I. Gegenüberstellung der
Rechtsvorschriften
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Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin |
Verordnung
zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148) |
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§ 1 (1) Das Gesetz gilt für die Errichtung,
den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit
hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können. |
§ 3
Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar
verursacht werden. |
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§ 1 (2) Die Begriffe der schädlichen
Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der
Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von
§ 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet.
Anlagen sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr
auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden. |
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§ 2 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den
Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu
einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen. |
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§ 2 (2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch
die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt
wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon
unberührt. |
§ 6
Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv
unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1
und 2 gehen vor. |
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§ 2 (3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder
abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben. |
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§ 2 (4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von
Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch
die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies
nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig
ist. |
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§ 3 Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm
zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört
werden kann. |
§ 1 Von
22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere
Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. |
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§ 4 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es
verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich
gestört wird. |
§ 2 An
Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den
andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können. |
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§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand
erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3
und 4 gehen vor. |
§ 4 (1)
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke
benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar
zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor. (2) Die
Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern
dies für unbeteiligte Personen störend ist 1. auf
öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen
Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe
sowie auf öffentlichen Gewässern, 2. in
öffentlichen Badenanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie 3. auf
Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen. (3) Das
Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten
durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im
Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen. |
§ 6 (1) Die Verbote der §§
3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch 1.
das
Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, 2.
Maßnahmen,
die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen, 3.
Maßnahmen,
die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen, 4.
Ernte-
und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 Uhr und
6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr . |
§ 7 (1)
Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für 1. das
Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, 2.
Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen, 3.
Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen, 4.
Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen
Gründen nur während der Verbotszeiten
der §§ 1 und 2 ausführbar sind. (2) Das
Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für
Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und
Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für
das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit
erreicht wird. |
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§ 6 (2) Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S.
3478) in der jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im
Sinne des § 2 des Berliner Straßengesetzes und nichtbundeseigene Schienenwege
nur für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen
nach § 4 gehen vor. |
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§ 7 (1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien
bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche
für Dritte zu erwarten sind. |
§ 5 (1)
Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende
Geräusche für Dritte zu erwarten sind. |
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§ 7 (2) Öffentliche Motorsportveranstaltungen
außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach
§ 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies
gilt nicht für Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für
diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei
denen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen
straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen
offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind. |
§ 5 (2)
Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung
nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die
ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen
Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die
den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften
entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für
Dritte zu erwarten sind. |
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§ 8 Zur Abwehr anderer Immissionen als
Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 und § 31
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend |
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§
9 Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung
von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und
Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die
Entstehung und Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind
diese durch geeignete Maßnahmen zu vermindern. |
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§
10 (1) Die
zuständige Behörde kann für den Betrieb von Anlagen auf Antrag
Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, wenn
die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen
Dritter hat. |
§ 8 (1) Die zuständige
Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen,
Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung
unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den
schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß. |
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§
10 (2) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten
auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen,
soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten
nicht erheblich beeinträchtigt werden. |
§ 8 (3) Für den
Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3
widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der
örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden. |
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§
10 (3)
Ausnahmen nach Absatz 1 und 2 sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen
erteilt werden. |
§ 8 (4) Die Zulassung
von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen
geknüpft werden. |
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§
11 Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche
Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung
erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des
Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis
liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder
sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist.
Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem
Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der §§ 3
bis 5 nicht. |
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§ 12 Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. |
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§ 13 (1) Die für den
Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bestimmen, dass die
Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger
Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch diese Verordnung
können insbesondere 1.
zur
Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen getroffen werden, 2.
Emissionsgrenzwerte
festgesetzt werden, 3.
Immissionsrichtwerte
festgesetzt werden, 4. Ausnahmen zugelassen
werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder
überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern. |
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§ 13 (2) Um die Entstehung und
Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder zu begrenzen, wird die für den
Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zu bestimmen sowie
Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte festzulegen. |
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§ 14 Die für den Umweltschutz zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der
hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
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§ 15
(1):Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen
§ 2 Abs. 2 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält,
dass jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden,
erheblich belästigt wird, 2.
entgegen
§ 2 Abs. 3 einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt, 3.
entgegen
§ 3 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm
verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, 4.
entgegen
§ 4 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm
verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, 5.
entgegen
§ 5 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 durch
die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt,
durch den jemand erheblich gestört wird, 6.
entgegen
§ 7 Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Veranstaltung im
Freien durchführt, 7.
entgegen
§ 7 Abs. 2 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Motorsportveranstaltung
durchführt, 8.
einer
vollziehbaren Auflage einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder einer Genehmigung
nach § 11 zuwiderhandelt, oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, 9.
einer vollziehbaren
Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt,
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§ 9 (1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1 und 3
zur Nachtzeit, 2. entgegen §§ 2 und 3
während der Ruhezeiten, 3. entgegen § 4 Abs. 1
durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten, 4. entgegen § 4 Abs. 2
durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf
öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen
Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen, 5. entgegen § 5 Abs. 1
bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen, 6. entgegen § 5 Abs. 2
bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen, 7. entgegen § 6 durch
die Haltung von Tieren ohne eine
erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht
oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. |
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§
15 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 9 (2) Die
Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im
übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. |
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§ 16: Folgende Sachen,
auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, dürfen eingezogen
werden: 1. Musikinstrumente, 2. elektroakustische
Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon, 3. Tonwiedergabegeräte
oder Teile davon, 4. Schreckschusspistolen, 5. Motorsportgeräte oder
Teile davon, 6. elektrisch oder mit
Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge, 7. Baumaschinen oder
Teile davon, 8. Fahrgeschäfte oder
Teile davon, 9. mit Druckluft oder Gas
betriebene Signalhörner. Tiere dürfen ebenfalls eingezogen
werden. |
§ 10 Gegenstände, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. |
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§ 17 (1): Die Anlage
zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2004 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 1.
In Nummer 10 Abs. 3
werden hinter dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und wird im ersten Klammerzusatz
die Angabe „ 18 Abs. 1“ durch die Angabe „18 Abs. 1 und 2“ ersetzt. 2.
Nummer 18 wird wie
folgt geändert: a)
In Absatz 1 werden
nach den Worten „dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und nach dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und die Worte „Vergnügungs-
oder Sportveranstaltungen“ durch die Worte „Veranstaltungen“ ersetzt. b)
In Absatz 2 werden
die Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort
„Veranstaltungen“ ersetzt. |
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§ 17 (2) Die Anlage
zur Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S 460) wird wie folgt geändert: 1.
Die
Tarifstelle 2000 wird wie folgt gefasst: „Durchführung
von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und
Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zur Bekämpfung
des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und
Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180 – 3 600“ 2.
Vor
der Tarifstelle 2020 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:
„Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“. 3.
Die
Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst: „Ausnahmezulassungen nach § 10 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Nachtruhe (nach § 3
LImSchG Bln) a) für Bau- und Gewerbebetriebe 95 – 1 530 b) in den übrigen
Fällen 35 – 300 “ 4.
Die Tarifstelle
2021 wird wie folgt gefasst: „Ausnahmezulassungen
nach des § 10 Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Sonn- und
Feiertagsruhe (nach § 4 LImSchG Bln) a) für Bau- und
Gewerbebetriebe 60 – 1 200 b) in den übrigen
Fällen 35 – 180“ 5.
Die Tarifstelle
2022 wird wie folgt gefasst: „Ausnahmezulassungen
nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von
Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 LImSchG Bln) a) für gewerbliche Zwecke 45 – 275 b) in den übrigen
Fällen 35 – 180“ 6.
Die Tarifstelle
2023 wird wie folgt gefasst: „Genehmigungen nach § 11 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im
Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte
Veranstaltung 200 – 4 000 b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung
40 – 800“ 7.
Nach
Tarifstelle 2024 wird folgende Tarifstelle 2025 eingefügt: „Verwaltungsakte nach § 12 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) zum Schutz vor gewerblich
verursachten Immissionen 95 – 1 530 b) in den übrigen Fällen 35 – 300 “ 8. Die Tarifstelle 2063 wird gestrichen. |
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§ 17 (3) Die auf
Absatz 2 beruhenden Teile der Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung können
auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) zuletzt geändert durch Artikel II (§
6 Abs. 1) des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), durch Rechtsverordnung
geändert werden. |
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§
18 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S.148) außer Kraft. |
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Anlage zur Vorlage an das
Abgeordnetenhaus
Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der in der Fassung vom 26.
September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
§ 3
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses
Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses
Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne
dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung
der
Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder
Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. Betriebsstätten und
sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und
sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge,
soweit sie nicht der
Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3. Grundstücke, auf
denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die
Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der
gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche
Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.
Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABI. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren
Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und
Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der
Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich
vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon
auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer
Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen
sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen,
Gefahren und Tätigkeiten.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses
Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der
Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung
oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur
Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 22
(1) Nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind,
2. nach dem Stand der
Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden und
3. die beim Betrieb der
Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder
einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die
Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die
Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
(2) Weitergehende
öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 24
Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des
Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
§ 25
(1) Kommt der
Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24
Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz
oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
(1a) Die
zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines
Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange
und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer
Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur
Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die
zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage
im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in
einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht
fristgerecht übermittelt.
(2) Wenn die von einer
Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die
zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder
teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf
andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
§ 26
Die zuständige Behörde
kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder,
soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art
und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im
Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu
befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art
und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses
vorzuschreiben.
§ 29
(2) Die
zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22
anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben
solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung
aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur
Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
§ 31
Die Ergebnisse der
Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit
Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen
Vorschriften.
§ 7
(1) In reinen, allgemeinen
und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der
Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung
nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf
dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und
Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen
in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und
Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit
von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis
20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und
Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung
Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl.
EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach
Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt
nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die
durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und
nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die
Geltung des Satzes 1 einschränken.
§ 2
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die
dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen
Straße gehören
1.der
Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Untergrund, der
Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen,
Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und
Straßenbeleuchtungsanlagen,
b) Fahrbahnen, Gehwege,
Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der
Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2.der
Luftraum über dem Straßenkörper,
3.das Zubehör; das sind
insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen
aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz
der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
Nr. 10
Stadtentwicklung und Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben
der für Stadtentwicklung um Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(3) die Ordnungsaufgaben
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15
Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind,
Nr. 18
Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben
der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit
Ausnahme von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und
nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, von Veranstaltungsstätten und
Sportanlagen für öffentliche Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von
überbezirklicher Bedeutung, von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen
sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesbergamt (Nr.
30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;
(2) die
Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von öffentlichen
Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung ausgeht
oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der
Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;
Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq