Anlage 3

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung      Berlin, den 12.09. 2003

IIB12     9020-5546

6142  I-200-2      intern: (920) 5546

 

 

Vermerk

 

Bebauungsplan I-200-2

 

hier:                             Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Anhang:                      Einwenderliste

 

 


Durchführung der öffentlichen Auslegung

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans I-200-2 zur Änderung der Bebauungspläne I‑200 und I‑200‑1 ist aus Grün­den der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 13 BauGB in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt worden. Dabei wurde gemäß § 13 Nr. 1 BauGB von einer Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen. Anstelle einer eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Bürger wurde gemäß § 13 Nr. 2 BauGB eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch­geführt.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans I-200-2 mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 14. Juli bis einschließlich 15. August 2003 in den Räumen der Senatsver­waltung für Stadtentwicklung Behren­straße 42 in Berlin-Mitte öffentlich ausgelegen. Als von der Planung Betroffene wurden die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Berliner Kontaktarchitekten, die Eigentümer und Nutzer der angrenzenden Grundstücke Pariser Platz 1 und 3 sowie der Architekt des Hauses Sommer über die Planung informiert.

 

Als von der Planung betroffene Träger öffentlicher Belange wurden die Senatsver­waltung für Inneres und die Senatskanzlei, die oberste Denkmalschutzbehörde und das Landesdenkmalamt sowie das Landeskriminalamt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus wurden die Abteilung Stadtentwicklung des Bezirksamts Mitte sowie der Entwicklungsträger DSK über die Planung informiert.

 

Während der Auslegungszeit und in den anschließenden Wochen sind bei der Senats­verwaltung für Stadtentwicklung drei Bürgerschreiben von Einzelpersonen, eine Stellungnahme der Landesarbeits­gemeinschaft Naturschutz e.V. sowie eine Stellungnahme des Architekten des Hauses Sommer ein­gegangen.

 

Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und den sonstigen Beteiligten liegt eine Stellung­nahme des Landeskriminalamtes vor.

 

Ergebnis der öffentlichen Auslegung

 

Die Prüfung der vorgebrachten Anregungen (siehe nachfolgende Auswertung der öffentlichen Aus­legung) hat keinen neuen Sachverhalt ergeben, sodass eine Ände­rung und Ergänzung des aus­gelegten Entwurfes des Bebauungsplans I-200-2 nicht erforderlich ist.

 

Die Anregung, die sichtbare südliche Brandwand des Hauses Sommer analog zu den anderen Außen­wänden des Gebäudes mit einer Natursteinfassade zu ver­kleiden, nimmt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf und leitet diesbezüg­lich Gespräche zwischen den zuständigen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Eigentümer, dem Nutzer sowie dem Architekten des Hauses Sommer ein.

 

 

 

...............................

Kleinwächter-Jarnot


 


(A)    Prüfung und Abwägung der von Bürgern vorgebrachten Anregungen

 

Die Bürgereinwendungen richten sich sämtlich gegen die zurückgesetzten Fluchten des Botschafts­gebäudes an der Ebertstraße und an der Behrenstraße, die durch den Änderungsbebauungsplan I‑200-2 planungsrechtlich ermöglicht werden sollen. Impli­zit wird von den Einwendern somit die Bei­behaltung der Baulinien im Süden und Westen des Baugrundstücks Pariser Platz 2 angeregt. Von einem Bürger wird vor­geschlagen, den Botschaftsneubau der Vereinigten Staaten von Amerika an einen anderen zentralen Standort zu verlegen, da die Sicherheitsanforderungen für diese Nutzung nicht mit der städtebaulichen Konzeption für das Planungsgebiet vereinbar seien.

 

Zu den übrigen Änderungen der Bebauungspläne I-200 und I-200-1 durch den Bebauungsplan I-200-2 werden keine Einwände vorgebracht.

 

Das Schreiben der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. nimmt Bezug auf die Bewäl­tigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und enthält einen im Natur- und Artenschutz begrün­deten Vorschlag zur Ergänzung der textlichen Fest­setzung.

 

Im Einzelnen sind die von Bürgern vorgebrachten Argumente [Zuordnung zu Ein­wenderschreiben gemäß laufender Nummerierung der Einwenderliste in eckigen Klammern] wie folgt geprüft und abge­wogen worden:

 

(1)     Kritik an der Ermöglichung zurückgesetzter Baufluchten an der Ebertstraße

 

Vorgebrachte Argumente:

 

      Die zurückgesetzte Gebäudeflucht an der Ebertstraße wird für städtebaulich und bauhistorisch unver­träglich erachtet. [1, 2, 4]

      Die "eigentlich sehr klare und stringente Planung" für den Pariser Platz werde durch die Baufluch­ten-Versprünge "konterkariert". [4]

      Die Besonderheit des Standortes "verbiete jegliche städtebauliche Verwässe­rung". [4]

      Das Zurücksetzten der westlichen Außenwand des Botschaftsgebäudes bedinge, dass die südliche Brandwand des Hauses Sommer auf einer Tiefe von 7,0 m sichtbar bleibe. Insbesondere der Blick aus südlicher Richtung sei hierdurch be­einträchtigt. [2, 4]

      Auch ein hoher Baum könne den "Missstand" der sichtbaren Brandwand nicht ver­decken. [2]


Prüfung und Abwägung:

 

Dass eine Bebauung unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze städtebau­lich und bauhis­torisch gegenüber einem zurückgesetzten Baukörper vorzuziehen ist, ist unstreitig. Die mit dem Be­bauungsplan I-200 angestrebte Rekonstruktion des historischen Raum- und Maßstabsgefüges des Pariser Platzes wird hingegen durch die zurückgesetzte Bauflucht an der Ebertstraße nicht beeinträch­tigt.

 

Unter Berücksichtigung der vertraglichen Zusage der Vereinigten Staaten von Amerika, im Abstand von 7,0 m zur Ebertstraße eine geschlossene Randbebauung zu errichten, wird das Zurücktreten der Gebäudeflucht nicht für städtebaulich unver­träglich erachtet. Zur Verbesserung der städtebaulichen Situation wird eine Verklei­dung der südlichen Brandwand des Hauses Sommer angestrebt (siehe Pkt. 2).

 

In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der histo­rischen Botschafts­nutzung an der Südwestecke des Pariser Platzes und dem Inte­resse der Vereinigten Staaten von Amerika, ihr Grundstück am Pariser Platz für den erforderlichen Botschaftsneubau in Berlin zu nutzen, werden die städtebaulichen und stadtgestalterischen Bedenken zurückgestellt.

 

Unter Beachtung eines 25-m-Sicherabstandes zwischen Gebäudeflucht und Bord­kante der Straßen­fahrbahn, der von den Sicherheitsexperten für eine Botschafts­nutzung gefordert wird, wird das Zurück­setzen der Gebäudeflucht für städtebaulich verträglicher erachtet als eine Verschiebung der Ebert­straße. Letzteres würde erheb­lich in den Großen Tiergarten bzw. in die Baumreihen auf der Westseite der Ebert­straße ein­greifen. Zudem würde die Linearität des Straßenraumes zwischen Pots­damer Platz und Pariser Platz durch den erforderlichen Fahrbahnverschwenk emp­findlich gestört.

 

Bei der Abwägung über das Ermöglichen einer zurückgesetzten Bauflucht an der Ebertstraße ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Falle der Verhinde­rung des Botschaftsneubaus voraus­sichtlich weiterhin über einen längeren Zeitraum brach liegen würde. Die mit der Bebauungsplanung für den Pariser Platz vordringlich angestrebte Rekonstruktion der historischen Platzfigur wäre somit auf unbestimmte Zeit nicht umsetzbar.

 

(2)     Vorschläge für eine verbesserte städtebauliche Einbindung der Brandwand des Hauses Sommer

 

Vorschläge:

 

      Ein Bürger regt an, einen Treppenhausturm oder ein anderes untergeordnetes Bauteil des Botschafts­neubaus an die Brandwand anzubauen, um somit "die städtebauliche Si-


tuation durch die Ausbildung eines Eck-Risalits zu harmoni­sieren". [2]

      Der Architekt des Hauses Sommer schlägt vor, die Brandwand durch eine 30-50 cm starke Schild­wand im gleichen Material der Botschaft abzudecken. [5]

      Von einem Bürger wird angeregt, die sichtbare Brandwand mit Naturstein (ent­sprechend den ande­ren Fassaden des Hauses Sommer) zu verkleiden. [1]

 

Die Ausbildung eines Treppenhauses oder eines anderen untergeordneten Bauteils des Botschafts­gebäudes an der Brandwand des Hauses Sommer wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlos­sen. Nach den vorliegenden Bauantragsunter­lagen ist ein Treppenhaus an der Brandwand des Hauses Sommer jedoch nicht mit der geplanten Grundrissorganisation für das Botschaftsgebäude vereinbar und soll daher auch nicht verbindlich vorgeschrieben werden.

 

Die Auffassung, die städtebauliche Verträglichkeit des zurückgesetzten Botschafts­gebäudes könne durch eine Verkleidung der Brandwand des Hauses Sommer wesentlich verbessert werden, wird ge­teilt. Abweichend vom Vorschlag des Archi­tekten des Hauses Sommer wird jedoch eine Verkleidung im Material der übrigen Fassaden des Hauses Sommer für sinnvoller erachtet als die Fortsetzung der Fassadenmaterialien des Botschaftsgebäudes. Letzteres würde abweichend von der tatsächlichen Bebauung und Nutzung eine Fortsetzung des Botschaftsgebäudes nach Norden vortäuschen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung leitet Gespräche zwischen den zustän­digen Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Eigentümer, dem Nutzer sowie dem Architekten des Hauses Sommer mit dem Ziel ein, eine einver­nehmliche Regelung zur Gestaltung der südlichen Brandwand entsprechend der Gestaltung der übrigen Außenwände des Hauses Sommer zu erreichen.

 

(3)     Kritik an der Ermöglichung einer zurückgesetzten Gebäudeflucht an der Behrenstraße

 

Vorgebrachte Argumente:

 

      Die zurückgesetzte Gebäudeflucht an der Behrenstraße wird für städtebaulich unverträglich erach­tet. [1]

      Die an der Behrenstraße vorgesehenen eingeschossigen Vorbauten würden die Situation "weniger mildern als diese vielmehr betonen". Die in den Vorbauten vor­gesehenen Nutzungen sollten daher in den Hauptbaukörper integriert werden. [1]

      Die geplanten Vorbauten und die beabsich


tigte Eck- und Dachausbildung ergäben "sehr unruhige Kubaturen", die der Aufsicht (z.B. von der Aussichtsplattform des Reichstages) und der stadträum­lichen Fassung der Behrenstraße empfindlich schaden würden. [1]

 

Prüfung und Abwägung:

 

Dass eine Bebauung unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze städtebaulich gegenüber einem zurückgesetzten Baukörper vorzuziehen ist, ist unstreitig.

 

Das Zurücktreten der Gebäudefluchten an der Behrenstraße wird für städtebaulich verträglich erachtet, da die mit der Bebauungsplanung intendierte Ausbildung einer geschlossenen Raumkante gegenüber dem (künftigen) Denkmal für die ermordeten Juden Europas durch die vertragliche Zusage der Ver­einigten Staaten von Amerika, im Abstand von 7,0 m zur Behrenstraße eine geschlossene Rand­bebauung zu errichten, gewahrt bleibt.

 

Die städtebauliche Verträglichkeit der zurückgesetzten Fassade wird durch den vor­gesehenen bis zur straßenseitigen Grundstücksgrenze reichenden eingeschossigen Vorbau eher verbessert. Die anders­lautende Einschätzung eines Bürgers wird in­sofern nicht geteilt. Gleiches gilt für die kritisierte Eck- und Dachausbildung.

 

Der Übergang zum Nachbargebäude Pariser Platz 3 wird durch die Ausbildung eines Treppenhaus­turmes so gestaltet, dass hier keine Brandwand sichtbar sein wird.

 

In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der Bot­schaftsnutzung an der Südwestecke des Pariser Platzes und dem Interesse der Ver­einigten Staaten von Amerika, ihr Grund­stück am Pariser Platz für den erforderlichen Botschaftsneubau in Berlin zu nutzen, werden die ge­äußerten städtebaulichen und stadtgestalterischen Bedenken zurückgestellt.

 

Unter Beachtung eines erforderlichen 25-m-Sicherabstandes zwischen Gebäude­flucht und Straßen­fahrbahn (siehe oben) wird das Zurücksetzen der Gebäudeflucht für städtebaulich verträglicher er­achtet als eine Verschiebung der Behrenstraße über das bereits jetzt vorgesehene Maß hinaus. Eine Verschiebung der Fahrbahn um zu­sätzlich 7 m nach Süden würde erheblich in das Areal eingreifen, auf dem das Denkmal für die ermordeten Juden Europas errichtet wird.

 

Bei der Abwägung über das Ermöglichen einer zurückgesetzten Bauflucht an der Behrenstraße ist (wie bei der Ebertstraße) auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Falle der Verhinderung des Botschaftsneubaus voraussichtlich weiter­hin über


einen längeren Zeitraum brach liegen würde. Die mit der Bebauungs­planung für den Pariser Platz vor dringlich angestrebte Rekonstruktion der histo­rischen Platzfigur wäre somit auf unbestimmte Zeit nicht umsetzbar.

 

(4)     Vorschlag zur Verlagerung der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika an einen anderen Standort

 

Vorschlag:

 

      Da die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der Sicherheits­anforderungen nicht mit den bisher geltenden Planungsvorgaben (hier der durch Baulinien vorgegebenen Blockbebau­ung) vereinbar sei und auch die vorgesehe­nen Sicherheitsanlagen wie die Poller auf dem Pariser Platz "schwere und irrever­sible Schäden an einem der bedeutendsten und repräsentativsten Ort der Stadt" zur Folge hätten, sei diese Nutzung am Pariser Platz nicht realisierbar. Berlin sei in der Lage, auch in zentraler Lage Alternativstandorte anzubieten, auf denen ein freistehender Bot­schaftsneubau mit ausreichenden Sicherheitsabständen errichtet werden könne. [4]

 

Prüfung und Abwägung:

 

In der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der historischen Platzform und der mit dem Bebauungsplan angestrebten geschlossenen Randbebauung entlang der Ebertstraße und der Behrenstraße und dem Interesse der Vereinigten Staaten von Amerika, auf ihrem Grundstück am Pariser Platz, an einem historischen Botschaftsstandort wieder ein Botschaftsgebäude zu errichten, sollen die mit dem Zurücksetzen der Baufluchten einhergehenden Abweichungen vom städtebaulichen Konzept der durchgängigen Blockbebauung hingenommen werden.

 

Eine Verlagerung des Botschaftsstandortes kommt auch aufgrund des vorliegenden Verhandlungs­ergebnisses zwischen dem Land Berlin und der Regierung der Ver­einigten Staaten von Amerika zur Ermöglichung eines Botschaftsgebäudes am Pariser Platz nicht in Betracht.

 

(5)     Forderung einer Festsetzung, dass in den Außenanlagen nur Kaltlichtlampen eingesetzt werden dürfen

 

Vorgebrachte Argumente:

 

      Die ausschließliche Verwendung von Kaltlichtlampen diene dem Schutz nacht­aktiver Insekten. Aufgrund der Nähe des Grundstücks zum Großen Tiergarten sei eine entsprechende Beschrän­kung aus ökologischen Gründen unabdingbar. Zu­dem hätten Kaltlichtlampen ein höheres Energiesparpotenzial. [3]

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die Anregung kann nicht berücksichtigt werden, da für die Festsetzung einer aus­schließlichen Ver­wendung von Kaltlichtleuchten im Außenbereich keine Rechts­grundlage im Städtebaurecht vorhanden ist. Zudem wäre eine isolierte Festsetzung für das Botschaftsgrundstück der Vereinigten Staaten von Amerika nicht mit dem bauleitplanerischen Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, der für gleiche Aus­gangssituationen und Rahmenbedingungen (hier die Lage am Großen Tiergarten) eine Gleich­behandlung von Bauvorhaben nahe legt. Gleichlautende Festsetzungen müssten somit auch in ande­ren Bebauungsplänen getroffen worden sein bzw. ge­troffen werden, wenn unmittelbar an den Großen Tiergarten (oder auch an andere große Grünflächen) angrenzende Grundstücke beplant werden.

 

Da die Verwendung von Kaltlichtlampen im Außenbereich unbestritten ökologische Vorteile besitzt, wird die Anregung an den Bauherrn bzw. dessen Architekten weiter­gegeben.

 

Sonstige Äußerungen:

 

a)   Kritik an der Absicherung des Botschaftsgebäudes durch Poller auf dem Pariser Platz

 

Vorgebrachte Argumente:

 

      Die zur Absicherung des Botschaftsgebäudes auf dem Pariser Platz vorgesehe­nen Poller würden Fremdkörper auf einer ansonsten ungestörten Platzfläche dar­stellen. Die "Eleganz und das Gleich­gewicht" des Platzes würden durch eine "Orgie von Sicherheitspollern direkt neben dem Branden­burger Tor leichtfertig aufs Spiel gesetzt." [4]

 

Prüfung:

 

Der vorgesehene Einbau von versenkbaren Naturstein-Pollern auf dem Pariser Platz wird sich in den vorhanden Gestaltungskanon einfügen. Zahlreiche andere Beispiele europäischer Plätze zeigen, dass Poller, wenn sie in ein Gesamtgestaltungskonzept eingebunden sind, als "normale" Bestandteile eines Platzes empfunden bzw. als solche gar nicht wahrgenommen werden. Als Berliner Beispiel können die Poller auf dem Gendarmenmarkt genannt werden.

 


b)   Erfordernis eines landschaftspflegerischen Begleitplans

 

Vorgebrachte Argumente:

 

      Ein landschaftspflegerischer Begleitplan, der die bebauungsbedingten Auswirkun­gen auf die Schutz­güter von Natur und Landschaft aufzeigt und Ausgleichs­maß­nahmen vorschlägt wird voraus­gesetzt. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft seien im Bau­genehmigungsverfahren geltend zu machen bzw. in städtebaulichen Verträgen abzusichern. [3]

 

Prüfung:

 

Der Bebauungsplan I-200-2 bereitet keine Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Die durch ihn ange­strebten Änderungen der Bebauungspläne I-200 und I-200-1 haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushalts und auf das Landschaftsbild.

 

Die Bebaubarkeit des Grundstücks Pariser Platz 2 und die damit verbundenen Ein­griffe in Natur und Landschaft sind durch den Bebauungsplan I-200 vorbereitetet worden. Im Rahmen des Bebauungs­planverfahrens sind die bebauungsplanbeding­ten Eingriffe bilanziert worden. Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Ent­wicklungsmaßnahme im Bereich des Reichstagufers, der Ebertstraße und der Dorotheenstraße durchgeführt worden. Aufgrund des Leitungsbestandes im west­lichen Gehweg der Wilhelmstraße konnten hier abweichend von der Vorgabe des Bebauungsplans keine Bäume gepflanzt werden. Das hierdurch entstandene Kompensationsdefizit kann durch die vorgesehenen Pflanzung einer Doppelbaum­reihe auf der Westseite der Ebertstraße sowie durch die Pflanzung von Bäumen auf der Nordseite der Behrenstraße ausgeglichen werden.

 

(B)    Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Der Polizeipräsident in Berlin, Landeskriminalamt, LKA 5

 

Das LKA stellt in seiner Stellungnahme vom 05.08.2003 heraus, dass das Zurück­setzen der Bau­fluchten an der Ebertstraße und an der Behrenstraße im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarun­gen im Memorandum of Understanding steht und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25,0 m zu den Straßenfahrbahnen er­möglicht.

 

Mit Verweis auf ein Schreiben vom 22.04.2003 werden Bedenken gegen die den geplanten Vorbau


an der Behrenstraße vorgebracht. Die Bedenken richten sich gegen eine mögliche Nutzung des Vorbaus durch sicherungsbedürftige Nutzungen. In diesem Fall könne der erforderliche Sicherheitsabstand von 25,0 m zur Fahrbahn der Behrenstraße nicht sichergestellt werden. Eine Sperrung der Behrenstraße sei aufgrund der Verkehrsfunktion nicht möglich und sollte einvernehmlich ausgeschlos­sen werden.

 

Prüfung und Abwägung:

 

Das Land Berlin hat in dem gemeinsam mit den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Memorandum of Understanding zugesichert, (a) die Behrenstraße so zu verlegen, dass die Fahrbahn einen Abstand von 18,0 m zur südlichen Grenze des Botschaftsgrundstückes einhält, und (b) die planungsrechtlichen Voraussetzun­gen dafür zu schaffen, dass die südliche (und westliche) Außen­wand des Bot­schaftsgebäudes 7,0 m hinter der Grundstücksgrenze errichtet werden kann. Im Zu­sammenwirken beider Maßnahmen wird sichergestellt, dass der von den Ver­einigten Staaten von Amerika geforderte Sicherheitsabstand von 25,0 m zwischen Fahrbahn und Gebäudekante eingehal­ten werden kann. Die Einhaltung des Abstan­des von 7,0 m zwischen der Hauptflucht des Botschafts­gebäudes an der Behren­straße und der südlichen Grundstücksgrenze ist somit ureigenes Interesse der Vereinigten Staaten von Amerika. In dem eingeschossigen Vorbau an der Behrenstraße sind daher gemäß den inzwischen eingereichten Bauantragsunterlagen ausschließ­lich Nutzungen unter­gebracht, die der Gebäudesicherung dienen.

 

Eine darüber hinausgehende Regelung, die die Unterbringung von sicherungsbedürftigen Nutzungen in einem 7-m-Bereich jeweils hinter der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze ausschließt, wird daher als entbehrlich erachtet.

 

Auch die Senatsverwaltung für Inneres hat mit Schreiben vom 12.06.2003 den Senator für Stadt­entwicklung gebeten, im Gespräch mit Vertretern der Botschaft sicherzustellen, dass der Vorbau an der Behrenstraße bzw. etwaige andere Vor­bauten nur durch das Sicherheitspersonal genutzt werden. Die Vertreter der Ver­einigten Staaten von Amerika haben gegenüber der Senatsverwaltung für Stadt­ent­wicklung zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Folgen der Nichtinanspruchnahme des 7-Meter-Gebäuderücksprungs in der Behrenstraße die alleinige Verantwortung tragen und keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen im konkreten Gefährdungsfall von Berlin verlangen werden. Die Amerikanische Botschaft hat sich bereit erklärt, dies schriftlich zu erklären.


 


Anhang

 

 

Einwenderliste

 

lfd.
Nr.

Name, Vorname
Verein

Straße,
PLZ, Ort

Schreiben
vom

Eingang-
am

Anzahl der
Unterzeichner

1

Kirsch, Anne

Christinenstraße 30
10119 Berlin

18.07.2003

18.07.2003

1

2

Korth, Christian

Veteranenstraße 10A
10119 Berlin

08.08.2003

08.08.2003

1

3

Berliner Landesarbeits­gemeinschaft Naturschutz e.V.

Potsdamer Straße 68
10785 Berlin

12.08.2003

14.08.2003

(Vereins-stellungnahme)

4

Hutterer, Florian

Bergmannstraße 19
10961 Berlin

22.08.2003

25.08.2003

1

5

Kleihues, Prof. Josef Paul

Helmholtzstraße 42
10587 Berlin

01.08.2003

13.08.2003

1

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : UA BPlaenegcxzqsq