Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die landeseigenen und nichtlandeseigenen
Friedhöfe Berlins
(FriedhofsÄndG)
vom …
Artikel I
Das Gesetz über die landeseigenen und
nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995
(GVBl. S. 707) wird wie folgt geändert:
1. Der § 2 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Der § 3 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. Der Zweite Abschnitt erhält folgende Fassung:
„Zweiter
Abschnitt. Anlegung, Erweiterung, Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
§ 5
Anlegung und Erweiterung. (1) Friedhöfe können auf Antrag eines
Friedhofsträgers und mit Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung angelegt
oder erweitert werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit Vorschriften
dieses Gesetzes und son-stige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen
mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ist herzustellen.
(2) Bei der Anlegung, Erweiterung und
Unterhaltung öffentlicher Friedhöfe ist den Festlegungen der Stadt- und Freiraumplanung
sowie den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der
Gesundheit, ist zu entsprechen.
(3) Friedhöfe sind so zu gestalten, dass sie
den Ansprüchen der Friedhofsträger oder Beliehenen im Sinne des § 3 Absatz 2 an
Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen gewahrt
werden. Friedhöfe sollen auch eine mit ihrem Zweck vereinbare Erholung der
Bevölkerung ermöglichen.
§ 6 Schließung und Aufhebung. (1)
Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann
a)
für die Vergabe
weiterer Nutzungsrechte gesperrt werden. Beisetzungen sind in diesem Fall nur
noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Sperrung bestehenden Rechte noch
nicht ausgeübt worden sind. Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig (beschränkte Schließung);
b)
für weitere
Bestattungen gesperrt werden (Schließung).
(2) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die
bis zur Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen
Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil
eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden
Gebühren geleistet.
(3) Die beabsichtigte beschränkte Schließung
oder Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils hat der jeweilige
Friedhofsträger der zuständigen Senatsverwaltung frühzeitig anzuzeigen.
(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann nach
der Schließung entwidmet und einer anderen Nutzung zugeführt werden, sofern
eine Frist von 30 Jahren nach der letzten Bestattung eingehalten wird
(Aufhebung). Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht aufgehoben werden, wenn
aus religiösen Gründen ein dauerndes Ruherecht gewährt worden ist.
(5) Eine Aufhebung ist ausnahmsweise auch vor Ablauf der Frist nach
Absatz 4 zulässig, wenn in Abwägung mit der gebotenen Wahrung der Totenruhe
a)
städtebauliche
oder andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder
b)
dem
Friedhofsträger die weitere Unterhaltung des Friedhofs oder Friedhofsteil unter
Würdigung der Gesamtumstände wirtschaftlich unzumutbar ist und
c)
der
Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der
Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder
Friedhofsteil einräumt und die erforderlichen Umbettungen (§ 14), die Umsetzung
der Grabmäler sowie das Herrichten der neuen Grabstätten auf seine Kosten durchführt.
(6) Die Aufhebung eines Friedhofs oder
Friedhofsteils bedarf der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 oder 5
erfüllt sind.
(7) Aufgehobene landeseigene Friedhöfe sind
zu veräußern, sofern sie nicht für eine andere öffentliche Nutzung benötigt
werden.
(8) Beschränkte Schließung, Schließung und
Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 7 Kostenübernahme. Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils nach § 6 Absatz 4 oder 5 Ziff. b) kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die zuständige Senatsverwaltung nur abwenden, indem Berlin die mit der Unterhaltung des Friedhofs oder Friedhofsteils verbundenen Kosten übernimmt. Für die Kostenübernahme ist der vom Friedhofsträger beantragte Aufhebungszeitpunkt maßgebend; die Zulässigkeit einer vorgesehenen Nachnutzung ist unbeachtlich.
§ 8
Aufgabenwahrnehmung. Anlegung, Erweiterung, Unterhaltung sowie
beschränkte Schließung, Schließung und Aufhebung obliegen dem Friedhofsträger.“
4. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung
Berlins Friedhofswesen mit seinen über 220
Friedhöfen befindet sich in einer Phase des Umbruchs. Nach Angaben der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung gibt es in Berlin einen erheblichen Friedhofsflächenüberschuss,
der im wesentlichen auf die geringere Einwohnerzahl der Stadt, den Rückgang der
Sterberate, die Zunahme der Feuerbestattungen und Beisetzungen in Urnengemeinschaften
sowie auf die Verkürzung der Mindestruhezeit zurückzuführen ist. Berlin
benötigt in Zukunft weitaus weniger Bestattungsflächen, als dies in der Vergangenheit
der Fall war. Der Flächenüberschuss im Stadtgebiet soll längerfristig bei ca.
385 ha liegen.
Die Lösung des Problems kann -
unbeschadet der trotz allem notwendigen Flächenvorsorge für zukünftige Entwicklungen
und des notwendigen Erhalts bedeutsamer Anlagen - letztlich nur in der
verstärkten Umwidmung von Friedhofsflächen zugunsten anderer städtischer Nutzungen
liegen. Indem das Friedhofsgesetz in seiner jetzigen Fassung Friedhöfe als
„Grünflächen mit besonderer Zweckbestimmung“ einstuft, gestattet es jedoch nur
die Umwandlung von Friedhöfen in allgemeine Grünflächen (z.B. Parks), sofern
nicht im Einzelfall Planungsrecht mit anderer Zielstellung hergestellt wird.
Die bestehende Regelung mag in manchen Fällen sinnvoll sein, insgesamt
erschwert sie jedoch die Problemlösung, da
-
Berlin bereits
mit Grünflächen reichlich ausgestattet und daher ein echter Zusatzbedarf an
Grünflächen kaum noch begründbar ist,
-
die Stadt
finanziell nicht mehr in der Lage ist, den zunehmenden Unterhaltungsbedarf bei
öffentlichen Grünflächen abzudecken,
-
auch den
Trägern nichtlandeseigener und nicht mehr benötigter Friedhofsflächen auf Dauer
unnötige Unterhaltungskosten aufgebürdet werden und
-
stadtentwicklungs-
und investitionspolitisch sinnvolle Vorhaben in Einzelfällen erschwert werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf erleichtert im
Interesse der Entwicklung Berlins, der Flächenaktivierung und der finanziellen
Entlastung der Friedhofsträger die Umwandlung von Friedhofsflächen für andere
Nutzungen. Zu den vorgesehenen Regelungen im Einzelnen:
Zu 1. und 2. des Gesetzesantrages
Die Festschreibung der Friedhöfe als
Grünflächen wird aufgehoben. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 werden in den
Zweiten Abschnitt einbezogen.
Zu 3. und 4. des Gesetzesantrages
Im Mittelpunkt des Novellierungsvorschlags
steht die Neufassung des Zweiten Abschnittes des Friedhofsgesetzes. Sie beinhaltet
vor allem die
- Straffung der Regelungen insbesondere zur Anlegung, Erweiterung und Unterhaltung von Friedhöfen,
- Einführung einer „beschränkten Schließung“ von Friedhöfen oder Friedhofsteilen im Interesse der flexibleren Verwaltung des Bestands im Rahmen der Bedarfsentwicklung,
- Erleichterung der Schließung durch Beschränkung auf eine Anzeigepflicht der Friedhofsträger gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung,
- Erleichterung der Aufhebung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen durch Einführung einer Entschädigungsregelung zugunsten der Friedhofsträger für den Fall, dass die zuständige Senatsverwaltung die Aufhebung abwenden möchte,
- Übertragung nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigter landeseigener Friedhofsflächen auf den Liegenschaftsfonds zwecks Verwaltung und Veräußerung,
- Aufhebung der Friedhofsentwicklungsplanung als Pflichtaufgabe,
- Rücknahme überflüssiger oder überzogener Anforderungen an planerische Beachtenspflichten und an den Umweltschutz (siehe u.a. Bodenschutzgesetze).
Berlin, den 11. Januar 2005
Dr. Lindner v. Lüdeke Thiel
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq