Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Entwurf des Bebauungsplans XV-51h

 

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Der Bebauungsplan XV-51h soll die planungsrechtliche Sicherung für den weiteren Ausbau eines Teilbereichs des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes gewährleisten. Der Gel­tungsbereich ist Teil der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof, für den nach § 166 Absatz 1 BauGB die unverzügliche Aufstellung flächendeckender Bebauungspläne erfor­derlich ist.

 

Der Senat von Berlin hat am 1. Juli 2003 den Bericht zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche zustimmend zu Kenntnis genommen. Die Umsteue­rung konzentriert sich u.a. auf die Themen: vorfristige Reduzierung der Entwicklungsberei­che bzw. der Anpassungsgebiete, Überprüfung der Entwicklungsziele und Überarbeitung der Rahmenplanungen sowie Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und Bedarfs­richtwerte). Die Entwicklungsmaßnahme soll beschleunigt durchgeführt, d.h. bis Ende 2006 mit einer Aufhebungsverordnung zu einem vorzeitigen Abschluss ge­bracht werden. Das Plangebiet ist von der Umsteuerung der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht betroffen. Größere zusammenhängende Teilbereiche, zu denen auch das Plangebiet gehört, sollen jedoch bereits vor 2006 nach Durchführung der Entwicklung gemäß § 162 BauGB durch Aufhebungsverordnung entlassen werden.

 

B.    Lösung

 

Mit der Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus kann kurzfristig Planungsrecht ge­schaffen werden.



 

Die vorgesehene Entlassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-51h aus dem Bereich der Entwicklungsmaßnahme gemäß § 162 BauGB setzt den Abschluss des Bebauungsplansverfahrens voraus.


 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine.

 

D.    Kosten / Finanzielle Auswirkungen

 

a.)    Kosten des Bebauungsplanverfahrens


 

 

Die Kosten für die Bebauungsplanung in Höhe von derzeit rund 60,9 T € setzen sich wie folgt zusammen:

 

·         Kosten des B-Planverfahrens XV-51h                                                                        52,7 T €

·         Kosten für Veröffentlichungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen (anteilig)                       4,4 T €

·         Kosten des Eingriffs-/Ausgleichs-Gutachtens für XV-54 (anteilig)                                           3,8 T €

 


 

Die Kosten wurden aus Mitteln des Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers finanziert.

 

 

b)    Straßenbau

 

Die WISTA-Managementgesellschaft mbH (WISTA-MG) führt die Erschließungsmaßnahmen gemäß Erschließungsvertrag selbständig durch. Der Bau der Erschließungsanlagen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplan XV-51 h bereits weitgehend abgeschlossen und zu 90% aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) sowie zu 10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.

 

E.     Flächenmäßige Auswirkungen

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 7,58 ha und ist Teil des 2. Anpassungs­gebietes der Entwicklungsmaßnahme mit insgesamt 420 ha Fläche.


 

G.    Auswirkungen auf die Umwelt

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine ökologische Eingriffs- und Ausgleichs­bewertung. Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild können demnach weitestgehend innerhalb des Bebauungsplans kompensiert werden. Lediglich die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen führt zu Eingriffen in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des Bebauungsplans kompensiert werden können. Dies wird hingenommen, weil umfangreiche Grünmaßnahmen im Rahmen der Straßenplanungen erfolgen, die aber nicht Gegenstand der Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans sind.

 

H.    Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Es sind keine Auswirkungen auf das Land Brandenburg zu erwarten.

 

I.         Zuständigkeit

 

§ 10 Nr. 8 GO Sen, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GGO II.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Entwurf des Bebauungsplanes XV-51h für das Gelände südwestlich der
Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße mit ihrer Verlängerung,
des Ernst-Ruska-Ufers, östlich der Wegedornstraße und süd­öst­lich der
Rudower Chaussee sowie für die Magnusstraße zwischen Rudower Chaussee
und Albert-Einstein-Straße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof [1])

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Dem Entwurf des Bebauungsplanes XV-51h für das Gelände südwestlich der Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße mit ihrer Verlängerung, nördlich des Ernst-Ruska-Ufers , östlich der Wegedornstraße und südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die Magnusstraße zwischen Rudower Chaussee und Alber-Einstein-Straße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof vom 18.04.1997 mit Deckblatt vom 24.01.2000 wird zugestimmt.1)

 

 

A.     Begründung

 

I.         Planungsgegenstand

 

I.1.   Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Veranlassung

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51h ist die Notwendigkeit eine geord­nete städtebauliche Entwicklung für diesen Teil des Wissenschafts- und Wirtschaftsstand­ortes Adlershof zu sichern.



Als Teilfläche der ehemaligen Akademie der Wissenschaft (AdW) unterlag das Bebauungs­plangebiet seit deren Auflösung einem anhaltenden, einschneidenden Nutzungsstrukturwan­del und zunächst daraus resultierend einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung. Mit der Auf­stellung des Bebauungsplanes XV-51h wird die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung von Kerngebieten, Sondergebieten - Forschung -, eines Gewerbegebietes, einer Fläche für Versorgungsanlagen sowie die Erschließung dieser Flächen durch die Fest­setzung von Straßenverkehrsflächen gesichert.

 

Erforderlichkeit

 

Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 1994 die förmliche Festlegung eines städtebauli­chen Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaß­nahme Berlin-Johannisthal/Adlershof beschlossen.

 

Auf der Grundlage der §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird in dem Gebiet Berlin-Johannisthal/Adlershof im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt, um das Gebiet entsprechend seiner besonderen Be­deutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Berlins einer neuen Entwicklung zuzuführen.

 

Gemäß § 166 BauGB müssen für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufgestellt werden. Das 7,58 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes XV-51h ist Teil des 2. Anpassungsgebietes der 420 ha großen Entwicklungsmaßnahme.

 

Der Senat von Berlin hat am 1. Juli 2003 den Bericht zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche zustimmend zu Kenntnis genommen. Die Umsteue­rung konzentriert sich u.a. auf die Themen: vorfristige Reduzierung der Entwicklungsberei­che bzw. der Anpassungsgebiete, Überprüfung der Entwicklungsziele und Überarbeitung der Rahmenplanungen sowie Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und Bedarfs­richtwerte). Vor diesem Hintergrund sind auch die Entwicklungs- und Nutzungsziele der Ent­wicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof überprüft und fortgeschrieben wor­den. An der Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandortes in seinem Kernbereich soll fest­gehalten werden, der Entwicklungsbereich soll jedoch unter Berücksichtigung der Markt­entwicklung verkleinert werden. Die Entwicklungsmaßnahme soll beschleunigt durchgeführt, d.h. bis Ende 2006 mit einer Aufhebungsverordnung zu einem vorzeitigen Abschluss ge­bracht werden. Das Plangebiet ist von der Umsteuerung der Durchführung der Entwick­lungsbereiche nicht betroffen, gegebenenfalls sollen jedoch größere zu-


sammenhängende Teilbereiche, zu denen auch das Plangebiet gehört, bereits vor 2006 nach Durchfüh­rung der Entwicklung gemäß § 162 BauGB durch Aufhebungsverordnung entlassen werden.

 

 

I.2    Plangebiet

 

Lage

 

Das Plangebiet umfasst das Gelände südwestlich der Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße, nördlich des Ernst-Ruska-Ufers, östlich der Wegedorn­straße und südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die Magnusstraße zwischen Ru­dower Chaussee und Albert-Einstein-Straße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof.

 

Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Entwicklungsbereichs, südöstlich der Rudower Chaussee und nördlich des Teltowkanals in dem südlichsten Teilbereich des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Adlershof.

 

Das Bebauungsplangebiet wird von folgenden Bebauungsplanentwürfen begrenzt: Im Nord­osten von Bebauungsplan XV-51e, im Osten vom Bebauungsplan XV-51j und im Westen vom Bebauungsplan XV-58a. Im Süden grenzt der festgesetzte Bebauungsplan XV-51k und im Norden der ebenfalls festgesetzte Bebauungsplan XV-67c an.

 

I.3    Eigentumsverhältnisse

 

Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XV-51h befinden sich im Eigentum der WISTA-Management GmbH (WISTA-MG).

 

I.4    Nutzung und Bebauung

 

Im Bebauungsplangebiet befinden sich Forschungsinstitute und Gründerzentren zur Ansied­lung von Wirtschaftsunternehmen sowie ein als WISTA Business-Center errichtetes Ge­bäude, das inzwischen weitgehend die Institute für Informatik und Mathematik der Humboldt-Universität beherbergt.

 

Der Gebäudebestand der ehemaligen AdW ist durch seine heterogene Baustruktur gekenn­zeichnet, die von eingeschossigen Zweckbauten bis zu einem neungeschossigen Plattenbau reicht.

 

Der Gebäudekomplex auf der Fläche zwischen der Rutherfordstraße, der Albert-Einstein-Straße, dem Heizkraftwerk und der Wegedornstraße wird heute von dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. genutzt. Die ein- bis sechsgeschossigen Ge­bäude sollen größtenteils erhalten werden. Der Gebäudebestand ist weitgehend moderni­siert und


erweitert worden. Der Standort bietet noch Erweiterungsmöglichkeiten.

 

Die Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung, Forschungsinstitut für Rechner­architektur und Softwaretechnik hat die Gebäude auf der Fläche zwischen der Magnus­straße, der Albert-Einstein-Straße, der Rutherfordstraße und der Kekuléstraße bezogen. Die drei- und sechsgeschossigen Gebäude wurden nach der DDR-Zeit fertiggestellt, Planung und Baubeginn lagen aber noch in dieser Zeit. Ein neungeschossiger, inzwischen moderni­sierter Plattenbau aus der DDR-Zeit steht parallel zur Albert-Einstein-Straße. Dieser Gebäu­debestand soll insgesamt weiter genutzt werden.

 

An der Albert-Einstein-Straße / Ecke Magnusstraße wurde 1998 das Innovationszentrum für Informatik (IZI) fertiggestellt. Entsprechend dem Wettbewerbsergebnis eines diskursiven Gutachterverfahrens wurde ein achtgeschossiger Baukörper errichtet, der in Anlehnung an den benachbarten neungeschossigen Plattenbau eine Traufhöhe von ca. 28 m und eine Ge­bäudelänge von ca. 50 m hat. Das IZI soll von Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich Informatik genutzt werden.

 

Entlang der Rudower Chaussee ist der alte Gebäudebestand abgerissen worden. Auf diesen freigeräumten Flächen wurde der 1. Bauabschnitt (BA) des Innovations- und Gründer­zentrums (IGZ) errichtet. Dabei handelt es sich um zwei sechsgeschossige Baukörper mit jeweils einem Staffelgeschoss, die durch einen fünfgeschossigen Zwischenbau über der Zufahrt zum Gelände miteinander verbunden sind. Daran schließt sich nach Südosten ein viergeschossiger Anbau an. Im 1. BA des IGZ werden Existenzgründern forschungsnaher Gewerbebetriebe für die Entwicklung innovativer Produkte in einem begrenzten Zeitraum Räumlichkeiten angeboten.

 

Der 2. Bauabschnitt des IGZ, ein viergeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss südwest­lich des 1. BA an der Rudower Chaussee, ist 1997 fertiggestellt worden. Das „Ost-West-Koope­rationszentrum“ (OWZ) genannte Gebäude wird an Gründerfirmen vermietet.

 

Für das „Business-Center“ zwischen Rudower Chaussee, Magnus- und Kekuléstraße hat ein konkurrierendes Gutachterverfahren stattgefunden. Der Gebäudekom­plex wurde 1998 fer­tiggestellt. Hier sollten vorrangig externe, bereits etablierte Firmen und Mieter aus dem be­nachbarten IGZ, deren limitierte Mietzeit abgelaufen ist, angesiedelt wer­den. Bis 2007 sind ca. 2/3 des Gebäudes an die Humboldt-Universität zu Berlin vermietet und werden von den Instituten für Informatik und für Mathematik genutzt. Der Erwerb dieser Flächen ist vorbe­reitet. Der erforderliche Vertrag (Ankauf des Erb-


baurechts durch die WISTA-MG und das Land Berlin, Aufhebung des Erbbaurechts und Begründung von Teil­eigentum) ist am 31.12.1999 beurkundet worden und bedarf noch der Genehmigung. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat dem Erwerb des Teileigentums und der Ver­pflichtungs­ermächtigung der Senatsverwaltung für Finanzen zugestimmt.

 

Auf der Fläche an der Wegedornstraße / Ecke Ernst-Ruska-Ufer befindet sich das Heizkraftwerk für Fernwärme der Blockheizkraftwerks-Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin (BTB), dessen grundlegende Modernisierung bereits weitgehend abgeschlossen ist. Das Hauptgebäude des Heizkraftwerkes ist umgebaut und ergänzt und erweitert worden.

 

I.5    Verkehrliche Erschließung

 

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Rudower Chaussee. Die Kekuléstraße, Rutherfordstraße und Magnusstraße gehören zu den ehemaligen Privat­straßen auf dem Gelände der früheren AdW. Sie sind sämtlich inzwischen ausgebaut wor­den und erschließen das Bebauungsplangebiet.

 

Das Bebauungsplangebiet liegt in fußläufiger Entfernung zweier Buslinien, die den S-Bahn­hof Adlershof und den U-Bahnhof Rudow sowie Schöneweide und Schönefeld miteinander verbinden. Die erreichbaren Haltepunkte der beiden Buslinien befinden sich an der Rudower Chaussee in Höhe der Wegedorn- bzw. Magnusstraße.

 

I.6    Technische Infrastruktur

 

In der Frage der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind für die gegenwärtigen Nutzungen des Gebietes keine Engpässe zu erkennen. Vielmehr bieten die meisten der Ver- und Ent­sorgungsnetze noch Kapazitätsreserven in ihren Hauptleitungen.

 

Frischwasser

 

Das Bebauungsplangebiet wird durch erneuerte WISTA-eigene Trinkwassernetze, die von den Berliner Wasserbetrieben betrieben werden, versorgt.

 

Schmutzwasser

 

Die Entwässerung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser fließt über Schmutzwasserkanäle in der Rudower Chaussee zum Standort des ehemaligen Klärwerks Adlershof an der Wegedornstraße. Seit Dezember 1995 wird es von dort vollständig zur Großkläranlage Waßmannsdorf gepumpt.


Das Grundprinzip des Trennsystems wird auch zukünftig beibehalten, wobei die vorhande­nen Schmutzwasserleitungen durch neue Leitungen ersetzt werden müssen.

 

Die Freispiegelleitungen in den jeweiligen Planstraßen werden über den Hauptvor­fluter im Ernst-Ruska-Ufer und der Wegedornstraße zum Abwasser-Pumpwerk Adlershof westlich der Wegedornstraße entwässert.

 

Regenwasser

 

Bisher wird das Niederschlagswasser direkt in den Teltowkanal eingeleitet. Künftig soll das anfallende Regenwasser im Plangebiet sowohl auf den privaten Flächen als auch in den öffentlichen Straßen vor Ort versickert werden. Lediglich aus dem Bestand anfallende Wäs­ser sollen künftig vor Einleitung in den Vorfluter Teltowkanal in einer zur Zeit in Bau befind­lichen Behandlungsanlage gereinigt werden.

 

Fernwärme

 

Das Bebauungsplangebiet wird durch das Heizkraftwerk der Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin (BTB) an der Wegedornstraße (im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes XV-51h) mit Fernwärme versorgt. Die Verteilung erfolgt über neu­verlegte Fernwärmeleitungen aus unterirdisch verlegtem Kunststoffmantelrohr.

 

Das Heizkraftwerk wurde zwischen 1992 und 1995 modernisiert, indem es vom Parallel­betrieb eines Dampf- und eines Heizwassernetzes auf ein neuverlegtes Heißwassernetz (110 C / 70 C) umgestellt wurde. Die Fernwärme wird jetzt aus Erdgas mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Diese Anlage besteht aus vier modernen Heißwassererzeugern, einer Gasturbine und einem Gasmotor und verfügt über eine Gesamtleistung von 90 MW ther­misch und 5 MW elektrisch.

 

Elektrizität

 

Das Bebauungsplangebiet wird von der BTB über WISTA-eigene Mittel- bzw. Nieder­span­nungsnetze versorgt.

 

Gas

 

Für das Plangebiet existieren keine Erdgasnetze mehr. Eine Reglerstation wurde abgerissen und die Verteilernetze rückgebaut.

 

I.7    Planerische Ausgangslage

 

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.


Vor Festlegung als förmliche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurden Vorhaben aus­schließlich nach § 34 BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, beurteilt. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 144 und 145 BauGB, nach dem Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschwe­ren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen dürfen.

 

Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neube­kanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95) stellt den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes als gemischte Baufläche M 2 dar.

 

Die geplanten Kerngebiete sind aus gemischten Bauflächen ohne Größenbegrenzung ent­wicklungsfähig, sofern großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Sonder­gebiete - Forschung - sind nur im Einzelfall (eingeschränkter Umfang und örtliche Bedeu­tung) und Gewerbegebiete sind im Regelfall bei Flächen unter 3 ha aus gemischten Bauflä­chen entwicklungsfähig. Die geplanten Sondergebiete und das geplante Gewerbegebiet umfassen Flächen von 2,4 ha bzw. 1,2 ha.

 

Die im Bebauungsplangebiet festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen hat eine Größe von ca. 1,3 ha und sichert ein bestehendes Heizkraftwerk für Fernwärme, das auch künftig von erheblicher örtlicher Bedeutung für die Versorgung des gesamten Entwicklungsberei­ches ist. Die getroffene Festsetzung kann somit als Regelfall aus dem FNP entwickelt wer­den. Eine ca. 800 m² große Teilfläche des Heizkraftwerkgeländes ist Teil einer östlich an­grenzend dargestellten Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (Forschung und Me­dien) und als Grenzkorrektur entwicklungsfähig.

 

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den generalisierten Nut­zungsabgrenzungen des Flächennutzungsplanes entwicklungsfähig.

 

Landschaftsprogramm

 

Das Landschaftsprogramm vom 29. Juli 1994 (ABL. S. 2331) stellt das Bebauungsplan­gebiet als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen und als Siedlungsgebiet mit dem Schwerpunkt Entsiegelung dar.

 

Unter den genannten Entwicklungszielen und Maßnahmen sind für das Planungsgebiet im besonderen zu beachten, dass zur Kompensation von Nutzungsintensivierungen, sowie zur Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflä-


chen Entsiegelun­gen, Dach- und Wandbegrünungen durchgeführt werden sollen. Außerdem ist auf die Ent­wicklung begrünter Straßenräume und Stadtplätze und eines gebietstypischen Baumbestan­des hinzuwirken.

 

I.8    Altlasten

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist Teil der ehemaligen AdW-Fläche, die auf­grund der Vornutzung und der Ergebnisse der historischen Recherchen insgesamt als Alt­lastenverdachtsfläche (Altl.-Nr. 7545) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung re­gi­striert ist. Sowohl die historischen Recherchen als auch die Altlastenuntersuchungen wur­den daher baufeldweise, nach den jeweils ermittelten Gefährdungspotentialen und nach nut­zungsspezifischen Kriterien von einem privaten Sanierungsbüro durchgeführt.

 

Auf der Fläche südöstlich der Wegedornstraße befinden sich die Kesselhäuser des Heizwer­kes der BTB, das mit schwerem Erdöl betrieben wurde. Ein Öltanklager, Anlagen zur Heizöl­entladung, Gleisanlagen, Laborgebäude, Werkstätten, Garagen, eine Trafostation, Produk­tionsgebäude von Leiterplatten sowie Laugenbecken und Schlammabsetzbecken waren weiterhin der Anlass zur Charakterisierung als potentielle Altlastenverdachtsfläche.

 

Bei orientierenden Altlastenuntersuchungen wurden punktuelle Bodenkontaminationen durch die Parameter polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Nickel und Queck­silber, die sich auf den ersten Bodenmeter bzw. die flächendeckende Auffüllschicht be­schränken, ermittelt. Bodenluftuntersuchungen ergaben keine Belastungen.

 

Das Grundwasser zeigte erhöhte Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW), adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) und Arsen. Ein Schadstoffeintrag vom Boden in das Grundwasser auf dem Gelände selbst ist eher unwahrscheinlich, da die Bodenanalytik der zweiten Boden­meter von belasteten Bohrungen keine Grenzwertüberschreitungen zeigen. Die Ursachen der Grundwasserkontaminationen ist damit ungeklärt und möglicherweise z.T. auf Undich­tigkeiten des Kanalsystems zurückzuführen.

 

Für die Fläche nordöstlich der Rutherfordstraße wurden im Zuge der orientieren­den Alt­lastenuntersuchung Bodenkontaminationen durch Blei und PAK, untergeordnet durch Quecksilber, Arsen, Kupfer, Nickel, Zinn und Zink ermittelt, die ausschließlich an den ersten Bodenmeter des flächendeckenden Auffüllungshorizontes gebunden sind.


Aufgrund der momentanen Nutzung und der lokal eng begrenzten Bodenkontaminationen besteht derzeit kein weiterer Erkundungs- und Handlungsbedarf. Bei Bodenaushub muss jedoch prinzipiell mit kontaminiertem Material gerechnet werden.

 

Im Zuge weiterer Baumaßnahmen sollte zunächst eine horizontale Ausgrenzung der konta­minierten Bodenbereiche erfolgen. Wird im Zuge von Abriss- oder Baumaßnahmen Boden­aushub erforderlich, ist auch hier darauf zu achten, dass dieser beprobt und auf die relevan­ten Parameter untersucht wird, um eine sachgerechte Entsorgung des Materials über die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vornehmen zu können.

 

Laut Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stehen die Altlastenverdachts­flächen den getroffenen Festsetzungen nicht entgegen.

 

Trotz der Registrierung als Altlastenverdachtsfläche ist  eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB nicht notwendig, da die Böden nicht erheblich mit umwelt­ge­fährdenden Stoffen belastet sind und somit keine Kennzeichnungspflicht besteht.

 

II.    Planinhalt

 

II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Am 15. September 1992 hat der Senat von Berlin beschlossen, dass der Standort der ehe­maligen AdW zu einem wissenschaftsbasierten Wirtschaftsstandort zu entwickeln ist. Für die Nutzung des ehemaligen AdW-Geländes wurde in diesem Beschluss ein Verhältnis von 60% für die Wirtschaftsunternehmen zu 40% für wissenschaftliche Einrichtungen festgelegt. Im Rahmen der umfassenden Zielsetzung der Integration von Wirtschaft und Wissenschaft ha­ben die Sicherung der Einrichtungen aus dem Bereich der ehemaligen Akademie der Wis­senschaften (AdW) sowie die aus den ehemaligen AdW-Instituten gegründeten For­schungsgesellschaften und Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften möglichst Vorrang vor anderen Nutzungen.

 

Bereits 1991 wurde von der öffentlichen Hand die Entwicklungsgesellschaft Adlershof (EGA, heute WISTA-MG) ins Leben gerufen, um die Transformation des ehemaligen Akademie­geländes in einen international bedeutsamen Forschungs- und Technologiepark herbeizu­führen. In diesem Zusammenhang sind Investitionsmittel des Landes, des Bundes und der Europäischen Union bereitgestellt worden und Baumaßnahmen zugute gekommen.

 

Die beiden Bereiche der ehemaligen AdW nördlich und südlich der Rudower Chaussee wur­den als Anpassungsgebiete A1 und A2 zum Entwicklungsbereich festgesetzt. Obwohl hier städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an den Entwicklungsbereich er-


 

forderlich sind, sol­len sowohl die Erschließungs- als auch die Nutzungsstruktur dieser Teilgebiete im wesent­lichen beibehalten werden. Die förmliche Festlegung als Anpassungsgebiete, die wie im Entwicklungsbereich mit der Abschöpfung von Ausgleichsbeträgen verbunden ist, reicht da­her für die Entwicklung dieser Teilflächen im Sinne des Rahmenplanes aus. In Anpassungs­gebieten besteht keine Grunderwerbspflicht.

 

Am 02. November 1993 hatte das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Be­bauungsplanes XV-51, der ein Teil des Entwicklungsbereiches ist und u.a. das Anpas­sungsgebiet A2 umschließt, beschlossen. Wegen der außergewöhnlichen stadt­politischen Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist die weitere Zuständigkeit des Bebau­ungsplan­verfahrens zwischenzeitlich gemäß § 4c AGBauGB (neu § 9 AGBauGB) auf die Senatsverwaltung übergegangen.

 

Am 11. Dezember 1995 hat die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlos­sen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 in die Bebauungspläne XV-51a bis XV-51l aufzuteilen.

 

II.2      Intention des Planes

 

Das Bebauungsplangebiet wird durch die aus der ehemaligen AdW hervorgegangen Ein­richtungen geprägt. Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist, im Bereich südöstlich der Rudower Chaussee einen hochwertigen Gewerbestandort zu entwickeln, der mit den Forschungseinrichtungen in enger Verflechtung stehen soll. Ziel des Bebauungs­planes ist, eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die bestehenden und für die ge­planten Nutzungen zu ermöglichen, die gleichzeitig der Rechtssicherheit dieser Nutzungen dient.

 

II.3      Wesentlicher Planinhalt

 

Auf Grundlage des städtebaulichen Gesamtkonzeptes, sowie der inzwischen erfolgten Ver­änderungen im Bestand, sollen folgende Nutzungen im Bebauungsplangebiet festgesetzt werden:

 

-       Der Standort des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt südlich der Rutherfordstraße soll als Sondergebiet - Forschung - gesichert werden.

-       Entlang der Rudower Chaussee sollen Kerngebiete entwickelt werden.

-       Zwischen der Kekuléstraße, der Magnusstraße, der Albert-Einstein-Straße und der Rutherfordstraße soll ein Gewerbegebiet festgesetzt werden.


 

-       Der Standort des Heizkraftwerkes der BTB an der Wegedorn- und der Albert-Einstein-Straße soll als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung - Heizkraft­werk - festgesetzt werden.

-       Die vorhanden Privatstraßen sind zum Teil ausgebaut, verbreitert und als öffentliche Straßenverkehrsflächen gewidmet worden. Sie dienen der inneren Erschließung des Be­bauungsplangebietes.

-       Eine zunächst als öffentliche Parkanlage vorgesehene Fläche an der Ecke Albert-Ein­stein-Straße/ Ernst-Ruska-Ufer soll als nicht überbaubare Grund­stücksfläche mit einer Pflanzbindung festgesetzt werden.

 

Das Maß der baulichen Nutzung soll für die Kerngebiete durch die Geschossflächenzahl 2,4 bzw. 2,6, für das Gewerbegebiet durch die Grundflächenzahl 0,6 und die Geschossflächen­zahl 2,4 sowie für das Sondergebiet - Forschung - durch die Grundflächenzahl 0,5 und die Geschossflächenzahl 1,6 bestimmt werden. Da in den Kerngebieten erweiterte Baukörper­festsetzungen getroffen werden, wird die Grundflächenzahl hier nicht numerisch geregelt. Es sollen maximal zulässige Bauhöhen festgesetzt werden.

 

II.4      Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen

 

II.4.1   Gewerbegebiet

 

Die WISTA-MG entwickelt auf dem ehemaligen Standort der AdW einen wissenschafts­basierten Wirtschaftsstandort. Da das Bebauungsplangebiet ausschließlich Flächen der AdW umfasst, ist es Teil dieses Konzeptes. Die Fläche zwischen der Kekuléstraße, der Magnusstraße, der Albert-Einstein-Straße und der Rutherfordstraße soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden.

 

Gewerbegebiete sind ein wesentlicher Bestandteil des Wissenschafts- und Wirtschafts­standortes Berlin Adlershof. Sie sollen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu den geplanten Sondergebieten  - Forschung -  und  - Hochschule -  im Entwicklungsbereich Synergieeffekte zwischen Wirtschaft und Forschung bewirken. Diese Nutzungsmischung ist auch innerhalb des Bebauungsplanes XV-51h vorgesehen. Für die Nutzung des insgesamt 76,6 ha großen, ehemaligen AdW-Geländes ist insgesamt ein Verteilungsschlüssel von mindestens 60% Flä­chenanteil für Wirtschaftsunternehmen und ca. 40% Flächenanteil für wissenschaftliche Ein­richtungen festgelegt.

 

Durch entsprechende Festsetzung eines Gewerbegebietes in Nachbarschaft zum festge­setzten Sondergebiet - Forschung - wird diese Zielsetzung im Bebauungsplangebiet klein­räumlich umgesetzt.


Um dem spezifischen Charakter des hochwertigen Gewerbegebietes entsprechen zu kön­nen, sollen durch textliche Festsetzungen nur bestimmte Nutzungen allgemein bzw. aus­nahmsweise zulässig sein oder ganz ausgeschlossen werden.

 

Textliche Festsetzungen

 

Zulässige Nutzungen

 

Es sollen ausschließlich technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und tech­nologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsunternehmen allgemein zulässig sein, so dass eine Beschränkung der in Gewerbegebieten sonst allgemein zulässigen baulichen An­lagen auf bestimmte Arten erfolgt. Der allgemeine Charakter eines Gewerbegebietes, das der vorwiegenden Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben die­nen soll, bleibt erhalten.

 

Die Eigenschaft des WISTA-Geländes als ein historisch gewachsener Forschungsstandort ist ein besonderer städtebaulicher Grund, der die Konkretisierung der zulässigen Nutzungen rechtfertigt. Die spezifische planerische Aufgabenstellung erfordert, Gewerbeflächen für Nut­zungen vorzuhalten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Forschungseinrichtun­gen stehen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen opti­mieren.

 

Durch die Ansiedlung der naturwissenschaftlichen und mathematischen Fakultäten der Humboldt-Universität auf benachbarten Flächen nördlich und südlich der Rudower Chaussee wird die örtliche Bedeutung als Wissenschaftsstandort noch zusätzlich verstärkt.

 

Der wirtschaftliche Belang der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ist unter den sich verändernden Wirtschaftsbedingungen nicht mehr allein durch die Bereitstellung von Gewer­beflächen sicherzustellen, vielmehr bedarf es oftmals der planerischen Festsetzung speziel­ler Gewerbegebiete, die in einer bestimmten, auf Gemeindeebene nur begrenzt vorhande­nen Standorteigenschaft begründet sind. Die Konkretisierung der Nutzungen ist deshalb notwendig, um die Gewerbegebiete auf Betriebsarten zu begrenzen, die in enger Koopera­tion zu den Forschungseinrichtungen stehen und entsprechende Ressourcen und Kapazitä­ten nutzen oder vervollständigen können.

 

Gleichzeitig wird  auch dem Belang des Umweltschutzes Rechnung getragen, da aufeinan­der bezogene und kooperierende Nutzungen am selben Standort zu einer verkehrsmindern­den Siedlungsentwicklung beitragen. Die „Stadt der kurzen Wege“ ist als ein Planungs­grundsatz von hoher Priorität für die Zukunft anzusehen.


Als in Kooperation mit den wissenschaftlichen Einrichtungen stehende Nutzungsarten sind speziell Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen zu werten, die technologie- und forschungsorientiert sind. Unter dem Begriff „technologieorientiert“ sind die betriebswirt­schaftlichen und technologischen Kenntnisse und Verfahren des technischen Entwicklungs­bereiches, unter „forschungsorientiert“ die wissenschaftlichen Kenntnisse und Verfahren des Forschungsbereiches gefasst.

 

Für Betriebe des produzierenden Gewerbes bedeutet dies einen Ansiedlungsschwerpunkt im F+E-Bereich (Forschung und Entwicklung), das ist die Entwicklung neuer Produkte und Pro­duktionslinien, sowie der Schulung entsprechender Forschungs- und Anwendungstechnolo­gien. Vertriebsbereiche sind somit nur in Verbindung mit den entwicklungs- und schulungs­orientierten Betriebsbereichen allgemein genehmigungsfähig.

 

Unter die zulässigen Dienstleistungsunternehmen fallen insbesondere Ingenieurgesell­schaften, Entwicklungslabore, mess- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmungsberatungen und andere Betriebsarten mit eindeutiger Technologie- und For­schungsorientierung.

 

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

 

In den Gewerbegebieten sollen Gewerbebetriebe aller Art, die nicht unter die oben beschrie­benen allgemein zulässigen Gewerbebetriebe fallen, und öffentliche Betriebe sowie Ge­schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig sein.

 

Der Ausnahmevorbehalt dient der Sicherung der speziellen oben beschriebenen Standort­eigenschaften des WISTA-Gebietes. Um der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes gerecht zu werden, bleiben diese sonst in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzun­gen, im Einzelfall weiterhin zulassungsfähig, solange sie nicht zu den oben beschriebenen besonderen städtebaulichen Gründen in Widerspruch stehen.

 

Der historisch gewachsene Wissenschaftsstandort soll durch ausnahmsweise genehmigte Nutzungen nicht gestört werden. Insbesondere Betriebe mit hohem Anlieferverkehr oder an­deren erschütterungsintensiven Nutzungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der angrenzenden Nutzungen führen.

 

Die Entscheidung der für das Planungsrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde über die Gewährung einer Ausnahme liegt in deren Ermessen. Ihr ist unter Berücksichtigung der Abwägung des Bebauungs­planes damit im Einzelfall vorbehalten, andere als technologie- und forschungsorientierte Nutzun-


gen zu genehmigen, solange das Regel-Ausnahme-Verhältnis gesichert ist.

 

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können insbesondere zu einer Ergänzung der allgemein zulässigen Nutzungen und zur Versorgung der Beschäftigten im gesamten WISTA-Gebiet beitragen. Gerade wenn dieser Zusammenhang der beantragten Nutzungen aufgezeigt werden kann, sollte die für das Planungsrecht zuständige Baugenehmigungs­behörde von ihrem Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch machen können.

 

Neben diesen Nutzungen, die als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden sollen, sind die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen zudem aus­nahmefähig. Damit sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be­triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, so­ziale und gesundheitliche Zwecke ebenso als Ausnahmen zulässig. Auch für diese Anla­gen gilt in Bezug zur Größe und ihrem Verhältnis zu den allgemein zulässigen Nutzungen das oben genannte.

 

Unzulässige Nutzungen

 

Um dem spezifischen Charakter des Gewerbegebietes entsprechen zu können, sollen durch textliche Festsetzungen gleichzeitig bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies bezieht sich auf Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, sowie auf Vergnügungsstätten, die an sich in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahms­weise zulässig sind.

 

Im Bebauungsplangebiet soll ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt werden. Lager­häuser und Lagerplätze, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Vergnügungs­stätten können aufgrund ihrer Bauweise, ihrer Großflächigkeit und der Beeinträchtigung des städtebaulichen Umfeldes dieser Zielsetzung widersprechen, so dass ihre Zulässigkeit aus­geschlossen werden muss. Zudem können diese Nutzungen zu hohen Immissionsbelastun­gen durch gebietsfremden Individualverkehr führen und damit den Charakter dieses Gebie­tes negativ prägen.

 

Anlagen für sportliche Zwecke werden zudem in anderen Gebieten des Entwicklungsberei­ches zulässig sein, ihr Ausschluss im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt also gemäß der allgemeinen Zielsetzung einer städtebaulichen Zuordnung verträglicher Nutzun­gen im Entwicklungsbereich.

 

Nutzungsmaß

 

Das städtebauliche Gesamtkonzept hat für das 2. Anpassungsgebiet eine Zone höherer baulicher


Dichte an der Rudower Chaussee und eine Zone mittlerer Dichte zwischen Rudo­wer Chaussee und Teltowkanal unterschieden. Die geplante Bauhöhe von 18,0 m orien­tierte sich an der in Berlin üblichen Bauhöhe mit städtischem Charakter.

 

Dieses städtebauliche Konzept kann für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur be­dingt übernommen werden. Unter Berücksichtigung des Bestandes, dessen Erhalt beabsich­tigt bzw. gesichert ist, und der Neubauten, die bereits realisiert sind, sich im Bau befinden oder deren städtebauliche Konzeption konkretisiert ist, bedarf es einer bestandsorientierte­ren Planung, um die z.T. städtebaulich diffuse Bebauung teilräumlich ordnen zu können.

 

GRZ / GFZ

 

Das Maß der baulichen Nutzung soll für das Gewerbegebiet durch eine Geschossflächen­zahl (GFZ) von 2,4 bestimmt werden, also der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu­lässigen Obergrenze in Gewerbegebieten. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll mit 0,6 festge­setzt werden.

 

Da die GRZ und GFZ für das gesamte Grundstück, das in der Fläche mit dem Baugebiet übereinstimmt, festgesetzt werden sollen, erfolgen für die jeweiligen Baukörper- und Bau­fensterausweisungen deshalb keine einzelne Maßbestimmungen.

 

Obwohl das Gewerbegebiet dem städtebaulichen Konzept nach nicht in der Zone höherer Dichte entlang der Rudower Chaussee liegt, soll ein hohes Maß baulicher Nutzung festge­setzt werden, um auf derzeitigen Freiflächen eine Bebauung zu ermöglichen, die sich in das bestehende städtebauliche Umfeld einfügen kann.

 

Die Beschränkung der GRZ im Gewerbegebiet auf 0,6 - nach BauNVO liegt die Obergrenze der GRZ bei 0,8 - soll ausreichende Freiflächen für eine dezentrale Regenversickerung er­möglichen. Die Festsetzung steht in Zusammenhang mit der unten beschriebenen Festset­zung bzgl. der Beschränkung der Freiflächeninanspruchnahme für Nebenanlagen, Stell­plätze, Garagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche.

 

Gebäudehöhe

 

Orientiert am Bestand sollen differenzierte Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen getroffen werden.

 

Für das Innovationszentrum für Informatik an der Albert-Einstein-Straße wurde ein diskursi­ves städtebauliches Gutachterverfahren durchgeführt. Als Ergebnis wurde in Nach­barschaft zum neungeschossigen Plattenbau mit einer Bauhöhe von ca. 28,0 m


ein etwa gleich hoher Neubau vorgesehen, um eine bauliche Ergänzung zu dieser städtebaulichen Dominante zu erreichen. Aus diesem Grunde soll eine entsprechende überbaubare Grund­stückfläche ausgewiesen werden, auf der eine maximale Bauhöhe von 28,0 m über Gelände zulässig sein soll.

 

Für die Bebauung an der Kekuléstraße soll gemäß des städtebaulichen Konzeptes eine Ge­bäudehöhe von 18,0 m realisiert werden können.

 

An der Ecke Magnusstraße / Kekuléstraße soll davon abweichend eine bestandsorientierte Gebäudehöhe von 21,0 m ermöglicht werden.

 

II.4.2       Sondergebiet  - Forschung -

 

Die Ausweisung von Sondergebieten - Forschung - sichert die vorhandenen wissenschaft­lichen Einrichtungen planungsrechtlich und dient der räumlichen Umsetzung des oben be­schriebenen Konzeptes, auf den ehemaligen Flächen der AdW einen wissenschaftsbasier­ten Wirtschaftsstandort zu entwickeln. Im Bebauungsplan XV-51h soll die Fläche zwischen der Rutherfordstraße, der Albert-Einstein-Straße, dem Gelände der BTB und der Wegedorn­straße als Sondergebiet - Forschung - festgesetzt werden. Die ein- bis sechs­geschossigen Gebäude werden derzeitig von der Deutschen Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. genutzt.

 

Textliche Festsetzung

 

Zulässige Nutzungen

 

Die Festsetzung von Sondergebieten beschränkt die Zulässigkeit der Nutzungen auf For­schungs- und Laboreinrichtungen. Sie ist notwendig, da die Eigenart dieser Nutzungen und ihre planerisch gewollte Zusammenfassung nicht den in den Gebietstypen nach §§ 2-9 BauNVO zulässigen Nutzungen zuzuordnen ist.

 

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

 

Im Sondergebiet SO 1 sind  Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, Ge­schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung des Gebietes dienen, Woh­nungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Dienst- und Gastwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig. Dadurch werden ergänzende Nut­zungen genehmigungsfähig, die zu einer Optimierung der allgemein zulässigen Nutzungen des Sondergebietes beitragen können.

 

Durch die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben können darüber hinaus Übernach­tungsmöglichkeiten für Besucher und Gäste der Forschungseinrichtungen vor Ort angeboten werden.


Dagegen sollen im Sondergebiet SO 2 nur Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handels­betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung des Gebietes die­nen, ausnahmsweise zulässig sein. Aufgrund der Nachbarschaft zum lärmintensiven Heiz­kraftwerk der BTB und zur Wegedornstraße sollen die störanfälligen Wohn- und Beherber­gungsnutzungen in dem Bereich des Sondergebietes SO 2 auch ausnahmsweise nicht zu­lässig sein.

 

Nutzungsmaß

 

Es soll eine GFZ von 1,6 und eine GRZ von 0,5 festgesetzt werden. Die geplante Nachver­dichtung orientiert sich am Bestand, der zu einem großen Teil weiterhin von Forschungsein­richtungen genutzt wird. Damit soll eine aufgelockerte Bebauung mit hohem Freiflächen­anteil ermöglicht werden. Es soll eine Gebäudehöhe bis 18,0 m verwirklicht werden können.

 

II.4.3       Kerngebiete

 

Art der baulichen Nutzung

 

Durch die Festsetzung der drei Kerngebiete MK 1, MK 2 und MK 3 soll die Rudower Chaus­see in ihrer Funktion als künftige zentrale Erschließungsstraße des Entwicklungsbereiches gestärkt werden.

 

Zulässige Nutzungen

 

Es sollen zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur auch im WISTA-Gebiet zulässig sein. Insbesondere soll die Ansiedlung städtischer Handels- und Dienstleistungseinrichtungen gesichert werden, da die Rudower Chaussee die zentrale Ge­schäfts- und Versorgungsstraße des Entwicklungsbereiches sein soll. Aus diesem Grunde werden in den anderen Bebauungsplänen entlang der Rudower Chaussee mit Ausnahme der Sondergebiete - Hochschule - und einem Gewerbegebiet ausschließlich Kerngebiete festgesetzt.

 

Außerdem sollen in den Kerngebieten auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbe­betriebe zulässig sein, so dass auch hier technologie- und forschungsorientierte Gewerbe­betriebe bei entsprechend eingeschränktem Störungsgrad genehmigt werden können.

 

Unzulässige Nutzungen

 

Durch weitere textliche Festsetzung soll geregelt werden, dass in den Kerngebieten Tank­stellen an sich sowie im Zusammenhang mit Parkhäusern, Großgaragen und großflächige Einzelhandelbetriebe unzulässig sind.


Die Kerngebiete entlang der Rudower Chaussee sollen unter anderem der Versorgung der Bewohner, Studierenden und der im Gebiet Beschäftigten dienen. Großflächige Einzelhan­delsbetriebe mit einer Geschossfläche über 1.200 m² sollen jedoch unzulässig sein, da sie kleinere Einzelhandelsbetriebe verdrängen und eine angestrebte Kleinteiligkeit und Vielfäl­tigkeit verhindern. Dies entspricht auch der Intention des Flächennutzungsplanes, der eine Einzelhandelskonzentration im nördlichen Abschnitt der Rudower Chaussee in dem Bereich zwischen dem künftig verlängertem Groß-Berliner-Damm und dem S-Bahnhof Adlershof vor­sieht. Die Größe der Geschossflächenbegrenzung ist aus § 11 Abs. 3 Baunutzungsverord­nung abgeleitet und definiert die Regelannahme für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sonst nur in Sondergebieten zulässig sind.

 

Nutzungsmaß

 

Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung orientiert sich am städtebaulichen Ge­samtkonzept, das für die Rudower Chaussee gemäß ihrer Bedeutung als zentrale Haupt­erschließungsstraße des Entwicklungsbereiches eine Zone höherer baulicher Dichte mit einer GFZ von 2,4 vorsieht.

 

Das Maß der baulichen Nutzung soll für das Kerngebiet MK 1 durch eine Geschossflächen­zahl (GFZ) von 2,4 und für die Kerngebiete MK 2 und  MK 3 von 2,6 bestimmt werden.

 

Damit liegt das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung unter der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 der BauNVO. Eine entsprechende GFZ von 3,0 soll nicht zugelassen werden, da eine Bebauung dieser Dichte sich nicht in das geplante städtebauliche Umfeld der Rudower Chaussee integrieren ließe.

 

In dem Kerngebiet MK 2 befindet sich ein Teil des neu errichteten IGZ, im Kerngebiet MK 3 ist das WISTA-Business-Center inzwischen erstellt worden. Um die beiden Gebäude recht­lich sichern zu können, soll hier eine etwas höhere GFZ von 2,6 festgesetzt werden, als im städtebaulichen Gesamtkonzept vorgesehen ist.

 

Das sich im Kerngebiet MK 1 befindende Ost-West- Kooperationszentrum entspricht dage­gen den Maßbestimmungen des städtebaulichen Gesamtkonzeptes von GFZ 2,4.

 

Grundflächenzahlen (GRZ) bzw. Grundflächen (GR) werden nicht numerisch festgesetzt. In den Kerngebieten sollen erweiterte Baukörperfestsetzungen getroffen werden, so dass sich die zulässige Grundfläche aus den zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücks­flächen errechnet. Diese entsprächen im MK 1 einer rechnerischen GRZ von 0,61, in MK 2 von 0,59 und MK 3 von 0,70, d.h. die Ober-


grenze gemäß § 17 Abs. 1 der BauNVO von GRZ 1,0 wird unterschritten.

 

Dadurch sollen ausreichende Freiflächen für eine dezentrale Regenversickerung ermöglicht werden. Die Festsetzung steht in Zusammenhang mit der unten beschriebenen Festsetzung bezüglich der Beschränkung der Freiflächeninanspruchnahme für Nebenanlagen, Stell­plätze, Garagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche.

 

Die zulässige Bauhöhe soll, am Bestand orientiert, differenziert festgesetzt werden. Im Be­reich des Anschlusses der Rutherfordstraße, dem Standort des 1. BA des IGZ, soll in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 eine Gebäudehöhe bis 28,5 m festgelegt werden. Für die sich westlich und östlich anschließenden Teilgebiete soll eine maximale Gebäudehöhe bis 22,0 m, im Kerngebiet MK 1 und im Kerngebiet MK 3 bis 20,7 m ermöglicht werden. Für den An­bau im Kerngebiet MK 2 soll eine Gebäudehöhe bis von 18,0 m festgesetzt werden sein.

 

Über eine Nebenzeichnung soll die bestehende Überbauung der Zufahrt durch das IGZ rechtlich gesichert werden. Das Erdgeschoss soll als Luftgeschoss festgesetzt werden. Durch textliche Festsetzung soll zudem bestimmt werden, dass die Überbauung einen Ab­stand von mindestens 3,0 m zwischen Unterkante der baulichen Anlage und Gelände einzu­halten hat. Innerhalb der Baugrenzen soll eine Überbauung ab dem 1. Vollgeschoss bis zu einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 25,0 m ermöglicht werden.

 

Außerdem soll auch eine bestehende Unterbauung der Zufahrt durch das IGZ rechtlich gesi­chert werden. Danach soll innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eine Unterbauung durch das 1. Untergeschoss zulässig sein.

 

II.4.4   Flächen für Versorgungsanlagen  - Heizkraftwerk -

 

Der Standort des bestehenden Heizwerkes der BTB wird durch die Festsetzung als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Heizkraftwerk rechtlich gesichert.

 

Nutzungsmaß

 

Das Maß der baulichen Nutzung soll für das Heizkraftwerk größtenteils durch eine Bau­mas­senzahl von 7,2 und differenzierte Bauhöhen bestimmt werden. Damit soll eine Bau­dichte ermöglicht werden, die sich städtebaulich in das WISTA-Gebiet einfügt und gleichzei­tig für zukünftige technische Entwicklungen und Anforderungen an das Heizkraftwerk Raum lässt. Die zulässige Bauhöhe soll zu einer städtebaulichen Integration der Anlage führen, gleich­zeitig aber auch den zukünftigen baulichen Anforderungen des Heizkraftwerkes ge­recht werden.


Größtenteils soll eine Gebäudehöhe bis 18,0 m realisierbar sein. Auf drei Flächen soll ab­weichend eine Höhe bis 36,0 m möglich sein, da hier entsprechend hohe Schornsteine vor­handen sind bzw. erstellt werden sollen.

 

An der Ecke Wegedornstraße und Ernst-Ruska-Ufer soll als Pendant zu den ge­planten Festsetzungen im Bebauungsplan XV-58a eine Eckbebauung ermöglicht werden. Um diese Ecke als eine der Eingangssituationen in den Entwicklungsbereich städtebaulich zu betonen, soll die Höhe der baulichen Anlagen mit maximal 22 m  festgesetzt werden. Das Nutzungsmaß soll für diesen Bereich durch eine Geschossflächenzahl von 2,4 und eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt werden. Das städtebauliche Konzept sieht westlich und östlich der Wegedornstraße einen Kopfbau vor. Die Wegedornstraße und das Ernst-Ruska-Ufer steigen in diesem Bereich an, um an die Teltowkanalbrücke anschließen zu können.

 

II.4.5       Überschreitung der zulässigen Grundfläche

 

Die Versiegelung der Grundstücksflächen in den Kerngebieten MK 1 und MK 2, im Gewer­begebiet sowie in den Sondergebieten soll durch die textliche Festsetzung eingeschränkt werden, dass für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen eine Überschreitung der GRZ von maximal 20 % zulässig ist (TF Nr. 12). Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu be­schränken, das eine  Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine aus­reichende Grundwasserneubildung zulässt. Gleichzeitig soll dadurch die Zahl von Stellplät­zen und Garagen auf den Freiflächen eingeschränkt werden.

 

Im Kerngebiet MK 3 soll auf diese Festsetzung verzichtet werden. Das Ergebnis des städte­baulichen Wettbewerbes für das WISTA-Business-Center sieht eine höhere GRZ vor. Diese wird planungsrechtlich gesichert. Die durch Baukörperfestsetzung erfolgte Bestimmung ent­spricht einer rechnerischen GRZ von 0,7. In diesem Fall ist eine Einschränkung der Über­schreitungsmöglichkeit der GRZ für die oben aufgeführten Anlagen nicht mehr notwendig, da die allgemein geltende Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von GRZ 0,8 bereits un­terhalb der Überschreitungsmöglichkeit von 20% liegt.

 

Der mögliche Versiegelungsgrad im MK 3 liegt damit insgesamt höher als in den anderen Baugebieten des Geltungsbereiches. Um im ausreichenden Maße Flächen für obige Anla­gen sicherzustellen, soll aber auf eine Einschränkung unter die allgemein geltende Höchst­grenze von GRZ 0,8 verzichtet werden.

 

Im WISTA-Business-Center wurden gemäß des Ergebnisses des städtebaulichen Wett­be­werbes 110 Stellplätze im Untergeschoss errichtet, so dass die


Freiflächen als  Grünanla­gen mit integrierter Möglichkeit zur dezentralen Regenversickerung gestaltet wurden. Die städtebaulichen Vorgaben, die an die anderen Baugebiete gestellt werden sollen, wurden im städtebaulichen Wettbewerb damit trotz erhöhter GRZ erfüllt.

 

Auf der Fläche für Versorgungsanlagen soll ebenfalls keine Einschränkung der Überschrei­tungsmöglichkeit für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO festge­setzt werden, da für den zukünftig gesicherten Betrieb des Heizkraftwerkes ausreichend Freiraum für diese baulichen Anlagen zur Verfügung gestellt werden soll.

 

II.4.6   Überschreiten der zulässigen Bauhöhe durch Dachaufbauten

 

Für Dachaufbauten ist eine Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit bzw. Bauhöhe bis zu einer Höhe von 3,5 m über Oberkante Decke der maximal zulässigen Oberkante über Gelände zulässig, wenn diese ausschließlich der Aufnahme technischer Anlagen dienen (TF Nr. 14).

 

Durch die zukünftigen technologie- und forschungsorientierten Nutzungen im WISTA-Gebiet werden spezielle Anforderungen an den technischen Ausbau der Gebäude gestellt. Wie be­reits genehmigte Vorhaben in diesem Gebiet zeigen, benötigen die technologie- und for­schungsorientierten Nutzungen in einem größeren Umfang technische Anlagen, die teilweise am zweckmäßigsten auf dem Dach unterzubringen sind.

 

Mit der Festsetzung soll auf die technisch notwendigen Einrichtungen, die für die Funktions­fähigkeit von Gebäuden erforderlich sind, Rücksicht genommen werden.

 

Um die Dachaufbauten gestalterisch in die Dachlandschaft integrieren zu können, soll durch textliche Festsetzung geregelt werden, dass diese an öffentlichen Straßenverkehrsflächen in einem Abstand von mindestens 2,0 m zu der äußeren Gebäudekante liegen müssen. Durch das Zurücktreten der Dachaufbauten entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll der Charakter der Dächer an diesen Dachkanten nicht gestört und gleichzeitig eine einheitli­chere Anordnung der Dachaufbauten bewirkt werden (TF Nr. 14).

 

II.4.7       Dachformen

 

Im Bebauungsplangebiet sind nur Dachformen bis zu einem Neigungswinkel von 15° zuläs­sig (TF Nr. 20). Diese Festsetzung soll in allen Bebauungsplänen des Entwicklungsberei­ches getroffen werden, um eine Homogenisierung des städtebaulichen Erscheinungsbildes zu erreichen und zur Stärkung


eines zusammenhängenden Siedlungscharakters beizutra­gen.

 

Der erhaltenswerte Gebäudebestand im Entwicklungsbereich zeichnet sich größtenteils durch eine einheitliche Dachlandschaft in Form von flachen Dächern aus. Durch die Festset­zung soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dieser Gestaltungsgrundsatz teilräum­lich umgesetzt werden.

 

Zudem ist diese Neigungsbegrenzung notwendig, um die textlich festgesetzte Versickerung der Niederschläge auf den Dachflächen sowie die extensive Dachbegrünung zu ermögli­chen.

 

II.4.8   Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen im Bebauungsplan durch Baulinien und Bau­grenzen bestimmt werden.

 

Baulinien

 

Baulinien sollen überall dort festgesetzt werden, wo eine klare räumliche Definition von Straßenräumen aus städtebaulichen Gründen notwendig ist. Auf den Grundstücksgrenzen, die an der Rudower Chaussee liegen, sollen Baulinien festgesetzt werden. Da­durch wird die Bebauung ohne Vorgartenbereiche direkt an die Rudower Chaussee grenzen und eine Raumkante an der zentralen Haupterschließungsstraße gebildet. Der Straßenraum der Rudower Chaussee soll eingefasst und ihre Bedeutung betont werden. In Aus­nahme dazu stehen die Baufelder, die den 1. BA des IGZ in Verlängerung der Rutherfordstraße umgren­zen, sie sind zur Rudower Chaussee durch eine zurückgesetzte Baugrenze festgesetzt.

 

Baugrenzen

 

Bis auf die genannten Baulinien sollen sämtliche Baufelder durch Baugrenzen bestimmt werden. Zu den Straßenbegrenzungslinien der 22,0 m breiten Magnusstraße und der Albert-Einstein-Straße soll im allgemeinen der Abstand der Baugrenzen 6,0 m, zu den der 10,5 m breiten Kekuléstraße und der Rutherfordstraße in der Regel 4,0 m betragen, soweit nicht aufgrund des baulichen Bestandes bzw. der in Bau befindlichen Vorhaben von diesem Pla­nungsgrundsatz abgewichen werden muss. Durch Zurücksetzung der Bebauung können Vorgartenzonen entstehen, die in einem räumlichen Verhältnis zu den unterschiedlich di­mensionierten Planstraßen stehen.

 

In den Kerngebieten MK 1, MK 2 und MK 3 sollen für die bereits realisierten Neubauvorha­ben erweiterte Baukörperausweisungen getroffen werden. Dadurch soll die städtebauliche Torsituation des IGZ einschließlich des Ost-West-Zentrums sowie das


Business-Center rechtlich gesichert werden. Die Bestimmung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen dient gleichzeitig dem Freiraumschutz und der Hofbildung.

 

Im Gewerbegebiet sollen die überbaubaren Grundstücksflächen als Baufenster- und Bau­körperfestsetzung für das gesamte Grundstück festgesetzt werden, um die künftige und be­stehende Bebauung städtebaulich hinreichend zu lokalisieren.

 

Das Baufenster für das Innovationszentrum für Informatik an der Albert-Einstein-Straße soll auch den benachbarten Plattenbau mit einschließen, um eine zukünftige bauliche Verbin­dung zwischen diesen beiden Gebäuden zu ermöglichen. Auch das Baufenster an der Kekuléstraße soll zusätzlich zum Bestand eine Bebauung an der Ecke zur Rutherfordstraße zulassen.

 

Eine Ausnahme bildet das sechsgeschossige Bestandsgebäude an der Magnusstraße / Ecke Kekuléstraße. Hier soll eine erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt werden. Das Gebäude ordnet sich auf Grund der fehlenden Vorgartenzonen und der abweichenden Bau­höhe nicht in die geplanten städtebaulichen Strukturen ein, so dass zur rechtlichen Siche­rung ausschließlich der Bestand einschließlich einer kleinen Erweiterungsfläche festgesetzt werden soll, auf Grund der Lage des Gebäudes wird auf die Festsetzung einer 6 m breiten Vorgartenzone an der Magnusstraße verzichtet.

 

Im Sondergebiet und auf der Fläche für Versorgungsanlagen - Heizkraftwerk - sollen bis auf die Vorgartenzonen alle Grundstücksbereiche überbaut werden können. Der erhaltenswerte Baubestand, der sich hier durch eine sehr heterogene Struktur auszeichnet, lässt zu großen Teilen nur noch eine Bebauung auf nicht zusammenhängenden Restflächen zu. Durch die flächenmäßige Ausweisung soll für die Realisierung der zukünftigen Bebauung eine höchst­mögliche Flexibilität gewährt werden, die speziell auf die vorhandene Baustruktur eingehen kann.

 

An der Albert-Einstein-Straße / Ecke Ernst-Ruska-Ufer, an der das städtebauliche Konzept zunächst eine öffentliche Parkanlage in Dreieckform vorgesehen hatte, werden die städtebaulichen Ziele durch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bindung zum Anpflanzen erreicht: Die Eingangssituation zum Wissenschafts- und Wirt­schaftsstandort wird betont und die Sichtbeziehung aus der Albert-Einstein-Straße zum offe­nen Landschaftsraum des Teltowkanals hin ermöglicht.

 

II.4.9   Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen


Stellplätze, Garagen, Tiefgaragenrampen und Müllabstellplätze sollen auf den straßenseiti­gen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Abstand von 6,0 m zur Magnus­straße, zur Albert-Einstein-Straße und zum Ernst-Ruska-Ufer sowie bis zu einem Abstand von 3,0 m zur Rutherfordstraße und zur Kekuléstraße unzulässig sein (TF Nr. 17 und 18).

 

Um in diesen Bereichen Vorgärten anlegen zu können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen, sollen die aufgeführten baulichen Anlagen wegen ihrer Störungs­intensität ausgeschlossen werden.

 

Eine Ausnahme bildet das Kerngebiet MK 3, in dem Tiefgaragenrampen in den Vorgarten­zonen zulässig sein sollen (TF Nr. 19). Der Bebauungsplan folgt damit dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes für das Business-Center, der abweichend von den Vorgaben des städtebaulichen Gesamtkonzeptes für den Entwicklungsbereich in der Kekuléstraße Rampen in den Vorgartenzonen vorsieht.

 

II.4.10     Abstandflächen

 

Im Kerngebiet MK 3 werden durch die festgesetzten Baugrenzen, bezogen auf die zulässige Bauhöhe, notwendige Abstandflächen gemäß § 6 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zur Kekuléstraße und in den drei Innenhöfen unterschritten. Die erweiterten Baukör­perfestset­zungen in den Kerngebieten gelten als  ausdrückliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 14 BauO Bln, die ein Unterschreiten der  bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Ab­stand­flächen entsprechend der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglichen.

 

Die Baugrenzen geben das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes wieder. Der Ab­stand in den Innenhöfen beträgt 15,0 m und unterschreitet die erforderlichen Abstände bei der zulässigen Bauhöhe von 21,0 m um 6,0 m. Die Abstände zur Kekuléstraße betragen 2,65 m statt der erforderlichen 5,25 m.

 

Da die Belange ausreichender Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes gewahrt bleiben, sollen diese Unterschreitungen der Abstandserfordernisse zugelassen werden. Die Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbes können nur so planungsrechtlich umgesetzt werden.

 

II.4.11     Einfriedungen

 

Durch eine textliche Festsetzung sollen an die Errichtung von Einfriedungen entlang der öffent­lichen Verkehrsflächen bestimmte gestalterische Vorschriften gestellt werden (TF Nr. 10).

 

Es soll geregelt werden, dass Einfriedungen mit einer Höhe von mindestens 0,4 m auszubil­den sind.


Sie sollen dabei nur als Mauern bis zu einer Höhe von 0,5 m oder als Kombination von 0,4 m bis 0,5 m hohen Mauern und dazwischen befestigten Zaunelementen errichtet werden. Sichtdichte Zaunelemente sollen nicht zulässig sein.

 

Der Bebauungsplan soll damit Vorgaben des Stadtraumkonzeptes umsetzen. Danach sollen durch die Einfriedungen einerseits deutliche Übergänge von Vorgärten zu den Straßen­räumen markiert, anderseits aber die Einsehbarkeit der Vorgärten immer gewährleistet wer­den.

 

Auf eine Höhenbegrenzung der Einfriedungen soll verzichtet werden, da erforderliche Sicherheitsanforderungen entsprechender Nutzungen nicht eingeschränkt werden sollen.

 

Die Festsetzung betrifft nur die Gestaltung von Einfriedungen entlang der Straßenverkehrs­flächen, Einfriedungen an anderer Stelle fallen nicht unter diese Regelung. Auch kann auf die Errichtung von Einfriedungen ganz verzichtet werden. Eine zwingende Festsetzung von Einfriedungen soll nicht getroffen werden, um in Einzelfällen die Gestaltwirkung von bauli­chen Anlagen, die eine besondere architektonische Form aufweisen, nicht negativ zu beein­flussen. Auch andere Gründe, wie z.B. die Repräsentativität oder die öffentliche Zugänglich­keit von Gebäuden, können gegen die Errichtung von Einfriedungen sprechen.

 

II.4.12     Bauweise

 

Zur Rudower Chaussee soll in den Kerngebieten MK 1, MK 2 und MK 3 eine geschlossene Bauweise festgesetzt werden, um eine durchgehende Raumkante an dieser zentralen Haupterschließungsstraße zu erzeugen. Gleichzeitig entsteht dadurch eine lärmschützende Riegelbebauung für die dahinterliegenden Gebiete.

 

Im Gewerbegebiet, in den Sondergebieten und für die Versorgungsfläche soll die Bauweise nicht bestimmt werden. Da sich diese Baugebiete aufgrund des zu erhaltenden Gebäude­bestandes  durch eine sehr heterogene Struktur auszeichnet, soll für Neubauten ein hohes Maß an Flexibilität in Beziehung zur Bestandssituation gewährleistet werden.

 

II.4.13     Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

 

Durch textliche Festsetzung sollen im Bebauungsplan XV-51h vier Flächen mit Leitungs­rechten bzw. mit Geh- und Fahrrechten belastet werden.

 

Auf der Fläche A sollen durch textliche Festsetzung Leitungsrechte zugunsten der zuständi­gen Unternehmensträger gesichert werden (TF Nr. 21). Die auf der Ostseite der Wegedorn­straße ankommende Abwasserdruckleitung aus Köpenick soll auf der


östlichen Seite der Wegedornstraße verlaufen und unter der Straße zur Regenwasserbehandlungsanlage der Berliner Wasserbetriebe (Fläche für Versorgungsflächen- und Entsorgungsanlagen im an­grenzenden Bebauungsplan XV-58a) geführt werden. Des Weiteren ist hier eine Schmutz­wasserleitung vorgesehen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen mit einem Leitungsrecht belastet werden.

 

Die Fläche B gibt den Verlauf einer Privatstraße wieder, die in Fortführung der Rutherford­straße in die Rudower Chaussee mündet. Der Straßenabschnitt ist Anfang der 90er-Jahre im Zusammenhang mit der Errichtung des IGZ hergestellt worden. Er ist durch das IGZ un­ter- und überbaut und führt an der südlichen Seite keinen Gehweg. Insgesamt genügt der derzeitige Ausbau nicht dem Standard, der an eine öffentliche Straße gelegt wird. Eine ent­sprechende Widmung und eine Übernahme als öffentliche Straße entfällt damit. Um den Straßenabschnitt dennoch in das rasterförmige Erschließungssystem des Entwicklungs­bereiches integrieren zu können, soll über die Belastung der Flächen mit Geh- und Fahr­rechten eine Benutzung für alle Verkehrsteilnehmer ermöglicht werden (TF Nr. 24). Die ver­kehrliche Regelung über die Straßenverkehrsordnung ist nicht Gegenstand des Bebauungs­planes, so dass insbesondere wegen der Überbauung des Straßenabschnittes von Ein­schränkungen für überhohe und -breite Fahrzeuge auszugehen ist. Des Weiteren sollen Leitungsrechte zugunsten der zuständigen Unternehmensträger gesichert werden (TF Nr. 21).

 

Die Fläche C soll mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger belastet werden (TF Nr. 25). Durch diese Festsetzung soll für die BTB die Möglichkeit einer zusätzlichen Erschließung geschaffen werden. Für die vorgesehene Bebauung an der Wegedornstraße wird damit auch eine Erschließung von dieser Straße aus ermöglicht, die aufgrund der Rampe zur Tel­tow­kanalbrücke im südlichen Bereich nicht gegeben ist.

 

Die Fläche D soll mit einem Fahrrecht zugunsten der Berliner Wasserbetriebe belastet wer­den, da diese zur Wartung der Leitungen auf der Fläche A herauffahren müssen (TF Nr. 29). Eine Erschließung dieser Fläche ist aufgrund der Höhenversprünge weder von der Wege­dornstraße noch über das Ernst-Ruska-Ufer bzw. die angrenzende Grünfläche mög­lich.

 

II.4.14     Lärmschutz

 

Bei Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen gilt die Sechzehnte Ver­ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzver­ordnung - 16. BImSchV). Die Änderung ist wesentlich, wenn durch einen erheblichen bauli­chen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändern


den Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird.

 

Die an das Bebauungsplangebiet grenzende Rudower Chaussee und Wegedornstraße so­wie das Ernst-Ruska-Ufer, das durch eine 11,2 m breite Grünfläche von der südli­chen Geltungsbereichsgrenze getrennt ist, werden nach ihrem Ausbau bzw. ihrer Fertigstel­lung teilweise zu einer Lärmbelastung der umliegenden Gebiete führen. Die Rudower Chaussee im Bereich des Bebauungsplangebietes wird laut schalltechnischem Gutachten (Schallschutztechnisches Gutachten vom 31.01.1997, Ingenieurbüro Accon Berlin) einen Emissionspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts aufweisen. Der Emissionspegel in der Wegedornstraße wird danach tags 64,6 dB(A) bzw. nachts 54,9 dB(A) betragen.

 

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden damit nicht überschritten. Da es sich bei den ermittelten Emis­sionspegeln um Mittelwerte handelt, kann es in den Randbereichen der Straßen zu einer Überschreitung der Orientierungswerte kommen.

 

Das Ernst-Ruska-Ufer wird einen Emissionspegel von 66,3 dB(A) tagsüber bzw. von 56,4 dB(A) nachts verursachen. Da die Sondergebiete - Forschung - in ihrer Schutzbedürf­tigkeit mit Gewerbegebieten zu vergleichen sind, besteht hier eine entsprechende Über­schreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.

 

Der südliche Bereich des Sondergebietes - Forschung - wird durch Lärmemissionen des an­grenzenden Heizkraftwerkes belastet. In Nachbarschaft des neuerrichteten Gebäudes für den Abhitzekessel werden laut schalltechnischem Gutachten Schalleistungspegel zwischen 50 und 55 dB erwartet. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden damit für das an­grenzende Sondergebiet nicht überschritten.

 

Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände oder -wälle, sind aufgrund ihrer räumlichen Zäsurwirkung städtebaulich nicht integrierbar. Um den immissionsschutzrechtli­chen Anforderungen für Wohnungen und Büros in diesen Fällen dennoch gerecht zu wer­den, wurden in der Vergangenheit durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset­zes pas­sive Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ge­troffen, die die Lärmbelastungen für die anliegenden Bewohner und Beschäftigten der an­grenzenden Betriebe auf ein verträgliches Maß mindern sollten.


Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Ja­nuar 1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom 13. November 1997, S. 4073 ff). Damit sind diese Regelungen Bestandteil des Baugenehmigungsverfahren, eine Festsetzung im Bebauungsplan erübrigt sich.

 

II.4.15     Grünfestsetzungen

 

Im gesamten Entwicklungsbereich soll ein hoher ökologischer Standard verwirklicht werden. Deshalb sollen im Bebauungsplan XV-51h Festsetzungen zur Versickerung des Regenwas­sers, Begrünung der Dachflächen, Baumpflanzungen sowie zur wasser- und luftdurchlässi­gen Befestigung von Wegen getroffen werden.

 

Diese Festsetzungen werden im Rahmen der Neubauvorhaben zu einer nachhaltigen Ver­besserung des Naturhaushaltes führen.

 

Regenwasserversickerung

 

Durch die mit diesem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmals versiegelt. Um dem Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen, setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzierung der Versiegelung (TF Nr. 12) und der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (TF Nr. 30) insbesondere auch die Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt deren Benutzung vor, soweit wasser­wirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (TF Nr. 32).

 

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreini­gungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden. Die vorherrschenden Bo­denverhältnisse und Grundwasserstände sind genau untersucht worden, so dass fest­steht, dass die vorgeschriebene Versickerung auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Ein­schränkung der Ausnutzbarkeit möglich ist. Die flächenhafte Ausdehnung der Versicke­rungsanlagen ist nicht vorgeschrieben, durch geeignete zusätzliche Einrichtungen (Rigolen) kann die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Versickerungszwecke erheblich re­duziert werden.

 

Diese Festsetzung ist eine landschaftspflegerische Maßnahme, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3 Naturschutzgesetz


Berlin im Bebauungsplan festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist eine eigenständige landschaftspflegerische Maß­nahme, die nicht als Ausgleich in die Abwägung gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eingestellt ist. Grund dafür ist die rechtliche Überschneidung dieser Maßnahme mit der Materie der Wasserbewirtschaftung, so dass ein langfristig gesicherter Ausgleich auf diesem Wege nicht gewährleistet werden kann.

 

Dachbegrünung

 

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Ver­dichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein Neigungs­winkel von unter 15 °, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch textliche Festsetzung gesichert (TF Nr. 20). Die begrünten Dachflächen sollen für Regenwasserrück­haltung bzw. Verdunstung nutzbar gemacht werden. Die Festsetzung gilt nicht für techni­sche Einrichtungen und Beleuchtungsflächen (TF Nr. 27).

 

Bepflanzungen

 

In den Baugebieten ist pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflan­zen und zu erhalten. Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Laubbäume einzurechnen (TF Nr. 31). Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen (TF Nr. 26).

 

Durch textliche Festsetzung soll außerdem bestimmt werden, dass die Dächer unterirdischer baulicher Anlagen zu bepflanzen sind. Die Erdschicht muss über den Dächern mindestens 0,6 m betragen (TF Nr. 28). Für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenan­lagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gilt diese Verpflichtung nicht.

 

Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten bzw. unterbauten Grundstücksflächen rechtlich gesichert werden.

 

Diese Maßnahmen wirken eingriffsminimierend und kompensierend sowohl auf die bioti­schen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schat­tenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unter­irdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.

 

Für den öffentlichen Raum werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt. Die


gestalterischen und ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungs­planverfahrens gesichert, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.

 

Die Fläche mit Bindung zum Anpflanzen ist extensiv mit Laubgehölzen zu bepflanzen (TF Nr. 33). Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Bei der Auswahl der anzupflanzenden Gehölze sollen die auf der Pflanzliste im Anhang aufgeführten Arten verwendet werden.

 

Pflanzliste

 

Die Pflanzliste ist, mit Ausnahme der Fläche zum Anpflanzen, nicht Gegenstand der Festset­zungen dieses Bebauungsplanes, sie wird für Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplan­gebietes lediglich empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungs­anforderungen des Plangebietes abgestimmt.

 

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet sind.

 

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standort­gerechte Pflanzen).

 

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Es sollen Spezifizierun­gen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.

 

II.4.16     Straßenverkehrsflächen

 

Durch die Festsetzung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen die Erschließung der Baugebiete gesichert und die Voraussetzungen zur Abgrenzung vermarktbarer Bauflächen geschaffen werden. Dazu sind die vorhanden Privatstraßen Kekulé- und Magnusstraße so­wie der südöstliche Teil der Rutherfordstraße ausgebaut und als öffentliche Straßen­ver­kehrsflächen gewidmet worden.

 

Die durch ihre Funktion bedingte Bedeutung der Straßen findet ihren Ausdruck in der Fest­setzung unterschiedlich breiter Straßenräume. Für diese unterschiedlich breiten Straßenver­kehrsflächen wurden Regelprofile entwickelt, die den Straßenraum gliedern.

 

Die oben genannten Privatstraßen konnten auf Grund ihrer geringen Straßenbreiten zukünf­tig die erforderliche verkehrstechnische Erschließung des Gebietes für den Auto-, Fußgän­ger- und Radfahrverkehr nicht sicherstellen. Daher war der Umbau bestimmter Privatstraßen notwendig, die der kleinräumigen Erschließung des Bebauungsplangebietes


und an­schließender Gebiete dienen. Die geplanten Straßenverkehrsflächen des Plangebietes ha­ben entsprechend ihrer zukünftigen Funktion und Bedeutung Breiten von 22,0 m und 10,5 m.

 

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung, um die Ge­meinde nicht zu binden (TF Nr. 23). Die Aufteilung wird jedoch zur Information beschrie­ben.

 

Die Magnusstraße verläuft von Nordwesten nach Südosten von der Rudower Chaussee bis zum Stadtplatz am Ernst-Ruska-Ufer. Der Abschnitt der Magnusstraße im Gel­tungsbereich des Bebauungsplan XV-51h soll in einer Breite von 22 m festgesetzt werden. Zur Gestaltung der Straßen im Zusammenhang mit der Oberflächen­wasserversickerung wurden für den Entwicklungsbereich Regelprofile entwickelt. Das 22 m Profil sieht eine symmetrische Aufteilung mit 2,00 m Parkstreifen, 2,75 m Versickerungs­streifen, 3,00 m Gehweg und insgesamt 6,50 m Fahrbahn vor.

 

Die Kekuléstraße und die Rutherfordstraße sollen in einer Breite von 10,50 m festgesetzt werden. Die Kekuléstraße verläuft parallel zur Albert-Ein­stein-Straße zwischen Magnus­straße und Rutherfordstraße. Sie soll der Erschließung des Gewerbegebietes und der rück­wärtigen Erschließung des Business-Centers dienen. Die Rutherfordstraße dient der Er­schließung des IGZ und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Das 10,50 m-Profil ist das schmalste versickerungsfähige Profil mit 2 m Gehweg, 2,25 m Ver­sickerungsstreifen, 5,50 m Fahrbahn und 0,75 m Sicherheitsstreifen. Es existieren keine Parkmöglichkeiten innerhalb des Straßenraumes.

 

Auf Grundlage eines eigenen Baumkonzeptes, das für den öffentlichen Straßenraum des Entwicklungsbereiches die Anpflanzung bestimmter Baumarten nach Quartiersbezug fest­legt, ist in der Magnus-, Kekulé- und Rutherfordstraße die Anpflanzung der Hain­buche be­absichtigt.

 

Entsprechend den Erfordernissen der bestehenden und neu angesiedelten Institute und Ein­richtungen auf dem Gelände der WISTA-MG wurde bereits 1996 mit Erschließungsarbeiten auf dem Süd-Gelände der WISTA begonnen. Die Erschließungsarbeiten für die Mag­nus­straße, die Kekuléstraße und die Rutherfordstraße sind bereits abgeschlossen.

 

III.   Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

III.1     Allgemeines

 

Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes XV-51h ist Teil des Anpassungsgebietes A 2 der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof, das im Eigentum der WISTA-MG steht.


Die Flächen der WISTA-MG, die als öffentliche Straßenverkehrsflächen gewidmet worden sind, sind entsprechend des Einbringungsvertrages zwischen WISTA-MG und dem Land Berlin an das Land Berlin übertragen worden.

 

III.2     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

Im Bereich des Anpassungsgebietes A 2 realisiert und finanziert die WISTA-MG ihre Maß­nahmen gemäß Erschließungsvertrag selbständig. In diese Erschließungsmaßnahmen ist auch die Erschließung der Baufelder einbezogen. Die Erschließungsmaßnahmen wurden bereits weitestgehend realisiert und zu 90% aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbes­serung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA), 10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.

 

III.3     Eingriffe in Natur und Landschaft

 

III.3.1      Allgemeines

 

Sind auf Grund der Aufstellung und Umsetzung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind die Eingriffe maßgeblich, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplans ermöglicht werden. Die Eingriffsbewertung orientiert sich somit im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach bestehendem Baurecht. Grundlage ist die Ein­schätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität nach §§ 34 und 35 BauGB vom 26.8.1996 der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr.

 

Danach liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h im großräumig abgegrenz­ten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Als Orientierungswert für das zulässige Maß der Nut­zung wird ein Bebauungs- und Versiegelungsgrad von 40% angegeben.

 

Die abschließende Bewältigung des Eingriffstatbestandes nach § 21 BNatSchG erfolgt im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB.

 

III.3.2      Bewertung des Eingriffes in den Naturhaushalt

 

Mit der Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 bis 0,6 ermöglicht der Bebauungsplan eine bauliche Dichte und Versiegelung, die über das bestehende Baurecht hinausgehen.

 

Von den zu erwartenden Eingriffen in den Naturhaushalt ist vor allem die Bodenfunktion und das Schutzgut Wasser betroffen. Die überwiegend vegetationslosen Brachen und Rasen­flächen im Gebiet


haben wichtige Funktionen für die Grundwasserneubildung, spielen für den Biotop- und Artenschutz jedoch eine untergeordnete Rolle.

 

Eingriffe in die Biotopschutzfunktion sind durch die Beseitigung von Gehölzbeständen und die Zerstörung von ruderalen Trockenrasen in ungestörten Randbereichen zu erwarten.

 

Die Eingriffe in den Naturhaushalt sind ohne besondere Kompensationsmaßnahmen inner­halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-51h nicht ausgleichbar.

 

Zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffes werden im Bebauungsplan textliche Fest­setzungen zur Reduzierung von Erschließungs- und Stellplatzflächen, zu Baumpflanzungen, zur Dachbegrünung, zur Regenwasserversickerung und zum Anpflanzen getroffen. Dadurch werden Eingriffe gemindert und Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen auf den Bau­grundstücken gesichert. Dachbegrünung und Regenwasserversickerung haben dabei die größte Wirkung zur Kompensation des Eingriffes.

 

Durch die genannten Maßnahmen können die Eingriffe in den Naturhaushalt im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches vollständig kom­pensiert werden und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes darüber hinaus verbessert werden.

 

Es verbleiben Eingriffe für die öffentlichen Verkehrsflächen, deren Einteilung nicht Gegen­stand des Bebauungsplanes ist. Auf einen Ausgleich dieser Eingriffe innerhalb des Bebau­ungsplanverfahren soll jedoch verzichtet werden und der Eingriff hingenommen werden, weil Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahren geplant und teilweise be­reits umgesetzt sind.

 

In der Magnus-, der Kekulé- und der Rutherfordstraße wurden Bäume gepflanzt und für die Versickerung der anfallenden Niederschläge  Pflanzstreifen innerhalb des Straßenraumes angelegt (vergleiche dazu auch II.4.16). Da diese Maßnahmen unabhängig vom Bebau­ungsplan erfolgen, fließen sie nicht in die Eingriffsbewertung des Bebauungsplanes ein.

 

III.3.4      Eingriffe in den Baumbestand

 

Insgesamt ist das Gebiet arm an Gehölzbeständen. Im Rahmen vorgezogener Baumaßnah­men sind Fällungen mit der Genehmigung des Naturschutz- und Grünflächenamtes bereits durchgeführt worden. Ein Großteil des noch vorhandenen Bestandes geht auf Neupflanzun­gen der letzten Jahre zurück.

 

Aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit und Bedeutung für das Landschaftsbild erhaltens­wert sind:


-       eine zweireihige Ahornallee und eine Baumgruppe aus Maulbeerbäumen auf dem Ge­lände des deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt und

-       zwei alte Pappeln in der geplanten Magnusstraße, die in die Straße integriert werden konnten.

 

Durch die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufelder und Verkehrsflächen wird potentiell die Beseitigung des gesamten Baumbestandes ermöglicht. Die großzügige Ausweisung von Baufenstern soll eine höchstmögliche Flexibilität der baulichen Entwicklung in Ergänzung des Bestandes ermöglichen. Eine Einschränkung der baulichen Nutzung durch Sicherung einzelner Bestände im Bebauungsplan (Ausgrenzung aus der überbaubaren Grundstücks­fläche oder Bindungen zum Erhalt von Bepflanzungen) wird nicht für angemessen gehalten.

 

Zum Ausgleich von Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und zur Begrünung der Stellplatzflächen festgesetzt. Da bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandene Laubbäume einge­rechnet werden, ist zumindest ein Anreiz gegeben, innerhalb von Bauvorhaben den Erhalt und die Integration dieser Bäume zu prüfen.

 

III.3.5      Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild und –struktur

 

Das Gebiet zeichnet sich durch ein Nebeneinander verschiedener Bebauungsstrukturen aus, die sich in unterschiedlichen Bauphasen im WISTA-Gebiet bzw. ehemaligen Gelände der AdW entwickelt haben. Nutzungs- und baustrukturell eine Sonder­stellung nimmt das Heiz­kraftwerk mit seinen technischen Anlagen ein.

 

Insgesamt ist das Gebiet damit auch in der Struktur seiner Freiräume sehr heterogen geglie­dert. Neben den Gebäuden zugeordneten gärtnerisch angelegten Flächen prägen vor allem vollversiegelte Erschließungs- und Stellplatzflächen das Gebiet. Die Neuanpflanzungen sind  nur wenig raumprägend. Die im Rahmen der Neubebauung neu angelegten privaten Frei­flächen fügen sich mosaikartig in den Bestand ein.

 

Für die weitere Entwicklung bereitet der Bebauungsplan eine bauliche Verdichtung vor, die den zu erhaltenden Bestand und bereits verwirklichte Bauvorhaben integriert.

 

Als grundstücksübergreifendes Freiraumelement im öffentlichen Raum werden mit Aus­nahme von Bereichen entlang der Rudower Chaussee und der Wegedornstraße Vorgarten­zonen gesichert. Aus dem übergeordneten Freiraumkonzept leitet sich die Ausweisung der öffentlichen Parkanlage ab. Der


geplante Dreiecksplatz ist einer von drei Plätzen, die die Eingangssituation in das WISTA-Gebiet formulieren sollen.

 

Aufgrund der diffusen und nur wenig qualitätsvollen Situation im Bestand ist eine bauliche Entwicklung und damit Neustrukturierung und -gestaltung des Freiraumes hinsichtlich der Bewertung des Landschaftsbildes als positiv zu bewerten.

 

III.3.6      Zusammenfassende Bewertung

 

Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch ökologische Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches vollständig kompensiert werden. Über die Kompensation der Eingriffe hinaus kann eine Verbesserung der Naturhaushalts­wertigkeit erreicht werden. Der Bebauungsplan folgt damit der Zielsetzung, innerhalb des  Entwicklungsbereiches eine städtebauliche Entwicklung mit hohem Umweltstandard zu reali­sieren.

 

Hinsichtlich des Landschaftsbildes bereitet der Bebauungsplan eine Entwicklung vor, die generell zur gestalterischen Aufwertung des Gebietes beitragen kann.

 

Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen führt zu einem Eingriff, der innerhalb des Bebauungsplanverfahren nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Der Eingriff wird hin­genommen, weil umfangreiche Grünmaßnahmen in Folge der Straßenplanungen erfolgen, die nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind.

 

III.4         Sonstige Auswirkungen

 

Weitere Auswirkungen des Bebauungsplanes sind zur Zeit nicht absehbar.

 

IV.   Verfahren

 

Aufstellungsbeschluss

 

Am 2. November 1993 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebau­ungsplanes XV-51 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs - AGBauGB vom 11. Dezember 1987 beschlossen (ABl. Nr. 63 vom 30.12.1993, S. 3949).

 

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

 

Mit dem gleichen Beschluss hat das Bezirksamt die Entscheidung über Art und Weise, räumlichen Bereich und Frist der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB getroffen.

 

Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde in den Berliner Tageszeitungen „Der


Tagesspiegel“, „Berliner Morgenpost“ und „Berliner Zeitung“ am 5. November 1993 be­kannt gemacht.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Erörterung mit den Bürgern nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs fand in der Zeit vom  08. bis 22. November 1993 statt. Während des Darlegungszeitraumes informierten sich insge­samt 48 Bürger über den Vorentwurf. Das Bezirksamt Treptow von Berlin hat das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 26. Juli 1994 beschlossen.

 

Den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h betrafen generelle Hinweise zur Fest­setzung von Baulinien, Baugrenzen und Bauhöhen, die einem geforderten hohen Maß an Flexibilität für die Wissenschafts- und Hochschulstandorte entgegenstünden. Außerdem wurde für den Bereich der Straßen eine Überbaubarkeit gefordert.

 

Den erstgenannten Hinweisen wurde nicht gefolgt. Mit der Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen soll im Sinne des städtebaulichen Wollens ein Mindestmaß an Festsetzungen sowie ein hohes Maß an Flexibilität gewährleistet werden. Entsprechend des städtebaulichen Zieles orientiert sich die Bauhöhe an der in Berlin üblichen vorstädtischen Viergeschossig­keit. Die Überbaubarkeit von betriebsinternen Straßen, die nicht öffentlich gewidmet werden sollen, ist gewährleistet.

 

Geltungsbereichsänderung XV-51

 

Als Ergebnis der Überarbeitung wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 mit Beschluss vom 26.07.1994 um die Wegedornstraße eingeschränkt, da die Notwendigkeit bestand, die Lage und Ausgestaltung des Knotenpunktes Wegedornstraße mit der Auffahrt zur geplanten BAB A113 (neu) im Zusammenhang zu betrachten. Die Wegedornstraße wurde in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-58 integriert, für den das Be­zirksamt Treptow von Berlin am 13. September 1994 die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 Bau­gesetzbuch vom 8. Dezember 1986 beschlossen hat (ABl. Nr. 50 vom 14. Oktober 1994, S. 3261).

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4  Abs. 1 Baugesetzbuch), wurde für den Bebauungsplan XV-51 vom 30. Juni bis zum 12. August 1994 durchgeführt. Es gingen 33 Stellungnahmen beim Bezirksamt Treptow von Berlin ein. Acht Träger hatten nicht geantwortet.

 

Zuständigkeit gemäß § 4c AGBauGB


Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen und städtebaulichen Bedeutung der Ent­wicklungsmaßnahme ist die weitere Zuständigkeit des Bebauungsplanverfahrens  zwischen­zeitlich gemäß § 4c AGBauGB (jetzt § 9 Abs. 1 AGBauGB) auf die damalige Senatsverwal­tung für Bau- und Wohnungswesen übergegangen (Senatsbeschluss Nr. 5454/94 vom 20. Dezember 1994).

 

Kenntnisnahme der Trägerbeteiligung

 

Der Ausschuss für Bau- und Wohnungswesen des Abgeordnetenhauses hat in seiner 76. Sitzung am 21. Juni 1995 das Ergebnis der Trägerbeteiligung zur Kenntnis genommen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XV-51h erfolgten verschiedene Hin­weise:

 

Der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (SenStadtUm) erschien die Festsetzung des Innovations- und Gründerzentrum (IGZ) als Kerngebiet un­zweckmäßig. Statt dessen wurde eine Festsetzung als Sondergebiet vorge­schlagen mit der Maßgabe, dass die Erdgeschosszonen für Laden- und ladenähnliche Nut­zungen mit erhöh­tem Publikumsverkehr vorzusehen sind.

 

Der Einwand blieb unberücksichtigt, weil die Festsetzung als Kerngebiet der langfristigen städtebaulichen Intention der Entwicklung an der Rudower Chaussee entsprach und das IGZ als Kerngebietsnutzung zulässig sei. Durch textliche Festsetzung sollte aber gewähr­leistet werden, dass in den Erdgeschosszonen der Kerngebiete entlang der Rudower Chaussee nur Ladennutzungen zulässig wären. Im weiteren Verfahren wurde diese textliche Festset­zung allerdings wieder fallengelassen, weil sie zu restriktiv in die städtebauliche Entwicklung der Rudower Chaussee eingriff und zu einem Überangebot an Ladengeschäften führen könnte.

 

Außerdem äußerte SenStadtUm Bedenken gegen die Festsetzung der Rutherfordstraße und der Kekuléstraße als öffentliches Straßenland. Das Bebauungsplangebiet erscheine dadurch in Teilbereichen übererschlossen. Die genannten Straßen sollten jedoch in jedem Falle als öffentlich nutzbare Durchwegungen, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erhalten bleiben.

 

Die Bedenken wurden nicht berücksichtigt. Die genannten Straßen sind Bestandsstraßen auf dem Gelände der WISTA-MG. Aufgrund der Vielschichtigkeit der hier angrenzenden Nutzungen, dem Ziel der gleichwertigen Erreichbarkeit aller Einrichtungen im WISTA-Gebiet sowie der städtebaulich gewollten Kleinteiligkeit sollten diese Straßen als öffentliches Straßenland gewidmet werden. Zur 2. Öffentlichen Auslegung ist jedoch ein Abschnitt der Rutherfordstraße entfallen (siehe Abwägung der


Festsetzungen). Die Bedenken gegen öffentliche Straßen standen im Widerspruch zu der Forderung, statt dessen Geh- und Fahr­rechte im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Weiterhin erfolgte ein Hinweis zur Zweckbestimmung des Sondergebietes - Forschung -. Dieses sollte auch Nutzungen nach § 8 und ggf. § 9 BauNVO ausnahmsweise zulassen. Diese Festsetzung sollte Nullserienproduktionen ermöglichen soweit ein unmittelbarer be­trieblicher Zusammenhang zwischen Fertigungsstätte und den Forschungs- und Entwick­lungseinrichtungen besteht und Wohnnutzungen nicht beeinträchtigt werden. Der Hinweis wurde nur teilweise berücksichtigt. Nutzungen nach § 9 BauNVO sollen in den Sonder­gebieten nicht zulässig sein.

 

Die textliche Festsetzung sollte ergänzt werden um die ausnahmsweise Zulässigkeit von unmittelbar mit Forschung und Entwicklung zusammenhängenden Betrieben nach § 8 BauNVO. Dabei handelt es sich um Betriebe, die Forschungsergebnisse in Nullserien­produktion bzw. Pilotanlagen erstmalig umsetzen. Im weiteren Verfahren wurde die Festset­zung bzgl. der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen jedoch wieder fallengelassen, da Null­serienproduktionen in Forschungseinrichtungen sowieso zulässig sind. Pilotanlagen mit ge­werblichem Charakter sollen dagegen nicht zulässig sein, da diese Betriebe speziell in den benachbarten technologie- und forschungsorientierten Gewerbegebieten zulässig sind.

 

Außerdem folgte ein Hinweis auf das Wasserschutzgebiet: Die geplante Grundflächenzahl mit fast durchgängig 0,5 sei aus Grundwasserschutzgründen zu hoch und sollte deshalb re­duziert werden. Das Bebauungsplangebiet liege  im östlichsten Bereich der erweiterten Schutzzone III.

 

Die im  Bebauungsplan XV-51 dargestellten Nutzungen standen nicht im Widerspruch zu den für die Schutzzone III zulässigen Nutzungen. (Die Schutzzonen wurden inzwischen ge­ändert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht mehr innerhalb einer Schutz­zone.) Durch entsprechende textliche Festsetzungen soll auch aus naturschutzrechtlichen Gründen die Versickerung des Regenwassers gesichert werden. Die geplanten Grund­flächenzahlen sind nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und schöpfen die in der Baunutzungsverordnung genannten Obergrenzen nicht aus.

 

Die vorgeschlagenen Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Rudower Chaussee, der Wegedornstraße und des Ernst-Ruska-Ufers wurden übernommen, wobei die zugrunde gelegten Luftschalldämmmaße für das Ernst-Ruska-Ufer aufgrund eines schalltechnischen Gutachtens später korrigiert werden mussten.


Im weiteren Verfahren konnte auf diese Festsetzungen verzichtet werden. Aufgrund der novellierten BauO Bln werden Anforderungen an passive Schallschutzmaßnahmen jetzt in­nerhalb des Baugenehmigungsverfahren geregelt, so dass die Notwendigkeit entfällt, im Bebauungsplan entsprechende Maßnahmen festzusetzen.

 

Es wurde außerdem angemerkt, ggf. auf das Standortprofil bezogene Nutzungsfestlegungen für Gewerbegebiete festzusetzen (z.B. forschungs- und entwicklungsbezogene gewerbliche Nutzungen). Dem Hinweis wurde damals noch nicht gefolgt, da die Nutzung der Gewerbe­gebiete nicht schon im Vorfeld zu sehr eingeschränkt werden sollte. In den weiteren Planun­gen zur Entwicklung des Standortprofils im WISTA-Gebiet stellte sich aber eine Einengung der zulässigen Nutzungen als städtebaulich vorteilhaft heraus. Es sollen deshalb nun ein­geschränkte Gewerbegebiete für technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen festgesetzt werden.

 

Aufgrund der geäußerten städtebaulichen und rechtlichen Bedenken wurde die textliche Festsetzung, dass ausnahmsweise ein Zurücktreten von Gebäuden hinter der Baulinie zu­gelassen werden kann, gestrichen. In den weiteren Planungen stellte es sich heraus, dass Baulinien zu restriktiv sind. Im Bebauungsplan XV-51h sollen deshalb Baulinien nur noch entlang der Rudower Chaussee  festgesetzt werden, um die Rudower Chaussee stadträum­lich eindeutig fassen zu können.

 

Die damalige Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe sowie die damalige Senats­verwaltung für Bau- und Wohnungswesen merkten an, dass eine Verbreiterung der Wege­dornstraße zu berücksichtigen sei, vor allem im östlichen Brückenbereich.

 

In der Stellungnahme wurde davon ausgegangen, dass die Erweiterungen ausschließlich nach Westen erfolgen sollte und damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h nicht betroffen sei. Von der weiteren Planung der Wegedornbrücke im Zusammenhang mit der Planung des Ernst-Ruska-Ufers wurde aber auch der östliche Bereich betrof­fen, so dass eine Änderung der Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplanes XV-51h notwendig wurde.

 

Der Polizeipräsident von Berlin sowie die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe hat­ten Bedenken gegen die Festsetzung von Baumpflanzungen in den Straßenräumen ge­äußert. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist in Berlin nicht Gegenstand der Festset­zung. Die Bedenken wurden berücksichtigt. Die textlichen Festsetzungen, die Baumpflan­zungen in den Straßenräumen vorsahen, wurden gestrichen und in den Teilbebauungsplan­gebieten entsprechend dem Konzept zur Gestaltung des öffentlichen Raumes konkretisiert. In den Bebauungs-


plan wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: „Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“

 

Die damalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie regte die Aufnahme der folgenden textlichen Festsetzung an: „Im Gewerbegebiet sind Geschäfts-, Büro- und Ver­waltungsgebäude nach § 8 Abs. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.“ Diese Festset­zung wurde sinngemäß in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Außerdem wurde eine Änderung des Straßenverlaufs bzw. der Baugrenzen in der Rutherfordstraße gefordert, um ein Überschreiten der Baugrenzen durch die beiden, lang­fristig erhalten bleibenden Gebäude an der Rutherfordstraße zu vermeiden. Dem Einwand wurde zunächst nicht gefolgt. Die Gebäude sollten langfristig nicht gesichert wer­den. Der Bestandsschutz wäre aber gewahrt geblieben. Da in der Zwischenzeit auch der langfristige Erhalt der beiden Gebäude nicht mehr ausgeschlossen wird, sollen die Baugren­zen nunmehr auch die beiden Gebäude umfahren, um sie damit auch rechtlich zu sichern.

 

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan XV-51h

 

Die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat am 11. Dezember 1995 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 in die Bebauungspläne XV-51a bis XV-51l aufzuteilen (ABl. Nr. 66 vom 29.12.1995, S. 5138).

 

1. öffentliche Auslegung

 

Der nach der Trägerbeteiligung überarbeitete Bebauungsplan XV-51h (Planzeichnung und textliche Festsetzungen) mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 26. Mai bis zum 26. Juni 1997 in den Räumen der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Ver­kehr, Behrenstraße 42 in Berlin-Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XV-51h wurde fristgemäß im Amtsblatt von Berlin vom 16. Mai 1997 (ABl. Nr. 24, S. 1815) sowie in der örtlichen Presse mit Anzeige vom 20. Mai 1997 bekannt gemacht. Die gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben - SenBWV III H 44 - vom 29. Mai 1996 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.

 

Während der Auslegungszeit und in den anschließenden Wochen sind drei schriftliche Stel­lungnahmen mit Bedenken und Anregungen von zwei Forschungsinstituten und der Initiativ­gemeinschaft Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Adlershof (IGAFA), die im WISTA- Gebiet ansässig sind, bei der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingegangen.


Aufgrund der Erschütterungs- und Schallempfindlichkeit der Forschungseinrichtungen im WISTA-Gebiet fordern diese Einwender, verkehrsberuhigende Maßnahmen auf den Plan­straßen vorzusehen und den Durchgangsverkehr zu verhindern. Als Maßnahmen werden aufgeführt: Verkehrsberuhigung auf 30 km/h, reduzierte Fahrbahnbreiten auf 5,5 bis höchstens 6,0 m und Ausschluss von Busverkehr, sowie verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Blumenkästen und Bodenwellen.

 

Die Prüfung dieser vorgebrachten Anregungen und Bedenken hat keinen neuen Sachverhalt ergeben, der eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich macht. Der Bebauungsplan setzt die öffentlichen Verkehrsflächen fest. Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung bzw. zur Verkehrslenkung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, sondern den Straßenplanungen sowie Maßnahmen nach der Straßen­verkehrsordnung vorbehalten.

 

Die festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen beruhen auf Vorplanungen, die für Straßen mit 22,0 m Profilen Fahrbahnbreiten von 6,5 m vorsehen, also auch für die Magnusstraße. Die Festlegung der Fahrbahnbreiten basierte auf den verkehrlichen Anforde­rungen zur Erschließung des WISTA-Gebietes. Die Straßen im WISTA-Gebiet haben die Funktion von Anliegerstraßen. Gebietsfremde Verkehre werden über die angrenzenden Hauptverkehrsstraßen geleitet.

 

Außerdem erfolgten drei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange.

 

Das Tiefbauamt der Abt. Bau-, Wohnungswesen und Umwelt des Bezirksamtes Trep­tow stellte die Zustimmung für eine 10,50 m breite Kekuléstraße nur in Aussicht, wenn dort eine geschlossene Regenentwässerung vorgesehen werden würde. Die Anordnung nur ei­nes Gehweges bei dezentraler Entwässerung wurde abgelehnt. Zur vollständigen Er­schließung der Baufelder seien zwei Gehwege notwendig.

 

Der Bebauungsplan setzt die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen nicht fest. In der Kekuléstraße soll eine dezentrale Regenversickerung vorgenommen werden. Aus die­sem Grund kann ein Gehweg nur einseitig geführt werden. Für die Erschließung der Bauge­biete ist ein einseitiger Gehweg ausreichend, so dass in der Abwägung die Belange des Umwelt- und speziell des Grundwasserschutzes höher gewichtet wurden als der sonst übli­che zweite Gehweg. Ein Sicherheitsstreifen ist hier jedoch vorhanden.

 

Das Stadtplanungsamt der Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umwelt des Bezirksam­tes Treptow brachte mehrere Einwände vor.


Es wurde angemerkt, dass das Schutzgut Landschaftsbild nur aufgewertet werden kann, indem man Landschaftsräume erlebbar und begehbar macht. Die Möglichkeit, den Teltow­kanal durch vielfältige Blickbeziehungen, Querungen und Aufenthaltsbereiche zu erfahren, würden durch eine kanalbegleitende vierspurige Autostraße jedoch stark eingeschränkt.

 

Die angeführten Bedenken beziehen sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51k und nicht, wie irrtümlicherweise in der Stellungnahme angegeben, auf den Geltungs­bereich des Bebauungsplanes XV-51 h. In der Abwägung für den Bebauungsplan XV-51k wurden neben den verkehrlichen Belangen auch die oben angeführten Belange soweit wie möglich berücksichtigt. Aus diesem Grunde erfolgte die Festsetzung von öffentlichen Grün­flächen beiderseitig des Ernst-Ruska-Ufers.

 

Die textliche Festsetzung, dass je 200 m² nicht überbaubarer Fläche ein Baum zu pflanzen ist, sei nicht eindeutig. Die durch Baugrenzen bestimmte nichtüberbaubare Fläche ist so ge­ring, dass nur wenige Bäume angepflanzt werden müssten. Dagegen beziehe sich die Ein­griffsbewertung auf die reale nicht überbaubare Fläche, d.h. der Bewertung werde also die tatsächliche GRZ zugrunde gelegt. Um etwaige Rechtsunsicherheiten von vornherein auszu­schließen, müsse die Festsetzung deshalb eindeutiger formuliert werden.

 

Die textliche Festsetzung wurde geändert. Die Festsetzung bezieht sich nun auf die Grund­stücksfläche.

 

Außerdem wurde angemerkt, dass die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien keinen Spielraum für variablen Umgang mit besonders erhaltenswerten Baumgruppen und Einzel­bäumen zulässt und vermutlich der geschützte Baumbestand größtenteils nicht erhalten werden kann.

 

Die fest zusetzenden Straßenverkehrsflächen des Bebauungsplanes überplanen beste­hende Straßen, die den verkehrlichen Anforderungen der Erschließung des Bebauungsplan­gebie­tes nicht genügen. Die Vorplanungen der Straßen berücksichtigen im Straßenprofil den vor­handenen Baumbestand soweit, wie es mit den verkehrlichen Anforderungen für den Ausbau der Straßen vereinbar ist. Die festgesetzten Verkehrsflächen basieren auf die­sen Vorplanun­gen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche selbst ist nicht Gegenstand des Bebauungs­planes.

 

Zudem wurde zu bedenken gegeben, dass bei den Festsetzungen zur Bepflanzung, der Zu­satz der heimischen, mindestens jedoch der standortgerechten Artenwahl fehle. Der Hinweis auf die empfohlene Verwendung sei jedoch im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit bei der Ausführung sehr unkonkret.


Eine Festsetzung der Pflanzliste kann nur erfolgen, wenn entsprechende städtebauliche Gründe vorliegen. Es sind aber keine konkreten städtebauliche Gründe belegbar, die im Interesse der Allgemeinheit eine soweit gehende Einschränkung erfordern. Als ausreichende Orientierung für den Gebrauch von Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB soll des­halb eine Pflanzliste in den Anhang der Begründung aufgenommen werden. Die Pflanzliste ist, wie in der Begründung beschrieben, auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestal­tungsanforderungen des Entwicklungsbereiches abgestimmt. Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen.

 

Es wurde ferner angeführt, dass für Feuerwehrzufahrten und Zufahrten bei weniger als 5 Stellplätzen ein wasser- und luftdurchlässiger Aufbau auch in der Wasserschutzzone III zu­lässig sei. Dementsprechend sollten diese aus der textlichen Festsetzung herausgenommen werden, in der festgesetzt wird, dass die Befestigung von Wegen in wasser- und luftdurch­lässigem Aufbau herzustellen ist.

 

Da die Stellungnahme widersprüchlich ist, wird davon ausgegangen, dass nicht die Heraus­nahme aus der textlichen Festsetzung gemeint ist, sondern die Hereinnahme. Die Formulie­rung entspricht den sog. Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung. Die Zulässigkeit der Errichtung von bestimmten Zufahrten sowie Stellplätzen und deren Zu­fahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau kann über den Bebauungsplan nicht allge­mein geregelt werden, sondern ist gemäß den entsprechenden Vorschriften im Einzelfall in Abhängigkeit zur Häufigkeit des Wechsels von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Schutzzonen wurden inzwischen geändert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht mehr innerhalb einer Schutzzone. Dem Hinweis wurde nicht gefolgt.

 

Die öffentliche Auslegung hat zu keinen Änderung des Bebauungsplanentwurfes geführt.

 

Geltungsbereichsänderungen

 

Am 6. März 1998 hat die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr be­schlossen, die Geltungsbereiche der Bebauungspläne XV-58 und XV-51h neu aufzuteilen (ABl. Nr. 18 vom 27. März 1998, S. 1314). Infolge der veränderten Planungen für die Wege­dornstraße hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h an der westlichen Geltungsbereichsgrenze um ca. 0,1 ha verkleinert. Der Bebauungsplan XV-51h hat bereits mit dem veränderten Geltungsbereich ausgelegen.

 

Der Senats hat am 30. Juni 1999 eine erneute Änderung der westlichen Geltungsbereichs­grenze beschlossen (ABl. Nr. 40 vom 6. August 1999, S.


3032). Der Geltungsbereich wurde der abgestimmten Vorplanung für die Wegedornstraße angepasst. Er wurde um die zukünfti­gen Straßenverkehrsflächen verkleinert.

 

Neue Eingriffsregelung

 

Infolge der Neufassung wird seit dem 01. Januar 1998 die Eingriffsregelung über § 1 a BauGB geregelt. Für Bebauungspläne, die vor dem 01.01.1998 förmlich einge­leitet wur­den, kann gemäß § 243 BauGB die Eingriffsregelung nach altem Recht weiter an­gewandt werden. Für die Bebauungspläne des Entwicklungsbereiches wird von dieser Mög­lichkeit kein Gebrauch gemacht, d.h. für den Bebauungsplan XV-51h gilt die Eingriffsrege­lung in der geltenden Fassung.

 

Änderungen nach der öffentlichen Auslegung

 

Der Geltungsbereich an der Wegedornstraße wurde den Planungen für die Wegedornstraße angepasst.

 

Die Konzeption für eine ergänzende Bebauung auf der Fläche für Versorgungsanlagen ist in Teilen geändert worden. Östlich der Wegedornstraße soll die Errichtung eines Kopfbaus er­möglicht werden. Die Baugrenzen sind in diesem Bereich entsprechend geändert worden.

 

Für zwei geplante Schornsteine der BTB wurde durch Baukörperausweisungen eine Höhe bis 36,0 m ermöglicht.

 

Die auf der Ostseite der Wegedornstraße ankommende Abwasserdruckleitung aus Köpenick soll auf der östlichen Seite der Wegedornstraße verlaufen und unter der Straße zur Regen­wasserbehandlungsanlage der Berliner Wasserbetriebe (Fläche für Versorgungsflächen- und Entsorgungsanlagen im angrenzenden Bebauungsplan XV-58a) geführt werden. Des Weite­ren ist hier eine Schmutzwasserleitung vorgesehen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen mit einem Leitungsrecht belastet werden.

 

Ein Abschnitt der Rutherfordstraße zwischen Rudower Chaussee und Kekuléstraße wird nicht als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Straßenabschnitt wurde Anfang der Neunzigerjahre im Zusammenhang mit der Errichtung des IGZ hergestellt worden. Er ist durch das IGZ unter- und überbaut und führt an der südlichen Seite keinen Gehweg. Insge­samt genügt der derzeitige Ausbau nicht dem Standard, der an eine öffentliche Straße ge­legt wird. Eine entsprechende Widmung und eine Übernahme als öffentliche Straße entfällt damit. Um den Straßenabschnitt dennoch in das rasterförmige Erschließungssystem des Entwicklungsbereiches integrieren zu können, soll über die Belastung der Flächen mit Geh- und Fahrrechten eine Benutzung


für alle Verkehrsteilnehmer ermöglicht werden (TF Nr. 20).

 

Für die Festsetzung der Baugrenzen für das zulässige 1. Untergeschoss wurde eine zweite Nebenzeichnung aufgenommen.

 

Durch Änderung der Bauordnung für Berlin sind die technischen Regeln zum Schallschutz als Technische Baubestimmungen eingeführt worden. Damit werden diese Regelungen Be­standteil des Baugenehmigungsverfahren, eine Festsetzung im Bebauungsplan erübrigt sich. Die textliche Festsetzung wurde gestrichen.

 

In den Sondergebieten ist die Verortung eines Parkhauses entfallen. Garagengebäude sind in den Sondergebieten jedoch generell zulässig. Die textliche Festsetzung, die eine Beran­kung des Parkhauses festsetzen sollte, entfiel.

 

Im Sondergebiet 2 entfiel an der Wegedornstraße die maximale Bauhöhe von 22 m. Hier wird, wie in den übrigen Bereichen, eine Höhe von 18 m festgesetzt.

 

Durch textliche Festsetzung sollten im Bebauungsplan Flächen mit einem Leitungsrecht zu­gunsten des zuständigen Leitungsträger belastet werden. Die dort vorhandenen Leitungen genießen Bestandschutz und müssen im Bebauungsplan nicht gesichert werden.

 

Die Kennzeichnung als Altlastenverdachtsfläche ist entfallen. Trotz der Registrierung als Altlastenverdachtsfläche wurde auf eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ver­zichtet, da die Böden nicht erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und so­mit keine Kennzeichnungspflicht besteht.

 

Der Titel musste geändert werden: Ortsteil Adlershof statt Ortsteil Johannisthal; Straßenum­benennung.

 

Darüber hinaus wurden mehrere textliche Festsetzungen aktualisiert.

 

Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und erneute öffentliche Auslegung

 

Der nach der 1. öffentlichen Auslegung überarbeitete Bebauungsplan XV-51h (Planzeich­nung und textliche Festsetzung) mit dazugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 25. Januar bis zum 3. März 2000 in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Württembergische Straße 6 in Berlin-Wilmersdorf gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig fand eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XV-51h wurde fristgerecht im Amtsblatt von Berlin vom 14. Januar 2000 (ABl. Nr. 2, S. 81) sowie in der


öffentlichen Presse mit Anzeige vom 18. Januar 2000 bekannt gemacht. Die gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben -BWV IV E 24- vom 24. Januar 2000 über die öffentliche Auslegung unterrichtet und gleichzeitig um Stellungnahme gebeten.

 

Während der Auslegungszeit sind insgesamt 3 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen von Bürgern bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen. Im folgenden werden die wichtigsten Stellungnahmen und ihre Behandlung benannt.

 

Zwei Bürger wiesen darauf hin, dass die Flächen im Bebauungsplan XV-51h eng mit den Flächen des Bebauungsplanes XV-58a, der Autobahnplanung, des geplanten Ernst-Ruska-Ufers und der Kreuzung an die Wegedornstraße verbunden seien. Da diese Pla­nung noch nicht ausgelegt wurden bzw. die Planung zur Autobahn / Ernst-Ruska-Ufer gerichtlich geprüft werden, sollte der Beschluss des Bebauungsplanes bis zur Festle­gung der Gestaltung der angrenzenden Bereiche ausgesetzt werden. Sollte dies nicht mög­lich sein, müsste der Bebauungsplan unter dem Vorbehalt der Abänderung durch eine sich ändernde Planung der angrenzenden Bereiche beschlossen werden. Im gleichen Sinne sollte mit den Bebauungsplänen der angrenzenden Flächen verfahren werden.

 

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Der Bebauungsplan XV-51k, der das Ernst-Ruska-Ufer planungsrechtlich sichert, ist am 24. Juni 1999 festgesetzt worden. Für den Bebauungsplan XV-58a, in dem sich auch die Wegedornstraße befindet, wurde 1999 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Bebauungs­plan XV-51h berücksichtigt die Ausbauplanungen für das Ernst-Ruska-Ufer und die Wegedornstraße. Die Straßenbegrenzungslinien der Wege­dornstraße können schon fest­gelegt werden, da sich aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen sowie den Grund­stücksgrenzen Rahmenbedingungen ergeben haben, die bereits feststehen. Da sich nicht alle Bebauungspläne im gleichen Bearbeitungsstand befinden, können sich immer wieder Änderungen der Geltungsbereiche oder der Planinhalte ergeben. Der Bebauungsplan XV-51h soll in der ausgelegten Fassung festgesetzt werden. Sollten in der Zukunft Planän­derungen erforderlich werden, muss der Bebauungsplan geändert werden. Eine Beschlussfassung un­ter Vorbehalt ist damit nicht notwendig und rechtlich auch nicht möglich.

 

Eine Bürgerin kritisierte die Äußerung in der Begründung, dass potentiell die Beseitigung des Baumbestandes ermöglicht wird. Es liege nahe, dass überhaupt kein Interesse daran bestehen würde, den Baumbestand zu erhalten.


In der Auslegungsbegründung wird ausgeführt, dass die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufelder und Verkehrsflächen potentiell die Beseitigung des gesamten Baumbestandes ermöglichen. Die Baumschutzverordnung wird dadurch jedoch nicht außer Kraft gesetzt und bei Baumfällungen müssen entsprechende Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Zum Ausgleich von Ein­griffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf der nicht überbaubaren Grund­stücksfläche und zur Begrünung der Stellplatzflächen festgesetzt. Da bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandene Laubbäume einzurechnen sind, besteht ein Anreiz, bei Bauvorhaben den Erhalt und die Integration dieser Bäume zu prüfen.

 

Darüber hinaus gingen 19 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.

 

Vom Stadtplanungsamt Treptow wird darauf hingewiesen, dass die in der Begründung unter Auswirkungen auf den Haushalt/Finanzen genannten Mittel für die Anlage der öffent­lichen Parkanlage nicht in den Landeshaushaltsplan eingestellt sind. Da diese Parkanlage auch kompensierende Wirkung hat, sollte sie statt dessen als private Grünfläche mit öffent­licher Nutzungsmöglichkeit festgesetzt werden.

 

Dem Hinweis wurde zunächst nicht gefolgt. Die Mittel für die Anlage der Parkanlage sind in den Kosten für die Parkanlage entlang des Ernst-Ruska-Ufers enthalten. Diese öffentliche Parkanlagen werden im Zusammenhang geplant und sind in den Landeshaushalt eingestellt.

 

Im Rahmen einer vereinfachten Planänderung nach der 2. öffentlichen Auslegung wurde die Fläche der öffentlichen Grünanlage jedoch der angrenzenden Fläche für Versorgungsanlagen zugeschlagen (siehe folgenden Abschnitt „Vereinfachte Änderung des Bebauungsplan­entwurfs gemäß § 4 (4) i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB“).

 

Darüber hinaus forderte das Stadtplanungsamt, das Fahrrecht im MK 1 zugunsten der Be­nutzer und Besucher der angrenzenden Grundfläche flächenmäßig auszudehnen auf eine Verbindung zur Fläche B.

 

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die rückwärtige Erschließung des MK 1 erfolgt über die Fläche B. Ein zusätzliche Erschließung über das SO 2 ist planungsrechtlich nicht erforder­lich.

 

Die Sondergebiete Forschung liegen nicht direkt am Ernst-Ruska-Ufer. Das Stadt­planungsamt fand es daher fraglich, ob aufgrund der Emissionen dieser Straße Über­schreitungen der laut DIN 18005 empfohlenen Richtwerte für Schallimmissionen in den Son­dergebieten zu verzeichnen seien. Falls dies der


Fall sei, müsse innerhalb des Bebauungs­planes diese Überschreitung planerisch bewältigt werden.

 

Dem Hinweis wurde bereits gefolgt. In der Begründung werden die Ergebnisse des Gutach­tens dargestellt. Diese werden nicht angezweifelt. Planerisch wird auf die Überschreitung durch den Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie von Betrieben des Beherbergungsgewerbes reagiert.

 

Das Stadtplanungsamt äußerte ebenfalls Bedenken gegen die Ausweisung der Kernge­biete. Wie schon mehrfach geäußert, könne aus Sicht des Stadtplanungsamtes ohne Vorlie­gen eines Gutachtens, das die Größenordnung der geplanten Handelseinrichtungen im ge­samten Entwicklungsgebiet ausweist, eine Zustimmung zu Kerngebieten in diesem Bebau­ungsplan nicht gegeben werden.

 

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Die geplanten Kerngebiete sind, bei Ausschluss von groß­flächigem Einzelhandel, im Regelfall aus dem FNP entwicklungsfähig. Sie sollen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen. Dies ist für die Rudower Chaussee abgestimmtes Ziel. In den Kerngebieten befinden sich bereits das Businesscenter, das IGZ und das OWZ, die als Bürogebäude errichtet worden sind und nur in sehr eingeschränktem Umfang auch kleinteilige Verkaufsflächen aufweisen.

 

Die BTB war der Meinung, dass für das Grundstück des Heizkraftwerks die Voraussetzun­gen zur vollständigen Regenwasserversickerung nicht gegeben sein, so dass ein Anschluss an Regenwasserkanäle notwendig sei.

 

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Um das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern zu können, werden ca. 6 - 16 % der Grundstücksfläche benötigt. Auf den Flächen für Versorgungsanlagen - Heizkraftwerk - stehen damit ausreichend Flächen zur Verfügung, da das festgesetzte Nutzungsmaß eine max. 75 %ige Überbauung des Grundstückes ermöglicht.

 

Die damalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bat um die Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für die WISTA-MG in der öffentlichen Parkanlage.

 

Dem Hinweis wurde zunächst nicht gefolgt, da die Sicherung eines Fahrrechtes in der öffent­lichen Parkanlage für die WISTA-MG nicht zwingend notwendig erschien. Im weiteren Ver­lauf wurde jedoch eine geänderte Führung der Geh-, Fahr und Leitungsrechte im Bereich des Kraftwerksgeländes BTB und des von der DLR genutzten Grundstückes


erforderlich und ein Verzicht auf die öffentliche Grünfläche möglich:

 

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB.

 

Seitens der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurden im Zuge des Mitzeichnungsverfahrens in Vorbereitung des Senats- und Abgeordnetenhausbeschlusses über den Bebauungsplanentwurf Bedenken gegen die Führung und den Umfang der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bereich des von der DLR genutzten Grundstückes erhoben.

 

Daraufhin wurden in Abstimmung mit dem DLR, der BTB und der WISTA-MG die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bebauungsplan-Entwurf mit Stand vom 06.02.2003 reduziert. Ihre Zustimmung zur Planänderung erklärten die Senatsverwaltung für Wissenschaft, For­schung und Kultur, das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Stadtplanung, die BTB, das DLR und die BWB; die WISTA-MG zog jedoch ihre zunächst in Aussicht gestellte Zu­stimmung zurück, da sie aus Kostengründen eine weitere Reduzierung der Geh- und Fahr­rechte anstrebte. Dazu wurde das Geh- und Fahrrecht über die zunächst als öffentliche Grünfläche vorgesehene Dreiecksfläche an der Albert-Einstein-Straße geführt. Die Funktion der mit 800 m² sehr kleinen Fläche als Parkanlage wurde damit jedoch soweit reduziert, dass die Fläche der angrenzenden Fläche für Versorgungsanlagen zugeschlagen wurde, jedoch von einer Bebauung freizuhalten ist. Anlässlich eines Erörterungstermins am 29.07.2003, zu dem das DLR, die BWB, die BTB, die Senatsverwaltungen für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, der Fachbereich Stadt­planung und das Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Treptow-Köpenick sowie die WISTA-MG eingeladen wurden, stimmten die anwesenden Beteiligten (BA Treptow-Köpe­nick, Fachbereich Stadt­planung und Amt für Umwelt und Natur, BTB, WISTA-MG und DLR) der erneuten Planände­rung zu, die Vertreter des BA Treptow-Köpenick jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auf der ehemalig als öffentlichen Grünfläche vorgesehenen Fläche eine Bindung zum An­pflanzen festgesetzt wird. Schriftlich erteilten die BWB und die Senatsverwaltung für Wirt­schaft, Arbeit und Frauen ihre Zustimmung zum geänderten Planentwurf.

 

Das Verfahren zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB führte somit einvernehmlich mit den beteiligten Trägern und sonsti­gen Betroffenen zu den mit Deckblatt vom 29.07.2003 erfolgten Änderungen des Plan­ent­wurfs.


V.    Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852)

 

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 466)


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl. I S. 2304)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)

 

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ein­schließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Johannisthal/ Adlershof“ vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)

 

B.   Planzeichnung

 

Siehe Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus:

Abzeichnung des Originalplans (Verkleinerung) mit textlichen Festsetzungen *

 

 

Berlin, den 20.07.2004


 

 

              Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Ingeborg   Junge-Reyer

Senatorin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Die Anlage kann in der Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin eingesehen werden.


VI.   ANHANG

 

Pflanzliste für den Bebauungsplan XV-51h,

Empfehlung

 

Stand:                    18. November 2003

 

1)    Bäume, großkronig

 

Acer pseudoplatanus                                        Berg-Ahorn

Carpinus betulus                                                gemeine Hainbuche

Fagus sylvatica                                                  Rotbuche

Fraxinus excelsior                                               Gemeine Esche

 

Sorbus aucuparia                                                               nordische Eberesche

Tilia platyphyllos                                               Sommer-Linde

Tilia cordata                                                        Winter-Linde

Ulmus Resista

Platanus x acerifolia                                           ahornblättrige Platane

 

2)    Bäume, kleinkronig

 

Acer campestre                                                   Feld-Ahorn

Betula pendula                                                    Sand-Birke

 

 

Malus silvestris                                                  Holzapfel

Pyrus pyraster                                                    Holzbirne

Prunus avium                                                      Vogelkirsche

Prunus spinosa                                                   Schlehe

 

3)    Großsträucher

 

Carpinus betulus                                                gemeine Hainbuche

Cornus mas                                                         Kornelkirsche

Cornus in Sorten                                                Hartriegel

Corylus avellana                                                 Haselnuss

Crataegus in Sorten                                           Weißdorn

Euonymus europaea                                          Spindelstrauch

Ligustrum in Sorten                                           Liguster

Sambucus nigra                                                  Schwarzer Holunder

Syringa vulgaris                                                 Flieder

Viburnum in Sorten                                            Schneeball

 

4)    Normal-, Kleinsträucher und Bodendecker

 

Rosa canina                                                         Hunds-Rose

Rosa corymbifera                                               Heckenrose

Rosa rubiginosa                                                 Wein-Rose

Rosa tomentosa                                                  Filz-Rose

Sarothamnus scop.                                            Besenginster

Vinca minor                                                         kleines Immergrün, kriechend

 

5)    Klettergehölze, Selbstklimmer

 

Hedera helix                                                         gemeiner Efeu

Hydrangea petiolaris                                         Kletterhortensie

Parthenocissus tricuspidata ´Veitchii`            wilder Wein Selbstklimmer


6)    Klettergehölze, Gerüst-Kletterpflanzen

 

Clematis vitalba                                                  gemeine Waldrebe

Humulus lupulus                                                Hopfen

Lonicera xylosteum                                            Wald-Geißblatt

Parthenocissus quinquefolia                            Wilder Wein

Wisteria sinensis                                                Blauregen

 

7)    Saatgut für extensive Dachbegrünung

 

Blütenstauden

 

Alyssum saxatile                                                Felsensteinkraut

Armeria elongata                                                gemeine Grasnelke

Cerastium                                                             filziges Hornkraut

Dianthus carthus.                                                              Karthäuser Nelke

Dianthus deltoides                                             Heide-Nelke

Echium vulgare                                                   Natternkopf

Erodium cicutarium                                            gemeiner Reiherschnabel

Erophila verna                                                     Hungerblümchen

Pehorhagia prolifera                                           Nelkenköpfchen

Potentilla in Sorten                                             Fingerkraut

Sedum in Sorten                                                 Mauerpfeffer u. a.

Veronica prostata                                               liegender Ehrenpreis

 

Helichrysum arenarium                                      Sandstrohblume

Dianthus arenaria                                               Sandnelke

Rumex acetosella                                Kleiner Sauerampfer

Jasione montana                                                 Bergsandglöckchen

 

Kräuter

 

Anthemis tinctoria                                              Färber-Hundskamille

Thymus pulegioides                                          gemeiner Tymian

 

Gräser

 

Festuca ovina                                                     Schaf-Schwingel

Poa compressa                                                    Platthalm-Rispengras

Festuca rubra                                                      Rotschwingel

Festuca trachyphylla                                         Raublattschwingel

Comynephorus canescens                                               Silbergras

 

 

Ausschuss-Kennung : UA BPlaenegcxzqsq

 



[1])    Die Straßen im Geltungsbereich sind inzwischen benannt und gewidmet. (gemäß Bekanntmachung vom 30.06.1998, ABl. Nr. 36).Danach erhalten die im Geltungsbereich gelegenen sowie angrenzenden Straßen folgende Namen: Magnusstraße, Kekulestraße, Rutherfordstraße, Albert-Einstein-Straße und Ernst-Ruska-Ufer. Diese Namen werden im folgenden verwandt.