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II.    Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

1.      Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)

 

 

 

§ 24

 

Gebührenordnung

 

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachver­bandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zustän­digen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen.

 

(2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornstein­fegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschorn­steinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden.

 

 

 

 

2.     Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord­nungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615)

 

 

§ 1

 

Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 52 des Schornsteinfegergesetzes werden auf die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung übertragen.

 

 

 

 

 

 

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3.                                   Neufassung des Einkommenssteuergesetzes

vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210),

geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)

 

 

3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

 

 

§ 35

 

(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuern­den Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt,

 

1.    bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;

 

2.    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

 

um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

 

Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende Gewerbeertrag einer nur niedrigen  Gewerbesteuerbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.

 

(2) 1Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbe­steuergesetzes gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht. 2Dabei sind negative Gewerbe­erträge von dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark anzu­setzen. 3Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nach­kommastellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Kör­perschaftsteuergesetzes besteht.

 

 

 

 

 

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(3) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer ent­fallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunter­nehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorab­gewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 4Bei der Feststel­lung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

 

(4) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. 2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän­dige Finanzamt. 3Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Fest­setzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vorhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. 4Für die Ermittlung des antei­ligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbe­steuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

 

 

4.                                            Gewerbesteuergesetz (GewStG

vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),

geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)

 

 

§ 11

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

 

(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszuge­hen. 2Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

 

1.    bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,

 

2.    bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3 900 Euro,

 

höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

 

 

 

 

 

 

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(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt

 

1.    bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaf­ten betrieben werden,

 

für die ersten 12 000 Euro                 1 vom Hundert,

für die weiteren 12 000 Euro                 2 vom Hundert,

für die weiteren 12 000 Euro                 3 vom Hundert,

für die weiteren 12 000 Euro                 4 vom Hundert,

für alle weiteren Beträge                 5 vom Hundert,

2.    bei anderen Gewerbebetrieben                 5 vom Hundert.

 

(3) 1Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf die Hälfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes­gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichen bereinigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestell­ten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeits­gesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset­zes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq