Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)

 

 

A.      Problem

Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes vom 15. Januar 1979 bedarf einer grundlegenden Erneuerung aufgrund veränderter fachlicher wie rechtlicher Rahmenbedingungen und Zielsetzungen. Rechtliche Neuerungen ergeben sich aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie auch des Verwaltungsreformrechtes. Fachlich soll das Gesetz noch stärker als bisher durch die Integration von Zielen des Naturschutzes auf die Belange der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden.      

Daneben ist es erforderlich, die ordnungsrechtlichen Instrumente des Landeswaldgesetzes an die Erfordernisse von Planungsverfahren und Verwaltungsvollzug besser anzupassen.

 

B.      Lösung

Umfassende Neuregelung in der Form eines neuen Landeswaldgesetzes

 

C.      Alternative/Rechtsfolgenabschätzung 

Keine

 

D.      Kostenauswirkungen auf Privathaushalte          
und/oder Wirtschaftsunternehmen      

entfällt

 

E.       Gesamtkosten

entfällt


 

F.       Auswirkungen auf die Umwelt:             

Veränderte fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der Forstpolitik schaffen die Voraussetzungen für einen verbesserten Schutz von Natur und Umwelt. Darüber hinaus wird das Gesetz durch die Effektivierung des Vollzuges einen verbesserten Schutz des Waldes und damit der gesamten Umwelt sicherstellen.

 

G.      Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes

(Landeswaldgesetz - LWaldG)

Vom.......................

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1       Gesetzeszweck

§ 2       Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)

§ 3       Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

 

Zweiter Abschnitt

Erhaltung und Pflege des Waldes

 

Erster Unterabschnitt

Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes

bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

 

§ 4       Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)

§ 5       Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 Bundeswaldgesetz)


 

Zweiter Unterabschnitt

Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung,

Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

 

§ 6       Erhaltung der Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)

§ 7       Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)

§ 8       Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 9       Genehmigung zur Baumbeseitigung

§ 10     Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)

§ 11     Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

§ 12     Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

§ 13     Benutzung des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

§ 14     Betreten des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

§ 15     Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

§ 16     Reiten im Wald (zu §§ 13 und 14 Bundeswaldgesetz)

§ 17     Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

§ 18 Sperrung (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

§ 19     Waldgefährdung durch Feuer

§ 20     Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)

 

Dritter Abschnitt

Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

 

§ 21     Forstschutz

§ 22     Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer

§ 23     Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

§ 24     Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 25     Einziehung

§ 26     Zuständigkeit

§ 27     Änderung von Rechtsvorschriften

§ 28     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

§ 29     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 


Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Gesetzeszweck

 

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.        den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,

2.        die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und

3.        einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

 

(2)     Zum Wald gehören darin gelegene

1.       Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und

2.          Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.

 

(3)     In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4)     Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.       zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und

2.       mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.

 

§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

 

(1)       Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)     Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

 

 

Zweiter Abschnitt

Erhaltung und Pflege des Waldes

 

 

Erster Unterabschnitt

Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

§ 4 Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:            

1.          Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.

2.          Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.

3.          Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.              

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

 

(2)        Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

 

(3)     Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind durch die zuständige Behörde unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne von Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

 

 

§ 5       Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 Bundeswaldgesetz)

 

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, 

1.        die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen;

2.        die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

 

 

Zweiter Unterabschnitt

Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

 

 

§ 6 Erhaltung des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung der Bevölkerung oder aus Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht.

 

(2)       Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder eines angemessenen Geldausgleichs für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen (Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2 dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.

 

(3)     Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich erteilt wird.

 

 

§ 7 Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)     Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.

 

§ 8 Umweltverträglichkeitsprüfung

 

(1)        Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2)     Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der aufgrund jener Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und der zu jenem Gesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3)     Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.

 

 

§ 9 Genehmigung zur Baumbeseitigung

 

(1)     Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Genehmigungsfrei sind Maß­nahmen

1.       aufgrund genehmigter Umwandlungen gemäß § 6,

2.       der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß §§ 11 und 12 Abs. 1,

3.       zur Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit,

4.       forstlicher Erschließung und

5.       zur Abwehr von Waldschäden.   

(2)     Bei nicht genehmigter Beseitigung eines Baumes soll die Behörde Berliner Forsten einen Ausgleich (Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung gelten entsprechend.

 

 

§ 10        Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)

 

Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes.

 

 

§ 11        Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.    

(2)        Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

1.     die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,

2.     die nachhaltige Entwicklung von standortgerechten Waldgesellschaften,

3.     die Erhaltung der Genressourcen,

4.     die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,

5.     den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,

6.     den Boden- und Grundwasserschutz und

7.     den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für die Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

 

(3)     Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

1.       die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,

2.       die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,

3.       der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,

4.       der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und

5.       die Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.

(4)     Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).

 

 

§ 12 Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,

1.       den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,

2.       eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,

3.       nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,

4.       die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,

5.       der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,

6.       tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und

7.       die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.           

(2)     Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke

1.       des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,

2.       forstlicher Erschließung,

3.       von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und

4.       der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummern 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.

 

 

§ 13 Benutzung des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz )

 

(1)     Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2)     Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.

 

§ 14 Betreten des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des

Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2)     Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

1.       umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,

2.       Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,

3.       Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,

4.       forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,

5.       Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) – soweit umfriedet - und

6.       Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.    

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

 

 

§ 15        Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2)     Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch durch Motorkraft betriebene – dürfen alle Waldwege benutzen.

 

§ 16 Reiten im Wald (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Reiter - mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.               

(2)     Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.

 

§ 17        Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen - auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird - und Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhänger außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

 

 

§ 18 Sperrung (zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wildlebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

 

§ 19 Waldgefährdung durch Feuer

 

(1)     Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

1.          außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,

2.          offenes Feuer oder Licht gebraucht,

3.          Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder

4.          eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,  

bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(2)     Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.       in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2       

a)      der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

b)      der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,

 

2.       im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.    

(3)        Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.

 

(4)     Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.          

(5)     Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.               

(6)     Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.

 

 

§ 20 Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)

 

(1)     Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2)     Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend.

 

 

Dritter Abschnitt

Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

 

 

§ 21 Forstschutz

 

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

1.          Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie

2.          rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

 

§ 22        Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,

2.       entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,

3.       entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

4.       entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

5.       eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,

6.       entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder

7.       entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.

 

(2)     Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,

2.       einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete),

3.       im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,

4.       im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet oder

5.       bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt.       

(2)     Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis          
a) umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 5),       
b) Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),               
c) Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3),           
d) forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) oder         
e) Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 6)              
betritt,

2.       entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden unbefugt Rad fährt,

3.       entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

4.       entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,

5.       entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder

6.       den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.              

(3)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 24        Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

 

(1)     Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.        

(2)     Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(3)     Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

 

§ 25 Einziehung

 

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

 

§ 26 Zuständigkeit

 

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.

 

 

§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften

 

(1)       In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 8“.       

(2)       In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)“ gestrichen. 

(3)       In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. 305), werden die Worte „forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)“ durch die Worte „die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)“ ersetzt.         

(4)       Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) wird wie folgt geändert:   
1.   In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.       
2.   In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.          

(5)       Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:       
1.   In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ Abs. 1“ gestrichen.              
2.   In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.          

(6)       In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.           

(7)       In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330), werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

(8)       In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Wolters­dorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.   

(9)       In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.        

(10)    In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.        

 

§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer Kraft.

 

A.  Begründung:

 

a)      Allgemeines:

 

Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.7.1995 (GVBl. S. 416), gilt bis heute im wesentlichen unverändert; es hat sich in den grundlegenden Zielsetzungen weitestgehend bewährt.

 

Dennoch bestehen gegenwärtige Erfordernisse für eine grundlegende Neugestaltung des Gesetzes; diese ergeben sich zum einen aufgrund modifizierter oder erweiterter fachlicher Rahmenbedingungen, zum anderen aus veränderten Anforderungen der Umsetzung von Bundesrecht und des Verwaltungsvollzuges.

 

Im einzelnen sind folgende wesentliche fachliche Neuregelungen vorgesehen:

 

-        weitere Präzisierung und Ausgestaltung der Behördenfunktion der Sonderbehörde Berliner Forsten

 

-        Stärkung der forstlichen Rahmenplanung als Instrument einer auf Vorsorge ausgerichteten Umweltpolitik

 

-        Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Waldumwandlungen und Erstaufforstungen

 

-        Festlegung von Grundsätzen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit noch stärkerer Integration von Naturschutzzielen.

 

Der Vollzug des Landeswaldgesetzes soll durch folgende Regelungen verbessert werden:

 

-        deutlichere Definition des Waldbegriffs in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten

 

-        eindeutige Regelungen zu Rodung und Umwandlung von Waldfläche in andere Nutzungsarten

 

-        Qualifizierung der Verpflichtung der Pfle­ge und Verwaltung des landeseigenen Waldes als öffentlich-rechtlich mit der Folge, dass eine Staatshaftung ausgelöst werden kann

 

-        Verlagerung der Zuständigkeit für Waldumwandlungsgenehmigungen auf die Behörde Berliner Forsten

 

 

Im Rahmen der dargestellten notwendigen Neuregelungen wird das Landeswaldgesetz einer grundlegenden formalen Überarbeitung unterzogen. Es hat sich in der Vergangenheit als Nachteil erwiesen, dass die Lesbarkeit des Gesetzes wegen der nicht immer eindeutig auf die inhaltliche Systematik des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bezogenen Gliederung in der Praxis erschwert wird. Das Bundeswaldgesetz ist ein Rahmengesetz, das sowohl unmittelbar geltende Vorschriften sowie auch Richtlinien für die Landesgesetzgebung enthält. In der Praxis der Anwendung und des Verwaltungsvollzuges sind insoweit beide Gesetze aufeinander bezogen anzuwenden. Dieser Aspekt ist beim Erlass des Landeswaldgesetzes 1979 nicht ausreichend bedacht worden. Die Bereinigung der daraufhin bestehenden formalen Mängel erfordert umfangreiche Umstellungen innerhalb des Ge­setzestextes.

 

Aus diesen Gründen und wegen der Vielzahl der inhaltlichen Änderungserfordernisse sollen die Neuregelungen insgesamt mit einem neuen Landeswaldgesetz herbeigeführt werden, mit dem das bestehende Gesetz abgelöst und außer Kraft gesetzt werden soll.

 

b) Einzelbegründung:

 

1.          zu § 1:

 

§ 1 entspricht bis auf die Einfügung der Artenvielfalt als weiteres ausdrücklich ge­nanntes bedeutsames Merkmal der Um­welt unverändert der bisherigen Rechts­lage (§ 1 alt).

 

 

2.       zu § 2:

 

a)      zu § 2 Abs. 1:

Absatz 1 entspricht bis auf geringfügige redaktionelle Umstellungen unverändert der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 1 und 2 alt).

 

Als Richtgröße für den Mindestumfang der Grundfläche, die gemäß Absatz 1 Wald ist, gilt weiterhin eine Fläche von 0,2 ha (= 2000 qm). Diesen Umfang hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den kleineren Flächen, die nach § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz vom Wald­begriff ausgeschlossen sind, ge­nannt. Nach § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz sollen Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind, vom Waldbegriff ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 7/889 S. 25). Dennoch können im Einzelfall auch noch kleinere Flächen den Waldbegriff erfüllen. In der Rechtsprechung, die der naturwissenschaftlichen Lösung folgt, sind auch Flächen von 0,07 ha bereits als Wald beurteilt worden. In der neueren Kommentarliteratur wird empfohlen, über 0,1 ha ohne weiteren Nachweis von der Waldeigenschaft auszugehen, sofern die Waldbäume in solcher Verteilung stehen, dass Kronenschluss möglich ist. Kleinere isoliert liegende Flächen sollen dagegen nur dann die Waldeigenschaft haben, wenn anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch entsprechende Qualifizierung die Waldeigenschaft im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. im einzelnen Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rdnr. 19 bis 23).


 

b) zu § 2 Abs. 2:

 

Absatz 2, der weitere Flächen als Wald definiert, die ansonsten nicht (Nummer 1) oder nicht immer (Nummer 2) Wald sind, wird erweitert um Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Heiden, Ödlandflächen sowie sonstige naturnahe Flächen. Diese Flächen sind nach Absatz 1 nur dann Wald, wenn sie mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen. Künftig gelten diese Flächen unabhängig davon, ob diese dem Wald dienen, als Wald.

 

c) zu § 2 Abs. 3:

Absatz 3 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.

 

d)      zu § 2 Abs. 4:

Die Regelung in Nummer 1 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 3 Bundeswaldgesetz. Künftig sind sämtliche Parkanlagen, die zum Wohnbereich gehören, vom Waldbegriff ausgenommen. Der Bun­desgesetzgeber wollte unter den Begriff „Wohnbereich“ den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff einschließen (vgl. BT-Drucksache 7/889, S. 25). Was darunter im einzelnen unter den Verhältnissen einer Großstadt wie Berlin, in der Einfamilienhäuser mit an- oder umschließenden Gärten die Ausnahme bilden, zu verstehen ist, bleibt unklar. Deshalb ist klarstellend geregelt, dass auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen zu den zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen zählen. Denn die zu den Wohnsiedlungen gehörenden Parkanlagen erfüllen annähernd dieselben Funktionen – insbesondere ansprechende Gestaltung des unmittelbaren Wohn­umfeldes und Freizeit- und Erholungsnutzung. Es ist ausreichend, wenn die Parkanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnsiedlung steht. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer der Parkanlage ist. Dieses steht im Einklang mit dem Bundesgesetzgeber, da die zum Wohnbereich gehörende Parkanlage weder im Eigentum des Wohnungseigentümers stehen muss noch von diesem angelegt oder gepflegt sein muss.

 

Gleichzeitig wird durch Nummer 2 klargestellt, dass sich das Landeswaldgesetz auch nicht auf Flächen, die Bestandteil gewidmeter öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sind, erstreckt nur weil und wenn diese mit Bäumen bestockt sind. Das gleiche gilt für Friedhöfe. Auf diesen Flächen hatte es in der Vergangenheit Probleme des Verwaltungsvollzuges gegeben. Die Vorschrift er­setzt den bisherigen § 2 Abs. 3.

 

 

3.       zu § 3:

 

a)      zu § 3 Abs. 1:

Absatz 1 legt eindeutig die grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde Berliner Forsten für den Vollzug des Landeswaldgesetzes fest. Mit der Vorschrift wird deutlicher als bisher klargestellt, dass die Berliner Forsten vorrangig Aufgaben einer Verwaltungsbehörde wahrzunehmen haben.

 

b)      zu § 3 Abs. 2:

Absatz 2 regelt neu, dass die mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben der Behörde Berliner Forsten als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. Eine unzureichende Wahrnehmung dieser Pflichten kann im Einzelfall eine Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB auslösen. Die Regelung ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) erfolgt.

 

Unverändert obliegt der Behörde Berliner Forsten die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes. Dazu gehören auch die im Land Brandenburg gelegenen Wälder, die im Eigentum des Landes Berlin stehen. Für diese Wälder übt die Behörde Berliner Forsten lediglich die Eigentümerfunktion unter Berücksichtigung des Brandenburger Landesrechts aus. Ihr steht jedoch für diese Waldflächen keinerlei ordnungsrechtliche Funktion zu.


4.  zu § 4:

 

Die Vorschriften über die forstliche Rahmenplanung (§ 9 alt), die weitgehend inhaltlich unverändert bleiben, werden um folgende Verfahrensre­gelungen ergänzt:

 

a)      zu § 4 Abs. 1 Satz 2:

Durch Satz 2 soll gewährleistet werden, dass die fachlichen Zielsetzungen für die künftige Waldentwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Bran­denburg-Berlin gemäß Art. 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208), (LEP e. V.) gemeinsam mit dem Land Brandenburg erfolgen.

 

b)        zu § 4 Abs. 1 Satz 3:              

Nummer 4 ordnet nicht mehr zwangsläufig die Aufforstung an, sondern die Überführung der genannten Flächen in Wald, da die langjährige Praxis gezeigt hat, dass die Aufforstung oftmals nicht die fachgerechte Maßnahme war.

  

c)         zu § 4 Abs. 2:         

Satz 2 erweitert den Kreis der zu Beteiligenden bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung um die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Damit wird § 7 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz genüge getan.

 

Neben der bisher schon geregelten Pflicht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung soll eine größere Transparenz ihrer Inhalte auch gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt werden. Deswegen erhält durch Satz 3 auch die Öffentlichkeit Gelegenheit, Anregungen zu geben.

 

Die forstliche Rahmenplanung soll als Instrument umweltpoliti­scher Vor­sorgeplanung ein höheres Gewicht erhalten. Satz 4 bis 6 bestimmt daher, dass diese von der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt und später von der Behörde Berliner Forsten veröffentlicht wird. Darüber hinaus ist die forstliche Rahmenplanung künftig dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

 

d)         zu § 4 Abs. 3:         

Absatz 3, der bisherige § 9 Abs. 1 Satz 3, erfüllt den Auftrag aus § 7 Abs. 3 Bundeswaldgesetz, wonach die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschrif­ten der Länder in die Programme oder Pläne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes angenommen werden. Die bisherige Regelung, wonach die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, muss allerdings ersetzt werden durch deren Aufnahme in Raumordnungsprogramme oder -pläne. Die landesrechtliche Besonderheit, statt der Raumordnungsprogramme oder –pläne den Flächennutzungsplan zu benennen, ist nur erklärlich aus der Entstehungszeit der Vorschrift im Jahre 1979. Damals ersetzte in Berlin der Flächennutzungsplan die Raumordnungsprogramme und – pläne (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ROG alte Fassung). Diese Situation hat sich mit der Einrichtung einer eigenständigen Landesplanung gemäß Landesplanungsvertrag grund­legend gewandelt.

 

 

5.       zu § 5:

 

§ 5 enthält gegenüber dem geltenden Gesetz zwei Änderungen. Zum einen wird in Nummer 1 das Wort „angemessen“ eingefügt und damit der Wortlaut klarstellend dem § 8 des Bundeswaldgesetzes angeglichen. Außerdem wird der Begriff der „forstlichen Rahmenpläne“ durch den Begriff der „forstlichen Rahmenplanung“ ersetzt und damit eine einheitliche Terminologie im neuen Gesetz hergestellt. Zum anderen sieht die Nummer 2 nunmehr vor, dass bei Planungen und Maßnahmen die Behörde Berliner Forsten nicht nur zu unterrichten und anzuhören ist, sondern vielmehr eine Abstimmung herbeizuführen ist.


6.   zu § 6

 

a)      zu § 6 Abs. 1:         

Absatz 1 regelt wie der bisherige § 5 Abs. 2 die Voraussetzungen, unter denen eine Umwandlungsgenehmigung für die Inanspruchnahme von Waldflächen und Überführung in eine andere Nutzungsart erfolgen kann.

 

Neu geregelt ist in Satz 1 die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Genehmigung durch die Behörde Berliner Forsten; die Zuständigkeit lag bisher bei der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Zuständigkeitsverlagerung entspricht den Zielen der Verwaltungsreform, Vollzugsaufgaben der Ebene nachgeordneter Stellen zuzuweisen. Das Instrument der Fachaufsicht bleibt der Hauptverwaltung vorbehalten.

 

Daneben wird klargestellt, dass Rodung und Umwandlung Teile einer Entscheidung sind; die bisherige Re­gelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 (alt) war in dieser Hinsicht aufgrund einer Abweichung von der bundesrechtlichen Rahmenregelung missverständlich.

 

Satz 3 entspricht hinsichtlich seiner Bedeutung dem alten § 5 Abs. 2 Satz 3. Die Änderung hat somit klarstellende Funktion dahingehend, dass es sich immer um eine Abwägungsentscheidung handelt.

 

Der neue Satz 4 beseitigt ein Umsetzungsdefizit des § 9 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz, indem künftig auch die Bedeutung der forstwirtschaftlichen Erzeugung bei der Um­wandlungsgenehmigung zu berücksichtigen ist.

 

Künftig darf gemäß Satz 5 die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung der gesamten Raumordnung und Bauleitplanung nicht widerspricht. Bisher galt das nur für den Widerspruch zum Flächennutzungsplan.


b)      zu § 6 Abs. 2:         

Absatz 2 enthält gegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 5 Abs. 3 alt) weitergehende Vorschriften zu Auflagen und Befristungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Um­wandlungsgenehmigungen.

 

In Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, dass Befristung und Auflagen parallel angeordnet werden können. Ergänzt wird die Vorschrift um die Zweckgebundenheit der Befristung und der Auflagen. Diese sollen nunmehr ausdrücklich der Schutz- und Erholungsfunktion dienen. Die Bereitstellung von Ersatzflächen als Auflage ist bereits in § 5 Abs. 3 (alt) ausdrücklich geregelt. Neu aufgenommen wird in Satz 2 die Auflage des angemessenen Geldausgleichs zum Zwecke der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen. Damit erhält die Behörde Berliner Forsten als zuständige Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, auf den Einzelfall flexibel zu reagieren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bereitstellung von Ersatzflächen nicht immer zweckmäßig ist. In diesen Fällen kann nunmehr der Geldausgleich verlangt werden. Außerdem wird in dem neuen Satz 3 nunmehr klargestellt, dass bei Umwandlungen, die zugleich einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Berliner Naturschutzgesetz darstellen, ausschließ­lich die im Naturschutzgesetz enthaltenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die dortige Ausgleichsabgabe Anwendung finden. Diese Regelungen werden durch Satz 4 ergänzt um die Verpflichtung, bei Umwandlungen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichsabgabe zugunsten des Waldes festzusetzen.

 

Satz 5 setzt das Bundesrecht um, welches in § 9 Abs. 2 vorsieht, dass sicherzustellen ist, dass das Grundstück, das nur für einen bestimmten Zeitraum umgewandelt wird, innerhalb einer angemessenen Frist wiederaufzuforsten ist. Mit der neuen Regelung wird daher ein Umsetzungsdefizit beseitigt. Allerdings geht der Begriff der Wiederbewaldung weiter als der der Wiederaufforstung. Denn die Bewaldung stellt gegenüber der traditionellen Aufforstung einen umfassenderen Begriff dar, der auch die Aspekte der natürlichen Sukzession und der Naturverjüngung umfasst.

 

c)      zu § 6 Abs. 3:         

Absatz 3 regelt (neu) eine wirksame Handhabe gegen rechtswidrige Waldrodungen und –umwandlungen in eine andere Nutzungsart. Mit der Möglichkeit der Wiederbewaldungsanordnung, gegebenenfalls unter Auflagen, sollen weitere rechtswidrige Handlungen unterbunden werden. Zum Begriff der Bewaldung siehe bereits die Begründung zu Absatz 2 Satz 5

 

 

7.       zu § 7:

 

a)      zu § 7 Abs. 1:         

Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. Jedoch wurde in Satz 2 der Begriff der Landesplanung durch den Begriff der Bauleitplanung ersetzt. Diese Konkretisierung resultiert daraus, dass die in § 10 Bundeswaldgesetz vorgegebene Landesplanung im Land Berlin durch die Bauleitplanung, d. h, den verbindlichen Bauleitplan und den Flächennutzungsplan, ausgefüllt wird.

 

b)      zu § 7 Abs. 2:         

Absatz 2 enthält neue ergänzende Regelungen über die Befristung einer Erstaufforstungsgenehmigung und die notwendigen Auflagen. Satz 3 stellt klar, dass nach Ablauf der Befristung keine neuerliche Um­wandlungsgenehmigung erforderlich ist, weil in der Genehmigung zu­gleich als Auflage die Beseitigung des Waldes enthalten sein muss.

 

 

8.       zu § 8:

 

§ 8 regelt, für welche Umwandlungen und Erstaufforstungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung über die bundesgesetzliche Regelung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus durchzuführen ist und nach welchen Vorschriften sich das Verfahren richtet. Damit kommt das Land Berlin seiner Umsetzungspflicht gemäß § 3 d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach. Diese Vorschrift regelt die UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts. In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind u. a. die Vorhaben aufgeführt, die einer UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts unterliegen. Nach Nr. 17.1.2 sind dies Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald und nach Nr. 17.2.2 Rodungen von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald. § 3 d und die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch das aufgrund der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5) erlassene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1950) in das Gesetz aufgenommen worden.

 

a)      zu § 8 Abs. 1:         

Nach Absatz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich schon bei einer umzuwandelnden Waldfläche ab drei Hektar durchzuführen; dieser im Vergleich zu anderen Bundesländern niedrige Schwellenwert entspricht den Erfordernissen der Walderhaltung im großstädtischen Ballungsraum.

 

b)      zu § 8 Abs. 2:         

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausnahmsweise im Einzelfall auch für kleinflächigere Waldumwandlungen vorzusehen. Die Behörde Berliner Forsten entscheidet darüber aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (sogenanntes Screening) nach Maßgabe von § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In dessen Anlage 2 sind unter Nummer 2 die maßgeblichen Kriterien genannt.

 

Für Erstaufforstungen wird generell kein Schwellenwert festgesetzt; hier soll das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich durch Einzelfallprüfung, jedoch - da Flächen bis zu einer Größenordnung von bis zu 50 Hektar betroffen sein können - in Form einer allgemeinen Vorprüfung (sogenanntes Screening) ermittelt werden. Das bedeutet, dass bei der Vorprüfung sämtliche Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Bei einer Größenordnung ab 50 Hektar Fläche ist das Vorhaben bereits nach Anlage 1 Nr. 17.1.1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig.

 

c)      zu § 8 Abs. 3:         

Absatz 3 nimmt Bezug auf die Regelungen über Inhalt und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes geregelt sind.

 

 

9.       zu § 9:

 

§ 9 ergänzt die Ordnungsvorschriften des § 6 (Umwandlung) für besondere Fälle.

 

Für die Fällung sowohl von einzelnen Bäumen als auch Baumgruppen bedarf es der Einführung einer Genehmigungspflicht, um Missbräuchen vorzubeugen. Andere Genehmigungsvorschriften greifen hier nicht. Insbesondere gilt im Wald die Baumschutzverordnung nicht. Das Instrument der Umwandlungsgenehmigung greift nicht, soweit mit der Baumbeseitigung keine Nutzungsänderung einhergeht, was oftmals der Fall ist. Durch das Fällen einzelner Bäume unter Einhaltung von Zeitabständen können auf diese Weise jedoch Tatsachen geschaffen werden, die eine spätere Ablehnung einer Umwandlungsgenehmigung unmöglich machen (schleichende Umwandlung).

 

Als Ausgleich kommen in Anlehnung an die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S. 271), in der jeweiligen Fassung sowohl eine Ersatzpflanzung als auch eine Ausgleichsabgabe in Betracht. Für die Auswahl der Art des Ausgleichs sowie für das Ausmaß der Ersatzpflanzung, die Höhe der Ausgleichsabgabe und deren Verwendung sowie die Haftung des Rechtsnachfolgers gilt § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung entsprechend.

 

 

10.     zu § 10:

 

§ 10 entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 5 Abs. 1 alt).

 

 

11. zu § 11:

 

§ 11 stellt die Konkretisierung der §§ 11 - 13 des Bundeswaldgesetzes dar.

 

a)      zu § 11 Abs. 1 und 2:            

Absatz 1 und 2 ergänzen die allgemein gültigen Zielsetzungen der forstlichen Behandlung von Wald mit der spezifischen Ausrichtung der Pflege nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung so­wie der konkreten Berücksichtigung standortgerechter Waldgesellschaften, Erhaltung der Genressourcen und der ökologischen Vielfalt. Damit werden die auf Bundesebene erarbeiteten Positionen zur Behandlung von Waldflächen unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Pflege der Berliner Waldflächen berücksichtigt.

 

Außerdem wird der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Ok­tober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), (sog. FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel­arten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) (sog. Vogelschutzrichtlinie), Rechnung getragen, indem die Bewirtschaftung vom Grundsatz her auch aus­gerichtet sein muss auf den Erhalt der in Artikel 6 der FFH-Richtlinie und in Artikel 4 der Vogel­schutzrichtlinie genannten schutz­würdigen Arten und Lebensraumtypen innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Weite Teile der Berliner Wälder werden Teil des Netzes „Natura 2000“ werden, da sie die Voraussetzung des Vorkommens bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder sogenannter Lebensraumtypen erfüllen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind aufgrund von Beschlüssen des Senats zur Benennung an die EU-Kommission an den Bund weitergeleitet worden. Die Regelung soll gewährleisten, dass die zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in die Bewirtschaftung der Wälder integriert werden.

 

Schließlich hebt die Vorschrift die Bedeutung von Freiflächen und funktionsgerechten Waldrändern für den Biotop- und Artenschutz im Wald und deren Schutzwürdigkeit nochmals hervor. Nachdem der Bedarf nach flächendeckender Aufforstung nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß besteht, müssen Instrumente zur angemessenen Entwicklung von waldbegleitenden Freiflächen und Waldrändern erstellt werden.

 

b)      zu § 11 Abs. 3:       

In Absatz 3 werden wichtige Grundsätze der naturgemäßen Waldbewirtschaftung festgelegt. Es soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Bewirtschaftung und Pflege auf die im Wald lebenden Tierarten Rücksicht genommen wird. Besondere Bedeutung wird der Reproduktion der Tierarten beigemessen, so dass in der Hauptfortpflanzungszeit von Anfang März bis Ende August besondere Rücksicht auf die potentiellen Brutbereiche zu nehmen ist, ohne dass generell die Durchführung von Maßnahmen verboten ist. In diesem Zeitraum kommen erfahrungsgemäß in fast jedem Waldstück sich reproduzierende Arten vor. Herausgehoben wird insbesondere die Bedeutung von Horstbäumen und Bäumen mit Höhlungen jeglicher Art aufgrund der Bedeutung als Nist- und Ruheplatz für zahlreiche Tierarten. Stehendes und liegendes Holz in seiner Zerfallphase soll am Ort seiner Entstehung im Wald verbleiben.

 

c)      zu § 11 Abs. 4:       

Nach Absatz 4 ist die Behörde Berliner Forsten berechtigt, geeignete Waldflächen festzulegen, in denen der Wald ohne forstwirtschaftliche Pflegeeingriffe einer ungestörten Ent­wicklung überlassen werden soll. Hierdurch sollen einerseits ökologisch wertvolle und artenreiche Biotope und Waldbilder entstehen. Andererseits können durch die Beobachtung der ablaufenden Prozesse weitere Erkenntnisse für Ziele und Maßnahmen der naturgemäßen Wald­wirtschaft gewonnen werden.

 

 

12.     zu § 12:

 

§ 12 stellt entsprechend der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 bis 4 alt) unverändert konkrete Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze der naturgemäßen Waldwirtschaft dar. Absatz 2 Satz 1 wurde zur Klarstellung aufgenommen. Auch bisher waren Kahlhiebe zur Bewirtschaftung des Waldes grundsätzlich unzulässig. Die Regelung in § 12 – ergänzt durch § 11 – entspricht damit bereits der Zielsetzung des Art. 1 § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193), wonach die Wälder ohne Kahlhiebe nachhaltig bewirtschaftet werden sollen.

 

 

13.     zu §§ 13 bis 18:

 

Mit den §§ 13 bis 18 sollen die bisherigen Regelungen der §§ 14 und 15 über die Benutzung des Waldes ersetzt und insgesamt übersichtlicher, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsan­sprüche, gestaltet werden.

 

a)       zu § 13:

 

§ 13 enthält zusammengefasst allgemeine Regelungen zur Benutzung des Waldes entsprechend der bisherigen Rechtslage (alt: § 14 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 1). Erlaubnisfrei ist nunmehr das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten für den eignen Bedarf, sofern es sich um geringe Mengen handelt. Die Regelung ist derjenigen des Berliner Naturschutzgesetzes (§ 29 Abs. 1 Satz 2) vergleichbar.

 

b)       zu § 14:

 

Absatz 1 regelt das Betretungsrecht des Waldes für jedermann; es bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubt, den Wald außerhalb der Wege zu betreten. Die im Einzelfall erforderlichen und möglichen Einschränkungen dieses Betretungsrechtes sind in Absatz 2 genannt (alt: § 14 Abs. 1, 5 und 8). Neu aufgenommen wurden zu den Flächen, die nur mit gesonerter Erlaubnis des Waldbesitzers betreten werden dürfen, in Nummer 5 die Prozessschutzflächen und die sogenannten FFH-Gebiete. Satz 2 stellt klar, dass im Einzelfall eine privatrechtliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden kann, die in die Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist. Die Erlaubnis kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Der Berliner Forsten haben also die Möglichkeit, ausschließlich die Schriftform zu wählen.

 

c)       zu § 15:

 

In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zulassung von Radfahren auf Uferpromenaden im Einzelfall um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine Erlaubnis ausschließlich von der Behörde Berliner Forsten erteilt werden kann. Satz 3 enthält einen grundsätzlichen Vorrang von Fußgängern vor Radfahrern, wie dies für den Bereich der Flur in § 35 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt ist. Diese Regelung ist erforderlich, um bei der zunehmenden Anzahl von Konfliktsituationen dem schwächeren Erholungssuchenden eine gesichertere Position als bisher einzuräumen. Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, außerhalb der Waldwege besondere Flächen für das Radfahren auszuweisen, damit dort auch Trendradsportarten wie z. B. Mountainbiking und Downhill (Steilabfahrten im Gelände mit speziell für diesen Zweck entwickelten Räder), die sich in den letzten Jahren etabliert haben, ausgeübt werden können.

 

d)       zu § 16:

 

Nach Absatz 1 ist es Aufgabe der Behörde Berliner Forsten, dafür Sorge zu tragen, dass Reitwege in angemessenem Umfang ausgewiesen werden. Denn aufgrund von § 14 BWaldG haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass das Reiten im Wald nicht schlechthin untersagt ist. Soweit nicht das Angebot von Reitwegen von privaten Waldbesitzers als ausreichend anzusehen ist, wovon in der Praxis auszugehen ist, müssen also die Berliner Forsten weitere Waldwege ausweisen. Die Ausweisung von Reitwegen durch andere Waldbesitzer bedarf der Zustimmung von Berliner Forsten.

 

Absatz 2 enthält nunmehr für das Reiten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch die Behörde Berliner Forsten. Die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, z. B. in Fällen, wo in der Vergangenheit durch den Reiter erhebliche oder häufige Schäden verursacht wurden. Private Waldbesitzer bedürfen jedoch keiner Erlaubnis, soweit sie nur ihre eigenen Reitwege benutzen.

 

Die Behörde Berliner Forsten kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Anordnung liegt im Ermessen der Behörde. Im Bedarfsfall ist die Behörde berechtigt, eine Reitabgabe zu verlangen. Falls Berliner Forsten Gelder in nennenswertem Umfang für die Anlegung und Unterhaltung der Reitwege oder für die Beseitigung von Schäden, die durch die Reiter verursacht wurden, aufwenden, so kann zu diesem Zweck eine Abgabe gefordert werden.

 

e)       zu § 17:

 

§ 17 regelt unverändert (§ 14 Abs. 4 alt) klarstellend das Verbot zur Benutzung des Waldes durch motorisierte Fahrzeuge. Zur weiteren Klarstellung ist hinzugefügt worden, dass Anhänger ebenso wie Fahrzeuge zu behandeln sind. Satz 3 enthält den Hinweis, dass im Einzelfall eine privatrechtliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden kann, die in die Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist. Die Erlaubnis kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Die Berliner Forsten haben also die Möglichkeit, ausschließlich die Schriftform zu wählen.

 

f)        zu § 18:

 

§ 18 regelt wie der bisherige § 15 Abs. 2 die Möglichkeit der Sperrung des Waldes aus wichtigen Gründen; die Einschränkung auf befristete Sperrungen wird aufgehoben, da sich in der Vergangenheit das Erfordernis auch für langandauernde und dauerhafte Sperrun­gen ergeben hat. Die neue Regelung ist somit weitergehend, schließt jedoch auch befristete Sperrungen nicht aus.

 

 

15.     zu § 19:

 

§ 19 gibt im Wesentlichen die bisherige Rechtslage (§ 18 alt) wieder. Die sich bisher lediglich aus der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 6 (alt) ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung eines Feuers oder Lichts und zum Ergreifen von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen wird als neuer Absatz 3 Satz 1 eingefügt. Bei genehmigtem Feuer oder Licht richten sich die Aufsichts- und Sicherungspflichten nach dem Genehmi­gungsbescheid. Satz 2 des Absatzes 3 enthält die sich bisher aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 (alt) indirekt ergebende Pflicht, bei Aufenthalt an einem ungenehmigten aber genehmigungspflichtigen Feuer Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuers zu ergreifen.

 

§ 22, der nunmehr die Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer regelt, enthält in Absatz 1 Nummer 5 die bußgeldbewehrte Pflichtverletzung.

 

 

16.     zu § 20:

 

Bei § 20 (§ 16 alt) wird in Absatz 2 lediglich redaktionell die Bezeichnung der Senatsverwaltung geändert.


 

17.       zu § 21:              

Bei § 21 (§ 17 alt) werden in Nummer 2 redaktionell die Paragrafenangaben der Ordnungswidrigkeitstatbestände den neuen Paragrafen angepasst.           

18.       zu §§ 22 und 23

 

Die §§ 22 und 23, welche die Ordnungswidrigkeitstatbestände regeln (§§ 19 und 20 alt), enthalten zunächst geringfügige Änderungen als Folge der Änderungen insbesondere zu den §§ 6, 16 und 17 (jeweils neu).   

In § 22 ist nunmehr auch die Beseitigung einzelner Bäume bußgeldbewehrt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) sowie der Versuch einer Umwandlung (§ 22 Abs. 2).

 

Der bisherige § 19 Abs. 1 Nr. 6, aus dem sich Aufsichts- und Sorgfaltspflichten bei Feuer und Licht ergaben, wird in § 22 Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst. Die Pflichtenregelung findet sich jedoch in dem neuen § 19 Abs. 3 wieder. § 22 Abs. 1 Nr. 5 enthält nunmehr nur noch die mit der Pflichtverletzung korrespondierende Bußgeldvorschrift. In allen Fällen eines genehmigungspflichtigen Feuers oder Lichts ist die Zuwiderhandlung gegen die Genehmigung sowie einer darin enthaltenen Bedingung oder Auflage von dem neuen aber inhaltlich unveränderten § 22 Abs. 1 Nr. 4 erfasst. Eines besonderen Tatbestandes daneben, der die Verletzung von Auflagen, die mit einer Genehmigung verbunden sind, gesondert regelt, bedarf es nicht und hätte es insoweit auch bisher nicht bedurft (§ 19 Abs. ! Nr. 6 alt).       

Der alte § 20 Abs. 1 (§ 23 Abs. 1 neu) wird erheblich verkürzt, indem zahlreiche Tatbestände (Nr. 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 15 und 18), die entweder zugleich einen Straftatbestand erfüllen oder aber in der Praxis ohnehin nicht mehr vorkommen oder nicht vollzogen werden, aufgehoben werden. § 23 Abs. 2 wird erweitert um den Tatbestand des unrechtmäßigen Betretens der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 eingefügten Prozessschutzflächen und der sogenannten FFH-Gebiete, soweit diese Flächen umfriedet sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a).


Schließlich wurde in § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 der Währungsumstellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 Rechnung getragen.

 

 

19.     zu § 24:

 

§ 24 ergänzt die bestehende Rechtslage (§ 20a alt) um die Möglichkeit, rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge und Anhänger sofort aus dem Wald zu entfernen. Die Kostentragungspflicht des Halters in Bußgeldverfahren wird erweitert um die Kostentragungspflicht für rechtswidrig ab­gestellte Anhänger. Die Vorschrift entspricht damit sowohl § 8 Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) als auch § 49 Abs. 5 bis 8 Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390).

 

20.     zu §§ 25 und 26:

 

§§ 25 und 26 regeln unverändert gegenüber der bestehenden Rechtslage (§ 21 alt) die Sachverhalte der ordnungsbehördlichen Einziehung von Gegenständen sowie die Zuständigkeit der Behörde Berliner Forsten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

21.     zu § 27:              

Die Änderungsvorschrift des § 27 enthält den notwendigen Anpassungsbedarf von anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf das bisherige Landeswaldgesetz verweisen.

 

22. zu § 28:

 

§ 28 regelt die Rückkehr zum Verordnungsrang für die durch § 27 Abs. 4 bis 10 dieses Gesetzes geänderten Rechtsverordnungen.

 

23.     zu § 29:

 

§ 29 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979.

B.  Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 5 Bundeswaldgesetz             

C.       Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen:

 

keine

 

D.     Gesamtkosten:

 

derzeit nicht quantifizierbar     

E.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

keine; im Falle einer Zusammenführung beider Länder wäre auch eine Angleichung der Landeswaldgesetze erforderlich.               

F.      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

G.  Flächenmäßige Auswirkung:

 

keine

 

H.     Auswirkungen auf die Umwelt:

 

Veränderte fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der Forstpolitik schaffen die Voraussetzungen für einen verbesserten Schutz von Natur und Umwelt. Darüber hinaus wird das Gesetz durch die Effektivierung des Vollzuges einen verbesserten Schutz des Waldes und damit der gesamten Umwelt sicherstellen.

 

Berlin, den 13. Januar 2004


 

Der Senat von Berlin

 

         W o w e r e i t                                                                      S t r i e d e r

 

Regierender Bürgermeister                                        Senator für Stadtentwicklung


Anlage

zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

über

das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)

 

 

 

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

A. Gesetze

 

 

1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850)

 

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

(1)   Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Ge­meinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

 

Zweiter Abschnitt. Entschädigung

 

§ 93 Entschädigungsgrundsätze

(1)   Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2)   Die Entschädigung wird gewährt

1.  für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,

2.  für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3)   Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermö­gensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerli­chen Gesetzbuchs entsprechend.

(4)   Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßge­bend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vor­zeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

 

§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

(1)   Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2)   Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteig­net, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.

 

§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust

(1)   Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteig­nungsantrag entscheidet.

(2)   Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt

1.  Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nut­zung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;

2.  Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;

3.  Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermei­dung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedin­gungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;

4.  wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;

5.  wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;

6.  Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen;

7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.

(3)   Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ent­schädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemes­sen.

(4)   Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grund­stück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt wer­den, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechts zu berücksichtigen.

 

§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile

(1)   Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Inte­ressen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.  den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Be­rufstä­tigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grund­stück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;

2.  die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räum­lich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Ent­eignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer l berücksichtigt ist;

3.  die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2)   Im Falle des Absatzes l Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.

 

§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

(1)   Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nut­zung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks be­schränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.

(2)   Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim­mung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit ei­nem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstig­ten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines Öffentlichen Verkehrsunterneh­mens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht ge­eignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. An­träge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

(3)   Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Ent­eignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen

1.  Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,

2.  Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechti­gen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,

3.  Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Ver­pflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.

(4)   Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. l Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

 

§ 98 Schuldübergang

(1)   Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem Stück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegüns­tigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.

(2)   Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn be­stehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der Ent­eignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

 

§ 99 Entschädigung in Geld

(1)   Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen fest­gesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.

(2)   Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbau­zins zu leisten.

(3)   Einmalige Einschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

 

§ 100 Entschädigung in Land

(1)   Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und

1.  der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß ob­liegenden Aufgaben angewiesen ist, oder

2.  der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig­nungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder

3.  geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.

(2)   Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend.

(3)   Unter den Voraussetzungen der Nummern l bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.

(4)   Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teil­weise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Er­messen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz l Nr. l oder 2 genannten Vor­aussetzungen vorliegen.

(5)   Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betrof­fenen durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz l hinaus erfährt. Hat das Ersatz­land einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied ent­sprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz l in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.

(6)   Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(7)   Anträge nach den Absätzen l, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbe­hörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze l, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).

(8)   Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Er­satzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz l an­gebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.

(9)   Hat der Eigentümer nach Absatz l oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu­stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Er­stattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die  Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.

 

§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1)   Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwä­gung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden

1.  durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

2.  durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder

3.  durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit ei­nem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.

Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz l und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.

(2)   Der Antrag nach Absatz l muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.

 

§ 102 Rückenteignung

(1)   Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

1.  der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § l 14) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder

2.  die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.

(2)   Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1.  der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Ge­setzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder

2.  ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet wurden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.

(3)   Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zustän­digen Enteignungsbehörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre­chend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes l mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Ein­gang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.

(4)   Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verän­dert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5)   Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz l bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.

(6)   Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.

 

§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung

Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rück­enteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteig­nung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die Vor­schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.

 

Dritter Teil. Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

 

§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(2)   Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzurei­chen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz l bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3)   Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt ange­fochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4)   Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zu­ständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

 

§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)   War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerech­net, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(2)   Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wie­dereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Ent­eignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.

 

§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte

(1)   Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2)   Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Antrage auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu­weisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun­gen übertragen.

 

§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen

(1)   Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.

(2)   Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

 

§ 221 Allgemeine Verfahrens Vorschriften

(1)   In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz l der Zivil­prozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2)   Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3)   Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4)   Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach § 65 Abs. l Satz l und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

 

§ 222 Beteiligte

(1)   Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verjähren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2)   Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz l Satz l bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.

(3)   Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entspre­chend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.

 

§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen

Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.

 

§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung

Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungs­begünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzu­ordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Ent­eignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.

 

§ 226 Urteil

(1)   Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.

(2)   Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein An­trag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.

(3)   Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent­scheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbe­schluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Ent­eignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwen­den. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.

(4)   Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.

 

§ 227 Säumnis eines Beteiligten

(1)   Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der ande­ren Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer frü­heren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2)   Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.

(3)   Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.

 

§ 228 Kosten des Verfahrens

(1)   Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei An­wendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlas­sen hat, als unterliegende Partei.

(2)   Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, ent­scheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.

 

§ 229 Berufung, Beschwerde

(1)   Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und ei­nem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. l Satz 3 und Abs. 2 gilt ent­sprechend.

(2)   Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

§ 230 Revision

Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.

 

§231 Einigung

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

 

 

2. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 ( BGBl. I S. 2785)

 

§ 2 Wald

(1)      Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungs­streifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2)      In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(3)      Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuck­reisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

 

§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels ent­sprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.


 

§ 7 Forstliche Rahmenpläne

(1)   zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forst­lichen Voraussetzungen Rollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden forstliche Rahmen­pläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufstellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung
berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vor­schriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.

(2)   Ein forstlicher Rahmenplan muss die Sachverhalte und Erfordernisse, welche die Forststruktur so­wie die Funktionen des Waldes gemäß § l Nr. l betreffen, berücksichtigen.

(3)  Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maß­gabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Programme oder Pläne des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.

 

§ 8  Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentli­cher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1.  die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;

2.  die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vor­schriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

 

 

Abschnitt II. Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforderung

 

§ 9 Erhaltung des Waldes

(1)   Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Um­wandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers so­wie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmi­gung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirt­schaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2)   Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ord­nungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3)   Die Länder können bestimmen, dass die Umwandlung

1.  keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffent­lich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;

2.  weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.

 

§ 10 Erstaufforstung

(1)   Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Be­hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Lan­desplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)   Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.  keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;

2.  weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

 

§ 11 Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgrenze ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.  wieder aufzuforsten oder

2.  zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

 

§ 12 Schutzwald

(1)   Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, er­heblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, be­stimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2)   Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.

(3)   Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutz­wald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zu Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(4)   Das Nähere regeln die Länder. Sie könne durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer ver­pflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.

 

§ 13 Erholungswald

(1)   Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2)   Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

1.  die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;

2.  die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;

3.  die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von stö­renden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;

4.  das Verhalten der Waldbesucher.

 

§ 14 Betreten des Waldes

(1)   Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2)   Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, ins­besondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schütze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleich­stellen.


 

3. Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003 (GVBl. S. 250)

 

Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm

 

(1)      Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinhart. Es legt Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2)      Im Erarbeitungsverfahren sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungs­pflicht begründet wird, sowie darüber hinaus die Person des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, die Träger der Regionalplanung und der Braunkohlenausschuß frühzeitig zu beteiligen. Im Land Brandenburg erfolgt die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden über die Landkreise. Im Land Berlin sind die Bezirke frühzeitig zu beteiligen.

(3)      Die Beteiligung nach Absatz 2 hat in jedem der beiden Länder das Gesamtprogramm zum Gegen­stand, das Beteiligungsverfahren erfolgt über denselben Zeitraum und in gleicher Form. Den Gemein­den, Gemeindeverbänden, den Personen des Privatrechts, den Trägern der Regionalplanung, dem Braunkohlenausschuß und den Bezirken Berlins ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.

(4)      Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm und gemeinsame Landesentwicklungspläne) sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

(5)      Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind diese in der bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.

(6)      Die Raumordnungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen.

(7)      Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

 

Artikel 8 Landesentwicklungspläne

(1)   Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen Landesent­wicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Sie bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung beider Darstel­lungsformen. Die Landesentwicklungspläne können für sachliche und räumliche Teilabschnitte auf­gestellt werden. Den Landesentwicklungsplänen ist jeweils eine Begründung beizufügen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.

(2)   In den Landesentwicklungsplänen sind Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere zu folgenden Bereichen festzulegen:

1.       Raumstruktur, zentralörtliche Gliederung und übergeordnete Infrastrukturen (Verkehr, Ver- und Entsorgung),

2.       potentieller Siedlungsraum und zu erhaltender Freiraum,

3.       schutzwürdige Bereiche zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,

4.       Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete, vor allem zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen.

Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen,

1.       die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen , soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

2.       in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

3.       die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben. In den Landesentwicklungsplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.

(3)   Für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, gebildet aus Berlin und dem Brandenbur­ger Teil des engeren Verflechtungsraumes, wird mit Vorrang ein Landesentwicklungsplan aufgestellt (im Maßstab 1 : 100 000). Er enthält als räumlicher und sachlicher Teilplan die Festlegung des Sied­lungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes sowie Festlegungen zur Verkehrsplanung und kann durch weitere sachliche Teilabschnitte ergänzt werden. Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufge­führt; eine den Flächenumgriff des engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten.

(4)   Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(5)   Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landespla­nung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Branden­burg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(6)   Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zuge­leitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkraft­treten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumord­nung verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im einzelnen bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.

(7)   Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne können nur in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstel­lung überprüft werden.

 

 

4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)

 

§10 Begriffe

(1)   Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

5.  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,

6.  Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,

7.  Konzertierungsgebiete einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/ EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschluss­fassung des Rates,

 

 

5. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Juli 2003 (GVBl. S. 254)

 

 

§14 Eingriffe in Natur und Landschaft

(4)   Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmen­den Frist durch, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgegli­chen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchti­gung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(5)  Ein Eingriff ist unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht im erforderli­chen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Ab­wägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Ein nicht ausgleichbarer Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Ein­griff erfordern Der Verursacher dieses Eingriffs ist verpflichtet, die Folgen des Eingriffs so weit wie möglich nach Absatz 4 auszugleichen und die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise zu beheben, insbesondere durch weitergehende Veränderungen der Oberflächengestalt oder durch Ersatzmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Ein­griff unmittelbar auswirkt, gefordert werden.

(6)   Soweit Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine Ausgleichsab­gabe zu entrichten. Die aus der Abgabe aufkommenden Mittel sind für Maßnahmen einzusetzen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen.

 

§ 35 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt. Fußgänger haben Vorrang.

 

§ 49 0rdnungswidrigkeiten

(5)   Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.

(6)   Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz l Nr. 18 durch unerlaubtes Hal­ten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemesse­nen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauf­tragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Ent­scheidung nach Satz l wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(7)   Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(8)   Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung gerichtliche Entscheidung beantragt worden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig­keiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

 

6. Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)

 

Artikel 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

 

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(5)   Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

 

 

7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3387)

 

§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.  wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder

2.  die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

 

§ 36  Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1)   Sachlich zuständig ist

1.  die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

 

§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

(2)   Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311 a der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferle­gung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

 

8. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914)

 

§ 3 c UVP-Pflicht im Einzelfall

(1)   Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu be­rücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezo­gene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlos­sen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2)        a)  Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.

b)  Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvor­schrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.

 

§ 3 d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts

Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vor­prüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landes­rechts vorgesehen ist.

 

§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder die federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist. ...


Anlage 1

 

Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"

 

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. So­weit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3 d.

 

Legende:

 

Nr.                       = Nummer des Vorhabens

Vorhaben                          = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3 c Abs. 1 Satz 5

X in Spalte 1          = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2         = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 1

S in Spalte 2          = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 2

L in Spalte 2          = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3 d

 

17.

 

Forstliche Vorhaben:

 

 

 

 

 

17.1

 

Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit

 

 

 

 

 

17.1.1

 

50 ha oder mehr Wald,

 

X

 

 

 

17.1.2

 

weniger als 50 ha Wald;

 

 

 

L

 

17.2

 

Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit

 

 

 

 

 

17.2.1

 

10 ha oder mehr Wald,

 

X

 

 

 

17.2.2

 

weniger als 10 ha Wald;

 

 

 

L

 

 


Anlage 2

 

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

 

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

 

2.  Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1   bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzun­gen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2   Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Ge­bietes (Qualitätskriterien),

2.3   Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1  im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2  Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

2.3.3  Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

2.3.4  Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundes­naturschutzgesetzes,

2.3.5  gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6  Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasser­recht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.7    Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnor­men bereits überschritten sind,

2.3.8  Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwer­punkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsge­setzes,

2.3.9  in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Boden­denkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

 

 

9. Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234)

 

§ 2 Federführende Behörde

(1)   Bedarf ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden im Sinne von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei Zusammentreffen mehrerer Fälle in dieser Reihenfolge,

1.  die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

2.  die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

3.  die für die Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummern 5 und 16 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes,

4.  die für die Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz zuständige Behörde in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3 des Landeswaldgesetzes.

 

10. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes v. 16.07.2001 (GVBl. S. 260)

 

§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(2)   Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416).

 

§ 5 Verkehrssicherungspflicht

(1)   Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwa­chung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

 

§ 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot

(1)   Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsan­lage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden.

(2)   Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs. l Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Auf­wand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entschei­dung nach Satz l wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(3)   Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Ent­scheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenent­scheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt einsprechend. Die Kostenentschei­dung des Gerichts ist unanfechtbar.

 

 

11. Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 m(GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 30.07.2001 (GVBl. 305)

 

§ 17 Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse

(1)   Emissionskataster (§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Luftreinhaltepläne (§ 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfallwirtschaftspläne (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), Abwasserbeseitigungspläne(§ 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes), forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen; Wasserbücher (§ 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zugänglich zu machen.

 

 

12. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863)

 

Art. 34 - Haftung bei Amtspflichtverletzung

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den An­spruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen wer­den.

 

13. Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) in der am 11.02.1979 geltenden Fassung

 

§ 5 Raumordnung in den Ländern

(1)      Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder be­zeichnen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 genannten Gebiete. Für diese Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län­dern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die Programme und Pläne.

 

14. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2002 (BGBl. I S. 3412)

 

§ 839. Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1)    Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus einstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2)    Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3)    Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

 

 

15. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) "FFH-Richtlinie"

 

Artikel 6

(1)   Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwick­lungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administ­rativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Ge­bieten vorkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Stö­rungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammen­wirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Be­rücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gege­benenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des über­wiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von „Natura 2000" geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicher­heit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

 

16.   Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

(ABI. EG Nr. L 103 vom 25. 4. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG

der Kommission vom 29. 7. 1997, ABI. EG Nr. L 223 vom 13. 8. 1997 S. 9) "Vogelschutzrichtlinie"

 

Artikel 4

(1)   Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.


B. Rechtsverordnungen

 

 

1. Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. S. 3)

 

§ 1 Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin

Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der als Anlage veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

 

2. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506)

 

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1)   Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden für die Flächen, die nicht Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind, durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.

(2)   Die Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und zu entwickeln. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:

1.  Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,

2.  Maßnahmen zum Schutz von Amphibien,

3.  Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,

4.  Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.

 

 

3. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S. 1307), geändert durch Art. I der Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487)

 

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1)   Die zur Pflege und Entwicklung der Baudenkmale (Gartenanlagen) Halbinsel Reiherwerder und Schloßpark Tegel erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Baudenkmalschutzbehörde in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.

(2)   Die Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und entwickeln. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:

1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,

2. Maßnahmen zur Renaturierung der Hechtlaichwiese Bollenfenn,

3. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,

4. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind,

5. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Dünenlandschaft Baumberge.


 

4. Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S. 1311)

 

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1)   Die Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes ist nach den §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz durchzuführen. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:

1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,

2. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,

3. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.

 

 

5. Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Art. I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330)

 

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1)   Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.

 

 

6. Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Art. II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330)

 

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1)   Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.

 

 

7. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291)

 

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1)   Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.


 

8. Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115)

 

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1)   Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser hat insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.

 

 

9. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)

vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geändert durch Art. I der Verordnung vom 21.08.2002 (GVBl. S. 271)

 

§ 6 Ersatzpflanzungen

(2)   Das angemessene Ausmaß der Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes, wobei folgender Berechnungsmodus anzuwenden ist:

Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12–14 cm/Koniferen: Höhe 150–175 cm) in handelsüblicher Baumschulware festzusetzen. Mängel oder Schäden an den geschützten Bäumen sind bei der Festsetzung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

(3)   Sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte Ersatzpflanzungen derselben Art in der errechneten Anzahl nicht möglich, so sind für den ermittelten Gehölzwert Ersatzbäume anderer Art oder, sofern fachlich vertretbar, höherer Sortierung zu pflanzen.

(5)   Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes ist erst dann erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. ...

 

§ 7 Ausgleichsabgabe

(1)   Soweit Ersatzpflanzungen nach § 6 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Das gilt nicht für Vorhaben des Landes Berlin.

(2)   Die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der Bäume, die ansonsten als Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 2 festzusetzen wären, zuzüglich eines Zuschlages für Pflanz- und Pflegekosten in gleicher Höhe.

(3)   Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

 

§ 8 Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq