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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Entwurf des
Bebauungsplans XV-51h
Der
Bebauungsplan XV-51h soll die planungsrechtliche Sicherung für den weiteren Ausbau
eines Teilbereichs des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes gewährleisten.
Der Geltungsbereich ist Teil der Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof, für den nach § 166 Absatz 1 BauGB die
unverzügliche Aufstellung flächendeckender Bebauungspläne erforderlich ist.
Der Senat von Berlin hat
am 1. Juli 2003 den Bericht zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen
Entwicklungsbereiche zustimmend zu Kenntnis genommen. Die Umsteuerung konzentriert
sich u.a. auf die Themen: vorfristige Reduzierung der Entwicklungsbereiche
bzw. der Anpassungsgebiete, Überprüfung der Entwicklungsziele und Überarbeitung
der Rahmenplanungen sowie Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und
Bedarfsrichtwerte). Die Entwicklungsmaßnahme soll beschleunigt durchgeführt,
d.h. bis Ende 2006 mit einer Aufhebungsverordnung zu einem vorzeitigen
Abschluss gebracht werden. Das Plangebiet ist von der Umsteuerung der
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht betroffen. Größere zusammenhängende
Teilbereiche, zu denen auch das Plangebiet gehört, sollen jedoch bereits vor
2006 nach Durchführung der Entwicklung gemäß § 162 BauGB durch Aufhebungsverordnung
entlassen werden.
Mit
der Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus kann kurzfristig Planungsrecht
geschaffen werden.
Die
vorgesehene Entlassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-51h aus dem Bereich
der Entwicklungsmaßnahme gemäß § 162 BauGB setzt den Abschluss des
Bebauungsplansverfahrens voraus.
Keine.
a.) Kosten des Bebauungsplanverfahrens
Die Kosten für die
Bebauungsplanung in Höhe von derzeit rund 60,9 T € setzen sich wie folgt
zusammen:
·
Kosten
des B-Planverfahrens XV-51h
52,7 T €
·
Kosten
für Veröffentlichungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen (anteilig) 4,4 T €
·
Kosten
des Eingriffs-/Ausgleichs-Gutachtens für XV-54 (anteilig) 3,8 T €
Die Kosten wurden aus
Mitteln des Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers finanziert.
b) Straßenbau
Die WISTA-Managementgesellschaft mbH (WISTA-MG)
führt die Erschließungsmaßnahmen gemäß Erschließungsvertrag selbständig durch.
Der Bau der Erschließungsanlagen wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplan
XV-51 h bereits weitgehend abgeschlossen und zu 90% aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
(GA) sowie zu 10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 7,58 ha und ist Teil des 2. Anpassungsgebietes der Entwicklungsmaßnahme mit insgesamt 420 ha Fläche.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte
eine ökologische Eingriffs- und Ausgleichsbewertung. Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild können demnach weitestgehend innerhalb
des Bebauungsplans kompensiert werden. Lediglich die Festsetzung der
öffentlichen Verkehrsflächen führt zu Eingriffen in den Naturhaushalt, die
nicht innerhalb des Bebauungsplans kompensiert werden können. Dies wird
hingenommen, weil umfangreiche Grünmaßnahmen im Rahmen der Straßenplanungen
erfolgen, die aber nicht Gegenstand der Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplans sind.
Es sind keine Auswirkungen auf das Land Brandenburg
zu erwarten.
§ 10 Nr. 8 GO Sen, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GGO II.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Dem Entwurf des Bebauungsplanes XV-51h für das Gelände
südwestlich der Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße mit ihrer
Verlängerung, nördlich des Ernst-Ruska-Ufers , östlich der Wegedornstraße und
südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die Magnusstraße zwischen Rudower
Chaussee und Alber-Einstein-Straße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof
vom 18.04.1997 mit Deckblatt vom 24.01.2000 wird zugestimmt.1)
A.
Begründung
I.
Planungsgegenstand
I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung
des Bebauungsplanes XV-51h ist die Notwendigkeit eine geordnete städtebauliche
Entwicklung für diesen Teil des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Adlershof
zu sichern.
Als Teilfläche der
ehemaligen Akademie der Wissenschaft (AdW) unterlag das Bebauungsplangebiet
seit deren Auflösung einem anhaltenden, einschneidenden Nutzungsstrukturwandel
und zunächst daraus resultierend einer ungeordneten städtebaulichen
Entwicklung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51h wird die
planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung von Kerngebieten, Sondergebieten
- Forschung -, eines Gewerbegebietes, einer Fläche für Versorgungsanlagen sowie
die Erschließung dieser Flächen durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen
gesichert.
Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 1994 die
förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich
zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof beschlossen.
Auf der Grundlage der §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuchs
(BauGB) wird in dem Gebiet Berlin-Johannisthal/Adlershof im Bezirk
Treptow-Köpenick von Berlin eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt, um das Gebiet entsprechend seiner besonderen Bedeutung für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung Berlins einer neuen Entwicklung
zuzuführen.
Gemäß § 166 BauGB müssen für einen städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufgestellt werden. Das 7,58 ha
große Plangebiet des Bebauungsplanes XV-51h ist Teil des 2. Anpassungsgebietes
der 420 ha großen Entwicklungsmaßnahme.
Der Senat von Berlin hat am 1. Juli 2003 den Bericht
zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche zustimmend
zu Kenntnis genommen. Die Umsteuerung konzentriert sich u.a. auf die Themen:
vorfristige Reduzierung der Entwicklungsbereiche bzw. der Anpassungsgebiete,
Überprüfung der Entwicklungsziele und Überarbeitung der Rahmenplanungen sowie
Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und Bedarfsrichtwerte). Vor
diesem Hintergrund sind auch die Entwicklungs- und Nutzungsziele der Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof überprüft und fortgeschrieben worden. An der Weiterentwicklung
des Wissenschaftsstandortes in seinem Kernbereich soll festgehalten werden,
der Entwicklungsbereich soll jedoch unter Berücksichtigung der Marktentwicklung
verkleinert werden. Die Entwicklungsmaßnahme soll beschleunigt durchgeführt,
d.h. bis Ende 2006 mit einer Aufhebungsverordnung zu einem vorzeitigen
Abschluss gebracht werden. Das Plangebiet ist von der Umsteuerung der
Durchführung der Entwicklungsbereiche nicht betroffen, gegebenenfalls sollen
jedoch größere zu-
sammenhängende Teilbereiche, zu denen auch das
Plangebiet gehört, bereits vor 2006 nach Durchführung der Entwicklung gemäß §
162 BauGB durch Aufhebungsverordnung entlassen werden.
I.2 Plangebiet
Das Plangebiet umfasst das Gelände südwestlich der
Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße, nördlich des Ernst-Ruska-Ufers,
östlich der Wegedornstraße und südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die
Magnusstraße zwischen Rudower Chaussee und Albert-Einstein-Straße im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof.
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Entwicklungsbereichs,
südöstlich der Rudower Chaussee und nördlich des Teltowkanals in dem
südlichsten Teilbereich des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Adlershof.
Das Bebauungsplangebiet wird von folgenden Bebauungsplanentwürfen
begrenzt: Im Nordosten von Bebauungsplan XV-51e, im Osten vom Bebauungsplan
XV-51j und im Westen vom Bebauungsplan XV-58a. Im Süden grenzt der festgesetzte
Bebauungsplan XV-51k und im Norden der ebenfalls festgesetzte Bebauungsplan
XV-67c an.
I.3 Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes
XV-51h befinden sich im Eigentum der WISTA-Management GmbH (WISTA-MG).
I.4 Nutzung und Bebauung
Im Bebauungsplangebiet befinden sich Forschungsinstitute
und Gründerzentren zur Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen sowie ein als
WISTA Business-Center errichtetes Gebäude, das inzwischen weitgehend die
Institute für Informatik und Mathematik der Humboldt-Universität beherbergt.
Der Gebäudebestand der ehemaligen AdW ist durch
seine heterogene Baustruktur gekennzeichnet, die von eingeschossigen
Zweckbauten bis zu einem neungeschossigen Plattenbau reicht.
Der
Gebäudekomplex auf der Fläche zwischen der Rutherfordstraße, der
Albert-Einstein-Straße, dem Heizkraftwerk und der Wegedornstraße wird heute von
dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. genutzt. Die ein- bis
sechsgeschossigen Gebäude sollen größtenteils erhalten werden. Der
Gebäudebestand ist weitgehend modernisiert und
erweitert
worden. Der Standort bietet noch Erweiterungsmöglichkeiten.
Die Gesellschaft für
Mathematik und Datenverarbeitung, Forschungsinstitut für Rechnerarchitektur
und Softwaretechnik hat die Gebäude auf der Fläche zwischen der Magnusstraße,
der Albert-Einstein-Straße, der Rutherfordstraße und der Kekuléstraße bezogen.
Die drei- und sechsgeschossigen Gebäude wurden nach der DDR-Zeit
fertiggestellt, Planung und Baubeginn lagen aber noch in dieser Zeit. Ein neungeschossiger,
inzwischen modernisierter Plattenbau aus der DDR-Zeit steht parallel zur
Albert-Einstein-Straße. Dieser Gebäudebestand soll insgesamt weiter genutzt
werden.
An der
Albert-Einstein-Straße / Ecke Magnusstraße wurde 1998 das Innovationszentrum
für Informatik (IZI) fertiggestellt. Entsprechend dem Wettbewerbsergebnis eines
diskursiven Gutachterverfahrens wurde ein achtgeschossiger Baukörper errichtet,
der in Anlehnung an den benachbarten neungeschossigen Plattenbau eine Traufhöhe
von ca. 28 m und eine Gebäudelänge von ca. 50 m hat. Das IZI soll von Forschungs-
und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich Informatik
genutzt werden.
Entlang der Rudower Chaussee
ist der alte Gebäudebestand abgerissen worden. Auf diesen freigeräumten Flächen
wurde der 1. Bauabschnitt (BA) des Innovations- und Gründerzentrums (IGZ)
errichtet. Dabei handelt es sich um zwei sechsgeschossige Baukörper mit jeweils
einem Staffelgeschoss, die durch einen fünfgeschossigen Zwischenbau über der Zufahrt
zum Gelände miteinander verbunden sind. Daran schließt sich nach Südosten ein
viergeschossiger Anbau an. Im 1. BA des IGZ werden Existenzgründern
forschungsnaher Gewerbebetriebe für die Entwicklung innovativer Produkte in
einem begrenzten Zeitraum Räumlichkeiten angeboten.
Der 2. Bauabschnitt des IGZ,
ein viergeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss südwestlich des 1. BA an der
Rudower Chaussee, ist 1997 fertiggestellt worden. Das „Ost-West-Kooperationszentrum“
(OWZ) genannte Gebäude wird an Gründerfirmen vermietet.
Für das „Business-Center“
zwischen Rudower Chaussee, Magnus- und Kekuléstraße hat ein konkurrierendes Gutachterverfahren
stattgefunden. Der Gebäudekomplex wurde 1998 fertiggestellt. Hier sollten
vorrangig externe, bereits etablierte Firmen und Mieter aus dem benachbarten
IGZ, deren limitierte Mietzeit abgelaufen ist, angesiedelt werden. Bis 2007
sind ca. 2/3 des Gebäudes an die Humboldt-Universität zu Berlin vermietet und
werden von den Instituten für Informatik und für Mathematik genutzt. Der Erwerb
dieser Flächen ist vorbereitet. Der erforderliche Vertrag (Ankauf des Erb-
baurechts durch die WISTA-MG
und das Land Berlin, Aufhebung des Erbbaurechts und Begründung von Teileigentum)
ist am 31.12.1999 beurkundet worden und bedarf noch der Genehmigung. Der Hauptausschuss
des Abgeordnetenhauses hat dem Erwerb des Teileigentums und der Verpflichtungsermächtigung
der Senatsverwaltung für Finanzen zugestimmt.
Auf der Fläche an der
Wegedornstraße / Ecke Ernst-Ruska-Ufer befindet sich das Heizkraftwerk für
Fernwärme der Blockheizkraftwerks-Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin
(BTB), dessen grundlegende Modernisierung bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Das Hauptgebäude des Heizkraftwerkes ist umgebaut und ergänzt und erweitert
worden.
I.5 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Anbindung
des Plangebietes erfolgt über die Rudower Chaussee. Die Kekuléstraße, Rutherfordstraße
und Magnusstraße gehören zu den ehemaligen Privatstraßen auf dem Gelände der
früheren AdW. Sie sind sämtlich inzwischen ausgebaut worden und erschließen
das Bebauungsplangebiet.
Das Bebauungsplangebiet
liegt in fußläufiger Entfernung zweier Buslinien, die den S-Bahnhof Adlershof
und den U-Bahnhof Rudow sowie Schöneweide und Schönefeld miteinander verbinden.
Die erreichbaren Haltepunkte der beiden Buslinien befinden sich an der Rudower
Chaussee in Höhe der Wegedorn- bzw. Magnusstraße.
I.6 Technische Infrastruktur
In der Frage der Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur sind für die gegenwärtigen Nutzungen des Gebietes
keine Engpässe zu erkennen. Vielmehr bieten die meisten der Ver- und Entsorgungsnetze
noch Kapazitätsreserven in ihren Hauptleitungen.
Frischwasser
Das Bebauungsplangebiet wird
durch erneuerte WISTA-eigene Trinkwassernetze, die von den Berliner Wasserbetrieben
betrieben werden, versorgt.
Schmutzwasser
Die Entwässerung im
Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser fließt über Schmutzwasserkanäle
in der Rudower Chaussee zum Standort des ehemaligen Klärwerks Adlershof an der
Wegedornstraße. Seit Dezember 1995 wird es von dort vollständig zur
Großkläranlage Waßmannsdorf gepumpt.
Das Grundprinzip des Trennsystems
wird auch zukünftig beibehalten, wobei die vorhandenen Schmutzwasserleitungen
durch neue Leitungen ersetzt werden müssen.
Die Freispiegelleitungen in
den jeweiligen Planstraßen werden über den Hauptvorfluter im Ernst-Ruska-Ufer
und der Wegedornstraße zum Abwasser-Pumpwerk Adlershof westlich der Wegedornstraße
entwässert.
Regenwasser
Bisher wird das
Niederschlagswasser direkt in den Teltowkanal eingeleitet. Künftig soll das
anfallende Regenwasser im Plangebiet sowohl auf den privaten Flächen als auch
in den öffentlichen Straßen vor Ort versickert werden. Lediglich aus dem
Bestand anfallende Wässer sollen künftig vor Einleitung in den Vorfluter
Teltowkanal in einer zur Zeit in Bau befindlichen Behandlungsanlage gereinigt
werden.
Fernwärme
Das Bebauungsplangebiet wird
durch das Heizkraftwerk der Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft
mbH Berlin (BTB) an der Wegedornstraße (im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
XV-51h) mit Fernwärme versorgt. Die Verteilung erfolgt über neuverlegte
Fernwärmeleitungen aus unterirdisch verlegtem Kunststoffmantelrohr.
Das Heizkraftwerk wurde
zwischen 1992 und 1995 modernisiert, indem es vom Parallelbetrieb eines Dampf-
und eines Heizwassernetzes auf ein neuverlegtes Heißwassernetz (110 C / 70 C) umgestellt
wurde. Die Fernwärme wird jetzt aus Erdgas mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt.
Diese Anlage besteht aus vier modernen Heißwassererzeugern, einer Gasturbine
und einem Gasmotor und verfügt über eine Gesamtleistung von 90 MW thermisch
und 5 MW elektrisch.
Elektrizität
Das Bebauungsplangebiet wird
von der BTB über WISTA-eigene Mittel- bzw. Niederspannungsnetze versorgt.
Gas
Für das Plangebiet
existieren keine Erdgasnetze mehr. Eine Reglerstation wurde abgerissen und die
Verteilernetze rückgebaut.
I.7 Planerische Ausgangslage
Das Plangebiet liegt nicht
im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.
Vor Festlegung als förmliche
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurden Vorhaben ausschließlich nach § 34
BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
beurteilt. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt
gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 144 und 145 BauGB, nach dem Vorhaben
nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen
dürfen.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan
Berlin vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95) stellt den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes als gemischte Baufläche M 2 dar.
Die geplanten Kerngebiete
sind aus gemischten Bauflächen ohne Größenbegrenzung entwicklungsfähig, sofern
großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Sondergebiete -
Forschung - sind nur im Einzelfall (eingeschränkter Umfang und örtliche Bedeutung)
und Gewerbegebiete sind im Regelfall bei Flächen unter 3 ha aus gemischten
Bauflächen entwicklungsfähig. Die geplanten Sondergebiete und das geplante
Gewerbegebiet umfassen Flächen von 2,4 ha bzw. 1,2 ha.
Die im Bebauungsplangebiet
festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen hat eine Größe von ca. 1,3 ha und
sichert ein bestehendes Heizkraftwerk für Fernwärme, das auch künftig von
erheblicher örtlicher Bedeutung für die Versorgung des gesamten Entwicklungsbereiches
ist. Die getroffene Festsetzung kann somit als Regelfall aus dem FNP entwickelt
werden. Eine ca. 800 m² große Teilfläche des Heizkraftwerkgeländes ist Teil
einer östlich angrenzend dargestellten Sonderbaufläche mit gewerblichem
Charakter (Forschung und Medien) und als Grenzkorrektur entwicklungsfähig.
Die geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplanes sind aus den generalisierten Nutzungsabgrenzungen des Flächennutzungsplanes
entwicklungsfähig.
Landschaftsprogramm
Das Landschaftsprogramm vom
29. Juli 1994 (ABL. S. 2331) stellt das Bebauungsplangebiet als städtischen
Übergangsbereich mit Mischnutzungen und als Siedlungsgebiet mit dem Schwerpunkt
Entsiegelung dar.
Unter den genannten
Entwicklungszielen und Maßnahmen sind für das Planungsgebiet im besonderen zu
beachten, dass zur Kompensation von Nutzungsintensivierungen, sowie zur
Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflä-
chen Entsiegelungen, Dach-
und Wandbegrünungen durchgeführt werden sollen. Außerdem ist auf die Entwicklung
begrünter Straßenräume und Stadtplätze und eines gebietstypischen Baumbestandes
hinzuwirken.
I.8 Altlasten
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist Teil der ehemaligen AdW-Fläche, die aufgrund der Vornutzung
und der Ergebnisse der historischen Recherchen insgesamt als Altlastenverdachtsfläche
(Altl.-Nr. 7545) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung registriert
ist. Sowohl die historischen Recherchen als auch die Altlastenuntersuchungen
wurden daher baufeldweise, nach den jeweils ermittelten Gefährdungspotentialen
und nach nutzungsspezifischen Kriterien von einem privaten Sanierungsbüro
durchgeführt.
Auf der Fläche südöstlich
der Wegedornstraße befinden sich die Kesselhäuser des Heizwerkes der BTB, das
mit schwerem Erdöl betrieben wurde. Ein Öltanklager, Anlagen zur Heizölentladung,
Gleisanlagen, Laborgebäude, Werkstätten, Garagen, eine Trafostation, Produktionsgebäude
von Leiterplatten sowie Laugenbecken und Schlammabsetzbecken waren weiterhin
der Anlass zur Charakterisierung als potentielle Altlastenverdachtsfläche.
Bei orientierenden
Altlastenuntersuchungen wurden punktuelle Bodenkontaminationen durch die Parameter
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Nickel und Quecksilber,
die sich auf den ersten Bodenmeter bzw. die flächendeckende Auffüllschicht beschränken,
ermittelt. Bodenluftuntersuchungen ergaben keine Belastungen.
Das Grundwasser zeigte
erhöhte Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW),
adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) und Arsen. Ein
Schadstoffeintrag vom Boden in das Grundwasser auf dem Gelände selbst ist eher
unwahrscheinlich, da die Bodenanalytik der zweiten Bodenmeter von belasteten
Bohrungen keine Grenzwertüberschreitungen zeigen. Die Ursachen der
Grundwasserkontaminationen ist damit ungeklärt und möglicherweise z.T. auf
Undichtigkeiten des Kanalsystems zurückzuführen.
Für die Fläche nordöstlich
der Rutherfordstraße wurden im Zuge der orientierenden Altlastenuntersuchung
Bodenkontaminationen durch Blei und PAK, untergeordnet durch Quecksilber,
Arsen, Kupfer, Nickel, Zinn und Zink ermittelt, die ausschließlich an den
ersten Bodenmeter des flächendeckenden Auffüllungshorizontes gebunden sind.
Aufgrund der momentanen
Nutzung und der lokal eng begrenzten Bodenkontaminationen besteht derzeit kein
weiterer Erkundungs- und Handlungsbedarf. Bei Bodenaushub muss jedoch
prinzipiell mit kontaminiertem Material gerechnet werden.
Im Zuge weiterer
Baumaßnahmen sollte zunächst eine horizontale Ausgrenzung der kontaminierten
Bodenbereiche erfolgen. Wird im Zuge von Abriss- oder Baumaßnahmen Bodenaushub
erforderlich, ist auch hier darauf zu achten, dass dieser beprobt und auf die
relevanten Parameter untersucht wird, um eine sachgerechte Entsorgung des
Materials über die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vornehmen zu können.
Laut Auskunft der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stehen die Altlastenverdachtsflächen den
getroffenen Festsetzungen nicht entgegen.
Trotz der Registrierung als
Altlastenverdachtsfläche ist eine
Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB nicht notwendig, da die Böden nicht
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und somit keine
Kennzeichnungspflicht besteht.
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen
Am 15. September 1992 hat
der Senat von Berlin beschlossen, dass der Standort der ehemaligen AdW zu
einem wissenschaftsbasierten Wirtschaftsstandort zu entwickeln ist. Für die
Nutzung des ehemaligen AdW-Geländes wurde in diesem Beschluss ein Verhältnis
von 60% für die Wirtschaftsunternehmen zu 40% für wissenschaftliche
Einrichtungen festgelegt. Im Rahmen der umfassenden Zielsetzung der Integration
von Wirtschaft und Wissenschaft haben die Sicherung der Einrichtungen aus dem
Bereich der ehemaligen Akademie der Wissenschaften (AdW) sowie die aus den
ehemaligen AdW-Instituten gegründeten Forschungsgesellschaften und Beschäftigungs-
und Qualifizierungsgesellschaften möglichst Vorrang vor anderen Nutzungen.
Bereits 1991 wurde von der
öffentlichen Hand die Entwicklungsgesellschaft Adlershof (EGA, heute WISTA-MG)
ins Leben gerufen, um die Transformation des ehemaligen Akademiegeländes in
einen international bedeutsamen Forschungs- und Technologiepark herbeizuführen.
In diesem Zusammenhang sind Investitionsmittel des Landes, des Bundes und der
Europäischen Union bereitgestellt worden und Baumaßnahmen zugute gekommen.
Die beiden Bereiche der ehemaligen
AdW nördlich und südlich der Rudower Chaussee wurden als Anpassungsgebiete A1
und A2 zum Entwicklungsbereich festgesetzt. Obwohl hier städtebauliche Anpassungsmaßnahmen
an den Entwicklungsbereich er-
forderlich sind, sollen
sowohl die Erschließungs- als auch die Nutzungsstruktur dieser Teilgebiete im
wesentlichen beibehalten werden. Die förmliche Festlegung als
Anpassungsgebiete, die wie im Entwicklungsbereich mit der Abschöpfung von Ausgleichsbeträgen
verbunden ist, reicht daher für die Entwicklung dieser Teilflächen im Sinne
des Rahmenplanes aus. In Anpassungsgebieten besteht keine Grunderwerbspflicht.
Am 02. November 1993 hatte
das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51,
der ein Teil des Entwicklungsbereiches ist und u.a. das Anpassungsgebiet A2
umschließt, beschlossen. Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen
Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist die weitere Zuständigkeit des Bebauungsplanverfahrens
zwischenzeitlich gemäß § 4c AGBauGB (neu § 9 AGBauGB) auf die Senatsverwaltung
übergegangen.
Am 11. Dezember 1995 hat die
damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 in die Bebauungspläne XV-51a bis
XV-51l aufzuteilen.
II.2 Intention des Planes
Das
Bebauungsplangebiet wird durch die aus der ehemaligen AdW hervorgegangen Einrichtungen
geprägt. Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist, im Bereich
südöstlich der Rudower Chaussee einen hochwertigen Gewerbestandort zu entwickeln,
der mit den Forschungseinrichtungen in enger Verflechtung stehen soll. Ziel des
Bebauungsplanes ist, eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die
bestehenden und für die geplanten Nutzungen zu ermöglichen, die gleichzeitig
der Rechtssicherheit dieser Nutzungen dient.
II.3 Wesentlicher Planinhalt
Auf Grundlage des
städtebaulichen Gesamtkonzeptes, sowie der inzwischen erfolgten Veränderungen
im Bestand, sollen folgende Nutzungen im Bebauungsplangebiet festgesetzt
werden:
- Der Standort des Deutschen
Zentrums für Luft- und Raumfahrt südlich der Rutherfordstraße soll als
Sondergebiet - Forschung - gesichert werden.
- Entlang der Rudower Chaussee
sollen Kerngebiete entwickelt werden.
- Zwischen der Kekuléstraße,
der Magnusstraße, der Albert-Einstein-Straße und der Rutherfordstraße soll ein
Gewerbegebiet festgesetzt werden.
- Der Standort des
Heizkraftwerkes der BTB an der Wegedorn- und der Albert-Einstein-Straße soll
als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung - Heizkraftwerk -
festgesetzt werden.
- Die vorhanden Privatstraßen
sind zum Teil ausgebaut, verbreitert und als öffentliche Straßenverkehrsflächen
gewidmet worden. Sie dienen der inneren Erschließung des Bebauungsplangebietes.
- Eine zunächst als
öffentliche Parkanlage vorgesehene Fläche an der Ecke Albert-Einstein-Straße/
Ernst-Ruska-Ufer soll als nicht überbaubare Grundstücksfläche mit einer
Pflanzbindung festgesetzt werden.
Das Maß der baulichen
Nutzung soll für die Kerngebiete durch die Geschossflächenzahl 2,4 bzw. 2,6,
für das Gewerbegebiet durch die Grundflächenzahl 0,6 und die Geschossflächenzahl
2,4 sowie für das Sondergebiet - Forschung - durch die Grundflächenzahl 0,5 und
die Geschossflächenzahl 1,6 bestimmt werden. Da in den Kerngebieten erweiterte
Baukörperfestsetzungen getroffen werden, wird die Grundflächenzahl hier nicht
numerisch geregelt. Es sollen maximal zulässige Bauhöhen festgesetzt werden.
II.4 Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen
II.4.1 Gewerbegebiet
Die WISTA-MG
entwickelt auf dem ehemaligen Standort der AdW einen wissenschaftsbasierten
Wirtschaftsstandort. Da das Bebauungsplangebiet ausschließlich Flächen der AdW
umfasst, ist es Teil dieses Konzeptes. Die Fläche zwischen der Kekuléstraße,
der Magnusstraße, der Albert-Einstein-Straße und der Rutherfordstraße soll als
Gewerbegebiet festgesetzt werden.
Gewerbegebiete sind ein
wesentlicher Bestandteil des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin
Adlershof. Sie sollen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu den geplanten
Sondergebieten - Forschung - und
- Hochschule - im
Entwicklungsbereich Synergieeffekte zwischen Wirtschaft und Forschung bewirken.
Diese Nutzungsmischung ist auch innerhalb des Bebauungsplanes XV-51h vorgesehen.
Für die Nutzung des insgesamt 76,6 ha großen, ehemaligen AdW-Geländes ist
insgesamt ein Verteilungsschlüssel von mindestens 60% Flächenanteil für
Wirtschaftsunternehmen und ca. 40% Flächenanteil für wissenschaftliche Einrichtungen
festgelegt.
Durch entsprechende
Festsetzung eines Gewerbegebietes in Nachbarschaft zum festgesetzten Sondergebiet
- Forschung - wird diese Zielsetzung im Bebauungsplangebiet kleinräumlich
umgesetzt.
Um dem spezifischen
Charakter des hochwertigen Gewerbegebietes entsprechen zu können, sollen durch
textliche Festsetzungen nur bestimmte Nutzungen allgemein bzw. ausnahmsweise
zulässig sein oder ganz ausgeschlossen werden.
Zulässige Nutzungen
Es sollen ausschließlich
technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und technologie- und
forschungsorientierte Dienstleistungsunternehmen allgemein zulässig sein, so
dass eine Beschränkung der in Gewerbegebieten sonst allgemein zulässigen
baulichen Anlagen auf bestimmte Arten erfolgt. Der allgemeine Charakter eines
Gewerbegebietes, das der vorwiegenden Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben dienen soll, bleibt erhalten.
Die Eigenschaft des
WISTA-Geländes als ein historisch gewachsener Forschungsstandort ist ein besonderer
städtebaulicher Grund, der die Konkretisierung der zulässigen Nutzungen
rechtfertigt. Die spezifische planerische Aufgabenstellung erfordert, Gewerbeflächen
für Nutzungen vorzuhalten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Forschungseinrichtungen
stehen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen
optimieren.
Durch die Ansiedlung der
naturwissenschaftlichen und mathematischen Fakultäten der Humboldt-Universität
auf benachbarten Flächen nördlich und südlich der Rudower Chaussee wird die
örtliche Bedeutung als Wissenschaftsstandort noch zusätzlich verstärkt.
Der wirtschaftliche Belang
der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ist unter den sich verändernden
Wirtschaftsbedingungen nicht mehr allein durch die Bereitstellung von Gewerbeflächen
sicherzustellen, vielmehr bedarf es oftmals der planerischen Festsetzung
spezieller Gewerbegebiete, die in einer bestimmten, auf Gemeindeebene nur
begrenzt vorhandenen Standorteigenschaft begründet sind. Die Konkretisierung
der Nutzungen ist deshalb notwendig, um die Gewerbegebiete auf Betriebsarten zu
begrenzen, die in enger Kooperation zu den Forschungseinrichtungen stehen und
entsprechende Ressourcen und Kapazitäten nutzen oder vervollständigen können.
Gleichzeitig wird auch dem Belang des Umweltschutzes Rechnung
getragen, da aufeinander bezogene und kooperierende Nutzungen am selben
Standort zu einer verkehrsmindernden Siedlungsentwicklung beitragen. Die
„Stadt der kurzen Wege“ ist als ein Planungsgrundsatz von hoher Priorität für
die Zukunft anzusehen.
Als in Kooperation mit den
wissenschaftlichen Einrichtungen stehende Nutzungsarten sind speziell Gewerbebetriebe
und Dienstleistungsunternehmen zu werten, die technologie- und forschungsorientiert
sind. Unter dem Begriff „technologieorientiert“ sind die betriebswirtschaftlichen
und technologischen Kenntnisse und Verfahren des technischen Entwicklungsbereiches,
unter „forschungsorientiert“ die wissenschaftlichen Kenntnisse und Verfahren
des Forschungsbereiches gefasst.
Für Betriebe des
produzierenden Gewerbes bedeutet dies einen Ansiedlungsschwerpunkt im
F+E-Bereich (Forschung und Entwicklung), das ist die Entwicklung neuer Produkte
und Produktionslinien, sowie der Schulung entsprechender Forschungs- und Anwendungstechnologien.
Vertriebsbereiche sind somit nur in Verbindung mit den entwicklungs- und schulungsorientierten
Betriebsbereichen allgemein genehmigungsfähig.
Unter die zulässigen
Dienstleistungsunternehmen fallen insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabore,
mess- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmungsberatungen
und andere Betriebsarten mit eindeutiger Technologie- und Forschungsorientierung.
In den Gewerbegebieten
sollen Gewerbebetriebe aller Art, die nicht unter die oben beschriebenen allgemein
zulässigen Gewerbebetriebe fallen, und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig sein.
Der Ausnahmevorbehalt dient
der Sicherung der speziellen oben beschriebenen Standorteigenschaften des
WISTA-Gebietes. Um der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes gerecht zu werden,
bleiben diese sonst in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen, im
Einzelfall weiterhin zulassungsfähig, solange sie nicht zu den oben
beschriebenen besonderen städtebaulichen Gründen in Widerspruch stehen.
Der historisch gewachsene
Wissenschaftsstandort soll durch ausnahmsweise genehmigte Nutzungen nicht gestört
werden. Insbesondere Betriebe mit hohem Anlieferverkehr oder anderen
erschütterungsintensiven Nutzungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der angrenzenden Nutzungen führen.
Die Entscheidung der für das
Planungsrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde über die Gewährung einer
Ausnahme liegt in deren Ermessen. Ihr ist unter Berücksichtigung der Abwägung
des Bebauungsplanes damit im Einzelfall vorbehalten, andere als technologie-
und forschungsorientierte Nutzun-
gen zu genehmigen, solange
das Regel-Ausnahme-Verhältnis gesichert ist.
Die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen können insbesondere zu einer Ergänzung der allgemein zulässigen
Nutzungen und zur Versorgung der Beschäftigten im gesamten WISTA-Gebiet
beitragen. Gerade wenn dieser Zusammenhang der beantragten Nutzungen aufgezeigt
werden kann, sollte die für das Planungsrecht zuständige Baugenehmigungsbehörde
von ihrem Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch machen können.
Neben diesen Nutzungen, die
als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden sollen, sind die in § 8 Abs. 3
Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen zudem ausnahmefähig.
Damit sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ebenso als Ausnahmen zulässig.
Auch für diese Anlagen gilt in Bezug zur Größe und ihrem Verhältnis zu den allgemein
zulässigen Nutzungen das oben genannte.
Um dem spezifischen
Charakter des Gewerbegebietes entsprechen zu können, sollen durch textliche
Festsetzungen gleichzeitig bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies
bezieht sich auf Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für
sportliche Zwecke, sowie auf Vergnügungsstätten, die an sich in Gewerbegebieten
allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind.
Im Bebauungsplangebiet soll
ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt werden. Lagerhäuser und Lagerplätze,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten können
aufgrund ihrer Bauweise, ihrer Großflächigkeit und der Beeinträchtigung des
städtebaulichen Umfeldes dieser Zielsetzung widersprechen, so dass ihre
Zulässigkeit ausgeschlossen werden muss. Zudem können diese Nutzungen zu hohen
Immissionsbelastungen durch gebietsfremden Individualverkehr führen und damit
den Charakter dieses Gebietes negativ prägen.
Anlagen für sportliche
Zwecke werden zudem in anderen Gebieten des Entwicklungsbereiches zulässig
sein, ihr Ausschluss im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt also gemäß
der allgemeinen Zielsetzung einer städtebaulichen Zuordnung verträglicher
Nutzungen im Entwicklungsbereich.
Nutzungsmaß
Das städtebauliche
Gesamtkonzept hat für das 2. Anpassungsgebiet eine Zone höherer baulicher
Dichte an der Rudower
Chaussee und eine Zone mittlerer Dichte zwischen Rudower Chaussee und Teltowkanal
unterschieden. Die geplante Bauhöhe von 18,0 m orientierte sich an der in
Berlin üblichen Bauhöhe mit städtischem Charakter.
Dieses städtebauliche
Konzept kann für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur bedingt übernommen
werden. Unter Berücksichtigung des Bestandes, dessen Erhalt beabsichtigt bzw.
gesichert ist, und der Neubauten, die bereits realisiert sind, sich im Bau
befinden oder deren städtebauliche Konzeption konkretisiert ist, bedarf es
einer bestandsorientierteren Planung, um die z.T. städtebaulich diffuse Bebauung
teilräumlich ordnen zu können.
GRZ / GFZ
Das Maß der
baulichen Nutzung soll für das Gewerbegebiet durch eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 2,4 bestimmt werden, also der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen
Obergrenze in Gewerbegebieten. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll mit 0,6 festgesetzt
werden.
Da die GRZ und GFZ für das
gesamte Grundstück, das in der Fläche mit dem Baugebiet übereinstimmt, festgesetzt
werden sollen, erfolgen für die jeweiligen Baukörper- und Baufensterausweisungen
deshalb keine einzelne Maßbestimmungen.
Obwohl das Gewerbegebiet dem
städtebaulichen Konzept nach nicht in der Zone höherer Dichte entlang der Rudower
Chaussee liegt, soll ein hohes Maß baulicher Nutzung festgesetzt werden, um
auf derzeitigen Freiflächen eine Bebauung zu ermöglichen, die sich in das bestehende
städtebauliche Umfeld einfügen kann.
Die
Beschränkung der GRZ im Gewerbegebiet auf 0,6 - nach BauNVO liegt die
Obergrenze der GRZ bei 0,8 - soll ausreichende Freiflächen für eine dezentrale
Regenversickerung ermöglichen. Die Festsetzung steht in Zusammenhang mit der
unten beschriebenen Festsetzung bzgl. der Beschränkung der Freiflächeninanspruchnahme
für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche.
Gebäudehöhe
Orientiert am Bestand sollen
differenzierte Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen getroffen
werden.
Für das Innovationszentrum
für Informatik an der Albert-Einstein-Straße wurde ein diskursives städtebauliches
Gutachterverfahren durchgeführt. Als Ergebnis wurde in Nachbarschaft zum
neungeschossigen Plattenbau mit einer Bauhöhe von ca. 28,0 m
ein etwa gleich hoher Neubau
vorgesehen, um eine bauliche Ergänzung zu dieser städtebaulichen Dominante zu
erreichen. Aus diesem Grunde soll eine entsprechende überbaubare Grundstückfläche
ausgewiesen werden, auf der eine maximale Bauhöhe von 28,0 m über Gelände
zulässig sein soll.
Für die Bebauung an der
Kekuléstraße soll gemäß des städtebaulichen Konzeptes eine Gebäudehöhe von
18,0 m realisiert werden können.
An der Ecke Magnusstraße /
Kekuléstraße soll davon abweichend eine bestandsorientierte Gebäudehöhe von
21,0 m ermöglicht werden.
II.4.2 Sondergebiet - Forschung -
Die Ausweisung von
Sondergebieten - Forschung - sichert die vorhandenen wissenschaftlichen Einrichtungen
planungsrechtlich und dient der räumlichen Umsetzung des oben beschriebenen
Konzeptes, auf den ehemaligen Flächen der AdW einen wissenschaftsbasierten Wirtschaftsstandort
zu entwickeln. Im Bebauungsplan XV-51h soll die Fläche zwischen der
Rutherfordstraße, der Albert-Einstein-Straße, dem Gelände der BTB und der Wegedornstraße
als Sondergebiet - Forschung - festgesetzt werden. Die ein- bis sechsgeschossigen
Gebäude werden derzeitig von der Deutschen Versuchsanstalt für Luft- und
Raumfahrt e.V. genutzt.
Textliche Festsetzung
Zulässige Nutzungen
Die Festsetzung von
Sondergebieten beschränkt die Zulässigkeit der Nutzungen auf Forschungs- und
Laboreinrichtungen. Sie ist notwendig, da die Eigenart dieser Nutzungen und
ihre planerisch gewollte Zusammenfassung nicht den in den Gebietstypen nach §§
2-9 BauNVO zulässigen Nutzungen zuzuordnen ist.
Im Sondergebiet SO 1
sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Handelsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung
des Gebietes dienen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
Dienst- und Gastwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise
zulässig. Dadurch werden ergänzende Nutzungen genehmigungsfähig, die zu einer
Optimierung der allgemein zulässigen Nutzungen des Sondergebietes beitragen
können.
Durch die Zulässigkeit von
Beherbergungsbetrieben können darüber hinaus Übernachtungsmöglichkeiten für
Besucher und Gäste der Forschungseinrichtungen vor Ort angeboten werden.
Dagegen sollen im
Sondergebiet SO 2 nur Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung des Gebietes dienen,
ausnahmsweise zulässig sein. Aufgrund der Nachbarschaft zum lärmintensiven Heizkraftwerk
der BTB und zur Wegedornstraße sollen die störanfälligen Wohn- und Beherbergungsnutzungen
in dem Bereich des Sondergebietes SO 2 auch ausnahmsweise nicht zulässig sein.
Es soll eine GFZ von 1,6 und
eine GRZ von 0,5 festgesetzt werden. Die geplante Nachverdichtung orientiert
sich am Bestand, der zu einem großen Teil weiterhin von Forschungseinrichtungen
genutzt wird. Damit soll eine aufgelockerte Bebauung mit hohem Freiflächenanteil
ermöglicht werden. Es soll eine Gebäudehöhe bis 18,0 m verwirklicht werden
können.
II.4.3 Kerngebiete
Durch die Festsetzung der
drei Kerngebiete MK 1, MK 2 und MK 3 soll die Rudower Chaussee in ihrer Funktion
als künftige zentrale Erschließungsstraße des Entwicklungsbereiches gestärkt
werden.
Es sollen zentrale
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur auch im
WISTA-Gebiet zulässig sein. Insbesondere soll die Ansiedlung städtischer
Handels- und Dienstleistungseinrichtungen gesichert werden, da die Rudower
Chaussee die zentrale Geschäfts- und Versorgungsstraße des Entwicklungsbereiches
sein soll. Aus diesem Grunde werden in den anderen Bebauungsplänen entlang der
Rudower Chaussee mit Ausnahme der Sondergebiete - Hochschule - und einem
Gewerbegebiet ausschließlich Kerngebiete festgesetzt.
Außerdem sollen in den
Kerngebieten auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig
sein, so dass auch hier technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe
bei entsprechend eingeschränktem Störungsgrad genehmigt werden können.
Durch weitere textliche
Festsetzung soll geregelt werden, dass in den Kerngebieten Tankstellen an sich
sowie im Zusammenhang mit Parkhäusern, Großgaragen und großflächige
Einzelhandelbetriebe unzulässig sind.
Die Kerngebiete entlang der
Rudower Chaussee sollen unter anderem der Versorgung der Bewohner, Studierenden
und der im Gebiet Beschäftigten dienen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
einer Geschossfläche über 1.200 m² sollen jedoch unzulässig sein, da sie
kleinere Einzelhandelsbetriebe verdrängen und eine angestrebte Kleinteiligkeit
und Vielfältigkeit verhindern. Dies entspricht auch der Intention des
Flächennutzungsplanes, der eine Einzelhandelskonzentration im nördlichen
Abschnitt der Rudower Chaussee in dem Bereich zwischen dem künftig verlängertem
Groß-Berliner-Damm und dem S-Bahnhof Adlershof vorsieht. Die Größe der Geschossflächenbegrenzung
ist aus § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung abgeleitet und definiert die
Regelannahme für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sonst nur in Sondergebieten
zulässig sind.
Die Festsetzung des Maßes
der baulichen Nutzung orientiert sich am städtebaulichen Gesamtkonzept, das
für die Rudower Chaussee gemäß ihrer Bedeutung als zentrale Haupterschließungsstraße
des Entwicklungsbereiches eine Zone höherer baulicher Dichte mit einer GFZ von
2,4 vorsieht.
Das Maß der baulichen
Nutzung soll für das Kerngebiet MK 1 durch eine Geschossflächenzahl (GFZ) von
2,4 und für die Kerngebiete MK 2 und MK
3 von 2,6 bestimmt werden.
Damit liegt das festgesetzte
Maß der baulichen Nutzung unter der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 der BauNVO.
Eine entsprechende GFZ von 3,0 soll nicht zugelassen werden, da eine Bebauung
dieser Dichte sich nicht in das geplante städtebauliche Umfeld der Rudower
Chaussee integrieren ließe.
In dem Kerngebiet MK 2 befindet
sich ein Teil des neu errichteten IGZ, im Kerngebiet MK 3 ist das
WISTA-Business-Center inzwischen erstellt worden. Um die beiden Gebäude rechtlich
sichern zu können, soll hier eine etwas höhere GFZ von 2,6 festgesetzt werden,
als im städtebaulichen Gesamtkonzept vorgesehen ist.
Das sich im Kerngebiet MK 1
befindende Ost-West- Kooperationszentrum entspricht dagegen den Maßbestimmungen
des städtebaulichen Gesamtkonzeptes von GFZ 2,4.
Grundflächenzahlen (GRZ)
bzw. Grundflächen (GR) werden nicht numerisch festgesetzt. In den Kerngebieten
sollen erweiterte Baukörperfestsetzungen getroffen werden, so dass sich die
zulässige Grundfläche aus den zeichnerisch festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen errechnet. Diese entsprächen im MK 1 einer rechnerischen
GRZ von 0,61, in MK 2 von 0,59 und MK 3 von 0,70, d.h. die Ober-
grenze gemäß § 17 Abs. 1 der
BauNVO von GRZ 1,0 wird unterschritten.
Dadurch sollen ausreichende
Freiflächen für eine dezentrale Regenversickerung ermöglicht werden. Die Festsetzung
steht in Zusammenhang mit der unten beschriebenen Festsetzung bezüglich der Beschränkung
der Freiflächeninanspruchnahme für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche.
Die zulässige Bauhöhe soll,
am Bestand orientiert, differenziert festgesetzt werden. Im Bereich des
Anschlusses der Rutherfordstraße, dem Standort des 1. BA des IGZ, soll in den
Kerngebieten MK 1 und MK 2 eine Gebäudehöhe bis 28,5 m festgelegt werden. Für
die sich westlich und östlich anschließenden Teilgebiete soll eine maximale
Gebäudehöhe bis 22,0 m, im Kerngebiet MK 1 und im Kerngebiet MK 3 bis 20,7 m
ermöglicht werden. Für den Anbau im Kerngebiet MK 2 soll eine Gebäudehöhe bis
von 18,0 m festgesetzt werden sein.
Über eine Nebenzeichnung
soll die bestehende Überbauung der Zufahrt durch das IGZ rechtlich gesichert werden.
Das Erdgeschoss soll als Luftgeschoss festgesetzt werden. Durch textliche
Festsetzung soll zudem bestimmt werden, dass die Überbauung einen Abstand von
mindestens 3,0 m zwischen Unterkante der baulichen Anlage und Gelände einzuhalten
hat. Innerhalb der Baugrenzen soll eine Überbauung ab dem 1. Vollgeschoss bis
zu einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 25,0 m ermöglicht werden.
Außerdem soll auch eine
bestehende Unterbauung der Zufahrt durch das IGZ rechtlich gesichert werden.
Danach soll innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eine Unterbauung durch das
1. Untergeschoss zulässig sein.
II.4.4 Flächen für Versorgungsanlagen - Heizkraftwerk -
Der Standort des bestehenden
Heizwerkes der BTB wird durch die Festsetzung als Fläche für Versorgungsanlagen
mit der Zweckbestimmung Heizkraftwerk rechtlich gesichert.
Das Maß der baulichen
Nutzung soll für das Heizkraftwerk größtenteils durch eine Baumassenzahl von
7,2 und differenzierte Bauhöhen bestimmt werden. Damit soll eine Baudichte
ermöglicht werden, die sich städtebaulich in das WISTA-Gebiet einfügt und
gleichzeitig für zukünftige technische Entwicklungen und Anforderungen an das
Heizkraftwerk Raum lässt. Die zulässige Bauhöhe soll zu einer städtebaulichen
Integration der Anlage führen, gleichzeitig aber auch den zukünftigen
baulichen Anforderungen des Heizkraftwerkes gerecht werden.
Größtenteils soll eine
Gebäudehöhe bis 18,0 m realisierbar sein. Auf drei Flächen soll abweichend
eine Höhe bis 36,0 m möglich sein, da hier entsprechend hohe Schornsteine vorhanden
sind bzw. erstellt werden sollen.
An der Ecke Wegedornstraße
und Ernst-Ruska-Ufer soll als Pendant zu den geplanten Festsetzungen im
Bebauungsplan XV-58a eine Eckbebauung ermöglicht werden. Um diese Ecke als eine
der Eingangssituationen in den Entwicklungsbereich städtebaulich zu betonen,
soll die Höhe der baulichen Anlagen mit maximal 22 m festgesetzt werden. Das Nutzungsmaß soll für diesen Bereich durch
eine Geschossflächenzahl von 2,4 und eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt
werden. Das städtebauliche Konzept sieht westlich und östlich der Wegedornstraße
einen Kopfbau vor. Die Wegedornstraße und das Ernst-Ruska-Ufer steigen in
diesem Bereich an, um an die Teltowkanalbrücke anschließen zu können.
II.4.5 Überschreitung der zulässigen Grundfläche
Die Versiegelung der
Grundstücksflächen in den Kerngebieten MK 1 und MK 2, im Gewerbegebiet sowie
in den Sondergebieten soll durch die textliche Festsetzung eingeschränkt
werden, dass für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen eine Überschreitung der
GRZ von maximal 20 % zulässig ist (TF Nr. 12). Ziel ist, die bauliche
Versiegelung auf ein Maß zu beschränken, das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende
Grundwasserneubildung zulässt. Gleichzeitig soll dadurch die Zahl von Stellplätzen
und Garagen auf den Freiflächen eingeschränkt werden.
Im Kerngebiet MK 3 soll auf
diese Festsetzung verzichtet werden. Das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes
für das WISTA-Business-Center sieht eine höhere GRZ vor. Diese wird
planungsrechtlich gesichert. Die durch Baukörperfestsetzung erfolgte Bestimmung
entspricht einer rechnerischen GRZ von 0,7. In diesem Fall ist eine
Einschränkung der Überschreitungsmöglichkeit der GRZ für die oben aufgeführten
Anlagen nicht mehr notwendig, da die allgemein geltende Höchstgrenze gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO von GRZ 0,8 bereits unterhalb der Überschreitungsmöglichkeit von
20% liegt.
Der mögliche
Versiegelungsgrad im MK 3 liegt damit insgesamt höher als in den anderen
Baugebieten des Geltungsbereiches. Um im ausreichenden Maße Flächen für obige
Anlagen sicherzustellen, soll aber auf eine Einschränkung unter die allgemein
geltende Höchstgrenze von GRZ 0,8 verzichtet werden.
Im WISTA-Business-Center
wurden gemäß des Ergebnisses des städtebaulichen Wettbewerbes 110 Stellplätze
im Untergeschoss errichtet, so dass die
Freiflächen als Grünanlagen mit integrierter Möglichkeit
zur dezentralen Regenversickerung gestaltet wurden. Die städtebaulichen Vorgaben,
die an die anderen Baugebiete gestellt werden sollen, wurden im städtebaulichen
Wettbewerb damit trotz erhöhter GRZ erfüllt.
Auf der Fläche für
Versorgungsanlagen soll ebenfalls keine Einschränkung der Überschreitungsmöglichkeit
für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO festgesetzt werden,
da für den zukünftig gesicherten Betrieb des Heizkraftwerkes ausreichend
Freiraum für diese baulichen Anlagen zur Verfügung gestellt werden soll.
II.4.6 Überschreiten der zulässigen Bauhöhe durch Dachaufbauten
Für Dachaufbauten ist eine
Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit bzw. Bauhöhe bis zu einer Höhe von
3,5 m über Oberkante Decke der maximal zulässigen Oberkante über Gelände
zulässig, wenn diese ausschließlich der Aufnahme technischer Anlagen dienen (TF
Nr. 14).
Durch die zukünftigen
technologie- und forschungsorientierten Nutzungen im WISTA-Gebiet werden
spezielle Anforderungen an den technischen Ausbau der Gebäude gestellt. Wie bereits
genehmigte Vorhaben in diesem Gebiet zeigen, benötigen die technologie- und forschungsorientierten
Nutzungen in einem größeren Umfang technische Anlagen, die teilweise am
zweckmäßigsten auf dem Dach unterzubringen sind.
Mit der Festsetzung soll auf
die technisch notwendigen Einrichtungen, die für die Funktionsfähigkeit von
Gebäuden erforderlich sind, Rücksicht genommen werden.
Um die Dachaufbauten
gestalterisch in die Dachlandschaft integrieren zu können, soll durch textliche
Festsetzung geregelt werden, dass diese an öffentlichen Straßenverkehrsflächen
in einem Abstand von mindestens 2,0 m zu der äußeren Gebäudekante liegen
müssen. Durch das Zurücktreten der Dachaufbauten entlang der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen soll der Charakter der Dächer an diesen Dachkanten nicht
gestört und gleichzeitig eine einheitlichere Anordnung der Dachaufbauten
bewirkt werden (TF Nr. 14).
II.4.7 Dachformen
Im Bebauungsplangebiet sind
nur Dachformen bis zu einem Neigungswinkel von 15° zulässig (TF Nr. 20). Diese
Festsetzung soll in allen Bebauungsplänen des Entwicklungsbereiches getroffen
werden, um eine Homogenisierung des städtebaulichen Erscheinungsbildes zu erreichen
und zur Stärkung
eines zusammenhängenden Siedlungscharakters
beizutragen.
Der erhaltenswerte
Gebäudebestand im Entwicklungsbereich zeichnet sich größtenteils durch eine
einheitliche Dachlandschaft in Form von flachen Dächern aus. Durch die Festsetzung
soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dieser Gestaltungsgrundsatz
teilräumlich umgesetzt werden.
Zudem ist diese
Neigungsbegrenzung notwendig, um die textlich festgesetzte Versickerung der Niederschläge
auf den Dachflächen sowie die extensive Dachbegrünung zu ermöglichen.
II.4.8 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren
Grundstücksflächen sollen im Bebauungsplan durch Baulinien und Baugrenzen
bestimmt werden.
Baulinien sollen überall
dort festgesetzt werden, wo eine klare räumliche Definition von Straßenräumen
aus städtebaulichen Gründen notwendig ist. Auf den Grundstücksgrenzen, die an
der Rudower Chaussee liegen, sollen Baulinien festgesetzt werden. Dadurch wird
die Bebauung ohne Vorgartenbereiche direkt an die Rudower Chaussee grenzen und
eine Raumkante an der zentralen Haupterschließungsstraße gebildet. Der
Straßenraum der Rudower Chaussee soll eingefasst und ihre Bedeutung betont
werden. In Ausnahme dazu stehen die Baufelder, die den 1. BA des IGZ in
Verlängerung der Rutherfordstraße umgrenzen, sie sind zur Rudower Chaussee
durch eine zurückgesetzte Baugrenze festgesetzt.
Bis auf die genannten
Baulinien sollen sämtliche Baufelder durch Baugrenzen bestimmt werden. Zu den
Straßenbegrenzungslinien der 22,0 m breiten Magnusstraße und der
Albert-Einstein-Straße soll im allgemeinen der Abstand der Baugrenzen 6,0 m, zu
den der 10,5 m breiten Kekuléstraße und der Rutherfordstraße in der Regel 4,0 m
betragen, soweit nicht aufgrund des baulichen Bestandes bzw. der in Bau
befindlichen Vorhaben von diesem Planungsgrundsatz abgewichen werden muss.
Durch Zurücksetzung der Bebauung können Vorgartenzonen entstehen, die in einem
räumlichen Verhältnis zu den unterschiedlich dimensionierten Planstraßen
stehen.
In den Kerngebieten MK 1, MK
2 und MK 3 sollen für die bereits realisierten Neubauvorhaben erweiterte
Baukörperausweisungen getroffen werden. Dadurch soll die städtebauliche
Torsituation des IGZ einschließlich des Ost-West-Zentrums sowie das
Business-Center rechtlich
gesichert werden. Die Bestimmung der überbaubaren und nicht überbaubaren
Grundstücksflächen dient gleichzeitig dem Freiraumschutz und der Hofbildung.
Im Gewerbegebiet sollen die
überbaubaren Grundstücksflächen als Baufenster- und Baukörperfestsetzung für
das gesamte Grundstück festgesetzt werden, um die künftige und bestehende
Bebauung städtebaulich hinreichend zu lokalisieren.
Das Baufenster für das
Innovationszentrum für Informatik an der Albert-Einstein-Straße soll auch den
benachbarten Plattenbau mit einschließen, um eine zukünftige bauliche Verbindung
zwischen diesen beiden Gebäuden zu ermöglichen. Auch das Baufenster an der Kekuléstraße
soll zusätzlich zum Bestand eine Bebauung an der Ecke zur Rutherfordstraße zulassen.
Eine Ausnahme bildet das
sechsgeschossige Bestandsgebäude an der Magnusstraße / Ecke Kekuléstraße. Hier
soll eine erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt werden. Das Gebäude ordnet
sich auf Grund der fehlenden Vorgartenzonen und der abweichenden Bauhöhe nicht
in die geplanten städtebaulichen Strukturen ein, so dass zur rechtlichen Sicherung
ausschließlich der Bestand einschließlich einer kleinen Erweiterungsfläche
festgesetzt werden soll, auf Grund der Lage des Gebäudes wird auf die
Festsetzung einer 6 m breiten Vorgartenzone an der Magnusstraße verzichtet.
Im Sondergebiet und auf der
Fläche für Versorgungsanlagen - Heizkraftwerk - sollen bis auf die Vorgartenzonen
alle Grundstücksbereiche überbaut werden können. Der erhaltenswerte Baubestand,
der sich hier durch eine sehr heterogene Struktur auszeichnet, lässt zu großen
Teilen nur noch eine Bebauung auf nicht zusammenhängenden Restflächen zu. Durch
die flächenmäßige Ausweisung soll für die Realisierung der zukünftigen Bebauung
eine höchstmögliche Flexibilität gewährt werden, die speziell auf die
vorhandene Baustruktur eingehen kann.
An der
Albert-Einstein-Straße / Ecke Ernst-Ruska-Ufer, an der das städtebauliche
Konzept zunächst eine öffentliche Parkanlage in Dreieckform vorgesehen hatte,
werden die städtebaulichen Ziele durch die Festsetzung einer nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mit Bindung zum Anpflanzen erreicht: Die Eingangssituation
zum Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort wird betont und die Sichtbeziehung
aus der Albert-Einstein-Straße zum offenen Landschaftsraum des Teltowkanals
hin ermöglicht.
II.4.9 Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen
Stellplätze, Garagen,
Tiefgaragenrampen und Müllabstellplätze sollen auf den straßenseitigen, nicht
überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Abstand von 6,0 m zur Magnusstraße,
zur Albert-Einstein-Straße und zum Ernst-Ruska-Ufer sowie bis zu einem Abstand
von 3,0 m zur Rutherfordstraße und zur Kekuléstraße unzulässig sein (TF Nr. 17
und 18).
Um in diesen Bereichen
Vorgärten anlegen zu können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes
aufgreifen, sollen die aufgeführten baulichen Anlagen wegen ihrer Störungsintensität
ausgeschlossen werden.
Eine Ausnahme bildet das
Kerngebiet MK 3, in dem Tiefgaragenrampen in den Vorgartenzonen zulässig sein
sollen (TF Nr. 19). Der Bebauungsplan folgt damit dem Ergebnis des
städtebaulichen Wettbewerbes für das Business-Center, der abweichend von den
Vorgaben des städtebaulichen Gesamtkonzeptes für den Entwicklungsbereich in der
Kekuléstraße Rampen in den Vorgartenzonen vorsieht.
II.4.10 Abstandflächen
Im Kerngebiet MK 3 werden
durch die festgesetzten Baugrenzen, bezogen auf die zulässige Bauhöhe, notwendige
Abstandflächen gemäß § 6 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zur Kekuléstraße und
in den drei Innenhöfen unterschritten. Die erweiterten Baukörperfestsetzungen
in den Kerngebieten gelten als
ausdrückliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 14 BauO Bln, die ein
Unterschreiten der bauordnungsrechtlich
einzuhaltenden Abstandflächen entsprechend der getroffenen Festsetzungen im
Bebauungsplan ermöglichen.
Die Baugrenzen geben das
Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes wieder. Der Abstand in den
Innenhöfen beträgt 15,0 m und unterschreitet die erforderlichen Abstände bei
der zulässigen Bauhöhe von 21,0 m um 6,0 m. Die Abstände zur Kekuléstraße
betragen 2,65 m statt der erforderlichen 5,25 m.
Da die Belange ausreichender
Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes gewahrt bleiben, sollen diese
Unterschreitungen der Abstandserfordernisse zugelassen werden. Die Ergebnisse
des städtebaulichen Wettbewerbes können nur so planungsrechtlich umgesetzt
werden.
II.4.11 Einfriedungen
Durch eine textliche
Festsetzung sollen an die Errichtung von Einfriedungen entlang der öffentlichen
Verkehrsflächen bestimmte gestalterische Vorschriften gestellt werden (TF Nr.
10).
Es soll geregelt werden,
dass Einfriedungen mit einer Höhe von mindestens 0,4 m auszubilden sind.
Sie sollen dabei nur als
Mauern bis zu einer Höhe von 0,5 m oder als Kombination von 0,4 m bis 0,5 m
hohen Mauern und dazwischen befestigten Zaunelementen errichtet werden.
Sichtdichte Zaunelemente sollen nicht zulässig sein.
Der Bebauungsplan soll damit
Vorgaben des Stadtraumkonzeptes umsetzen. Danach sollen durch die Einfriedungen
einerseits deutliche Übergänge von Vorgärten zu den Straßenräumen markiert,
anderseits aber die Einsehbarkeit der Vorgärten immer gewährleistet werden.
Auf eine Höhenbegrenzung der
Einfriedungen soll verzichtet werden, da erforderliche Sicherheitsanforderungen
entsprechender Nutzungen nicht eingeschränkt werden sollen.
Die Festsetzung betrifft nur
die Gestaltung von Einfriedungen entlang der Straßenverkehrsflächen, Einfriedungen
an anderer Stelle fallen nicht unter diese Regelung. Auch kann auf die
Errichtung von Einfriedungen ganz verzichtet werden. Eine zwingende Festsetzung
von Einfriedungen soll nicht getroffen werden, um in Einzelfällen die Gestaltwirkung
von baulichen Anlagen, die eine besondere architektonische Form aufweisen,
nicht negativ zu beeinflussen. Auch andere Gründe, wie z.B. die
Repräsentativität oder die öffentliche Zugänglichkeit von Gebäuden, können
gegen die Errichtung von Einfriedungen sprechen.
II.4.12 Bauweise
Zur Rudower Chaussee soll in
den Kerngebieten MK 1, MK 2 und MK 3 eine geschlossene Bauweise festgesetzt
werden, um eine durchgehende Raumkante an dieser zentralen
Haupterschließungsstraße zu erzeugen. Gleichzeitig entsteht dadurch eine
lärmschützende Riegelbebauung für die dahinterliegenden Gebiete.
Im Gewerbegebiet, in den
Sondergebieten und für die Versorgungsfläche soll die Bauweise nicht bestimmt
werden. Da sich diese Baugebiete aufgrund des zu erhaltenden Gebäudebestandes durch eine sehr heterogene Struktur
auszeichnet, soll für Neubauten ein hohes Maß an Flexibilität in Beziehung zur
Bestandssituation gewährleistet werden.
II.4.13 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Durch textliche Festsetzung
sollen im Bebauungsplan XV-51h vier Flächen mit Leitungsrechten bzw. mit Geh-
und Fahrrechten belastet werden.
Auf der Fläche A sollen
durch textliche Festsetzung Leitungsrechte zugunsten der zuständigen Unternehmensträger
gesichert werden (TF Nr. 21). Die auf der Ostseite der Wegedornstraße
ankommende Abwasserdruckleitung aus Köpenick soll auf der
östlichen Seite der
Wegedornstraße verlaufen und unter der Straße zur Regenwasserbehandlungsanlage
der Berliner Wasserbetriebe (Fläche für Versorgungsflächen- und
Entsorgungsanlagen im angrenzenden Bebauungsplan XV-58a) geführt werden. Des
Weiteren ist hier eine Schmutzwasserleitung vorgesehen. Die dafür
erforderlichen Flächen sollen mit einem Leitungsrecht belastet werden.
Die Fläche B gibt den
Verlauf einer Privatstraße wieder, die in Fortführung der Rutherfordstraße in
die Rudower Chaussee mündet. Der Straßenabschnitt ist Anfang der 90er-Jahre im
Zusammenhang mit der Errichtung des IGZ hergestellt worden. Er ist durch das
IGZ unter- und überbaut und führt an der südlichen Seite keinen Gehweg.
Insgesamt genügt der derzeitige Ausbau nicht dem Standard, der an eine öffentliche
Straße gelegt wird. Eine entsprechende Widmung und eine Übernahme als öffentliche
Straße entfällt damit. Um den Straßenabschnitt dennoch in das rasterförmige
Erschließungssystem des Entwicklungsbereiches integrieren zu können, soll über
die Belastung der Flächen mit Geh- und Fahrrechten eine Benutzung für alle Verkehrsteilnehmer
ermöglicht werden (TF Nr. 24). Die verkehrliche Regelung über die
Straßenverkehrsordnung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, so dass
insbesondere wegen der Überbauung des Straßenabschnittes von Einschränkungen
für überhohe und -breite Fahrzeuge auszugehen ist. Des Weiteren sollen Leitungsrechte
zugunsten der zuständigen Unternehmensträger gesichert werden (TF Nr. 21).
Die Fläche C soll mit einem
Fahrrecht zugunsten der Anlieger belastet werden (TF Nr. 25). Durch diese
Festsetzung soll für die BTB die Möglichkeit einer zusätzlichen Erschließung
geschaffen werden. Für die vorgesehene Bebauung an der Wegedornstraße wird
damit auch eine Erschließung von dieser Straße aus ermöglicht, die aufgrund der
Rampe zur Teltowkanalbrücke im südlichen Bereich nicht gegeben ist.
Die Fläche D soll mit einem
Fahrrecht zugunsten der Berliner Wasserbetriebe belastet werden, da diese zur
Wartung der Leitungen auf der Fläche A herauffahren müssen (TF Nr. 29). Eine
Erschließung dieser Fläche ist aufgrund der Höhenversprünge weder von der Wegedornstraße
noch über das Ernst-Ruska-Ufer bzw. die angrenzende Grünfläche möglich.
II.4.14 Lärmschutz
Bei Bau oder der
wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen gilt die Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
- 16. BImSchV). Die Änderung ist wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen
Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändern
den Verkehrsweg ausgehenden
Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird.
Die an das
Bebauungsplangebiet grenzende Rudower Chaussee und Wegedornstraße sowie das
Ernst-Ruska-Ufer, das durch eine 11,2 m breite Grünfläche von der südlichen
Geltungsbereichsgrenze getrennt ist, werden nach ihrem Ausbau bzw. ihrer
Fertigstellung teilweise zu einer Lärmbelastung der umliegenden Gebiete
führen. Die Rudower Chaussee im Bereich des Bebauungsplangebietes wird laut
schalltechnischem Gutachten (Schallschutztechnisches Gutachten vom 31.01.1997,
Ingenieurbüro Accon Berlin) einen Emissionspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54
dB(A) nachts aufweisen. Der Emissionspegel in der Wegedornstraße wird danach
tags 64,6 dB(A) bzw. nachts 54,9 dB(A) betragen.
Die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A)
nachts werden damit nicht überschritten. Da es sich bei den ermittelten Emissionspegeln
um Mittelwerte handelt, kann es in den Randbereichen der Straßen zu einer Überschreitung
der Orientierungswerte kommen.
Das Ernst-Ruska-Ufer wird
einen Emissionspegel von 66,3 dB(A) tagsüber bzw. von 56,4 dB(A) nachts
verursachen. Da die Sondergebiete - Forschung - in ihrer Schutzbedürftigkeit
mit Gewerbegebieten zu vergleichen sind, besteht hier eine entsprechende Überschreitung
der Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.
Der südliche Bereich des
Sondergebietes - Forschung - wird durch Lärmemissionen des angrenzenden
Heizkraftwerkes belastet. In Nachbarschaft des neuerrichteten Gebäudes für den
Abhitzekessel werden laut schalltechnischem Gutachten Schalleistungspegel
zwischen 50 und 55 dB erwartet. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden
damit für das angrenzende Sondergebiet nicht überschritten.
Aktive
Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände oder -wälle, sind aufgrund ihrer
räumlichen Zäsurwirkung städtebaulich nicht integrierbar. Um den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Wohnungen und Büros in diesen
Fällen dennoch gerecht zu werden, wurden in der Vergangenheit durch textliche
Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes passive Schallschutzmaßnahmen nach
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) getroffen, die die Lärmbelastungen für
die anliegenden Bewohner und Beschäftigten der angrenzenden Betriebe auf ein
verträgliches Maß mindern sollten.
Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 76
Abs. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. S.
29), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376),
sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 - Schallschutz im
Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren)
als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom
13. November 1997, S. 4073 ff). Damit sind diese Regelungen Bestandteil des
Baugenehmigungsverfahren, eine Festsetzung im Bebauungsplan erübrigt sich.
II.4.15 Grünfestsetzungen
Im gesamten
Entwicklungsbereich soll ein hoher ökologischer Standard verwirklicht werden.
Deshalb sollen im Bebauungsplan XV-51h Festsetzungen zur Versickerung des
Regenwassers, Begrünung der Dachflächen, Baumpflanzungen sowie zur wasser- und
luftdurchlässigen Befestigung von Wegen getroffen werden.
Diese Festsetzungen werden
im Rahmen der Neubauvorhaben zu einer nachhaltigen Verbesserung des Naturhaushaltes
führen.
Durch die mit diesem
Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der
Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmals versiegelt.
Um dem Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen,
setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzierung der Versiegelung (TF
Nr. 12) und der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (TF Nr.
30) insbesondere auch die Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt
deren Benutzung vor, soweit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen
(TF Nr. 32).
Zum nachhaltigen Schutz des
Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten
und bepflanzten Böden genutzt werden. Die vorherrschenden Bodenverhältnisse
und Grundwasserstände sind genau untersucht worden, so dass feststeht, dass
die vorgeschriebene Versickerung auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Einschränkung
der Ausnutzbarkeit möglich ist. Die flächenhafte Ausdehnung der Versickerungsanlagen
ist nicht vorgeschrieben, durch geeignete zusätzliche Einrichtungen (Rigolen)
kann die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Versickerungszwecke
erheblich reduziert werden.
Diese Festsetzung ist eine
landschaftspflegerische Maßnahme, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit
§ 8 Abs. 4 Satz 3 Naturschutzgesetz
Berlin im Bebauungsplan
festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist eine eigenständige landschaftspflegerische
Maßnahme, die nicht als Ausgleich in die Abwägung gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2
BauGB eingestellt ist. Grund dafür ist die rechtliche Überschneidung dieser
Maßnahme mit der Materie der Wasserbewirtschaftung, so dass ein langfristig
gesicherter Ausgleich auf diesem Wege nicht gewährleistet werden kann.
Die Festsetzung zur
Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Verdichtung
verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände. Die Wirksamkeit der
textlichen Festsetzung ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein
Neigungswinkel von unter 15 °, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht,
wird durch textliche Festsetzung gesichert (TF Nr. 20). Die begrünten Dachflächen
sollen für Regenwasserrückhaltung bzw. Verdunstung nutzbar gemacht werden. Die
Festsetzung gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen
(TF Nr. 27).
In den Baugebieten ist pro
500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.
Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen
Laubbäume einzurechnen (TF Nr. 31). Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Je vier
Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen (TF Nr. 26).
Durch textliche Festsetzung
soll außerdem bestimmt werden, dass die Dächer unterirdischer baulicher Anlagen
zu bepflanzen sind. Die Erdschicht muss über den Dächern mindestens 0,6 m
betragen (TF Nr. 28). Für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gilt diese
Verpflichtung nicht.
Mit diesen Festsetzungen
soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten bzw. unterbauten
Grundstücksflächen rechtlich gesichert werden.
Diese Maßnahmen wirken
eingriffsminimierend und kompensierend sowohl auf die biotischen Komponenten
des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und
Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen
und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in
den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.
Für den öffentlichen Raum
werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt. Die
gestalterischen und
ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert,
um die Gemeinde nicht selbst zu binden.
Die Fläche mit Bindung zum
Anpflanzen ist extensiv mit Laubgehölzen zu bepflanzen (TF Nr. 33). Die
Bepflanzungen sind zu erhalten. Bei der Auswahl der anzupflanzenden Gehölze
sollen die auf der Pflanzliste im Anhang aufgeführten Arten verwendet werden.
Die Pflanzliste ist, mit
Ausnahme der Fläche zum Anpflanzen, nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes, sie wird für Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes
lediglich empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und
Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.
Die Pflanzliste nennt
Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet
sind.
Maßgeblich für die Eignung
ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort
und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte
Pflanzen).
Die Pflanzliste beschränkt
sich auf stark generalisierende Angaben. Es sollen Spezifizierungen innerhalb
des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der
Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.
II.4.16 Straßenverkehrsflächen
Durch die Festsetzung von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen die Erschließung der Baugebiete
gesichert und die Voraussetzungen zur Abgrenzung vermarktbarer Bauflächen
geschaffen werden. Dazu sind die vorhanden Privatstraßen Kekulé- und Magnusstraße
sowie der südöstliche Teil der Rutherfordstraße ausgebaut und als öffentliche
Straßenverkehrsflächen gewidmet worden.
Die durch ihre Funktion
bedingte Bedeutung der Straßen findet ihren Ausdruck in der Festsetzung
unterschiedlich breiter Straßenräume. Für diese unterschiedlich breiten
Straßenverkehrsflächen wurden Regelprofile entwickelt, die den Straßenraum
gliedern.
Die oben genannten
Privatstraßen konnten auf Grund ihrer geringen Straßenbreiten zukünftig die erforderliche
verkehrstechnische Erschließung des Gebietes für den Auto-, Fußgänger- und
Radfahrverkehr nicht sicherstellen. Daher war der Umbau bestimmter
Privatstraßen notwendig, die der kleinräumigen Erschließung des Bebauungsplangebietes
und anschließender Gebiete
dienen. Die geplanten Straßenverkehrsflächen des Plangebietes haben
entsprechend ihrer zukünftigen Funktion und Bedeutung Breiten von 22,0 m
und 10,5 m.
Die Einteilung der
Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzung, um die Gemeinde
nicht zu binden (TF Nr. 23). Die Aufteilung wird jedoch zur Information
beschrieben.
Die Magnusstraße verläuft
von Nordwesten nach Südosten von der Rudower Chaussee bis zum Stadtplatz am
Ernst-Ruska-Ufer. Der Abschnitt der Magnusstraße im Geltungsbereich des
Bebauungsplan XV-51h soll in einer Breite von 22 m festgesetzt werden. Zur
Gestaltung der Straßen im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserversickerung
wurden für den Entwicklungsbereich Regelprofile entwickelt. Das 22 m Profil
sieht eine symmetrische Aufteilung mit 2,00 m Parkstreifen, 2,75 m Versickerungsstreifen,
3,00 m Gehweg und insgesamt 6,50 m Fahrbahn vor.
Die Kekuléstraße und die
Rutherfordstraße sollen in einer Breite von 10,50 m festgesetzt werden. Die Kekuléstraße
verläuft parallel zur Albert-Einstein-Straße zwischen Magnusstraße und
Rutherfordstraße. Sie soll der Erschließung des Gewerbegebietes und der rückwärtigen
Erschließung des Business-Centers dienen. Die Rutherfordstraße dient der Erschließung
des IGZ und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Das 10,50
m-Profil ist das schmalste versickerungsfähige Profil mit 2 m Gehweg, 2,25 m
Versickerungsstreifen, 5,50 m Fahrbahn und 0,75 m Sicherheitsstreifen. Es
existieren keine Parkmöglichkeiten innerhalb des Straßenraumes.
Auf Grundlage eines eigenen
Baumkonzeptes, das für den öffentlichen Straßenraum des Entwicklungsbereiches
die Anpflanzung bestimmter Baumarten nach Quartiersbezug festlegt, ist in der
Magnus-, Kekulé- und Rutherfordstraße die Anpflanzung der Hainbuche beabsichtigt.
Entsprechend den
Erfordernissen der bestehenden und neu angesiedelten Institute und Einrichtungen
auf dem Gelände der WISTA-MG wurde bereits 1996 mit Erschließungsarbeiten auf
dem Süd-Gelände der WISTA begonnen. Die Erschließungsarbeiten für die Magnusstraße,
die Kekuléstraße und die Rutherfordstraße sind bereits abgeschlossen.
III.1 Allgemeines
Der gesamte Bereich des
Bebauungsplanes XV-51h ist Teil des Anpassungsgebietes A 2 der Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof, das im Eigentum der WISTA-MG steht.
Die Flächen der WISTA-MG,
die als öffentliche Straßenverkehrsflächen gewidmet worden sind, sind entsprechend
des Einbringungsvertrages zwischen WISTA-MG und dem Land Berlin an das Land
Berlin übertragen worden.
III.2 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Im Bereich
des Anpassungsgebietes A 2 realisiert und finanziert die WISTA-MG ihre Maßnahmen
gemäß Erschließungsvertrag selbständig. In diese Erschließungsmaßnahmen ist
auch die Erschließung der Baufelder einbezogen. Die Erschließungsmaßnahmen
wurden bereits weitestgehend realisiert und zu 90% aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
(GA), 10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.
III.3 Eingriffe in Natur und Landschaft
III.3.1 Allgemeines
Sind auf Grund der
Aufstellung und Umsetzung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten, so ist nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs zu entscheiden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind die Eingriffe
maßgeblich, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplans ermöglicht werden. Die
Eingriffsbewertung orientiert sich somit im Vergleich zur zulässigen Nutzung
nach bestehendem Baurecht. Grundlage ist die Einschätzung der planungsrechtlichen
Gebietsqualität nach §§ 34 und 35 BauGB vom 26.8.1996 der damaligen Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr.
Danach liegt der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h im großräumig abgegrenzten Innenbereich
gemäß § 34 BauGB. Als Orientierungswert für das zulässige Maß der Nutzung wird
ein Bebauungs- und Versiegelungsgrad von 40% angegeben.
Die abschließende
Bewältigung des Eingriffstatbestandes nach § 21 BNatSchG erfolgt im Rahmen der
Abwägung nach § 1 BauGB.
III.3.2 Bewertung des Eingriffes in den Naturhaushalt
Mit der Festsetzung einer
zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 bis 0,6 ermöglicht der Bebauungsplan
eine bauliche Dichte und Versiegelung, die über das bestehende Baurecht
hinausgehen.
Von den zu erwartenden
Eingriffen in den Naturhaushalt ist vor allem die Bodenfunktion und das
Schutzgut Wasser betroffen. Die überwiegend vegetationslosen Brachen und Rasenflächen
im Gebiet
haben wichtige Funktionen
für die Grundwasserneubildung, spielen für den Biotop- und Artenschutz jedoch
eine untergeordnete Rolle.
Eingriffe in die
Biotopschutzfunktion sind durch die Beseitigung von Gehölzbeständen und die
Zerstörung von ruderalen Trockenrasen in ungestörten Randbereichen zu erwarten.
Die Eingriffe in den
Naturhaushalt sind ohne besondere Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes XV-51h nicht ausgleichbar.
Zur Vermeidung und
Minimierung des Eingriffes werden im Bebauungsplan textliche Festsetzungen zur
Reduzierung von Erschließungs- und Stellplatzflächen, zu Baumpflanzungen, zur
Dachbegrünung, zur Regenwasserversickerung und zum Anpflanzen getroffen.
Dadurch werden Eingriffe gemindert und Maßnahmen zur Kompensation von
Eingriffen auf den Baugrundstücken gesichert. Dachbegrünung und
Regenwasserversickerung haben dabei die größte Wirkung zur Kompensation des
Eingriffes.
Durch die genannten
Maßnahmen können die Eingriffe in den Naturhaushalt im Vergleich zur zulässigen
Nutzung nach § 34 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches vollständig kompensiert
werden und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes darüber hinaus verbessert
werden.
Es verbleiben Eingriffe für
die öffentlichen Verkehrsflächen, deren Einteilung nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes ist. Auf einen Ausgleich dieser Eingriffe innerhalb des Bebauungsplanverfahren
soll jedoch verzichtet werden und der Eingriff hingenommen werden, weil
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahren geplant und teilweise
bereits umgesetzt sind.
In der Magnus-, der Kekulé-
und der Rutherfordstraße wurden Bäume gepflanzt und für die Versickerung der
anfallenden Niederschläge Pflanzstreifen
innerhalb des Straßenraumes angelegt (vergleiche dazu auch II.4.16). Da diese
Maßnahmen unabhängig vom Bebauungsplan erfolgen, fließen sie nicht in die
Eingriffsbewertung des Bebauungsplanes ein.
III.3.4 Eingriffe in den Baumbestand
Insgesamt ist das Gebiet arm
an Gehölzbeständen. Im Rahmen vorgezogener Baumaßnahmen sind Fällungen mit der
Genehmigung des Naturschutz- und Grünflächenamtes bereits durchgeführt worden.
Ein Großteil des noch vorhandenen Bestandes geht auf Neupflanzungen der
letzten Jahre zurück.
Aufgrund ihrer ökologischen
Wertigkeit und Bedeutung für das Landschaftsbild erhaltenswert sind:
- eine zweireihige Ahornallee
und eine Baumgruppe aus Maulbeerbäumen auf dem Gelände des deutschen Zentrums
für Luft- und Raumfahrt und
- zwei alte Pappeln in der
geplanten Magnusstraße, die in die Straße integriert werden konnten.
Durch die im Bebauungsplan
ausgewiesenen Baufelder und Verkehrsflächen wird potentiell die Beseitigung des
gesamten Baumbestandes ermöglicht. Die großzügige Ausweisung von Baufenstern
soll eine höchstmögliche Flexibilität der baulichen Entwicklung in Ergänzung
des Bestandes ermöglichen. Eine Einschränkung der baulichen Nutzung durch
Sicherung einzelner Bestände im Bebauungsplan (Ausgrenzung aus der überbaubaren
Grundstücksfläche oder Bindungen zum Erhalt von Bepflanzungen) wird nicht für
angemessen gehalten.
Zum Ausgleich von Eingriffen
in den Baumbestand werden Baumpflanzungen auf der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche und zur Begrünung der Stellplatzflächen festgesetzt. Da bei
der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandene Laubbäume eingerechnet
werden, ist zumindest ein Anreiz gegeben, innerhalb von Bauvorhaben den Erhalt
und die Integration dieser Bäume zu prüfen.
III.3.5 Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild und –struktur
Das Gebiet zeichnet sich
durch ein Nebeneinander verschiedener Bebauungsstrukturen aus, die sich in unterschiedlichen
Bauphasen im WISTA-Gebiet bzw. ehemaligen Gelände der AdW entwickelt haben.
Nutzungs- und baustrukturell eine Sonderstellung nimmt das Heizkraftwerk mit
seinen technischen Anlagen ein.
Insgesamt ist das Gebiet damit
auch in der Struktur seiner Freiräume sehr heterogen gegliedert. Neben den Gebäuden
zugeordneten gärtnerisch angelegten Flächen prägen vor allem vollversiegelte
Erschließungs- und Stellplatzflächen das Gebiet. Die Neuanpflanzungen sind nur wenig raumprägend. Die im Rahmen der
Neubebauung neu angelegten privaten Freiflächen fügen sich mosaikartig in den
Bestand ein.
Für die weitere Entwicklung
bereitet der Bebauungsplan eine bauliche Verdichtung vor, die den zu
erhaltenden Bestand und bereits verwirklichte Bauvorhaben integriert.
Als
grundstücksübergreifendes Freiraumelement im öffentlichen Raum werden mit Ausnahme
von Bereichen entlang der Rudower Chaussee und der Wegedornstraße Vorgartenzonen
gesichert. Aus dem übergeordneten Freiraumkonzept leitet sich die Ausweisung
der öffentlichen Parkanlage ab. Der
geplante Dreiecksplatz ist
einer von drei Plätzen, die die Eingangssituation in das WISTA-Gebiet formulieren
sollen.
Aufgrund der diffusen und
nur wenig qualitätsvollen Situation im Bestand ist eine bauliche Entwicklung
und damit Neustrukturierung und -gestaltung des Freiraumes hinsichtlich der
Bewertung des Landschaftsbildes als positiv zu bewerten.
III.3.6 Zusammenfassende Bewertung
Die durch den Bebauungsplan
vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch ökologische Maßnahmen
innerhalb des Geltungsbereiches vollständig kompensiert werden. Über die
Kompensation der Eingriffe hinaus kann eine Verbesserung der Naturhaushaltswertigkeit
erreicht werden. Der Bebauungsplan folgt damit der Zielsetzung, innerhalb
des Entwicklungsbereiches eine
städtebauliche Entwicklung mit hohem Umweltstandard zu realisieren.
Hinsichtlich des
Landschaftsbildes bereitet der Bebauungsplan eine Entwicklung vor, die generell
zur gestalterischen Aufwertung des Gebietes beitragen kann.
Die Festsetzung der
öffentlichen Verkehrsflächen führt zu einem Eingriff, der innerhalb des Bebauungsplanverfahren
nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Der Eingriff wird hingenommen,
weil umfangreiche Grünmaßnahmen in Folge der Straßenplanungen erfolgen, die
nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind.
III.4 Sonstige Auswirkungen
Weitere Auswirkungen des
Bebauungsplanes sind zur Zeit nicht absehbar.
Am 2. November 1993 hat das
Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51 gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs - AGBauGB vom 11. Dezember 1987 beschlossen (ABl. Nr. 63 vom
30.12.1993, S. 3949).
Mit dem gleichen Beschluss
hat das Bezirksamt die Entscheidung über Art und Weise, räumlichen Bereich und
Frist der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB
getroffen.
Die Durchführung der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde in den Berliner Tageszeitungen „Der
Tagesspiegel“, „Berliner
Morgenpost“ und „Berliner Zeitung“ am 5. November 1993 bekannt gemacht.
Die öffentliche
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die
Erörterung mit den Bürgern nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs fand in der Zeit
vom 08. bis 22. November 1993 statt.
Während des Darlegungszeitraumes informierten sich insgesamt 48 Bürger über
den Vorentwurf. Das Bezirksamt Treptow von Berlin hat das Ergebnis der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 26. Juli 1994 beschlossen.
Den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XV-51h betrafen generelle Hinweise zur Festsetzung von
Baulinien, Baugrenzen und Bauhöhen, die einem geforderten hohen Maß an
Flexibilität für die Wissenschafts- und Hochschulstandorte entgegenstünden.
Außerdem wurde für den Bereich der Straßen eine Überbaubarkeit gefordert.
Den erstgenannten Hinweisen
wurde nicht gefolgt. Mit der Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen soll im
Sinne des städtebaulichen Wollens ein Mindestmaß an Festsetzungen sowie ein
hohes Maß an Flexibilität gewährleistet werden. Entsprechend des
städtebaulichen Zieles orientiert sich die Bauhöhe an der in Berlin üblichen
vorstädtischen Viergeschossigkeit. Die Überbaubarkeit von betriebsinternen
Straßen, die nicht öffentlich gewidmet werden sollen, ist gewährleistet.
Als Ergebnis der
Überarbeitung wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 mit Beschluss
vom 26.07.1994 um die Wegedornstraße eingeschränkt, da die Notwendigkeit
bestand, die Lage und Ausgestaltung des Knotenpunktes Wegedornstraße mit der
Auffahrt zur geplanten BAB A113 (neu) im Zusammenhang zu betrachten. Die
Wegedornstraße wurde in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-58
integriert, für den das Bezirksamt Treptow von Berlin am 13. September 1994
die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986
beschlossen hat (ABl. Nr. 50 vom 14. Oktober 1994, S. 3261).
Die Beteiligung der Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), wurde für den
Bebauungsplan XV-51 vom 30. Juni bis zum 12. August 1994 durchgeführt. Es
gingen 33 Stellungnahmen beim Bezirksamt Treptow von Berlin ein. Acht Träger hatten
nicht geantwortet.
Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen und
städtebaulichen Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist die weitere
Zuständigkeit des Bebauungsplanverfahrens
zwischenzeitlich gemäß § 4c AGBauGB (jetzt § 9 Abs. 1 AGBauGB) auf die
damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übergegangen
(Senatsbeschluss Nr. 5454/94 vom 20. Dezember 1994).
Der Ausschuss für Bau- und
Wohnungswesen des Abgeordnetenhauses hat in seiner 76. Sitzung am 21. Juni 1995
das Ergebnis der Trägerbeteiligung zur Kenntnis genommen. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XV-51h erfolgten verschiedene Hinweise:
Der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz (SenStadtUm) erschien die Festsetzung des Innovations- und Gründerzentrum
(IGZ) als Kerngebiet unzweckmäßig. Statt dessen wurde eine Festsetzung als
Sondergebiet vorgeschlagen mit der Maßgabe, dass die Erdgeschosszonen für
Laden- und ladenähnliche Nutzungen mit erhöhtem Publikumsverkehr vorzusehen
sind.
Der Einwand blieb
unberücksichtigt, weil die Festsetzung als Kerngebiet der langfristigen
städtebaulichen Intention der Entwicklung an der Rudower Chaussee entsprach und
das IGZ als Kerngebietsnutzung zulässig sei. Durch textliche Festsetzung sollte
aber gewährleistet werden, dass in den Erdgeschosszonen der Kerngebiete
entlang der Rudower Chaussee nur Ladennutzungen zulässig wären. Im weiteren Verfahren
wurde diese textliche Festsetzung allerdings wieder fallengelassen, weil sie
zu restriktiv in die städtebauliche Entwicklung der Rudower Chaussee eingriff
und zu einem Überangebot an Ladengeschäften führen könnte.
Außerdem äußerte SenStadtUm Bedenken gegen die
Festsetzung der Rutherfordstraße und der Kekuléstraße als öffentliches
Straßenland. Das Bebauungsplangebiet erscheine dadurch in Teilbereichen
übererschlossen. Die genannten Straßen sollten jedoch in jedem Falle als
öffentlich nutzbare Durchwegungen, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erhalten
bleiben.
Die Bedenken wurden nicht
berücksichtigt. Die genannten Straßen sind Bestandsstraßen auf dem Gelände der
WISTA-MG. Aufgrund der Vielschichtigkeit der hier angrenzenden Nutzungen, dem
Ziel der gleichwertigen Erreichbarkeit aller Einrichtungen im WISTA-Gebiet
sowie der städtebaulich gewollten Kleinteiligkeit sollten diese Straßen als
öffentliches Straßenland gewidmet werden. Zur 2. Öffentlichen Auslegung ist
jedoch ein Abschnitt der Rutherfordstraße entfallen (siehe Abwägung der
Festsetzungen). Die Bedenken
gegen öffentliche Straßen standen im Widerspruch zu der Forderung, statt dessen
Geh- und Fahrrechte im Bebauungsplan festzusetzen.
Weiterhin erfolgte ein
Hinweis zur Zweckbestimmung des Sondergebietes - Forschung -. Dieses sollte
auch Nutzungen nach § 8 und ggf. § 9 BauNVO ausnahmsweise zulassen. Diese
Festsetzung sollte Nullserienproduktionen ermöglichen soweit ein unmittelbarer
betrieblicher Zusammenhang zwischen Fertigungsstätte und den Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen besteht und Wohnnutzungen nicht beeinträchtigt
werden. Der Hinweis wurde nur teilweise berücksichtigt. Nutzungen nach § 9
BauNVO sollen in den Sondergebieten nicht zulässig sein.
Die textliche Festsetzung
sollte ergänzt werden um die ausnahmsweise Zulässigkeit von unmittelbar mit Forschung
und Entwicklung zusammenhängenden Betrieben nach § 8 BauNVO. Dabei handelt es
sich um Betriebe, die Forschungsergebnisse in Nullserienproduktion bzw.
Pilotanlagen erstmalig umsetzen. Im weiteren Verfahren wurde die Festsetzung
bzgl. der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen jedoch wieder fallengelassen, da
Nullserienproduktionen in Forschungseinrichtungen sowieso zulässig sind.
Pilotanlagen mit gewerblichem Charakter sollen dagegen nicht zulässig sein, da
diese Betriebe speziell in den benachbarten technologie- und
forschungsorientierten Gewerbegebieten zulässig sind.
Außerdem folgte ein Hinweis
auf das Wasserschutzgebiet: Die geplante Grundflächenzahl mit fast durchgängig
0,5 sei aus Grundwasserschutzgründen zu hoch und sollte deshalb reduziert
werden. Das Bebauungsplangebiet liege
im östlichsten Bereich der erweiterten Schutzzone III.
Die im Bebauungsplan XV-51 dargestellten Nutzungen
standen nicht im Widerspruch zu den für die Schutzzone III zulässigen
Nutzungen. (Die Schutzzonen wurden inzwischen geändert. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes liegt nicht mehr innerhalb einer Schutzzone.) Durch
entsprechende textliche Festsetzungen soll auch aus naturschutzrechtlichen
Gründen die Versickerung des Regenwassers gesichert werden. Die geplanten Grundflächenzahlen
sind nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und schöpfen die in der
Baunutzungsverordnung genannten Obergrenzen nicht aus.
Die vorgeschlagenen
Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Rudower Chaussee,
der Wegedornstraße und des Ernst-Ruska-Ufers wurden übernommen, wobei die
zugrunde gelegten Luftschalldämmmaße für das Ernst-Ruska-Ufer aufgrund eines
schalltechnischen Gutachtens später korrigiert werden mussten.
Im weiteren Verfahren konnte
auf diese Festsetzungen verzichtet werden. Aufgrund der novellierten BauO Bln
werden Anforderungen an passive Schallschutzmaßnahmen jetzt innerhalb des
Baugenehmigungsverfahren geregelt, so dass die Notwendigkeit entfällt, im Bebauungsplan
entsprechende Maßnahmen festzusetzen.
Es wurde außerdem angemerkt,
ggf. auf das Standortprofil bezogene Nutzungsfestlegungen für Gewerbegebiete
festzusetzen (z.B. forschungs- und entwicklungsbezogene gewerbliche Nutzungen).
Dem Hinweis wurde damals noch nicht gefolgt, da die Nutzung der Gewerbegebiete
nicht schon im Vorfeld zu sehr eingeschränkt werden sollte. In den weiteren
Planungen zur Entwicklung des Standortprofils im WISTA-Gebiet stellte sich
aber eine Einengung der zulässigen Nutzungen als städtebaulich vorteilhaft
heraus. Es sollen deshalb nun eingeschränkte Gewerbegebiete für technologie-
und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen
festgesetzt werden.
Aufgrund der geäußerten
städtebaulichen und rechtlichen Bedenken wurde die textliche Festsetzung, dass
ausnahmsweise ein Zurücktreten von Gebäuden hinter der Baulinie zugelassen
werden kann, gestrichen. In den weiteren Planungen stellte es sich heraus, dass
Baulinien zu restriktiv sind. Im Bebauungsplan XV-51h sollen deshalb Baulinien
nur noch entlang der Rudower Chaussee
festgesetzt werden, um die Rudower Chaussee stadträumlich eindeutig
fassen zu können.
Die damalige Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe
sowie die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen merkten an,
dass eine Verbreiterung der Wegedornstraße zu berücksichtigen sei, vor allem
im östlichen Brückenbereich.
In der Stellungnahme wurde
davon ausgegangen, dass die Erweiterungen ausschließlich nach Westen erfolgen
sollte und damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h nicht betroffen
sei. Von der weiteren Planung der Wegedornbrücke im Zusammenhang mit der
Planung des Ernst-Ruska-Ufers wurde aber auch der östliche Bereich betroffen,
so dass eine Änderung der Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplanes XV-51h
notwendig wurde.
Der Polizeipräsident von Berlin sowie die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe
hatten Bedenken gegen die Festsetzung von Baumpflanzungen in den Straßenräumen
geäußert. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist in Berlin nicht
Gegenstand der Festsetzung. Die Bedenken wurden berücksichtigt. Die textlichen
Festsetzungen, die Baumpflanzungen in den Straßenräumen vorsahen, wurden
gestrichen und in den Teilbebauungsplangebieten entsprechend dem Konzept zur Gestaltung
des öffentlichen Raumes konkretisiert. In den Bebauungs-
plan wurde folgende
textliche Festsetzung aufgenommen: „Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen
ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“
Die damalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie
regte die Aufnahme der folgenden textlichen Festsetzung an: „Im Gewerbegebiet
sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nach § 8 Abs. 2 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig.“ Diese Festsetzung wurde sinngemäß in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Außerdem wurde eine Änderung
des Straßenverlaufs bzw. der Baugrenzen in der Rutherfordstraße gefordert, um
ein Überschreiten der Baugrenzen durch die beiden, langfristig erhalten
bleibenden Gebäude an der Rutherfordstraße zu vermeiden. Dem Einwand wurde
zunächst nicht gefolgt. Die Gebäude sollten langfristig nicht gesichert werden.
Der Bestandsschutz wäre aber gewahrt geblieben. Da in der Zwischenzeit auch der
langfristige Erhalt der beiden Gebäude nicht mehr ausgeschlossen wird, sollen
die Baugrenzen nunmehr auch die beiden Gebäude umfahren, um sie damit auch
rechtlich zu sichern.
Die damalige
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat am 11. Dezember 1995 beschlossen,
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 in die Bebauungspläne XV-51a bis
XV-51l aufzuteilen (ABl. Nr. 66 vom 29.12.1995, S. 5138).
Der nach der
Trägerbeteiligung überarbeitete Bebauungsplan XV-51h (Planzeichnung und
textliche Festsetzungen) mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 26. Mai
bis zum 26. Juni 1997 in den Räumen der damaligen Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr, Behrenstraße 42 in Berlin-Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes XV-51h wurde fristgemäß im Amtsblatt von Berlin vom 16. Mai
1997 (ABl. Nr. 24, S. 1815) sowie in der örtlichen Presse mit Anzeige vom 20.
Mai 1997 bekannt gemacht. Die gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben -
SenBWV III H 44 - vom 29. Mai 1996 über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt.
Während der Auslegungszeit
und in den anschließenden Wochen sind drei schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken
und Anregungen von zwei Forschungsinstituten und der Initiativgemeinschaft
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Adlershof (IGAFA), die im WISTA- Gebiet
ansässig sind, bei der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
eingegangen.
Aufgrund der Erschütterungs-
und Schallempfindlichkeit der Forschungseinrichtungen im WISTA-Gebiet fordern
diese Einwender, verkehrsberuhigende Maßnahmen auf den Planstraßen vorzusehen
und den Durchgangsverkehr zu verhindern. Als Maßnahmen werden aufgeführt:
Verkehrsberuhigung auf 30 km/h, reduzierte Fahrbahnbreiten auf 5,5 bis
höchstens 6,0 m und Ausschluss von Busverkehr, sowie verkehrsberuhigende
Maßnahmen wie Blumenkästen und Bodenwellen.
Die Prüfung dieser
vorgebrachten Anregungen und Bedenken hat keinen neuen Sachverhalt ergeben, der
eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich macht. Der Bebauungsplan setzt
die öffentlichen Verkehrsflächen fest. Die Aufteilung der Straßenverkehrsflächen
und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung bzw. zur Verkehrslenkung sind nicht Gegenstand
des Bebauungsplanes, sondern den Straßenplanungen sowie Maßnahmen nach der
Straßenverkehrsordnung vorbehalten.
Die festgesetzten
öffentlichen Straßenverkehrsflächen beruhen auf Vorplanungen, die für Straßen
mit 22,0 m Profilen Fahrbahnbreiten von 6,5 m vorsehen, also auch für die Magnusstraße.
Die Festlegung der Fahrbahnbreiten basierte auf den verkehrlichen Anforderungen
zur Erschließung des WISTA-Gebietes. Die Straßen im WISTA-Gebiet haben die
Funktion von Anliegerstraßen. Gebietsfremde Verkehre werden über die
angrenzenden Hauptverkehrsstraßen geleitet.
Außerdem erfolgten drei
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange.
Das Tiefbauamt der Abt. Bau-, Wohnungswesen und Umwelt des Bezirksamtes
Treptow stellte die Zustimmung für eine 10,50 m breite Kekuléstraße nur in
Aussicht, wenn dort eine geschlossene Regenentwässerung vorgesehen werden
würde. Die Anordnung nur eines Gehweges bei dezentraler Entwässerung wurde abgelehnt.
Zur vollständigen Erschließung der Baufelder seien zwei Gehwege notwendig.
Der Bebauungsplan setzt die
Aufteilung der Straßenverkehrsflächen nicht fest. In der Kekuléstraße soll eine
dezentrale Regenversickerung vorgenommen werden. Aus diesem Grund kann ein
Gehweg nur einseitig geführt werden. Für die Erschließung der Baugebiete ist
ein einseitiger Gehweg ausreichend, so dass in der Abwägung die Belange des
Umwelt- und speziell des Grundwasserschutzes höher gewichtet wurden als der
sonst übliche zweite Gehweg. Ein Sicherheitsstreifen ist hier jedoch vorhanden.
Das Stadtplanungsamt der Abteilung Bau-, Wohnungswesen und Umwelt des
Bezirksamtes Treptow brachte mehrere Einwände vor.
Es wurde angemerkt, dass das
Schutzgut Landschaftsbild nur aufgewertet werden kann, indem man Landschaftsräume
erlebbar und begehbar macht. Die Möglichkeit, den Teltowkanal durch
vielfältige Blickbeziehungen, Querungen und Aufenthaltsbereiche zu erfahren,
würden durch eine kanalbegleitende vierspurige Autostraße jedoch stark eingeschränkt.
Die angeführten Bedenken
beziehen sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51k und nicht, wie
irrtümlicherweise in der Stellungnahme angegeben, auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XV-51 h. In der Abwägung für den Bebauungsplan XV-51k wurden
neben den verkehrlichen Belangen auch die oben angeführten Belange soweit wie
möglich berücksichtigt. Aus diesem Grunde erfolgte die Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen beiderseitig des Ernst-Ruska-Ufers.
Die textliche Festsetzung,
dass je 200 m² nicht überbaubarer Fläche ein Baum zu pflanzen ist, sei nicht
eindeutig. Die durch Baugrenzen bestimmte nichtüberbaubare Fläche ist so gering,
dass nur wenige Bäume angepflanzt werden müssten. Dagegen beziehe sich die Eingriffsbewertung
auf die reale nicht überbaubare Fläche, d.h. der Bewertung werde also die
tatsächliche GRZ zugrunde gelegt. Um etwaige Rechtsunsicherheiten von
vornherein auszuschließen, müsse die Festsetzung deshalb eindeutiger
formuliert werden.
Die textliche Festsetzung
wurde geändert. Die Festsetzung bezieht sich nun auf die Grundstücksfläche.
Außerdem wurde angemerkt,
dass die festgesetzten Straßenbegrenzungslinien keinen Spielraum für variablen
Umgang mit besonders erhaltenswerten Baumgruppen und Einzelbäumen zulässt und
vermutlich der geschützte Baumbestand größtenteils nicht erhalten werden kann.
Die fest zusetzenden
Straßenverkehrsflächen des Bebauungsplanes überplanen bestehende Straßen, die
den verkehrlichen Anforderungen der Erschließung des Bebauungsplangebietes
nicht genügen. Die Vorplanungen der Straßen berücksichtigen im Straßenprofil
den vorhandenen Baumbestand soweit, wie es mit den verkehrlichen Anforderungen
für den Ausbau der Straßen vereinbar ist. Die festgesetzten Verkehrsflächen
basieren auf diesen Vorplanungen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche
selbst ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Zudem wurde zu bedenken
gegeben, dass bei den Festsetzungen zur Bepflanzung, der Zusatz der heimischen,
mindestens jedoch der standortgerechten Artenwahl fehle. Der Hinweis auf die
empfohlene Verwendung sei jedoch im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit
bei der Ausführung sehr unkonkret.
Eine Festsetzung der
Pflanzliste kann nur erfolgen, wenn entsprechende städtebauliche Gründe vorliegen.
Es sind aber keine konkreten städtebauliche Gründe belegbar, die im Interesse
der Allgemeinheit eine soweit gehende Einschränkung erfordern. Als ausreichende
Orientierung für den Gebrauch von Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
soll deshalb eine Pflanzliste in den Anhang der Begründung aufgenommen werden.
Die Pflanzliste ist, wie in der Begründung beschrieben, auf die örtlichen
Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Entwicklungsbereiches
abgestimmt. Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit
zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen.
Es wurde ferner angeführt,
dass für Feuerwehrzufahrten und Zufahrten bei weniger als 5 Stellplätzen ein
wasser- und luftdurchlässiger Aufbau auch in der Wasserschutzzone III zulässig
sei. Dementsprechend sollten diese aus der textlichen Festsetzung herausgenommen
werden, in der festgesetzt wird, dass die Befestigung von Wegen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen ist.
Da die Stellungnahme
widersprüchlich ist, wird davon ausgegangen, dass nicht die Herausnahme aus
der textlichen Festsetzung gemeint ist, sondern die Hereinnahme. Die Formulierung
entspricht den sog. Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Die Zulässigkeit der Errichtung von bestimmten Zufahrten sowie Stellplätzen und
deren Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau kann über den
Bebauungsplan nicht allgemein geregelt werden, sondern ist gemäß den entsprechenden
Vorschriften im Einzelfall in Abhängigkeit zur Häufigkeit des Wechsels von
Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Schutzzonen wurden inzwischen geändert. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht mehr innerhalb einer Schutzzone.
Dem Hinweis wurde nicht gefolgt.
Die öffentliche Auslegung
hat zu keinen Änderung des Bebauungsplanentwurfes geführt.
Am 6. März 1998 hat die
damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr beschlossen, die Geltungsbereiche
der Bebauungspläne XV-58 und XV-51h neu aufzuteilen (ABl. Nr. 18 vom 27. März
1998, S. 1314). Infolge der veränderten Planungen für die Wegedornstraße hat
sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51h an der westlichen
Geltungsbereichsgrenze um ca. 0,1 ha verkleinert. Der Bebauungsplan XV-51h hat
bereits mit dem veränderten Geltungsbereich ausgelegen.
Der Senats hat am 30. Juni
1999 eine erneute Änderung der westlichen Geltungsbereichsgrenze beschlossen
(ABl. Nr. 40 vom 6. August 1999, S.
3032). Der Geltungsbereich
wurde der abgestimmten Vorplanung für die Wegedornstraße angepasst. Er wurde um
die zukünftigen Straßenverkehrsflächen verkleinert.
Infolge der Neufassung wird
seit dem 01. Januar 1998 die Eingriffsregelung über § 1 a BauGB geregelt.
Für Bebauungspläne, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet wurden, kann
gemäß § 243 BauGB die Eingriffsregelung nach altem Recht weiter angewandt werden.
Für die Bebauungspläne des Entwicklungsbereiches wird von dieser Möglichkeit
kein Gebrauch gemacht, d.h. für den Bebauungsplan XV-51h gilt die Eingriffsregelung
in der geltenden Fassung.
Der Geltungsbereich an der
Wegedornstraße wurde den Planungen für die Wegedornstraße angepasst.
Die Konzeption für eine
ergänzende Bebauung auf der Fläche für Versorgungsanlagen ist in Teilen
geändert worden. Östlich der Wegedornstraße soll die Errichtung eines Kopfbaus
ermöglicht werden. Die Baugrenzen sind in diesem Bereich entsprechend geändert
worden.
Für zwei geplante
Schornsteine der BTB wurde durch Baukörperausweisungen eine Höhe bis 36,0 m
ermöglicht.
Die auf der Ostseite der
Wegedornstraße ankommende Abwasserdruckleitung aus Köpenick soll auf der östlichen
Seite der Wegedornstraße verlaufen und unter der Straße zur Regenwasserbehandlungsanlage
der Berliner Wasserbetriebe (Fläche für Versorgungsflächen- und Entsorgungsanlagen
im angrenzenden Bebauungsplan XV-58a) geführt werden. Des Weiteren ist hier
eine Schmutzwasserleitung vorgesehen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen
mit einem Leitungsrecht belastet werden.
Ein Abschnitt der
Rutherfordstraße zwischen Rudower Chaussee und Kekuléstraße wird nicht als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Straßenabschnitt wurde Anfang der
Neunzigerjahre im Zusammenhang mit der Errichtung des IGZ hergestellt worden.
Er ist durch das IGZ unter- und überbaut und führt an der südlichen Seite
keinen Gehweg. Insgesamt genügt der derzeitige Ausbau nicht dem Standard, der
an eine öffentliche Straße gelegt wird. Eine entsprechende Widmung und eine
Übernahme als öffentliche Straße entfällt damit. Um den Straßenabschnitt dennoch
in das rasterförmige Erschließungssystem des Entwicklungsbereiches integrieren
zu können, soll über die Belastung der Flächen mit Geh- und Fahrrechten eine
Benutzung
für alle Verkehrsteilnehmer
ermöglicht werden (TF Nr. 20).
Für die Festsetzung der
Baugrenzen für das zulässige 1. Untergeschoss wurde eine zweite Nebenzeichnung
aufgenommen.
Durch Änderung der
Bauordnung für Berlin sind die technischen Regeln zum Schallschutz als
Technische Baubestimmungen eingeführt worden. Damit werden diese Regelungen Bestandteil
des Baugenehmigungsverfahren, eine Festsetzung im Bebauungsplan erübrigt sich.
Die textliche Festsetzung wurde gestrichen.
In den Sondergebieten ist
die Verortung eines Parkhauses entfallen. Garagengebäude sind in den Sondergebieten
jedoch generell zulässig. Die textliche Festsetzung, die eine Berankung des
Parkhauses festsetzen sollte, entfiel.
Im Sondergebiet 2 entfiel an
der Wegedornstraße die maximale Bauhöhe von 22 m. Hier wird, wie in den übrigen
Bereichen, eine Höhe von 18 m festgesetzt.
Durch textliche Festsetzung
sollten im Bebauungsplan Flächen mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen
Leitungsträger belastet werden. Die dort vorhandenen Leitungen genießen
Bestandschutz und müssen im Bebauungsplan nicht gesichert werden.
Die Kennzeichnung als
Altlastenverdachtsfläche ist entfallen. Trotz der Registrierung als Altlastenverdachtsfläche
wurde auf eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB verzichtet, da die Böden
nicht erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und somit keine
Kennzeichnungspflicht besteht.
Der Titel musste geändert
werden: Ortsteil Adlershof statt Ortsteil Johannisthal; Straßenumbenennung.
Darüber hinaus wurden
mehrere textliche Festsetzungen aktualisiert.
Der nach der 1. öffentlichen
Auslegung überarbeitete Bebauungsplan XV-51h (Planzeichnung und textliche
Festsetzung) mit dazugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 25. Januar bis
zum 3. März 2000 in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Württembergische Straße 6 in Berlin-Wilmersdorf gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut
öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig fand eine erneute Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange statt.
Die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes XV-51h wurde fristgerecht im Amtsblatt von Berlin vom 14.
Januar 2000 (ABl. Nr. 2, S. 81) sowie in der
öffentlichen Presse mit
Anzeige vom 18. Januar 2000 bekannt gemacht. Die gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben -BWV IV E 24- vom
24. Januar 2000 über die öffentliche Auslegung unterrichtet und gleichzeitig um
Stellungnahme gebeten.
Während der Auslegungszeit
sind insgesamt 3 schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen von Bürgern bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen. Im folgenden werden die wichtigsten
Stellungnahmen und ihre Behandlung benannt.
Zwei Bürger wiesen darauf hin, dass die Flächen im Bebauungsplan XV-51h
eng mit den Flächen des Bebauungsplanes XV-58a, der Autobahnplanung, des
geplanten Ernst-Ruska-Ufers und der Kreuzung an die Wegedornstraße verbunden
seien. Da diese Planung noch nicht ausgelegt wurden bzw. die Planung zur
Autobahn / Ernst-Ruska-Ufer gerichtlich geprüft werden, sollte der Beschluss
des Bebauungsplanes bis zur Festlegung der Gestaltung der angrenzenden
Bereiche ausgesetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, müsste der
Bebauungsplan unter dem Vorbehalt der Abänderung durch eine sich ändernde
Planung der angrenzenden Bereiche beschlossen werden. Im gleichen Sinne sollte
mit den Bebauungsplänen der angrenzenden Flächen verfahren werden.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Der Bebauungsplan XV-51k, der das Ernst-Ruska-Ufer planungsrechtlich
sichert, ist am 24. Juni 1999 festgesetzt worden. Für den Bebauungsplan XV-58a,
in dem sich auch die Wegedornstraße befindet, wurde 1999 die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Bebauungsplan XV-51h berücksichtigt
die Ausbauplanungen für das Ernst-Ruska-Ufer und die Wegedornstraße. Die
Straßenbegrenzungslinien der Wegedornstraße können schon festgelegt werden,
da sich aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen sowie den Grundstücksgrenzen
Rahmenbedingungen ergeben haben, die bereits feststehen. Da sich nicht alle
Bebauungspläne im gleichen Bearbeitungsstand befinden, können sich immer wieder
Änderungen der Geltungsbereiche oder der Planinhalte ergeben. Der Bebauungsplan
XV-51h soll in der ausgelegten Fassung festgesetzt werden. Sollten in der
Zukunft Planänderungen erforderlich werden, muss der Bebauungsplan geändert
werden. Eine Beschlussfassung unter Vorbehalt ist damit nicht notwendig und
rechtlich auch nicht möglich.
Eine Bürgerin kritisierte die Äußerung in der Begründung, dass
potentiell die Beseitigung des Baumbestandes ermöglicht wird. Es liege nahe,
dass überhaupt kein Interesse daran bestehen würde, den Baumbestand zu erhalten.
In der Auslegungsbegründung
wird ausgeführt, dass die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufelder und
Verkehrsflächen potentiell die Beseitigung des gesamten Baumbestandes
ermöglichen. Die Baumschutzverordnung wird dadurch jedoch nicht außer Kraft
gesetzt und bei Baumfällungen müssen entsprechende Ersatzmaßnahmen durchgeführt
werden. Zum Ausgleich von Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen
auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und zur Begrünung der Stellplatzflächen
festgesetzt. Da bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandene
Laubbäume einzurechnen sind, besteht ein Anreiz, bei Bauvorhaben den Erhalt und
die Integration dieser Bäume zu prüfen.
Darüber hinaus gingen 19
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.
Vom Stadtplanungsamt Treptow wird darauf hingewiesen, dass die in der
Begründung unter Auswirkungen auf den Haushalt/Finanzen genannten Mittel für
die Anlage der öffentlichen Parkanlage nicht in den Landeshaushaltsplan
eingestellt sind. Da diese Parkanlage auch kompensierende Wirkung hat, sollte
sie statt dessen als private Grünfläche mit öffentlicher Nutzungsmöglichkeit
festgesetzt werden.
Dem Hinweis wurde zunächst
nicht gefolgt. Die Mittel für die Anlage der Parkanlage sind in den Kosten für
die Parkanlage entlang des Ernst-Ruska-Ufers enthalten. Diese öffentliche
Parkanlagen werden im Zusammenhang geplant und sind in den Landeshaushalt
eingestellt.
Im Rahmen
einer vereinfachten Planänderung nach der 2. öffentlichen Auslegung wurde die
Fläche der öffentlichen Grünanlage jedoch der angrenzenden Fläche für
Versorgungsanlagen zugeschlagen (siehe folgenden Abschnitt „Vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4 (4) i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB“).
Darüber hinaus forderte das Stadtplanungsamt, das Fahrrecht im MK 1
zugunsten der Benutzer und Besucher der angrenzenden Grundfläche flächenmäßig
auszudehnen auf eine Verbindung zur Fläche B.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Die rückwärtige Erschließung des MK 1 erfolgt über die Fläche B. Ein
zusätzliche Erschließung über das SO 2 ist planungsrechtlich nicht erforderlich.
Die Sondergebiete Forschung
liegen nicht direkt am Ernst-Ruska-Ufer. Das Stadtplanungsamt fand es daher fraglich, ob aufgrund der Emissionen
dieser Straße Überschreitungen der laut DIN 18005 empfohlenen Richtwerte für
Schallimmissionen in den Sondergebieten zu verzeichnen seien. Falls dies der
Fall sei, müsse innerhalb
des Bebauungsplanes diese Überschreitung planerisch bewältigt werden.
Dem Hinweis wurde bereits
gefolgt. In der Begründung werden die Ergebnisse des Gutachtens dargestellt.
Diese werden nicht angezweifelt. Planerisch wird auf die Überschreitung durch
den Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie von
Betrieben des Beherbergungsgewerbes reagiert.
Das Stadtplanungsamt äußerte ebenfalls Bedenken gegen die Ausweisung
der Kerngebiete. Wie schon mehrfach geäußert, könne aus Sicht des Stadtplanungsamtes
ohne Vorliegen eines Gutachtens, das die Größenordnung der geplanten
Handelseinrichtungen im gesamten Entwicklungsgebiet ausweist, eine Zustimmung
zu Kerngebieten in diesem Bebauungsplan nicht gegeben werden.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Die geplanten Kerngebiete sind, bei Ausschluss von großflächigem
Einzelhandel, im Regelfall aus dem FNP entwicklungsfähig. Sie sollen vorwiegend
der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen. Dies ist für die Rudower Chaussee
abgestimmtes Ziel. In den Kerngebieten befinden sich bereits das
Businesscenter, das IGZ und das OWZ, die als Bürogebäude errichtet worden sind
und nur in sehr eingeschränktem Umfang auch kleinteilige Verkaufsflächen
aufweisen.
Die BTB war der Meinung, dass für das Grundstück des Heizkraftwerks die
Voraussetzungen zur vollständigen Regenwasserversickerung nicht gegeben sein,
so dass ein Anschluss an Regenwasserkanäle notwendig sei.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Um das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern
zu können, werden ca. 6 - 16 % der Grundstücksfläche benötigt. Auf den Flächen
für Versorgungsanlagen - Heizkraftwerk - stehen damit ausreichend Flächen zur
Verfügung, da das festgesetzte Nutzungsmaß eine max. 75 %ige Überbauung des
Grundstückes ermöglicht.
Die damalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und
Technologie bat um die Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für
die WISTA-MG in der öffentlichen Parkanlage.
Dem Hinweis wurde zunächst
nicht gefolgt, da die Sicherung eines Fahrrechtes in der öffentlichen
Parkanlage für die WISTA-MG nicht zwingend notwendig erschien. Im weiteren Verlauf
wurde jedoch eine geänderte Führung der Geh-, Fahr und Leitungsrechte im
Bereich des Kraftwerksgeländes BTB und des von der DLR genutzten Grundstückes
erforderlich und ein
Verzicht auf die öffentliche Grünfläche möglich:
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanentwurfs
gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB.
Seitens der Senatsverwaltung
für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurden im Zuge des Mitzeichnungsverfahrens
in Vorbereitung des Senats- und Abgeordnetenhausbeschlusses über den Bebauungsplanentwurf
Bedenken gegen die Führung und den Umfang der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im
Bereich des von der DLR genutzten Grundstückes erhoben.
Daraufhin wurden in
Abstimmung mit dem DLR, der BTB und der WISTA-MG die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
im Bebauungsplan-Entwurf mit Stand vom 06.02.2003 reduziert. Ihre Zustimmung
zur Planänderung erklärten die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung
und Kultur, das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Stadtplanung, die BTB,
das DLR und die BWB; die WISTA-MG zog jedoch ihre zunächst in Aussicht
gestellte Zustimmung zurück, da sie aus Kostengründen eine weitere Reduzierung
der Geh- und Fahrrechte anstrebte. Dazu wurde das Geh- und Fahrrecht über die
zunächst als öffentliche Grünfläche vorgesehene Dreiecksfläche an der
Albert-Einstein-Straße geführt. Die Funktion der mit 800 m² sehr kleinen Fläche
als Parkanlage wurde damit jedoch soweit reduziert, dass die Fläche der
angrenzenden Fläche für Versorgungsanlagen zugeschlagen wurde, jedoch von einer
Bebauung freizuhalten ist. Anlässlich eines Erörterungstermins am 29.07.2003,
zu dem das DLR, die BWB, die BTB, die Senatsverwaltungen für Wissenschaft,
Forschung und Kultur sowie für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, der Fachbereich
Stadtplanung und das Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Treptow-Köpenick
sowie die WISTA-MG eingeladen wurden, stimmten die anwesenden Beteiligten (BA
Treptow-Köpenick, Fachbereich Stadtplanung und Amt für Umwelt und Natur, BTB,
WISTA-MG und DLR) der erneuten Planänderung zu, die Vertreter des BA
Treptow-Köpenick jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auf der ehemalig als
öffentlichen Grünfläche vorgesehenen Fläche eine Bindung zum Anpflanzen festgesetzt
wird. Schriftlich erteilten die BWB und die Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen ihre Zustimmung zum geänderten Planentwurf.
Das Verfahren zur
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 13
Nr. 3 BauGB führte somit einvernehmlich mit den beteiligten Trägern und sonstigen
Betroffenen zu den mit Deckblatt vom 29.07.2003 erfolgten Änderungen des Planentwurfs.
V. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Verordnung über die
Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung
1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 466)
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Artikel 167 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl. I S. 2304)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs einschließlich zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme
“Berlin-Johannisthal/ Adlershof“ vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)
B. Planzeichnung
Siehe Anlage
zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus:
Abzeichnung des Originalplans (Verkleinerung) mit
textlichen Festsetzungen *
Berlin, den 20.07.2004
Der Senat von Berlin
|
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Ingeborg Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung |
Pflanzliste für den Bebauungsplan XV-51h,
Empfehlung
Stand: 18. November 2003
1) Bäume, großkronig
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Carpinus betulus gemeine
Hainbuche
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus excelsior Gemeine
Esche
Sorbus aucuparia nordische
Eberesche
Tilia platyphyllos Sommer-Linde
Tilia cordata Winter-Linde
Ulmus Resista
Platanus x acerifolia ahornblättrige
Platane
2) Bäume, kleinkronig
Acer campestre Feld-Ahorn
Betula
pendula Sand-Birke
Malus silvestris Holzapfel
Pyrus pyraster Holzbirne
Prunus avium Vogelkirsche
Prunus spinosa Schlehe
3) Großsträucher
Carpinus betulus gemeine
Hainbuche
Cornus mas Kornelkirsche
Cornus in Sorten Hartriegel
Corylus avellana Haselnuss
Crataegus in Sorten Weißdorn
Euonymus europaea Spindelstrauch
Ligustrum in Sorten Liguster
Sambucus nigra Schwarzer
Holunder
Syringa vulgaris Flieder
Viburnum in Sorten Schneeball
4) Normal-, Kleinsträucher und
Bodendecker
Rosa canina Hunds-Rose
Rosa corymbifera Heckenrose
Rosa rubiginosa Wein-Rose
Rosa tomentosa Filz-Rose
Sarothamnus scop. Besenginster
Vinca minor kleines
Immergrün, kriechend
5) Klettergehölze,
Selbstklimmer
Hedera helix gemeiner
Efeu
Hydrangea petiolaris Kletterhortensie
Parthenocissus tricuspidata ´Veitchii` wilder Wein Selbstklimmer
6) Klettergehölze,
Gerüst-Kletterpflanzen
Clematis vitalba gemeine
Waldrebe
Humulus lupulus Hopfen
Lonicera xylosteum Wald-Geißblatt
Parthenocissus
quinquefolia Wilder
Wein
Wisteria sinensis Blauregen
7) Saatgut für extensive
Dachbegrünung
Blütenstauden
Alyssum saxatile Felsensteinkraut
Armeria elongata gemeine
Grasnelke
Cerastium filziges
Hornkraut
Dianthus carthus. Karthäuser
Nelke
Dianthus deltoides Heide-Nelke
Echium vulgare Natternkopf
Erodium cicutarium gemeiner
Reiherschnabel
Erophila verna Hungerblümchen
Pehorhagia prolifera Nelkenköpfchen
Potentilla in Sorten Fingerkraut
Sedum in Sorten Mauerpfeffer
u. a.
Veronica prostata liegender
Ehrenpreis
Helichrysum arenarium Sandstrohblume
Dianthus arenaria Sandnelke
Rumex acetosella Kleiner
Sauerampfer
Jasione montana Bergsandglöckchen
Kräuter
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Thymus pulegioides gemeiner
Tymian
Gräser
Festuca ovina Schaf-Schwingel
Poa compressa Platthalm-Rispengras
Festuca
rubra Rotschwingel
Festuca trachyphylla Raublattschwingel
Comynephorus canescens Silbergras
Ausschuss-Kennung
: UA BPlaenegcxzqsq
[1]) Die Straßen im Geltungsbereich sind inzwischen benannt und
gewidmet. (gemäß Bekanntmachung vom 30.06.1998, ABl. Nr. 36).Danach erhalten
die im Geltungsbereich gelegenen sowie angrenzenden Straßen folgende Namen:
Magnusstraße, Kekulestraße, Rutherfordstraße, Albert-Einstein-Straße und
Ernst-Ruska-Ufer. Diese Namen werden im folgenden verwandt.