Stand: 4. April 2005

ENTWURF

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Richterwahlausschusses

der Länder Berlin und Brandenburg

(GO GemRiWa)

 

Vom                                           2005

 

Aufgrund des Artikels 2 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. September 2004, S. 380; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I vom 2. Juli 2004, S. 281) gibt sich der Gemeinsame Richterwahlausschuss der Länder Berlin und Brandenburg mit Zustimmung des Senats von Berlin und der Landesregierung Brandenburg folgende Geschäftsordnung:

 

§ 1

Vorbereitung

(1)   1Die Senatorin für Justiz oder die zuständige Ministerin bereitet die Sitzungen des Richterwahlausschusses, in denen sie den Vorsitz führt, vor und führt die sonstigen Verwaltungsangelegenheiten des Richterwahlausschusses aus.

(2)   1Der Gemeinsame Richterwahlausschuss wird bei Bedarf im Wechsel von Sitzung zu Sitzung durch die Senatorin für Justiz oder die zuständige Ministerin einberufen. 2Einzuladen sind die ordentlichen Mitglieder einschließlich der für die jeweilige Wahl berufenen nichtständigen Mitglieder. 3Hat ein ordentliches Mitglied seine Verhinderung an der Teilnahme vor Versendung der Einladungen angezeigt, ist das am Sitzungstag an seiner Stelle stimmberechtigte vertretende Mitglied einzuladen. 4Die Einladung erfolgt durch Boten oder Einschreiben. 5Zwischen der Aufgabe der Einladung und dem Sitzungstag muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen; ist das Mitglied zur Sitzung erschienen, so ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften unschädlich. 6Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung kurzfristig verhindert, so verständigt es unverzüglich seinen Vertreter, übermittelt diesem die Einladung mit den dazugehörigen Unterlagen und teilt seine Verhinderung unverzüglich der Senatorin für Justiz oder der zuständigen Ministerin mit.

 

§ 2

Tagesordnung

(1)   1Der Einladung sind die Tagesordnung für die Sitzung und eine Liste mit den Namen der Bewerber beizufügen. 2Die Liste der Bewerber soll für jeden Vorschlag die Namen, das Geburtsjahr, die gegenwärtige Berufsbezeichnung und stichwortartige Übersichten der Prüfungsergebnisse, bisherige richterliche oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, anrechenbare Berufszeiten, ferner die Stellungnahme des Präsidialrats, Hinweise auf eine vorherige Einstellung sowie auf sonstige Besonderheiten enthalten. 3Die Stellungnahme des Präsidialrates kann notfalls bis zum Beginn der Sitzung nachgereicht werden.

(2)   1Die Wahlvorschläge werden in die nachfolgend bezeichneten Gruppen und innerhalb dieser Gruppen in der Reihenfolge des Namensalphabets untergliedert:

      1.  Richter, die zur Beförderung oder Anstellung in einem Beförderungsamt vorgeschlagen werden;

      2.  Einstellungsvorschläge für Richter auf Probe, kraft Auftrags oder im Nebenamt; ferner Einstellungsbewerber, deren Einstellung dem Gemeinsamen Richterwahlausschuss nicht vorgeschlagen wird und die um Entscheidung des Richterwahlausschusses ausdrücklich nachgesucht haben;

      3.  zur Anstellung auf Lebenszeit vorgeschlagene Richter auf Probe, kraft Auftrags oder im Nebenamt; weiterhin solche Bewerber, die entgegen ihrem Antrag noch nicht zur Anstellung vorgeschlagen werden und die um eine Entscheidung des Richterwahlausschusses ausdrücklich nachgesucht haben, sowie Bewerber, die als Richter auf Lebenszeit eine ranggleiche Versetzung an eines der gemeinsamen Fachobergerichte erstreben;

      4.  Richter auf Probe, kraft Auftrags oder im Nebenamt, vor deren Entlassung ohne ihre schriftliche Zustimmung der Richterwahlausschuss zu hören ist.

(3)   1Als Anlagen sind der Tagesordnung die Vorschläge der Präsidenten der jeweiligen Fachobergerichte für die Besetzung der Richterstellen in Abschrift beizufügen. 2Bei Abweichungen von diesen Vorschlägen sind allen Mitgliedern des Gemeinsamen Richterwahlausschusses die Gründe der Senatorin für Justiz oder der zuständigen Ministerin mitzuteilen.

(4)   1Weitere Anlagen sind vergleichende Bewerberübersichten, wenn für die zu besetzenden Richterämter mehrere Bewerber vorhanden sind. 2Der Tagesordnung wird in diesem Fall ein fortlaufend geführtes Verzeichnis angefügt, in dem die abgelehnten Einstellungsbewerber mit Namen, Geburtsjahr, Examensergebnissen, Berufsdaten und stichwortartigen Ablehnungsgründen mitgeteilt werden. 3Der Gemeinsame Richterwahlausschuss kann beschließen, über einen nicht vorgeschlagenen Einstellungsbewerber innerhalb einer folgenden Tagesordnung zu beraten.

 

§ 3

Akteneinsicht

1Die Mitglieder des Gemeinsamen Richterwahlausschusses können innerhalb von sechs Arbeitstagen vor der Sitzung in die Bewerbungsunterlagen einschließlich Personalakten der zur Berufung vorgeschlagenen oder nicht vorgeschlagenen Bewerber Einsicht nehmen, wenn der jeweilige Bewerber sein Einverständnis hierzu erteilt hat.

 

§ 4

Beschlussfähigkeit

(1)   1Der Gemeinsame Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Berliner und Brandenburger Mitglieder anwesend sind.

(2)   1Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig, so ist er erneut einzuberufen.

 

§ 5

Beratungen

(1)   1Die Sitzungen des Gemeinsamen Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.

(2)   1Verhandlungsleiterin ist die Senatorin für Justiz oder die zuständige Ministerin oder ihr jeweiliger Vertreter im Amt.

(3)   1Der Verhandlungsleiterin obliegt die Berichterstattung über die nach der jeweiligen Tagesordnung zu treffenden Entscheidungen. 2Der folgenden allgemeinen Beratung schließt sich die Beschlussfassung an.

(4)   1Bei Beratungen des Gemeinsamen Richterwahlausschusses sind nur die Verhandlungsleiterin und diejenigen Mitglieder des Ausschusses beteiligt, die für den Tagesordnungspunkt stimmberechtigt sind. 2Die Senatorin oder die Ministerin, die nicht Verhandlungsleiterin ist, oder ihr Vertreter im Amt können an den Beratungen mit Rederecht teilnehmen. 3Bei Erörterungen von Angelegenheiten, die nicht einzelne Richter betreffen, können sämtliche ordentlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und in besonderen Fällen auch die nicht stimmberechtigten Vertreter teilnehmen.

(5)   1Bei zusammengehörigen Vorschlägen kann der Ausschuss abweichend von der Reihenfolge der Tagesordnung die Berichterstattung und allgemeine Beratung zusammenfassen.

(6)   1Die Verhandlungsleiterin kann zu ihrer Unterstützung die mit Angelegenheiten des Richterwahlausschusses befassten Angehörigen ihrer oder einer von der Entscheidung betroffenen Verwaltung hinzuziehen. 2Dasselbe gilt für die anwesende Senatorin oder Ministerin, die nicht Verhandlungsleiterin ist, und ihren Vertreter im Amt.

 

§ 6

Beschlussfassung

(1)   1Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit jeweils einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Berliner und Brandenburger Mitglieder.

(2)   1Über Wahlvorschläge wird in geheimer Abstimmung entschieden.

(3)   1Die Mitglieder stimmen auf den Wahlzetteln mit „Ja“ oder „Nein“; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 2Die Wahlzettel tragen folgende Überschriften:
a) für die Berliner Mitglieder „Richterwahlausschuss des Landes Berlin“ und
b) für die Brandenburger Mitglieder „Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg“.

(4)   1Die Beschlüsse bedürfen keiner Begründung.

 

§ 7

Sitzungsniederschrift

(1)   1Über jede Sitzung des Gemeinsamen Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Verhandlungsleiterin und dem nach dem Lebensalter jüngsten Mitglied des Richterwahlausschusses zu vollziehen ist.

(2)   1Die Niederschrift soll enthalten:

      1.  den Tag der Sitzung,

      2.  die Namen der Verhandlungsleiterin, der anwesenden Mitglieder des Richterwahlausschusses und der weiteren anwesenden Personen,

      3.  die wesentlichen Vorgänge der Sitzung sowie

      4.  die Wahlergebnisse und sonstigen Beschlussfassungen des Richterwahlausschusses.

(3)   1Die ordentlichen und die in der Sitzung anwesenden stellvertretenden Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten eine Abschrift der Sitzungsniederschrift; stellvertretenden Mitgliedern, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, werden auszugsweise Abschriften übersandt, soweit die Niederschrift Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung enthält.

 

§ 8

Abweichungen von der Geschäftsordnung

1Soweit die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Richterwahlausschusses nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruht, kann von ihr im Einzelfall mit Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der anwesenden Berliner und Brandenburger Mitgliedern des beschlussfähigen Ausschusses abgewichen werden.

 

§ 9

Personalunterlagen

(1) 1Die Vertraulichkeit der Personalunterlagen ist zu wahren. Aus Personalakten und Personalübersichten dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen weder durch die Mitglieder noch durch sonstige Personen Abschriften oder Ablichtungen hergestellt werden.

 

(3)   1Die zur Vorbereitung der Sitzung versandten Personalübersichten und weiteren Unterlagen werden nach der Entscheidung des Richterwahlausschusses in derselben Sitzung an die Verhandlungsleiterin zurückgegeben.

 

§ 10

Geschlechtsneutralität

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

 

§11

Veröffentlichung, Inkrafttreten

1Die Geschäftsordnung wird in dem Amtsblatt für Berlin und dem Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und tritt am … in Kraft.

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq