I. Gegenüberstellung der Rechtsvorschriften

 

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148)

§ 1 (1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

§ 3 Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

 

§ 1 (2) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Anlagen sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

 

§ 2 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

 

§ 2 (2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

§ 6 Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

§ 2 (3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.

 

§ 2 (4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

 

§ 3 Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.

§ 1 Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

§ 4 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

§ 2 An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.


 

§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 gehen vor.

§ 4 (1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

(2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist

1. auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen  und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,

2. in öffentlichen Badenanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie

3. auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.


§ 6 (1) Die Verbote der §§ 3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch

1.     das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2.     Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3.     Maßnahmen, die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen,

4.     Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr .

§ 7 (1) Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für

1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3. Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,

4. Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen  nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 ausführbar sind.

(2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.

 

§ 6 (2) Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im Sinne des § 2 des Berliner Straßengesetzes und nichtbundeseigene Schienenwege nur für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen nach § 4 gehen vor.

 


 

§ 7 (1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 5 (1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 7 (2) Öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 5 (2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 8 Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend

 

§ 9 Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu vermindern.

 

§ 10 (1) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Anlagen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat.

§ 8 (1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß.

 

§ 10 (2) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht erheblich beeinträchtigt werden.

§ 8 (3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.

§ 10 (3) Ausnahmen nach Absatz 1 und 2 sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

§ 8 (4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

 


 

§ 11 Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 nicht.

 

§ 12 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

 

§ 13 (1) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bestimmen, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch diese Verordnung können insbesondere

1.     zur Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen getroffen werden,

2.     Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden,

3.     Immissionsrichtwerte festgesetzt werden,

4.     Ausnahmen zugelassen werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern.

 

§ 13 (2) Um die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder zu begrenzen, wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zu bestimmen sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte festzulegen.

 

§ 14 Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

 

§ 15 (1):Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 2 Abs. 2 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird,

2.        entgegen § 2 Abs. 3 einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt,

3.        entgegen § 3 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,

4.        entgegen § 4 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird,

5.        entgegen § 5 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt, durch den jemand erheblich gestört wird,

6.        entgegen § 7 Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Veranstaltung im Freien durchführt,

7.        entgegen § 7 Abs. 2 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Motorsportveranstaltung durchführt,

8.        einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder einer Genehmigung nach § 11 zuwiderhandelt, oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,

9.        einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt,

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 9 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 1 und 3 zur Nachtzeit,

2. entgegen §§ 2 und 3 während der Ruhezeiten,

3. entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,

4. entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,

5. entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,

6. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

7. entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren

ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

§ 15 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 16: Folgende Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, dürfen eingezogen werden:

1.     Musikinstrumente,

2.     elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon,

3.     Tonwiedergabegeräte oder Teile davon,

4.     Schreckschusspistolen,

5.     Motorsportgeräte oder Teile davon,

6.     elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge,

7.     Baumaschinen oder Teile davon,

8.     Fahrgeschäfte oder Teile davon,

9.     mit Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner.

Tiere dürfen ebenfalls eingezogen werden.

§ 10 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.

 

 


 

§ 17 (1): Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2004 (GVBl. S. 462)  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In Nummer 10 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2.     Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 werden nach den Worten „dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und die Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch die Worte „Veranstaltungen“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 werden die Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort „Veranstaltungen“ ersetzt.

 

 

§ 17 (2) Die Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S 460) wird wie folgt geändert:

1.          Die Tarifstelle 2000 wird wie folgt gefasst:

„Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zur Bekämpfung des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)  180 – 3 600“

2.          Vor der Tarifstelle 2020 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“.

3.          Die Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Nachtruhe (nach § 3 LImSchG Bln)

a) für Bau- und Gewerbebetriebe 95 – 1 530

b) in den übrigen Fällen 35 – 300 “


4.        Die Tarifstelle 2021 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach des § 10 Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 LImSchG Bln)

a) für Bau- und Gewerbebetriebe 60 – 1 200

b) in den übrigen Fällen 35 – 180“

5.        Die Tarifstelle 2022 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 LImSchG Bln)

a) für gewerbliche Zwecke 45 – 275

b) in den übrigen Fällen 35 – 180“

6.        Die Tarifstelle 2023 wird wie folgt gefasst:

„Genehmigungen nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200 – 4 000

b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40 – 800“

7.        Nach Tarifstelle 2024 wird folgende Tarifstelle 2025 eingefügt:

„Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95 – 1 530

b) in den übrigen Fällen 35 – 300 “

8.      Die Tarifstelle 2063 wird gestrichen.

 

§ 17 (3) Die auf Absatz 2 beruhenden Teile der Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) zuletzt geändert durch Artikel II (§ 6 Abs. 1) des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

§ 18 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S.148) außer Kraft.

 

 

 


 

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)

§ 3

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung

der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge,

soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABI. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

 

§ 22

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und

3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 24

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

§ 25

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

§ 26

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

§ 29

(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

§ 31

Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

 

Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2)

§ 7

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)

§ 2

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören

1.der Straßenkörper; das sind insbesondere

a)       der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,

b)      Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2.der Luftraum über dem Straßenkörper,

3.das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

 

Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516)

Nr. 10

Stadtentwicklung und Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung um Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(3)     die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind,

 

Nr. 18

Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;

(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von öffentlichen Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq