Anlage
3
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, den 12.09. 2003
IIB12 9020-5546
6142 I-200-2 intern:
(920) 5546
Vermerk
Die Aufstellung des Bebauungsplans I-200-2 zur Änderung der
Bebauungspläne I‑200 und I‑200‑1 ist aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung gemäß § 13 BauGB in einem vereinfachten Verfahren
durchgeführt worden. Dabei wurde gemäß § 13 Nr. 1 BauGB von einer
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen. Anstelle
einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Bürger wurde gemäß § 13 Nr. 2
BauGB eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplans I-200-2 mit zugehöriger
Begründung hat in der Zeit vom 14. Juli bis einschließlich 15. August 2003 in
den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Behrenstraße 42 in
Berlin-Mitte öffentlich ausgelegen. Als von der Planung Betroffene wurden die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Berliner
Kontaktarchitekten, die Eigentümer und Nutzer der angrenzenden Grundstücke
Pariser Platz 1 und 3 sowie der Architekt des Hauses Sommer über die Planung
informiert.
Als von der Planung betroffene Träger öffentlicher Belange
wurden die Senatsverwaltung für Inneres und die Senatskanzlei, die oberste
Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt sowie das Landeskriminalamt gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus wurden die
Abteilung Stadtentwicklung des Bezirksamts Mitte sowie der Entwicklungsträger
DSK über die Planung informiert.
Während der Auslegungszeit und in den anschließenden Wochen
sind bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung drei Bürgerschreiben von Einzelpersonen,
eine Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. sowie eine
Stellungnahme des Architekten des Hauses Sommer eingegangen.
Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und den
sonstigen Beteiligten liegt eine Stellungnahme des Landeskriminalamtes vor.
Die Prüfung der vorgebrachten Anregungen (siehe nachfolgende
Auswertung der öffentlichen Auslegung) hat keinen neuen Sachverhalt ergeben, sodass
eine Änderung und Ergänzung des ausgelegten Entwurfes des Bebauungsplans
I-200-2 nicht erforderlich ist.
Die Anregung, die sichtbare südliche Brandwand des Hauses
Sommer analog zu den anderen Außenwänden des Gebäudes mit einer
Natursteinfassade zu verkleiden, nimmt die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung auf und leitet diesbezüglich Gespräche zwischen den
zuständigen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Eigentümer,
dem Nutzer sowie dem Architekten des Hauses Sommer ein.
...............................
Kleinwächter-Jarnot
Die Bürgereinwendungen richten sich sämtlich gegen die
zurückgesetzten Fluchten des Botschaftsgebäudes an der Ebertstraße und an der
Behrenstraße, die durch den Änderungsbebauungsplan I‑200-2
planungsrechtlich ermöglicht werden sollen. Implizit wird von den Einwendern
somit die Beibehaltung der Baulinien im Süden und Westen des Baugrundstücks
Pariser Platz 2 angeregt. Von einem Bürger wird vorgeschlagen, den
Botschaftsneubau der Vereinigten Staaten von Amerika an einen anderen zentralen
Standort zu verlegen, da die Sicherheitsanforderungen für diese Nutzung nicht
mit der städtebaulichen Konzeption für das Planungsgebiet vereinbar seien.
Zu den übrigen Änderungen der Bebauungspläne I-200 und
I-200-1 durch den Bebauungsplan I-200-2 werden keine Einwände vorgebracht.
Das Schreiben der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
Naturschutz e.V. nimmt Bezug auf die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und enthält einen im Natur- und
Artenschutz begründeten Vorschlag zur Ergänzung der textlichen Festsetzung.
Im Einzelnen sind die von Bürgern vorgebrachten Argumente
[Zuordnung zu Einwenderschreiben gemäß laufender Nummerierung der
Einwenderliste in eckigen Klammern] wie folgt geprüft und abgewogen worden:
– Die zurückgesetzte Gebäudeflucht an der
Ebertstraße wird für städtebaulich und bauhistorisch unverträglich erachtet.
[1, 2, 4]
– Die "eigentlich sehr klare und
stringente Planung" für den Pariser Platz werde durch die Baufluchten-Versprünge
"konterkariert". [4]
– Die Besonderheit des Standortes "verbiete
jegliche städtebauliche Verwässerung". [4]
– Das Zurücksetzten der westlichen Außenwand
des Botschaftsgebäudes bedinge, dass die südliche Brandwand des Hauses Sommer
auf einer Tiefe von 7,0 m sichtbar bleibe. Insbesondere der Blick aus südlicher
Richtung sei hierdurch beeinträchtigt. [2, 4]
– Auch ein hoher Baum könne den "Missstand"
der sichtbaren Brandwand nicht verdecken. [2]
Prüfung
und Abwägung:
Dass eine Bebauung unmittelbar an der westlichen
Grundstücksgrenze städtebaulich und bauhistorisch gegenüber einem
zurückgesetzten Baukörper vorzuziehen ist, ist unstreitig. Die mit dem Bebauungsplan
I-200 angestrebte Rekonstruktion des historischen Raum- und Maßstabsgefüges des
Pariser Platzes wird hingegen durch die zurückgesetzte Bauflucht an der
Ebertstraße nicht beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Zusage der
Vereinigten Staaten von Amerika, im Abstand von 7,0 m zur Ebertstraße eine
geschlossene Randbebauung zu errichten, wird das Zurücktreten der Gebäudeflucht
nicht für städtebaulich unverträglich erachtet. Zur Verbesserung der
städtebaulichen Situation wird eine Verkleidung der südlichen Brandwand des
Hauses Sommer angestrebt (siehe Pkt. 2).
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der
Wiederherstellung der historischen Botschaftsnutzung an der Südwestecke des
Pariser Platzes und dem Interesse der Vereinigten Staaten von Amerika, ihr
Grundstück am Pariser Platz für den erforderlichen Botschaftsneubau in Berlin
zu nutzen, werden die städtebaulichen und stadtgestalterischen Bedenken
zurückgestellt.
Unter Beachtung eines 25-m-Sicherabstandes zwischen
Gebäudeflucht und Bordkante der Straßenfahrbahn, der von den
Sicherheitsexperten für eine Botschaftsnutzung gefordert wird, wird das Zurücksetzen
der Gebäudeflucht für städtebaulich verträglicher erachtet als eine
Verschiebung der Ebertstraße. Letzteres würde erheblich in den Großen
Tiergarten bzw. in die Baumreihen auf der Westseite der Ebertstraße eingreifen.
Zudem würde die Linearität des Straßenraumes zwischen Potsdamer Platz und Pariser
Platz durch den erforderlichen Fahrbahnverschwenk empfindlich gestört.
Bei der Abwägung über das Ermöglichen einer zurückgesetzten
Bauflucht an der Ebertstraße ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück
im Falle der Verhinderung des Botschaftsneubaus voraussichtlich weiterhin
über einen längeren Zeitraum brach liegen würde. Die mit der Bebauungsplanung
für den Pariser Platz vordringlich angestrebte Rekonstruktion der historischen
Platzfigur wäre somit auf unbestimmte Zeit nicht umsetzbar.
– Ein Bürger regt an, einen Treppenhausturm
oder ein anderes untergeordnetes Bauteil des Botschaftsneubaus an die
Brandwand anzubauen, um somit "die städtebauliche Si-
tuation durch
die Ausbildung eines Eck-Risalits zu harmonisieren". [2]
– Der Architekt des Hauses Sommer schlägt
vor, die Brandwand durch eine 30-50 cm starke Schildwand im gleichen Material
der Botschaft abzudecken. [5]
– Von einem Bürger wird angeregt, die sichtbare
Brandwand mit Naturstein (entsprechend den anderen Fassaden des Hauses
Sommer) zu verkleiden. [1]
Die Ausbildung eines Treppenhauses oder eines anderen
untergeordneten Bauteils des Botschaftsgebäudes an der Brandwand des Hauses
Sommer wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Nach den vorliegenden
Bauantragsunterlagen ist ein Treppenhaus an der Brandwand des Hauses Sommer
jedoch nicht mit der geplanten Grundrissorganisation für das Botschaftsgebäude
vereinbar und soll daher auch nicht verbindlich vorgeschrieben werden.
Die Auffassung, die städtebauliche Verträglichkeit des
zurückgesetzten Botschaftsgebäudes könne durch eine Verkleidung der Brandwand
des Hauses Sommer wesentlich verbessert werden, wird geteilt. Abweichend vom
Vorschlag des Architekten des Hauses Sommer wird jedoch eine Verkleidung im
Material der übrigen Fassaden des Hauses Sommer für sinnvoller erachtet als die
Fortsetzung der Fassadenmaterialien des Botschaftsgebäudes. Letzteres würde
abweichend von der tatsächlichen Bebauung und Nutzung eine Fortsetzung des
Botschaftsgebäudes nach Norden vortäuschen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung leitet Gespräche
zwischen den zuständigen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika und
dem Eigentümer, dem Nutzer sowie dem Architekten des Hauses Sommer mit dem Ziel
ein, eine einvernehmliche Regelung zur Gestaltung der südlichen Brandwand
entsprechend der Gestaltung der übrigen Außenwände des Hauses Sommer zu
erreichen.
– Die zurückgesetzte Gebäudeflucht an der
Behrenstraße wird für städtebaulich unverträglich erachtet. [1]
– Die an der Behrenstraße vorgesehenen eingeschossigen
Vorbauten würden die Situation "weniger mildern als diese vielmehr betonen".
Die in den Vorbauten vorgesehenen Nutzungen sollten daher in den Hauptbaukörper
integriert werden. [1]
– Die geplanten Vorbauten und die beabsich
tigte Eck- und
Dachausbildung ergäben "sehr unruhige Kubaturen", die der Aufsicht
(z.B. von der Aussichtsplattform des Reichstages) und der stadträumlichen Fassung
der Behrenstraße empfindlich schaden würden. [1]
Dass eine Bebauung unmittelbar an der südlichen
Grundstücksgrenze städtebaulich gegenüber einem zurückgesetzten Baukörper
vorzuziehen ist, ist unstreitig.
Das Zurücktreten der Gebäudefluchten an der Behrenstraße
wird für städtebaulich verträglich erachtet, da die mit der Bebauungsplanung
intendierte Ausbildung einer geschlossenen Raumkante gegenüber dem (künftigen)
Denkmal für die ermordeten Juden Europas durch die vertragliche Zusage der Vereinigten
Staaten von Amerika, im Abstand von 7,0 m zur Behrenstraße eine geschlossene
Randbebauung zu errichten, gewahrt bleibt.
Die städtebauliche Verträglichkeit der zurückgesetzten
Fassade wird durch den vorgesehenen bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze
reichenden eingeschossigen Vorbau eher verbessert. Die anderslautende
Einschätzung eines Bürgers wird insofern nicht geteilt. Gleiches gilt für die
kritisierte Eck- und Dachausbildung.
Der Übergang zum Nachbargebäude Pariser Platz 3 wird durch
die Ausbildung eines Treppenhausturmes so gestaltet, dass hier keine Brandwand
sichtbar sein wird.
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der
Wiederherstellung der Botschaftsnutzung an der Südwestecke des Pariser Platzes
und dem Interesse der Vereinigten Staaten von Amerika, ihr Grundstück am
Pariser Platz für den erforderlichen Botschaftsneubau in Berlin zu nutzen,
werden die geäußerten städtebaulichen und stadtgestalterischen Bedenken
zurückgestellt.
Unter Beachtung eines erforderlichen 25-m-Sicherabstandes
zwischen Gebäudeflucht und Straßenfahrbahn (siehe oben) wird das Zurücksetzen
der Gebäudeflucht für städtebaulich verträglicher erachtet als eine
Verschiebung der Behrenstraße über das bereits jetzt vorgesehene Maß hinaus.
Eine Verschiebung der Fahrbahn um zusätzlich 7 m nach Süden würde erheblich in
das Areal eingreifen, auf dem das Denkmal für die ermordeten Juden Europas
errichtet wird.
Bei der Abwägung über das Ermöglichen einer zurückgesetzten
Bauflucht an der Behrenstraße ist (wie bei der Ebertstraße) auch zu
berücksichtigen, dass das Grundstück im Falle der Verhinderung des Botschaftsneubaus
voraussichtlich weiterhin über
einen
längeren Zeitraum brach liegen würde. Die mit der Bebauungsplanung für den
Pariser Platz vor dringlich angestrebte Rekonstruktion der historischen Platzfigur
wäre somit auf unbestimmte Zeit nicht umsetzbar.
– Da die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika aufgrund der Sicherheitsanforderungen nicht mit den bisher geltenden
Planungsvorgaben (hier der durch Baulinien vorgegebenen Blockbebauung) vereinbar
sei und auch die vorgesehenen Sicherheitsanlagen wie die Poller auf dem Pariser
Platz "schwere und irreversible Schäden an einem der bedeutendsten und
repräsentativsten Ort der Stadt" zur Folge hätten, sei diese Nutzung am
Pariser Platz nicht realisierbar. Berlin sei in der Lage, auch in zentraler
Lage Alternativstandorte anzubieten, auf denen ein freistehender Botschaftsneubau
mit ausreichenden Sicherheitsabständen errichtet werden könne. [4]
In der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Wiederherstellung der historischen Platzform und der mit dem Bebauungsplan angestrebten
geschlossenen Randbebauung entlang der Ebertstraße und der Behrenstraße und dem
Interesse der Vereinigten Staaten von Amerika, auf ihrem Grundstück am Pariser
Platz, an einem historischen Botschaftsstandort wieder ein Botschaftsgebäude zu
errichten, sollen die mit dem Zurücksetzen der Baufluchten einhergehenden Abweichungen
vom städtebaulichen Konzept der durchgängigen Blockbebauung hingenommen werden.
Eine Verlagerung des Botschaftsstandortes kommt auch
aufgrund des vorliegenden Verhandlungsergebnisses zwischen dem Land Berlin und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ermöglichung eines
Botschaftsgebäudes am Pariser Platz nicht in Betracht.
– Die ausschließliche Verwendung von Kaltlichtlampen
diene dem Schutz nachtaktiver Insekten. Aufgrund der Nähe des Grundstücks zum
Großen Tiergarten sei eine entsprechende Beschränkung aus ökologischen Gründen
unabdingbar. Zudem hätten Kaltlichtlampen ein höheres Energiesparpotenzial.
[3]
Die Anregung kann nicht berücksichtigt werden, da für die
Festsetzung einer ausschließlichen Verwendung von Kaltlichtleuchten im
Außenbereich keine Rechtsgrundlage im Städtebaurecht vorhanden ist. Zudem wäre
eine isolierte Festsetzung für das Botschaftsgrundstück der Vereinigten Staaten
von Amerika nicht mit dem bauleitplanerischen Grundsatz der Gleichbehandlung
vereinbar, der für gleiche Ausgangssituationen und Rahmenbedingungen (hier die
Lage am Großen Tiergarten) eine Gleichbehandlung von Bauvorhaben nahe legt.
Gleichlautende Festsetzungen müssten somit auch in anderen Bebauungsplänen
getroffen worden sein bzw. getroffen werden, wenn unmittelbar an den Großen
Tiergarten (oder auch an andere große Grünflächen) angrenzende Grundstücke
beplant werden.
Da die Verwendung von Kaltlichtlampen im Außenbereich
unbestritten ökologische Vorteile besitzt, wird die Anregung an den Bauherrn
bzw. dessen Architekten weitergegeben.
– Die zur Absicherung des Botschaftsgebäudes
auf dem Pariser Platz vorgesehenen Poller würden Fremdkörper auf einer
ansonsten ungestörten Platzfläche darstellen. Die "Eleganz und das Gleichgewicht"
des Platzes würden durch eine "Orgie von Sicherheitspollern direkt neben
dem Brandenburger Tor leichtfertig aufs Spiel gesetzt." [4]
Der vorgesehene Einbau von versenkbaren Naturstein-Pollern
auf dem Pariser Platz wird sich in den vorhanden Gestaltungskanon einfügen.
Zahlreiche andere Beispiele europäischer Plätze zeigen, dass Poller, wenn sie
in ein Gesamtgestaltungskonzept eingebunden sind, als "normale"
Bestandteile eines Platzes empfunden bzw. als solche gar nicht wahrgenommen
werden. Als Berliner Beispiel können die Poller auf dem Gendarmenmarkt genannt
werden.
b) Erfordernis eines landschaftspflegerischen Begleitplans
– Ein landschaftspflegerischer Begleitplan,
der die bebauungsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter von Natur und Landschaft
aufzeigt und Ausgleichsmaßnahmen vorschlägt wird vorausgesetzt.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft seien
im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen bzw. in städtebaulichen
Verträgen abzusichern. [3]
Der Bebauungsplan I-200-2 bereitet keine Eingriffe in Natur
und Landschaft vor. Die durch ihn angestrebten Änderungen der Bebauungspläne
I-200 und I-200-1 haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter
des Naturhaushalts und auf das Landschaftsbild.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks Pariser Platz 2 und die
damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch den
Bebauungsplan I-200 vorbereitetet worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
sind die bebauungsplanbedingten Eingriffe bilanziert worden.
Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme im Bereich des
Reichstagufers, der Ebertstraße und der Dorotheenstraße durchgeführt worden.
Aufgrund des Leitungsbestandes im westlichen Gehweg der Wilhelmstraße konnten
hier abweichend von der Vorgabe des Bebauungsplans keine Bäume gepflanzt werden.
Das hierdurch entstandene Kompensationsdefizit kann durch die vorgesehenen
Pflanzung einer Doppelbaumreihe auf der Westseite der Ebertstraße sowie durch
die Pflanzung von Bäumen auf der Nordseite der Behrenstraße ausgeglichen
werden.
Das LKA stellt in seiner Stellungnahme vom 05.08.2003
heraus, dass das Zurücksetzen der Baufluchten an der Ebertstraße und an der
Behrenstraße im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen im Memorandum of
Understanding steht und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25,0 m zu
den Straßenfahrbahnen ermöglicht.
Mit Verweis auf ein Schreiben vom 22.04.2003 werden Bedenken
gegen die den geplanten Vorbau
an der Behrenstraße
vorgebracht. Die Bedenken richten sich gegen eine mögliche Nutzung des Vorbaus
durch sicherungsbedürftige Nutzungen. In diesem Fall könne der erforderliche
Sicherheitsabstand von 25,0 m zur Fahrbahn der Behrenstraße nicht
sichergestellt werden. Eine Sperrung der Behrenstraße sei aufgrund der
Verkehrsfunktion nicht möglich und sollte einvernehmlich ausgeschlossen
werden.
Das Land Berlin hat in dem gemeinsam mit den Vereinigten
Staaten von Amerika unterzeichneten Memorandum of Understanding zugesichert,
(a) die Behrenstraße so zu verlegen, dass die Fahrbahn einen Abstand von 18,0 m
zur südlichen Grenze des Botschaftsgrundstückes einhält, und (b) die planungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die südliche (und westliche) Außenwand
des Botschaftsgebäudes 7,0 m hinter der Grundstücksgrenze errichtet werden
kann. Im Zusammenwirken beider Maßnahmen wird sichergestellt, dass der von den
Vereinigten Staaten von Amerika geforderte Sicherheitsabstand von 25,0 m
zwischen Fahrbahn und Gebäudekante eingehalten werden kann. Die Einhaltung des
Abstandes von 7,0 m zwischen der Hauptflucht des Botschaftsgebäudes an der
Behrenstraße und der südlichen Grundstücksgrenze ist somit ureigenes Interesse
der Vereinigten Staaten von Amerika. In dem eingeschossigen Vorbau an der
Behrenstraße sind daher gemäß den inzwischen eingereichten Bauantragsunterlagen
ausschließlich Nutzungen untergebracht, die der Gebäudesicherung dienen.
Eine darüber hinausgehende Regelung, die die Unterbringung
von sicherungsbedürftigen Nutzungen in einem 7-m-Bereich jeweils hinter der
südlichen und westlichen Grundstücksgrenze ausschließt, wird daher als
entbehrlich erachtet.
Auch die Senatsverwaltung für Inneres hat mit Schreiben vom
12.06.2003 den Senator für Stadtentwicklung gebeten, im Gespräch mit
Vertretern der Botschaft sicherzustellen, dass der Vorbau an der Behrenstraße
bzw. etwaige andere Vorbauten nur durch das Sicherheitspersonal genutzt
werden. Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika haben gegenüber der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Ausdruck gebracht, dass sie für die
Folgen der Nichtinanspruchnahme des 7-Meter-Gebäuderücksprungs in der
Behrenstraße die alleinige Verantwortung tragen und keine zusätzlichen
Schutzmaßnahmen im konkreten Gefährdungsfall von Berlin verlangen werden. Die
Amerikanische Botschaft hat sich bereit erklärt, dies schriftlich zu erklären.
Anhang
Einwenderliste
|
lfd. |
Name, Vorname |
Straße, |
Schreiben |
Eingang- |
Anzahl der |
|
1 |
Kirsch, Anne |
Christinenstraße 30 |
18.07.2003 |
18.07.2003 |
1 |
|
2 |
Korth, Christian |
Veteranenstraße 10A |
08.08.2003 |
08.08.2003 |
1 |
|
3 |
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
Naturschutz e.V. |
Potsdamer Straße 68 |
12.08.2003 |
14.08.2003 |
(Vereins-stellungnahme) |
|
4 |
Hutterer, Florian |
Bergmannstraße 19 |
22.08.2003 |
25.08.2003 |
1 |
|
5 |
Kleihues, Prof. Josef
Paul |
Helmholtzstraße 42 |
01.08.2003 |
13.08.2003 |
1 |
Ausschuss-Kennung
: UA BPlaenegcxzqsq