Gesetz

zur Änderung des Gesetzes

über die landeseigenen und nichtlandeseigenen

Friedhöfe Berlins

(FriedhofsÄndG)

vom …

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707) wird wie folgt geändert:

 

1.     Der § 2 Abs. 4 wird aufgehoben.

 

2.     Der § 3 Abs. 1 wird aufgehoben.

 

3.     Der Zweite Abschnitt erhält folgende Fassung:

 

Zweiter Abschnitt. Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

 

§ 5 Anlegung und Erweiterung.  (1) Friedhöfe können auf Antrag eines Friedhofsträgers und mit Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit Vorschriften dieses Gesetzes und son-stige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ist herzustellen.

 

(2) Bei der Anlegung, Erweiterung und Unterhaltung öffentlicher Friedhöfe ist den Festlegungen der Stadt- und Freiraumplanung sowie den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit, ist zu entsprechen.


 

(3) Friedhöfe sind so zu gestalten, dass sie den Ansprüchen der Friedhofsträger oder Beliehenen im Sinne des § 3 Absatz 2 an Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen gewahrt werden. Friedhöfe sollen auch eine mit ihrem Zweck vereinbare Erholung der Bevölkerung ermöglichen.

 

§ 6 Schließung und Aufhebung.  (1) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann

a)       für die Vergabe weiterer Nutzungsrechte gesperrt werden. Beisetzungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Sperrung bestehenden Rechte noch nicht ausgeübt worden sind. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig (beschränkte Schließung);

b)       für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung).

 

(2) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zur Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet.

 

(3) Die beabsichtigte beschränkte Schließung oder Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils hat der jeweilige Friedhofsträger der zuständigen Senatsverwaltung frühzeitig anzuzeigen.

 

(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann nach der Schließung entwidmet und einer anderen Nutzung zugeführt werden, sofern eine Frist von 30 Jahren nach der letzten Bestattung eingehalten wird (Aufhebung). Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht aufgehoben werden, wenn aus religiösen Gründen ein dauerndes Ruherecht gewährt worden ist.

 

(5) Eine Aufhebung ist ausnahmsweise auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 zulässig, wenn in Abwägung mit der gebotenen Wahrung der Totenruhe

a)       städtebauliche oder andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder

b)       dem Friedhofsträger die weitere Unterhaltung des Friedhofs oder Friedhofsteil unter Würdigung der Gesamtumstände wirtschaftlich unzumutbar ist und

c)       der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil einräumt und die erforderlichen Umbettungen (§ 14), die Umsetzung der Grabmäler sowie das Herrichten der neuen Grabstätten auf seine Kosten durchführt.

 

(6) Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedarf der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 oder 5 erfüllt sind.

 

(7) Aufgehobene landeseigene Friedhöfe sind zu veräußern, sofern sie nicht für eine andere öffentliche Nutzung benötigt werden.

 

(8) Beschränkte Schließung, Schließung und Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 7 Kostenübernahme. Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils nach § 6 Absatz 4 oder 5 Ziff. b) kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die zuständige Senatsverwaltung nur abwenden, indem Berlin die mit der Unterhaltung des Friedhofs oder Friedhofsteils verbundenen Kosten übernimmt. Für die Kostenübernahme ist der vom Friedhofsträger beantragte Aufhebungszeitpunkt maßgebend; die Zulässigkeit einer vorgesehenen Nachnutzung ist unbeachtlich.

 

§ 8 Aufgabenwahrnehmung.  Anlegung, Erweiterung, Unterhaltung sowie beschränkte Schließung, Schließung und Aufhebung obliegen dem Friedhofsträger.“

 

4.     Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Begründung

 

Berlins Friedhofswesen mit seinen über 220 Friedhöfen befindet sich in einer Phase des Umbruchs. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gibt es in Berlin einen erheblichen Friedhofsflächenüberschuss, der im wesentlichen auf die geringere Einwohnerzahl der Stadt, den Rückgang der Sterberate, die Zunahme der Feuerbestattungen und Beisetzungen in Urnengemeinschaften sowie auf die Verkürzung der Mindestruhezeit zurückzuführen ist. Berlin benötigt in Zukunft weitaus weniger Bestattungsflächen, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Der Flächenüberschuss im Stadtgebiet soll längerfristig bei ca. 385 ha liegen.

 

Die Lösung des Problems kann - unbeschadet der trotz allem notwendigen Flächenvorsorge für zukünftige Entwicklungen und des notwendigen Erhalts bedeutsamer Anlagen - letztlich nur in der verstärkten Umwidmung von Friedhofsflächen zugunsten anderer städtischer Nutzungen liegen. Indem das Friedhofsgesetz in seiner jetzigen Fassung Friedhöfe als „Grünflächen mit besonderer Zweckbestimmung“ einstuft, gestattet es jedoch nur die Umwandlung von Friedhöfen in allgemeine Grünflächen (z.B. Parks), sofern nicht im Einzelfall Planungsrecht mit anderer Zielstellung hergestellt wird. Die bestehende Regelung mag in manchen Fällen sinnvoll sein, insgesamt erschwert sie jedoch die Problemlösung, da

-          Berlin bereits mit Grünflächen reichlich ausgestattet und daher ein echter Zusatzbedarf an Grünflächen kaum noch begründbar ist,

-          die Stadt finanziell nicht mehr in der Lage ist, den zunehmenden Unterhaltungsbedarf bei öffentlichen Grünflächen abzudecken,

-          auch den Trägern nichtlandeseigener und nicht mehr benötigter Friedhofsflächen auf Dauer unnötige Unterhaltungskosten aufgebürdet werden und

-          stadtentwicklungs- und investitionspolitisch sinnvolle Vorhaben in Einzelfällen erschwert werden.

 

Der vorliegende Gesetzentwurf erleichtert im Interesse der Entwicklung Berlins, der Flächenaktivierung und der finanziellen Entlastung der Friedhofsträger die Umwandlung von Friedhofsflächen für andere Nutzungen. Zu den vorgesehenen Regelungen im Einzelnen:

 

Zu 1. und 2. des Gesetzesantrages

 

Die Festschreibung der Friedhöfe als Grünflächen wird aufgehoben. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 werden in den Zweiten Abschnitt einbezogen.

 

Zu 3. und 4. des Gesetzesantrages

 

Im Mittelpunkt des Novellierungsvorschlags steht die Neufassung des Zweiten Abschnittes des Friedhofsgesetzes. Sie beinhaltet vor allem die

 

-          Straffung der Regelungen insbesondere zur Anlegung, Erweiterung und Unterhaltung von Friedhöfen,

 

-          Einführung einer „beschränkten Schließung“ von Friedhöfen oder Friedhofsteilen im Interesse der flexibleren Verwaltung des Bestands im Rahmen der Bedarfsentwicklung,

 

-          Erleichterung der Schließung durch Beschränkung auf eine Anzeigepflicht der Friedhofsträger gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung,

 

-          Erleichterung der Aufhebung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen durch Einführung einer Entschädigungsregelung zugunsten der Friedhofsträger für den Fall, dass die zuständige Senatsverwaltung die Aufhebung abwenden möchte,

 

-          Übertragung nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigter landeseigener Friedhofsflächen auf den Liegenschaftsfonds zwecks Verwaltung und Veräußerung,

 

-          Aufhebung der Friedhofsentwicklungsplanung als Pflichtaufgabe,

 

-          Rücknahme überflüssiger oder überzogener Anforderungen an planerische Beachtenspflichten und an den Umweltschutz (siehe u.a. Bodenschutzgesetze).

 

Berlin, den  11. Januar 2005

 

 

Dr. Lindner           v. Lüdeke              Thiel

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq