1. Auf die Einrichtung einer besonderen Härtefallkommission wird im Land Berlin verzichtet.
2. Die im Zuwanderungsgesetz vorhandene Möglichkeit, in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, ist so auszugestalten, dass eine Beratung und Empfehlung an die Senatsverwaltung für Inneres durch das Abgeordnetenhaus erfolgt.
3. Zuständig für die Befassung mit den Härtefällen ist der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses. Er prüft den Sachverhalt und gibt eine Empfehlung für das Abgeordnetenhaus ab.
4. Die Feststellung bedarf einer ¾-Mehrheit der Mitglieder des Petitionsausschusses.
5. Von einer Prüfung eines potentiellen Härtefalls durch den Petitionsausschuss wird abgesehen, wenn Personen
a. einen der Ausweisungsgründe der §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllen,
b. einem Einreise- und Aufenthaltsverbot oder einem zwingenden Erteilungsverbot unterliegen,
c. die Petition erst eingelegt haben, nachdem ein konkreter Abschiebungstermin angekündigt oder Abschiebungshaft angeordnet wurde oder
d. nach § 57 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zurückgeschoben werden sollen.
Begründung:
Das beschlossene
Zuwanderungsgesetz hat nach langen Verhandlungen aller im Bundestag vertretenen
Fraktionen die Zuwanderung nach Deutschland begrenzt und abschließend geregelt.
Hier sind durch die Legislative alle gewünschten Möglichkeiten der Zuwanderung
und der Integration festgelegt worden.
Das
Zuwanderungsgesetz enthält keine Altfallregelung für besondere Härtefälle,
sondern setzt auf eine Einzelfallentscheidung durch die Ausländerbehörden.
Dies ist vorteilhaft, da bei einer Altfallregelung immer die Festsetzung eines
Stichtages der Gültigkeit erforderlich gewesen wäre und dies für einige
Härtefälle eine ungerechte Entscheidung darstellen könnte.
Den Landesbehörden
sind vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten gegeben worden. Berlin sollte aktiv
von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, da aus humanitären Gründen in
besonderen Härtefällen ein Ausländer in einer besonderen individuellen
Situation wesentlich härter von einer Aufenthaltsbeendigung getroffen sein
könnte als andere, die nach den selben Vorschriften ausreisepflichtig sind.
Da ein Abweichen
von den durch die Legislative festgelegten üblichen Möglichkeiten der
Zuwanderung eine weitreichende Entscheidung darstellt, sollte die Prüfung und
die Begleitung dieses Weges auch nur durch die demokratisch legitimierten
Volksvertreter erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Einzelfall
nicht nur ausschließlich durch die Ausländerbehörde geprüft und gewürdigt wird.
Damit einhergehend bleibt das Primat der Legislative für die Regelung der
Zuwanderung gewahrt.
In diesem Verfahren
sollte besonders viel Wert auf einen unbürokratischen, schnellen und
kostengünstigen Weg gelegt werden. Daher bietet es sich an, den Petitionsausschuss
mit der Prüfung der Härtefälle gem. Zuwanderungsgesetz zu beauftragen. Das
Abgeordnetenhaus sollte die Empfehlung des Petitionsausschusses danach
beschließen. Damit sichergestellt ist, dass bei dieser individuellen
Einzelfallentscheidung die Gewissensentscheidung alleinige Grundlage für die
Abgeordneten ist, sollte das Härtefallgesuch an eine qualifizierte Mehrheit
gebunden werden.
Um eine zeitnahe
Beratung durch den Petitionsausschuss zu gewährleisten, sollten die Fälle, bei
denen von vornherein eine Anerkennung als Härtefall ausgeschlossen ist, vom
Verfahren ausgenommen werden.
Berlin, 26. Oktober 2004
Zimmer Henkel
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq