Entwurf der Stellungnahme des Senats zu dem Antrag der Fraktion der FDP über Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (FriedhofsÄndG)

 

 

Die Fraktion der FDP beruft sich in ihrem Antrag zur Gesetzesänderung auf die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegten Ergebnisse zum Friedhofsentwicklungsplan (FEP), wonach langfristig im Stadtgebiet ca. 385 ha Friedhofsfläche nicht mehr für Bestattungen benötigt werden. Entsprechend der vorliegenden Begründung zum Antrag soll mit der Gesetzesänderung die Umwandlung von Friedhofsfläche zu Gunsten anderer Nutzungen erleichtert und damit die finanzielle Entlastung der Friedhofsträger erreicht werden.

Die vorgeschlagenen Veränderungen sehen insbesondere

1.                  eine Aufhebung der Festschreibung der Friedhöfe als Grünfläche und der
  Folgenutzung „Grünfläche“ nach Entwidmung eines Friedhofes (bisher § 2(4) und § 6),

2.                  den Wegfall der Friedhofsentwicklungsplanung als Pflichtaufgabe (bisher § 6),

3.                  die Rücknahme von Anforderungen an den Umweltschutz (bisher § 9 (1-3)) sowie

4.                  veränderte Regelungen bezüglich der Anlegung, Schließung und Aufhebung von
  Friedhofsflächen ( bisher § 3 (1), § 7 (1-4)) vor.

Im Einzelnen wird dazu wie folgt Stellung genommen.

z.1. Die Fraktion der FDP schlägt im Gesetzesänderungsantrag vor, den § 2 (4) des Friedhofsgesetzes - Einstufung der Friedhöfe als Grünflächen mit besonderer Zweck-
bestimmung – aufzuheben und die Regelung im § 6, dass nach Schließung und Aufhebung von Friedhofsflächen eine Folgenutzung grundsätzlich als Grünfläche vorzusehen ist, zu streichen. Sie sieht in diesen Regelungen Hemmnisse hinsichtlich eines Abbaus der erheblichen Überversorgung Berlins mit Friedhofsflächen und beabsichtigt daher, Möglichkeiten zur „verstärkten Umwidmung von Friedhofsflächen zugunsten anderer städtischer Nutzungen“ zu schaffen.

Die Beschränkungen, die das Friedhofsgesetz bei einer Aufhebung von Friedhofsflächen aufgibt, sind jedoch durchaus bewusst gesetzt. Der besondere ethische und teilweise religiöse Status erwächst aus der eigentlichen Zweckbestimmung als Bestattungsort. Friedhöfe haben darüber hinaus große Bedeutung für die Erholung, den Biotop- und Artenschutz bzw. den Naturhaushalt und sind Teil des übergeordneten Grünverbindungsnetzes. Diese Werte gebieten einen besonderen Umgang bezüglich anderer Folgenutzungen. Um der ursprünglichen Zweckbestimmung als Bestattungsort gerecht zu werden und bisherige Friedhofsflächen nicht pietätloser Beliebigkeit preiszugeben, soll im Rahmen der Abwägungen bei der Bauleitplanung der im Friedhofsgesetz festgesetzte „grüne Schutzstatus“ ein wichtiger Entscheidungsansatz sein und bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Aufhebung von Friedhofsflächen keine „zusätzlichen“ Grünflächen entstehen.

 

z.2. In der Begründung zum Antrag verweist die Fraktion der FDP auf die bisherigen Ergebnisse der Friedhofsentwicklungsplanung und darauf, dass das Berliner Friedhofswesen sich in einer Phase des Umbruchs befindet. Dass unter diesen Bedingungen die Friedhofsentwicklungsplanung für entbehrlich gehalten wird, ist daher nicht nachzuvollziehen. Allein aus der Tatsache, dass die Friedhöfe von verschiedenen Trägern (Land, einzelne Kirchengemeinden) unterhalten werden, im Stadtgebiet ungleich verteilt und sehr unterschiedlich genutzt und ausgelastet sind, ergibt sich eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die bei der nur langfristig zu erzielenden Veränderung des Friedhofsflächenbestandes zu berücksichtigen sind. Gerade der FEP bietet die Möglichkeit, die für Bestattung nicht mehr benötigten Friedhofsflächen sowohl im Sinne der Stadtentwicklung als auch der einzelnen Friedhofsträger umzunutzen. Der im Entwurf vorliegende Friedhofsentwicklungsplan (FEP) macht daher von einer Ausnahmeregelung des Friedhofsgesetzes Gebrauch, in dem er bereits jetzt bei zwingendem öffentlichen Interesse und nach besonders eingehender Prüfung auch andere Nutzungen als Grünflächen vorsieht. Die Planungsvorschläge sehen daher in gewissem Umfang unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien eine wirtschaftliche Verwertbarkeit von Friedhofsflächen als „Sonstige Nutzung“ vor.

Auf Grund seines gesamtstädtischen und nur langfristig umzusetzenden Planungsinhaltes sowie der oben dargestellten Probleme ist die Friedhofsentwicklungsplanung daher unverzichtbar.

 

z.3. Der Antrag sieht das ersatzlose Streichen des dritten Abschnittes des Friedhofsgesetzes, welcher Umwelt- und Naturschutzanforderungen vorgibt, vor. In der Begründung werden diese Auflagen als überflüssig und überzogen bezeichnet. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Mittel, die die Friedhofsträger für die Abfallbeseitigung aufzubringen haben, wird die moderate Vorgabe im Gesetz, dass „die Abfallverwertung... Vorrang vor der sonstigen Entsorgung (hat), wenn sie technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich und der hierdurch entstehende Kostenaufwand nicht unzumutbar ist“, weiterhin für notwendig gehalten. Darüber hinaus ist die Schadstoffbelastung auf Friedhöfen nach wie vor erheblich, so dass ein zusätzlicher Schadstoffeintrag durch nicht kompostierbare Materialien vermieden werden sollte. Der in der Begründung enthaltene pauschale Hinweis auf die Existenz von Bodenschutzgesetzen ist in diesem speziellen Fall unzureichend.

Aus Sicht der Abfallwirtschaftsbehörde sollte an den genannten umweltpolitschen Forderungen beim „Betrieb“ von Friedhöfen festgehalten werden.

 

z.4. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen zu Planung, Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen (neu § 5-7) wird offenbar davon ausgegangen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die zuständige Stelle für diese Verfahren ist. Aus dem Antrag ist nicht zu ersehen, ob die mit der Verordnung über die Zuständigkeit für die einzelnen Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 249) vollzogene Abschichtung dieser Aufgaben auf die Bezirke wieder rückgängig gemacht werden soll.

Auch für diesen Gesetzesabschnitt ist ein Erfordernis zur Neuformulierung nicht zu erkennen. Es kann z.B. nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Einführung einer „beschränkten Schließung“ ohne zeitliche Übergangsregelungen für bestehende Nutzungsrechte zu einer flexibleren Verwaltung des Bestandes führt. Bereits auf der Grundlage der geltenden Regelungen besteht die Möglichkeit, einzelne Friedhofsteile für weitere Bestattungen unter Beachtung und Wahrung der Ansprüche der betroffenen Nutzungsberechtigten zu schließen, wovon die einzelnen Friedhofsträger auch Gebrauch machen.

Die angestrebte Kostenübernahme (§ 6 (7)) für die Unterhaltung von Friedhöfen durch Berlin, wenn deren Aufhebung nicht zugestimmt wird, liegt nicht im Interesse des Landes Berlin, da damit Kosten vom Land Berlin zu übernehmen wären.

 

 

 

 

 

 

 

 

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