II.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1. Verfassung
von Berlin (VvB) vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)
Artikel
64
(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des
Senats ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten
Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der
Rechtsverordnung
anzugeben.
(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und
Landschaftsplänen können die
Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Die
Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche
Akte, die nach Bundesrecht
durch Satzung zu regeln sind, sowie auf
naturschutzrechtliche Veränderungsverbote
erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit
außergewöhnlicher stadtpolitischer
Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem
Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.
2.
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141,
1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom
19. Juni 2001(BGBl I S. 1149/1168)
§
89
Veräußerungspflicht
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu
veräußern,
1. die sie durch Ausübung des
Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet
worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen
Nutzung zuzuführen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für
beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für
sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt,
wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum
an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte,
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem
Grundstück begründet oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück
veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann
oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke
unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern,
die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren
Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer
vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer
Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
1. das Eigentum an dem Grundstück
überträgt,
2.
grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
3. sonstige
dingliche Rechte begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf
den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der
Eigentumsübertragung gleich.
§
135 (5) Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde
auch von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung
kann auch für den Fall vorgesehen
werden, dass die Beitragspflicht noch nicht
entstanden ist.
§ 145
Genehmigung
(1) Über die Genehmigung ist binnen
eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. § 19
Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang
einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte
Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten
für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das
Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die
auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden,
verzichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2
oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie
für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte
vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter
Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt
werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung
kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden,
wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann
der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn
und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in
der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von
der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn
die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare
Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht
berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden
können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die
Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten
Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4
sind entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs.
2 und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
§
146
Durchführung
(1) Die Durchführung umfasst die
Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind.
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26
Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken
dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und
Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der
Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines
Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und
zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1
durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für
die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
§ 148 Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen
bleibt den Eigentümern überlassen, soweit
die zügige und zweckmäßige Durchführung
durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde
obliegt jedoch
1. für die Errichtung und Änderung der
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
zu
sorgen und
2. die Durchführung sonstiger
Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin
ist
oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig
und
zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch
die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen können außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
1. die Modernisierung und
Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die
Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
sowie
4. die Verlagerung oder Änderung von
Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie auf den Grundstücken
durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur
und Landschaft zu erwarten sind.
§ 153
Bemessung
von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise,
Umlegung
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die
der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs-
oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre
Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit
berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene
Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen
Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen
Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines
Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über
dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine
wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger
darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er
sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144
Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren,
als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89
und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von
Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4
bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen, die durch die
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle
des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3.§ 58 nicht anzuwenden.
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks hat zur Finanzierung der
Sanierung an die Gemeinde einen
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten,
der der durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im
Verhältnis ihrer Anteile an dem
gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Werden
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 hergestellt, erweitert oder
verbessert, sind Vorschriften über die
Erhebung von Beiträgen für diese
Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nicht
anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für die
Anwendung der Vorschrift über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne
des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte
Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks
besteht aus dem Unterschied zwischen
dem Bodenwert, der sich für das Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung
weder beabsichtigt noch durchgeführt worden
wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück durch die
rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach
Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu
entrichten. Die Gemeinde kann die
Ablösung im ganzen vor Abschluss der Sanierung
zulassen; dabei kann zur Deckung von
Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein
höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf
Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen
den Ausgleichsbetrag vorzeitig
festsetzen, wenn der
Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss
der Sanierung ein berechtigtes
Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit
hinreichender Sicherheit ermittelt
werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den
Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird
einen Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur
Stellungnahme und Erörterung der für
die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse sowie der
nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge
innerhalb angemessener Frist zu geben.
Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als
öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag
auf Antrag des Eigentümers in ein
Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern
diesem nicht zugemutet werden kann, die
Verpflichtung bei Fälligkeit mit
eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die
Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom
Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5
vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1 vom
Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen
niedrig verzinslich oder zinsfrei
gestellt werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu
vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die
Gemeinde soll den zur Finanzierung der
Neubebauung, Modernisierung oder
Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten
den Vorrang vor einem zur Sicherung
ihres Tilgungsdarlehens bestellten
Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den
Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu
entrichtenden Ausgleichsbetrag
Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem
Grundstück eine den Zielen und Zwecken
der Sanierung entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung zulässig ist; die
Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§
155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind
anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen
Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des
Grundstücks,
die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem
Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren
bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen des
Grundstücks, die der Eigentümer
zulässigerweise
durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der
Eigentümer
gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder
Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3
errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten
anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen des
Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb
des
Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der
Nummern
1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise
bereits
entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn
eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs.
5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich
festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu
bezeichnende Teile des
Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
ermittelt worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand für die
Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem
Verhältnis zu den möglichen Einnahmen
steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch
getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von
der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz
oder teilweise absehen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten ist. Die
Freistellung kann auch vor Abschluss der
Sanierung erfolgen.
(5) Im übrigen sind die
landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge
einschließlich der Bestimmungen über
die Stundung und den Erlass entsprechend
anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der
Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die
Errichtung oder Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden,
hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit
sie über den nach § 154 und Absatz 1
ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und
die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde.
§
156a
Kosten
und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der
Übertragung eines Treuhandvermögens des
Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein
Überschuss der bei der Vorbereitung und
Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über
die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer
der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die
Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen
Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil dem
früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach §
154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke
entfallenden Anteile des Überschusses sind nach dem
Verhältnis der Anfangswerte der Grundstücke
im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung
des Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus Mitteln
eines anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. Im übrigen
bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach
landesrechtlichen
Regelungen.
§
159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die
ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben
nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2
im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde
als deren Treuhänder oder im eigenen
Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der
Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen
Namen für Rechnung der Gemeinde als
deren Treuhänder. Der Sanierungsträger hat
der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
(2) Die Gemeinde und der
Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die
Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger
zu erfüllen hat, eine von der
Gemeinde hierfür zu entrichtende
angemessene Vergütung und die Befugnis der
Gemeinde zur Erteilung von Weisungen
durch schriftlichen Vertrag fest. Der
Vertrag bedarf nicht der Form des § 313
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er kann von
jeder Seite nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
(3) Der Sanierungsträger ist
verpflichtet, die Grundstücke, die er nach
Übertragung der Aufgabe zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben
hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4
und unter Beachtung der Weisungen der
Gemeinde zu veräußern. Er hat die
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der
Gemeinde anzugeben und auf ihr
Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den
Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis
ein Betrag enthalten, der nach den §§
154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre,
hat der Sanierungsträger diesen Betrag
an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu
verrechnen. In den Fällen des § 153
Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger
Ansprüche aus dem Darlehen auf
Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und
empfangene Zinsen und Tilgungen an sie
abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger hat für die
Grundstücke, deren Eigentümer er bleibt, an
die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach
Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträgers den mit diesem
geschlossenen Vertrag, kann sie vom
Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke, die der
Sanierungsträger nach Übertragung der
Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat, gegen
Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten
Aufwendungen zu übereignen. Der
Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde
ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu
übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch
nur binnen sechs Monaten nach Übergabe
des Grundstücksverzeichnisses geltend
machen. Im übrigen haftet die Gemeinde
den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus
der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen
des Sanierungsträgers im
Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung
erlangt haben.
§
162 Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist
aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als
undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen
Gründen aufgegeben wird.
Sind diese Voraussetzungen nur für
einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gegeben, ist die
Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch
den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise
aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die
Satzung ist ortsüblich bekannt zu
machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich
Bekannt machen, dass eine Satzung zur
Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets beschlossen worden
ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. Mit der
Bekanntmachung wird die Satzung
rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das
Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
§
163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für
ein Grundstück als abgeschlossen
erklären, wenn entsprechend den Zielen
und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in
sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder
instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die
Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als
abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem
in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die
Durchführung der Sanierung für einzelne
Grundstücke durch Bescheid an die
Eigentümer für abgeschlossen erklären,
wenn die den Zielen und Zwecken der
Sanierung entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung oder die Modernisierung
oder Instandsetzung auch ohne
Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu
einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung
besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt die
Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses
Grundstück. Die Gemeinde ersucht das
Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu
löschen.
§
214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist
für die Rechtswirksamkeit des
Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die
Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher
Belange nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22 Abs. 9 Satz
2,
§ 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei
ist
unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte
Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind oder bei Anwendung
des
§ 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe darüber, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden soll, unterlassen wurde,
oder
bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen
für
die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind;
2. die Vorschriften über den
Erläuterungsbericht und die Begründung des
Flächennutzungsplans
und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs.
5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs.
10
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der
Erläuterungsbericht
des Flächennutzungsplans oder sein Entwurf, die
Begründung
oder der Umweltbericht als Teil der Begründung der Satzung oder
ihr
Entwurf unvollständig ist;
3. ein Beschluss der Gemeinde über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung
nicht
gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der
Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte
Hinweiszweck
nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
der Erläuterungsbericht oder die
Begründung in den für die Abwägung
wesentlichen Beziehungen unvollständig ist,
hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, wenn ein berechtigtes
Interesse dargelegt wird.
(1a) Für die Rechtswirksamkeit der
Bebauungspläne ist eine Verletzung der
Vorschriften über die
Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, wenn
1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des
Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes
über
die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde und
erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären
oder
2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls
(§§ 3c und 3e des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung)
die Voraussetzung für die Pflicht zur
Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben
erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig
beurteilt
wurde.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der
Bauleitpläne ist auch eine Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach
§ 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung
eines selbständigen Bebauungsplans
(§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8
Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe
für
die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig
beurteilt
worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des
Entwickelns des Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan
verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem
Flächennutzungsplan
ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt
worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist,
dessen
Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften
einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des
Bebauungsplans
herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs.
3 verstoßen worden ist, ohne dass die
geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bauleitplan
maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind
nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind.
§
215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
(1)
Unbeachtlich werden
1. eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Verfahrens- und
Formvorschriften und
2. Mängel der
Abwägung,
wenn sie nicht
in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der
Nummer 2
innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
oder der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist
darzulegen.
(2) Bei Inkraftsetzung des
Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und von Mängeln der
Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)
hinzuweisen.
§
215a Ergänzendes Verfahren
(1) Mängel der Satzung, die nicht nach
den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und
die durch ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können, führen nicht zur
Nichtigkeit. Bis zur Behebung der
Mängel entfaltet die Satzung keine
Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1
bezeichneten Vorschriften oder sonstigen
Verfahrens- oder Formfehlern nach
Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder
die Satzung auch mit Rückwirkung erneut
in Kraft gesetzt werden.
§
235
Überleitungsvorschriften
für städtebauliche
Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind
abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden;
abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt.
Ist eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden,
sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und
Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs
der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1
des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist
nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der
bis zum 31.
Dezember 1997 geltenden Fassung
ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen
im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998
geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das
Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse
über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993
bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
In
Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 235 BauGB:
§§
5, 39, 77 und 93 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG)
3. Gesetz
zu Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578)
§24
Festlegung von Sanierungsgebieten
(1)
An die Stelle von Satzungen nach § 142 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 Satz 1
des
Baugesetzbuchs treten Rechtsverordnungen des Senats. Mit dem Inkrafttreten
der
Rechtsverordnung werden die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
oder
deren Aufhebung rechtsverbindlich. § 143 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Halbsatz
1
und Satz 4 sowie § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs finden
keine
Anwendung.
(2)
In der Rechtsverordnung ist – außer im vereinfachten Verfahren – auf die
besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 143 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
des
Baugesetzbuchs) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der
Abwägung
sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32
Abs.
2 dieses Gesetzes) hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem für
städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen
zuständigen Mitglied des Senats geltend zu
machen.
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq