Entwurf der Stellungnahme
des Senats zu dem Antrag der Fraktion der FDP über Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins
(FriedhofsÄndG)
Die Fraktion der FDP beruft sich in ihrem Antrag zur
Gesetzesänderung auf die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
vorgelegten Ergebnisse zum Friedhofsentwicklungsplan (FEP), wonach langfristig im Stadtgebiet ca. 385 ha
Friedhofsfläche nicht mehr für Bestattungen benötigt werden. Entsprechend der
vorliegenden Begründung zum Antrag soll mit der Gesetzesänderung die Umwandlung
von Friedhofsfläche zu Gunsten anderer Nutzungen erleichtert und damit die
finanzielle Entlastung der Friedhofsträger erreicht werden.
Die vorgeschlagenen Veränderungen sehen insbesondere
1.
eine
Aufhebung der Festschreibung der Friedhöfe als Grünfläche und der
Folgenutzung „Grünfläche“ nach
Entwidmung eines Friedhofes (bisher § 2(4) und § 6),
2.
den
Wegfall der Friedhofsentwicklungsplanung als Pflichtaufgabe (bisher § 6),
3.
die
Rücknahme von Anforderungen an den Umweltschutz (bisher § 9 (1-3)) sowie
4.
veränderte
Regelungen bezüglich der Anlegung, Schließung und Aufhebung von
Friedhofsflächen ( bisher § 3 (1), § 7
(1-4)) vor.
Im Einzelnen wird dazu wie folgt Stellung genommen.
z.1.
Die Fraktion der FDP schlägt im Gesetzesänderungsantrag vor, den § 2 (4) des
Friedhofsgesetzes - Einstufung der Friedhöfe als Grünflächen mit besonderer
Zweck-
bestimmung – aufzuheben und die Regelung im § 6, dass nach Schließung und
Aufhebung von Friedhofsflächen eine Folgenutzung grundsätzlich als Grünfläche
vorzusehen ist, zu streichen. Sie sieht in diesen Regelungen Hemmnisse
hinsichtlich eines Abbaus der erheblichen Überversorgung Berlins mit
Friedhofsflächen und beabsichtigt daher, Möglichkeiten zur „verstärkten Umwidmung
von Friedhofsflächen zugunsten anderer städtischer Nutzungen“ zu schaffen.
Die Beschränkungen, die das Friedhofsgesetz bei
einer Aufhebung von Friedhofsflächen aufgibt, sind jedoch durchaus bewusst
gesetzt. Der besondere ethische und teilweise religiöse Status erwächst aus der
eigentlichen Zweckbestimmung als Bestattungsort. Friedhöfe haben darüber hinaus
große Bedeutung für die Erholung, den Biotop- und Artenschutz bzw. den
Naturhaushalt und sind Teil des übergeordneten Grünverbindungsnetzes. Diese
Werte gebieten einen besonderen Umgang bezüglich anderer Folgenutzungen. Um der
ursprünglichen Zweckbestimmung als Bestattungsort gerecht zu werden und
bisherige Friedhofsflächen nicht pietätloser Beliebigkeit preiszugeben, soll im
Rahmen der Abwägungen bei der Bauleitplanung der im Friedhofsgesetz
festgesetzte „grüne Schutzstatus“ ein wichtiger Entscheidungsansatz sein und
bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei
einer Aufhebung von Friedhofsflächen keine „zusätzlichen“ Grünflächen entstehen.
z.2.
In der Begründung zum Antrag verweist die Fraktion der FDP auf die bisherigen
Ergebnisse der Friedhofsentwicklungsplanung und darauf, dass das Berliner
Friedhofswesen sich in einer Phase des Umbruchs befindet. Dass unter diesen
Bedingungen die Friedhofsentwicklungsplanung für entbehrlich gehalten wird, ist
daher nicht nachzuvollziehen. Allein aus der Tatsache, dass die Friedhöfe von
verschiedenen Trägern (Land, einzelne Kirchengemeinden) unterhalten werden, im
Stadtgebiet ungleich verteilt und sehr unterschiedlich genutzt und ausgelastet
sind, ergibt sich eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die bei der nur
langfristig zu erzielenden Veränderung des Friedhofsflächenbestandes zu
berücksichtigen sind. Gerade der FEP bietet die Möglichkeit, die für Bestattung
nicht mehr benötigten Friedhofsflächen sowohl im Sinne der Stadtentwicklung als
auch der einzelnen Friedhofsträger umzunutzen. Der im Entwurf vorliegende
Friedhofsentwicklungsplan (FEP) macht daher von einer Ausnahmeregelung des
Friedhofsgesetzes Gebrauch, in dem er bereits jetzt bei zwingendem öffentlichen
Interesse und nach besonders eingehender
Prüfung auch andere Nutzungen als Grünflächen vorsieht. Die Planungsvorschläge
sehen daher in gewissem Umfang unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien eine wirtschaftliche
Verwertbarkeit von Friedhofsflächen als „Sonstige Nutzung“ vor.
Auf Grund seines
gesamtstädtischen und nur langfristig umzusetzenden Planungsinhaltes sowie der
oben dargestellten Probleme ist die Friedhofsentwicklungsplanung daher unverzichtbar.
z.3.
Der Antrag sieht das ersatzlose Streichen des dritten Abschnittes des
Friedhofsgesetzes, welcher Umwelt- und Naturschutzanforderungen vorgibt, vor.
In der Begründung werden diese Auflagen als überflüssig und überzogen
bezeichnet. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Mittel, die die
Friedhofsträger für die Abfallbeseitigung aufzubringen haben, wird die moderate
Vorgabe im Gesetz, dass „die Abfallverwertung... Vorrang
vor der sonstigen Entsorgung (hat), wenn sie technisch nach den örtlichen
Gegebenheiten möglich und der hierdurch entstehende Kostenaufwand nicht
unzumutbar ist“, weiterhin für notwendig gehalten. Darüber hinaus ist die
Schadstoffbelastung auf Friedhöfen nach wie vor erheblich, so dass ein
zusätzlicher Schadstoffeintrag durch nicht kompostierbare Materialien vermieden
werden sollte. Der in der Begründung enthaltene pauschale Hinweis auf die
Existenz von Bodenschutzgesetzen ist in diesem speziellen Fall unzureichend.
Aus Sicht der
Abfallwirtschaftsbehörde sollte an den genannten umweltpolitschen Forderungen
beim „Betrieb“ von Friedhöfen festgehalten werden.
z.4. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen zu Planung,
Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen (neu § 5-7) wird
offenbar davon ausgegangen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die
zuständige Stelle für diese Verfahren ist. Aus dem Antrag ist nicht zu ersehen,
ob die mit der Verordnung über die Zuständigkeit für die einzelnen
Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513),
zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249)
vollzogene Abschichtung dieser Aufgaben auf die Bezirke wieder rückgängig
gemacht werden soll.
Auch für diesen
Gesetzesabschnitt ist ein Erfordernis zur Neuformulierung nicht zu erkennen. Es
kann z.B. nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Einführung einer „beschränkten
Schließung“ ohne zeitliche Übergangsregelungen für bestehende Nutzungsrechte zu
einer flexibleren Verwaltung des Bestandes führt. Bereits auf der Grundlage der
geltenden Regelungen besteht die Möglichkeit, einzelne Friedhofsteile für
weitere Bestattungen unter Beachtung und Wahrung der Ansprüche der betroffenen
Nutzungsberechtigten zu schließen, wovon die einzelnen Friedhofsträger auch
Gebrauch machen.
Die angestrebte
Kostenübernahme (§ 6 (7)) für die Unterhaltung von Friedhöfen durch Berlin,
wenn deren Aufhebung nicht zugestimmt wird, liegt nicht im Interesse des Landes
Berlin, da damit Kosten vom Land Berlin zu übernehmen
wären.
Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq