Anlage zur Vorlage an

    das Abgeordnetenhaus

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

1.            Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)

 

Artikel 64

 

            (1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden,

            Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten

            Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der

            Rechtsverordnung anzugeben.

            (2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die

            Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die

            Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht

            durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote

            erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer

            Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich             zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem

            Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.

 

 

 

2.                  Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19.  Juni 2001(BGBl I S.  1149/1168)

 

§ 89

Veräußerungspflicht

(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,

1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder

2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.

(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.

(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie

1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,

            2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder

3. sonstige dingliche Rechte begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.

 

 

§ 135 (5) Fälligkeit und Zahlung des Beitrags

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des

Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen

Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung

kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht

entstanden ist.

 

            § 145

Genehmigung

(1) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger 1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;

2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten

Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2 und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend

anzuwenden.

 

§ 146

Durchführung

(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.

(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in

§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.

(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

 

 

            § 148 Baumaßnahmen

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit

die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde

obliegt jedoch

1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

            zu sorgen und

2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin

            ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig

            und zweckmäßig durchgeführt werden.

Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und

Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

liegen.

(2) Zu den Baumaßnahmen gehören

1. die Modernisierung und Instandsetzung,

2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,

3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

            sowie

4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.

Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,

soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur

und Landschaft zu erwarten sind.

 

            § 153

Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,

Kaufpreise, Umlegung

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;

2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;

3.§ 58 nicht anzuwenden.

             

                  § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen

Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen

Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten

Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im

Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Werden

im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127

Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die

Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich

festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die

Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne

des § 135a Abs. 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks

besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück

ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden

wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die

rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten

Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu

entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluss der Sanierung

zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein

höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf

Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig

festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss

der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit

hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird

einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des

Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur

Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks

maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge

innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als

öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein

Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die

Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die

Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5

vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz

kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen

niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen

Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem

Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der

Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten

den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten

Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu

entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem

Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder

sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

            § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,

1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des

               Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem

                Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren

             bleibt Absatz 2 unberührt,

2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer

               zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der

               Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder

               Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr.

            3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten

                anzurechnen,

3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb

            des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der

               Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise

            bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs.

5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu

bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des

Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und

2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem

Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.

Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung

abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz

oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung

unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der

Sanierung erfolgen.

(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge

einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend

anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die

Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des

§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit

sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und

die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

 

            § 156a

Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme

(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der

Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein

Überschuss der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.

(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile des Überschusses sind nach dem

Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen

Regelungen.

 

            § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben

nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde

als deren Treuhänder oder im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der

Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen

Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der Sanierungsträger hat

der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die

Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der

Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der

Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der

Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er kann von

jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er nach

Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben

hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der Weisungen der

Gemeinde zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der

Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.

(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis

ein Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre,

hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu

verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger

Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und

empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.

(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren Eigentümer er bleibt, an

die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.

(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem

geschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im

förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der

Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung

der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten

Aufwendungen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde

ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch

nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses geltend

machen. Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus

der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen

des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung

erlangt haben.

 

§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1. die Sanierung durchgeführt ist oder

2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.

Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten

Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die

Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich

Bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des

Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist

entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung

rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen

erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder

2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.

Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als

abgeschlossen zu erklären.

(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die

Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die

Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der

Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung

oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu

einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung

besteht in diesem Fall nicht.

(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses

Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu

löschen.

 

§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist

für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem

Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger

               öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz

            2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei

            ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte

            Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind oder bei Anwendung

            des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe darüber, ob eine

               Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, unterlassen wurde,

            oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen

            für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt

             worden sind;

2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des

                Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3

             Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs.

            10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der

                Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder sein Entwurf, die

               Begründung oder der Umweltbericht als Teil der Begründung der Satzung oder

            ihr Entwurf unvollständig ist;

3. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung

            nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der

               Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte

                Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungsbericht oder die

Begründung in den für die Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig ist,

hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes

Interesse dargelegt wird.

(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne ist eine Verletzung der

Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, wenn

1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes

            über die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde und

                erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären

            oder

2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die

                Umweltverträglichkeitsprüfung) die Voraussetzung für die Pflicht zur

                Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben

                erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig

            beurteilt wurde.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch eine Verletzung der

Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach

§ 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn

1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans

(§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe

            für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig

            beurteilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem

                Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem

                Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung

                beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist,

            dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder

                Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des

                Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die

                geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind

nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss

gewesen sind.

 

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung

(1) Unbeachtlich werden

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten

                Verfahrens- und Formvorschriften und

2. Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der

Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans

oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;

der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist

darzulegen.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder

Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)

hinzuweisen.

 

 

§ 215a Ergänzendes Verfahren

(1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und

die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur

Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine

Rechtswirkungen.

(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften oder sonstigen

Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder

die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

           

           

            § 235

Überleitungsvorschriften für städtebauliche

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt.

Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.

(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31.

Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.

(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.

 

In Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 235 BauGB:

           

§§ 5, 39, 77 und 93 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG)

 

 

 

 

 

 

3.         Gesetz zu Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)

 

§24

Festlegung von Sanierungsgebieten

(1) An die Stelle von Satzungen nach § 142 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 Satz 1

des Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem Inkrafttreten

der Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets

oder deren Aufhebung rechtsverbindlich. § 143 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Halbsatz

1 und Satz 4 sowie § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs finden

keine Anwendung.

(2) In der Rechtsverordnung ist – außer im vereinfachten Verfahren – auf die

besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 143 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2

des Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der

Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32

Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für städtebauliche

Sanierungsmaßnahmen zuständigen Mitglied des Senats geltend zu

machen.

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq