Vorlage –
zur Kenntnisnahme –
Stellungnahme des Senats und der Bezirksämter zum Jahresbericht 2004 des
Rechnungshofs über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie
der Haushaltsrechnung 2002
Drs. Nr. 15/2863
Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Stellungnahme des Senats und der
Bezirksämter
zum Jahresbericht 2004 des Rechnungshofs über die Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie der Haushaltsrechnung 2002
A. Problem:
Der Rechnungshof von Berlin hat seinen Jahresbericht vom 17. Mai 2004 gemäß § 97 Abs. 1 LHO dem Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2004 zugeleitet (vgl. Drs Nr. 15/2863).
B. Lösung:
Der
Jahresbericht ist den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern mit der Aufforderung
an die Beauftragten für den Haushalt zugeleitet worden, ihn allen Dienstkräften
mit Leitungsfunktion zur Kenntnis zu geben und sofern Prüfungsfeststellungen
für andere Geschäftsbereiche auch für den eigenen Geschäftsbereich zutreffen
könnten aus den dargestellten Sachverhalten entsprechende Schlussfolgerungen zu
ziehen.
Außerdem ist
gegenüber den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern die Erwartung geäußert
worden, dass festgestellte Verstöße gegen Vorschriften sowie andere offenkundig
gewordene Mängel umgehend behoben werden.
Mit gleicher
Maßgabe sind die Senatsverwaltungen und Bezirksämter gebeten worden, den
Jahresbericht auch den nachgeordneten Einrichtungen, den Betrieben nach
§ 26 (1) LHO sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts zugänglich zu machen.
Die Senatsverwaltungen und Bezirksämter haben sich zu den ihr Ressort bzw. ihren Bezirk betreffenden Feststellungen des Rechnungshofs geäußert. In der dieser Vorlage beigefügten Anlage ist der Wortlaut des Rechnungshofberichts in Schriftgrad 9 pt wiedergegeben. An die jeweiligen Textnummern schließen sich in Schriftgrad 11 pt in den meisten Fällen unmittelbar die diesbezüglichen Beiträge an; vereinzelt sind Textnummern auch zusammengefasst behandelt worden. Die Beiträge der Bezirke sind von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung redigiert worden.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Keine
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
Keine
E. und / oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
F. Gesamtkosten:
Keine
G. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Zuständigkeit:
Federführend ist die Senatsverwaltung für Finanzen
Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Keine
Berlin, den 05. Oktober 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Klaus
Böger
Regierender Bürgermeister Senator für den Senator für
Finanzen
Inhaltsverzeichnis
|
|
T-Nr. |
Seite |
|
|
|
|
|
Inhaltsverzeichnis |
|
I |
|
Liste der erforderlichen Stellungnahmen zum Jahresbericht 2004 |
|
IV |
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|
|
I. Vorbemerkungen |
|
|
|
1. Aufgaben des Rechnungshofs |
1 |
1 |
|
2. Zum Jahresbericht 2004 |
6 |
2 |
|
|
|
|
|
II. Finanzlage des Landes
Berlin |
|
|
|
1. Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben |
11 |
3 |
|
2. Primärdefizit |
12 |
4 |
|
3. Steuern |
13 |
5 |
|
4. LFA und BEZ |
17 |
7 |
|
5. Zuschüsse der EU |
18 |
8 |
|
6. Personalausgaben und Stellenentwicklung |
20 |
10 |
|
7. Stellenausstattung der Bezirke |
23 |
13 |
|
8. Konsumtive Sachausgaben |
24 |
14 |
|
9. Investitionsausgaben |
27 |
16 |
|
10. Kreditobergrenze |
28 |
17 |
|
11. Verschuldung |
29 |
18 |
|
12. Zinsausgaben |
31 |
19 |
|
13. Indikatoren der Haushaltsnotlage |
32 |
20 |
|
14. Konsolidierungsnotwendigkeiten |
33 |
21 |
|
15. Nationaler Stabilitätspakt |
35 |
22 |
|
|
|
|
|
III. Prüfung der Haushalts-
und Vermögensrechnung sowie |
|
|
|
1. Haushalts- und Vermögensrechnung 2002 |
38 |
24 |
|
2. Kreditaufnahme |
63 |
34 |
|
|
T-Nr. |
Seite |
|
IV. Prüfung der Haushalts-
und Wirtschaftsführung |
|
|
|
A. Querschnittuntersuchungen |
|
|
|
1. Ungerechtfertigte Einstellung von Zeitangestellten bei den Bezirksämtern für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Wahlen |
74 |
40 |
|
2. Behinderungen der Finanzkontrolle im Rahmen des Anstalts- und Beteiligungscontrollings |
79 |
41 |
|
|
|
|
|
B. Regierende/r
Bürgermeister/in |
|
|
|
Erhebliche Mängel bei der Nutzung und der Sicherheit des IT-Einsatzes in der Senatskanzlei |
85 |
44 |
|
|
|
|
|
C. Inneres |
|
|
|
1. Fehlerhafte Eingruppierung von Leitungskräften im Bereich der Kindertagesstätten |
93 |
46 |
|
2. Erhebliche Eingruppierungsmängel bei den Arbeitern der Berliner Feuerwehr und unzulässige Bestellung von Vorarbeitern |
100 |
50 |
|
3. Ungerechtfertigte Zuschüsse von 219 000 € jährlich allein in den Bezirken für privat erworbene und dienstlich mitbenutzte Umweltkarten |
109 |
53 |
|
|
|
|
|
D. Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz |
|
|
|
1. Notwendige Überprüfung des Telebus-Fahrdienstes als soziale Sonderleistung Berlins |
55 |
|
|
2. Schwere Mängel bei der treuhänderischen Verwaltung und Vergabe von Zuwendungsmitteln Berlins durch die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege |
128 |
66 |
|
3. Einnahmeverluste der Bezirksämter durch erhebliche Mängel bei der Einnahmeüberwachung in Fällen darlehensweise gewährter Sozialhilfe |
138 |
74 |
|
4. Uneinbringliche Rückzahlungsansprüche von fast 10 Mio. € gegenüber Wohnheimbetreibern infolge von Versäumnissen der Verwaltung |
144 |
77 |
|
5. Ungerechtfertigte Mehrausgaben durch die Zulassung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einer zusätzlichen Vergütung der Gerichtsmediziner und Sektionsassistenten beim Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin |
150 |
80 |
|
|
|
|
|
E. Bildung, Jugend und Sport
(einschließlich Familie) |
|
|
|
1. Unterlassene Prüfungen der Abrechnungen freier Träger von Kindertagesstätten |
155 |
82 |
|
2. Organisatorische Mängel in Oberstufenzentren |
163 |
88 |
|
3. Einsparpotenziale in Millionenhöhe bei der Beförderung behinderter Schüler |
174 |
96 |
|
4. Mängel beim Einsatz von Computern in Berliner Schulen |
187 |
100 |
|
|
|
|
|
|
T-Nr. |
Seite |
|
F. Stadtentwicklung (einschl.
Bauen, Umweltschutz, Wohnen und Verkehr) |
|
|
|
1. Zulassung einer rechtlich fragwürdigen und unangemessenen Mietgarantie zulasten Berlins |
193 |
106 |
|
2. Gefahr erheblichen finanziellen Schadens infolge versäumter Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist |
202 |
110 |
|
3. Erhebliche finanzielle Nachteile Berlins infolge andauernder Mängel und Versäumnisse bei der Gewährung von Zuwendungen |
209 |
112 |
|
4. Nicht ausreichend untersuchte Einsparpotenziale bei der Bewässerung oder dem Betrieb öffentlicher Anlagen |
218 |
118 |
|
5. Erhebliche Mängel bei der Festsetzung und Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts |
225 |
120 |
|
|
|
|
|
G. Finanzen |
|
|
|
1. Mängel bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen |
229 |
122 |
|
2. Unzulängliche Beitreibung insbesondere von Grundsteuerrückständen durch drei Finanzämter |
235 |
125 |
|
3. Unnötige Aufrechterhaltung einer Beteiligung Berlins |
243 |
128 |
|
|
|
|
|
H. Wissenschaft,
Forschung und Kultur |
|
|
|
1. Unzureichende Erfüllung des wissenschaftlichen Weiterbildungsauftrages der Universitäten |
248 |
131 |
|
2. Mängel bei der Förderung von Privattheatern |
255 |
133 |
|
|
|
|
|
I. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts |
|
|
|
1. Vermeidbare Aufwendungen der Berliner Wasserbetriebe von mehr als 1 Mrd. € infolge gravierender Mängel und Versäumnisse bei der Klärwerkskonzeption und deren Umsetzung |
261 |
135 |
|
2. Grundlegende Mängel und wirtschaftliche Nachteile bei der Veräußerung eines Beteiligungsunternehmens durch die Berliner Wasserbetriebe |
295 |
145 |
|
3. Deutlich überhöhtes Gehaltsniveau bei Führungskräften der Berliner Verkehrsbetriebe |
305 |
148 |
|
4. Einnahmeausfälle in Millionenhöhe bei den Berliner Verkehrsbetrieben infolge großzügiger Gewährung von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen |
317 |
157 |
|
5. Mangelnde Bereitschaft des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit den Rechnungshöfen von Berlin und Brandenburg eine Vereinbarung über die Prüfung seiner Beteiligungsunternehmen abzuschließen |
324 |
158 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erforderliche Stellungnahmen zum Jahresbericht 2004 |
|
Berichtsbeitrag |
RBm |
Sen Just |
Sen |
Sen |
Sen Stadt |
Sen |
Sen Ges SozV |
Sen |
Sen Wiss Kult |
Bezirksämter |
|
11 - 37 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
38 - 62 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
63 - 73 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
74 - 78 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
79 - 84 |
|
|
|
X |
|
|
|
X |
|
|
|
85 - 92 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
93 - 99 |
|
|
X |
X |
|
X |
|
|
|
|
|
100 - 108 |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
109 - 113 |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
114 - 127 |
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
128 - 137 |
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
138 - 143 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
alle |
|
144 -
149 |
|
|
|
X |
|
|
X |
|
|
|
|
150 -
154 |
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
155 -
162 |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
163 -
173 |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
174 -
186 |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
alle |
|
187 -
192 |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
193 -
201 |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
202 -
208 |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
209 -
217 |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
218 -
224 |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
alle |
|
225 - 228 |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
229 - 234 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
235 -
242 |
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
243 - 247 |
|
|
|
X |
|
|
|
X |
|
|
|
248 - 254 |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
255 - 260 |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
261 - 294 |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
295 - 304 |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
305 - 316 |
|
|
|
X |
|
|
|
X |
|
|
|
317 - 323 |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
324 - 330 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
I. Vorbemerkungen
1. Aufgaben des
Rechnungshofs
T 1:
Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem
Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Er prüft neben der vom Senat nach
Abschluss eines jeden Haushaltsjahres vorzulegenden Haushalts- und Vermögensrechnung
vor allem die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts-
und Wirtschaftsführung Berlins einschließlich seiner Betriebe (z. B.
Theaterbetriebe, Landesbetrieb für Informationstechnik) sowie die Betätigung
Berlins bei privatrechtlichen Unternehmen (z. B. Bankgesellschaft Berlin
AG, städtische Wohnungsbaugesellschaften). Seiner Prüfung unterliegen des
Weiteren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B.
Universitäten, Berliner Verkehrsbetriebe) sowie unter bestimmten
Voraussetzungen auch Private, beispielsweise wenn Berlin gesetzlich
verpflichtet ist, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu gewährleisten
(z. B. treuhänderische Entwicklungsträger).
Zeit,
Art und Umfang der Prüfungen bestimmt er aufgrund seiner Unabhängigkeit selbst.
Er geht dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben auch Anregungen und Hinweisen
aus der Bevölkerung nach.
T 2:
Finanzkontrolle dient dem sachgerechten Umgang der
staatlichen Stellen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen
Mitteln. Es gilt, aus Fehlern in der Vergangenheit die richtigen Schlüsse für
die Zukunft zu ziehen und finanzielle Nachteile für Berlin zu vermeiden. Der
Rechnungshof wirkt auf effizientere Organisationsstrukturen und -prozesse in
der Verwaltung hin und trägt dazu bei, dass durch effektiveres Handeln bessere
Ergebnisse erzielt werden. Hierzu gehören auch Fragen der Ausgliederung,
Entstaatlichung oder Privatisierung staatlicher Aufgaben. Mit seinen Hinweisen
für einen wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der knappen Haushaltsmittel
leistet der Rechnungshof seinen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen Berlins.
T 3:
Der Rechnungshof unterstützt
mit seiner Tätigkeit, vor allem mit seinen Jahresberichten, die
parlamentarische Finanzkontrolle. In diesen fasst er alljährlich wesentliche
Ergebnisse seiner Prüfungen, die für die Entlastung des Senats von Bedeutung
oder sonst von Interesse sein können, für das Abgeordnetenhaus zusammen.
Gleichzeitig unterrichtet er den Senat und die Öffentlichkeit. Aber auch
außerhalb des Jahresberichts kann der Rechnungshof jederzeit über
Prüfungsergebnisse von besonderer Bedeutung berichten. Die Entscheidungen
darüber, welche Konsequenzen aus den Feststellungen des Rechnungshofs zu ziehen
sind, treffen Abgeordnetenhaus und Senat. Der Rechnungshof selbst hat nicht das
Recht, die geprüften Stellen anzuweisen oder Sanktionen gegen sie zu verhängen.
Er kann daher nur erfolgreich sein, wenn seine Sachkunde und seine Argumente
überzeugen.
T 4:
Neben Prüfung und Berichterstattung liegt eine
weitere wichtige Aufgabe des Rechnungshofs in der Beratung von
Abgeordnetenhaus, Senat und Verwaltung aufgrund seiner Prüfungserfahrungen.
Diese beratende Funktion übt der Rechnungshof anlass- und adressatenbezogen in
vielfältiger Form aus. So führen seine meist im Rahmen von Prüfungshandlungen
gegebenen Hinweise für ein zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln
in vielen Fällen unmittelbar zu Verbesserungen, ohne dass der Rechnungshof
darüber öffentlich berichtet. Zudem äußert sich der Rechnungshof insbesondere
auf Bitten des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zu aktuellen, finanziell
bedeutsamen Fragen.
T 5:
Zu einer wirkungsvollen Finanzkontrolle gehört auch
eine Nachschau, ob geprüfte Stellen die notwendigen Konsequenzen aus Beanstandungen
ziehen, zugesagte Verbesserungen eintreten und Auflagen des Abgeordnetenhauses
erfüllt werden. Soweit Missstände fortbestehen, berichtet der Rechnungshof
hierüber erneut. Einen zusammenfassenden Überblick darüber, was aus den von ihm
in früheren Jahresberichten beanstandeten Fällen geworden ist, gibt der
Rechnungshof in seinen Ergebnisberichten, die jeweils in der zweiten
Jahreshälfte veröffentlicht werden.
zu T 1 bis 5:
Die Vorbemerkungen des Rechnungshofs bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
2. Zum Jahresbericht 2004
T 6:
In seinem Jahresbericht 2004 fasst der
Rechnungshof bedeutsame Ergebnisse seiner Prüfungen bis Anfang des
Jahres 2004 zusammen. Er berichtet in Einzelbeiträgen insbesondere über
·
die
Finanzlage des Landes Berlin,
·
Feststellungen
zur Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2002
(Drs 15/2065) sowie
·
Feststellungen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Die
Beiträge sind ‑ mit Ausnahme der Feststellungen zur Haushalts- und
Vermögensrechnung ‑ nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt. Sie
erfassen Prüfungsergebnisse so zeitnah wie möglich. Der Jahresbericht 2004
dient dem Abgeordnetenhaus als Grundlage für seine Entscheidung über die
Entlastung des Senats für das Haushaltsjahr 2002 sowie für seine
Beschlüsse über Missbilligungen und einzuleitende Maßnahmen (Auflagen).
T 7:
Wegen der Vielzahl und der unterschiedlichen
Bedeutung der zu prüfenden Einrichtungen und Vorgänge hat der Rechnungshof ‑ wie
in jedem Jahr ‑ für seine Prüfungstätigkeit Schwerpunkte gesetzt und
dabei von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Prüfung nach seinem Ermessen zu
beschränken. Da der Jahresbericht überdies nur eine Auswahl von Prüfungsfeststellungen
enthält, kann er kein vollständiges Bild der Qualität des Verwaltungshandelns
vermitteln.
T 8:
Der Rechnungshof verfolgt das Prinzip, betroffenen
Stellen Gelegenheit zu geben, sich zu den Beiträgen des Jahresberichts zu
äußern. Soweit Stellungnahmen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Kollegiums über den Bericht vorlagen, sind sie berücksichtigt. Im Übrigen sind
die Prüfungsfeststellungen in der Regel schon vorher mit den betroffenen
Stellen erörtert worden. Insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass über
die den Beanstandungen zugrunde liegenden Sachverhalte Übereinstimmung besteht.
Abweichende Auffassungen zur Bewertung gibt der Rechnungshof im Bericht mit
ihren wesentlichen Inhalten wieder, soweit er dies für erforderlich hält.
Das
Abgeordnetenhaus gibt dem Senat vor Beginn der parlamentarischen Beratungen
regelmäßig Gelegenheit, zu den einzelnen Prüfungsbeiträgen des Jahresberichts
Stellung zu nehmen. Der Übersicht am Ende des Jahresberichts kann entnommen
werden, von wem der jeweilige Entwurf der Stellungnahme erwartet wird.
T 9:
Mit der Einführung des Euro zum
1. Januar 2002 als Bargeld ist die Währungsumstellung abgeschlossen.
Mit Beginn des Jahres 2002 wurde dementsprechend das Haushalts- und
Kassenwesen bei Bund und Ländern auf Euro umgestellt. Obwohl sich ein Teil der
in diesem Jahresbericht enthaltenen Prüfungsfeststellungen noch auf Vorgänge
aus dem Jahr 2001 oder früher bezieht, weist der Rechnungshof Geldbeträge
nur noch in Euro aus, um so eine bessere Vergleichbarkeit und Übersichtlichkeit
herzustellen. Durch die Umrechnung (1 € = 1,95583 DM) können sich im
Einzelfall Rundungsdifferenzen ergeben.
zu T 6 bis 9:
Die Einleitung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 10:
Dem Jahresbericht ist eine Übersicht über die
Berichte, Stellungnahmen und Schreiben an das Abgeordnetenhaus oder seine Ausschüsse
des vergangenen Jahres beigefügt (Anlage).
zu T 10:
Die Darstellung des Rechnungshofs der Ergebnisse aus früheren Prüfungen bedarf keiner weitergehenden Stellungnahme des Senats.
II. Finanzlage des Landes Berlin
Das Land Berlin befindet sich in einer extremen
Haushaltsnotlage. Trotz erkennbarer Konsolidierungsanstrengungen und
Verringerung des Primärdefizits wachsen die Schulden weiter an. Die Kreditobergrenze
nach Artikel 87 VvB wird regelmäßig überschritten. Das Land kann sich
selbst bei Erreichen der in der aktuellen Finanzplanung ausgewiesenen
Konsolidierungsziele nicht aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle befreien.
Sowohl die extreme Haushaltsnotlage als auch die Erfüllung des nationalen
Stabilitätspakts zwingen das Land, alle ihm möglichen Maßnahmen zur Sanierung
des Haushalts zu ergreifen.
1. Entwicklung der Einnahmen
und Ausgaben
T 11:
Die Haushaltslage des Landes
Berlin ist durch ein dauerhaftes Finanzierungsdefizit und eine hohe jährliche
Netto-Neuverschuldung bestimmt. Die Einnahmen und Ausgaben des Landes zeigen im
Zeitraum von 2001 bis 2005 folgende Entwicklung:
Ansicht 1: Entwicklung
der Einnahmen und Ausgaben
|
|
20011) |
20021) |
20032) |
20043) |
20053) |
|
|
- Mio. € - |
||||
|
Einnahmen |
|
|
|
|
|
|
Steuern ohne steuerähnliche Abgaben |
7 941,4 |
7 575,4 |
7 638,4 |
7 914,1 |
8 289,7 |
|
Länderfinanzausgleich (LFA) |
2 778,8 |
2 456,8 |
2 583,8 |
2 829,0 |
2 365,0 |
|
Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) |
1 936,5 |
2 543,9 |
2 552,2 |
2 566,7 |
2 799,8 |
|
sonstige Zuweisungen vom Bund |
738,8 |
787,4 |
829,9 |
906,0 |
908,7 |
|
Sonstige Zuweisungen von Ländern |
53,9 |
59,0 |
61,7 |
58,7 |
63,2 |
|
Zuschüsse der EU4) |
168,1 |
173,7 |
88,3 |
230,6 |
212,9 |
|
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (und aus Vermögen) |
349,8 |
273,9 |
259,5 |
300,8 |
301,5 |
|
Veräußerungserlöse (einschl. Kapitalrückzahlungen) |
593,1 |
267,0 |
297,1 |
438,8 |
182,6 |
|
Verwaltungseinnahmen und sonstige Einnahmen |
2 779,0 |
2 059,8 |
1 951,1 |
1 792,4 |
1 673,4 |
|
Bereinigte Gesamteinnahmen |
17 339,3 |
16 196,9 |
16 262,1 |
17 037,2 |
16 796,8 |
|
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt |
4 895,6 |
6 042,7 |
4 063,8 |
5 345,0 |
4 290,3 |
|
Besondere Finanzierungsvorgänge, Verrechnungen |
1 055,0 |
125,7 |
1 440,2 |
22,2 |
22,0 |
|
Einnahmen insgesamt |
23 289,9 |
22 365,3 |
21 766,2 |
22 404,4 |
21 109,2 |
|
Ausgaben |
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben |
7 188,1 |
7 271,0 |
6 992,2 |
6 837,8 |
6 885,8 |
|
Konsumtive Sachausgaben |
9 596,5 |
9 719,9 |
9 554,4 |
9 423,7 |
8 978,3 |
|
Investitionsausgaben |
3 659,4 |
1 818,4 |
1 815,0 |
2 286,5 |
2 171,6 |
|
Zinsausgaben (auch an Körperschaften) |
2 070,8 |
2 194,0 |
2 254,8 |
2 387,2 |
2 616,8 |
|
Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich |
59,2 |
62,8 |
58,8 |
55,6 |
56,1 |
|
Bereinigte Gesamtausgaben |
22 574,0 |
21 066,1 |
20 675,0 |
20 991,0 |
20 708,7 |
|
Besondere Finanzierungsvorgänge, Verrechnungen |
2 647,0 |
2 691,3 |
1 443,0 |
1 413,4 |
400,5 |
|
Ausgaben insgesamt |
25 221,0 |
23 757,4 |
22 118,1 |
22 404,4 |
21 109,2 |
|
Primärdefizit |
-3 756,9 |
-2 942,3 |
-2 455,3 |
-2 005,4 |
-1 477,7 |
|
Finanzierungssaldo |
-5 234,0 |
-4 864,2 |
-4 399,3 |
-3 951,0 |
-3 909,8 |
1) Zwecks besserer Vergleichbarkeit mit den
Angaben der Haushaltsrechnung hat der Rechnungshof die Gesamteinnahmen nicht um
die in Anspruch genommenen Vorgriffsermächtigungen bereinigt
(vgl. T 67).
2) vorläufiges Ist - Stand: März 2004
3) Stand: Gruppierungsübersicht der Senatsverwaltung für Finanzen
vom 10. März 2004 nach Abschluss der Beratungen im Hauptausschuss
4) Zuschüsse 2001: vorläufiges Ist nach Haushaltsplan 2002/2003
Die bereinigten Gesamtausgaben übersteigen die
bereinigten Gesamteinnahmen erheblich, was zu einer ständig wachsenden Schuldenlast
führt. Diese finanzielle Problematik wird durch die wirtschaftliche Entwicklung
der letzten Jahre verstärkt.
Die
Einnahmesituation des Landes wird sich in den nächsten Jahren nicht grundlegend
verändern. Im Jahr 2003 resultierten insgesamt 79 v. H. der
bereinigten Gesamteinnahmen aus Steuern (47 v. H.) sowie dem LFA und
BEZ (zusammen 32 v. H.).
Die
Primäreinnahmen (bereinigte Einnahmen abzüglich Einnahmen aus der Aktivierung
von Vermögen) sind im Jahr 2002 deutlich zurückgegangen und erreichten
auch im Jahr 2003 nicht die geplante Größenordnung. Maßgeblich hierfür
waren Mindereinnahmen bei Steuern und LFA von 598 Mio. € gegenüber
dem Haushaltsplan von 2003, obwohl das Steueraufkommen im Vergleich zum Vorjahr
gestiegen ist und Berlin die höchste Zahlung aus dem LFA erhalten hat.
Für
die Jahre 2004 und 2005 haben sich die Einnahmeerwartungen aus Steuern und LFA
einschließlich Fehlbetrags-BEZ gegenüber der Finanzplanung 2002 bis 2006 weiter
verschlechtert und mussten um mehr als 1 Mrd. € jährlich gesenkt werden.
Die
bereinigten Gesamtausgaben sollen bis zum Jahr 2005 um 1 865 Mio. €
gegenüber dem Jahr 2001 reduziert werden; die Primärausgaben (bereinigte
Ausgaben abzüglich Zinsausgaben) sollen nach der Haushaltsplanung um
2 411 Mio. € sinken.
zu T 11:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ansicht 1 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
2. Primärdefizit
T 12:
Ansicht 2: Entwicklung
des Primärsaldos
|
Jahr |
Primäreinnahmen |
Primärausgaben |
Primärsaldo |
|
|
- Mio. € - |
||
|
2001 |
16 746,2 |
20 503,21) |
-3 757,0 |
|
2002 |
15 929,9 |
18 872,2 |
-2 942,3 |
|
2003 |
15 965,0 |
18 420,3 |
-2 455,3 |
|
2004 |
16 598,3 |
18 603,7 |
-2 005,4 |
|
2005 |
16 614,2 |
18 091,9 |
-1 477,7 |
|
20062) |
17 320,0 |
17 979,0 |
-659,0 |
|
20072) |
17 703,0 |
17 637,0 |
66,0 |
1) einschließlich Kapitalzuführung von
1 754,9 Mio. € an die Bankgesellschaft Berlin AG
2) Finanzplanung 2003 bis 2007
Das
Primärdefizit konnte zwischen 2001 und 2003 um 1,3 Mrd. € verringert
werden. Allerdings wurde die Vorgabe des Nachtragshaushaltsplans 2003
damit um 247 Mio. € verfehlt. Bis zum Jahr 2005 soll das
Primärdefizit im Vergleich zum vorläufigen Jahresabschluss 2003 um weitere
978 Mio. € gesenkt werden.
Die
im Mai 2002 vom Senat verabschiedete Finanzplanung 2002 bis 2006 sah vor,
das Primärdefizit bis zum Jahr 2006 vollständig abzubauen und einen
Primärüberschuss von 570 Mio. € zu erwirtschaften. Dieses Ziel gab
der Senat mit der im September 2003 veröffentlichten
Finanzplanung 2003 bis 2007 auf. Bedingt durch reduzierte
Einnahmeerwartungen aus Steuern und LFA (vgl. T 11) erwartet er erst
im Jahr 2007 einen geringeren Primärüberschuss.
Auch
bei vollständigem Abbau des Primärdefizits verschlechtert sich die
Haushaltslage des Landes weiter, weil die Zinsausgaben, die sich im
Finanzplanungszeitraum 2003 bis 2007 auf insgesamt 13 Mrd. €
belaufen, vollständig durch neue Kreditaufnahmen finanziert werden müssen und
die zunehmende Verschuldung die Zinslast wiederum kontinuierlich erhöht
(vgl. Ansicht 18 und T 31).
zu T 12:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs zum Primärdefizit und die Ansicht 2 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
3. Steuern
T 13:
Die in Berlin erhobenen Gemeinschaftssteuern des
Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Landessteuern und die Gemeindesteuern
sowie der Anteil Berlins an der von der Zollverwaltung im gesamten Bundesgebiet
erhobenen Einfuhrumsatzsteuer haben sich wie folgt entwickelt:
Ansicht 3: Steueraufkommen
nach Steuerarten
|
Steuerarten |
2000 |
2001 |
2002 |
20031) |
Veränderungen 2003 |
|
|
- Mio. € - |
||||
|
Gemeinschaftssteuern2) |
12 153,0 |
11 347,4 |
10 481,8 |
11 045,7 |
+563,9 |
|
Landessteuern |
747,8 |
795,4 |
753,2 |
684,3 |
-68,9 |
|
Gemeindesteuern |
1 358,8 |
1 249,2 |
1 225,6 |
1 261,7 |
+36,1 |
|
Anteil an der Einfuhrumsatzsteuer |
498,9 |
497,2 |
522,7 |
561,1 |
+38,4 |
|
Gesamtaufkommen |
14 758,5 |
13 889,2 |
12 983,3 |
13 552,8 |
+569,5 |
1) Im Rahmen der Zentralisierung
der Finanzkassen wurde die haushaltsmäßige Aufteilung der am 29. und
30. Dezember 2003 eingegangenen Zahlungen in Höhe von
54 Mio. € geschätzt.
2) einschließlich der Gewerbesteuerumlage sowie der Anteile Berlins
an der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und am Zinsabschlag
Der
seit dem Jahr 2001 anhaltende Rückgang des in Berlin erzielten
Steueraufkommens hat sich im Jahr 2003 nicht fortgesetzt. Die positive
Entwicklung des Gesamtaufkommens im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr resultiert
überwiegend aus dem Anstieg des Körperschaftsteueraufkommens.
T 14:
Die vom Gesamtaufkommen nach Abzug des Bundesanteils
verbleibenden Steuereinnahmen des Landes Berlin haben sich einschließlich des
Anteils Berlins an der Einfuhrumsatzsteuer in den Jahren 2000 bis 2003 folgendermaßen
entwickelt:
Ansicht 4: Steuereinnahmen
|
Jahr |
Soll laut |
Ist-Einnahmen |
Veränderung der Ist-Einnahmen
gegenüber dem |
|
|
|
|
|
Haushaltsplan |
Vorjahr |
|
|
- Mio. € - |
- v. H. - |
||
|
2000 |
8 637 |
8 594 |
-0,5 |
+1,1 |
|
2001 |
8 532 |
7 941 |
-6,9 |
-7,6 |
|
2002 |
8 183 |
7 575 |
-7,4 |
-4,6 |
|
20031) |
8 010 |
7 638 |
-4,6 |
+0,8 |
1) vgl. Fußnote 1 Ansicht 3
Die
Ist-Einnahmen des Landes Berlin sind im Jahr 2003 um 63 Mio. €
(0,8 v. H.) gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Sie lagen aber um
372 Mio. € (4,6 v. H.) unter dem Haushaltsansatz.
Insbesondere das Umsatzsteuer- und das Lohnsteueraufkommen haben sich gegenüber
den Vorjahren verringert. Die Erholung des Körperschaftsteueraufkommens
verhinderte ein Absinken des Aufkommens.
T 15:
Die für das Land Berlin finanziell bedeutsamsten
Steuerarten und die Berlin daran zustehenden Anteile haben sich in dem Zeitraum
2000 bis 2003 wie folgt entwickelt:
Ansicht 5: Entwicklung der bedeutsamsten
Steuereinnahmen für Berlin
|
Jahr |
Lohnsteuer |
veranlagte Einkommensteuer |
nicht |
Körperschaftsteuer |
Umsatzsteuer |
Einfuhrumsatzsteuer |
Gewerbesteuer |
Grundsteuer |
|
|
- Mio. € - |
|||||||
|
2000 |
3 172 |
247 |
184 |
358 |
1 780 |
499 |
884 |
490 |
|
2001 |
3 001 |
207 |
235 |
-123 |
1 813 |
497 |
759 |
505 |
|
2002 |
2 999 |
134 |
126 |
-317 |
1 937 |
523 |
700 |
547 |
|
20031) |
2 873 |
109 |
126 |
52 |
1 811 |
561 |
708 |
593 |
1)
vgl.
Fußnote 1 Ansicht 3
Erstmals
seit dem Jahr 2000 wurde wieder ein positives Körperschaftsteueraufkommen
erzielt. Es hat sich gegenüber dem Vorjahr um 369 Mio. € erhöht. Die
Erhöhung beruht auf der Bereinigung der steuerreformbedingten Mitnahmeeffekte,
die sich in den Vorjahren steuermindernd ausgewirkt hatten. Trotz der noch
immer unbefriedigenden wirtschaftlichen Lage ist daher mit einer weiteren
Erholung des Körperschaftsteueraufkommens zu rechnen.
Die
Höhe des Lohnsteueraufkommens wurde insbesondere durch die schlechte
Beschäftigungssituation beeinflusst. Der Beschäftigungsrückgang in Berlin lag
mit 2 v. H. sogar deutlich über dem Bundesdurchschnitt
(1 v. H.). Steuermindernd hat sich auch die Lohn- und
Gehaltsentwicklung ausgewirkt.
Die
veranlagte Einkommensteuer hat sich weiterhin verringert. Ihr Anteil am
Berliner Steueraufkommen beträgt nur noch 1,4 v. H. Diese geringe
Quote ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass aus diesen Einnahmen die
Steuererstattungen an Arbeitnehmer, die Eigenheimzulage und die Investitionszulage
geleistet werden.
Das
Umsatzsteueraufkommen ist gegenüber dem Vorjahr um 126 Mio. €
zurückgegangen und entspricht wieder dem Stand des Jahres 2001. Dies
beruht insbesondere auf der schwachen Inlandsnachfrage und der Konsumzurückhaltung
der privaten Haushalte.
Die
Grundsteuereinnahmen sind wiederum um über 40 Mio. € gestiegen. War
der Anstieg im Jahr 2002 noch auf die Erhöhung des Hebesatzes
zurückzuführen, zeigen sich nunmehr Ergebnisse des Abbaus von Arbeitsrückständen
in den Grundsteuerstellen (vgl. hierzu Vorjahresbericht T 239 bis 246).
T 16:
Für die Jahre 2004 bis 2007 erwartet Berlin die
folgenden Steuereinnahmen:
Ansicht 6: Erwartete
Steuereinnahmen
|
Jahr |
Schätzungsergebnis |
Steigerungen gegenüber dem
Vorjahr |
|
|
Mio. € |
v. H. |
|
2004 |
7 917 |
+3,651) |
|
2005 |
8 413 |
+6,26 |
|
2006 |
8 839 |
+5,06 |
|
2007 |
9 187 |
+3,94 |
1) im Vergleich zum Ist des Jahres 2003
Die
Zahlen beruhen für das Jahr 2004 auf den Ergebnissen des Arbeitskreises
Steuerschätzung vom November 2003 und für die Jahre 2005 bis 2007 auf den
entsprechenden Ergebnissen vom Mai 2003. Die Prognosen können schon wegen
der laufenden Änderungen des Steuerrechts nur als Tendenzaussagen angesehen werden.
zu T 13 bis 16:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zu den Steuern und die Ansichten 3 bis 6 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
4. LFA und BEZ
T 17:
Mit dem Maßstäbegesetz vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2302) und dem
Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3955) hat der Bundestag den bundesstaatlichen Finanzausgleich von 2005
an neu geregelt und die Bemessung der BEZ neu bestimmt. Im LFA wird die
besondere Wertung der Einwohner der Stadtstaaten in Höhe von
135 v. H. beibehalten, deren finanzieller Gegenwert sich für Berlin
derzeit auf 2,2 Mrd. € jährlich beläuft.
Nach
der Finanzplanung 2003 bis 2007 erwartet der Senat auf der Grundlage der
Steuerschätzung vom Mai 2003 beginnend mit dem Jahr 2006 eine Zunahme
der Einnahmen aus dem LFA. Unterstellt wird dabei ein durchschnittliches reales
Wirtschaftswachstum von jährlich ca. 2 v. H. und eine leicht
steigende Bevölkerungszahl. Mit der Steuerschätzung vom November 2003
wurde die Wachstumsprognose allerdings nach unten korrigiert. Die
Bevölkerungsprognose des Senats vom Januar 2004 geht bis zum Jahr 2020
jetzt eher von einem leichten Rückgang aus.
Die
in § 11 Finanzausgleichsgesetz aufgeführten Zuweisungen des Bundes
umfassen:
·
Fehlbetrags-BEZ
an leistungsschwache Länder zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs,
·
Sonderbedarfs-BEZ
zum Ausgleich überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung und
·
Sonderbedarfs-BEZ
zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten wegen des bestehenden starken infrastrukturellen
Nachholbedarfs und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft.
Der Anspruch auf Fehlbetrags-BEZ wird fortlaufend
auf der Grundlage der Finanzkraftverhältnisse des Ausgleichsjahres
festgestellt, für 2005 erwartet Berlin aufgrund des neuen Rechts einen Betrag von
753 Mio. €. Die Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich überdurchschnittlich
hoher Kosten politischer Führung betragen für Berlin von 2005 an nur noch
43 Mio. € jährlich und werden zudem alle fünf Jahre überprüft. Die
Sonderbedarfs-BEZ zur Deckung teilungsbedingter Sonderlasten sind degressiv
ausgestaltet worden. Sie zeigen für Berlin folgende Entwicklung:
Ansicht 7: Entwicklung der Sonderbedarfs-BEZ
|
Jahr |
BEZ aufgrund |
BEZ aufgrund |
Summe |
|
|
- Mio. € - |
||
|
2002 |
2 002,7 |
112,0 |
2 114,7 |
|
2003 |
2 002,7 |
112,0 |
2 114,7 |
|
2004 |
2 002,7 |
112,0 |
2 114,7 |
|
2005 |
2 003,4 |
43,5 |
2 046,9 |
|
2006 |
1 993,6 |
43,5 |
2 037,1 |
|
2007 |
1 974,2 |
43,5 |
2 017,7 |
|
2008 |
1 945,0 |
43,5 |
1 988,5 |
|
2009 |
1 808,9 |
43,5 |
1 852,4 |
|
2010 |
1 663,0 |
43,5 |
1 706,5 |
|
2011 |
1 526,8 |
43,5 |
1 570,3 |
|
2012 |
1 381,0 |
43,5 |
1 424,5 |
|
2013 |
1 244,8 |
43,5 |
1 288,3 |
|
2014 |
1 098,9 |
43,5 |
1 142,4 |
|
2015 |
962,8 |
43,5 |
1 006,3 |
|
2016 |
816,9 |
43,5 |
860,4 |
|
2017 |
680,7 |
43,5 |
724,2 |
|
2018 |
534,9 |
43,5 |
578,4 |
|
2019 |
398,7 |
43,5 |
442,2 |
Die Empfängerländer der Sonderbedarfs-BEZ zur
Deckung teilungsbedingter Sonderlasten haben dem Finanzplanungsrat jährlich
über ihre Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die
Verwendung der erhaltenen Mittel und die finanzwirtschaftliche Entwicklung
einschließlich der Begrenzung der Netto-Neuverschuldung zu berichten.
Der Senat hat im September 2003 den
Fortschrittsbericht „Aufbau Ost“ für das Jahr 2002 vorgelegt. Darin wird
auf die äußerst unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung seit 1995 und den
Rückgang der Wirtschaftskraft um 6,3 v. H. verwiesen. Die von 12,5
auf 16,9 v. H. gestiegene Arbeitslosenquote habe zu einer deutlichen
Verschärfung der finanziellen Probleme geführt. Mit dem Bericht stellt der
Senat dar, dass es dem Land nicht gelungen ist, seine finanzwirtschaftliche
Entwicklung zu verbessern. Aufgrund der Haushaltsnotlage bewegten sich die
Investitionen auf so niedrigem Niveau, dass Infrastrukturlücken weiterhin
bestehen. In vielen Bereichen hätten darüber hinaus Erhaltungsinvestitionen
zurückgestellt werden müssen. Eine Abhilfe sei erst möglich, wenn durch
Hilfestellungen auf anderer Ebene die Voraussetzungen geschaffen worden seien,
um die extreme Haushaltsnotlage des Landes Berlin zu überwinden.
In Anbetracht dieser Situation stellt der Rückgang
der Sonderbedarfs-BEZ bis zum Jahr 2019 um 1,7 Mrd. € für das
Land eine erhebliche zusätzliche Belastung und Herausforderung dar. Der Senat
muss neben den überdurchschnittlichen Einsparerfordernissen alle verbleibenden
Möglichkeiten zur Stärkung der Finanzkraft erschließen.
zu T 17:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zum Länderfinanzausgleich und zu den Bundesergänzungszuweisungen sowie die Ansicht 7 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
5. Zuschüsse
der EU
T 18:
Einnahmen aus Zuschüssen der
EU sind bis zum Jahr 2005 in folgender Höhe ausgewiesen:
Ansicht 8: Einnahmen
aus Zuschüssen der EU
|
|
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
|
- Mio. € - |
|||
|
Zuschüsse für konsumtive
Zwecke |
137,9 |
74,0 |
147,0 |
134,8 |
|
Zuschüsse für Investitionen |
35,8 |
14,3 |
83,6 |
78,1 |
|
Insgesamt |
173,7 |
88,3 |
230,6 |
212,9 |
Hinzu kommen Zahlungen der EU an Einrichtungen
Berlins, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind. So erhielten z. B. die
Hochschulen im Jahr 2002 Mittel der EU aus Programmen für Forschung und
technologische Entwicklung in Höhe von 22,0 Mio. €.
T 19:
Berlin erhält Mittel aus
folgenden Strukturfonds: dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und dem Finanzinstrument zur
Ausrichtung der Fischerei (FIAF).
Die Strukturfonds haben zum Ziel, innerhalb der EU
Entwicklungsunterschiede zu überwinden, die Lebensverhältnisse anzugleichen und
den Strukturwandel zu unterstützen. Die Strukturfondsmittel werden nach Ausmaß
des wirtschaftlichen Rückstands und der Schwere der strukturellen Probleme
einer Region für eine mehrjährige Förderperiode vergeben. Hierzu hat die EU auf
der Basis von volkswirtschaftlichen Parametern drei Zielgebiete definiert:
·
Ziel-1
für die Förderung von Regionen mit Entwicklungsrückstand,
·
Ziel-2
für die Förderung von Regionen mit gravierenden Strukturproblemen und
·
Ziel-3
für die Förderung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs-
und Beschäftigungssysteme außerhalb von Ziel-1-Regionen.
Berlin stellt kein einheitliches Zielgebiet dar,
sondern ist die einzige Stadt und Region in der EU, in der alle drei
Förderziele umgesetzt werden.
Für einige Gebiete innerhalb Berlins besteht ein
Übergangsstatus, weil sie in der vorherigen Förderperiode
(1994 bis 1999) die Kriterien des Ziel‑1- bzw. Ziel-2-Gebiets
erfüllt haben, in der laufenden Förderperiode (2000 bis 2006) jedoch nicht
mehr. Die Übergangsförderung ist eine zeitlich begrenzte und jährlich geringer
werdende Förderung von Regionen, die aufgrund erfolgreicher Entwicklung aus der
Strukturfondsförderung herausfallen. Die Übergangsförderung soll verhindern,
dass durch den abrupten Wegfall der Fördermittel die Erfolge der Förderung
wieder zunichte gemacht werden. Für diese Gebiete endet die Strukturförderung
bereits 2005, ansonsten läuft die aktuelle Förderperiode bis 2006.
Die Strukturförderung setzt eine nationale
Kofinanzierung voraus. Im Ziel‑2-Gebiet bzw. im Ziel-2-Übergangsgebiet
beteiligen sich die Strukturfonds mit maximal 50 v. H. an den
förderfähigen Ausgaben. Im Rahmen der Ziel‑1-Förderung liegt der maximale
Beteiligungssatz bei 75 v. H. (EFRE, EAGFL) bzw. 70 v. H.
(ESF). Die nationale Kofinanzierung setzt sich aus Mitteln des Landes Berlin
und des Bundes zusammen. Insgesamt stellt sich das Volumen der laufenden
Förderperiode wie folgt dar:1)
Ansicht 9: Volumen der Strukturförderung in
der laufenden Förderperiode
|
|
Ziel-1 |
Ziel-2 |
Ziel-3 |
Gesamt |
||||
|
|
EU |
nationale öffentliche Mittel |
EU |
nationale öffentliche Mittel |
EU |
nationale öffentliche Mittel |
EU |
nationale öffentliche Mittel |
|
|
- Mio. € - |
|||||||
|
EFRE |
517,9 |
334,1 |
244,1 |
244,4 |
— |
— |
762,0 |
578,5 |
|
ESF |
162,7 |
69,1 |
140,3 |
140,3 |
143,0 |
182,0 |
446,0 |
391,4 |
|
EAGFL |
7,0 |
2,3 |
— |
— |
— |
— |
7,0 |
2,3 |
|
Insgesamt |
687,6 |
405,5 |
384,4 |
384,7 |
143,0 |
182,0 |
1 215,0 |
972,2 |
Die Mittel der Förderperiode sind in Jahrestranchen
aufgeteilt. Der Teil einer Jahrestranche, für den am Ende des zweiten Jahres
nach dem Jahr der Mittelbindung kein zulässiger Auszahlungsantrag bei der EU‑Kommission
vorliegt, verfällt automatisch (n+2-Regel). Das heißt einerseits, dass dem Land
Berlin bis Ende 2008 Mittel aus der laufenden Förderperiode zur Verfügung
stehen, wegen der Übergangsförderung jedoch mit abnehmender Tendenz.
Andererseits besteht seit dem 31. Dezember 2003 zum Ende jedes
Kalenderjahres die Gefahr des automatischen Mittelverfalls.
In welcher Größenordnung Berlin von 2007 an aus der
neuen Förderperiode weitere Mittel erwarten kann, ist abhängig von der sich mit
der EU‑Erweiterung vollziehenden Anpassung der Strukturpolitik der EU
(vgl. Europabericht 2002/2003).
zu T 18 bis19:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zu den EU-Mitteln und die Ansichten 8 und 9 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
6. Personalausgaben
und Stellenentwicklung
T 20:
Die Personalausgaben in der
unmittelbaren Berliner Verwaltung (ohne landeseigene Betriebe nach
§ 26 LHO) haben sich seit 1994 wie folgt entwickelt:
Ansicht 10: Personalausgaben
Jahr |
Ansatz |
Rechnung |
Abweichung |
|
|
- Mio. € - |
||
|
1994 |
7 152,0 |
7 274,0 |
+122,0 |
|
1995 |
7 284,9 |
7 301,4 |
+16,5 |
|
1996 |
7 282,6 |
7 309,8 |
+27,2 |
|
1997 |
7 249,8 |
7 189,9 |
-59,9 |
|
1998 |
6 992,5 |
7 103,0 |
+110,5 |
|
1999 |
6 863,6 |
7 132,8 |
+269,2 |
|
2000 |
7 009,4 |
7 147,2 |
+137,8 |
|
2001 |
6 998,3 |
7 188,0 |
+189,7 |
|
2002 |
7 295,3 |
7 271,0 |
-24,3 |
|
2003 |
7 111,21) |
6 992,22) |
-119,0 |
|
2004 |
6 837,83) |
|
|
|
2005 |
6 885,83) |
|
|
1) Abweichung
zum Ansatz im Nachtragshaushalt 2003 (7 107,4 Mio. €) durch die
Ergänzungspläne der Bezirke
2) vorläufiges
Ist - Stand: März 2004
3) Stand: Gruppierungsübersicht der Senatsverwaltung für Finanzen
vom 10. März 2004 nach Abschluss der Beratungen im Hauptausschuss
Die Tabelle verdeutlicht, dass die Personalausgaben,
die seit 1994 bis auf eine Ausnahme im Jahr 1997 immer über dem Ansatz
lagen, den geplanten Haushaltsansatz 2002 erstmals wieder unterschritten
haben. Dies ist auf die geänderte Veranschlagungssystematik zurückzuführen,
nach der erstmalig mit dem Doppelhaushalt 2002/2003 die gesamten
Personalausgaben (Hauptgruppe 4) auf der Grundlage der Zahlfälle und der
Ist‑Ausgaben pro Zahlfall veranschlagt wurden (vgl. Vorjahresbericht
T 25). Das vorläufige Jahresergebnis 2003 weist eine
Ansatzunterschreitung von 119 Mio. € aus, die u. a. auf die
Tarifeinigung mit den Gewerkschaften, die Kürzung der Sonderzuwendung für die
Beamten und Versorgungsempfänger, die Nichtausschöpfung der Ausbildungsmittel
sowie geringere Versorgungsausgaben zurückzuführen ist.
Anders als bei den Beamten werden die Einsparungen
im Tarifbereich nicht durch Kürzung von Leistungen erreicht, sondern durch eine
Verringerung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich („Tausch Entgelt gegen Freizeit“).
Dadurch entsteht in einigen Teilbereichen der Verwaltung
(Kindertagesstätten/Schulhorte, Wachpolizei) ein Personalmehrbedarf. Zusammen
mit den Ausgleichszahlungen für die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder ergibt sich für 2003 eine Mehrbelastung von 8,6 Mio. €, für
2004 von 20,8 Mio. € und für 2005 von 20,3 Mio. €.
Für 2003 errechnete der Senat eine Einsparung von
281 Mio. € durch den „Solidarpakt“. Die hierfür veranschlagten
pauschalen Minderausgaben von 250 Mio. € wurden damit in vollem
Umfang erwirtschaftet. Von 2004 an sollen die Personalausgaben durch den Solidarpakt
jährlich um 500 Mio. € entlastet werden. Unter Berücksichtigung von
nicht veranschlagten Tarifsteigerungen, der Reduzierungen aus dem
Anwendungstarifvertrag und der Mehrausgaben für zusätzliches Personal ergibt
sich für 2004 eine Einsparung von 443 Mio. € und für 2005 von
521 Mio. €.
T 21:
Die folgende Tabelle zeigt
die Entwicklung der einzelnen Arten der Personalausgaben von 1994 bis 2002:
Ansicht
11: Personalausgaben nach Art der
Ausgaben
|
Art der Ausgaben |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
|
|
Ausgaben in Mio. € |
||||||||
|
Aufwendungen für
Abgeordnete, Bezirksverordnete u. ehrenamtlich Tätige |
20,0 |
21,1 |
21,0 |
19,7 |
20,6 |
20,2 |
20,8 |
19,7 |
18,7 |
|
Gehälter, Vergütungen u.
Löhne |
6
280,1 |
6
243,0 |
6
227,6 |
6
068,1 |
5
918,2 |
5
904,5 |
5
851,8 |
5
814,8 |
5
840,4 |
|
Versorgungsbezüge |
835,2 |
875,4 |
896,3 |
926,2 |
956,1 |
996,5 |
1
043,3 |
1
104,4 |
1
143,0 |
|
Beihilfen, Unterstützungen
u. |
124,4 |
156,0 |
161,9 |
173,0 |
205,2 |
209,3 |
221,6 |
238,9 |
259,2 |
|
Personalbezogene
Sachausgaben |
14,1 |
5,8 |
3,0 |
2,9 |
2,6 |
2,0 |
9,4 |
9,9 |
9,4 |
|
Personalausgaben insgesamt1) |
7
273,9 |
7
301,4 |
7
309,7 |
7
189,8 |
7
102,9 |
7
132,7 |
7
147,1 |
7
187,9 |
7
271,0 |
|
|
Anteil an den
Personalausgaben insgesamt in v. H. |
||||||||
|
Aufwendungen für
Abgeordnete, Bezirksverordnete u. ehrenamtlich Tätige |
0,28 |
0,29 |
0,29 |
0,27 |
0,29 |
0,28 |
0,29 |
0,27 |
0,26 |
|
Gehälter, Vergütungen u.
Löhne |
86,34 |
85,51 |
85,20 |
84,40 |
83,32 |
82,78 |
81,88 |
80,90 |
80,32 |
|
Versorgungsbezüge |
11,48 |
11,99 |
12,26 |
12,88 |
13,46 |
13,97 |
14,60 |
15,36 |
15,72 |
|
Beihilfen, Unterstützungen
u. |
1,71 |
2,14 |
2,21 |
2,41 |
2,89 |
2,93 |
3,10 |
3,32 |
3,56 |
|
Personalbezogene
Sachausgaben |
0,19 |
0,08 |
0,04 |
0,04 |
0,04 |
0,03 |
0,13 |
0,14 |
0,13 |
|
Personalausgaben insgesamt |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
|
|
Veränderungen (1994 =
100) |
||||||||
|
Aufwendungen für
Abgeordnete, Bezirksverordnete u. ehrenamtlich Tätige |
100 |
105 |
105 |
98 |
103 |
101 |
104 |
98 |
93 |
|
Gehälter, Vergütungen u.
Löhne |
100 |
99 |
99 |
97 |
94 |
94 |
93 |
93 |
93 |
|
Versorgungsbezüge |
100 |
105 |
107 |
111 |
114 |
119 |
125 |
132 |
137 |
|
Beihilfen, Unterstützungen
u. |
100 |
125 |
130 |
139 |
165 |
168 |
178 |
192 |
208 |
|
Personalbezogene
Sachausgaben |
100 |
41 |
21 |
20 |
18 |
14 |
67 |
70 |
67 |
|
Personalausgaben insgesamt |
100 |
100 |
100 |
99 |
98 |
98 |
98 |
99 |
100 |
1) Abweichungen zu den Zahlenangaben in den Ansichten 1 und 10
ergeben sich durch Rundungsdifferenzen.
Die Gehälter, Vergütungen und Löhne für die aktiv
Beschäftigten machen mit 80 v. H. den größten Teil der
Personalausgaben aus. Sie sind gegenüber 1994 um 440 Mio. € gesunken
und lagen 2002 bei 5,8 Mrd. €. Die Versorgungsleistungen haben sich
dagegen seitdem wegen der steigenden Zahl der Versorgungsempfänger um mehr als
ein Drittel erhöht. Für das Jahr 2003 ist wegen der auch für Versorgungsempfänger
geltenden Kürzung der Sonderzuwendung eine Entlastung bei den
Versorgungsausgaben eingetreten. Die Ausgaben für Beihilfeleistungen haben sich
im Vergleich zu 1994 mehr als verdoppelt. Die Ursachen dafür liegen auch in den
steigenden Kosten für Gesundheitsleistungen. Seit 2003 wird den Beschäftigten
eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale auferlegt,
durch die der Senat Einsparungen von 7,7 Mio. € im Jahr 2003
erwartete.
T 22:
Die Entwicklung der Stellen
seit 1991 stellt sich wie folgt dar:
Ansicht
12: Stellenentwicklung gemäß
Stellenplänen
1) Abweichung zur Stellenangabe im Vorjahresbericht wegen der
Berücksichtigung von Stellen in Abwicklung
Der Stellenplan weist für 2004 noch
135 403 Stellen aus, darunter 5 021 Stellen mit
Wegfallvermerk; für 2005 sind im Doppelhaushalt 134 590 Stellen
enthalten (einschließlich 5 260 Stellen mit Wegfallvermerk). Die Stellenangaben
für 2005 enthalten jedoch noch nicht die vollständige Belegung der Sparvorgaben
bei den Bezirken. Seit 1991 ist der Stellenbestand um mehr als 70 000
reduziert worden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wegfall von
Stellen im unmittelbaren Landesdienst nicht immer haushaltswirksam ist, weil weiterhin
Ausgaben in Form von Zuwendungen oder Zuschüssen aus dem Landeshaushalt
geleistet werden.
zu T 20 bis 22:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs und die
Ansichten 10 und 11, zu deren Entwicklungstendenzen sich der Senat
anlässlich des Jahresberichts 2003 (T 24 bis T 26) ausführlich
geäußert hatte, bedürfen keiner weiteren Stellungnahme des Senats.
Der Rechnungshof hatte im Jahresbericht 2003
die Veranschlagung pauschaler Minderausgaben für Personalausgaben in Höhe von
–250 Mio. € im Jahr 2003 als ein Haushaltsrisiko eingestuft; der
Senat begrüßt, dass der Rechnungshof im Jahresbericht 2004 die Einsparungen
aus dem „Solidarpakt“ im Jahr 2003 mit mehr als 280 Mio. € anerkennt,
durch die die pauschalen Minderausgaben in vollem Umfang erwirtschaftet worden
sind.
Der Senat ist überzeugt, dass auch die - noch
deutlich anspruchsvolleren - Einsparungen ab 2004 erreicht werden.
7. Stellenausstattung der
Bezirke
T 23:
Der Rechnungshof hatte in
seinem Jahresbericht 2000 (T 73) ein rechnerisches
Stelleneinsparpotenzial aus der Bezirksgebietsreform dargestellt. Er greift die
Frage stellenmäßiger Ausstattungsunterschiede zwischen den Bezirken auf der
Grundlage von Daten des Jahres 2002 nunmehr erneut auf. Dabei
berücksichtigt er die regionalisiert wahrgenommenen Aufgaben auf der Basis der
gebuchten Stellenanteile in der Kostenrechnung, die in den Kapiteln 40 21
bei den Titeln 425 01 etatisierten Stellen für Betreuungspersonal in Kindertagesstätten
sowie Wertausgleichskriterien (Einwohnerzahl, Anzahl der Jugendlichen zwischen
6 und 18 Jahren, Sozialindex und Grünflächen), die auch die
Senatsverwaltung für Finanzen bei der Ermittlung der bezirklichen Globalsummen
heranzieht. Folgende Übersicht verdeutlicht, welches Einsparpotenzial sich bei
den Bezirken ergeben könnte, wenn alle Bezirke ihre Stellenausstattung an den
mit der geringsten Anzahl von Stellen je 1 000 Einwohner angleichen würden:
Ansicht 13: Stellenausstattung
der Bezirke
|
Bezirk |
Stellen1) 2002 |
Stellen |
Stellen je 1 000 Einwohner bereinigt3) |
Rechnerischer Stellenminder bedarf |
|
Lichtenberg |
3 833,96 |
2 876,25 |
11,19 |
-879,52 |
|
Pankow |
4 686,76 |
3 384,52 |
10,29 |
-830,69 |
|
Treptow-Köpenick |
3 533,94 |
2 491,74 |
11,16 |
-757,83 |
|
Mitte |
4 635,27 |
3 349,29 |
9,94 |
-731,02 |
|
Friedrichshain-Kreuzberg |
3 650,16 |
2 626,82 |
10,18 |
-621,93 |
|
Marzahn-Hellersdorf |
3 672,83 |
2 652,99 |
9,69 |
-526,20 |
|
Charlottenburg-Wilmersdorf |
3 332,31 |
2 492,09 |
8,65 |
-254,39 |
|
Reinickendorf |
2 948,28 |
2 057,47 |
8,41 |
-156,84 |
|
Spandau |
2 621,42 |
1 847,93 |
8,39 |
-136,40 |
|
Tempelhof-Schöneberg |
3 592,20 |
2 587,68 |
8,04 |
-89,07 |
|
Steglitz-Zehlendorf |
2 923,12 |
2 118,28 |
7,97 |
-54,80 |
|
Neukölln |
3 536,49 |
2 441,65 |
7,77 |
0,00 |
|
Berlin
insgesamt |
42 966,74 |
30 926,71 |
9,28 |
-5 038,68 |
1) Stellen/Beschäftigungspositionen
(ohne Ausbildungspositionen, ohne Stellen mit Wegfallvermerk)
2) Bereinigung um
regionalisierte Aufgaben und Betreuungspersonal in Kindertagesstätten
3) Bereinigung um regionalisierte Aufgaben, Betreuungspersonal
in Kindertagesstätten sowie Wertausgleichskriterien
Die vergleichende Darstellung zeigt, dass dem Bezirk
Neukölln nach Berücksichtigung von Bereinigungstatbeständen 7,77 Stellen
je 1 000 Einwohner für die Aufgabenerledigung zur Verfügung standen,
während z. B. im Bezirk Lichtenberg 11,19 Stellen je
1 000 Einwohner vorgehalten wurden. Auf der Grundlage der
Stellenausstattung Neuköllns ergibt sich für alle Bezirke insgesamt ein
rechnerischer Minderbedarf von bereinigt 5 000 Stellen (unbereinigt:
10 500 Stellen). Die Darstellung verdeutlicht, dass ungeachtet struktureller
Unterschiede weiterhin insbesondere in den östlichen Bezirken erhebliche
Einsparpotenziale vorhanden sind. Nach Auffassung des Rechnungshofs müssen die Ausstattungsunterschiede zwischen den
Bezirken weiter abgebaut werden. Er fordert deshalb erneut, dass diese
Einsparpotenziale durch wirksame Aufgaben- und Vollzugskritik sowie
geschäftsprozessoptimierende Maßnahmen in allen Bezirken erschlossen werden.
Der Senat bekräftigt die in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht 2003 (T 30) getroffene Feststellung, dass die in der nächsten Legislaturperiode zweifellos in allen Verwaltungsbereichen weiterhin notwendigen Einsparungen auch bei den Bezirken nach aufgabenkritischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von Wertausgleichskriterien erfolgen müssen. Hierbei sind insbesondere Ausstattungs-, Mengen- und Kostenvergleiche sowohl unter den Bezirken als auch mit Gemeinden in anderen Bundesländern heranzuziehen. Das System der Produktbudgetierung bietet mit seinem Leistungsbezug, dem flächendeckenden Kostenbenchmark sowie der Möglichkeit zur Planmengenfestlegung alle Voraussetzungen, die für die Umsetzung entsprechender Vergleichsergebnisse erforderlich sind.
8. Konsumtive
Sachausgaben
T 24:
Die in Ansicht 14
ausgewiesenen konsumtiven Sachausgaben beinhalten neben den sächlichen
Verwaltungsausgaben zu mehr als 80 v. H. Zuweisungen und Zuschüsse
sowie Schuldendiensthilfen.
Zu den sächlichen Verwaltungsausgaben zählen
u. a. Mittel für die Anmietung und Bewirtschaftung der Gebäude und für
Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus sowie der Grünanlagen.
Den Zuweisungen und Zuschüssen an Dritte sind u. a. die Sozial- und
Jugendhilfeleistungen zugeordnet. Die wesentlichsten Ausgaben haben sich wie
folgt entwickelt:
Ansicht 14: Entwicklung
wesentlicher Bestandteile der konsumtiven Sachausgaben
|
|
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
|
- Mio. € - |
||||
|
Konsumtive Sachausgaben |
9 596,5 |
9 719,9 |
9 554,4 |
9 423,7 |
8 978,3 |
|
darunter: |
|
|
|
|
|
|
Sächliche Verwaltungsausgaben |
1 839,6 |
1 807,1 |
1 698,5 |
1 731,9 |
1 704,8 |
|
darunter: |
|
|
|
|
|
|
Unterhaltung der
Grundstücke und baulichen Anlagen |
287,5 |
235,8 |
226,3 |
208,1 |
206,7 |
|
Unterhaltung des sonstigen
unbeweglichen Vermögens |
251,8 |
238,0 |
212,0 |
208,3 |
206,9 |
|
Bewirtschaftung der Gebäude
und Räume einschl. Mieten und Pachten |
491,4 |
502,6 |
468,9 |
498,2 |
492,2 |
|
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) |
7 756,6 |
7 912,9 |
7 855,9 |
7 616,8 |
7 369,2 |
|
darunter: |
|
|
|
|
|
|
Schuldendiensthilfen an
sonstige Bereiche |
1 242,4 |
1 242,7 |
1 144,2 |
1 087,4 |
1 012,6 |
|
Erstattungen an sonstige
Bereiche |
1 650,0 |
1 736,3 |
1 680,9 |
1 638,0 |
1 573,5 |
|
Sonstige Zuschüsse für
laufende Zwecke an sonstige Bereiche |
4 479,0 |
4 528,7 |
4 594,1 |
4 500,2 |
4 319,7 |
Im Zeitraum von 2001 bis 2003 waren
Ausgabenreduzierungen von insgesamt 160 Mio. € geplant. Nach dem
vorläufigen Jahresabschlussergebnis der Senatsverwaltung für Finanzen wurde
dieses Ziel nicht erreicht. Vielmehr wurden die geplanten konsumtiven Sachausgaben
um ca. 117 Mio. € überschritten, was nach dem Statusbericht vom
III. Quartal 2003 insbesondere mit Mehrausgaben bei Sozial- und
Jugendhilfe sowie Wohngeld begründet wird. In den Folgejahren geht der Senat
von Kürzungen von 576.Mio. € aus.
Inwieweit das gelingt, bleibt abzuwarten.
T 25:
Insbesondere die Entwicklung
bei den Sozial- und Jugendhilfeausgaben seit 2000 ist Besorgnis erregend, da
der tatsächliche Bedarf die jährlich veranschlagten Mittel regelmäßig
übersteigt. So betrugen im Jahr 2002 die Mehrausgaben bei den
Transferausgaben der Bezirke 288 Mio. € und im Jahr 2003
268 Mio. €. Die Transferausgaben der Bezirke haben sich trotz
Verminderung in einigen Bereichen bisher nicht rückläufig entwickelt. Sie
beliefen sich im Jahr 2001 auf 2 955,4 Mio. €, im
Jahr 2002 auf 3 108,9 Mio. € und im Jahr 2003 auf
3 191,9 Mio. €. Für einige ausgewählte Bereiche zeigt sich folgendes
Bild:
Ansicht 15: Entwicklung der Transferausgaben für
ausgewählte Bereiche
|
|
Ist 30.10.02 |
Ist 30.10.03 |
Differenz |
Ist |
Vorl. Ist 2003 |
Differenz |
Planung 2004 bis 20071) |
|
|
- Mio. € - |
- Mio. € - |
|||||
|
Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG - Soz |
790,5 |
811,2 |
20,7 |
936,4 |
980,7 |
44,3 |
891,3 |
|
Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG - Jug |
96,2 |
95,1 |
-1,1 |
114,3 |
115,7 |
1,4 |
108,0 |
|
Hilfe zum Lebensunterhalt nach AsylbLG |
93,4 |
79,8 |
-13,6 |
109,6 |
95,0 |
-14,6 |
80,9 |
|
entgeltfinanzierte Betreuungsleistungen |
641,8 |
670,9 |
29,1 |
771,9 |
809,1 |
37,2 |
788,9 |
|
Krankenhilfe |
158,6 |
154,1 |
-4,5 |
196,6 |
192,6 |
-4,0 |
163,6 |
|
Hilfe zur Erziehung |
370,3 |
325,9 |
-44,4 |
451,5 |
399,0 |
-52,5 |
277,0 |
|
Tabellenwohngeld |
118,8 |
145,7 |
26,9 |
146,9 |
173,6 |
26,7 |
170,1 |
|
Summe |
2 269,6 |
2 282,7 |
13,1 |
2 727,2 |
2 765,7 |
38,5 |
2 479,8 |
1) jährliche Entwicklung laut Quartalsbericht der Senatsverwaltung
für Finanzen per 30. Juni 2003 über die Transferausgaben der Bezirke
Für die dargestellten Bereiche zeichnete sich für
den Zeitraum des I. bis III. Quartals 2003 im Vergleich zum gleichen
Zeitraum des Vorjahres insgesamt ein höherer Mittelbedarf ab, der zum
Jahresende weiter angestiegen ist.
· Bedenklich ist insbesondere
der Anstieg der Anzahl der Sozialhilfeempfänger sowie die längere Leistungsbezugsdauer,
die zu Erhöhungen der Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt führen. Ob die Kostendämpfungsmaßnahmen
des Senats, wie z. B. Kürzung der Bekleidungspauschale, die geplanten Ausgabesenkungen
in diesem Bereich bewirken können, bleibt abzuwarten.
· Der Rückgang bei den
laufenden Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist auf die
kontinuierliche Verringerung der Empfängerzahlen zurückzuführen. Anreize für
die freiwillige Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen
Jugoslawien wurden durch entsprechende Bundes- und Länderförderprogramme
geboten.
· Von Bedeutung sind vom Senat
im August 2003 beschlossene Ausführungsvorschriften über die Anmietung von
Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV
Wohn-AsylbLG), die am 1. September 2003 in Kraft getreten sind.
Danach entfällt nunmehr eine Differenzierung zwischen Beziehern von
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Beziehern von Leistungen nach
§ 2 AsylbLG in besonderen Fällen, wenn bereits über 36 Monate
Grundleistungen gewährt wurden. Gegenüber der Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften beträgt die durchschnittliche Kostenersparnis nach
Schätzungen der zuständigen Senatsverwaltung 600 bis 800 € pro Monat je
nach Größe der zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personenzahl. Mit der
Anmietung von Wohnungen fallen zunächst zusätzliche Kosten für den Umzug aus
den Wohnheimen, Renovierungskosten für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen und
Einrichtungsbeihilfen für die neu angemieteten Wohnungen an. Die Zulässigkeit
der Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des Sachleistungsprinzips ist
allerdings rechtlich äußerst umstritten.
T 26:
Auch die seit Jahren
rückläufige Bereitstellung von Mitteln für Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere
in den Bereichen Hochbau, Straßenbau und Grünanlagen, ist Besorgnis erregend.
Der Rechnungshof hat dies in mehreren Jahresberichten erläutert (vgl. Jahresbericht 1998
T 263 bis 266, Jahresbericht 1999 T 333 bis 339, Jahresbericht 2001
T 391 bis 396). Diese Entwicklung, die auch in anderen Bereichen zu
beobachten ist, lässt befürchten, dass der Bauunterhaltungsbedarf insgesamt immer
weniger erfüllt wird. Notwendige Bauunterhaltungsmaßnahmen zu unterlassen oder
zurückzustellen ist auf Dauer in hohem Maße unwirtschaftlich, weil sich
vorhandene Schäden schnell vergrößern, Folgeschäden eintreten und eine spätere
Beseitigung damit erheblich kostenaufwändiger ist. Es entstehen zusätzliche
überproportionale finanzielle Belastungen für die Zukunft.
zu T 24 bis 26:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zu den konsumtiven Sachausgaben und die Ansichten 14 und 15 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
9. Investitionsausgaben
T 27:
Die Investitionsausgaben
bewegen sich auf einem anhaltend niedrigen Niveau. Im Einzelnen entwickeln sie
sich wie folgt:
Ansicht 16: Entwicklung
der Investitionsausgaben
|
|
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
|
- Mio. € - |
||||
|
Investitionsausgaben insgesamt |
3 659,4 |
1 818,4 |
1 815,0 |
2 286,5 |
2 171,6 |
|
davon: |
|
|
|
|
|
|
Maßnahmen des Hochbaus und
des Garten- und Landschaftsbaus |
185,5 |
138,9 |
93,4 |
214,7 |
174,2 |
|
Maßnahmen des Tiefbaus einschließlich
Brücken- und Tunnelbau, Wasserbau und Eisenbahnbau |
48,1 |
41,1 |
38,6 |
75,0 |
85,2 |
|
Erwerb von beweglichen
Sachen |
69,2 |
65,1 |
63,0 |
76,0 |
69,2 |
|
Erwerb von unbeweglichen Sachen |
66,3 |
78,2 |
104,4 |
73,4 |
71,5 |
|
Erwerb von Beteiligungen |
2 132,91) |
437,0 |
395,4 |
428,7 |
427,3 |
|
Darlehen an sonstige Bereiche |
251,5 |
277,2 |
253,9 |
252,8 |
235,8 |
|
Inanspruchnahme aus
Gewährleistungen |
19,0 |
12,5 |
10,7 |
336,52) |
364,52) |
|
Zuweisungen für
Investitionen an den öffentlichen Bereich |
48,1 |
45,5 |
75,9 |
108,9 |
85,7 |
|
Zuschüsse für Investitionen
an sonstige Bereiche |
838,7 |
722,9 |
779,7 |
720,6 |
658,3 |
1) einschließlich 1 754,9 Mio. €
Kapitalzuführung Bankgesellschaft Berlin AG
2) einschließlich 300 Mio. € anteilige Risikoabschirmung Bankgesellschaft
Berlin AG
Der Anteil der baulichen Investitionen an den
Gesamtausgaben für Investitionen lag in den vergangenen Jahren bei nur
10 v. H. Mindestens die Hälfte der hier nachgewiesenen Mittel werden
für Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche und den Erwerb von Beteiligungen
eingesetzt. Die Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche beinhalten
u. a.:
· Ausgaben, die vom Bund oder
der EU anteilig gefördert werden; dazu gehören z. B. Zuschüsse zur Förderung
von Investitionen in der gewerblichen Wirtschaft und zur Förderung einer
wirtschaftsnahen Infrastruktur (veranschlagt 2003: 103,3 Mio. €),
Zuschüsse für Modernisierung und Instandhaltung von Wohngebäuden (veranschlagt
2003: 63,5 Mio. €) und Zuschüsse für städtebauliche Nachbesserungen
in Wohnsiedlungen und an Wohnanlagen (veranschlagt 2003: 29,5 Mio. €);
· Ausgaben für Investitionen
des öffentlichen Personennahverkehrs; dafür sind im Jahr 2003 Mittel von
85,2 Mio. € etatisiert;
· Zahlungen an die Träger von
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen für Investitionen;
· Hilfen nach dem
Flutopfersolidaritätsgesetz in Höhe von 121,0 Mio. €, die
ausschließlich im Jahr 2003 veranschlagt sind.
Die für den Erwerb von Beteiligungen etatisierten
Mittel sind nahezu vollständig als Kapitalzuführung an die Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) gebunden (2003 mit 374,3 Mio. €).
Die bereits unter dem Länderdurchschnitt liegenden
Investitionsausgaben sollen nach der Finanzplanung 2003 bis 2007 bis zum
Jahr 2007 auf 1,6 Mrd. € (ohne Risikoabschirmung
Bankgesellschaft Berlin AG) weiter gesenkt werden. Dies will der Senat durch
weitgehenden Verzicht auf neu beginnende Maßnahmen erreichen. Er hält diese
Entwicklung angesichts der extremen Haushaltsnotlage für unausweichlich. Eine
solche Konsolidierungsstrategie kann aber dauerhaft nicht aufrecht erhalten
werden, da Infrastruktur-Investitionen einen wichtigen Beitrag zur Förderung
der Wirtschaftskraft leisten und langfristig hohe finanzielle Belastungen
drohen (vgl. T 26).
zu T 27 bis 26:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zu den Investitionsausgaben und die Ansicht 16 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
10. Kreditobergrenze
T 28:
Nach den derzeitigen
Planungen überschreiten die Einnahmen aus Krediten bis zum Jahr 2005
weiterhin regelmäßig die Summe der in den Hauptgruppen 7 und 8 nachgewiesenen
Ausgaben für Investitionen (einfach-gesetzliche Kreditobergrenze) und
folgerichtig auch die für eigenfinanzierte Investitionen zugrunde zu legenden
Aufwendungen (bereinigte Kreditobergrenze). Zu den Einnahmen aus Krediten
zählen hier die Darlehensaufnahme am Kreditmarkt und aus dem öffentlichen
Bereich unter Abzug der Tilgungen (Netto-Neuverschuldung).
Ansicht 17: Vergleich
der Netto-Neuverschuldung mit der zulässigen Kreditobergrenze
|
Jahr |
Netto-Neuver-schuldung |
einfach-gesetzliche Kreditobergrenze (Ausgaben |
bereinigte Kreditobergrenze |
Überschreitung der bereinigten
|
|
|
- Mio. € - |
|||
|
20011) |
4 841,5 |
3 659,4 |
2 460,7 |
+2 380,8 |
|
2002 |
5 983,8 |
1 818,4 |
1 315,6 |
+4 668,2 |
|
2003 |
4 007,0 |
1 815,0 |
1 360,3 |
+2 646,7 |
|
20041) |
5 291,8 |
2 286,5 |
1 794,0 |
+3 497,8 |
|
20051) |
4 235,8 |
2 171,6 |
1 762,9 |
+2 472,9 |
1) einschließlich Kapitalzuführung an die bzw. anteiliger
Risikoabschirmung für die Bankgesellschaft Berlin AG
Nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 VvB ist eine solche Überschreitung nur zulässig zur Abwehr
einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am
31. Oktober 2003 zur Überschreitung der Kreditobergrenze in den
Jahren 2002 und 2003 entschieden, dass die entsprechenden Regelungen des
Haushaltsgesetzes 2002/2003 vom 19. Juli 2002 verfassungswidrig
waren. Im Gesetzgebungsverfahren müsse nicht nur dargelegt werden, dass das
gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist,
sondern auch, dass die erhöhte Kreditaufnahme zur Abwehr dieser Störung
bestimmt und geeignet ist. Der Haushaltsgesetzgeber sei seiner Darlegungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof am
31. Oktober 2003 des Weiteren festgestellt, dass über den Wortlaut
des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VvB hinaus
eine Ausnahme vom Kreditbegrenzungsgebot verfassungsrechtlich zulässig sein
kann, wenn sich ein Bundesland in einer extremen Haushaltsnotlage befindet. In
diesem Fall müsse ‑ neben der Haushaltsnotlage ‑
dargelegt werden, dass zwingende Ausgaben ohne die erhöhte Kreditaufnahme nicht
geleistet werden könnten. Zwingend seien die bundesrechtlich festgelegten und
die auf landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beruhenden
Ausgabeverpflichtungen. Der Haushaltsgesetzgeber müsse im Rahmen eines
schlüssigen Sanierungskonzepts detailliert nachweisen, dass die im Haushaltsplan
veranschlagten Ausgaben zwingend erforderlich sind und alle möglichen
Einnahmequellen und Ausgabebeschränkungen ausgeschöpft wurden.
Selbst wenn die Überschreitung der Kreditobergrenze
in den Jahren 2002 und 2003 auf eine bereits eingetretene extreme Haushaltsnotlage
zurückzuführen gewesen wäre, habe der Haushaltsgesetzgeber seine diesbezüglichen
Darlegungspflichten nicht erfüllt. Der Senat hat erst am
5. November 2002 förmlich festgestellt, dass sich das Land in einer
extremen Haushaltsnotlage befindet.
zu T 28:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs zur Kreditobergrenze und die Ansicht 17 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
11. Verschuldung
T 29:
Der Schuldenstand, die
Entwicklung der Zinsausgaben und der Netto-Neuverschuldung des Landes stellen
sich wie folgt dar:
Ansicht 18: Schuldenstand
und Zinsausgaben
|
Jahr |
Schulden1) |
Veränderungen |
Zinsausgaben |
Veränderungen |
Netto-Neuverschuldung |
|
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
|
20012) |
39 778,5 |
13,9 |
2 070,8 |
5,5 |
4 841,5 |
|
20022) |
46 015,9 |
15,7 |
2 194,0 |
5,9 |
5 983,8 |
|
20032) |
50 038,9 |
8,7 |
2 254,8 |
2,8 |
4 007,0 |
|
2004 |
55 330,7 |
10,6 |
2 387,2 |
5,9 |
5 291,8 |
|
2005 |
59 566,5 |
7,7 |
2 616,8 |
9,6 |
4 235,8 |
|
2006 |
62 775,5 |
5,4 |
2 782,0 |
6,3 |
3 209,0 |
|
2007 |
65 428,5 |
4,2 |
2 935,0 |
5,5 |
2 653,0 |
1) Der
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat durch Beschluss vom
8. April 1997 entschieden, dass die „Vereinbarung über die Vorfinanzierung
von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen“, die der Senat
am 26. September 1995 mit der Investitionsbank Berlin geschlossen
hat, als Kreditaufnahme zu werten ist. Der modellmäßige Barwert (nach Angaben
der Senatsverwaltung für Finanzen 244,7 Mio. €, Stand vom 31.12.02)
ist in dieser Tabelle nicht ausgewiesen.
2) Schuldenstand am 31. Dezember des jeweiligen
Haushaltsjahres laut Statistik über den Schuldenstand der Länder
In der Darstellung sind regelmäßig die Kassenverstärkungskredite
nicht berücksichtigt. Sie hatten per 31. Dezember 2003 einen Bestand
von 1 710,0 Mio. €.
Spätestens im Jahr 2006 überschreitet die
Gesamtverschuldung 60 Mrd. €. Die Netto-Neuverschuldung, die 2003 bei
4,0 Mrd. € lag und für 2004 mit 5,3 Mrd. € veranschlagt
ist, soll anschließend bis 2007 auf 2,7 Mrd. € zurückgeführt werden.
Dies kann nur gelingen, wenn die Konsolidierungsvorgaben konsequent umgesetzt
und keine Fehlbeträge erwirtschaftet werden. Für das Jahr 2003 liegt der
Fehlbetrag, der spätestens im Haushaltsjahr 2005 auszugleichen ist, nach
dem vorläufigen Haushaltsabschluss bei 351,9 Mio. €.
Trotz der Konsolidierungsanstrengungen des Landes
steigen die Schulden und damit die Zinsbelastung des Landes weiter an.
T 30:
Die Verschuldung pro Einwohner belief sich per
31. Dezember 2002 auf 13 566 €. Damit weist Berlin nach
Bremen den höchsten Wert auf.
Ansicht 19: Schuldenstand
der Bundesländer pro Einwohner per 31. Dezember 20021)
1) einschließlich Gemeinden/Gemeindeverbänden und Zweckverbänden
Unter Berücksichtigung des jährlichen Anstiegs der
Schulden in den Jahren 2000 bis 2002 wird sichtbar, dass der Schuldenstand Berlins
auch im Vergleich zum Durchschnitt der Bundesländer eine Besorgnis erregende
Entwicklung genommen hat:
Ansicht 20: Zuwachs der
jährlichen Verschuldung1)
1)
einschließlich
Gemeinden/Gemeindeverbänden und Zweckverbänden
zu T 29 und 30:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zur Verschuldung und die Ansichten 18 bis 20 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
12. Zinsausgaben
T 31:
Die Zinsausgaben steigen
weiter an und erreichen im Jahr 2005 eine Höhe von
2 616,8 Mio. €. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem
Jahr 2001 um 546,0 Mio. € bzw. mehr als 26 v. H.
Da bis zum Jahr 2006 nicht vorgesehen ist, das
Primärdefizit im Landeshaushalt durch einen Überschuss zu ersetzen, werden die
Zinsausgaben mindestens bis zu diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Verschuldung
und damit wiederum zu steigenden Zinsbelastungen führen (vgl. T 12).
Von 2005 bis 2007 werden sie sich somit voraussichtlich um weitere
318,0 Mio. € auf 2 935,0 Mio. € erhöhen, dies
entspricht einem Anstieg um über 12 v. H. in nur zwei Jahren.
Unberücksichtigt bleiben dabei mögliche Szenarien, falls
das Zinsniveau nicht auf dem bisherig niedrigen Niveau bleibt. Allein eine Erhöhung
des Zinssatzes um 0,5 v. H. würde für die Summe der 2004 bis 2007
geplanten Netto-Neuverschuldung eine zusätzliche Belastung von
77 Mio. € ausmachen.
Nach Abbau des Primärdefizits muss die
Erwirtschaftung eines Primärüberschusses Hauptziel der Finanzpolitik des Landes
bleiben, damit die Netto-Neuverschuldung konsequent zurückgeführt werden kann.
zu T 31:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs zu den Zinsausgaben bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
13. Indikatoren
der Haushaltsnotlage
T 32:
Bei Anwendung der vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992
(BVerfG DVBl. 1992, 965 ff.) zugrunde gelegten Maßstäbe befindet sich das
Land Berlin in einer extremen Haushaltsnotlage, aus der es sich aus eigener
Kraft nicht befreien kann. Als Indikatoren wurden in dem Urteil genannt:
·
eine
gegenüber dem Durchschnitt der Bundesländer mehr als doppelt so hohe
Kreditfinanzierungsquote und
·
eine
zur selben Zeit weit über dem Durchschnitt der Bundesländer liegende
Zins-Steuer-Quote.
Das Land Berlin weist folgende Haushaltskennziffern
auf:
Ansicht 21: Zins-Steuer-Quote
und Kreditfinanzierungsquote
|
Jahr |
Zins-Steuer-Quote mit LFA und BEZ ohne Schuldendiensthilfen |
Länderdurchschnitt
(einschl. |
Zins-Steuer-Quote
mit LFA und BEZ |
Kreditfinanzierungsquote |
Länderdurchschnitt
(einschl. |
|
|
- v. H. - |
||||
|
2001 |
18,5 |
11,0 |
29,6 |
21,7 |
6,2 |
|
2002 |
21,0 |
11,8 |
32,9 |
28,7 |
8,1 |
|
2003 |
21,2 |
12,3 |
31,9 |
19,7 |
10,5 |
|
2004 |
21,3 |
12,5 |
31,0 |
25,5 |
10,0 |
|
2005 |
22,9 |
13,1 |
31,8 |
20,7 |
10,4 |
Die Zins-Steuer-Quote verdeutlicht, in welchem
Vomhundertsatz die Steuereinnahmen des Landes zuzüglich der Einnahmen aus dem
LFA und der Fehlbetrags-BEZ für Zinsausgaben gebunden sind. Im Jahr 2002
lag sie bei annähernd dem Doppelten des Bundesdurchschnitts von
11,8 v. H.
Zum Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt wird die
Zins-Steuer-Quote ohne Berücksichtigung der Schuldendiensthilfen zugrunde gelegt.
Würden den Zinsausgaben die Schuldendiensthilfen, die in Berlin von besonderem
Gewicht sind (vgl. Ansicht 14), hinzugerechnet, hätte die
Zins-Steuer-Relation im Jahr 2002 bereits nahezu das Dreifache des
Bundesdurchschnitts erreicht. Trotz beginnender Rückführung der Schuldendiensthilfen
wird diese Quote noch über längere Zeit auf einem Niveau von über
30 v. H. bleiben und eine anhaltend extrem hohe Bindung der
Steuereinnahmen verursachen.
Die Kreditfinanzierungsquote weist das Verhältnis
der Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt zu den bereinigten Ausgaben aus. Sie
liegt für Berlin regelmäßig etwa doppelt so hoch wie der Länderdurchschnitt, in
den Jahren 2001 und 2002 sogar bei etwa dem dreifachen Wert. Unter
Zugrundelegung eines Länderdurchschnitts von 8,1 v. H. hätte die
Netto-Neuverschuldung Berlins im Jahr 2002 statt 6,0 Mrd. €
lediglich 1,7 Mrd. € betragen dürfen.
Mit der förmlichen Feststellung der extremen
Haushaltsnotlage am 5. November 2002 hat sich der Senat der
Auffassung des Rechnungshofs (Jahresbericht 2001 T 45 bis 48)
angeschlossen. Nachdem Verhandlungen mit dem Bund über entsprechende Hilfen
erfolglos blieben, hat das Land im September 2003 einen Normenkontrollantrag
beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel eingereicht, dass Berlin
Sonderbedarfs-BEZ zur Haushaltssanierung gewährt werden.
zu T 32:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs zur Haushaltsnotlage und die Ansicht 21 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
14. Konsolidierungsnotwendigkeiten
T 33:
Obwohl das Land seine
Primärausgaben von 20,9 Mrd. € im Jahr 1995 auf
18,9 Mrd. € im Jahr 2002 abgesenkt hat, erfordern die wachsende
Verschuldung und die steigende Zinslast auch im Interesse der Erhaltung der
Handlungsfähigkeit des Landes anhaltend konsequente Gegenmaßnahmen. Nach Abbau
des Primärdefizits müssen Primärüberschüsse erwirtschaftet werden, um die
Zinsbelastungen zu reduzieren und die Schuldenspirale zu durchbrechen. Die
finanziellen Größenordnungen stellen sich wie folgt dar:
Ansicht 22: Primärdefizit
und Zinsbelastung

In der derzeitigen Wirtschaftslage muss die
notwendige Konsolidierung im Wesentlichen durch eine Reduzierung der Ausgaben
geleistet werden.
T 34:
Die mit dem
Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht begehrten Hilfeleistungen
der bundesstaatlichen Gemeinschaft setzen ausreichende Eigenanstrengungen des
Landes voraus und sind mit strengen Auflagen und einem Sanierungsprogramm zu
verknüpfen (vgl. auch § 12 Abs. 4 Maßstäbegesetz).
Mit der Finanzplanung 2003 bis 2007 hat der Senat
Konsolidierungsbeschlüsse für ein Sanierungsprogramm gefasst, das als Bestandteil
des Normenkontrollantrages gegenüber dem Bundesverfassungsgericht die Eigenanstrengungen
Berlins zur Konsolidierung des Landeshaushalts dokumentieren soll. Das Programm
hat ein Volumen von 1,6 Mrd. € bis zum Jahr 2007 und soll sich
folgendermaßen auswirken:
· Die Personalausgaben sollen
bis zum Jahr 2007 weitestgehend stabil gehalten werden. Hierfür will der Senat
sowohl den Stellenbestand reduzieren als auch Maßnahmen im Tarif- und Besoldungsbereich
umsetzen.
· Die konsumtiven Sachausgaben
sollen bis zum Jahr 2007 um 940 Mio. € gegenüber 2003 gesenkt werden.
Dafür sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
-
Entlastungen
im Bereich der Kindertagesstätten (102 Mio. €),
-
Reduzierung
der Ausgaben für Hilfen zur Erziehung (89 Mio. €),
-
Facility-Management (72 Mio. €),
-
Auslaufen
von Beschäftigungsmaßnahmen (58 Mio. €),
-
Einrichtung
eines Stellenpools (30 Mio. €),
-
Ausstieg
aus der Wohnungsbauförderung (260 Mio. €).
· Die Investitionsausgaben
sollen bis zum Jahr 2007 um knapp 350 Mio. € gegenüber dem
Nachtragshaushaltsplan 2003 reduziert werden.
Ziel des Senats ist es, die Primärausgaben bis 2007
um 1,2 Mrd. € zurückzuführen und das Primärdefizit vollständig
abzubauen.
Der Rechnungshof erkennt die Anstrengungen des
Senats zur Konsolidierung des Landeshaushalts an. Die Maßnahmen müssen
allerdings tragfähig sein und konsequent umgesetzt werden.
zu T 33 und 34:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zur Konsolidierungsnotwendigkeit und die Ansicht 22 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
15. Nationaler
Stabilitätspakt
T 35:
Mit dem europäischen
Stabilitäts- und Wachstumspakt von Maastricht sind die EU-Mitgliedsstaaten
angehalten, eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik zu realisieren. Zudem
verpflichtet er die EU-Länder, ein jährlich aktualisiertes Stabilitätsprogramm
vorzulegen. Die Stabilitätskriterien umfassen insbesondere:
· das Verhältnis des
gesamtstaatlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt (BIP), das maximal
3 v. H., und
· das Verhältnis der
öffentlichen Gesamtverschuldung zum BIP, das höchstens 60 v. H. betragen
darf.
Liegen belastbare Hinweise auf ein tatsächliches
Erreichen bzw. Überschreiten der 3 v. H.-Defizitgrenze vor, kann die
EU-Kommission ein Defizitverfahren einleiten.
Die Einhaltung der Stabilitätskriterien muss
Bestandteil einer nachhaltigen Finanzpolitik sein, die die Handlungsfähigkeit
des Landes erhält und ermöglicht, notwendige Strukturveränderungen vorzunehmen
und wirtschaftliches Wachstum zu sichern.
T 36:
Zur innerstaatlichen
Umsetzung der Vereinbarungen von Maastricht wurde zum 1. Juli 2002
eine Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) in Kraft gesetzt. Der neu
eingeführte § 51 a HGrG sieht vor, dass
· Bund und Länder „eine
Rückführung der Netto-Neuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte“
anstreben;
· der Finanzplanungsrat
u. a. Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin gibt, insbesondere im Hinblick
auf eine gemeinsame Ausgabenlinie und die Vereinbarkeit der
Haushaltsentwicklung der Gebietskörperschaften mit den Bestimmungen des
Stabilitäts- und Wachstumspakts;
· der Finanzplanungsrat nach
Erfordernis Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin
ausspricht.
Auf der Sondersitzung am 21. März 2002 hat
der Finanzplanungsrat die Notwendigkeit des Europäischen Stabilitäts- und
Wachstumspakts anerkannt und im Rahmen eines nationalen Stabilitätspakts
insbesondere beschlossen, dass
· die Länder und Gemeinden ihr
jährliches Ausgabenwachstum in den Jahren 2003 und 2004 auf jeweils
1 v. H. im Jahresdurchschnitt begrenzen und
· Bund und Länder ihre
Finanzierungsdefizite/Nettokreditaufnahmen (unter Berücksichtigung der besonderen
Situation der Haushaltsnotlagenländer) vom Jahr 2003 an jährlich gegenüber
dem Vorjahr mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte reduzieren.
In seiner Sitzung am 27. November 2002
bekräftigte der Finanzplanungsrat die im März gefassten Beschlüsse. Erstmals
erörterte er die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion. Mit dem gemeinsamen Ziel, im Jahr 2003 das
gesamtstaatliche Defizit wieder unter 3 v. H. des BIP zu senken,
wurden die Länder verpflichtet, „zum nächsten Finanzplanungsrat ihre Beiträge
zur Erreichung des Zieles eines ausgeglichenen Staatshaushaltes 2006 und ihre
Strategien zur Erreichung ausgeglichener Landeshaushalte“ darzulegen.
Darüber hinaus machte der Finanzplanungsrat
gegenüber dem Land Berlin von seinem Recht nach § 51 a
Satz 3 HGrG Gebrauch, bei nicht hinreichender Haushaltsdisziplin
Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin zu geben. Danach ist
das Land Berlin verpflichtet, seine Ausgaben unter „erheblichen zusätzlichen
Konsolidierungsanstrengungen, die weit über die für die übrigen Länder geltende
Ausgabenbegrenzung hinausgehen“, „auf ein finanzierbares Niveau
zurückzuführen“.
T 37:
Mit der Einleitung eines Defizitverfahrens gegenüber
Deutschland durch die EU-Kommission im November 2002 gewinnt die Verpflichtung
des Landes Berlin zusätzlich an Gewicht.
· Der öffentliche
Gesamthaushalt schloss im Jahr 2002 mit einem Finanzierungsdefizit1)
von 66,3 Mrd. € ab. Berlin nimmt dabei mit einem Defizit von
4,9 Mrd. € im Vergleich aller Länder den zweiten Platz ein.
· Der prozentuale Anteil
Berlins am Gesamtdefizit beläuft sich auf 7,4 v. H. Dagegen wurden im
Land mit 77,1 Mrd. € nur 3,7 v. H. des BIP2)
der Bundesrepublik Deutschland erwirtschaftet.
Die
Forderung des Finanzplanungsrates vom 21. März 2002 zur Begrenzung
des Ausgabenzuwachses wird im Jahr 2004 voraussichtlich nicht voll
erfüllt. Ursache hierfür ist die notwendige Finanzierung des Fehlbetrages aus
2002, die im Jahr 2004 ausgabeseitig wirksam wird und somit eine
Steigerung der Gesamtausgaben um 1,3 v. H. gegenüber dem Vorjahr zur
Folge hat.
Aus
dem gleichen Grund kann der Senat eine kontinuierliche Senkung der
Nettokreditaufnahme bis zum Jahr 2005 nicht nachweisen. Das Ziel, im Sinne
des nationalen Stabilitätspakts einen stabilitätskonformen Haushalt
herbeizuführen, erscheint auf absehbare Zeit nicht erreichbar.
zu T 35 bis 37:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs zum nationalen Stabilitätspakt bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
III. Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung sowie der
Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2002
1. Haushalts- und
Vermögensrechnung 2002
Der
Senat hat wie im vergangenen Jahr die Haushalts- und Vermögensrechnung zwar
fristgerecht aber nur in verkürzter Form vorgelegt. Der Rechnungshof kann wegen
noch ausstehender Klärung zu Feststellungen zum Haushaltsjahr 2001 und
Mängeln zum Haushaltsjahr 2002 die Richtigkeit der Vermögensrechnung nur eingeschränkt
bestätigen.
1.1 Haushaltsplan
T 38:
Der Haushaltsplan 2002 ist durch das
Haushaltsgesetz 2002/2003 (HG 02/03) vom 19. Juli 2002 in
der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2002/2003 (NHG 2002/2003)
vom 16. April 2003 in Einnahmen und Ausgaben auf
23 785 963 100 € mit Verpflichtungsermächtigungen von
1 453 064 100 € festgestellt worden, und zwar
·
in
den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von
18 190 568 200 € mit Verpflichtungsermächtigungen von
1 390 148 100 € und
·
in
den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und
Ausgaben von 5 595 394 900 € mit Verpflichtungsermächtigungen
von 62 916 000 € und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen
nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.
Die
Bezirke haben unter Berücksichtigung der Globalzuweisung ausgeglichene
Bezirkshaushaltspläne aufzustellen, die von den Bezirksverordnetenversammlungen
zu beschließen sind und die von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes
umfasst werden (vgl. §§ 26 a Abs. 1 und 30 LHO).
T 39:
Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich das
Haushaltsvolumen wie folgt entwickelt:
Ansicht 23: Haushaltsvolumen
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
|
1998 |
22 906,8 |
-2,0 |
17 206,7 |
-2,3 |
5 700,0 |
-1,2 |
|
1999 |
21 585,7 |
-5,8 |
15 981,7 |
-7,1 |
5 604,0 |
-1,7 |
|
2000 |
21 143,2 |
-2,1 |
15 604,2 |
-2,4 |
5 538,9 |
-1,2 |
|
2001 |
24 369,9 |
+15,3 |
18 886,4 |
+21,0 |
5 483,5 |
-1,0 |
|
2002 |
23 786,0 |
-2,4 |
18 190,6 |
-3,7 |
5 595,4 |
+2,0 |
T 40:
Die veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen haben sich im Verhältnis zum Haushaltsvolumen bzw.
zur jeweiligen Teilsumme in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
Ansicht 24: Verpflichtungsermächtigungen
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
|
1998 |
2 927,7 |
12,8 |
2 667,7 |
15,5 |
259,9 |
4,6 |
|
1999 |
2 555,7 |
11,8 |
2 393,2 |
15,0 |
162,5 |
2,9 |
|
2000 |
2 511,8 |
11,9 |
2 402,1 |
15,4 |
109,7 |
2,0 |
|
2001 |
1 750,1 |
7,2 |
1 684,0 |
8,9 |
66,0 |
1,2 |
|
2002 |
1 453,1 |
6,1 |
1 390,1 |
7,6 |
62,9 |
1,1 |
zu T 38 bis 40:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs und die Ansichten 23 und 24 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
1.2 Rechnungslegung
(Termin und Umfang)
T 41:
Gemäß Artikel 94 Abs. 1 VvB hat
der Senat im Laufe der ersten neun Monate des folgenden Rechnungsjahres dem
Abgeordnetenhaus über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft, über
das Vermögen und über die Schulden Rechnung zu legen. Für das
Haushaltsjahr 2002 hat er die Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin
am 23. September 2003 beschlossen und mit Schreiben vom selben Tag dem
Abgeordnetenhaus vorgelegt (Drs 15/2065).
Die
Nachweisungen der Verpflichtungsermächtigungen (§ 85 Nr. 1 LHO
i. V. m. Nrn. 11.4.4 und 11.4.6 AV § 80 LHO), die
Übersicht über das Rücklage- und Sondervermögen (§ 85 Nr. 2 LHO
i. V. m. Nr. 11.4.7 AV § 80 LHO), die Nachweisung
über die übernommenen Bürgschaften (Nr. 13.4.1 AV
§ 80 LHO), die Nachweisung über die Verpflichtungen aus Gewähr- und
ähnlichen Verträgen (Nr. 13.4.2 AV § 80 LHO) und die Nachweisung
über den flächenmäßigen Bestand des Grundvermögens zum Ende des Haushaltsjahres
(Nr. 13.4.3 AV § 80 LHO) wurden nach dem
30. September 2003 (bis zu zwei Monate später) vorgelegt.
Entgegen
§ 85 Nr. 3 LHO i. V. m. Nrn. 11.4.8, 11.4.10 und
11.4.11 AV § 80 LHO fehlen die Jahresabschlüsse vom Krankenhaus
des Maßregelvollzugs sowie von drei Betrieben, die nach § 26 LHO
einen Wirtschaftsplan aufzustellen hatten (Deutsche Oper Berlin, Neuköllner
Seniorenheime und Weddinger Senioreneinrichtungen).
Für
das Krankenhaus des Maßregelvollzugs fehlt auch noch der testierte
Jahresabschluss für 2001. Für die Weddinger Senioreneinrichtungen liegen seit
1998 aus den bekannten Gründen keine bestätigten Jahresabschlüsse vor (vgl.
Vorjahresbericht T 34). Damit setzte sich die Entwicklung aus den
Vorjahren fort.
Der
Senat hat damit zwar fristgerecht aber innerhalb der von der Verfassung
gesetzten Frist nicht vollständig Rechnung gelegt.
zu T 41:
Der Senat wird zukünftig die Nachweisungen bis zum 30. September vorlegen. Die fehlenden Jahresabschlüsse des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, der Deutschen Oper und der Neuköllner Seniorenheime liegen mittlerweile vor und wurden nachgereicht. Die Jahresabschlüsse der Weddinger Senioreneinrichtungen sind weiterhin durch den Bezirk avisiert und werden nach Eingang nachgereicht.
T 42:
Die Bezirke erstellen eigene
Bezirkshaushaltsrechnungen, die nur den Bezirksverordnetenversammlungen
vorzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz). Sie
werden vom Rechnungshof nicht gesondert geprüft, weil ihre Ergebnisse in der
Rechnungslegung des Senats aufgehen.
zu T 42:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
1.3 Haushaltsrechnung
T 43:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat für jedes
Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf der Grundlage der abgeschlossenen
Bücher aufzustellen (§ 80 Abs. 3 LHO). Die Bücher werden im
Rahmen der Kassenwirtschaft geführt und weisen zum Jahresabschluss die Buchungsergebnisse
aus. Die Kassenwirtschaft basiert auf Anordnungen im Rahmen der Mittelbewirtschaftung.
Das
seit 1994 von der Senatsverwaltung für Finanzen sukzessive eingeführte HKR[1])-Verfahren
ProFiskal bildet die Mittelbewirtschaftung und die Kassenwirtschaft in
voneinander getrennten Modulen ab. Die Datenbestände der Mittelbewirtschaftung
und der Kassenwirtschaft werden arbeitstäglich durch Datentransfers
synchronisiert. In der Vergangenheit ist es durch Verfahrens- und
Anwenderfehler immer wieder zu Abweichungen gekommen.
Die
Haushaltsrechnung 2002 wurde wie im Vorjahr aus den Zahlen des Moduls der
Mittelbewirtschaftung erstellt. Damit basiert sie wiederum entgegen
§ 80 Abs. 3 LHO nicht auf den abgeschlossenen Büchern der
Kassenwirtschaft. Um dennoch die Ergebnisse der abgeschlossenen Datenbestände
der Kassenwirtschaft in die Rechnungslegung einzubeziehen, hat die
Senatsverwaltung für Finanzen zum Jahresabschluss einen Abgleich der Module
vorgenommen. Dieser Abgleich führte zur Aufdeckung einer Vielzahl von
Differenzen, die nach Aktenlage fast vollständig bereinigt wurden.
T 44:
Die Haushaltsrechnung (§ 81 LHO) weist für
das Jahr 2002 folgendes Gesamtergebnis aus:
Ansicht 25: Gesamtergebnis
|
|
Einnahmen |
Ausgaben |
|
|
- € - |
|
|
Ist |
22 365 297 044,11 |
23 757 406 950,32 |
|
verbliebene Haushaltsreste |
0,00 |
140 584 234,61 |
|
Rechnungssoll |
22 365 297 044,11 |
23 897 991 184,93 |
|
Ansatz |
23 785 963 100,00 |
23 785 963 100,00 |
|
Haushaltsreste aus
Vorjahren |
0,00 |
132 146 921,00 |
|
Abschlussergebnisse
der Vorjahre |
+9 570 948,68 |
+9 570 948,68 |
|
Gesamtsoll |
23 795 534 048,68 |
23 927 680 969,68 |
|
Differenz ungünstiger |
1 430
237 004,57 |
|
|
Differenz günstiger |
|
29 689 784,75 |
|
Fehlbetrag nach der Rechnung |
1 400 547 219,82 |
|
zu T 43 und 44:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs und die Ansicht 25 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
T 45:
Das kassenmäßige Jahresergebnis als Teil des
kassenmäßigen Abschlusses nach § 82 LHO beträgt:
|
Ist-Einnahmen |
22 365 297 044,11 € |
|
Ist-Ausgaben |
23 757 406 950,32 € |
|
Kassenmäßiger Fehlbetrag |
1 392 109 906,21 € |
Das
kassenmäßige Jahresergebnis hat sich wie folgt entwickelt:
Ansicht 26: Kassenmäßiges
Jahresergebnis
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|
- Mio. € - |
|||
|
1998 |
-1 569,6 |
-1 688,2 |
+118,6 |
|
1999 |
-1 580,7 |
-1 703,9 |
+123,3 |
|
2000 |
-654,0 |
-683,6 |
+29,6 |
|
2001 |
-1 931,1 |
-1 890,3 |
-40,8 |
|
2002 |
-1 392,1 |
-1 276,8 |
-115,4 |
Das kassenmäßige Jahresergebnis ist nicht mit dem
kassenmäßigen Gesamtergebnis identisch. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat
beim Haushaltsabschluss das kassenmäßige Gesamtergebnis dargestellt und
erläutert. Der von der Senatsverwaltung für Finanzen erläuterte Gesamtbetrag
von 102 895,17 € ist um 51,13 € zu niedrig ausgewiesen. Die
Ausgleichsbuchung erfolgte im Haushaltsjahr 2003 in korrekter Höhe. Das kassenmäßige
Gesamtergebnis beträgt somit 1 392 212 852,51 €.
zu T 45:
Die Feststellungen des Rechnungshofs werden bestätigt.
T 46:
Die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entwickelten sich
jeweils wie folgt:
Ansicht 27: Ist-Einnahmen
(Differenz zum Vorjahr)
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
|
1998 |
-3 180,1 |
-12,7 |
-3 193,6 |
-16,8 |
+13,5 |
+0,2 |
|
1999 |
+31,9 |
+0,1 |
-11,3 |
-0,1 |
+43,3 |
+0,7 |
|
2000 |
+531,4 |
+2,4 |
+713,5 |
+4,5 |
-182,0 |
-3,0 |
|
2001 |
+800,6 |
+3,4 |
+869,9 |
+5,0 |
-69,2 |
-1,1 |
|
2002 |
-924,6 |
-4,0 |
-840,0 |
-4,8 |
-84,6 |
-1,4 |
Ansicht 28: Ist-Ausgaben
(Differenz zum Vorjahr)
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
|
1998 |
-1 836,7 |
-7,3 |
-1 785,4 |
-9,2 |
-51,2 |
-0,9 |
|
1999 |
+43,0 |
+0,2 |
+4,4 |
+0,03 |
+38,6 |
+0,6 |
|
2000 |
-395,1 |
-1,7 |
-306,7 |
-1,7 |
-88,3 |
-1,5 |
|
2001 |
+2 077,7 |
+8,2 |
+2 076,6 |
+10,8 |
+1,0 |
+0,1 |
|
2002 |
-1 463,6 |
-5,8 |
-1 453,5 |
-7,5 |
-10,0 |
-0,2 |
zu T 46:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 47:
Die Finanzierungsrechnung (Gegenstück zur
Finanzierungsübersicht im Gesamtplan des Haushaltsplans) weist den
Finanzierungssaldo mit minus 4 864 193 814,72 € aus.
Der Finanzierungssaldo zeigt den bereinigten haushaltsbezogenen
Netto-Kreditbedarf, der mit der Netto-Neuverschuldung nicht übereinstimmen
muss. Er entwickelte sich seit 1998 wie folgt:
Ansicht 29: Finanzierungssaldo
Haushaltsjahr |
Finanzierungssaldo |
|
|
Mio. € |
|
1998 |
-2 585,8 |
|
1999 |
-1 790,2 |
|
2000 |
-2 544,7 |
|
2001 |
-5 250,0 |
|
2002 |
-4 864,2 |
Die Finanzierungsrechnung als
Teil des kassenmäßigen Abschlusses (§ 82 LHO) ist nicht in der
vorgelegten Haushaltsrechnung enthalten. Ihre Aufnahme in den Abschlussbericht,
auf den in der Vorlage nur verwiesen wird, genügt nicht, da dieser den
kassenmäßigen Abschluss sowie den Haushaltsabschluss und damit auch die
Finanzierungsrechnung erläutern und nicht darstellen soll (vgl.
§ 84 LHO).
zu T 47:
Die Finanzierungsrechnung wird in die Haushaltsrechnung aufgenommen werden.
T 48:
Das rechnungsmäßige Jahresergebnis nach
§ 83 Nr. 2 Buchstabe d LHO hat sich seit 1998 wie
folgt verändert:
Ansicht 30: Rechnungsmäßiges
Jahresergebnis
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|
- Mio. € - |
|||
|
1998 |
-153,21) |
-230,2 |
+77,0 |
|
1999 |
-1 788,52) |
-1 794,2 |
+65,7 |
|
2000 |
-834,63) |
-856,4 |
+21,9 |
|
2001 |
-1 982,24) |
-2 024,8 |
-8,5 |
|
2002 |
-1 400,5 |
-1 287,6 |
-113,0 |
1) Der für das Haushaltsjahr 1998 ausgewiesene Fehlbetrag ist um
7 701,54 € zu gering (vgl. Jahresbericht 2000 T 127).
2) Der für das Haushaltsjahr 1999 ausgewiesene Fehlbetrag ist um
2 468,34 € zu gering (vgl. Jahresbericht 2001 T 77).
3) Der für das Haushaltsjahr 2000 ausgewiesene Fehlbetrag ist um
44 641 454,59 € zu gering (vgl. Jahresbericht 2002
T 64, 65 und 68).
4) Der für das Haushaltsjahr
2001 ausgewiesene Fehlbetrag ist um 174 524 584,99 € zu hoch
(vgl. Vorjahresbericht T 37 und 38).
Das
ausgewiesene rechnungsmäßige Gesamtergebnis nach § 83 Nr. 2
Buchstabe e LHO weicht um 51,13 € ab (vgl. T 45).
zu T 48:
Die Feststellungen des Rechnungshofs werden bestätigt.
T 49:
Die in der Nachweisung der nicht abgewickelten
Verwahrungen und Vorschüsse ausgewiesenen Summen stimmen mit den Beständen, die
in die entsprechenden Bücher der Kassenwirtschaft des nächsten Haushaltsjahres
übertragen wurden, überein.
zu T 49:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 50:
Im Laufe der Haushaltswirtschaft ergeben sich
regelmäßig Abweichungen von der Haushaltsplanung. Teile davon werden in der Nachweisung
der höheren und neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan
(Nr. 11.4.2 AV § 80 LHO) dargestellt.
Für
den Bereich der Hauptverwaltung ist in dieser Nachweisung ein insgesamt um
153,02 € geringerer Betrag ausgewiesen als in der Rechnungsnachweisung
(Nr. 4 AV § 80 LHO). Die Differenz wurde von der Senatsverwaltung
für Finanzen nicht erläutert.
Die
in der vorgenannten Nachweisung darzustellenden höheren und neuen Ausgaben bei
den Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen berücksichtigen erneut nicht die
Ausgabereste, die aufgrund der tatsächlich eingegangenen Einnahmen zu bilden
sind (vgl. Nr. 1.7 AV § 37 LHO).
zu T 50:
Die vom Rechnungshof festgestellte Differenz von 153,02 € betrifft das Kapitel 03 40 - Landeszentrale für politische Bildungsarbeit - (alt) und 10 31 - Landeszentrale für politische Bildungsarbeit - (neu). Die vorläufige Haushaltswirtschaft 2002 wurde durch Übernahme der Haushaltsstruktur 2001 und Buchungen von vorläufigen Ansätzen sichergestellt. Einnahmen und Ausgaben für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wurden somit zunächst in dem Kapitel 03 40 bewirtschaftet. Nach Verabschiedung des Doppelhaushalts 2002/2003 erfolgte die Bewirtschaftung dann im Kapitel 10 31. Durch Ausbuchung der vorläufigen Ansätze aus dem Kapitel 03 40 kam es für die bereits geleisteten Zahlungen auf dem Titel 518 03 zu ungedeckten Ausgaben in Höhe von 153,02 €. Diese ungedeckten Ausgaben wurden dann erst im Mai 2003 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten durch Deckungsfähigkeit aus dem Kapitel 10 31 ausgeglichen. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem vorläufig (weiter) bewirtschafteten Kapitel 03 40 und dem planmäßigen Kapitel 10 31 begründete diese unübliche Deckungsfähigkeit auf eine Buchungsstelle, die im Mai 2003 keinen Ansatz mehr hatte.
Da Buchungsstellen ohne Haushaltsansatz nicht an der Deckungsfähigkeit teilnehmen, berücksichtigte die Funktionalität der Rechnungsnachweisung (Tabelle 100) die vorgenannte Deckung von 153,02 € auf die Buchungsstelle 03 40 / 518 03 nicht. Sehr wohl jedoch die Deckung von der Buchungsstelle 10 31 / 518 03, die im Mai 2003 mit einem planmäßigen Ansatz ausgestattet war.
Die Funktionalität der Gesamtnachweisung (Nachweisungen der höheren und neuen Ausgaben) hingegen listet alle Buchungen der Deckungsfähigkeit auf, ohne Prüfung der betroffenen Buchungsstellen auf Berechtigung zur Deckungsfähigkeit. Somit ist der Betrag der Gesamtnachweisung zutreffend und derjenige der Rechnungsnachweisung um 153,02 € zu gering.
Da es sich bei der Ausgleichsbuchung zwischen den Kapiteln 03 40 und 10 31 um eine voraussichtlich einmalige Ausnahme handelte, sieht der Senat keine Notwendigkeit die Funktionalität der Rechnungsnachweisung zu ändern.
T 51:
Für Haushaltsüberschreitungen aufgrund über- und
außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die nachträgliche
Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen
(Artikel 88 Abs. 2 VvB). Sie werden in Anlagen zur
Haushalts- und Vermögensrechnung nachgewiesen
(§ 85 Nr. 1 LHO). Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus am
2. September 2003 eine Nachweisung der über- und außerplanmäßigen
Ausgaben und der Verpflichtungsermächtigungen für die Hauptverwaltung
(Drs 15/2014) und am 9. Dezember 2003 eine entsprechende für die
Bezirke (Drs 15/2367) zur Genehmigung vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat
die Haushaltsüberschreitungen am 17. März 2004 beschlossen.
T 52:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben im
Haushaltsjahr 2002 betragen nach den Vorlagen an das Abgeordnetenhaus
insgesamt 551 869 666,48 €. Sie haben sich im Verhältnis zum
Haushaltsvolumen bzw. zur jeweiligen Teilsumme in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt:
Ansicht 31: Haushaltsüberschreitungen
(Ausgaben)
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
1998 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
550,9 |
|
305,7 |
|
245,2 |
|
|
außerplanmäßig |
264,2 |
|
200,5 |
|
63,7 |
|
|
gesamt |
815,1 |
3,6 |
506,2 |
2,9 |
308,9 |
5,4 |
|
1999 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
753,8 |
|
428,0 |
|
325,9 |
|
|
außerplanmäßig |
141,5 |
|
45,3 |
|
96,3 |
|
|
gesamt |
895,3 |
4,1 |
473,2 |
3,0 |
422,1 |
7,5 |
|
2000 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
|
|
255,5 |
|
1) |
|
|
außerplanmäßig |
|
|
25,9 |
|
1) |
|
|
gesamt |
612,0 |
2,9 |
281,4 |
1,8 |
330,6 |
6,0 |
|
2001 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
|
|
295,2 |
|
1) |
|
|
außerplanmäßig |
|
|
99,7 |
|
1) |
|
|
gesamt |
853,2 |
3,5 |
394,9 |
2,1 |
458,3 |
8,4 |
|
2002 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
442,5 |
|
138,5 |
|
304,0 |
|
|
außerplanmäßig |
109,4 |
|
60,7 |
|
48,7 |
|
|
gesamt |
551,9 |
2,3 |
199,2 |
1,1 |
352,7 |
6,3 |
1) In der Sammelvorlage sind die über- und
außerplanmäßigen Ausgaben nicht gesondert ausgewiesen.
T 53:
Die über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen betragen nach den o. g. Vorlagen im Haushaltsjahr 2002
insgesamt 143 878 354,35 €. Der Umfang hat sich im Verhältnis
zur jeweiligen Veranschlagung im Haushaltsplan wie folgt entwickelt:
Ansicht 32: Haushaltsüberschreitungen
(Verpflichtungsermächtigungen)
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
1998 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
45,7 |
|
45,3 |
|
0,3 |
|
|
außerplanmäßig |
138,2 |
|
133,9 |
|
4,2 |
|
|
gesamt |
183,9 |
6,3 |
179,3 |
6,7 |
4,6 |
1,8 |
|
1999 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
60,9 |
|
59,3 |
|
1,5 |
|
|
außerplanmäßig |
327,1 |
|
277,0 |
|
50,1 |
|
|
gesamt |
388,0 |
15,2 |
336,3 |
14,1 |
51,7 |
31,8 |
|
2000 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
|
|
57,1 |
|
1) |
|
|
außerplanmäßig |
|
|
220,6 |
|
1) |
|
|
gesamt |
288,7 |
11,5 |
277,8 |
11,6 |
10,9 |
10,0 |
|
2001 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
|
|
105,5 |
|
1) |
|
|
außerplanmäßig |
|
|
198,1 |
|
1) |
|
|
gesamt |
308,9 |
18,0 |
303,7 |
18,0 |
5,1 |
8,0 |
|
2002 |
|
|
|
|
|
|
|
überplanmäßig |
24,5 |
|
24,5 |
|
0 |
|
|
außerplanmäßig |
119,3 |
|
118,2 |
|
1,1 |
|
|
gesamt |
143,9 |
9,9 |
142,7 |
10,2 |
1,1 |
1,8 |
1) In der Sammelvorlage sind die über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen nicht gesondert ausgewiesen.
T 54:
Für das Haushaltsjahr 2002 sind insgesamt
176 525 900 € pauschale Minderausgaben (0,7 v. H. des
Haushaltsvolumens) veranschlagt worden, davon für die
Hauptverwaltung 132 156 000 €,
Bezirke 44 369 900 €.
Die
Verwaltungen haben nur einen Teil der pauschalen Minderausgaben erwirtschaftet.
Sie wiesen für die Hauptverwaltung insgesamt 2 427 657,45 € und
für die Bezirksverwaltungen 12 874 000,00 € (davon entfallen
87,7 v. H. auf den unter vorläufige Haushaltswirtschaft gestellten
Bezirk Marzahn-Hellersdorf) als nicht zugelassene Mehrausgaben aus.
T 55:
Die verbliebenen Haushaltsreste haben sich in den
letzten Jahren im Vergleich zum veranschlagten Haushaltsvolumen wie folgt entwickelt:
Ansicht 33: Ausgabehaushaltsreste
|
Haushaltsjahr |
Einzelpläne 01 bis 59 |
Einzelpläne 01 bis 29 |
Einzelpläne 31 bis 59 |
|||
|
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
Mio. € |
v. H. |
|
|
1998 |
211,2 |
0,9 |
167,5 |
1,0 |
43,7 |
0,8 |
|
1999 |
147,8 |
0,7 |
90,5 |
0,6 |
57,3 |
1,0 |
|
2000 |
255,6 |
1,2 |
208,0 |
1,3 |
47,6 |
0,9 |
|
2001 |
137,1 |
0,5 |
117,5 |
0,6 |
14,6 |
0,2 |
|
2002 |
140,6 |
0,6 |
128,4 |
0,7 |
12,2 |
0,2 |
Die
verbliebenen Ausgabehaushaltsreste sind gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat seit 1999 auf die Bildung von
Einnahmehaushaltsresten verzichtet.
zu T 51 bis 55:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs und die Ansichten 31 bis 33 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
1.4 Vermögensrechnung
T 56:
Die Vermögensrechnung für das
Haushaltsjahr 2002 wurde erneut nicht mit dem ProFiskal‑Modul DHR
erstellt, sondern mit anderen Softwareprodukten auf Basis der Daten aus der
Mittelbewirtschaftung.
zu T 56:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 57:
Die vom Senat aufgestellte Rechnung über das
Vermögen und die Schulden des Landes Berlin schließt wie folgt ab:
Ansicht 34: Vermögensübersicht
|
Vermögensteil |
Vermögen |
Schulden1) |
|
|
- € - |
|
|
Verwaltungsvermögen |
7 109 770 985 |
47 267 181 919 |
|
Betriebsvermögen |
7 300 492 966 |
0 |
|
Rücklagevermögen |
3 110 968 275 |
0 |
|
Finanzvermögen |
1 468 318 |
5 624 |
|
Stiftungsvermögen |
46 885 242 |
0 |
|
Insgesamt |
17 569 585 786 |
47 267 187 543 |
1) Der modellmäßige Barwert der Zins- und
Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen von 244,7 Mio. €
(Stand vom 31.12.02) ist in dieser Tabelle nicht ausgewiesen (vgl. Fußnote 1 zu
Ansicht 18).
Das
Vermögen hat sich gegenüber dem Vorjahr um 828 221 714 € vermindert.
Die Schulden erhöhten sich um 4 866 348 677 €.
Die
in der Vermögensrechnung nachgewiesenen Anfangsbestände 2002 stimmen nicht mit
den Schlussbeständen des Jahres 2001 überein. Die Senatsverwaltung für
Finanzen hat die Abweichungen nachvollziehbar erläutert. Anzumerken ist, dass
die ausgewiesenen Differenzen von 122 726 € tatsächlich
19 122 726 € betragen.
Beim
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Kapitel 39 11
Vermögensgruppe 10 21 wurde eine Abweichung zwischen dem Vermögenskonto
und dem Vermögensnachweis in Höhe von 844 € festgestellt. Nach der Erläuterung
der Senatsverwaltung für Finanzen wurde für eine Abgangsbuchung die falsche
Vermögensgruppe 10 21 gewählt, bei der der Bestand programmtechnisch nicht
fortgeschrieben wurde. Dies führte zwar bei dieser Vermögensgruppe zu einem
korrekten Schlussbestand, der Schlussbestand bei der zutreffenden Vermögensgruppe
10 34 und somit auch insgesamt beim Verwaltungsvermögen ist aber um
844 € zu hoch ausgewiesen. Die Korrekturbuchung wurde im Übrigen im
Haushaltsjahr 2003 nachgeholt.
Die
Höhe des in der Vermögensübersicht mit 3 110 968 275 €
ausgewiesenen Rücklagevermögens kann nicht bestätigt werden, weil diese nicht
anhand der haushaltsmäßigen Buchungen, den Buchungen im Sachbuch für den
Geldbestand und den Meldungen zur Übersicht über das Rücklagevermögen
nachvollzogen werden kann. Die manuell erstellte Übersicht über das
Rücklagevermögen weist eine Summe von 66 555 908,65 € aus. Gegenüber
dem Rücklagevermögen in der Vermögensübersicht besteht eine Differenz von
3 044 412 366 €, die sich der Rechnungshof nur teilweise
erklären kann. So sind die verbrieften und nicht verbrieften Anteilsrechte (Vermögensgruppe
30 35) in Höhe von 2 987 771 092 € in der manuell
erstellten Übersicht zurecht nicht enthalten. Die Meldungen der Bezirke wurden
nicht immer in der richtigen Höhe bei der Aufstellung berücksichtigt. Der
Restbetrag von 56 641 274 € ist bisher ungeklärt.
Der
Geldbestand der Rücklagen im o. g. Sachbuch für die Hauptverwaltung
(Hauptgruppe 97) weist als Jahresendbestand 2002 einen Betrag von
insgesamt 86 801 199,80 € aus. Er ist um
28 696 432,80 € höher als im Vermögensnachweis (ohne
Vermögensgruppe 30 35) gebucht. Bei den Bezirken hingegen weist der Geldbestand
einen um insgesamt 569 544,93 € niedrigeren Betrag aus.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat bei den Schlussbeständen versäumt, noch nicht
bereinigte Fehler aus den Vorjahren zu erläutern. So ist das
Verwaltungsvermögen für 2002 noch um 14 197 529 € zu hoch ausgewiesen.
Zwei weitere fehlerhafte Buchungen beim Verwaltungsvermögen der Bezirke Spandau
und Marzahn-Hellersdorf aus dem Jahr 2001 von insgesamt 1 585 €
und deren Auswirkung auf den Schlussbestand 2002 konnten immer noch nicht
geklärt werden. Der Schriftverkehr mit den Bezirken hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
Ferner ist das Betriebsvermögen für 2002 wegen der noch unzutreffend
ausgewiesenen Bestände der ehemaligen Krankenhausbetriebe bei den Bezirken
Mitte, Charlottenburg- Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf und
Tempelhof-Schöneberg um insgesamt 196 647 240 € zu hoch dargestellt.
Ferner
zweifelt der Rechnungshof den ausgewiesenen Vermögensbestand von
119 Mio. € für Darlehensforderungen (Verwaltungsvermögen) an (vgl.
T 138 bis 143).
Insgesamt
muss davon ausgegangen werden, dass der Schlussbestand des Vermögens um einen
dreistelligen Millionenbetrag zu hoch ausgewiesen ist.
zu T 57:
Die Feststellung des Rechnungshofs wird bestätigt. Die Differenzen betragen 19.122.726 €. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers wurden die ersten beiden Ziffern des Differenzbetrags nicht ausgedruckt.
Die Prüfung der Differenzen zwischen den Buchungen im Sachbuch und den Meldungen zum Geldbestand des Rücklagevermögens sind noch nicht abgeschlossen. Durch ein geändertes Abfrage- und Abgleichverfahren soll zukünftig eine bessere Kontrolle der gemeldeten Bestände sichergestellt werden. Der Senat wird nach Abschluss der Prüfungen der abgelaufenen Haushaltsjahre über eventuell notwendige und durchgeführte Korrekturen berichten.
T 58:
Überschreitungen der im HG 02/03 festgelegten
Ermächtigungen für Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind
der Vermögensrechnung nicht zu entnehmen.
Die
Vermögensrechnung enthält auch Meldungen der Senatsverwaltungen über den
Bestand der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
Aufbereitete Zusammenfassungen als Nachweisungen über die übernommenen
Bürgschaften (Nr. 13.4.1 AV § 80 LHO) und über die
Verpflichtungen aus Gewähr- und ähnlichen Verträgen (Nr. 13.4.2 AV
§ 80 LHO) wurden jedoch nicht vorgelegt.
Im
Abschlussbericht (Nr. 15 ‑ Bürgschaften ‑) sind nur
die auf die Senatsverwaltung für Finanzen entfallenen Bürgschaften aufgeführt.
Es fehlen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen der Senatsverwaltungen
für Stadtentwicklung sowie für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit einem
Gesamtvolumen von 229,6 Mio. €. Der Rechnungshof hält es für geboten,
dass auch der Abschlussbericht den vollständigen Stand der Verpflichtungen
Berlins aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen widerspiegelt.
zu T 58:
Der Senat wird zukünftig die Nachweisungen aller Senatsverwaltungen zum Bestand der Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorlegen.
T 59:
Die Nachweisung über den flächenmäßigen Bestand des
Grundvermögens zum Ende des Haushaltsjahres 2002 ist wie in den Vorjahren
fehlerhaft.
Erstmalig
sind die Grundstücke des Liegenschaftsfonds mit einer Gesamtfläche von
7 271 633 m2 besonders ausgewiesen. Diese
Flächenangaben beziehen sich aber nicht durchgängig, wie nach Nr. 15.4 i. V. m.
Nr. 14.12 AV § 73 LHO gefordert, auf den Stand zum
31. Dezember, da die Senatsverwaltung für Finanzen mehrfach die Meldungen
nachfordern musste und nicht alle Vermessungsämter einen Auszug aus dem Automatisierten
Liegenschaftsbuch zum Ende des Haushaltsjahres 2002 gefertigt haben.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat in die Nachweisung für die Grundstücke
außerhalb Berlins keine Flächen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport aufgenommen, da diese Fehlanzeige erstattet hatte, obwohl im Vorjahr noch
sieben Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 176 266 m2
aufgeführt waren. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport sollte die Meldung für 2002 lediglich bedeuten, dass sich keine
Veränderung zum Vorjahr ergeben hat. Eine daraufhin vom Rechnungshof erbetene
Aufstellung der außerhalb Berlins gelegenen Grundstücke gemäß
Abschlussrundschreiben 2002 Buchstabe G Nr. 14 Abs. 5 kann
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport angabegemäß nicht beibringen.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat für 2002 erstmalig auch die Flächen des
außerhalb Berlins gelegenen Grundvermögens, für das Berlin lediglich
Miteigentümer ist, in einer Größe von 237 686 m2 in der
Nachweisung aufgeführt. Sonstige Flächen von 11 940 m2 wurden
versehentlich nicht mit eingerechnet, sodass die Fläche insgesamt
249 626 m2 beträgt. Die im Abschlussbericht in der Fußnote
genannte Gesamtfläche von 239 050 m2 ist daher zu gering.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat entgegen Nr. 14.12 AV
§ 73 LHO in die Nachweisung über den flächenmäßigen Bestand des
Grundvermögens nicht die von den Vermessungsämtern gemeldeten Flächen der
ehemaligen städtischen Krankenhausbetriebe von insgesamt
3 221 774 m2 übernommen, für die das Land Berlin als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
zu T 59:
Der Senat kann mittlerweile eine verbesserte und fristgerechte Feststellung der im Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds befindlichen Grundstücke durch die Vermessungsämter beobachten.
Aufgrund der fehlenden Nachweisung der außerhalb Berlins gelegenen Grundstücke der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wurden diese auch für die laufende Rechnungslegung nicht in den flächenmäßigen Nachweis des Grundvermögens aufgenommen. Sofern eine Aufstellung nachgereicht wird, wird der Senat eine entsprechende Korrektur des Nachweises vornehmen.
Der Senat hat den flächenmäßigen Nachweis des Grundvermögens mit anteiligem Eigentum Berlins für 2002 um den vom Rechnungshof festgestellten Differenzbetrag in der Mehrjahresübersicht korrigiert.
Der flächenmäßige Bestand des Grundvermögens der ehemaligen Krankenhäuser resultiert aus noch nicht abgewickelten Umschreibungen im Grundbuch. Der Senat hat die betroffenen Organisationseinheiten aufgefordert, die Umschreibung nunmehr schnellstmöglich zu realisieren.
T 60:
Der Rechnungshof kann wegen noch ausstehender
Klärungen zu Feststellungen zum Haushaltsjahr 2001 und der vorstehend
genannten Mängel zum Haushaltsjahr 2002 die Richtigkeit der
Vermögensrechnung nur eingeschränkt bestätigen.
zu T 60:
Der Senat wird nach Abschluss der noch laufenden Prüfungen zur Vermögensrechnung umgehend berichten. Für die flächenmäßige Nachweisung des im Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds mit Stand 31. Dezember 2001 befindlichen Grundvermögens konnte im Nachgang lediglich die Gesamtfläche ohne Differenzierung nach Nutzungsarten ermittelt werden. Der Bestand von 5.217.434 qm ist in die Mehrjahresübersicht der Vermögensrechnung übernommen worden.
1.5 Ergebnis
T 61:
Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass
die Senatsverwaltung für Finanzen erneut innerhalb der von der Verfassung
gesetzten Frist nur eine verkürzte Haushalts- und Vermögensrechnung vorgelegt
hat.
Der
Rechnungshof erwartet, dass der Senat
·
künftig
wieder gemäß Artikel 94 Abs. 1 VvB fristgerecht und vollständig
Rechnung legt (T 41),
·
festgestellte
Differenzen aufklärt, bereinigt oder erläutert (T 43, 50, 57, 59) und
·
alle
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Abschlussbericht
darstellt (T 58).
zu T 61:
Der Senat wird die Rechnung zukünftig fristgerecht und vollständig legen sowie die durch den Rechnungshof festgestellten Differenzen klären und berichten.
T 62:
Die Einnahmen und Ausgaben waren, soweit der
Rechnungshof geprüft hat, ordnungsgemäß belegt.
zu T 62:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
2. Kreditaufnahme
Die während der vorläufigen Haushaltswirtschaft und der
Geltung des Vorschaltgesetzes zu beachtenden Höchstbeträge für die allgemeine
Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2002 wurden überschritten. Die
übrigen Höchstbeträge sind eingehalten. Die Kreditobergrenze ist im Soll wie im
Ist überschritten. Die für die jeweiligen Zeiträume im Jahr 2002 zu
beachtenden Höchstbeträge für Kassenverstärkungskredite wurden nicht überschritten.
T 63:
Nach § 18 Abs. 2
LHO bestimmt das jeweilige Haushaltsgesetz, bis zu welcher Höhe Kredite zur
Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen. Da zu Beginn des Jahres 2002
noch kein Haushaltsgesetz verabschiedet war und keine Restermächtigung aus 2001
nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO zur Verfügung stand, fanden
zunächst die Regelungen für die vorläufige Haushaltswirtschaft nach
Artikel 89 Abs. 2 VvB Anwendung. Der Senat durfte für die
Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung bis zur Höhe eines Viertels der
Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans Kredite aufnehmen, soweit nicht andere
Einnahmen die unbedingt notwendigen Ausgaben deckten. Vom 9. Mai bis zum
25. Juli 2002 war das Vorschaltgesetz zum HG 02/03 vom
29. April 2002 zugrunde zu legen und seit dem 26. Juli 2002
das HG 02/03 vom 19. Juli 2002. Die Senatsverwaltung für
Finanzen hatte im Laufe des Jahres 2002 somit in den drei genannten
Zeiträumen bei der Kreditaufnahme unterschiedliche Höchstbeträge (vgl.
T 64 und 65) zu beachten, die sich aus folgenden Ermächtigungen ergaben:
Vom
1. Januar bis zum 8. Mai 2002:
·
Kreditaufnahme
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung (Artikel 89 Abs. 2 VvB);
vom 9. Mai bis zum 25. Juli 2002:
·
Kreditaufnahme
am Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben (§ 2 Abs. 1 Vorschaltgesetz),
·
andere
Darlehensaufnahmen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von
Ausgaben (§ 2 Abs. 4 Vorschaltgesetz);
vom 26. Juli bis zum
31. Dezember 2002:
·
Kreditaufnahme
am Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben (§ 3 Abs. 1
HG 02/03),
·
Kreditaufnahme
für Tilgungen gemäß Kreditfinanzierungsplan (§ 3 Abs. 2
HG 02/03),
·
Kreditaufnahme
für sonstige Tilgungen (§ 3 Abs. 3 HG 02/03),
·
andere
Darlehensaufnahmen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, zur Deckung von
Ausgaben (§ 3 Abs. 4 HG 02/03).
Die Senatsverwaltung für Finanzen war zur Deckung
von Ausgaben auch ermächtigt, im Wege des Vorgriffs Kredite
·
im
Jahr 2001 für 2002 sowie
·
im
Jahr 2002 für 2003
aufzunehmen (§§ 3 Abs. 6 HG 01 und 3
Abs. 6 HG 02/03).
zu T 63:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 64:
Die Senatsverwaltung für
Finanzen hat die Inanspruchnahme der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen in
ihrem Abschlussbericht zur Haushalts- und Vermögensrechnung für das
Haushaltsjahr 2002 (Drs 15/2065) wie folgt dargestellt:
Ansicht 35: Inanspruchnahme
der Kreditermächtigungen
|
Art der Ermächtigung |
Höchstbetrag |
Inanspruchnahme |
Überschreitung |
|
|
- € - |
||
|
Restermächtigung |
— |
— |
— |
|
Kredite am Kreditmarkt |
6 573 000 000 |
6 042 654 315,21 |
— |
|
Kredite für
Tilgungen gemäß |
4 787 033 000 |
4 785 485 147,54 |
— |
|
Kredite für sonstige Tilgungen |
ohne1) |
166 542 331,71 |
— |
|
Bundesdarlehen u. a. |
8 000 000 |
3 970 494,00 |
— |
|
Vorgriffsermächtigung für 2003 |
475 719 262 |
— |
— |
1) vgl. § 3 Abs. 3
HG 02/03
Die Ermächtigung zur
Kreditaufnahme am Kreditmarkt durfte nicht voll ausgeschöpft werden, da
folgende Sachverhalte den Höchstbetrag um insgesamt 523 374 767,37 €
minderten:
·
Im
Vorgriff auf die Ermächtigung 2002 bereits in 2001 aufgenommene und im
Haushalt 2001 vereinnahmte Darlehen von 288 000 000 €
(gerundeter Betrag) sind anzurechnen.
·
Nicht
kassenwirksam gewordene Kredite für die Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH
in Höhe von 189 433 641,98 €, die zunächst als
Kassenverstärkungskredite geführt wurden (vgl. T 72), sind durch
Darlehen abgelöst worden.
·
Für
im Jahr 2001 verauslagte Schuldendienstleistungen hat die
Vivantes GmbH im Jahr 2002 einen Betrag von 11 468,91 € erstattet.
Da eine Umbuchung auf Zins- und Tilgungstitel des Haushaltsjahres 2001 nicht
mehr möglich war, wurden die Einnahmen auf die Darlehensaufnahme angerechnet.
·
Nach
Artikel I § 5 Haushaltsentlastungsgesetz 2002 sind
Minderausgaben gegenüber den geplanten Zinsausgaben in den Haushalten 2002
bis 2006 zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen. Die Senatsverwaltung
für Finanzen rechnete eingesparte Zinsausgaben von
45 779 656,48 € deshalb auf den Höchstbetrag an.
·
Da
dem Hauptausschuss Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden, war eine
pauschale Ausgabenkürzung von 150 000 € vorzunehmen (vgl. Beschlüsse
des Hauptausschusses vom 15. und 22.05.02).
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat diese Sachverhalte berücksichtigt und folglich
nur 6 042 654 315,21 € in Anspruch genommen. Nach ihrer
Rechnung verbleibt eine Restermächtigung von 6 970 917,42 €.
Nach Prüfung des Rechnungshofs lagen die Minderausgaben gegenüber den geplanten
Zinsausgaben unter Berücksichtigung aller entsprechenden Buchungsstellen
allerdings um 23 900,00 € höher als im Abschlussbericht ausgewiesen.
Bei der Anrechnung aller den Höchstbetrag zur Kreditaufnahme am Kreditmarkt reduzierenden Tatbestände konnte eine Minderausgabe im Kapitel 09 03 – Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz - Ausländerbeauftragte/r - gegenüber den geplanten Zinsausgaben in Höhe von 23.900 € vor Drucklegung der Haushaltsrechnung leider nicht mehr berücksichtigt werden. Der Betrag verringerte die verbleibende Kreditermächtigung; diese wurde jedoch auch im folgenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen. Zukünftig werden die für die Kreditermächtigung maßgeblichen Sachverhalte bei allen veranschlagten Zinsausgaben erfasst.
T 65:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Einhaltung
der bis zum 25. Juli 2002 zu beachtenden Höchstbeträge nicht
dargestellt. Der Höchstbetrag der Kreditaufnahme nach Artikel 89
Abs. 2 VvB ist nach ganz überwiegender Meinung ein Bruttobetrag. Da
das Vorschaltgesetz keine gesonderte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur
Tilgung enthielt, ist auch der Höchstbetrag in § 2
Abs. 1 Vorschaltgesetz brutto zu verstehen. Somit ergibt sich
folgendes Bild:
Ansicht 36: Inanspruchnahme
der Kreditermächtigungen während der vorläufigen Haushaltswirtschaft
|
Art der Ermächtigung |
Höchstbetrag |
Inanspruchnahme |
Überschreitung |
|
|
- € - |
||
|
Restermächtigung |
— |
— |
— |
|
Kreditaufnahme zur |
6 092 486 719,19 |
6 627 553 613,95 |
535 066 894,76 |
Die
Summe der Kreditaufnahme bis zum 8. Mai 2002 setzt sich zusammen aus
Krediten am Kreditmarkt einschließlich der für Tilgungen und vom Bund unter
Hinzurechnung der aufgrund der Vorgriffsermächtigung 2001 für 2002
aufgenommenen Darlehen von 287 697 571,29 € sowie der
anzurechnenden Erstattung verauslagter Schuldendienstleistungen (vgl.
T 64).
Ansicht 37: Inanspruchnahme
der Kreditermächtigungen während des Zeitraums des Vorschaltgesetzes
|
Art der Ermächtigung |
Höchstbetrag |
Inanspruchnahme |
Überschreitung |
|
|
- € - |
||
|
Restermächtigung |
— |
— |
— |
|
Kredite am Kreditmarkt usw. |
6 573 000 000 |
8 988 088 952,15 |
2 415 088 952,15 |
|
Bundesdarlehen u. a. |
10 000 000 |
1 811 436,00 |
— |
Die
Summe der Kreditaufnahme bis zum 25. Juli 2002 setzt sich zusammen
aus Krediten am Kreditmarkt einschließlich der für Tilgungen, zuzüglich der
aufgrund der Vorgriffsermächtigung 2001 für 2002 aufgenommenen Darlehen, der
anzurechnenden Erstattung verauslagter Schuldendienstleistungen und der Kredite
für die Vivantes GmbH (vgl. T 64).
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten und die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten am Kapitalmarkt im Vorschaltgesetz entsprachen den endgültigen Beträgen im HG 2002/2003.
Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme für die Refinanzierung von Tilgungen wurde im Vorschaltgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Das Erfordernis die Tilgungen in jedem Jahr zu refinanzieren ergibt sich jedoch generell aus der im Berliner Haushalt seit Jahren praktizierten Nettoveranschlagung der Kreditaufnahme im Haushalt.
Da das Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 19. Juli 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2002 galt und die Ermächtigung zur Tilgungsrefinanzierung im § 3 Abs. 2 ausdrücklich erwähnt, wurde letztendlich ganzjährig im Sinne des Haushaltsgesetzgebers gehandelt.
T 66:
Nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 VvB
dürfen die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten (zu den zulässigen Ausnahmen
sowie zur Verfassungswidrigkeit wesentlicher Vorschriften des HG 02/03
vgl. T 28). Dem allgemeinen Verständnis der verfassungsrechtlichen
Kreditobergrenze entsprechend sind dabei nur die eigenfinanzierten
Investitionsausgaben zugrunde zu legen.
Für
die Zeiträume der vorläufigen Haushaltswirtschaft und des Vorschaltgesetzes hat
der Rechnungshof darauf verzichtet, die Einhaltung der Kreditobergrenze durch
die Netto-Neuverschuldung darzustellen. Die Kreditobergrenze ist zwar auch in
diesen Zeiten zu beachten, um eine Präjudizierung des Haushaltsgesetzgebers zu
verhindern. Gleichzeitig ist die Regierung aber bei der Bestimmung der Obergrenze
auf Schätzungen angewiesen. Das Ergebnis der Überprüfung, ob eine auf diese
Weise ermittelte Grenze tatsächlich eingehalten wurde, hat nur eingeschränkte
Aussagekraft. Der Rechnungshof hat daher nur die durch das HG 02/03
normierte Kreditobergrenze geprüft.
zu T 66:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 67:
Nach dem Kreditfinanzierungsplan 2002 war eine Netto-Neuverschuldung
von 6 227,1 Mio. € eingeplant. Sie betrug tatsächlich:
Einnahmen aus Krediten am
Kreditmarkt |
11 282 379 365,75 € |
|
Einnahmen aus Krediten vom
Bund |
3 970 494,00 € |
|
abzüglich Tilgungen |
|
|
am Kreditmarkt |
- 4
952 027 479,25 € |
|
im öffentlichen Bereich |
- 62
810 311,16 € |
|
Netto-Neuverschuldung
insgesamt |
6 271 512 069,34 € |
Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat im Abschlussbericht zur Haushalts- und
Vermögensrechnung 2002 den über die Vorgriffsermächtigung für 2002
aufgenommenen Betrag nicht mehr berücksichtigt. Sie hat ihn bereits der
Netto-Neuverschuldung des Jahres 2001 zugerechnet, weil er als Isteinnahme
des Jahres 2001 gebucht worden ist. Damit weist sie die
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt mit 6 042 654 315,21 €
ebenso wie die Netto-Neuverschuldung insgesamt mit
5 983 814 498,05 € um 287 697 571,29 €
niedriger aus als der Rechnungshof in seinen Berechnungen (vgl.
Vorjahresbericht T 60).
Im
Folgenden geht der Rechnungshof von der Netto-Neuverschuldung von
6 271 512 069,34 € aus.
T 68:
Der eingeplanten Netto-Neuverschuldung von
6 227,1 Mio. € standen an veranschlagten eigenfinanzierten
Investitionen Ausgaben von 1 403,4 Mio. € gegenüber. Sie
überschritten die Kreditobergrenze bereits im Soll um
4 823,6 Mio. €.
Die
tatsächliche Netto-Neuverschuldung betrug 6 271,5 Mio. € und die
Summe der eigenfinanzierten Investitionsausgaben 1 315,6 Mio. €.
Damit wurde die Kreditobergrenze um 4 955,9 Mio. € im
Haushaltsvollzug überschritten.
zu T 68:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 69:
Im Rahmen der Kreditfinanzierung war die
Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. Mai 2002 an ermächtigt,
ergänzende Vereinbarungen abzuschließen, die der Steuerung von Liquiditäts- und
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen und
bestehenden Schulden dienen (§ 2 Abs. 3 Vorschaltgesetz sowie im
Anschluss § 3 Abs. 7 HG 02/03). Mit dem HG 02/03 ist
erstmals eine Regelung getroffen worden, wonach die Ermächtigungen in § 3
Abs. 7 HG 02/03 bis zur Verkündung des HG 2004 weiter
gelten (§ 13 HG 02/03). Die Inanspruchnahme der Höchstbeträge
zum Abschluss und zum Bestand von ergänzenden Vereinbarungen stellt die
Senatsverwaltung für Finanzen ausschließlich in ihrem jährlichen Derivatbericht
gegenüber dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses dar.
Die
Höchstbeträge zum Abschluss und zum Bestand von ergänzenden Vereinbarungen sind
eingehalten worden:
Ansicht 38: Inanspruchnahme
der Ermächtigungen für ergänzende Vereinbarungen
|
Art der Ermächtigung |
Höchstbetrag |
Inanspruchnahme |
Überschreitung |
|
|
- Mio. € - |
||
|
Abschlüsse 2002 |
2 000,0 |
10,0 |
— |
|
Bestand zum Jahresende |
7 955,7 |
1 770,7 |
— |
Der
vom Rechnungshof ermittelte Bestand ist um 300 Mio. € höher als der
im Derivatbericht genannte, weil die Senatsverwaltung für Finanzen auf das
Kontrahentenrisiko abstellt und Hedge-Verträge nur dann berücksichtigt, wenn
sie mit einem anderen Vertragspartner als dem im Basisderivat geschlossen
wurden.
Die Begrenzung der Ermächtigung zum Abschluss von
Derivatgeschäften in § 3 Abs. 7 HG 02/03 dient der Überwachung
des Kontrahentenrisikos. Da sich bei einem Hedgegeschäft mit dem gleichen
Swappartner die variablen Zahlungen neutralisieren und bei den
Festsatzzahlungen regelmäßig eine Saldierung der Zahlungsströme (Netting) vereinbart
wird, reduziert sich das Ausfallrisiko nur auf die Ausgleichszahlung der
Festsatzseite. Daher wird dem Kontrahentenrisiko mit der Anrechnung des
Basisswaps ausreichend Rechnung getragen.
T 70:
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft ermächtigt das jeweilige Haushaltsgesetz,
Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Im Jahr 2002 waren in den in
T 63 genannten Zeiträumen von der Senatsverwaltung für Finanzen folgende
Höchstbeträge zu beachten:
Ansicht 39: Ermächtigungen
für Kassenverstärkungskredite
|
Gesetzliche Grundlage |
Zeitraum |
Höchstbetrag in € |
|
HG 01 in der Fassung des NHG 01 gemäß
§ 18 Abs. 3 LHO |
01.01. bis 08.05.02 |
2 924 393 625,21 |
|
Vorschaltgesetz |
09.05. bis 25.07.02 |
2 380 000 000,00 |
|
HG 02/03 |
26.07. bis 31.12.02 |
2 378 596 310,00 |
T 71:
Von den Ermächtigungen hat die Senatsverwaltung für
Finanzen erneut während des gesamten Jahres Gebrauch gemacht. Die Kassenverstärkungskredite
betrugen stets mindestens 8,6 Mio. €, sog. Sockelbetrag. Die höchste
Kreditaufnahme des Jahres wurde am 2. Januar 2002 mit fast
2,7 Mrd. € erreicht (91 v. H. des bis zum 08.05.02 zu
beachtenden Ermächtigungsrahmens). Der höchste Kreditbestand während der
Geltung des Vorschaltgesetzes war am 10. Juni 2002 mit
1,5 Mrd. € erreicht (63 v. H. der Ermächtigung). Die
höchste Kreditaufnahme nach Verkündung des HG 02/03 lag am
5. Dezember 2002 bei 1,9 Mrd. € (80 v. H. der
Ermächtigung).
T 72:
Auf die Höchstbeträge der
Kassenverstärkungskreditermächtigung des Jahres 2002 mussten aus der Sicht
des Landes nicht kassenwirksame Kassenverstärkungskredite sowie zwei kleinere
Überziehungen auf einem Girokonto der Landeshauptkasse angerechnet werden. Bei
den nicht kassenwirksamen Kassenverstärkungskrediten handelt es sich um die
Kredite in Höhe von 189,4 Mio. € mit einer Laufzeit bis zum 28. Juni 2002,
die die Senatsverwaltung für Finanzen für die Vivantes GmbH aufgenommen
hat (vgl. Vorjahresbericht T 70).
T 73:
Der für den jeweiligen Zeitraum zu beachtende
Höchstbetrag für Kassenverstärkungskredite wurde nach Berücksichtigung der in
T 72 genannten Kassenverstärkungskredite eingehalten.
zu T 70 bis 73:
Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs und die Ansicht 39 bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.
IV. Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
A. Querschnittuntersuchungen
1. Ungerechtfertigte
Einstellung von Zeitangestellten bei den Bezirksämtern für die Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung von Wahlen
T 74:
Der Rechnungshof hat die Personalausgaben für die
Beschäftigung zusätzlicher Dienstkräfte zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
von Wahlen in den Jahren 2001 (Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlungen)
und 2002 (Deutscher Bundestag) in allen zwölf Bezirksämtern geprüft, um
festzustellen, ob und in welchem Umfang die Verwaltungen im Falle vorübergehenden
Personalbedarfs auf Überhangkräfte zurückgreifen. Untersucht wurde auch, ob und
inwieweit sich die Verwaltungen bemühen, diesen Bedarf durch Einsatz ihres
vorhandenen Personals zu decken.
T 75:
Trotz des überwiegend zeitlich eng begrenzten Aufgabenanfalls
haben die Bezirksämter nur in verschwindend geringem Umfang ihr vorhandenes
Personal im Wahlamt eingesetzt; selbst bei Personalüberhangkräften waren die
Verwaltungen äußerst zurückhaltend. In den Jahren 2001 und 2002 waren
bis zu 5 900 Stellen mit Wegfallvermerk versehen (vgl.
Vorjahresbericht T 27); der hieraus resultierende Personalüberhang stand
den Verwaltungen zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs
grundsätzlich zur Verfügung. Dennoch wurden im Jahr 2001 landesweit
lediglich 64 und im Jahr 2002 nur 99 Dienstkräfte aus dem Überhang in
den bezirklichen Wahlämtern eingesetzt. Drei Bezirksämter haben diese Aufgaben
ohne Neueinstellungen mit bereits vorhandenen Beschäftigten erfüllt. Die
übrigen Bezirksämter haben hingegen im Jahr 2001 insgesamt 210 und im
Jahr 2002 zusammen 149 Angestellte auf Zeit aus nichtplanmäßigen
Mitteln eingestellt; dabei griffen sie zum Teil auf Personen zurück, die
bereits bei früheren Wahlen beschäftigt wurden. Die befristete Neueinstellung
von Mitarbeitern verursachte in beiden Wahljahren zusammen Ausgaben von
1,8 Mio. €.
Der
Rechnungshof hat dieses Verfahren gegenüber den Bezirksämtern beanstandet und
sie aufgefordert, auch für vorübergehende, nur sporadisch anfallende Aufgaben
ausschließlich bereits im Dienste Berlins stehende Beschäftigte, insbesondere
Überhangkräfte, einzusetzen.
T 76:
Die Bezirksämter machen geltend, auf vorhandene
Dienstkräfte aufgrund wachsender Arbeitsverdichtung und der ohnehin schwierigen
Personalsituation nicht oder nicht in erforderlichem Umfang zurückgreifen zu
können. Personalüberhangkräfte seien zum einen nicht in ausreichendem Maße
verfügbar gewesen und zum anderen nach den bisherigen Erfahrungen eher
unmotiviert und für eine Tätigkeit im Wahlamt nicht genügend qualifiziert.
Schließlich habe Bedarf an geschulten, wahlerfahrenen und motivierten Kräften
bestanden. Die Einstellung zusätzlichen Personals sei notwendig gewesen, um
eine ordnungs- und termingemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Wahlen nicht zu gefährden. Nur zwei Bezirksämter haben dem Rechnungshof
sogleich zugesichert, bei künftigen Wahlen auf die Einstellung zusätzlicher
Angestellter nach Möglichkeit zu verzichten. Weitere Bezirksämter erklärten
sich inzwischen hierzu bereit, mit den übrigen Bezirksämtern dauert der Schriftwechsel
noch an.
Die
Senatsverwaltung für Finanzen weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bei
den zurückliegenden Wahlen die Personalhoheit für Überhangkräfte bei den
einzelnen Verwaltungen gelegen habe und deshalb eine zentrale Einsatzsteuerung
noch nicht möglich war. Mit Einrichtung des Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpool) sei aber eine Verbesserung des Verfahrens zu erwarten. Durch
andere Einsätze könne die Verfügbarkeit einzelner Überhangkräfte zwar auch dann
noch eingeschränkt sein. Die Senatsverwaltung sichert aber zu, dass der Einsatz
von Personalüberhang bei der Durchführung von Wahlen künftig absolute Priorität
genießt. Für künftige Wahlen sei mit einigen bezirklichen Wahlämtern bereits
Einvernehmen erzielt worden, dass ausschließlich Personalüberhangkräfte
eingesetzt werden. Einstellungen zusätzlicher Angestellter sollen auf das
unumgängliche Maß beschränkt bleiben; drei Viertel der hierfür in 2004
vorgesehenen Personalmittel sollen deshalb gesperrt werden.
T 77:
Der Rechnungshof verkennt nicht die Bedeutung und
Arbeitssituation der bezirklichen Wahlämter. Aber auch von den mit der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung betrauten Verwaltungen ist zu erwarten, dass sie
so effizient und kostengünstig wie möglich arbeiten. Das bisher praktizierte
Verfahren (vgl. T 75) wird diesem Anspruch nicht gerecht. Die
großzügige Bereitstellung von Personalmitteln für zusätzliche Dienstkräfte hat
diese Fehlentwicklungen begünstigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen ist
gefordert, rechtzeitig die sachlichen und personellen Vorbereitungen für
derartige Kurzeinsätze zu treffen. Die ggf. erforderliche Qualifizierung dieser
Dienstkräfte dürfte den beteiligten Verwaltungen keine erheblichen Probleme
bereiten, zumal die Tätigkeit im Wahlamt größtenteils nur einfachere
Verwaltungsarbeiten umfasst.
T 78:
Der Rechnungshof erwartet, dass
·
die
Senatsverwaltung für Finanzen der Einstellung zusätzlicher Dienstkräfte durch
die Bezirksämter für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Wahlen entgegenwirkt und Personalmittel hierfür nur noch in unumgänglicher Höhe
veranschlagt werden,
·
die
Bezirksämter für vorübergehende Tätigkeiten in den Wahlämtern grundsätzlich auf
vorhandene Dienstkräfte und den Personalüberhang zurückgreifen.
zu T 74 bis 78:
Aufgrund der dezentralen
Verantwortung für den Personalüberhang war es in der Vergangenheit stets
äußerst schwierig, für zeitlich begrenzte Einsätze, wie z. B. die
Durchführung von Wahlen, geeignete Personalüberhangkräfte verlässlich zu
gewinnen. Der Senat erwartet, dass mit dem Übergang der Personalverantwortung
für alle Personalüberhangkräfte des unmittelbaren Landesdienstes auf die am
1. Januar 2004 gegründete neue Behörde „Zentrales
Personalüberhangmanagement“ (ZeP) ein neues Instrument geschaffen worden ist,
um diesem Missstand wirksam begegnen zu können.
Beispielhaft hierfür ist die
erfolgreiche Durchführung der Europa-Wahl am 13. Juni 2004: Das ZeP
hatte zwar zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Durchführung der Europa-Wahl
aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Versetzungsverfahren noch keine
Personalbefugnisse für die Personalüberhangkräfte des Landes. Dennoch hat das
ZeP im Vorgriff auf die zentrale Personalverantwortung für die Überhangkräfte
und die Zuständigkeit für den Einsatz des Personalüberhangs die Koordination
und Einsatzsteuerung für die Europawahl übernommen, um Zusatzkosten durch
befristete Außeneinstellungen zu minimieren.
Mit dem
2. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2004 sind 75 v.H. der für die
Durchführung der Europawahlen 2004 vorgesehenen Personalmitteln gemäß
§ 41 Abs. 1 LHO gesperrt worden. Die Bezirke wurden
angewiesen die Einstellung zusätzlicher Angestellter auf das unumgängliche Maß
zu beschränken.
Auf der Grundlage der für die Durchführung der Europa-Wahl zur Verfügung gestellten Personalmittel bzw. Beschäftigungspositionen wurde der jeweilige Bedarf an Personalüberhangkräften errechnet und den Bezirken zugewiesen. Insgesamt wurden 192 Personalüberhangkräfte in den bezirklichen Wahlämtern eingesetzt und trugen dazu bei, dass die Europa-Wahl reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Senat bekräftigt, dass auch künftig die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Wahlen neben den Dienstkräften in den Wahlämtern hauptsächlich durch den Einsatz von Personalüberhang erfolgen wird.
2. Behinderungen der
Finanzkontrolle im Rahmen des Anstalts- und Beteiligungscontrollings
T 79:
Bei mehreren landeseigenen Unternehmen haben
Senatsmitglieder den Vorsitz des Aufsichtsrats inne. Hiermit ist die Erwartung
verbunden, dass sie bei dieser Tätigkeit auch in besonderem Maß die Interessen
Berlins berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Anstalten öffentlichen
Rechts. Auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterliegt der Prüfung durch den
Rechnungshof. Er berichtet im Folgenden über bedeutsame Fälle des Anstalts- und
Beteiligungscontrollings, in denen ihm Auskünfte und Unterlagen vorenthalten
werden, was auch zu einem Kontrollverlust für das Abgeordnetenhaus führt.
zu T 79:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 80:
Ein so genanntes Büro des Aufsichtsratsvorsitzenden
(ARV-Büro) hat die Aufgabe, den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie
den Senator für Finanzen als Vorsitzende der Aufsichtsräte der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR), der Berliner Wasserbetriebe (BWB) bzw. der
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zu unterstützen. Die vier Beschäftigten des ARV‑Büros
sind auskunftsgemäß zwar gegenüber den Senatoren weisungsgebunden, haben aber
Arbeitsverträge mit den BVG geschlossen. Die Kosten des ARV-Büros werden von
den Anstalten anteilig getragen.
Der
Rechnungshof erkennt zwar an, dass mit dieser Struktur ein Personalzuwachs auf
Seiten des Landes Berlin vermieden worden ist. Er hat aber auf die damit
verbundene große Gefahr einer Interessenkollision bzw. eines
Loyalitätskonflikts bei den Beschäftigten des ARV-Büros hingewiesen. Der
Rechnungshof hat empfohlen, zumindest auf klarstellende Formulierungen in den
Arbeitsverträgen hinzuwirken, und gebeten, ihm diese Verträge vorzulegen. Dies
hat der für Wirtschaft zuständige Staatssekretär auch zugesagt. Trotz mehrfacher
Mahnung wurden dem Rechnungshof die angeforderten Unterlagen bisher nicht
übersandt.
zu T 80:
Die Gefahr einer Interessenkollision oder eines Loyalitätskonfliktes besteht nicht. Zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und der BVG besteht Einvernehmen, dass das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten des ARV-Büros ausschließlich von dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausgeübt wird. Entsprechend ist auch in der Praxis durchgängig und ohne Ausnahme verfahren worden. Zu Zwecken der Klarstellung findet sich in dem Vertrag mit der jüngst eingestellten Mitarbeiterin die Klausel „Die Mitarbeiterin ist dem/der Leiter/in des Büros des Aufsichtsratsvorsitzenden direkt unterstellt“. Entsprechende klarstellende schriftliche Ergänzungen werden derzeit in die vorhandenen Verträge der Beschäftigten des ARV-Büros eingearbeitet, wobei die Leiterin des ARV-Büros direkt dem Aufsichtsratsvorsitzenden unterstellt ist.
T 81:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen ist
Vorsitzender der Aufsichtsräte der BSR und der BWB. Er ist als Mitglied des
Senats sowohl für die Staatsaufsicht über diese Anstalten als auch für die
Genehmigung von Entgelten im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs
verantwortlich (vgl. § 18 BerlBG). Daraus erwächst zwangsläufig eine
erhebliche Gefahr von Kollisionen der Interessen der Anstalt und des Landes
einerseits sowie der Gebührenzahler andererseits. Der für Wirtschaft zuständige
Staatssekretär hat dem Rechnungshof bereits im März 2003 zugesagt, eine
vorgesehene Verfahrensregelung hierzu „schriftlich darzustellen“. Dies ist jedoch
trotz wiederholter Aufforderung bisher nicht geschehen.
zu T 81:
Die Doppelfunktion des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Frauen als Vorsitzender des Aufsichtsrates in den BWB und in der BSR einerseits und als Verantwortlicher für die Genehmigung von Entgelten im Bereich des Anschluss- und Benutzungszwangs andererseits ist nicht zu beanstanden. Bei allen Entscheidungen ist der Senator an Recht und Gesetz gebunden. Daher ist eine Interessenkollision ausgeschlossen, zumal die Tarifgenehmigung eine Form der Rechtsaufsicht darstellt. Fragen zu den Tarifen sind daher immer nach Recht und Gesetz zu beantworten. Auch das Bundesverfassungsgericht in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat anerkannt, dass die verfassungsrechtlich an Recht und Gesetz gebundenen Behörden befugt sind, auch in eigener Sache zu entscheiden (BVerfG, NJW 2004, 1648f).
Um gleichwohl Irritationen gar nicht erst aufkommen
zu lassen, ist bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen seit
Jahren sichergestellt, dass Fragen zur Tarifgenehmigung nicht dem Senator
vorgelegt werden.
Die erste Genehmigung der Tarifgenehmigungsbehörde
zum 01.04.1999 wurde vom damaligen Staatssekretär Orwat unterzeichnet, der
zugleich anordnete, dass der Senator wegen seiner Funktion als
Aufsichtsratsvorsitzender nicht mit diesen Vorgängen zu befassen ist. So ist
auch bei den weiteren Tarifgenehmigungen – auch bei der Tarifgenehmigung im
Herbst 2003 – verfahren worden.
Es handelt sich hier im Übrigen nicht um ein
Sonderproblem der beiden Anstalten. Der Senat hat in einer Vielzahl von Fällen
Hoheitsbefugnisse auszuüben, die je nach Fallgestaltung auch landeseigene
Unternehmen oder landeseigene Anstalten und Körperschaften treffen können. Auch
hier muss jeweils sichergestellt sein, dass Eigentümerfunktion und
Aufsichtsfunktion funktionell getrennt sind.
T 82:
Der Senator für Finanzen ist Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH (BCIA).
Diese Gesellschaft wurde anlässlich der Übernahme einer Landesgarantie für
Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft
Berlin AG (BGB) und einiger ihrer Tochtergesellschaften gegründet. Der
Senator hat in dieser Eigenschaft und als Mitglied des Senats darauf zu achten,
dass die Inanspruchnahme Berlins aus der „Risikoabschirmung“ so weit wie
möglich begrenzt wird. Er ist aber auch Mitglied des Aufsichtsrats der BGB, die
naturgemäß daran interessiert sein muss, sich von Risiken möglichst zu
entlasten. Die Senatsverwaltung für Finanzen sieht hierin keinen Grund,
Interessenkollisionen zu befürchten. Sie hat darauf verwiesen, dass „Land/BCIA
und BGB einvernehmlich das von den Organen der BGB beschlossene
Sanierungskonzept“ verfolgen würden. Diese Begründung ist jedoch nicht
unterlegt, da dies weder nach dem Gesellschaftsvertrag noch nach dem mit dem
Land Berlin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine Aufgabe der BCIA ist.
Diese hat sich ausschließlich mit dem Vertragsmanagement und dem Controlling im
Rahmen der Detailvereinbarung über die zum Zeitpunkt der Risikoübernahme von
Berlin übernommenen Altrisiken zu befassen.
Ein wesentlicher Bestandteil des Sanierungskonzepts der Bankgesellschaft Berlin ist - nach erfolgter Risikoabschirmung des Immobiliendienstleistungsgeschäfts durch das Land - die Abwicklung dieses Geschäfts. Das Land und als Erfüllungsgehilfe die BCIA werden keine Zahlungen für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft übernehmen, für die keine Rechtspflicht besteht. Auch der Konzern Bankgesellschaft wird deshalb sorgfältig darauf achten, dass er keine zusätzlichen finanziellen Pflichten aus diesen Geschäften übernehmen muss. In diesem Sinne verfolgen Land/BCIA und Konzern Bankgesellschaft sehr wohl einvernehmliche Ziele, deren Erfüllung vom Finanzsenator als Mitglied beider Aufsichtsräte überwacht wird.
T 83:
Der Rechnungshof hatte die Senatsverwaltung für
Finanzen als Beteiligungsverwaltung aufgefordert, ihm Unterlagen über die
Auswahl des 2003 angestellten Geschäftsführers der BCIA und den mit ihm
geschlossenen Dienstvertrag vorzulegen. Nach mehrmaliger Mahnung wurde der
Rechnungshof darauf hingewiesen, dass der Dienstvertrag bei den Unterlagen des
Aufsichtsratsvorsitzenden, also des Senators für Finanzen, verwahrt werde. Die
Beteiligungsverwaltung hat ferner mitgeteilt, dass der Senator auf den noch
ausstehenden Geschäftsbericht und den zu erstellenden „Bezügebericht“ (Bericht
über die Prüfung der Bezüge von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von
leitenden Angestellten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer)
verwiesen habe, aus denen sich die Konditionen des Vertrages ergeben würden.
Dies trifft jedoch nicht zu, weil aus diesen Unterlagen üblicherweise nicht
alle wesentlichen Regelungen wie z. B. Vertragslaufzeit, Haftungsfragen
oder der Abschluss einer Directors & Officers-Versicherung (vgl.
Jahresbericht 2002 T 367) hervorgehen. Außerdem ist daraus nicht zu
entnehmen, ob das Personalauswahlverfahren sachgerecht durchgeführt worden ist.
Hierfür bietet im Übrigen auch die Aussage der Senatsverwaltung, dass das
Personalauswahlverfahren unter Einschaltung einer renommierten Personalagentur
durchgeführt worden sei und zur Einstellung des von der Agentur vorgeschlagenen
Kandidaten als Geschäftsführer geführt habe, keine ausreichende Gewähr. Dadurch
ist eine Prüfung durch den Rechnungshof nicht ausgeschlossen oder gar entbehrlich.
Die
Weigerung, die vom Rechnungshof geforderten Unterlagen vorzulegen, ist umso
unverständlicher, als nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem
Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und
einiger ihrer Tochtergesellschaften die Controllinggesellschaft (BCIA) so
aufzustellen ist, „dass das Management wirtschaftlich an der Minimierung der
Garantieleistungen interessiert ist“. Die Umsetzung des Gesetzes zu prüfen
gehört zu den Aufgaben des Rechnungshofs.
T 84:
Der Rechnungshof beanstandet, dass ihm wichtige
Auskünfte und Unterlagen vorenthalten werden. Dadurch wird auch die parlamentarische
Finanzkontrolle in den wichtigen Bereichen Anstalts- und Beteiligungscon-trolling
behindert.
Der Rechnungshof erwartet, dass ihm für die Prüfung
alle von ihm geforderten Auskünfte umgehend erteilt und Unterlagen zeitnah zur
Verfügung gestellt werden.
zu T 83 und T 84:
Die Beteiligungsverwaltung hat dem Rechnungshof alle ihr vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Verträge, wie die Directors & Officers-Versicherung, kann der Rechnungshof bei der Gesellschaft einsehen, mit der er eine Prüfungsvereinbarung abgeschlossen hat.
Bei der Auswahl des Geschäftsführers wurde von der Personalagentur nicht nur nach schriftlichen Unterlagen der Kandidaten eine Auswahl getroffen, sondern entscheidend waren auch persönliche Gespräche mit diesen Kandidaten. Die Gespräche unterliegen naturgemäß nicht der Prüfungsmöglichkeit durch den Rechnungshof.
Die Anstellungsverträge des Geschäftsführers und aller anderen Mitarbeiter der Gesellschaft enthalten Regelungen für erfolgsabhängige Vergütungen. Diese richten sich nach jährlich vom Aufsichtsrat zu beschließenden Zielvereinbarungen, die auf die Minimierung der Inanspruchnahme des Landes aus der Risikoabschirmung gerichtet sind.
B. Regierende/r Bürgermeister/in
Erhebliche
Mängel bei der Nutzung und der Sicherheit des IT-Einsatzes in der Senatskanzlei
Der IT-Einsatz in der Senatskanzlei ist nicht nach den
Erfordernissen einer sicheren Informationsverarbeitung organisiert. Es fehlen
ein IT-Sicherheitskonzept und eine Regelung, die den Mitarbeitern die private
Nutzung des Internets untersagt. Der Rechnungshof hat gefordert, das Versäumte
nachzuholen und die IT-Infrastruktur abzusichern.
T 85:
Der Rechnungshof hat in den Jahren 2002/2003
u. a. die Sicherheit des IT‑Einsatzes in der Senatskanzlei geprüft.
Um einen sicheren und ordnungsgemäßen IT-Einsatz zu gewährleisten, ist es
mindestens erforderlich, ein IT-Sicherheitskonzept zu erarbeiten, umzusetzen
und fortzuschreiben sowie eine Dienstanweisung zum IT-Einsatz zu erstellen, in
der die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter bei der Nutzung der IT-Systeme
geregelt werden. Der Rechnungshof hat bereits im Jahresbericht 2002
(T 120 bis 131) auf Mängel bei der Nutzung des Internets hingewiesen und
die konsequente Umsetzung der vorhandenen Vorschriften zur IT-Sicherheit gefordert.
T 86:
In der Senatskanzlei gibt es kein nach der
Richtlinie zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit beim IT-Einsatz in der
Berliner Verwaltung ‑ IT‑Sicherheitsrichtlinie ‑
(DBl. 1999 I S. 5) erstelltes und umgesetztes IT‑Sicherheitskonzept auf der Basis des
IT-Grundschutzhandbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik. Ein von einem IT-Unternehmen erarbeiteter Entwurf eines
IT-Sicherheitskonzepts aus dem Jahr 1998 ist unvollständig, nicht
fortgeschrieben und auch nicht umgesetzt worden. Eine allgemeine Dienstanweisung
zum IT-Einsatz besteht nicht. Der Rechnungshof hat dies beanstandet und
gefordert, ein entsprechendes IT-Sicherheitskonzept zu erarbeiten und
umzusetzen sowie eine allgemeine Dienstanweisung zum IT-Einsatz zu schaffen.
T 87:
Der Rechnungshof hat außerdem ausgewählte
Schwerpunkte der IT‑Sicherheit geprüft. So hat er festgestellt, dass
Teile der IT-Infrastruktur nicht
ausreichend geschützt sind. Hierin liegt ein erhebliches Risiko für die Sicherheit
des IT-Einsatzes, da eine Beschädigung der IT-Infrastruktur, die möglicherweise
zum Ausfall des gesamten Netzes führen könnte, ohne großen Aufwand möglich ist.
Der Rechnungshof hat die Senatskanzlei aufgefordert, geeignete Schritte zur
Sicherung der IT-Infrastruktur zu unternehmen.
T 88:
Innerhalb des Hausnetzes lässt die Senatskanzlei die
Nutzung von aktiven Software-Elementen
zu (Java-
script, Visual Basic, Macromedia Flash), deren Einsatz ein besonderes Risikopotenzial
für die Sicherheit beim
IT-Einsatz mit sich bringt (z. B. die Visual Basic-Schadenssoftware „Love-Letter-Virus“).
Der Rechnungshof hat die Senatskanzlei aufgefordert, die Notwendigkeit des
Einsatzes aktiver Komponenten im zu erstellenden IT-Sicherheitskonzept zu
untersuchen und ausreichend abzusichern.
T 89:
Der Rechnungshof hat auch die Internet-Nutzung in der Senatskanzlei geprüft. Dazu hat er die
Verbindungsdaten (Proxy-Logbücher) für die Internet-Nutzung über den Zeitraum
einer Kalenderwoche, die die Senatskanzlei frei wählen konnte, anonymisiert
anhand der Uniform Resource Locator ausgewertet und im Ergebnis den
Kategorien dienstlich oder privat zugeordnet. Hierbei hat der Rechnungshof alle
Zweifelsfälle zugunsten eines Dienstbezugs gewertet. Die Auswertung ergab, dass
lediglich 31 v. H. der Aufrufe dienstlichen Belangen zugeordnet
werden konnten, 57 v. H. dagegen eindeutig privaten Interessen.
12 v. H. der Aufrufe konnten trotz einer weiteren Recherche nicht
eindeutig einem Bereich zugeordnet werden (Suchmaschinen, Werbeserver
u. Ä.). Bei der privaten Nutzung waren die Kategorien „Musik, Radio, Unterhaltung“,
„Online-Banking“ und „privater E‑Mail-Verkehr“ am häufigsten vertreten.
T 90:
Der Rechnungshof hat den Umgang mit der
Internet-Nutzung gegenüber der Senatskanzlei beanstandet. Er hat sie
aufgefordert, in einer Dienstanweisung die private Nutzung von Internet und
E-Mail zu untersagen. Hierin ist auch festzulegen, dass das Nutzungsverhalten
der Mitarbeiter regelmäßig mindestens anonymisiert stichprobenartig und
anlassunabhängig kontrolliert wird. Zudem sollten die Regelungen der
Muster-Dienstvereinbarung über die Nutzung des Internets und anderer
elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste in der Berliner
Verwaltung (DBl. 2002 I S. 208) übernommen werden.
T 91:
Die Senatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme
erklärt, dass das 1998 extern erarbeitete IT-Sicherheitskonzept formal
ausreichend und lediglich in einigen Punkten nicht mehr aktuell sei. Im
Weiteren argumentiert sie zugunsten einer privaten Nutzung von Internet und
E-Mail am Arbeitsplatz, erklärt jedoch nachfolgend, diese für ihr Haus
zukünftig zu untersagen, die E-Mail-Dienstanweisung entsprechend zu
überarbeiten und Kontrollen des Nutzungsverhaltens entsprechend der o. a.
Muster-Dienstvereinbarung durchzuführen. Zu der unzureichend gesicherten
IT-Infrastruktur verweist sie auf eine bestehende Planung und gleichzeitig auf
eine ungeklärte Finanzierung. Bei der Nutzung aktiver Software-Elemente,
insbesondere des Produkts „Macromedia Flash“, teilt sie nicht die Auffassung
des Rechnungshofs. Sie behauptet, dass auch Seiten mit dienstlichem Bezug
häufig dieses Produkt erfordern würden, und begründet dies mit ihren Querschnittsaufgaben.
Im Übrigen seien die Einsatzrisiken von aktiven Komponenten in einem Konzept
aus dem Jahr 2001 betrachtet worden, sodass hierzu kein Handlungsbedarf
bestehe.
T 92:
Der Rechnungshof erkennt an, dass die Senatskanzlei
einige Maßnahmen zugesagt hat, die dazu beitragen, dort ein zuverlässiges
IT-Sicherheitsniveau zu schaffen. Er hält jedoch an seiner Einschätzung fest,
dass das bisherige IT-Sicherheitskonzept nicht den Anforderungen der
IT-Sicherheitsrichtlinie entspricht.
Der
Rechnungshof fordert deshalb weiterhin, dass die Senatskanzlei
·
ein
ordnungsgemäßes IT-Sicherheitskonzept erarbeitet,
·
ihre
Zusage, die private Nutzung von Internet und E-Mail nunmehr unverzüglich zu
untersagen, einhält und
·
unverzüglich
ihre IT-Infrastruktur durch geeignete Maßnahmen absichert.
zu T 85 bis T 92:
Im Geschäftsbereich des Regierenden Bürgermeisters – Senatskanzlei – wurde am 03.03.2004 eine neue Dienstanweisung zur Nutzung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste erlassen. So wie vom Rechnungshof gefordert, untersagt sie die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz. Die Missbrauchskontrolle erfolgt nach den Regelungen der Internet-Dienstvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat vom 21.02.2002.
Es ist geplant, das IT-Sicherheitskonzept der Senatskanzlei mit Unterstützung externer Sicherheitsexperten komplett zu überarbeiten, insbesondere was die vom Rechnungshof geforderte Risikoabwägung betrifft.
Die Senatskanzlei wird ihre IT-Infrastruktur entsprechend den Erkenntnissen des Sicherheitskonzepts und den Forderungen des Rechnungshofs modernisieren.
C. Inneres
1. Fehlerhafte
Eingruppierung von Leitungskräften im Bereich der Kindertagesstätten
Die Eingruppierung des Leitungspersonals in
Kindertagesstätten ist abhängig von der Durchschnittsbelegung der Einrichtung.
Bei einem Rückgang der Belegungszahlen und Unterschreiten des Schwellenwertes wird
die Vergütung allerdings regelmäßig nicht verringert. In mehr als
80 Fällen sind Leitungskräfte von Kindertagesstätten in den Bezirken zu
hoch eingruppiert oder erhalten zu Unrecht weiterhin eine
Vergütungsgruppenzulage. Der Landeshaushalt wird hierdurch mindestens mit
350 000 € jährlich ungerechtfertigt belastet. Der Rechnungshof hat
die Senatsverwaltung für Inneres aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die
Bezirksämter das Tarifrecht einhalten. Sie hat auch für andere
Verwaltungszweige die notwendigen Folgerungen aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Tarifautomatik zu ziehen.
T 93:
Der Rechnungshof hat die Personalausgaben für
Leitungskräfte im Bereich der Kindertagesstätten geprüft und Mängel -
insbesondere bei der Eingruppierung und der Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen
- festgestellt.
Die Bewertung der Aufgabengebiete und die Eingruppierung der Leiter von
Kindertagesstätten sowie ihrer ständigen Vertreter ist nach den tariflichen
Vorschriften von der Durchschnittsbelegung der Einrichtungen abhängig. Leiter
sind je nach Durchschnittsbelegung und unter Berücksichtigung von
Bewährungszeiten den VGrn. V c bis III zugeordnet. Durch
ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter bestellte Angestellte sind nach
denselben Kriterien in VGr. V c bis IV a eingruppiert; bei
kleineren Einrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als
40 Plätzen sind nach der Vergütungsordnung ständige Vertreter nicht
vorgesehen.
zu T 93:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 94:
Für die Durchschnittsbelegung sind grundsätzlich die
tatsächlichen Belegungszahlen vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Leitungskräfte, die infolge
Absinkens der Belegungszahlen zu hoch eingereiht sind, zählen ‑ solange
eine Bereinigung nicht vorgenommen wird ‑ zum Bewertungsüberhang.
Allein schon die Auswertung der dem Rechnungshof übermittelten
Umfrageergebnisse ergab, dass in mindestens 45 Fällen Angestellte zu hoch
eingereiht waren und 36 Angestellten tarifwidrig eine
Vergütungsgruppenzulage weitergewährt wurde, die in bestimmten Fällen ein
Tätigkeitsmerkmal der jeweils höheren Vergütungsgruppe ersetzt. Dies führt zu
überhöhten Zahlungen, die den Landeshaushalt mit mindestens 350 000 €
jährlich ungerechtfertigt belasten.
zu T 94:
Bei einem Rückgang der Belegungszahlen im Kita-Bereich war nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG der Beschäftigungsanspruch nach der Vergütungsgruppe, nach der das Leitungspersonal vor Unterschreitung des Grenzwertes eingruppiert war, zu erfüllen, d. h., eine Korrektur war nicht ohne weiteres möglich. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass im Prüfungszeitraum die rein tarifliche Eingruppierung mit der zu zahlenden Vergütung nicht in Einklang stand.
Durch Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres R Nr. 6/2004 vom 16.01.2004 wurden allgemeine Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung des BAG gezogen. Seitdem ist danach zu unterscheiden, ob das Leitungspersonal ohne Zutun des Arbeitgebers allein durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder durch eine Maßnahme des Arbeitgebers in eine niedrigere Vergütungsgruppe hineingewachsen ist. Beruht die Unterschreitung eines Grenzwerts auf einer Maßnahme des Arbeitgebers, ist der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch nach der Vergütungsgruppe, in welcher das Leitungspersonal vor der Unterschreitung des Grenzwertes eingruppiert war, weiterhin zu erfüllen, weil eine solche Maßnahme nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt ist. Nur in den Fällen, in denen ohne Maßnahme des Arbeitgebers die Grenzwerte unterschritten werden, ist die neuste Rechtsprechung des BAG einschlägig. Diese Rechtslage gilt auch für die vom Rechnungshof ermittelten „Altfälle“. Auch in diesen Fällen muss geprüft werden, ob die höhere Vergütung vertragsgemäß oder tarifwidrig gezahlt wird.
T 95:
Die Senatsverwaltung für Inneres hat zur Korrektur von Eingruppierungen beim
Absinken der Durchschnittsbelegung bisher die Auffassung vertreten, dass
sich aus der Wahrnehmung eines rechtswirksam übertragenen Aufgabenkreises ein
Einvernehmen über Art und Wert des Beschäftigungsanspruchs ergebe und beim
Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung über den Wert der auszuübenden
Tätigkeit der Vertrag zu erfüllen sei. Daher müsse beim Absinken der
Durchschnittsbelegung der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch des
Arbeitnehmers weiterhin erfüllt werden. Eine Korrektur der Eingruppierung durch
einfache Mitteilung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung scheide aus, da
keine irrtümlich rechtsgrundlose Zahlung vorliege.
Diese
Betrachtungsweise lässt sich aufgrund der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat bereits wiederholt die Tarif- bzw.
Vergütungsautomatik bei Veränderung
tatsächlicher Umstände hervorgehoben (BAG ZTR 2002, 286; BAG
ZTR 2003, 134; BAG ZTR 2004, 153). In seiner Entscheidung
vom 19. März 2003 ‑ 4 AZR 391/02 ‑ hat das BAG
im Falle einer Kindertagesstättenleiterin unmissverständlich klargestellt, dass
immer dann, wenn sich die Eingruppierung
bei ansonsten gleicher Tätigkeit nach
Schwellenwerten ‑ hier
Durchschnittsbelegung von Kindertagesstätten ‑ richtet, es bei
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse keiner Änderungskündigung bedarf.
Dieses Urteil ist auch für andere Bereiche der Verwaltung, in denen sich die
Eingruppierung nach Schwellenwerten richtet, von ganz entscheidender Bedeutung.
Der
Rechnungshof hat daher die Senatsverwaltung für Inneres aufgefordert, alle
Verwaltungen darauf hinzuweisen und das Arbeitsmaterial für den
Personalsachbearbeiter entsprechend zu ergänzen. Um unnötige Auseinandersetzungen
zu vermeiden, regt der Rechnungshof überdies an, künftig bereits bei Abschluss
der Arbeitsverträge durch Nebenabrede oder in anderer Weise auf die
Tatbestandsabhängigkeit der Eingruppierung hinzuweisen.
zu T 95 Absatz 3:
Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat nur deklaratorische Bedeutung. Die tarifliche Mindestvergütung ist eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 4 Abs. 1 BAT/BAT-O), die einer Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT/BAT-O) nicht zugänglich ist. Es bedarf auch keiner zusätzlichen Hinweise gegenüber dem Arbeitnehmer, weil die Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und die Tarifautomatik des § 22 BAT/BAT-O ohnehin gilt.
T 96:
Die Senatsverwaltung für Inneres hat zwar zügig nach
Bekanntwerden der Urteilsbegründung zur BAG-Entscheidung im November 2003
das Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter durch entsprechende
Austauschblätter aktualisiert. Entsprechende Hinweise finden sich allerdings
nur in einer Anlage wieder, in der das Verfahren der „Irrtumskorrektur“ einer
zu hohen Vergütungsgruppe beschrieben wird. Bei den Entscheidungen des BAG geht
es stattdessen um die aus den tariflichen Bestimmungen oder
Arbeitgeberrichtlinien „automatisch“ sich ergebende Eingruppierung in eine
niedrigere Vergütungsgruppe. Der Rechnungshof hält es daher für problematisch,
bei dieser Sach- und Rechtslage lediglich auf das in den Durchführungshinweisen
breit abgehandelte Verfahren der „Irrtumskorrektur“ zu verweisen.
Der
Rechnungshof hat ferner beanstandet, dass die Senatsverwaltung nicht deutlich
aufzeigt, auf welche anderen Bereiche der Verwaltung die Entscheidung des BAG
ausstrahlt. Es fehlt jeglicher Hinweis, dass immer dann, wenn in der
Vergütungsordnung oder in Eingruppierungsrichtlinien die Wertigkeit der
auszuübenden Tätigkeit durch Messzahlen vorgegeben wird, z. B. durch
·
Festlegung
von Unterstellungsverhältnissen,
·
Belegungszahlen,
·
Postenzahlen,
·
Anzahl
der Essenportionen oder Diätvollportionen,
·
Buchbestand
von Bibliotheken und Büchereien oder Anzahl der Entleihungen,
·
Zahl
der Lehrgangsteilnehmer,
·
Schülerzahl,
·
Jahreswochenstunden,
·
Anzahl
der Unterrichtsräume, Bodenfläche,
die Eingruppierung bei einer Änderung der
tatsächlichen Umstände ohne Änderungskündigung neu festzustellen ist.
Angesichts der Reichweite und Bedeutung dieser BAG-Rechtsprechung sollten die
hierzu ergangenen Entscheidungen (nicht nur das BAG-Urteil vom 19.03.03) durch
Rundschreiben eindeutig und klar bekannt gemacht werden, weil die Behörden der
mittelbaren Landesverwaltung nicht Adressat des Arbeitsmaterials für den
Personalsachbearbeiter sind. Die Durchführungshinweise zum Tarifrecht sind von
der Senatsverwaltung für Inneres gründlich zu überarbeiten.
zu T 96:
Die Anlage zum Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter zu § 22 BAT/BAT-O betrifft nach ihrer Überschrift das Verfahren in Fällen, in denen die Eingruppierung von Angestellten irrtümlich in einer zu hohen Vergütungsgruppe festgestellt wurde. Da sich die Eingruppierung immer automatisch vollzieht, ist der Angestellte aus tariflicher Sicht immer nur in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die der ausgeübten Tätigkeit entspricht. Der BAT regelt aber nicht die Beschäftigung der von ihm erfassten Angestellten, sondern normiert nur die tarifliche Mindestvergütung. Daher bestimmt sich die Tätigkeit in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag (Art der Tätigkeit, z. B. Angestellte im Erziehungsdienst). Der Wert der Tätigkeit bestimmt sich nach der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe aufgrund der auszuübenden Tätigkeit. Der Arbeitgeber darf im Wege des Direktionsrechts anschließend nur noch Tätigkeiten zuweisen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Wertes diesem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch entsprechen. Das BAG hat nicht entschieden, dass der Angestellte nach Zuweisung geringer wertiger Tätigkeiten herabgruppiert ist, sondern deswegen, weil sich ohne Zutun des Arbeitgebers die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wird vom BAG offensichtlich nicht dem Direktionsrecht oder dem Unternehmerrisiko (Sphäre des Arbeitgebers) zugerechnet, so dass es in diesen Fällen keiner Änderung des Arbeitsvertrages bedarf. Wenn also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nunmehr niedriger wertigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen ist, kann nicht automatisch die Vergütung gemindert werden. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob der Angestellte in eine niedrigere Vergütungsgruppe ohne oder mit Zutun des Arbeitgebers hineingewachsen ist. Es sind also in erster Linie allgemeine Fragen des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruches und des Direktionsrechts berührt, die systematisch nicht unmittelbar zu § 22 BAT/BAT-O gehören. Bei nächster Gelegenheit wird aber die Überschrift der Anlage zum Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter zu § 22 BAT/BAT-O konkreter gefasst werden.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat in Tz. 1.2.1 der Anlage zum Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt, dass diese Rechtsprechung in allen Fällen Anwendung findet, in denen ohne Zutun des Arbeitgebers allein durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisses Unterstellungsverhältnisse oder Durchschnittsbelegungen zurück gehen oder sonstige qualifizierte Tätigkeitsanforderungen jeglicher Art nicht mehr erfüllt werden. Unter „sonstigen qualifizierten Tätigkeitsanforderungen jeglicher Art“ sind sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu verstehen, die sich aus der Grund- bzw. Normaltätigkeit herausheben („Heraushebungsmerkmale“). Die Rechtslage ist also in allen Fällen zu beachten (z. B. auch, wenn zur Hälfte schwierige oder zu einem Drittel besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten gefordert werden) und nicht nur in den Fällen, in denen z. B. zehn Unterstellte, 130 Plätze, 20 Lehrgangsteilnehmer ö. Ä. gefordert werden. Es kann hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung nicht danach differenziert werden, ob die Tarifvertragsparteien bei einer Berufsgruppe zufällig als Heraushebungskriterium konkrete, abzählbare Messzahlen und bei einer anderen Berufsgruppe zufällig unbestimmte Rechtsbegriffe als Messwert verwendet haben; sind die tätigkeitsbezogenen Anforderungen zurückgegangen, besteht Korrekturbedarf, sofern kein entsprechend hoher arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch besteht.
Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nachrichtlich im Anschriftenfeld des Rundschreibens R Nr. 6/2004 aufgeführt und haben ihre üblichen Kontingente erhalten. Sämtliche einschlägigen BAG-Urteile sind in Tz 1.2.1 der Anlage zum Arbeitsmaterial erwähnt.
Die Senatsverwaltung für Inneres geht davon aus, dass die beschriebene Rechtslage von der unmittelbaren und von der mittelbaren Landesverwaltung grundsätzlich beachtet wird. Nach § 76 Abs. 2 GGO II werden in den als Rundschreiben (hier Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter) bezeichneten Schreiben allerdings lediglich Empfehlungen ausgesprochen oder Mitteilungen gemacht. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 AZG werden Verwaltungsvorschriften für die unmittelbare Landesverwaltung nur noch erlassen, wenn ein wichtiger Bedarf an verbindlichen Vorgaben besteht und sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsinhalt verständigen können.
T 97:
Ferner hat der Rechnungshof
festgestellt, dass die Bezirke in den Arbeitsverträgen ganz unterschiedliche Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen
für als Leitungskräfte im Bereich der Kindertagesstätten eingesetzte
Angestellte verwenden. Die Senatsverwaltung für Inneres hat durch Rundschreiben
bereits 1996 darauf hingewiesen, dass keine detaillierten Ausführungen
erforderlich seien und eine Umschreibung der zu leistenden Tätigkeit oder die
Angabe eines der Tätigkeit entsprechenden charakteristischen Berufsbildes
genüge. Von einer weitergehenden Konkretisierung sollte schon deshalb abgesehen
werden, um im Bedarfsfall einen anderweitigen Einsatz nicht unnötig zu
erschweren.
Leitungskräfte im Bereich der Kindertagesstätten
sind nach der Vergütungsordnung dem Abschnitt „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst“
zuzuordnen. Der Rechnungshof hat empfohlen, diese Angabe auch im Arbeitsvertrag
zu verwenden. Im unmittelbaren Landesdienst sollte zumindest einheitlich
verfahren werden. Er hat die Senatsverwaltung daher aufgefordert, dies
klarzustellen.
Die Senatsverwaltung für Inneres teilt zwar die
Auffassung, dass nicht zuletzt im Hinblick auf das Direktionsrecht des
Arbeitgebers die konkret auszuübende Tätigkeit grundsätzlich nicht im
Arbeitsvertrag vereinbart werden sollte, hält aber seine durch Rundschreiben
von 1996 bekannt gegebenen Hinweise für ausreichend. Damit nimmt sie die
uneinheitliche Verfahrensweise bei Verträgen mit Leitungskräften im Bereich der
Kindertagesstätten weiterhin in Kauf. Der Rechnungshof hat dies erneut beanstandet.
zu T 97:
Die Senatsverwaltung für Inneres wird bei nächster Gelegenheit empfehlen, dass für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst arbeitsvertraglich grundsätzlich nur die Angabe „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst“ vereinbart werden sollte.
T 98:
Nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung sind Angestellte als ständige Vertreter von Leitern von
Kindertagesstätten bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens
40 Plätzen vorgesehen. Besonders bei Einrichtungen mit einer
Durchschnittsbelegung von weniger als 130 Plätzen ergeben sich aber
Zweifel, ob für die Bestellung eines
ständigen Vertreters, der nicht nur Vertreter in Urlaubs- und sonstigen
Abwesenheitsfällen ist, überhaupt
eine sachliche Notwendigkeit besteht. Eine Abwesenheitsvertretung würde häufig
sicher durchaus genügen, um den organisatorischen Notwendigkeiten Rechnung zu
tragen, zumal insbesondere bei kleineren Einrichtungen die administrativen
Aufgaben in nicht unerheblichem Maße von anderen Organisationseinheiten der
Verwaltung erledigt werden. Der teilweise Wegfall der stellvertretenden
Leitungsfunktion würde bereits zu beträchtlichen Einsparungen führen. Der
Rechnungshof hat daher die Senatsverwaltung für Inneres gebeten, in Abstimmung
mit der für den Bereich der Kindertagesstätten zuständigen Senatsverwaltung
festzulegen, wann von der Bestellung eines ständigen Vertreters abzusehen ist.
Die danach notwendig werdenden personalwirtschaftlichen Folgerungen sind von
der Senatsverwaltung für Finanzen zu treffen.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat die
Vertretungsfrage an die fachlich zuständige Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport weitergeleitet. Eine Stellungnahme dieser Verwaltung liegt
noch nicht vor.
T 99:
Die Senatsverwaltung für Inneres ist aufgefordert,
· umgehend die notwendigen
Folgerungen aus der Rechtsprechung des BAG zur Vergütungsautomatik zu ziehen
und für eine umfassende Unterrichtung der betroffenen Verwaltungen zu sorgen,
· die Hinweise des
Rechnungshofs zur Vertragsgestaltung (Angabe der Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung
im Arbeitsvertrag und Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag)
aufzugreifen,
· im Benehmen mit der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zu klären, von welcher Mindestkapazität
an die Bestellung eines ständigen Vertreters von Leitern von Kindertagesstätten
notwendig ist, und
· im Zusammenwirken mit der
Senatsverwaltung für Finanzen beim Absinken der Belegungszahlen für die
entsprechende personalwirtschaftliche Umsetzung zu sorgen.
zu T 99:
- Die notwendigen Folgerungen aus der Rechtsprechung des BAG zur Vergütungsautomatik wurden umgehend durch das Rundschreiben R Nr. 6/2004 vom 16.01.2004 gezogen. Dadurch wurden die betroffenen Verwaltungen umfassend unterrichtet. Das Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter wird stets aktualisiert; ergänzende Hinweise (z. B. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlagerung von Hortplätzen in den Schulbereich) werden bekannt gegeben, sobald die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.
- Der Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kommt nicht in Betracht. Bei nächster Gelegenheit wird die Senatsverwaltung für Inneres unter Hinweis auf die bisherigen Regelungen empfehlen, dass beispielsweise mit den hier angesprochenen Kita-Leitungskräften arbeitsvertraglich grundsätzlich die Angabe „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst“ vereinbart werden sollte.
- Die Senatsverwaltung für Inneres wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erforderlichenfalls beratend unterstützen und das Ergebnis der Prüfung gegebenenfalls im Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter bekannt geben.
-
Die Personalwirtschaft richtet sich nach
§ 49 LHO und ihren Ausführungsvorschriften. Unabhängig von der tariflichen
Bewertung/Eingruppierung ist jedoch beim Rückgang qualifizierter
tätigkeitsbezogener Anforderungen in jedem Einzelfall die Frage zu beurteilen,
ob ein individueller arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch besteht. Für
die tarifgerechte Eingruppierung von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten
im Einzelfall ist die Senatsverwaltung für Finanzen grundsätzlich nicht
zuständig (siehe Nr. 3 AV zu § 49 LHO). Die in der
Vergangenheit für die Personalkostenzuweisung bereitzustellenden Unterlagen
ließen eine Aussage über die tarifgerechte Eingruppierung von Kita-Leitern auch
nicht zu, weil Belegungszahlen lediglich stichtagsbezogen und nicht zeitraumbezogen
(siehe Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil II Abschnitt G der
Anlage 1a zum BAT/BAT-O) erfragt wurden. Die künftige Mittelzuweisung im
Rahmen der Budgetierung über Produktkosten, trennt Personal- und Sachkosten
nicht, weshalb personalwirtschaftliche Strukturen der Bezirke weder ersichtlich
sind, noch durch die Senatsverwaltungen für Inneres und Finanzen korrigierbar
wären. Daraus folgt: Die personalwirtschaftliche Umsetzung der sich aus der
veränderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebenden Folgerungen für
die Eingruppierung von Kita-Leitern/Leiterinnen und deren ständige
Vertreter/innen obliegt, solange die Kitas nicht in andere Trägerschaft
überführt sind, wie im Übrigen in allen anderen Fällen auch, den Bezirken.
2. Erhebliche Eingruppierungsmängel bei den
Arbeitern der Berliner Feuerwehr und unzulässige Bestellung von Vorarbeitern
Bei der Berliner Feuerwehr erhält fast die Hälfte der 159 Arbeiter
wegen gravierender Eingruppierungsmängel ‑ insbesondere bei den
Spitzenlohngruppen ‑ regelmäßig überhöhte Lohnzahlungen. Eine
tarifgerechte Bezahlung würde längerfristig zu jährlichen Einsparungen von
mindestens 178 000 € führen. Darüber hinaus ist die Bestellung von
23 Vorarbeitern im Werkstattbereich dienstlich nicht notwendig. Durch die
Einstellung der Vorarbeiterzulagen könnten weitere 72 000 € jährlich
eingespart werden.
T 100:
Der Rechnungshof hat die Personalausgaben für
Arbeiter bei der Berliner Feuerwehr geprüft und dabei insbesondere bei den
Spitzenlohngruppen 7/8 a und 9 gravierende Eingruppierungsmängel
festgestellt. Darüber hinaus werden im Werkstattbereich in erheblichem Maße
Vorarbeiterzulagen ohne dienstliche Notwendigkeit gezahlt.
Nach
dem Stellenplan 2003 sind bei der Feuerwehr insgesamt 159,56 Stellen
für Arbeiter ausgewiesen. Darunter sind allein 72 Stellen
(45,1 v. H.) den höchsten LGr. 7/8 a und 9 der
Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis) des Berliner Bezirkstarifvertrages
Nr. 2 zum BMT-G/O (BTV 2) zugeordnet. Die Stelleninhaber sind überwiegend
im Werkstattbereich (Kapitel 05 67 ‑ SE Fahrzeug- und
Gerätetechnik ‑) und im Bereich der SE Informationstechnik
(Kapitel 05 69) wie folgt tätig:
Ansicht 40: Lohnempfänger
der Feuerwehr in Spitzenlohngruppen
|
LGr. |
Werkstattbereich |
Informationstechnik |
Insgesamt |
|
9 |
14 Kfz-Handwerker |
5 Fernmeldemechaniker |
22 |
|
7/8 a |
22 Kfz-Handwerker |
24 Fernmeldemechaniker |
50 |
|
Insgesamt |
43 Handwerker |
29 Handwerker |
72 |
Daneben
werden u. a. weitere 24 Kfz-Handwerker und 4 Fernmeldemechaniker
beschäftigt, die der LGr. 6/7 a zugeordnet sind.
T 101:
Gelernte Handwerker sind in der
Basislohngruppe 4 eingruppiert. Für Kfz‑Handwerker, Elektro-, Fein-
und Fernmeldemechaniker gelten spezielle Tarifmerkmale; sie sind bereits der
LGr. 6 zuzuordnen. Über die LGr. 6 hinausgehende Eingruppierungen fordern nach den einschlägigen Tarifbestimmungen
regelmäßig, dass bestimmte Heraushebungsmerkmale zu erfüllen sind. Dabei müssen
die zu erledigenden Aufgaben zeitlich mindestens die Hälfte bzw. bei den
Kfz-Handwerkern der LGr. 7 Fallgr. 15 etwa ein Drittel der
Gesamttätigkeit ausmachen (§ 2 Abs. 2 BTV 2). Zur Prüfung dieser
Voraussetzung sind grundsätzlich detaillierte Aufgabenkreisbeschreibungen
erforderlich. Die Feuerwehr hat hingegen sämtliche Aufgabengebiete ohne
begründende Unterlagen den höchsten Lohngruppen zugeordnet. Eine sachgerechte
Beurteilung der von der Feuerwehr vorgenommenen Einreihungen ist daher nicht
möglich. Der Rechnungshof hat die Feuerwehr aufgefordert, für alle
Arbeitsgebiete der Spitzenlohngruppen 7/8 a und 9 (T 100) auf
der Grundlage von Arbeitsaufzeichnungen Beschreibungen der Aufgabenkreise zu
erstellen und die Aufgabengebiete zu bewerten.
zu T 101:
Die Berliner Feuerwehr hat
für alle in Rede stehenden Arbeitsgebiete (Lohngruppen 7/8a und 9) drei
Monate lang Arbeitsaufzeichnungen führen lassen und wird nunmehr die Beschreibungen
der Aufgabenkreise erstellen. Es handelt sich sowohl vom Umfang als auch vom
Aufwand her um ein aufwändiges Verfahren. Der Rechnungshof ist insofern um Terminverlängerung
bis Ende des Jahres gebeten worden.
T 102:
Insbesondere stößt die pauschale Zuordnung von 22 Handwerkern
zur LGr. 9 auf erhebliche Bedenken. Die Spitzenlohngruppe wurde von den
Tarifvertragsparteien 1990 für Spitzenhandwerker
mit herausragender Verantwortung eingeführt. Die Feuerwehr hat hiervon
extensiv Gebrauch gemacht. Die Zuordnung von sechs Kfz-Handwerkern der
sog. Prüfgruppe zur LGr. 9 Fallgr. 5 fällt hier als besonders
fragwürdig auf. Nach dem Tarifmerkmal müssen sich Kfz-Handwerker u. a.
dadurch aus der LGr. 7 Fallgr. 15 herausheben, dass sie die
technische Überprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verantwortlich durchführen. Nach Auskunft der Feuerwehr dürfen diese Aufgaben
jedoch nur unter Anleitung und Aufsicht eines zugelassenen Kfz-Meisters
ausgeführt werden. Unabhängig davon liegen keine Beschreibungen der Aufgabenkreise
über Art und Umfang der zu erledigenden Aufgaben vor (T 101). Die
Senatsverwaltung für Inneres hat im Übrigen in einer Stellungnahme vom
13. Februar 1995 die Neubewertung der Stellen für Kfz‑Handwerker
ohnehin nur für eine Stelle nach LGr. 9 nachvollziehen können. Dies
hinderte die Feuerwehr jedoch nicht, an ihrer fragwürdigen Bewertung festzuhalten.
zu T 102:
Die Einführung der
Spitzenlohngruppe 9 wurde 1990 vornehmlich für Handwerker der Berliner
Feuerwehr tarifvertraglich festgelegt. Die Kfz-Handwerker der Feuerwehr haben
aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Fahrzeuge wie z. B. mit
Hydraulik- oder Pumpentechnik hochwertige Tätigkeiten mit besonderer
Verantwortung auszuführen, die in ihrer Art in keiner anderen Werkstatt des
Landes Berlin anfallen. Dass die erwähnten Hauptuntersuchungen nach
§ 29 Straßenverkehrszulassungsordnung, die für alle Feuerwehrfahrzeuge
jährlich durchzuführen sind, auch unter Mitwirkung eines Meisters erfolgen
müssen, ändert grundsätzlich nichts an der eigenen hohen Verantwortung des
ausführenden Handwerkers und seiner tariflichen Eingruppierung. Die Berliner
Feuerwehr wird dennoch auch hier die Beschreibungen der Aufgabenkreise
erstellen und die Eingruppierung überprüfen.
T 103:
Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die Reparatur
und Wartung des Fahrzeugparks und der Geräte der Feuerwehr sowie die herausgehobenen
Tätigkeiten der Fernmeldemechaniker an das fachliche Können der Beschäftigten
erhebliche Anforderungen stellt. Der überwiegende Teil der den Spitzenlohngruppen
7/8 a und 9 zugeordneten Aufgabengebiete ‑ die nach der
Bezahlung einem Meister der VGr. V c gleichzusetzen sind ‑
ist jedoch mindestens um eine Lohngruppe überhöht. Die gleichmäßige Verteilung
der wahrzunehmenden Aufgaben auf alle Beschäftigte kann nicht ohne Auswirkung
bleiben bei der Beurteilung, in welchem Umfang von jedem Einzelnen herausgehobene
Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei einer Konzentration der herausgehobenen
Tätigkeiten lediglich auf wenige Beschäftigte könnte allenfalls für diese eine
Eingruppierung in die höchsten Lohngruppen in Betracht kommen.
zu T 103:
Die Berliner Feuerwehr wird
dem Fachbereich mit einer Organisationsberatung zur Seite stehen, um
festzustellen, ob eine Abkehr von der jetzigen Kleingruppenarbeit mehrerer
Gewerke unter dem Aspekt der Lohnkostenminimierung sinnvoll ist. Bisher wurde
die auch in der Privatwirtschaft praktizierte Organisationsform als optimal
angesehen.
T 104:
Unabhängig von den Bewertungszweifeln bei den
Spitzenlohngruppen hat der Rechnungshof in 15 weiteren Fällen Einreihungen beanstandet,
bei denen entweder die personenbezogenen Anforderungen nicht erfüllt sind oder
die tariflich vorgegebenen Tätigkeiten nicht geleistet werden. So wurde
z. B. ein Gärtner der LGr. 6/7 a zugeordnet. Dieses Tätigkeitsmerkmal
ist jedoch Landschaftsgärtnern vorbehalten, die besonders hochwertige Arbeiten
zu verrichten haben. Derartige Tätigkeiten fallen bei der Feuerwehr jedoch
nicht an; tarifgemäß wäre hier lediglich eine Eingruppierung in die
LGr. 4/5 a. Auch bei diesen Einreihungen bestätigt sich der Eindruck
einer großzügigen Auslegung tariflicher Bestimmungen durch die Feuerwehr.
zu T 104:
Die beanstandeten
Eingruppierungen werden überprüft, wobei jetzt schon feststeht, dass
personenbezogene Anforderungen entgegen der Annahme des Rechnungshofs teilweise
doch erfüllt werden. Die Überprüfung der Eingruppierung des genannten Gärtners,
der im Zuge der Wiedervereinigung übernommen wurde, hat sich erledigt, da die
Stelle inzwischen unbesetzt ist und eingespart wird.
T 105:
Im Zusammenhang mit den Bewertungszweifeln bei den
Kfz-Handwerkern der sog. Prüfgruppe (T 102) hat der Rechnungshof auch die
Frage aufgeworfen, ob für bestimmte Tätigkeiten Arbeitszeitwerte, wie sie z. B. in der Privatwirtschaft üblich
sind, vorgegeben werden. In ihrer Stellungnahme vom Oktober 2003 weist die
Feuerwehr darauf hin, dass dies wegen der Spezifik von
Feuerwehreinsatzfahrzeugen weder möglich noch sinnvoll sei. Über das
IT-gestützte Betriebs-Informations-System (BIS) werden sämtliche Arbeitsaufträge
unter Erfassung des Material- und Personaleinsatzes abgerechnet. Dadurch seien
exakte Zeitangaben z. B. für die Fahrzeugprüfung möglich.
Bei
dem derzeitigen Verfahren bestimmt demnach die Dienstkraft selbst, welchen
Zeitaufwand sie für einen bestimmten Arbeitsvorgang benötigt. Der Rechnungshof
hält hingegen die Festlegung von Arbeitszeitwerten für bestimmte
Arbeitsschritte durch die Feuerwehr für unerlässlich. Hierbei sollte
weitestgehend auf die in der Privatwirtschaft bestehenden Erfahrungswerte
zurückgegriffen werden. Ohnehin sind leistungsorientierte Arbeitszeitwerte als
Plausibilitätskontrolle bei der anstehenden Bewertung der Aufgabengebiete und
der ggf. damit einhergehenden Umorganisation erforderlich.
zu T 105:
Arbeitszeitwerte werden auch
in der Privatwirtschaft nur für normierte Serienfahrzeuge festgelegt. Die
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind jedoch hoch individualisierte Fahrzeuge, um
den gesamten Platz an Bord für die Unterbringung von Technik und Ausstattung
auszunutzen zu können. Rechnungen für Fahrzeuge, die die Feuerwehr in die
Privatwirtschaft zur Reparatur gibt, liegen daher zum Teil auch keine
normierten Arbeitszeitwerte zugrunde, sondern werden nach tatsächlichem
Zeitaufwand spezifiziert. Dennoch wird die Berliner Feuerwehr im Rahmen ihrer
Organisationsuntersuchung prüfen, ob Arbeitszeitwerte z. B. für
Routineaufgaben vorgegeben werden sollen.
T 106:
Der Rechnungshof hat darüber hinaus auch die
dienstliche Notwendigkeit für die Bestellung
von Vorarbeitern im Werkstattbereich geprüft. Die Feuerwehr beschäftigt
dort allein 23 Vorarbeiter. Den Vorarbeitern sind durchweg Handwerker der
höheren Lohngruppen zugewiesen; in einem Fall sogar drei Lohnempfänger der
LGr. 9. Gegen die Bestellung zu Vorarbeitern im Werkstattbereich bestehen
erhebliche Bedenken.
Nach
§ 3 Abs. 1 BTV 2 erhalten Arbeiter, die zu Vorarbeitern von
mindestens zwei Arbeitern der LGrn. 4 bis 9 bestellt worden sind, eine
Zulage (Vorarbeiterzulage) in Höhe von 12 v. H. des Monatsgrundlohnes
der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Demnach erhält ein Vorarbeiter
jährlich bis zu 3 500 € zusätzlich zum Lohn. Eine Bestellung zum
Vorarbeiter ist nur dann vorzunehmen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern
und die Mitarbeit des Gruppenführers mindestens zur Hälfte während der
Arbeitszeit der übrigen Gruppenmitglieder stattfindet. Die Voraussetzungen zur
Bestellung zum Vorarbeiter sind z. B. dann nicht erfüllt, wenn der
betreffende Lohnempfänger lediglich die Aufträge oder Arbeitseinteilungen
allgemeiner Art an selbstständig arbeitende Handwerker weiterzugeben hat. Dies
ist im Werkstattbereich jedoch durchweg der Fall, denn die eigentliche Koordinierung
der anfallenden Arbeiten wird von den dafür zuständigen Meistern wahrgenommen.
Ohnehin widerspricht es dem Sinn der Vorarbeiterzulage und den für die
Bewertung maßgebenden Tarifmerkmalen, wenn Handwerker der Spitzenlohngruppen
von anderen Handwerkern angeleitet werden.
T 107:
Der Rechnungshof hat die Feuerwehr aufgefordert, die
festgestellten Eingruppierungsmängel zu beseitigen und die ungerechtfertigte
Zahlung der Vorarbeiterzulagen einzustellen. Eine tarifgerechte Bezahlung würde
längerfristig jährlich zu Einsparungen von mindestens 178 000 €
führen. Durch die Einstellung der Vorarbeiterzulagen könnten weitere
72 000 € jährlich eingespart werden. Eine Stellungnahme der
Senatsverwaltung für Inneres liegt noch nicht vor.
zu T 106 und 107:
Die Berliner Feuerwehr hat
das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz
zur Einstellung der Vorarbeiterzulage eingeleitet.
T 108:
Zusammenfassend erwartet der Rechnungshof, dass die
Feuerwehr
·
die
Aufgabengebiete der in den Spitzenlohngruppen 7/8 a und 9 beschäftigten
Lohnempfänger auf der Grundlage von Arbeitsaufzeichnungen bewertet,
·
leistungsorientierte
Arbeitszeitwerte für bestimmte Arbeitsvorgänge festlegt und
·
die
Gewährung der Vorarbeiterzulagen für die im Werkstattbereich tätigen Handwerker
umgehend einstellt.
3. Ungerechtfertigte
Zuschüsse von 219 000 € jährlich allein in den Bezirken für privat
erworbene und dienstlich mitbenutzte Umweltkarten
T 109:
Für Dienstgänge in Berlin können Dienstkräfte einen
Zuschuss von 50 v. H. des an die Berliner Verkehrsbetriebe zu
zahlenden Preises für einen privat beschafften Zeitfahrausweis (Umweltkarte)
erhalten. Nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom
13. Februar 1998 muss der Zeitfahrausweis auf dienstliche
Veranlassung erworben worden sein; er darf dann auch privat mitbenutzt werden.
Nach
einer Umfrage des Rechnungshofs in allen Bezirken beteiligten sich die Verwaltungen
im Jahr 2002 mit insgesamt 219 000 € an den Kosten für privat
beschaffte Zeitfahrausweise. Nur der Bezirk Mitte gewährt aufgrund eines
Bezirksamtsbeschlusses vom 3. April 2001 generell keine Zuschüsse. In
welchem Umfang Zuschüsse von der Hauptverwaltung geleistet werden, hat der
Rechnungshof bisher nicht geprüft.
T 110:
Dienstgänge sind gemäß
§ 2 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Gänge oder
Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststätte. Zu erstatten sind dabei die dienstlich veranlassten
Mehraufwendungen (§ 3 Abs. 1 BRKG). Nach dem auch das
Reisekostenrecht beherrschenden allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz können nur
solche Kosten erstattet werden, die dem Beschäftigten zusätzlich durch
die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte entstehen. Eine Mehrbelastung liegt dann
nicht vor, wenn der Beschäftigte ohnehin für sich eine Umweltkarte, z. B.
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, erwirbt.
zu T 109 und 110:
Die Entscheidung über die Art der Fahrkostenerstattung obliegt den Dienstbehörden. Sie können ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Die Dienstbehörden haben sich mit 50 v. H. an den Kosten für die Beschaffung von Zeitfahrausweisen dann beteiligt, wenn diese auf dienstliche Veranlassung vom Beschäftigten zur Durchführung regelmäßiger Dienstgänge privat erworben wurden.
Rechtsgrundlage für diese
Kostenbeteiligung ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit den
Ausführungsvorschriften über Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel für Dienstgänge in Berlin vom 13.11.1973
(DBl. I S. 210) – AV Fahrkosten -. Die
AV Fahrkosten sind jedoch gemäß § 6 Abs. 5 AZG mit Ablauf
des 31.12.2003 außer Kraft getreten.
Nach § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
(BRKG) hat der Dienstreisende, wozu gem. § 1 Abs. 1 BRKG
auch Personen gehören, die einen Dienstgang ausführen, einen Anspruch auf
Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.
Hieraus, wie auch aus dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz
(§ 3 Abs. 2 BRKG) und dem gegenseitigen Dienst- und
Treueverhältnis folgt, dass nur solche Aufwendungen erstattet werden können,
die dem Beschäftigten durch die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte zusätzlich
erwachsen. Fahrkostenerstattungen, die auf der Grundlage der AV Fahrkosten
gewährt wurden, setzten somit Mehraufwendungen in diesem Sinne voraus. Durch
die Mitbenutzung eines vorhandenen privaten Zeitfahrausweises für dienstliche
Zwecke entstanden bzw. entstehen dem Bediensteten mithin keine erstattungsfähigen
Mehraufwendungen.
T 111:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Kostenbeteiligung für eine privat beschaffte, aber auch für dienstliche Zwecke
mitbenutzte Zeitfahrkarte möglich ist, beschäftigt die Verwaltungen seit
langem. So hat die Senatsverwaltung für Inneres mit Rundschreiben vom
26. Juni 1996 zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zuschuss
für privat erworbene und dienstlich mitbenutzte Zeitfahrausweise
unzulässig sei, weil dem Beschäftigten durch die Mitbenutzung eines vorhandenen
privaten Zeitfahrausweises keine erstattungsfähigen Mehraufwendungen entstehen.
Unabhängig
davon ist bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die
Fahrkostenerstattung im Wege der Ausgabe von Dienstfahrscheinen an Dienstkräfte
ohne Zeitfahrausweis reisekostenrechtlich weiterhin erforderlich und aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit der Erwerb einer Umweltkarte durch die
Dienststelle ggf. auch geboten.
Um
damaligen Einwänden aus Bezirksverwaltungen, dieses Verfahren sei zu
verwaltungsaufwändig und binde Personalkapazitäten, Rechnung zu tragen, wird
seit 1998 jedoch eine Kostenbeteiligung für auf dienstliche Veranlassung
beschaffte Zeitfahrausweise von der Senatsverwaltung für Inneres für
zulässig erklärt (T 109).
T 112:
Der Rechnungshof hat die Entwicklung der
Kostenbeteiligung der Bezirke bei den von den Dienstkräften dienstlich und
privat genutzten Umweltkarten seit 1996 näher betrachtet. Nach dem damals
geltenden Rundschreiben über die Fahrkostenerstattung wurden Umweltkarten
teilweise unzulässig bezuschusst. So wurden im Jahr 1996 Zuschüsse für
privat erworbene und dienstlich mitbenutzte Umweltkarten in Höhe von
292 000 € und im Jahr 1997 in Höhe von 267 000 €
gezahlt. Mit Erscheinen des Rundschreibens vom 13. Februar 1998 reduzierten
sich diese unzulässigen Zuschüsse im Jahr 1999 zwar auf 99 000 €
und im Jahr 2002 auf 10 000 €. Gleichzeitig wurden jedoch für
die auf dienstliche Veranlassung privat erworbenen Umweltkarten
178 000 € (1999) bzw. 209 000 € (2002) verausgabt, was den
Schluss zulässt, dass die Bezirksämter die vorher unzulässige Bezuschussung von
Umweltkarten lediglich „legalisiert“ haben.
Diese
Entwicklung ist auch angesichts der Haushaltslage Berlins nicht hinzunehmen.
Vereinfachungsgesichtspunkte oder etwaige Nachweisprobleme (T 111) dürfen
nicht dazu führen, dass die der Privatsphäre der Beschäftigten zuzuordnenden
Ausgaben von der Allgemeinheit getragen werden, zumal es sich um ein Einsparpotenzial
von 219 000 € jährlich allein in den Bezirken (T 109) handelt.
zu T-111 und 112:
Neben der Bereitstellung von Sammelkarten und Zeitfahrausweisen für gelegentliche Dienstfahrten konnte die Dienststelle bei der Erfüllung der Voraussetzungen für regelmäßige Dienstgänge Zeitfahrausweise ausgeben, die nach der letzten Dienstfahrt bei der Dienstbehörde zu hinterlegen waren. Sofern der Zeitfahrausweis von der Dienstkraft mit Einverständnis der Dienststelle privat mitbenutzt wurde, war eine Eigenbeteiligung vorgesehen. Aufgrund von Änderungen der Tarifstruktur der BVG wurde durch Rundschreiben festgelegt, dass die Dienstkraft als Eigenbeteiligung 50 v. H. des an die BVG zu zahlenden Preises zu tragen hatte. Mit Rundschreiben I Nr. 20/1998 vom 13.02.1998 wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich die Dienstbehörden mit 50 v. H. an den Kosten einer „Umweltkarte“ dann beteiligen können, wenn die Beschaffung durch die Dienstkraft dienstlich veranlasst wurde. Eine derartige Möglichkeit kam insbesondere dann in Betracht, wenn die Kostenbeteiligung durch die Dienstbehörde gegenüber der eigenen Beschaffung von Fahrausweisen wirtschaftlicher war.
T 113:
Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für
Inneres aufgefordert, nochmals klarzustellen, dass eine Kostenbeteiligung der
Dienststelle nicht zulässig ist, wenn eine privat beschaffte Umweltkarte
ohnehin vorhanden und somit keine finanzielle Mehrbelastung der Beschäftigten
bei der dienstlichen Mitbenutzung der Umweltkarte gegeben ist. Er erwartet,
dass die Praxis der Zahlung von Zuschüssen für privat beschaffte Umweltkarten
an Dienstkräfte des Landes Berlin umgehend eingestellt wird.
zu T 113:
Nachdem die AV Fahrkosten außer Kraft getreten sind, wurde seitens der Senatsverwaltung für Inneres geprüft, ob eine Neufassung dieser Vorschrift notwendig ist. Eine Neufassung dieser Vorschriften ist jedoch nicht notwendig, da dienstlich veranlasste Aufwendungen bei Dienstgängen unmittelbar nach dem BRKG abgerechnet werden können.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat daher mit Rundschreiben I Nr. 34 / 2004 vom 28.05.2004 u. a. auf die gegenwärtige Rechtslage verwiesen, nach der durch den Wegfall der AV Fahrkosten die Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Dienstherren von 50 v. H. bei den Anschaffungskosten von Zeitfahrausweisen entfallen ist, die nicht von der Dienstbehörde, sondern auf dienstliche Veranlassung vom Beschäftigten zur Durchführung regelmäßiger Dienstgänge erworben wurden. Beschafft sich daher ein Beschäftigter privat einen Zeitfahrausweis, so ist seitens der Dienstbehörde eine Beteiligung an den Kosten des Zeitfahrausweises nicht zulässig, auch wenn dieser Zeitfahrausweis für dienstliche Gänge mitbenutzt wird.
D. Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
1. Notwendige Überprüfung
des Telebus-Fahrdienstes als soziale Sonderleistung Berlins
Die extreme Haushaltsnotlage Berlins zwingt dazu, soziale
Sonderleistungen auch dann zu überprüfen, wenn sie ‑ wie der
Telebus-Fahrdienst für Freizeitfahrten Schwerbehinderter ‑ durch ein
Landesgesetz festgeschrieben sind. Sollte diese Sonderleistung erhalten
bleiben, muss die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Einsparpotenziale
von mindestens 5 Mio. € jährlich, die der Rechnungshof erneut
aufgezeigt hat, konsequent nutzen, um die jährlichen Ausgaben von derzeit noch
12,5 Mio. € erheblich zu senken. Sie muss ferner Mängel in der
Zuwendungspraxis, die zu finanziellen Nachteilen für Berlin führen, abstellen.
Der Rechnungshof von Berlin verkennt in seinen Eingangbemerkungen unter dem Aspekt der extremen Haushaltsnotlage Berlins sowohl den allgemeinen behindertenpolitischen Aspekt der Aufrechterhaltung eines Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen als auch die zwischenzeitlich eingeleiteten Schritte und Planungen zur Kostenreduzierung. Er sollte zur Kenntnis nehmen, dass mit der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2004/2005 alle Einnahmen und Ausgaben auf ihre unabdingbare Notwendigkeit hin geprüft wurden und das Landesparlament sich zu einer weiteren Finanzierung einer derartigen sozialpolitischen Leistung bekannt hat.
Daneben ist auf den Beschluss des Senats zur Finanzplanung 2003 bis 2007 hinzuweisen, die insbesondere für die Finanzierung des Sonderfahrdienstes weitere Ansatzabsenkungen vorsieht.
Für die Durchführung des Sonderfahrdienstes sind in 2002 Gesamtausgaben in Höhe von 16.949 T€ entstanden, denen als Zuwendungen des Landes Berlin 13.670 T€ in 2002, 12.483 T€ in 2003, 12.083 T€ jeweils in 2004 und 2005 und gemäß mittelfristiger Finanzplanung 9.083 T€ in 2006 und noch 7.083 T€ in 2007 gegenüber stehen bzw. vorgesehen sind. Die Differenzen der jeweiligen Jahre zwischen Gesamtausgaben und Zuwendungen des Landes Berlin wurden/werden durch den Einsatz der Eigenbeteiligungen und Erstattungen bisher ausgeglichen.
Auch in den vorangegangenen Haushaltsjahren wurden Preissteigerungen beispielsweise infolge der Einführung der Ökosteuer ohne eine Erhöhung der Zuwendung aufgefangen. Es werden seit Jahren Wege gesucht, die Kosten des Systems zu minimieren und die Einnahmen zu steigern, ohne dabei den behindertenpolitischen Aspekt aus den Augen zu verlieren. Da es sich beim Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen um ein ausgesprochen komplexes System handelt, ist das Herausgreifen von einzelnen Einsparmöglichkeiten jedoch wenig hilfreich. Es ist erforderlich, das System „mehrdimensional“ zu betrachten, um auch die Effekte von einzelnen Einsparvorschlägen, die sich gegenseitig beeinflussen, auf andere Bereiche und deren Bewertung im Blick behalten zu können.
Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung 2003 bis 2007 hat der Senat beschlossen, die Zuwendungen des Landes Berlin weiterhin konsequent abzusenken und weitere Einsparpotenziale zu ermitteln und einzubeziehen. Es wird daher eine im Interesse der Sicherung der Mobilität sinnvolle und realisierbare Umstrukturierung des Sonderfahrdienstsystems Berlin mit Nachdruck verfolgt.
Die infrastrukturellen Voraussetzungen zur Integration in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind überwiegend vorhanden, aber dieser Prozess ist derzeit noch nicht abgeschlossen (Stand 04/2003):
-
95,8 v. H. der Busse sind für Behinderte geeignet
(behindertengerecht und -freundlich) und 138 Buslinien (63,6 v. H.) sind
behindertengerecht und 39 Buslinien (18 v. H.) sind behindertenfreundlich
-
149 Tramwagen von 601 rund 25 v. H. und auf 16 von 28 Tramlinien
(57,1 v. H.) werden behindertengerechte Tramwagen eingesetzt
-
54 U-Bahnhöfe von 170 rund 31,8 v. H. sowie
-
90 S-Bahnhöfe von 131 rund 68,7 v. H. sind behindertengerecht
In den nächsten drei Jahren soll
(sofern die Finanzierung entsprechend durch die BVG gesichert werden kann) die
Benutzbarkeit des ÖPNV für Behinderte weiter verbessert werden. Es werden
weitere U- und S-Bahnhöfe barrierefrei ausgebaut und das Busnetz durch den
geplanten Einsatz neuer Fahrzeuge nahezu vollständig behindertengerecht
umgestaltet. Mit diesen Maßnahmen wird sowohl die Vernetzung des ÖPNV-Systems
als auch die flächenmäßige Erschließung erweitert und infolge dessen die
Akzeptanz bei den behinderten Menschen erhöht werden.
Auf parlamentarischer Ebene wird die Integration des kompletten Sonderfahrdienstes in einen Verkehrsträger – vorzugsweise die BVG – erwartet (vgl. Beschluss des Hauptausschusses vom 12.03.2003).
Der Senat sieht in der Integration des Sonderfahrdienstes in die BVG die einmalige Chance zur Sicherstellung der Mobilität für alle behinderten Menschen. Es besteht jedoch Klarheit darüber, dass ein Teil der heutigen Telebusnutzer trotz behinderengerechten Ausbaus des ÖPNV wegen der besonderen Schwere der Behinderung und der Wohnsituation auch in Zukunft auf einen besonderen Fahrdienst mit Treppenhilfe angewiesen sein wird.
Es wird unter Beteiligung einer Beratungsgesellschaft, des Landesbeauftragten für Behinderte, des Berliner Zentralausschusses sowie weiterer Vertreter aus der Behindertenarbeit im Zusammenhang mit dem Sonderfahrdienst (u. a. Landesbeirat für Behinderte, Qualitätsbeirat, Betroffenenvertreter) ein gemeinsames Konzept zur Weiterentwicklung des Sonderfahrdienstes von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der BVG entwickelt. Ziel des Senats ist die Integration des Sonderfahrdienstes in die BVG und die Erzielung struktureller Einsparungen. Dabei werden alle übrigen Verkehrsunternehmen in Berlin (z. B. S-Bahn, DB Regio) bei der Entwicklung des Konzepts und seiner Umsetzung einbezogen werden.
Dem Hauptausschuss wurde über die Arbeit der Projektgruppe berichtet, zuletzt in der Hauptausschusssitzung am 16.06.2004. Es wird ein abschließendes und tragfähiges Konzept zur Weiterentwicklung des Systems und zur Umsetzung der Veränderungsüberlegungen bis Ende 2004 vorgelegt.
Entsprechend des nunmehr verabredeten Zeitplans ist eine endgültige Realisierung des tragfähigen Gesamtkonzepts zur Weiterentwicklung des Sonderfahrdienstes zum 30.06.2005 geplant.
T 114:
Das Land Berlin finanziert seit über 20 Jahren
den Telebus-Fahrdienst, der Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Freizeitfahrten) für diejenigen Schwerbehinderten durchführt, die außerstande
sind, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu benutzen. Der hohe
finanzielle Aufwand für diese soziale Sonderleistung Berlins außerhalb des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) veranlasste den Rechnungshof bereits 1984, dem
Abgeordnetenhaus zu berichten und Möglichkeiten zur Kostensenkung aufzuzeigen
(Jahresbericht Rechnungsjahr 1982 T 172 bis 199). Nach erneuter
Prüfung im Jahr 1992 berichtete er, dass die Ausgaben weiterhin
überproportional auf fast 17 Mio. € im Jahr 1991 angestiegen
waren und auch 1993 noch 15,8 Mio. € betrugen. Er forderte wiederum
erhebliche Einsparungen und unterbreitete entsprechende Vorschläge (Jahresbericht 1994
T 333 bis 355). Eine aktuelle Prüfung ergab, dass die Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz nach wie vor wesentliche
Einsparpotenziale ungenutzt lässt. Überdies waren weiterhin gravierende Mängel
in der Zuwendungspraxis zu beanstanden, die finanzielle Nachteile für Berlin
verursachen. Die extreme Haushaltsnotlage Berlins zwingt nunmehr dazu,
vorrangig zu prüfen, ob der Telebus-Fahrdienst einzustellen ist, zumal
zwischenzeitlich der ÖPNV zunehmend behindertengerecht ausgestaltet ist.
zu T 114:
Der dargestellte Sachverhalt berücksichtigt nicht zwischenzeitlich eingetretene Strukturänderungen, beispielsweise durch sich aus der Wiedervereinigung ergebenden Veränderungen, vor allem auch in den Berechtigtenzahlen.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat das durch im Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verankerte Recht auf gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und die Vorgaben zur Durchführung eines besonderen Fahrdienstes (geregelt in einer entsprechenden Verordnung zur Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes gemäß § 9 Abs. 2 LGBG) zu beachten und umzusetzen.
Eine Entscheidung über die Einstellung des Fahrdienstes liegt somit in der Entscheidungsgewalt des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Der Senat hat sich unter Hinweis auf behindertenpolitische Abwägungen mit dem Beschluss über die Finanzplanung 2003 bis 2007 für eine grundsätzliche Fortführung eines Behindertenfahrdienstes entschieden. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist dieser Entscheidung mit der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2004/2005 gefolgt.
T 115:
Mit der Durchführung des Telebus-Fahrdienstes ist
der Berliner Zentralausschuss für soziale Aufgaben e. V. (BZA)
betraut, dessen Mitglieder die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in
Berlin sind. In den letzten Jahren erhielt der Verein zur Aufgabenerfüllung
jeweils Zuwendungen von 13,7 Mio. €; für das Jahr 2003 noch
12,5 Mio. €. Der BZA schließt mit Beförderungsunternehmern Verträge
über den Einsatz behindertengerechter Kleinbusse und Taxen (Telebusse und
Teletaxen) und rechnet mit ihnen die Leistungen ab. Er betreibt eine
Steuerungszentrale, die die telefonischen Fahrtwünsche der Telebus-Berechtigten
entgegennimmt, zu einer Routenplanung verarbeitet und über Funk die Disposition
der Fahrzeuge vornimmt. Fahrtwünsche werden in der Zeit von 5.00 Uhr
morgens bis 1.00 Uhr nachts erfüllt. Die Beförderung umfasst Abholung und
Rücktransport zum vereinbarten Zeitpunkt mit Tür-zu-Tür-Service einschließlich
Treppentransporten und weiteren Assistenzleistungen. Zusätzlich können die
Telebus-Berechtigten im Rahmen eines Taxi-Konto-Systems auch normale Taxen
selbst bestellen; sie erhalten die Taxi-Kosten bis zur Höhe von 153,39 €
pro Monat vom BZA erstattet. Der BZA hat von den Nutzern des Fahrdienstes eine
Eigenbeteiligung zu erheben, die die jeweils geltenden Tarife im ÖPNV nicht
überschreiten darf. Dabei sind jedoch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände
vorgesehen. Der BZA übernimmt im Rahmen des Telebus-Fahrdienstes auch Fahrten,
die außerhalb der eigentlichen Zweckbestimmung liegen, wie Fahrten zum Arzt
oder zur Arbeit. Hieraus erzielt er Einnahmen von Kostenträgern
(Sozialversicherungsträgern).
zu T 115:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 116:
Der Senat hatte bereits 1991 in seinen
finanzpolitischen Leitlinien festgelegt, dass Leistungsvorsprünge abzubauen
sind. Der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 1994 darauf
hingewiesen, dass der Telebus-Fahrdienst einen solchen Leistungsvorsprung gegenüber anderen deutschen Städten darstellt
und eine erhebliche finanzielle Dauerbelastung bedeutet. Er hat aktuell
ermittelt, dass z. B. Bremen von 2004 an im Rahmen einer Härtefallregelung
grundsätzlich nur noch finanzielle Leistungen im Umfang von 275 000 €
für ca. 140 Personen vorsieht. Hamburg fördert einen Sonderfahrdienst
für Schwerstmehrfachbehinderte. Die Gesamtkosten betrugen im Jahr 2001
615 000 €. Von 1 829 Berechtigten nutzen dort 327 den
Sonderfahrdienst regelmäßig. In Berlin beträgt die Zahl der Berechtigten fast
40 000, von denen allerdings weniger als ein Drittel den
Telebus-Fahrdienst nutzt. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hält
Vergleiche der Sonderfahrdienste in anderen Bundesländern für wenig hilfreich.
Die alleinige Betrachtung von Nutzerzahlen könne nicht ausreichen, um die
Besonderheiten der Berliner Situation auch in finanzieller Hinsicht abzubilden.
Im Übrigen bleibe dabei auch die Gesetzesvorgabe für den Berliner
Sonderfahrdienst unberücksichtigt.
zu T 116:
Hinsichtlich der Darstellung von unterschiedlichen Sonderfahrdienstsystemen sind die Angaben des Rechnungshofs zutreffend. Vergleiche der Sonderfahrdienstsysteme in anderen Bundesländern sind wenig aussagefähig. Die alleinige Betrachtung von Nutzerzahlen und Gesamtkosten kann nicht ausreichen, um die Besonderheiten der Berliner Situation (Berechtigtenzahlen, Einsatzgebiet, Bedienung von sogenannten Kostenträgerfahrten, Fahrtkosten, Eigenbeteiligungsregelungen, Fahrzeiten, Verkehrssituation usw.) auch in sozialpolitischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht abzubilden.
Im übrigen bleibt auch auf die Gesetzesvorgabe für den Berliner Sonderfahrdienst hinzuweisen.
T 117:
Überlegungen, zur notwendigen
Haushaltskonsolidierung den Telebus-Fahrdienst einzustellen, stoßen derzeit an
Grenzen. Nach § 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz
(LGBG) vom 17. Mai 1999 ist ein besonderer Fahrdienst
vorzuhalten. Näheres hat die für Soziales zuständige Senatsverwaltung mit
Verordnung vom 31. Juli 2001 geregelt. In Anbetracht der durch das
Gesetz bedingten erheblichen Ausgaben verweist der Rechnungshof aber auf den
Bericht der vom Senat eingesetzten Expertenkommission Staatsaufgabenkritik.
Diese hat allgemein vorgeschlagen, Leistungs- und Programmgesetze, mit denen
fachpolitische Besitzstände verfestigt wurden und die den zum Zeitpunkt ihres
Entstehens finanzierbaren Standard widerspiegeln, zu überprüfen (II.
Vorschlag 4 Überprüfung des Berliner Leistungskataloges). Der Senat hat
diesem Vorschlag grundsätzlich zugestimmt.
Vor
dem Hintergrund des zunehmend behindertengerechten ÖPNV und der extremen
Haushaltsnotlage des Landes regt der Rechnungshof eine Initiative zur Aufhebung
von § 9 Abs. 2 LGBG an. Die Gesetzesänderung würde nicht bedeuten,
dass Schwerbehinderten eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft versagt
würde. Zum einen ist seit Jahren parallel zum Telebus-Fahrdienst ebenfalls mit
sehr hohem finanziellen Aufwand der ÖPNV zunehmend behindertengerecht ausgebaut
worden, sodass auch Rollstuhlfahrer grundsätzlich Busse und Bahnen benutzen
können. Zum anderen können die Kosten für Freizeitfahrten mit speziellen
Behindertenbussen ggf. nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG
i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX ‑ wenngleich
in geringerem Umfang ‑ übernommen werden.
Unabhängig
hiervon wird der Senat alle Einsparpotenziale
zu nutzen haben, um die Ausgaben für den Telebus-Fahrdienst abzusenken. Hierzu
gibt der Rechnungshof im Folgenden Hinweise.
zu T 117:
Bezüglich der Aussagen zur Haushaltskonsolidierung, dem Stand des Ausbaus des ÖPNV sowie einer möglichen Gesetzesänderung zur Einstellung des Sonderfahrdienstes wird auf die bereits gemachten Ausführungen, insbesondere die Beschlüsse des Parlaments (mittelfristige Finanzplanung, Entscheidung des Hauptausschusses vom 12.03.2003) und die aktuellen Überlegungen zur Entwicklung von Perspektiven für den Sonderfahrdienst im Sinne eines in den ÖPNV integrierten Modells verwiesen.
Aufgrund der bestehenden extremen Haushaltsnotlage ist es selbstverständlich, dass der Senat unter den gegebenen Umständen alle nur erdenklichen Anstrengungen unternehmen wird, die Ausgaben für den Telebus-Fahrdienst abzusenken. Hinweise zur Ausgabensenkung werden dabei gerne aufgenommen.
T 118:
Bereits in seinem Jahresbericht Rechnungsjahr 1982
hatte der Rechnungshof zur Senkung der Kosten des Telebus-Fahrdienstes vorgeschlagen,
die Fahrtenhäufigkeit zu begrenzen
(Kontingentierung). Diesem Vorschlag war die Senatsverwaltung nur scheinbar
gefolgt. Sie hatte die Anzahl der Fahrten je Berechtigten auf 50 pro Monat
festgelegt, einen Wert, den zuvor überhaupt nur ein Nutzer des
Telebus-Fahrdienstes erreicht hatte. Erst unter dem Eindruck des steilen
Ausgabenanstiegs setzte sie im Jahr 1987 ein Kontingent von
24 Fahrten pro Monat fest, nahm diese Beschränkung nach massiven Protesten
jedoch bald darauf wieder zurück. In der Verordnung zu § 9
Abs. 2 LGBG hat die Senatsverwaltung nunmehr auf jegliche
Beschränkung der Fahrtenhäufigkeit verzichtet.
Im
Rahmen seiner aktuellen Prüfung hat der Rechnungshof festgestellt, dass der BZA
ein privates Beratungsunternehmen mit der Untersuchung der Wirtschaftlichkeit
des Telebus-Fahrdienstes beauftragt hat. In dessen Bericht vom Juli 2002
wird zur Kostensenkung ebenfalls eine Kontingentierung der Fahrten empfohlen.
Das Beratungsunternehmen beziffert die Einsparung bei einer Beschränkung auf
20 Fahrten pro Monat auf 2,6 Mio. € jährlich. Es weist ferner
darauf hin, dass dies für 90 bis 95 v. H. der Nutzer nicht einmal
eine Einschränkung bedeuten würde, weil sie monatlich ohnehin nicht mehr
Fahrten beanspruchen.
zu T 118:
Hinsichtlich der eigenverantwortlichen Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens durch den BZA wird angemerkt, dass die Fragestellungen des BZA als Grundlage für die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht zielführend waren. Darauf hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz den BZA seinerzeit rechtzeitig auch mehrfach hingewiesen. Insofern fielen auch die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erwartungsgemäß aus. Die teilweise Umsetzung der Vorschläge mündeten in Misserfolge (beispielsweise bei der Durchführung eines sogenannten Produktivitätstests). Dies hätte bei besserer Vorbereitung des BZA und Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung vermieden werden können.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des laufenden Projektes zum Thema Kontingentierung herausgefunden, dass es wirkungsvoller im Sinne einer Lenkungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer ist, die Fahrten faktisch durch eine höhere Eigenbeteiligung bei einer höheren Fahrtenanzahl zu begrenzen. Nach den neueren Auswertungen der Beratungsgesellschaft würde eine Kontingentierung finanziell eher wenig Einsparpotenzial bedeuten (rund 94 T€) und die Lenkungswirkung in Richtung ÖPNV erheblich negativ beeinflussen.
Eine Beschränkung auf 20 Fahrten pro Monat verfehlt auch deshalb sein Ziel, weil die größte Häufigkeit der Fahrten bei rund 10 bis 12 Fahrten pro Monat liegt – und insofern enthält die Stellungnahme des Rechnungshofs hier einen Widerspruch. Hier kann bei Abwägung der realen (jedoch unerheblichen) finanziellen Folgen einer Kontingentierung gegenüber dem Aufwand einer derartigen Regelung keine andere Entscheidung fallen.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand
wird es eine neue „Kontingentierung“ der Fahrten (durch eine höhere Eigenbeteiligungsregelung
pro Fahrt) geben, die voraussichtlich stärker kostendämpfend
wirkt als bisher.
T 119:
In seinem Jahresbericht 1994 hatte der
Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung trotz der erkannten
erheblichen Ausgabensteigerungen an dem Taxi-Konto-System
(T 115) als zusätzlichem Angebot festgehalten hatte. Dieses zusätzliche
Beförderungsangebot sollte nach der zwischenzeitlichen Einführung der
Kontingentierung auf 24 Fahrten laut Senatsverwaltung „zur Befriedung“ der
protestierenden Telebus-Nutzer führen. Es wurde aber trotz Rückkehr zu dem
Kontingent von 50 Fahrten beibehalten. Die Ausgaben für das
Taxi-Konto-System betrugen im Jahr 2002 fast 2,5 Mio. €.
Der
Rechnungshof verkennt nicht, dass das normale Taxi für die Beförderung von
Telebus-Berechtigten noch kostengünstiger als das Teletaxi ist, weil hier im
Unterschied zu den im Auftrag des BZA fahrenden und von ihm disponierten
Teletaxen keine Kosten für Fehlfahrten zu übernehmen sind. Auch würde bei
Wegfall dieser Beförderungsmöglichkeit keine Einsparung des vollen Betrages von
2,5 Mio. € zu erzielen sein, weil es dann wieder zu einer stärkeren
Inanspruchnahme der Telebusse und Teletaxen käme. Es hatte sich aber bereits
damals gezeigt, dass das Taxi-Konto-System nicht lediglich zu einer
Umverteilung des Beförderungsbedarfs auf ein weiteres Verkehrsmittel führt,
sondern als zusätzliches Angebot eine zusätzliche Nachfrage auslöst. So war aus
einer früheren Statistik des BZA zu ersehen, dass die Zahl der Nutzer von
Telebus und Teletaxen einschließlich derjenigen, die zusätzlich das Taxi-Konto
nutzten, gegenüber den Vorjahren kontinuierlich auf 4 176 angestiegen,
darüber hinaus aber weitere 3 089 Personen hinzugekommen waren, die
ausschließlich das Taxi-Konto nutzten. Deshalb ist zu erwarten, dass sich bei
Einstellung des Taxi-Konto-Systems geschätzte Einsparungen von mindestens
1 Mio. € ergeben.
zu T 119:
Im Rahmen der Projektarbeit wurden auch bereits intensive Überlegungen zur Veränderung bis hin zur Abschaffung des Taxikontos angestellt. Auf der Grundlage von aktuellen Datensätzen (Zahlen von 1993 sind heute nicht mehr relevant) wurde ermittelt, dass das Taxisystem inklusive Fahrleistung und Verwaltungsaufwand das bei weitem preiswerteste Segment des Sonderfahrdienstes ist. Neben dem positiven Effekt der Flexibilität für die Nutzerinnen und Nutzer ist der Verwaltungsaufwand (keine Disposition erforderlich) gering und Fehlfahrten sind ausgeschlossen. Nach den vorhandenen Berechnungen sind keine entsprechenden Einsparungen durch den Wegfall des Taxikontos zu erzielen, vielmehr ist durch die Abwanderung der Nutzerinnen und Nutzer in die teureren Segmente mit Mehrkosten zu rechnen.
Im Projekt wurde davon ausgegangen, dass rund 40 v. H. der jetzigen Taxikontonutzer als sogenannte Dualnutzer (Taxi und Telebus) komplett in das Telebus- bzw. Teletaxisegment wechseln. Bei der Annahme, dass bei den Nur-Taxikontonutzern 25 v. H. der Vollzahler und 15 v. H. der Zahler von reduzierten Eigenbeteiligungen keines der Sonderfahrdienstangebote mehr in Anspruch nehmen, entstehen Mehrkosten in Höhe von unkonsolidiert rund 213.000 €. Je nach Veränderung des schwer abschätzbaren Verhaltens der Nutzerinnen und Nutzer, ergeben sich durch die Abwanderung der „Nur-Taxibenutzer“ in die teureren Segmente geringere oder höhere Mehrkosten. Einsparungen von bis zu 1 Mio. € erscheinen jedoch völlig unrealistisch.
T 120:
Entgegen der eigentlichen Zweckbestimmung werden mit
dem Telebus-Fahrdienst auch andere Fahrten, insbesondere solche zum Arzt, zur
Rehabilitation und zur Arbeit durchgeführt. In dem Bericht des vom BZA beauftragten
Beratungsunternehmens wird das Verhältnis der Freizeitfahrten zu den anderen
für das Jahr 2001 mit 67 v. H. zu 33 v. H. angegeben. Arzt‑/Reha- und Arbeitsfahrten
sind seinerzeit wegen der Möglichkeit, Einnahmen von Kostenträgern
(Krankenkassen, Rentenversicherung) zu erzielen, mit aufgenommen worden. Allerdings
ist nie überprüft worden, ob für diese Leistungen bei betriebswirtschaftlicher
Berechnung Kostendeckung erreicht wird. Das Beratungsunternehmen sieht eher
Anzeichen für eine Kostenunterdeckung, was angesichts der unzureichenden
Datenlage beim BZA aber nicht konkret beziffert werden konnte. Auf jeden Fall
verursachen diese anderen Fahrten neben zusätzlichem Dispositionsaufwand auch
einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die Abrechnung mit den
Kostenträgern. Der Rechnungshof empfiehlt deshalb, diese Fahrten einzustellen
oder sie allenfalls dann fortzusetzen, wenn sie zumindest kostendeckend
durchgeführt werden können.
zu T 120:
Den Hinweis des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz aufgenommen.
Die Besonderheit der Kostenträgerfahrten wurde in der Projektarbeitsgruppe umfangreich erörtert, auch hinsichtlich Kostendeckung bzw. Gewinnerzielungsmöglichkeiten.
Hinsichtlich der Arztfahrten sind auch die Auswirkungen aus dem GMG zu berücksichtigen. Seit 01.05.2004 sind die Arztfahrten aus dem System des Sonderfahrdienstes ausgegliedert worden. Der BZA hat mit den Krankenkassen eine gesonderte Vereinbarung zur Durchführung dieser Fahrten und einen entsprechenden Vertrag mit der Firma Eranus zur Realisierung der Fahrtwünsche geschlossen.
Die Fahrtwunschannahme, Disposition und Durchführung der Arztfahrten werden in einem separaten Organisations- und Finanzierungskreislauf des BZA durchgeführt.
Für die übrigen Kostenträgerfahrten ist eine Ausgliederung aus dem System des Sonderfahrdienstes zum Ende diesen Jahres vorgesehen. Der Sonderfahrdienst wird demnach nur noch zur Durchführung von sogenannten Privatfahrten (dem eigentlichen Kerngeschäft zur Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Vorbereitungen hierfür werden derzeit von der zuständigen Senatsverwaltung getroffen.
T 121:
Die vom Telebus-Fahrdienst disponierten Verkehrsmittel verursachen unterschiedlich hohe
Kosten. Am kostengünstigsten sind in aller Regel die Teletaxen, am teuersten
die mit Fahrer und Beifahrer besetzten Telebusse („Doppelbusse“). Daran hat
sich auch nach der nunmehr vom BZA mit den Busunternehmen vereinbarten
Absenkung der Beförderungsentgelte nichts geändert. Bereits in seinem Jahresbericht 1994
hatte der Rechnungshof gefordert, den auf Taxen umsetzbaren
Telebus-Berechtigten die Benutzung der Telebusse nicht zu gewähren, um Kosten
zu sparen. Diese Forderung erhebt auch das Beratungsunternehmen. Es hat eine Entwicklung
hin zur Benutzung des jeweils teureren Verkehrsmittels festgestellt und führt
dies auf gestiegene Komfortansprüche der Telebus-Berechtigten zurück (Mitnahme
eines Elektrorollstuhls, höhere Assistenzleistungen) und auf die Tendenz des
BZA, die nach Bereitstellungs-/Betriebsstunden bezahlten Telebusse besser
auszulasten. Das Beratungsunternehmen hält eine Kosteneinsparung von
551 000 € jährlich für möglich, wenn die Beförderungsleistungen
jeweils um 25 v. H. von den „Doppelbussen“ auf die (nur mit Fahrer
besetzten) „Solobusse“ und von diesen auf die Teletaxen verlagert werden
würden. Um dies zu erreichen, schlägt es eine je nach Behinderungsgrad auf
bestimmte Verkehrsmittel eingeschränkte Telebus-Berechtigung oder eine je nach
Kostengrad des Verkehrsmittels unterschiedlich hohe Eigenbeteiligung vor. Der
Rechnungshof empfiehlt, dieses Einsparpotenzial endlich zu nutzen.
zu T 121:
Das Sonderfahrdienstsystem besteht aus vier Segmenten: Dem doppelt besetzten Telebus mit Fahrer und Beifahrer (Doppelbus) zur Realisierung von Treppenhilfen, dem einfach besetzten Telebus (Solobus) für nicht-umsetzbare Rollstuhlbenutzer, dem Teletaxi (Großraumtaxen) und dem „normalen“ Taxi.
Das preisgünstigste System ist wie oben bereits erläutert das Taxisystem (nicht das Teletaxisystem).
Der Doppelbus ist das teuerste Segment durch die erhöhten Personalkosten. Selbstverständlich kann durch eine pauschale Absenkung der Stundenentgelte nicht das Rangverhältnis der Segmente verändert werden. Die Voraussetzung zur Wahl des Verkehrsmittels sind zu beachten.
Den Hinweis auf gestiegene Komfortansprüche der Telebusberechtigten kann nicht unkommentiert bleiben. Die Mitnahme eines „sperrigen“ Rollstuhls und die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung geschieht aufgrund der Behinderung und ist mithin erforderlich. Die unreflektierte Wiedergabe des angeblich festgestellten Entwicklungstrends hält die zuständige Senatsverwaltung mit Blick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, aber auch mit Blick auf tatsächlich realisierbare Einsparvorschläge für unangemessen.
Taxikontonutzer vom Telebussegment auszuschließen, ist ebenfalls ein Schritt in die falsche Richtung. Der glückliche Umstand, dass die Nutzerin/der Nutzer aufgrund des Schweregrades der Behinderung und der barrierefreien Wohnsituation grundsätzlich das Taxi benutzen kann, kann sie/ihn nicht davon ausschließen, Ziele zu erreichen, die nicht barrierefrei zugänglich sind und eine Treppenhilfe erforderlich machen. Eine derartige Ausgrenzung ist sozialpolitisch nicht vertretbar.
Ebenso sozial bedenklich ist es, den schwerer behinderten Menschen durch eine Staffelung der Eigenbeteiligung nach Verkehrsmitteln zusätzlich durch eine höhere Eigenbeteiligung zu belasten, weil er mehr Hilfe benötigt als ein weniger Behinderter. Diese Abstufung der Menschen nach Verkehrsmitteln lehnt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ab.
Im Rahmen der Projektarbeit wird auch die Frage der wirtschaftlichsten Nutzung der einzelnen Segmente unter Einbeziehung des geeigneten Beförderungsmittels im Sinne einer verbesserten Einsatzplanung betrachtet. Hier sind nach derzeitigem Erkenntnisstand Optimierungspotenziale zu erwarten (rund 350 T€).
T 122:
Vermeidbare Kosten entstehen dadurch, dass
Telebus-Berechtigte die bestellte Fahrt kurzfristig stornieren oder von der
Fahrt ohne Benachrichtigung Abstand nehmen. Zugleich sinkt die Beförderungsleistung.
Auch
das Beratungsunternehmen sieht hier eine Einsparmöglichkeit. Es hat für die
Jahre 2000 und 2001 einen Anteil von 20 v. H. an Stornierungen und Fehlfahrten
festgestellt (was dem langjährigen Mittelwert entspricht). Es weist darauf hin,
dass auch Stornierungen, die nicht zu Fehlfahrten führen, einen zusätzlichen Personalaufwand
in der Steuerungszentrale auslösen, da Routenpläne manuell verändert werden
müssen. Es schlägt vor, eine Stornogebühr einzuführen. Der Rechnungshof
empfiehlt, darüber hinaus auch einen zumindest zeitweiligen Ausschluss von der
Beförderung zu prüfen. Das Beratungsunternehmen hält eine Verbesserung der
Beförderungsleistung von gegenwärtig 1,1 auf 1,5 Fahrgäste pro Stunde für
möglich, wenn die Stornierungen reduziert und die Routenplanung optimiert
würde. Es schätzt die zu erzielenden Einsparungen auf 3,2 Mio. €
jährlich. Diese Schätzung erscheint dem Rechnungshof zwar zu optimistisch, aber
auch ein geringeres Einsparvolumen sollte auf jeden Fall genutzt werden.
zu T 122:
In den rund 20 v. H. Stornierungen, die angeführt wurden, sind alle Umbuchungen, rechtzeitige Absagen, Stornos vor Disposition, Stornos am Fahrtag und Fehlfahrten und auch durch Fuhrunternehmer verursachte Stornos (Mängel an den Bussen, krankheitsbedingt fehlendes Fahrpersonal) enthalten. Der Anteil der am Fahrtag verursachten Stornierungen im eigentlichen Sinne und Fehlfahrten liegt bei rund 2 v. H. (Stand Oktober 2003).
Es ist beabsichtigt, Stornogebühren gegenüber nutzerverursachten Stornierungen am Fahrtag zu erheben und Fehlfahrten zu sanktionieren. Kostenmäßig wird sich hier eher wenig Potenzial ergeben (rund 45 T€ denkbar), es steht vielmehr der erzieherische Effekt im Vordergrund, der eine verbesserte Disposition ermöglicht und darüber Einsparpotenzial bietet.
Außerdem werden die Verträge der Fuhrunternehmen hinsichtlich der durch die Beförderungsunternehmen verursachten Stornierungen angepasst.
Der BZA hat im Frühjahr 2003 einen Versuch zur Optimierung mit zwei Fuhrunternehmern gestartet. Der Auswertungsbericht für den Zeitraum bis 31.12.2003 wird in die Betrachtungen der Projektarbeitsgruppe einbezogen, die in der Optimierung der Routenplanung einen Optimierungsansatz sieht. Die Beförderungskosten könnten nach derzeitigem Erkenntnisstand bei einer optimierten Routenplanung um rund 780 T€ sinken.
T 123:
Der Rechnungshof hat der Senatsverwaltung nahe
gelegt, auch eine Reihe weiterer
Kostensenkungsvorschläge des vom BZA beauftragten Beratungsunternehmens zu
prüfen. So hält dieses eine Einsparung von 1,1 Mio. € jährlich allein
dadurch für möglich, dass ein größeres „Zeitfenster“ bezogen auf die gewünschte
Abholzeit in Kauf genommen wird. Ferner fordert es, die betriebswirtschaftliche
Steuerung und Kostentransparenz beim BZA zu verbessern und eine nach
verschiedenen Gesichtspunkten differenzierte höhere Eigenbeteiligung der Nutzer
vorzusehen.
Die
Senatsverwaltung hat bislang eine Auswertung des Berichts des
Beratungsunternehmens abgelehnt, weil es im Gegensatz zum BZA der Auffassung
ist, keine finanzielle Zusage für die Beauftragung des Unternehmens gegeben zu
haben. Die ihr mitgeteilten Kostensenkungsvorschläge dieses Unternehmens wie
auch die des Rechnungshofs beurteilt sie überwiegend negativ.
zu T 123:
Die derzeitige Regelung des sogenannten
Zeitfensters ist der Disposition des BZA und der Verkehrssituation Berlins
geschuldet. Der Nutzer muss bei seiner Abholzeit mit
+/- 15 Minuten Differenz rechnen, die auch heutzutage aufgrund der
vor allem in Spitzenzeiten teilweise sehr schwierigen Verkehrslage in Berlin
nicht immer eingehalten werden kann. Das bedeutet im täglichen Geschäft, dass
der Nutzer auch derzeit schon in Kauf nehmen muss, bis zu eine halbe Stunde
abholbereit (das bedeutet in der Regel komplett angezogen) auf den Fahrdienst
zu warten. Es sollte nicht vergessen werden, dass es hier um die Beförderung
von Menschen – zum Teil mit schwerwiegenden Behinderungen – geht, die ihre
Termine beispielsweise bei Theaterveranstaltungen auch entsprechend genau
planen können müssen. Hier werden keine Handlungsspielräume gesehen.
Die Forderungen nach betriebswirtschaftlicher Steuerung und Kostentransparenz sind unklar.
Im Rahmen der Projektarbeit wird ein ausdifferenziertes Eigenbeteiligungssystem unter Berücksichtigung der Gewährung der Grundversorgung, der Fahrtenhäufigkeit, der finanziellen Situation der Nutzer und vieles mehr entwickelt. Es werden die jetzigen Eigenbeteiligungsregelungen neu definiert.
Wie bereits zu T 118 ausgeführt, ist die Beauftragung des Wirtschaftsunternehmens durch den BZA nachweislich ohne vorherige Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung als Zuwendungsgeber erfolgt. Vorschläge und Ideen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des BZA auf der Grundlage des sogenannten Gutachtens haben sich bereits kurzfristig als untragbar und unrealistisch herausgestellt. Unter Hinweis auf Nr. 1.3 AV § 44 LHO wird keine Grundlage gesehen, die Ausgaben für das Gutachten nachträglich zu finanzieren.
T 124:
Die auf die Steuerungszentrale entfallenden
Personal- und Sachausgaben betragen zurzeit 1,9 Mio. € jährlich. Die
Senatsverwaltung plant, die Aufgaben der Steuerungszentrale auf die Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) zu übertragen und erhofft sich dadurch (auch) Einsparungen.
Der Rechnungshof hat Zweifel, ob dies zu einer nennenswerten Kostensenkung
führt. Er sieht die Gefahr, dass dieser Teil der Ausgaben für den
Telebus-Fahrdienst lediglich nicht mehr identifizierbar sein wird, wenn er in
die Zahlungen Berlins zur Deckung des Betriebsverlustes der BVG einfließt.
Eine
deutliche Einsparung könnte sich dagegen ergeben, wenn die Senatsverwaltung die
Beförderungsleistungen öffentlich mit der Maßgabe ausschreiben würde, dass die
Fahrtwunschannahme und die Disposition der Fahrzeuge (ähnlich wie bei
Taxi-Funkbetriebszentralen) mit zu übernehmen ist und dass nach durchgeführten
Fahrten statt nach Bereitstellungs-/Betriebsstunden vergütet wird. Letzteres
empfiehlt auch das Beratungsunternehmen. Eine öffentliche Ausschreibung ist im Übrigen nach § 55 LHO
und insbesondere §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geboten.
zu T 124:
Die Projektstudie sieht nach wie vor die erwarteten Synergieeffekte durch die Aufgabenwahrnehmung des operativen Geschäfts durch einen öffentlichen Verkehrsträger. Zusammen mit den behindertengerechten Angeboten von Bus, Tram und U-Bahnbereich gibt es nur einen natürlichen Partner für die Verknüpfung von Sonderfahrdienst und ÖPNV, der auf der Grundlage vorhandener Angebote und weiterer Qualitäts- und Angebotsverbesserungen mit den entsprechend optimierten Informationsmedien die notwendigen Kostenentlastungen im Gesamtsystem bringen kann. Da auch die weitergehenden Überlegungen zu den Personalkosten und Sachkosten der Regieebene im Einzelnen noch nicht abgeschlossen sind, wird der Beurteilung des Rechnungshofs nicht zugestimmt.
Im Zusammenhang mit den geplanten Strukturänderungen des Sonderfahrdienstsystems werden die Subunternehmerverträge mit den Fuhrunternehmern neu ausgeschrieben.
Auch die Projektarbeitsgruppe sieht im Bereich der Durchführung der Fahrleitung durch Subunternehmer Einsparpotenziale, allerdings ist derzeit noch nicht abschließend geprüft, welche Vorschläge zur Einsparung (z. B. Streichung der An- und Abfahrtszeit, Reduzierung der Stundenentgelte, Konzentration der Subunternehmerstruktur, Umstellung der Fahrtkosten von Brutto- auf Nettokosten) realisiert werden können. Die Anregung des Rechnungshofs wird aufgenommen.
Sowohl das Land Berlin, vertreten durch die zuständige Senatsverwaltung als auch das Parlament und nicht zuletzt auch der künftige Vertragspartner hat ein Interesse daran, die weiterhin anfallenden Steuerungskosten nachweisbar zu benennen.
T 125:
Der Rechnungshof hat ferner beanstandet, dass die
Senatsverwaltung gegen das Zuwendungsrecht
verstößt.
Zuwendungen
an Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins werden zur Erfüllung bestimmter
Zwecke gewährt (§§ 23, 44 LHO). Aus dieser Zukunftsbezogenheit folgt,
dass die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid grundsätzlich vor
Inangriffnahme der geförderten Maßnahme, bei Dauerförderung vor Beginn des jeweiligen
Bewilligungszeitraums, zu erlassen hat. Erfordert die Prüfung des Zuwendungsantrags
wider Erwarten mehr Zeit, weil nicht alle Einzelheiten rechtzeitig geklärt
werden können, so kann die Bewilligungsbehörde zunächst einen vorläufigen
Bescheid über eine Teilsumme erlassen (Vorschussbescheid), wenn an der
positiven Bescheidung an sich keine Zweifel bestehen.
Die
Senatsverwaltung hat hingegen geduldet, dass der BZA seinen Zuwendungsantrag
jeweils erst im April oder Mai des laufenden Jahres (Bewilligungszeitraum)
gestellt hat. Die Antragsprüfung hat sie zögerlich vorgenommen, indem sie mit
dem BZA einen zeitaufwändigen Schriftwechsel über Einzelpositionen seines
Finanzierungsplans führte und ihm dann ein von seinem Antrag abweichendes
„Angebot für die Zuwendung ... (Jahr)“ unterbreitete. Um zwischenzeitlich
die Fortführung des Telebus-Fahrdienstes finanziell zu gewährleisten, erließ
sie monatliche Vorschussbescheide. Den endgültigen Zuwendungsbescheid hat sie
regelmäßig erst im November, also gegen Ende des Bewilligungszeitraums,
erlassen. Dies hatte zur Folge, dass der BZA die von ihm beantragten Ausgaben
jeweils leistete, die Senatsverwaltung einen Teil dieser Ausgaben später im
Zuwendungsbescheid aber nicht oder nicht in der beantragten Höhe als
zuwendungsfähig anerkannte. Daraus ergaben sich Rückforderungsansprüche
Berlins, die jedoch nicht durchsetzbar sind. Abgesehen davon, dass eine
gerichtliche Geltendmachung wegen der verspäteten Bescheiderteilung kaum
Aussicht auf Erfolg haben dürfte, scheitert eine Durchsetzung daran, dass die
den BZA tragenden Wohlfahrtsverbände den Verein nicht mit haftendem
Eigenkapital ausgestattet haben. Dies ist seit Jahrzehnten bekannt. Die
damaligen Rückforderungsansprüche von 442 000 € musste die
Senatsverwaltung wegen Uneinbringlichkeit niederschlagen. Umso mehr hätte die
Senatsverwaltung Bescheide rechtzeitig erteilen müssen, um eine zweckentsprechende
Mittelverwendung so weit wie möglich sicherzustellen. Die verspätete
Bescheiderteilung hatte der Rechnungshof im Übrigen bereits in seinem
Jahresbericht 1994 beanstandet.
zu T 125:
Die Ausführungen des Rechnungshofs zum Zuwendungsverfahren bedürfen der Klarstellung. Die Erteilung des Bescheides ist im Falle des Sonderfahrdienstes nicht nur von der inneren Verwaltungsorganisation abhängig, sondern vor allem auch von außen wirkenden Faktoren. Beispielsweise waren die Auswirkungen der Tarifänderungen im Jahr 2003 (Berliner Tarifvertrag und dessen Anwendung auf Zuwendungsempfänger) lange unklar. Für 2004 machten beispielsweise die unklaren Auswirkungen der vom Bundesgesetzgeber veranlassten Gesundheitsreform eine Bescheiderteilung im voraus unmöglich.
Auch für 2002 ließen sich die Grundlagen nicht früher klären – nicht zuletzt durch die verzögerte Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen des BZA. Trotzdem bestand an der positiven Bescheiderteilung kein Zweifel, daher konnte die laufende Finanzierung über zuwendungsrechtlich zulässige Vorschussbescheide gesichert werden. Die strittigen Punkte wurden dem BZA rechtzeitig im Vorfeld mitgeteilt, so dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass die Ausgaben in der beantragten Höhe anerkannt werden. Hierzu hat es Ende des Jahres 2002 ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt des BZA gegeben, der die Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung bestätigte, so dass der BZA zu dem Bescheid mit seinen Einzelpositionen sein Einverständnis erklärte.
T 126:
Schon vor seiner aktuellen Prüfung hatte der
Rechnungshof im Oktober 2000 beanstandet, dass die Senatsverwaltung die
vom BZA fristgerecht eingereichten Verwendungsnachweise für die Jahre von 1994
an nicht geprüft hatte, und die unverzügliche Prüfung angemahnt. Im
Juni 2003 hatte die Senatsverwaltung erst die Verwendungsnachweise für
1994 und 1995 abschließend geprüft und (Teil-)Rückforderungsbescheide erlassen,
gegen die der BZA Klage erhoben hat. Die Verwendungsnachweisprüfung für die
Jahre 1996 bis 1998 dauerte noch an, die Verwendungsnachweise für 1999 bis
2001 befanden sich noch im Stadium der Vorprüfung durch die Bewilligungsstelle.
Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, für eine ordnungsgemäße
Prüfung der Zuwendungen in fast dreistelliger Millionenhöhe zu sorgen.
zu T 126:
Die zeitlich verzögerte Verwendungsnachweisprüfung ist zu bedauern. Eine zeitnähere Prüfung war aber nicht realisierbar, da neben der damaligen besonderen Personalsituation innerhalb der zuständigen Prüfstelle der Zuwendungsempfänger die erforderlichen Auskünfte und Belege durchgängig mit großer Verzögerung und erst nach mehrmaligen gezielten Aufforderungen vorgelegt hat.
Die Feststellung des Rechnungshofs, dass 82 v. H des jährlichen Zuwendungsvolumens ungeprüft geblieben sind, kann aufgrund des Zuwendungszweckes nicht zutreffen.
Das reine Zahlenwerk kann anhand der Statistik nachvollzogen und berechnet werden. Nicht prüfbar ist jedoch die Erfassung und die Buchung bei der Disposition der Fahrten mit der Abrechnung der durchgeführten Fahrten an sich. Ob das reine Zahlenwerk stimmig ist, kann geprüft werden. Nicht prüffähig ist jedoch, ob die Fahrten tatsächlich erfolgt sind und ob die tatsächlich erfolgte Art der Beförderungsleistungen zur Abrechnung gelangte, es sei denn, man ist bei der Buchung und bei den durchgeführten Fahrten zugegen und kontrolliert dann deren Abrechnung. An diesen Stellen muss bei der Prüfung auf die Richtigkeit des Zahlenwerkes „vertraut“ werden.
Bislang war die diesbezüglich abgerechnete Anzahl aller Fahrten mit der Anzahl der Berechtigten von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für stimmig erklärt worden. Die systemische Erfassung von der Disposition bis zur Abrechnung der Fahrten an sich dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden. Der Ablauf der Arbeitsschritte ist der zuständigen Bewilligungsstelle hinlänglich bekannt und wurde bisher auch vom Grundsatz nicht beanstandet.
Es ist folglich offenkundig, dass eine Prüfung der abgerechneten Einzelfahrten bei der Verwendungsnachweisprüfung faktisch unmöglich ist. Selbst bei einer Kontrolle vor Ort, kann nicht mehr als die Stimmigkeit des Zahlenwerkes kontrolliert werden. Ob die Fahrten tatsächlich in dem abgerechneten Umfang stattfanden, ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar. Selbst der Rechnungshof hat nach seiner überaus detaillierten Prüfung der Arbeit des Telebus-Fahrdienstes nicht die Logistik des Abrechnungssystem an sich in Frage gestellt.
Im übrigen sind bislang keine Umstände bekannt geworden, die darauf schließen lassen, dass nicht durchgeführte Fahrten abgerechnet wurden.
Eine Verbesserung zur Abarbeitung von Prüfungsrückständen wird angestrebt. Die ordnungsgemäße Prüfung der Verwendungsnachweise ist gewährleistet.
T 127:
Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass
die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die vom Rechnungshof überwiegend
bereits in früheren Jahresberichten aufgezeigten Einsparpotenziale von mindestens
5 Mio. € jährlich beim Telebus-Fahrdienst für Freizeitfahrten
Schwerbehinderter nicht zur Senkung der hohen jährlichen Ausgaben genutzt hat
und durch eine nach wie vor mangelhafte Zuwendungspraxis finanzielle Nachteile
für Berlin verursacht.
Der
Rechnungshof empfiehlt, dass der Senat die Einstellung des Telebus-Fahrdienstes
prüft, zumindest aber alle Einsparpotenziale nutzt, um die Ausgaben erheblich
zu senken.
zu T 127:
Dem Vorwurf der mangelhaften Zuwendungspraxis, durch die finanzielle Nachteile für das Land Berlin entstanden wären, kann nicht gefolgt werden. Die Senatsverwaltung prüft nicht nur neue Wege und Einsparpotenziale, sondern setzt bereits erhebliche Einsparungen um.
Wie bereits ausführlich dargestellt wurde, entspricht die Einstellung des Sonderfahrdienst weder der Gesetzesvorgabe noch dem Beschluss des Senats zur Weiterentwicklung des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen.
2. Schwere Mängel bei der
treuhänderischen Verwaltung und Vergabe von Zuwendungsmitteln Berlins durch die
Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege
Die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung
hat die ihr obliegende Förderung von Hilfeangeboten freier Träger auf die sechs
in der „Liga“ zusammengeschlossenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
in Berlin übertragen. Die Liga-Verbände sollen Haushaltsmittel Berlins von
insgesamt 93,7 Mio. € treuhänderisch verwalten und kraft Beleihung
durch gemeinsame Zuwendungsbescheide an die freien Träger vergeben. Die
Liga-Verbände haben die vertraglich übernommenen Aufgaben auf einen Verband
delegiert, der sich dieser Aufgaben seinerseits weitgehend durch Beauftragung
eines Geschäftsbesorgers entledigt hat. Das Zuwendungsverfahren weist
erhebliche Mängel auf; eine abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise fand
bisher nicht statt. Die Senatsverwaltung hat ihre Fachaufsicht nicht ausreichend
wahrgenommen.
T 128:
Die für Gesundheit und Soziales zuständige
Senatsverwaltung hat die ihr obliegende Aufgabe, soziale und gesundheitliche
Hilfeangebote freier Wohlfahrtsträger durch öffentliche Zuwendungen zu fördern,
in großem Umfang auf die in der „Liga“ zusammengeschlossenen Spitzenverbände
der freien Wohlfahrtspflege in Berlin (im Folgenden: Liga-Verbände) übertragen.
Im Anschluss an einen entsprechenden Vertrag vom 21. Juni 1996 sieht
der aktuelle „Liga-Vertrag“ vom 18. September 2000 vor, dass den
Liga-Verbänden für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2005 Haushaltsmittel Berlins von insgesamt
93,7 Mio. € zur Verwaltung und Vergabe im eigenen Namen nach
vereinbarten Grundsätzen zur Verfügung gestellt werden. Im Vertrag hat die
Senatsverwaltung den Liga-Verbänden zugleich die Befugnis eingeräumt, die
Zuwendungen an die freien Träger in den Handlungsformen des öffentlichen
Rechts, d. h. in der Regel durch Zuwendungsbescheid, zu vergeben
(Beleihung). Für die Durchführung des Vertrages erhalten die Liga-Verbände eine
pauschale Vergütung von jährlich 389 000 €, die sie
vereinbarungsgemäß von den Zuwendungsmitteln einbehalten.
In
seinem Jahresbericht 2002 (T 231 bis 243) hatte der Rechnungshof
berichtet, dass den Liga-Verbänden in den beiden Liga-Verträgen auch gestattet
worden ist, sich für ein sog. Projekt „Offene Sozialarbeit“ eine „Große
Zuwendung“ von jährlich bis zu 6 Mio. € selbst zu bewilligen. Er
hatte dies als unzulässige bedarfsunabhängige Globalbezuschussung der
Liga-Verbände beanstandet. In einer weiteren Prüfung hat sich der Rechnungshof
nun mit der treuhänderischen Vergabe der übrigen Zuwendungsmittel Berlins durch
die Liga-Verbände an die einzelnen freien Träger befasst. Die hierbei
gewonnenen Erkenntnisse geben Anlass zu erneuter Berichterstattung.
zu T 128:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 129:
Die Befugnis, Berlin obliegende Aufgaben bei der
Gewährung von Zuwendungen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen,
kann nach § 44 Abs. 3 LHO juristischen Personen verliehen
werden, wenn daran ein erhebliches Interesse Berlins besteht und die
sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
Von
dieser Ausnahmeregelung hat die Senatsverwaltung in einer atypischen Weise
Gebrauch gemacht, indem sie im Liga-Vertrag die sechs Liga-Verbände
beliehen hat, ohne ihnen jeweils einen eigenen Zuständigkeitsbereich oder einen
abgegrenzten Kreis von Zuwendungsempfängern zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zuzuweisen. Tatsächlich nehmen nicht alle Liga-Verbände die übertragenen Aufgaben wahr. Sie haben vielmehr
die Vertragsdurchführung auf einen Verband, die Arbeiterwohlfahrt Landesverband
Berlin e. V. (AWO), delegiert. Die AWO erlässt zwar die
Zuwendungsbescheide allein, gibt als Aussteller aber die „Liga der Spitzenverbände
der freien Wohlfahrtspflege in Berlin“ an, wobei die einzelnen Liga-Verbände in
einer klein gedruckten Unterzeile aufgeführt sind.
Es
mag hier dahinstehen, ob der Erlass eines Zuwendungsbescheides in dieser Form
verwaltungsrechtlich zulässig ist. Jedenfalls ist zu beanstanden, dass fünf der
sechs Liga-Verbände die ihnen übertragenen Aufgaben nicht selbst erfüllen,
insbesondere am Erlass der Zuwendungsbescheide gegenüber den freien Trägern
nicht beteiligt sind. Eine eigene Aufgabenerfüllung, wie sie
§ 44 Abs. 3 LHO für eine Beleihung zur Voraussetzung macht,
ist damit nicht gegeben. Die Beleihung ist an die besondere Sachkunde und
Zuverlässigkeit des zu Beleihenden gebunden. Dies bedingt eine persönliche
Aufgabenerfüllung. Die Senatsverwaltung hat somit gegenüber den
fünf Liga-Verbänden, die die vertraglich übernommenen Aufgaben auf die AWO
delegiert haben, die Beleihung zu widerrufen.
zu T 129:
Die Beleihung aller sechs LIGA-Verbände ist rechtlich statthaft. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vertritt die rechtliche Position, dass die LIGA als Zusammenschluss der bekannten Wohlfahrtsverbände eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn der §§ 705ff BGB ist. Die GbR ist nach neuerer Rechtssprechung (Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001) (teil-) rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. In Anwendung der zu Art. 19 Abs. 3 GG entwickelten Auslegung des öffentlich-rechtlichen Begriffs der "juristischen Person" ist die LIGA im Sinn des § 44 Abs. 3 LHO als "juristische Person" anzusehen.
Es ist aber auch nach der bisherigen Rechtssauffassung, dass eine GbR keine juristische Person ist, kein Verstoß gegen § 44 Abs. 3 LHO feststellbar. Träger der Rechte und Pflichten bleiben die einzelnen Gesellschafter. Ihr Auftreten unter dem gemeinsamen Gesellschaftsnamen ist zulässig und üblich, wenn offen gelegt ist, wer die einzelnen Gesellschafter sind, dies ist beispielsweise in der Anlage 5 des Vertrages (Muster „Zuwendungsbescheid“) gegeben.
Die Feststellung, dass fünf der sechs LIGA-Verbände die ihnen vertraglich übertragenen Aufgaben nicht selbst erfüllen, bedarf der Klarstellung. Die federführende Wahrnehmung einzelner Vertragsaufgaben durch die AWO nach Vertragsinhalt und -praxis bedeutet nicht, dass diese die nach dem Vertrag nur allen Verbänden zustehenden Befugnisse unzulässig allein ausübt. Vielmehr werden die Aufgaben gemeinsam getragen und dem Vertragspartner und allen Beteiligten gegenüber verantwortet. Die AWO handelt auf Grund einer Vollmachtserteilung lediglich als Vertreterin der Verbände bei der Ausfertigung und der Versendung von Entscheidungen der Gesamtheit der Verbände.
Anzumerken ist, dass sich aus der kritisierten verbandsseitigen Regelung in der Umsetzung des Liga-Vertrages für Berlin bisher keine nachteiligen Auswirkungen ergeben haben. Insofern sind die langjährigen Auseinandersetzungen in diesem Punkt rein rechtstheoretischer Natur.
Die Beleihung mehrerer juristischer Personen ist im § 44 Abs. 3 LHO nicht ausgeschlossen. Es finden sich auch keine Regelungen zur Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Entscheidungen.
Es besteht daher allein unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, die Beleihung der LIGA, bestehend aus sechs Wohlfahrtsverbänden, zu widerrufen. Die Vollmachterteilung an die AWO zur Federführung bei bestimmten Vertragsaufgaben ist rechtlich nicht zu beanstanden.
T 130:
Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die
AWO die Voraussetzungen einer Beleihung erfüllt. Sie hat sich der durch den
Liga-Vertrag übertragenen Aufgaben ebenfalls weitgehend entledigt, indem sie
namens und in Vollmacht der sechs Liga-Verbände ihrerseits den Berliner
Zentralausschuss für soziale Aufgaben e. V. (BZA) mit der Koordination,
Organisation und Sachbearbeitung der Verwaltungsaufgaben auf der Grundlage des
Liga-Vertrages beauftragt hat.
Die
Vereinbarung vom 18. Dezember 2000 nennt 38 Tätigkeitsfelder,
die der BZA abzudecken hat. Bereits im Vorfeld des Zuwendungsverfahrens hat er
für das im Liga-Vertrag vorgesehene, mit Vertretern der Liga-Verbände und des
Landes Berlin paritätisch besetzte Kooperationsgremium die
Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und als Planungsgrundlage zur Verfügung
zu stellen. Im Kooperationsgremium wird vor allem die Finanzplanung für das
Folgejahr beraten und darüber abgestimmt, welche Gruppen von Projektträgern mit
welchen Zuwendungshöchstbeträgen gefördert werden können. Des Weiteren ist der
BZA von der Entgegennahme der Zuwendungsanträge, der Antragsprüfung, der
unterschriftsreifen Fertigung der Zuwendungsbescheide, der Mittelverwaltung und
der Auszahlung der Zuwendungsraten bis hin zur teilweisen Prüfung der
Verwendungsnachweise umfassend tätig. Auch wenn eine Reihe der in der Vereinbarung
aufgeführten Tätigkeitsfelder mit einschränkenden Zusätzen versehen sind, wie
„Zuarbeit“, „Mitwirkung“ und „gemäß der Vorgaben der Wohlfahrtsverbände“, hat
der Rechnungshof bei seiner Prüfung den Eindruck gewonnen, dass der BZA
weitgehend Herr des Verfahrens ist und sich die Tätigkeit der AWO im
Wesentlichen auf die formale Unterzeichnung der Zuwendungsbescheide beschränkt.
Ein Indiz hierfür ist auch, dass die (Original-)Akten allein vom BZA geführt
werden. Im Gegensatz zur Senatsverwaltung ist der Rechnungshof der Ansicht,
dass der BZA über die Funktion eines unselbstständigen Verwaltungshelfers
hinaus tätig ist, die AWO also die ihr nach dem Liga-Vertrag obliegenden
Aufgaben völlig unzureichend wahrnimmt.
Über
eine entsprechende Feststellung aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Justiz,
einen anderen beliehenen Liga-Verband und den BZA betreffend, hatte der
Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 (T 187 bis 195) berichtet.
Die Senatsverwaltung ist aufgefordert, für eine ausreichende Vertragserfüllung
durch die AWO selbst zu sorgen. Geschieht dies nicht, müsste auch der AWO die
Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 LHO entzogen werden.
zu T 130:
Durch Vereinbarung vom 18.12.2000 sind dem Berliner Zentralausschuss für soziale Aufgaben e.V. von der Liga vorbereitende Tätigkeiten, die zu den Geschäftsführungsaufgaben der Arbeiterwohlfahrt hinführen, im Bereich Finanzen, Projektverwaltung und Projektentwicklung übertragen worden. Dadurch wird die der Arbeiterwohlfahrt obliegende Geschäftsführung entlastet und ihr zugearbeitet. Es geht um Nachprüfung der rechnerischen Richtigkeit, Anfertigen von Überwachungslisten, Abstimmungen mit den beteiligten Spitzenverbänden, vielfache "Zuarbeit" oder "Mitwirkung", "Sachbearbeitung", Entwürfe für Schreiben, vorbereitende Prüftätigkeiten nach Vorgabe der Verbände, Erstellen von Statistiken, Mitwirkung bei Planungen und Zielvereinbarungen.
Der BZA hat die Rolle eines sogenannten "unselbständigen Verwaltungshelfers“ inne, der mit fachlicher und administrativer Vorarbeit beauftragt ist und selber keine Zuwendungsbescheide erlässt oder Zuwendungsverträge schließt. Die Ausübung der verliehenen hoheitlichen Befugnisse verbleibt bei den LIGA-Verbänden.
Auch rein formal steht der Hinzuziehung eines Verwaltungshelfers keine Regelung im Vertrag vom 18.09.2000 entgegen.
Insoweit bestehen keine rechtlich begründbaren Bedenken gegen die Einschaltung des Berliner Zentralausschusses als unselbständigen Verwaltungshelfer.
T 131:
Den Liga-Verbänden ist vertraglich auferlegt, bei
der Zuwendungsvergabe die §§ 23, 44 LHO einschließlich der
hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften und allgemeinen Nebenbestimmungen zu
beachten. Insoweit haben sie das Ergebnis der Prüfung der Zuwendungsanträge in
einem Antragsprüfungsvermerk festzuhalten und dabei insbesondere auf die
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendung einzugehen. Der mit
der Antragsprüfung beauftragte BZA
ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen.
Beispielsweise
hatten zwei Träger von Beratungsstellen bei unterschiedlichem Gesamtbedarf
jeweils Zuwendungen von über 172 000 € beantragt. In den beiden
Antragsprüfungsvermerken hatte der BZA angegeben, dass ein auf den vorgesehenen
Zuwendungsbetrag abgestimmter Finanzierungsplan vorliegt und dass die
Gesamtfinanzierung somit als gesichert angesehen werden kann. Ferner hatte der
BZA ohne Begründung die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten
Zuwendung bestätigt. Als zu bewilligenden Zuwendungsbetrag hat er aber nicht
den beantragten, sondern jeweils nur einen Betrag von 153 000 €
festgesetzt. Diesen hatte das Kooperationsgremium im Rahmen der Finanzplanung
als Höchstbetrag für alle Träger solcher Beratungsstellen beschlossen. Das
lässt den Schluss zu, dass der BZA in Wirklichkeit keine individuellen Antragsprüfungen
gemäß Nr. 3.3 AV § 44 LHO vornimmt, sondern nur oberflächlich
und formal prüft.
Die
Senatsverwaltung hat hierzu erklärt, die im Kooperationsgremium behandelten
Planzahlen beruhten bereits auf Antragsprüfungen. Im Übrigen sei es
begrüßenswert, wenn die Liga-Verbände und der beauftragte BZA auf Projektträger
einwirkten, einen höheren Zuwendungsbedarf durch Erschließung anderer
Finanzierungsquellen abzudecken.
Der
Senatsverwaltung ist entgegenzuhalten, dass die Finanzplanung nicht die
individuelle Antragsprüfung nach Nr. 3.3 AV § 44 LHO ersetzt.
Diese wiederum zwingt nicht dazu, den finanziellen Erwartungen von Antragstellern
zu entsprechen. Vielmehr ist vom Antragsteller ein auf die geringeren zur
Verfügung stehenden Mittel abgestimmter neuer Finanzierungsplan zu verlangen
oder ihm ist ein solcher von der Bewilligungsbehörde überarbeiteter
Finanzierungsplan zur Zustimmung zu unterbreiten. Nur dadurch ist die
Bescheinigung gerechtfertigt, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts dennoch
gesichert ist.
zu T 131:
Vor der Bewilligung einer Zuwendung findet eine individuelle Antragsprüfung statt. Dabei werden alle wesentlichen Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband abgezeichnet und dokumentiert. Dies gilt auch für den Antragsprüfvermerk. Die Spitzenverbände trugen Verfahrenshinweisen und Aufforderung des Rechnungshofs Rechnung, indem sie unter anderem den Antragsprüfvermerk überarbeitet haben und nunmehr durchgängig Finanzierungsplanänderungen mit dem Antragsteller im Vorfeld der Bewilligung abklären.
T 132:
Im Zuwendungsbescheid
müssen Zuwendungsziele und ‑umfang so eindeutig und detailliert
festgelegt werden, dass auf dieser Grundlage eine begleitende und abschließende
Erfolgskontrolle möglich ist (Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO).
Diesen Anforderungen genügten die vom Rechnungshof geprüften Zuwendungsbescheide
nicht. Nach Angaben der Senatsverwaltung haben die Liga-Verbände inzwischen
eine Änderung bewirkt, indem die Zuwendungsbescheide aufgrund von
Leistungsbeschreibungen für alle geförderten Hilfeangebote konkretisiert worden
sind. Der Rechnungshof wird der behaupteten Verbesserung bei künftigen
Prüfungen nachgehen.
Im
Zuwendungsbescheid kann vorgesehen werden, dass der Zuwendungsempfänger nur
einen einfachen Verwendungsnachweis vorzulegen hat. Abgesehen von Fällen
geringer finanzieller Bedeutung, die hier nicht vorliegen, ist diese
Erleichterung an die Voraussetzung geknüpft, dass die zweckentsprechende
Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer nur summarischen
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist (Nr. 5.1.5 AV
§ 44 LHO). Die Senatsverwaltung hat durch entsprechende Gestaltung
des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage 5 zum Liga-Vertrag) abweichend
hiervon einen einfachen Verwendungsnachweis generell zugelassen.
Auf
Vorhalt des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung erklärt, ihre Vorgaben im
Liga-Vertrag dienten auch dazu, die Verwaltungsabläufe effizienter zu
gestalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannte Vorschrift ebenfalls
diesem Ziel dient, aber eine Prüfung verlangt, ob die unerlässliche Kontrolle
der zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Mittel gleichwohl gesichert
ist.
T 133:
Die AWO nimmt auch die Aufgabe, die Verwendungsnachweise der
Zuwendungsempfänger (der freien Träger von Hilfeangeboten) zu prüfen, nicht
selbst wahr. Sie hat hierfür neben der Vereinbarung mit dem BZA (T 130)
Vereinbarungen mit Liga-Verbänden geschlossen, die gegen Entgelt jeweils eine
Prüfungskraft zur Verfügung stellen. In einem dreistufig angelegten Prüfungsverfahren überprüft zunächst
der BZA den rechtzeitigen Eingang der Verwendungsnachweise, die Vollständigkeit
der Unterlagen und Angaben sowie summarisch die rechnerische Richtigkeit. In
der Prüfungsstufe II trifft die Prüfungskraft des einen
Wohlfahrtsverbandes nähere Feststellungen zur Einhaltung von Bewilligungszeitraum,
Finanzierungsart und Finanzierungsplan sowie bei den Personalausgaben zur
Einhaltung der bewilligten Eingruppierung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers
und zur Beachtung des Besserstellungsverbots. Für die Prüfungsstufe III
setzt der andere Wohlfahrtsverband vereinbarungsgemäß eine verbandsunabhängige
Person ein. Diese stellt unter Einbeziehung der in einem Formular
„Laufzettel/Checkliste/Prüfvermerk“ protokollierten Ergebnisse der
vorangegangenen Prüfungsstufen abschließend fest, ob der Verwendungsnachweis
den Anforderungen genügt, die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, ob und
welche Ausgabenüberschreitungen vorlagen und in welcher Höhe die nachgewiesenen
Gesamtausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Dabei hat er auch
Empfehlungen abzugeben, ob und inwieweit der Zuwendungsbescheid zu widerrufen
und Zuwendungsmittel zurückzufordern sind.
Ebenso
wie bei der Antragsprüfung (T 131) hat der Rechnungshof auch hier eine
oberflächliche und formale Prüfung festgestellt. Die Verwendung einer
vordruckmäßigen Checkliste mit vorformulierten Prüfungspunkten und -ergebnissen
hat dies begünstigt. So waren beispielsweise sowohl die Zeile „die
Beanstandungen konnten im Laufe des Prüfverfahrens abschließend nachbearbeitet
werden“ als auch die Zeile „die Beanstandungen bestehen fort. Es wird
beanstandet, dass ...“ angekreuzt. Ferner waren Alternativfeststellungen nicht
mit einer Streichung des Unzutreffenden versehen. Die abschließende
Feststellung, dass die Zuwendungsmittel „zweckgemäß/nicht zweckgemäß verwendet
worden sind“, war nicht begründet. Eine Begründungsspalte ist hierfür auch
nicht vorgesehen, es kann lediglich im Weiteren angegeben werden, in welcher
Höhe Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
T 134:
Die Verwendungsnachweisprüfung ist mit der Prüfung,
ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist, noch nicht abgeschlossen.
Vielmehr ist im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu prüfen, ob der mit der
Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Sodann sind der Umfang und
das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsvermerk niederzulegen
(Nrn. 11.1.2, 11.1.3 und 11.6 AV § 44 LHO).
Die
für die Prüfungsstufe III eingesetzte verbandsunabhängige Prüfungskraft
hat sich für nicht berufen gesehen, diese abschließende Prüfungsfeststellung,
die spezielle fachliche Kenntnisse erfordert, vorzunehmen. Nach Ansicht der
Senatsverwaltung obliegt die inhaltliche Bewertung, ob der mit der Zuwendung
beabsichtigte Zweck erreicht worden ist, den Liga-Verbänden. Die Verbände haben
diese vertragliche Obliegenheit aber nicht wahrgenommen. Die ausgefüllten
Vordrucke „Laufzettel/Checkliste/Prüfvermerk“ lagerten in drei Kartons in
einem Büroraum des BZA. Das bedeutet, dass die Verwendungsnachweise insgesamt
nicht abschließend geprüft worden sind. Auch sind die im Rahmen der
Prüfungsstufe III ausgesprochenen Empfehlungen über das weitere Vorgehen
wegen teilweise zweckwidriger Verwendung der Zuwendung nicht aufgegriffen, vor
allem nicht zum Anlass von Rückforderungen genommen worden.
zu T 132 bis 134:
Es liegen für alle Projektbereiche des Vertrages abgestimmte Leistungsbeschreibungen vor. Im Zuwendungsbescheid bezieht sich der Zuwendungszweck auf die differenzierten Leistungsbeschreibungen sowie die daraus resultierenden Zielvorgaben, womit der jeweilige Zuwendungszweck hinreichend beschrieben ist. Auf der Basis der Leistungsbeschreibungen fertigen alle Projekte standardisierte Sachberichte und dokumentieren damit halbjährlich ihre Leistungen. Im Zusammenhang mit der Zuwendungsantragsstellung 2004 waren alle Projekte aufgefordert Soll-Zahlen für die Leistungsplanung vorzulegen.
Im Verbindung mit der Leistungsdokumentation ist somit ein Instrumentarium zur Leistungssteuerung und zur Erfolgskontrolle nach Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO implantiert worden.
Die Prüfvermerke der Liga werden entsprechend ergänzt.
Die Zuwendungen im Rahmen des LIGA-Vertrages werden nach der Maßgabe der Anlage 1 zum Vertrag und den AV zu § 44 LHO gewährt. Für die Zuwendungsempfänger und die Bewirtschaftung der Zuwendungsmittel durch die Wohlfahrtsverbände sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere §§ 23, 44 LHO und die hierzu ergangenen AV und AnBesT-P sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebend.
Um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten, wurden Musteranträge und Musterzuwendungsbescheide im Vertrag vereinbart (Anlage 4 und 5 des Vertrags) und auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Muster/Vordrucke/Checklisten verwand. Wenn Fehler beim Umgang mit den Vordrucken auftreten, sind dies Einzelfälle, von denen nicht auf eine oberflächliche Prüfung geschlossen werden kann. Um zu grundsätzlichen Verbesserungen zu kommen, ist es vorgesehen, das Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung in einer speziellen Arbeitsanweisung schriftlich zu fixieren. Der Entwurf der Arbeitsanweisung befindet sich zur Zeit im Abstimmungsprozess, in den zu gegebener Zeit auch der Rechnungshof des Landes Berlin einzubeziehen ist.
Die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wurde und wird weiterhin gewährleistet. Verbesserungsmöglichkeiten bestehender Verfahren und Praktiken werden wahrgenommen. Die Vertragspartner sind bemüht, die Zuwendungspraxis ständig zu optimieren und greifen dabei auch Anregungen des Rechnungshofs auf.
T 135:
Zur Frage der Prüfungsrückstände zum
31. August 2003 haben die Liga-Verbände gegenüber der Senatsverwaltung
angegeben, die Verwendungsnachweise für die Zuwendungen der Jahre 1996
und 1997 vollständig in den Prüfstufen I bis IV und die des
Jahres 1998 zu 75 v. H., die des Jahres 1999 zu
16 v. H. und die des Jahres 2000 zu 2 v. H. jeweils in
den Prüfstufen I bis IV abgeschlossen zu haben. Mit der Erwähnung einer
Prüfstufe IV wollen die Liga-Verbände offenbar zum Ausdruck bringen, dass
sie die Verwendungsnachweise doch einer abschließenden
Verwendungsnachweisprüfung unterziehen. Der Rechnungshof hat bei seinen
örtlichen Prüfungen keine Anhaltspunkte für die Existenz einer
Prüfstufe IV gefunden. Im Übrigen ist eine Erfolgskontrolle gemäß
Nr. 11.1.3 AV § 44 LHO, die erst mehrere Jahre nach Vorlage
der Verwendungsnachweise vorgenommen wird, sinnlos. Durch die Erfolgskontrolle
soll gerade bei einer Dauerförderung von Projekten ‑ wie hier ‑
festgestellt werden, ob eine Fortführung der Förderung gerechtfertigt ist.
Nach
Angaben der Senatsverwaltung haben die Liga-Verbände nunmehr eine spezielle
Arbeitsanweisung für die Prüfung von Verwendungsnachweisen entworfen, die das
bisherige Verfahren modifizieren werde. Diese befinde sich noch in der
Liga-internen Abstimmung. Danach sei eine Einbeziehung des Rechnungshofs vorgesehen.
zu T 135:
Zur Aufarbeitung der Prüfrückstände hat die Liga Mitte 2003 mit dem BZA eine Zielvereinbarung geschlossen. Darin ist geregelt, dass die Prüfrückstände aus den Haushaltsjahren 1998 bis 2002 in 2003 und 2004 aufgearbeitet werden. Es wird regelmäßig zum Stand der Aufarbeitung berichtet.
Die LIGA teilte mit Stand 24.06.2004 mit, dass bislang die Verwendungsnachweisprüfung im Jahre 1998 bei 93 v. H. der geförderten Projekte, im Jahr 1999 bei 88 v. H., in 2000 bei 57 v. H. und in 2001 bei 15 v. H. der geförderten Projekte abgeschlossen wurde.
Es wird darauf zu achten sein, dass künftig eine zeitnähere Bearbeitung erfolgt.
Auf die Arbeitsanweisung, die das Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung unter Aufgreifen von Anregungen des Rechnungshofs regelt, wurde unter vorhergehendem Punkt bereits eingegangen.
T 136:
Die Übertragung staatlicher Aufgaben auf Private im
Wege der Beleihung (T 129) entbindet den Staat nicht von der Verantwortung
für die Aufgabenwahrnehmung durch den Beliehenen. Zu Recht hat die
Senatsverwaltung daher im Liga-Vertrag geregelt, dass sich die Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben im Rahmen und unter Wahrung der dem Senat obliegenden
Gesamtverantwortung gegenüber dem Abgeordnetenhaus vollzieht und eine Fachaufsicht ausgeübt wird. Über die
bei einer Beleihung zu beachtenden Kontrollpflichten hat der Staatsgerichtshof
der Freien Hansestadt Bremen mit Urteil vom 15. Januar 2002 allgemein
gültige Grundsätze aufgestellt. Danach sind die gesetzlichen Instrumente der
Fachaufsicht und der Weisungsbefugnis gegenüber den Beliehenen auch effektiv zu
nutzen. Mindesterfordernis für die Erfüllung dieser Pflicht ist die
Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Personalstellen in der öffentlichen
Verwaltung und deren Besetzung mit Amtswaltern, die die Aufsichts- und
Weisungsrechte des verantwortlichen Mitglieds des Senats sachgemäß und kontinuierlich
ausüben können.
Der
Rechnungshof hat bei seiner Prüfung nicht feststellen können, dass die
Senatsverwaltung eine Fachaufsicht wahrnimmt, die diesen Maßstäben entspricht.
So ergab sich in Gesprächen während der Prüfung, dass den verantwortlichen
Mitarbeitern der Senatsverwaltung die hier dargelegten Mängel weitgehend nicht
bekannt waren. Die Senatsverwaltung übt eine Fachaufsicht lediglich im Rahmen
des Kooperationsgremiums aus, wobei das Schwergewicht auf der Mitwirkung bei
der Arbeits- und Finanzplanung liegt.
Die
Senatsverwaltung hat dieser Darstellung widersprochen und behauptet, sie sei
überdies ständiger Gast in den Planungsgruppen „Planung, Steuerung,
Evaluation“, „Zielvereinbarungen“ und „Qualitätssicherung“ der Liga.
Andererseits hat sie eingeräumt, dass der Aufgabenbereich Fachaufsicht
personell verstärkungsbedürftig sei. Angesichts der Vorgaben zum Stellenabbau
in der Berliner Verwaltung sehe sie sich aber nicht in der Lage, Personal
dauerhaft zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungs- und Prüfungsverfahrens
bei dem Vertragspartner Liga einzusetzen. Die letztgenannten Ausführungen
bestätigen den Eindruck des Rechnungshofs, dass die Senatsverwaltung jedenfalls
über den Kernbereich des Liga-Vertrages, der Verwaltung und Vergabe der
Zuwendungsmittel Berlins, nicht die bei einer Beleihung erforderliche effektive
Fachaufsicht ausübt.
zu T 136:
Es ist unbestritten, dass im Beleihungsfalle die Verantwortung von der Exekutive nicht völlig auf Organisationen außerhalb der Verwaltung übertragen werden kann. Die Exekutive bleibt selbst verantwortlich und ist der Legislative rechenschaftspflichtig.
Gemäß § 44 Abs. 3 LHO muss die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet sein; Verleihung bzw. Entziehung der Befugnis und die Fachaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben obliegen der zuständigen Dienststelle.
In welcher Weise und in welchem Maße die Fachaufsicht auszuüben ist, wird in Rechtsprechung und Literatur wenig behandelt. Je nach Regelungsgegenstand und Person des Beliehenen kann die staatliche Aufsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie kann sich sogar nur auf repressive Aufsicht, wie z. B. bei den Notaren, beschränken.
Nach der Behördenpraxis (Nr. 19 AV zu § 44 LHO) muss bei der Verleihung hoheitlicher Befugnisse die aufsichtsführende Behörde benannt werden, die bei Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten oder bei drohender eigener Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz zu informieren ist.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 15.01.2002 geht von einer "effektiven Fachaufsicht" gemäß dem Grundsatz der demokratischen Legitimation aus. Diese Begrifflichkeit wird inhaltlich nicht näher spezifiziert, sondern auf die im Behördenaufbau üblichen Aufgaben und Befugnisse der übergeordneten, die Fachaufsicht führenden Behörde verwiesen. Von den Weisungs- und Aufsichtsrechten muss in einer Weise Gebrauch gemacht werden, dass es nicht zu einer Minderung der rechtsstaatlichen-demokratischen Qualität der von den beliehenen Unternehmern erbrachten Leistungen kommt. Das dafür erforderliche Personal ist bereitzuhalten.
§ 2 Abs. 5 des Vertrags regelt die Fachaufsicht und stellt die Pflichten der Wohlfahrtsverbände nach Nr. 19 AV § 44 LHO fest. Weit über die genannten Mindestanforderungen hinausgehend erfolgt im gemäß § 3 des Vertrags gebildeten Kooperationsgremium eine Verständigung der beliehenen Verbände mit der Fachaufsicht führenden Senatsverwaltung in allen wichtigen Angelegenheiten, die wiederum in drei Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Senatsverwaltung vorgeklärt werden.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Aktivitäten unterschiedlichster Form (Gespräche, Anhörungen, Akteneinsichten, Schriftverkehr, Fachveranstaltungen), bei denen Vertreter der Senatsverwaltung sich mit der Art und Weise der Vertragserfüllung beschäftigen.
Bei Auseinandersetzungen mit Zuwendungsempfängern, wie Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der beliehenen Verbände, wäre eigentlich die Liga selbst zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig, weil die sie beleihende Behörde eine oberste Landesbehörde ist (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). § 2 Abs. 5 des Vertrags sieht dagegen vor, dass die Senatsverwaltung die Widerspruchsentscheidung fällt. Damit ist über die Anforderungen der Nr. 19 AV § 44 LHO hinaus auch in allen Rechtsstreitigkeiten (Widerspruchsfällen) die Fach- und Rechtsaufsicht der Senatsverwaltung garantiert. Hier geht der Umfang staatlicher Fachaufsicht klar über die Regelungen im Bremischen Beleihungsgesetz hinaus, das die Widerspruchsentscheidung beim Beliehenen ansiedelt.
Inwieweit die Senatsverwaltung ausreichend Personal für eine „dauerhafte Überprüfung des Verfahrens“ bereitstellt, bleibt aufgrund ihrer Organisationsgewalt ihrer Entscheidung vorbehalten. Eine Ausweitung von Aufgaben kann unter Umständen auch einen Personalmehrbedarf erfordern, der angesichts der bekannten Einsparnotwendigkeit immer schwerer zu realisieren sein wird. Im vorliegenden Fall wird aber eine Intensität der Fachaufsicht erwartet, die inhaltlich nicht als erforderlich angesehen wird. Von einer "dauerhaften Überprüfung" der Tätigkeiten der Beliehenen durch die Fachaufsicht ist in den weiter oben dargestellten Grundsätzen des Bremischen Staatsgerichtshofs nicht die Rede, nur von einer "effektiven" Aufsicht. Diese ist neben der üblichen Fachaufsichtspraxis in hierarchischen Behörden am materiellen Gebot der Gewährleistung der rechtsstaatlich-demokratischen Aufgabenerledigung durch den Beliehenen zu orientieren. Letzteres erfolgt schon weitgehend dadurch, dass die Senatsverwaltung Widerspruchsbehörde bleibt. Fachaufsicht ist im übrigen weder in der Praxis noch von Rechts wegen "dauerhaft" ausgestaltet, verstanden als ständige Überprüfung der Richtigkeit aller Entscheidungen, was sinnlose Doppelarbeit bedeuten würde. Sie bezieht sich in der Praxis üblicherweise auf allgemeine Vorgaben und Weisungen, Überprüfung des Verhaltens der nachgeordneten Behörden bei (formlosen) Beschwerden oder sonstigen Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten oder Unrichtigkeiten und auf periodische, stichprobenartige Kontrollen des Behördenverhaltens ohne konkreten Anlass. Nach § 8 AZG besteht für die aufsichtsführende Behörde ein Ermessensspielraum bei der Wahl der Aufsichtsmittel und bei der quantitativ-zeitlichen Dimension.
Es wurde nicht festgestellt, dass in Bezug auf die Verwaltung der Zuwendungsmittel durch die Liga-Verbände gar keine Fachaufsicht stattfand oder in einer die Schranken der Ermessensausübung verletzenden Weise auf mögliche Aufsichtsmittel oder –maßnahmen verzichtet wurde und dadurch eine rechtsstaatswidrige oder undemokratische Vergabe und Verwaltung von Zuwendungsmitteln ermöglicht wird.
Die Senatsverwaltung ist, wie vielfach belegbar, ihren fachaufsichtlichen Aufgaben nachgekommen. Vertrag und Vertragspraxis werden den Anforderungen aus dem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs gerecht.
T 137:
Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass
die Senatsverwaltung
·
duldet,
dass fünf der Liga-Verbände sich der vertraglich übernommenen Aufgaben durch
Delegation auf den sechsten entledigt haben und von ihrer Beleihung,
Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form zu vergeben, keinen Gebrauch machen,
·
hinnimmt,
dass auch der sechste Liga-Verband seine Vertragspflichten fast vollständig von
einem Dienstleister und weiteren Beauftragten wahrnehmen lässt,
·
nicht
gegen schwere Mängel im Zuwendungsverfahren der Beliehenen vorgegangen ist,
·
nicht
bemerkt hat, dass eine abschließende Prüfung der Verwendung der Zuwendungen
nicht stattfindet, und
·
keine
ausreichende Fachaufsicht über die mit der Verwaltung und Vergabe von
Zuwendungsmitteln Berlins in öffentlich-rechtlicher Form beauftragten
Spitzenverbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Berlin ausübt.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz die Fachaufsicht gegenüber den sechs Wohlfahrtsverbänden
endlich umfassend wahrnimmt und den Abschluss eines neuen Liga-Vertrages einer besonders
kritischen Betrachtung unterzieht.
zu T 137:
Nach Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zu neuen vertraglichen Regelungen mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin für den Zeitraum 2001 bis 2005 hat die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung die ihr obliegende Förderung von Hilfeangeboten freier Träger auf die sechs in der „Liga“ zusammengeschlossenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin für weitere fünf Jahre übertragen. Nach Maßgabe des vom Abgeordnetenhaus gebilligten Vertrags verwalten die Liga-Verbände die Haushaltsmittel Berlins treuhänderisch und vergeben sie kraft Beleihung an die freien Träger.
Es wird festgestellt, dass
- die Liga-Verbände die ihnen im Vertrag übertragene Verantwortung bei allen wesentlichen Planungs- und Vergabeentscheidungen tragen, wobei sie in gesellschaftsrechtlich (§§ 705ff BGB) zulässiger und im Vertrag vom 18.09.2000 vorgesehener Weise die Arbeiterwohlfahrt zur Ausübung ausführender Aufgaben bevollmächtigt haben; sie haften für die Geschäftsführertätigkeit der Arbeiterwohlfahrt und haben entsprechende Kontrollrechte inne;
- der von der LIGA verpflichtete Geschäftsbesorger keine der an die LIGA verliehenen hoheitlichen Befugnisse ausübt: er stellt einen unselbständigen Verwaltungshelfer dar, der nicht selbst die Zuwendungsbescheide erlässt oder Zuwendungsverträge schließt, sondern fachliche und administrative Vorarbeit leistet, die von der Beratung der Antragsteller und Vorprüfung der Anträge bis hin zur Mitwirkung bei der Auszahlung der Fördermittel, der Abrechnung und der Prüfung der Verwendungsnachweise reicht; die Beauftragung eines Verwaltungshelfers ist zulässig und wird durch den Vertrag nicht eingeschränkt;
- festgestellte Unzulänglichkeiten und in Einzelfällen aufgetretene Nachlässigkeiten beim Zuwendungsverfahren nicht so gravierend sind, dass hierdurch finanzielle Nachteile für das Land bekannt geworden sind, und an ihrer Abstellung bzw. ihrem nicht mehr Auftreten gearbeitet wird;
- prinzipiell eine abschließende Prüfung für alle Zuwendungen erfolgen soll, Maßnahmen zur Aufarbeitung der Prüfrückstände eingeleitet worden sind und über deren Erfolg regelmäßig berichtet wird;
- die Darstellung der Aufgaben der Verwaltung bei der Umsetzung und der Aussteuerung des Vertrags im Rechnungshofbericht unvollständig sind und nicht die Verwaltungspraxis in vollem Umfang beschreiben; die Senatsverwaltung wirkt präventiv lenkend, nimmt ihr Informationsrecht in vielfältigster Form wahr und agiert im Sinne des partnerschaftlich ausgerichteten Vertrags auf unterschiedlichen Ebenen so erfolgreich, dass sie von ihrem Weisungs- und Eintrittsrecht bislang nicht Gebrauch machen musste; bei Streitigkeiten mit Zuwendungsempfängern hält sich die Senatsverwaltung die Widerspruchsentscheidung vor; die Fachaufsicht bezieht sich hier wie in der gängigen Behördenpraxis auf allgemeine Vorgaben und Weisungen, Überprüfung des Verhaltens der nachgeordneten Behörden ohne besonderen Anlass und bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten oder Unrichtigkeiten; eine ständige Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Bewilligungs- und Prüfungsverfahrens im Rahmen des LIGA–Vertrags würde über die übliche Fachaufsicht weit hinausgehen und ist auch nicht erforderlich.
Die Senatsverwaltung nimmt die Fachaufsicht orientiert an der in hierarchischen Behörden üblichen Fachaufsichtspraxis und dem materiellen Gebot der Gewährleistung der rechtsstaatlich-demokratischen Aufgabenerledigung durch die beliehenen sechs Wohlfahrtsverbände wahr. Sie ist in partnerschaftlicher Kooperation mit den sechs Wohlfahrtsverbänden ständig bemüht, im Rahmen der Umsetzung des laufenden Vertrages Verbesserungen zu erzielen. Insofern führen Anregungen des Rechnungshofes nicht nur zu einer kritischen Betrachtung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Vertrags, sondern haben auch Auswirkungen auf die derzeitige Vertragsumsetzung.
Die Kernaussage des Rechnungshofs muss jedoch mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Es sind keine schweren Mängel bei der treuhänderischen Verwaltung und Vergabe von Zuwendungsmitteln Berlins durch die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege erkennbar.
3. Einnahmeverluste der
Bezirksämter durch erhebliche Mängel bei der Einnahmeüberwachung in Fällen darlehensweise
gewährter Sozialhilfe
Infolge mangelhafter Überwachung der Einnahmen haben die
bezirklichen Sozialämter Rückzahlungsansprüche bei darlehensweise gewährter
Sozialhilfe nicht oder nicht rechtzeitig und vollständig geltend gemacht.
Schäden in Millionenhöhe erscheinen möglich. Die Senatsverwaltung für Finanzen
ist aufgefordert, eine angemessene Regelung zur haushaltsmäßigen Überwachung
der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen zu schaffen.
T 138:
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sieht in
bestimmten Fällen vor, dass Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. So
können Darlehen für Mietkautionen bewilligt werden, wenn Vermieter hiervon die
Überlassung von Wohnraum abhängig machen, oder für die Tilgung von Miet- oder
Energieschulden, wenn dadurch Wohnungslosigkeit abgewendet oder die Versorgung
mit Energie gesichert wird (§ 15 a BSHG). Darlehen können des
Weiteren für den laufenden Lebensunterhalt bei nur vorübergehender
Hilfebedürftigkeit geleistet werden (§ 15 b BSHG). Sie sind
ferner möglich zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage bei
beabsichtigter Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (§ 30 BSHG)
oder wenn Vermögenswerte wie Grundstücke vorhanden, aber nicht sofort
verwertbar sind oder die sofortige Verwertung eine Härte bedeuten würde
(§ 89 BSHG).
In
den Jahren 2000 bis 2002 haben die bezirklichen Sozialämter Darlehen von
fast 40 Mio. € ausgezahlt, denen Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen
von nur 14,3 Mio. € gegenüberstanden. Dieses auch schon in den Jahren
zuvor entstandene Ungleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen hat den
Bestand an Darlehensforderungen zum 31. Dezember 2002 auf über
119 Mio. € anwachsen lassen. Diese Summe ergibt sich aus dem
Vermögensnachweis und den einzelnen Vermögensverzeichnissen, in die die
Forderungen aus Darlehen einzutragen sind, weil sie zum Vermögen des Landes
Berlin im Sinne des § 73 LHO gehören.
T 139:
Der Rechnungshof hat die Darlehensvergabe, die
Einnahmeüberwachung der Darlehensforderungen und die Führung der Vermögensverzeichnisse
in mehreren bezirklichen Sozialämtern stichprobenweise geprüft und schwere
Mängel festgestellt. Im Einzelnen war zu beanstanden, dass
·
Darlehensforderungen
in einer erheblichen Anzahl von Fällen in Vergessenheit geraten sind, weil nach
Einstellung der Hilfeleistung die Sozialhilfeakten nicht an die zuständige
Kosteneinziehungsstelle abgegeben worden waren, die für die Rückzahlung des
Darlehens zu sorgen hatte,
·
eine
darlehensweise Hilfegewährung nicht mehr ohne weiteres erkennbar war, weil
versäumt wurde, einen entsprechenden Hinweis auf die zur weiteren Bearbeitung
angelegten Folgebände zu übertragen,
·
in
zahlreichen Fällen versäumt wurde, Darlehen überhaupt ins Vermögensverzeichnis
einzutragen,
·
Informationsdefizite
zwischen den Leistungsstellen, den Kosteneinziehungsstellen und den Vermögensverwaltern
dazu führten, dass der Vermögensverwalter über Einnahmen aus Rückzahlungen,
über Verrechnungen oder über Aktenabgaben an andere Bezirksämter nicht
informiert wurde und die entsprechenden Darlehen demzufolge nicht aus dem
Bestand abgebucht wurden,
·
teilweise
erhebliche Rückstände bei der Bearbeitung von Anträgen anderer Bezirke auf
Übernahme von Darlehen in das bezirkseigene Vermögensverzeichnis des Bezirks,
in den der Sozialhilfeempfänger verzogen war, bestanden sowie
·
die
vorgeschriebene regelmäßige Prüfung des Vermögensbestandes durch den
Vermögensverwalter bislang nicht durchgeführt wurde.
T 140:
Der Rechnungshof geht wegen dieser Mängel davon aus,
dass einerseits der ausgewiesene Vermögensbestand von über 119 Mio. €
nicht dem tatsächlichen Bestand an Darlehensforderungen entspricht, sondern geringer
ist. Andererseits sind unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 LHO
Einnahmen aus Darlehensforderungen in Millionenhöhe nicht oder nicht
rechtzeitig und vollständig erhoben worden. Angesichts der hohen Anzahl der in
den Vermögensverzeichnissen ausgewiesenen einzelnen Darlehensforderungen (1992
bis 2001 in zwei Bezirken allein über 16 000) ist es dem Rechnungshof zwar
nicht möglich, die Höhe des bereits eingetretenen Schadens zu beziffern. Er hat
aber festgestellt, dass in über 30 v. H. der untersuchten Darlehensfälle
keine Maßnahmen zur Überwachung der Rückzahlung oder zur Geltendmachung der
fälligen Forderungen erkennbar waren. Dies und die erhebliche Diskrepanz
zwischen dem von allen Bezirken ausgewiesenen Vermögensbestand an
Darlehensforderungen und den tatsächlich eingezogenen Beträgen lassen aber
sowohl nicht rechtzeitig erhobene Einnahmen (Zinsverlust) als auch einen
endgültigen Einnahmeverlust (Schaden) jeweils in Millionenhöhe als möglich erscheinen.
T 141:
Die mangelhafte Erhebung der Einnahmen beruht vor
allem darauf, dass hierfür zurzeit kein angemessenes Überwachungsverfahren zur
Verfügung steht. Die allgemein vorgesehene Überwachung durch Haushaltsüberwachungslisten
unter Verwendung der IT ist für Fälligkeitstermine in künftigen Haushaltsjahren
und zum Teil noch nicht feststehende Termine nicht geeignet. Die Überwachung
von Zahlungsterminen anhand der Akte durch Wiedervorlageverfügung ist in hohem
Maße fehleranfällig. Dies gilt insbesondere für die stark belasteten
Leistungsstellen der Sozialämter. Als Alternative bietet sich derzeit die
Nutzung des Vermögensverzeichnisses nach § 73 LHO an, in das die
Darlehensforderungen einzutragen sind (T 138). Dieses ist durch Zugangs-
und Abgangsbuchungen in seinem Bestand fortzuschreiben. Das
Vermögensverzeichnis ist von der zum Vermögensverwalter bestimmten Dienstkraft
zu führen, die mindestens einmal innerhalb von drei Jahren eine Prüfung
des Vermögensbestandes durchzuführen hat.
T 142:
Gegenwärtig werden die Vermögensverzeichnisse noch
in Papierform manuell geführt (vgl. Nr. 6.2 AV § 73 LHO), was
jedenfalls für die Erfassung der Sozialhilfedarlehen wegen der hohen Fallzahlen
(T 140) nicht mehr zeitgemäß ist und dazu beiträgt, dass in den geprüften
Bezirken keine vollständigen Vermögensverzeichnisse vorhanden waren. Um eine
Überwachung der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen zu gewährleisten, müsste
vorgesehen werden, dass die Kosteneinziehungsstellen der Sozialämter jährlich
eine Auflistung der eingetragenen Darlehensfälle in elektronischer Form zur
Auswertung und Einleitung weiterer Maßnahmen (Nachfragen beim Leistungssachbearbeiter,
Forderungseinziehung, Auftrag zur Berichtigung des Vermögensverzeichnisses)
erhalten. Damit wird ermöglicht, dass Leistungssachbearbeiter und
Kosteneinziehungsstellen der Sozialämter weitere Maßnahmen ergreifen. Die
Senatsverwaltung für Finanzen ist aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den
Bezirksämtern eine entsprechende Regelung für das Vermögensverzeichnis zur angemessenen
Überwachung der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen zu schaffen.
T 143:
Der Rechnungshof beanstandet, dass die Bezirksämter
Rückzahlungsansprüche bei darlehensweise gewährter Sozialhilfe nicht ausreichend
überwachen und entsprechende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig und vollständig
erheben, wodurch Einnahmeverluste in Millionenhöhe entstehen.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Bezirksämter künftig für eine rechtzeitige und
vollständige Erhebung der Einnahmen aus fälligen Darlehensrückzahlungen sorgen.
Er
erwartet ferner, dass die Senatsverwaltung für Finanzen eine angemessene
Regelung zur haushaltsmäßigen Überwachung der Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen
schafft.
zu T 138 bis 144:
Die unter T 141, 142
geäußerte Auffassung des Rechnungshofs wird von der Senatsverwaltung für
Finanzen nicht geteilt.
Entgegen der Darstellung des
Rechnungshofs enthalten die Ausführungsvorschriften zu § 73 LHO
detaillierte Regelungen, die im Zusammenhang mit Nr. 3.1 und 12 der Ausführungsvorschriften
zu § 34 LHO eine haushaltsmäßige Überwachung der Einnahmen aus
Darlehensrückzahlungen ermöglichen und bei korrekter Anwendung Einnahmeverluste
in dem vom Rechnungshof festgestellten Umfang weitgehend ausschließen.
Die Führung des
Vermögensnachweises sowie die haushaltsmäßige Überwachung der Einnahmen erfolgt
mit dem IT-Verfahren ProFISKAL in den einzelnen Organisationseinheiten. Nach
Nr. 1.1.6 AV § 73 LHO gilt für die Dienststellen, die
am ProFISKAL-Verfahren teilnehmen, neben den Ausführungsvorschriften zur LHO
die von der Senatsverwaltung für Finanzen bekannt gegebene
Verfahrensbeschreibung für die Führung des Vermögensverzeichnisses, in der die
technischen Einzelheiten geregelt sind.
Diese
„Verfahrensbeschreibung für den Einsatz des IT-Verfahrens ProFISKAL in den Organisationseinheiten
bei der Führung des Vermögensverzeichnisses“ ist von der Senatsverwaltung für
Finanzen mit Schreiben vom 01.09.2000 – II B 15 /
II F 1- bekannt gegeben worden. Mit dieser ergänzenden
Verwaltungsvorschrift, deren Anwendung verbindlich ist, bestehen insgesamt
angemessene und ausreichende Regelungen zur haushaltsmäßigen Überwachung der
Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen in den Bezirken.
Die vom Rechnungshof
beanstandete mangelhafte Erhebung von Einnahmen ist nach Auffassung der
Senatsverwaltung für Finanzen auf die unzureichende Nutzung der technischen
Möglichkeiten des IT-Verfahren ProFISKAL bzw. auf die unvollständige Führung
der Haushaltsüberwachungsliste für Einnahmen zurückzuführen. Die Senatsverwaltung
für Finanzen wird deshalb im nächsten Haushaltswirtschaftsrundschreiben auf die
Verfahrensbeschreibung zur Führung des Vermögensverzeichnisses sowie auf die
Beanstandungen des Rechnungshofes besonders hinweisen.
4. Uneinbringliche
Rückzahlungsansprüche von fast 10 Mio. € gegenüber Wohnheimbetreibern
infolge von Versäumnissen der Verwaltung
T 144:
Das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe schloss
mit Betreibern privater Wohnheime seit Mitte der 80er Jahre
Belegungsverträge zur Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie
Asylbewerbern. Nach diesen Verträgen zahlte das Land Berlin für jede
untergebrachte Person einen Tagessatz. Da die Unterbringungsleistungen nach
damaliger Auffassung der Berliner Steuerverwaltung umsatzsteuerpflichtig waren,
wurde der Tagessatz als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
vereinbart. Die Wohnheimbetreiber waren daher verpflichtet, diese Umsatzsteuer
an die Finanzämter abzuführen.
zu T 144:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 145:
Seit Beginn der 90er Jahre erstritten
Wohnheimbetreiber bundesweit vor den Finanzgerichten die Umsatzsteuerbefreiung
für längerfristige Vermietung von Wohnheimplätzen. Mit Urteil vom
9. Dezember 1993 entschied auch der Bundesfinanzhof, dass die Vermietung
von Wohnheimplätzen zur nicht nur kurzfristigen Beherbergung von Flüchtlingen
und Asylbewerbern umsatzsteuerfrei ist (BStBl. 1994 II S. 585). Unter
Hinweis auf dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof ferner mit Beschluss vom
21. März 1995 die Revision des Finanzamts für Körperschaften I
Berlin gegen ein die Umsatzsteuerfreiheit bejahendes Urteil des Finanzgerichts
Berlin als unbegründet zurück.
Von
diesem Beschluss erlangten das damalige Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
(jetzt Landesamt für Gesundheit und Soziales) und die Senatsverwaltung für
Finanzen im Mai 1995 Kenntnis. Vorsorglich stellte das Landesamt vom
1. Juni 1995 an gegenüber den Wohnheimbetreibern die
Umsatzsteueraufschläge auf die Tagessätze unter Zahlungsvorbehalt, zahlte aber
die Aufschläge in der Regel bis 1998 weiter. Die Senatsverwaltung für Finanzen
teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 8. August 1995 mit, dass sie
beabsichtige, die Oberfinanzdirektion anzuweisen, das Urteil des
Bundesfinanzhofs auf alle gleich gelagerten Fälle anzuwenden. Tatsächlich
geschah dies erst mit Datum vom 12. August 1996.
zu T 145:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 146:
Für das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe
ergaben sich wegen der weiter an die Wohnheimbetreiber gezahlten, von diesen
aber nicht an die Finanzämter abgeführten oder von den Finanzämtern an diese
erstattete Umsatzsteuer Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat Rückzahlungsansprüche
für die Jahre 1990 bis 1998 in Höhe von 10 Mio. € errechnet,
davon entfällt etwa die Hälfte der Forderungen allein auf eine
Wohnheimbetreiberin. Erst im März 1999 hat das Landesamt Klage auf Rückzahlung
gegen einen Betreiber erhoben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die Finanzämter wegen des Steuergeheimnisses nicht berechtigt waren, dem Träger
der Sozialhilfe die Höhe der zurückgezahlten Umsatzsteuer mitzuteilen. Die
Wohnheimbetreiber waren zu diesen Auskünften und zur freiwilligen Rückzahlung
nicht bereit. So musste das Landesamt für Gesundheit und Soziales seine Forderungen
aufwändig aus den vorhandenen Belegungszahlen berechnen. Gegenüber der größten
Betreiberin hat das Landesamt sogar erst im Juli 2001 Klage erhoben,
obwohl gerade bei dieser bereits Ende 1999 Anzeichen für eine Insolvenz
erkennbar waren.
Das
Landesamt hat dem Rechnungshof im August 2003 mitgeteilt, dass
zwischenzeitlich alle erhobenen Klagen zugunsten des Landes Berlin entschieden
worden sind, die Beklagten, darunter die größte Wohnheimbetreiberin in Berlin
bzw. deren Rechtsnachfolgerin, jedoch mittlerweile zahlungsunfähig sind.
Aufgrund dieser Erfahrungen hat sich das Landesamt gezwungen gesehen, mit vier
weiteren Betreibergesellschaften zur Vermeidung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit Anfang 2003 Vergleiche zu schließen, durch die es auf
den größten Teil der Forderungen von über 2,7 Mio. € verzichtete, und
zusätzlich Ratenzahlungen ‑ teilweise bis zum Jahr 2007 ‑
wegen der restlichen 370 000 € zu vereinbaren. Regelmäßige
Zahlungseingänge unterstellt, bleibt unter Berücksichtigung der Kosten für die
Gerichtsverfahren im Ergebnis dennoch ein Schaden für das Land Berlin von fast
10 Mio. €.
zu T 146:
Der vom Rechnungshof ausgewiesene Gesamtbetrag von 10 Mio. € uneinbringlicher Rückzahlungsansprüche beruht auf einem zunächst grob geschätzten Umsatzsteuervolumen. Im Zuge der detaillierten Aufarbeitung und juristischen Bewertung der Vorgänge reduzierten sich die auf der Basis der vorliegenden Verträge gerichtlich durchsetzbaren Rückzahlungsansprüche auf tatsächlich etwa 6 Mio. €.
Zur Aussage des Rechnungshofs, dass das Landesamt nicht früher die Erhebung von Rückzahlungsklagen betrieben hat, vor allem gegenüber der größten Betreiberin – hier reduzierte sich das Rückforderungsvolumen unter Berücksichtigung der eingangs getroffenen Feststellungen von rund 5 Mio. € um 2,3 Mio. € -, ist festzustellen, dass mit derselben Verhandlungen mit dem Ziel, einen Vergleich oder aber zumindest eine Prozessvereinbarung abzuschließen, geführt wurden. Dieses Ziel wurde nicht erreicht; die Firma zog einen Prozess mit anschließender Insolvenz vor. Jedoch hätte auch eine frühere Klage am Ergebnis, der Insolvenz des Unternehmens und der damit verbundenen Forderungsausfälle, nichts geändert. Bei Unterbringungsbetrieben handelt es sich um relativ massearme Unternehmen. Eine Insolvenz wäre deshalb bei entsprechender Forderungshöhe und der durch rückgängige Unterbringungszahlen gekennzeichneten damaligen Marktsituation durchaus wahrscheinlich gewesen. Ein vorher eingeleiteter Prozess über den gesamten Forderungsbetrag von tatsächlich 2,67 Mio. € hätte deshalb lediglich zu höheren Prozesskosten geführt, die zu übernehmen das Land Berlin wegen der Insolvenz gezwungen gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Vergleiche nicht nur wegen der erfolgten Insolvenzen abgeschlossen wurden, sondern auch zur Vermeidung weiterer langwieriger Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang und zur Absicherung zumindest eines Teils der Forderungen.
Zu der Aussage des Rechnungshofs, dass das Landesamt durch die abgeschlossenen Vergleiche mit vier weiteren Betreibergesellschaften „...auf den größten Teil der Forderungen von über 2,7 Mio. € verzichtete...“ ist anzumerken, dass auch hier, wie oben bereits dargestellt, es sich bei dieser Summe um ein mögliches Rückforderungsvolumen auf der Basis eines ursprünglich geschätzten Umsatzsteuervolumens handelte. Die detaillierte Aufarbeitung und juristische Bewertung unter Rückforderungsgesichtspunkten erfolgte erst später und führte hier zu einer um rund 1,7 Mio. € reduzierten Summe.
T 147:
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die für
Soziales zuständige Senatsverwaltung und das ihr nachgeordnete Landesamt für Gesundheit
und Soziales nicht bereits vom 1. Juni 1995 an für eine Einstellung
der Zahlung von Umsatzsteueraufschlägen auf die Unterbringungsentgelte und die
rechtzeitige Erhebung von Rückzahlungsklagen gesorgt haben, sondern die
Aufschläge in der Regel bis 1998 weiterhin zahlten. Der für Soziales
zuständigen Senatsverwaltung hätte zudem bekannt sein müssen, dass die
Umsatzsteuerproblematik auch für die Bezirksämter von Bedeutung war. Erst auf
Drängen des Rechnungshofs hin wurden die für die Prüfung und Bezahlung der
Unterbringungsrechnungen zuständigen Bezirksämter mit Schreiben vom
8. Oktober 1999 über die finanzielle Tragweite und den Handlungsbedarf
im Falle bezirkseigener Unterbringungsverträge mit privaten Wohnheimbetreibern
durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales umfassend informiert.
zu T 147:
Mit der erfolgten „Unter Vorbehalt“-Stellung der Umsatzsteuerzahlungen wurde eine Herangehensweise getroffen, die der damaligen unübersichtlichen Rechtslage auch aus heutiger Sicht angemessen war.
Für eine vertragliche Sicherung von Rückgriffsrechten wäre eine eindeutige Rechtslage unabdingbare Voraussetzung, um von Seiten der Wohnheimbetreiber überhaupt eventuell die Zustimmung zu einer derartigen Änderung am privatrechtlichen Unterbringungsvertrag zu erhalten. Die Vermutung liegt nahe, dass die Heimbetreiber auf dem vermeintlichen Vorteil eines „Festpreises“ bestanden hätten. Diese Sichtweise wird auch gestützt durch die Urteilsbegründung des Kammergerichts zur Berufungsklage eines Wohnheimbetreibers.
Da es sich hier um Steuerfragen handelte, konnte die Pflicht zur Unterrichtung der Bezirksämter nur bei den dafür zuständigen Fachbehörden liegen.
T 148:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Bedeutung
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1993 für die vom
Land Berlin als Träger der Sozialhilfe mit Wohnheimbetreibern geschlossenen
Verträge verkannt. Nach ihren Angaben war sie davon ausgegangen, dass die
Vertragsbeziehungen zu den Wohnheimbetreibern in Berlin anders gestaltet sind
als die in Niedersachsen, die Gegenstand des Urteils des Bundesfinanzhofs
waren. Nach Auffassung des Rechnungshofs hätte sie dennoch die Sozialbehörden
über das Urteil unterrichten müssen. Erst ein Jahr nach Zurückweisung der
Revision (T 145) hat die Senatsverwaltung der Oberfinanzdirektion im August 1996
schriftlich bestätigt, dass die Berliner Finanzämter das Urteil des Bundesfinanzhofs
anzuwenden hätten.
zu T 148:
Der Rechnungshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die Bedeutung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 09.12.1993 – V R 38/91 – verkannt habe. Das ist nach Ansicht der Senatsverwaltung für Finanzen nicht richtig.
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Nicht befreit ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
In Berlin wurden bis zum Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 09.12.1993 Verträge zwischen Heimbetreibern und dem Land Berlin in der Weise gewürdigt, dass sie die kurzfristige Beherbergung von Fremden regeln. Die Unterbringungsleistungen der Heimbetreiber wurden als umsatzsteuerpflichtig angesehen (so auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.10.1989 – V R 88/86 –).
Im Januar 1994 übersandte die Oberfinanzdirektion Berlin der Senatsverwaltung für Finanzen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 09.11.1993 – V 44/92 –. In diesem Urteil behandelte das Gericht die Leistungen eines Berliner Heimbetreibers als langfristige umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen. Es wich damit von den Grundsätzen des o. a. Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26.10.1989 ab, so dass durch das betroffene Finanzamt Revision eingelegt wurde. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.1993 zu einem besonders gelagerten Einzelfall aus Niedersachsen gab keine Veranlassung, die Revision zurückzunehmen und auf die Besteuerung der Berliner Heimbetreiber zu verzichten.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.03.1995 – XI R 24/94 – die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 09.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen und den im Streitfall geschlossenen Vertrag als langfristigen Mietvertrag mit dem Land Berlin und die nach dem Vertrag zu erbringenden Unterbringungsleistungen als umsatzsteuerfrei beurteilt hatte, hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das durch den vom Beschluss betroffenen Heimbetreiber über den Beschluss unterrichtet worden war, sofort die Tagessätze unter Vorbehalt gestellt und Kontakt mit der Steuerabteilung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Erörterung der Folgen aus dem Beschluss aufgenommen. In einer ersten Besprechung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales im Juni 1995 wurde durch die Senatsverwaltung für Finanzen die Auffassung vertreten, dass der Beschluss auf alle Unterbringungsleistungen von Heimbetreibern mit vergleichbaren Verträgen mit dem Land Berlin anzuwenden ist. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Anweisung an die Oberfinanzdirektion Berlin ist am 08.08.1995 das Landesamt für Gesundheit und Soziales durch die Senatsverwaltung für Finanzen um Übersendung einer Liste der Heimbetreiber mit vergleichbaren Verträgen gebeten worden. Die erbetene Liste wurde vom Landesamt für Gesundheit und Soziales im Oktober 1995 übersandt. Durch notwendige weitere Erörterungen zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und der Oberfinanzdirektion, dem Finanzamt für Körperschaften I und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales hat sich die Herausgabe der Anweisung an die Oberfinanzdirektion noch bis zum 12.08.1996 verzögert. Die Anweisung gibt jedoch nur die von der Senatsverwaltung für Finanzen bereits seit Juni 1995 vertretene – dem Landesamt für Gesundheit und Soziales bereits bekannte – Rechtsauffassung wieder.
Bei diesem Verfahrensverlauf kann von einer Verkennung der Bedeutung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 09.12.1993 – V R 38/91 – durch die Senatsverwaltung für Finanzen und von einer mangelhaften Zusammenarbeit der Sozial- und Finanzbehörden keine Rede sein.
T 149:
Der Rechnungshof erwartet, dass das Landesamt für
Gesundheit und Soziales noch realisierbare Rückzahlungsansprüche mit Nachdruck
verfolgt und dass die Sozial- und Finanzbehörden künftig besser kooperieren, um
Schaden von Berlin abzuwenden.
zu T 149:
Sämtliche Rückzahlungsansprüche sind erfasst; dies gilt auch für die Bezirksämter. Es wurden Vergleiche geschlossen oder es werden Insolvenzverfahren begleitet.
5. Ungerechtfertigte
Mehrausgaben durch die Zulassung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einer
zusätzlichen Vergütung der Gerichtsmediziner und Sektionsassistenten beim
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin
T 150:
Das Landesinstitut für gerichtliche und soziale
Medizin nimmt gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete
Leichenöffnungen (Obduktionen/ Sektionen) vor. Gemäß § 87 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO) wird die Leichenöffnung von zwei Ärzten vorgenommen,
von denen einer Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen
gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem
beauftragter Gerichtsmediziner des Instituts sein muss. Beim Landesinstitut für
gerichtliche und soziale Medizin werden jeweils zwei Gerichtsmediziner tätig.
Dabei übt im Wechsel immer einer die Tätigkeit als Dienstaufgabe (im Hauptamt)
aus (I. Obduzent) und der andere im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit
(II. Obduzent), für die die Justizkasse gemäß §§ 3 und 5 Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung zu leisten
hat. Die Tätigkeit der Sektionsassistenten für den II. Obduzenten wird
seit 1998 ebenfalls als Nebentätigkeit anerkannt und gesondert bezahlt. Unter
Verrechnung mit den an den Landeshaushalt abgeführten Entgelten für die nichtdienstliche
Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material betrugen die an die Ärzte und
Sektionsassistenten wegen ihrer Nebentätigkeit gezahlten Entschädigungen im
Haushaltsjahr 2000 per Saldo 177 000 € und im Haushaltsjahr 2003
per Saldo 196 000 €.
T 151:
Die Trennung der Tätigkeiten als I. und
II. Obduzent in Hauptamt und Nebentätigkeit ergibt sich nicht aus der
StPO, sondern beruht auf einer Organisationsentscheidung der für Gesundheit
zuständigen Senatsverwaltung. Erstmals im Jahr 1996 überprüfte die
Senatsverwaltung diese Entscheidung mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung zu erhöhen. Sie kam damals zu dem Ergebnis, dass eine
Einbeziehung der Tätigkeit als II. Obduzent in das Hauptamt durch Änderung
der Geschäftsverteilung möglich sei, ohne dass zusätzliches Personal
eingestellt werden müsse, sodass sich Einsparungen ergäben. Zwar wurde von der
Senatsverwaltung im Januar 1997 auf Abteilungsleiterebene zunächst
entschieden, die Tätigkeit als II. Obduzent künftig als Dienstaufgabe
wahrnehmen zu lassen; diese Entscheidung wurde aber auf Intervention des
Leiters des Landesinstituts nicht umgesetzt.
T 152:
Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung im
Ergebnis einer Prüfung aufgefordert, die Tätigkeit der Ärzte des
Landesinstituts auch als II. Obduzenten dem Hauptamt zuzuordnen, um
unnötige Ausgaben für den Landeshaushalt zu vermeiden. Die Senatsverwaltung hat
entgegnet, dass die zusätzlichen Einnahmen aus der Nebentätigkeit für die Ärzte
eine notwendige zusätzliche und leistungsabhängige Motivation für ihre
unangenehme Arbeit und damit unverzichtbar seien. Zwar sei keine
Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt worden, man rechne aber aufgrund
neuer Zeitaufschreibungen der Ärzte mit einem Personalmehrbedarf von ein bis
zwei Arztstellen für die dann als Dienstaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit als
II. Obduzent. Dadurch verringere sich der zu erwartende Spareffekt. Sie
befürchte außerdem Klagen der Beschäftigten, wodurch der Betriebsfrieden
nachhaltig gestört werde. Im Übrigen wolle man geplanten organisatorischen
Veränderungen für die rechtsmedizinischen Institute der Länder und der
Universitäten in Berlin und Brandenburg nicht vorgreifen.
T 153:
Die Argumente der Senatsverwaltung überzeugen nicht.
Von jedem Bediensteten des Landes Berlin muss verlangt werden, dass er seine
Aufgabe ‑ besonders bei der derzeitigen Haushaltslage ‑
auch ohne zusätzliche finanzielle Motivation erfüllt. Die Angaben der Senatsverwaltung
zum Personalmehrbedarf sind unsubstantiiert. Zu erwartende organisatorische
Änderungen (Fusionen) sind eher ein weiterer Grund, althergebrachte Besserstellungen
einzelner Beschäftigtengruppen vorher zu beenden. Vor allem aber sprechen Rechtsgründe
für die sofortige Beendigung der Nebentätigkeiten. Die Aufgaben als
II. Obduzent werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstaufgabe,
d. h. mit dem Hauptamt der Dienstkräfte, wahrgenommen. Gemäß § 3 Nebentätigkeitsverordnung
sind aber Aufgaben, die für das Land Berlin wahrgenommen werden, grundsätzlich
in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen
werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sind Gegenstand des Hauptamtes solche Aufgaben,
die ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ bei derselben Verwaltung
und innerhalb dieser bei der eigenen Dienststelle wahrzunehmen sind, eine
organisatorische Einheit bilden und keinen abgegrenzten Kreis selbstständiger
Aufgaben darstellen.
T 154:
Der Rechnungshof beanstandet, dass die für
Gesundheit zuständige Senatsverwaltung über Jahre ungerechtfertigte
Mehrausgaben für den Landeshaushalt (Justizkasse) in Kauf genommen hat, indem
sie die dem Hauptamt zuzuordnende Tätigkeit der Ärzte des Landesinstituts für
gerichtliche und soziale Medizin als II. Obduzent als gesondert vergütete
private Nebentätigkeit rechtswidrig genehmigte. Er erwartet, dass diese
Tätigkeit unverzüglich dem Hauptamt der Ärzte des Landesinstituts zugeordnet
wird.
zu T 150 bis 154:
Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) wurden im Jahr 2003 von der Justizkasse der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin folgende Gebühren an die 9 Ärzte des Landesinstitutes für die Obduktionen ausgezahlt:
1. Obduktionsgebühren – nach dem ZuSEG festgelegte
Gebühren in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad 277.183,00
€
2. Umsatzsteueranteil – von der Justizkasse gezahlte und an das Finanzamt weitergeleitete Umsatzsteuer 44.349,28 €
3. Aufwandsentschädigung – für die im Rahmen der Nebentätigkeit den II. Obduzenten entstandene Kosten (10 v. H. von 1.) 27.718,30 €
4. Gesamtsumme 349.250,58 €
5. abgeführtes Nutzungsentgelt – 40 v. H. an die Landeshauptkasse dazu 16 v. H. Umsatzsteuer (von 1. und 2.) 149.191,02 €
6. an die 9 II. Obduzenten gezahlte
Summe, die sie selbst versteuern müssen 172.341,26 €
7. von der Justizkasse an die 6 Sektionsassistenten des Leichenschauhauses ausgezahlte Summe 39.440,70 €
8. davon 25 v. H. an die Landeskasse abgeführt 9.860,18 €
Die Senatsverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der gesondert vergüteten genehmigten Nebentätigkeit des II. Obduzenten nicht um ungerechtfertigte Mehrausgaben für den Landeshaushalt (Justizkasse) handelt. Sie hält diese Nebentätigkeit auch nicht für rechtswidrig.
Die Zeit für die genehmigte Nebentätigkeit wird, sofern sie während der normalen Arbeitszeit liegt, nachgearbeitet. Eine Änderung dieses Verfahrens durch eine Zuordnung der Tätigkeit des II. Obduzenten in das Hauptamt wäre somit mit einem Personalmehrbedarf verbunden. Für die Ermittlung des Umfangs des im Falle einer Zuordnung der Tätigkeit des II. Obduzenten zum Hauptamt tatsächlich entstehenden Mehrbedarfs an Stellen wäre zunächst eine Organisationsuntersuchung durchzuführen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hält den damit verbundenen Arbeits- und Kostenaufwand im Hinblick auf die beabsichtigte und in Vorbereitung befindliche Fusion mit dem Landesinstitut für Rechtsmedizin in Brandenburg für vermeidbar. Des Weiteren wird eine aus der Abschaffung dieser Nebentätigkeit voraussichtlich erwachsende Notwenigkeit zur Neueinstellung von Personal im Vorfeld der beabsichtigten Fusion nicht für sinnvoll gehalten. Im Rahmen der Fusion ist eine Vereinheitlichung der bestehenden Nebentätigkeitsregelungen in beiden Bundesländern unter Berücksichtigung der bundesweit existierenden unterschiedlichen Verfahrensweisen beabsichtigt.
Seit 1995 wurde geprüft, ob die Tätigkeit des II. Obduzenten dem Hauptamt zugeordnet werden kann. Dies wäre rein rechtlich möglich. Nach juristischer Prüfung ist jedoch auf Grund der bisher geübten Praxis (seit Bestehen des Instituts) bei langjährig Beschäftigten von Klageerhebungen mit Aussicht auf Erfolg auszugehen. Dies würde die angestrebte Einsparung relativieren und auch der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand für das Land Berlin wird vor dem Hintergrund der beabsichtigten Fusion für entbehrlich gehalten.
Der Argumentation des Rechnungshofs, dass von jedem Bediensteten des Landes Berlin verlangt werden muss, dass er seine Aufgabe besonders bei der derzeitigen Haushaltslage auch ohne zusätzliche Motivation erfüllt, wird grundsätzlich gefolgt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Tätigkeit des II. Obduzenten jedoch seit Gründung des Instituts zu keiner Zeit zur Dienstaufgabe.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hält deshalb das möglicherweise aufwendigere Verfahren im Sinne der Sicherstellung und Qualitätssicherung in der Gerichtsmedizin für notwendig und vor dem Hintergrund der beabsichtigten Fusion mit dem Landesinstitut für Rechtsmedizin Brandenburg weiterhin bis zu einer länderübergreifenden Neuregelung für gerechtfertigt.
Unabhängig davon wird zur Zeit geprüft, ob die unter Ziffer 3 genannte Aufwandsentschädigung noch notwendig ist. Hier wird die ersatzlose Streichung angestrebt.
E. Bildung, Jugend und Sport (einschließlich Familie)
1. Unterlassene Prüfungen
der Abrechnungen freier Träger von Kindertagesstätten
Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung hat die
Förderung der Kindertagesstätten freier Träger durch Zuwendungen beendet und
zum 1. Januar 1999 eine leistungsvertragliche Entgeltfinanzierung
vereinbart. Sie hat die Abrechnungen der freien Träger über Jahre nicht
geprüft, obwohl sie selbst mit Rückzahlungsansprüchen in Millionenhöhe
rechnete. Damit hat sie erhebliche finanzielle Nachteile für das Land Berlin in
Kauf genommen. Die Umstellung der Finanzierung, verbunden mit einer neu
vereinbarten Berechnung der Platzkosten als Bezugsgröße, hat zu einer
Ausgabensteigerung von 184 Mio. € im Jahr 1998 auf
250 Mio. € im Jahr 2003 maßgeblich beigetragen.
T 155:
Bis Ende 1998 gewährte das Land Berlin freien
Trägern von Kindertagesstätten Zuwendungen in Form sog. Platzgeldzuschüsse für
den Betrieb ihrer Einrichtungen. Der Förderung lag ursprünglich das Konzept
einer paritätischen Drittelfinanzierung durch Kostenbeiträge der Eltern der
betreuten Kinder, Eigenmittel der freien Träger und Zuschüsse Berlins zugrunde.
Im Laufe der Jahre hat sich das Finanzierungsverhältnis stetig zulasten des
Landes Berlin verschoben. Die Platzgeldzuschüsse betrugen ‑ von
Sonderprogrammen abgesehen ‑ zuletzt 67,5 v. H. und somit
mehr als zwei Drittel der Gesamtfinanzierung.
Nach
mehrjährigem Drängen der Verbände der freien Träger auf höhere Kostenübernahme
hat die für Jugend zuständige Senatsverwaltung
zum 1. Januar 1999 von der in
§ 24 Abs. 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG)
vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Finanzierung von Zuwendungen auf Leistungsverträge umgestellt. Das
bedeutet, dass Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr die
Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe durch anteilige Zuschüsse fördert,
sondern sich von den freien Trägern zur Erfüllung seiner eigenen öffentlichen
Aufgaben Leistungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gegen
Entgelt erbringen lässt. In den abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen ist eine
Trägermitfinanzierung in Höhe von 9 v. H. der pauschalierten
Gesamtkosten vorgesehen. Der Elternanteil wird mit 13 v. H. als sog.
Beitragsquote unterstellt, das Land Berlin erstattet den Trägern
78 v. H. der Kosten, tritt aber im Rahmen des zugesagten
Kostendeckungsgrades von 91 v. H. der Gesamtkosten für Ausfälle der
Elternbeiträge ein. Die Belastung Berlins ist somit von 67,5 v. H.
auf 78 bis 91 v. H. erhöht worden.
zu T 155:
Der Rechnungshof bemängelt, dass sich im Laufe der Jahre die ursprünglich paritätische Drittelfinanzierung - bestehend aus Kostenbeiträgen der Eltern, Eigenmitteln der Träger und Zuschüsse des Landes - stetig zu Lasten des Landes verschoben hat. Verglichen werden dabei die Kostenanteile Berlins unter den Gegebenheiten der Zuwendungsfinanzierung in Form von Platzgeldzuschüssen mit denen nach Umstellung der Finanzierung auf Leistungsverträge. Der Rechnungshof kommt zu dem Schluss, dass die Belastungen Berlins von 67,5 v. H. an der Gesamtfinanzierung auf inzwischen 78 bis 91 v. H. angestiegen sind.
Die Kostenanteile Berlins
sind im Vergleich Platzgeldbezuschussung - leistungsvertragliche Finanzierung
tatsächlich gestiegen. Dieser Vergleich lässt aber außer acht, dass es in der
zurückliegenden Zeit neben der Platzgeldbezuschussung in der
Kindertagesbetreuung durch freie Träger zwei weitere Finanzierungsformen gab,
bei denen nicht von einer Steigerung der Kostenanteile Berlins auszugehen ist:
die Fehlbedarfsfinanzierung, bei der die Höhe der Kostenanteile Berlins nicht
verifizierbar ist, und die Finanzierung nach der 1992 mit der Liga
abgeschlossenen Vereinbarung über die Herstellung der Träger- und Angebotsvielfalt
mit einer Übernahme der Platzkosten zu 78 v. H., bei der die
Kostenanteile Berlins im Vergleich zur heutigen leistungsvertraglichen
Finanzierung grundsätzlich konstant geblieben sind. Die vom Rechnungshof
angeführte Steigerung der Kostenanteile Berlins auf bis zu 91 v. H.
unterstellt, dass die Kostenbeiträge der Eltern, die pauschal mit
13 v. H. angenommen werden, nicht erhoben werden und das Land dann
als „Ausfallbürge“ gegenüber den Trägern eintritt. Trotz der Schwierigkeiten,
welche die freien Träger bei der Berechnung der Elternbeiträge haben (darauf
wird in der Stellungnahme zu T 160 eingegangen), gibt es keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass Elternbeiträge generell nicht erhoben werden würden.
T 156:
Die Umstellung der Finanzierung von Zuwendungen auf
Leistungsverträge von 1999 an war von folgender Ausgabenentwicklung begleitet:
Ansicht 41: Ausgaben für
Kindertagesstätten freier Träger
|
Haushaltsjahr |
Ist-Ausgaben |
Veränderungen gegenüber
1998 |
|
|
|
- Mio. € - |
v. H. |
|
|
1998 |
184,32 |
— |
— |
|
1999 |
199,39 |
+15,07 |
+8,2 |
|
2000 |
216,16 |
+31,84 |
+17,3 |
|
2001 |
224,41 |
+40,09 |
+21,8 |
|
2002 |
242,53 |
+58,21 |
+31,6 |
|
2003 |
250,19 |
+65,87 |
+35,7 |
Dieser
steile Ausgabenanstieg beruht in erster Linie auf der Umstellung der
Finanzierung sowie einer neu vereinbarten Berechnung der Platzkosten als
Bezugsgröße. Letztere führte zu einem Anstieg der durchschnittlichen
Platzkosten von 4 510 € im Jahr 1998 über 4 908 € im
Jahr 1999 auf 5 344 € in den Jahren 2002 und 2003. Des
Weiteren trug auch die vom Senat beschlossene Ausweitung des Platzangebots bei
den freien Trägern bei gleichzeitiger Reduzierung des Angebots der städtischen
Kindertagesstätten zu dem Ausgabenanstieg bei.
T 157:
Die Senatsverwaltung vertritt die Einschätzung, dass
die in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
in Berlin zu einer Fortführung der Zuwendungsförderung nicht bereit gewesen wären.
Sie ist der Ansicht, dass sich durch die geplante Übertragung eines großen
Teils der städtischen Kindertagesstätten auf die freien Träger erhebliche
Einsparungen ergeben werden, weil diese 9 v. H. der pauschalierten
Gesamtkosten selbst tragen.
Der
Rechnungshof hält es für zweifelhaft, ob sich diese Erwartung erfüllen wird. So
ist ungewiss, ob die freien Träger auf Dauer bereit sind, diese Mitfinanzierung
zu erbringen. Ferner wird die Senatsverwaltung sorgfältig zu prüfen haben, ob
die pauschalierten Gesamtkosten als Berechnungsgrundlage für die Entgelthöhe
nicht über den tatsächlich anfallenden Kosten liegen und ob die Leistungen in
der Qualität erbracht werden, die der Kostenermittlung und Vergütung zugrunde
gelegt wurde. Weiterhin muss sie die zutreffende Ermittlung und Erhebung der
nach dem Einkommen gestaffelten Elternbeiträge durch die freien Träger und
deren Angaben zu Art und Umfang der Platzbelegung überprüfen. Diese
Kontrollaufgaben erfordern einen Personaleinsatz, dessen Kosten der
Mitfinanzierungsquote der freien Träger gegenüberzustellen sind. Auch sind
umsatzsteuer- und vergaberechtliche Fragen zu klären.
zu T 156 und 157:
Es ist richtig, dass die durchschnittlichen Platzkosten von 4.510 € im Jahr 1998 auf 5.344 € in den Jahren 2002 und 2003 angestiegen sind. Das Abgeordnetenhaus stimmte Mehrausgaben zu Beginn der Finanzierungsumstellung zu, um den Trägern zur Erfüllung der fachlichen Zielrichtung, das Angebot im Interesse der Flexibilisierung weiter zu differenzieren, mehr Planungs- und Finanzierungssicherheit zu geben. Der Platzgeldanstieg im weiteren Verlauf erklärt sich aus regelmäßigen Personalkostenanpassungen, die von der Senatsinnenverwaltung ermittelt werden, aus Preisanpassungen in Bezug auf die Sachkosten und aus der auch vom Parlament gewollten Erhöhung der Qualitätsansprüche an die pädagogische Arbeit in Bezug auf den Bildungsauftrag (insbesondere Sprachförderung) und die Integrationsaufgaben der Kindertagesstätten. Abgesehen davon gab es auch bedarfsabhängige Erhöhungen der Betreuungszahlen gerade in den personalintensiven Betreuungsstufen Krippe und Kindergarten, die zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Platzkosten beigetragen haben.
Neben der allseits
akzeptierten Platzkostenerhöhung hat auch der vom Senat beschlossene
Übertragungsprozess städtischer Kindertagesstätten auf freie Träger
folgerichtig zu einem Anstieg der Ist-Ausgaben für Kindertagesstätten freier
Träger geführt - von 184 Mio. € im Jahr 1998 auf
250 Mio. € im Jahr 2003.
Durch die gesonderte Betrachtung kam der Rechnungshof zwangsläufig zu kritischen Einschätzungen des Ausgabenanstiegs bei den Kindertagesstätten freier Träger. Die Bewertung relativiert sich erst durch den vom Rechnungshof nicht angestellten Kostenvergleich in Bezug auf städtische Kindertagesstätten. Mit dem selben Ausgangspunkt der Erhöhung der Betreuungskosten bei freien Trägern stellte die Senatsfinanzverwaltung beispielhaft für das Haushaltsjahr 2002 fest (entnommen aus „Was kostet wo wie viel?“, Seite 91 ff.):
Das Land Berlin muss für die Finanzierung einer Betreuungsstunde
aufwenden als für die gleiche Leistung bei einem freien Träger.
Die Senatsfinanzverwaltung kam zu dem Schluss - Zitat ebenda, Seite 93: „Tatsächlich wenden die Bezirke in zwei von drei betrachteten Altersgruppen (Krippe und Kindergarten) mehr Ressourcen pro Betreuungsstunde auf als den freien Trägern vom Land Berlin zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig bedeutet dieser Umstand, dass die Kindertagesbetreuung durch freie Träger in diesen Altersklassen die für den Steuerzahler tendenziell günstigere Vorgehensweise ist.“ Insofern wurden insbesondere aus fiskalischer Sicht folgerichtige Entscheidungen getroffen, die Hälfte der ursprünglich kommunalen Plätze auf freie Träger zu übertragen bzw. die Horte in die öffentliche Zuständigkeit, hier von Schule, zu nehmen.
T 158:
Die mit den Verbänden der freien Träger abgeschlossene
Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der
Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe (Kita-Rahmenvereinbarung) sowie die
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung, Finanzierung und
Leistungssicherstellung der Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten
(EKT-Rahmenvereinbarung) sehen übereinstimmend die Vorlage eines
Leistungsnachweises bis zum 31. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden
Jahres vor. Ergibt sich aus der Abrechnung eines Trägers, dass die vom Land
Berlin geleisteten Zahlungen die tatsächlich zu erstattenden Kosten wegen Änderungen
in der Belegung über- oder unterschritten haben, wird der erforderliche
Ausgleich durch Verrechnung mit der Kostenerstattung für das Folgejahr
vorgenommen. Nur in der Kita-Rahmenvereinbarung ist ergänzend vorgesehen, dass
die sich bei Über- und Unterzahlungen ergebenden Differenzbeträge, die weniger
als 5 v. H. der dem jeweiligen Trägervertrag zugrunde gelegten
Kostendeckungssumme betragen, nicht ausgeglichen werden. Dieser sog. Swing
wurde in der Annahme vereinbart, dass sich Über- und Unterzahlungen im Wesentlichen
ausgleichen werden. In der Praxis hat sich dies allerdings nicht bestätigt. Per
Saldo ergaben sich in den Jahren 1999 und 2000 Überzahlungen von zusammen fast 1 Mio. €, die das Land
Berlin wegen des Swing von den Trägern nicht zurückgefordert hat. Die Senatsverwaltung
hat inzwischen selbst erkannt, dass diese zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand
gedachte Vereinfachungsregelung von den Trägern der Kindertagesstätten zu ihren
Gunsten beeinflusst wird, und im Jahr 2002 die Zustimmung der Verbände zur
Streichung des Swing angestrebt. Das ist ihr bisher nicht gelungen.
zu T 158:
Nach dem sogenannten Swing
werden die sich aus Über- und Unterzahlung entstehenden Differenzbeträge, die
weniger als 5 v. H. der dem Trägervertrag zugrundeliegenden Kostendeckungssumme
ausmachen, nicht ausgeglichen. Die Swing-Regelung diente ursprünglich der
Verwaltungsvereinfachung. Da nicht eindeutig zu klären ist, ob die Träger den
Swing zu ihren Gunsten ausnutzen - zumindest die vielen kleinen Träger
bestreiten dies mit Hinweis auf die zu geringe Verfügungsmasse vehement -, wird
für künftige Vereinbarungen von einer genaueren Kostenverrechnung ausgegangen
und damit eine Abschaffung der Swing-Regelung angestrebt.
T 159:
In den Rahmenvereinbarungen ist zu den
Leistungsnachweisen (Abrechnungen) ein Prüfungsrecht
für das Land Berlin vereinbart. Danach kann die Senatsverwaltung die für
die Berechnung der finanziellen Beteiligung Berlins maßgeblichen Unterlagen
einsehen. Jährlich wurden Leistungsnachweise für durchschnittlich
1 100 Einrichtungen vorgelegt.
Aufgrund
der Anzeige eines Mitarbeiters eines freien Trägers, die zur Aufdeckung einer
Überzahlung von 15 500 € führte, hat der Rechnungshof untersucht, ob
und wie die Senatsverwaltung von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch macht. Dabei
stellte sich heraus, dass sie für den Zeitraum 1999 bis 2001 lediglich die
Leistungsnachweise von drei Einrichtungen abschließend geprüft hatte und sich
in allen diesen Fällen Rückforderungen zugunsten des Landes Berlin ergeben
hatten. Die Senatsverwaltung hatte daraufhin im April 2002 verbindliche
Vorgaben zum Umfang der insgesamt zu prüfenden Einrichtungen festgelegt. Danach
sind die Abrechnungen von 10 v. H. der Einrichtungen (davon
mindestens die Hälfte größer als 60 Plätze) für das Vertragsjahr 2001,
7 v. H. der Einrichtungen für das Vertragsjahr 2000 und
5 v. H. der Einrichtungen für das Vertragsjahr 1999 zu prüfen. Die
Senatsverwaltung erwartete bei der Umsetzung der Prüfungen nach diesen Vorgaben
bereits im Jahr 2002 Rückforderungen in Millionenhöhe.
Diese
von ihr verbindlich festgelegte Prüfquote besteht bisher allerdings nur auf dem
Papier. Bislang sind keine weiteren Prüfungen der Abrechnungen von
ca. 1 100 Einrichtungen mit einem jährlichen Ausgabevolumen in
dreistelliger Millionenhöhe (T 156) abgeschlossen worden. Schon die
wenigen durchgeführten Prüfungen zeigen aber, dass die Abrechnungen der Träger
dringend überprüft werden müssen, um Überzahlungen zulasten Berlins zu
begegnen.
Die
Senatsverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, mit der stichprobenweisen Prüfung der
Leistungsnachweise für das Vertragsjahr 2001 von 128 Einrichtungen
begonnen zu haben. Wegen akuten Personalmangels sei es ihr nicht gelungen, auch
Prüfungen zu den vorangegangenen Jahren durchzuführen. Für das
Vertragsjahr 2002 habe sie aus demselben Grund bisher noch keine
Prüfungsvorgaben festgesetzt.
zu T 159:
In § 7 Abs. 6 der Kita / EKT-Rahmenvereinbarung hatte sich Berlin vorbehalten, „die für die Berechnung der finanziellen Beteiligung Berlins maßgeblichen Unterlagen einzusehen.“ Hier wurde also nur das Recht auf eine prinzipielle Prüfung verankert. Davon wurde in der Vergangenheit immer dann Gebrauch gemacht, wenn Zweifel an der Plausibilität der Angaben für den Trägervertrag bestanden. Hinweise auf eine fehlende Korrektheit von Belegungsmeldungen und der Berechnung der Elternbeiträge führten dann zur Anordnung der vom Rechnungshof beschriebenen erweiterten Stichproben.
Die praktische Umsetzung des Prüfrechts durch das
Landesjugendamt hat sich allerdings als ein sehr aufwendiges Verfahren
erwiesen. Zur Zeit sind die Prüfungen von 128 Einrichtungen für das
Vertragsjahr 2001 in der Bearbeitung. Es hat sich bereits vor einem Jahr
herausgestellt, dass diese Aufgabe mit der vorhandenen Personalkapazität in dem
angestrebten Umfang nicht leistbar ist. Für die Sachbearbeitung ist im
Augenblick eine Fallzahl von ca. 150 Einrichtungen je Stelle zu
leisten. (Trotz der Erhöhung der zu bearbeitenden Plätze von 40.600 in 1999 auf
nunmehr (in 2004) 50.000 Plätze wurde die Zahl der Sachbearbeiterinnen nicht
erhöht.) Bei einer so hohen Fallzahl können kaum zusätzliche Prüfungen
durchgeführt werden. Das Problem ist bekannt und eine entsprechende Forderungen
nach zunächst befristeter Aufstockung aus dem Personalüberhang wurde gestellt.
Soweit möglich werden von den vorhandenen Sachbearbeitern/innen laufend die anstehenden Prüfungen des Jahres 2001 durchgeführt.
Es ist jedoch sicher davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten in dem Maße abnehmen, wie die Konsequenzen als Ergebnis durchgeführter Prüfungen von den Trägern hingenommen werden müssen. Die Liga und Dachverbände informieren ihre Träger kontinuierlich über die Folgen unsachgemäßer Verfahren für deren Weiterexistenz.
Die Prüfungen werden erforderlich, weil die Erteilung der Bedarfbescheide durch das Jugendamt und die Finanzierung der belegten Plätze durch das Landesjugendamt (ab 01.06.2004 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport) zwei getrennte Verfahren sind.
Die künftige Gutscheinfinanzierung bedeutet in diesem Zusammenhang insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als die Prüfung, ob der Platzbelegung in jedem Einzelfall der entsprechende Bescheid zugrunde liegt, entfallen kann, wenn nur noch eine Jugendhilfebehörde, das Jugendamt, für die Gutscheinvergabe und die daraus folgende Finanzierung zuständig sind. Dadurch erübrigt sich eine zusätzliche Kontrolle der tatsächlichen In Anspruchnahme der Plätze.
Der Rechnungshof kritisiert, dass die Abrechnungen der freien Träger für ca. 1.100 Einrichtungen seit Jahren nicht geprüft worden sind, obwohl mit Rückzahlungsansprüchen in Millionenhöhe zu rechnen war.
Der beim „Zentralen Personalüberhangmanagement“ (ZeP) am 19.02.04 beantragte Übergangseinsatz für 5 Personalüberhangkräfte wurde am 17.03.2004 für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 31.03.2005 genehmigt. Bisher konnten vier Übergangseinsätze mangels entsprechender Zuversetzungen von Personalüberhangkräften aus den Dienststellen noch nicht besetzt werden. Trotzdem ist es der Arbeitsgruppe zwischenzeitlich gelungen, die prozentuale Prüfquote von 10 v. H. (Stand: 19.02.2004) auf derzeit 25,7 v. H. der 128 zu prüfenden Einrichtungsanzahl zu steigern. Dieser Trend kann aber künftig nicht als Maßstab dienen, da das laufende Geschäftsverfahrens vorrangig zu gewährleisten sein wird und die erforderliche Personalverstärkung bisher nicht in vollem Umfang erfolgt ist.
T 160:
Mängel in den Trägerabrechnungen ergeben sich vor
allem aus der Berechnung der Kostenbeteiligung
der Eltern nach Maßgabe des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes
(KTKBG). Nach § 27 Abs. 2 KitaG und den Rahmenvereinbarungen ist
der Träger der Einrichtung verpflichtet, die Kostenbeteiligung der Eltern nach
dem KTKBG zu ermitteln. Das vereinbarte Prüfungsrecht Berlins (T 159)
bezieht sich ausdrücklich auch auf die richtige Zuordnung zu Einkommensgruppen
und zu eventuellen Familienermäßigungen und Härtefällen. Der Rechnungshof hat
von den bereits vorliegenden Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2001
stichprobenartig die Berechnung der Kostenbeteiligung durch die Träger in drei
exemplarischen Fällen überprüft. Bei einem Volumen von insgesamt
640 000 € hat sich ein vorläufiger Rückforderungsbetrag von
170 000 € ergeben. Dabei resultiert der größte Teil der Rückforderungssumme
aus dem Umstand fehlender Einkommensunterlagen der Eltern und der für diesen
Fall vorgeschriebenen Festsetzung des jeweiligen Höchstsatzes. Der Rechnungshof
geht davon aus, dass es sich bei dem Ergebnis seiner Stichprobe nicht nur um
ein Zufallsergebnis handelt. Er hat die Senatsverwaltung daher auch
aufgefordert, der Frage nachzugehen, ob die freien Träger mehrheitlich
personell und fachlich überhaupt in der Lage sind, die Kostenbeteiligung der
Eltern zutreffend zu ermitteln und festzusetzen.
Die
Senatsverwaltung teilt die Einschätzung, dass die freien Träger zum Teil kaum
in der Lage sind, die Kostenbeiträge richtig zu berechnen. Sie will dieses
Problem im Rahmen der geplanten Gutscheinfinanzierung („Kita‑Card“)
dadurch lösen, dass die Ausgabe der Gutscheine mit der Festsetzung der
Elternbeiträge durch die Jugendämter verbunden wird und die Träger so über die
Höhe der von ihnen einzuziehenden Beiträge informiert werden.
zu T 160:
Die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die freien Träger gravierende Schwierigkeiten haben, die Kostenbeiträge der Eltern richtig zu berechnen, wird geteilt. Die Festsetzung der Elternbeiträge soll deshalb künftig durch die Jugendämter erfolgen. Die Träger sollen dann über die Höhe der von ihnen einzuziehenden Beträge informiert werden, und sie erhalten künftig nur noch den Differenzbetrag als Zuschuss (Gutscheinfinanzierung). Die hier beschriebene Änderungen der Verfahrensweise ist mit dem Kita-Reformgesetz vorgesehen, das bereits im Entwurf vorliegt und sich in der hausinternen Diskussion befindet.
T 161:
Nach dem Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2002
der Senatsverwaltung für Finanzen hatte die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport eine pauschale
Minderausgabe von 2,6 Mio. € zu erbringen. Diese ist in voller
Höhe bei dem Titel, aus dem die Betriebskosten der Tageseinrichtungen für
Kinder nach dem KitaG zu erstatten sind, als Verfügungsbeschränkung angebracht
worden, da hier nach Prüfung der Leistungsnachweise mit kalkulierten Einnahmen
(Rückforderungen) in Millionenhöhe gerechnet wurde (T 159). Anfang Dezember 2002
hat die Senatsverwaltung die Aufhebung der pauschalen Minderausgabe mit der
Begründung beantragt, dass die noch im August abgegebene Einschätzung über zu
erwartende Rückforderungen aus der Prüfung der Leistungsnachweise der Träger
von Kindertagesstätten nicht mehr kassenwirksam erzielt werden kann. Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat dies mit Schreiben vom
18. Dezember 2002 abgelehnt, da bereits Ende Oktober 2002
abzusehen war, dass die veranschlagten Haushaltsmittel bei diesem Titel in
vollem Umfang benötigt werden und die Verfügungsbeschränkung nicht verlagert
worden ist. Die Senatsverwaltung hat somit die für das Jahr 2002
vorgesehene pauschale Minderausgabe von 2,6 Mio. € nicht
erwirtschaftet. Nach den Erkenntnissen des Rechnungshofs hätte dies vermieden
werden können, wenn die Verwaltung die zur Prüfung der Leistungsnachweise
getroffenen Vorgaben zügig umgesetzt hätte.
zu T 161:
Es ist richtig, dass die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport in Erwartung von Rückzahlungen eine zu erbringende
Pauschale Minderausgabe (PMA) von 2,6 Mio. € bei
Kapitel 10 44, Titel 671 09 angebracht hatte und diese
aufgrund der Verzögerungen bei den Prüfungen dort nicht erbringen konnte. Es
ist nicht richtig, dass diese PMA nicht erbracht wurde. Die Kritik der
Senatsverwaltung für Finanzen richtete sich darauf, dass diese PMA dem oben
genannten Titel und nicht anderweitig zugeordnet worden war. Sie musste daher anderweitig
erwirtschaftet werden.
Zu den Gründen für die Verzögerung der Prüfungen und
Rückforderungen wird auf die Antwort zu T 159 verwiesen.
T 162:
Der Rechnungshof beanstandet, dass die
Senatsverwaltung
·
die
Abrechnungen der freien Träger für ca. 1 100 Einrichtungen mit
einem jährlichen Haushaltsvolumen in dreistelliger Millionenhöhe fast
ausnahmslos nicht geprüft hat, obwohl sie selbst mit Rückzahlungsansprüchen in
Millionenhöhe rechnete und
·
eine
von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebene pauschale Minderausgabe von
2,6 Mio. € im Jahr 2002 deswegen nicht erbracht hat.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
unverzüglich und in angemessenem Umfang die Abrechnung der freien Träger von
Kindertagesstätten prüft und ggf. Rückforderungen geltend macht.
zu T 162:
Auf die Antworten zu T 159 und 161 wird verwiesen.
2. Organisatorische Mängel
in Oberstufenzentren
In Oberstufenzentren sind die Arbeitsabläufe sehr aufwändig
und unübersichtlich organisiert. Die Erfüllung des Unterrichtsstundensolls der
Lehrer wird überwiegend nicht kontrolliert. Personalkosten von bis zu 1,4
Mio. € jährlich könnten eingespart werden, wenn die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport den Vorschlägen des Rechnungshofs folgt.
T 163:
In Oberstufenzentren (OSZ) sind berufsbildende
Schulen (z. B. Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachoberschulen) unter
einer gemeinsamen Schulleitung organisatorisch zusammengefasst. Die einzelnen
OSZ sind jeweils Berufsfeldern zugeordnet. Im Haushaltsplan 2002/2003
waren 34 OSZ ausgewiesen. Der Rechnungshof hat an ausgewählten OSZ die
Aufbau- und Ablauforganisation, den allgemeinen Stellenbedarf, die Erfüllung
des Unterrichtsstundensolls, die tatsächliche Inanspruchnahme von
Anrechnungsstunden und die Gründe für den Unterrichtsausfall geprüft. Die bei
den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse haben teilweise übergeordnete Bedeutung.
T 164:
Für eine Ausbildung an Fachoberschulen sowie an
Berufsfachschulen melden sich die Interessenten an einem OSZ des jeweiligen
Berufsfeldes an. Die Zahl der Bewerber übersteigt deutlich die Zahl der zur
Verfügung stehenden Plätze. Der jeweilige Vergabeausschuss entscheidet über die
Aufnahme der Bewerber aufgrund deren
Eignung, die anhand der Durchschnittsnote der bisherigen schulischen Leistungen
ermittelt wird. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ist insgesamt sehr zeitaufwändig
und bindet umfangreiche Personalkapazitäten, zumal Mehrfachbewerbungen
vorkommen. Zum Schuljahresbeginn treten nicht alle Schüler ihren Bildungsgang
an, sodass Plätze unbesetzt bleiben und ein aufwändiges Nachrückverfahren
durchgeführt wird. Da die Daten der Schüler in jeder Schule aufgenommen werden,
führt dies zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
aufgefordert, für den notwendigen Abgleich der Schülerdaten eine
IT-unterstützte zentrale Datenbank einzurichten, auf die alle beteiligten
Schulen zugreifen können. Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme
ausgeführt, dass sie für einige Berufsfelder Leitschulen eingerichtet habe, die
eine zentrale Vergabe von Schülerplätzen organisieren. Außerdem werde die
Schulaufsicht den IT‑Einsatz in den Leitschulen unterstützen.
Die Forderung nach einer Datenbank zur Registrierung und Verteilung der Schülerbewerbungen deckt sich mit den Absichten der Schulaufsicht. Zurzeit besteht die Absicht, eine entsprechende Software als Schülerprojekte an einschlägigen beruflichen Schulen entwickeln zu lassen.
Die Dauer für die Erstellung einer solchen Datenbank in eigener Regie kann zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden
T 165:
Die Senatsverwaltung hat jeweils ein bis
zwei Lehrer pro Bezirk an ausgewählten berufsbildenden Schulen mit der
Aufgabe des Schullaufbahnberaters
betraut, der Auskünfte über die verschiedenen Bildungsgänge im berufsbildenden
Schulwesen geben soll. Das Beratungsangebot richtet sich an Schüler und Eltern
aus allen Bezirken. Nach den Organisationsrichtlinien kann diese zusätzliche
Aufgabe je nach Zahl der zu betreuenden Schulen mit wöchentlich bis zu acht
Anrechnungsstunden berücksichtigt werden; in der Regel sind es
vier Stunden. Darüber hinaus bietet auch die Schulaufsicht zu Themen der
schulischen Aus- und Fortbildung regelmäßige Sprechstunden an, die intensiv
nachgefragt werden. Ergänzend erteilen die Berufsberater der Agenturen für
Arbeit unter Berücksichtigung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Bewerber
Rat und Auskunft zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen
Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung
sind.
Um
Doppelangebote Berlins zu vermeiden, hat der Rechnungshof gefordert, die
dezentrale Aufgabe des Schullaufbahnberaters zu überprüfen; bei einem Wegfall
hätten allein 64 Wochenstunden mit Personalausgaben von
109 000 € im Schuljahr 2002/2003 eingespart werden können
(2,67 Stellen/Vollzeitlehrereinheiten). Die Senatsverwaltung hält die
dezentrale Schullaufbahnberatung zurzeit wegen der Einführung des neuen Schulgesetzes
für notwendig, hat aber zugesagt, sie in drei Jahren aufgabenkritisch zu
überprüfen.
zu T 165:
Aufgabe der Schullaufbahnberater ist es, Eltern und Schüler über Schulpflichterfüllung, Schullaufbahnen, Abschlüsse und nachträglichen Erwerb von schulischen Qualifikationen zu beraten. Es besteht kein gesetzlicher Auftrag für die Berufsberater bei den Agenturen für Arbeit, über schulische Laufbahnen und Abschlüsse zu beraten. Die Aufgabe der Berufsberater ist so angelegt, dass sie Jugendliche unter Berücksichtigung von Eignung und Leistung in das Ausbildungssystem vermitteln. Hierzu bedarf es sicher umfangreicher berufskundlicher Kenntnisse, die Schulaufsichtsbeamte und Schullaufbahnberater wegen eines anderen Beratungsgegenstandes, nämlich Beratung über Schullaufbahnen und schulische Abschlüsse, nicht haben müssen.
Aufgrund des regelmäßigen Rückganges an Ausbildungsplätzen im dualen System im Land Berlin wird die vornehmliche Aufgabe der Berufsberater bei den Agenturen für Arbeit zukünftig darin bestehen, durch ein Profiling der Ausbildungsplatzsuchenden eine dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt entsprechende und geeignete Maßnahme zu finden.
Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat in Reaktion auf den Rückgang der dualen Ausbildungsplätze das Angebot an berufsqualifizierenden Maßnahmen mit beruflicher Teil- und Vollqualifizierung systematisch ausgebaut. Es sind keine zusätzlichen Anrechnungsstunden angefallen. Seit 2000 betragen die Anrechnungsstunden für die Schullaufbahnberater an den Oberstufenzentren 76 Wochenstunden. Durch die Wandlung des Beratungsgegenstands hat es keine Ausweitung von Ermäßigungsstunden gegeben.
Diese schulischen Maßnahmen vermitteln darüber hinaus schulische Abschlüsse, die vom erweiterten Hauptschulabschluss bis hin zur allgemeinen Hochschulreife reichen.
Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 stehen zu den Beratungsspitzenzeiten (vor und nach dem Schulhalbjahr und Schuljahr) Schullaufbahnberater der Schulaufsicht im Dienstgebäude Beuthstraße zur Unterstützung zur Verfügung. Eine abschließende Beurteilung dieser organisatorischen Maßnahme kann noch nicht vorgenommen werden.
Besonders in der Implementierungsphase des neuen Schulgesetzes, das auch Änderungen der Bildungsgänge im Bereich der allgemeinbildenden sowie der beruflichen Schulen zur Folge hat, wird an der Notwendigkeit der dezentralen Schullaufbahnberatung festgehalten. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport regt an, die Wirksamkeit der Schullaufbahnberatung in 3 Jahren zu überprüfen.
T 166:
Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen,
z. B. Schul-, Abteilungs- und Fachbereichsleiter, werden die Schulen nach
den Zuordnungsrichtlinien, in denen u. a. diese Aufgabenbereiche
verbindlich festgeschrieben sind, mit höher bewerteten Funktionsstellen ausgestattet. Die Funktionsstellen werden den
Stelleninhabern grundsätzlich auf Dauer übertragen und unabhängig von der
Organisationsstruktur beibehalten. Die Zahl der Funktionsstellen in den
berufsbildenden Schulen einschließlich der Stellen für Schulleiter und Stellvertreter
soll die Obergrenze von 30 v. H. des Stellenvolumens grundsätzlich
nicht überschreiten. Die Notwendigkeit der Höhe dieser Obergrenze konnte von
der Senatsverwaltung nicht begründet werden.
Der
Rechnungshof hat gefordert, die Vielzahl der Funktionsstellen aufgabenkritisch
mit dem Ziel zu prüfen, diese auf den unbedingt notwendigen Umfang zu
reduzieren, und angeregt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um
Funktionsstellen befristet zu übertragen. Die Senatsverwaltung unterstützt den
Vorschlag des Rechnungshofs, Funktionsstellen befristet zu übertragen. Sie
sieht aber wegen der Vielzahl der Aufgaben, die mit dem neuen Schulgesetz den
Schulen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen
wurden, keine Möglichkeiten, die Anzahl der Funktionsstellen zu reduzieren. Der
Rechnungshof hält jedoch eine aufgabenkritische Prüfung weiterhin für
notwendig.
T 167:
In den letzten beiden Jahren waren durchschnittlich
40 v. H. der Funktionsstellen nicht besetzt. Das Stellenbesetzungsverfahren ist in einer Arbeitsanweisung festgelegt
und dauert in der Regel mindestens zwölf Monate, nicht selten zwischen 15
und 24 Monaten, in Einzelfällen bis zu acht Jahren. Als Gründe werden von
der Senatsverwaltung u. a. eine Vielzahl von nicht abgeschlossenen
dienstlichen Beurteilungsverfahren wegen Verbeamtungen der Lehrer und ein Bearbeitungsstau
bei laufenden Bewerbungsverfahren, die sich zum Teil durch Mehrfachbewerbungen
verzögern, genannt. Durch die Beteiligung der Personalvertretung entsteht ein
weiterer Zeitbedarf, der mehrere Monate umfassen kann. Obwohl die
Arbeitsanweisung kürzlich überarbeitet wurde, sind die Abläufe - auch durch
uneinheitliches Datenmaterial und nicht aufeinander abgestimmte Verfahren -
weiterhin sehr zeitaufwändig.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung die Besetzung der zwingend
notwendigen Funktionsstellen erheblich beschleunigt. Er hatte bereits in seinem
Jahresbericht 1999 (T 206) empfohlen, das Verfahren zu verkürzen. Nach Aussage
der Senatsverwaltung soll die Zahl der freien Funktionsstellen im Jahr 2003 auf
30 v. H. reduziert worden sein. Sie hat zugesichert, freie Funktionsstellen
zügig zu besetzen.
zu T 167:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der personelle Aufbau der Oberstufenzentren im Ostteil der Stadt aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht abgeschlossen ist und dass Haushaltssperren auch gegenwärtig die Übertragung höherwertiger Aufgaben verzögern.
Eine Vereinfachung - und somit weitere Verkürzung von Stellenbesetzungsverfahren wird von der Schulaufsicht ausdrücklich begrüßt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Auswahlkriterien für eine Leitungsfunktion in der Berliner Schule nicht mehr an den Erfordernissen der Qualitätsentwicklung an den Schulen gespiegelt werden können.
Mit der Neufassung der AV Dienstliche Beurteilungen wird die Verkürzung der Dauer der Verfahren erwartet, zumal nach dem neuen Schulgesetz Schulleiter Dienstliche Beurteilungen anfertigen.
IT-gestütztes Datenmaterial wird durch die Schulaufsicht verwendet. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel aufgefordert, die Daten ihres Beruflichen Werdegangs aufzulisten und elektronisch der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschriebene Überprüfung der Daten in der Personalakte ist somit erheblich vereinfacht.
T 168:
Die berufsbildenden Schulen sind verpflichtet, der
Schulaufsicht für jedes Schuljahr einen sog. Personenbezogenen Nachweis des Pflichtstundeneinsatzes vorzulegen.
Es handelt sich hierbei um eine Soll-Aufstellung, aus der erkennbar ist,
inwieweit Lehrer im Umfang ihres Unterrichtsstundensolls in das
Unterrichtsangebot entsprechend eingeplant sind. Wegen der unterschiedlichen
Fächerkombinationen der Lehrer und ihrer Einsatzmöglichkeiten ist nicht zu
vermeiden, dass einzelne Lehrer nur unterhalb ihres Pflichtstundensolls eingesetzt
werden können. Ob Lehrer die fehlenden Stunden Minderarbeit nachleisten, wird
nicht kontrolliert. Darüber hinaus wird in den Schulen bei im Voraus bekanntem
Unterrichtsausfall, beispielsweise bei späterem Ausbildungsbeginn (am Anfang
des Schuljahres), unterschiedlich verfahren. Im Regelfall muss der Lehrer für
diesen Zeitraum keinen Unterricht leisten und kann somit sein wöchentliches
Pflichtstundensoll nicht erfüllen. Vorgaben der Schulaufsicht gibt es hierzu
nicht. Unvorhersehbarer Unterrichtsausfall, der nicht auf Krankheit des Lehrers
beruht, wird grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Monats ausgeglichen.
Aufzeichnungen gibt es im Regelfall nicht. In den Gesprächen haben die Schulen
darauf hingewiesen, dass diese Lehrer öfter für Vertretungszwecke eingeplant
werden. Im Regelfall wurde der Vertretungseinsatz jedoch nicht personenbezogen notiert
und fortgeschrieben. Das Verfahren zur Anordnung von Mehrarbeit hingegen ist
eindeutig festgelegt und wird von den Schulen durchgängig beachtet. Es ist aber
nicht ausreichend, die Erfüllung der Lehrverpflichtung nur anhand einer
personenbezogenen Soll-Aufstellung zu kontrollieren. Bei Unterschreiten des
Pflichtstundensolls bleiben Personalausgaben ohne Gegenleistung.
Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, das Verfahren für eine
personenbezogene Ist-Abrechnung der Lehrverpflichtung im berufsbildenden
Bereich umgehend zu regeln. Außerdem hat er empfohlen, einen
abteilungsübergreifenden Einsatz der Lehrer sicherzustellen und einen
schulübergreifenden Einsatz zu prüfen. Der Rechnungshof erwartet, dass die
Senatsverwaltung darüber hinaus prüft, ob die Regelungen für eine
personenbezogene Abrechnung der Lehrverpflichtung im berufsbildenden Bereich
auch auf die Lehrer im allgemeinbildenden Bereich übertragen werden können. Die
Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, sie habe im
Jahr 2003 den Schulen ein IT-gestütztes Verfahren zur Erfassung von Mehr-
und Minderarbeit zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
zu T 168:
T 169:
Das Pflichtstundensoll eines Lehrers kann aus
persönlichen oder sachlichen Gründen reduziert werden. Grundlage für die
Gewährung von Ermäßigungs- und
Anrechnungsstunden sind die „Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und
die Organisation der Berliner Schule“, in denen die einzelnen Tatbestände dargestellt
sind. Der Rechnungshof hat den hohen Umfang der Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände
im allgemeinbildenden Bereich seit Jahren beanstandet (Jahresberichte 1997
T 311 f. und 2000 T 77 f.). Dieser Sachverhalt hat sich bei
der Prüfung in den OSZ nicht nur erneut bestätigt, sondern es werden sogar
Anrechnungsstunden zum Teil über den in den Organisationsrichtlinien
festgelegten Umfang hinaus gewährt (z. B. zwölf statt zehn
Anrechnungsstunden für die Funktion des Abteilungsleiters) und auch für nicht
geregelte Tatbestände zugebilligt.
Der
Rechnungshof stellt die in den Organisationsrichtlinien festgeschriebenen
Anrechnungstatbestände und deren Umfang für den berufsbildenden Bereich in
Frage. Er hat der Senatsverwaltung empfohlen zu prüfen, ob künftig im
berufsbildenden Bereich nur pauschale Verwendungsvorgaben für
Anrechnungsstunden festzulegen sind und den Schulen ein reduzierter
Anrechnungsstundenpool zur Verfügung zu stellen ist. Die Schulen könnten dann ‑ im
Rahmen der Vorgaben ‑ selbstständig und eigenverantwortlich über die
mit zusätzlichen Aufgaben verbundenen Belastungen der Lehrer entscheiden. Der
Hinweis der Senatsverwaltung, dass den Schulen bereits ein „Allgemeines
Entlastungskontingent“ (Stundenpool) zur Verfügung steht, ist dem Rechnungshof
bekannt. Die zusätzlich gewährten Anrechnungsstunden werden jedoch nicht nur
über diesen Stundenpool finanziert, sondern auch aus „Überausstattungen“ der
Schulen mit Lehrerstunden (z. B. bei Klassenzusammenlegungen). Der
Rechnungshof hält deshalb weiter an seiner Empfehlung fest, um insgesamt eine
Reduzierung zu erreichen.
T 170:
Für 15 OSZ mit jeweils mindestens
1 000 Schülerplätzen sind insgesamt 13 Stellen für Verwaltungsbeauftragte/-leiter
geschaffen worden (12 Stellen BesGr. A 9,
1 Stelle BesGr. A 11). Zu den Hauptaufgaben dieser Mitarbeiter gehören
Haushaltsangelegenheiten sowie organisatorische Belange der allgemeinen
Verwaltung. Zum Teil werden sie dabei von Sekretariatskräften unterstützt und
bei Abwesenheit auch von diesen vertreten. In OSZ unter
1 000 Schülerplätzen werden diese Aufgaben von Sekretariatskräften
erledigt. Während 13 Verwaltungsbeauftragte/-leiter für 15 OSZ tätig
sind, erledigen zehn Vollzeitdienstkräfte, größtenteils nach
BesGr. A 7 bewertet, zentral in der Schulaufsicht diese Aufgaben für
die übrigen OSZ. Zusätzlich nehmen diese Dienstkräfte weitere übergreifende
Haushaltsaufgaben für alle Einrichtungen im berufsbildenden Bereich wahr.
Grundsätzlich bestehen wegen unklarer Zuständigkeiten und fehlender
Aufgabenabgrenzung mit der Schulaufsicht lange Bearbeitungszeiten und die
Gefahr von Doppelarbeiten. Eine einheitlich zentrale Bearbeitung wäre ‑ unabhängig
von der angestrebten Eigenständigkeit der Schulen ‑ für eine
schnelle Aufgabenerledigung zweckmäßiger. Darüber hinaus ist auch die Bewertung
der Arbeitsgebiete nach BesGr. A 9 und BesGr. A 11
fraglich, da bisher zumindest ein Teil der Aufgaben des
Verwaltungsbeauftragten/ -leiters von
Sekretariatskräften der VGr. VII/VI b wahrgenommen wird.
Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die Aufgaben des
Verwaltungsbeauftragten/-leiters aufgabenkritisch zu prüfen mit dem Ziel sie
einzusparen. Die verbleibenden innerhalb des OSZ zu erledigenden Aufgaben
könnten den Sekretariatskräften, die übrigen zentral der Schulaufsicht ‑ wie
bei OSZ ohne Verwaltungsbeauftragten/-leiter ‑ zugeordnet werden.
Der Rechnungshof teilt nicht die Auffassung der Senatsverwaltung, dass der
Neuzuschnitt der Aufgabengebiete der Sekretariatskräfte zu einer Höherbewertung
führt, da die bewertungsrelevanten Vorgänge ‑ wie bei den OSZ ohne
Verwaltungsbeauftragten/-leiter ‑ von der Schulaufsicht wahrgenommen
werden sollen. Die Koordinierung und Betreuung des nichtpädagogischen Personals
ist vom Schulleiter vorzunehmen. Der Rechnungshof hält insofern an seiner
Forderung fest.
zu T 170:
T 171:
Die Schulaufsicht hat nach den Schülerzahlen der
Lehrerbedarfsprüfung 2001 ein Verteilungsmodell für die Sekretariatskräfte in den
berufsbildenden Schulen entwickelt. Das fortgeschriebene Exemplar weist zum Juni 2003
insgesamt 147 Stellen aus.
Im
November 2002 hat die Schulaufsicht erstmalig eine
„Schulhausmeisterverteilungsliste“ für die berufsbildenden Schulen entwickelt
mit dem Ziel, die vorhandenen 120 Stellen für Hausmeister, Haus- und Hallenwarte möglichst nach Sachkriterien zu
verteilen. Als Basis dienten ausschließlich hausinterne Informationen, Einschätzungen
und Klagen der Schulleitungen.
Die
Schulaufsicht hat im September 2002 die insgesamt 121 Stellen für Laborkräfte auf die berufsbildenden
Schulen verteilt und sich dabei u. a. auf Faktoren für die geschätzte
technische Ausstattung nach Erfahrungswissen, internen Kenntnissen und sog.
Basiswerten gestützt.
Die
insgesamt 12,5 Stellen für Bibliothekskräfte
wurden 1996 mittels eines Verteilungsschlüssels 19 OSZ-Standorten
zugeordnet. Vorgesehen war eine Mindestausstattung von einer halben Stelle je
OSZ. Stellenreste erhielten die OSZ mit den 1994 erhobenen höchsten
Ausleihzahlen. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandene Stellenvolumen von
14,75 Stellen basiert auf dieser Grundlage und ist auf 21 Schulen
verteilt. Im Jahr 2004 werden 5,75 Stellen im Rahmen der allgemeinen
Sparvorgabe eingespart.
Alle
Verteilungsmodelle weisen erhebliche Mängel auf, weil Aufgabenumfang und
Arbeitsmengen nicht ermittelt wurden. Die Personalausstattung ist daher
uneinheitlich. Die stellenplanmäßige Ausstattung mit Hausmeistern, Haus- und
Hallenwarten ist wegen oftmals überschaubarer Anlagen und nicht erforderlicher
Schichtdienste überhöht. Nach Auffassung des Rechnungshofs sind Laborkräfte im
nichtgewerblichen Bereich verzichtbar. Bei vielfach veralteten
Büchereibeständen und immer stärkerer Nutzung IT‑gestützter Medien sind
die Aufgaben für Bibliothekskräfte rückläufig.
Der
Rechnungshof hat von der Senatsverwaltung gefordert:
·
Für
die Personalbedarfsberechnung sind insgesamt Kennzahlen zu entwickeln.
·
Für
die Sekretariatsbereiche ist zu prüfen, ob diese unter Einsatz eines
einheitlichen IT‑Programms mit standardisierten Abläufen in einem Zentralsekretariat
mit abteilungsübergreifender Allzuständigkeit zusammengeführt werden können.
·
Laborstellen
in nichtgewerblichen OSZ sind einzusparen (dies sind im Berufsfeld Wirtschaft
und Verwaltung vier Stellen).
·
Für
den Einsatz der Hausmeister, Haus- und Hallenwarte sind Alternativen zu prüfen,
z. B. Poolbildung, Einsatz von Springerkräften und Fremdvergabe bestimmter
Leistungen. In den geprüften OSZ sind zwei Stellen einzusparen.
·
Die
Bibliotheksaufgaben sind wegen der rückläufigen Inanspruchnahme aufgabenkritisch
zu überprüfen und auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Außerdem könnten Standorte
bei örtlicher Nähe zusammengeführt werden.
Durch die empfohlenen organisatorischen Maßnahmen
werden vom Rechnungshof weitere Stelleneinsparungen erwartet. Die Senatsverwaltung
hat zugesagt, die bisherigen Kriterien der Berechnungsmodelle zu überprüfen.
Frei werdende Laborantenstellen im nichtgewerblichen Bereich sollen zu Stellen
für Systemadministratoren umgewandelt werden. Im Haushalt 2004/2005 werden
nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen 26 Stellen eingespart. Für
den Bereich der Schulbibliotheken sollen die Stellen vollständig eingespart
werden. Bei den Hausmeistern hat die Senatsverwaltung noch keine Folgerungen
gezogen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung die noch
ausstehenden Maßnahmen realisiert.
Die aktuellen Messzahlen stützen sich auf den fachtheoretischen Teilungsunterricht, da es dort zu einem apparativen Einsatz von Unterrichtsmitteln kommt, sowie auf die Komplexität der fachtheoretischen Inhalte, da der technologische Aufwand in der Agrarwirtschaft gegenüber dem in der Maschinen- oder Medientechnik deutlich geringer ist. Die Erhebung differenzierter Messzahlen wird gegenüber der prinzipiellen Begründung von Labortechnikerstellen in Bezug auf eine höhere Verteilungsgerechtigkeit als vergleichsweise unergiebig erachtet.
Der Forderung, die Stellen im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich einzusparen, kann so pauschal nicht gefolgt werden.
Frei werdende Laborantenstellen im nichtgewerblichen Bereich sollen für Systemadministratoren umgewandelt werden.
T 172:
Zur Verwaltung
der IT-Systeme standen für den berufsbildenden Bereich nach den
Organisationsrichtlinien im Schuljahr 2003/2004 Anrechnungsstunden im
Umfang von 8,5 Stellen zur Verfügung. Diese Größenordnung ist in den
letzten Jahren trotz erheblich zunehmender IT-Ausstattung in den OSZ nicht
verändert worden. Im Jahr 2002 wurden von der Senatsverwaltung sechs freie
Laborstellen zu Systemadministrationsstellen umgewandelt
(VGr. V c/V b) und je nach IT-Ausstattung an sog.
Schwerpunktschulen verteilt. Die übrigen OSZ sollen von diesen Fachkräften im
Poolbetrieb betreut werden.
Der Rechnungshof hält das Schaffen der Systemadministrationsstellen
durch das Umwandeln der Laborstellen für einen richtigen Schritt. Er hat der
Senatsverwaltung empfohlen, die Wartung und Betreuung der IT-Geräte und der
Software durch Standardvorgaben zu vereinfachen. Der Bedarf an Systemadministratoren
ist anhand der IT-Entwicklung in den OSZ zu prüfen. Gegebenenfalls sind weitere
Labor- oder Verwaltungsbeauftragten/-leiterstellen umzuwandeln, soweit sie
nicht für eine Einsparung vorgesehen sind. In diesem Fall lassen sich bei den
Lehrern, die die umfangreiche Systemverwaltung häufig als Nebenaufgabe
wahrnehmen, Anrechnungsstunden von insgesamt 8,5 Stellen einsparen.
Zusätzliche Möglichkeiten sind zu prüfen (vgl. T 187 bis 192). Die
Senatsverwaltung beabsichtigt lediglich, ein Konzept zum Einsatz, der Wartung
und der Ersatzbeschaffung für IT zu erarbeiten und weitere Stellen für
Systemadministratoren umzuwandeln. Der Rechnungshof unterstreicht nochmals
seine Forderung, im Gegenzug die Anrechnungsstunden für die Systemverwaltung
einzusparen.
Dem Wegfall von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für die pädagogische Betreuung der DV-Anlagen kann nicht zugestimmt werden.
T 173:
Der Rechnungshof erwartet von
der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport insbesondere, dass sie
·
die
Funktionsstellen aufgabenkritisch überprüft mit dem Ziel, sie auf den unbedingt
notwendigen Umfang zu reduzieren (T 166),
·
die
Erfüllung des Unterrichtsstundensolls kontrolliert, Unterschreitungen innerhalb
eines Schuljahres ausgleicht (Nachweis des Pflichtstundeneinsatzes) und prüft,
ob die Regelungen auch auf den allgemeinbildenden Bereich übertragen werden
können (T 168) und
·
die
Aufgaben des nichtpädagogischen Personals kritisch prüft, grundsätzlich
Kennzahlen für die Personalbedarfsberechnung entwickelt und dort etwa
20 Stellen einspart (T 170 und 171).
Der
Rechnungshof geht davon aus, dass mit diesen Maßnahmen insgesamt Personalkosten
von bis zu 1,4 Mio. € jährlich eingespart werden können.
zu T 173:
In T 173 hat der Rechnungshof seine Forderungen noch einmal zusammengefasst.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Senatsverwaltung hat eine kritische Betrachtung der Funktionsstellen im Zuge der Anpassung und Überarbeitung der durch die Senatsverwaltung zu treffenden Regelungen an das neue Schulgesetz zugesagt. (T 166)
Die Schulaufsicht wird die Erfassung von Mehr- und Minderarbeit durch die Schulen verstärkt kontrollieren. Das Verfahren ist bereits jetzt an allgemein bildenden und beruflichen Schulen anzuwenden. (T 168)
Die Aufgaben des
nichtpädagogischen Personals werden alljährlich schon wegen der zu erbringenden
Einsparungen überprüft. Eine Überprüfung der bisher verwendeten Kennzahlen wird
vorgenommen bzw. werden die Kennzahlen weiterentwickelt. (T 170 und 171)
3. Einsparpotenziale in
Millionenhöhe bei der Beförderung behinderter Schüler
Die Bezirksämter haben im Zusammenhang mit der Beförderung
behinderter Schüler durch Unterlassen von Ausschreibungen für Berlin
nachteilige Vertragsgestaltungen und versäumte Kontrollen der
Leistungsabrechnungen finanzielle Schäden von mehr als 400 000 €
verursacht. Zudem sind geschätzte Einsparpotenziale in Millionenhöhe nicht
konsequent genutzt worden.
T 174:
Der Rechnungshof hat in allen Bezirken die
Beförderung behinderter Schüler untersucht.
Schülern,
die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Schule auf dem
üblichen Wege zu besuchen, können nach den §§ 37 und 38 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung (VO Sonderpädagogik) vom
13. Juli 2000 für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten
aufnahmefähigen öffentlichen Schule besondere Beförderungsmittel oder
Begleitpersonen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Über entsprechende
Anträge entscheidet das für den jeweiligen Schulstandort zuständige Schulamt
auf der Grundlage des Gutachtens eines Schularztes bzw. Schulpsychologen und
der Stellungnahme der Schule. Bei offenkundiger Notwendigkeit der Beförderung
(z. B. Rollstuhlfahrer) kann darauf verzichtet werden, ein schulärztliches
Gutachten einzuholen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird Anträgen,
behinderte Schüler zu befördern, stattgegeben.
T 175:
Die Schulämter organisieren die Beförderung der
Schüler über von ihnen beauftragte private Beförderungsunternehmen, die ihre
Leistungen monatlich direkt mit den Schulämtern abrechnen.
Im
Jahr 2002 wurden fast 4 000 Berliner Schüler für insgesamt
12,3 Mio. € befördert. Die Ausgaben für die Schülerbeförderung
verteilen sich wie folgt auf die Bezirke:
Ansicht 42: Ausgabenübersicht
Schülerbeförderung 2002 in den Bezirken
|
Bezirk |
Ø Anzahl zu befördernder
Schüler in 2002/2003 |
Ansatz 2002 |
Ist 2002 |
Ø Ausgaben pro Schüler 2002
(Schülerzahl/ Istausgaben)2) |
|
|
schulen)1) |
- € - |
||
|
Mitte |
140 |
236 000 |
293 837,69 |
2 098,84 |
|
Friedrichshain-Kreuzberg |
200 |
488 600 |
398 549,24 |
1 992,75 |
|
Tempelhof-Schöneberg |
215 |
599 000 |
572 079,82 |
2 660,84 |
|
Neukölln |
560 |
1 348 000 |
1 422 288,71 |
2 539,80 |
|
Treptow-Köpenick |
350 |
745 000 |
807 971,74 |
2 308,49 |
|
Marzahn-Hellersdorf |
352 |
2 667 000 |
2 151 455,03 |
6 112,09 |
|
Lichtenberg |
650 |
2 017 800 |
1 652 819,69 |
2 542,80 |
|
Reinickendorf |
325 |
992 000 |
687 388,60 |
2 115,04 |
|
Pankow |
315 |
1 278 000 |
1 260 842,12 |
4 002,67 |
|
Steglitz-Zehlendorf |
383 |
1 096 000 |
1 286 115,60 |
3 358,00 |
|
Charlottenburg-Wilmersdorf |
364 |
1 350 000 |
1 421 953,40 |
3 906,47 |
|
Spandau |
125 |
295 000 |
303 929,63 |
2 431,44 |
|
Insgesamt |
3 979 |
13 112 400 |
12 259 231,27 |
3 080,98 |
1) Angaben beruhen teilweise auf Aussagen der Bezirksämter
2) Maßgeblichen Einfluss auf die Beförderungskosten in den
einzelnen Bezirken haben u. a. die Zahl der speziellen Sonderschulen, der
Rollstuhlfahrer sowie die Ausdehnung des Bezirks.
Die
durchschnittlichen Beförderungsausgaben je Schüler lagen für das Jahr 2002
bei 3 080 €, wobei die Einzelergebnisse der Bezirke eine Bandbreite
von 2 000 bis 6 100 € auswiesen.
Der
Rechnungshof hat bei der von den Bezirksämtern organisierten Schülerbeförderung
umfangreiche Mängel, vor allem in den Bereichen Ausschreibung, Vertragsgestaltung
und Abrechnungsverfahren, festgestellt.
T 176:
Obwohl die den meisten Verträgen zugrunde liegenden
Auftragswerte in allen Bezirken eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung gemäß § 55 LHO begründen,
wurden die Beförderungsleistungen von den Bezirksämtern zumeist nicht oder nur
teilweise ordnungsgemäß ausgeschrieben. Der Kreis der Auftragnehmer war vielfach
über Jahre unverändert. Dadurch kann nicht nur die Übersicht und die Vergleichsmöglichkeit
über marktübliche Preise verloren gehen; vielmehr kann aufgrund der Erfahrung
des Rechnungshofs, dass öffentliche Ausschreibungen in der Regel zu oft
deutlich günstigeren Preisen führen, davon ausgegangen werden, dass durch die
in der Vergangenheit praktizierte Verfahrensweise in vielen Bezirken über Jahre
hinweg zu hohe Preise gezahlt worden sind. Das belegt auch das Beispiel eines
Bezirksamts, das im Jahr 2003 erstmals die komplette Schülerbeförderung
ausgeschrieben hatte und im Ergebnis seine Ausgaben um mehr als
10 v. H. reduzieren konnte.
T 177:
Die von den Bezirksämtern geschlossenen Verträge sind teilweise so unklar
formuliert, dass die Unternehmen dies zur Abrechnung überhöhter Kosten genutzt
haben. Die Verwaltungen haben dies - auch mangels eingehender Kontrollen der Vertragsausführung
und -abrechnung - nicht oder erst nach Jahren bemerkt.
T 178:
Die Transportleistungen werden unterschiedlich nach
Pauschalen (Touren‑, Tages- oder Schülerpauschalen), Kilometern oder Zeit
(Stundenbasis) abgerechnet. Die am häufigsten vereinbarte Abrechnung nach Zeit
wird den Interessen der Bezirksämter oft wenig gerecht; denn es ist für diese
besonders schwierig und zeitaufwändig, die von den Unternehmen für die
jeweiligen Fahrten kalkulierten und abgerechneten Zeiteinheiten nachzuprüfen.
Dies gilt umso mehr, wenn - wie geschehen - die Bezirksämter nicht darauf
bestehen, dass vollständige Tourenpläne und Namenslisten der beförderten
Schüler vorgelegt werden.
T 179:
Die meisten Bezirksämter vertrauten weitgehend den
von den Unternehmen vorgelegten Abrechnungen.
Regelmäßige Prüfungen fanden nur in fünf Bezirken statt. Eine Kontrolle
der von den Unternehmen zumeist zum Schuljahresanfang auf der Grundlage der
ihnen übermittelten Schülerlisten eigenverantwortlich zusammengestellten Touren
und deren Plausibilität wurde von der Verwaltung nur vereinzelt vorgenommen.
Änderungen von Tourenplänen bzw. daraus resultierende Preisänderungen im
laufenden Schuljahr infolge einer sich verändernden Zahl der zu befördernden
Schüler wurden von den zuständigen Dienstkräften häufig ohne weitere Nachfrage
oder Kontrolle akzeptiert. Eine Prüfung der Zahl der tatsächlich beförderten
Schüler, die neben einer Namensliste der Transportierten auch eine Bestätigung
der Schulen über deren Anwesenheit erfordert, fand wiederholt nicht statt.
Ferner wurden vereinbarte Anfahrts- und Wartezeitpauschalen zumeist nicht auf
Plausibilität überprüft.
T 180:
So wurden in einem Bezirk zumindest im
Jahr 2002 über Monate hinweg von einem Unternehmen Beförderungsleistungen
abgerechnet und vom Bezirksamt bezahlt, ohne dass auffiel, dass diese
tatsächlich in weit geringerem Umfang erbracht worden waren. Der aufgrund
fehlender Kontrollen der Abrechnungsunterlagen bis Ende 2002 unentdeckt
gebliebene Schaden dürfte nach Angaben des Bezirksamts mehr als 300 000 €
betragen. Der Vorgang ist zurzeit Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens.
T 181:
In einem anderen Bezirk hat ein Unternehmen
monatlich einen vertraglich vereinbarten, den Transport einer bestimmten Zahl
von Schülern abgeltenden Pauschalpreis abgerechnet, tatsächlich jedoch im
Rahmen dieses Vertrages deutlich weniger Schüler als vereinbart befördert. Die
Beförderung weiterer Schüler, die noch zu diesem Pauschalpreis hätten befördert
werden können, rechnete das Unternehmen auf der Grundlage eines zweiten ‑ anders
gestalteten ‑ Vertrages zu höheren Preisen ab. Das Bezirksamt hat
dies mangels ausreichender Kontrolle nicht bemerkt. Listen der beförderten
Schüler, die eine genauere Prüfung erlaubt hätten, lagen den Rechnungen nicht
bei und wurden von der Verwaltung auch nicht umgehend nachgefordert. Die unzureichende
Kontrolle hat über mehrere Jahre zu Überzahlungen von fast 100 000 €
geführt.
T 182:
In einem weiteren Bezirk ist ein Pauschalvertrag
geschlossen worden, nach dem der Preis in Abhängigkeit zur täglich beförderten
Schülerzahl berechnet wurde. Kontrollen der Zahl der tatsächlich Beförderten
sind vom Bezirksamt nicht regelmäßig durchgeführt worden. Dies hat im Ergebnis
zu Überzahlungen von mindestens 3 000 € geführt.
T 183:
Die für die Bearbeitung der Abrechnungen zuständigen
Dienstkräfte haben häufig ‑ teilweise sogar über längere
Zeiträume ‑ die sachliche Richtigkeit der abgerechneten Leistungen
auf den Auszahlungsanordnungen bescheinigt, obwohl sie selbst deren Richtigkeit
nicht beurteilen konnten und entsprechende Teilbescheinigungen der Schulen, die
den Transport oder die Anwesenheit der Schüler im Unterricht bestätigten,
fehlten.
T 184:
Die festgestellten Überzahlungen (T 181 und
182) sind von den Unternehmen inzwischen teilweise erstattet worden. Jedoch
dürften infolge mangelhafter Bearbeitung und Kontrolle der Abrechnungen auch in
früheren Jahren nicht unerhebliche finanzielle Schäden entstanden sein, die
mangels nachprüfbarer Unterlagen allerdings nicht im Einzelfall zu ermitteln
und zu beziffern sind.
Der
Rechnungshof geht davon aus, dass im Bereich der Schülerbeförderung Einsparungen in Millionenhöhe zu
erreichen sind. Allein durch eine ordnungsgemäße Vergabe der Leistungen und
stärker an den Interessen der Bezirke orientierte Abrechnungsformen, dürften
die Kosten der Schülerbeförderung um mindestens 10 v. H. zu senken
sein. Weitere Einsparpotenziale können sich aus einer stärkeren Konzentration
der organisatorischen und finanziellen Abwicklung der Schülerbeförderung ergeben,
wie beispielsweise einer
·
zentralen
Bearbeitung der Schüler- und Erwachsenentransporte aus den
Zuständigkeitsbereichen Schule, Jugend und Soziales in jedem einzelnen
Bezirk oder
·
regionalisierten
Bearbeitung der Schülerbeförderung.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Eltern
an den Kosten der Schülerbeförderung in Höhe der Kosten einer Schülermonatskarte
beteiligt werden sollten.
T 185:
Die Bezirksämter haben die
Beanstandungen des Rechnungshofs überwiegend anerkannt. Mehrere Bezirksämter
haben die Beförderungsleistung inzwischen ausgeschrieben oder beabsichtigen
dies noch im Laufe des Jahres 2004. Erste Maßnahmen zur verbesserten
Kontrolle der abgerechneten Leistungen sind getroffen worden. Eine
zentralisierte Bearbeitung von Schüler- und Erwachsenentransporten wird
allerdings von nur fünf Bezirksämtern befürwortet, ansonsten aber insbesondere
unter Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten, Qualitätseinbußen und
allenfalls geringfügige Einsparmöglichkeiten abgelehnt.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
beabsichtigt, im Rahmen einer Überarbeitung der VO Sonderpädagogik eine
Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Beförderungskosten in Höhe der
monatlichen Kosten für ein Schülerticket vorzusehen.
Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass die eine
Zentralisierung der Bearbeitung ablehnenden Bezirksämter die mit einer Bündelung
von Fachkompetenzen sowie einheitlichen Ausschreibungs-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren
vorhandenen Einsparpotenziale unterschätzen.
T 186:
Der Rechnungshof erwartet, dass die Bezirksämter
· die Leistungen für die
Beförderung behinderter Schüler regelmäßig öffentlich ausschreiben,
·
bei
der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk auf wirtschaftliche, klare und
leicht überprüfbare Abrechnungsmodalitäten legen sowie
·
die
vertragsgemäße Leistungserbringung und -abrechnung regelmäßig und sorgfältig
prüfen.
zu T 174 bis 186:
Die vom Rechnungshof angesprochene Problemlage berührt die Zuständigkeit der bezirklichen Schulämter. Die Organisation des Transportes mit nichtöffentlichen Verkehrsmitteln bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen erfolgt nach einem langjährig praktizierten Verfahren. Die Schulämter haben offensichtlich bei ihren Entscheidungen zu Folgebeauftragungen dem Anspruch der behinderten Kinder auf soziale Kontinuität der sie befördernden Personen Rechnung getragen.
Diese soziale Komponente ist tatsächlich auch bei den Beauftragungen für die Durchführung der Fahrten zwischen Elternhaus und Schule nicht zu unterschätzen.
Ausschreibungen können - auch nach Einschätzung des zuständigen Schulaufsichtsbereichs bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - zu relativ vergleichbarem Kostenniveau beitragen.
Für die Vertragsgestaltung ist zu empfehlen, dass eine Arbeitsgruppe der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksämter einen Musterentwurf erstellt, der den Anforderungen „Wirtschaftliche, klare und leicht überprüfbare Abrechnungsmodalitäten“ entspricht.
Eine Zentralisierung der Bearbeitung - bezirksübergreifend - würde den o. a. sozialen Aspekten kaum noch Rechnung tragen können und wird deshalb aus Sicht der Fachverwaltung nicht in vollem Umfang unterstützt. Eine Koordination im Hinblick auf die Preisgestaltung unter Umständen auch durch eine Vereinheitlichung eines Kostensatzes für die Leistungserbringung wäre durchaus zu erwägen.
Auch dem Vorschlag des Rechnungshofs einer regelmäßigen Kontrolle der Abrechnungen ist zuzustimmen. Dabei dürften stichprobenartige Nachfragen und Kontrollen bereits zu entsprechender Breitenwirkung führen. Eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands ist jedenfalls nicht zu empfehlen, da sonst die erzielten Einsparungspotenziale wieder reduziert werden.
Ergänzend ist mitzuteilen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport die beabsichtigte Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Beförderungskosten nach Erörterung im Landesschulbeirat und nach Rücksprache mit dem Landesbeauftragten für Behinderte nicht in die VO Sonderpädagogik aufnimmt. Dabei war dem Hinweis auf die unvergleichbar höhere psychologische und finanzielle Gesamtbelastung von Eltern behinderter Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird die Thematik der Beförderung behinderter Schülerinnen und Schüler in den regelmäßigen Zusammenkünften mit den Leitern der bezirklichen Schulämter aufnehmen.
4. Mängel beim Einsatz von
Computern in Berliner Schulen
T 187:
Im Rahmen des Projekts „Computer in die Schulen“
(CidS) werden seit 1998 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Berlins mit IT ausgestattet. Ziel des Projekts ist es u. a., die neuen
Medien nicht nur für die Fächer Informatik und Informationstechnische
Grundlagen, sondern auch für andere Unterrichtszwecke einzusetzen. Hierzu sind
Lehrer fortzubilden und Maßnahmen zu ergreifen, um die IT-Ausstattung zu
betreuen. Für das Projekt wurden neben Sach- und Geldspenden von Unternehmen
und Privatpersonen etwa 20 Mio. € aus Haushaltsmitteln ausgegeben. Um
die Ziele zu erreichen und die umfangreichen Aufgaben zu erfüllen, wurde zur
Unterstützung und Entlastung der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung
diese Tätigkeit ausgegliedert und eine neue Organisationsform geschaffen. Im
Jahr 2000 wurde die CidS! Computer in die Schulen gemeinnützige GmbH (CidS
gGmbH) gegründet, die aus der ursprünglichen CidS‑Geschäftsstelle beim
damaligen Landesschulamt hervorging.
In
den allgemeinbildenden Schulen werden insgesamt 22 000 Computer
eingesetzt. Die Mehrzahl (etwa 72 v. H) befindet sich in Computerräumen oder
PC-Kabinetten. Etwa 5 000 PC sind in Klassenräumen vornehmlich von
Grundschulen installiert.
zu T 187:
Grundsätzlich obliegt die Mittelbereitstellung für die IT-Ausstattung dem Schulträger, d. h. für die allgemein bildenden Schulen den Bezirksämtern des Landes Berlin. Die Bezirke sind verpflichtet, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Beitrag für Lehrmaterial und Unterrichtsmittel zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten und -formen festgelegten Mindeststandards entspricht.
Gemäß § 1 Abs. 2 - Lern- und Lehrmittel - der Lernmittel VO vom 03.07.2003 sind Lehrmittel Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder den Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere auch Computer, audio-visuelle Medien und Software.
Entsprechend § 7 des neuen Schulgesetzes für Berlin erhalten die Schulen die erforderlichen Sachmittel, d. h. auch für die Informations- und Kommunikationstechnik; die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt dafür Mindeststandards fest.
T 188:
Die eingesetzten PC und deren Betriebssysteme
umfassen unterschiedliche Rechnergenerationen, teilweise ist selbst an einer
Schule der Technikbestand heterogen. Dies führt zu Schwierigkeiten bei der
Wartung und Betreuung der IT-Systeme. Die Senatsverwaltung hat dieses Problem
erkannt. Seit einiger Zeit werden zentral durch die CidS gGmbH neue PC
beschafft. Erst in einigen Jahren können die Schulen im Rahmen von Ersatzbeschaffungen
einheitlich ausgestattet sein.
Bei
einer technisch realistischen Lebensdauer von etwa fünf Jahren müssen jährlich
4 000 PC ersetzt werden. Bis zur Jahresmitte 2005 sind die
Mittel zur Ersatzbeschaffung durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin gesichert.
Die Senatsverwaltung hat die Schulträger nunmehr aufgefordert, alle bis Ende
2005 erforderlichen Ausstattungen zu quantifizieren, um spätestens zur
Haushaltsplanaufstellung 2006 eine verlässliche Aussage über die finanzielle
Größenordnung des Gesamtkomplexes treffen zu können.
zu T 188:
Durch das in T 187 Dargestellte ergibt sich, wie die Mittelbereitstellung (Regelfinanzierung) nach 2005 erfolgen soll; es wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die die Schulträger verpflichten, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen den Betrag für die IT-Ausstattung zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten und -formen festgelegten Mindeststandards entspricht.
Bis zur endgültigen Festlegung der Mindeststandards (d. h. auch für IT-Ausstattung) wurde den bezirklichen Schulträgern im Rahmen einer Übergangsregelung (13.01.2003) vorgegeben, mindestens 90 v. H. der für die Schulen zugemessenen Beträge zweckbestimmt für Lehr- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen. Diese Übergangsregelung wurde mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 16.07.2003 (Aufstellung von Unterlagen für den Doppelhaushalt 2004/05) fortgeschrieben.
Mindestens bis zum Jahr 2005 werden darüber hinaus im Rahmen der Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin die Schulen durch den Zuwendungsempfänger CidS! gGmbH mit IT-Endgeräten ausgestattet. Dies erfolgt gemäß dem Pädagogischen Rahmenkonzept und seit Sommer 2003 gemäß den im Ausstattungsleitfaden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Teil des IT-Gesamtkonzepts) festgelegten Standards, so dass aus der Vergangenheit resultierender IT-Ausstattungsrückstand kontinuierlich abgebaut wird.
T 189:
Die Wartung und Betreuung der IT-Systeme ist
unzureichend und nicht einheitlich organisiert. So betreuen überwiegend Lehrer
die IT-Systeme. In einigen Schulen erhalten sie dafür eine
Pflichtstundenermäßigung, in anderen eine finanzielle Aufwandsentschädigung als
sog. IT-Beauftragte. Zwar liegt seit 2001 ein Entwurf eines Wartungs- und
Betreuungskonzepts (Supportkonzept) vor. Dies ist jedoch lückenhaft und enthält
keine verbindlichen Regelungen. Die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme ist
weiterhin stark abhängig vom Wissen und Engagement der betreuenden Personen und
somit eher dem Zufall überlassen. Die Senatsverwaltung hat nunmehr zugesagt,
dass zum Schuljahr 2004/2005 ein aktualisiertes Supportkonzept für den
IT-Einsatz in den Berliner Schulen in Kraft gesetzt wird.
zu T 189:
Zum Schuljahr 2004/2005 wird das derzeit aktualisierte Supportkonzept für den IT-Einsatz in der Berliner Schule in Kraft gesetzt werden. Darin wird erstmalig, wie auch in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, zwischen pädagogischem und technischem Support unterschieden. Der pädagogische Support soll einheitlich durch IT-Betreuer (ITB) an den Schulen erfolgen, denen dafür in Abhängigkeit von der Größe der Schule Anrechnungsstunden (in der Regel 1 bis 2 Stunden) zur Verfügung gestellt werden.
Für den technischen Support werden seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport finanzielle Zuschüsse an die Schulen ausgereicht. Damit sollen die Maßnahmen des Schulträgers, der für die Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit der Rechneranlagen an seinen Schulen zuständig ist, unterstützt werden. Den Schulen steht es dann frei, aus diesen Mitteln geeignete Kräfte zu beauftragen, sich mit anderen Schulen zu Pools zusammenzuschließen, oder sich in Wartungsverträge ihres Schulträgers einbinden zu lassen. Diese Zuschüsse sollen bis 2005 ausgereicht werden, da bis zu diesem Zeitpunkt weitere umfängliche Ausstattung mit Endgeräten erfolgen wird.
T 190:
Die Mehrzahl der PC werden für IT-spezifischen
Unterricht genutzt. Der IT‑Einsatz in den anderen Unterrichtsfächern ist
gering. Der Einsatz der IT‑Systeme im gesamten Fächerkanon ist sehr stark
von dem jeweiligen Engagement und Wissen der Lehrer abhängig. Die
Senatsverwaltung legt dar, dass das Interesse vieler Lehrer an entsprechenden
Fortbildungsmaßnahmen über den IT-Einsatz in ihren Fächern
unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Bundesländern sei. Sie hat
nunmehr angekündigt, noch im Frühjahr 2004 eine Projektgruppe einzurichten.
zu T 190:
Der Feststellung des Rechnungshofs, dass es nicht gelungen ist, IT in den Berliner Schulen - auch nicht in IT-spezifischen Fächern - verstärkt einzusetzen, wird von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport widersprochen, da sich die Realität vor Ort anders darstellt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist jederzeit bereit, die entsprechenden Schulen vorzustellen. Als erster Schritt können die dazu in der Vergangenheit erstellten Dokumentationen („Berliner Innovationsatlas - Schule“) zugänglich gemacht werden. Darin haben mehrere hundert Schulen die von ihnen außerhalb der Fächer ITG und Informatik durchgeführten IT-orientierten Unterrichtsprojekte dokumentiert.
Im Bereich der allgemein bildenden Schulen ist der Rechnereinsatz curricular im Wahlpflichtfach Informatik sowie im „Informationstechnischen Grundkurs“ (ITG) als Pflichtveranstaltung verankert. Für den Rechnereinsatz im Fachunterricht unterhält das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM) eine entsprechende ständige Arbeitsgruppe.
Darüber hinaus liegt für den Bereich der Grundschulen das sogenannte „IT-Kompetenzprofil“ vor, in welchem klare Aussagen zu den Einsatzgebieten der vorhandenen bzw. zu installierenden IT-Technik für Unterrichtszwecke getroffen werden. Das zuständige Berliner Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM) hat diese IT-Kompetenzprofile bei der aktuellen Rahmenplangestaltung für diese Schulstufe zu berücksichtigen.
Mit den noch in diesem Jahr für den Sekundarbereich zu erarbeitenden IT-Kompetenzprofilen soll in gleicher Weise verfahren werden.
T 191:
Der Senatsverwaltung ist es zwar in kurzer Zeit
gelungen, die Schulen nahezu vollständig mit IT auszustatten. Sie hat aber
weder vor dem Beginn der kostenaufwändigen Ausstattung noch danach ausreichende
organisatorische und finanzielle Vorsorge getroffen, um das Ziel einer
dauerhaften IT-gestützten Modernisierung des schulischen Unterrichts zu
erreichen. Aus Sicht des Rechnungshofs sind in Anbetracht der Kosten erhebliche
weitere Anstrengungen notwendig, um Effizienz und Effektivität des IT-Einsatzes
in den Schulen zu erhöhen.
Die
Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme ferner zugesagt, die konzeptionelle
Arbeit zu verstärken. Derzeit ist ein neues IT-Konzept in Arbeit, welches das
bisherige „Pädagogische Rahmenkonzept“ ablösen wird.
zu T 191:
Es trifft zu, wie vom Rechnungshof dargestellt, dass es dem Land Berlin, d. h. den bezirklichen Schulträgern und der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung gelungen ist, die allgemein bildenden Schulen mit IT-Ausstattung auszurüsten; unstrittig ist dieser Prozess nicht abgeschlossen. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie der Rechnungshof zu der Auffassung gelangen kann, dass keine ausreichende finanzielle und organisatorische Vorsorge getroffen wurde, um das Ziel einer dauerhaften IT-gestützten Modernisierung des schulischen Unterrichts zu erreichen. Um dem erklärtem bildungspolitischen Ziel der Schaffung bzw. Verstärkung der IT-Kompetenz von Schülerinnen und Schülern schneller näher zu kommen, wurden, wie bereits dargestellt, die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen, im Haushalt Vorsorge getroffen sowie Standards und Vorgaben entwickelt. Über diese bereits dargestellten, wurde eine Vielzahl zusätzlicher Maßnahmen eingeleitet; beispielhaft zu nennen sind:
- Einrichtung und Unterhaltung der „Beratungsgruppe für informationstechnische Bildung und Computereinsatz in Schulen“ (BICS) am Berliner Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM)
- Einsetzung von sogenannten IT-Regionalbetreuern, die als Verbindung zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und den Außenstellen der regionalen Schulaufsicht sowie den Schulen und den Schulträgern in den Bezirken Berlins tätig sind
- Gemeinsames Projekt des Landes Berlin mit der Firma Intel „Lehren für die Zukunft“, Teil I
- Verhandlungen über die Fortsetzung des gemeinsamen Projekts des Landes Berlin mit der Firma Intel, Teil II
- Gemeinsames Projekt des Landes Berlin mit der Cisco in der „Bildungsinitiative Networking“
- Einrichtung einer Projektgruppe „eLearning“, die eLearning-Konzepte modellhaft für den mittleren Bildungsabschluss erarbeitet
- Einrichtung einer Projektgruppe für den IT-Einsatz im naturwissenschaftlichen Unterricht
T 192:
Der Rechnungshof erwartet insbesondere, dass die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
·
für
die notwendige Mittelbereitstellung für die Neu- und Ersatzbeschaffungen nach
2005 sorgt,
·
die
erforderlichen Mittel für die Wartung und Pflege der Technik bereitstellt und
·
das
Interesse und das Engagement der Lehrer am Einsatz der neuen Medien für den
Unterricht erhöht.
Zu den in T 192 zusammengefassten Erwartungen des Rechnungshofs werden ergänzend folgende Textbeiträge geliefert:
· Entsprechend § 7 des Schulgesetzes für Berlin vom 26.01.2004 erhalten die Schulen die erforderlichen Sachmittel, d. h. auch für die Informations- und Kommunikationstechnik; die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt dafür Mindeststandards fest. Gemäß § 1 Abs. 2 - Lern- und Lehrmittel - der Lernmittel VO vom 03.07.2003 sind Lehrmittel Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder den Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere auch Computer, audio-visuelle Medien und Software einschließlich deren Wartung und Modernisierung.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat somit die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die zeitgemäße Ausstattung der Schulen mit Informationstechnik zu gewährleisten. Die endgültige Festlegung der Mindeststandards soll spätestens zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2006 vorgelegt werden.
Die Mittelbereitstellung für die IT-Ausstattung der allgemeinbildenden Schulen obliegt grundsätzlich den bezirklichen Schulträgern des Landes Berlin, die verpflichtet sind, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Betrag für Lehrmaterial und Unterrichtsmittel zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten und -formen festgelegten Mindeststandards entspricht.
Bis zur endgültigen Festlegung der Mindeststandards (d. h. auch für die IT-Ausstattung und deren Wartung) wurde den bezirklichen Schulträgern im Rahmen einer Übergangsregelung (13.01.2003) vorgegeben, mindestens 90 v. H. der für die Schulen zugemessenen Beträge zweckbestimmt für Lehr- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen. Diese Übergangsregelung wurde mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 16.07.2003 (Aufstellung von Unterlagen für den Doppelhaushalt 2004/2005) fortgeschrieben.
Darüber hinaus werden mindestens bis zum Jahr 2005 im Rahmen der Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin die Berliner Schulen für IT-Projekte durch die CidS! gGmbH mit IT-Endgeräten ausgestattet.
Dies erfolgt seit Sommer 2003 auf Grundlage der im IT-Ausstattungsleitfaden der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Sport definierten Mindeststandards, der auch den Bezirken als Handreichung übergeben wurde. Flankiert wird das IT-Gesamtkonzept von einem Finanzierungs- und Maßnahmenplan.
· Das sich derzeit in Abstimmung befindliche Gesamtkonzept zum „Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den allgemein bildenden Berliner Schulen“ (IT-Gesamtkonzept) beinhaltet auch Aussagen zum Support.
Ab 2004 soll zwischen pädagogischer und technischer IT-Betreuung unterschieden werden. Die technische IT-Betreuung soll von Technikern und technisch ausreichend ausgebildeten Kräften gegen Entgelt (siehe unten) an den Schulen geleistet werden. Für die pädagogische IT-Betreuung sollen geeignete Lehrerinnen und Lehrer als IT-Betreuer (ITBs) an der Berliner Schule gewonnen werden, die diese Aufgabe gegen Anrechnungsstunden in geringem Umfang (1 bis 2 Stunden) leisten. Dazu stehen den 811 öffentlichen allgemein bildenden schulischen Einrichtungen derzeit 18,5 Stellen für pädagogische IT-Betreuung zur Verfügung. Zusätzlich wurden für den gleichen Zweck 18,7 der 133 Stellen für die Zusatzausstattung für Schüler aus Gebieten mit besonderem Förderbedarf mit einer entsprechenden Zweckbindung versehen.
Pädagogische IT - Betreuung:
An jeder Schule soll ein/e ITB vorhanden sein. Die ITB arbeiten eng mit der Schulleitung und dem Schulträger zusammen. Sie sollen die Interessen ihrer Schule im IT-Bereich vertreten sowie den internen Informationsfluss gewährleisten. Zu ihren Aufgaben gehören u.a.
- Betreuung, Unterstützung und Beratung von Lehrerinnen und Lehrern beim IT-Einsatz in der eigenen Schule,
- Beratung und Planung bei der Ausstattung der Schule mit Hard- und Software sowie die Beratung der schulischen Gremien bei Entscheidungen im IT-Bereich
- Koordination der IT-Fortbildung des Kollegiums
- Federführung für die Erstellung des Medienkonzepts der Schule unter Berücksichtigung der im IT-Gesamtkonzept definierten Standards
- Pflege, Sichtung und Kontrolle des schulischen IT-Angebots der Schule
- Gemeinsame Verantwortung mit der Schulleitung für die Fortschreibung des IT-Inventarverzeichnisses
- Pflege und Verwaltung des Softwarebestandes (Lizenzen), der Datenträger, Handbücher und anderer Arbeitsmaterialien
- Feststellen und Eingrenzen von Fehlerzuständen bei Hard- und Software; Veranlassung der Reparatur in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulträger.
Technische IT - Betreuung:
Basis einer qualifizierten und finanzierbaren technischen IT-Betreuung ist die Standardisierung von Servern, Routern und Clients sowie der Systeme, die zur Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Unabdingbar ist zudem die Vernetzung der Endgeräte. Nur unter diesen Rahmenbedingungen ist eine technische Unterstützung (Wartung) durch einen Dienstleister finanzierbar.
Wie eingangs dargestellt, sollen ab dem Haushaltsjahr 2006 die für die Finanzierung der technischen IT-Betreuung (einschließlich kontinuierlicher Wartung und Erneuerung) erforderlichen Beträge des Lehrmittels Computer im Rahmen der Lehrmittelmindeststandards quantifiziert und innerhalb der Globalsummen an die Schulen / Schulträger ausgereicht werden.
Bis dahin werden erstmals im Jahr 2004 allen öffentlichen allgemein bildenden Schulen Mittel für die technische IT-Betreuung im Umfang von 125 € je 5 PC -Arbeitsplätzen pro Jahr (rund 560.000 € aus dem Kapitel 10 10, Titel 685 54) zentral zur Verfügung gestellt. Damit sollen die Maßnahmen der Schulträger, die für die Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit der Rechneranlagen an ihren Schulen grundsätzlich zuständig sind, bis zur Schaffung der finanziellen Voraussetzungen im Rahmen der bezirklichen Globalsummen ab dem Haushaltsjahr 2006 unterstützt werden.
Den Schulen steht es dann frei, sich zu Pools zusammen zu schließen, Einzelverträge zu schließen, mit Anbietern Verträge für Fernwartung abzuschließen oder in anderer geeigneter Weise in Kooperation mit dem Schulträger für die technische IT-Betreuung ihrer Schulrechneranlagen zu sorgen. Auch das Einkaufen eines Dienstleistungsangebots bei einem IT-Dienstleister mit anschließender bedarfsorientierter Verteilung an die Schulen ist möglich.
Das oben genannte in diesem Jahr erstmals zu erprobende Verfahren wird durch eine Projektgruppe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport unter Beteiligung von Vertretern der Schulträger evaluierend begleitet.
Das Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM) bietet regelmäßig ein breites, differenziertes und auf die spezifischen Bedarfslagen der Zielgruppe ausgerichtetes Angebot an Fortbildungsmaßnahmen zum schrittweisen Erwerb von Medienkompetenz an. Die Fortbildungsveranstaltungen werden sowohl schulintern, regional und zentral angeboten. Das Angebot umfasst z. B. Kurse im Bereich Computereinsatz in den verschiedenen Schulfächern, Unterstützung von pädagogischen Aktivitäten im Bereich Schulradio, Videoprojektarbeit, pädagogischer Einsatz der Digitalkamera, Medienanalyse, Mediennutzung, Filmanalyse, Nutzung von online gestützten Kommunikations- und Kooperationsplattformen und die Durchführung von zentralen Fachtagungen zu ausgewählten Fragestellungen der Medienkompetenzentwicklung im schulischen und außerschulischen Bereich. Das LISUM bietet aufgrund der regelmäßigen Nachfrage einen E-Kurs „Produktive Medienarbeit“ für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Rahmen der 2. Phase der Lehrerausbildung an. Gemeinsam mit der FU Berlin führt das LISUM einen Jahreskurs im Bereich Weiterbildung zum Thema „Medien in der Grundschule“ durch.
Im Jahr 2003 haben 3.741 und im laufenden Jahr bis Mai 2004 haben bisher rund 1.000 Lehrerinnen und Lehrer diese Angebote wahrgenommen
Vor dem Hintergrund der umfassenden Personaleinsparungen im LISUM und zuvor in der Landesbildstelle Berlin in den letzten Jahren konnten nicht alle Fortbildungswünsche der Zielgruppe und Anfragen von Schulen zur Unterstützung für Medienpädagogische Projekte realisiert werden. Seit Jahren werden aber im Rahmen der Landesinitiative „CidS! - Computer in die Schulen“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport durch die CidS! gGmbH, einem Zuwendungsempfänger des Landes Berlin, durch Berlin finanzierte Fortbildungskurse zur Steigerung der Medienkompetenz bei Lehrerinnen und Lehrern angeboten.
Im Rahmen des Projekts „Intel - Lehren für die Zukunft“ wurden bis zum 31.12.2003 insgesamt 3.318 Lehrerinnen und Lehrer geschult. Derzeit befinden sich rund 1.100 Lehrerinnen und Lehrer in diversen Intel-Kursen, weitere Kurse sind nach den Sommerferien für ca. 1.500 Lehrerinnen und Lehrer geplant.
Die CidS! gGmbH bietet auch Kurse gegen Eigenbeteiligung an, an denen in diesem Jahr bereits 195 Lehrerinnen und Lehrer teilgenommen haben. Für die Sommerferien 2004 wird mit weiteren 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gerechnet.
Die Teilnehmerzahlen machen deutlich, dass sich das Interesse der Lehrerinnen und Lehrer, die neuen Medien auch im Unterricht einzusetzen, erhöht hat.
Eine Projektgruppe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird voraussichtlich im August 2004 weitere Vorschläge für die Steigerung des Interesses und des Engagements der Berliner Lehrerinnen und Lehrer beim Einsatz der neuen Medien im Unterricht vorlegen können.
F. Stadtentwicklung (einschließlich Bauen, Umweltschutz, Wohnen und
Verkehr)
1. Zulassung einer rechtlich
fragwürdigen und unangemessenen Mietgarantie zulasten Berlins
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im
Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf durch einen treuhänderischen
Entwicklungsträger zugelassen, dass dem Investor zulasten des Treuhandvermögens
und damit letztlich Berlins eine rechtlich fragwürdige und völlig unangemessene
Mietgarantie gewährt worden ist, die den Verkaufserlös voraussichtlich deutlich
übersteigen wird. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung das
städtebauliche Entwicklungsrecht künftig strikt einhält und in den
Entwicklungsbereichen keine Mietgarantien oder andere die Treuhandvermögen
belastenden Risikoabsicherungen zugunsten von Investoren mehr zulässt.
T 193:
Wesentliche Aufgabe der in den städtebaulichen
Entwicklungsbereichen bis zum Jahr 2006 beauftragten treuhänderischen
Entwicklungsträger (§ 167 Abs. 3 BauGB) ist, Grundstücke in
diesen Gebieten zu entwickeln und zum sog. Neuordnungswert an Investoren zu
veräußern. Die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen fließen dem jeweiligen
Treuhandvermögen zu. Der Rechnungshof hat ausführlich über die Situation in den
Entwicklungsbereichen berichtet (zuletzt Jahresbericht 2000 T 340 bis
358).
Im
September 2001 hat ein treuhänderischer Entwicklungsträger Berlins im
Rahmen seiner vertraglich vereinbarten Kernaufgaben ein Grundstück mit einer
Fläche von 9 471 m² für 5,6 Mio. € an einen privaten
Investor veräußert. Der Verkaufserlös wurde noch im Jahr 2001
kassenwirksam. Die Einnahme hat bewirkt, dass der Entwicklungsträger in den
Wirtschaftsjahren 2001 und 2002 keine weiteren Kredite zulasten des
Treuhandvermögens aufnehmen musste. Inzwischen hat der Investor auf dem
Grundstück ein Büro- und Geschäftszentrum errichtet. Es wurde im
August 2003 eröffnet.
zu T 193:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 194:
Das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages und
die Realisierung des Bauvorhabens hatte der Investor an die Bedingung geknüpft,
dass sich der Entwicklungsträger als Treuhänder Berlins, im Ergebnis also Berlin,
vom 1. September 2003 an für 65 Monate vertraglich verpflichtet,
als Generalmieter von 8 846 m² Büronutzfläche
(ca. 50 v. H. der insgesamt erstellten Nutzfläche) und
104 Tiefgaragenstellplätzen (von insgesamt 587 Einstellplätzen)
aufzutreten und dem Investor damit für diesen schwer vermietbaren Teilbereich
eine garantierte Mieteinnahme sicherzustellen (Mietgarantie). Der Steuerungsausschuss für diesen Entwicklungsbereich
unter dem Vorsitz des damals zuständigen Staatssekretärs der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung hat den Abschluss eines solchen Generalmietvertrages
zulasten des Treuhandvermögens grundsätzlich gebilligt, sofern die
entwicklungsrechtlichen und finanziellen Fragen vor Vertragsabschluss
einvernehmlich mit seiner Senatsverwaltung geklärt würden. Die Senatsverwaltung
hat daraufhin mit der Auflage zugestimmt, dass die angemieteten Flächen
vorrangig an Umsetzmieter aus dem Entwicklungsbereich unterzuvermieten sind.
Der Generalmietvertrag wurde im Juni 2001 geschlossen. Dadurch hat sich
der Entwicklungsträger als Treuhänder Berlins maßgeblich an der Finanzierung
und Bewirtschaftung des Projekts des privaten Investors beteiligt.
zu T 194:
Die Darstellung des Rechnungshofes ist zutreffend.
Inzwischen sind die Flächen nach Fertigstellung des Baus jedoch gemäß dem realen Bestand auf 8.437,66 m² korrigiert worden.
T 195:
Nach dem Generalmietvertrag beträgt der monatliche
Mietzins für die Büroflächen 10,23 € je m² sowie
41 € je Einstellplatz, mithin insgesamt 95 000 € netto
pro Monat oder 6,2 Mio. € für die Gesamtlaufzeit von 65 Monaten.
Der Mieter hat zusätzlich Zahlungen in Höhe der vom Vermieter in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer von derzeit 16 v. H. (insgesamt mindestens
992 000 €) zu leisten, weil der Investor auf die Umsatzsteuerbefreiung
für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung verzichtet hat. Weiterhin hat
der Entwicklungsträger nach dem Generalmietvertrag die auf die Mietflächen
entfallenden Nebenkosten (zuzüglich Umsatzsteuer) zu tragen. Bei einem Ansatz
von 3,00 € je m² und Monat ‑ einschließlich
Umsatzsteuer ‑ (Erfahrungswert) ist von einer Gesamtbelastung des
Treuhandvermögens und damit letztlich Berlins durch den Generalmietvertrag von
insgesamt bis zu 8,9 Mio. € auszugehen.
zu T 195:
Die Darstellung ist grundsätzlich zutreffend.
Aufgrund der korrigierten Flächen ergeben sich jedoch entsprechend geringere Beträge. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Betriebskostenvorauszahlung insbesondere aufgrund des Leerstandes zu hoch veranschlagt ist und sich im Zuge der ersten Abrechnung damit eine weitere Minderung ergeben wird.
T 196:
Die entwicklungsrechtlich
relevante Frage, ob der Entwicklungsträger den Verkauf von Grundstücken dadurch
fördern darf, dass er von dem Erwerber Flächen in dem von diesem noch zu
errichtenden Gebäude als „Zwischenmieter“ anmietet und damit das Treuhandvermögen
belastet, hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits im
Herbst 2000 gutachtlich klären lassen. Danach ist es dem
Entwicklungsträger nach dem BauGB grundsätzlich verwehrt, zulasten des
Treuhandvermögens Grundstücke nach deren Veräußerung und Bebauung zu
bewirtschaften. Das Treuhandvermögen darf weder mit den Kosten noch mit den
Risiken aus der späteren Bewirtschaftung belastet werden.
Ein
solches Engagement wäre nur dann zulässig, wenn es zum Zwecke der
Zwischenumsetzung von Entwicklungsbetroffenen (als Ordnungsmaßnahme)
vorübergehend notwendig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Zustimmung zum
Abschluss des Generalmietvertrages war der Senatsverwaltung aber bekannt, dass
nach den Wirtschaftsplänen des Entwicklungsträgers derartige Ordnungsmaßnahmen
nicht geplant waren. Ein Bedarf an Umsetzflächen für
von der Entwicklungsmaßnahme Betroffene war somit aus den Planungsunterlagen
des Entwicklungsträgers nicht herzuleiten. Seitdem sind nach Kenntnis des
Rechnungshofs im Entwicklungsbereich auch keine Ordnungsmaßnahmen durchgeführt
worden, die Umsetzungen zur Folge haben könnten. Der Entwicklungsträger hat die
Absicherung der Maßnahme durch die Mietgarantie gegenüber der Senatsverwaltung
sowie dem Steuerungsausschuss auch nicht mit vorhandenen Umsetzmietern, sondern
vor allem damit begründet, dass er die erkennbare Dynamik am Standort in
geringem Maß mit der Vorhaltung von verfügbarer Bürofläche unterstützen und
durch die Einnahme aus dem Grundstücksverkauf eine vollständige Deckung der
Ausgaben des Treuhandvermögens erreichen wollte. Ferner hat er städtebauliche
Gründe genannt, wie z. B. die Aufwertung des Entwicklungsbereichs. Die
Auflage an den Entwicklungsträger, die Mietflächen vorrangig für Umsetzmieter
zu nutzen (T 194), ging offensichtlich ins Leere.
Nach
einer ergänzenden Klarstellung des Gutachters ist die Anmietung der Flächen
durch den Entwicklungsträger als geldwerte Nebenvereinbarung zum
Grundstücksveräußerungsvertrag anzusehen. Eine solche Nebenvereinbarung, die
wirtschaftlich den Veräußerungspreis reduziert, wäre allenfalls in einem
angemessenen Rahmen (bis zu 10 v. H. des Grundstücksverkaufserlöses)
zulässig gewesen. Wenn das übernommene Risiko jedoch deutlich über diesen
Rahmen hinausgehen kann, darf es nicht zulasten des Treuhandvermögens eingegangen
werden.
Der
Rechnungshof teilt die Auffassung des Gutachters.
zu T 196:
Die notwendigen Zahlungen entsprechend dem Generalmietvertrag erfolgen zwar über das Treuhandvermögen des Entwicklungsträgers, nicht jedoch zu Lasten originärer Einnahmen des Treuhandvermögens. Vielmehr erfolgt hierfür ein Zuschuss an das Treuhandvermögen aus dem Landeshaushalt (Kapitel 12 40, Titel 894 73).
Die vom Rechnungshof vorgebrachte entwicklungsrechtlich relevante Frage stellt sich somit nicht. Weiterhin ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und des Abschlusses des Generalmietvertrags von einem tatsächlichen Bedarf an Zwischenumsetzungen ausgegangen werden musste. Zudem war die Kündigung des Entwicklungsträgervertrags mit der BAAG als potentieller Mieter zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vorhersehbar.
T 197:
Um die finanziellen
Auswirkungen des Generalmietvertrages beurteilen zu können, hat der
Rechnungshof den vertraglich vereinbarten Ausgaben die voraussichtlichen
Einnahmen aus der Weitervermietung gegenübergestellt und dabei auch die Einschätzung
des Entwicklungsträgers berücksichtigt:
Der
Entwicklungsträger hat den bei Weitervermietung erzielbaren Mietzins Anfang
Februar 2001 mit 12,27 € je m² (ohne Betriebskosten)
angenommen. Ausgehend von einer Auslastung des Objekts von 50 v. H.
bereits im Jahr 2003 hat er die Belastung für das Treuhandvermögen für die
gesamte Laufzeit des Vertrages auf maximal 1,9 Mio. € geschätzt.
Dieser Mietzins liege zwar am oberen Rand der im Entwicklungsbereich geforderten
Mieten. Er könne durch die attraktive Lage und die hohe Qualität des
Bauvorhabens aber dennoch marktfähig sein. In Abwägung aller Risiken und
Chancen hat der Entwicklungsträger den Abschluss des Generalmietvertrages zu
den genannten Konditionen für vorteilhaft gehalten, obwohl er zu diesem
Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass der Bedarf an Büroflächen (in Randlage) und
das Preisniveau für Gewerbemieten bis zur Fertigstellung rückläufig sein würde.
Eine Klausel zur Anpassung des Mietzinses an die Marktlage zum Zeitpunkt der
Fertigstellung war dennoch nicht vorgesehen. Derzeit ist im Entwicklungsbereich
nur eine Miete von maximal 10 € je m² (einschließlich
Betriebskosten) erzielbar, sodass sich gegenüber dem im Generalmietvertrag
vorgesehenen Mietzins (etwa 15 € einschließlich Betriebskosten; vgl.
T 195) ‑ unabhängig vom Vermietungsstand ‑ eine
Unterdeckung von etwa 5 € je m² und Monat ergibt. Allein
hierdurch würde in der Vertragslaufzeit ‑ auch bei vollständiger
Vermietung ‑ rechnerisch ein Verlust von 2,9 Mio. € entstehen,
der den vom Entwicklungsträger prognostizierten Gesamtverlust weit übersteigt.
Bisher konnte allerdings der Entwicklungsträger noch keine Untermietverträge
schließen. Mit längerfristigem Leerstand und entsprechenden Folgen für die
Defizithöhe muss gerechnet werden.
zu T 197:
Es sind umfangreiche Vermarktungsaktivitäten mit dem neuen Entwicklungsträger, der Adlershof Projekt GmbH, eingeleitet worden, die bereits in diesem Jahr erste Vermietungen erwarten lassen. Allerdings ist aufgrund der Marktlage die vereinbarte Miete wahrscheinlich nicht in vollem Umfang bei der Weitervermietung erzielbar und teilweise werden marktübliche Zusatzleistungen (z. B. Ausbauten/Installationen innerhalb der Mieträume ) erforderlich werden. Dies wird auch Gegenstand eines gesonderten Berichts an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses sein.
T 198:
Ferner hat sich der Entwicklungsträger nach dem
Generalmietvertrag verpflichtet, sämtliche mit der beabsichtigten Nutzung
zusammenhängenden Ausgaben für Einbauten und Änderungen zu tragen. Die
Senatsverwaltung hat als voraussichtliche Ausbau- und Änderungskosten für
ausschließliche Büronutzung (Zellenbüros) etwa 1 Mio. € ermittelt.
Beim Umbau der gesamten angemieteten Fläche von 8 846 m² für
Arztpraxen würden sogar Ausgaben von etwa 2,6 Mio. € zulasten des
Treuhandvermögens notwendig sein.
Weiterhin
sind nach dem Generalmietvertrag Mehr- oder Minderflächen, die nach der
Fertigstellung ermittelt werden, mit dem im Vertrag genannten Mietpreis zu
verrechnen. Der Investor hat im August 2003 zwar mit dem
Entwicklungsträger vereinbart, dass der Berechnung des Mietzinses vom
3. September 2003 an (erster Fälligkeitstermin) eine Fläche von
8 437,66 m², die um etwa 408 m² geringer ist als die im
Generalmietvertrag angegebene Fläche (8 846 m²), sowie (lediglich)
100 Einstellplätze zugrunde gelegt werden sollen. Auch diese Mietfläche
beruht aber auf einer Flächenberechnung vor dem Baubeginn. Ob die
tatsächlich fertig gestellten Büroflächen hiervon abweichen, der geschuldete
Mietzins somit ggf. noch geringer sein könnte, ist ungeklärt. Der
Entwicklungsträger hat nach Fertigstellung versäumt, auf eine Vermessung zu
bestehen.
zu T 198:
Die im Mietvertrag von 2001 zugrunde gelegte Fläche wurde auf der Basis einer Entwurfsplanung ermittelt. Die um 408 m² auf rund 8438 m² reduzierte Fläche war das Ergebnis einer Überprüfung anhand der Ausführungsplanung und des realisierten Projekts mit Stand 2003. Der Entwicklungsträger hat diese Neuberechnung überprüfen lassen. Dies hat eine Bestätigung der Flächen ergeben. Auf dieser Grundlage findet derzeit die Mietzahlung für den Generalmietvertrag statt. Im Zuge der Weitervermietungen an Dritte werden sowohl diese Mietflächen vermessen wie auch die Ursprungsflächen noch einmal detailliert überprüft und Differenzen entsprechend ausgeglichen.
T 199:
Insgesamt ist absehbar, dass die Belastung aus dem
Generalmietvertrag für das Treuhandvermögen und damit für Berlin sogar bei
vollständiger Vermietung die Einnahme aus der Grundstücksveräußerung von
5,6 Mio. € deutlich übersteigen wird. Der Abschluss des
Generalmietvertrages war nicht nur entwicklungsrechtlich fragwürdig, sondern
wegen der völlig unangemessenen Mietgarantie im Ergebnis auch unwirtschaftlich
für Berlin. Die Senatsverwaltung hätte nicht zulassen dürfen, dass der
Entwicklungsträger den Generalmietvertrag mit dem Investor schließt.
Der
Rechnungshof hat die Vorgehensweise des bis Ende 2003 tätigen
Entwicklungsträgers und der Senatsverwaltung beanstandet und diese aufgefordert
zu prüfen, wie das Treuhandvermögen von den finanziellen Belastungen aus dem
Generalmietvertrag künftig freigestellt werden kann. Weiterhin hat er die
Senatsverwaltung aufgefordert, bei andauerndem Leerstand eine öffentliche
(z. B. universitäre) Nutzung der Fläche zu prüfen sowie umgehend eine
Vermessung zu veranlassen, damit die zutreffenden Mietflächen ermittelt werden.
T 200:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die
Belastung des Treuhandvermögens aus dem Generalmietvertrag, die Fehleinschätzung
des Marktes und des Bedarfs von Umsetzungen sowie die wirkungslosen bzw. zu
schwach forcierten Maßnahmen des Entwicklungsträger zur effektiven Vermietung
und zur Begrenzung des Schadens eingeräumt. Sie teilt inzwischen „im Grundsatz“
die Befürchtungen des Rechnungshofs über die Höhe dieser Belastungen. Sie hat
aber auf die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung hingewiesen:
Aus
dem vorbereiteten Verkauf bzw. der Umnutzung benachbarter Grundstücke und den
daraus entstehenden Flächenfreisetzungen habe der Entwicklungsträger ein
spürbares Potenzial an Nachfragern erwartet und das Risiko für Berlin im
Vergleich zu den finanziellen und den immateriellen Vorteilen (deutliche
Entwicklungsbeschleunigung, Realisierung städtebaulicher Ziele) als gering
dargestellt. Es sei damals für die Senatsverwaltung nicht erkennbar bzw. nicht
prognostizierbar gewesen, dass sich die zu verlagernden Einrichtungen ohne Ordnungsmaßnahmen
in den bereits bestehenden Angeboten innerhalb und außerhalb des
Entwicklungsbereichs unterbringen lassen würden. Ebenfalls sei für sie zu
diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, dass eine Vermietung ohne zusätzliche
(von Berlin zu tragende) Ausbaukosten nicht realistisch und der vereinbarte (wenig
aufwändige) Ausbaustandard als Großraumbüro problematisch sein könnte.
Die
Senatsverwaltung gehe von geringeren Nebenkosten während der Phase des
Leerstands aus (2,32 € brutto/m² statt 3 € brutto/m²), sodass
sich die Gesamtbelastung bis zum Ende der Mietzeit bei vollständigem und
dauerhaftem Leerstand rechnerisch auf etwa 8,1 Mio. € reduzieren
könne. Sie hat zugesagt, die Vermarktungsbemühungen zu verstärken, um die
Gesamtbelastung deutlich zu verringern. Die Senatsverwaltung werde ‑ entsprechend
einer Empfehlung der Arbeitsgruppe „Entwicklungsträger“ des Hauptausschusses ‑
prüfen, ob (bei andauerndem Leerstand alternativ) eine öffentliche Nutzung in
Betracht komme. Zu der vom Rechnungshof geforderten Entlastung des
Treuhandvermögens von den Verpflichtungen aus dem Generalmietvertrag hat sich
die Senatsverwaltung nicht geäußert.
zu T 199 und 200:
Eine Prüfung der öffentlichen Nutzung ergab, dass die Humboldt-Universität zurzeit keinen Bedarf für eine Anmietung von Büroflächen in Adlershof hat. Auch die vom Rechnungshof vorgeschlagene Interimsnutzung als Mensa verursacht sehr hohe Umbaukosten und ist auch wegen des notwendigen Zeitvorlaufs zur Sicherung einer Finanzierung unattraktiv.
Mit der Arbeitsaufnahme der Adlerhof Projekt GmbH, neuer Entwicklungsträger ab 01.01.2004, wurde die Suche nach neuen Mietinteressenten forciert.
Derzeit werden Verhandlungen mit 5 privaten Interessenten bzw. Interessentengruppen über Teilflächen mit unterschiedlichen Anforderungen und Konditionen geführt. Zu Vertragsabschlüssen ist es bisher nicht gekommen, jedoch sind einige Interessenten sehr an einer schnellstmöglichen Entscheidung und Nutzung interessiert.
Weiterhin werden parallel mit der Berliner Immobilienmanagement GmbH über die Nutzung von Flächen für das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Gespräche geführt. Eine solche Nutzung, die sich wahrscheinlich auf die gesamte Fläche beziehen würde, käme jedoch erst zum November 2005 und zu einem deutlich niedrigeren als im Generalmietvertrag festgelegten Mietzins in Betracht. Eine Entscheidung hierüber wird im September/ Oktober 2004 erwartet.
Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Komponenten und der erforderlichen Zustimmung des Eigentümers für die zu schließenden länger laufenden Mietverträge, ist eine wirtschaftlich orientierte Entscheidungsfindung nur aufgrund permanenter Modellrechnungen zu begründen. Hierzu hat der Träger ein Rechenmodell vorgelegt, auf dessen Grundlage er derzeit seine Empfehlungen zur Vorgehensweise erarbeitet.
T 201:
Die Stellungnahme räumt die Beanstandungen des
Rechnungshofs nicht aus, sondern lässt ein bedenkliches Steuerungsdefizit erkennen,
das die Senatsverwaltung und der Steuerungsausschuss zu verantworten haben.
Insbesondere hätte die Senatsverwaltung bei sachgerechter Prüfung des
Generalmietvertrages vor der Genehmigung die Risiken und die gravierenden
finanziellen Auswirkungen für das Treuhandvermögen und damit für Berlin
erkennen müssen. Der Rechnungshof beanstandet weiterhin, dass der damalige
Entwicklungsträger mit seinen Fehleinschätzungen und Fehlleistungen bei der
Weitervermietung, seine vertragliche Sorgfaltspflicht grob verletzt hat.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
·
den
Vermieter umgehend zu einer Vermessung der gemieteten Flächen veranlasst, damit
den Mietzahlungen künftig die zutreffenden Mietflächen zugrunde gelegt werden,
·
prüft,
ob und in welchem Umfang der Entwicklungsträger für den eingetretenen Schaden
haftbar gemacht werden kann (§ 11 des seinerzeit geltenden Entwicklungsträgervertrages)
sowie
·
künftig
das städtebauliche Entwicklungsrecht strikt einhält und in den
Entwicklungsbereichen keine Mietgarantien oder andere die Treuhandvermögen
belastende Risikoabsicherungen zugunsten von Investoren mehr zulässt.
zu T 201:
Mit der Kündigung der BAAG als Voraussetzung für eine effizientere Gestaltung des Planungs-, Steuerungs-, und Kontrollprozesses der Entwicklungsmaßnahme hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch diesbezüglich ihre Konsequenzen aus dem Vorgang gezogen. Im einzelnen:
Die exakte Flächengröße, wie sie sich nach Fertigstellung des Gebäudes ergab und wie sie dem bereits vor Baubeginn geschlossenen Mietvertrag zu Grunde liegt, ist überprüft und korrigiert worden. Somit werden nun für 8437,66 m² und 100 Pkw-Stellplätze Miete und abzurechnende Nebenkosten gezahlt.
Die ineffiziente Einschaltung von Maklern über Exklusiv-Verträge ist zugunsten paralleler Arbeit auf Erfolgsbasis abgelöst worden.
Durch gemeinsame Vermietungsbemühungen – auch mit dem Kontakt-Netzwerk der WISTA Management GmbH – ergeben sich weitere und gezieltere Akquisitionsmöglichkeiten.
2. Gefahr erheblichen
finanziellen Schadens infolge versäumter Mängelfeststellung vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist
Die Bauabteilung der Technischen Universität Berlin hat an
einem ihrer Gebäude Fassadenarbeiten durchführen lassen. Sie hat ohne förmliche
Abnahme der ausgeführten Leistungen die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt
und sich vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht noch einmal von der
Mängelfreiheit der ausgeführten Leistungen überzeugt. Nur ein halbes Jahr
später sind umfangreiche Mängel festgestellt worden, deren Beseitigungskosten
allein für eine Fassadenseite zunächst auf 1,2 Mio. € geschätzt
worden sind. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung die Baudienststellen auf die Gefahr finanzieller Nachteile für
Berlin infolge nicht ordnungsgemäßer Abnahme von Leistungen und versäumter
Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hinweist.
T 202:
Die Bauabteilung der Technischen Universität Berlin
(TU) hatte im Rahmen der Sanierung und Instandsetzung eines ihrer Gebäude auch
Fassadenarbeiten durchführen lassen. Mit der „Objektüberwachung (Bauüberwachung)“
hatte sie einen freischaffenden Architekten beauftragt. Dieser hatte u. a.
die vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen zu überwachen und deren
förmliche Abnahme durch die TU vorzubereiten und daran teilzunehmen sowie
insbesondere auch die ausgeführten Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung zu
prüfen und festgestellte Mängel aufzulisten.
T 203:
Nachdem die Fassadenarbeiten ausgeführt waren, hat
das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen im Oktober 1996 eine Schlussrechnung eingereicht. Der
Architekt hat die Schlussrechnung geprüft und die vertragsgemäße Ausführung der
Leistungen bestätigt. Die Bauabteilung der TU hat Mitte Dezember 1996 die
Schlusszahlung zum Schlussrechnungsbetrag von 7,8 Mio. € angewiesen,
ohne zuvor die erbrachten Bauleistungen im Rahmen einer förmlichen Abnahme
selbst bzw. gemeinsam mit dem Architekten zu prüfen. Damit galten die
Leistungen als abgenommen und die vertraglich vereinbarte fünfjährige
Gewährleistungsfrist begann.
Der
Rechnungshof hat beanstandet, dass die Bauabteilung der TU die Schlussrechnung
vorbehaltlos bezahlt hat, ohne eine förmliche Abnahme durchzuführen.
T 204:
Sieben Monate nach Beginn der Gewährleistungsfrist haben die Bauabteilung der TU, der
mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt und das mit der Ausführung der
Bauleistungen beauftragte Unternehmen bei einer gemeinsamen Besichtigung der
instand gesetzten Fassade 95 Mängel festgestellt. Diese Mängel sind im
Rahmen der Gewährleistung beseitigt worden.
T 205:
Vor Ablauf
der fünfjährigen Gewährleistungsfrist
Mitte Dezember 2001 war die Bauabteilung der TU verpflichtet, eine
„Objektbegehung zur Mängelfeststellung“ durchzuführen (vgl. Nr. 4.12
Vertrag über Leistungen bei Gebäuden, Anlage II 27
Anweisung Bau). Dieser Pflicht ist die Bauabteilung der TU nicht
nachgekommen, obwohl sie an den Ablauf der Gewährleistungsfrist „noch einmal
erinnert“ worden ist, weil das mit den Fassadenarbeiten beauftragte Unternehmen
schon zwei Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist um Rückgabe der
hinterlegten Gewährleistungsbürgschaft gebeten hat. Sie hat lediglich den
Architekten um schriftliche Stellungnahme gebeten, ob die
Gewährleistungsbürgschaft zurückgegeben werden könne. Der Architekt hat Ende
Januar 2002 ‑ knapp anderthalb Monate nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ‑ mitgeteilt, dass er bei von ihm
durchgeführten örtlichen Kontrollen keine sichtbaren Gewährleistungsmängel
festgestellt habe. Nach Angabe der TU hat eine von ihren Mitarbeitern
durchgeführte Stichprobe die Mitteilung des Architekten bestätigt. Im Übrigen
wurde bei den nachträglichen Kontrollen, wie die TU selbst einräumt, die
vorhandene Fassadenbefahranlage nicht genutzt.
Der
Rechnungshof hat beanstandet, dass die Bauabteilung der TU versäumt hat, sich vor
Ablauf der Gewährleistungsfrist sorgfältig und umfassend von der Mängelfreiheit
der ausgeführten Leistungen nochmals zu überzeugen. Eine „Objektbegehung zur
Mängelfeststellung“ nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt zu spät.
T 206:
Anfang Mai 2002 hat die TU die Ostfassade des
Gebäudes zur Nutzung für eine Riesenposterwerbung verpachtet. Das
Nutzungsentgelt sollte einerseits durch eine Reinigung der Ostfassade und
andererseits durch Zahlung eines Pachtzinses von 87 000 € für den
Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden.
Ein
vom Pächter mit der Reinigung der Fassade beauftragtes Unternehmen hat
Mitte Juni 2002 ‑ also nur fünf Monate, nachdem der
Architekt keine Gewährleistungsmängel festgestellt und Mitarbeiter der TU dies
bestätigt hatten ‑ auf umfangreiche Mängel an den Fassadenelementen
hingewiesen und einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Fassade
beauftragt. Unter Berufung auf die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen
hat es die Reinigung der Fassade abgelehnt. Der Sachverständige hat im Rahmen
seiner gutachterlichen Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass „eine
Standsicherheit der Mineralfaserdämmplatten an den Fassadenuntergrund nicht
gegeben ist“.
Die
Bauabteilung der TU hat im Oktober 2002 mit dem Pächter statt der
Reinigung eine vollständige Sanierung der Ostfassade des Gebäudes und eine
dementsprechende Verlängerung der Laufzeit des Pachtvertrages für die
Riesenposterwerbung unter Fortzahlung des Pachtzinses vereinbart. In Abänderung
dieser Vereinbarung hat die TU Ende September 2003 in einem Nachtrag
vereinbart, dass der Pächter die gesamte Ostfassade vollständig instand setzt
und nach dem Abschluss der Instandsetzung reinigt und dass während der Durchführung
der Instandsetzungsmaßnahme die gesamte Ostfassade ab einer Höhe von 20 m
für Riesenposterwerbung genutzt werden darf. Des Weiteren wurde vereinbart,
dass der Pachtzins entfällt. Den bereits geleisteten Pachtzins von 130 500 €
hat die TU dem Pächter zurückgezahlt.
Gleichartige
Mängel wie an der Ostfassade wurden auch an der Westfassade festgestellt. Die
Bauabteilung der TU hat im Mai 2003 die Instandsetzungskosten einer
Fassadenseite zunächst auf 1,2 Mio. € geschätzt.
T 207:
Die TU hat einen Antrag auf Einleitung eines
selbstständigen Beweisverfahrens gestellt, um ggf. Ansprüche auf
Mängelbeseitigung durchzusetzen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ist
unter Einbeziehung der entgangenen Pachteinnahmen ein beträchtlicher Schaden
für die TU zu befürchten, weil gegen das ursprünglich mit der Ausführung der
Fassadenarbeiten beauftragte Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist.
Die
TU hat mitgeteilt, dass sie bis zur Veranlassung einer anwaltlichen Prüfung, ob
ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten ist, eine konkrete rechtliche
Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen den Architekten nicht gesehen habe.
Nunmehr habe sie Ansatzpunkte für eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
gegen den Architekten gefunden und wolle die notwendigen Maßnahmen zur
Durchsetzung von Schadenersatzforderungen ergreifen. Gewährleistungsansprüche
gegen das mit den Fassadenarbeiten beauftragte Unternehmen habe sie aufgrund
ihrer damaligen Einschätzung des Sachverhalts und nach Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft
nicht geltend gemacht.
Die
Hinweise der TU räumen ihr Fehlverhalten nicht aus. Der Rechnungshof erwartet,
dass die TU Haftungsansprüche nicht nur gegen den Architekten, sondern auch
gegen die für den Schaden mitverantwortlichen Bediensteten prüft. Entscheidend
hierfür ist, dass die Bauabteilung der TU die Fassade nicht vor Ablauf
der Gewährleistungsfrist sorgfältig und umfassend, d. h. insbesondere auch
unter Nutzung der vorhandenen Fassadenbefahranlage, auf ihre Mängelfreiheit
untersucht hat.
zu T 202 bis 207:
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur nimmt wie folgt Stellung:
Bereits in der Überschrift zum Beitrag wird deutlich, dass noch nicht von einem finanziellen Schaden, sondern nur von einer Gefahr eines finanziellen Schadens gesprochen werden kann. Ob ein Schaden eingetreten ist, kann nur das am 12.03.2004 beim Landgericht Berlin beantragte selbständige Beweissicherungsverfahren feststellen. Erst wenn das Ergebnis vorliegt, kann auch darüber entschieden werden, ob gegen Auftragnehmer der Technischen Universität Berlin Schadenersatzforderungen erhoben werden können. Diese sind dann auch vorrangig durchzuführen. Kann der möglicherweise entstandene Schaden z. B. wegen Insolvenz der Streitgegner oder aufgrund eines rechtkräftigen Gerichtsurteils nicht oder nur teilweise eingetrieben werden, kann geprüft werden, ob Mitarbeiter der Technischen Universität Berlin heranzuziehen sind.
T 208:
Dieser Vorgang macht deutlich, zu welchen finanziellen
Risiken die Anweisung einer Schlusszahlung ohne vorherige ordnungsgemäße
Abnahme der Leistungen und insbesondere eine versäumte Mängelfeststellung vor
Ablauf der Gewährleistungsfrist führen kann.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung diesen
Vorgang zum Anlass nimmt, die Baudienststellen Berlins im Rahmen von
Dienstbesprechungen und durch Rundschreiben nachdrücklich auf die Gefahr
finanzieller Nachteile für Berlin infolge nicht ordnungsgemäßer Abnahme von Leistungen
und versäumter Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hinzuweisen.
zu T 208:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nimmt wie folgt Stellung:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zuletzt durch Schreiben vom 16.06.2004 und im Rahmen ihrer Besprechung über Vergabeangelegenheiten, am 23.06.2004 auf die erheblichen Schäden hingewiesen, die durch vorbehaltlose Zahlung von Schlussrechnungen ohne vorhergehende förmliche Abnahme sowie durch versäumte Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche entstehen können.
Die Baudienststellen Berlins wurden erneut aufgefordert, die diesbezüglichen Regelungen der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) strikt einzuhalten.
3. Erhebliche finanzielle
Nachteile Berlins infolge andauernder Mängel und Versäumnisse bei der Gewährung
von Zuwendungen
Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung gewährt
Naturschutzverbänden und umweltpädagogischen Institutionen Zuwendungen. Dabei
hat sie erneut durch schwerwiegende Mängel und Versäumnisse finanzielle
Nachteile für das Land Berlin verursacht. Rückforderungen hat sie erst nach
mehrjährigen Verzögerungen auf Betreiben des Rechnungshofs geltend gemacht.
T 209:
Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung hat in
den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 fünf umweltpädagogischen Institutionen
und zwei Naturschutzverbänden vorwiegend zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der
Umweltbildung Zuwendungen von insgesamt 5,7 Mio. € gewährt. Der
Rechnungshof hat das Zuwendungsverfahren, insbesondere die Verwendung der
ausgezahlten Mittel und den Stand der Verwendungsnachweisprüfung untersucht,
und dabei erhebliche Verstöße der Senatsverwaltung gegen das Zuwendungsrecht,
vor allem bei der Kontrolle von Verwendungsnachweisen, festgestellt.
Die dem Land Berlin gemäß § 6 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 38 Abs. 3 Nr. 3 Naturschutzgesetz Berlin obliegenden Aufgaben zur Umweltbildung werden im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des Landes Berlin zum Teil durch Naturschutzorganisationen wahrgenommen. Diese Naturschutzorganisationen erhalten gemäß §§ 23 und 44 LHO hierfür Zuwendungen. Es handelt sich im Fall der hier in Rede stehenden Umweltbildungseinrichtungen in allen Fällen um eher finanzschwache Vereine oder Gesellschaften, die keine Eigenmittel in erforderlichem Umfang aufbringen können, um den Zuwendungszweck in dem von der öffentlichen Hand als notwendig erachteten Umfang zu erfüllen. Diesem Umstand Rechnung tragend, haben der Senat und das Abgeordnetenhaus gemäß den Ausführungen in der Abgeordnetenhausvorlage Drs. Nr. 12/3787 vom 03.02.1994 die Entscheidung getroffen, die Grundfinanzierung für ein Netz überregionaler Natur- und Umweltbildungszentren sicherzustellen. Die Grundfinanzierung soll zum Einen die personelle Kontinuität sichern, zum Anderen ein Minimum an sächlichen Verwaltungskosten decken – die grundlegenden Voraussetzungen für ein Mindestmaß an Umweltbildungsarbeit und –angeboten.
T 210:
Die Zuwendungsempfänger waren verpflichtet, die
Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks,
spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts-
oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen. Obwohl die Zuwendungsempfänger ihre Verwendungsnachweise
in der Regel fristgerecht vorgelegt haben, hat die Prüfstelle der
Senatsverwaltung diese oftmals erst mit Verzögerungen von bis zu sechs Jahren
geprüft. Vollständig geprüft waren im August 2003 nur die Zuwendungen bis
einschließlich des Jahres 1997. Für die Zuwendungen der Haushaltsjahre
1998 und 1999 standen noch insgesamt sieben Prüfungen aus, für die darauf
folgenden Jahre waren bis auf zwei Ausnahmen alle Fälle bislang ungeprüft.
T 211:
Der Rechnungshof hat wie schon in früheren Jahren
(vgl. Jahresberichte 2000 T 393 bis 419 und 2001
T 357 bis 371) die verspäteten Prüfungen und insbesondere die
erheblichen Prüfungsrückstände der Senatsverwaltung als Verstoß gegen Nr.
11.1 AV § 44 LHO beanstandet. Danach ist sie als
Bewilligungsbehörde verpflichtet, unverzüglich nach Eingang des
Verwendungsnachweises festzustellen, ob insbesondere Anhaltspunkte für die
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Zudem widerspricht
dieses Verhalten der Senatsverwaltung sowohl einer eigenen Anweisung an ihre
Mitarbeiter und die ihr nachgeordneten Einrichtungen vom
16. Februar 2000, „die einschlägigen Vorschriften des
Zuwendungsrechts stringent einzuhalten und bei Verstößen haftungsrechtliche
Prüfungen vorzunehmen“, als auch ihrer Zusage gegenüber dem Hauptausschuss des
Abgeordnetenhauses im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2001, zu
einer zeitnahen Prüfung der Verwendungsnachweise zurückzukehren. Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die seit Jahren
ausstehenden Prüfungen der Verwendungsnachweise nunmehr unverzüglich vorzunehmen.
Die
Senatsverwaltung hat die verzögerten Prüfungen der Verwendungsnachweise damit
begründet, dass die personelle Situation ihres Prüfdienstes angespannt gewesen
sei. Zwischenzeitlich habe sie diese aber durch Besetzung einer freigewordenen
Stelle und Einsatz einer im Personalüberhang befindlichen Dienstkraft wieder
stabilisieren können, sodass die Prüfstelle in der Lage sei, die Rückstände
voraussichtlich innerhalb eines Jahres insgesamt abzuarbeiten.
Die
Ausführungen der Senatsverwaltung bestätigen letztlich die Notwendigkeit, die
Verwendungsnachweise zeitnah zu prüfen. Anderenfalls wächst die Gefahr, dass
Rückzahlungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und letztlich
zulasten Berlins verloren gehen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung
nunmehr die wiederholt zugesagte zügige Bearbeitung der Verwendungsnachweise
und mithin den Abbau ihrer Prüfungsrückstände auch tatsächlich sicherstellt.
zu T 210 und 211:
Die Ursachen für die verspäteten Prüfungen der Verwendungsnachweise waren in einer insbesondere krankheitsbedingten jahrelangen angespannten personellen Situation der Prüfstelle begründet. Zwischenzeitlich konnte durch die vom Rechnungshof genannten personalwirtschaftlichen Maßnahmen der personelle Engpass behoben und die Rückstände erheblich abgearbeitet werden. So ist die Prüfung der Verwendungsnachweise der Naturschutzverbände und der umweltpädagogischen Institutionen für die Zuwendungen der Haushaltsjahre 1998, 1999 und 2000 vollständig abgeschlossen worden. Für das Haushaltsjahr 2001 werden derzeit die letzten zwei Verwendungsnachweise geprüft. Mit dem vorhandenen Personal der Prüfstelle werden die Prüfungen der Verwendungsnachweise für das Haushaltsjahr 2002 voraussichtlich bis zum Jahresende 2004 durchgeführt sein. Es wird danach davon ausgegangen, dass künftig die Prüfungen für die Folgejahre zeitnah erfolgen können.
T 212:
Die Senatsverwaltung hatte einer umweltpädagogischen
Einrichtung in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 Zuwendungen von insgesamt
1,35 Mio. € im Wege der institutionellen Förderung als
Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Grundlage hierfür waren Wirtschaftspläne der
Einrichtung, die die Senatsverwaltung in ihren Zuwendungsbescheiden für
verbindlich erklärt hatte. Zugleich hatte sie aber dem Zuwendungsempfänger in
den Bescheiden auferlegt, dass „etwaige Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen
in Ihrem Wirtschaftsplan grundsätzlich durch entsprechende Ausgabekürzungen
auszugleichen sind“. In seinen Verwendungsnachweisen hat der Zuwendungsempfänger
Mindereinnahmen und Minderausgaben von jeweils etwa 450 000 €
gegenüber den Wirtschaftsplänen abgerechnet.
T 213:
Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, dass
Mittel Dritter vielfach nicht oder nicht in dem geplanten Umfang tatsächlich
zur Verfügung stehen würden. Dennoch sei sicherzustellen, dass kein höherer
Fehlbedarf aufgrund von Einnahmeausfällen entsteht. Aus diesen Gründen habe sie
in den Zuwendungsbescheiden von der zuwendungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch
gemacht, als besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid eine Ausnahme von
Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen
Förderung (ANBest-I) zuzulassen. Danach ermäßigt sich bei der
Fehlbedarfsfinanzierung die Zuwendung um den Betrag, um den sich nach der
Bewilligung die im Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben reduzieren,
die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Stattdessen
sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet gewesen, Mindereinnahmen durch Minderausgaben
auszugleichen, um eigenverantwortlich auf Einnahmeausfälle zu reagieren.
Intention ihrer Vorgehensweise sei gerade, dass sich entsprechende Minderausgaben
nicht zuwendungsverringernd auswirken sollten. Durch die Regelung im
Zuwendungsbescheid sei eine Rückforderung der durch Mindereinnahmen begründeten
Minderausgaben ausgeschlossen.
T 214:
Der Rechnungshof verkennt nicht, dass Ausnahmen von
den Allgemeinen Nebenbestimmungen notwendig sein können, um Besonderheiten
Rechnung zu tragen. Die Bewilligungsstelle hat in solchen Einzelfällen nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Senatsverwaltung hat jedoch im
Widerspruch zu Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO nicht nur im
Einzelfall, sondern in allen Bescheiden an die Einrichtung in den
Haushaltsjahren 1995 bis 2001 sowie auch in weiteren Zuwendungsbescheiden
an andere Adressaten eine Ausnahme von Nr. 2 ANBest-I zugelassen.
Damit hat sie hingenommen, dass sich der tatsächliche Finanzierungsanteil
Berlins nachträglich um bis zu 20 v. H. und damit erheblich erhöht
hat.
Der
Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung allein zugunsten des
Zuwendungsempfängers eine Regelung in ihre Zuwendungsbescheide aufgenommen hat,
die die finanziellen Interessen Berlins vernachlässigt. Sie hat hierdurch im
Ergebnis von vornherein auf mögliche Rückforderungen in nicht unerheblichem Umfang
verzichtet.
Die vom Rechnungshof angesprochene umweltpädagogische Einrichtung hatte in ihrem Wirtschaftsplan Projektmittel Dritter eingeplant, die sie allerdings wider Erwarten nicht erhalten hat.
Projekt- oder Drittmittel sind zwar im Wirtschaftsplan für die institutionelle Förderung aufgeführt, sie stellen jedoch in Bezug auf die institutionelle Zuwendung keine zuwendungsfähigen Ausgaben dar, da diese Mittel die institutionelle Förderung nicht berühren. Entfallen solche Ausgaben, ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht. Die insoweit anderweitigen Projekte sind vielmehr als nachrichtlich in den Wirtschaftsplan aufgenommen anzusehen. Dies entspricht spiegelbildlich der in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich enthaltenen Pflicht zur nachrichtlichen Ausweisung derselben im Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsempfänger hatte entsprechend der Regelung im Zuwendungsbescheid seine Ausgaben aufgrund der Mindereinnahmen reduziert.
Tatsächlich haben sich bei der fraglichen Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht ermäßigt. Der Zuwendungsempfänger hat alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und eigene Mittel ordnungsgemäß eingesetzt.
Aus den oben genannten Gründen wurde in den Zuwendungsbescheiden für diese Naturschutzorganisationen von der gemäß Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO rechtlich für solche Fälle vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, als besondere Nebenbestimmung des Verwaltungsaktes Ausnahmen von den in den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Nrn. 2 bis 6 ANBest-I bzw. 2 bis 5 ANBest-P zuzulassen. Dies besagt, dass laut Zuwendungsbescheid die Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, Mindereinnahmen durch Minderausgaben auszugleichen. Ihnen wird damit die Option erteilt, eigenverantwortlich auf Einnahmeausfälle zu reagieren. Diese Pflicht beinhaltet gleichzeitig das Recht, Minderausgaben mit Mindereinnahmen zu verrechnen. Intention dieser Regelung war und ist gerade, dass sich entsprechende Minderausgaben nicht zuwendungsverringernd auswirken sollten, da damit die Basisfinanzierung und zwangsläufig der Zuwendungszweck selbst in Frage gestellt wäre.
Die vom Rechnungshof beanstandeten Fälle sind Fälle von Minderausgaben - und die entsprechend damit zusammenhängenden Mindereinnahmen - die sich in erster Linie auf Projektmittel beziehen, die der Zuwendungsempfänger entgegen seiner ursprünglichen Planung von Dritten nicht erhalten und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Ausgaben geleistet hat. Minderausgaben, denen entsprechende Mindereinnahmen gegenüberstehen, stellen also in diesen Fällen entgegen Nr. 2 ANBest-I bzw. 2 ANBest-P keine auflösende Bedingung dar, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht reduziert haben. Die getroffene Regelung ist bei den vorliegenden Zuwendungsvorgängen der Sache nach gerechtfertigt, da der Fehlbedarf unabhängig von eingeworbenen Drittmittelprojekten besteht und der originäre Zuwendungszweck sichergestellt wird. Die institutionelle Zuwendung deckt die Basisfinanzierung der Einrichtung ab, auf der sich bestenfalls und bei entsprechendem Engagement der Beschäftigten weitere Projekte / Aktivitäten aus Drittmitteln aufbauen.
Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO auf Zulassung einer Ausnahme von den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Nrn. 2 bis 6 ANBest-I bzw. 2 bis 5 ANBest-P erfolgte jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundlage ist das in allen Fällen bestehende öffentliche Interesse des Landes Berlin an der Förderung der naturschutzpolitischen und umweltpädagogischen Einrichtung und die spezielle Fördersituation der einzelnen Naturschutzorganisation. Bei (Vorliegen) gleichartiger Voraussetzungen wurden die Fördernehmer gleich behandelt.
Eine vom Rechnungshof konstatierte Vernachlässigung der finanziellen Interessen des Landes Berlin durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt nicht vor. In allen Fällen sind die Zuwendungsmittel zweckentsprechend verwendet worden. Es gab keinerlei Hinweise oder Beanstandungen wegen falscher oder gar zweckfremder Verwendung der Mittel. In allen Fällen wurde der Zweck der Zuwendung umgesetzt. Dies dokumentieren die vielen Veranstaltungen, Kurse, Beratungen, Führungen und sonstigen Aktivitäten, die von den Einrichtungen trotz der nicht in vollem Umfang realisierten Einnahmen durchgeführt werden konnten. Vielmehr hätte die Kürzung der Zuwendung um die festgestellten Minderausgaben zu einer ernsthaften Gefährdung des jeweiligen Zuwendungszwecks, ja, in einigen Fällen zur Schließung der Einrichtung geführt.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die umweltpädagogischen Einrichtungen gesetzlich fixierte Aufgaben zur Umweltaufklärung wahrnehmen, die nicht in gleicher kostengünstiger Weise von der Verwaltung selber wahrgenommen werden können. Insofern liegt der Förderung ein auch herausragendes öffentliches ökonomisches Interesse zur Wahrnehmung zugrunde.
T 215:
Die Senatsverwaltung hatte einem anderen
Zuwendungsempfänger im Naturschutzbereich in den Haushaltsjahren 2000 und 2001
Zuwendungen von insgesamt 52 000 € im Wege der institutionellen
Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Nach seinen als Bewilligungsgrundlage
für verbindlich erklärten Wirtschaftsplänen hatte der Zuwendungsempfänger
Eigenmittel von ebenfalls 52 000 € einzusetzen. In den von der
Senatsverwaltung noch nicht geprüften Verwendungsnachweisen hat er allein beim
Ansatz „Eigenmittel“ höhere Einnahmen von insgesamt 97 000 € und
damit zusätzliche Deckungsmittel abgerechnet, die die Zuwendung infolge
Eintritts einer auflösenden Bedingung nach den Nrn. 2.2 und
9.1.1 ANBest-I in vollem Umfang ermäßigen.
Der
Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung die Zuwendung von
52 000 € bislang nicht zurückgefordert hat, obwohl ihr ‑ da
es sich um den Eintritt einer auflösenden Bedingung handelt ‑
insoweit kein Ermessen für einen Verzicht eingeräumt ist. Zudem hätte sie
bereits bei sachgerechter Prüfung der Mittelabforderungen des
Zuwendungsempfängers erkennen müssen, dass aufgrund der nachträglichen
Eigenmittelerhöhungen kein Förderungsbedarf bestand. Gleichwohl hat sie unter
Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 23 LHO) zum
Ende der jeweiligen Haushaltsjahre weitere Zuwendungsraten ausgezahlt.
Die
Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass zumindest
die Prüfung des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2000 im ersten
Quartal 2004 erfolgen solle. Erst danach und nach Anhörung des
Zuwendungsempfängers könne sie dann über Rückforderungsansprüche entscheiden.
Soweit
die Senatsverwaltung einen Ermessensspielraum beansprucht, widerspricht dies
dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 8.2.1 AV § 44 LHO. Da der
Zuwendungsempfänger Mehreinnahmen gegenüber den verbindlichen Wirtschaftsplänen
und damit zusätzliche Deckungsmittel abrechnet, hat sie die Zuwendung wegen der
Rechtsfolge der auflösenden Bedingung in voller Höhe zu ermäßigen. Der
Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, ihren Rückzahlungsanspruch
nunmehr unverzüglich geltend zu machen und wegen der Finanzkraft des
Zuwendungsempfängers die weitere Förderung einzustellen. Darüber hinaus
erwartet er, dass die Senatsverwaltung insgesamt 13 000 € von vier
weiteren Zuwendungsempfängern zurückfordert, die in ihren Verwendungsnachweisen
ebenfalls Mehreinnahmen und mithin zusätzliche Deckungsmittel abgerechnet
haben.
Erfahrungsgemäß ist der Zuwendungsempfänger in der Lage, im Jahresverlauf Drittmittelprojekte in beträchtlicher Größenordnung zu akquirieren. Diese Projektmittel sind in der Regel zweckgebunden und daher von dem durch die institutionelle Förderung finanzierten Zuwendungszweck getrennt. Soweit sich diese Drittmittelprojekte erst im Laufe des Jahres ergeben, sind sie nicht im Wirtschaftplan enthalten. Sofern sie im Wirtschaftsplan aufgeführt sind, haben sie nur die institutionelle Förderung in Bezug auf nur nachrichtlichen Charakter. Die bei der Mittelabforderung mitgeteilte Einnahmeerhöhung zweckgebundener Drittmittel wurde im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zur Kenntnis genommen; für die zuwendungsrelevanten Positionen wurde der Mittelbedarf aber als berechtigt anerkannt. Die Schlussrate wurde entsprechend angewiesen. Ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz ist somit nicht gegeben.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2000 ist erfolgt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass sich die Einnahmeerhöhungen ganz überwiegend aus zweckgebunden vereinnahmten Mitteln ergeben, denen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen und entsprechend keine Zuwendungsrückforderung legitimieren. Erst nach Anhörung des Zuwendungsempfängers wird über die verbleibenden Rückforderungsansprüche entschieden werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom Rechnungshof zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Rückforderung von insgesamt 13.000 € von vier weiteren Zuwendungsempfängern.
T 216:
Die Senatsverwaltung hatte einem weiteren
Zuwendungsempfänger, einer umweltpädagogischen Institution, in den
Haushaltsjahren 1995 bis 2001 Zuwendungen von insgesamt 206 000 € im
Wege der Projektförderung gewährt, bis 1999 als Anteilfinanzierung und von 2000
an als Fehlbedarfsfinanzierung. Bei der erneut verspäteten Kontrolle der
Verwendungsnachweise für die Haushaltsjahre 1995 bis 2000 hatte die Prüfstelle
der Senatsverwaltung festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger entgegen den
Auflagen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) zum Teil erheblich sowohl gegen das Besserstellungsverbot
verstoßen hat, wonach Beschäftigte von Zuwendungsempfängern finanziell nicht
besser gestellt sein dürfen als vergleichbare Dienstkräfte Berlins, als auch
seine im verbindlichen Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht in
voller Höhe zur Deckung seiner Ausgaben eingesetzt hat. Zudem hat er geringere
Ausgaben und zusätzliche Einnahmen gegenüber den verbindlichen Finanzierungsplänen
abgerechnet. Bis zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof hatte die
Bewilligungsstelle aus diesen Feststellungen keine Konsequenzen gezogen, obwohl
bereits bis zu viereinhalb Jahre vergangen waren. Erst auf sein Betreiben hat
die Senatsverwaltung zwischenzeitlich mit Verzögerungen von bis zu sechs Jahren
Rückforderungen von insgesamt 21 000 € gegen den Zuwendungsempfänger
geltend gemacht, der hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat.
Die
Senatsverwaltung hat die zögerliche Bearbeitung der Rückforderungen damit
begründet, dass die Zuwendungsakten für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 ohne
Verschulden der Bewilligungsstelle über einen längeren Zeitraum nicht
auffindbar gewesen sein sollen. Diese seien im Rahmen eines Umzugs der
Senatsverwaltung, der von einem Unternehmen durchgeführt wurde, abhanden und
irrtümlich im Aktenkeller des Dienstgebäudes Brückenstraße eingelagert worden,
wo sie nach über zwei Jahren durch einen Zufall hätten wiedergefunden werden können.
Dieses
Vorbringen bestätigt das Fehlverhalten der Senatsverwaltung, da der Verbleib
der fehlenden Akten erst auf nachdrückliche Veranlassung des Rechnungshofs im
Rahmen seiner Prüfung verfolgt wurde. Zudem hatte die Bewilligungsstelle vor
ihrem Umzug zumindest eine Kopie ihrer Zuwendungsakten gefertigt, die anschließend
nicht verloren gegangen war, sodass die Rückforderungen hätten zeitnah
bearbeitet werden können. Auch dieser Fall zeigt, dass bei zögerlicher
Bearbeitung die Gefahr besteht, Rückzahlungsansprüche nicht mehr geltend machen
zu können. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung
erforderlichenfalls gegen die hierfür verantwortlichen Dienstkräfte die
notwendigen dienst- und haftungsrechtlichen Maßnahmen ergreift.
zu T 216:
Rückforderungen von Zuwendungen in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 sind bei der hier angesprochenen umweltpädagogischen Institution in der Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 geltend gemacht worden.
Im Rahmen ihrer Überprüfung der Zuwendung für das Hauhaltsjahr 1997 hat die Prüfstelle erstmals aufgedeckt, dass Unstimmigkeiten hinsichtlich der Höhe der Gehälter bestanden, die einen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot begründen könnten. Da selbst nach Befragung des Steuerberaters der Institution die Berechungsgrundlage der Gehälter nicht mehr nachvollziehbar war, wurde die Bewilligungsstelle aufgefordert, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser Arbeitsauftrag wurde auch auf die Folgejahre ausgedehnt, da eine Fortsetzung des Fehlers beim Zuwendungsempfänger vermutet wurde.
Die Bewilligungsstelle hat diesen Arbeitsauftrag unmittelbar umgesetzt und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aufgenommen. Diese konnten wegen der beim Zuwendungsempfänger zum Teil unvollständigen Unterlagen und wegen der zunächst nur zögerlichen Mitarbeit des Zuwendungsempfängers nicht sofort abgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung der Zuwendungen durch den Rechnungshof waren die rechtlichen und tatsächlichen Ermittlungen noch nicht beendet. Lange vor Übermittlung der Prüfungsmitteilung des Rechungshofes wurden jedoch die ersten erforderlichen Erstattungen geltend gemacht. Rückforderungs- und Erstattungsbescheide wurden kontinuierlich weiter erstellt, sodass bis zum Januar 2004 die Bescheide aller hier angesprochenen Jahrgänge gefertigt und zugestellt werden konnten.
Zu den Prüffeststellungen betreffend die Haushaltsjahre 1995 und 1996 ist anzumerken, dass der Verbleib der Akten nicht erst auf nachdrückliche Veranlassung des Rechungshofs im Rahmen seiner Prüfung verfolgt wurde. Unmittelbar nachdem das Fehlen der Akten entdeckt wurde, wurden diese als „vermisst“ gemeldet. Eine umfangreiche Suche wurde vorgenommen, die jedoch erfolglos blieb. Auch waren Kopien der Akten nicht vorhanden. Der Umzug wurde von einer Umzugsfirma am Wochenende durchgeführt, die Mitarbeiter hatten keinen Einfluss auf die richtige Zuordnung der Umzugskartons. Durch Zufall wurden die Akten jedoch vor der Prüfung des Rechungshofs in einem Keller des Dienstgebäudes wiedergefunden. Ein dienstrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Verlust der Akten ist nicht gegeben.
T 217:
Zusammengefasst beanstandet der Rechnungshof, dass
die Senatsverwaltung bei der Gewährung von Zuwendungen durch schwerwiegende
Mängel und Versäumnisse finanzielle Nachteile insbesondere dadurch verursacht
hat, dass sie
·
von
vornherein mögliche Rückzahlungsansprüche ausschloss und damit eine Erhöhung
des Finanzierungsanteils Berlins in Kauf nahm sowie
·
sonstige
Rückzahlungsansprüche erst nach mehrjährigen Verzögerungen auf Betreiben des
Rechnungshofs geltend gemacht hat.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung endlich
ihre Zusage einhält, die Verwendungsnachweise sachgerecht und zeitnah zu prüfen
sowie die seit Jahren bestehenden Prüfungsrückstände zügig abzubauen.
zu T 217:
Aus den Ausführungen zu T 212 ff ergibt sich, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung keine finanziellen Nachteile für das Land Berlin verursacht hat.
Auch aus den Ausnahmen in den Zuwendungsbescheiden von den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Nrn. 2 bis 6 ANBest-I bzw. 2 bis 5 ANBest-P, die besagt, dass die Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, Mindereinnahmen durch Minderausgaben auszugleichen, tritt kein finanzieller Nachteil für das Land Berlin ein.
In allen vom Rechnungshof aufgeführten Fällen wurden die Mittel zweckentsprechend verwendet. Inhaltlich besteht daher keine Rückforderungsnotwendigkeit. Die Regelungen in den Zuwendungsbescheiden sind zielführend, sachlich gerechtfertigt und stehen im Einklang mit dem Haushaltsrecht.
Die vorstehenden Ausführungen widerlegen die Beanstandungen des Rechnungshofs. Es sind keine finanziellen Nachteile für das Land Berlin entstanden.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass künftig die Prüfungen der Verwendungsnachweise der umweltpädagogischen Einrichtungen und der Naturschutzverbände zeitnah erfolgen.
4. Nicht ausreichend
untersuchte Einsparpotenziale bei der Bewässerung oder dem Betrieb öffentlicher
Anlagen
Öffentliche Grün- und Erholungs-, Friedhofs-, Sport- sowie
Zierbrunnenanlagen werden von den Bezirksämtern überwiegend mit Trinkwasser
bewässert oder betrieben. Die Ausgaben dafür betragen insgesamt etwa
2,5 Mio. € jährlich. Bisher haben acht Bezirksämter
festgestellt, dass diese Ausgaben gesenkt werden können, wenn anstelle von
Trinkwasser Grund-, Oberflächen- oder Niederschlagswasser verwendet wird. Das
bisher ermittelte jährliche Einsparpotenzial beträgt insgesamt
400 000 €. Der Rechnungshof erwartet, dass nun auch die übrigen
Bezirksämter untersuchen, ob Einsparpotenziale vorhanden und Investitionen für
den Ersatz von Trinkwasser wirtschaftlich sind.
T 218:
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
beabsichtigte den Bau zweier Tiefbrunnen für 51 000 € im Görlitzer
Park und Viktoriapark. Diese beiden Grünanlagen sollten mit eigengefördertem
Grundwasser statt mit Trinkwasser bewässert werden. Es hatte gegenüber dem
Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses am 4. April 2002 nachgewiesen,
dass sich diese Investitionen bereits im ersten Jahr amortisieren und Einsparungen
erbringen, die in jedem Folgejahr 110 000 € betragen (rote Nr. 0311).
Das
Verhalten des Bezirksamts entsprach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
weil Investitionen, die sich bereits im laufenden Haushaltsjahr amortisieren
und Einsparungen erbringen, unverzüglich vorzunehmen sind.
T 219:
Die Bezirksämter geben insgesamt etwa
2,5 Mio. € jährlich für die Bewässerung oder den Betrieb öffentlicher
Grün- und Erholungs-, Friedhofs-, Sport- sowie Zierbrunnenanlagen mit
Trinkwasser aus. Der Rechnungshof hat das Vorhaben des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg
zum Anlass genommen im November 2002 alle Bezirksämter zu bitten,
·
öffentliche
Grün- und Erholungs-, Friedhofs-, Sport- sowie Zierbrunnenanlagen, die mit
Trinkwasser bewässert oder betrieben werden, zu benennen und
·
mitzuteilen,
ob bereits Möglichkeiten für den Ersatz des Trinkwassers durch Grund-,
Oberflächen- oder Niederschlagswasser untersucht worden sind, ggf. die
Ergebnisse der Untersuchung vorzulegen und falls derartige Untersuchungen nicht
durchgeführt worden sind, dies zu begründen.
Um den Aufwand zu begrenzen, sollten zunächst nur
Anlagen mit Ausgaben für Wasser von mehr als 5 000 € jährlich benannt
werden.
T 220:
Die Bezirksämter haben
insgesamt 129 Anlagen, davon 25 öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen, 17 Friedhöfe, 72 Sportplätze und 15 Zierbrunnenanlagen
benannt. Für den Bezug von Wasser zur Bewässerung oder zum Betrieb dieser
Anlagen haben die Bezirksämter insgesamt 1,6 Mio. € jährlich
ausgegeben. Darüber hinaus haben neun Bezirksämter insgesamt 36 Anlagen
benannt, die bereits mit Grund-, Oberflächen- oder Niederschlagswasser
bewässert oder betrieben werden.
Untersuchungen, ob es möglich und wirtschaftlich
ist, für die Bewässerung oder den Betrieb der Anlagen statt Trinkwasser Grund-,
Oberflächen- oder Niederschlagswasser einzusetzen, hatten die Bezirksämter bis
dahin nicht durchgeführt. Als Begründung dafür trugen sie beispielsweise vor,
dass
· der Bau von Tiefbrunnen
aufgrund von Schuttaufschüttungen nicht möglich sei,
· der Eisengehalt des
Grundwassers Verschmutzungen auf den zu bewässernden Vegetationsflächen oder
Kunstrasensportplätzen sowie auf den angrenzenden Flächen verursache,
· Tiefbrunnen nur bis zu einer
Tiefe von 25 m genehmigt würden,
· für die Durchführung von
Untersuchungen Personal fehle,
· für notwendige Investitionen
Haushaltsmittel fehlen würden.
Die
Bezirksämter haben ihre Begründungen nur teilweise belegt. Sie überzeugen
insgesamt nicht. So mag es zwar aufwändiger sein, Tiefbrunnen durch
Schuttaufschüttungen zu bohren; es ist aber technisch durchaus möglich, wenn
die Aufschüttungen begrenzt sind und nicht bis zur Filtertiefe reichen. Auch
der Eisengehalt des Grundwassers ist nicht von vornherein ein Hinderungsgrund
für die Durchführung der Untersuchungen. Da der Gehalt an Eisen mit zunehmender
Tiefe abnimmt, kann das Problem durch tiefere Brunnen sowie durch geeignete
technische Maßnahmen gelöst werden. Des Weiteren trifft es nach Aussage der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht zu, dass Tiefbrunnen nur bis zu
einer Tiefe von 25 m genehmigt werden. Bei den Untersuchungen ist jedoch
zu berücksichtigen, dass in Wasserschutzgebieten die Trinkwassergewinnung
Vorrang hat. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis einiger Bezirksämter auf
fehlendes Personal für die Untersuchungen, weil zwischenzeitlich andere
Bezirksämter mit vergleichbarer Personalsituation bereits Untersuchungen durchgeführt
haben. Der Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel für notwendige Investitionen
entbindet die Bezirksämter nicht von ihrer Verpflichtung, zumindest zu
untersuchen, ob durch Investitionen auf Dauer Einsparungen erzielt werden
können. Investitionen, durch die Einsparungen erzielt werden sollen, sind immer
dann wirtschaftlich, wenn sie sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer des
Investitionsgutes amortisieren. Sie sind umso wirtschaftlicher, je kürzer die
Amortisationszeit ist.
Der
Rechnungshof hat daher die Bezirksämter aufgefordert zu untersuchen, ob und
inwieweit Investitionen für den Ersatz von Trinkwasser bei der Bewässerung oder
dem Betrieb der benannten Anlagen wirtschaftlich sind.
T 221:
Während des Prüfungsschriftwechsels mit den
Bezirksämtern hat sich gezeigt, dass diese häufig nicht über ausreichende
Kenntnisse über Bau und Genehmigungsfähigkeit von Tiefbrunnen verfügen und
Unsicherheiten und mangelnde Erfahrungen bei der Anwendung des von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegebenen „Leitfadens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung, Planung und
Durchführung von Baumaßnahmen nach § 7 LHO“ haben. Der Rechnungshof
hat deshalb angeregt, den Bezirksämtern eine Informationsveranstaltung bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung anzubieten. Die Senatsverwaltung ist
dieser Anregung gefolgt und hat im Oktober 2003 zusätzlich zu einer
Einführung in den Leitfaden die wasserwirtschaftliche Situation und die hydrogeologischen
Gegebenheiten in Berlin dargestellt und den Bezirksämtern Gelegenheit gegeben,
fachliche Probleme zu erörtern.
T 222:
Bis Anfang 2004 haben acht Bezirksämter für
insgesamt 38 Anlagen durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nachgewiesen,
dass durch Investitionen Einsparungen beim Betrieb dieser Anlagen
erwirtschaftet werden können. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen können
durch Investitionen von insgesamt 1 Mio. € nach der jeweiligen
Amortisationszeit jährliche Einsparungen
von insgesamt 400 000 € erreicht werden. Die Untersuchungen berücksichtigen noch nicht die Anfang 2004
gestiegenen Wasserpreise. Infolge der Preissteigerung können künftig höhere
Einsparungen bei kürzeren Amortisationszeiten erzielt werden.
Nachfolgend
sind einige Untersuchungsergebnisse, die noch auf den bis Ende 2003 geltenden
Wasserpreisen basieren, beispielhaft dargestellt:
Das
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat ermittelt, dass nach einer Amortisationszeit
von knapp anderthalb Jahren jährliche Einsparungen von 28 000 €
erzielt werden können, wenn 40 000 € für den Bau eines Tiefbrunnens
für die Anlage Parkfriedhof Thuner Platz investiert werden.
Das
Bezirksamt Neukölln hat ermittelt, dass nach einer Amortisationszeit von etwas
über anderthalb Jahren jährliche Einsparungen von 12 000 € erzielt
werden können, wenn 20 000 € für den Bau eines Tiefbrunnens für die
Anlage Sportplatz am Columbiadamm investiert werden. Des Weiteren hat es
ermittelt, dass nach einer Amortisationszeit von etwa eindreiviertel Jahren
jährliche Einsparungen von 16 800 € erzielt werden können, wenn
30 000 € für den Bau eines Tiefbrunnens für die Anlage Volkspark
Hasenheide investiert werden.
Das
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat ermittelt, dass nach einer Amortisationszeit von etwa eindreiviertel
Jahren jährliche Einsparungen von 12 000 € erzielt werden können,
wenn 21 500 € für den Bau eines Tiefbrunnens für die Anlage Heinrich
von Kleist Park investiert werden.
Das
Bezirksamt Treptow-Köpenick hat ermittelt, dass nach einer Amortisationszeit
von knapp zweieinviertel Jahren jährliche Einsparungen von 13 000 €
erzielt werden können, wenn 29 000 € für den Bau eines Tiefbrunnens
für die Anlage Sportplatz „Willi Sänger“ investiert werden.
T 223:
Über die Einsparungen hinaus ergeben sich bei der
Bewässerung weitere Nutzeffekte. So können die Naturschutz- und Grünflächenämter
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ausreichend pflegen, wenn sie
anstelle des teuren Trinkwassers billigeres Grund-, Oberflächen- oder
Niederschlagswasser verwenden. Gepflegte Anlagen werden zudem schonender
genutzt; damit wird auch dem Vandalismus vorgebeugt
(vgl. Jahresbericht 2001 T 391 bis 397).
T 224:
Der Rechnungshof erwartet, dass die
Einsparpotenziale beim Betrieb der öffentlichen Grün- und Erholungs-,
Friedhofs-, Sport- sowie Zierbrunnenanlagen genutzt werden.
zu T 218 bis 224:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stimmt in Abstimmung mit den Grünflächenämtern der Bezirke dem vom Rechnungshof dargelegten Sachverhalt im Grundsatz zu.
Festzustellen ist, dass in den letzten Jahren durch bereits bestehende Tiefbrunnen zur Nutzung von Grund-, Oberflächen- und Niederschlagswasser anstelle von Trinkwasser bei der Bewässerung von öffentlichen Grün- und Erholungs-, Friedhofs- und Sportanlagen Einsparungen erzielt werden konnten. Die Prüfung von Einsparpotentialen bei der Bewässerung ist in den Bezirken noch nicht abgeschlossen. Derzeit werden weitere Standorte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für den Bau von Tiefbrunnen unterzogen. Der Rechnungshof wird nach Abschluss der Prüfungen von den jeweiligen Bezirksämtern über die Ergebnisse im einzelnen unterrichtet.
Der Annahme des Rechnungshofs, dass die Einsparungen aus der Nutzung von Grund-, Oberflächen- oder Niederschlagswasser anstelle des teureren Trinkwassers für die Bewässerung der Anlagen zu dem Effekt führen, dass die bezirklichen Grünflächenämter die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ausreichend pflegen können, kann von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Grünflächenämtern der Bezirke nicht gefolgt werden, weil die eingesparte Summe das bestehende Defizit der den Ämtern zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Pflege der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bei weitem nicht ausgleicht.
5. Erhebliche Mängel bei der
Festsetzung und Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts
T 225:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erhebt auf
der Grundlage von § 13 a Berliner Wassergesetz (BWG) Entgelte für die
Entnahme und andere Nutzungen von Grundwasser, die sich nach Menge des
entnommenen Grundwassers bemessen. Die entgeltpflichtigen Grundwassernutzer
haben die in Anspruch genommenen Mengen insbesondere durch Messungen
nachzuweisen und der Senatsverwaltung die Ergebnisse einschließlich Unterlagen
zu übermitteln. Zudem haben sie vierteljährliche Vorauszahlungen auf der
Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages an Grundwasserentnahmeentgelt zu
leisten, deren Höhe von der Senatsverwaltung mit Festsetzungsbescheiden
festgelegt wird. Eine stichprobenweise Prüfung der in den Jahren 1999 bis
2001 festgesetzten und erhobenen Entgelte durch den Rechnungshof hat erhebliche
Mängel ergeben, die zu finanziellen Nachteilen Berlins von 600 000 €
geführt haben.
zu T 225:
Die Ausführungen über die Aufgabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 13 a Berliner Wassergesetz sind zutreffend. Der Grundwassernutzer wird durch Festsetzungsbescheid aufgefordert, Entgelt für die von ihm in Anspruch genommene Menge Grundwassers an das Land Berlin zu zahlen.
Nicht zutreffend ist, dass finanzielle Nachteile von 600.000 € durch erhebliche Mängel in den Jahren 1999 bis 2001 entstanden seien.
Mehrere Baufirmen sind wegen Insolvenz nicht mehr in der Lage gewesen, das festgesetzte Grundwasserentnahmeentgelt zu zahlen. Die Insolvenzverfahren sind zum Teil noch nicht abgeschlossen. Es kam also nicht durch Mängel bei der Erhebung von Grundwasserentnahmeentgelt, sondern durch die Zahlungsunfähigkeit von Baufirmen zu finanziellen Einbußen für das Land Berlin
T 226:
Die Senatsverwaltung hat bei Bauvorhaben darauf
verzichtet, Vorauszahlungen für die Grundwasserentnahme festzusetzen. Ihre
Begründung, § 13 a BWG sehe dies nur für Dauerförderer vor,
steht im Widerspruch zu dessen Abs. 6. Danach haben alle und nicht nur
ausgewählte Nutzer von Grundwasser vierteljährliche Vorauszahlungen auf der
Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages des Entgelts zu leisten.
Insbesondere bei Nutzungen im Zuge von Baumaßnahmen, aber auch bei anderen
nicht dauerhaften Nutzungen von Grundwasser kann die zu leistende Vorauszahlung
auf der Basis bereits genutzter Mengen festgesetzt werden. Überdies hätten
Einnahmeausfälle von 528 000 €, die überwiegend darauf beruhen, dass
in Insolvenz gefallene Bauunternehmen die nachträglich erhobenen Entgelte nicht
gezahlt haben, zumindest erheblich gemindert werden können, wenn die
Senatsverwaltung bereits während der Grundwassernutzung Vorauszahlungen
rechtzeitig festgesetzt und eingezogen hätte.
zu T 226:
Die Senatsverwaltung hat in den Fällen, in denen eine gesicherte Prognose über die zu fördernde Grundwassermenge im Voraus nicht möglich war, keine Vorauszahlungen erhoben.
Sie folgt jedoch der Auffassung des Rechnungshofs und erhebt jetzt grundsätzlich von allen Nutzern vierteljährliche Vorauszahlungen des Entgelts.
T 227:
Die Senatsverwaltung hat in anderen Fällen das
Grundwasserentnahmeentgelt zu spät oder nicht vollständig eingezogen. Außerdem
wurden Mahngebühren und Verzugszinsen gegenüber säumigen Zahlungspflichtigen
nicht oder nicht vollständig festgesetzt und erhoben. Beispielsweise hat die
Senatsverwaltung in einem Fall Vollmachten und Auszüge aus dem Handelsregister
nicht angefordert und mithin zwei Jahre lang nicht erkannt, dass die
Gesellschaft, an die der spätere Festsetzungsbescheid für das
Grundwasserentnahmeentgelt gerichtet war, zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Dadurch ist ein vermeidbarer Schaden für Berlin von weiteren 49 000 €
entstanden. Zudem hat sie in den Annahmeanordnungen als Fälligkeitstag der
vierteljährlichen Vorauszahlungen, der nach § 13 a
Abs. 6 BWG auf den 25. Tag nach Beginn eines
Kalendervierteljahres festgelegt ist, den 1. Tag des nächsten Monats
eingegeben. Um bis zu sechs Tage verspätete Zahlungen konnten so nicht erkannt
werden. Dadurch wurde ein Zinsschaden von bis zu 30 000 € jährlich
verursacht.
T 228:
Die Senatsverwaltung hat ‑ abweichend vom
bisherigen Schriftwechsel mit dem Rechnungshof ‑ nunmehr zugesagt,
Vorauszahlungen auch bei kurzfristigen Grundwasserfördermaßnahmen festzusetzen
und zu erheben sowie als Fälligkeitstag den 25. Tag nach Beginn eines
Kalendervierteljahres festzulegen.
zu T 227 und 228:
Die Überwachung des Eingangs des Grundwasserentnahmeentgelts, das Mahnverfahren sowie die Festsetzung und Einziehung von Mahngebühren und Verzugszinsen obliegt der Landeshauptkasse.
Bei dem beispielhaft vom Rechnungshof genannten Fall wurde der Festsetzungsbescheid auf Grund einer fast identischen Namensgleichheit irrtümlich nicht dem richtigen Adressaten zugesandt. Ein Schaden ist jedoch noch nicht entstanden, da mit Bescheid vom 05.12.2003 gegen die richtige Gesellschaft das Grundwasserentnahmeentgelt festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid dauert das Gerichtsverfahren noch an.
Vom Rechnungshof wird ferner ein Zinsschaden in Höhe von 30.000 € genannt, welcher in der Höhe nicht entstanden ist. In den meisten Fällen wurde bei Zahlung der Fälligkeitstermin aus dem Festsetzungsbescheid eingehalten. Nur in wenigen Ausnahmen wurde verspätet gezahlt und ab dem darauffolgenden Monatsersten die Zinsen in Rechnung gestellt, so dass dadurch nur für eine geringe Zeitdifferenz keine Zinsen erhoben wurden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die Verfahrensweise zwischenzeitlich umgestellt, so dass als Fälligkeitstag für die Verzinsung immer der 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres festgelegt wird im Sinne von § 13 Abs. 6 BWG und Zinsen bei Terminüberschreitungen nunmehr umfassend erhoben werden.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ihre
Zusage erfüllt, und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, Einnahmen
rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 LHO), uneingeschränkt
nachkommt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat auf der Grundlage der Feststellungen des Rechnungshofes die Verfahren umgestellt.
G. Finanzen
1. Mängel bei der
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Unzulänglichkeiten bei der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen haben dazu geführt, dass Steuern von 106 000 €
nicht festgesetzt worden und weitere Beträge von 4,9 Mio. € dem
Fiskus erst verspätet zugeflossen sind. Dies hat zu einem vermeidbaren
Zinsnachteil in der Größenordnung von 150 000 € geführt.
T 229:
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften unterliegt gemäß § 17 Einkommensteuergesetz
(EStG) der Besteuerung, wenn die Beteiligung des Veräußerers am Kapital der
Gesellschaft einen bestimmten Mindestanteil überschreitet. Während bis zum
Veranlagungszeitraum 1998 eine Besteuerung nur in Frage kam, wenn der
Veräußerer zu mehr als 25 v. H. an der Gesellschaft beteiligt war,
genügte für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 bereits ein Anteil von
10 v. H., von 2002 an sogar von nur noch 1 v. H.
Die
erhebliche Absenkung der Mindestbeteiligungsquote ließ erwarten, dass die
Fallzahlen an steuerwirksamen Veräußerungsvorgängen deutlich ansteigen. Dies
war Anlass für den Rechnungshof zu untersuchen, ob die Verfahrensabläufe in den
Finanzämtern eine vollständige und zeitnahe Besteuerung der Veräußerungsgewinne
gewährleisten. Er hat bei den sog. Wohnsitzfinanzämtern
109 Steuerfälle geprüft, denen Veräußerungsgewinne von annähernd
30 Mio. € zugrunde lagen, die nach Abzug von Freibeträgen und
Tarifvergünstigungen zu einer Steuerforderung von insgesamt
8,9 Mio. € führten. Dies unterstreicht, dass dem Regelungsinhalt des
§ 17 EStG erhebliche fiskalische Bedeutung zukommt.
T 230:
Vereinbarungen zur Übertragung von Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind notariell zu beurkunden.
Die mit der Beurkundung solcher Übertragungsvorgänge befassten Notare haben an
das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt für
Körperschaften eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden. Kommt
aufgrund der Höhe der Beteiligung des Veräußerers an der GmbH eine Besteuerung
des Veräußerungsgewinns in Betracht, hat das Finanzamt für Körperschaften das
für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige Wohnsitzfinanzamt zeitnah
über den Anteilsverkauf durch Kontrollmitteilung zu unterrichten.
Die
Wohnsitzfinanzämter haben die ihnen übersandten Kontrollmitteilungen
unverzüglich auszuwerten. Dabei haben sie insbesondere zu prüfen, ob die
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu erhöhen und Steuererklärungen vorzeitig
anzufordern sind.
T 231:
Der Rechnungshof hat bei den acht überprüften
Finanzämtern (zwei Finanzämter für Körperschaften sowie sechs Wohnsitzfinanzämter)
teilweise beträchtliche Bearbeitungsunzulänglichkeiten
festgestellt.
So
haben es die beiden Finanzämter für Körperschaften in 47 der 129 dort
betrachteten Veräußerungsfälle versäumt, die Entwicklung der
Beteiligungsverhältnisse an den Kapitalgesellschaften zu überwachen und die von
den Notaren übersandten Urkundenabschriften zeitnah und vor allem vollständig
auszuwerten.
Die
sechs Wohnsitzfinanzämter haben 26 der 109 dort geprüften Steuerfälle ebenfalls
nicht angemessen bearbeitet. So haben sie es unterlassen, das ihnen zugegangene
Kontrollmaterial sach- und zeitgerecht auszuwerten und die für eine zutreffende
Ermittlung des Veräußerungsgewinns notwendige Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen.
In
einem Einzelfall beachtete das Finanzamt die ihm vorliegende Kontrollmitteilung
beispielsweise vier Jahre lang nicht. Da zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist
abgelaufen war, blieb der vom Steuerpflichtigen nicht erklärte
Veräußerungsgewinn von 200 000 € unversteuert. Dies hat zu
Steuerausfällen von annähernd 106 000 € geführt. In einem anderen
Einzelsachverhalt hat das Verlangen des Finanzamts, ihm bestimmte Verträge vorzulegen,
dazu geführt, dass der Steuerpflichtige einen im Vergleich zu den bisherigen
Angaben um mehr als 550 000 € höheren Veräußerungsgewinn erklärt hat;
dies zeigt, welche Bedeutung einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zukommt.
Bei
50 der geprüften 109 Steuerfälle fehlten die von den Finanzämtern für
Körperschaften zu versendenden Kontrollmitteilungen. Dennoch konnten bei 25
dieser Veräußerungsfälle, die bei den geprüften Finanzämtern für Körperschaften
geführt waren, die Wohnsitzfinanzämter Steuern von 2,6 Mio. €
festsetzen, da die Steuerpflichtigen die Veräußerungsgewinne bereits von sich
aus angegeben hatten. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass
dem Kontrollmitteilungsverfahren in der Praxis wenig Bedeutung beizumessen ist.
So konnte bei sieben Steuerfällen erst durch die Übersendung der
Kontrollmitteilung der Veräußerungsgewinn besteuert werden, weil es die
Steuerpflichtigen unterlassen hatten, entsprechende Angaben in den Steuererklärungen
zu machen. Durch die Auswertung der Kontrollmitteilungen konnten Mehrsteuern
von knapp 34 000 € festgesetzt werden.
zu T 229 bis 231:
Der Rechnungshof von Berlin hat in 2002 und 2003 in zwei Ämtern für Körperschaften und sechs physischen Ämtern die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen untersucht.
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften hat an Bedeutung gewonnen, da ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen bereits ab 1 v. H. Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt (bis zum Veranlagungszeitraum 1998 betrug die Beteiligungsquote 25 v. H. und für 1999 und 2001 1v. H.).
Es wurden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, das Bewusstsein für die Bedeutung und für die Notwendigkeit des Kontrollmitteilungsverfahrens in den Finanzämtern zu erhöhen. (vgl. zu T 233/234)
T 232:
Während die Finanzämter für Körperschaften zum
Zeitpunkt der Einführung des Kontrollmitteilungsverfahrens
aufgrund der damaligen Maßgeblichkeitsgrenze von mehr als 25 v. H. in
vergleichsweise nur wenigen Fällen gehalten waren, Kontrollmitteilungen an die
Wohnsitzfinanzämter zu versenden, bringt es die vom Veranlagungszeitraum 2002
an auf mindestens 1 v. H. abgesenkte Beteiligungsgrenze mit sich,
dass diese Finanzämter nahezu in jedem entgeltlichen Veräußerungsfall die
Wohnsitzfinanzämter zu unterrichten haben. Der Rechnungshof hat empfohlen, im
Kontrollmitteilungsverfahren, das nunmehr erhebliche personelle Ressourcen bei
den Finanzämtern für Körperschaften bindet, den Einsatz von IT zu prüfen.
zu T 232:
Die zugesagte IT-Unterstützung ist in den Finanzämtern für Körperschaften nach einer bundeseinheitlichen Abstimmung im ersten Halbjahr 2004 verwirklicht. Nunmehr werden den Finanzämtern für Körperschaften die Vordrucke als PC-Vorlagen zur Verfügung gestellt.
Eine zukünftige weitergehende IT-Unterstützung zu Verfahrensvereinfachung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen derzeit geprüft.
T 233:
Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für
Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung unterrichtet und um Mitteilung
gebeten, welche Maßnahmen die Steuerverwaltung zur Beseitigung der
beschriebenen Unzulänglichkeiten ergreifen will. Eine erste Stellungnahme der
Senatsverwaltung liegt vor. Danach haben die Finanzämter begonnen, in den
beanstandeten Fällen die Bearbeitungsmängel zu beseitigen. Darüber hinaus hat
die Senatsverwaltung zugesagt, die Finanzämter für Körperschaften zu unterstützen.
T 234:
Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass
die betroffenen Finanzämter Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften teilweise nicht zutreffend und zeitnah besteuert haben.
Dies hat zur Folge, dass dem Fiskus Steuern von 106 000 € verloren
gegangen und ihm weitere Beträge von mehr als 4,9 Mio. € erst
verspätet zugeflossen sind. Dies hat zu einem vermeidbaren Zinsnachteil in der
Größenordnung von 150 000 € geführt.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Steuerverwaltung
· Maßnahmen ergreift, die
künftig eine zutreffende und rechtzeitige Besteuerung der aus der Veräußerung
von Gesellschaftsanteilen resultierenden Gewinne gewährleisten, und
· durch entsprechende
IT-Unterstützung den zur Aufgabenerfüllung notwendigen zusätzlichen personellen
Ressourceneinsatz auf ein vertretbares Maß beschränkt.
zu T 233 und 234:
Der fiskalischen Bedeutung der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen und -verlusten nach § 17 Einkommensteuergesetz
wird dadurch Rechnung getragen, dass derartige Sachverhalte punktuell intensiv
zu prüfen sind. Dazu wurde den Finanzämtern von der
Oberfinanzdirektion Berlin eine Arbeitshilfe an die Hand gegeben, die die
Notwendigkeit einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung unterstreicht. Die
Fälle unterliegen zudem einem Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters, wenn
der Veräußerungspreis bzw. der an seine Stelle tretende Wert oder die
Anschaffungskosten der Beteiligung 25.000 € übersteigen. Wenn der
Veräußerungspreis bzw. der an seine Stelle tretende Wert oder die Anschaffungskosten
der Beteiligung 250.000 € übersteigen, sind die Fälle darüber hinaus durch
die Hauptsachgebietsleiterin/ den Hauptsachgebietsleiter Einkommensteuer mitzuzeichnen.
Die Oberfinanzdirektion wird weitere
Fachgeschäftsprüfungen zu diesem Themenkomplex durchführen, um sowohl
Rechtsfehler als auch Mängel bei der Sachverhaltsaufklärung zu minimieren.
Die Finanzämter werden in Dienstbesprechungen und
Schulungen auf die Bedeutung des Kontrollmitteilungsverfahrens hingewiesen und
gebeten, auf eine sachgerechte Behandlung der Kontrollmitteilungen zu achten.
Die Ergebnisse der Prüfungen der Rechnungshöfe
werden auch den nicht geprüften Ämtern bekannt gemacht, damit diese von den
festgestellten Bearbeitungsmängeln Kenntnis erlangen und so auf eine
fehlerfreie Bearbeitung hinwirken können.
Um die vollständige Erfassung der besteuerungsrelevanten Fälle zu gewährleisten, hat die Oberfinanzdirektion die Notarkammer gebeten, ihre Mitglieder auf die Mitteilungspflichten nach § 54 EStDV (Übersendung von Urkunden) hinzuweisen.
Eine von Berlin vorgeschlagene Erweiterung des Umfangs der Mitteilungspflicht aber wurde bisher auf Bundesebene nur von drei Ländern unterstützt und folglich vom Bundesministerium der Finanzen nicht wieder aufgegriffen. Es erscheint danach nicht durchsetzbar, die Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV um eine vom Notar zu fertigende Anzeige zu ergänzen.
Als zusätzliche Maßnahme, um eine zutreffende und rechtzeitige Besteuerung künftig zu gewährleisten, hat die Senatsverwaltung für Finanzen in Zusammenarbeit mit der Oberfinanzdirektion Berlin ein bundeseinheitlich abgestimmtes Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare überarbeitet.
2. Unzulängliche Beitreibung
insbesondere von Grundsteuerrückständen durch drei Finanzämter
Die Steuerverwaltung hat in den letzten Jahren zwar die
Steuerrückstände merklich verringert. Gleichwohl hat die Prüfung von drei
Finanzämtern erneut gezeigt, dass nicht alle Möglichkeiten zur Realisierung der
Steuerrückstände ausgeschöpft werden. Dies hat teilweise zum Ausfall von Steuerforderungen,
mindestens aber zu vermeidbaren Verzögerungen bei deren Vereinnahmung geführt.
Die aufgrund der Feststellungen des Rechnungshofs durch die drei Finanzämter
ergriffenen Maßnahmen haben bereits zu einer Minderung der Rückstände um insgesamt
517 000 € geführt.
T 235:
Der Rechnungshof hat sich wiederholt mit der
Beitreibung von Steuerrückständen durch die Berliner Finanzämter befasst. Er
musste jeweils feststellen, dass die Finanzämter ihre Möglichkeiten, die
Steuerrückstände auszugleichen oder zumindest zurückzuführen, nur unzulänglich
ausgeschöpft hatten. In den letzten Jahren ist es der Berliner Steuerverwaltung
zwar gelungen, sowohl die sog. echten Rückstände (Gesamtrückstände ohne
Aussetzungen und ohne Stundungen) als auch die Rückstandsquote, die den
Vomhundertsatz der echten Rückstände zum Kassensoll (Summe der in einem Jahr zu
leistenden Beträge) darstellt, merklich zu verringern. Gleichwohl liegt die
Rückstandsquote Berlins, wie die nachstehende Tabelle zeigt, jeweils
deutlich über dem Bundesdurchschnitt:
Ansicht 43: Steuerrückstände
|
Stichtag |
Kassensoll |
echte |
Rückstandsquote Berlin |
Rückstandsquote Bundesdurchschnitt |
|
|
- T € - |
- v. H. - |
||
|
31.12.98 |
13 269 055 |
600 381 |
4,52 |
2,71 |
|
31.12.99 |
13 775 403 |
576 294 |
4,18 |
2,36 |
|
31.12.00 |
14 494 380 |
501 499 |
3,46 |
2,43 |
|
31.12.01 |
14 054 905 |
490 191 |
3,49 |
2,46 |
|
31.12.02 |
13 769 524 |
499 723 |
3,63 |
2,65 |
Im
Bundesvergleich für 2002 nahm Berlin damit nur den 15. Platz der
seinerzeit 20 Oberfinanzdirektionen ein. Die beiden anderen Stadtstaaten
haben hier deutlich bessere Ergebnisse erzielt. Dies hat den Rechnungshof
veranlasst, bei drei Finanzämtern erneut der Frage nachzugehen, ob diese sich
mit dem notwendigen Nachdruck bemühen, die Steuerrückstände zurückzuführen.
T 236:
Fast jeder zweite der vom Rechnungshof
stichprobenweise ausgewählten Rückstandsfälle war mängelbehaftet. Dies zeigt,
dass die Finanzämter der Bearbeitung von
Steuerrückständen nach wie vor nicht die gebotene Aufmerksamkeit zukommen
lassen. Insbesondere haben die Vollstreckungsstellen die aus den Vollstreckungsakten
oder aus den Akten der festsetzenden Stellen ersichtlichen Beitreibungsmöglichkeiten
nicht umfassend und zeitnah genutzt. Sie haben sich teilweise darauf
beschränkt, die Vollziehungsbeamten mit der Beitreibung der Rückstände zu
beauftragen, ohne die weitere Rückstandsentwicklung zu beobachten und ohne
daneben noch andere Beitreibungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl dies möglich und
geboten gewesen wäre. Die Zusammenarbeit zwischen der Vollstreckungsstelle und
den anderen Stellen der Finanzämter wird nicht immer gesucht.
T 237:
Die Bearbeitungsdefizite haben teilweise zum Ausfall
der Steuerforderungen, mindestens aber zu vermeidbaren Verzögerungen bei ihrer
Realisierung geführt.
So
hatte eine Vollstreckungsstelle sich bei einem Fall darauf beschränkt, den
Vollziehungsbeamten mit der Vereinnahmung von Teilbeträgen zu beauftragen.
Dieser hat zwar im Jahr 2002 vom Steuerschuldner 404 000 €
erhalten; einen vollständigen Abbau der Steuerrückstände hat das Finanzamt aber
nicht bewirkt, da der Vollstreckungsschuldner laufend mit fälligen Steuern
erneut in Rückstand geraten ist. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Rechnungshofs
lag der Gesamtrückstand noch bei 220 000 €. Hätte die
Vollstreckungsstelle die Akten der festsetzenden Stelle eingesehen, wären für
sie vielfältige Beitreibungsmöglichkeiten erkennbar gewesen. So war der
Vollstreckungsschuldner an einer Flugzeugleasinggesellschaft beteiligt und
besaß mehrere Grundstücke. Die Akten enthielten weiterhin Hinweise auf eine
Lebensversicherung sowie auf einen Bausparvertrag.
T 238:
Jeder zehnte Rückstandsfall in Berlin betrifft ausstehende Grundsteuern. Zum
31. Dezember 2002 bestanden bei 28 814 Fällen echte
Rückstände (vgl. T 235) von mehr als 12 Mio. €. Obwohl davon
über 3,9 Mio. € bereits seit mehr als einem Jahr fällig waren, haben
es die Finanzämter nicht vermocht, die rückständigen Beträge beizutreiben.
Bei
einer Vielzahl von Fällen hatten die untersuchten Finanzämter nicht geprüft, ob
für bestimmte Grundsteuerschulden neben dem Steuerschuldner Dritte in Anspruch
genommen werden können. Sie hatten jeweils unbeachtet gelassen, dass der
Erwerber von Grundbesitz nach § 11 Abs. 2 Grundsteuergesetz
neben dem früheren Eigentümer für die auf den erworbenen Grundbesitz
entfallende Grundsteuer haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten
vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Von der
Möglichkeit, einen Haftungsbescheid ggf. auch ohne Leistungsgebot
(konkretisierte Zahlungsaufforderung) zu erlassen und den Dritten damit
vorsorglich in die Pflicht zu nehmen, machten sie keinen Gebrauch. Bei einigen
dieser Fälle war wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Verjährungsfrist für
Festsetzungen der Erlass eines Haftungsbescheides nicht mehr möglich.
Die
beiden folgenden Beispiele verdeutlichen, wie wichtig die rechtzeitige Inanspruchnahme Dritter werden kann.
Die Vollstreckungsstelle eines Finanzamts hatte bei einer
Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin mehrerer im
Bereich dieses Finanzamts belegener Wohnungen war, erst 68 Monate nach
Fälligkeit der ältesten Grundsteuerrückstände die Bewertungs- und
Grundsteuerstelle aufgefordert, die mithaftenden Gesellschafter bzw. Erwerber
der Wohnungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Erlass von
Haftungsbescheiden für einen Teil der rückständigen Grundsteuerbeträge nicht
mehr möglich, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Bei
zeitgerechter Bearbeitung durch das Finanzamt hätten möglicherweise
Steueransprüche von mehreren tausend Euro verwirklicht werden können. Bei einem
anderen Fall mit Steuerrückständen von über 180 000 € hat
das Finanzamt mehr als 15 Monate untätig zugewartet und erst aufgrund der
Feststellungen des Rechnungshofs einen Haftungsbescheid erlassen.
T 239:
Die Finanzämter hatten im Jahr 2002
Grundsteuern von über 2,7 Mio. € niedergeschlagen, im Jahr 2001
sogar über 3,2 Mio. €. Nach den Anweisungen der Oberfinanzdirektion
kommt eine Niederschlagung
regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sämtliche Vollstreckungsversuche
ergebnislos geblieben sind, dritte Personen für die Abgabenrückstände nicht
einzustehen haben und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist voraussichtlich nicht
mit der Realisierung der Rückstände zu rechnen ist.
Die
drei geprüften Vollstreckungsstellen haben oftmals allein wegen der
verhältnismäßig geringen Höhe der Rückstände und unter Hinweis darauf, dass mit
einer Tilgung der Rückstände in Kürze nicht zu rechnen sei,
Grundsteueransprüche niedergeschlagen. In einer Vielzahl von Fällen war dies
ungerechtfertigt, weil die Vollstreckungsstellen zuvor keinen
Vollstreckungsversuch unternommen hatten. Die rückständigen Grundsteuerfälle
sind ‑ gemessen an den anderen von den Vollstreckungsstellen zu bearbeitenden
Fällen ‑ zwar fiskalisch eher weniger bedeutsam; die
Vollstreckungsstellen sollten solche Ansprüche aber erst dann niederschlagen,
wenn sie zuvor den Steuerschuldner zur Zahlung aufgefordert und
Beitreibungsversuche unternommen haben. Die Prüfungserfahrungen des Rechnungshofs
zeigen, dass die Steuerschuldner oftmals auf eine Zahlungsaufforderung
reagieren und die ausstehenden Beträge dann entrichten.
zu T 235 bis 239:
Der Rechnungshof von Berlin hat bei drei Finanzämtern die Bearbeitung von Fällen mit Steuerrückständen untersucht.
Es wurden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, um die Zusammenarbeit zwischen der Vollstreckungsstelle und den anderen Stellen der Finanzämter weiter zu verbessern, vermeidbare Verzögerungen bei der Verwirklichung von Steueransprüchen zu verhindern und bestehende Beitreibungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
Die unzureichende Zusammenarbeit der Vollstreckungsstellen mit anderen Stellen bzw. die unterlassene Einsichtnahme in Festsetzungsakten und die Inanspruchnahme Dritter im Wege der Haftung sind Themen der letzten Dienstbesprechung mit den Hauptsachgebietsleitern und Hauptsachbearbeitern der Vollstreckungsstellen am 27.11.2003 (Protokoll über diese Dienstbesprechung – Rundverfügung vom 29.01.2004) gewesen.
In Rückstandsfällen und Fällen von bevorstehenden Schätzungen durch die festsetzenden Stellen bzw. von geplanten Prüfungen bei bestehenden Steuerrückständen sind die Kontakte zwischen den beteiligten Arbeitsplätzen der Finanzämter durch geeignete Maßnahmen intensiviert worden (vordruckmäßige Mitteilungen über geplante Prüfungen, Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials als Grundlage für die konsequente Vollstreckung, gegebenenfalls Einsatz des Vollstreckungsaußendienstes zur Ermittlung von steuerlichen Tatbeständen, Weitergabe von vollstreckungsrelevanten Erkenntnissen durch die Prüfer). Hinweise zur Zusammenarbeit der einzelnen Stellen der Finanzämter sind außerdem in der AO-Kartei Berlin zu § 162 der Abgabenordnung dargestellt.
Ein automationsgestütztes Vollstreckungsverfahren wird im Kalenderjahr 2004 sukzessive realisiert.
Eine weitere Anweisung zur Tätigkeit der Vollstreckungsstellen bei Grundsteuerrückständen wurde den Finanzämtern mit einer Rundverfügung vom 07.07.2004 - Bearbeitung von Grundsteuerrückständen durch Anträge auf Zwangsversteigerung - zur Verfügung gestellt. Die Finanzämter wurden angewiesen, insbesondere bei Grundsteuerrückständen Niederschlagungen nur bei erfolgloser Einziehung vorzunehmen. Um gezielt Voreigentümer für Grundsteuerrückstände in Haftung nehmen zu können, sollen historische Grundinformationsdaten zukünftig vorgehalten werden.
T 240:
Die drei geprüften Finanzämter haben begonnen, die
vom Rechnungshof beanstandeten Fälle angemessen zu bearbeiten. Sie haben
u. a. die Bearbeitung von Rechtsbehelfen wieder aufgenommen,
Vollstreckungsschuldner erfolgreich zur Zahlung aufgefordert, Haftungsbescheide
erlassen, Forderungen und Sachen gepfändet sowie sich zur Sicherung des
Steueranspruchs Warenbestände übereignen lassen oder Amtsgerichte um die
Eintragung von Sicherungshypotheken im Grundbuch ersucht.
Die
aufgrund der Feststellungen des Rechnungshofs durch die drei Finanzämter
ergriffenen Maßnahmen haben bereits zu einer Minderung der Rückstände um insgesamt
517 000 € geführt. Mit einem Ausgleich weiterer Steuerforderungen von
849 000 € kann den Angaben der Finanzämter zufolge noch
gerechnet werden.
zu T 240:
Die Sachdarstellung des Rechnungshofs bedarf keiner Stellungnahme des Senats.
T 241:
Als
Maßstab für die Beurteilung der
Arbeitsleistung der Vollstreckungsstellen zieht die Steuerverwaltung im
Rahmen von Zielvereinbarungen die Rückstandsquote (vgl. T 235) heran.
Wie dargestellt, wird diese Quote aus dem Verhältnis der echten Rückstände zum
Kassensoll gebildet. Beide Elemente sind von Faktoren geprägt, auf die die
Vollstreckungsstellen keinen Einfluss haben. So setzt sich das Kassensoll als
Bezugsgröße einerseits hauptsächlich aus Beträgen zusammen, die die
Steuerschuldner ohne Zutun der Vollstreckungsstellen entrichten. Andererseits
werden als echte Rückstände bereits auch solche Beträge erfasst, die zum jeweiligen
Stichtag erst fällig oder nur angemahnt, jedenfalls den Vollstreckungsstellen
regelmäßig noch nicht bekannt waren. Die derzeitige Form der
Rückständeübersichten entspricht der Praxis von Bund und Ländern. Obwohl die
verschiedenen Anlagen zu den Übersichten gewisse Rückschlüsse auf die
Arbeitsleistung einer Vollstreckungsstelle zulassen, stellt die
Steuerverwaltung bei den Zielvereinbarungen allein auf die Rückstandsquote ab.
Der
Rechnungshof hat der Steuerverwaltung vorgeschlagen, die Rückständeübersichten
durch eine anders aufbereitete weitere Übersicht zu ergänzen, die genauere
Aussagen über die Arbeitsleistung der Vollstreckungsstellen liefert. Die
Steuerverwaltung hat zugesagt, die zusätzliche Übersicht den Finanzämtern als
weiteren Gradmesser für die Arbeitsleistung der Vollstreckungsstellen zur
Verfügung zu stellen. Zudem sollen die Vollstreckungsstellen der Finanzämter ab
sofort die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in geeigneter Weise festhalten, um
so detailliertere Aussagen über ihre Arbeitsweise zur Verfügung stellen zu
können. Darüber hinaus beabsichtigt die Steuerverwaltung das FISCUS
Vollstreckungsprogramm ab Mitte des Jahres 2004 stufenweise einzusetzen.
Dieses Programm soll dann IT-gesteuert gezielte Informationen über die
Tätigkeit der Vollstreckungsstellen ermöglichen.
zu T 241:
Soweit der Rechnungshof ausführt, die Arbeitsleistung der
Vollstreckungsstellen lasse sich aus der Bundesstatistik gebildeten
Rückstandsquote nicht ablesen, ist diese Aussage, wie er auch selbst einräumt,
nur bedingt zutreffend. Denn in der Anlage 1a zu dieser Statistik werden
die Beträge der echten Rückstände aufgegliedert in Beträge, die noch nicht in
den Vollstreckungsstellen bearbeitet werden (bereits fällige und gemahnte) und
in die Beträge, die in Rückstandsanzeigen aufgenommen sind und ein Tätigwerden
der Vollstreckungsstellen nach sich ziehen. Veränderungen der letztgenannten
Beträge lassen somit, wie es der Rechnungshof selbst anführt, durchaus
Rückschlüsse auf die Arbeitsleistung der Vollstreckungsstellen zu.
Dennoch wird die vom Rechnungshof angeregte Gegenüberstellung der Summen
der Rückstandsanzeigenbeträge und der im selben Zeitraum vom Vollstreckungsinnen-
und
-außendienst eingezogenen Beträge auf den Statistikzeitraum 01.01.2004 bis
31.12.2004 den Finanzämtern zusätzlich als Gradmesser für die Arbeitsleistung
zur Verfügung gestellt.
Ob dann zukünftig bei Zielvereinbarungen mit den
Finanzämtern die Vollstreckungsstellen betreffend ausschließlich auf die
Rückstandsquote abgestellt werden sollte, wird im Rahmen der nächsten
Zielvereinbarungen geprüft werden.
T 242:
Der Rechnungshof erwartet, dass
· die Vollstreckungsstellen
alle aus den Vollstreckungsakten und aus den Akten der festsetzenden Stellen
ersichtlichen Beitreibungsmöglichkeiten umfassend und zeitnah nutzen und
· die Finanzämter bei
Grundsteuerrückständen auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter prüfen.
3. Unnötige
Aufrechterhaltung einer Beteiligung Berlins
T 243:
Die Berliner Gesellschaft für entwicklungspolitische
Zusammenarbeit (BGZ) besteht seit 1983 und erhält sowohl Zuwendungen des Landes
Berlin im Wege der institutionellen Förderung als auch Mittel von Dritten.
Gesellschafter sind das Land Berlin mit 60 v. H. sowie die
Handwerkskammer Berlin und die Industrie- und Handelskammer zu Berlin mit je
20 v. H. der Anteile.
Die
Gesellschaft hatte ihren Tätigkeitsschwerpunkt zunächst ausschließlich in der
als Entwicklungsland anerkannten Türkei. Der türkische Partner der BGZ wurde
jedoch nach und nach eine eigenständige Institution, die zunehmend ohne die BGZ
arbeitete. Aufgrund eines Senatsbeschlusses vom 5. Juli 1994 wurden
die Aufgaben der BGZ auf mittel- und osteuropäische Länder erweitert. Seitdem
ist gemäß Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Gesellschaft, der im Dezember
2000 präzisiert wurde, „die Unterstützung der kleinen und mittleren Betriebe,
insbesondere des Handwerks und der Industrie in der Türkei sowie in mittel- und
osteuropäischen Staaten durch Maßnahmen der Entwicklungshilfe“. Die BGZ
engagierte sich daraufhin in Polen. Dort gründete sie 1998 eine Stiftung
insbesondere mit dem Ziel, Handwerk und Tourismus zu fördern sowie
Organisationen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung zu unterstützen. Die
Stiftung hat schon 2001 ihre Tätigkeit eingestellt; bis zu diesem Zeitpunkt
sind der BGZ Aufwendungen von fast 100 000 € entstanden.
Die
zunehmende Eigenständigkeit des türkischen Partners und das Scheitern der
Stiftung in Polen trugen zu einem drastischen Rückgang der Projekte und damit
der Förderung durch Dritte bei. Bereits im Oktober 2000 wurde die
Geschäftsführung der BGZ mit dem Ziel ausgewechselt, die Geschäftstätigkeit
wieder auszuweiten. Die neue Geschäftsführung versucht im Wesentlichen,
Zuwendungen aus Mitteln der EU zu akquirieren. Die BGZ wandelt sich nach
eigener Einschätzung von einer Gesellschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
in eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft und wird zunehmend auch in
Deutschland tätig.
zu T 243:
Die Prüfung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat Folgendes ergeben:
Die Arbeit der polnischen Stiftung als gescheitert zu bewerten ist nicht korrekt. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs die Arbeit der Stiftung zum Ruhen gekommen war. Im Jahr 2003 wurde im Aufsichtsrat der Beschluss gefasst, über die Stiftung neue Aktivitäten zu entfalten. Als polnische Einrichtung kann die Stiftung Kooperationsprojekte anschieben, die die BGZ als deutsche Einrichtung nicht beantragen könnte (z. B.: LEONARDO-Austausch-Programme und ESF-Projekte).
Ausschlaggebend für den Rückgang der Projekte ist entgegen der Auffassung des Rechnungshofs die Veränderung der Förderlandschaft. Die Bundesministerien für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) sowie für Arbeit (BMA) fördern kaum noch Projekte in der Türkei. Hauptzuwendungsgeber ist hier die EU.
Die BGZ war aus fachlicher Sicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen zu keiner Zeit als Wirtschaftsfördergesellschaft tätig, wie dies im Jahresbericht des Rechnungshofs unterstellt wird. Unternehmerakquisition gehörte definitiv nicht zum Aufgabengebiet der BGZ. Der kürzlich auf der Grundlage der Empfehlungen des DIE-Gutachtens geänderte Gesellschaftsvertrag sieht als „Gegenstand des Unternehmens“ die Förderung der Entwicklungshilfe und der internationalen Zusammenarbeit – vor allem mit der Türkei, den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Partnerstädten Berlins. Somit widerspricht auch die Tätigkeit der BGZ nicht dem vom Senat verfolgten Ziel, die Aufgaben der Wirtschaftsförderung zu bündeln.
T 244:
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die
Senatsverwaltung für Finanzen als Beteiligungsverwaltung seit über zehn Jahren
nicht mehr geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Landes
Berlin an der Gesellschaft im Sinne des § 65 LHO, insbesondere das
Vorliegen eines wichtigen Interesses, (noch) erfüllt sind. Er hat darauf
aufmerksam gemacht, dass mit dem Aufgabenwechsel verfolgte wichtige Interessen
des Landes Berlin weder aus sich heraus erkennbar noch dokumentiert sind. In
diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass auch andere
Institutionen oder Unternehmen Berlins, z. B. die Wirtschaftsförderung
Berlin International GmbH sowie die beiden Mitgesellschafter der BGZ
einschlägig tätig sind. Im Übrigen hat er Bedenken geäußert, ob sich die BGZ
erfolgreich um von der EU geförderte Projekte bewerben kann, weil sie
auskunftsgemäß kaum entsprechende Referenzen vorweisen kann, die Konkurrenz auf
diesem Gebiet groß und die zumeist erforderliche Kofinanzierung durch Berlin
angesichts der Haushaltslage unsicher ist. Er hat die Beteiligungsverwaltung
aufgefordert zu prüfen, ob ein wichtiges Interesse Berlins an dieser
Beteiligung (weiterhin) besteht und dieses ggf. nicht auf andere Weise
wirtschaftlicher zu erreichen ist.
T 245:
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat ‑ nach
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen als
Fachverwaltung ‑ entgegnet, dass zwei im Auftrag der Fachverwaltung
erstellte Evaluierungen durch das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik
(DIE) aus den Jahren 1993 und 2002 u. a. bestätigen, dass die
Voraussetzungen des § 65 LHO vorliegen. Die Verschiebung der Arbeit
der BGZ zur internationalen Kooperation entspreche einer der Zielsetzungen der
entwicklungspolitischen Leitlinien des Senats vom Oktober 2001. Ein auf
der Evaluierung des DIE basierendes Konzept sei in Arbeit. Die Gesellschaft
beteilige sich an einer Vielzahl von Ausschreibungen, und ihr stünden 2004 akquirierte
Drittmittel von 4,2 Mio. € zur Verfügung. Eine Überschneidung von
Aufgaben mit denen der vom Rechnungshof aufgeführten Institutionen finde nicht
statt; vielmehr akquiriere die BGZ Mittel für beide Kammern. Die Beteiligungsverwaltung
hat zugesagt, die Frage des Rückzugs Berlins aus der BGZ in Abstimmung mit der
Fachverwaltung zu prüfen. Ihr sei auch unter Arbeitsplatzgesichtspunkten nicht
daran gelegen, dass der Bestand der Gesellschaft gefährdet wird.
zu T 244 und 245:
Bezüglich der Beanstandung, dass die Senatsverwaltung für Finanzen als Beteiligungsverwaltung seit über zehn Jahren nicht mehr geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Landes Berlin an der Gesellschaft im Sinne des § 65 LHO, insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Interesses, (noch) erfüllt sind, ist Folgendes anzumerken:
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen letztmalig im August 2002 gebeten, einen von der Beteiligungsverwaltung entwickelten Fragenkatalog zu beantworten, auf deren Basis die Prüfung gemäß § 65 LHO erfolgen sollte. Auch nach wiederholter Aufforderung, eine Stellungnahme zu übermitteln, blieb eine Antwort aus, da nach Auffassung der Fachverwaltung eine abschließende Beantwortung erst nach Abschluss der Diskussionen über die Umsetzung der Empfehlungen des DIE-Gutachters sinnvoll sei. Aufgrund der fehlenden Stellungnahme der zuständigen Fachverwaltung war die Beteiligungsverwaltung zu einer abschließenden Prüfung gemäß § 65 LHO nicht in der Lage.
Entsprechend der am 10.02.2004 vom Senat beschlossenen Vorlage „Beteiligungsmanagement und -controlling des Landes Berlin“ ist folgendes Verfahren für die Prüfung gemäß § 65 LHO vorgesehen: Der Senat wird turnusmäßig die Zielbilder für die unmittelbaren Beteiligungsunternehmen beraten und beschließen. Die Formulierung der Zielbilder ist Aufgabe der zuständigen Fachverwaltung. Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung einen Fragenkatalog entwickelt und die zuständigen Fachverwaltungen im März 2004 um Antwort gebeten. Eine Prüfung gemäß § 65 LHO ist Inhalt des Fragenkataloges. Das jeweilige Zielbild muss sich aus dem Unternehmensgegenstand und dem mit der Beteiligung verfolgten wichtigen Landesinteresse ableiten. Dabei erfolgt eine Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wirtschaftlichkeit. Die Wirtschaftsverwaltung formulierte ein Zielbild für die BGZ, welches überarbeitet durch die Senatsverwaltung für Finanzen nunmehr vom Senat beraten und beschlossen werden soll.
Der Rechnungshof bezweifelt, dass sich die BGZ erfolgreich um EU-Fördermittel bemühen kann. Diese Skepsis des Rechnungshofes mag für die Vergangenheit verständlich gewesen sein, entspricht aber nach Beurteilung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen nicht mehr den Tatsachen. Die BGZ war in den vergangenen Jahren äußerst erfolgreich bei der Akquisition von EU-Fördermitteln und geht diesen Weg konsequent unter Einbeziehung der Gesellschafter fort. Zum Stichtag 30.06.2004 verfügt die BGZ über ein Gesamtprojektvolumen von 5,6 Mio. €. Sie trägt damit zum Ziel des Senats bei, vor dem Hintergrund auslaufender Fördermittel aus den Europäischen Strukturfonds in größerem Umfang die regulären Förderprogramme der EU zu nutzen.
T 246:
Die Ausführungen der Beteiligungsverwaltung
widerlegen die Beanstandungen des Rechnungshofs nicht. Sie hat insbesondere
kein wichtiges Interesse Berlins dargelegt, aufgrund dessen die Beteiligung
aufrecht erhalten werden muss. Die Behauptung, der BGZ stünden für 2004 Mittel
von 4,2 Mio. € zur Verfügung, ist unerheblich. Eine Tätigkeit als
Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist von der in den entwicklungspolitischen
Leitlinien (vgl. Drs 14/1597) und im Gesellschaftsvertrag enthaltenen
Begrenzung auf Maßnahmen der Entwicklungshilfe nicht gedeckt. Zudem widerspricht
eine solche Tätigkeit dem vom Senat verfolgten Ziel, die Aufgaben der Wirtschaftsförderung
zu bündeln. Soweit sich die Beteiligungsverwaltung auf Gutachten des DIE
beruft, lässt sie unberücksichtigt, dass auch im Gutachten aus dem
Jahr 2002 die vom Rechnungshof aufgeführten Schwierigkeiten bei der
Bewerbung um von der EU geförderte Projekte beschrieben werden. Auf dieser
Grundlage hat das DIE Wege aufgezeigt, um die BGZ zu erhalten; es hat keine
Aussagen darüber getroffen, ob von Berlin verfolgte Ziele auf andere Weise zu
erreichen sind.
Der
Hinweis der Beteiligungsverwaltung, dass es keine Aufgabenüberschneidungen mit
anderen Institutionen gebe, ersetzt nicht die gebotene Prüfung, ob die Aufgaben
der BGZ nicht auf andere Weise wirtschaftlicher erfüllt werden können. Sofern
sie Mittel für die berufsständischen Kammern akquiriert, ist nicht ersichtlich,
warum dies nicht von den Kammern selbst geleistet werden kann. Die von der
Beteiligungsverwaltung aufgeführten Arbeitsplatzgesichtspunkte gehen schon
deshalb fehl, weil die BGZ nur fünf Beschäftigte hat. Insgesamt hat der
Rechnungshof den Eindruck gewonnen, dass neue Aufgaben für die BGZ nur noch um
ihrer selbst willen erschlossen werden.
zu T 246:
Auf die Stellungnahmen zu T 243 bis 245 wird verwiesen.
T 247:
Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass
die Beteiligungsverwaltung über zehn Jahre versäumt hat zu prüfen, ob ein
wichtiges Interesse Berlins besteht, die Beteiligung an der BGZ aufrecht zu
erhalten, und inwieweit die Aufgaben nicht auf andere Weise wirtschaftlicher
erfüllt werden können. Er erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung diese
Prüfungen unter Berücksichtigung seiner Hinweise umgehend durchführt und
hieraus die notwendigen Konsequenzen zieht.
zu T 247:
Auf die Stellungnahme zu T 244 wird verwiesen. Die Beteiligungsverwaltung wird jährlich eine Portfolioanalyse nach § 65 LHO durchführen. Der Senat wird im Rahmen der Erörterung der jeweiligen Zielbilder für die unmittelbaren Beteiligungsunternehmen die Ergebnisse der Überprüfung im Sinne des § 65 Abs. 1 LHO beraten und beschließen; erstmalig ist dies im August 2004 geschehen. Sie sollen Grundlage für eine erneute, vertiefte Befassung im 1. Quartal 2005 sein.
H. Wissenschaft, Forschung und Kultur
1. Unzureichende Erfüllung
des wissenschaftlichen Weiterbildungsauftrages der Universitäten
Die Freie Universität Berlin, die Technische Universität
Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen die in den
Hochschulverträgen für die Jahre 2003 bis 2005 vereinbarte Verpflichtung, das
Angebot an postgradualen Studien in nennenswertem Umfang zu erweitern,
gegenwärtig nur unzureichend. Wesentliche Ursachen sind die ablehnende Haltung
der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Erhebung von
Entgelten oder Gebühren für diese Studiengänge sowie die fehlende personelle
Absicherung von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung. Der Ausbau der
wissenschaftlichen Weiterbildung als hochschulpolitisches Ziel erfordert,
entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen.
T 248:
Den Hochschulen ist mit der Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) im Jahr 1998 auch die Weiterbildung als
Primäraufgabe zugeordnet worden. Die Hochschulen haben nunmehr die Aufgabe, die
Wissenschaften und die Künste auch durch die Weiterbildung zu pflegen und zu
entwickeln. Die notwendigen Anpassungen in § 4 Abs. 1 Berliner
Hochschulgesetz (BerlHG) stehen noch aus. Der Ausbau der wissenschaftlichen
Weiterbildung ist aber als Ziel der Berliner Hochschulpolitik in die für die
Jahre 2003 bis 2005 geschlossenen Hochschulverträge aufgenommen worden. Es
wurde vereinbart, dass die Hochschulen „ihr Angebot an weiterbildenden und postgradualen
Studien in nennenswertem Umfang erweitern“.
T 249:
Das in den Hochschulverträgen vereinbarte Ziel, das
Angebot an postgradualen Studien nennenswert zu erweitern, wird unter den gegenwärtigen
finanziellen Bedingungen nicht zu erreichen sein. Die staatlichen Zuschüsse an
die Hochschulen werden angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin nur in
der Höhe bereitgestellt, wie sie zur Finanzierung von
85 000 Studienplätzen im grundständigen Studium erforderlich sind.
Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten können die Hochschulen zwar nach
§ 2 Abs. 9 BerlHG durch Satzung Entgelte
oder Gebühren erheben, die nicht zuschussmindernd berücksichtigt werden.
Diese Finanzierungsmöglichkeit besteht aber nach Auffassung der
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur nicht für Ergänzungs-,
Zusatz- und Aufbaustudiengänge nach § 25 BerlHG ‑ auch als
postgraduale Studien bezeichnet (vgl. § 12 HRG) ‑ sondern
lediglich bei Studien nach § 26 BerlHG, weil allein diese im Gesetz
als „weiterbildend“ bezeichnet seien. Dadurch sind die Hochschulen gehindert,
den weiteren Ausbau der postgradualen Weiterbildung möglichst kostendeckend
über Entgelte oder Gebühren zu finanzieren. Dementsprechend sind im
Jahr 2003 an den drei geprüften Universitäten Freie Universität Berlin
(FU), Technische Universität Berlin (TU) und Humboldt-Universität zu Berlin
(HU) zwar sieben neue Weiterbildungsstudiengänge eingerichtet worden; dabei
handelt es sich jedoch nur in einem Fall um einen ausschließlich
Hochschulabsolventen eröffneten, postgradualen Studiengang nach
§ 25 BerlHG.
T 250:
Die Auffassung der Senatsverwaltung berücksichtigt
nicht, dass das BerlHG keine Regelung enthält, die der Erhebung von Entgelten
oder Gebühren für Studiengänge nach § 25 BerlHG entgegenstehen. Denn
Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge eröffnen ebenso wie das
Weiterbildende Studium Hochschulabsolventen Möglichkeiten der
wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Weiterbildung. Sie
unterscheiden sich von Weiterbildungsangeboten nach § 26 BerlHG, die
auch Bewerbern offen stehen, die die erforderliche Eignung im Beruf oder auf
andere Weise erworben haben, im Wesentlichen nur durch die Zulassungsvoraussetzungen
und Abschlussziele. Die Regelungen des HRG schränken die Erhebung von Entgelten
oder Gebühren für weiterbildende Angebote nicht ein. Das Verbot des
§ 27 Abs. 4 HRG, Studiengebühren zu erheben, bezieht sich
allein auf das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das
Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt.
T 251:
Die Hochschulverträge zielen darauf ab, die
Hochschulen auch über finanzielle Anreizsysteme zu steuern. Dazu wird ein
Anteil der in den Hochschulverträgen vereinbarten staatlichen Zuschüsse im
Rahmen eines Systems der leistungsbezogenen
Mittelzuweisung auf der Basis von Kennzahlen (Anlage 1 zu den
Hochschulverträgen 2003 bis 2005) zwischen den Universitäten jährlich neu
verteilt. Die Weiterbildung bleibt in diesem System unberücksichtigt. Zwar
sahen die ersten Hochschulverträge für den Zeitraum 1997 bis 2000 noch vor, im
System von Kennzahlen zur Mittelzuweisung auch die Kosten für die Weiterbildung
zu bewerten, jedoch richtet sich die Verteilung der Mittel zwischen den und
innerhalb der geprüften Universitäten nunmehr allein nach der Qualität von
Lehre, der Intensität der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Weiterbildung
wurde ‑ obwohl in der Präambel zu den Hochschulverträgen
ausdrücklich genannt ‑ nicht als Leistungsparameter definiert. Es
fehlt daher an einem finanziellen Anreiz, innerhalb der Universitäten die
Erfüllung des Weiterbildungsauftrages gezielt zu fördern.
T 252:
Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre nach
Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
gehört insbesondere auch die Mitwirkung
an Weiterbildungsangeboten der
Hochschule (vgl. § 99 BerlHG). Entsprechende Lehrverpflichtungen an
der eigenen Hochschule dürfen ausschließlich im Hauptamt erfüllt werden.
Denn nach § 120 Abs. 1 BerlHG können Hochschullehrer keine
Lehraufträge an ihrer Hochschule erhalten. Die Hochschulen verweisen darauf,
dass dieser gesetzliche Rahmen derzeit kaum Anreize für die Hochschullehrer
biete, sich für die Weiterbildung an der eigenen Hochschule zu engagieren.
Darüber hinaus verfügten die Hochschullehrer im Rahmen ihres Hauptamtes ohnehin
kaum über freie Lehrkapazitäten für ein Engagement in der Weiterbildung. Das
wissenschaftliche Personal sei überwiegend durch Aufgaben im grundständigen
Studium ausgelastet, da sich die personelle Ausstattung der Hochschulen am
Erhalt von 85 000 Studienplätzen orientiere. Deshalb haben die FU und
TU mit einzelnen Hochschullehrern Vereinbarungen getroffen, nach denen
Lehrverpflichtungen für die Weiterbildung mit entsprechender Vergütung auch im
Nebenamt erfüllt werden können. Die Universitäten berufen sich dabei auf ein
Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
Oktober 2001 an die Hochschulleitungen. Danach schließe die Pflicht zur
Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen im Hauptamt
(vgl. § 99 Abs. 4 BerlHG) nicht aus, dass Leistungen
in der Weiterbildung dann im Nebenamt erbracht würden, wenn das Lehrdeputat des
Hochschullehrers anderweitig erfüllt sei. Die Mitwirkung stelle in diesem Fall
eine zusätzliche freiwillige Leistung dar, über die eine gesonderte Vereinbarung
abgeschlossen werden könne. Eine solche Beauftragung mit Aufgaben der
Weiterbildung sei nicht als Lehrauftrag anzusehen.
Diese
Rechtsansicht widerspricht den insoweit eindeutigen Vorschriften des BerlHG.
T 253:
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und
Kultur hat eingeräumt, dass ein Anpassungsbedarf im BerlHG besteht, und
zugesagt, die Weiterbildung im System der leistungsbezogenen Mittelverteilung
an die Universitäten künftig im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu
berücksichtigen. Auch will sie den Aufbau eines Weiterbildungsmanagements an
den Universitäten fördern. Die Universitäten haben den Feststellungen des
Rechnungshofs im Wesentlichen zugestimmt.
T 254:
Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
·
die
Erhebung möglichst kostendeckender Entgelte oder Gebühren gleichermaßen für
postgraduale Studiengänge nach § 25 BerlHG und Weiterbildende Studien
nach § 26 BerlHG zulässt,
· bei der im Jahr 2004
vorgesehenen Evaluation des Systems der leistungsbezogenen Mittelzuweisung die
Entwicklung von Weiterbildungsangeboten berücksichtigt und die Weiterbildung
künftig als Leistungsparameter definiert und
· geeignete Rahmenbedingungen
für die personelle Absicherung von Weiterbildungsangeboten schafft.
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur schließt sich der Rechtsauffassung des Rechnungshofs an, nach der Gebühren und Entgelte auch für Weiterbildungsangebote erhoben werden können, die zugleich Ergänzungs-, Aufbau- und Zusatzstudiengänge gemäß § 25 BerlHG sind. Sie gibt ihre bisherige Rechtsauffassung auf, nach der Gebühren und Entgelte nur für Weiterbildungsangebote gemäß § 26 BerlHG erhoben werden können, die auch Teilnehmern ohne Hochschulabschluss offen stehen. Die Hochschulen wurden hierüber mit Schreiben vom 16.04.2004 unterrichtet. Die Senatsverwaltung beabsichtigt, bei der Novellierung des BerlHG eine Klarstellung hinsichtlich der Erhebung von Entgelten und Gebühren für Studienangebote nach §§ 25 und 26 BerlHG vorzunehmen.
Ferner wird die Senatsverwaltung die Weiterbildungsleistungen in die Hochschulverträge und in das System der leistungsbezogenen Mittelverteilung einbeziehen. Die Hochschulen wurden bereits aufgefordert, Im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die Hochschulverträge für die Jahre 2006 bis 2009 Vorschläge zur Verbesserung der Wahrnehmung ihres Weiterbildungsauftrages zu unterbreiten.
Zur Verbesserung der personellen Absicherung der Weiterbildung wurde den Hochschulen nahe gelegt, im Rahmen der Erprobungsklausel gemäß § 7a BerlHG rechtliche Grundlagen für die Erteilung von Lehraufträgen für Weiterbildungsaufgaben an die Hochschullehrer ihrer Hochschule zu ermöglichen.
2. Mängel bei der Förderung
von Privattheatern
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
hat einem Theaterunternehmen eine rückzahlbare Zuwendung von über
1 Mio. € gewährt, ohne die grundlegenden Voraussetzungen hierfür zu
prüfen. Auch im weiteren Verwaltungsverfahren sind Mängel aufgetreten, die zu
hohen Einnahmeverlusten für Berlin führen können.
T 255:
Der geschäftsführende Gesellschafter eines in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) betriebenen Berliner Privattheaters
sowie der ihr organschaftlich verbundenen Komplementär-Theater-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) hat den damaligen für Kultur zuständigen Senator im
Februar 2001 unter Hinweis auf die drohende Insolvenz beider
Theatergesellschaften um finanzielle Unterstützung gebeten. Die Senatsverwaltung
für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat daraufhin mit Zustimmung der
Senatsverwaltung für Finanzen im April 2001 der KG eine einmalige
rückzahlbare Zuwendung (Darlehen) über insgesamt 1 Mio. € aus
überplanmäßigen Mitteln in zwei Teilbeträgen als Projektförderung gewährt. Die
Mittel waren zweckgebunden zur Entschuldung der KG und der GmbH. Sie sollten
aus kultur- und wirtschaftspolitischen Gründen die Arbeitsfähigkeit und
Liquidität der von den Gesellschaften betriebenen Bühnen sicherstellen.
Die
Auszahlung des zweiten Teilbetrages (357 000 €) sollte davon
abhängen, ob nach dem Ergebnis des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
das aus Anlass einer von den Theatergesellschaften gleichfalls beantragten
Übernahme einer Landesbürgschaft ohnehin zu erstellen war, eine positive
Zukunftsperspektive sowie ein tragfähiges Sanierungskonzept für die Theater
ableitbar sei. Die Zuwendung sollte in drei Raten, jeweils zum 1. Juli der
Jahre 2003, 2004 und 2005 verzinst zurückgezahlt werden.
T 256:
Abgesehen davon, dass die Entschuldung eines
Privatunternehmens grundsätzlich kein förderungsfähiges, im Sinne des Zuwendungsrechts
zukunftsbezogenes Vorhaben darstellt, hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Forschung und Kultur vor Erlass des Zuwendungsbescheides versäumt, die
sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung zu prüfen und die
notwendigen Modalitäten festzulegen. So hat sie im Rahmen der Antragstellung
nicht einmal Finanzierungspläne verlangt, sodass der genaue Umfang der zuwendungsfähigen
Ausgaben (Schulden) nicht feststand. Darüber hinaus hat sie es unterlassen, im
Zuwendungsbescheid die Höhe der jeweiligen Tilgungsraten sowie die Sicherung
des Erstattungsanspruchs zu regeln (vgl. Nr. 5.3.2 AV § 44 LHO).
T 257:
Die Senatsverwaltung hätte
spätestens bei Bewilligung der Auszahlung des zweiten Teilbetrages im Oktober 2001
aufgrund des zwischenzeitlich vorgelegten Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ohne weiteres erkennen können, dass es zumindest zweifelhaft war, ob die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Mittel erfüllt waren. So wurde in dem
Gutachten darauf hingewiesen, dass den Wirtschaftsprüfern von der Geschäftsleitung
‑ abgesehen von Einzelmaßnahmen ‑ keine in sich
geschlossene Konzeption zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen
Gesamtsituation der Theater vorgelegt wurde. Weiter wurde ermittelt, dass die
Gesellschafter der GmbH Mehrheitsgesellschafter von weiteren Privattheatern in
anderen deutschen Städten sind. Ein Einblick in die wirtschaftliche und
finanzielle Gesamtsituation der verschiedenen Spielstätten in Deutschland sei
jedoch nicht gewährt worden. Im Ergebnis hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
lediglich festgestellt, dass trotz aller Unwägbarkeiten ein erfolgreiches
Betreiben der Theater auch weiterhin für möglich gehalten werde. Dies lässt
Zweifel an der Zukunft der Theater zu.
T 258:
Zeitgleich hat der Rechnungshof auf die Mängel im
Zuwendungsverfahren sowie das damit im Zusammenhang stehende hohe Risiko für
das Land Berlin hingewiesen und eine Modifizierung des Zuwendungsbescheides
gefordert. Ungeachtet dessen hat die Senatsverwaltung die Auszahlung des
zweiten Teilbetrages der Zuwendung bewilligt und dabei außer Acht gelassen,
dass die im Zuwendungsbescheid von ihr selbst festgelegten Voraussetzungen
nicht vollständig erfüllt waren. Ein tragfähiges Sanierungskonzept lag nicht
vor; eine uneingeschränkt positive Zukunftsperspektive war nicht gegeben.
T 259:
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und
Kultur hat erst nach wiederholter Aufforderung zu den Feststellungen des Rechnungshofs
Stellung genommen. Dabei hat sie nochmals auf die Begründung im Zuwendungsbescheid
Bezug genommen, den Vorgang als vorrangig politisch motiviert und gesteuert
bezeichnet und mitgeteilt, dass die Theaterbetreiber bereits im Jahr 2002
darauf hingewiesen hätten, dass die Einleitung struktureller Maßnahmen nicht
die erwartete positive wirtschaftliche Entwicklung bewirkt habe. Als Folge
davon hätten sich die Theatergesellschaften nicht in der Lage gesehen, die
Rückzahlung ‑ wie vorgesehen ‑ zum 1. Juli 2003
zu beginnen.
T 260:
Aufgrund des rechtsfehlerhaften Handelns der
Senatsverwaltung besteht die Gefahr, dass die Rückzahlungsansprüche Berlins
nicht durchgesetzt werden können und Haushaltsmittel damit endgültig verloren
gehen. Dies gilt umso mehr, weil die GmbH die rückzahlbare Zuwendung beim
Jahresabschluss 2001 nicht als sonstige Verbindlichkeit bilanziert (§ 266
Abs. 1 und 3 HGB), sondern in voller Höhe als sonstigen Ertrag in der
Gewinn- und Verlustrechnung verbucht hat. Daraus folgt, dass der Betrag zwar in
die periodische Erfolgsrechnung eingegangen ist, als langfristiges Fremdkapital
des Unternehmens jedoch nicht ausgewiesen wird. Daher sind Zweifel begründet,
ob eine Rückzahlung der Zuwendung tatsächlich beabsichtigt ist.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung
und Kultur umgehend Schritte unternimmt, um die Rückzahlung der Mittel
einschließlich der aufgelaufenen Zinsen sicherzustellen.
zu T 255 bis 260:
Die gemeinsame Auffassung der beteiligten Senatsverwaltungen für Finanzen, für Wirtschaft und Technologie, für Forschung und Kultur sowie des damaligen Regierenden Bürgermeisters war, aus wirtschafts-, arbeitsmarkt-, kulturpolitischen sowie aus stadtpolitischen Gründen, die drohende Insolvenz der Bühnen abzuwenden (April 2001). Es wurde vereinbart, dass einerseits die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine Entschuldung der Bühnen durch eine einmalige Zuwendung sowie andererseits die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bei weitergehendem Bedarf einen Bankkredit durch die Übernahme einer 80%igen Landesbürgschaft prüft.
Im Rahmen weiterer Abstimmungsgespräche der beteiligten Senatoren und des Regierenden Bürgermeisters wurden Bestimmungen in den Zuwendungsbescheid formuliert, die anschließend zu einer unterschiedlichen Bewertung des Rechtsverhältnisses (Zuwendung/Darlehen) führten.
Bereits im Jahr 2002 vertrat der Zuwendungsempfänger die Auffassung, dass der Zuwendungsbescheid keine rechtliche Grundlage für einen Rückzahlungsanspruch beinhalte. Dieser Rechtsauffassung hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur seinerzeit widersprochen. Der Rechnungshof teilt im übrigen in seinem Jahresbericht die damalige Rechtsposition der Verwaltung.
Eine zunächst bewilligte Landesbürgschaft von rund 613.550 € (1,2 Mio. DM) für einen Kredit von rund 766.938 € (1,5 Mio. DM) wurde wegen Fristablaufs nicht umgesetzt; eine Bürgschaftsurkunde wurde nicht ausgestellt, weil Bürgschaftsauflagen nicht erfüllt wurden.
Hinsichtlich der Rechtslage ist anzumerken, dass der Zuwendungsbescheid keine generelle Rückzahlungsverpflichtung enthält. Vielmehr ist die Rückzahlung an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die in der Folgezeit nicht eintraten.
Maßgeblich ist der Inhalt des Bescheides, der analog §§ 133, 157 BGB auszulegen ist, wobei nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist wie ihn der Empfänger unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen durfte bzw. musste. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage § 35 Rn 18 und 19).
Vor diesem Hintergrund und im Ergebnis der jüngst erfolgten nochmaligen Prüfung der Rechtssituation lässt sich die bisherige Auffassung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dass es sich hierbei um ein rückzahlbares Darlehen handelt, nicht aufrecht erhalten.
Der Senat hat sich in seiner Sitzung am 03.08.2004 mit diesem Vorgang befasst und die Auffassung geteilt, das keine generelle Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Jedoch wurde die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur beauftragt, zu prüfen, ob für die Rückforderung eines Teilbetrags in der Größenordnung von 100.000 € Aussicht auf Erfolg besteht.
Nach Abschluss der Prüfung wird der Rechnungshof von Berlin von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur über das Prüfergebnis unterrichtet werden.
I. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
1. Vermeidbare Aufwendungen
der Berliner Wasserbetriebe von mehr als 1 Mrd. € infolge
gravierender Mängel und Versäumnisse bei der Klärwerkskonzeption und deren
Umsetzung
Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben ihre Planungen zum
Ausbau von Klärwerken aus den Jahren 1989/1990, die von einem
Bevölkerungszuwachs auf 6 Mio. Einwohner im Jahr 2000 im
Großraum Berlin ausgingen, zu spät dem seit 1991 stetig sinkenden
Abwasseraufkommen angepasst. Zudem haben sie versäumt, vor Investitionen in den
Ausbau von Kläranlagen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. So
wurde das Klärwerk Falkenberg im Jahr 2002 stillgelegt und eine
Abwasserdruckleitung errichtet, um die Auslastung des überdimensionierten Klärwerks
Waßmannsdorf zu erhöhen. Die Entsorgung von Klärschlamm haben die BWB vorrangig
an ihren wirtschaftlichen Interessen für ihre Tochtergesellschaft
Sekundärrohstoff-Verwertungszentrum Schwarze Pumpe GmbH (SVZ) ausgerichtet,
indem sie einen erheblichen Teil der Klärschlämme mit hohem Aufwand trocknen
und thermisch verwerten lassen. Insgesamt belaufen sich die vermeidbaren
Aufwendungen der BWB auf mehr als 1 Mrd. €. Der Rechnungshof
erwartet, dass die BWB künftig vor jeder Investition sachgerechte
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen und ihre Entscheidungen vorrangig
nach Wirtschaftlichkeitskriterien treffen, damit das Land Berlin sowie die
Unternehmen und Einwohner Berlins nicht unnötig finanziell belastet werden.
T 261:
Der Rechnungshof hatte bereits im Jahr 1995
festgestellt, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) die Restitution des
Klärwerks Stahnsdorf ohne Untersuchung und Klärung der für Berlin notwendigen
Klärwerkskapazitäten betrieben haben (vgl. Jahresbericht 1996
T 580 ff.). Er hat nunmehr die Fortschreibung und Umsetzung der
Klärwerkskonzeption der BWB einschließlich der Klärschlammentsorgung geprüft.
zu T 261:
Kern des Problems sind die unterschiedlichen Prognosen zur Entwicklung der Einwohnerzahlen der Stadt Berlin. Nachdem in einer ursprünglichen Prognose mit 6 Mio. Einwohnern gerechnet worden war, ging eine in den Jahren 1994/1995 durchgeführte Wirtschaftlichkeitsanalyse für die Anpassung strategischer Klärwerksplanungen von Einwohnerwerten von 3,7 Mio. Einwohnern in Berlin aus. Diese Analyse war Basis für die Entscheidung, die Schließung des Klärwerkes (KW) Falkenberg und Überleitung in das KW Waßmannsdorf durchzuführen.
Wirklich gesicherte Erkenntnisse lagen erst nach der Prognose des Senats im Jahr 1997 vor. Dieser Zeitpunkt war für die Erfüllung der EU-Vorgaben zur Wasserwirtschaft bereits viel zu spät. Daher konnten diese Vorgaben nicht berücksichtigt werden.
1.1 Ausgangssituation und
Planung des Klärwerksausbaus
T 262:
Unmittelbar nach der Vereinigung Deutschlands wurden
die Abwässer aus Berlin in neun Kläranlagen der BWB behandelt, von denen fünf
im Berliner Umland liegen. Die ursprünglichen Planungen der BWB zum Klärwerksausbau
aus dem Jahr 1990 beruhten auf einem prognostizierten Bevölkerungszuwachs
auf 6 Mio. Einwohner im Jahr 2000 für den Großraum Berlin. Dies
hätte eine Erweiterung der damaligen Reinigungskapazität um 240 000 m³
auf insgesamt 1,4 Mio. m³ täglich erfordert. Aktuelle Prognosen der
BWB gehen hingegen von einem künftigen Abwasseranfall von 630 000 m³
täglich und einer nutzbaren Reinigungsleistung der Klärwerke von
740 000 m³ täglich im Jahr 2010 aus.
Die
damaligen Planungen der BWB sahen neben der Erneuerung des Klärwerks
Marienfelde von 1991 bis 1995 mit Erweiterung der Abwasserreinigungsleistung
auf 125 000 m³ täglich und geschätzten Gesamtkosten von
305 Mio. € auch die Sanierung und Erweiterung des Klärwerks Waßmannsdorf
von ursprünglich 105 000 m³ auf 250 000 m³ täglich mit
geplanten Gesamtkosten von 667 Mio. € vor. Die damalige
Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe hat in der Antwort vom
4. März 1998 auf die Kleine Anfrage Nr. 13/3441 eingeräumt, dass
die Kosten des Klärwerks Waßmannsdorf pro angeschlossenem Einwohner mit etwa
350 € fast doppelt so hoch sind wie der bundesweite Durchschnitt.
T 263:
Entgegen der damaligen Prognose sind seit 1991
sowohl die Rohwasserförderung als auch das Abwasseraufkommen erheblich zurückgegangen.
Dadurch sahen sich die BWB gezwungen, die Planungen für die einzelnen
Klärwerksstandorte zu überprüfen, um Überkapazitäten zu vermeiden. Im
März 1995 hat der Vorstand die Schließung der Klärwerke Marienfelde (1998)
und Falkenberg (Ende 2002) und die Erarbeitung eines Programms zur
Erweiterung und Erneuerung der Abwasserdruckrohre und -pumpwerke beschlossen.
Die weiteren Planungen der BWB sahen die Erweiterung der
Abwasserreinigungsanlagen des Klärwerks Waßmannsdorf auf einen Gesamtdurchsatz
von nur noch 230 000 m³ täglich vor.
zu T 262 bis 263:
Auf die
Stellungnahme zu T 261 wird verwiesen.
1.2 Klärwerk Marienfelde
T 264:
Das Klärwerk war 1974 in Betrieb gegangen. Ende der
80er Jahre zeichnete sich ab, dass es aufgrund steigender Anforderungen an
die Reinigungsleistung und Luftentlastung ohne erhebliche Investitionen in
moderne Technik nicht hätte weiterbetrieben werden können. Das Klärwerk wurde
im September 1998 stillgelegt. Die bis 1995 angefallenen Aufwendungen für
Baumaßnahmen sowie Planungs- und Projektierungsarbeiten der zweiten Ausbaustufe
für das Klärwerk Marienfelde und für das Vorhaben Hoch-Tief Biologie
Marienfelde (Technik mit hohen Belebungsbecken und einer Wassertiefe von bis zu
15 m statt üblicherweise 5,5 m) von 37,4 Mio. € bzw.
6,6 Mio. € wurden außerplanmäßig abgeschrieben. Nach den
Feststellungen des Rechnungshofs hätten die BWB die Aufwendungen von insgesamt
44 Mio. € zumindest teilweise vermeiden können, wenn sie die Investitionsmaßnahmen
einschließlich Planung und Projektierung erst nach Vorliegen gesicherter
Erkenntnisse zum Abwasseraufkommen im Großraum Berlin begonnen hätten. Zudem
wäre eine eingehende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erforderlich gewesen.
T 265:
Die BWB haben darauf verwiesen, dass die Vorarbeiten
für das Vorhaben Hoch-Tief Biologie Marienfelde bereits 1987 gestartet worden
seien und in eine Auftragserteilung an ein Konsortium im Zeitraum 1992/1993 gemündet
hätten. Nachdem sich angedeutet habe, dass die früheren zu optimistischen Bevölkerungsprognosen
relativiert werden mussten, seien die Arbeiten Ende 1994 von den BWB eingestellt
worden. Somit wären die vom Rechnungshof beanstandeten Aufwendungen nicht vermeidbar
gewesen.
T 266:
Die Einlassungen der BWB lassen wesentliche Fakten
unberücksichtigt.
Der
damalige Verwaltungsrat der BWB wurde zwar in der Sitzung am
14. Februar 1990 darüber informiert, dass „am
29. September 1989 im Klärwerk Marienfelde im Zusammenhang mit der
geplanten Erweiterung des Klärwerks ... ein Ortstermin stattgefunden hat, in
dem dargelegt wurde, dass das Klärwerk ... bis 1997 erneuert und erweitert
werden muss. Dabei wurde hervorgehoben, dass ... zusätzliches Gelände
erforderlich ist. Aus der anschließenden Diskussion hatte sich aber der
Eindruck ergeben, dass die Aussichten, das erforderliche zusätzliche Gelände zu
erhalten, nur gering sind. Die BWB sind dadurch gezwungen, von den
vorgestellten Alternativen vorrangig die der Hochbiologie zu wählen. Es handele
sich hierbei um ein in der kommunalen Abwasserreinigung noch nicht erprobtes
Verfahren, dessen Verhalten ... noch unklar ist. Vorsorglich läuft aber ein
entsprechendes, ca. 10 Mio. DM kostendes, Versuchsprogramm an.“
Trotz
des abschließenden Hinweises in der Vorlage an den damaligen Verwaltungsrat,
dass die neueste politische Situation bei diesen Betrachtungen nicht
berücksichtigt worden sei, sahen weder die BWB noch der damalige Verwaltungsrat
eine Veranlassung, das Projekt zu unterbrechen. Die Versuche wurden im September 1990
im Klärwerk Ruhleben begonnen, nachdem dort eine Versuchsanlage errichtet
worden war. Obwohl die Anlage aufgrund der Versuchsergebnisse und wegen
betrieblicher Schwierigkeiten mehrfach umgebaut und die Versuchszeit verlängert
werden musste, beschloss der Projektausschuss „Hochbiologie“ der BWB noch in
seiner Sitzung am 4. März 1994, für den Ausbau des Klärwerks Marienfelde
die neue Technik zu realisieren.
T 267:
Der Vorstand der BWB hatte das Projekt Hochbiologie
im Jahr 1994 in der betriebsinternen Zeitschrift „Wasserspiegel“ vorgestellt
und u. a. ausgeführt: „Was die Anlage wirklich kosten soll, wissen wir
erst nach den Ausschreibungen. Was sie wirklich gekostet hat, wissen wir erst
nach der Fertigstellung. ... Viele Fachleute schauen wieder einmal ungläubig
und voller Spannung auf Berlin und warten auf den Ausgang des Experiments.“
Allein diese Ausführungen zeigen, dass die BWB mit diesem Experiment den
Anforderungen an eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht gerecht geworden
sind und damit gegen das gesetzlich vorgegebene Ziel, Leistungen kostengünstig
zu erbringen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerlBG), verstoßen haben. Noch
schwerer wiegt, dass das mit den Planungsleistungen betraute Konsortium den BWB
noch im März und August 1994 überarbeitete Vorschläge vorgelegt hatte, die
zu einer Auftragserweiterung führten, durch die sich der Auftragswert von
ursprünglich 4,8 Mio. € auf 43,7 Mio. € erhöhte. Dieses
Verhalten ist im Hinblick darauf, dass diese Planungen bereits Ende
Dezember 1994 eingestellt worden sind und im März 1995 die Schließung
des Klärwerks Marienfelde zum Jahr 1998 beschlossen worden ist, nicht akzeptabel.
T 268:
Der Rechnungshof hat auch beanstandet, dass die BWB
trotz des seit 1991 erkennbar rückläufigen Rohwasserverbrauchs und des
Abwasseraufkommens den Ausbau des Klärwerks Marienfelde noch bis in das
Jahr 1996 betrieben haben. Die BWB hatten von 1990 bis 1992
12,6 Mio. € in die Rauchgasreinigung und von 1994 bis 1996
8,7 Mio. € u. a. in Elektrofilteranlagen investiert. Außerdem
ist noch im Jahr 1994 ein weiteres Betriebsgebäude („Sozialgebäude“) für
5,6 Mio. € errichtet worden; allein die Einrichtung des darin befindlichen
Restaurants kostete 385 000 €. Dieses Gebäude wurde im Zuge des bis
2001 dauernden Rückbaus nicht abgerissen.
Die
Begründung der BWB, dass diese Investitionen erforderlich gewesen seien, um die
Betriebserlaubnis für das Klärwerk bis zur Schließung aufrechtzuerhalten,
überzeugt jedenfalls für das nicht betriebsnotwendige Sozialgebäude nicht.
Dieses für die Belange der BWB konzipierte Gebäude kann sich negativ auf die
Vermarktung der Liegenschaft auswirken, wenn es sich für künftige Investoren
nicht nutzen lässt.
zu T 264 bis 268:
Die Entscheidung zur Schließung des KW Marienfelde und damit, das Abwasser in das KW Waßmannsdorf überzuleiten, wurde getroffen, da die Abwassermengen und die prognostizierte Einwohnerentwicklung für die Einzugsgebiete beider Klärwerke keine entsprechenden Gesamtmengen mehr erwarten ließen. Weiterhin waren zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten für die Erweiterung des KW Waßmannsdorf beauftragt und in der Ausführung.
Selbst beim Vorhaben Hochbiologie konnten die BWB nicht zwingend davon ausgehen, dass die Einwohnerzahl in Berlin nicht steigen wird. Denn die Entscheidung fiel im Jahr 1990, als sämtliche Prognosen noch von weitaus höheren Einwohnerzahlen ausgingen.
Maßgeblich am Rückgang der Wasserförderung und damit auch der Abwasserbehandlung war das Wegbrechen ganzer Industriezweige.
Die notwendigen Investitionen in die Rauchgasreinigung des KW Marienfelde waren erforderlich, um die Betriebserlaubnis für die Schlammverbrennung in Marienfelde aufrecht zu erhalten.
1.3 Bau der
Abwasserdruckleitung Biesdorf-Waßmannsdorf
T 269:
In einem „Variantenvergleich zur Optimierung der
Abwasserverteilung“ vom August 1999, dem Prognose- und Trendbetrachtungen
des Abwasseranfalls mit Stand Dezember 1998 zugrunde lagen, war auch eine
Abschätzung der Wirtschaftlichkeit der Abwasserverbringung aus dem
Einzugsgebiet des Klärwerks Falkenberg zum Klärwerk Waßmannsdorf enthalten. In
Anbetracht der hohen Investitionskosten von ursprünglich geplanten
154 Mio. € für den Bau der Abwasserdruckleitung Biesdorf-Waßmannsdorf
(ADL BieWa) wurden auch Varianten untersucht, bei denen von einem weiteren
Betrieb des Klärwerks Falkenberg mit einer Reinigungsleistung von 50 000
bzw. 80 000 m³ täglich ausgegangen wurde. Die im Ergebnis ermittelten
Gesamtkosten der Varianten a (Klärwerk Falkenberg wird 2003 geschlossen/Bau
der ADL BieWa erforderlich) und b (Klärwerk Falkenberg wird mit
80 000 m³ täglich Abwasserreinigungsleistung weiterbetrieben/Bau der
ADL BieWa nicht erforderlich) liegen im Vergleichszeitraum (1999 bis 2018)
für die Variante a um 111 Mio. € höher als die der
Variante b.
Der
Vorstand der BWB hat trotzdem im Oktober 1999 den Bau der ADL BieWa
(Variante a) beschlossen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt,
dass die Lage des Klärwerks (Geruchsbelästigung), die formellen Bedingungen
(Bauleitplanung, Abwasserbeseitigungsplan) und die strategische Ausrichtung auf
die Auslastung vorhandener Kapazitäten ungeeignete Rahmenbedingungen für die
langfristige Fortsetzung des Klärwerkbetriebs in Falkenberg seien.
T 270:
Der Rechnungshof hat den BWB vorgehalten, dass auch
die Entscheidung zum Bau der ADL BieWa mit den Erfordernissen einer wirtschaftlichen
Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 BerlBG nicht vereinbar ist,
zumal der zusätzliche Investitionsaufwand insbesondere dazu diente, die
gebührenrechtlich erforderliche Auslastung des Klärwerks Waßmannsdorf zu
gewährleisten. Hätten die BWB eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bereits vor
der Ausbauplanung für das Klärwerk Waßmannsdorf durchgeführt, wäre erkennbar
gewesen, dass der Neubau und die Erweiterung auf eine Reinigungsleistung von
115 000 m³ täglich mit einem Aufwand von 166 Mio. € im
Wesentlichen ausreicht. In diesem Fall hätte auf den weiteren Ausbau mit einer
Reinigungsleistung von insgesamt 230 000 m³ täglich mit Aufwendungen
von 385 Mio. € überwiegend verzichtet werden können. Demgegenüber
wären lediglich Investitionen von angabegemäß 49,6 Mio. € in das
Klärwerk Falkenberg und geschätzt 117,3 Mio. € für vergleichsweise
geringe Ausbaumaßnahmen mit einer Kapazität von 35 000 m3 täglich
für das Klärwerk Waßmannsdorf erforderlich gewesen. Zudem hätte sich dann die
Investition von 127,4 Mio. € in den Bau der ADL BieWa erübrigt.
Somit sind vermeidbare Aufwendungen von insgesamt etwa 340 Mio. €
entstanden.
T 271:
Die BWB haben hierzu ausgeführt, dass der Bau der
ADL BieWa intern bereits weit vor 1995 in Zusammenhang mit der Erarbeitung
des Planes zur Umverteilung des Abwassers und der Entscheidung zur
Außerbetriebnahme des Klärwerks Falkenberg zum Jahr 2002 angedacht worden
sei. Zum Ergebnis des Variantenvergleichs haben sie behauptet, dass die
kostengünstigere Variante b auch deshalb nicht in Betracht gekommen sei,
weil die eventuellen Vorteile durch zu erwartende verschärfte umweltbehördliche
Auflagen, die im Vorfeld nicht hätten abgeschätzt werden können, relativiert
worden wären. Im Übrigen haben die BWB darauf hingewiesen, dass eine
langfristig angelegte und allzeit sichere Entsorgungskonzeption sowohl
hinsichtlich der umweltgerechten Abwasserreinigung und ‑ableitung auch im
Hinblick auf die Trinkwassergewinnung als auch wegen der zwingend notwendigen
sicheren Klärschlammentsorgung für den zusammenwachsenden Ballungsraum Berlin
komplexe Problemstellungen beinhalte. Eine solche Entsorgungskonzeption stelle
sich aus einer Rückschau teilweise einfacher dar, als sie es im Zeitpunkt
tatsächlicher Entscheidungszwänge/-verantwortlichkeiten in Wirklichkeit sei.
Dabei sei es im Interesse der Kunden, wenn langfristig strategische
Entscheidungen hinsichtlich einzelner Umsetzungsphasen auch zeitnah angepasst
werden. Die BWB sind der Auffassung, in dieser Hinsicht eine vorausschauende
Unternehmenspolitik betrieben zu haben. Darüber hinaus legen sie nunmehr dar,
die ADL BieWa sei gebaut worden, weil die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
wesentliche Einflussgrößen nicht erfasst habe.
T 272:
Der Rechnungshof verkennt nicht, dass sich seit der
Vereinigung Deutschlands die Rahmenbedingungen wiederholt geändert haben. Die
Klärwerksausbauplanung hätte aber erst nach Vorliegen gesicherter wichtiger
Eckdaten insbesondere zu der Entwicklung des Abwasseraufkommens und auf der
Grundlage umfassender Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen verändert und angepasst
werden dürfen.
Der
von den BWB im Jahr 1999 durchgeführte Variantenvergleich zur
Abwasserverteilung zeigt deutlich auf, dass der Weiterbetrieb des Klärwerks
Falkenberg die erheblich kostengünstigere Alternative zum Ausbau des Klärwerks
Waßmannsdorf und zum Bau der ADL BieWa darstellt. Diese wurde aber nicht
realisiert, da ‑ wie vom Vorstand beschlossen ‑
insbesondere die strategische Ausrichtung auf die Auslastung an anderer Stelle
vorhandener Kapazitäten erfolgen sollte. Der Bau der ADL BieWa dient einer
höheren Auslastung des Klärwerks Waßmannsdorf, die andernfalls nur
57 v. H. betragen hätte. Nach der Rechtsprechung wären ungenutzte
Kapazitäten von mehr als 40 v. H. aber nicht mehr als angemessene
Sicherheitsreserve, sondern als deutliche, den Rahmen des sachlich Vertretbaren
übersteigende Überkapazitäten anzusehen, deren Kosten nicht in die Kalkulation
der Abwassergebühren einfließen dürfen. Dem von den BWB angeführten Risiko
verschärfter Genehmigungsauflagen bei einem Weiterbetrieb des Klärwerks
Falkenberg ist entgegenzuhalten, dass angabegemäß weder ein Antrag gestellt
noch eine Auskunft vorab bei der Umweltbehörde eingeholt worden ist.
Der
Rechnungshof hält an seiner Beanstandung fest. Er hat die Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen als die für die Genehmigung von Entgelten
zuständige Behörde um Prüfung gebeten, ob und inwieweit die Ausgaben für den
Bau der ADL BieWa in die Entgeltkalkulation der BWB einfließen dürfen. Eine
Stellungnahme liegt noch nicht vor.
zu T 269 bis 272:
Der Senat teilt die Auffassung der BWB, dass eine vorausschauende Unternehmenspolitik betrieben wurde und eine langfristige und sichere Entsorgungskonzeption komplexe Probleme mit sich bringt.
Wie von den BWB dargestellt, berücksichtigt die Beanstandung nicht, dass die Nutzungsdauer von Abwasserdruckrohrleitungen in Berlin mit 100 Jahren angenommen wird und es nicht abschätzbare Einflussgrößen gab.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht muss die Konzentration der Betriebsstätten als vorteilhaft gewertet werden. Die vom Rechnungshof von Berlin beanstandeten wirtschaftlichen Vorteile bei Weiterbetrieb des KW Falkenberg wären durch verschärfte Genehmigungsauflagen (Geruchsbelästigungen, Schall, Anlagenüberdachung, Ablaufparameter z. B. Phosphor) relativiert worden.
Unter Einbeziehung der Anteilseigner Veolia (Vivendi) und RWE wurde die Baumaßnahme einer nochmaligen kritischen Prüfung unterzogen. Forderungen zur Änderung der Konzeption ergaben sich nicht.
Der Senat schließt sich der Darstellung der BWB an, dass die korrigierten stadträumlichen Entwicklungsvorgaben Auswirkungen auf die Ausbauplanung der Klärwerke und somit auf die Entscheidungen für Anpassungen der Klärwerksleistungen hatten.
Der Senat verkennt nicht die Kritik des Rechnungshofes von Berlin, allerdings weist er darauf hin, dass Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der BWB bei jeder Entscheidung einbezogen wurden.
1.4 Klärschlammentsorgung
(a) Auswahl des geeigneten
Behandlungs-/Entsorgungsverfahrens
T 273:
Die Klärschlammbehandlung und -entsorgung in den
Berliner Klärwerken erfolgt nach drei unterschiedlichen Verfahren. In dem
Klärwerk Ruhleben wird der Mischschlamm in Zentrifugen entwässert und
anschließend in Wirbelschichtöfen verbrannt. In den Klärwerken Stahnsdorf und
Münchehofe wird der Klärschlamm ausgefault, entwässert und zur Kompostierung
abgegeben. Der ausgefaulte Klärschlamm der Klärwerke Waßmannsdorf und
Schönerlinde wird entwässert, getrocknet und sollte in der Sekundärrohstoff-Verwertungszentrum
Schwarze Pumpe GmbH (SVZ) thermisch verwertet werden.
T 274:
Die ursprünglichen Planungen der BWB sahen auch den
Bau einer gemeinsamen Schlammbehandlungsanlage (GSB-Süd/Marienfelde) für die
Klärwerke Waßmannsdorf, Stahnsdorf und Marienfelde mit einer geschätzten
Investitionssumme von 719 Mio. € vor. Diese Anlage sollte
gleichzeitig die Schlammverbrennungsanlage des Klärwerks Marienfelde ersetzen.
Darüber hinaus war geplant, eine gemeinsame Schlammbehandlungsanlage für die
Klärwerke Schönerlinde, Münchehofe und Falkenberg (GSB-Nord/Falkenberg) in der
Nähe des Klärwerks Falkenberg zu errichten.
zu T 273 und 274:
Ausgehend von den damaligen Erkenntnissen der BWB entschied man sich für eine gemeinsame Schlammbehandlungsanlage für die Klärwerke Waßmannsdorf, Stahnsdorf und Marienfelde. Um eine Zentralisierung der Klärschlammbehandlung zu erreichen, mussten die BWB Investitionen von rund 719 Mio. € in Kauf nehmen.
Der Senat teilt die Auffassung der BWB, dass sich erst mit der Funktionalausschreibung zeigte, dass Alternativen zur Monoverbrennung von Klärschlamm preisgünstiger und wirtschaftlicher sind. Zudem war die durch den Bundesgesetzgeber im Jahr 1994 neu geschaffene Gesetzeslage (TA Siedlungsabfall und des KrW-/AbfG) zu berücksichtigen.
Insoweit wurde der Planungsaufwand zurecht erst 1995 abgeschrieben.
T 275:
Im Jahr 1994 entschieden die BWB, die
Entsorgungswege für Klärschlamm deutlich zu verändern. Dem lag die Ansicht
zugrunde, dass die Kompostierung der anfallenden Klärschlämme keine
ausreichende Entsorgungssicherheit gewährleiste und der Bundesgesetzgeber mit
der TA Siedlungsabfall und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW‑/AbfG)
Vorgaben für die Klärschlammbehandlung getroffen habe, die eine neue
Marktsituation geschaffen hätten. Trotz des inzwischen weit fortgeschrittenen
Planungsverfahrens zur GSB-Süd beschloss der Vorstand im August 1994, eine
EU-weite Ausschreibung über die Behandlung und Verwertung des Berliner Klärschlamms
durchzuführen und im September 1994 alle Aktivitäten zu den GSB
einzustellen, obwohl für den Standort der GSB-Süd bereits ein gültiger
Raumordnungsbescheid vorlag und eine erste Teilgenehmigung nach einem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorhanden war. Die bis zu
diesem Zeitpunkt angefallenen Planungskosten von insgesamt 19 Mio. €
wurden 1995 außerplanmäßig abgeschrieben.
T 276:
Der Aufsichtsrat der BWB hat im Februar 1995,
ohne dass ein Gesamtkonzept zur Klärschlammentsorgung vorgelegen hat, einvernehmlich
beschlossen, über die vorgeschlagene EU-weite Ausschreibung die wirtschaftlichste
Variante der Aufbereitung und anschließenden thermischen Entsorgung des
Klärschlamms zu ermitteln. Darüber hinaus hat er der Übernahme der SVZ von der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) zugestimmt, da sich
dieser Betrieb nach Darlegung des damaligen Vorstandsvorsitzenden der BWB
sowohl zur Öffnung neuer Geschäftsfelder für die BWB als auch zur Verbringung
von Klärschlämmen aus Berlin eigne. Der Aufsichtsrat stellte hierzu
einvernehmlich fest, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der SVZ auch ohne
Berliner Klärschlamm möglich sei.
T 277:
Im April 1995 haben die BWB die EU-weite
Ausschreibung durchgeführt. Gemäß Vorstandsbeschluss war dabei ein
Ingenieurbüro als Gutachter tätig. Dem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb folgten
33 Bewerber, von denen neun zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden
sind. Die vom Gutachter durchgeführte Auswertung konzentrierte sich letztlich
auf die beiden Anbieter X-GmbH und SVZ als alleiniger Tochtergesellschaft der
BWB, deren Verfahrensvorschläge bereits in einem im Auftrag der BWB im
Juni 1994 erstellten Gutachten verglichen worden waren. Darin wurde
zusammenfassend festgestellt, dass die Ergebnisse der Untersuchungen keine
eindeutige Aussage für eine der beiden Verfahrensalternativen erlauben.
T 278:
Die X-GmbH hatte die thermische Behandlung des
Klärschlamms in einer Wirbelschichtanlage an einem Standort in Brandenburg einschließlich
der Kosten für die Entwässerung des Klärschlamms am jeweiligen Standort
angeboten. Die Kosten für dieses Verfahren wurden vom Gutachter auf
321 €/t geschätzt.
Die
SVZ bot eine stoffliche Verwertung des Klärschlamms im SVZ inklusive der aus
den Teilangeboten vorliegenden Kosten für die Entwässerung und Trocknung an. In
Abhängigkeit des von der SVZ angegebenen Entsorgungspreises von 105 bzw.
122 €/t ergab sich nach den Schätzungen des Gutachters eine Preisspanne
von 302 bis 328 €/t.
Nach
der direkten Gegenüberstellung beider Angebote wurde vom Gutachter abschließend
die Vergabe an das SVZ empfohlen, da bei ähnlich hohen Kosten wie bei der
Wirbelschichtverbrennung mit der Methanolgewinnung eine stoffliche Verwertung
entsprechend des KrW-/AbfG erreicht werde, die im Vergleich zur energetischen
Verwertung als höherwertig einzustufen sei.
zu T 275 bis 278:
Im Zuge der Restrukturierung wurde das SVZ mit dem Ziel der Verwertung fester und flüssiger Rest- und Abfallstoffe und der Erzeugung von Synthesegas und dessen Umwandlung in Methanol von den BWB erworben und sich somit auch für die Vergasungstechnologie beim SVZ entschieden.
Aus der Entscheidung für das SVZ resultierte insofern auch eine kaufmännische Verpflichtung der BWB, die Entsorgung der BWB ab diesem Zeitpunkt durch das SVZ zu gewährleisten.
T 279:
Auf Beschluss des Aufsichtsrats der BWB vom
Februar 1996 hat der Vorstand festgelegt, dass die ausgefaulten
Klärschlämme der Klärwerke Waßmannsdorf, Schönerlinde, Stahnsdorf und
Münchehofe ab dem Zeitraum 1998 bis 2000 entwässert, getrocknet und in der SVZ
zu verwerten sind. Voraussetzung für dieses Verfahren war insbesondere die
Erweiterung bestehender Schlammbehandlungsanlagen einschließlich der Erstellung
von Trocknungsanlagen (SET) in den Klärwerken. Die BWB haben seitdem
587 Mio. € für die SVZ aufgewendet sowie 100 Mio. € in die
Schlammbehandlung der Klärwerke Waßmannsdorf und Schönerlinde investiert.
T 280:
Im Aufsichtsrat führte der Vorsitzende des
Technologieausschusses im Februar 1996 aus, dass das Entsorgungskonzept
SVZ über die größte Kostenflexibilität verfüge und die diskutierte Alternative
einer Klärschlammverbrennung dagegen erheblich größere Mittel an gebundenen
Investitionen aufweise. Dabei blieb allerdings unberücksichtigt, dass für das
SVZ‑Verfahren ebenfalls Investitionen von zunächst 133 Mio. €
für die Schlammbehandlung einzuplanen waren und darüber hinaus vorgesehen war,
in die SVZ 256 Mio. € zu investieren. Die Entscheidung für die von
der X-GmbH vorgeschlagene Wirbelschichtverbrennung hätte allerdings nur eine
Investition von 8,7 Mio. € für die Entwässerung zuzüglich anteilig
geschätzter Ausgaben von 19 Mio. € für Maßnahmen in den Klärwerken
erfordert. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der SVZ für das Gutachten
angegebenen Entsorgungspreise kostendeckend waren.
T 281:
Nach den Feststellungen des Rechnungshofs war die
Urfassung der Stellungnahme des Gutachters den BWB als Grobkonzept mit der
Bitte um Änderungen übermittelt worden. Die BWB haben die Aussagen des Gutachters
vor allem zur stofflichen und energetischen Verwertung mehrfach dahingehend
verändert, als der Methanolgewinnung in der SVZ in Abweichung von einem
TÜV-Gutachten bescheinigt wurde, dass „diese eine stoffliche Verwertung
darstellt, die allgemein im Vergleich zur energetischen Verwertung als
höherwertig eingestuft wird, obwohl dies im KrW‑/AbfG nicht so formuliert
wird.“ Diese Bewertung existierte in dieser Form in der Urfassung nicht. Von
dem Gutachter wurde anschließend eine weitere überarbeitete Zusammenfassung
vorgelegt, die dann noch einmal zu einer endgültigen Fassung überarbeitet
wurde. In der Begründung des Vergabeantrages für den Technologieausschuss des
Aufsichtsrats der BWB wurde dann impliziert, dass allein der Gutachter die vorgeschlagene
Vergabe empfiehlt.
zu T 279 bis 282:
Die vom Rechnungshof angeführten Investitionen für das Entsorgungskonzept des SVZ sind nicht nur Aufwendungen in die Klärschlammentsorgung, sondern schließen alle anderen Anlagen mit ein. Der einzige zusätzliche Aufwand liegt in der Trocknung, die übrigen Aufwände wären auch bei der X-GmbH angefallen. Einer Spekulation des Rechungshofs über Einwirkung auf die Gutachteraussagen tritt auch der Senat ausdrücklich entgegen. Im Übrigen widerspricht sich der Rechnungshof von Berlin, wenn er die Beauftragung eines externen Gutachters rügt, gleichzeitig aber die Einschätzungen der sachverständigen Mitarbeiter der BWB bemängelt.
Seit Oktober 1994 lag ein Planfeststellungsbeschluss für das SVZ vor, in dem eine stoffliche Verwertung durch Umwandlung von Synthesegas in Methanol vorgesehen war.
Vor dem Hintergrund der bis 2005 möglichen Deponierung ist auch die Entwicklung des SVZ (weitere Verluste) im Aufsichtsrat der BWB entsprechend dargelegt und diskutiert worden.
T 282:
Der Rechnungshof hat den BWB vorgehalten, dass die
von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse jedenfalls angesichts der
damaligen Sachlage nicht gerechtfertigt und mit dem Gebot wirtschaftlichen
Handelns nicht vereinbar waren. Er hat darauf hingewiesen, dass die
landwirtschaftliche Verwertung und Kompostierung von Klärschlamm in Deutschland
die am meisten praktizierte und kostengünstigste Art der Entsorgung von nicht
kontaminiertem Klärschlamm darstellt. Zudem lag damals weder ein akuter
Notstand bei der Klärschlammentsorgung vor noch war für die folgenden Jahre zu befürchten,
dass infolge geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen die Kompostierung von
Klärschlämmen nicht mehr möglich und damit die Entsorgungssicherheit gefährdet
sei. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von den BWB bis in das
Jahr 2000 hinein geschlossenen Kompostierungsverträgen belegt. Insgesamt
ist nicht nachgewiesen, dass der Abschluss des langfristigen Verwertungsvertrages
mit der SVZ und die Investition in dreistelliger Millionenhöhe in eigene
Trocknungs- und Verbrennungs-/Vergasungsanlagen erforderlich waren, um die
Entsorgung von BWB-Klärschlämmen zu gewährleisten.
Der
Rechnungshof hat darüber hinaus beanstandet, dass die BWB nicht nachgewiesen
haben, dass die Beauftragung eines externen Gutachters erforderlich war, zumal
die BWB über eigenes qualifiziertes Fachpersonal verfügen. Die Notwendigkeit
ist umso zweifelhafter, als die BWB nunmehr behaupten, die Beträge für
Investitionen aus dem Angebot der X‑GmbH (T 280) seien von eigenen
sachverständigen Mitarbeitern als völlig unzureichend eingeschätzt worden.
T 283:
Die BWB haben ausgeführt, dass kein Anlass bestanden
habe, den thermischen Weg bei der Ausschreibung zu verlassen, da dieser auf
umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen im Rahmen der Planfeststellung/Genehmigung
der GSB-Süd vorgegeben worden war. Die Richtigkeit dieser Entsorgungsvariante
werde dadurch bewiesen, dass heute fast nur noch belastete Schlämme in den
Klärwerken der BWB anfallen. Die BWB verwiesen weiterhin darauf, dass für die
absolut notwendige sichere, saisonal unabhängige Klärschlammentsorgung in allen
großstädtischen Ballungsgebieten Deutschlands der Klärschlamm unabhängig von
der Kontamination behandelt werde und nur durch die rechtzeitige Sicherung von
Entsorgungswegen in thermische Behandlungsanlagen die zwingend notwendige
Klärschlamm-Entsorgungssicherheit gewährleistet werden könne, um bei den zu
erwartenden Engpässen von 2005 an einem Preisdiktat der Entsorger entgegen zu
wirken. Zum damaligen Zeitpunkt habe es die heutige Marktsituation, dass
mehrere Anbieter die thermische Beseitigung in der „Mitverbrennung“ anbieten,
nicht gegeben. Zudem sei der nicht thermische Weg für belasteten und
unbelasteten Schlamm so lange genutzt worden, wie es der langfristige Vertrag
mit der SVZ zugelassen habe. Die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters sei
legitim und für die Durchführung der Ausschreibung schon deshalb unabdingbar
gewesen, um eventuellen subjektiven Wertungen vorzubeugen. Ein entsprechendes
„Erfordernis“ brauche daher nicht nachgewiesen werden. Zu den Zweifeln des Rechnungshofs,
ob die von der SVZ angegebenen Entsorgungspreise kostendeckend waren, haben die
BWB bemerkt, dass die Geschäftsführung der SVZ für die Abgabe von Angeboten
selbst verantwortlich sei; eine Kontrollpflicht des Gesellschafters bestehe
insoweit nicht.
T 284:
Die Einwendungen der BWB entkräften die
Beanstandungen des Rechnungshofs nicht.
So
lässt sich hieraus nicht ableiten, dass das thermische Verfahren die
kostengünstigste Klärschlammentsorgung darstellt. Zudem haben die BWB nicht
angegeben, wie oft und in welchem Ausmaß Klärschlammmengen belastet waren bzw.
belastet sind. Bei ihrem Hinweis auf die Marktsituation zur Zeit der
Ausschreibung lassen sie unerwähnt, dass sie Angebote zur Mitverbrennung von
Klärschlamm in Kraftwerken unberücksichtigt gelassen haben. Widersprüchlich zu
den Einwendungen der BWB gegen eine Kompostierung ist ihr Hinweis darauf, dass
der nicht thermische Weg für belasteten und unbelasteten Schlamm genutzt worden
sei, so lange es der langfristige Vertrag mit der SVZ zugelassen habe. Das
damalige Interesse der BWB an der SVZ lag zwar neben einem neuen Geschäftsfeld
für das Unternehmen auch in der Sicherung der Entsorgung von Klärschlämmen
Berlins sowie eines zweiten Entsorgungsweges bei Störfällen. Tatsächlich stellten
aber mängelbehaftete SET sowie die nur unzureichend arbeitende
Vergasungstechnologie der SVZ erhebliche Unsicherheitsfaktoren dar, d. h.,
die von den BWB angeführte Entsorgungssicherheit wurde durch die SVZ nicht nur
nicht gewährleistet, sondern sogar beeinträchtigt.
Zudem
ist die von den BWB vertretene Ansicht, dass die Geschäftsführung der SVZ für
die abzugebenden Angebote selbst verantwortlich sei und eine Kontrollpflicht
des Gesellschafters insoweit nicht bestehe, inakzeptabel. Die BWB hätten im
Rahmen eines sachgerechten Beteiligungscontrollings der Frage nachgehen müssen,
inwieweit die Ertragslage ihrer Beteiligungsgesellschaft SVZ durch die Erhebung
nicht kostendeckender Entsorgungspreise gefährdet oder gar verschlechtert wird.
T 285:
Der Rechnungshof ist weiterhin der Auffassung, dass
der Verlauf des Vergabeverfahrens den letztlich von den BWB verfolgten Zweck
erkennen lässt, der SVZ den Gewinn der Ausschreibung zu ermöglichen. Schon
deshalb ist die Behauptung der BWB, sie habe einen unabhängigen Gutachter
eingeschaltet, um subjektiven Wertungen vorzubeugen, abwegig. Damit haben bei
der Vergabe der Klärschlammentsorgung allenfalls Konzerninteressen, nicht aber
Interessen Berlins im Vordergrund gestanden.
T 286:
Zudem hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass
das Klärwerk Ruhleben, in dem Klärschlämme verbrannt werden, insoweit über
ungenutzte Kapazitäten von 50 v. H. verfügt. Erst aufgrund dieses
Hinweises sahen sich die BWB veranlasst, Einsparpotenziale zu untersuchen. Sie
gelangten zu dem Ergebnis, dass es angebracht sei, eine Verbrennung von
Klärschlämmen in der Verbrennungsanlage Ruhleben möglichst umgehend zu
verwirklichen, da die effektive Kostenreduzierung 1 Mio. € im Jahr
betrage. Die Kapazitätsreserven werden von den BWB bisher nicht genutzt.
Der
Vorstand der BWB hat hierzu eingeräumt, dass die damaligen
Entscheidungsfindungen zum Abbruch der Planungen zu den GSB aus heutiger Sicht
schwer nachvollziehbar seien; im Rahmen der Planfeststellung/ Genehmigung der
GSB-Süd, also vor Abschluss des Verwertungsvertrages mit der SVZ, sei versäumt
worden, die Möglichkeit der Mitverbrennung von Klärschlämmen im Klärwerk
Ruhleben zu untersuchen. Die Umsetzbarkeit dieses Konzeptes werde derzeit noch
von den BWB geprüft. Der Rechnungshof hat das Versäumnis beanstandet und die
BWB aufgefordert, Schadenersatzansprüche zu prüfen.
zu T 283 bis 286:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme der BWB
an, dass die Entscheidung zur thermischen Entsorgungsvariante wegen der
hochbelasteten Schlämme, die in den KW anfallen, richtig war.
Bis zur Änderung des Entsorgungsvertrages im
Zusammenhang mit dem Verkauf des SVZ war der gesamte Schlamm zum SVZ zu
verbringen. Die eingetretene Entwicklung war nicht vorauszusehen, insofern
waren Überlegungen zur Verbrennung des gefaulten Schlammes aus dem KW
Waßmannsdorf im KW Ruhleben nicht notwendig.
(b) Verwertungsvertrag mit der SVZ
T 287:
Der zwischen den BWB und der SVZ im Dezember 1996
geschlossene Verwertungsvertrag mit einer Laufzeit bis zum
31. Dezember 2010 sah von Juli 1999 an die uneingeschränkte,
sichere und kontinuierliche Abnahme und Verwertung von getrocknetem Klärschlamm
aus Kläranlagen der BWB in den Anlagen der SVZ zu einem Preis von 110 €/t
zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Der Preis war bis zum 31. Dezember 1999
festgeschrieben; danach sollte die Vergütung entsprechend einer
Preisgleitklausel mit jährlicher Anpassung ermittelt werden. Die BWB haben sich
im Rahmen einer Mindestmengengarantie verpflichtet, vom Jahr 2001 an den
gesamten Berliner Klärschlamm von 44 000 t im Jahr ‑ außer
dem des Klärwerks Ruhleben ‑ in getrockneter Form an die SVZ zu
liefern. Nach den Planungen der BWB sollte der Anteil des als Kompostbestandteil
im Landschaftsbau bzw. für Rekultivierungszwecke eingesetzten Klärschlamms von
49 v. H. (Stand 1997) auf 5 v. H. bis zum Jahr 2010
reduziert werden. Dafür sollte die Verwertung in der SVZ von 0 v. H.
(Stand 1997) auf 57 v. H. bis zum Jahr 2010 ansteigen.
T 288:
Aufgrund der minderen Qualität des
Klärschlammgranulats und der unzureichenden Trocknungsleistung der
SET Waßmannsdorf wurde der Vertrag im Dezember 1999 geändert und mit
der SVZ ein Preis von 120,30 €/t rückwirkend zum 1. Januar 1999
vereinbart. Mitte des Jahres 2000 haben BWB und SVZ erneut verhandelt, um
den Vertrag vom Dezember 1996 den nach Auffassung der BWB neuen, veränderten
Marktverhältnissen wirtschaftlich und bei Bedarf verfahrenstechnisch
anzupassen, ohne dass hierdurch einem Vertragspartner finanzielle Nachteile
entstehen sollten. In Vorbereitung der Verhandlungen haben die BWB finanzielle
Vor- und Nachteile von drei Vertragsvarianten erörtert:
Ansicht 44: Variantenvergleich
zum Verwertungsvertrag
|
Variante |
A |
B |
C |
|
||||
|
Gesamtkosten |
|
|
|
||||
|
€/t |
258,59 |
149,80 |
201,91 |
||||
|
davon SVZ-Umsatz |
|
|
|
||||
|
€/t |
145,37 |
145,37 |
156,01 |
||||
|
Einsparung gegenüber dem alten Vertrag bis
31.12.2010 |
|
|
|
||||
T 289:
Nach Auffassung der BWB war Variante A nach den
damaligen Marktverhältnissen nicht mehr akzeptabel und bedurfte unbedingt der
Anpassung. Variante B stelle dagegen mit einer Abkehr von der Trocknung
und Vergasung zurück zur ausschließlichen Entwässerung und Kompostierung eine
radikale Vertragsänderung dar und sei für die SVZ nicht akzeptabel. Die BWB
führten hierzu aus: „Wohlwissend, dass diese Variante die Zustimmung der
anderen Vertragspartei nicht finden würde, wurden die Entsorgungskosten
abgeschätzt, die auf heutigen Marktpreisen und Erkenntnissen basierend
entstehen würden ...“. Variante C basiere auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben und benachteilige keine der beiden Vertragsparteien. Diese Variante
wurde im Juli 2000 als Verhandlungsergebnis im Vertrag dokumentiert.
Danach wurde die SVZ von der Pflicht, den gesamten Klärschlamm zu vergasen,
entbunden; die ursprünglich vereinbarte jährliche Liefermenge der BWB wurde
halbiert. Die SVZ übernahm die Entsorgung sowie den Transport des Klärschlamms.
Für die Entsorgung oder Verwertung des entwässerten oder getrockneten
Klärschlamms einschließlich Transport wurde ein pauschaler Preis von
132,17 €/t zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die bei den BWB nicht mehr
benötigten Spezialfahrzeuge wurden an die SVZ veräußert.
T 290:
Im Zuge der Veräußerung der SVZ haben die BWB im
Juli 2002 eine erneute Änderung des Verwertungsvertrages betrieben. Im
Wesentlichen wurde vereinbart, dass die BWB der SVZ jährlich 25 000 t
getrockneten Klärschlamm zur Verfügung stellen. Die BWB verpflichteten sich
darüber hinaus, zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit in alle von der
SVZ geschlossenen Entsorgungsverträge einzutreten und die daraus bestehenden
Verpflichtungen im jeweils vertraglich vereinbarten Umfang zu übernehmen.
T 291:
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass der 1996 mit
der SVZ geschlossene Verwertungsvertrag weder unter den damaligen noch unter
den heutigen Marktverhältnissen einer wirtschaftlichen Betriebsführung
entspricht. Die Begründung für die Vertragsänderung vom Juli 2000
berücksichtigt vorrangig die wirtschaftlichen Interessen der SVZ und nicht die
der BWB. Den BWB war es seinerzeit jedenfalls nicht verwehrt, den Klärschlamm
kostengünstig im Wege der Entwässerung und Kompostierung zu entsorgen. Im
Übrigen haben die BWB die Einschätzung des Rechnungshofs, dass dieses Verfahren
nach wie vor die kostengünstigste Möglichkeit der Klärschlammentsorgung ist,
bestätigt. Dies belegen auch die von der SVZ mit Subunternehmen zum Teil bis
zum Ende des Jahres 2005 geschlossenen Entsorgungsverträge, deren
Abnahmepreise nochmals erheblich unter den von den BWB im Rahmen von
öffentlichen Ausschreibungen erzielten Preisen lagen. Auf dieser Grundlage
hätten die Gesamtkosten lediglich 41,3 Mio. € betragen; damit ergäbe
sich eine Kostenreduzierung von fast 100 Mio. € im Vergleich zum
Vertrag von 1996.
T 292:
Die BWB haben entgegnet, dass infolge der
vertraglichen Vereinbarungen im SVZ-Vertrag vom Dezember 1996 Vertragsänderungen
nur einvernehmlich möglich gewesen seien und deshalb stets nur Kompromisse
darstellen würden. Die Nichteinhaltung des Vertrages hätte für die BWB
möglicherweise Schadenersatzverpflichtungen nach sich gezogen; durch die
abgewogenen Änderungen habe eine Schadenersatzpflicht jedoch vermieden werden
können. Zwar seien die Preise für thermische Behandlungswege nicht
ausgelasteter Verbrennungsanlagen zurückgegangen. Dies sei aber als
zwischenzeitliche Erscheinung zu werten, auf der keine langfristig sichere
Entsorgung aufgebaut werden könne.
T 293:
Diese Ausführungen überzeugen schon wegen der
wirtschaftlichen Abhängigkeit der SVZ von den BWB nicht. Der Rechnungshof hat
den BWB zudem vorgehalten, dass sie sich mit dem langfristig geschlossenen
Verwertungsvertrag die Möglichkeit genommen haben, bei fallenden Preisen
flexibel zu reagieren. Auch wenn eine Reduzierung der deutlich überhöhten
Kosten erreicht worden ist, bleiben erhebliche Zweifel, ob ein Verwertungsvertrag
mit einem anderen, nicht zu den BWB gehörenden Unternehmen ähnliche
Vereinbarungen enthalten hätte. Trotz der auch von ihnen eingeräumten
erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse haben die BWB nicht
einmal versucht, eine Aufhebung oder größere Veränderungen des Verwertungsvertrages
in ihrem Interesse zu erreichen. Tatsächlich dürften bei der Vertragsänderung
im Juli 2000 Konzerninteressen ausschlaggebend gewesen sein. Dies
wird durch die Ausführungen in einem Vermerk der Rechtsabteilung der BWB
bestätigt. Hierin wird anlässlich der Prüfung von Änderungs- bzw.
Kündigungsmöglichkeiten des mit der SVZ geschlossenen Verwertungsvertrages
ausgeführt: „Wohlwissend, dass der Vertrag unter Berücksichtigung bestimmter
Konzerninteressen geschlossen wurde, haben wir bei der Prüfung diese Überlegungen
vernachlässigt und so getan, als ob das SVZ ein beliebiger Dritter wäre ...“.
zu T 287 bis
293:
Dem Verwertungsvertrag zur stofflichen Verwertung
der Klärschlamme aus den Klärwerken gab der Aufsichtsrat der BWB als
Kontrollorgan seine Zustimmung. Eines gesonderten Beteiligungscontrollings
bedurfte es daher nicht.
Bis zur Realisierung der entsprechenden Anlagen
waren Kompostierung, Rekultivierung und Deponierung nicht nur zulässig, sondern
auch notwendig.
Auch beim Ausbau der GSB-Süd hätten diese
alternativen Entsorgungswege bis zur Inbetriebnahme genutzt werden müssen.
Der Senat teilt den Standpunkt der BWB, dass die
Nichteinhaltung des langfristigen Vertrages vom 06.12.1996 möglicherweise
Schadensersatzverpflichtungen für die BWB nach sich gezogen hätte.
Infofern folgt der Senat der Darstellung der BWB,
eine erneute Ausschreibung der Schlammentsorgung wäre nur möglich gewesen, wenn
die BWB aus wichtigen Gründen den SVZ-Vertrag hätten kündigen können. Da dies
nicht möglich war, war die vom Rechnungshof von Berlin dargelegte
Vertragsänderung anzustreben, welche die Belange beider Vertragsparteien
berücksichtigt.
1.5 Fazit
T 294:
Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend
insbesondere, dass die BWB
· versäumt haben, vor
Investitionen in den Ausbau von Kläranlagen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen,
· ein Klärwerk stillgelegt und
eine Abwasserdruckleitung errichtet haben, um die Auslastung des ‑ überdimensionierten ‑
Klärwerks Waßmannsdorf zu erhöhen und
· das kurz zuvor erworbene
Tochterunternehmen SVZ mit der Verwertung von Klärschlamm beauftragt und dabei
wirtschaftlichere Lösungen unberücksichtigt gelassen haben.
Dadurch
sind vermeidbare Aufwendungen von mehr als 1 Mrd. € entstanden (vgl.
T 264, 268, 270, 275 und 279). Der Rechnungshof erwartet, dass die BWB
künftig vor jeder Investition sachgerechte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchführen und ihre Entscheidungen vorrangig nach Wirtschaftlichkeitskriterien
treffen, damit das Land Berlin sowie die Unternehmen und Einwohner Berlins
nicht unnötig finanziell belastet werden.
2. Grundlegende Mängel und
wirtschaftliche Nachteile bei der Veräußerung eines Beteiligungsunternehmens
durch die Berliner Wasserbetriebe
Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben sich mit dem Erwerb
der Sekundärrohstoff-Verwertungszentrum Schwarze Pumpe GmbH (SVZ) über mehrere
Jahre durchgehend verlustreich außerhalb ihres Kerngeschäfts engagiert.
Insgesamt haben die BWB 587 Mio. € aufgewendet. Im Jahr 2002
wurde die SVZ veräußert, obwohl die Mehrkosten für die BWB im Vergleich zu
einer Insolvenz mindestens 11,8 Mio. € betrugen und bis zu
39,4 Mio. € betragen können.
T 295:
Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) hatten im
Jahr 1995 die Sekundärrohstoff-Verwertungszentrum Schwarze Pumpe GmbH
(SVZ) mit Sitz in Schwarze Pumpe in der Lausitz (Land Brandenburg an der Grenze
zum Freistaat Sachsen) ‑ etwa 150 km von Berlin entfernt ‑
erworben. Damit war ein neues Geschäftsfeld der BWB, die Erzeugung von
Synthesegas, Methanol und Strom aus festen und flüssigen Abfällen, insbesondere
aus Klärschlämmen, eröffnet, das nicht zum Kerngeschäft gehört. Dieser Bereich
erwirtschaftete allerdings durchgehend Verluste. Dies wirkte sich auf die
Jahresergebnisse der BWB und damit mittelbar auf das Land Berlin aus. Zudem
kann im Ergebnis eine Quersubventionierung durch die Gebührenzahler aus den
Entgelten für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht ausgeschlossen
werden. Die der SVZ von den BWB zugeflossenen Finanzmittel belaufen sich auf
insgesamt 587 Mio. € (vgl. T 279).
Im
Jahr 2000 wurde die SVZ zunächst an einen amerikanischen Investor
veräußert. Wegen dessen fehlender Finanzkraft musste der Verkauf allerdings im
Jahr 2001 rückabgewickelt werden. Danach haben die BWB im
Oktober 2001 ein offenes Bieterverfahren durchgeführt. Die Gebote der
verbliebenen drei (von 50) in die engere Wahl gekommenen Interessenten
enthielten die Forderung, die SVZ komplett zu entschulden und darüber hinaus
von laufenden sowie zum Teil auch künftigen Verlusten und Risiken freigestellt
zu werden.
zu T 295:
Dem Senat war bekannt, dass sich das SVZ in einer
wirtschaftlich schwierigen Lage befand. Die Teilprivatisierung der BWB war mit
einem technischen und wirtschaftlichen Fortführungskonzept für das SVZ
verbunden. Im Kaufpreis in Höhe von rund 1,7 Mrd. €
(3,3 Mrd. DM) war auch die Summe von rund 102,3 Mio. €
(200 Mio. DM) zur Unterstützung des SVZ enthalten.
Gemäß Anlage 6.6 zum Konsortialvertrag war das
Land gehalten gewesen, die Beteiligung der BWB an dem SVZ auf einen
Erinnerungswert von 1,- DM abzuschreiben sowie die bis zu diesem Zeitpunkt
von den BWB an das SVZ ausgereichten Darlehen zu erlassen.
Die finanziellen Lasten aus der Beteiligung des SVZ
haben ausschließlich die Gesellschafter der BWB getragen, eine
Quersubventionierung durch die Gebührenzahler, wie von Rechnungshof von Berlin
interpretiert wird, ist nicht gegeben.
T 296:
Der Aufsichtsrat der BWB hat am
29. Juni 2002 einer Veräußerung
der SVZ zugestimmt, obwohl seinen Mitgliedern erst am späten Nachmittag des
Vortages die Vorlagen zugegangen waren. Der Vorstand hat in dieser Sitzung die
Kosten einer Veräußerung dargelegt und die Mehrkosten
gegenüber einer Insolvenz mit 6,8 Mio. € beziffert. Dabei sind allerdings
wesentliche Faktoren außer Acht gelassen worden:
· Für den Fall der Insolvenz
wurden kostenerhöhend 5 Mio. € für einen Sozialplan angesetzt, die
jedoch nicht von den BWB hätten übernommen werden müssen.
· Risiken aus
Vertragserfüllungsbürgschaften, die der Erwerber nicht übernehmen wollte, hat
der Vorstand bei einer Veräußerung statt mit 100 v. H. nur mit
40 v. H. des gesamten Bürgschaftsbetrages berücksichtigt. Damit sind
die Kosten der Veräußerung gegenüber einer Insolvenz erheblich niedriger veranschlagt
worden. Bereits wenige Tage nach der Aufsichtsratssitzung hat die für
Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung in einer Übersicht diese Risikoposition
in voller Höhe angegeben.
· Unmittelbar vor der
Entscheidung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der BWB das Haftungsrisiko im Insolvenzfall
für einen von einem sächsischen Kreditinstitut an die SVZ geleisteten Zuschuss
mit 30 v. H. kostenerhöhend beziffert. Hingegen war dieses Risiko in
der Vorlage an die Aufsichtsratsmitglieder noch mit 0 v. H. angegeben.
Bereits im Juli 2002 haben die BWB von dem Kreditinstitut eine Bestätigung
erhalten, dass sie nicht haften.
Bei
sachgerechter Bewertung dieser Positionen betrugen die Mehrkosten des Verkaufs
mindestens 11,8 Mio. € und können bis zu 39,4 Mio. € betragen.
T 297:
Parallel zu den Verkaufsverhandlungen hatte der für
Wirtschaft zuständige Staatssekretär versucht, von den Ländern Brandenburg und Sachsen, die von einem
Verlust von Arbeitsplätzen der SVZ betroffen gewesen wären, finanzielle
Unterstützung zur Abwendung einer Insolvenz zu erhalten. Die Situation der SVZ
wurde beiden Ländern mehrfach dargelegt. Mitte Juni 2002 verwies der
Regierende Bürgermeister gegenüber den beiden Ministerpräsidenten darauf, dass
ohne eine finanzielle Beteiligung an den
Mehrkosten bei einer Veräußerung der SVZ, die er mit 40 Mio. €
veranschlagt hatte, nur ein zeitnaher Insolvenzantrag für die SVZ bliebe, über
den der Aufsichtsrat der BWB am 29. Juni 2002 entscheiden werde.
Obwohl die Länder Brandenburg und Sachsen nicht bereit waren, sich finanziell
zu engagieren, haben die BWB die SVZ mit Vertrag vom 1. Juli 2002 zu
einem symbolischen Preis an einen Finanzinvestor veräußert, der den Fortbestand
von 260 Arbeitsplätzen am Standort der SVZ bis zum Ablauf des
Jahres 2004 garantiert hat. Die BWB haben Rückzahlungsansprüche aus Darlehen
von mehr als 200 Mio. € an den Erwerber abgetreten und sich ferner
verpflichtet, finanzielle Leistungen in zweistelliger Millionenhöhe zu
erbringen.
T 298:
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die BWB die
SVZ trotz erheblicher Mehrkosten veräußert haben. Er hat darauf verwiesen, dass
ein entsprechender Gegenwert weder für die BWB noch für das Land Berlin erkennbar
ist. Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang bezweifelt, dass der Senat
ausreichend versucht hat, von den Ländern Brandenburg und Sachsen eine
Erstattung der Mehrkosten oder zumindest eine finanzielle Beteiligung hieran zu
erhalten.
T 299:
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat
dargelegt, dass der damalige Senator als Aufsichtsratsvorsitzender einen
Insolvenzbeschluss habe durchsetzen wollen. Er habe dementsprechend erklärt,
dass die Insolvenz inklusive eines auf freiwilliger Basis umgesetzten
Sozialplans die klarere und bessere Lösung wäre. Diese Meinung sei jedoch nicht
mehrheitsfähig gewesen. Da der prognostizierte Unterschied bei den von den BWB
zu übernehmenden Kosten nach den aktuellen Erkenntnissen des Vorstands jedoch
auf 6,8 Mio. € zusammengeschmolzen sei, könne er im Interesse der
Sicherung der Arbeitsplätze ggf. eine Verkaufsentscheidung mittragen. Diese sei
aus sozialer Verantwortung für die strukturschwache Lausitz getroffen worden,
da sich der Investor mit dem Kaufvertrag zum Erhalt vorhandener Arbeitsplätze
verpflichtet habe und ein nachhaltiges Engagement am Standort Schwarze Pumpe
beabsichtige. Die BWB haben dazu erklärt, dass die Veräußerung unter großem
Zeitdruck erfolgt sei, da bei der SVZ ansonsten bereits in der Woche nach dem
1. Juli 2002 weiterer Finanzierungsbedarf bestanden habe. Ohnehin sei
es unwahrscheinlich gewesen, dass vom Land Brandenburg in Aussicht
gestellte Gespräche noch vor Ende Juni 2002 zum Erfolg geführt hätten.
zu T 296 bis
299:
Es trifft zu, dass dem Aufsichtsrat (AR) der BWB die
Szenarien des Verkaufs an die NordGB und die Insolvenz unter den gewichteten
Annahmen des Eintritts von Rückzahlungspflichten des gewährten
Investitionszuschusses der Sächsischen Aufbaubank, Vertragserfüllungsbürgschaften,
Umweltrisiken dargestellt wurden.
Unter der Berücksichtigung der dargestellten Risiken
sowie deren tatsächliche Eintrittswahrscheinlichkeit hat der AR der BWB und
sein damaliger Vorsitzender dem Verkauf des SVZ zugestimmt.
Trotz intensiver Bemühungen des damaligen
AR-Vorsitzenden und des Regierenden Bürgermeisters zur Unterstützung des SVZ,
sahen sich zum damaligen Zeitpunkt weder das Land Brandenburg noch das Land
Sachsen dazu in der Lage, dem SVZ finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Die Entscheidung zum Verkauf des SVZ wurde auch im
Interesse der Sicherung der Arbeitsplätze getroffen. Unter Abwägung der Risiken
einer Insolvenz aber auch eines Verkaufs hat der AR der BWB sich letztendlich
für den Verkauf an die NordGB entschieden. Dabei sei auch noch einmal darauf
hingewiesen, dass bei der Darstellung der Szenarien für den Aufsichtsrat sowohl
für den Fall des Verkaufes, als auch für den Fall einer Insolvenz entsprechende
Risikoeinschätzungen vorgenommen und erläutert wurden. Ein Mehrkostenbetrag in
Höhe von 39,4 Mio. € im Falles des Verkaufs, wie im Bericht des
Rechnungshofs genannt, basiert lediglich auf einer Einschätzung des Eintretens
der Risiken zu 100 v. H. im Fall des Verkaufs und nicht im Fall einer
Insolvenz. Ein Mehrkostenbetrag in dieser Höhe wird aus den oben genannten
Gründen von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen nicht
gesehen.
T 300:
Die BWB lassen mit der Behauptung, es habe ohne die
Veräußerung bei der SVZ weiterer Finanzierungsbedarf bestanden, offen, ob und
inwieweit dadurch die Mehrkosten der Veräußerung im Vergleich zu einer
Insolvenz beeinflusst worden sind. Wenn tatsächlich ein Zeitdruck bestanden
haben sollte, ist es umso unverständlicher, dass eine Veräußerung statt der
Insolvenz beschlossen worden ist.
Das
Argument der Senatsverwaltung, die Entscheidung zur Veräußerung sei aus
sozialer Verantwortung getroffen worden, überzeugt nicht, zumal es sich bei den
bei der SVZ Beschäftigten zumeist nicht um Berliner handeln dürfte. Damit
blieben die wirtschaftlichen Interessen Berlins und seiner Gebührenzahler außer
Acht. Eine derartige Großzügigkeit hält der Rechnungshof angesichts der
Haushaltslage für unangebracht.
Die
Senatsverwaltung verkennt im Übrigen, dass der damalige Senator als
Vorsitzender des Aufsichtsrats die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschluss des
Aufsichtsrats zu beanstanden und innerhalb von jeweils 14 Tagen einen
erneuten Beschluss des Aufsichtsrats und ggf. eine abweichende Entscheidung der
Gewährträgerversammlung herbeizuführen (vgl. § 11 BerlBG).
T 301:
Zu der Kritik des Rechnungshofs an dem
Kostenvergleich (T 296) haben die BWB eingeräumt, dass es sich bei den
Kosten von 5 Mio. € für einen Sozialplan nicht um Aufwendungen
handelt, die bei einer Insolvenz zwangsläufig zulasten der BWB angefallen
wären. Sie haben ferner geäußert, dass das Risiko einer Haftung aus sämtlichen
Bürgschaften für den Fall des Verkaufs aus wirtschaftlicher Sicht mit
40 v. H. angesetzt worden sei, und bestätigt, dass dieses Risiko im
schlechtesten Fall den vollen Betrag umfasse. Hierfür seien schon zur Hälfte
Rückstellungen gebildet worden. Die unterschiedliche Bewertung eventueller
Haftungsrisiken der BWB gegenüber dem sächsischen Kreditinstitut bei einer
Insolvenz habe auf neuen Erkenntnissen im Juni 2002 beruht, sodass eine
Überarbeitung der vorhandenen Risikoanalyse erforderlich gewesen sei.
T 302:
Die Ausführungen der BWB widerlegen die
Beanstandungen des Rechnungshofs nicht. Auffällig ist, dass sich die Bewertung
zweier wesentlichen Risikopositionen kurz nach dem Veräußerungsbeschluss
dahingehend verändert hat, dass die Mehrkosten der Veräußerung die der
Insolvenz um ein Mehrfaches übersteigen. Hinzu kommt, dass eine dieser
Risikopositionen (die Haftung für einen Zuschuss bei Insolvenz) bereits in der
Vorlage an den Aufsichtsrat wie bei der nachträglichen Bewertung mit
„0 v. H.“ angesetzt worden war (vgl. T 296). Aufgrund dieser
Abläufe drängt sich der Schluss auf, dass es seinerzeit im Rahmen der
Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat insbesondere darum ging, die Mehrkosten
einer Veräußerung der SVZ möglichst niedrig darzustellen und damit die
Insolvenz abzuwenden.
T 303:
Der Rechnungshof hat ferner beanstandet, dass den
Aufsichtsratsmitgliedern die Vorlagen zu der Gremiumssitzung ungeachtet der
Tragweite der zu treffenden Entscheidung erst am späten Nachmittag des Tages
vor der Zusammenkunft zugegangen sind, obwohl diese rechtzeitig beim
Vorstandsvorsitzenden der BWB angefordert und auch angemahnt worden waren. Eine
intensive Auswertung der Beschlussvorlagen zur Vorbereitung der Gremiumssitzung
war weder für die Senatsverwaltung noch für die Aufsichtsratsmitglieder möglich.
Die BWB haben darauf verwiesen, dass der Aufsichtsrat durch diverse
vorausgehende Sitzungen über den jeweils aktuellen Stand zum Thema SVZ
informiert gewesen sei und das Konzept des Kaufvertrags erst wenige Tage vor
der Aufsichtsratssitzung festgestanden habe. Damit bestätigen die BWB, dass der
Aufsichtsrat mit nur unzureichendem zeitlichen Vorlauf über die Veräußerung der
SVZ entschieden hat.
T 304:
Auch vor dem Hintergrund der insgesamt für die SVZ
eingesetzten und verlorenen Finanzmittel von 587 Mio. € beanstandet
der Rechnungshof zusammengefasst, dass die BWB mit der Veräußerung der SVZ
wiederum eine für die Anstalt und mittelbar das Land Berlin finanziell
nachteilige Entscheidung getroffen haben, die im Vergleich zu einer Insolvenz
Mehrkosten von mindestens 11,8 Mio. € verursacht hat, die sich bis
auf 39,4 Mio. € erhöhen können. Er sieht das langjährige Engagement
der BWB bei der SVZ außerhalb ihres Kerngeschäfts als exemplarisch für eine
verfehlte Beteiligungspolitik an.
Der
Rechnungshof erwartet, dass die BWB vor künftigen Entscheidungen insbesondere
die wirtschaftlichen Prämissen sorgfältiger prüfen und das
Beteiligungscontrolling sowie Risikomanagement verbessern. Dabei müssen die
wirtschaftlichen Interessen Berlins und seiner Gebührenzahler im Vordergrund
stehen.
zu T 300 bis
304:
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen war über die Finanz- und Ergebnissituation über seinen AR-Vorsitzenden
der BWB in die Problematik SVZ einbezogen. Eine Veräußerung wäre nicht möglich
gewesen ohne vollständige Entschuldung des SVZ und Zuführung weiterer
Finanzmittel zur Sicherung der Geschäftsfortführung bis Anfang 2004.
Es trifft zu, dass der AR der BWB über das Konzept
des Kaufvertrages kurzfristig informiert wurde. Der Senat räumt ein, dass
bestimmte Haftungsrisiken erst kurzfristig in der AR-Sitzung am 29.06.2002
dargestellt wurden.
Allerdings erfolgte die Information des AR zum
aktuellen Stand des SVZ auch in den jeweiligen vorausgehenden AR-Sitzungen. Die
Veräußerung stand unter großem Zeitdruck, da jede Verzögerung über den
30.06.2002 hinaus die Zuführung weiterer Mittel erforderlich gemacht hätte.
Auch wenn der Verkauf ohne weitere Mittelzuführung nur unter großem Zeitdruck
möglich gewesen ist, hätten der Vorstand und der Aufsichtsrat beim Einleiten
einer Insolvenz ohne abschließende Prüfung eines möglichen Verkaufes und damit
der Gegenüberstellung der Kosten gegen seine ihm obliegenden Rechte und
Pflichten verstoßen.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die BWB
Konsequenzen aus den teilweise vor der Teilprivatisierung entstandenen
Entscheidungen gezogen und Strategien für künftige Entscheidungen getroffen
haben.
3. Deutlich überhöhtes
Gehaltsniveau bei Führungskräften der Berliner Verkehrsbetriebe
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zahlen seit Jahren
Führungskräften sowie sonstigen Mitarbeitern außertarifliche und überhöhte
Vergütungen. Obwohl die Beschäftigtenzahl innerhalb von neun Jahren um etwa
44 v. H. zurückgegangen ist, hat sich die Anzahl dieser als
AT-Angestellte bezeichneten Mitarbeiter mehr als verzehnfacht. Das
Betriebsergebnis der BVG wird hierdurch zusätzlich mit mehreren Millionen Euro
jährlich belastet. Der Betrieb ist aufgefordert, die überhöhten Leistungen
unverzüglich auf ein vertretbares Maß zurückzuführen sowie bei allen Maßnahmen
zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT‑Angestellten in vollem
Umfang einzubeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau
voranzutreiben. Der Rechnungshof erwartet darüber hinaus, dass der Senat
Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht
unterstehenden Anstalten nach dem Berliner Betriebegesetz entwickelt und auf
deren strikte Einhaltung achtet.
Der Vorstand der BVG hat sich bereits detailliert zu den Prüfergebnissen des Rechnungshofes gegenüber Rechnungshof, den zuständigen Senatsverwaltungen, Senatskanzlei und Abgeordnetenhaus geäußert und steht in weiterer Korrespondenz mit dem Rechnungshof.
Zum Jahresbericht 2004 des Rechnungshofs hat der BVG-Vorstand gegenüber dem Senat aktuell folgende Stellungnahme abgegeben:
T 305:
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beschäftigen
seit Jahren in erheblicher Zahl dem Vorstand nachgeordnete Führungs- sowie
sonstige Dienstkräfte, die als sog. AT-Angestellte aufgrund von Sondervereinbarungen (Dienstverträgen)
„außertariflich“ Vergütungen erhalten. Der Rechnungshof hat die
Vertragsgestaltung und Bezahlung der AT‑Angestellten geprüft und dabei
eine erhebliche Ausweitung dieses Personenkreises und ein deutlich überhöhtes
Gehaltsniveau festgestellt. Zum Stichtag 31. Dezember 2003 hatte der
Betrieb Dienstverträge mit 83 AT‑Angestellten geschlossen, und zwar
mit
· 8 Mitarbeitern der
2. Führungsebene (Direktoren),
· 38 von 48 Mitarbeitern der
3. Führungsebene (stellvertretende Direktoren zugleich Abteilungsleiter, Abteilungsleiter,
Betriebshofmanager) und
· 37 sonstigen Mitarbeitern,
die weder der 2. noch der 3. Führungsebene angehören („Beauftragter“, „Bevollmächtigter“,
„Koordinator“, „Hauptsachbearbeiter“ im Bereich der „IuK“ u. a.).
Die Dienstverträge mit den AT‑Angestellten
sind im Regelfall auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.
zu T 305:
„Die Darstellung entspricht der aktuellen Struktur des Gehaltsgefüges für die AT-Beschäftigten im Unternehmen BVG. Sie basiert auf den Daten zum Stichtag 01.04.2004, die die BVG ihren Stellungnahmen an den Rechnungshof von Berlin und die Senatverwaltungen zugrunde gelegt hat.
T 306:
Die Zahl der AT-Angestellten
hat sich bei den BVG von 1994 bis 2003 (Stand jeweils am Jahresende) mehr als
verzehnfacht, während die Gesamtzahl der Mitarbeiter von 22 965 auf
12 878 zurückgegangen ist.
Auch im Vergleich zu den anderen Anstalten nach dem
Berliner Betriebegesetz (BerlBG), den Berliner Wasserbetrieben (BWB) und den
Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), nehmen die BVG mit den bei ihr
beschäftigten AT‑Angestellten eine Spitzenposition ein. Besonders
auffällig ist, dass Mitarbeiter unterhalb der 2. Führungsebene vornehmlich
bei den BVG als AT‑Angestellte beschäftigt werden.
Ansicht 45: AT-Angestellte
im Bereich der BVG, BWB und BSR
|
|
BVG1) |
BWB2) |
BSR2) |
|
2. Führungsebene |
8 |
13 |
10 |
|
3. Führungsebene |
38 |
2 |
5 |
|
Sonstige |
37 |
— |
1 |
|
Gesamt |
83 |
15 |
16 |
1) Stand: 31. Dezember 2003
2) Stand: 31. Dezember 2002
zu T 306:
Der Vergleich mit anderen Anstalten des öffentlichen Rechts muss aus Sicht des Vorstands relativiert werden. Nur wenn die Strukturen im einzelnen vergleichbar gemacht werden, lassen sich Unterschiede nachvollziehen. Komplexität, Aufbauorganisation und Größe der Anstalten sind nach unseren Erkenntnissen sehr unterschiedlich. Daher sind sachgerechte Abweichungen erklärbar und der Individualität des jeweiligen Anstaltszwecks geschuldet.
Zu der tabellarischen Gegenüberstellung der AT-Angestellten im Bereich der BVG, BWB und BSR ist im Übrigen die Anzahl der Beschäftigten in den jeweiligen Anstalten für eine sachgerechte Gewichtung unerlässlich und kann nur mit der jeweiligen Anzahl an Führungskräften der entsprechenden Ebenen verglichen werden.
Auf Basis eines vom Vorstand umgesetzten
Organisationskonzeptes vom 23.06.1993 (Bossard Consultants GmbH) wurden seit
Sommer 1993 schrittweise drei Führungsebenen (Hauptabteilungsleiter,
Direktionsabteilungsleiter und Fachabteilungsleiter) gestrichen und die Anzahl
der Führungsfunktionen in der 2. und 3. Ebene von 171 reduziert auf 56 (Planziel:
bis zu 66 Positionen). Somit ist der damals beschlossene Personalrahmen
deutlich unterschritten.
T 307:
Gemessen am Aufgabeninhalt,
aber auch an der Bewertung vergleichbarer Funktionen in anderen Bereichen
(unmittelbare Landesverwaltung, übrige Anstalten nach dem BerlBG) ist die
jeweils vereinbarte Vergütung ‑ auch
unter Anlegen großzügiger Maßstäbe ‑ deutlich überhöht. Beschreibungen der Aufgabenkreise und auf dieser
Grundlage getroffene Bewertungsentscheidungen konnten die BVG nur in wenigen
Fällen vorlegen. Für Mitarbeiter der 2. Führungsebene, die Funktionen von
leitenden Angestellten wahrnehmen, erscheinen Aufgabenkreisbeschreibungen zwar
verzichtbar. In den übrigen Fällen sind aber entsprechende Unterlagen unerlässlich.
Erst auf dieser Grundlage ist überhaupt eine Entscheidung möglich, ob
Tätigkeiten anfallen, die nach ihrem Schwierigkeitsgrad die in der höchsten
Vergütungsgruppe (VGr. I BAT) beschriebenen Anforderungen deutlich
übersteigen. Dies dürfte für Mitarbeiter der BVG unterhalb der 2. und der
3. Führungsebene jedoch grundsätzlich nicht der Fall sein.
zu 307:
Bei der BVG, die im Sinn der 1994 eingerichteten Anstalt öffentlichen Rechts zu einer wettbewerbsfähigen Unternehmung in einem sich schrittweise deregulierenden Markt verändert werden soll, ist daher auch die Vergütung an marktwirtschaftlichen und branchenüblichen Maßstäben zu messen. Unseres Erachtens ergeben sich Unterschiede gegenüber der Verwaltung mindestens bei Aspekten der Stellenbewertung, der Relevanz der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Altersversorgung und der Haftung. Hinzu kommt, dass die BVG durch AT-Einstellungen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erhebliche externe Aufwendungen eingespart hat. Diese Betrachtung blieb durch den Rechnungshof unberücksichtigt.
Zu den eingeleiteten Veränderungsmaßnahmen des Vorstandes gehört unter anderem eine weitere Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte im Zuge der zukünftigen „Zielorganisation 9.500“ Vollbeschäftigte in der BVG-Gruppe. Dieser Prozess geht einher mit der Schaffung von weniger starren Aufbauorganisationsformen z. B. durch die Bildung von Teamstrukturen einhergehend mit einer Erweiterung von Führungsspannen. In diesem Zusammenhang sind zwangsläufig auch die aktuellen Bewertungsgrundlagen zu überprüfen und anzupassen.
Die laufenden Veränderungsmaßnahmen im Unternehmen basieren auf einer kontinuierlichen Überprüfung bzw. Anpassung der Strukturen und externen sowie internen Vergleichsgrößen für einen im Umbruch befindlichen öffentlich-rechtlichen Betrieb.
T 308:
In den Dienstverträgen ist
jeweils eine jährliche Festvergütung
vereinbart, die in zwölf gleichen Monatsbeträgen gezahlt und mit der die
gesamte für die BVG geleistete Tätigkeit (einschließlich Mehrarbeit) abgegolten
wird. Darüber hinaus erhält die Mehrzahl der AT‑Angestellten eine variable, erfolgsabhängige Jahressonderzahlung,
die der Vorstand auf der Grundlage von Zielvorgaben jeweils nach Vorliegen des
Jahresabschlusses „nach freiem Ermessen“ festsetzt. In der Praxis ist die vom
Vorstand nach Vorliegen des Jahresabschlusses festgesetzte Bonuszahlung bisher
in den meisten Fällen immer in voller Höhe ausgezahlt worden. Der Rechnungshof
sieht daher „Festgehalt“ und „Variable“ in einem Gesamtzusammenhang.
Hinzutretende geldwerte Vorteile hat der Rechnungshof hier nicht berücksichtigt.
zu T 308:
Bezüglich der Aufforderung sicherzustellen, dass die variablen Gehaltsbestandteile ohnehin ausschließlich nach einem nachvollziehbaren Grad der Zielerreichung gewährt werden, kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass das System der Zielvereinbarungen zur Zeit weiter ausgestaltet, d. h. noch dezidierter vereinbart wird. Auf Basis der strategischen Neuausrichtung des Unternehmens wird die bestehende Regelung durch das Instrument der Balanced Scorecard als weiterer Gradmesser der individuellen Zielerreichung einbezogen, um so eine erfolgsabhängige Bewertung in einzelnen Modulen gezielt zu konkretisieren.
T 309:
Mit Angestellten der 2. Führungsebene hat der Vorstand
bereits im Jahr 1995 Sonderverträge geschlossen. Die Bezüge der damaligen
„Unternehmens- und Zentralbereichsleiter“ wurden seinerzeit noch nach der Endstufe
der höchsten Vergütungsgruppe des BAT (VGr. I) zuzüglich eines monatlichen
Erhöhungsbetrags von 1 278 € bemessen. Im Jahr 1997 sind diese
Zahlungen in feste Jahresvergütungen, zahlbar in zwölf Monatsbeträgen,
umgewandelt worden. Zusätzlich zur Jahresvergütung wird seither auf der
Grundlage von Zielvereinbarungen eine variable, erfolgsabhängige Sonderzahlung
(Bonuszahlung) gewährt.
Die Angestellten der 2. Führungsebene sind
unmittelbar dem Vorstand der BVG unterstellt. Sie nehmen die Tätigkeit von
leitenden Angestellten wahr; u. a. ist ihnen die Befugnis übertragen,
Arbeitnehmer ihres Geschäftsbereiches selbstständig einzustellen und Kündigungen
auszusprechen. Damit ist die Regelung der Vertragsbeziehungen durch
Dienstvertrag unter Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Bezügebestandteils
zwar grundsätzlich vertretbar. Die inzwischen von den BVG geleisteten Zahlungen
sprengen aber den Rahmen dessen, was noch als angemessen angesehen werden kann.
Die Vergütungen liegen auch deutlich über den Bezügen, die Mitarbeiter der
2. Führungsebene der anderen Anstalten nach dem BerlBG erhalten.
zu T 309:
Die Struktur der
Führungskräfte der BVG und ihre Vergütung ist im Rahmen der neu zu gestaltenden
Leitlinien für das Gehaltsgefüge der Führungskräfte der dem BerlBG unterfallenden
Anstalten künftig weiter zu entwickeln und kontinuierlich anzupassen.
Eine entsprechende
Informationsvorlage wurde dem Aufsichtsrat in seiner letzten Sitzung zur
Kenntnis gebracht.
T 310:
Im Jahr 1999 hatte der
Vorstand beschlossen, auch Mitarbeiter der 3. Führungsebene
wie AT-Angestellte zu behandeln und mit ihnen Dienstverträge zu schließen, die
die Zahlung einer Festvergütung und teilweise einer jährlichen
erfolgsabhängigen Sonderzahlung vorsehen. Zuvor waren diese Mitarbeiter ‑ von
wenigen Ausnahmefällen abgesehen ‑ der höchsten Vergütungsgruppe
(VGr. I BAT) zugeordnet. Am Stichtag 31. Dezember 2003
zählten 48 Mitarbeiter zur 3. Führungsebene. Lediglich auf
10 Mitarbeiter fand noch der BAT Anwendung.
Mit 38 Mitarbeitern haben die BVG
einzelvertraglich die Zahlung einer Festvergütung und teilweise einer jährlichen
erfolgsabhängigen Sonderzahlung vereinbart. Dabei wurde versäumt, für diese
Maßnahme die nach der Betriebssatzung erforderliche Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuholen. Der Vorstand hat die ihm rechtlich zustehenden
Befugnisse nicht nur klar überschritten, sondern immer dann, wenn das
Aufgabengebiet die Eingruppierung des Mitarbeiters im Rahmen der
Vergütungsordnung erfordert hätte, sich über das die BVG bindende Tarifrecht
hinweggesetzt.
Die Umstellung auf AT-Vergütung hat für die
Mitarbeiter der 3. Führungsebene bereits 1999 zu Gehaltssteigerungen von bis zu
30 v. H. geführt. Die Vergütung wurde zum 1. Januar 2001 ‑ wie
bei den Mitarbeitern der 2. Führungsebene ‑ nochmals um
4 v. H. gehoben; in Einzelfällen hat der Vorstand aber noch deutlich
höhere Vergütungssteigerungen beschlossen, ohne dass die Gründe hierfür im
Einzelnen aktenkundig waren. Nach alldem sind auch die Bezüge der Angestellten
der 3. Führungsebene, soweit sie als AT-Mitarbeiter behandelt werden, als
deutlich überhöht anzusehen.
zu T 310:
Ergänzend zu den Erläuterungen in den
vorangegangenen Stellungnahmen der BVG zur Frage der Zustimmungspflichtigkeit
von Maßnahmen nach der geltenden Anstaltssatzung ist darauf hinzuweisen, dass die
entsprechende Satzungsbestimmung so auszulegen ist, dass Sonderverträge mit
Arbeitnehmern nur Verträge sind, die über den Arbeitsvertrag hinaus
abgeschlossen werden, wie z. B. Darlehens- oder Beraterverträge. Im
übrigen wurde dem Aufsichtsrat eine Tischvorlage zur Struktur der
Führungskräfte der BVG und deren Vergütung für die Sitzungen am 21.06.2004
sowie 28.06.2004 zur Information vorgelegt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aus der
Entstehungsgeschichte des Berliner Betriebegesetzes hervorgeht, dass den
Anstalten die volle Bandbreite der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten
zur Verfügung gestellt werden sollte, und zwar insbesondere im Hinblick auf den
künftig einsetzenden Wettbewerb, der in Folge der Schaffung des
EG-Binnenmarktes auch den klassischen Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge
erfasst.
T 311:
Darüber hinaus haben die BVG
noch mit 37 sonstigen Mitarbeitern,
die weder der 2. noch der 3. Führungsebene angehören, Dienstverträge
geschlossen und die Zahlung einer außertariflichen Vergütung vereinbart, ohne
dass deutlich wird, welche Aufgaben von ihnen im Einzelnen wahrzunehmen sind. Auch hierfür lag eine vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrats nicht vor.
Der Rechnungshof hat in allen Fällen erhebliche
Zweifel an der Notwendigkeit, mit diesen Mitarbeitern eine außertarifliche
Vergütung zu vereinbaren. Gründe, die gegen eine Zuordnung zu den einschlägigen
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT sprechen, sind nicht
erkennbar. Ein Vergleich mit den anderen Anstalten nach dem BerlBG erhärtet
diese Feststellung. Von einem Einzelfall abgesehen, werden dort nämlich an
Mitarbeiter unterhalb der 2. und 3. Führungsebene keine Vergütungen
gezahlt, die über die höchste Vergütungsgruppe nach dem BAT hinausgehen.
Im Juli 2001 entschied der Vorstand, die ständig wachsende Höhe von Systemberatungsaufwendungen durch die gezielte Rekrutierung von qualifizierten EDV-Experten umzukehren und in der Planung 2002 zu verankern. Bis September 2002 wurden Fachkräfte mit AT-Verträgen zu marktüblichen Konditionen – außerhalb der 3. Führungsebene – eingestellt.
In den Jahren 2001 und 2002 wurden zahlreiche lang laufende Restrukturierungsprojekte begonnen, die im Wesentlichen durch Unternehmensberater gesteuert wurden. Damit waren hohe Kosten verbunden.
Der jetzt amtierende Vorstandsvorsitzende veranlasste
Anfang 2003 den Aufbau eines Zentralbereiches Planung und Controlling –
unter anderem um die Projektsteuerung und
-verzahnung mit dem Controlling und Rechnungswesen im eigenen Unternehmen durchführen
zu können. Unter anderem durch den gezielten Einsatz von AT-Mitarbeitern konnte
das jährliche Beratungsvolumen von 16,4 auf 8,6 Mio. € in 2003
vermindert werden. Zusätzlich konnte auf diesem Wege die Personalstruktur des
Unternehmens und das unternehmensinterne Know how trotz bestehender
Einstellungsbeschränkungen aufgabenadäquat weiter entwickelt werden.
Der räumliche Wirkungskreis des Unternehmens wurde auf das Gebiet Berlin/Brandenburg sowie auf mit der BVG verbundene Wirtschaftsunternehmen erweitert. Weiterhin wurde auch in diesen Fällen in den ergänzenden arbeitsvertraglichen Regelungen eine Abgeltung jedweder Mehrleistungen auch an Wochenenden und Feiertagen vereinbart. Diese sind nunmehr mit dem Grundgehalt abgedeckt. Basis für die Gehaltsfindung war unter anderem auch die Abgeltung eines pauschalen Überstundenanteils.
Bei Neu- bzw. Nachfolgebesetzungen findet regelmäßig eine Überprüfung hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit zur Besetzung der Stelle mit einem AT-Angestellten statt.
In diesem Zusammenhang wird auch die aufgabenorientierte Vergütungsstruktur überprüft und in jedem Fall neu festgelegt.
T 312:
Die Gesamtvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den
wahrzunehmenden Aufgaben stehen. Hiervon kann nach den Prüfungserkenntnissen
des Rechnungshofs nicht die Rede sein. Zudem haben die Bezüge der
AT-Angestellten bei den BVG durchweg eine Größenordnung erreicht, die sich
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch angesichts der finanziellen
Situation der Anstalt nicht mehr rechtfertigen lässt. Verglichen mit den
Bezügen der leitenden Beamten und Amtsträger des Landes Berlin stellt sich die
Situation wie folgt dar:
· Die Jahresvergütungen der
Angestellten der 2. Führungsebene (8 Direktoren der BVG) übersteigen in allen
Fällen deutlich die Bezüge der höchsten BesGr. B 11. Sie liegen bis
zu 53 v. H. über den Amtsbezügen der Senatoren und bis zu
29 v. H. über den Amtsbezügen des Regierenden Bürgermeisters.
· Soweit Mitarbeiter der
3. Führungsebene als AT-Angestellte beschäftigt werden (zurzeit 38
Mitarbeiter), liegen die jährlichen Vergütungen regelmäßig zwischen den
Dienstbezügen der BesGr. B 6 und B 7 (Bezirksbürgermeister,
Staatssekretäre). Die Vergütungen der Mitarbeiter, die gleichzeitig die
Funktion eines stellvertretenden Direktors der BVG wahrnehmen, entsprechen
nahezu der Besoldung eines Beamten der BesGr. B 9 und liegen damit
z. B. über den Einkünften der Präsidenten der Berliner Universitäten. In
einigen Fällen hat der Rechnungshof sogar noch höhere Vergütungen festgestellt.
· Die als AT‑Angestellte
beschäftigten Mitarbeiter unterhalb der 3. Führungsebene (37 Mitarbeiter) erhalten
überwiegend Jahresvergütungen, die der Höhe nach mit Bezügen von Beamten in
BesGrn. B 2 (Senatsrat) bis B 5 (Senatsdirigent) vergleichbar
sind. Ein Mitarbeiter dieser Kategorie erhält sogar Bezüge vergleichbar der
BesGr. B 9. Nur in einigen Fällen bewegen sich deren Jahresbezüge
knapp unterhalb der Vergütung, die einem Angestellten in VGr. I BAT
zustehen würde.
zu T 312:
Nach unserer Auffassung ist die Besoldung im öffentlichen Dienst, die selbst bundesweit als reformbedürftig angesehen wird und sich traditionell an der Erfüllung klassischer hoheitlicher Aufgaben orientiert, nicht als alleiniger Besoldungsmaßstab für ein Wirtschaftsunternehmen auf dem Weg zur Wettbewerbsfähigkeit geeignet.
Auf die Ausführungen zu T 306 wird verwiesen.
T 313:
Aufgrund des mit dem Land
Berlin geschlossenen Unternehmensvertrages erhält der Betrieb jährlich nach wie
vor bis zu 420,3 Mio. € aus dem Landeshaushalt (vgl. T 317). Vor
diesem Hintergrund muss erwartet werden, dass die BVG mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln äußerst sparsam umgehen. Wenn aufgrund der Haushaltslage alle
Beschäftigten und Amtsträger im unmittelbaren Landesdienst Einschnitte ihrer
Bezüge hinnehmen müssen und entsprechende Bestrebungen auch auf den
Tarifbereich der BVG ausstrahlen, können die Führungskräfte der BVG nicht
ausgenommen werden.
Soweit Dienstverträge geschlossen wurden, die
jeglicher Grundlage entbehren, werden diese unverzüglich durch Arbeitsverträge
zu ersetzen sein, deren Vergütung sich an der tarifgemäßen Bewertung zu
orientieren hat. In den Fällen, in denen zwingende sachliche Gründe die
Regelung der Rechtsbeziehungen durch Dienstvertrag erfordern, hat der
Rechnungshof die BVG aufgefordert, unverzüglich Nachverhandlungen zur Absenkung der Bezüge zu führen. Sollte eine
Vertragsanpassung nicht sofort realisierbar sein, wird sich dies erst recht auf
den Bonusrahmen auswirken müssen. Unabhängig davon sollten die vom Vorstand
nach freiem Ermessen festgesetzten Bonuszahlungen überprüft werden. Ferner wird
zu beachten sein, dass AT-Angestellte der BVG nicht von den tariflichen
Regelungen zur Beschäftigungssicherung erfasst werden.
Bei Freiwerden und ggf. nach aufgabenkritischer
Prüfung zwingend erforderlicher Neubesetzung von Stellen werden sich die BVG aufgrund
sachgerechter Bewertung des Aufgabengebietes vor Abschluss eines Dienstvertrages
an einem sachlich und finanziell vertretbaren Vergütungsrahmen zu orientieren
haben.
zu T 313:
Zu den eingeleiteten Veränderungsmaßnahmen des Vorstandes gehört auch eine weitere Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte im Zuge der zukünftigen „Zielorganisation 9.800/10.000“ Vollbeschäftigte in der BVG-Gruppe.
Dieser Prozess geht einher mit der Schaffung von weniger starren Aufbauorganisationsformen, z. B. durch die Bildung von Teamstrukturen einhergehend mit einer Erweiterung von Führungsspannen.
Im einzelnen wurde bereits jetzt mit 8 AT-Führungskräften die reguläre oder vorgezogene Pensionierung verabredet. Nachfolgebesetzungen finden - wo immer möglich - zu für die BVG noch günstigeren Konditionen statt bzw. unter Anwendung des Tarifrahmens.
Weitere 15 konkrete, personenbezogene Maßnahmen für 12 Beschäftigte sind eingeleitet bzw. in der Umsetzung. Dies und die vereinbarten Pensionierungen entsprechen einer Quote von 28 v. H. der vom Rechnungshof untersuchten Mitarbeitergruppe mit 83 AT-Verträgen. Des Weiteren wurden in den Fällen, in denen eine Neuregelung der Rechtsbeziehung durch Dienst- bzw. Arbeitsverträge erforderlich erscheint, bereits jetzt Nachverhandlungen mit den Beschäftigten mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge bzw. der Änderung von Vertragsbestandteilen durchgeführt.
Die geltenden individual- bzw. kollektivrechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zwingend zu beachten.
Die Regelungen zu den Bonuszahlungen der jeweiligen Mitarbeiter wurden bereits durch Kennziffern in den individuellen Zielvereinbarungen weiter konkretisiert. Diese Kennziffern werden jährlich überprüft, aktuell angepasst und individuell festgelegt. In einem Zielwerterreichungsgespräch nach Jahresabschluss wird der Erfüllungsgrad ausgewertet.
T 314:
Das Betriebsergebnis der BVG,
die Jahr für Jahr mit einem hohen Fehlbetrag abschließen, wird durch die erhebliche
Ausweitung der AT‑Angestellten und deren, gemessen an der
Einkommensentwicklung im unmittelbaren Landesdienst, deutlich überhöhten
Gehälter jährlich mit mehreren Millionen Euro unnötig belastet. Der
Rechnungshof erwartet, dass die BVG die gewährten Leistungen auf ein vertretbares
Maß zurückführen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau
vorantreiben. Im Rahmen der aktuellen Sanierungsbemühungen stellen die BVG
derzeit weiter gehende Überlegungen zur Verringerung der Personalaufwendungen
an. Der Rechnungshof hat die BVG aufgefordert, ihre AT-Angestellten hierbei in
vollem Umfang einzubeziehen. Aufgabe des Senats wird es sein, in vorstehendem
Sinne nachhaltig auf die BVG einzuwirken. Er ist aufgefordert, Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei
Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden Anstalten nach dem
BerlBG zu entwickeln und auf deren strikte Einhaltung zu achten.
Die Verknüpfung des Betriebsergebnisses der BVG mit der Einkommensentwicklung der Mitarbeiter stellt lediglich eine pauschale Annahme dar. Die daraus resultierenden Schlussfolgerungen sind daher nicht zu verifizieren. Die Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungshofs wurden bereits aufgenommen.
Im Einzelnen ist mit 8 AT-Führungskräften die reguläre oder vorgezogene Pensionierung verabredet worden. Nachfolgebesetzungen finden - wo immer möglich - zu für die BVG günstigeren Konditionen statt bzw. unter Anwendung des Tarifrahmens.
Die Leitlinien werden zurzeit durch den Senat erarbeitet und in den Geschäftsgang gegeben. Die BVG hat ihrerseits dem Aufsichtsrat eine Vergütungsstruktur zur Information vorgelegt und Leitlinien erarbeitet, die im Rahmen der Entwicklung der Senatsleitlinien auch dort eingeflossen sind.
T 315:
Auf die Kritik des Rechnungshofs
haben die BVG eingewandt, die Bezahlung der AT-Angestellten bewege sich „im
Rahmen des relevanten Marktumfeldes.“ Das Management solle weiter gestrafft und
verschlankt werden, um den Personalaufwand zu reduzieren. Auch die
Führungskräfte würden in die Überlegungen zur Personalkostensenkung und zum
weiteren Personalabbau einbezogen. Mindestens eine pauschale Absenkung der
Bezüge in Anlehnung an das Ergebnis der laufenden Verhandlungen für den
Spartentarifvertrag Nahverkehr sei geplant. Weitere personenbezogene Maßnahmen
seien bereits eingeleitet oder zumindest beabsichtigt. Neubesetzungen freigewordener
Führungspositionen würden künftig zu für die BVG günstigeren
Vertragsbedingungen vorgenommen.
Die Ankündigungen lassen eine gewisse Bereitschaft der
BVG erkennen, die deutlich überhöhte Bezahlung ihrer Führungskräfte zu reduzieren.
Dabei muss die Gehaltsstruktur den hohen Betriebsverlusten und dem daraus
resultierenden erheblichen Zuschussbedarf aus dem Landeshaushalt Rechnung
tragen. Die von den BVG angekündigten Maßnahmen können nur einen ersten Schritt
darstellen.
zu T 315:
Es ist zutreffend, dass es sich hierbei um einen ersten Schritt zur Neugestaltung von Dienstverträgen, Bezügen sowie einer aufgabenkritischen Betrachtung der derzeitigen Organisationsstruktur handelt, der konsequent weiter verfolgt wird.
Im Rahmen der bereits
eingeleiteten und zukünftig noch anstehenden Maßnahmen zur Verringerung des
Personalaufwandes bei der BVG werden auch die Führungskräfte einbezogen, so
dass auch AT-Angestellte bei dem notwendigen Personalabbau berücksichtigt
werden. Hierbei ist jedoch zwingend die Beibehaltung einer wettbewerbsfähigen
Struktur sowie die Bindung von Leistungsträgern als ureigenstes Interesse des
Unternehmens BVG zu berücksichtigen.
T 316:
Der Rechnungshof erwartet,
dass die BVG
· in allen Fällen, in denen
zwingende sachliche Gründe die Regelung der Rechtsbeziehungen durch
Dienstvertrag erfordern, unverzüglich Nachverhandlungen mit dem Ziel der
Absenkung der Bezüge führen,
· in den Fällen, in denen der
Abschluss von Dienstverträgen von Anfang an nicht gerechtfertigt war, die
bestehenden Verträge umgehend durch Arbeitsverträge ersetzen und sich bei der
Vergütung an sachgerechten Aufgabenkreisbewertungen ausrichten,
· sich bei Freiwerden und ggf.
nach aufgabenkritischer Betrachtung zwingend erforderlicher Neubesetzung von
Stellen durch AT‑Angestellte an einem sachlich und finanziell
vertretbaren Vergütungsrahmen orientieren und
· bei allen anstehenden
Maßnahmen zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT-Angestellten in
vollem Umfang einbeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau
vorantreiben.
Der Senat ist aufgefordert,
· Leitlinien für die
Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden
Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln und auf deren strikte Einhaltung zu
achten sowie
· nachhaltig auf die BVG
einzuwirken, die überhöhten Leistungen unverzüglich auf ein vertretbares Maß
zurückzuführen und weiteren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
zu
T 316:
Die geplanten bzw. eingeleiteten Maßnahmen zum Personalumbau innerhalb der BVG auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen Verkehrsdienstleiter im ÖPNV-Markt wurden dem Rechnungshof sowie den Senatsverwaltungen bereits vorgestellt. Dieser Prozess hin zu einer wettbewerbsbezogenen, leistungsorientierten Personalzielstruktur mit einem flexiblen und erfolgsorientierten Gehaltsgefüge benötigt einen angemessenen Zeitraum zur Umsetzung.
Hier muss das Gebot der Fürsorgepflicht auch für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unseres Unternehmens mit außertariflichen Anstellungsverhältnissen Anwendung finden.“
Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Von der BVG wurden seit Mitte 2003 folgende
Maßnahmen eingeleitet oder umgesetzt bzw. sind geplant:
– Mit acht außertariflichen Führungskräften ist bereits die reguläre bzw. vorgezogene Pensionierung verabredet worden. Für weitere 12 außertariflich Beschäftigte sind konkrete Maßnahmen zur Aufwandsreduzierung eingeleitet bzw. geplant. Hierzu die nachfolgende tabellarische Aufstellung:
|
Bereich/ Maßnahme |
Anzahl 2. Ebene |
Anzahl 3. Ebene |
Anzahl Sonstige |
Summe
|
|
Pensionierung
erfolgt |
- |
1 |
- |
1 |
|
Pensionierung
vorgesehen |
2 |
3 |
2 |
7 |
|
Rückgruppierung |
- |
- |
4 |
4 |
|
Reduzierung
Variable Vergütung |
2 |
5 |
1 |
8 |
|
Sonstiges |
1 |
- |
2 |
3 |
Summe
Maßnahmen |
5 |
9 |
9 |
23 |
|
|
|
|
|
|
|
Anzahl
AT-MA mit Maßnahmen |
4 |
7 |
9 |
20 |
|
Anzahl
AT MA mit |
4 |
32 |
27 |
63 |
|
Summe
AT-Mitarbeiter |
8 |
39 |
36 |
83 |
– In weiteren geeigneten Fällen werden Nachverhandlungen mit dem Ziel einer Absenkung der Bezüge geführt. Schrittweise korrigiert werden damit speziell die im IT-Bereich abgeschlossenen Verträge, welche über die im BAT/TV-Datenverarbeitung vorgesehene Bewertung hinausgehen.
– Die nach aufgabenkritischer Betrachtung zwingenden Nachbesetzungen sollen entsprechend der vom Rechnungshof empfohlenen Verfahrensweise zu für die BVG günstigeren Konditionen und gegebenenfalls im Tarifrahmen erfolgen.
– Im Übrigen ist in Anlehnung an den in Verhandlung befindlichen Tarifvertrag Nahverkehr in Berlin eine mindestens proportionale Absenkung der außertariflichen Bezüge und im Zuge der zukünftigen Zielorganisation mit 9.500 Beschäftigten eine weitere Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte geplant.
Personalmaßnahmen
bei Führungskräften
Der BVG-Vorstand hat den Aufsichtsrat in seiner außerordentlichen Sitzung am 28.06.2004 über die Stellen und die Vergütung der Führungskräfte bzw. der außertariflichen Angestellten informiert. Insbesondere hat er den Aufsichtsrat über die aktuelle und zukünftige Entwicklung der Anzahl der Führungskräfte, das Vergütungssystem der Führungskräfte sowie die grundsätzliche Vergütungsstruktur unterrichtet.
Ferner wird der Vorstand der BVG eine neue Dienstwagenregelung, welche sowohl eine Neustrukturierung im Kreis der Dienstwagenberechtigten als auch eine Neustrukturierung bezüglich der Klasse der zur Verfügung gestellten Dienstwagen beinhaltet, erarbeiten. Im Nachgang dazu wird sich der Aufsichtsrat vom Vorstand der BVG regelmäßig über die durchgeführten und geplanten Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Leitlinie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen für die Gehaltsstruktur bei den Anstalten unterrichten lassen.
Gewährung von Sonderzahlungen
Der Aufsichtsrat wird sich regelmäßig darüber berichten lassen, inwieweit variable erfolgsabhängige Jahressonderzahlungen nur differenziert, nach Maßgabe der jeweils individuellen Zielerfüllung gewährt werden.
Leitlinien für die Vergütungsstruktur von Führungskräften
der Anstalten des öffentlichen Rechts nach BerlBG
Der Vorstand der BVG vertritt die Auffassung, dass er nach § 14 Abs. 8 BerlBG die alleinige Personalkompetenz habe. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers und in Abänderung der alten Rechtslage nach dem Eigenbetriebsgesetz stellte dies eine der zentralen Entscheidungen des Gesetzgebers dar, um der BVG die notwendige Handlungsfreiheit zur Erreichung wettbewerbsgerechter Strukturen zu ermöglichen.
Der Personalkompetenz des Vorstandes stehe nicht entgegen, dass er gemäß § 5 Abs. 2 (e) der Satzung der BVG für „Regelungen über den Abschluss von Sonderverträgen mit Arbeitnehmern“ die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen habe. Bei dieser Regelung handele es sich gerade nicht um den Abschluss oder die Änderung einzelner Verträge, sondern um abstrakte, nicht den Einzelfall betreffende Regeln für den (zukünftigen) Abschluss von Sonderverträgen.
Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung der BVG, dass für AT-Verträge Regelungen im Sinne von Leitlinien oder dergleichen vorliegen müssen, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen sind. Derartige Regelungen sind in der Vergangenheit nicht erarbeitet worden.
In der Zwischenzeit liegt der Entwurf von „Leitlinien für die Gehaltsstruktur von Führungskräften der Anstalten öffentlichen Rechts nach dem BerlBG“ vor, der detaillierte Kriterien für Vergütungsstruktur und Versorgungsleistungen der Vorstände sowie der Führungskräfte der 2. und 3. Führungsebene enthält. Der Entwurf sieht ferner vor, dass der Aufsichtsrat bzw. der Personalausschuss des Aufsichtsrates über jede Neueinstellung im AT-Bereich vorab zu informieren ist, so dass ggf. die Möglichkeit der Intervention besteht.
Diese Leitlinien sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.
4. Einnahmeausfälle in
Millionenhöhe bei den Berliner Verkehrsbetrieben infolge großzügiger Gewährung
von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gewähren insbesondere
ihren Betriebsangehörigen und Ruheständlern sowie deren Ehegatten Freifahrten
oder Fahrpreisermäßigungen. Die daraus resultierenden Einnahmeausfälle betrugen
allein im Jahr 2002 mindestens 15,5 Mio. € und beliefen sich für
die Jahre 1998 bis 2002 auf insgesamt mehr als 73,0 Mio. €.
Aufgrund der Prüfung durch den Rechnungshof beabsichtigen die BVG, die
Vergünstigungen stufenweise zu reduzieren. Demgegenüber erwartet der Rechnungshof,
dass die BVG die Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen angesichts der hohen
jährlichen Zuschüsse Berlins und der wirtschaftlichen Situation der BVG so
schnell wie möglich abschaffen.
T 317:
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) erhalten vom
Land Berlin aufgrund des Unternehmensvertrages vom Jahr 1999 bis zum
Jahr 2008 jährliche Zahlungen von bis zu 420,3 Mio. €. Die
größte und wichtigste eigene Ertragsquelle des Unternehmens stellen die
Fahrgeldeinnahmen dar. Sie betrugen 398,7 Mio. € im Jahr 2002
und haben sich im Vergleich zum Vorjahr (490,3 Mio. €) deutlich
vermindert. Damit wurden auch die Zielvorgaben aus dem zwischen Senat und BVG
vereinbarten „BVG Sanierungs- und Umsetzungskonzept (BSU 2000)“ mit
420,8 Mio. € und dem Wirtschaftsplan 2002 mit 435,4 Mio. €
deutlich verfehlt.
T 318:
Trotz der hohen Zuschüsse durch das Land gewähren
die BVG nach wie vor mehreren Personengruppen Freifahrten oder Fahrpreisermäßigungen.
So wird allen Betriebsangehörigen mit Dienstausweis auch für Privatfahrten
Freifahrt im Tarifgebiet ABC gewährt. Mitarbeiter, die in den Ruhestand
versetzt werden oder eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen, erhalten
zur Freifahrt im Tarifgebiet ABC nach zehnjähriger ununterbrochener
Dienstzeit einen unbefristeten Fahrausweis und nach mehr als fünfjähriger und
weniger als zehnjähriger Dienstzeit einen befristeten Fahrausweis, der auf
Wunsch verlängert wird. Auch Ehegatten von aktiv Beschäftigten und Pensionären
der BVG sowie Witwern und Witwen von ehemals Beschäftigten werden
Fahrpreisermäßigungen mit einem Eigenanteil von 25 v. H. bzw.
50 v. H. einer Monatskarte gewährt.
Darüber
hinaus erkennen die BVG die Dienstausweise von Beschäftigten mehrerer
Tochterunternehmen und die Fahrkarten an, die von verschiedenen
Verkehrsunternehmen für deren aktiv und ehemals Beschäftigte sowie Angehörige
unentgeltlich oder ermäßigt ausgegeben werden.
T 319:
Die BVG haben als rechtliche Grundlagen für diese
großzügigen Regelungen eine im Jahr 1939 vom Oberbürgermeister der Reichshauptstadt
Berlin erlassene „Besondere Dienstordnung“ und eine Zustimmung des damaligen
Senators für Verkehr und Betriebe von 1959 angeführt. Unterlagen hierzu konnten
jedoch nicht vorgelegt werden. Die Vergünstigungen wirken sich in erheblichem
Umfang auf das Betriebsergebnis des Unternehmens aus. Nach den mit den BVG
abgestimmten Berechnungen des Rechnungshofs betrugen die Einnahmeausfälle für
das Jahr 2002 mindestens 15,5 Mio. €. Sie haben sich in den
letzten fünf Jahren (1998 bis 2002) auf mehr als 73,0 Mio. € summiert.
T 320:
Der Senat hatte bereits 1993 in einem Bericht an das
Abgeordnetenhaus darauf hingewiesen, dass er die Vergünstigungen für Mitarbeiter
und Pensionäre der BVG sowie deren Ehepartner als nicht mehr vertretbar
ansieht, und die Erwartung geäußert, dass sie weitestgehend abgebaut werden.
Die BVG haben daraufhin erste Maßnahmen ergriffen. So wurden die Eigenanteile
für Ehegatten seit März 1994 an die Preisentwicklung der Monatskarte gekoppelt
und Fahrausweise für Kinder seit Oktober 1996 abgeschafft. Weitere
Aktivitäten sind aber unterblieben.
T 321:
Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die
bisherigen Maßnahmen zum Abbau der Sonderleistungen im Hinblick auf die
beträchtlichen Einnahmeausfälle und die hohen Landeszuschüsse unzureichend sind
und die Vergünstigungen nach wie vor zu einer Besserstellung der Mitarbeiter
der BVG gegenüber den Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst und in
anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen Berlins führen. Er hat gefordert,
dass die BVG künftig ihren Mitarbeitern Freifahrten ‑ mit Ausnahme
der dienstlich veranlassten Fahrten ‑ versagen, dies auch
organisatorisch sicherstellen und andere Freifahrten, Fahrpreisermäßigungen
sowie Anerkennungen (T 318) entfallen.
T 322:
Die BVG haben dem Rechnungshof in einem „ersten
Zwischenbericht“ mitgeteilt, dass sie eine abgestufte Reduzierung vorsehen. In
einem ersten Schritt würden Fahrpreisermäßigungen für Ehegatten von aktiv
Beschäftigten vermindert oder abgeschafft, nachfolgend werde die Abschaffung
von Freifahrten für Pensionäre und von Ermäßigungen für Witwer und Witwen von
ehemals Beschäftigten geprüft. Zuletzt wäre der Wegfall der Freifahrtberechtigungen
für aktiv Beschäftigte in der Freizeit in Betracht zu ziehen. Hier ergebe sich
jedoch die Schwierigkeit einer Anspruchsberechtigung wegen „betrieblicher Übung
bzw. Gesamtzusage aus der Vergangenheit“. Zu den Fahrpreisermäßigungen für
Ehegatten von Pensionären, der Anerkennung der Dienstausweise von
Tochterunternehmen und von Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen haben die BVG
nicht Stellung genommen.
T 323:
Der Rechnungshof erkennt die von den BVG
eingeleiteten Maßnahmen an, sie reichen aber nicht aus. Angesichts der
Haushaltslage des Landes Berlin erwartet er, dass mit Ausnahme von nachweisbar
dienstlichen Fahrten der BVG-Beschäftigten alle Vergünstigungen so schnell wie
möglich entfallen.
Grundsätzlich teilt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen die Kritik des Rechnungshofs und hält insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinen Haushaltslage und der derzeit geführten öffentlichen Diskussionen um die BVG diese Sondervergünstigungen für nicht mehr zeitgemäß. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat den Vorstand bereits im Vorfeld des Rechnungshofberichts aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Gewährung von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen drastisch zurückgenommen wird und künftig in Gänze entfällt.
BVG-Vorstand und Rechnungshof haben sich darauf verständigt, die weitere Vorgehensweise zur Reduzierung bzw. Abschaffung der Gewährung von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen gemeinsam zu erörtern.
5. Mangelnde Bereitschaft
des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit den Rechnungshöfen von Berlin und Brandenburg
eine Vereinbarung über die Prüfung seiner Beteiligungsunternehmen abzuschließen
Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen
Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg sieht vor, dass sich die
Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg im Rahmen ihrer gemeinsam auszuübenden
Finanzkontrolle über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit diesem über
die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten
Rechts verständigen, an denen die Rundfunkanstalt unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist. Der RBB ist nicht bereit, dafür zu sorgen, dass den
Rechnungshöfen bei diesen Beteiligungen Prüfungsrechte über eine
Betätigungsprüfung hinaus eingeräumt werden. Die Rechnungshöfe werden dadurch
gehindert, ihren Auftrag zur Finanzkontrolle hinreichend wahrzunehmen.
T 324:
Die Länder Berlin und Brandenburg haben durch den
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder
Berlin und Brandenburg den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) gegründet. Diesem
hat das Abgeordnetenhaus mit Gesetz vom 7. November 2002 zugestimmt.
Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof Brandenburg sind für die
Finanzkontrolle des RBB zuständig. § 30 Abs. 2 RBB‑Staatsvertrag
sieht vor, dass sich die beiden Rechnungshöfe mit der Rundfunkanstalt über die
Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts
verständigen, an denen diese unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
T 325:
Die Rechnungshöfe haben dem RBB den Entwurf einer
Vereinbarung übersandt, der vorsieht, ihnen bei unmittelbaren und mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungen oder Beteiligungen, an denen er zusammen mit anderen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit besitzt,
Prüfungsrechte der Haushalts- und Wirtschaftsführung wie bei der
Rundfunkanstalt selbst einzuräumen. Der RBB ist nicht bereit, eine derartige
Vereinbarung abzuschließen und will ‑ unabhängig von den
Mehrheitsverhältnissen ‑ lediglich eine Betätigungsprüfung zulassen.
zu T 325:
Nach eigener Aussage ist der RBB bereit, mit dem Rechnungshof eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 RBB-Staatsvertrag (RBB-StV) abzuschließen, hat allerdings andere Vorstellungen über den Inhalt als der Rechnungshof.
T 326:
Das Recht zur Betätigungsprüfung bei der
Rundfunkanstalt steht den Rechnungshöfen ohnehin zu, sodass es insoweit keiner
besonderen Regelung im Staatsvertrag bedurft hätte; denn sie prüfen im Rahmen
der Finanzkontrolle nach § 30 Abs. 1 RBB-Staatsvertrag die
Haushalts- und Wirtschaftsführung des RBB. Zur Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung gehört auch die Prüfung der Betätigung des RBB bei
Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen der RBB unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist (§ 35 RBB-Staatsvertrag,
§ 111 Abs. 1 i. V. m.
§ 92 Abs. 1 LHO). Die Betätigungsprüfung beschränkt sich
jedoch ausschließlich auf das Handeln der Rundfunkanstalt als Gesellschafter
gegenüber ihren Beteiligungen; sie umfasst nicht die Prüfung der
Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften selbst.
T 327:
Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag des
Staatsvertrages, sich über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf die
Beteiligungsunternehmen des RBB zu „verständigen“, so zu verstehen, dass über
die ohnehin zulässige Betätigungsprüfung hinaus Prüfungsrechte mit den
Beteiligungsunternehmen zu vereinbaren sind. Allein diese Auslegung entspricht
auch der Begründung zu § 30 RBB-Staatsvertrag, wonach sich die
Prüfung der Rechnungshöfe auch auf die Beteiligungsunternehmen des RBB erstreckt.
zu T 326 und 327:
Die Rechtsauffassung des Rechnungshofs wird vom RBB und dem Senat geteilt.
T 328:
Den Rechnungshöfen Prüfungsrechte bei
Beteiligungsunternehmen einzuräumen, entspricht auch der jüngsten Entwicklung
in der Rundfunkgesetzgebung. Bereits mehrere Länderparlamente haben den
Rechnungshöfen erweiterte Prüfungsrechte zumindest bei Mehrheitsbeteiligungen
von Rundfunkanstalten eingeräumt (Gesetz über den Bayerischen Rundfunk,
Staatsvertrag über die Gründung des Südwestrundfunks). Der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
sieht entsprechende Änderungen des ZDF-Staatsvertrages und des DeutschlandRadio-Staatsvertrages
vor. In Bezug auf die Prüfung der Beteiligungen des Mitteldeutschen Rundfunks
(MDR) haben die drei zuständigen Rechnungshöfe mit dem MDR eine Vereinbarung
abgeschlossen, die in ihren Grundzügen dem Vorschlag der Rechnungshöfe von
Berlin und Brandenburg an den RBB entspricht.
zu T 328:
Im Gegensatz zu einer umfassenden Prüfungskompetenz des Rechnungshofs für jegliche Form von Beteiligungen an Unternehmen, wie bei einigen anderen Landesrundfunkanstalten geregelt, sieht der RBB-StV in § 30 Abs. 2 eine differenzierte Lösung vor. Die danach zwischen RBB und den Rechnungshöfen zu treffende Vereinbarung soll es ermöglichen, zwischen den einzelnen Beteiligungsformen zu unterscheiden.
T 329:
Der RBB wendet ein, die Verfasser des RBB-Staatsvertrages
hätten in Kenntnis der medienrechtlichen Entwicklungen auf ein vergleichbares
Verfahren bewusst verzichtet, indem sie es den Rechnungshöfen und der Rundfunkanstalt
überlassen hätten, sich über die Grundsätze einer Prüfung zu verständigen. Die
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften
durch die Rechnungshöfe komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese
Unternehmen nicht mit öffentlichen Mitteln wirtschafteten, sondern ihre Einnahmen
aufgrund privatwirtschaftlicher Aktivitäten erzielten.
Der
RBB verkennt dabei das Ziel des Staatsvertrages, den Rechnungshöfen im Rahmen
der zu vereinbarenden Grundsätze eine Prüfung der Beteiligungsunternehmen des
RBB zu ermöglichen. Zudem übersieht er, dass eine Trennung in verschiedene
Finanzkreise (öffentliche Mittel aus dem Rundfunkgebührenaufkommen einerseits
und privatwirtschaftliche Mittel andererseits) im Rahmen einer Konzernbetrachtung
nicht gerechtfertigt ist, da alle wirtschaftlichen und finanziellen Handlungen
der Rundfunkanstalt nur unter Einbeziehung ihrer unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen Aufschluss über ihre wirtschaftliche Lage geben können. Dass die
wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligungsunternehmen nicht rein
privatwirtschaftlicher Natur ist, belegt im Übrigen § 28 Abs. 1
Nr. 1 RBB‑Staatsvertrag; danach muss deren Unternehmenszweck
grundsätzlich dem Auftrag des RBB entsprechen, nämlich Hörfunk und Fernsehen im
Sinne des Rundfunkstaatsvertrages zu veranstalten.
zu T 329:
Der RBB hat den Rechnungshöfen einen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, der eine abgestufte Prüfungskompetenz nach Beteiligungsgrad an den Unternehmen vorsieht. Nach diesem Vorschlag sollen den Rechnungshöfen unterschiedliche Prüfungsrechte bei unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen und Minderheitsbeteiligungen des RBB eingeräumt werden. Weiterhin soll relevant sein, ob sich eine Mehrheitsbeteiligung nur durch Beteiligung weiterer Landesrundfunkanstalten ergibt. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
T 330:
Im Ergebnis beanstandet der Rechnungshof, dass der
RBB die im RBB‑Staatsvertrag unterbliebene Ausgestaltung der
vorgesehenen Prüfungsrechte der Rechnungshöfe bei den Beteiligungsunternehmen
zum Anlass nimmt, eine den Bedürfnissen der Rundfunkgebührenzahler Rechnung
tragende umfassende Finanzkontrolle zu verhindern.
zu T 330:
Die Staatsvertragsparteien haben bewusst eine differenzierende Prüfungskompetenz der Rechnungshöfe durch Abschluss einer Vereinbarung anstatt Prüfungsrechte nach der LHO einschließlich der umfassenden sogenannten „Vor-Ort-Prüfung“ vorgesehen, wie sie z. B. im ZDF-Staatsvertrag verankert ist.
1) zuzüglich Mittel aus
Gemeinschaftsinitiativen (kleinere Sonderprogramme der EU‑Kommission, die
ebenfalls aus Strukturfondsmitteln finanziert werden)
1) Statistisches
Bundesamt, Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen einschließlich interner
Verrechnungen. Das für das Maastricht-Kriterium gegenüber der EU notifizierte
Defizit fiel mit 76,2 Mrd. € noch höher aus.
2) BIP in jeweiligen Preisen
[1]) Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen