1.        Auf die Einrichtung einer besonderen Härtefallkom­mission wird im Land Berlin verzichtet.

 

2.        Die im Zuwanderungsgesetz vorhandene Möglichkeit, in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltsgenehmi­gung zu erteilen, ist so auszugestalten, dass eine Be­ratung und Empfehlung an die Senatsverwaltung für Inneres durch das Abgeordnetenhaus erfolgt.

 

3.        Zuständig für die Befassung mit den Härtefällen ist der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses. Er prüft den Sachverhalt und gibt eine Empfehlung für das Abgeordnetenhaus ab.

 

4.        Die Feststellung bedarf einer ¾-Mehrheit der Mit­glieder des Petitionsausschusses.

 

5.        Von einer Prüfung eines potentiellen Härtefalls durch den Petitionsausschuss wird abgesehen, wenn Per­sonen

 

a.       einen der Ausweisungsgründe der §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllen,

 

b.       einem Einreise- und Aufenthaltsverbot oder einem zwingenden Erteilungsverbot unterliegen,

 

c.       die Petition erst eingelegt haben, nachdem ein konkreter Abschiebungstermin angekündigt oder Abschiebungshaft angeordnet wurde oder

 

d.       nach § 57 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zurückge­schoben werden sollen.

 

Begründung:

 

Das beschlossene Zuwanderungsgesetz hat nach langen Verhandlungen aller im Bundestag vertretenen Fraktionen die Zuwanderung nach Deutschland begrenzt und ab­schließend geregelt. Hier sind durch die Legislative alle gewünschten Möglichkeiten der Zuwanderung und der Integration festgelegt worden.

 

Das Zuwanderungsgesetz enthält keine Altfallregelung für besondere Härtefälle, sondern setzt auf eine Einzel­fallentscheidung durch die Ausländerbehörden. Dies ist vorteilhaft, da bei einer Altfallregelung immer die Fest­setzung eines Stichtages der Gültigkeit erforderlich ge­wesen wäre und dies für einige Härtefälle eine ungerechte Entscheidung darstellen könnte.

 

Den Landesbehörden sind vielfältige Gestaltungsmög­lichkeiten gegeben worden. Berlin sollte aktiv von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, da aus humanitären Gründen in besonderen Härtefällen ein Ausländer in einer besonderen individuellen Situation wesentlich härter von einer Aufenthaltsbeendigung getroffen sein könnte als andere, die nach den selben Vorschriften ausreisepflichtig sind.

 

Da ein Abweichen von den durch die Legislative festge­legten üblichen Möglichkeiten der Zuwanderung eine weitreichende Entscheidung darstellt, sollte die Prüfung und die Begleitung dieses Weges auch nur durch die de­mokratisch legitimierten Volksvertreter erfolgen. Hier­durch wird sichergestellt, dass der Einzelfall nicht nur ausschließlich durch die Ausländerbehörde geprüft und gewürdigt wird. Damit einhergehend bleibt das Primat der Legislative für die Regelung der Zuwanderung gewahrt.

 

In diesem Verfahren sollte besonders viel Wert auf einen unbürokratischen, schnellen und kostengünstigen Weg gelegt werden. Daher bietet es sich an, den Petitionsaus­schuss mit der Prüfung der Härtefälle gem. Zuwan­derungsgesetz zu beauftragen. Das Abgeordnetenhaus sollte die Empfehlung des Petitionsausschusses danach beschließen. Damit sichergestellt ist, dass bei dieser indi­viduellen Einzelfallentscheidung die Gewissensentschei­dung alleinige Grundlage für die Abgeordneten ist, sollte das Härtefallgesuch an eine qualifizierte Mehrheit gebun­den werden.

 

Um eine zeitnahe Beratung durch den Petitionsausschuss zu gewährleisten, sollten die Fälle, bei denen von vorn­herein eine Anerkennung als Härtefall ausgeschlossen ist, vom Verfahren ausgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, 26. Oktober 2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Zimmer   Henkel

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq