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Drucksache 15 / 1517 |
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15. Wahlperiode |
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der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen |
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Standortfaktor
Grün stärken (II) ─ Rettung der
Grünanlagen für eine naturgemäße Erholung der Berliner Bevölkerung |
Das Abgeordnetenhaus wolle
beschließen:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(Grünanlagengesetz – GrünanlG)
Vom ...........
Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24.
November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes
vom 16. Juli 2001 (GVBl. 260), wird wie folgt geändert:
In § 2 (Widmung und Einziehung)
wird Absatz 4 wie folgt geändert:
„(4) Eine öffentliche Grün- und
Erholungsanlage kann nur mit
Zustimmung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Senatsverwaltung sowie, falls Belange der Denkmalpflege berührt werden, auch
der für die Denkmalpflege zuständigen Senatsverwaltung vollständig oder
teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, innerhalb des
S-Bahnringes zusätzlich nur mit
Zustimmung des Abgeordnetenhauses, wenn zwingende
Gründe des Gemeinwohls dies erfordern und dies mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege sowie der Denkmalpflege vereinbar ist.
Zeitgleich sind in den nach dem Landschaftsprogramm
gemäß § 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin (Berliner
Naturschutzgesetz) vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch
Art. LVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. 260), defizitären Gebieten,
gleichwertige Ersatzflächen in der näheren Umgebung bereitzustellen und als
öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu widmen.“
2.
§
4 (Schutz, Pflege und Entwicklung) wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Schutz, Pflege und Entwicklung
(1)
Für
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sind von den Bezirken der Größe und der Bedeutung der Anlage für den Naturschutz und die Landschaftspflege
sowie die Denkmalpflege angemessene Parkpflegewerke nach ihrer Dringlichkeit mit verbindlichen Zeitvorgaben zur
Konkretisierung der in § 1 Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen aufzustellen
und umzusetzen. Sie sind nach Bedarf zu aktualisieren.
(2)
Der Anteil der naturgemäß
gepflegten Flächen ist kontinuierlich zu erhöhen.“
3.
§
6 (Benutzung der Anlagen) wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz
und Landschaftspflege. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden,
wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und sie insbesondere mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege sowie der Denkmalpflege vereinbar ist. Vermeidbare Beeinträchtigungen
sind zu unterlassen, unvermeidbare zeit- und ortsnah sowie gleichwertig
auszugleichen. Die Genehmigung kann mit weiteren
Auflagen verbunden werden; eine abfallarme und
umweltschonende Durchführung ist zu gewährleisten. Für die Benutzung sind
Entgelte zu erheben, deren Bemessung
den wirtschaftlichen Vorteil der Benutzung ausreichend abschöpft. Die Einnahmen
sind zweckgebunden für Maßnahmen der Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zu
verwenden.“
b)
Nach
Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7)
Wer öffentliche Grün- und Erholungsanlagen beeinträchtigt oder unter
Missachtung der behördlichen Anordnungen entgegen Absatz 1 benutzt hat, ist verpflichtet,
unverzüglich den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn das nicht
möglich ist, die Beeinträchtigungen gleichwertig, zeitnah und ortsnah durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Absatz 5 gilt
entsprechend.
(8)
Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach den Absätzen 5 und 7 haften der
Verursacher und der Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.“
4.
Nach § 6 werden folgende § 6a (Mitwirkung von
Vereinen sowie Grün- und Erholungsanlagenträgern) und § 6b (Rechtsbehelfe
von Vereinen) eingefügt:
„§ 6a
Mitwirkung von Vereinen und Grün- und Erholungsanlagenträgern
(1) Einem rechtsfähigen Verein, der nach § 39
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin (Berliner Naturschutzgesetz)
vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Art. LVIII des
Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. 260), anerkannt ist und durch das Vorhaben in
seinem maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, sowie den
betroffenen Träger der jeweiligen Grün- und Erholungsanlage ist Gelegenheit
zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten
und die übrigen Unterlagen zu geben, bei der Vorbereitung von Änderungen, der
Aufhebung oder Neufassung dieses Gesetzes, sowie Rechtsverordnungen und anderen
im Rang unter dem Gesetz stehenden Vorschriften der für die Grünordnung zuständigen
Senatsverwaltung oder Bezirksverwaltung oder einem Verwalter der Grün- und Erholungsanlage.
(2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten
Vereine sowie Grün- und Erholungsanlagenträger sind von den zuständigen Behörden
und Verwaltern landeseigener Grün- und Erholungsanlagen über die Vorhaben und
Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1
rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine in anderen Rechtsvorschriften
vorgesehene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt
unberührt.
§ 6b
Rechtsbehelfe von Vereinen
(1) Ein nach § 39 Berliner Naturschutzgesetz
anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu
sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn
er geltend macht, dass Erlass, Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsaktes den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund oder im Rahmen
dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen
Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu dienen bestimmt und bei diesem Verwaltungsakt zu beachten sind, widerspricht.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind
zulässig, wenn
1. der Verein durch die angegriffene Maßnahme in seinen satzungsgemäßen
Aufgaben, soweit die Anerkennung darauf beruht, berührt wird und
2. der Verwaltungsakt nicht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn zu Unrecht anstelle des genannten Verwaltungsaktes ein anderer Verwaltungsakt
gesetzt worden ist, für den das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nicht vorsieht.
(4) Eine in anderen Rechtsvorschriften
vorgesehene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Befugnis zur Einlegung
von Rechtsbehelfen bleibt unberührt.“
2.
In
§ 7 (Ordnungswidrigkeiten) wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die Bußgelder sind zweckgebunden von der gemäß § 7
Absatz 4 zuständigen Behörde zur Behebung der angerichteten Schäden zeit- und
ortsnah sowie gleichwertig bzw. falls dies nicht möglich ist, für naturgemäße
Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu
verwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Die grüne Lunge Berlins sind vor allem in den Innenstadtbezirken
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, wo die BürgerInnen der Stadt
Entspannung und Inspiration finden und die als sozialer Treffpunkt dienen. Sie
haben eine herausragende Bedeutung für den Naturhaushalt, indem sie u. a.
durch Versickerung von Regenwasser klares Trinkwasser produzieren, Lärm und
Staub binden sowie das Kleinklima entscheidend positiv für die nähere Umgebung
beeinflussen. Oftmals sind sie auch bedeutende und einzigartige
kulturhistorische Beispiele der Parkanlagenkunst als geschützte Gartendenkmale
und bieten nicht zuletzt bei einer naturgemäßen Bewirtschaftung wichtige Lebensräume
für die gefährdeten und typischen Tier- und Pflanzenarten der Großstadt.
Vorrangige Aufgabe ist es deshalb, die bestehenden Grün- und
Erholungsanlagen zu erhalten und zu schützen sowie diese naturgemäß zu pflegen,
zu entwickeln und wieder herzustellen. Das Landschafts- und Artenschutzprogramm
zeigt weite Gebiete der Unterversorgung mit Grünflächen in Berlin auf, wo als
Handlungsschwerpunkt neue naturnahe Grün- und Erholungsanlagen geschaffen
werden müssen. Das Grünanlagengesetz wird deshalb für eine naturgemäße Bewirtschaftung
unter Reduzierung von Pflegekosten und zur Verbesserung der Erholungsnutzung
für die Berliner Bevölkerung geändert.
Zu 1.:
Die Stellung von
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen wird durch die Einführung einer
formellen Zustimmungspflicht der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Senatsverwaltung und, falls Belange der Denkmalpflege berührt
werden, auch der für die Denkmalpflege zuständigen Senatsverwaltung, vor Beeinträchtigungen
gestärkt. Innerhalb des S-Bahnringes ist zusätzlich die Zustimmung des
Abgeordnetenhauses erforderlich. Auch inhaltlich wird der Maßstab der
zwingenden Gründe und Vereinbarkeit erhöht, sowie die Notwendigkeit der
zeitgleichen Bereitstellung von gleichwertigen Ersatzflächen eingeführt, wenn
diese in nach Maßgabe des vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten
Landschaftsprogramms defizitären Gebieten liegen.
Zu 2.:
Die naturgemäße Gestaltung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
wird verbindlich eingeführt. Dabei ergeben sich erhebliche
Umverteilungspotentiale für Maßnahmen einer naturgemäßen Bewirtschaftung.
Zu
3.:
Ausnahmen für die Benutzung von öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen sind nur bei Vereinbarkeit mit den Zweckbestimmungen
und unter umweltschonenden Auflagen sowie der Vermeidbarkeits- und Ausgleichspflicht
zuzulassen. Entgelte sind generell im Rahmen des wirtschaftlichen Vorteils der
Benutzung zu erheben, um sie zweckgebunden für Maßnahmen der Zweckbestimmungen
dieses Gesetzes zu verwenden.
Sollte gegen die behördlichen Anordnungen zur Benutzung
verstoßen oder öffentliche Grün- und Erholungsanlagen anderweitig beeinträchtigt
worden sein, werden der Verursacher und dessen Rechtsnachfolger als Verantwortliche
zur unverzüglichen Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet bzw.
wenn das nicht möglich ist, haben diese die Beeinträchtigungen gleichwertig,
zeitnah und ortsnah auszugleichen. Die „gleichwertige“ Ausgleichspflicht ist
analog den möglichen weitergehenden Regelungen des novellierten Bundesnaturschutzgesetz
entnommen und um eine zeit- sowie ortsnahe Komponente für öffentliche Grün-
und Erholungsanlagen ergänzt worden.
Zu 4.:
Für die effektive rechtstaatliche Kontrolle und um die externe
fachliche Kompetenz ausreichend nutzen zu können, ist es notwendig, ein
Beteiligungsrecht der anerkannten Vereine gemäß § 39 Berliner Naturschutzgesetz
sowie der Grün- und Erholungsanlagenträger einzuführen und den anerkannten
Vereinen zur Beteiligung eine ausreichende gerichtliche Überprüfung des
Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Das Beteiligungs- und Verbandsklagerecht
lehnen sich mit Änderungen zugunsten der
Vereine und Grün- und Erholungsanlagenträgern an die Formulierungen im
Berliner Naturschutzgesetz an.
Zu 5.:
Die eingenommenen Bußgelder
sollen nicht im Landeshaushalt verschwinden und dadurch ggf. sogar für
schädigende Vorhaben öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen missbraucht,
sondern zur Behebung der angerichteten Beeinträchtigungen eingesetzt werden.
Schäden sind zeit- und ortsnah sowie gleichwertig zu beheben bzw. falls dies
nicht möglich ist, die eingenommenen Bußgelder für naturgemäße Maßnahmen auf
diesen Flächen zu verwenden.
Berlin,
den 18. März 2003
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Dr. Klotz Ratzmann Hämmerling und
die übrigen Mitglieder der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen |
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq