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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz
- LWaldG)
F.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Veränderte
fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der
Forstpolitik schaffen die Voraussetzungen für einen verbesserten Schutz von
Natur und Umwelt. Darüber hinaus wird das Gesetz durch die Effektivierung des
Vollzuges einen verbesserten Schutz des Waldes und damit der gesamten Umwelt
sicherstellen.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Erhaltung und
Pflege des Waldes
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
Vom.......................
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
§
2 Waldbegriff (zu § 2
Bundeswaldgesetz)
§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des
Waldes
Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen
von Trägern öffentlicher Vorhaben
§ 4 Forstliche Rahmenplanung (zu § 7
Bundeswaldgesetz)
§ 5 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und
Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 Bundeswaldgesetz)
Zweiter Unterabschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung
des Waldes, Erstaufforstung,
Benutzung des Waldes und
Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§ 6 Erhaltung der Waldes (zu § 9
Bundeswaldgesetz)
§
7 Erstaufforstung (zu § 10
Bundeswaldgesetz)
§ 8 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9 Genehmigung zur Baumbeseitigung
§ 10 Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12 und 13
Bundeswaldgesetz)
§ 11 Grundsätze
der Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
§ 12 Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13
Bundeswaldgesetz)
§ 13 Benutzung des Waldes (zu § 14
Bundeswaldgesetz)
§ 14 Betreten des Waldes (zu § 14
Bundeswaldgesetz)
§ 15 Radfahrer
und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 16 Reiten im Wald (zu §§ 13 und 14
Bundeswaldgesetz)
§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu §
14 Bundeswaldgesetz)
§ 18 Sperrung
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 19 Waldgefährdung durch Feuer
§ 20 Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche
Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 21 Forstschutz
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer
§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Folgen
bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und
Anhängern
§ 25 Einziehung
§ 26 Zuständigkeit
§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
den
Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den
Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit
zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
2.
die
forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
3.
einen
Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer
herbeizuführen.
§ 2
Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald im Sinne dieses
Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze,
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Zum Wald gehören darin
gelegene
1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten,
Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und
2.
Moore,
Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.
(3)
In
der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(4)
Nicht
als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,
wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und
2. mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.
§ 3 Aufgaben
der Behörde Berliner Forsten
(1)
Die
Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung
des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel
der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der
Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und
Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und
Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin
werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Erster
Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und
Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
§ 4 Forstliche
Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur
ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde
Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den
räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S.
38] in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg
aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere
folgende Grundsätze:
1.
Wald
ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu
gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig
beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient
und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
2.
Der
Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend
den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
3.
Im
Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald
überführt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist
und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.
Soweit für den Wald
besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant
werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele
der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
(2)
Bei
der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche
Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies
gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und
deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit
zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das
Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die
forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die
Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter
Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin
sowie in anderer geeigneter Weise.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der forstlichen Rahmenplanung sind durch die zuständige Behörde unter Abwägung
mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm
und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne von Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages
vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5.
Januar 2001 (GVBl. S. 208), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
§ 5 Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu §
8 Bundeswaldgesetz)
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen
und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in
ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1.
die
Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu
berücksichtigen;
2.
die
Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und
Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine
andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Zweiter
Unterabschnitt
Erhaltung und
Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und
Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§ 6 Erhaltung
des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde
Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).
Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten
und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der
Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung der
Bevölkerung oder aus Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend
im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der
Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der
Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht.
(2)
Die
Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des
Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere
die Auflagen der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder eines
angemessenen Geldausgleichs für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen
(Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2 dürfen nicht angeordnet werden,
wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs.
4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei Eingriffen in
Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6
des Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der Schutz- und Erholungsfunktion
des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen
sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß
wieder bewaldet wird.
(3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so
ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden
Frist wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich
erteilt wird.
§ 7
Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der
Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der
Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden
kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen
verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen,
dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die
Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
§ 8
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)
Die
Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche
entscheidet die Behörde Berliner Forsten aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung
des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung
des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und der aufgrund jener Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnung und der zu jenem Gesetz erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf
dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine
Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der
Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.
§ 9
Genehmigung zur Baumbeseitigung
(1) Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald
bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. Genehmigungsfrei sind Maßnahmen
1. aufgrund genehmigter Umwandlungen gemäß §
6,
2. der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß §§
11 und 12 Abs. 1,
3. zur Aufrechterhaltung und Herstellung der
Verkehrssicherheit,
4. forstlicher Erschließung und
5. zur Abwehr von Waldschäden.
(2) Bei nicht genehmigter Beseitigung eines Baumes
soll die Behörde Berliner Forsten einen Ausgleich (Ersatzpflanzung oder
Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7 und 8
der Baumschutzverordnung gelten entsprechend.
§ 10 Schutz- und
Erholungswald (zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)
Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes.
§ 11 Grundsätze der
Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und
sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu
entwickeln.
(2)
Die
Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf
1.
die
nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,
2.
die
nachhaltige Entwicklung von standortgerechten Waldgesellschaften,
3.
die
Erhaltung der Genressourcen,
4.
die
Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
5.
den
Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S.
7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997
(ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9), in der jeweils geltenden
Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L
223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“,
6.
den
Boden- und Grundwasserschutz und
7.
den
Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.
Hierbei ist ein angemessener
Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für
die Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu
pflegen und zu entwickeln.
(3) Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen
1 und 2 gehören insbesondere:
1. die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom
Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,
2. die Durchführung forstwirtschaftlicher
Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten;
dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder
Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1.
März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,
3. der Erhalt von als Lebensstätten für
Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder
anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder
tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,
4. der Vorrang der natürlichen Verjüngung
der Waldbestände vor der Aufforstung und
5. die Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial
heimischer Arten bei Pflanzungen.
(4) Die Behörde Berliner Forsten ist
berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope
ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich
selbst überlassen wird (Prozessschutz).
§ 12
Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den
Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu
erhalten und zu verbessern,
2. eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende
Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder
anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu
zu begründen,
3. nicht ausreichend bestockte Waldflächen
aufzuforsten oder zu ergänzen,
4. die für den Aufbau und die Erhaltung des
Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung
des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge
vorzubeugen,
6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge
rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen
und
7. die Nutzungen und Nebennutzungen schonend
vorzunehmen.
(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise
sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke
1. des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten
Schutzwaldes,
2. forstlicher Erschließung,
3. von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes
und
4. der Abwendung von Waldschäden.
Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummern 3 und 4 ist die
Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten
auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger
als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.
§ 13 Benutzung
des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz )
(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene
Gefahr.
(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten,
dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in
seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und
anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.
§ 14 Betreten
des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der
Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere
Vorschriften, die das Betreten des
Waldes erweitern oder
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind
1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die
nicht Erholungszwecken dienen,
2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren
Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
3. Flächen während der Dauer des Einschlags
oder der Aufbereitung von Holz,
4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen,
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6
des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes) – soweit umfriedet - und
6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen
Grundstücken aus.
Die privatrechtliche
Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15 Radfahrer und
Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und
Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren
nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger
haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb
von Waldwegen Flächen ausweisen.
(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch
durch Motorkraft betriebene – dürfen alle Waldwege benutzen.
§ 16 Reiten im
Wald (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Reiter - mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer
auf deren Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde
Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der
Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde
Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.
(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege
bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund
versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren
Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die
Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch
die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener
Höhe verlangen.
§ 17 Motorisierte Fahrzeuge
und Gespanne (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen
Fahrzeugen - auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird - und
Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen
aller Art einschließlich Anhänger außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die
privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im
Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 18 Sperrung
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem
Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wildlebender
Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger
Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).
§ 19
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger
als 100 Metern vom Wald
1.
außerhalb
einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein
Feuer anzündet oder unterhält,
2.
offenes
Feuer oder Licht gebraucht,
3.
Bodendecken
sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
4.
eine
Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden
ist, errichtet,
bedarf der vorherigen
Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist;
sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
und 2
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in
seinem Wald beschäftigt,
b) der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte
auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen
für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften genehmigt wurde.
(3)
Wer
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in
einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das
keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder
Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist
verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu
ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung
bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.
(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden.
Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als
Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung
der Imkerei.
(5) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im
Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig
gehandhabt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die
einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 Satz 1 erstreckt
sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter
breite feste Decke aufweisen.
§ 20
Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten.
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet
die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung
nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des
Baugesetzbuchs entsprechend.
Dritter
Abschnitt
Forstschutzrechtliche
Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
§ 21
Forstschutz
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,
1.
Gefahren,
die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren
und Störungen zu beseitigen sowie
2.
rechtswidrige
Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23
oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen
gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand
und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,
2.
entgegen
§ 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,
3.
entgegen
§ 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine
mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
4.
entgegen
§ 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten
Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage
nicht erfüllt,
5.
eine
Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
6.
entgegen
§ 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
7.
entgegen
§ 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder
unvorsichtig handhabt.
(2) Im Fall des Absatzes 1
Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 23
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren
von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen,
Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient,
unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
2. einen Hund oder ein anderes Haustier auf
Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen
Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als
dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht
für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete),
3. im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung,
ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
4. im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte
außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet oder
5. bei Ausübung eines auf Entnahme oder
Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein
nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche
Erlaubnis
a) umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 5),
b) Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
c) Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (§
14 Abs. 2 Nr. 3),
d) forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) oder
e) Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2
Nr. 6)
betritt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden
unbefugt Rad fährt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen
Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche
Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene
vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
4. entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis
fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,
5. entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet
oder
6. den Wald sonst in einer anderen als der
in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt
zu sein.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 24 Folgen bei Verstoß
gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis
im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt
werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines
Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 der Führer eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß
begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden
dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die
Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von
einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den
Kosten zu belasten.
(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung,
die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem
die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. §
62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die
Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
§ 25
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 26
Zuständigkeit
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.
§ 27 Änderung
von Rechtsvorschriften
(1)
In
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und
die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§
8“.
(2)
In
§ 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612),
geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260),
werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)“ gestrichen.
(3)
In
§ 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999
(GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli
2001 (GVBl. 305), werden die Worte „forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes)“ durch die Worte „die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes)“ ersetzt.
(4)
Die
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im
Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), geändert
durch Artikel I der Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte
„Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch
die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.
(5)
Die
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau
von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Artikel I
der Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „ Abs. 1“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte
„Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch
die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.
(6)
In
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im
Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die
Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“
durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“
ersetzt.
(7)
In
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake
im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch
Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330), werden die Worte
„vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
(8)
In
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer
Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert
durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) werden die
Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
(9)
In
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk
Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115) werden die Worte „vom 30.
Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(10)
In
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im
Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die
Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
§ 28 Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Das Gesetz zur Erhaltung
des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S.
177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.7.1995 (GVBl. S. 416), gilt bis heute
im wesentlichen unverändert; es hat sich in den grundlegenden Zielsetzungen
weitestgehend bewährt.
Dennoch bestehen
gegenwärtige Erfordernisse für eine grundlegende Neugestaltung des Gesetzes;
diese ergeben sich zum einen aufgrund modifizierter oder erweiterter fachlicher
Rahmenbedingungen, zum anderen aus veränderten Anforderungen der Umsetzung von
Bundesrecht und des Verwaltungsvollzuges.
Im einzelnen sind folgende
wesentliche fachliche Neuregelungen vorgesehen:
- weitere Präzisierung und Ausgestaltung
der Behördenfunktion der Sonderbehörde Berliner Forsten
- Stärkung der forstlichen Rahmenplanung
als Instrument einer auf Vorsorge ausgerichteten Umweltpolitik
- Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
für Waldumwandlungen und Erstaufforstungen
- Festlegung von Grundsätzen zur nachhaltigen
Waldbewirtschaftung mit noch stärkerer Integration von Naturschutzzielen.
Der Vollzug des
Landeswaldgesetzes soll durch folgende Regelungen verbessert werden:
- deutlichere Definition des Waldbegriffs
in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten
- eindeutige Regelungen zu Rodung und
Umwandlung von Waldfläche in andere Nutzungsarten
- Qualifizierung der Verpflichtung der
Pflege und Verwaltung des landeseigenen Waldes als öffentlich-rechtlich mit
der Folge, dass eine Staatshaftung ausgelöst werden kann
- Verlagerung der Zuständigkeit für Waldumwandlungsgenehmigungen
auf die Behörde Berliner Forsten
Im Rahmen der dargestellten
notwendigen Neuregelungen wird das Landeswaldgesetz einer grundlegenden
formalen Überarbeitung unterzogen. Es hat sich in der Vergangenheit als
Nachteil erwiesen, dass die Lesbarkeit des Gesetzes wegen der nicht immer
eindeutig auf die inhaltliche Systematik des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bezogenen Gliederung in der Praxis erschwert
wird. Das Bundeswaldgesetz ist ein Rahmengesetz, das sowohl unmittelbar
geltende Vorschriften sowie auch Richtlinien für die Landesgesetzgebung
enthält. In der Praxis der Anwendung und des Verwaltungsvollzuges sind insoweit
beide Gesetze aufeinander bezogen anzuwenden. Dieser Aspekt ist beim Erlass des
Landeswaldgesetzes 1979 nicht ausreichend bedacht worden. Die Bereinigung der
daraufhin bestehenden formalen Mängel erfordert umfangreiche Umstellungen
innerhalb des Gesetzestextes.
Aus diesen Gründen und wegen
der Vielzahl der inhaltlichen Änderungserfordernisse sollen die Neuregelungen
insgesamt mit einem neuen Landeswaldgesetz herbeigeführt werden, mit dem das
bestehende Gesetz abgelöst und außer Kraft gesetzt werden soll.
b) Einzelbegründung:
1.
zu
§ 1:
§ 1 entspricht bis auf die Einfügung der Artenvielfalt als weiteres
ausdrücklich genanntes bedeutsames Merkmal der Umwelt unverändert der bisherigen
Rechtslage (§ 1 alt).
2. zu § 2:
a) zu § 2 Abs. 1:
Absatz 1 entspricht bis auf geringfügige redaktionelle Umstellungen unverändert
der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 1 und 2 alt).
Als Richtgröße für den
Mindestumfang der Grundfläche, die gemäß Absatz
1 Wald ist, gilt weiterhin eine Fläche von 0,2 ha (= 2000 qm). Diesen
Umfang hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den kleineren Flächen, die nach
§ 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz vom Waldbegriff ausgeschlossen sind, genannt.
Nach § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz sollen Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind,
vom Waldbegriff ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 7/889 S. 25). Dennoch
können im Einzelfall auch noch kleinere Flächen den Waldbegriff erfüllen. In
der Rechtsprechung, die der naturwissenschaftlichen Lösung folgt, sind auch
Flächen von 0,07 ha bereits als Wald beurteilt worden. In der neueren
Kommentarliteratur wird empfohlen, über 0,1 ha ohne weiteren Nachweis von der
Waldeigenschaft auszugehen, sofern die Waldbäume in solcher Verteilung stehen,
dass Kronenschluss möglich ist. Kleinere isoliert liegende Flächen sollen dagegen
nur dann die Waldeigenschaft haben, wenn anhand der tatsächlichen Verhältnisse
durch entsprechende Qualifizierung die Waldeigenschaft im Einzelfall nachgewiesen
werden kann (vgl. im einzelnen Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2
Rdnr. 19 bis 23).
b) zu § 2 Abs. 2:
Absatz 2, der weitere Flächen als Wald definiert, die ansonsten nicht (Nummer
1) oder nicht immer (Nummer 2) Wald sind, wird erweitert um Flächen mit
forstlichen Baulichkeiten, Heiden, Ödlandflächen sowie sonstige naturnahe
Flächen. Diese Flächen sind nach Absatz 1 nur dann Wald, wenn sie mit dem Wald
verbunden sind und ihm dienen. Künftig gelten diese Flächen unabhängig davon,
ob diese dem Wald dienen, als Wald.
c) zu § 2 Abs. 3:
Absatz 3 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.
d) zu § 2 Abs. 4:
Die Regelung in Nummer 1 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage
in § 2 Abs. 3 Bundeswaldgesetz. Künftig sind sämtliche Parkanlagen, die zum
Wohnbereich gehören, vom Waldbegriff ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber wollte
unter den Begriff „Wohnbereich“ den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen
Wohnstätte gehörenden Umgriff einschließen (vgl. BT-Drucksache 7/889, S. 25).
Was darunter im einzelnen unter den Verhältnissen einer Großstadt wie Berlin,
in der Einfamilienhäuser mit an- oder umschließenden Gärten die Ausnahme
bilden, zu verstehen ist, bleibt unklar. Deshalb ist klarstellend geregelt,
dass auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen zu den zum Wohnbereich
gehörenden Parkanlagen zählen. Denn die zu den Wohnsiedlungen gehörenden
Parkanlagen erfüllen annähernd dieselben Funktionen – insbesondere ansprechende
Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes und Freizeit- und Erholungsnutzung.
Es ist ausreichend, wenn die Parkanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit
der Wohnsiedlung steht. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer der Parkanlage
ist. Dieses steht im Einklang mit dem Bundesgesetzgeber, da die zum Wohnbereich
gehörende Parkanlage weder im Eigentum des Wohnungseigentümers stehen muss noch
von diesem angelegt oder gepflegt sein muss.
Gleichzeitig wird durch Nummer 2 klargestellt, dass sich das Landeswaldgesetz auch nicht auf
Flächen, die Bestandteil gewidmeter öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen
sind, erstreckt nur weil und wenn diese mit Bäumen bestockt sind. Das gleiche
gilt für Friedhöfe. Auf diesen Flächen hatte es in der Vergangenheit Probleme
des Verwaltungsvollzuges gegeben. Die Vorschrift ersetzt den bisherigen
§ 2 Abs. 3.
3. zu § 3:
a) zu § 3 Abs. 1:
Absatz 1 legt eindeutig die grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde Berliner
Forsten für den Vollzug des Landeswaldgesetzes fest. Mit der Vorschrift wird
deutlicher als bisher klargestellt, dass die Berliner Forsten vorrangig
Aufgaben einer Verwaltungsbehörde wahrzunehmen haben.
b) zu § 3 Abs. 2:
Absatz 2 regelt neu, dass die mit der Verwaltung,
Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden
Aufgaben der Behörde Berliner Forsten als eine Pflicht des öffentlichen Rechts
wahrgenommen werden. Eine unzureichende Wahrnehmung dieser Pflichten kann im Einzelfall
eine Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB
auslösen. Die Regelung ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes
vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) erfolgt.
Unverändert obliegt der
Behörde Berliner Forsten die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes.
Dazu gehören auch die im Land Brandenburg gelegenen Wälder, die im Eigentum des
Landes Berlin stehen. Für diese Wälder übt die Behörde Berliner Forsten
lediglich die Eigentümerfunktion unter Berücksichtigung des Brandenburger Landesrechts
aus. Ihr steht jedoch für diese Waldflächen keinerlei ordnungsrechtliche
Funktion zu.
4. zu § 4:
Die Vorschriften über die
forstliche Rahmenplanung (§ 9 alt), die weitgehend inhaltlich unverändert
bleiben, werden um folgende Verfahrensregelungen ergänzt:
a) zu § 4 Abs. 1 Satz 2:
Durch Satz 2 soll gewährleistet werden, dass die fachlichen Zielsetzungen
für die künftige Waldentwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
gemäß Art. 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S.
407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208),
(LEP e. V.) gemeinsam mit dem Land Brandenburg erfolgen.
b)
zu
§ 4 Abs. 1 Satz 3:
Nummer 4 ordnet nicht mehr
zwangsläufig die Aufforstung an, sondern die Überführung der genannten Flächen
in Wald, da die langjährige Praxis gezeigt hat, dass die Aufforstung oftmals
nicht die fachgerechte Maßnahme war.
c)
zu
§ 4 Abs. 2:
Satz 2 erweitert den Kreis der zu Beteiligenden bei der Aufstellung der forstlichen
Rahmenplanung um die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren
Zusammenschlüsse. Damit wird § 7 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz genüge getan.
Neben der bisher schon
geregelten Pflicht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der
Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung soll eine größere Transparenz ihrer
Inhalte auch gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt werden. Deswegen erhält
durch Satz 3 auch die Öffentlichkeit
Gelegenheit, Anregungen zu geben.
Die forstliche Rahmenplanung
soll als Instrument umweltpolitischer Vorsorgeplanung ein höheres Gewicht
erhalten. Satz 4 bis 6 bestimmt daher, dass diese von
der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt und später
von der Behörde Berliner Forsten veröffentlicht wird. Darüber hinaus ist die
forstliche Rahmenplanung künftig dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
d)
zu
§ 4 Abs. 3:
Absatz 3, der bisherige § 9 Abs. 1 Satz 3, erfüllt den Auftrag aus § 7 Abs. 3
Bundeswaldgesetz, wonach die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der
forstlichen Rahmenplanung nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften
der Länder in die Programme oder Pläne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
des Raumordnungsgesetzes angenommen werden. Die bisherige Regelung, wonach die
raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung in
den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, muss allerdings ersetzt werden
durch deren Aufnahme in Raumordnungsprogramme oder -pläne. Die landesrechtliche
Besonderheit, statt der Raumordnungsprogramme oder –pläne den Flächennutzungsplan
zu benennen, ist nur erklärlich aus der Entstehungszeit der Vorschrift im Jahre
1979. Damals ersetzte in Berlin der Flächennutzungsplan die Raumordnungsprogramme
und – pläne (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ROG alte Fassung). Diese Situation hat sich mit
der Einrichtung einer eigenständigen Landesplanung gemäß Landesplanungsvertrag
grundlegend gewandelt.
5. zu § 5:
§ 5 enthält gegenüber dem geltenden Gesetz zwei Änderungen. Zum einen wird
in Nummer 1 das Wort „angemessen“ eingefügt und damit der Wortlaut klarstellend
dem § 8 des Bundeswaldgesetzes angeglichen. Außerdem wird der Begriff der
„forstlichen Rahmenpläne“ durch den Begriff der „forstlichen Rahmenplanung“
ersetzt und damit eine einheitliche Terminologie im neuen Gesetz hergestellt.
Zum anderen sieht die Nummer 2 nunmehr vor, dass bei Planungen und Maßnahmen
die Behörde Berliner Forsten nicht nur zu unterrichten und anzuhören ist,
sondern vielmehr eine Abstimmung herbeizuführen ist.
6. zu § 6
a) zu § 6 Abs. 1:
Absatz 1 regelt wie der bisherige § 5 Abs. 2 die Voraussetzungen,
unter denen eine Umwandlungsgenehmigung für die Inanspruchnahme von Waldflächen
und Überführung in eine andere Nutzungsart erfolgen kann.
Neu geregelt ist in Satz 1 die Zuständigkeit für die
Erteilung einer solchen Genehmigung durch die Behörde Berliner Forsten; die
Zuständigkeit lag bisher bei der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Die Zuständigkeitsverlagerung entspricht den Zielen der Verwaltungsreform,
Vollzugsaufgaben der Ebene nachgeordneter Stellen zuzuweisen. Das Instrument
der Fachaufsicht bleibt der Hauptverwaltung vorbehalten.
Daneben wird klargestellt,
dass Rodung und Umwandlung Teile einer Entscheidung sind; die bisherige Regelung
des § 5 Abs. 2 Satz 1 (alt) war in dieser Hinsicht aufgrund einer
Abweichung von der bundesrechtlichen Rahmenregelung missverständlich.
Satz 3
entspricht hinsichtlich seiner Bedeutung dem alten § 5 Abs. 2 Satz 3. Die
Änderung hat somit klarstellende Funktion dahingehend, dass es sich immer um
eine Abwägungsentscheidung handelt.
Der neue Satz 4 beseitigt ein Umsetzungsdefizit
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz, indem künftig auch die
Bedeutung der forstwirtschaftlichen Erzeugung bei der Umwandlungsgenehmigung
zu berücksichtigen ist.
Künftig darf gemäß Satz 5 die Genehmigung nur erteilt
werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung der gesamten Raumordnung
und Bauleitplanung nicht widerspricht. Bisher galt das nur für den Widerspruch
zum Flächennutzungsplan.
b) zu § 6 Abs. 2:
Absatz 2 enthält gegenüber der bisherigen Rechtslage
(§ 5 Abs. 3 alt) weitergehende Vorschriften zu Auflagen und Befristungen
im Zusammenhang mit der Erteilung von Umwandlungsgenehmigungen.
In Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, dass Befristung und Auflagen parallel
angeordnet werden können. Ergänzt wird die Vorschrift um die Zweckgebundenheit
der Befristung und der Auflagen. Diese sollen nunmehr ausdrücklich der Schutz-
und Erholungsfunktion dienen. Die Bereitstellung von Ersatzflächen als Auflage
ist bereits in § 5 Abs. 3 (alt) ausdrücklich geregelt. Neu aufgenommen wird in Satz 2 die Auflage des angemessenen
Geldausgleichs zum Zwecke der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des
Waldes sowie für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen. Damit erhält die
Behörde Berliner Forsten als zuständige Genehmigungsbehörde die Möglichkeit,
auf den Einzelfall flexibel zu reagieren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die
Bereitstellung von Ersatzflächen nicht immer zweckmäßig ist. In diesen Fällen
kann nunmehr der Geldausgleich verlangt werden. Außerdem wird in dem neuen Satz 3 nunmehr klargestellt, dass bei
Umwandlungen, die zugleich einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14
Berliner Naturschutzgesetz darstellen, ausschließlich die im Naturschutzgesetz
enthaltenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die dortige Ausgleichsabgabe
Anwendung finden. Diese Regelungen werden durch Satz 4 ergänzt um die Verpflichtung, bei Umwandlungen die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichsabgabe zugunsten des Waldes
festzusetzen.
Satz 5 setzt das Bundesrecht um, welches in § 9 Abs. 2 vorsieht,
dass sicherzustellen ist, dass das Grundstück, das nur für einen bestimmten
Zeitraum umgewandelt wird, innerhalb einer angemessenen Frist wiederaufzuforsten
ist. Mit der neuen Regelung wird daher ein Umsetzungsdefizit beseitigt.
Allerdings geht der Begriff der Wiederbewaldung weiter als der der Wiederaufforstung.
Denn die Bewaldung stellt gegenüber der traditionellen Aufforstung einen umfassenderen
Begriff dar, der auch die Aspekte der natürlichen Sukzession und der Naturverjüngung
umfasst.
c) zu § 6 Abs. 3:
Absatz 3 regelt (neu) eine wirksame Handhabe gegen rechtswidrige Waldrodungen
und –umwandlungen in eine andere Nutzungsart. Mit der Möglichkeit der
Wiederbewaldungsanordnung, gegebenenfalls unter Auflagen, sollen weitere
rechtswidrige Handlungen unterbunden werden. Zum Begriff der Bewaldung siehe
bereits die Begründung zu Absatz 2 Satz 5
7. zu § 7:
a) zu § 7 Abs. 1:
Absatz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. Jedoch wurde in Satz 2 der
Begriff der Landesplanung durch den Begriff der Bauleitplanung ersetzt. Diese
Konkretisierung resultiert daraus, dass die in § 10 Bundeswaldgesetz
vorgegebene Landesplanung im Land Berlin durch die Bauleitplanung, d. h, den
verbindlichen Bauleitplan und den Flächennutzungsplan, ausgefüllt wird.
b) zu § 7 Abs. 2:
Absatz 2 enthält neue ergänzende Regelungen über die
Befristung einer Erstaufforstungsgenehmigung und die notwendigen Auflagen. Satz 3 stellt klar, dass nach Ablauf
der Befristung keine neuerliche Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist, weil
in der Genehmigung zugleich als Auflage die Beseitigung des Waldes enthalten
sein muss.
8. zu § 8:
§ 8 regelt, für welche Umwandlungen und Erstaufforstungen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung über die bundesgesetzliche Regelung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus durchzuführen ist und nach
welchen Vorschriften sich das Verfahren richtet. Damit kommt das Land Berlin
seiner Umsetzungspflicht gemäß § 3 d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach. Diese Vorschrift regelt die UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts. In
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind u. a. die
Vorhaben aufgeführt, die einer UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts unterliegen.
Nach Nr. 17.1.2 sind dies Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
weniger als 50 ha Wald und nach Nr. 17.2.2 Rodungen von Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger
als 10 ha Wald. § 3 d und die Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch das aufgrund der Richtlinie 97/11/EG
des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5) erlassene Gesetz zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1950) in das Gesetz aufgenommen worden.
a) zu § 8 Abs. 1:
Nach Absatz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
grundsätzlich schon bei einer umzuwandelnden Waldfläche ab drei Hektar durchzuführen;
dieser im Vergleich zu anderen Bundesländern niedrige Schwellenwert entspricht
den Erfordernissen der Walderhaltung im großstädtischen Ballungsraum.
b) zu § 8 Abs. 2:
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ausnahmsweise im Einzelfall auch für kleinflächigere Waldumwandlungen
vorzusehen. Die Behörde Berliner Forsten entscheidet darüber aufgrund einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (sogenanntes Screening) nach
Maßgabe von § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In dessen
Anlage 2 sind unter Nummer 2 die maßgeblichen Kriterien genannt.
Für Erstaufforstungen wird
generell kein Schwellenwert festgesetzt; hier soll das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
grundsätzlich durch Einzelfallprüfung, jedoch - da Flächen bis zu einer Größenordnung
von bis zu 50 Hektar betroffen sein können - in Form einer allgemeinen
Vorprüfung (sogenanntes Screening) ermittelt werden. Das bedeutet, dass bei der
Vorprüfung sämtliche Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zu berücksichtigen sind. Bei einer Größenordnung ab 50 Hektar Fläche ist das
Vorhaben bereits nach Anlage 1 Nr. 17.1.1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-pflichtig.
c) zu § 8 Abs. 3:
Absatz 3 nimmt Bezug auf die Regelungen über Inhalt und Verfahren der
Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes geregelt sind.
9. zu § 9:
§ 9 ergänzt die
Ordnungsvorschriften des § 6 (Umwandlung) für besondere Fälle.
Für die Fällung sowohl
von einzelnen Bäumen als auch Baumgruppen bedarf es der Einführung einer
Genehmigungspflicht, um Missbräuchen vorzubeugen. Andere
Genehmigungsvorschriften greifen hier nicht. Insbesondere gilt im Wald die
Baumschutzverordnung nicht. Das Instrument der Umwandlungsgenehmigung greift
nicht, soweit mit der Baumbeseitigung keine Nutzungsänderung einhergeht, was
oftmals der Fall ist. Durch das Fällen einzelner Bäume unter Einhaltung von
Zeitabständen können auf diese Weise jedoch Tatsachen geschaffen werden, die
eine spätere Ablehnung einer Umwandlungsgenehmigung unmöglich machen
(schleichende Umwandlung).
Als Ausgleich kommen in
Anlehnung an die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250),
zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S.
271), in der jeweiligen Fassung sowohl eine Ersatzpflanzung als auch eine
Ausgleichsabgabe in Betracht. Für die Auswahl der Art des Ausgleichs sowie für
das Ausmaß der Ersatzpflanzung, die Höhe der Ausgleichsabgabe und deren
Verwendung sowie die Haftung des Rechtsnachfolgers gilt § 6 Abs. 2, 3 und 5
Satz 1 und 2 und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung entsprechend.
10. zu § 10:
§ 10 entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 5 Abs. 1 alt).
11.
zu § 11:
§ 11 stellt die Konkretisierung der §§ 11 - 13 des Bundeswaldgesetzes
dar.
a) zu § 11 Abs. 1 und 2:
Absatz 1 und 2 ergänzen die allgemein gültigen Zielsetzungen der forstlichen
Behandlung von Wald mit der spezifischen Ausrichtung der Pflege nach den
Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung sowie der konkreten
Berücksichtigung standortgerechter Waldgesellschaften, Erhaltung der Genressourcen
und der ökologischen Vielfalt. Damit werden die auf Bundesebene erarbeiteten
Positionen zur Behandlung von Waldflächen unter Berücksichtigung neuerer
wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Pflege der Berliner Waldflächen berücksichtigt.
Außerdem wird der Richtlinie
92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt
geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L
305, S. 42), (sog. FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L
103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997
(ABl. EG Nr. L 223 S. 9) (sog. Vogelschutzrichtlinie), Rechnung getragen, indem
die Bewirtschaftung vom Grundsatz her auch ausgerichtet sein muss auf den
Erhalt der in Artikel 6 der FFH-Richtlinie und in Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie
genannten schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen innerhalb des Europäischen ökologischen
Netzes „Natura 2000“. Weite Teile der Berliner Wälder werden Teil des Netzes „Natura
2000“ werden, da sie die Voraussetzung des Vorkommens bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten oder sogenannter Lebensraumtypen erfüllen. Diese Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung sind aufgrund von Beschlüssen des Senats zur
Benennung an die EU-Kommission an den Bund weitergeleitet worden. Die Regelung
soll gewährleisten, dass die zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie erforderlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in die Bewirtschaftung der Wälder integriert
werden.
Schließlich hebt die
Vorschrift die Bedeutung von Freiflächen und funktionsgerechten Waldrändern für
den Biotop- und Artenschutz im Wald und deren Schutzwürdigkeit nochmals hervor.
Nachdem der Bedarf nach flächendeckender Aufforstung nicht mehr in dem
bisherigen Ausmaß besteht, müssen Instrumente zur angemessenen Entwicklung von
waldbegleitenden Freiflächen und Waldrändern erstellt werden.
b) zu § 11 Abs. 3:
In Absatz 3 werden wichtige Grundsätze der naturgemäßen Waldbewirtschaftung
festgelegt. Es soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Bewirtschaftung
und Pflege auf die im Wald lebenden Tierarten Rücksicht genommen wird. Besondere
Bedeutung wird der Reproduktion der Tierarten beigemessen, so dass in der
Hauptfortpflanzungszeit von Anfang März bis Ende August besondere Rücksicht auf
die potentiellen Brutbereiche zu nehmen ist, ohne dass generell die Durchführung
von Maßnahmen verboten ist. In diesem Zeitraum kommen erfahrungsgemäß in fast
jedem Waldstück sich reproduzierende Arten vor. Herausgehoben wird insbesondere
die Bedeutung von Horstbäumen und Bäumen mit Höhlungen jeglicher Art aufgrund
der Bedeutung als Nist- und Ruheplatz für zahlreiche Tierarten. Stehendes und
liegendes Holz in seiner Zerfallphase soll am Ort seiner Entstehung im Wald
verbleiben.
c) zu § 11 Abs. 4:
Nach Absatz 4 ist die Behörde Berliner
Forsten berechtigt, geeignete Waldflächen festzulegen, in denen der Wald ohne
forstwirtschaftliche Pflegeeingriffe einer ungestörten Entwicklung überlassen
werden soll. Hierdurch sollen einerseits ökologisch wertvolle und artenreiche Biotope
und Waldbilder entstehen. Andererseits können durch die Beobachtung der ablaufenden
Prozesse weitere Erkenntnisse für Ziele und Maßnahmen der naturgemäßen Waldwirtschaft
gewonnen werden.
12. zu § 12:
§ 12 stellt entsprechend der bisherigen Rechtslage
(§ 12 Abs. 2 bis 4 alt) unverändert konkrete Handlungsanweisungen zur
Umsetzung der Ziele und Grundsätze der naturgemäßen Waldwirtschaft dar. Absatz
2 Satz 1 wurde zur Klarstellung aufgenommen. Auch bisher waren Kahlhiebe zur
Bewirtschaftung des Waldes grundsätzlich unzulässig. Die Regelung in § 12 – ergänzt
durch § 11 – entspricht damit bereits der Zielsetzung des Art. 1 § 5 Abs. 5 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März
2002 (BGBl. I, S. 1193), wonach die Wälder ohne Kahlhiebe nachhaltig
bewirtschaftet werden sollen.
13. zu §§ 13 bis 18:
Mit den §§ 13 bis 18 sollen die bisherigen Regelungen der §§ 14 und 15
über die Benutzung des Waldes ersetzt und insgesamt übersichtlicher, bezogen
auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, gestaltet werden.
a)
zu
§ 13:
§ 13 enthält zusammengefasst allgemeine Regelungen zur Benutzung des Waldes
entsprechend der bisherigen Rechtslage (alt: § 14 Abs. 6 und 7,
§ 15 Abs. 1). Erlaubnisfrei ist nunmehr das Sammeln von Pilzen, Beeren
und anderen Früchten für den eignen Bedarf, sofern es sich um geringe Mengen
handelt. Die Regelung ist derjenigen des Berliner Naturschutzgesetzes
(§ 29 Abs. 1 Satz 2) vergleichbar.
b)
zu
§ 14:
Absatz 1 regelt das Betretungsrecht des Waldes für jedermann; es bleibt
weiterhin grundsätzlich erlaubt, den Wald außerhalb der Wege zu betreten. Die
im Einzelfall erforderlichen und möglichen Einschränkungen dieses
Betretungsrechtes sind in Absatz 2
genannt (alt: § 14 Abs. 1, 5 und 8). Neu aufgenommen wurden zu den
Flächen, die nur mit gesonerter Erlaubnis des Waldbesitzers betreten werden
dürfen, in Nummer 5 die Prozessschutzflächen und die sogenannten FFH-Gebiete.
Satz 2 stellt klar, dass im Einzelfall eine privatrechtliche Erlaubnis nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden kann, die in die
Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist. Die Erlaubnis kann mündlich
oder schriftlich erteilt werden. Der Berliner Forsten haben also die Möglichkeit,
ausschließlich die Schriftform zu wählen.
c)
zu
§ 15:
In Absatz 1 Satz 2
wird klargestellt, dass es sich bei der Zulassung von Radfahren auf
Uferpromenaden im Einzelfall um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt und
eine Erlaubnis ausschließlich von der Behörde Berliner Forsten erteilt werden
kann. Satz 3 enthält einen grundsätzlichen
Vorrang von Fußgängern vor Radfahrern, wie dies für den Bereich der Flur in
§ 35 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt ist. Diese
Regelung ist erforderlich, um bei der zunehmenden Anzahl von Konfliktsituationen
dem schwächeren Erholungssuchenden eine gesichertere Position als bisher
einzuräumen. Satz 4 eröffnet die
Möglichkeit, außerhalb der Waldwege besondere Flächen für das Radfahren
auszuweisen, damit dort auch Trendradsportarten wie z. B. Mountainbiking und
Downhill (Steilabfahrten im Gelände mit speziell für diesen Zweck entwickelten
Räder), die sich in den letzten Jahren etabliert haben, ausgeübt werden können.
d)
zu
§ 16:
Nach Absatz 1 ist es Aufgabe der Behörde
Berliner Forsten, dafür Sorge zu tragen, dass Reitwege in angemessenem Umfang
ausgewiesen werden. Denn aufgrund von § 14 BWaldG haben die Länder dafür Sorge
zu tragen, dass das Reiten im Wald nicht schlechthin untersagt ist. Soweit
nicht das Angebot von Reitwegen von privaten Waldbesitzers als ausreichend anzusehen
ist, wovon in der Praxis auszugehen ist, müssen also die Berliner Forsten
weitere Waldwege ausweisen. Die Ausweisung von Reitwegen durch andere Waldbesitzer
bedarf der Zustimmung von Berliner Forsten.
Absatz 2 enthält nunmehr für das Reiten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
durch die Behörde Berliner Forsten. Die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund
versagt werden, z. B. in Fällen, wo in der Vergangenheit durch den Reiter
erhebliche oder häufige Schäden verursacht wurden. Private Waldbesitzer
bedürfen jedoch keiner Erlaubnis, soweit sie nur ihre eigenen Reitwege
benutzen.
Die Behörde Berliner
Forsten kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen, soweit dafür ein
Bedürfnis besteht. Die Anordnung liegt im Ermessen der Behörde. Im Bedarfsfall
ist die Behörde berechtigt, eine Reitabgabe zu verlangen. Falls Berliner
Forsten Gelder in nennenswertem Umfang für die Anlegung und Unterhaltung der
Reitwege oder für die Beseitigung von Schäden, die durch die Reiter verursacht
wurden, aufwenden, so kann zu diesem Zweck eine Abgabe gefordert werden.
e)
zu
§ 17:
§ 17 regelt unverändert (§ 14 Abs. 4 alt) klarstellend das Verbot
zur Benutzung des Waldes durch motorisierte Fahrzeuge. Zur weiteren Klarstellung
ist hinzugefügt worden, dass Anhänger ebenso wie Fahrzeuge zu behandeln sind.
Satz 3 enthält den Hinweis, dass im Einzelfall eine privatrechtliche Erlaubnis
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden kann, die in
die Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist. Die Erlaubnis kann mündlich
oder schriftlich erteilt werden. Die Berliner Forsten haben also die
Möglichkeit, ausschließlich die Schriftform zu wählen.
f)
zu
§ 18:
§ 18 regelt wie der bisherige § 15 Abs. 2 die Möglichkeit der
Sperrung des Waldes aus wichtigen Gründen; die Einschränkung auf befristete
Sperrungen wird aufgehoben, da sich in der Vergangenheit das Erfordernis auch
für langandauernde und dauerhafte Sperrungen ergeben hat. Die neue Regelung
ist somit weitergehend, schließt jedoch auch befristete Sperrungen nicht aus.
15. zu § 19:
§ 19 gibt im Wesentlichen die bisherige Rechtslage (§ 18 alt) wieder.
Die sich bisher lediglich aus der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 19 Abs. 1
Nr. 6 (alt) ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung eines Feuers oder Lichts und
zum Ergreifen von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen wird als neuer Absatz 3
Satz 1 eingefügt. Bei genehmigtem Feuer oder Licht richten sich die Aufsichts-
und Sicherungspflichten nach dem Genehmigungsbescheid. Satz 2 des Absatzes 3
enthält die sich bisher aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 (alt) indirekt ergebende Pflicht,
bei Aufenthalt an einem ungenehmigten aber genehmigungspflichtigen Feuer Maßnahmen
zur Bekämpfung des Feuers zu ergreifen.
§ 22, der nunmehr die
Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung
durch Feuer regelt, enthält in Absatz 1 Nummer 5 die bußgeldbewehrte
Pflichtverletzung.
16. zu § 20:
Bei § 20 (§ 16 alt) wird in Absatz 2 lediglich redaktionell die
Bezeichnung der Senatsverwaltung geändert.
17.
zu
§ 21:
Bei § 21 (§ 17 alt) werden in Nummer 2 redaktionell die
Paragrafenangaben der Ordnungswidrigkeitstatbestände den neuen Paragrafen
angepasst.
18.
zu
§§ 22 und 23
Die §§ 22 und 23, welche die Ordnungswidrigkeitstatbestände regeln
(§§ 19 und 20 alt), enthalten zunächst geringfügige Änderungen als Folge
der Änderungen insbesondere zu den §§ 6, 16 und 17 (jeweils neu).
In § 22 ist nunmehr auch die Beseitigung einzelner Bäume bußgeldbewehrt (§ 22
Abs. 1 Nr. 2) sowie der Versuch einer Umwandlung (§ 22 Abs. 2).
Der bisherige § 19 Abs. 1
Nr. 6, aus dem sich Aufsichts- und Sorgfaltspflichten bei Feuer und Licht
ergaben, wird in § 22 Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst. Die Pflichtenregelung findet
sich jedoch in dem neuen § 19 Abs. 3 wieder. § 22 Abs. 1 Nr. 5 enthält nunmehr
nur noch die mit der Pflichtverletzung korrespondierende Bußgeldvorschrift. In
allen Fällen eines genehmigungspflichtigen Feuers oder Lichts ist die
Zuwiderhandlung gegen die Genehmigung sowie einer darin enthaltenen Bedingung
oder Auflage von dem neuen aber inhaltlich unveränderten § 22 Abs. 1 Nr. 4
erfasst. Eines besonderen Tatbestandes daneben, der die Verletzung von
Auflagen, die mit einer Genehmigung verbunden sind, gesondert regelt, bedarf es
nicht und hätte es insoweit auch bisher nicht bedurft (§ 19 Abs. ! Nr. 6 alt).
Der alte § 20 Abs. 1 (§ 23 Abs. 1 neu) wird erheblich verkürzt, indem zahlreiche
Tatbestände (Nr. 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 15 und 18), die entweder zugleich
einen Straftatbestand erfüllen oder aber in der Praxis ohnehin nicht mehr
vorkommen oder nicht vollzogen werden, aufgehoben werden. § 23 Abs. 2 wird
erweitert um den Tatbestand des unrechtmäßigen Betretens der in § 14
Abs. 2 Nr. 5 eingefügten Prozessschutzflächen und der sogenannten
FFH-Gebiete, soweit diese Flächen umfriedet sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
a).
Schließlich wurde in § 22
Abs. 3 und § 23 Abs. 3 der Währungsumstellung auf den Euro zum 1. Januar 2002
Rechnung getragen.
19. zu § 24:
§ 24 ergänzt die bestehende Rechtslage (§ 20a alt) um die Möglichkeit,
rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge und Anhänger sofort aus dem Wald zu
entfernen. Die Kostentragungspflicht des Halters in Bußgeldverfahren wird
erweitert um die Kostentragungspflicht für rechtswidrig abgestellte Anhänger.
Die Vorschrift entspricht damit sowohl § 8 Grünanlagengesetz vom
24. November 1997 (GVBl. S. 612) als auch § 49 Abs. 5 bis 8
Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl.
S. 390).
20. zu §§ 25 und 26:
§§ 25 und 26 regeln unverändert gegenüber der bestehenden Rechtslage (§ 21
alt) die Sachverhalte der ordnungsbehördlichen Einziehung von Gegenständen sowie
die Zuständigkeit der Behörde Berliner Forsten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
21. zu § 27:
Die Änderungsvorschrift des § 27 enthält den notwendigen
Anpassungsbedarf von anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf das
bisherige Landeswaldgesetz verweisen.
22. zu § 28:
§ 28 regelt die Rückkehr zum Verordnungsrang für die
durch § 27 Abs. 4 bis 10 dieses Gesetzes geänderten Rechtsverordnungen.
23. zu § 29:
§ 29 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie die gleichzeitige
Aufhebung des bisher geltenden Landeswaldgesetzes vom
30. Januar 1979.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin, § 5 Bundeswaldgesetz
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder
Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
derzeit nicht
quantifizierbar
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
keine; im Falle einer
Zusammenführung beider Länder wäre auch eine Angleichung der Landeswaldgesetze
erforderlich.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b)
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
keine
G. Flächenmäßige Auswirkung:
keine
H. Auswirkungen
auf die Umwelt:
Veränderte fachliche und
rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der Forstpolitik
schaffen die Voraussetzungen für einen verbesserten Schutz von Natur und Umwelt.
Darüber hinaus wird das Gesetz durch die Effektivierung des Vollzuges einen verbesserten
Schutz des Waldes und damit der gesamten Umwelt sicherstellen.
Berlin, den 13. Januar 2004
Der
Senat von Berlin
W o w e r e i t S
t r i e d e r
Regierender Bürgermeister Senator
für Stadtentwicklung
Anlage
zur
Vorlage an das Abgeordnetenhaus
über
das
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)
A. Gesetze
1. Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Art. 12 des
Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850)
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze
der Bauleitplanung
(1) Aufgabe
der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in
der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Zweiter Abschnitt. Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die
Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die
Entschädigung wird gewährt
1. für den durch
die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere
durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile,
die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der
Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des
Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die
Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 94 Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung
kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird
und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung
der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland
enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland
für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
§ 95 Entschädigung für den
Rechtsverlust
(1) Die
Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt
sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder
sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem
Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der
Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen
eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung
eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;
2. Wertänderungen, die infolge der
bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
3. Werterhöhungen,
die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung
der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen
Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,
dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde
Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der
Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde
Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche
Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen,
soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung
zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn
der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen
würde.
(3) Für bauliche
Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu
gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau
entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die
Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert
des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem
Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder
gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung
für den Rechts zu berücksichtigen.
§ 96 Entschädigung für andere
Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer
durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur
zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung
der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1. den
vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß
obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der
erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu
enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die
Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich
zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des
Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die
Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach
Nummer l berücksichtigt ist;
3. die notwendigen
Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes l Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 97 Behandlung der Rechte der
Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem
zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung
des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit
dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht
aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland
oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen
Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht
aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein
Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das
Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten
gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines Öffentlichen
Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner
wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher
Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet
sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen
werden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte
nicht aufrechterhalten oder nicht
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks
gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte,
Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an
dem Grundstück,
2. Inhaber von
persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,
wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3. Inhaber von
persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten
in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
(4) Berechtigte,
deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht
gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks
Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das
Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das
gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung
eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. l Satz 2 Nr. 2
festgesetzt werden.
§ 98 Schuldübergang
(1) Haftet bei einer Hypothek, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem Stück ersetzt wird, der
von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte
die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der
Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche
gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder
durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der
Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem
nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe
ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde
oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 99 Entschädigung in Geld
(1) Die
Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch
nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in
wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten
zuzumuten ist.
(2) Für die
Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in
einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige
Einschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in
dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der
vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam
wird.
§ 100 Entschädigung in Land
(1) Die
Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen,
wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen
ist und
1. der
Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf
die er nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der
Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der
Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3. geeignetes
Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.
(2) Wird die
Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands
und die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen der
Nummern l bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers
auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim
oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit
entschädigungslos gefordert werden kann.
(4) Die
Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz
oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem
Enteignungsbegünstigten die in Absatz l Nr. l oder 2 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend
anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das
übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands
über dessen Wert nach Satz l hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen
geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem
Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat
das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist
festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung
Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu
leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz l
in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
(6) Wird die
Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit
sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag
des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt
werden. Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber
der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4
bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem
Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt
werden.
(7) Anträge nach
den Absätzen l, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde
zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze l, 3 und 4 vor Beginn und im
Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).
(8) Sind
Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder
zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem
Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der
Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz l angebotene Entschädigung
ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz
l oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung
des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder
die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten
einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte
ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart.
Kommt eine Einigung über die Erstattung
nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122
entsprechend.
§ 101 Entschädigung durch Gewährung
anderer Rechte
(1) Der
Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies
unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt
werden
1. durch
Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen
Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten
an dem zu enteignenden Grundstück
oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch
Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten
oder
3. durch Übertragung
von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem
Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz l und dem zu
enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag
nach Absatz l muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder
zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
§ 102 Rückenteignung
(1) Der
enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu
seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch die
Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht
innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § l 14) zu dem
Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist
aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde
ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.
(2) Die
Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete
selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2. ein Verfahren
zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen
Bauwilligen eingeleitet wurden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht
glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem
vorgesehenen Zweck verwenden wird.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung
ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde
einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes l mit der
zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des
Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde
eingeleitet worden ist.
(4) Die
Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich
verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz l
bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher
belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird.
Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
§ 103
Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag
auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung
Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2
ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine
Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese
Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung
entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der
ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht
übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung
des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
§ 217 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung
(2) Der Antrag
ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben,
so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat
ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz l bestimmte
Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag
muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung,
inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten.
Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur
Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen
Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht
abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke
vorzulegen.
§ 218 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
(1) War ein
Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und
die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die
Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der
angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige
Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so
kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht
aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der
Entschädigung nicht ändern.
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der
Landgerichte
(1) Örtlich
zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Antrage auf gerichtliche
Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen,
wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für
Baulandsachen
(1) Bei den
Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die
Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des
Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter
eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht
anzuwenden.
(2) Die Richter
der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen
Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen
Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221 Allgemeine Verfahrens
Vorschriften
(1) In den
Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den
Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz l der
Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht
kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung
der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht
worden sind.
(3) Sind gegen
denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt,
so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die
Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen
nach § 65 Abs. l Satz l und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht
anzuwenden.
§ 222 Beteiligte
(1) Wer an dem
Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist
auch in dem gerichtlichen Verjähren Beteiligter, wenn seine Rechte oder
Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen
Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz l Satz l bezeichneten Beteiligten,
soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(3) Auf die
Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren
vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge
in der Hauptsache stellen.
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist,
nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt
nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung
entschieden worden ist.
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen
Besitzeinweisung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das
Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die
Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat.
In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den
im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung
darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat.
§ 226 Urteil
(1) Über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
(2) Wird ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung
betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu
ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für
begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und
erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss
kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Fall über den
Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer
Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses
zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat,
nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Abs.
2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder
hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im
Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil
Kenntnis.
(4) Ist von
mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur
Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen,
wenn es zur Beschleunigung des
Verfahrens notwendig erscheint.
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der
Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem
Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt
werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag,
den ein nichterschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung
gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der
Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine
Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332
bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im
übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der
Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat,
gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der
Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung
die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die
Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag
gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen.
§ 229 Berufung, Beschwerde
(1) Über die
Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen
in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des
Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. §
220 Abs. l Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung
über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen
einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 230 Revision
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§231 Einigung
Einigen sich die
Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung
betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die
Stelle der Enteignungsbehörde.
2. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 ( BGBl. I S. 2785)
§ 2 Wald
(1)
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen,
Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald
verbundene und ihm dienende Flächen.
(2)
In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene
kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken
bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne
dieses Gesetzes.
(3)
Die Länder können andere Grundflächen dem
Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum
Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften
dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder
sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich
geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder
bestehende Vorschriften anpassen.
§ 7 Forstliche Rahmenpläne
(1) zur Sicherung der für die Entwicklung der
Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen
Rollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden forstliche Rahmenpläne für
einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet
oder Teile davon aufstellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange,
deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung
berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere
Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die
beteiligten Wald- und sonstigen
Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
(2) Ein forstlicher Rahmenplan muss die
Sachverhalte und Erfordernisse, welche die
Forststruktur sowie die Funktionen des Waldes gemäß § l Nr. l
betreffen, berücksichtigen.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen
Vorschriften der Länder in die Programme oder Pläne des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2
und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.
§ 8 Sicherung
der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher
Vorhaben
Die Träger
öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme
von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen
können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1
Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2. die für die Forstwirtschaft zuständigen
Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten
und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine
andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart
umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag
sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie
die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die
Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen
bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen,
dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder
aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die
Umwandlung
1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn
für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften
rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder,
insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.
§ 10 Erstaufforstung
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der
Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der
Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden
kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die
Erstaufforstung
1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine
Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung
rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung nicht berührt werden;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch
untersagt wird.
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung
ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgrenze ist
mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene
Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
1. wieder
aufzuforsten oder
2. zu ergänzen,
soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die
Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn
es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte
forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu
Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch
Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser
und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 Abs. 1
Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach
Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung
gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zu Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie könne durch
weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen
im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.
§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden,
wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der
Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können
insbesondere Vorschriften erlassen über
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und
Umfang;
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze
der Waldbesucher;
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau,
die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und
ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen
oder Einrichtungen zu dulden;
4. das Verhalten der Waldbesucher.
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der
Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf
Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie
können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des
Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schütze der Waldbesucher
oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger
Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder
teilweise dem Betreten gleichstellen.
3. Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407),
zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003 (GVBl. S. 250)
(1)
Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm
wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinhart.
Es legt Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die für die Gesamtentwicklung der
beiden Länder von Bedeutung sind, fest. Ziele der Raumordnung sind als solche
zu kennzeichnen.
(2)
Im Erarbeitungsverfahren sind die Gemeinden
und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, sowie
darüber hinaus die Person des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht gemäß
§ 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, die Träger
der Regionalplanung und der Braunkohlenausschuß frühzeitig zu beteiligen. Im
Land Brandenburg erfolgt die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden über die Landkreise. Im Land Berlin sind die Bezirke frühzeitig zu
beteiligen.
(3)
Die
Beteiligung nach Absatz 2 hat in jedem der beiden Länder das Gesamtprogramm zum
Gegenstand, das Beteiligungsverfahren erfolgt über denselben Zeitraum und in
gleicher Form. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, den Personen des
Privatrechts, den Trägern der Regionalplanung, dem Braunkohlenausschuß und den
Bezirken Berlins ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu
gewähren.
(4)
Bei der
Aufstellung der Raumordnungspläne (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm und
gemeinsame Landesentwicklungspläne) sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander
und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange
sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung
sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von
derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden
(Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(5)
Soweit in
einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7
Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen
und die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind
diese in der bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.
(6)
Die
Raumordnungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen.
(7)
Raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(1) Die
gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung und
Landesplanung fest. Sie bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen
oder einer Verbindung beider Darstellungsformen. Die Landesentwicklungspläne
können für sachliche und räumliche Teilabschnitte aufgestellt werden. Den
Landesentwicklungsplänen ist jeweils eine Begründung beizufügen. Die Hoheitsgrenzen
sind in der zeichnerischen Darstellung kenntlich zu machen.
(2) In den
Landesentwicklungsplänen sind Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere
zu folgenden Bereichen festzulegen:
1.
Raumstruktur, zentralörtliche Gliederung und
übergeordnete Infrastrukturen (Verkehr, Ver- und Entsorgung),
2.
potentieller Siedlungsraum und zu
erhaltender Freiraum,
3.
schutzwürdige Bereiche zur Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen,
4.
Entwicklungszentren und besondere
Fördergebiete, vor allem zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen.
Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen,
1.
die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen
oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem
Gebiet ausschließen , soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen
oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
in denen bestimmten, raumbedeutsamen
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3.
die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen
geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen
sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden
(Eignungsgebiete).
Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung
von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben. In
den Landesentwicklungsplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten
unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder
gemindert werden können.
(3) Für den
engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, gebildet aus Berlin und dem Brandenburger
Teil des engeren Verflechtungsraumes, wird mit Vorrang ein Landesentwicklungsplan
aufgestellt (im Maßstab 1 : 100 000). Er enthält als räumlicher und
sachlicher Teilplan die Festlegung des Siedlungsraumes und des zu erhaltenden
Freiraumes sowie Festlegungen zur Verkehrsplanung und kann durch weitere
sachliche Teilabschnitte ergänzt werden. Die Brandenburger Gemeinden des
engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum
Landesplanungsvertrag aufgeführt; eine den Flächenumgriff des engeren
Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag
enthalten.
(4) Artikel 7
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Nach
Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls
überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren
den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von
Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit
zur Stellungnahme zu.
(6) Die
gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung
aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als
Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den
Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in
beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen
Landesentwicklungspläne sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung
verbindlich. Der in der Verkündung bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei
allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für
jedermann niedergelegt, im einzelnen bei der gemeinsamen
Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten,
amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In
Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen.
(7) Die gemeinsamen
Landesentwicklungspläne können nur in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung
gilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Sie sollen spätestens zehn
Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden.
4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
§10 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die
in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG
eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
6. Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im
Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABI. EG
Nr. L 223 S. 9) geändert
worden ist,
7. Konzertierungsgebiete einem
Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/ EWG unterliegende
Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung
des Rates,
5. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
(Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) in der Fassung vom 10. Juli
1999 (GVBl. S. 390),
zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Juli 2003 (GVBl. S. 254)
§14 Eingriffe
in Natur und Landschaft
(4) Der
Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare
Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch, Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung
keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder
neu gestaltet ist.
(5) Ein Eingriff ist
unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht im
erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
im Range vorgehen. Ein nicht ausgleichbarer Eingriff darf nur zugelassen
werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff
erfordern Der Verursacher dieses Eingriffs
ist verpflichtet, die Folgen des Eingriffs so weit wie möglich nach
Absatz 4 auszugleichen und die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise zu beheben, insbesondere durch weitergehende Veränderungen der
Oberflächengestalt oder durch
Ersatzmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Eingriff unmittelbar
auswirkt, gefordert werden.
(6) Soweit Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nicht
möglich oder untunlich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die aus der Abgabe aufkommenden Mittel sind für
Maßnahmen einzusetzen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege
dienen.
§ 35 Betreten der Flur
(1) Das Betreten
der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke
der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Rad fahren und Fahren mit
Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt. Fußgänger haben Vorrang.
§ 49 0rdnungswidrigkeiten
(5) Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine
Rechtsverordnung nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden,
können sofort auf Kosten des Halters
aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung
entfernt werden.
(6) Kann in einem
Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz l Nr. 18 durch unerlaubtes
Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder
Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung ermittelt werden
oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des
Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder
seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung
nach Satz l wird abgesehen, wenn es unbillig
wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs
oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(7) Die
Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt
werden sollen.
(8) Gegen die
Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt worden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung
des Gerichts ist nicht anfechtbar.
6. Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung
anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1193)
Artikel
1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG)
§
5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist
das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge
nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer
Forstpflanzen ist einzuhalten.
7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3387)
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das
Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22
Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur
Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig
ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz
bestimmt wird,
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68
zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300,
302, 306 bis 309 und 311 a der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften
der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens
gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
8. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in
der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes v. 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914)
§ 3 c UVP-Pflicht im Einzelfall
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben
nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter
Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen
wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des
Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in
der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit
Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs-
und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen
Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder
Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen
oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2
und 3 entsprechend.
(2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die
Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.
b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung
sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
näher bestimmt werden.
§ 3 d UVP-Pflicht
nach Maßgabe des Landesrechts
Die Länder
regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser
Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch
mehrere Behörden
(1) Bedarf ein Vorhaben der
Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder die
federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8
Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist. ...
Anlage
1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende
Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug
auf die Regelungen des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit
nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug
auf die Regelung des § 3 d.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens
mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3 b Abs. 1 Satz 2
sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3 c Abs. 1 Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 2
L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts:
siehe § 3 d
|
17. |
Forstliche
Vorhaben: |
|
|
|
17.1 |
Erstaufforstung im Sinne des
Bundeswaldgesetzes mit |
|
|
|
17.1.1 |
50 ha oder mehr
Wald, |
X |
|
|
17.1.2 |
weniger als 50 ha
Wald; |
|
L |
|
17.2 |
Rodung von Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit |
|
|
|
17.2.1 |
10 ha oder mehr
Wald, |
X |
|
|
17.2.2 |
weniger als 10 ha
Wald; |
|
L |
Anlage
2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende
Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in
Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische
Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien
unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem
gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende
Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche
und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung
(Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum,
Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des
Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit
der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art
und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes,
soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und
Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5 gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete
gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32
des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in
denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete
Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die
Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
9. Berliner
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234)
§
2 Federführende Behörde
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere
Behörden im Sinne von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bei Zusammentreffen mehrerer Fälle in dieser Reihenfolge,
1. die für die Genehmigung nach § 7 des
Atomgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1 der
Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3. die für die Genehmigung nach dem Berliner
Wassergesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummern 5 und 16 der Anlage
zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in den Fällen
des § 38 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes,
4. die für die Rodungs- und
Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz zuständige Behörde in den Fällen
des § 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3 des Landeswaldgesetzes.
10. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24.
November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes v.
16.07.2001 (GVBl. S. 260)
§
1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(2) Die Vorschriften dieses
Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im
Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416).
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung
der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als
eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
§ 8 Folgen bei Verstoß gegen das
Befahr- und Abstellverbot
(1) Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage
abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt
werden.
(2) Kann in einem
Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs. l
Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen
hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter
des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des
Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer
Entscheidung nach Satz l wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder
seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(3) Die
Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt;
vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden
sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt einsprechend. Die Kostenentscheidung
des Gerichts ist unanfechtbar.
11. Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land
Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999
m(GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch
Art. II des Gesetzes vom 30.07.2001 (GVBl. 305)
§ 17
Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse
(1) Emissionskataster (§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes),
Luftreinhaltepläne (§ 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes),
Abfallwirtschaftspläne (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
Abwasserbeseitigungspläne(§ 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes),
wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspläne
(§ 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes), forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen;
Wasserbücher (§ 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zugänglich zu
machen.
12. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.
Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863)
Art. 34 - Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand
in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den
Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
13.
Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) in der am 11.02.1979
geltenden Fassung
§
5 Raumordnung in den Ländern
(1)
Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und
zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Aufstellung räumlicher und
sachlicher Teilprogramme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die
in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 genannten Gebiete. Für diese
Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme und
Teilpläne aufgestellt werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
ersetzt ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die
Programme und Pläne.
14. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.08.2002 (BGBl. I S. 3412)
§
839. Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1)
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus
einstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur
Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht
auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2)
Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
(3)
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich
oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
15. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG 27.10.1997 (ABl.
EG Nr. L 305, S. 42) "FFH-Richtlinie"
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die
Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen
fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte
oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und
geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art
umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten
nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die
Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten
die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten
sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden,
sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich
auswirken könnten.
(3) Pläne oder
Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung
stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln
oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf
Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und
vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden
dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem
sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4)
Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus
zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht
vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen,
um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von „Natura 2000" geschützt
ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission
über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende
Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur
Erwägungen im Zusammenhang mit der
Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang
mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach
Stellungnahme der Kommission, andere zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
16. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABI. EG Nr. L 103 vom 25. 4. 1979 S. 1, zuletzt
geändert durch Richtlinie 97/49/EG
der Kommission vom 29. 7. 1997, ABI. EG Nr. L 223 vom 13. 8. 1997 S. 9)
"Vogelschutzrichtlinie"
Artikel 4
(1) Auf
die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich
ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem
Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu
berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen
Verbreitung als selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums
einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der
Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für
die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu
Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem
geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet,
zu berücksichtigen sind.
(2) Die
Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem
geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet,
entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig
auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und
Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu
diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz
besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen,
so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche
Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2
genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen
des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem
diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.
(4) Die
Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung
der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die
Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2
genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner,
auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der
Lebensräume zu vermeiden.
B.
Rechtsverordnungen
1. Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. S.
3)
§
1 Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
Der gemeinsame Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der als Anlage
veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.
2. Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S.
1309), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 17. August 2001
(GVBl. S. 506)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die zur
Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen
werden für die Flächen, die nicht Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz
sind, durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in
einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.
(2) Die
Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen
der §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und zu entwickeln. Folgende
Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne
nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur
Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur
Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zum Schutz von
Amphibien,
3. Maßnahmen zur Erschließung des
Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
4. Maßnahmen zum
weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten
Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.
3. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes
(südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S.
1307), geändert durch Art. I der Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die zur
Pflege und Entwicklung der Baudenkmale (Gartenanlagen) Halbinsel Reiherwerder
und Schloßpark Tegel erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Baudenkmalschutzbehörde
in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.
(2) Die
Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen
der §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und entwickeln. Folgende Maßnahmen
sind in die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13
Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer
typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zur
Renaturierung der Hechtlaichwiese Bollenfenn,
3. Maßnahmen zur
Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
4. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung
verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen
sind,
5. Maßnahmen zur
Pflege und Entwicklung der Dünenlandschaft Baumberge.
4.
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf
von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S. 1311)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die Pflege
und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes ist nach den §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz
durchzuführen. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder
jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen
Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zur
Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
3. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung
verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen
sind.
5. Verordnung über das Naturschutzgebiet
Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März
1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Art. I der Verordnung vom 30. Oktober 1998
(GVBl. S. 330)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan.
Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom
30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit
anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt
ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der
obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
6. Verordnung über das Naturschutzgebiet
Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl.
S. 230), geändert durch Art. II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S.
330)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan.
Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom
30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit
anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt
ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der
obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
7. Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998
(GVBl. S. 291)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich
zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen
Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die
Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils
geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit
deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen
in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz
und Landschaftspflege abgestimmt.
8. Verordnung zum Schutz der Landschaft
der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich
zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen
Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser hat insbesondere die Zielsetzungen des
Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden
Fassung zu berücksichtigen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen
abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer
Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der
unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
9. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin
(Baumschutzverordnung – BaumSchVO)
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geändert durch Art.
I der Verordnung vom 21.08.2002 (GVBl. S. 271)
§ 6 Ersatzpflanzungen
(2) Das angemessene Ausmaß der
Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes,
wobei folgender Berechnungsmodus anzuwenden ist:
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend
§ 2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung
(Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12–14 cm/Koniferen: Höhe 150–175 cm) in
handelsüblicher Baumschulware festzusetzen. Mängel oder Schäden an den
geschützten Bäumen sind bei der Festsetzung nach Satz 1 zu berücksichtigen,
sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.
(3) Sind aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte Ersatzpflanzungen
derselben Art in der errechneten Anzahl nicht möglich, so sind für den ermittelten
Gehölzwert Ersatzbäume anderer Art oder, sofern fachlich vertretbar, höherer
Sortierung zu pflanzen.
(5) Die Verpflichtung zur
Ersatzpflanzung eines Baumes ist erst dann erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf
von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist
dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur
nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. ...
§ 7 Ausgleichsabgabe
(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach
§ 6 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher
Gesichtspunkte nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Das
gilt nicht für Vorhaben des Landes Berlin.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe
bestimmt sich nach dem Wert der Bäume, die ansonsten als Ersatzpflanzungen nach
§ 6 Abs. 2 festzusetzen wären, zuzüglich eines Zuschlages für Pflanz- und
Pflegekosten in gleicher Höhe.
(3) Die aus der Ausgleichsabgabe
aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die der Förderung des Schutzes,
der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
§ 8 Haftung der Rechtsnachfolger
Für die Erfüllung
der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq