilgungsfristen für Beschwerden,

Behauptungen und Bewertungen

 

  (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

 

 

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

 

2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

 

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.

 

§ 56 f

Aufbewahrungsfristen für Personalakten

 

  (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

 

1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 83 dieses Gesetzes und des § 10 der Landesdisziplinarordnung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

 

 

2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

 

3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

 

 

§ 63

 

 (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

 

1. Entlassung,

 

2. Verlust der Beamtenrechte,

 

3. Entfernung aus dem Dienst nach der Landesdisziplinarordnung.

 

§ 67

Entlassung der Beamten auf Probe

 

  (1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder

 

2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder

 

3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

 

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

 

 (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

 

 

 

 

 

§ 86

Wiederaufnahmeverfahren

 

 (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

 

§ 89

Unabhängigkeit der Mitglieder

 

(1)           Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 25 findet keine Anwendung. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Beendigung des Beamtenverhältnisses.

 

 

§ 10a

Ämter mit leitender Funktion im

Beamtenverhältnis auf Probe

 

 (4) Der Beamte ist

 

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

 

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

 

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

 

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

 

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

 

§ 15

Rücknahme der Ernennung

 

 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

 

§ 25

Verbot der Amtsausübung

 

 (1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

 

§ 36

Fernbleiben vom Dienst

 

 (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

§ 40

Dienstvergehen

 

 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz.

 

§ 56 e

Tilgungsfristen für Beschwerden,

Behauptungen und Bewertungen

 

  (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

 

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

 

2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

 

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.

 

§ 56 f

Aufbewahrungsfristen für Personalakten

 

  (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

 

1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 83 dieses Gesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

 

2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

 

3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

 

§ 63

 

 (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

 

1. Entlassung,

 

2. Verlust der Beamtenrechte,

 

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.

 

§ 67

Entlassung der Beamten auf Probe

 

  (1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

 

 

2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder

 

3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

 

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

 

 (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.

 

 

§ 86

Wiederaufnahmeverfahren

 

 (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

 

§ 89

Unabhängigkeit der Mitglieder

 

 (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.

 

 

Mutterschutzverordnung

 

 

 

§ 10

 

 (2) In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfah­rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

 

 

§ 10

 

 (2) In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

 

 

 

 

 

Personalvertretungsgesetz

 

 

§ 87

Angestellte und Arbeiter

 

 In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

1.     Einstellung,

2.     nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3.     Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5.     nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7.     Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen,

9. Kündigung.

 

§ 90

 Die Personalvertretung wirkt mit bei

 

1.     Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

 

2.     Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

 

3.     der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

 

4.     der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

 

5.     Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,

 

6.     Ausschreibung freier Stellen und Aus­schreibung beabsichtigter Einstellungen,

 

7.     Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung ste­hende Dienstkräfte handelt,

 

8.     Disziplinarverfügungen und der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Beamte.

 

 

§ 87

Angestellte und Arbeiter

 

 In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

1.   Einstellung,

2.   nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3.   Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5.   nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7.   Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Kündigung.

 

 

§ 90

 Die Personalvertretung wirkt mit bei

 

1.   Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

 

2.   Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

 

3.   der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

 

4.   der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

 

5.   Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,

 

6.   Ausschreibung freier Stellen und Aus­schreibung beabsichtigter Einstellungen,

 

7.   Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung ste­hende Dienstkräfte handelt,

 

8.   Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte.

 

 

Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

 

 

 

§3

Persönliche Eignung

 

Die persönliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn

1.        er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt;

2.        er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3.        er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;

4.        er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist; 

5.        sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen;

6.     er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben;

7. er den Beruf nicht rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig ausüben kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er

a) Inhaber eines besoldeten Amtes ist,

b) eine andere Erwerbstätigkeit selbständig
oder unselbständig im Hauptberuf ausübt,

c) in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

§3

Persönliche Eignung

 

Die persönliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn

1. er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt;

2. er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;

4. er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist;        

5. sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen;      

6. er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben;

7. er den Beruf nicht rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig ausüben kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er

a) Inhaber eines besoldeten Amtes ist,

b) eine andere Erwerbstätigkeit selbständig
oder unselbständig im Hauptberuf ausübt,

c) in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

 

Berliner Richtergesetz

 

 

 

§ 42 Verbot der Amtsausübung

 

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist. § 43 Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 43

Erlöschen des Amtes

 

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 50

Anwendung der Landesdisziplinarordnung

 

Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen Entscheidungen des Dienstgerichts nach § 33 Abs. 4 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.§51 Disziplinarverfügung Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.

 

§ 52

Entscheidungen des Dienstgerichts

 

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über

1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen.

Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig, jedoch kann der Beschluss gemäß Nr. 1 von dem Richter nicht angefochten werden.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

 

§ 53

Betreuer, Pfleger und Untersuchungsführer

 

Zum Betreuer, zum Pfleger oder zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden.

 

§ 54

Richter kraft Auftrags

 

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

 

§ 55

Anrufung des Dienstgerichts

 

(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen der Kosten gelten die Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung sinngemäß.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 42 Verbot der Amtsausübung

 

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist. § 43 Erlöschen des Amtes Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 43

Erlöschen des Amtes

 

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder schwereren Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt wird. Im übrigen gilt § 25 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

 

§ 50

Anwendung des Disziplinargesetzes

 

Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat. § 51 Disziplinarverfügung Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.

 

 

 

 

§ 52

Entscheidung des Dienstgerichts

 

(1) Das Dienstgericht entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt, der Dienstgerichtshof.

 

 

§ 53

Betreuer und Pfleger

 

Zum Betreuer oder zum Pfleger kann nur ein Richter bestellt werden.

 

§ 54

Richter kraft Auftrags

 

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

 

§ 55

Anrufung des Dienstgerichts

 

(2) Das Dienstgericht kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig. Wegen der Kosten gelten die Bestimmungen des Disziplinargesetzes sinngemäß.

 

 

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

 

§ 3

Disziplinargerichtsbarkeit

 

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit für die Beamten und Ruhestandsbeamten, deren Rechtsverhältnisse sich nach dem Landesbeamtengesetz bestimmen, sowie für die Beamten zur Wiederverwendung, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, zu deren Unterbringung und Versorgung nach § 63 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 31 des Grundgesetzes fallenden Personen das Land Berlin oder eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, werden den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. In Dienststrafsachen regeln sich die Besetzung der Verwaltungsgerichte und das Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung und nach Abschnitt II des Gesetzes zur Ergänzung des Dienststrafrechts für Beamte vom 24. Mai 1956 (GVBl. S. 537) in den jeweils geltenden Fassungen.

 

 

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Anlage 2

                                                                                                                                                      

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

 

Bundesdisziplinargesetz                                                                                                Seite 32

Beamtenrechtsrahmengesetz                                                                                        Seite 38

Beamtenversorgungsgesetz                                                                                         Seite 39

Bundesbeamtengesetz                                                                                                   Seite 39

Bundesbesoldungsgesetz                                                                                             Seite 41

Grundgesetz                                                                                                                    Seite 42

Landesbeamtengesetz                                                                                                   Seite 42

Landesdisziplinarordnung                                                                                            Seite 44

Strafgesetzbuch                                                                                                              Seite 45

Strafprozessordnung                                                                                                     Seite 46

Verfassung von Berlin                                                                                                   Seite 48

Verwaltungsgerichtsordnung                                                                                       Seite 49

Viertes Buch Sozialgesetzbuch                                                                                    Seite 55

Wehrpflichtgesetz                                                                                                          Seite 55

 

 



Bundesdisziplinargesetz – BDG

(Normen des 4. Teils, auf den in § 41 des Berliner Disziplinargesetzes verwiesen wird)

 

Teil 4

Gerichtliches Disziplinarverfahren

 

Kapitel 1

Disziplinargerichtsbarkeit

 

§ 45

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

 

§ 46

Kammer für Disziplinarsachen

 

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

 

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

 

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

 

1.     bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,

 

2.     bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und

 

3.     über die Kosten.

 

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

 

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.

 

§ 47

Beamtenbeisitzer

 

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.

 

(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.

 

(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.

 

§ 48

Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

 

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

 

1.     durch das Dienstvergehen verletzt ist,

 

2.     Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,

 

3.     mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war

 

4.     in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

 

5.     in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,

 

6.     Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder

 

7.     als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

 

(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

 

§ 49

Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

 

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.

 

§ 50

Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

 

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

 

1.     er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

 

2.     im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

 

3.     er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder

 

4.     das Beamtenverhältnis endet.

 

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

 

§ 51

Senate für Disziplinarsachen

 

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.

 

(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.

 

Kapitel 2

Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

 

Abschnitt 1

Klageverfahren

 

§ 52

Klageerhebung, Form und Frist der Klage

 

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

 

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

 

§ 53

Nachtragsdisziplinarklage

 

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

 

(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

 

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 54

Belehrung des Beamten

 

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

 

§ 55

Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens

oder der Klageschrift

 

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

 

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

 

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

 

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

 

§ 56

Beschränkung des Disziplinarverfahrens

 

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

 

 

§ 57

Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

 

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

 

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

 

§ 58

Beweisaufnahme

 

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

 

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

 

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

 

§ 59

Entscheidung durch Beschluss

 

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

 

1.     auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder

 

2.     die Disziplinarklage abweisen.

 

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

 

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

 

§ 60

Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil

 

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

 

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

 

1.     auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder

 

2.     die Disziplinarklage abweisen.

 

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

 

§ 61

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

 

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

 

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

 

 

Abschnitt 2

Besondere Verfahren

 

§ 62

Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

 

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

 

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

 

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

 

§ 63

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

 

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

 

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

 

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

 

Kapitel 3

Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht

 

Abschnitt 1

Berufung

 

§ 64

Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

 

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

§ 65

Berufungsverfahren

 

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

 

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

 

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

 

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

 

§ 66

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

 

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

Abschnitt 2

Beschwerde

 

§ 67

Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

 

(1) ) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

 

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.

 

§ 68

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

 

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

 

Kapitel 4

Disziplinarverfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht

 

§ 69

Form, Frist und Zulassung der Revision

 

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

 

§ 70

Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

 

(1)     Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht entsprechend.

 

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Kapitel 5

Wiederaufnahme des gerichtlichen

Disziplinarverfahrens

 

§ 71

Wiederaufnahmegründe

 

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

 

1.     in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

 

2.        Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

 

3.        das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

 

4.        ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

 

5.        an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

 

6.        an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,

 

7.        der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder

 

8.        im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

 

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

 

§ 72

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

 

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

 

1.     ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder

 

2.     ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

 

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

 

§ 73

Frist, Verfahren

 

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

 

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

§ 74

Entscheidung durch Beschluss

 

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

 

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

 

§ 75

Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

 

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

 

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

 

§ 76

Rechtswirkungen, Entschädigung

 

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 51 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

 

(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

 

 

 

 

Kapitel 6

Kostenentscheidung im gerichtlichen

Disziplinarverfahren

 

§ 77

Kostentragungspflicht

 

(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

 

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

 

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

 

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

§ 78

Erstattungsfähige Kosten

 

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

 

(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

 

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

 

Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

 

§ 127

 

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

 

1.     Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

 

2.     Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

 

Beamtenversorgungsgesetz

 

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

 

  (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 59

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

 

  (1)  Ein Ruhestandsbeamter,

 

1.     gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder

2.     der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren

a)     wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

b)    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von min­destens sechs Monaten

verurteilt worden ist,

 

verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

 

  (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.

 

Bundesbeamtengesetz

 

§ 31

 

  (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

 

1.        ein Verhalten, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

2.        mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder

3.        Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.        Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

 

§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.

 

  (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

 

§ 32

 

  (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3,4 und 5 gilt entsprechend.

  (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

 

1.        das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,

2.        das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

 

bekannt gegeben wird.

 


§ 50

 

  (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.

 

§ 51

 

  (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt um mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

 

  (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

  (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

 

  (4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

 

§ 65

 

  (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

 

  (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

 

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.

 

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

 

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

 

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

 

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahe des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

 

  (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Veranlagen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

 

  (4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 

  (5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

 

  (6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat  jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

 

  (7) Eine vor In-Kraft-Treten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

 

§ 77

 

  (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

 

  (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er       

1.        sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

2.        an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder

3.        gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 69a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder

4.        entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt,

 

 

 

 

§ 90 e

 

  (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind

 

1.        falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

2.        falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

 

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

 

§ 94

 

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

 

Bundesbesoldungsgesetz

 

§ 9

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem

Fernbleiben vom Dienst

 

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

 

§ 15

Dienstlicher Wohnsitz

 

  (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

 

  (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

 

1.     den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,

2.     den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

3.        einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

 

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

 

Grundgesetz (GG)

 

Artikel 13

[Unverletzlichkeit der Wohnung]

 

  (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

  (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

  (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

 

Landesbeamtengesetz

 

§ 29

Nebentätigkeit, Grundsätze

 

  (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 30 Abs. 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 28 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

 

  (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

 

1.        nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

 

2.        den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

 

3.        in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

 

4.        die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

 

5.        zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

 

6.        dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

 

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden, überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

 

  (3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen hat oder bei denen die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

 

  (4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

 

  (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2), Entscheidungen über diese Anträge und alle Mitteilungen, die die Nebentätigkeit eines Beamten betreffen, sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

 

§ 40

Dienstvergehen

 

  (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

 

  (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

 

1.        sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin betätigt oder

 

2.        an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Landes Berlin zu beeinträchtigen, oder

 

3.        gegen § 26 (Amtsverschwiegenheit), gegen § 33 a (Ruhestandsbeamte, Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit) oder gegen § 34 (Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder

 

4.        seinen Verpflichtungen nach § 80 Abs. 3 oder entgegen § 74 oder 80 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

 

  (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Landesdisziplinarordnung.

 

§ 56 e

Tilgungsfristen für Beschwerden,

Behauptungen und Bewertungen

 

  (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

 

1.     falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

 

2.     falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

 

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.

 

  (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 60

Beteiligung der Gewerkschaften

und Berufsverbände

 

  (1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der

Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

 

  (2) Ferner sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden, die durch mindestens eines ihrer Mitglieder im Hauptpersonalrat vertreten sind.

 

§ 67

Entlassung der Beamten auf Probe

 

  (1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

 

1.     wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder

 

2.     wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder

 

3.     wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

 

  (2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

 

  (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

 

bei einer Beschäftigungszeit

 

bis zu drei Monaten

zwei Wochen zum Monatsschluss,

 

von mehr als drei Monaten

ein Monat zum Monatsschluss,

 

von mindestens einem Jahr

sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

 

  (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

 

  (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

 

  (6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.

 

§ 68

Beamte auf Widerruf

 

  (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist er zu entlassen. § 67 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

 

  (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, im Ausbildungsdienst oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst, den Ausbildungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

 

1.     das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,

 

2.     das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Hat der Beamte die Prüfung bestanden (Satz 2 Nr.1), so ist die Bekanntgabe nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes zulässig. Die Laufbahnvorschriften können als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Prüfungsstichtag vorsehen.

 

§ 85

Gnadenerweis

 

  (1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 83, 84) das Gnadenrecht zu.

 

  (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt § 86 entsprechend.

 

§ 86

Wiederaufnahmeverfahren

 

  (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

 

  (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

  (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

 

  (4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

 

Landesdisziplinarordnung

 

§ 10

 

Ein zu Entfernung aus dem Dienst Verurteilter soll auch nicht als Angestellter oder Arbeiter weiterverwendet werden.

 

§ 125

 

  (1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 70 und 103 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

1.        Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente ohne Kinderzuschuss erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.

2.        Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

 

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss in Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

 

Strafgesetzbuch

 

§ 331 Vorteilsannahme

 

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2)     Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

 

§ 332 Bestechlichkeit

 

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

 

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

 

1.        bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2.        soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

 

§ 333 Vorteilsgewährung

 

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

 

§ 334 Bestechung

 

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

 

1.     vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

2.     künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen

würde,

 

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

 

1.     bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

2.     soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

 

 

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

 

(1) In besonders schweren Fällen wird

1.     eine Tat nach

a)       § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und

b)       § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und

2.     eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

 

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

 

1.     die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,

2.     der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder

3.     der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

Strafprozessordnung

 

§ 52

 

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.     der Verlobte des Beschuldigten;

2.     der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a.   der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3.     wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

 

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

 

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

 

§ 53

 

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

 

1.     Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

2.     Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

3.     Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;

3a.   Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

3b.   Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

4.     Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;

5.     Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

 

Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

 

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

 

1.     eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),

 

2.     eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder

 

3.     eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

 

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

 

§ 53 a

 

(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.

 

§ 54

 

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

 

§ 55

 

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

 

§ 76

 

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

 

§ 153 a

 

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

 

1.     zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2.     einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3.     sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4.     Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

5.        sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder

6.        an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

 

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

 

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

 

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

 

Verfassung von Berlin (VvB)

 

Artikel 28

 

  (1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.

  (2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterlicher Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

 

Artikel 59

 

  (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.           

  (2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehens eingebracht werden.                                                                                                                                        

  (3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. Gesetzesentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

  (4) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.

  (5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.

 

Verwaltungsgerichtsordnung

 

§ 6

Übertragung auf Einzelrichter, Rückübertragung auf die Kammer

 

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

 

1.        die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

 

2.        die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Ein Richter auf Probe darf im ersten  Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

 

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischen­urteil ergangen ist.

 

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurück­übertragen, wenn sich aus seiner wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechts­sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

 

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

 

§ 20

Voraussetzungen der Berufung

 

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

 

§ 21

Ausschluss vom Ehrenamt

 

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

 

1.        Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher  Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

 

2.        Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

3.        Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

 

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

§ 22

Hinderungsgründe für Laienbeisitzer

 

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

 

1.        Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlament, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2.        Richter,

 

3.        Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

 

4.        Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

4a.   (gestrichen)

5.        Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

§ 23

Ablehnungsrecht

 

(1)     Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

 

1.        Geistliche und Religionsdiener,

 

2.        Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

 

3.        Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwal­tungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

 

4.        Ärzte, Krankenpflege, Hebammen,

 

5.        Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

 

6.        Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

 

§ 24

Entbindung vom Ehrenamt

 

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

 

1.        nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder

 

2.        seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder

 

3.        einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder

 

4.        die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder

 

5.        seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

 

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

 

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des Ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

 

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Ange­schuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

 

§ 26

Wahlausschuss

 

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

 

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisit­zern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungs­gerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehren­amtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind.

 

§ 27

Zahl der ehrenamtlichen Richter

 

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

 

§ 28

Vorschlagsliste

 

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Perso­nen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erfor­derlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustim­mung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.

 

§ 30

Heranziehung zu Sitzungen, Vertreter

 

(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihen­folge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.

 

§ 50

Sachliche Zuständigkeit des BVerwG

 

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

 

1.        über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,

 

2.        über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereins­gesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,           

3.        (weggefallen)

4.        über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

 

§ 70

Form und Frist des Widerspruchs

 

1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Wider­spruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.               

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

§ 74

Klagefrist

 

(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage inner­halb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.       

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

 

§ 75

Klage bei Untätigkeit der Behörden

 

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zurei­chenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abwei­chend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

§ 80

Aufschiebende Wirkung

 

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprüng­lichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

 

§ 81

Klageerhebung

 

1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.    

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

§ 106

Gerichtlicher Vergleich

 

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da­durch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

 

§ 124

Zulässigkeit der Berufung

 

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.    

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

 

1.        wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,    

2.        wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,        

3.        wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,      

4.        wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs­gerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver­fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

 

5.        wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

§ 124 a

Zulassung und Begründung der Berufung

 

1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nicht­zulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.              

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Beru­fung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beru­fung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.  

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fort­gesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Ober­verwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

§ 132

Zulassung der Revision

 

(1)     Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungs­gericht sie zugelassen hat.

 

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

 

1.        die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2.        das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

 

3.        ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

 

§ 133

Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision

 

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

 

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner­halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

 

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.  

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.   

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhand­lung und Entscheidung zurückverweisen.

 

§ 137

Zulässige Revisionsgründe

 

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.        von Bundesrecht oder

 

2.        einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.

 

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

 

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Vorausset­zungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisions­gründe nicht gebunden.

 

§ 138

Absolute Revisionsgründe

 

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn    

1.        das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

 

2.        bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

 

3.        einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

 

4.        ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

 

5.        das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffent­lichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

 

6.        die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

 

§ 139

Frist; Revisionseinlegung; Revisionsbegründung

 

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.                

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder lässt das Bundes­verwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortge­setzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

 

§ 143

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

 

§ 144

Revisionsentscheidung

 

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.   

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.    

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.        in der Sache selbst entscheiden,

 

2.        das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.    

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grund­sätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwal­tungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie­sen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.      

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungs­gericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

 

§ 146

Statthaftigkeit der Beschwerde

 

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entschei­dung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.    

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.    

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch­tenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

 

 

 

§ 147

Form; Frist

 

1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt­gabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.      

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

 

Viertes Buch Sozialgesetzbuch

 

§ 18 a

Art des zu berücksichtigenden Einkommens

 

  (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

 

1.        Erwerbseinkommen und

2.        Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.

  (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.

 

  (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind                                    

1.        das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitsgeld, das Winterausfallgeld, das Arbeitslosengeld, das Konkursausfallgeld) und vergleichbare Leistungen.

2.        Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.

3.        Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,

4.        die Verletzungsrente der Unfallversicherung, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen.

5.        das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,

6.        das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend.

7.        Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,

8.        der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

 

und vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

 

Wehrpflichtgesetz

 

§ 6

Wehrübungen

 

(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.

(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie­ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.          

(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehr­dienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1 ist entsprechend anzu­wenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.                

(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.     

(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.             

(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

 

§ 6a

Besondere Auslandsverwendung

 

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba­rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.    


(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzu­rechnen ist.                

(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jeder-zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehrersatzamt gegenüber schrift­lich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von der Teilnahme an beson­deren Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.         

(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allge­mein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.                

(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurück­stellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq